Generalstaatsanwalt drosselt Behauptungen zu
"Tahitian Noni"

Originaltext von Dr. Stephen Barrett M.D. auf
http://www.quackwatch.org

Anordnungsklage in Finnland

Presseveröffentlichung: 23./30. November 1998
Temporäres Verkaufsverbot für NONI Saft von Tahiti

In seiner Entscheidung (E 27/216/98) vom 26. November 1998 hat die National Food Administration den Import, den Export, die handelmäßige Bevorratung, das Anbieten und alle anderen Versorgungsmöglichkeiten des unter dem Namen NONI vertriebenen Fruchtsaftes für so lange verboten, bis die bei Verkäufen mit zu übergebende Broschüre sowie weitere Informationsunterlagen gemäß dem Nahrungsmittelgesetz berichtigt und von der Behörde auf der Basis dieses Gesetzes abgenommen worden sind.

NONI Fruchtsaft wird in ganz Finnland mittels Netzwerk Marketing verkauft und in Verbindung mit den Produktverkäufen werden systematisch Gesundheitsansprüche erhoben und pharmazeutische Informationen zu dem Nahrungsmittel präsentiert, was nach Paragraph 6 des Nahrungsmittelgesetzes verboten ist. Im Inhalt dieser Verkaufsbroschüre wird unter anderem auf Produkteffekte wie der Vorbeugung gegen Krankheiten, deren Behandlung und Heilung referenziert, und Beschwerden aufgelistet, bei denen NONI Linderung zeigte. Unter den aufgelisteten Leiden sind HIV, Krebs, Diabetes, Rheumatismus, Blutdruck, Cholesterin, Schuppenflechte, Allergien, Herzrhythmusstörungen, chronische Entzündungen und schmerzhafte Gelenke. Zur Vermeidung möglicher Nebenwirkungen von NONI Fruchtsaft drängt die Broschüre die Menschen sogar, die Dosierung verschriebener Medikamente zu senken. Die in der Broschüre in Verbindung mit dem Verkauf gegeben Informationen und andere Informationen werden als Irreführung der Verbraucher erachtet, weil der Eindruck eines natürlichen Produktes erzeugt wird, dessen Eigenschaften einem glauben machen sollen, dass das Produkt ein Medikament und kein Nahrungsmittel ist.

Weiterhin verstößt die Broschüre gegen die Regularien des Nahrungsmittelgesetzes. Das Produkt enthält den Nahrungs-Inhaltsstoff einer Pflanze (Morinda citrifolia), deren Nutzung in der EU bisher sehr unbedeutend war. Deshalb ist es möglich, dass es sich bei diesem Inhaltsstoff um ein Neues Nahrungsmittel handelt, das der Novel Food Regulation (258/1997) unterliegt und das nur konform den vereinbarten Prozeduren auf den Markt gebracht werden darf.

Nach sorgfältiger Beratung hat die National Food Administration entschieden, dass der notwendige Schutz der Gesundheit und der Ökonomie der Verbraucher vor irreführendem Marketing sofortige Maßnahmen erforderlich macht, um den Verkauf, den Handel und den Import dieses Produktes zu verbieten.

Für die Aufhebung dieses temporären Verbotes fordert die National Food Administration die für das Produkt verantwortlichen Importeure, Verkäufer und Hersteller auf, die Broschüren und sonstigen Verkaufs- und Marketing- Informationen dahingehend zu korrigieren, dass sie keine weiteren, gegen die Nahrungsmittelgesetze verstoßenden, Heilwirkungen darstellen. Zur Überwachung der Befolgung dieser Anordnung wird vorgeschrieben, dass die National Food Administration mit Informationen über die Unternehmer, Netzwerkhändler, Händler und Importeure des Produktes versorgt wird. Die National Food Administration weist die verantwortlichen Parteien an zu untersuchen, ob es sich bei dem Produkt um ein Neues Nahrungsmittel handelt, das dann der Novel Foodstuff Regulation unterliegt.

weitere Informationen:

  • Chief Inspector Jorma Pitkänen, National Food Administration, tel. 358-(0)9 7726 7620
  • Barrister Hanna Brotherus, National Food Administration, tel. 358-(0)9 7726 7603
  • Manager Kalevi Salminen, National Food Administration, tel. 358-(0)9 7726 7600

 

Dokument aktualisiert: 08.08.2003

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