TG-1 * Transgallaxys Forum 1
Staatsterrorismus => Gesundheitsministerium, BfArm Bundesamt für Arzneimittel und andere Amtssitze der Mafia => Topic started by: Eule on July 01, 2018, 10:35:59 PM
-
Kleiner Wink mit dem Zaunpfahl: Das BfArm ist sturmreif.
[*quote*]
Auf nationaler Ebene tragen drei vom BfArM betreute Gremien – die Kommissi-
on Arzneimittel für Kinder und Jugendliche, die Expertengruppe Off-Label und
die Zulassungskommission (Kommission A) – zur Qualitätssicherung der wis-
senschaftsbasierten Dienstleistungen bei.
Listen der wichtigen Gremien des BfArM mit Geschäftsordnung, Errichtungserlass und Mitgliederliste:
_ Kommission nach §25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, anthroposophische Therapieeinrichtung (Kommission C)
_ Kommission nach §25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, homöopathische Therapieeinrichtung (Kommission D)
_ Kommission nach §25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, phytotherapeutische Therapieeinrichtung (Kommission E)
_ Deutsche Arzneibuch-Kommission und ihre Gremien (DAB)
_ Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und ihre Gremien (HAB)
_ Expertengruppe „Anwendungen von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereiches (Expertengruppen Off-Label) am BfArM
_ Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
_ Sachverständigenausschuss für Betäubungsmittel nach § 1 Abs. 2 BtMG
_ Sachverständigenausschüsse (SVA) für Verschreibungspflicht und Apothekenpflicht
_ Ärzteausschuss für Arzneimittelsicherheit (ÄAAS)
[*/quote*]
http://www.biometrische-gesellschaft.de/die-gesellschaft/kommissionen/sachverstaendige.html
[*quote*]
Sachverständige für die Fachbereiche Statistik in Kommissionen
des Bundesministeriums für Gesundheit
(Stand: Januar 2017)
Die nachfolgend aufgeführten Kommissionen sind beim BfArM tätig:
Zulassungskommission nach §25 Abs. 6 für den humanmedizinischen Bereich mit Ausnahme der besonderen Therapierichtungen (Kommission A)
Kommission nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, antroposophische Therapierichtung und Stoffgruppe (Kommission C)
Kommission nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, homöopathische Therapierichtung und Stoffgruppe (Kommission D)
Kommission nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, phytotherapeutische Therapierichtung und Stoffgruppe (Kommission E)
Die nachfolgend aufgeführte Kommission ist beim BgVV tätig:
Kommission nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für den veterinärmedizinischen Bereich (Kommission F)
Sachverständige werden von den Fachgesellschaften (Deutsche Region der Internationalen Biometrischen Gesellschaft, GMDS) für diese Kommissionen vorgeschlagen. Sie werden vom Ministerium für drei Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Danach erfolgt eine Anfrage bei den Fachgesellschaften für Neuvorschläge.
Derzeit sind folgende Sachverständige für den jeweiligen Fachbereich Statistik nominiert:
Kommission Mitglied Stellvertreter
Arzneimittel für Kinder
und Jugendliche Pitzer, Karlsruhe Zapf, Göttingen
C Antroposophische
Therapierichtung und
Stoffgruppe Hilgers, Aachen Kienle, Freiburg
D homöopathische
Therapierichtung und
Stoffgruppe Hilgers, Göttingen Walach, Northhampton
E phytotherapeutische
Therapierichtung und
Stoffgruppe Wellek, Mannheim Lehmacher, Köln
F veterinärmedizinischer
Bereich Kreienbrock, Hannover Failing, Gießen
In die Expertengruppen Off-Label - Anwendung von Arzneimitteln außerhalb des zugelassenen Indikationsbereichs – wurden in Absprache mit der GMDS am 11.01.2017 nominiert:
Off-Label Onkologie Edler, Heidelberg Kieser, Heidelberg
Off-Label Neurologie/Psychologie Wellek, Mannheim Hilgers, Aachen
Off-Label Innere Medizin Neuhäuser, Koblenz Martus, Tübingen
[*/quote*]
Fällt Euch was auf?
-
Kommission A, B, C, D, E, F? Davon habe ich noch nie gehört. Nur Kommission D wurde hin und wieder erwähnt. B kann ich gar nicht finden. Überhaupt ist das alles sehr undurchsichtig. DocCheck hat ein "Flexikon". Das kennt aber nur die Kommission E. Keine der anderen ist zu finden. Alles wirklich sehr undurchsichtig.
http://flexikon.doccheck.com/de/Kommission_E
[*quote*]
1 Definition
Die Kommission E ist ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten, das für die Therapierichtung Phytotherapie beratend für das BfArM tätig ist. Die Kommission wird durch eine Geschäftsstelle unterstützt, die unter der Dienstaufsicht des BfArM steht.
2 Historie
Die Kommission E wurde nach Inkrafttreten des AMG 1976 im Jahr 1978 erstmals einberufen mit dem Auftrag, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die heilkundlichen Erfahrungen zu erwünschten und unerwünschten Wirkungen der damals im Markt befindlichen pflanzlichen Arzneimitteln zusammenzutragen und zu bewerten.
Daraus entstanden bis 1994 über 350 Drogenmonografien, die im Bundesanzeiger publiziert wurden und als Grundlage für die Nachzulassung und Neuzulassung pflanzlicher Arzneimittel dienten: Liste der Monografien - Stand 31.07.1994.
Die Aufbereitungsarbeit der Kommission E endete 1994. Heute ist die Kommission E gemäß §25 Abs. 6, 7 und 7a AMG als Zulassungskommission für den Bereich Phytotherapie tätig.
