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Author Topic: Impfempfehlungen und Impfaufklärung  (Read 1630 times)

ama

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Impfempfehlungen und Impfaufklärung
« on: April 14, 2008, 11:39:31 AM »

Normalerweise würde ich eine ganze Seite nicht kopieren.
Hier mache ich wegen der Sache eine Ausnahme.





http://www.ifap.de/bda-manuale/impfmanagement/impfmanagement/empfehlungen.html

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Impfempfehlungen und Impfaufklärung

    * Infektionsschutzgesetz (IfSG)
    * Öffentliche Empfehlungen von Schutzimpfungen
          o Tabelle: Standardimpfungen der Bundesländer
          o Tabelle: Indikationsimpfungen der Bundesländer
          o Tabelle: Schutzimpfungen in Gesundheitsämtern
    * Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
    * Internationale Impfvorschriften und Impfempfehlungen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Am 01.01.2001 trat das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I, S. 1045) in Kraft und löste das bisher geltende Bundesseuchengesetz (BSeuchG) ab. In den Abschnitten zu Schutzimpfungen und anderen Schutzanwendungen der spezifischen Prophylaxe (passive Immunisierung und Chemoprophylaxe zum Schutz vor der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten) werden der öffentliche Gesundheitsdienst, die niedergelassenen Ärzte, Standesorganisationen, medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften, Krankenkassen und deren Verbände angehalten, die Bevölkerung über die überragende Bedeutung dieser Präventionsmaßnahmen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zu informieren (§ 20 Abs. 1 IfSG).

Öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen
Die obersten Landesgesundheitsbehörden sollen öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) aussprechen (§ 20 Abs. 3 IfSG).

Die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen hat unter anderem wesentliche Bedeutung für die rechtliche Absicherung des impfenden Arztes im Falle des Auftretens eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung (Impfschaden).

Die öffentliche Impfempfehlung in dem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Impfung durchgeführt wurde, ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens. Bis Mitte der 80er Jahre wurden Schutzimpfungen in der Bundesrepublik Deutschland in erster Linie von den Gesundheitsämtern angeboten. Seitdem hat sich die Situation wesentlich verändert.

Es ist einzuschätzen, dass gegenwärtig etwa 90 % aller Schutzimpfungen durch niedergelassene Ärzte, zumeist als kassenärztliche Leistung, durchgeführt werden.

Auch weiterhin können jedoch die obersten Landesgesundheitsbehörden bestimmen, dass die Gesundheitsämter ergänzend unentgeltlich Schutzimpfungen und andere Schutzanwendungen gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen (§ 20 Abs. 5 IfSG). Der Anteil des öffentlichen Gesundheitsdienstes an der Durchführung von Schutzimpfungen ist regional unterschiedlich. Er ist in den neuen Bundesländern höher als in den alten, beträgt aber im Ganzen wohl nicht mehr als 10 % der gesamten Impfleistung. Anzustreben ist eine abgestimmte Zusammenarbeit zwischen den niedergelassenen Ärzten und dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Letzterer hat insbesondere durch den schul- und jugendärztlichen Dienst gute Möglichkeiten, den Impfschutz der Heranwachsenden zu fördern.

In den folgenden Tabellen werden die von den 16 Ländern öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen (Standardimpfungen und Indikationsimpfungen sowie die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen in den Gesundheitsämtern).

Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
Mit dem Ziel, den Gesundheitsbehörden der Länder eine fachlich-wissenschaftliche Unterstützung bei der Formulierung öffentlicher Impfempfehlungen zu geben, wurde vor Jahren am damaligen Bundesgesundheitsamt eine Ständige Impfkommission (STIKO) etabliert, die nach der Neustrukturierung der Bundesinstitute als Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut firmiert. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stellt die Arbeit der Kommission auf eine rechtliche Grundlage (§ 20 Abs. 2 IfSG). Im April 2001 wurden die Kommissionsmitglieder von der Bundesministerin für Gesundheit neu berufen. Der Kommission gehören Vertreter aus Wissenschaft und Praxis mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet der Schutzimpfungen an. Im Allgemeinen finden zweimal jährlich Sitzungen der STIKO statt. Die daraus resultierenden Arbeitsergebnisse werden in den so genannten STIKO-Empfehlungen zusammengefasst, die im Allgemeinen jährlich - entsprechend den neuen wissenschaftlichen oder praktischen Erkenntnissen oder neuen Impfstoffen - aktualisiert werden. Die Empfehlungen beinhalten die für die verschiedenen Altersstufen oder beruflichen und gesundheitlichen Risiken optimalen Impfschemata (Standardimpfungen und Indikationsimpfungen), geben Hinweise zu Gegenindikationen und Reaktionen der Impfung, hinsichtlich der Aufklärungspflicht vor Impfungen, zur Impfdokumentation und zur Verfahrensweise bei unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung. Die Empfehlungen des Gremiums werden den obersten Landesgesundheitsbehörden als fachliche Grundlage ihrer öffentlichen Impfempfehlungen zur Verfügung gestellt sowie im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts und auf der Internetseite des Instituts (www.rki.de) veröffentlicht. Die STIKO gibt auch in einer speziellen Rubrik des Epidemiologischen Bulletins "Fragen und Antworten" detaillierte Hinweise zu ihren Empfehlungen.
Die STIKO-Empfehlungen stellen eine wesentliche Informationsquelle für impfende Ärzte dar und sind als medizinischer Standard auf dem Gebiet des Impfens aufzufassen.

Diesem Manual liegen die aktuellen Empfehlungen der STIKO für das Jahr 2001 zu Grunde.

Impfaufklärung
Detaillierte Ausführungen zur Impfleistung des Arztes werden im Kapitel "Vorgehen bei Impfungen" gemacht. Besondere Aufmerksamkeit muss in diesem Zusammenhang der Aufklärung des Impflings oder seiner Sorgeberechtigten über Risiken der Impfung geschenkt werden. Ein grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs zur Impfaufklärung (vom 15.02.2000, NJW 2000, S. 1784) verdient besondere Erwähnung. Es muss über die, der Impfung möglicherweise innewohnenden, spezifischen Risiken aufgeklärt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese häufig oder selten auftreten. Eine Aufklärung mittels Merkblättern im Rahmen der Sprechstunde erfüllt das Anliegen, allerdings muss anschließend die Gelegenheit zur Beantwortung eventuell offener Fragen gegeben werden.

Der Fakt der Aufklärung ist in den Unterlagen des Impflings zu dokumentieren.

Die Einwilligung zur Impfung genügt in mündlicher Form. In der Regel genügt bei Kindern die Einwilligung eines anwesenden Elternteils. Bei einer weiteren Impfung mit dem gleichen Impfstoff, z. B. im Rahmen einer Grundimmunisierung, ist keine erneute Aufklärung erforderlich. Die STIKO erarbeitet gegenwärtig eine Empfehlung, die über möglicherweise innewohnende Risiken aufklären soll. Diese werden zum einen in gesammelter Form der Ärzteschaft zur Verfügung gestellt und finden zum anderen ebenfalls Eingang in die von verschiedenen Institutionen herausgegebenen bewährten Merkblätter, die in der Sprechstunde zur Vorbereitung auf die Impfung übergeben werden und alles Wissenswerte über die jeweilige Impfung enthalten (zu verhütende Krankheit, Impfstoff, Gegenanzeigen, Verhalten nach der Impfung etc.).

Impfschaden
Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, oder die auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen (§§ 60 bis 62 IfSG).

Als Impfschaden definiert das Gesetz die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.

