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Author Topic: Wann haben Sie zuletzt die Lebensschutzeinstellungen in Ihren Sozialen Nazihaufe  (Read 2399 times)

Runzelrübe

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Die Saat des Bösen:

http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Pflanze/Acker-Pflanzenbau/SaatguturteilEuGH.html

[*quote*]
Delicious  Mister Wong  digg  twitter  studiVZ, meinVZ, schülerVZ

Wann haben Sie zuletzt die Datenschutzeinstellungen in Ihren Sozialen Netzwerken aktualisiert?
[*/quote*]

Wann haben Sie zuletzt die Lebensschutzeinstellungen in Ihren Sozialen Nazihaufen EUROPA, USA, u.s.w. aktualisiert!?

[*quote*]
Nach den Saatgutrichtlinien der Europäischen Union darf nur Saatgut von amtlich zugelassenen Pflanzensorten vermarktet werden. Da alte Pflanzensorten überwiegend die strengen Anforderungen der Sortenzulassung nicht erfüllen können, gibt es seit dem Jahr 2008 im Gemeinschaftsrecht spezielle Ausnahmeregelungen für sog. Erhaltungssorten, nach denen diese Sorten nach vereinfachten Kriterien zugelassen werden können.
[*/quote*]

Das ist Nazischeiße!

Wegen solcher Drecksnazis sind bereits 3/4 der Nutzpflanzensorten vernichtet.

http://www.freitag.de/autoren/der-freitag/die-saat-des-guten

[*quote*]
Eigentlich müssten Gärten, Äcker, Läden und Marktstände voll von verschiedenstem Gemüse, Obst und Getreide in allen Farben, Größen und Formen sein, würden wir noch immer der immensen Vielfalt der über Jahrtausende von Menschen gezüchteten Sorten Rechnung tragen. Weltweit sind allein schon 10.000 Tomatensorten bekannt, ähnlich groß ist die Diversität bei Bohnen. Doch laut Schätzungen der Welternährungsorganisation (FAO) sind im letzten Jahrhundert bereits rund Dreiviertel dieses Kulturguts unwiderbringlich verloren gegangen. Und das obwohl die alten Sorten oft bunter und aromatischer als die gängigen Hochleistungssorten sind und für die Pflanzenzüchtung und die Ernährungssicherheit von besonderer Bedeutung wären. Doch die Erhalterorganisationen stoßen bei ihrer Arbeit auf immense Schwierigkeiten.
[*/quote*]


So wird der Kampf der Nazis geführt: mit der "zivilisierten" Gerichtskanone.

http://www.saatgutkampagne.org/PDF/Einschaetzung_EuGH_Urteil.pdf

[*quote*]
Einschätzungen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-59/11 (Association
Kokopelli gegen Graines Baumaux SAS)1

