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Betrifft:Re: Multi-Level-Marketing?? die 4. |
>Hallo, > >mag mir jemand den Begriff MLM (Multi-Level-Marketing) im Zusammenhang >mit >Strukturvertrieb und AmWay erklaeren? > >Vielen Dank und schoenen Gruss > > Michael
Nachfolgend § 6c des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb mit einer umfassenden Erlaeuterung dazu. Ich hoffe dass diese Ausfuehrungen insgesamt ausreichen, die Begriffe Multi-Level-Marketing, Schneeball- und Pyramidensystem zu erklaeren. Vor allem ist zu beachten, dass man sich schnell zum Mittaeter machen kann. Am niedertraechtigsten sind solche Systeme, wenn sie noch unter Anwendung des "Positiven Denkens" errichtet bzw. weiterverbreitet werden. Noch einen Spruch: "Die Intelligenz ist eine feste Groesse - die Menschheit waechst!" Mfg Hans-Peter. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 6c Progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem "Wer es im geschaeftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile fuer den Fall zu gewaehren, dass sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschaefte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile fuer eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewaehrt werden sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Nichtkaufleuten im Sinne des Satzes 1 stehen Personen gleich, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmaennischer Weise eingerichteten Geschaeftsbetrieb nicht erfordert." [1] Allgemeines: 1. a.) Der Tatbestand der progressiven Kundenwerbung ist durch das zweite Gesetz zur Bekaempfung der Wirtschaftskriminalitaet vom 15.5.1986 (BGBl. I 721, 726) in das UWG eingefuehrt worden. Er erfasst Vertriebsmethoden, die als sogenanntes Schneeballsystem schon frueher als strafwuerdiges Unrecht empfunden und gegen welche die Rechtsprechung mit unterschiedlichem Erfolg unter Heranziehung anderer Straftatbestaende (§§263, 286 (2) StGB, 4 UWG) vorgegangen ist (vgl. RGSt. 34, 321; 34, 390; 60, 250; BGHSt. 2, 79; 2, 139; BGHGA 1978, 322; OLG Frankfurt wistra 1986, 31). Im Laufe der Zeit sind diese Vertriebsmethoden jedoch in Anpassung an die Rechtsprechung immer weiter verfeinert worden (sogenannte Pyramidensysteme), so dass es schwierig und teilweise unmoeglich wurde, sie wirksam mit den Mitteln des Strafrechts zu bekaempfen (vgl. OLG Frankfurt wistra 1986, 31; LG Fulda wistra 1984, 188). Um dieser besonders gefaehrlichen Erscheinungsform des unlauteren Wettbewerbs, die uebereinstimmend als sozialschaedlich eingestuft wird, (vgl. Lampe GA 1977, 33 ff; Bruns, Gedaechtnisschrift fuer Schroeder S. 273 ff), entgegentreten zu koennen, sind im Rahmen der Bestrebungen zur Bekaempfung der Wirtschaftskriminalitaet und in Anlehnung an auslaendische Regelungen (Nachweise bei Moehrenschlager wistra 1984, 191, 192) schon in der achten Legislaturperiode des Bundestages Gesetzesvorschlaege zur Schaffung eines besonderen Straftatbestandes der progressiven Kundenwerbung vorgelegt worden (BT-Druck, 8/2145; 9/1707). Sie sind durch das 2. WikG aufgegriffen, ergaenzt und verwirklicht worden. [2] 1. b.) Erscheinungsformen der progressiven Kundenwerbung sind das Schneeballsystem und das Pyramidensystem (GK/Otto Rdn. 3 ff; Koehler/Piper Rdn. 2). Bei dem Schneeballsystem schliesst das werbende Unternehmen die Vertraege mit den von den Erstkunden geworbenen Zweitkunden und den ihn folgenden weiteren Kunden disrekt ab. Bei dem Pyramidensystem schliessen die jeweiligen Kunden (Erst-, Zweitkunden usw.) mit den von ihnen geworbenen Kunden Vertraege ueber Waren oder Leistungen ab, fuer die sie in dieser Art und Menge an sich keine Verwendung haben und deshalb gezwungen sind, sie direkt oder durch Anwerbung weiterer Kunden zu veraeussern. Sogenannte Kettenbriefsysteme koennen ebenfalls unter diesen Straftatbestand fallen. Diese koennen zwar auch in strafloser Weise betrieben werden, ohne dass ein geschaeftlicher Verkehr stattfindet (sogenannte