Biostoff-Verordnung (BioStoffV)
Am 27.01.1999 trat die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei

    * Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) (BGBl I 1999, S. 50), in Kraft
    * diese enthält auch Verpflichtungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Krankheitserregern) in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin, in der Arzneimittelherstellung und Wohlfahrtspflege, in Land- und Forstwirtschaft sowie Notfall- und Rettungsdiensten. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist eine Impfung anzubieten, sofern zur Verhütung der speziellen Gefährdung ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht
    * eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch Impfungen wäre (in sinnvoller Auslegung des Anhangs IV der BioStoffV) bei folgenden bestehenden Gefährdungen anzubieten:

Tätigkeiten in     Impfung gegen
Human-, Zahnmedizin, Wohlfahrtspflege sowie in Notfall- und Rettungsdiensten     Hepatitis B
Kinderabteilungen (zusätzlich)     Pertussis, Diphtherie, Hepatitis A, Masern, Mumps, Röteln, Varizellen
Infektionsstationen und Stuhllaboratorien     Hepatitis A
Tuberkuloseabteilungen und anderen pulmologischen Einrichtungen (zusätzlich)     BCG-Impfung (in Deutschland nicht mehr empfohlen), alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung
Pathologie     BCG-Impfung (in Deutschland nicht mehr empfohlen), alternativ bei Erfordernis: Tuberkulintestung
Bereichen, die mit der Herstellung von Blutprodukten verbunden sind     Hepatitis B
Bereichen, die mit der Herstellung von Arzneimitteln auf der Grundlage bestimmter Biostoffe (Erreger) verbunden sind     Krankheiten, die durch Erreger hervorgerufen werden können
Veterinärmedizin, bei Tätigkeiten mit tollwutverdächtigen Tieren     Tollwut
Endemiegebieten, Land-, Forst- und Holzwirtschaft, Gartenbau, Tierhandel, der Jagd und Bereichen mit tierischen und pflanzlichen Rohstoffen     Tollwut, FSME

Die wesentlichen Inhalte der BioStoffV hinsichtlich impfpräventabler Erkrankungen finden sich auch in den Empfehlungen der STIKO zu Indikationsimpfungen wieder.

Internationale Impfvorschriften und Impfempfehlungen
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlicht jährlich eine Broschüre "Impfbestimmungen und Gesundheitsratschläge" (International Travel and Health - Vaccination Requirements and Health Advice), aktuell herausgegeben im Jahr 2001. Eine deutsche Übersetzung wird jeweils vom Kilian Verlag, Marburg, vorgenommen. Auf der Grundlage der "Internationalen Gesundheitsvorschriften" (in ihrer gegenwärtigen Fassung angenommen durch die 22. Weltgesundheitsversammlung 1969) können die Länder Impfvorschriften für die Ein- oder Ausreise internationaler Reisender erlassen. Die Impfvorschriften aller Länder werden in der oben erwähnten Broschüre publiziert. Von den ursprünglichen Impfvorschriften gegen drei Krankheiten - Gelbfieber, Cholera und Pocken - ist lediglich Gelbfieber geblieben. Die Ausrottung der Pocken machte diese Impfung unnötig, die Cholera-Impfung wurde als antiepidemische Maßnahme für wertlos befunden. Eine der Vorgabe der WHO entsprechende "Internationale Impfbescheinigung", ausgestellt von einer zur Gelbfieber-Impfung berechtigten Impfstelle, wird von den Gelbfieber-endemischen Ländern Südamerikas und Zentralafrikas gefordert. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften geben den Ländern auch das Recht, für Migranten, Saisonarbeiter oder Teilnehmer an Massenveranstaltungen mit internationalem Charakter besondere Gesundheitsbestimmungen in Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu erlassen. Saudi-Arabien beispielsweise erlässt entsprechende Bestimmungen einschließlich Impfvorschriften (z. B. Meningokokken-Meningitis-Impfung) im Zusammenhang mit den Pilgerfahrten und lässt die beteiligten Länder durch die WHO entsprechend informieren. Deutschland hat Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften erlassen.    
   
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