Finanzgericht München, Urteil vom 05.07.2006 zur steuerlichen Einordnung der Tätigkeit im Strukturbetrieb (externer Link)
Amtsgericht Altenkirchen, Urteil vom 27.05.2004 (externer Link)
Amtsgericht Springe, Urteil vom 19.03.2004 (externer Link)
Amtsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2004 (externer Link)
OLG
Nürnberg, Urteil vom 05.02.2002, Az. 3 U 2029/01 - Rückzahlungsanspruch,
Verjährung
1. Rückzahlungsansprüche von geleisteten "Beiträgen"
zu einen sog. Schneeballsystem verjähren spätestens 3 Jahre,
nachdem der Geschädigte positive Kenntnis von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat.
2.
Dies ist erfüllt, wenn der Geschädigten den wahren Charakters
des Spieles erkannt hat. Damit ist der Verlust seiner Einzahlung bereits
als wahrscheinlich vorauszusehen, so dass entweder Leistungsklage oder
Feststellungsklage erhoben werden kann.
Auszüge aus der Begründung
Hinweis zum Sachverhalt:
Die Kläger begehren Rückzahlung von geleisteten "Mitgliedsbeiträgen"
zu einen sog. Schneeballsystem in Höhe von jeweils DM 5.900,-- von den
Personen, die auf den Werbeveranstaltungen persönlich aufgetreten waren,
da die hinter dem System stehende Firma inzwischen insolvent ist. Die
Klagen wurden abgewiesen, da die Beklagten erfolgreich die Einrede der
Verjährung erhoben haben.
Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
Nach dem Klagevortrag bestand die den Beklagten vorgeworfene schädigende
Handlung darin, die Kläger bei der Werbeveranstaltung am 18.01.1997
für das Gewinnsystem "Titan" bewusst über dessen Charakter
als reines Schneeballsystem getäuscht zu haben. Wie sie weiter vortragen,
erfuhren sie aber am 20.01.1997 anlässlich einer sogenannten Montagsschulung,
vor der sie ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt hatten, dass es sich bei
dem System "Titan" nicht um den Vertrieb von Waren oder Leistungen
handelte, sondern darum, stets neue Mitglieder zu werben, um die Provisionsansprüche
früherer Mitglieder sowie der Mitarbeiter der Firma ... befriedigen
zu können. Im Rahmen des Rechtsstreits gegen die ... , in dem die Kläger
ihre Mitgliedsbeiträge von dieser Firma zurückforderten, ließen
sie in der Klageschrift vom 24.06.1997 unter anderem wörtlich vortragen:
"Auf den sogenannten Schulungsveranstaltungen begreifen zwar einige
Neumitglieder zum ersten Mal die Besonderheiten und Gefahren des Unternehmerspieles
und entschlossen sich wie d. hiesige Kl. auch, dazu, keine neuen Mitglieder
zu werben, da sie erstmals erkannten, dass es nicht um ein Vertriebsspiel,
sondern um ein Schneeballspiel gehen würde, wobei eigenes, unternehmerisches
Risiko nicht im Raum steht, und wobei es auch zu keinen Umsätzen
kommt, die von außen in das Vertriebssystem fließen."
Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf Rückzahlung
der jeweils geleisteten Mitgliedsbeiträge von DM 5.900,-- darauf,
die drei Beklagten hätten sie am 18.01.1997 durch täuschende
Angaben über den wahren Charakter des Spielsystems dazu veranlasst,
einen Aufnahmeantrag zur Teilnahme an dem Schneeballsystem "Titan"
zu stellen. Die am 20.01.1997 gezahlten Mitgliedsbeiträge seien verloren
und könnten infolge Konkurseröffnung gegen das veranstaltende Unternehmen
nicht mehr zurückgefordert werden. Diese Klageansprüche werden
auf §§ 826 BGB, 6c UWG und 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6c UWG gestützt.
Die Beklagten haben dagegen die Einrede der Verjährung erhoben. Unabhängig
von der Frage, ob die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG gilt oder
§ 852 Abs. 1 BGB daneben für die deliktischen Ansprüche der
§§ 826, 823 Abs. 2 BGB zu beachten ist, tritt die Verjährung spätestens
mit Ablauf der dreijährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB ein.
Sie beginnt an dem Zeitpunkt, an dem der Verletzte positive Kenntnis von
dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Der positiven
Kenntnis steht gleich, wenn der Verletzte sich ohne nennenswerte Kosten
und Mühen Kenntnis verschaffen kann, d.h. sich vor einer sich aufdrängenden
Kenntnismöglichkeit verschließt (Palandt BGB 61. Auflage, § 852 Rd. 4
mit weiteren Nachweisen).
Die Kläger hatten diese Kenntnis bereits zeitlich unmittelbar nach
dem 20.01.1997. Die am 06.03.2000 eingereichte und am 29.04. bzw. 02.05.2000
an die drei Beklagten zugestellte Klage war deshalb nicht geeignet, die
spätestens Ende Januar 2000 abgelaufene Verjährungsfrist zu
unterbrechen. ... Die Kläger hatten also bereits im Anschluss an
die Montagsschulung am 20.01.1997 positive Kenntnis von dem Sachverhalt,
den sie den Beklagten vorwerfen, weshalb sie sich auch entschlossen, nicht
an dem Spiel teilzunehmen und statt dessen verhältnismäßig kurze
Zeit später mit Schriftsatz vom 24.06.1997 gegen die Veranstalterin
des Systems, die Firma ... , mit nahezu derselben Begründung wie
im vorliegendem Verfahren und unter Heranziehung derselben Anspruchsgrundlagen
Klage erhoben.
