Ab Juni 2000 wurde auch die
Schweiz mit "Tahitian Noni Juice" überschwemmt. Schweizer
MLM- Distributoren des amerikanischen Unternehmens Morinda aus der
Mormonen- Metropole Salt Lake City priesen den Saft aus der Südsee
als Wundermittel gegen alle möglichen Krankheiten an und verkauften
ihn an gutgläubige Kunden für 90 Franken pro Liter.
Die Schweizer Behörden stuften das MLM- Vertriebssystem als illegales Schneeballsystem ein und warnten die Verbraucher:
Pressemitteilung vom 13.08.2001, Bundesamt für Justiz:
In der Schweiz ist
vor kurzem ein neues Schneeballsystem aufgetaucht, das auf dem Vertrieb des
Saftes der sog. "Noni"-Frucht (morinda citrifolia) zu 90 Franken je Liter
beruht. Das Bundesamt für Justiz (BJ) rät dringend von einer Teilnahme oder der
Weiterverbreitung ab.
An Informationsveranstaltungen werden unter dem
eingeladenen Publikum neue "Berater" angeworben, die sich verpflichten müssen,
ein Jahr lang jeden Monat vier Flaschen Noni-Saft zu kaufen, die sie nicht
weiterverkaufen dürfen, sondern für den Eigengebrauch verwenden müssen.
Inklusive Starterkit kostet dies die Neueinsteiger rund 4000 Franken. Wichtiger
aber noch ist das Anwerben von neuen Beratern, die ihrerseits wiederum eine neue
"Generation" von "Beratern" anwerben sollen etc.
Von jeder Generation der
nachfolgenden "Berater" sollen dann nach einem abgestuften Plan "Provisionen"
kassiert werden. Das System weist eine pyramidenartige Verkaufsstruktur auf, die
darauf ausgelegt ist, dass die Anzahl der Berater lawinenartig anschwillt und
die Gelder von den später ins System Einsteigenden auf die früher Eingestiegenen
umverteilt werden.
Das System weist nach Auffassung des BJ sehr klare
Indizien für ein nach der schweizerischen Lotteriegesetzgebung verbotenes
Schneeballsystem auf. Von einer Teilnahme oder der Weiterverbreitung wird
deshalb dringend abgeraten. Die Strafandrohung liegt für die Widerhandlung gegen
das Lotteriegesetz bei Bussen bis zu 10 000 Franken und/oder Haft bis zu 3
Monaten; zudem können die erzielten Provisionen vom Staat beschlagnahmt und
eingezogen werden. Im Kanton Zürich laufen bereits die ersten polizeilichen
Ermittlungsverfahren.
Verschiedene Schweizer Tageszeitungen berichten:
die Ermittlungen der Behörden ergaben, dass nicht nur gegen Artikel 43 Ziffer 1 der Schweizer Lotterieverordnung und gegen Artikel 3b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen wurde, sondern auch gegen das Lebensmittelgesetz;
gegen sechs Personen wurde durch das Statthalteramt in Zürich Anklage erhoben, eine weitere Person setzte sich in das Ausland ab;
das Bezirksgericht Zürich
verurteilte fünf Schweizer Distributoren
des Unternehmens Morinda zu Geldstrafen zwischen 400 und
2.000 Franken wegen Teilnahme an einem Schneeballsystem
und Verstoß gegen das Lotteriegesetz der Schweiz. Multi-
Level- Marketing wird in der Schweiz durch Artikel 3b des Bundesgesetzes
gegen unlauteren Wettbewerb als Schneeballsystem eingestuft und
ist deshalb verboten;
da der
als "Kadermann" bezeichnete Sponsor auch mit heilenden
Wirkungen des Noni-Saftes warb, wurde er zusätzlich wegen
des Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz verurteilt;
in der schriftlichen Begründung wird festgehalten, dass das von Morinda initiierte, pyramidenförmige Vertriebssystem sämtliche
Voraussetzungen erfüllt, um als verbotenes Schneeballsystem eingestuft zu
werden.
Hatte das Unternehmen womöglich aus diesem Grund keine Niederlassung
in der Schweiz?
Ein fader Beigeschmack bleibt jedoch: Die Angeklagte Nummer Sechs blieb straffrei, weil sie keine Schweizer Staatsbürger schädigte, sondern ausschließlich Ausländer. Dies ist unserer Ansicht nach ein sehr fragwürdiges Rechtsverständnis!
weitere Infos finden Sie
unter:
Artikel der Schaffhauser Nachrichten vom 13.03.2003
http://www.shn.ch/
Artikel
auf News.ch
http://www.news.ch/detail.asp?ID=134127
Schweizer
Lotteriegesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(160 KB)
Nachtrag:
per eMail vom 18.03.2003 weißt uns Herr Thorsten Müller aus Thalwil in seiner Eigenschaft als General Manager von Morinda Switzerland GmbH auf einen Fehler in unserer Berichterstattung hin:
"Leider müssen wir feststellen, dass gute Beobachter nicht zwingendermassen auch gute Berichterstatter sind. Warum übernehmen Sie eigentlich den Unsinn, den andere zusammenkleben? Offenbar ist es Ihrer Sorgfalt auch entgangen, dass Morinda bereits seit dem 1.7.2002 eine eigenständige Vertretung in der Schweiz unterhält."
Darauf bleibt uns nur festzustellen, dass uns und mehreren Schweizer Zeitungen die Gründung der Schweizer GmbH in 2002 wohl entgangen ist. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich ahndet aber Verstöße, die im Rahmen einer Polizeirazzia im August 2001 aufgedeckt wurden. Sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt des Urteils in Erster Instanz unterhielt Morinda definitiv keine Niederlassung in der Schweiz.
Dokument geändert:
19.03.2003