Selbstlaeufer, bei dem der Initiator des Systems spaeter nicht mehr in Erscheinung tritt und auch kein Entgelt verlangt). Anders ist eine solche Veranstaltung aber zu beurteilen, wenn das System zentral gesteuert wird und der Veranstalter eine vom Spielgewinn unabhaengige Bearbeitungsgebuehr verlangt und damit im geschaeftlichen Verkehr handelt (vgl. Rdn. 9). [3] 1. c.) Normzweck dieses Straftatbestandes ist der Schutz geschaeftlich unerfahrener Personen vor der Beteiligung an Vertriebsmethoden, die schon ihrer Anlage nach fuer sie ein gefaehrliches, schadenstraechtiges Risiko zu Inhalt haben. Die progressive Kundenwerbung wird dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr die Vertriebs- und Absatzorganisation des werbenden Unternehmens mit der Werbung von Laien verbunden wird, die ihrerseits nach Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten wieder Laien werben und denen fuer den Fall der Anwerbung dieser weiteren Kunden besondere Vorteile in Aussicht gestellt werden. Wird von dieser - gerade fuer geschaeftlich unerfahrene Personen verlockenden - und dem System der progressiven Kundenwerbung eigenen Moeglichkeit Gebrauch gemacht, weitet sich das System mit jeder Werbung eines weiteren Kunden in progressiv geometrischer Reihe aus. Es kommt erfahrungsgemaess zu einer fortschreitenden Marktverengung, welche die Aussichten der jeweils neu hinzutretenden Kunden, ebenfalls diese Vorteile wahrnehmen zu koennen, in jeder weiteren Kette verschlechtert und sie schliesslich voellig ausschliesst. § 6 c will den von ihm geschuetzten Personenkreis davor bewahren, von dem Veranstalter dieser Art der Kundenwerbung mit gluecksspielartig wirkenden (aleatorischen) Werbevorteilen zu einer Mitwirkung an einer Vertriebsmethode verlockt zu werden, die in erster Linie fuer den Veranstalter vorteilhaft ist (vgl. auch BayObLG wistra 1990, 240, 241). Es handelt sich bei diesem Straftatsbestend deshalb um ein abstraktes Gefaehrdungsdelikt, das den geschuetzten Personenkreis vor Taeuschung, gluecksspielartiger Willensbeeinflussung und Vermoegensgefaehrdung bewahren will ( Begr. BT-Druck. 10/5058 S. 39; Schluechter, 2. WiKG S. 122). § 6 c dient im weiteren Sinne aber auch im Allgemeininteress dem Schutz der Verbraucher und der Wettbewerber, weil durch diese Vertriebsmethode der Wettbewerb insgesamt verfaelscht werden kann (vgl. Baumbach/Hafermehl Rdn. 2; GK/Otto Rdn. 17). In diesem Umfang ist § 6 c Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. [4] 1. d.) § 6 c begrenzt den Schutzbereich dieses Tatbestandes auf Nicht auf Nicht- und Minderkaufleute. Das Gesetz geht dabei von Begriffen aus, die in den §§ 1-7 HGB umschrieben werden. Ein Nicht kaufmann ist danach jede Person, welche nicht die Voraussetzungen eines Kaufmannes im Sinne dieser Vorschriften erfuellt. Massgebend ist danach, ob die Person ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibt (Musskaufmann), ob sie ein Unternehmen betreibt, dessen Firma nach § 2 HGB im Handelsregister eingetragen ist (Sollkaufmann) oder ob sie fuer eine Handelsgesellschaft taetig wird, die nach § 6 HGB als Formkaufmann gilt. Durch § 6 c Satz 2 wird der Schutzbereich auch auf Minderkaufleute ausgedehnt. Der Gesetzgeber hat diesen Personenkreis bewusst entsprechend der Begriffsbestimmung des § 4 HGB umschrieben (Begr. BT-Drucks. 10/5058 S. 39). [5] 1. e.) Schrifttum. Achenbach, Das zweite Gesetz zur Bekaempfung der Wirtschaftskriminalitaet, NJW 1986, 1835, 1840; ders., Aus der veroeffentlichten Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht, NStZ 1991, 409, 415; 1993, 477; Bruns, Neuer Gesichtspunkte in der strafrechtlichen Beurteilung der modernen progressiven Kundenwerbung, Gedaechtnisschrift fuer Schroeder (1978) S. 273; v. Bubnoff in LK vor § 284 StGB Rdn. 13; Granderath, Strafbarkeit von Kettenbriefaktionen, wistra 1988, 173; Grebing, Die Strafbarkeit der progressiven Kundenwerbung und der Wirtschaftsspionage im Entwurf zur Änderung des UWG, wistra 1986, 169; Joecks, Anleger- und Verbraucherschutz durch das 2. WiKG, wistra 1986, 142, 149; Lampe, Strafrechtliche Probleme der "progressiven Kundenwerbung", GA 1977, 33; Moehrenschlager, Anmerkung zu LG Fulda, wistra 1984, 191; Raube, Strafrechtliche Probleme der progressiven Kundenwerbung unter besonderer Beruecksichtigung von Kettenbriefen, 1995; Richter, Straflosen Betreiben eines Kettenbriefsystems?, wistra 1987, 276; ders., Kettenbriefe doch straflos?, wistra 1990, 216; Schluechter, Komm. Z. 2. WiKG 1987. [6] 1. f.) Gesetzesmaterialien: Gesetzentwurf BT-Drucks. 