1. Worum geht es in dem Urteil und was hat der EuGH entschieden?
In dem Urteil ging es im Wesentlichen um zwei Richtlinien, die Zulassung und den Vertrieb
von Gemüse-Saatgut innerhalb der EU regeln:
• Richtlinie 2002/55/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut:
     Diese Richtlinie regelt unter anderem, dass Gemüsesaatgut nur in den Verkehr
     gebracht werden, d.h. gehandelt werden darf, wenn die entsprechende Sorte in
    mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist. Zugelassen werden darf eine
   Sorte nur, wenn sie wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen
   ist. Die Richtlinie sieht auch die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten von den
   Zulassungskriterien abweichen, wenn dies „im Interesse der Erhaltung der
    pflanzengenetischen Ressourcen“ ist und die EU eine entsprechende Regelung trifft.
     Solche Ausnahmen können getroffen werden für „Landsorten und andere Sorten, die
        traditionell in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer
       Erosion bedroht sind“. Die entsprechende Sorten werden als „Erhaltungssorten“
            bezeichnet; damit sie zugelassen werden können, muss die Herkunft des Saatguts
            dieser Arten bekannt sein, der Handel kann nur für „bestimmten Gebiete“ erlaubt
                werden und muss mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen.
• Richtlinie 2009/145/EG enthält die in der Richtlinie über Gemüsesaatgut
      vorgesehenen Ausnahmeregelungen für zwei Typen von Sorten, einerseits
      Erhaltungssorten und andererseits
     die „für den Anbau unter besonderen
       Bedingungen gezüchtete Sorten“. Die Zulassung von Erhaltungssorten setzt den
         Nachweis einer bestimmten Mindestqualität hinsichtlich der Unterscheidbarkeit,
         Beständigkeit und Homogenität voraus. Außerdem darf entsprechendes Saatgut nur
           in den Ursprungsregionen oder ähnlichen Regionen angebaut und in Verkehr
           gebracht werden. Zudem unterliegt das Saatgut mengenmäßigen Beschränkungen.
             Die Verwendung von „Sorten, die für den Anbau unter besonderen Bedingungen
               gezüchtet wurden“, ist weniger stark eingeschränkt, doch gelten engere
                  Voraussetzungen für ihre Zulassung. Solchen Sorten dürfen nicht für den Anbau zu
                    kommerziellen Zwecken geeignet sein und müssen speziell zum Anbau unter
                    besonderen (z. B. klimatischen) Bedingungen gezüchtet worden sein.
Die Frage, ob diese Richtlinien mit EuGH-Recht vereinbar sind, hatte dem EuGH ein
französisches Gericht vorgelegt, der Cour d’appel de Nancy. Diese Gericht war mit einem
Rechtsstreit zwischen Kokopelli, einer französischen gemeinnützigen Organisation, die
Saatgut von alten Sorten herstellt und vertreibt, und dem Saatgutunternehmen Graines
Baumaux befasst. Das Unternehmen hatte im Jahr 2005 Klage wegen unlauteren
Wettbewerbs gegen Kokopelli erhoben und von Kokopelli Schadensersatz in Höhe von
50 000 Euro und die Einstellung jeglicher Werbung für die von ihnen vertriebenen Sorten
1
Online unter
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=125002&pageIndex=0&doclang=de&mode=re
q&dir=&occ=first&part=1&cid=275985
1
verlangt. In erster Instanz wurde Kokopelli zur Zahlung von 10 000 Euro Schadensersatz
verurteilt; Kokopelli zog darauf – ebenso wie Graines Baumaux – vor das Berufungsgericht.
Das Urteil des ersten Gerichts hatte sich offensichtlich auf französische Gesetze gestützt, die
ihren Ursprung im EU-Recht hatte. Daher legte das Berufungsgericht dem EuGH die Frage
vor, ob u.a. die oben gennannten Richtlinie mit verschiedenen Prinzipien des EU-Rechts
vereinbar sind, u.a. dem sog. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Vorabentscheidungsverfahren; nationale
Gerichte, die über einen Rechtsstreit zu entscheiden haben, für den die Auslegung von
Europarecht von Bedeutung ist, können dem EuGH Fragen zur Auslegung des europäischen
Rechts vorlegen. Die Entscheidung des EuGH wird dann von dem nationalen Gericht bei der
Entscheidung des Rechtsstreits berücksichtigt. Andere nationale Gerichte, die die gleiche
Frage zu entscheiden haben, müssen ebenfalls die Entscheidung des EuGH