Die Kläger hatten am 20.01.1997 vor der Montagsschulung ihre Mitgliedsbeiträge
gezahlt. Da sie nach Kenntnisnahme des wahren Charakters des Spieles nicht
mehr an ihm teilnehmen wollten, wussten sie auch, dass sie ihren Beitrag
nicht mehr hereinspielen konnten. Damit war dessen Verlust bereits als
wahrscheinlich vorauszusehen, so dass unmittelbar nach der Montagsschulung
entweder Leistungsklage oder Feststellungsklage auch gegen die Beklagten
zu 1) bis 3) hätte erhoben werden können.
Die Kläger hatten zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von den Personen
der Beklagten und deren Anschriften. Sie waren diejenigen, die bei der
Werbeveranstaltung am 18.01.1997 persönlich agierten, nach dem Klagevortrag
täuschende Angaben machten und die Kläger zur Unterzeichnung
der Aufnahmeanträge veranlassten. Sie waren ihnen als Personen positiv
bekannt. Die Namen der Beklagten erfuhren sie spätestens am 20.01.1997,
als ihnen der unterschriebene Aufnahmeantrag ausgehändigt wurde,
auf dem die Namen der drei Beklagten einschließlich ihrer Stellung in
der Hierarchie des Gewinnsystems eingetragen waren. Der Aufnahmeantrag
enthielt ferner die Bezeichnungen und Anschriften der Veranstalterfirma
"... " und ihrer Verwaltungsgesellschaft, der "... ".
Die Kläger wussten, dass die Beklagten in die Organisation dieser
Unternehmen eingegliedert waren. Es war deshalb möglich, über diese
Unternehmen Kontakt mit ihnen aufzunehmen und gegebenenfalls schriftliche
Mitteilungen an sie zu versenden. Die Beklagte zu 1) hat in der Sitzung
vom 08.01.2002 angegeben, dass sie und der Beklagte zu 2) nach den Vorfällen
vom 18.01.1997 mit den Klägern etwa 10 Mal persönlich Kontakt hatten,
weil diese offenbar beabsichtigten, Geschäfte mit den beiden Beklagten
abzuschließen. Dies haben die Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz
vom 10.01.2002 nicht bestritten. Wenn nicht bereits die Anschriften der
beteiligten Unternehmen als ladungsfähige Anschriften ausreichend
waren, so steht jedenfalls fest, dass die Kläger aufgrund der ihnen
am 20.01.1997 vorliegenden Informationen unschwer Kontakt mit den drei
Beklagten aufnehmen konnten. Es wäre ihnen ohne nennenswerte Mühen
und Kosten möglich gewesen, die ihnen allenfalls nicht bekannten Privatanschriften
in Erfahrung zu bringen.
Wegen Eintritt der Verjährung ist deshalb die Klage abzuweisen.
(Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit)
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert (§§ 543 n.F. ZPO, 26 Nr. 7 EGZPO).
( Unterschriften )
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2001, Az. 2 Ss 113/01 - Strafbarkeit nach
§ 6c UWG
Pressemitteilung des OLG:
Auch Pyramidengewinnspiel „MSB“ strafbar - Verurteilung
durch das LG Freiburg wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig
Der 46-jährige berufslose Angeklagte hatte im Juni 1996 gemeinsam mit einer 27jährigen Gehilfin in Freiburg die Firma Megastarbusiness (MSB) gegründet. Gesellschaftsgegenstand war die Anwerbung von Teilnehmern für das Gewinnspiel „MSB“, eine abgewandelte Form des von der Rechtsprechung als strafbar eingestuften Gewinnspiels „Life“. Nach der Struktur des „MSB-Gewinnspiels“ erhielt der „Gast“ mit der Zahlung der Investitionssumme von zunächst DM 5.900 (€ 3.016,62) und später DM 6.200 (€ 3.170,01) die Teilnahmeberechtigung beim „MSB-Multi Level Marketing System“ und damit das Recht, als „Gastgeber“ weitere Mitglieder zu werben. Für die ersten drei erfolgreichen Anwerbungen erhielt der „Gastgeber“ jeweils DM 2.000 aus der Investitionssumme des Neumitgliedes. Der restliche Betrag wurde auf die in der oberen Hierarchie ansässigen Teilnehmer verteilt. Ab der dritten gelungenen Anwerbung stieg der „Gastgeber“ automatisch zum sog. „Großunternehmer“ auf, bei weiteren erfolgreichen Engagements konnte sich dieser beim Angeklagten als „Unternehmensberater“ bewerben. Der Angeklagte selbst erhielt neben seinem monatlichen Gehalt von DM 15.000 (€ 7.669,38) zunächst als „Organisationsdirektor“ und ab 1997 als „Regionaldirektor“ weitere Anteile aus den Erlösen der Neuanwerbungen.
In Umgehung zum Gewinnspiel „Life“ wurden bei „MSB“ jedoch die von den Neumitgliedern zumeist nach Seminarveranstaltungen eingezahlten Geldbeträge unmittelbar an die in der „Hierarchie“ zuvor Berechtigten ausbezahlt und nicht zunächst von der Gesellschaft, wie beim Gewinnspiel „Life“, selbst einvernahmt.