10/80; Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/5058, [7] 2.) Taeterschaft und Teilnahme. Taeter einer Tathandlung nach § 6 c ist der Veranstalter der progressiven Kundenwerbung, also derjenige, der diese besondere Art der Werbung (das System - vgl. Rdn. 1, 3) im geschaeftlichen Verkehr in Gang setzt und betreibt. Er braucht dabei nicht persoenlich taetig zu werden. Es reicht aus, wenn er die Einleitung und Durchfuehrung des Werbesystems "durch andere" besorgen laesst. Durch diese Gesetzesfassung soll klargestellt werden, dass in erster Linie der eigentliche >Urheber eines solchen Werbesystems, also dessen Veranstalter, Taeter der progressiven Kundenwerbung ist (BT-Drucks. 10/5058 S. 39). Da das Gesetz die Taeterschaft aber nicht von dieser Besonderen Eigenschaft abhaengig gemacht hat, kann jedermann Taeter sein, der sich an der Tathandlung des Veranstalters beteiligt. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafrechts ueber Taeterschaft und Teilnahme (vgl. §§ 25 - 27 StGB). Je nach Tatbeitrag und Interessenlage ist der Teilnehmer deshalb Mittaeter, Anstifter oder Gehilfe. Personen, die im Einzelfall Opfer dieses Werbesystems geworden sind, bleiben in der Regel als notwendige Teilnehmer straflos (BT-Drucks. AaO. Das kann sich allerdings aendern, wenn sie so in das Werbesystem integriert werden, dass sie ueber die notwendige Teilnahme hinaus innerhalb des Systems (dieses foerdernd) taetig werden (aehnlich Baumbach(Hefermehl Rdn. 13; Schluechter, 2. WiKG S. 127; Joecks wistra 1986, 142, 150). Das bedeutet, dass auch der zunaechst als Opfer geltende Kunde des Systems Taeter sein kann, wenn er spaeter weitere Kunden wirbt und in das System integriert. Er wird damit zum Subunternehmer (GK/Otto Rdn. 53; Koehler/Piper Rdn. 15) des von ihm gefoerderten Systems. Auch Angestellte oder Beauftragte des Veranstalters koennen je nach ihrem Tatbeitrag und ihrer Willenslage Taeter, Anstifter oder Gehilfe der Tat sein. Otto in GK Rdn. 49 versteht die hier gemachten Ausfuehrungen falsch, wenn er meint, dass eine andere Auffassung vertreten wird. Veranstalter einer Kettenbriefaktion ist auch derjenige, der sich nicht darauf beschraenkt, die "Zertifikate" an die Teilnehmer zu veraeussern, also den Ablauf der Aktion zu beginnen oder weiter in Gang zu halten, sondern auch derjenige, der den weiteren Verlauf der Aktion (z.B. durch den Einsatz einer EDV-Anlage) organisiert und kontrolliert (OLG Stuttgart wistra 1990, 165, 166 mit anm. Richter wistra 1990, 167). Ist der Veranstalter eine GmbH, wie das heute haeufig ueblich ist (Bruns, Gedaechtnisschrift f. Schroeder S. 273, 283), ist der jeweils im Namen der Gesellschaft Handelnde verantwortlich. § 14 StGB findet keine Anwendung, weil der § 6 c Kein Sonderdelikt ist (offenbar aA BayObLG wistra 1990, 240). Die von Bruns aufgeworfene Frage, ob auch Bueroleiter, nationale Berater, Mitglieder des Aufsichtsrats", beratende Rechtsanwaelte oder Verfasser von Schulungskursen Taeter sein koennen, stellt sich nach der Fassung des & c nicht mehr, weil jedermann Taeter sein kann, der sich mit entsprechendem Willen an der Tat beteiligt. [8] 3.) Äusserer Tatbestand. Tathandlung des Satzes 1 ist jede Handlung, die darauf gerichtet ist, im geschaeftlichen Verkehr Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten zu veranlassen, wenn diese Handlungsweise mit dem Versprechen verbunden