3 Mitglieder
Die Kommission E ist interdisziplinär zusammengesetzt. Ihre Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind ausgewiesene Sachverständige mit besonderen Kenntnissen der wissenschaftlichen und/oder praktischen Phytotherapie, darunter Experten für Toxikologie, experimentelle Pharmakologie, Biometrie, pharmazeutische Biologie sowie Heilpraktiker und Ärzte, die pflanzliche Heilmittel einsetzen.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundesministerium für Gesundheit alle drei Jahre neu berufen und sind ehrenamtlich tätig. Sie geben eine schriftliche Erklärung zur persönlichen Unabhängigkeit ab.
Der/die Vorsitzende und zwei Stellvertreter/Innen werden von den Mitgliedern aus deren Mitte gewählt.
Für konkrete Fragestellungen können auf Mehrheitsbeschluss der Kommission weitere externe Sachverständige einbezogen werden.
4 Aufgaben
Die Kommission E ist beratend für das BfArM tätig und tritt in nicht öffentlichen Sitzungen und Ausschüssen zusammen. Sie befasst sich mit Zulassungsfragen für den Bereich der Phytotherapie und muss gemäß § 25 Abs. 6 AMG vor einzelnen Zulassungsentscheidungen vom BfArM gehört werden.
5 Arbeitsweise
Die Kommissionsmitglieder und ihre Stellvertreter/innen erhalten vom BfArM innerhalb festgelegter Fristen diejenigen Dokumente des Zulassungsantrags, die für die Beurteilung der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit relevant sind.
Die Sitzungen werden vom Vorsitz einberufen und geleitet.
Der pharmazeutische Unternehmer und von diesem beauftragte Gutachter können in einer Sitzung mündlich zum Antrag Stellung nehmen
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder geladen wurden und mehr als die Hälfte der Geladenen anwesend sind.
Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes bzw. der Stellvertretung.
Das BfArM muss der Kommission die Gründe mitteilen, falls die Zulassungsentscheidung vom Votum der Kommission E abweicht.
[*/quote*]
"Die Kommission E ist ein wissenschaftliches Gremium unabhängiger Experten". Unabhängig? Wer soll das glauben!?
"Die Kommission E wurde nach Inkrafttreten des AMG 1976 im Jahr 1978 erstmals einberufen", ist demnach steinalt.
"Die Aufbereitungsarbeit der Kommission E endete 1994." Soll heißen: 16 Jahre lang wurde etwas zusammengetragen, worauf man nun gluckt und goldene Eier ausbrütet: "Heute ist die Kommission E gemäß §25 Abs. 6, 7 und 7a AMG als Zulassungskommission für den Bereich Phytotherapie tätig."
"muss gemäß § 25 Abs. 6 AMG vor einzelnen Zulassungsentscheidungen vom BfArM gehört werden". Das BfArm entscheidet nicht selbst, sondern hat Alibifiguren.
Wenn das BfArm nicht selbst entscheidet, sondern diese Marionetten hinstellt, ist die Hauptfrage, wer diese Marionetten aussucht. Die Auswahl der Marionetten bestimmt das Ergebnis. Also wer!?
-
Davon habe ich noch nie gehört. Und ich will endlich meine Posts bearbeiten können!
-
Tu's doch! 8)
-
https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__25.html
[*quote*]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 25 Entscheidung über die Zulassung
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Zulassung schriftlich unter Zuteilung einer Zulassungsnummer. Die Zulassung gilt nur für das im Zulassungsbescheid aufgeführte Arzneimittel und bei Arzneimitteln, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt sind, auch für die in einem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 in der vor dem 17. August 1994 geltenden Fassung bekannt gemachten Ergebnis genannten und im Zulassungsbescheid aufgeführten Verdünnungsgrade.
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde darf die Zulassung nur versagen, wenn
1. die vorgelegten Unterlagen, einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorzulegen sind, unvollständig sind,
2. das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden ist oder das andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 nicht dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
3. das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist,
4. dem Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit fehlt oder diese nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet ist,
5. das Nutzen-Risiko-Verhältnis ungünstig ist,
5a. bei einem Arzneimittel, das mehr als einen Wirkstoff enthält, eine ausreichende Begründung fehlt, dass jeder Wirkstoff einen Beitrag zur positiven Beurteilung des Arzneimittels leistet, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel in einer risikogestuften Bewertung zu berücksichtigen sind,
6. die angegebene Wartezeit nicht ausreicht,
6a. bei Arzneimittel-Vormischungen die zum qualitativen und quantitativen Nachweis der Wirkstoffe in den Fütterungsarzneimitteln angewendeten Kontrollmethoden nicht routinemäßig durchführbar sind,
6b. das Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und einen pharmakologisch wirksamen Bestandteil enthält, der nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 enthalten ist,
7. das Inverkehrbringen des Arzneimittels oder seine Anwendung bei Tieren gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Verordnung oder eine Richtlinie oder eine Entscheidung oder einen Beschluss der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verstoßen würde.
Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 4 nicht deshalb versagt werden, weil therapeutische Ergebnisse nur in einer beschränkten Zahl von Fällen erzielt worden sind. Die therapeutische Wirksamkeit fehlt, wenn der Antragsteller nicht entsprechend dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Ergebnisse nachweist, dass sich mit dem Arzneimittel therapeutische Ergebnisse erzielen lassen. Die medizinischen Erfahrungen der jeweiligen Therapierichtung sind zu berücksichtigen.
Die Zulassung darf nach Satz 1 Nr. 6b nicht versagt werden, wenn das Arzneimittel zur Behandlung einzelner Einhufer bestimmt ist, bei denen die in Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG genannten Voraussetzungen vorliegen, und es die übrigen Voraussetzungen des Artikels 6 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG erfüllt.
(3) Die Zulassung ist für ein Arzneimittel zu versagen, das sich von einem zugelassenen oder bereits im Verkehr befindlichen Arzneimittel gleicher Bezeichnung in der Art oder der Menge der Wirkstoffe unterscheidet. Abweichend von Satz 1 ist ein Unterschied in der Menge der Wirkstoffe unschädlich, wenn sich die Arzneimittel in der Darreichungsform unterscheiden.
