Bezieht sich auf den Thread:
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/showtopic.php?threadid=1479?Inzwischen ist das Urteil online verfügbar:
xttp://www.pilhar.com/Hamer/Korrespo/2006/20060831_VGSigmaringen_Urteil.htm
Das Ganze stellt sich nun so dar, dass Hamer ENTGEGEN der Hinweise aus dem Urteil 8 K 610/03 keine Vollstreckung nach § 172 VwGO beantragt hatte, sondern sich auf §§ 167 VwGO i. V. m. § 888 ZPO stützen wollte. Wie vermutet, sind diese Paragraphen im vorliegenden Fall nicht anwendbar, sondern ausschließlich § 172 VwGO. Die "Erklärung" Pilhars, das Gericht hätte "nur" abgelehnt, weil man sich auf den falschen Paragraphen berufen hätte, ist insofern zwar richtig, aber belegt natürlich nicht die Inkompetenz des Gerichtes oder finstere Absichten, sondern wiederum nur die Realitätsferne der Hamer-Anhänger; denn wie viele Klagen, die sich auf falsche Paragraphen berufen, hätten denn eine Aussicht auf Erfolg?
Als interessantes Detail will ich noch darauf hinweisen, dass in Hamers ursprünglichem Antrag behauptet wurde:
Gegen die Beklagte sind bereits Vollstreckungen unternommen worden, wobei selbst die Festsetzung eines Zwangsgeldes fruchtlos geblieben ist.
Beweis: Beziehung Akten des VG Sigmaringen 6 K 93/93, 7 K 2561/94, 7 K 811/95.
Vor diesem Hintergrund halten wir die Zwangsgeldfestsetzung gem. § 172 VwGO für erwiesenermaßen unzureichend.
xttp://www.pilhar.com/Hamer/Korrespo/2006/20060710_%20RA_an_VGSigm.htm
Das Urteil vermerkt dazu aber (die Androhung erfolgt separat, die Festsetzung folgt danach und geht der unmittelbaren Vollstreckung voraus):
Hinzu kommt, dass der Vollstreckungsgläubiger bisher nur zwei Vollstreckungsversuche nach § 172 VwGO unternommen hat und zwar in den Jahren 1993 und 1994 (vgl. die Verfahren 6 K 93/93 und 6 K 838/94). Hierbei kam es nur einmal zu einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000,- DM (vgl. Beschluss des VG Sigmaringen vom 03.01.1994, 6 K 93/93), aber nicht zu einer Zwangsgeldfestsetzung und erst Recht nicht zu wiederholten Zwangsgeldandrohungen oder gar –festsetzung, wie dies § 172 Satz 2 VwGO ausdrücklich vorsieht
Das heisst, dass Hamer bzw. sein Anwalt offenbar von vornherein mit ungenauen Angaben gearbeitet haben, um zu begründen, warum § 172 nicht ausreichen würde. Hinzu kommt verschärfend, dass Hamer sogar behauptet:
Schon 2-mal wurde gegen die Universität Tübingen bereits vollstreckt (jeweils 10.000 DM). Doch es ist sicher nicht abwegig darüber zu spekulieren, dass die Gelder aus der landeseigenen Universitätskasse – eingezahlt in die Landeskasse Baden-Württemberg – nach einiger Zeit als „außerordentliche Zuwendungen“ wieder dorthin zurückgeflossen sind. Damit wären allerdings die Vollstreckungen zum reinen Kasperltheater geworden.
Im Urteil steht aber:
Zudem ist fraglich, ob die Auffassung des BVerfG heute überhaupt noch gelten kann, nachdem der Gesetzgeber die früher in § 172 VwGO statuierte, maximale Zwangsgeldhöhe von 2.000,- DM im Jahr 2002 auf (wirkungsvollere) 10.000,- EUR angehoben hat.
Die von Hamer behaupteten Vollstreckungen kann es demnach gar nicht gegeben haben, einmal, weil das Urteil belegt, dass es nur einmal zu einer Zwangs
androhung über 1000 DM kam und es zweitens niemals eine Zwangsgeldhöhe von 10 000 DM gegeben hat (früher maximal 2000 DM, jetzt aber 10 000 EURO).
Es scheint sich also ein weiteres Mal zu zeigen, wie Hamer mit Unwahrheiten versucht, völlig aussichtslose Unternehmen zu starten, die nur dann Erfolg haben könnten, wenn die entsprechenden Behörden geltendes Recht brechen. Die Kritikunfähigkeit seiner Anhänger verstellt ihnen den Blick dafür, dass das Scheitern zwangsläufig ist und nicht Zeichen irgendeiner Verschwörung, sondern vielmehr Beleg für Hamers geistige Verwirrtheit und/oder Bereitschaft, im Zweifelsfall (der die Regel darstellt) schamlos zu lügen.
Bemerkenswert ist übrigens, dass die Mehrzahl der von Hamer und dem Gericht zitierten Verfahren bei Pilhar nicht dokumentiert sind, abgesehen von:
xttp://www.pilhar.com/Hamer/Korrespo/1994/940103.htm
welches die o.g. Androhung von 1000 DM beinhaltet. Für die von Hamer behaupteten Vollstreckungen (inklusive vorangegangener Zwangsgeldestsetzungen) fehlt demnach jeglicher Beleg, erst recht für die angebliche Summe von 10 000 DM. Und welchen Grund sollte Hamer haben, ein derartiges Urteil nicht zu dokumentieren?