ist, den angesprochenen Personen besondere Vorteile fuer den Fall zu gewaehren, dass sie andere Personen zum Abschluss gleichartiger Geschaefte veranlassen, denen ihrerseits entsprechende Versprechungen gemacht werden. Tathandlung ist danach eine Werbung, die durch die Verbindung zwischen Werbung und Vertrieb gekennzeichnet wird; d.h. jede auf die Abnahme von Waren, gewerblichen <Leistungen oder Rechten abzielende Taetigkeit (GK/Otto Rdn. 23). Strafbar soll nur die Foerderung des eigenen Absatzes durch den Veranstalter der Werbung sein, wenn sein Absatzsystem mit dem Versprechen von Werbevorteilen verbunden wird, deren Erlangung in progressiv steigender Weise unsicherer wird (vgl. Rdn. 3). Fuer die Erfuellung des Tatbestandes kommt es deshalb entscheidend daraf an, ob das zur Absatzfoerderung herangezogene Werbesystem diesen Kriterien entspricht. Die Tathandlung des Satzes 2 entspricht der des Satzes 1, dehnt deren Schutzbereich aber auf den Personenkreis der Minderkaufleute aus. [9] 3. a.) Geschaeftlicher Verkehr. Tatbestandsmaessig ist die progressive Kundenwerbung nur, wenn sie im geschaeftlichen Verkehr vorgenommen wird. Dieser Begriff deckt sich mit dem Begriff, der auch sonst im Wettbewerbsrecht verwendet wird (vgl. §§ 1, 3, 12, 16, 18, UWG). Zum geschaeftlichen Verkehr gehoert jede dauernde Taetigkeit, die der Foerderung eines beliebigen (eigenen oder fremden) Geschaeftszweckes dient. Der Begriff erfasst jede selbstaendige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Taetigkeit, die sich an dem Erwerbsleben in irgendeiner Form beteiligt (BGHR UWG § 6 c Geschaeftlicher Verkehr 1 = wistra 1994, 24); er ist grundsaetzlich weit auszulegen. Kein geschaeftlicher Verkehr ist stets das was privat ist. Dazu gehoert alles, was sich im Bereich des einzelnen ausserhalb der Erwerbs- und Berufsausuebung abspielt. So koennen Ketteenbriefaktionen, die nur private Rechtsbeziehnungen ausloesen, den Tatbestand des § 6 c nicht erfuellen (BGHSt. 34, 171). Ebenso die Veranstalter eines Spiels "jackpot", die von den Mitspielern keinerlei Entgelt, Gebuehr oder aehnliche Leistungen erhalten oder erstreben(BGHR UWG § 6 c Geschaeftlicher Verkehr 1 = wistra 1994, 24). Allerdings kann das anders sein, wenn es sich bei dieser Kettenbriefaktion nicht um ein sogenanntes "selbstlaufendes" System handelt, sondern um ein System, das zentral gesteuert wird, bei dem der Initiator als Veranstalter also weiter taetig bleibt und fuer die von ihm "verwaltete Aktion" ein Entgelt in Gestalt einer Bearbeitungsgebuehr verlangt. (OLG Stuttgart wistra 1990, 165, 166; BayObLG wistra 1990, 240: Richter wistra 1987, 276, 277; wistra 1990, 167; wistra 1990, 216, 217). [10] 3. b.) Veranlassen zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten. Das Tatverhalten (bereits jedes Unternehmen) muss darauf gerichtet sein, den von § 6 c geschuetzten Personenkreis (Rdn. 4) zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten zu veranlassen. Dazu gehoert jede Handlung, die geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Waren und gewerbliche Leistungen sind Begriffe, die auch sonst im Wettbewerbsrecht haeufig verwendet werden (vgl. §§ 2, 3, 4, UWG, 1 RabattG - R 12 d. Slg., ! ZugabeVO - Z 213 d. Slg.). Waren sind alle Gegenstaende des Handels- und Geschaeftsverkehrs, einschliesslich landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und bergbaulicher Erzeugnisse. Auch unbewegliche Sachen (z.B. Grundstuecke) koennen Waren i. S. des Wettbewerbsrecht sein. Der Warenbegriff kann im Wettbewerbsrecht nur einheitlich ausgelegt werden. Jedes wirtschaftliche Gut, das im Verkehr wie eine Ware gehandelt wird, gehoert deshalb zu dem Begriff; auch Adressenmaterial, dem im Geschaeftsleben ein hoher Wert beigemessen wird (Richter wistra 1987, 276, 278).Gewerbliche Leistungen sind alle geldwerten Leistungen des gewerblichen Lebens, auch wenn sie von Nichtgewerbetreibenden (Angehoerige der freien Berufe) herruehren. Es muss sich aber