Eulophon sagt (
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=4604.msg24156#msg24156):
Florian Davidis, ein GNM-Frauenarzt, ist im April 2018 gestorben. Nach Hamer ist das jetzt der zweite "Arzt" als Drahtzieher, der die Radieschen von unten sieht? Könntet Ihr nachtragen. Ich bin ja nicht nachtragend.
http://www.frauenarzt-davidis.ch/Auf der zweiten Seite der Konkursmitteilung sind Todesdatum, Erbausschlagung und die Tatssache des Konkurses angegeben:
https://www.baselland.ch/themen/a/amtsblatt/betreibungs-und-konkursamt/downloads/bk2018-07-26.pdf/@@download/file/bk2018-07-26.pdf[*quote*]
Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 30 vom 26. Juli 2018
Betreibungs- und Konkursamt
Konkurse
Die Gläubiger des Schuldners und alle Personen, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, Ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der Eingabefrist dem betreffenden Konkursamt einzureichen. Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinslauf auf.
Für pfandgesicherte Forderungen läuft der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt (Art. 209 SchKG).
Die Grundpfandgläubiger haben ihre Forderungen in Kapital, Zinsen und Kosten zerlegt anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin.
Die Inhaber von Dienstbarkeiten, welche unter dem früheren kantonalen Recht ohne Eintragung in die öffentlichen Bücher entstanden und noch nicht im Grundbuch eingetragen sind, werden aufgefordert, diese Rechte innert einem Monat beim betreffenden Konkursamt unter Einlegung allfälliger Beweismittel anzumelden.
Ist der Schuldner Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer eines Grundstückes, gilt diese Aufforderung auch für solche Dienstbarkeiten am Grundstück selbst. Die nicht angemeldeten Dienstbarkeiten können gegenüber einem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstückes nicht mehr geltend gemacht werden, soweit es sich nicht um Rechte handelt, die auch nach dem Zivilgesetzbuch ohne Eintragung in das Grundbuch dinglich wirksam sind. Desgleichen haben die Schuldner des Konkursiten sich binnen der Eingabefrist als solche anzumelden bei Straffolgen (Art. 324 Ziff. 2 StGB) im Unterlassungsfalle.
Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, haben diese innert der gleichen Frist dem betreffenden Konkursamt zur Verfügung zu stellen. Es wird auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) hingewiesen und darauf, dass das Vollzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die Pfandgläubiger sowie Drittpersonen, denen Pfandtitel auf den Liegenschaften des Gemeinschuldners weiterverpfändet worden sind, haben die Pfandtitel und Pfandverschreibungen innerhalb der gleichen Frist dem Konkursamt einzureichen.
Den Gläubigerversammlungen können auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen. Für Beteiligte, die im Ausland wohnen, gilt das Konkursamt als Zustellungsort, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
Vorläufige Konkursanzeige
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Schuldner/in:
Davidis Florian Thomas, ausgeschlagene Erbschaft,
Staatsbürgerschaft Deutschland, geboren am 05.08.1953, gestorben am 22.04.2018,
whft. gew. Tichelengraben 4, 4104 Oberwil
Datum der Konkurseröffnung : 04.07.2018
Hinweis: Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Bemerkungen: Ausgeschlagene Erbschaft
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