Das Landgericht Freiburg hat dieser Abwandlung kein Gewicht beigemessen, den Angeklagten unter Bestätigung eines Urteils der Vorinstanz wegen progressiver Kundenwerbung nach § 6 c des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lagen sechs „Werbeveranstaltungen“ im südbadischen Raum im Zeitraum vom 15.12.1997 bis Februar 1998 zugrunde, in welchen Mitglieder unter „Erzeugung von euphorischen Stimmungen“ geworben wurden. Dabei konnten Geldbeträge in Höhe von DM 155.000 (€ 79.250,24) und Sfr 31.200 sichergestellt werden. Außerdem wurden aus früheren Geschäften des Angeklagten Gewinne in Höhe von DM 1.800.000 (€ 920.325,38) eingezogen.
Nach Ansicht des Landgerichts Freiburg erfüllt auch das „MSB-Gewinnspiel“ den Straftatbestand des § 6 c UWG, denn diese Vorschrift diene dem Schutz geschäftlich unerfahrener Personen vor Beteiligungen an Vertriebsmethoden, die schon ihrer Anlage nach ein gefährliches schadensträchtiges Risiko zum Inhalt haben. Auch sei die Veranstaltung von derartigen Gewinnspielen wettbewerbswidrig. So habe es gleich gelagerte Gewinnspiele auf dem Markt (z.B. „Life“, „Jump“, „Diamand“, „Titanic“ etc.) gegeben, so dass Konkurrenz unter verschiedenen Anbietern bestanden habe. Außerdem sei es den geworbenen Mitgliedern vertraglich verboten worden, das „MSB-Gewinnspiel“ außerhalb der vom Angeklagten gegründeten Gesellschaft einzusetzen.
Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe nunmehr verworfen und damit die Rechtsauffassung des Landgerichts Freiburg bestätigt. Das Urteil des Landgerichts Freiburg ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. November 2001, - 2 Ss 113/01 -
Hinweis: Der Tatbestand des § 6 c UWG wurde durch das zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 15. Mai 1986 eingeführt. Durch diese Norm sollen vor allem solche Vertriebsmethoden erfasst werden, die als so genannte „Schneeballsysteme“ als strafwürdiges Unrecht empfunden werden und die von allgemeinen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (vor allem Betrug: § 263 StGB) auch wegen der ständigen Veränderungen der Spielgestaltung nicht oder nur unzureichend erfasst werden können. Der besondere Vorteil von „MSB“ liegt, wie auch bei anderen ähnlichen Spielen, darin, dass sich der Interessent die von ihm geleistete Investitionssumme durch Anwerbung anderer Personen zurückholen kann und er sich zudem erhebliche Gewinnaussichten verspricht. Dieser Schein trügt jedoch. Je rascher die Progression nämlich ansteigt, desto schwieriger wird die Werbung neuer Teilnehmer. In Wahrheit verdienen nur die Organisatoren und Mitglieder auf der höheren Stufe der Hierarchie, da sie von jedem Vertragsabschluss profitieren.
Dass sog. „progressive Kundenwerbung in Form von Pyramidensystemen“ unter den Tatbestand des § 6 c UWG fällt, hat grundlegend bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.10.1997 - 5 StR 223/97 - (abgedruckt in: BGHSt 43, 270 ff.) zum Gewinnspiel „Life“ ausgesprochen. Unterschiedlich beurteilt wird jedoch weiterhin die Frage, inwieweit derartige Gewinnspiele ohne echte Warenvertriebskopplung einen wettbewerbsrechtlichen Bezugspunkt haben. Einen solchen hatte das OLG Rostock in einem Beschluss vom 31.03.1998 - Ws 348/97 - (abgedruckt in: NStZ 1998, 467) hinsichtlich des Gewinnspiels „Titan“ verneint und deshalb die Anwendung des § 6 c UWG abgelehnt. Nach Ansicht des OLG Rostock verletzen derartige Gewinnspiele nur die Individualinteressen der angeworbenen Personen. Da es an einem wirtschaftlichen Bezugspunkt außerhalb des Gewinnsystems (z.B. der Verknüpfung mit einem Warenangebot) aber fehle, stelle dies - so das OLG Rostock - keinen Verstoß gegen den „redlichen Wettbewerb“ dar. Anders nun das Landgericht Freiburg und ihm folgend der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe.
LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom
29.11.2000, Az. 11 S 3789/00 - Sittenwidrigkeit, Rückzahlungsanspruch
Pressemitteilung des LG:
Kurzfassung
Riskante Gewinnspiele nach dem Schneeball-Prinzip verstoßen gegen die guten Sitten. Verträge, durch die sich leichtgläubige Teilnehmer zu hohen Einsätzen verpflichten, sind daher nichtig. Wer andere gleichwohl zum Mitspielen verleitet und ihnen die beträchtlichen Risiken verschweigt, verhält sich rechtswidrig. Er muss deshalb für den Schaden gerade stehen, wenn die erhofften Gewinne ausbleiben und der Einsatz verloren geht.
Mit dieser Begründung verurteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth den "Marketing-Manager" eines norddeutschen Unternehmens, der eine Nürnbergerin als Teilnehmerin geworben hatte, zu 5.500 Mark Schadensersatz. So hoch war der Mitgliedsbeitrag, den die Klägerin an die Veranstalter des "Gewinn-Systems" entrichten musste und von dem sie am Ende keinen Pfennig zurück bekam.
Anders wäre die Entscheidung wohl ausgefallen, wenn die Frau das Schneeball-System selbst voll durchschaut gehabt hätte. Dann wäre sie nicht schutzwürdig gewesen und hätte keinen Anspruch auf Ausgleich ihres Verlustes gehabt. Davon konnte jedoch nach Ansicht der Richter im konkreten Fall keine Rede sein. Vielmehr sei die Frau den Überredungskünsten geschulter Mitarbeiter - darunter des Beklagten - erlegen und habe die hohen Risiken ihrer Investition nicht überblickt.