berücksichtigen.
Die für das Verfahren zuständige Generalanwältin, Juliane Kokott, hatte argumentiert2, dass
das in der Richtlinie 2002/55/EG niedergelegte Verbot, Saatgut von Sorten zu verkaufen, die
nicht nachweislich unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind sowie
gegebenenfalls einen befriedigenden landeskulturellen Wert besitzen, wegen Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der unternehmerischen Freiheit, der Freiheit des
Warenverkehrs sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungültig sei. Diese
Grundsätze sind alle im EU-Recht verankert.
Im Gegensatz dazu entschied der EuGH, dass die genannten Richtlinien gültig sind. Da der
EuGH das geltende Recht für gültig befunden hat, hat sich die Lage durch das Urteil
zunächst nicht geändert, d h. weder verbessert noch verschlimmert.
2. Entscheidung des EuGH im Einzelnen
Der EuGH hat die Richtlinien am Maßstab mehrerer allgemeiner Rechtsprinzipien und
grundlegender Normen des EU-Rechts geprüft. Wichtige war insbesondere der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit.
a) Verhältnismäßigkeit
In dem Verfahren ging es zunächst um die Verhältnismäßigkeit der Richtlinien; die
Generalanwältin hatte angenommen, die Richtlinien seien nicht verhältnismäßig.
Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit ist ein wichtiger Grundsatz des EU-Rechts (und auch
anderer Rechtsordnungen. Er besagt folgendes: Erstens muss jede staatliche Maßnahme
geeignet sein, ihr Ziel zu erreichen. Zweitens darf es keine alternative Maßnahme geben, die
gleich wirksam ist und gleichzeitig andere rechtlich geschützte Interessen weniger
beeinträchtigt. Drittens ist Teil des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine sog. Abwägung, d.h. es
wird geprüft, ob verschiedene Interessen (z. B. Grundrechte und Politikziele), die von Rechts
wegen zu berücksichtigen sind, auch alle berücksichtigt wurden. Die durch eine Maßnahme
2
Die Stellungnahme der Generalanwältin findet sich unter
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=118143&pageIndex=0&doclang=DE&mode=r
eq&dir=&occ=first&part=1&cid=275985
2
bedingten Nachteile müssen in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen
stehen müssen.
Die ersten beiden Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips werden von Gerichten in der
Regel gründlich geprüft; bei diesen Elementen geht es in erster Linie um eine faktische
Einschätzung: ist eine Maßnahme nach wissenschaftlichen Erkenntnissen oder allgemeiner
Lebenserfahrung geeignet ihr Ziel zu erreichen? Welche alternativen Maßnahmen sind
denkbar bzw. werden von den Parteien in einem Rechtsstreit vorgeschlagen?
Bei der dritten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung – Abwägung – halten sich viele
Gerichte zurück, weil sie der Meinung sind, dass eine Gewichtung unterschiedlicher,
rechtlich geschützter Interessen in erster Linie die Sache des gewählten Gesetzgebers ist.
In dem Kokopelli Fall hat der EuGH zunächst einleitend festgestellt, dass
„....der [EU]-gesetzgeber auf dem Gebiet der gemeinsamen
Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, ..., und dass der
Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Rechtmäßigkeit
einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann
beeinträchtigt sein kann, wenn diese Maßnahme zur Erreichung
des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich
ungeeignet ist.“ (Randnummer 39 des Urteils).
Der EuGH stellt also von Anfang an fest, dass er sich bei der Prüfung, ob die Richtlinien
verhältnismäßig sind, zurückhalten wird, weil bestimmte Fragen der Gesetzgeber zu
entscheiden hat. Gleichzeitig sagt der EuGH jedoch, er habe zu prüfen, ob
„der [EU]-gesetzgeber bei der Prüfung der mit verschiedenen
möglichen Maßnahmen verbundenen Belastungen neben dem
verfolgten Hauptziel den betroffenen Interessen in vollem Umfang
Rechnung getragen hat.“ (Randnummer 40 des Urteils)
Letztlich prüft der EuGH also, ob der Gesetzgeber bestimmte rechtlich geschützte Interessen
„übersehen“ oder nicht berücksichtigt hat. Der EuGH prüft aber nicht, welche Ziele der
Gesetzgeber verfolgen sollte.
Hinsichtlich der Frage, ob die DUS-Kriterien für die Zulassung geeignet sind, die vom EU-