(4) Ist die zuständige Bundesoberbehörde der Auffassung, dass eine Zulassung auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht erteilt werden kann, teilt sie dies dem Antragsteller unter Angabe von Gründen mit. Dem Antragsteller ist dabei Gelegenheit zu geben, Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von sechs Monaten abzuhelfen. Wird den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen, so ist die Zulassung zu versagen. Nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung ist das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(5) Die Zulassung ist auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen und auf der Grundlage der Sachverständigengutachten zu erteilen. Zur Beurteilung der Unterlagen kann die zuständige Bundesoberbehörde eigene wissenschaftliche Ergebnisse verwerten, Sachverständige beiziehen oder Gutachten anfordern. Die zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen oder klinisch prüfen, zulassungsbezogene Angaben und Unterlagen, auch im Zusammenhang mit einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, Unterlagen einsehen sowie Auskünfte verlangen. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner die Beurteilung der Unterlagen durch unabhängige Gegensachverständige durchführen lassen und legt deren Beurteilung der Zulassungsentscheidung und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegen, dem der Zulassungskommission nach Absatz 6 Satz 1 vorzulegenden Entwurf der Zulassungsentscheidung zugrunde. Als Gegensachverständiger nach Satz 5 kann von der zuständigen Bundesoberbehörde beauftragt werden, wer die erforderliche Sachkenntnis und die zur Ausübung der Tätigkeit als Gegensachverständiger erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Dem Antragsteller ist auf Antrag Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Verlangt der Antragsteller, von ihm gestellte Sachverständige beizuziehen, so sind auch diese zu hören. Für die Berufung als Sachverständiger, Gegensachverständiger und Gutachter gilt Absatz 6 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5a) Die zuständige Bundesoberbehörde erstellt ferner einen Beurteilungsbericht über die eingereichten Unterlagen zur Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit und gibt darin eine Stellungnahme hinsichtlich der Ergebnisse von pharmazeutischen und vorklinischen Versuchen sowie klinischen Prüfungen sowie bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, auch zum Risikomanagement- und zum Pharmakovigilanz-System ab; bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bezieht sich der Beurteilungsbericht auch auf die Ergebnisse der Rückstandsprüfung. Der Beurteilungsbericht ist zu aktualisieren, wenn hierzu neue Informationen verfügbar werden.
(5b) Absatz 5a findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden, sofern diese Arzneimittel dem Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG oder dem Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie 2001/82/EG unterliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Zulassung eines Arzneimittels, das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und das der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegt, ist eine Zulassungskommission zu hören. Die Anhörung erstreckt sich auf den Inhalt der eingereichten Unterlagen, der Sachverständigengutachten, der angeforderten Gutachten, die Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, das Prüfungsergebnis und die Gründe, die für die Entscheidung über die Zulassung wesentlich sind, oder die Beurteilung durch die Gegensachverständigen. Weicht die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung über den Antrag von dem Ergebnis der Anhörung ab, so hat sie die Gründe für die abweichende Entscheidung darzulegen. Das Bundesministerium beruft, soweit es sich um zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel handelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, die Mitglieder der Zulassungskommission unter Berücksichtigung von Vorschlägen der Kammern der Heilberufe, der Fachgesellschaften der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Heilpraktiker sowie der für die Wahrnehmung ihrer Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenverbände der pharmazeutischen Unternehmer, Patienten und Verbraucher. Bei der Berufung sind die jeweiligen Besonderheiten der Arzneimittel zu berücksichtigen. In die Zulassungskommissionen werden Sachverständige berufen, die auf den jeweiligen Anwendungsgebieten und in der jeweiligen Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie) über wissenschaftliche Kenntnisse verfügen und praktische Erfahrungen gesammelt haben.
(7) Für Arzneimittel, die nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 unterliegen, werden bei der zuständigen Bundesoberbehörde Kommissionen für bestimmte Anwendungsgebiete oder Therapierichtungen gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die zuständige Bundesoberbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 Satz 1 die zuständige Kommission beteiligen. Betrifft die Entscheidung nach Satz 3 Arzneimittel einer bestimmten Therapierichtung (Phytotherapie, Homöopathie, Anthroposophie), ist die zuständige Kommission zu beteiligen, sofern eine vollständige Versagung der Verlängerung nach § 105 Abs. 3 Satz 1 beabsichtigt oder die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist; sie hat innerhalb von zwei Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung nach Satz 4 die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar.
(7a) Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche wird beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet. Absatz 6 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, beteiligt die zuständige Bundesoberbehörde die Kommission. Die zuständige Bundesoberbehörde kann ferner zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Satz 3 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, die Kommission beteiligen. Die Kommission hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit die Bundesoberbehörde bei der Entscheidung die Stellungnahme der Kommission nicht berücksichtigt, legt sie die Gründe dar. Die Kommission kann ferner zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür feststellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können. Für die Arzneimittel der Phytotherapie, Homöopathie und anthroposophischen Medizin werden die Aufgaben und Befugnisse nach den Sätzen 3 bis 7 von den Kommissionen nach Absatz 7 Satz 4 wahrgenommen.
(8) Bei Sera, Impfstoffen, Blutzubereitungen, Gewebezubereitungen, Allergenen, xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind, erteilt die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung entweder auf Grund der Prüfung der eingereichten Unterlagen oder auf Grund eigener Untersuchungen oder auf Grund der Beobachtung der Prüfungen des Herstellers. Dabei können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten und in diesen sowie in den dem Betrieb dienenden Beförderungsmitteln Besichtigungen vornehmen. Auf Verlangen der zuständigen Bundesoberbehörde hat der Antragsteller das Herstellungsverfahren mitzuteilen. Bei diesen Arzneimitteln finden die Absätze 6, 7 und 7a keine Anwendung.