Sachverhalt
Den Anstoß zu ihrem Beitritt gaben Verheißungen und Verlockungen während einer Werbeveranstaltung in Nürnberg. Bei der Präsentation pries ein Redner die Vorzüge des Systems in den höchsten Tönen. Die Stimmung unter den Teilnehmern war geradezu euphorisch. Auch die Klägerin war tief beeindruckt und ließ sich schließlich breitschlagen, in das Vertriebs-System mit den scheinbar blendenden Gewinnaussichten einzusteigen. Für ihre Teilnahme musste die Nürnbergerin 5.500 DM berappen.
Den gerichtlichen Feststellungen zufolge wurde sie jedoch vor ihrer Unterschrift weder ausreichend über die Risiken aufgeklärt noch wurde ihr der Schneeball-Charakter des Gewinnspiels klar vor Augen geführt. Auch der Beklagte selbst begnügte sich in einem persönlichen Informations-Gespräch nur mit eher allgemeinen Floskeln, die die Risiken mehr verschleierten als klar herausstellten.
Entscheidung
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wertete den Beitritts-Vertrag als sittenwidrig. Das ganze Vertriebs-System funktioniere nach dem Schneeball-Prinzip. Je mehr Teilnehmer bereits mitmachen, desto enger werde der Kreis potenzieller Neu-Kunden. In der Praxis führe dies dazu, dass - außer den Veranstaltern selbst - nur die Spitze der Teilnehmer-Pyramide einen Gewinn erwarten könne, während die Masse der später dazu stoßenden Mitglieder leer ausgehe.
Der beklagte Marketing-Manager habe all diese Umstände gekannt und sei sich des Schneeball-Charakters durchaus bewusst gewesen. Gleichwohl habe er im sogenannten "Manager-Gespräch", das dem Beitritt vorausging, die Klägerin zur Teilnahme überredet, ohne sie ausreichend über die Eigenart des Vertriebs-Systems und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Ihm sei es lediglich darum gegangen, im Falle ihres Beitritts seine Provision kassieren zu können. Dass die Frau am Ende wahrscheinlich leer ausgehen werde, habe er um seines eigenen Profits willen in Kauf genommen. Letztlich habe er sein Opfer auf diese Weise vorsätzlich geschädigt.
Zwar müsse sich die Geschädigte vorhalten lassen, dass sie den Verheißungen allzu leichtgläubig auf den Leim gegangen war. Ein eventuelles Mitverschulden der Klägerin wiege aber eher gering und falle gegenüber dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Beklagten nicht ins Gewicht.
Fazit: Das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte den Beklagten in zweiter und letzter Instanz, der Klägerin die als Mitglieds-Beitrag eingezahlten 5.500 Mark zu ersetzen.
OLG Celle, Urteil vom 27.10.1999, Az. 13 U 61/99 - Sittenwidrigkeit, Rückzahlungsanspruch
Nichtigkeit
der Beitrittserklärung zu einem Gewinnspiel mit Schneeballsystem:
Bereicherungsanspruch eines Teilnehmers und Einwand der Kenntnis vom Sittenverstoß;
Höhe des Bereicherungsanspruchs
Orientierungssatz
1. Eine Beitrittsvereinbarung zu einer BGB-Gesellschaft, durch die dem Beitretenden die Teilnahme an einem Spiel ermöglicht wird, das nach dem sogenannten „Schneeballprinzip“ dergestalt konzipiert ist, dass der Teilnehmer hauptsächlich durch Werbung neuer Teilnehmer sowie (nachrangig) durch Automatikspiele und Lotteriespiele gewinnen können, weil es aus Abstammungspyramiden besteht, die durch den Eintritt neuer Teilnehmer aufgebaut werden, ist wegen Sittenwidrigkeit im Sinne des BGB § 138 nichtig.
2. Der beitretende Spielteilnehmer hat dann eine Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Spieleinsätze. Dem steht BGB § 817 Satz 2 nicht entgegen, sofern der Teilnehmer jedenfalls über die Verlustgefahren für später in das Pyramidensystem einsteigende Spieler im Unklaren gelassen worden ist bzw. diese verschleiert wurden.
3. Hinsichtlich der Höhe ist der Rückzahlungsanspruch allerdings beschränkt auf die Spieleinsätze abzüglich der ausgezahlten „Gewinne“.
LG
Traunstein, Urteil vom 05.08.1999, Az. 7 S 1464/99 - Sittenwidrigkeit
Meldung der Verbraucherzentrale Bayern:
Schneeballsystem für sittenwidrig erklärt - Verbraucherzentrale
rät, Ansprüche geltend zu machen
Das Landgericht Traunstein hat erstmals entschieden, dass ein Rückzahlungsanspruch
gegen Betreiber eines sogenannten Schneeballsystems besteht. Zwei maßgebliche
Mitarbeiter des Systems "Logik" sind danach verpflichtet, einem
Geschädigten seinen Einsatzbetrag von 4.900 Mark zu erstatten. Das
Gericht ist der Auffassung, dass es nicht mit den guten Sitten vereinbar
ist, dass die ersten Mitspieler eines Schneeballsystems einen meist sicheren
Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer
zwingend ihren Einsatz verlieren muss. Denn angesichts des Vervielfältigungsfaktors
konnten in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden.