immer wirtschaftlich verwertbare und dazu bestimmte Leistungen handeln. Das sind auch Leistungen, die der Betreinber einer Kettenbriefzentrale mit der Herstellung der fuer den Betrieb des Kettenbriefsystems erforderlichen Druckerzeugnisse, mit der Einrichtung und dem Betrieb einer EDV-Anlage zur Überwachung und Kontrolle des Systems sowie mit Mahnleistungen gegen Entgelt anbietet. Um welche wirtschaftlichen Interessen es dabei geht, zeigen die von den Obergerichten entschiedenen Faelle (vgl. OLG Stuttgart wistra 1990, 165; BayObLG wistra 1990, 240).Rechte sind Forderungen aller Art sowie Erfinder-, Urheber-, Lizenz- und Mitgliedschaftsrechte. Zu diesen Rechten gehoert auch die Zeilnahme an Franchise-Vertraegen, die dem Franchisenehmer das Recht einraeumen, bewstimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Benutzung von Image, Namen, Zeichenrechten, Ausstellungen, Kennzeichnungen, Symbolen oder sonstigen Schutzrechten des Franchisegebers sowie seiner technischen und gewerblichen Erfahrungen zu vertreiben. Auch sie muessen wirtschaftlich verwertbar sein (z.B. Rechte aus Investitionsfonds). Von den Begriffen Waren, gewerbliche Leistungen und Rechte sollen alle vermoegenswerte Gegenstaende erfasst werden, die wirtschaftlich verwertbar sind. Veranlassen heisst den in Betracht kommenden Personenkreis zur Abnahme der von dem Veranstalter des Werbesystems vertriebenen Gegenstaende zu bewegen. Er soll mit den in § 6 c angefuehrten Vertriebsmethoden (vgl. Rdn. 11) dazu gebracht werden, dass er sich zur Abnahme dieser Gegenstaende entschliesst. Abnahme (im geschaeftlichen Verkehr) bedeutet ein Abkaufen der von dem Veranstalter angebotenen Gegenstaende. Darunter faellt jeder Erwerb gegen Entgelt, ohne dass es darauf ankommt, wie dieser bezeichnet (Kaufpreis, Gebuehr, Unkostenbeteiligung) wird. Das Werbe- und Vertriebssystem muss darauf angelegt sein, dass zwischen dem Veranstalter des Systems oder anderer Personen , die fuer ihn taetig werden ("durch andere"), Rechtsgeschaefte mit dritten Personen (Kunden) abgeschlossen werden, die zu einem Erwerb der angebotenen Gegenstaende durch die Kunden fuehren. [11] 3. c.) Versprechen besonderer Vorteile fuer die Erweiterung des Werbe- und Vertriebssystems. Strafbar ist das Veranlassen zur Abnahme der Gegenstaende (Rdn. 10) nur, wenn als Mittel der Werbung besondere Vorteile fuer den Fall versprochen werden, dass das Werbe- und Vertriebssystem in gleichartiger Weise und mit entsprechenden Methoden auf weitere Personen erweitert wird. Dieses Werbe- und Vertriebssystem ("Art dieser Werbung") muss seiner Anlage nach so gestaltet sein, dass der Erstkunde den Zweitkunden und dieser die weiteren Abnehmer regelmaessig (aber nicht notwendig) gerade durch das Inaussichtstellen der Vorteile zur Abnahme der Gegenstaende veranlasst. Dabei reicht es aus, dass das ganze System typischerweise darauf ausgerichtet ist, im Rahmen der weiteren Werbung die besonderen Vorteile als Werbemittel in Gestalt eines aleatorischen Lockmittels einzusetzen. Das Werbe- und Vertriebssystem muss dieses "Kettenelement" enthalten. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass der uebliche Einsatz von Laien in der Werbung (z.B. bei Abonnementswerbungen oder bei der Werbung fuer Buchclubs, fuer Versicherungen, Bausparkassen oder Kreditkartengesellschaften, bei denen den Kunden haeufig fuer die Werbung eines weiteren Kunden Verguetungen oder Provisionen gewaehrt werden) nicht unter den Tatbestand des § 6 c faellt.(Begr.. BT-Drucks. 