(8a) Absatz 8 Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung auf Kontrollmethoden nach § 23 Abs. 2 Satz 3.
(9) Werden verschiedene Stärken, Darreichungsformen, Verabreichungswege oder Ausbietungen eines Arzneimittels beantragt, so können diese auf Antrag des Antragstellers Gegenstand einer einheitlichen umfassenden Zulassung sein; dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Erweiterungen. Dabei ist eine einheitliche Zulassungsnummer zu verwenden, der weitere Kennzeichen zur Unterscheidung der Darreichungsformen oder Konzentrationen hinzugefügt werden müssen. Für Zulassungen nach § 24b Abs. 1 gelten Einzelzulassungen eines Referenzarzneimittels als einheitliche umfassende Zulassung.
(10) Die Zulassung lässt die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit des pharmazeutischen Unternehmers unberührt.
Fußnote
(+++ § 25 Abs. 9: Zur Anwendung vgl. § 141 Abs. 9 +++)
[*/quote*]
-
Wer ist verantwortlich? Das BfArm.
Nun versucht doch mal, diese Kommissionen auf der Website des BfArm zu finden... 8)
-
Der Bundestag ist auch eine Quelle. Schließlich haben Politiker des Bundestags die Sache verbockt.
http://dip21.bundestag.de/doc/btd/15/021/1502109.pdf
[*quote*]
Deutscher Bundestag
Drucksache 15/2109
1.12.2003
15. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
[...]
Zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche sieht der Entwurf die Bildung einer Kommission Arzneimittel für Kinder und Jugendliche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte vor.
[...]
[*/quote*]
"Bildung einer Kommission Arzneimittel für Kinder und Jugendliche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte". Also gab es sie 2003 noch gar nicht. Wieso eigentlich nicht? Das ist alles so schlampig. Ich will nicht sagen, daß 2003 gestern war, aber 15 Jahre sind ein Klacks. Was haben die Pfeifen in den fast 60 Jahren vorher getan?
Wenn ich dran denke, daß Ärzte früher behauptet haben, Kinder würden keinen Schmerz spüren...
Irre, alles lauter Irre!!!
-
Wesentlich zum Verständnis des Organisationschaos beim BfArm ist der
Aktenplan des BfArM
http://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/BfArM/Org/Aktenplan/Aktenplan.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Dort sind unter anderem gelistet:
[*quote*]
Kommissionen.
3 5 1 1. Kommission A.
3 5 1 2. Kommission C (Anthroposophie).
3 5 1 3. Kommission D (Homöopathie).
3 5 1 4. Kommission E (Phytotherapie).
[*/quote*]
-
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsarten/BesondereTherapierichtungen/Homoeopathische_und_anthroposophische_Arzneimittel/mitglieder-kommission-c.html
[*quote*]
Sie sind hier:
Startseite
Arzneimittel
Arzneimittelzulassung
Zulassungsarten
Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
Kommission nach § 25 Abs. 6, 7 und 7a Satz 8 AMG für den humanmedizinischen Bereich, anthroposophische Therapierichtung (Kommission C)
Vorsitzender: Dr. T. Breitkreuz
1. stellv. Vorsitzender: Markus Sommer
2. stellv. Vorsitzender: Dr. Georg Soldner
Fachbereich Mitglied Stellvertreter/in
Anwendungsbereich .......................Dr. Thomas Breitkreuz Bad Liebenzell ................... Dr. Dirk Buchwald Berlin
Klinische Pharmakologie ............... Prof. Dr. Arndt Büssing Herdecke .......................... Dr. Holger Repp Gießen
Toxikologie/Pharmakologie ........... Prof. Dr. Heidi Foth Halle ....................................... Keine Benennung
Medizinische Statistik ..................... Dr. Gunver Kienle Freiburg ...................................... Prof. Dr. Ralf-Dieter Hilgers Aachen
Anwendungsbereich ...................... Dr. Markus Karutz Köln ............................................. Dr. Harald Merckens Filderstadt
Anwendungsbereich/Pädiatrie ...... Dr. Alfred Längler Herdecke ..................................... Bernhard Ulrich Saarbrücken
Anwendungsbereich/Heilpraktiker Markus Pütter Lübeck ............................................... Werner Schmötzer Dornhan
Anwendungsbereich ....................... Burkhard Matthes Berlin ........................................... Keine Benennung
Pharmazie ........................................ Dr. Andreas Portsteffen Herdecke ........................... Barbara Massag Wasserburg
Anwendungsbereich ....................... Markus Sommer München ..................................... Dr. Uwe Schulze Berlin
Anwendungsbereich ....................... Dr. Lars Gerlach Veihingen ................................... Elisabeth Oelmaier Aachen
Anwendungsbereich/Pädiatrie ....... Dr. Georg Soldner München ...................................... Dr. Johannes Wilkens Hof
Patientenvertreter ............................ RA Jan Matthias Hesse Stuttgart ............................... Keine Benennung
© BfArM - 2013
[*/quote*]
-