Die Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass aufgrund dieses Urteils (Aktenzeichen 7 S 1464/99) sich auch für weitere "Logik-Geschäftchen die Möglichkeit ergibt, einen Rückzahlungsanspruch geltend zu machen. Eventuelle Ansprüche verjähren zwar nach drei Jahren. Doch die Verjährungsfrist hat nach Auffassung der Verbraucherschützer erst mit Veröffentlichung dieses Urteils am 5.8.1999 zu laufen begonnen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt waren alle Tatsachen bekannt, die einen Anspruch begründen.
Das illegale Schneeballsystem namens, Logik, vormals Logo, wurde zwischen Herbst 1996 und Herbst 1997 im süddeutschen Raum betrieben. Die damaligen Teilnehmer an dem pyramidenartig aufgebauten System hatten nach Zahlung eines Betrages von 4.900 Mark die Mitgliedschaft erworben und wurden sogenannte Einzelhändler. Nach Werbung von zwei weiteren Mitgliedern wurde man automatisch zum Großhändler und erhielt für jeden der beiden neu geworbenen Mitspieler einen Betrag von jeweils 1.000 Mark ausgezahlt. Als Großhändler stieg die Provision auf 2.000 Mark für jedes neu geworbene Mitglied. Darüber hinaus erhielt der Großhändler für die von "seinem Einzelhändler" neu geworbenen Mitspieler ebenfalls ein Betrag von wiederum 1.000 Mark. An diesem System haben ca. 700 Personen teilgenommen. Der angerichtete Schaden beläuft sich auf ca. 2,5 Millionen D-Mark.
BGH,
Beschluss vom 22.10.1997, Az. 5 StR 223/97 - (StV 1998, 4, 5 f., NJW 1998,
390)- Strafbarkeit nach § 6c UWG
"Unternehmer-Spiel LIFE" ist progressive Kundenwerbung
Der 5. Strafsenat des BGH hat in o.g. Beschluss vom 22.10.1997 das
sogenannte Unternehmer-Spiel LIFE als gemäß § 6c UWG strafbares Pyramidensystem
eingestuft. Bei diesem "Spiel" muss die in das System eintretende
Person an den Veranstalter 6.500 DM bezahlen und erwirbt dafür das
Recht, weitere Mitglieder anzuwerben. Für die Anwerbung des ersten
weiteren Mitgliedes erwächst dem Werber ein Anspruch auf Zahlung
von 2.500 DM durch den Veranstalter; in entsprechend abgestufter Weise
profitieren die höher stehenden Mitglieder durch Folgeprovisionen an der
(mittelbaren) Mitgliederwerbung in ihrem "Stamm".
Der BGH erkennt in der Veranstaltung eines derartigen gesteuerten Systems
ein Tätigwerden im geschäftlichen Verkehr und sieht die Abnahme
von "gewerblichen Leistungen oder Rechten" im Erwerb der Mitgliedschaftsrechte,
weil es dem Mitglied generell Aussicht auf Gewinn eröffne und dem Teilnehmer
Anspruch auf Dienstleistungen organisatorischer Art, etwa die Besorgung
des Kassen- und Rechnungswesens, verschaffe . Der besondere Vorteil besteht
nach Ansicht des BGH in dem tätigkeits- und erfolgsbedingten Anspruch
auf Zahlung von Provision beziehungsweise Folgeprovision, der sich vom
bloßen Mitgliedschaftsrecht und der darin begründeten Anwartschaft
auf Provisionen unterscheidet: Gegenstand der Abnahme ist das Mitgliedschaftsrecht
in der Organisation des Angeklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche
auf Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen; versprochener Vorteil
hingegen ist eine "Werbeprämie oder Provision" die den
entscheidenden Anreiz für den Erwerb des angebotenen Mitgliedschaftsrechts
darstellt" ." Zur Person desjenigen, der den Vorteil gewährt,
stellt der BGH, ohne auch nur eine Auseinandersetzung mit der Auffassung
der Oberlandesgerichte, die eine abweichende Meinung vertreten, anzudeuten,
fest, dass § 6c UWG nicht voraussetze, dass der Vorteil aus dem Vermögen
des Veranstalters erbracht wird. Das Versprechen eines besonderen Vorteils
erschöpfe sich in der Zusage, dass ein solcher künftig gewährt
werde. Im übrigen setze § 6c UWG nicht voraus, dass der Vorteil vom
Täter selbst gewährt werde, das Gewähren könne auch über
eine Mittelsperson erfolgen. "
Fazit:
LG
Nürnberg-Fürth, Urteil vom
24.09.1997,
Az. 11 S 2967/97 - Sittenwidrigkeit, Rückzahlungsanspruch
Pressemitteilung des LG:
Kurzfassung
Ein Vertriebssystem, das nach dem Schneeball-Prinzip darauf angelegt ist, den Veranstalter und einige wenige Personen auf Kosten vieler leichtgläubiger Teilnehmer zu bereichern, verstößt gegen die guten Sitten. Der Vertrag, durch den sich ein Kunde gegen Zahlung eines hohen Einsatzes zum Mitmachen verpflichtet, ist deshalb nichtig.
Bereits entrichtete Beiträge kann der Teilnehmer zurückverlangen, - vorausgesetzt, er war zum Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig. Hatte er dagegen das System voll durchschaut und war er sich der eingegangenen Risiken bewusst, dann ist er nicht schutzwürdig und hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seines Einsatzes. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.