10/5058 S. 39). Denn in diesen Faellen werden die Laien nicht taetig, um durch die Werbung neuer Kunden ein bestimmtes Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen oder weiterzutreiben, sondern um bei der Werbung jedes einzelnen Kunden einen Vorteil zu erlangen. Anders liegt der Fall dagegen, wenn Vereinsmitglieder mit dem Versprechen geworben werden, sie koennten durch Werbung weiterer Mitglieder, die ihrerseits wieder Mitglieder werben wuerden, im Rahmen des Vereins Kapital zum Bau eines Hauses erlangen (vgl. AG Boeblingen wistra 1988, 242). Bei der Kennzeichnung dieses Werbe- und Vertriebssystems hat das Gesetz bewusst die Formulierungen "gleichartiger Geschaefte" und "entsprechende Vorteile" gewaehlt. Das Werbe- und Vertriebssystem braucht sich deshalb nicht auf den Absatz identischer Gegenstaende beziehen und erfasst auch das Versprechen unterschiedlicher Vorteile an den einzelnen in das System einbezogenen Kunden. [12] Besondere Vorteile sind alle unentgeltlichen Leistungen, auf die der Empfaenger keinen gesetzlichen Anspruch hat und die ihn materiell besser stellen. Anders als bei § 12 werden von dem Begriff des Vorteils hier nur wirtschaftlich verwertbare Zuwendungen erfasst, denen ein Vermoegenswert zukommt oder die den Empfaenger sonst wirtschaftlich oder rechtlich besser stellen. Der Zusatz " besondere" will den Vorteilsbegriff auf die Zuwendungen beschraenken, die geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu setzen. Mit ihm sollen belanglose, geringwertige Vorteile ausgeschieden werden, die diese Eignung nicht haben und denen auch der diesem System wesenseigene Gluecksoielartige Charakter fehlt (BT-Drucks. 10/5058 S. 39; aehnlich Schluechter, 2. WiKG S. 128, die von einem "normativem" Merkmal spricht, das von einer aufgeschobenen Bedingung abhaengig ist). Diese vom Gesetz verlangte besondere Eignung des Vorteils zur Foerderung des von § 6 c umschriebenen Werbe- und Vertriebssystems schliesst die Einbeziehung immaterieller Vorteile aus. Unentgeltliche Leistungen, die keinen materiellen Gehalt haben, sind nicht geeignet, die typische Dynamik dieses glueckspielartigen Systems auszuloesen. Besondere Vorteile koennen die gleichen Waren, Leistungen oder Rechte, Anteile von ihnen, aber auch praemien, Provisionen oder andere vermoegenswerte Leistungen sein. Der besondere verkaufsabhaengige Vorteil braucht kein Entgelt zu sein, das gesondert von der Bemessung des Warenentgelts gewaehrt wird. Er kann auch in der Ermaessigung des Kaufpreises oder im unentgeltlichen oder verbilligten Bezug weiterer Waren liegen.(Baumbach/Hefermehl aaO; aA offenbar BayObLG wistra 1990, 240, 241 und ihm folgend Richter wistra 1990, 216, 217).Beide vertreten die Auffassung, dass der versprochene Vorteil begrifflich etwas anderes sein muss, als die angebotene Waren, Leistung oder das Recht, zu dessen Abnahme die geworbenen Personen veranlasst werden sollen. Zu einer solchen Folgerung zwingt das Gesetz nicht. Wortlaut und Aufbau des Tatbestandes schliessen lediglich aus, dass der versprochene Vorteil mit der Ware, Leistung oder dem Recht identisch ist, zu dessen Abnahme mit dem Versprechen veranlasst werden soll. Ein Kaffeehaendler, der den Kaeufern bei dem Einkauf von einem Pfund Kaffe die Moeglichkeit einraeumt, durch Werbung neuer Kunden den Kaufpreis zu senken und dieses Versprechen bei jedem weiteren Kunden erhoeht (vgl. BGHZ 15, 356), kann sich nach § 6 c strafbar machen. Einen besonderen Vorteil verspricht auch der Verabstalter eines zentral gesteuerten Kettenbriefsystems, wenn er als Gegenstand seines Versprechens die Erlangung besonderer erhoehter Gewinnchancen herausstellt, welche die angesprochenen Personen zur Teilnahme an dem System gegen Leistung eines Entgelts veranlassen sollen (OLG Stuttgart wistra 1990, 165, 166; Richter wistra 1990, 216, 217; aA BayObLG wistra 1990, 240, 241). Der besondere Vorteil ist allerdings nur dann tatbestandsmaessig, wenn er unter der aufschiebenden Bedingung gewaehrt wird, dass der Empfaenger einen oder weitere Kunden erfolgreich zum Abschluss eines gleichwertigen Geschaefts veranlasst. [13] Versprechen eines besonderen Vorteils ist die Zusage, dass ein solcher kuenftig gewaehrt wird. Es handelt sich dabei um eine einseitige Willenserklaeaerung, die dem Empfaenger zur Kenntnis gebracht werden muss. Gegenstand des Versprechens ist die zukuenftige Gewaehrung des besonderen Vorteils. Das bedeutet, dass