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsarten/BesondereTherapierichtungen/Homoeopathische_und_anthroposophische_Arzneimittel/mitglieder-kommission-d.html
[*quote*]
Sie sind hier:
Startseite
Arzneimittel
Arzneimittelzulassung
Zulassungsarten
Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
Kommission nach § 25 Abs. 6, 7 und 7a Satz 8 AMG für den humanmedizinischen Bereich, homöopathische Therapierichtung (Kommission D)
Vorsitzender: Dr. M. Elies
1. stellv. Vorsitzende: Prof. Dr. H. Foth
2. stellv. Vorsitzende: Dr. U. Boeddrich
Fachbereich Mitglied Stellvertreter/in
Toxikologie / Pharmakologie ........................ Prof. Dr. Heidi Foth Halle .................................. Keine Benennung
Klinische Pharmakologie .............................. Dr. Holger Repp Gießen ................................... Keine Benennung
Medizinische Statistik .................................... Prof. Dr. Dr. Reinhard Hilgers Göttingen ....... Prof. Dr. Dr. Harald Walach Frankfurt (Oder)
Pharmazie ...................................................... Dr. Thomas Vorwerk Hannover ....................... Keine Benennung
Anwendungsbereich ..................................... Dr. Ute Boeddrich Rüsselsheim ...................... Dr.Wolfgang Schmitz-Harbauer Krefeld
Anwendungsbereich ..................................... Dr. Michael Elies Laubach ............................... Dr. Jörg Haberstock Augsburg
Anwendungsbereich ..................................... Dr. Michael Teut Berlin ..................................... Dr. Ulrike Keim Bonn
Anwendungsbereich / Pädiatrie ................... Matthias Wegner Nürnberg ............................. Dr. Ulrich Enzel Schwaigern
Anwendungsbereich / Pädiatrie ................... Dr. Karla Fischer Halle ..................................... Keine Benennung
Anwendungsbereich / Heilpraktiker ............. Dr. Andreas Grimm Tübingen ......................... Andreas Zenner Kirchheim
Anwendungsbereich / Heilpraktiker .............. Arne Krüger Berlin ........................................... Peter Abels Kerpen
Anwendungsbereich / Heilpraktiker .............. Susann Buchheim-Schmidt Mainz ................ Angelika Wagner-Bertram Wolfsburg
Patientenvertreter ........................................... Keine Benennung ............................................ Keine Benennung
Zusatzinformationen
© BfArM - 2013
[*/quote*]
[aus aktuellem Anlass Elies und Haberstock rot markiert. Julian]
-
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Zulassungsarten/BesondereTherapierichtungen/PflanzlicheArzneimittel/ampflanz-inhalt.html
[*quote*]
Sie sind hier:
Startseite
Arzneimittel
Arzneimittelzulassung
Zulassungsarten
Besondere Therapierichtungen und traditionelle Arzneimittel
Pflanzliche Arzneimittel
Kommission nach § 25 Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 7a Satz 8 AMG für den humanmedizinischen Bereich, phytotherapeutische Therapierichtung (Kommission E)
Vorsitzender: Prof. Dr. Dr. Hartwig W. Bauer
1. stellv. Vorsitzende: Prof. Dr. Susanne Alban
2. stellv. Vorsitzende: Prof. Dr. Karin Kraft
Fachbereich Mitglied Stellvertreter/in
Anwendungsbereich ........................... Dr. Martin Adler Siegen ..................................... Prof. Dr. Volker Schulz Berlin
Pharmazie ............................................ Prof. Dr. Susanne Alban Kiel ............................ Prof. Dr. Wolfgang Blaschek Kiel
Anwendungsbereich ........................... Prof. Dr. Dr. Hartwig W. Bauer München ......... Prof. Dr. Jost Langhorst Essen
Anwendungsbereich/ Pädiatrie .......... Prof. Dr. Walter Dorsch München .................... Prof. Dr. Joachim Boos Münster
Klinische Pharmakologie .................... Prof. Dr. Bernd Drewelow Rostock .................. PD Dr. Karl-Peter Ittner Regensburg
Anwendungsbereich/ Pädiatrie .......... Prof. Dr. Wolfgang Kamin Hamm ..................... Dr. Ulrich Enzel Schwaigern
Anwendungsbereich ........................... Prof. Dr. Karin Kraft Bad Doberan .................... Dr. Dr. Bernhard Uehleke Berlin
Anwendungsbereich ........................... Dr. Heinz Leuchtgens Bad Wörishofen ........... Prof. Dr. Peter W. Gündling Idstein
Toxikologie/ Pharmakologie ............... Prof. Dr. Dr. Dieter Schrenk Kaiserslautern ..... Prof. Dr. Veronika Butterweck Muttenz/Schweiz
Medizinische Statistik ......................... Prof. Dr. Stefan Wellek Mannheim .................... Prof. Dr. Walter Lehmacher Köln
Anwendungsbereich .......................... Dr. Markus Wiesenauer Weinstadt .................... Dr. Detmar Jobst Bonn
Anwendungsbereich/ Heilpraktiker ... Dr. Peter A. Zizmann Hechingen ....................... Arne Krüger Berlin
Zusatzinformationen
© BfArM - 2013
[*/quote*]
-
Die Kommissionen sind nicht bloß nach A, B, C durchsortiert, sondern haben willkürliche Namen. Die für Kinder und Jugendliche wurde "kürzlich" neu besetzt: "Stand 30.05.2018".