Gesetzgeber verfolgten Ziele zu erreichen stellt der EuGH fest, dass die Gemüsesaatgut-
Richtline als Ziele die Steigerung der Produktivität im Gemüseanbau und den freien Handel
mit Saatgut innerhalb der EU hat und die dazugehörige Richtlinie über Erhaltungssorten der
Erhaltung der pflanzengenetischer Ressourcen nennt. Der EuGH stellt – wie gewöhnlich
sehr kurz und knapp – fest, dass einheitliche Zulassungsregelungen in der EU, die Prüfung
von Saatgut vor Zulassung und die in der Erhaltungsrichtlinie festgesetzten Ausnahmen zur
Erreichung dies Ziele geeignet seien. Speziell dazu, wieso die Regelungen in der
Erhaltungs-Richtlinie geeignet sind, die genetische Vielfalt zu erhalten, sagt der EuGH nur:
„In dieser Hinsicht erweist sich eine solche – durch die Richtlinie
2009/145 umgesetzte – abweichende Zulassungsregelung für
3
Saatgut von Landsorten und anderen Sorten, die traditionell an
besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden
und von genetischer Erosion bedroht sind (Erhaltungssorten),
sowie Saatgut von Sorten, die an sich ohne Wert für den Anbau zu
kommerziellen Zwecken sind, aber für den Anbau unter
besonderen Bedingungen gezüchtet werden, als geeignet, die
Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen zu gewährleisten.“
(Randnummer 49 des Urteils)
Das heißt der EuGH begründet seine Meinung eigentlich gar nicht. Die Generalanwältin
hatte allerdings dieselbe Meinung vertreten und diese ausführlich begründet.
Zu der Frage, ob die Richtlinien für die Erreichung dieser Ziele auch erforderlich sind, .d.h.
ob es andere Maßnahmen gibt, die für Kokopelli und andere weniger belastend sind und
trotzdem die genannten Ziele erreichen, stellt der EuGH fest, dass
„der Unionsgesetzgeber annehmen durfte, dass die in der
Richtlinie 2002/55 vorgesehene Zulassungsregelung erforderlich
war, damit die landwirtschaftlichen Erzeuger eine hinsichtlich des
Ertrags verlässliche und qualitätsvolle Produktion erreichen“.
(Randnummer 54 des Urteils).
„Annehmen durfte“ ist insofern eine interessante Formulierung, als der EuGH damit
andeutet, dass diese Regelung nicht die einzige ist, die der Gesetzgeber denkbar hätte
treffen können, dass aber die Auswahl eines bestimmten Instruments eben in den Händen
des Gesetzgebers liegt. In Randnummer 59 des Urteils sagt der EuGH dementsprechend
nochmals:
insbesondere im Hinblick auf das weite Ermessen, über das der
[EU-]gesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik
verfügt und das wirtschaftliche Entscheidungen verlangt, bei
denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen
muss – durfte er berechtigterweise annehmen, dass andere
Maßnahmen wie die Etikettierung es nicht erlauben würden,
dasselbe Ergebnis zu erzielen.“ (Randnummer 59 des Urteils)
Der EuGH begründet dies mit einer Analyse der Zulassungskriterien. Die Unterscheidbarkeit
verschaffe landwirtschaftlichen Erzeugern die notwendigen Informationen in Bezug auf die
Eigenschaften des unterschiedlichen Saatguts und erlaube ihnen eine Auswahl von Sorten,
die einen bestmöglichen Ertrag gewährleistet. Das Kriterium der Beständigkeit gewährleiste,
dass die Eigenschaften von Pflanzen eines zugelassenen Saatguts über die Jahre hinweg
beständig bleiben. Das Homogenitäts-Erfordernis stelle sicher, dass alles unter einem
bestimmten Namen verkaufte Saatgut die gleichen genetischen Merkmale aufweist, und,
fördere dadurch den bestmöglichen Ertrag. Insgesamt stellen die DUS-Kriterien nach Ansicht
des EuGH sicher, dass Saatgut einer Sorte die notwendigen Eigenschaften besitzt, um eine
gesteigerte, qualitätsvolle, verlässliche und über die Zeit gleichbleibende landwirtschaftliche
Erzeugung zu gewährleisten.
4
Die Generalanwältin hatte argumentiert, dass es keine gleich effektiven Maßnahmen wie die
Zulassungsregelungen gebe, um zu verhindern, dass sich Abnehmer über die Qualität des
Saatguts irren oder aus anderen Gründen, z. B. aufgrund des Preises, wegen
Werbemaßnahmen oder aus Überzeugung, Saatgut verwenden, das nicht den
Zulassungsbedingungen entspricht. Sie seien allerdings nicht erforderlich, um einen
gemeinsamen EU-Markt für Saatgut herzustellen oder die End-Verbraucher zu schützen.
Abschließend stellt der EuGH – im Rahmen der Abwägung unterschiedlicher Interessen –