der Veranstalter in seiner werbenden Willenserklaerung zm Ausdruck bringen muss, er werden der angesprochenen Person einen bestimmten Vorteil tatsaechlich zuwenden, wenn diese ihrerseits die Bedingungen des angebotenen Absatzsystems einhaelt (Richter wistra 1990, 216, 217): Das Versprechen der zukuenftigen Gewaehrung eines besonderen Vorteils besagt nicht, der Vorteil werde aus dem eigenen Vermoegen des Veranstalters erbracht (aA BAyObLG wistra 1990, 240, 241; OLG Karlsruhe GRUR 1989, 615, 616; OLG Stuttgart wistra 1991, 234; Baumbach/Hefermehl Rdn: 8; Koehler/Piper Rdn. 11; Granderrath wistra 1988, 173, 176); das Tatbestandsmerkmal "Gewaehren eines Vorteils" setzt ebensowenig wie das "Annehmen eines Vorteils" voraus, dass der Vorteil allein das Vermoegen des Gewaehrenden mindert (vgl. BGH NStZ 1986. 326/327). Der Vorteil kann auch von einem Dritten gwaehrt werden. Wesentlich ist nur, dass er dem Vorteilnehmer tatsaechlich zugeht. [14] 3. d.) Nichtkaufleute oder Minderkaufleute. Der Schutzbereich des § 6 c erstreckt sich nur auf einen beschraenkten Personenkreis (vgl. Rdn. 4). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass alle an dem Werbe- und Vertriebsystem beteiligten Personen zu diesem Personenkreis gehoeren muessen. Taeter oder sonst Tatbeteiligte (Rdn. 7) scheiden als solche schon begrifflich aus. Auch sonst reicht es aus, wenn der erste geworbene oder fuer die Werbung in Aussicht genommene Abnehmer Nichtkaufmann oder Minderkaufmann ist. Die weiteren Abnehmer in der Kette brauchen es nicht zu sein. § 6 c ist bereits erfuellt, wenn der Taeter ein Tatverhalten zeigt, das das von dem Tatbestand vorausgesetzte Werbe- und Vertriebssystem in Gang setzt (Rdn. 17). Dazu genuegt es, wenn das System nach den Vorstellungen des Taeters so angelegt ist, dass es sich an den geschuetzten Personenkreis richtet (Rdn. 15). [15] 4.) Innerer Tatbestand. § 6 c verlangt auf der inneren Tatseite ein vorsaetzliches Handeln; Fahrlaessigkeit reicht nicht aus (§ 15 StGB). Vorsaetzlich handelt der Taeter, wenn er alle Merkmale des aeusseren Tatbestandes kennt, also weiss, dass er im geschaeftlichen Verkehr gegenueber dem geschuetzten Personenkreis ein Werbe- und Vertriebssystem in Gang setzt, das die Merkmale aufweist, welche § 6 c umschreibt, und die Tat unter diesen Umstaenden begehen will. Ein vorsaetzliches Handeln liegt auch vor, wenn der Taeter nur mit der Moeglichkeit der Verletzung des Tatbestandes rechnet, die Verletzung aber gleichwohl in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Der Taeter muss deshalb nur mit der Moeglichkeit rechnen, dass er die einzelnen Merkmale der Tat erfuellt und dennoch zur Tat schreiten. [16] Bei Irrtum finden die allgemeinen Grundsaetze des Strafrechts nach den §§ 16, 17 StGB Anwendung. Irrt der Taeter z.B. darueber, dass sich das von ihm in Gang gesetzte Werbe- und Vertriebssystem an den geschuetzten Personenkreis richtet, oder haelt er den versprochenen Vorteil fuer so geringfuegig, dass er nicht geeignet ist, den aleatorischen Lockeffekt auszuloesen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor. Wenn ein Taeter sich auf einen solchen Irrtum beruft, wird der Tatrichter aber strenge Anforderungen an die Glaubwuerdigkeit einer derartigen Einlassung stellen muessen. Veranstalter einer progressiven Kundenwerbung sind in der Regel clevere Geschaeftsleute, die bewusst bis an die Grenze des Zulaessigen gehen, sich dabei rechtlich beraten lassen und diese Grenze dennoch haeufig ueberschreiten (vgl. Lampe GA 1977, 33, 50 ff.). Dasselbe wird von einer Einlassung zu halten sein, mit der der Taeter geltend macht, ihm sei das Kettenelement seines Systems nicht bewusst gewesen. In der Praxis kommen haeufig Faelle vor, in denen sich solche Einlassungen lediglich als wahre Schutzbehauptungen erweisen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 108). Die vom Gesetz beabsichtigte Schutzwirkung des § 6 c wuerde leerlaufen, wenn die Strafverfolgungsbehoerde