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Arzneimittel_fuer_Kinder/KAKJ/mitglieder_stellvertreter.html
[*quote*]
Sie befinden sich im Bereich:
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Sie sind hier:
Startseite
Arzneimittel
Arzneimittelzulassung
Arzneimittel für Kinder
EU-Kinderverordnung
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Mitglieder der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Mitglieder der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
MitgliederName zum Download
Prof. Dr. Reinhard Berner
01307 Dresden
Interessenerklärung (PDF, 9KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Dagmar Dilloo
53113 Bonn
Interessenerklärung (PDF, 9KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Jutta Gärtner
37075 Göttingen
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Michael Kölch
16816 Neuruppin
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
PD Dr. Martina Pitzer
65346 Eltville
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Dr. Hubert Radinger
53115 Bonn
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Dr. Wolfgang Rascher
91054 Erlangen
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Matthias Schwab
70376 Stuttgart
Interessenerklärung (PDF, 9KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Stellvertreter/ StellvertreterinnenName zum Download
Prof. Dr. Gesine Hansen
30625 Hannover
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Bernhard Erdlenbruch
32429 Minden
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Thomas Paul
37075 Göttingen
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Marcel Romanos
97080 Würzburg
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Antonia Zapf
20246 Hamburg
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Dr. Jost Kaufmann
50735 Köln
Interessenerklärung (PDF, 9KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Bernhard Roth
50937 Köln
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Prof. Dr. Stephanie Läer
40225 Düsseldorf
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Vertreter/ Vertreterinnen der PatientenseiteName zum Download
Renate Pfeifer
53117 Bonn
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Dieter Wenzel
21394 Südergellersen
Interessenerklärung (PDF, 8KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Stand 30.05.2018
[*/quote*]
[Titel angepaßt, OF]
-
Die Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ) wird immer stiefmütterlich behandelt, stimmt. Hier sind Protokolle der letzten Jahre:
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Arzneimittel_fuer_Kinder/KAKJ/Protokolle/Ergebnisprotokolle_KAKJ.html
[*quote*]
Sie befinden sich im Bereich:
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Ergebnisprotokolle der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche
Nachfolgend sind die Ergebnisprotokolle der Sitzungen entsprechend § 7 Nr. 4. der Geschäftsordnung der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche veröffentlicht:
Ergebnisprotokoll der konstituierenden Sitzung der KAKJ am 26.12.2006 (PDF, 38KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der konstituierenden Sitzung der KAKJ am 26.12.2006 (PDF, 38KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokolle Berufungsperiode 2016 - 2019
Ergebnisprotokoll der 40. Sitzung (29.11.2017)
Ergebnisprotokoll der 39. Sitzung (28.06.2017)
Ergebnisprotokoll der 38. Sitzung (08.03.2017)
Ergebnisprotokoll der 37. Sitzung (03.11.2016)
Ergebnisprotokolle Berufungsperiode 2013 - 2016
Ergebnisprotokoll der 36. Sitzung (07.09.2016)
Ergebnisprotokoll der 35. Sitzung (15.06.2016)
Ergebnisprotokoll der 34. Sitzung (02.12.2015)
Ergebnisprotokoll der 33. Sitzung (23.09.2015)
Ergebnisprotokoll der 32. Sitzung (17.06.2015)
Ergebnisprotokoll der 31. Sitzung (18.03.2015)
Ergebnisprotokoll der 30. Sitzung (03.12.2014)
Ergebnisprotokoll der 29. Sitzung (17.09.2014)
Ergebnisprotokoll der 28. Sitzung (18.06.2014)
Ergebnisprotokoll der 27. Sitzung (16.04.2014)
Ergebnisprotokoll der 26. Sitzung (10.12.2013)
Ergebnisprotokolle Berufungsperiode 2011 - 2013
Ergebnisprotokoll der 25. Sitzung der KAKJ am 19.06.2013 (PDF, 39KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 24. Sitzung der KAKJ am 17.04.2013 (PDF, 50KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 23. Sitzung der KAKJ am 05.12.2012 (PDF, 38KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 22. Sitzung der KAKJ am 27.09.2012 (PDF, 37KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 21. Sitzung der KAKJ am 13.06.2012 (PDF, 199KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 20. Sitzung der KAKJ am 07.03.2012 (PDF, 35KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 19. Sitzung der KAKJ am 07.12.2011 (PDF, 35KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 18. Sitzung der KAKJ am 28.09.2011 (PDF, 35KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 17. Sitzung der KAKJ am 06.07.2011 (PDF, 39KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 16. Sitzung der KAKJ am 20.04.2011 (PDF, 35KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokolle Berufungsperiode 2009 - 2010
Ergebnisprotokoll der 15. Sitzung der KAKJ am 08.12.2010 (PDF, 57KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 14. Sitzung der KAKJ am 29.09.2010 (PDF, 42KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 13. Sitzung der KAKJ am 16.06.2010 (PDF, 48KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 12. Sitzung der KAKJ am 10.03.2010 (PDF, 88KB, barrierefrei ⁄ barrierearm)
Ergebnisprotokoll der 11. Sitzung der KAKJ am 09.12.2009 (PDF, 72KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 10. Sitzung der KAKJ am 30.09.2009 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 9. Sitzung der KAKJ am 24.06.2009 (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 8. Sitzung der KAKJ am 01.04.2009 (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokolle Berufungsperiode 2007 - 2008
Ergebnisprotokoll der 7. Sitzung der KAKJ am 03.12.2008 (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 6. Sitzung der KAKJ am 01.10.2008 (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 5. Sitzung der KAKJ am 02.07.2008 (PDF, 34KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 4. Sitzung der KAKJ am 02.04.2008 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 3. Sitzung der KAKJ am 05.12.2007 (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 2. Sitzung der KAKJ am 05.09.2007 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)
Ergebnisprotokoll der 1. Sitzung der KAKJ am 21.03.2007 (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)
[*/quote*]
-
Wie sehr der Binnenkonsens der Esoteriker in die Medizin der Kinder pfuscht, sieht man an dieser Erklärung:
[*quote*]
*Arzneimittel für bestimmte Therapierichtungen, (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie), die auch zur Anwendung bei Kindern und Jugendlichen bestimmt sind, werden weiterhin von den dafür zuständigen Kommissionen (Kommission C, Kommission D und Kommission E) beurteilt.
[*/quote*]
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelzulassung/Arzneimittel_fuer_Kinder/KAKJ/_node.html
[*quote*]
Sie befinden sich im Bereich:
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Sie sind hier:
Startseite
Arzneimittel
Arzneimittelzulassung
Arzneimittel für Kinder
EU-Kinderverordnung
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Grundlagen
Die Verbesserung der Arzneimittelsicherheit bei Kindern und Jugendlichen ist seit langem das besondere Anliegen nationaler und internationaler Gesetzesinitiativen: Viele Arzneimittel, die bei Kindern eingesetzt werden, sind nicht ausreichend an Kindern geprüft und deshalb auch nicht für Kinder zugelassen. Die geeignete, das heißt zugleich wirksame und sichere Dosierung ist häufig nicht bekannt. Oft fehlt es an für Kinder geeigneten Darreichungsformen. Dennoch sind Kinder- und Jugendmediziner häufig darauf angewiesen, Arzneimittel, die eigentlich nur an Erwachsenen ausreichend geprüft wurden, auch bei Kindern anzuwenden. Ein Recht von Kindern auf eine angemessene Versorgung mit Arzneimitteln und ein Recht von Ärzten auf mehr Sicherheit bei der Verordnung von Arzneimitteln wurde von allen betroffenen Gruppen eingefordert.