fest, dass, die Regelungen verhältnismäßig seien, auch wenn sie für einige Unternehmen
oder Personen erhebliche negative wirtschaftliche Folgen haben. Er begründet dies damit,
dass
„die in den Richtlinien 2002/55 und 2009/145 vorgesehene
Zulassungsregelung, mit der insbesondere eine gesteigerte
landwirtschaftliche Produktivität und der freie Verkehr des
zugelassenen Saatguts gewährleistet werden soll, in Anbetracht
der mit ihr verfolgten Ziele gleichzeitig die wirtschaftlichen
Interessen der landwirtschaftlichen Erzeuger und die Interessen
der Wirtschaftsteilnehmer, die zugelassenes Gemüsesaatgut in
den Verkehr bringen, fördert“ (Randnummer 61 des Urteils)
und
„dass in Anbetracht der Bedeutung, die das Ziel der Produktivität
im Rahmen von Art. 39 AEUV [d.h. der gemeinsamen Agrarpolitik,
Anmerkung CG.] hat, Maßnahmen wie die in Rede stehenden, die
es erlauben, die Rationalisierung der landwirtschaftlichen
Erzeugung
und
einen
bestmöglichen
Einsatz
der
Produktionsfaktoren zu gewährleisten, auch dann, wenn sie
nachteilige wirtschaftliche Folgen für einige Wirtschaftsteilnehmer
nach sich ziehen können, unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Interessen dieser Wirtschaftsteilnehmer nicht
offensichtlich außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen.“
(Randnummer 68 des Urteils)
Die wirtschaftlichen Interessen von Kokopelli und anderen seien durch die
Ausnahmeregelungen in der Erhaltungsrichtlinie, die einen Vertrieb von Erhaltungssorten
ermöglichten, ausreichend geschützt. Zwar gebe es dafür geografische, mengenmäßige und
die Verpackung betreffende Beschränkungen für Saatgut von Erhaltungssorten, doch - so
der EuGH recht kryptisch – „fügen sich diese Beschränkungen in den Kontext der Erhaltung
der pflanzengenetischen Ressourcen ein“ (Randnummer 64). Weiterhin sei Ziel der EU-
Regelungen eben nicht die Liberalisierung des Marktes für Saatgut der Erhaltungssorten und
der für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchteten Sorten, sondern, eine
flexiblere Ausgestaltung der Zulassungsbestimmungen und damit, so der EuGH weiter, die
Verhinderung der „Bildung eines Parallelmarkts für dieses Saatgut zu verhindern, der den
Binnenmarkt für Saatgut von Gemüsesorten zu behindern drohte“. Weiterhin verweist der
EuGH auf die in der Erhaltungsrichtlinie vorgesehene Überprüfung der Richtlinie und die
damit enthaltende Korrekturmöglichkeit hinsichtlich der entsprechenden Regelungen.
5
Aus all diesen Gesichtspunkten konnte, so der EuGH, der EU-Gesetzgeber annehmen, dass
die geeignete Art und Weise, die mit den Richtlinien angestrebten Ziele und die Interessen
aller beteiligten Wirtschaftsteilnehmer miteinander zu vereinbaren, darin bestand, eine
allgemeine Zulassungsregelung für den Handel mit Standardsaatgut und besondere
Bedingungen für den Anbau und den Handel mit dem Saatgut der Erhaltungssorten und der
Sorten, die für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden, vorzusehen
(Randnummer 67 des Urteils).
Die Generalanwältin hatte demgegenüber argumentiert, dass die Zulassungsregeln die
Interessen von denjenigen Saatgutproduzenten, Saatguthändler, Landwirten nicht
ausreichend und ausdrücklich berücksichtige, deren Interesse sich nicht vorrangig auf
Produktivität richtet. Ebenso sei die Wahlfreiheit von Verbraucher_innen dadurch beschränkt
und die genetische Vielfalt werde reduziert, obwohl sich die EU international zum Schutz der
biologischen Vielfalt verpflichtet habe. Das Ziel, dass Käufer sich nicht über die Qualität des
Saatgutes tauschen, könne auch durch eine Kennzeichnung erreicht werden. Das
Sortenschutzrecht biete hinreichend Anreize für die Züchtung qualitativ hochwertiger Sorten;
die Vermarktung von DUS-Saatgut werde nicht eingeschränkt, wenn die Zulassungsregel
entfalle. Die Erhaltungsrichtlinie genüge nicht, um die Nachteile der Beschränkungen, denen
nicht nach den DUS-Kriterien zugelassenes Saatgut unterliegt, auszugleichen, denn dabei
seien – angesichts der geltenden Beschränkungen für die in der Erhaltungsrichtlinie
geregelten Sorten – die wirtschaftlichen Interessen derjenigen nicht hinreichend
berücksichtigt, die diese Sorten vertreiben.