Sachverhalt
Im konkreten Fall war die Klägerin den Verlockungen einer Werbeveranstaltung erlegen. Bei der Präsentation hatte ein Redner die Vorzüge des Systems in den höchsten Tönen angepriesen. Die Frau war tief beeindruckt und ließ sich breitschlagen, in das System mit den scheinbar blendenden Gewinnaussichten einzusteigen. Für ihre Teilnahme musste die Nürnbergerin 5.500 DM berappen. Den Feststellungen zufolge wurde sie jedoch vor ihrer Unterschrift weder ausreichend über die Risiken aufgeklärt noch erhielt sie eine angemessene Überlegungszeit.
Das Gericht wertete das Geschäft als sittenwidrig und verurteilte den Veranstalter - eine GmbH mit Sitz in Norddeutschland -, der Kundin den gutgläubig entrichteten Aufnahmebeitrag zurückzuzahlen.
Urteilsauszug
In den schriftlichen Urteilsgründen des Landgerichts heißt es:
"... Der Vertrag über die Teilnahme an der ... Marketing-Gesellschaft (ist) gemäß § 138 BGB sittenwidrig und nichtig. Die Grundkonzeption des Spiels entspricht dem Schneeballsystem. Es ist darauf ausgerichtet, dem Initiator und nur wenigen Teilnehmern an der Spitze des Systems enorme wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Eine breite Menge von Mitspielern soll veranlasst werden, sich zu beteiligen, obwohl aufgrund der rasch ansteigenden Progression die Aussichten, neue Mitspieler zu finden, immer geringer werden. Die Klägerin hat somit gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch, da das Rechtsgeschäft nichtig ist. Dieser Anspruch ist nicht durch § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, denn die Klägerin hat nicht in gleicher Weise ... gegen die guten Sitten verstoßen wie die Beklagte.
Die Klägerin erhielt unstreitig keine genauen schriftlichen Informationen über das Spielsystem. (Ihr) wurde bei einer Versammlung durch einen Redner suggeriert, dass es sich um ein geschütztes Vertriebssystem handle, in dem größere Verdienstmöglichkeiten problemlos möglich seien. Da in der Versammlung bewusst nicht darauf hingewiesen wurde, wieviele Personen im einzelnen geworben werden mussten und wieviele Personen die von der Klägerin ... geworbenen Mitglieder ihrerseits ... werben mussten, um das ... viele Geld verdienen zu können, konnte die Klägerin das System nicht sofort durchschauen.
Neben der mangelnden Aufklärung über das Risiko fehlte auch eine ausreichende Überlegungszeit. Es wurde durch die Art der Veranstaltung ein gewisser Unterzeichnungsdruck ausgeübt, dem sich die überwiegende Mehrzahl der neuen Teilnehmer nicht entziehen konnte.
Die Klägerin wurde somit über die Risiken und Verlustgefahren des Vertrages weitgehend im Unklaren gelassen, so dass sie die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit nicht voll erkennen konnte ..."
BGH,
Urteil vom 22.04.1997, Az. XI ZR 191/96 - Sittenwidrigkeit, Rückzahlungsanspruch
Gewinnspiele, bei denen nach mathematischen Grundsätzen nur die
ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen können, während
die große Masse der später hinzukommenden Teilnehmer ihren
Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors
in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können,
verstoßen gegen die guten Sitten und sind deshalb nichtig (§ 138 Abs.
1 BGB).
Pressemitteilung des BGH:
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgerichts
Bamberg bestätigt, das die "Betreuerin und Verwalterin"
des Computerspiels "World Trading System" wegen ungerechtfertigter
Bereicherung verurteilt hatte, einem Spielteilnehmer die Einsätze
in Höhe von 10.250,-- DM zurückzuzahlen.
Der Bundesgerichtshof hat im wesentlichen ausgeführt:
Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Teilnahme am WTS-Spiel ist wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Durch die hier zu beurteilende Spielvereinbarung soll der Mitspieler verpflichtet werden, einen Einstiegspreis von mindestens 950,-- DM zu zahlen; dafür erhält er die Mitspielberechtigung. Der Teilnehmer ist jedoch darüber hinaus angehalten, weitere Mitspieler für das Spiel zu werben, um so eine der Gewinnpositionen zu erreichen (§ 1 der Teilnahmeregeln). Die Gewinnerwartung der Teilnehmer beruht allein darauf, dass nach Art des sogenannten "Schneeballsystems" eine immer stärker ansteigende Zahl von Mitspielern einen hohen Einsatz einzahlt. Ein solches Spielsystem, das darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz zwingend verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, verstößt gegen die guten Sitten. Statt dieses hohe Risiko zu verdeutlichen, wird in der Kurzbeschreibung des Spielsystems groß herausgestellt, dass "Mehrfacheinstiege" die "Gewinnauszahlungssumme" erhöhen und dass aus jedem "Einstieg" im WTS "4.200,-- DM werden können". Der u.a. hervorgehobene "Sicherheitsfonds" vermittelt den Eindruck, es werde sogar noch für diejenigen Spieler Sicherheit geschaffen, die "bis zu einem eventuellen Systemende noch keinen Gewinn erzielt haben". Dieses System ist irreführend. Es zielt darauf ab, die Leichtgläubigkeit, Spielleidenschaft und Unerfahrenheit der Teilnehmer auszunutzen und sie deswegen zur Zahlung des Spieleinsatzes zu bewegen.
Die von der Revision angeführte Entscheidung BayObLG NJW 1990, 1862, 1863 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nicht etwa die Sittenwidrigkeit derartiger Schneeballsysteme, sondern lediglich die Strafbarkeit einer bestimmten Kettenbriefaktion verneint.