In das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 30. Juli 2004 wurde deshalb zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit für Kinder und Jugendliche unter § 25 (Entscheidung über die Zulassung) ein neuer Absatz 7a eingefügt, dem zufolge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche gebildet wird, die bei Zulassungsentscheidungen für Kinder von der zuständigen Bundesoberbehörde beteiligt wird.
Basierend auf diesem Gesetz hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit Erlass vom 1. November 2006 die Errichtung einer solchen Kommission angeordnet. In dem Erlass sind Aufgaben, Mitglieder, Organisation und Arbeitsweise der Kommission sowie die Teilnahme von Nichtmitgliedern an den Sitzungen festgelegt.
Mit dem "Erlass zur Änderung des Erlasses über die Einrichtung einer Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche nach § 25 Absatz 7a des Arzneimittelgesetzes vom 30. September 2013" hat das Bundesministerium für Gesundheit die Struktur der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche den Anforderungen angepasst.
Aufgaben
Gemäß Errichtungserlass hat die Kommission folgende Aufgaben:
bei der Vorbereitung der Entscheidung der zuständigen Bundesoberbehörde über den Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels, das auch zur Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen bestimmt ist, mitzuwirken, *
auf Anfrage der zuständigen Bundesoberbehörde bei der Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines anderen als in Ziffer 1 genannten Arzneimittels, bei dem eine Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen in Betracht kommt, mitzuwirken,
zu Arzneimitteln, die nicht für die Anwendung bei Kindern oder Jugendlichen zugelassen sind, den anerkannten Stand der Wissenschaft dafür festzustellen, unter welchen Voraussetzungen diese Arzneimittel bei Kindern oder Jugendlichen angewendet werden können, sowie
an der Erstellung des Therapiebedarfsinventars in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 42 und 43 der verabschiedeten Kinderarzneimittelverordnung der Europäischen Gemeinschaft mitzuarbeiten.
*Arzneimittel für bestimmte Therapierichtungen, (Homöopathie, Anthroposophie, Phytotherapie), die auch zur Anwendung bei Kindern und Jugendlichen bestimmt sind, werden weiterhin von den dafür zuständigen Kommissionen (Kommission C, Kommission D und Kommission E) beurteilt.
Mitglieder
Die Kommission besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern, jeweils aus dem klinischen und niedergelassenen Bereich. Sie sind Experten auf den Gebieten Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Biometrie. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied mit vergleichbarer Qualifikation berufen, das bei Verhinderung dessen Stimmrecht ausübt. Der Kommission gehört darüber hinaus auch ein Vertreter einer Patientenorganisation für pädiatrische Erkrankungen als Mitglied ohne Stimmrecht an, für den ebenfalls ein stellvertretendes Mitglied berufen wird.
Geschäftsstelle
Die Kommission wird durch die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eingerichtete Geschäftsstelle Kommissionen unterstützt. Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte der Kommission im Rahmen des Errichtungserlasses und der Geschäftsordnung.
Zusatzinformationen
Weitere Inhalte
Aktuelles
Mitglieder der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche (KAKJ)
Ergebnisprotokolle der Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche
Gesetze / Verordnungen
Arzneimittelgesetz (AMG)
Erlasse und Geschäftsordnung
Erlass
Erlass zur Änderung des Erlasses über die Einrichtung einer Kommission für Arzneimittel für Kinder und Jugendliche
Errichtungserlass mit eingearbeiteten Änderungen vom 30. September 2013
Geschäftsordnung
Hilfe
Datenschutzerklärung
Haftungsausschluss
Impressum
Inhaltsverzeichnis
Kontakt
© BfArM - 2013
[*/quote*]
-
http://web.archive.org/web/20050428074835/http://www.bfarm.de/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/index.php?more=kommissionPara25.php
[*quote*]
Wayback Machine
28 Apr 2005
BfArM-Gebäude in Bonn
BfArM-Logo
Home | Suchen | Englisch
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Das BfArM Arzneimittel Medizinprodukte Betäubungsmittel Grundstoffe Presse
AM-Aktuell
Statistiken
Nat. Zulassung, Registrierung
Nat. Nachzulassung,-registrierung
Zulass./Registr. per Verordnung
Verlängerung/Renewals
Änderung/Variations
Europ. Zulassungsverfahren
Pharmakovigilanz
Klinische Prüfung
Besondere Therapierichtungen
>Allgemeines
>Pflanzliche Arzneimittel
>Homöop. u. Anthrop. AM
>Traditionelle Arzneimittel
Arzneibuch
Muster - Fach- u. Gebrauchsinfo
AMG-EV
Expertengruppe Off-Label
Jobs@BfArM
Links und Adressen
2003, 2004 © BfArM
Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
>> Impressum
Telefon: 01888 307 - 0
+49-(0)228-207 - 30
Telefax: 01888 307 - 5207
+49-(0)228-207 - 5207
e-mail: ...zum Kontakformular
Kontakt zum BfArM
Kommission nach § 25 Abs. 6 und 7 AMG für den humanmedizinischen Bereich, phytotherapeutische Therapierichtung (Kommission E)
Stand: Februar 2005
Vorsitzender:
1. Stellv. Vorsitzender:
2. Stellv. Vorsitzender:
Fachbereich Mitglied Stellvertreter/in
Toxikologie/ Pharmakologie Frau Prof. Dr. Hilke Winterhoff Münster Prof. Dr. Doris Marko Kaiserslautern
Klinische Pharmakologie Herr Prof. Dr. Bernd Drewelow Rostock Herr Prof. Dr. Ivar Roots Berlin
Medizinische Statistik Herr Prof. Dr. Stefan Wellek Mannheim Herr Prof. Dr. Walter Lehmacher Köln
Pharmazie Frau Prof. Dr. Susanne Alban Kiel Herr Prof. Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz Frankfurt/Main