Mit den Argumenten der Generalanwältin setzt sich der EuGH nicht ausdrücklich
auseinander.
b) Andere Aspekte
Der EuGH prüft daneben noch, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist. Dieser
besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche
Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist
objektiv gerechtfertigt. Der EuGH geht – anders als die Generalanwältin – davon aus, dass
Saatgut von Erhaltungssorten und konventionelles Saatgut unterschiedlich sind. Er beruft
sich dabei auf die Präambel der Erhaltungsrichtlinie, die sagt, neben dem allgemeinen Ziel
des Schutzes pflanzengenetischer Ressourcen das besondere Interesse an der Erhaltung
der Erhaltungssorten in der Tatsache liegt, dass sie an besondere örtliche Bedingungen
hervorragend angepasst sind und dass sie für den Anbau unter besonderen klimatischen
Bedingungen geeignet sind.
Zudem diskutiert der EuGH, ob die Richtlinien dem „Recht auf freie Ausübung einer
wirtschaftlichen Tätigkeit“, d.h. so etwas wie Berufsfreiheit, von Kokopelli widersprechen.
Dieses Recht gilt jedoch im EU-Recht nicht unbeschränkt, sondern kann verhältnismäßigen
Beschränkungen unterworfen werden – und die Verhältnismäßigkeit der entsprechenden
Regelungen hatte der EuGH ja schon festgestellt.
6
Weiterhin sei der freie Warenverkehr, eines der zentralen Prinzipien des EU-Rechts, durch
die Regelungen nicht beschränkt, da sie ja gerade den ungehinderten Handel mit Saatgut
nach einheitlichen Maßstäben innerhalb der EU bezweckten.
Auch bezüglich dieser drei Prinzipien war die Generalanwältin zu einem anderen Ergebnis
gekommen, da sie die Maßnahmen als unverhältnismäßig eingestuft hatte.
Der Internationale Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und
Landwirtschaft (ITPGRFA), den die EU ratifiziert hat, sei durch die Richtlinien nicht verletzt.
Er enthalte keine hinreichend bestimmten und konkreten Bestimmungen – dies war auch die
Meinung der Generalanwältin.
3. Einschätzung des Urteils
Der EuGH hatte in diesem, wie auch in anderen Fällen, eigentlich zwei Fragen zu
entscheiden. Einerseits, die inhaltliche Frage, ob die genannten Richtlinien gegen
höherrangige Rechtsprinzipien verstoßen und deswegen nicht gültig ist; andererseits und
implizit aber auch die Frage, inwieweit der EuGH als Gericht dazu berufen ist, die vom
Gesetzgeber getroffenen politischen Entscheidungen zu überprüfen und durch eine eigene
zu ersetzen
Im Ergebnis ist das Urteil bedauerlich. Die Schwächen in der Argumentation des EuGH
finden sich allerdings in meinen Augen stärker auf der tatsächlichen Ebene als auf der
rechtlichen.
In faktischer Hinsicht argumentieren Erhaltungsinitiativen ja gerade seit Jahren, dass die
Ausnahmeregelungen für Erhaltungssorten so eng sind, dass es de facto schwierig ist,
entsprechende Sorten zu erhalten und damit die Erhaltungsarbeit schwieriger wird und die
landwirtschaftliche Vielfalt potentiell gefährdet ist. Darauf geht der EuGH gar nicht ein.
Generalanwältin Kokott hatte demgegenüber in ihrem Antrag – allerdings ohne weitere
Nachweise – die Ansicht vertreten, dass die Sortenvielfalt in der Landwirtschaft zurückgeht;
dies könne z. B. angesichts des Klimawandels Probleme bereiten und die Auswahl der
Endverbrauchers an Agrarprodukten sei eingeschränkt. Der Verlust an Sortenvielfalt sei
teilweise auf die EU-Regelungen zurückzuführen. Das spielt aber weder in der
Argumentation des EuGH noch derjenigen der Generalanwältin im Endeffekt eine wichtige
Rolle.
Das EuGH-Urteil verweist letztlich darauf, dass auf der EU-Ebene politisch die falschen
Prioritäten gesetzt werden – (vermeintliche) „Produktivitätssteigerung“ statt genetische
Vielfalt, Einheitlichkeit von Saatgut statt lokal angepasster Sorten, Wirtschaftsfreiheit statt
Vorrang des Umweltschutzes. Es ist aber nicht in erster Linie Aufgabe eines Gerichts, diese
falschen Prioritäten zu korrigieren. Leider legt der EuGH eine entsprechende Zurückhaltung
nicht immer an den Tag.
7
[*/quote*]


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[Tippfehler behoben, ama]
« Last Edit: July 30, 2015, 01:57:01 PM by ama »
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Kinderklinik Gelsenkirchen verstößt gegen die Leitlinien

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