Sachverhalt:
Der Kläger verlangt die Rückzahlung seines Spieleinsatzes, den
er für die Teilnahme am Life - Spiel gezahlt hatte. Der Beklagte
führte dieses Spiel im gesamten Bundesgebiet durch.
Auf einer Informationsveranstaltung, zu der ihn ein Bekannter mitnahm,
wurde das Konzept des Spiels, einem Schneeballsystem , erklärt. Einen
Tag nach dieser Veranstaltung zahlte er seinen Spieleinsatz i.H.v. 6500
DM.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei über die Hintergründe
des Spiels im Ungewissen gelassen worden. Ferner sei er nicht hinreichend
darüber aufgeklärt worden, in welchem Umfang er neue Teilnehmer
anwerben müßte. Demzufolge sei der Spielvertrag sittenwidrig
und daher nichtig. Der Beklagte müßte daher den Spieleinsatz
zurückzahlen.
Die Klage wurde in 2. Instanz abgewiesen.
Der
Rückzahlungsanspruch des Klägers ist dennoch ausgeschlossen,
da ihm durch die Zahlung des Spieleinsatzes seinerseits vorzuwerfen ist,
gegen die guten Sitten verstoßen zu haben.
Dem Kläger
war die Konzeption des Spiels bekannt. Er wußte, daß er das
Risiko des Spiels dadurch erhöht, daß von ihm aus seinem privaten
Umfeld angeworbene Teilnehmer ihrerseits einen erheblichen Betrag zahlen
mußten. Über Kettenbriefe, Pilotenspiel u.s.w. wurde in den
Medien seit Anfang der 80er Jahre berichtet. Es ist daher davon auszugehen,
daß dem Kläger die Risiken derartiger Spielsysteme bekannt
waren. Im übrigen mußten bei dem Kläger Bedenken bzgl.
der Lauterbarkeit des Systems aufkommen, da ihm ohne Arbeitsleistung und
ohne Ausspielung einer Lotterie ein astronomischer Gewinn zufließen
sollte.
Der Kläger war auch nicht durch Beeinflussung seitens des Beklagten in seiner Kritik- und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt. Nach der Informationsveranstaltung hatte er noch einen Tag Zeit, sich in Ruhe und ohne Beeinflussung Dritter zu entscheiden, ob er teilnehmen will oder nicht.
LG Hamburg, Az. 309 T 55/95 (NJW-RR'96, 796) - Schadensersatzanspruch
Der Veranstalter bzw. Initiator eines Spiels, das auf dem Schneeballsystem beruht muß einen Interessenten über die Risiken des Spiels aufklären ; andernfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
Sachverhalt
: Die Beklagte zu 1) - eine GmbH, die das Spiel organisiert - verkauft
für 4500 DM die Mitgliedschaft in einem Spielsystem. Jedes Mitglied
soll wiederum neue Mitglieder werben. Dafür erhält es für
die beiden ersten Interessenten eine Provision von je 1500 DM und für
jedes weitere Mitglied jeweils 2500 DM.
Im Anschluß an eine Werbeveranstaltung im Hotel "X " hat
der Kläger seinen Beitritt erklärt und den Beitrag von 4500
DM gezahlt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die Gewinnmöglichkeiten der Mitglieder auf dem Schneeballsystem beruhen. Er verlangt daher von den Beklagten (Beklagter zu 2) ist der GmbH - Geschäftsführer ) die Erstattung der von ihm gezahlten 4500 DM.
Entscheidungsgründe : Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die beiden Beklagten zu.
Die
Beklagte zu 1) ist Initiatorin und Organisatorin und der Beklagte zu 2)
ist als deren Geschäftsführer für das " J "-
Spielsystems verantwortlich.
Im Rahmen der Werbeveranstaltung, in deren Verlauf der Kläger seine
Mitgliedschaft erwarb, wurden ausschließlich die Gewinnmöglichkeiten
erläutert. Eine Aufklärung über die Risiken der Teilnahme
an dem Spielsystem erfolgte dagegen nicht. Eine solche Aufklärung
hätte aber dahingehend erfolgen müssen, daß ein, zumindest
teilweiser Verlust der 4500 DM zu erwarten ist, wenn es nicht gelingt,
neue Mitglieder zu werben. Daß dies schwierig werden würde,
liegt angesichts des hohen Startkapitals auf der Hand.
Diese Verpflichtung, über das Verlustrisiko aufzuklären ist
nicht deshalb überflüssig , weil das Spielsystem relativ einfach
war. Die Interessenten haben nämlich im Rahmen der Vertragsanbahnung
keine Möglichkeit, eigenständig die Chancen und Risiken abzuwägen.
Sie werden vielmehr unter Druck gesetzt, sofort oder gar nicht Mitglied
zu werden. Sie müssen unter dem Eindruck der Schilderung unrealistischen
Gewinnchancen noch während der Werbeveranstaltung ihre Mitgliedschaft
unterschreiben. Durch die schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit
( unter Androhung von Vertragsstrafe ) werden Maßnahmen zur einer
halbwegs gründlichen Risikoabschätzung ( z.B. Erörterung
mit Verwandten oder Freunden) systematisch verhindert. Dies spricht dafür,
daß die Beklagten selbst davon ausgehen, daß eine Einzahlung
unterbleiben würde, wenn der Interessent sich intensiv mit dem Für
und Wider beschäftigen könnte.
Wegen Verletzung der Aufklärungspflicht steht dem Kläger deshalb einen Schadensersatzanspruch zu.
