Bei der gezeigten Injektion handelt es sich wahrscheinlich um eine Injektion an Ganglien oder Spinalwurzeln und selbstverständlich muss der Therapeut hier eine ausgezeichnete Kenntnis besitzen, ansonsten dürfte er sie nicht durchführen.
Sie hierzu das Sorgfaltspflichturteil des BGH:
[...] „Ein Heilpraktiker, welcher invasive Behandlungsmethoden bei seinen Patienten anwendet, hat insoweit dieselben Sorgfaltspflichten zu erfüllen, auch bezüglich seiner Fortbildung, im Hinblick auf Nutzen und Risiken dieser Therapiearten, wie ein Arzt für Allgemeinmedizin, der sich solcher Methoden bedient.“ [...]
Dazu der Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V.:
[...] "Aus diesem Urteil leitet sich ab, dass sich der Heilpraktiker in den Therapieformen, die er ausübt, arztähnlich aus- und weiterzubilden hat.
Vollzieht er dies nicht, setzt er sich im Einzelfall der zivil- und strafrechtlichen Rechtsverfolgung aus. Mit diesem Urteil ist den Heilpraktikern die Pflicht auferlegt, sich qualifiziert aus- und weiterzubilden und zwar gezielt auf das, was sie am Patienten ausüben." [...]
Zusätzlich ist noch anzumerken:
Heilpraktikern ist die Verwendung von Lokalanästhetika gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Artikel2 nur erlaubt mit Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut .
Die gezeigte Szene könnte so also mit einem Betäubungsmittel nie stattfinden (wie das hier suggeriert wird) , oder der Heilpraktiker würde sich strafbar machen.