und die Gerichte bei seiner Anwendung zu grosszuegig vorgingen. [17] 5.) Tatvollendung- Das Gesetz bezeichnet es schon als strafbar, wenn der Taeter es "unternimmt", den geschuetzten Personenkreis mit Hilfe des Werbe- und Vertriebssystems zur Abnahme der von ihm vertriebenen Gegenstaende zu veranlassen. Es verweist damit auf die Begriffsbestimmungen des § 11 Nr. 6 StGb, der ausdruecklich klarstellt, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und Vollendung umfasst. § 6 c verlangt deshalb nicht, dass dem Veranstalter der progressiven Kundenwerbung oder seiner Beteiligten (Rdn. 7) die Anwerbung von Kunden zur Werbung weiterer Kunden gelungen ist. (BT-Drucks. 10/5058 S. 39). Die Tat ist bereits vollendet, wenn der Taeter versucht, das Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen. Dazu reicht es aus, dass er zur Tat unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Das bedeutet, dass bereits jede Handlung zur Tatvollendung fuehrt, die konkret darauf gerichtet ist, ein solches System einzurichten. Die Anwerbung des ersten Kunden braucht noch nicht gelungen zu sein. Allerdings muss der Taeter dabei von den Vorstellungen geleitet werden, welche die innere Tatseite verlangt (Rdn. 15). [18] 6.) Konkurrenzen. § 6 c will eine besonders gefaehrliche Erscheinungsform des unlauteren Wettbewerbs gesondert regeln (Rdn. 15). Er ist deshalb gegenueber § 4 eine Spezialvorschrift, die diesen Tatbestand verdraengt. Insoweit gelten die Grundsaetze, die das RG bei den frueheren Vergehens- und Übertretungstatbestaenden der §§ 6, 8 und 10 entwickelt hat (RGSt. 45, 45,51). Tazeinheit ist dagegen moeglich mt den §§ 263 und 268 StGB, wenn deren Voraussetzungen durch das Tatverhalten erfuellt werden (vgl. Nachweise in Rdn. 1), [19] 7.) Strafverfolgung und Rechtsfolgen: Wegen seiner besonderen Gefaehrlichkeit wird § 6 c ebenso wie § 4 von Amts wegen verfolgt. Er ist von dem Strafantragserfordernis des § 22 Abs. 1 ausgenommen worden. Er ist aber auch ein Delikt, das im Wege der Privatklage verfolgt werden kann (§ 374 Abs. 1 Nr. 7 StPO). Nach § 22 Abs. 2 sind dazu neben dem Verletzten bestimmte Gewerbetreibende (§ 13 Abs. 2 Nr. 1), Verbaende (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und die Industrie- und Handels- wie auch die Handwerkskammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4) berechtigt. Wird von der Staatsanwaltschaft nach § 376 StPO ein oeffentliches Interesse angenommen und Anklage erhoben, koennen sich die Privatklageberechtigten dem Verfahren in jeder Lage als Nebenklaeger anschliessen ( § 395 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Wegen der Fragen, unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft das oeffentliche Interesse anzunehmen hat und wie sie sich zu verhalten hat, wenn sie den Anzeigenden auf den Weg der Privatklage verwiesen hat, vgl. die Erl. Zu § 4 Rdn. 78. Strafverfahren wegen Progressiver Kundenwerbung gehoeren nach § 74 c Abs. 1 Nr. 1 GVG zu dem Zustaendigkeitsberich der Wirtschaftsstrafkammern, wenn sie bei dem LG anhaengig sind (auch im Berufungsverfahren - OLG Stuttgart MDR 1982, 252). Die Straftat des § 6 c ist ein Vergehen, das wahlweise mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Hat der Taeter sich durch die Straftat bereichert oder versucht, das zu tun, kann neben einer Freiheitsstrafe zusaetzlich auf Geldstrafe erkannt werden (§41 StGB). Ferner kann gegen den Taeter auch Massregeln der Sicherung und Besserung verhaengt sowie Verfall und Einziehung angeordnet werden. In Betreacht kommen hierbei im wesentlichen ein Berufsverbot (§ 70 StGB), eine Verfallerklaerung (§73 StGB) oder eine Einziehung (§74 StGB). Bei diesen Vorschriften ist auf den Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit zu achten §§ 62, 74 b StGB). Bei dem Veranstalter eines zentral gesteuerten Kettenbriefsystems kann z.B. der Reingewinn aus dem Verkauf der Zertifikate fuer verfallen erklaert werden (OLG Stuttgart wistra 1990, 165, 166).