OLG
Frankfurt, Urteil vom 17.05.1994, Az. 14 U 153/93 - Sittenwidrigkeit,
Wettbewerbsverletzung
Verwaltung eines nach dem Pyramidensystem aufgebauten
Computer-Gewinnspiels als Wettbewerbsverletzung; Handeln im geschäftlichen
Verkehr zu Wettbewerbszwecken.
Orientierungsgrundsatz
1. Eine Vermarktungsgesellschaft, die aus der Verwaltung und Überwachung eines Computer-Gewinnspiels erhebliche Einkünfte erzielt, handelt im geschäftlichen Verkehr, weil die Spielteilnehmer neben dem Spielbetrag eine davon unabhängige Verwaltungsgebühr an die Gesellschaft zu zahlen haben, (so auch BayObLG München, 1990-03-01, RReg 4 St 226/89, NJW 1990, 1862).
2. Die Verwaltung und Überwachung des Gewinnspiels erfolgt auch zu Zwecken des Wettbewerbs, weil sie die Verbreitung des Spiels in Konkurrenz zu den staatlich erlaubten Gewinnspielen fördert
3. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Systeme der progressiven Kundenwerbung, wozu auch das sogenannte Schneeballprinzip oder die Kettenreaktion gehören, sittenwidrig im Sinne des UWG § 1 sind, weil sie dem für jede Werbung geltenden Gebot der Wahrhaftigkeit nicht entsprechen. Solche Systeme beruhen auf dem Prinzip der geometrischen reihe. Die planmäßige Durchführung des Systems führt schon nach kurzer Zeit zu einer großen Anzahl von Teilnehmern, für die dann die Werbung weiterer Teilnehmer immer schwieriger und schließlich durch die zunehmende Marktverengung vollständig unmöglich wird.
4. Ein nach dem Pyramidensystem aufgebautes Computer-Gemeinschaftsspiel („Take Off“), für das die Teilnehmer neben dem Spielbetrag an die Verwaltungsgesellschaft eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 DM zu zahlen haben, und bei dem nur eine geringe Anzahl von Teilnehmern gewinnen kann, und die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer leer ausgeht, ist sittenwidrig und darüber hinaus irreführend, weil durch das Spiel bei den Mitspielern irrige Vorstellungen über ihre Gewinnchancen hervorgerufen werden.
Zuletzt vorsorglich in eigener Sache für den Fall, dass jemand juristisch gegen uns vorgehen möchte:
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.1.1998, Az. 6 U 237/96
Zitat von verbraucherschutz.wtal.de
(dort ist das ganze Urteil abrufbar):
"Die Deutsche Vermögensberatungs AG (DVAG) - Deutschlands größter
Finanz-Strukturvertrieb (gehört zur Aachener und Münchener Versicherung)
- hatte die Muskeln spielen lassen. 1995 hatte der ehemalige DVAG-Mitarbeiter
Wolfgang Dahm in seinem Buch »Beraten und Verkauft« mit der
DVAG schonungslos abgerechnet. Das Buch löste ein großes Medien-Echo
aus, die Auflage des Buches war schnell ausverkauft.
Der »Alleinvorstand« der DVAG, Dr. Reinfried Pohl, verklagte daraufhin
Pohl wollte die Verbreitung des Buches, hilfsweise fast 100 Zitate daraus verbieten lassen. Und scheiterte
Auszug aus dem Urteil:
Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG, das mit dem Recht auf Persönlichkeitsentfaltung eng verbunden ist. Es deckt nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Erwiesene oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen werden dagegen in keinem Fall vom Schutz des Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt. Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird, wird sie als Meinung vom Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (insgesamt zum Vorstehenden: BVerfG, NJW 1993, 1845 f. mwN).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, daß das Buch "Beraten Und Verkauft" insgesamt als Meinungsäußerung einzustufen ist und von Art.5 Abs.1 Satz 1 GG umfaßt wird. Zwar enthält es auch Tatsachenbehauptungen. Sie dienen aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, als Beleg für die bereits erwähnte Bewertung des Strukturvertriebs der Klägerin als sektengleich mit schlecht geschulten Mitarbeitern, mangelhafter, aber profitorientierter Kundenbetreuung und -beratung. Erst gemeinsam machen beide Äußerungsformen somit den Sinn dieser Äußerungen aus und lassen die vorgenommene Bewertung verständlich erscheinen.
Anderes müßte gelten, wenn die in dem Buch enthaltenen Äußerungen als Schmähkritik zu bewerten wären, die keinen Schutz nach Art.5 Satz 1 Satz 1 GG genießt (BVerfG, a.a.O.; NJW 1993, 1462).
Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik nicht weit ausgelegt werden. Eine herabsetzende Äußerung nimmt daher erst dann den Charakter einer Schmähkritik an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Das trifft nicht zu. Trotz zum Teil polemischer und überspitzter Kritik an der Klägerin, die durch Umstände und Vorgänge, die für die Klägerin nachteilige sind, belegt wird, steht das sachliche Anliegen des Beklagte zu 1) dennoch im Vordergrund.
Schließlich würde Art.5 Abs.1 Satz 1 GG, wie dargetan, nicht zu Gunsten des Beklagten zu 1) eingreifen, wenn seine Bewertungen erwiesen falsche oder bewußt unwahre Tatsachen enthielten. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin, wie das Landgericht im einzelnen dargetan hat, nicht substantiiert dargetan hat - auch nicht in der Berufung trotz eines entsprechenden Hinweises im angefochtenen Urteil -, daß die Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu 1) unwahr sind. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt wirken können (BVerfG, NJW 1993, 1845, 1846).