Anwendungsbereich Frau Prof. Dr. Karin Kraft Bad Doberan Herr Dr. Martin Adler Siegen-Geisweid
Anwendungsbereich Herr Prof. Dr. Dr. Hartwig Bauer München Herr Prof. Dr. Dietmar Bach Bocholt
Anwendungsbereich Herr Dr. Markus Wiesenauer Weinstadt Herr Dr. Klaus Linde München
Anwendungsbereich Herr Dr. Dr. Bernhard Uehleke Berlin Herr Prof. Dr. Volker Schulz Berlin
Anwendungsbereich Herr Prof. Dr. Christian Holubarsch Bad Krozingen
Anwendungsbereich Herr Dr. Heinz Leuchtgens Bad Wörishofen
Anwendungsbereich / Pädiatrie Herr Prof. Dr. Walter Dorsch München
Anwendungsbereich / Heilpraktiker Herr Peter A. Zizmann Hechingen Herr Arne Krüger Berlin
Patientenvertreter Frau Kristiane Preuss Mainz
[*/quote*]
-
Die "Kommission D" im Januar 2006
http://www.bfarm.de/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/index.php?more=kommissionD.php
[*quote*]
Vorsitzender: Herr Dr. M. Elies
1. stellv. Vorsitzende: Frau Prof. Dr. H. Foth
2. stellv. Vorsitzende: Frau Dr. U. Boeddrich
Fachbereich Mitglied Stellvertreter/in
Toxikologie/Pharmakologie
Frau Prof. Dr. Heidi Foth Halle
Klinische Pharmakologie
Herr Dr. Holger Repp
Gießen
Medizinische Statistik Herr Prof. Dr. Dr. Reinhard Hilgers Göttingen Herr Dr. Dr. Harald Walach Freiburg
Pharmazie Herr Prof. Dr. Hermann Wätzig Braunschweig Herr Prof. Dr. Wolfgang Süß Leipzig
Anwendungsbereich Frau Dr. Ute Boeddrich Rüsselsheim Herr Dr.Wolfgang Schmitz-Harbauer Krefeld
Anwendungsbereich Herr Dr. Friedrich Begher Überlingen Herr Dr. Volker Schmiedel Kassel
Anwendungsbereich Herr Dr. Michael Elies Laubach Herr Matthias Wegner Nürnberg
Anwendungsbereich/Pädiatrie Herr Dr. Patrick Kreisberger Kissing Frau Dr. Karla Fischer Aschersleben
Anwendungsbereich/Heilpraktiker Herr Dr. Andreas Grimm Tübingen Herr Andreas Zenner Kirchheim
Anwendungsbereich/Heilpraktiker Herr Dr. Reinhard Hauss Eckernförde Herr Arne Krüger Berlin
Patientenvertreter Frau Kristiane Preuss Mainz
[*/quote*]
Wiesenauer ist da nicht mehr dabei. Dafür aber Süß. Und Walach natürlich
Und Hauss vom Labor in Norddeutschland, das regelmäßig "Fortbildungen" und andere Treffen veranstaltet. Heulpraktiker brauchen doch ihre Alibi-Laboruntersuchungen um dann mit ihren "Therapien" abzocken zu können.
-
In den Jahren 2003++ hatte das BfArm eine andere Organisation seiner Webseiten. Das muß man natürlich wissen, wenn man danach sucht.
http://web.archive.org/web/*/http://www.bfarm.de/de/Arzneimittel/bes_therap/am* (http://web.archive.org/web/*/http://www.bfarm.de/de/Arzneimittel/bes_therap/am*)
82 URLs have been captured for this domain.
Filter results (i.e. '.txt'):
URL MIME Type From To Captures Duplicates Uniques
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/AGKriterienEM209Tab3u.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/bek21hoch.pdf application/pdf Oct 30, 2004 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/Hom_AM_Pruefungen.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/index.php text/html Apr 9, 2003 Feb 14, 2006 12 1 11
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/index.php?more=kommission_d.php text/html Apr 21, 2003 Dec 18, 2004 10 1 9
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/index.php?more=kommissionC.php text/html Apr 28, 2005 Apr 28, 2005 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/index.php?more=kommissionD.php text/html Apr 28, 2005 Apr 28, 2005 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/kd19presseb2.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/kd20presseB2.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/kd21dos.pdf application/pdf Oct 29, 2004 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/KommD_010919.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/KommD_020722.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/KommissionD2002-1Internet.pdf application/pdf May 7, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/KommissionD2002-2MitgliederInternet.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/KommissionDneu.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Nov 18, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_anthropo/Stabilitaetspruefung_hom_AM_22092003.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/1_Kolkmann-Stabi-06-05-02.pdf application/pdf May 13, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/2_LangFolienBfArMBonn.pdf application/pdf May 14, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/3_KnoessBfArMSta1.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/4_RehStabi0205.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/5_Fallbsp0305K.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Mel_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Mel_FI_011002.rtf application/rtf Jun 24, 2003 Jun 24, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Mel_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Mel_GI_011002.rtf application/rtf May 10, 2003 Jun 24, 2003 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Pas_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Pas_FI_011002.rtf application/rtf May 10, 2003 May 10, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Pas_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Hop_Pas_GI_011002.rtf application/rtf May 11, 2003 May 11, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Mel_Pas_FI.rtf application/rtf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Mel_Pas_FI_011002.rtf application/rtf May 11, 2003 May 11, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Mel_Pas_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Bal_Mel_Pas_GI_011002.rtf application/rtf May 13, 2003 May 13, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Baldrian_FI.rtf application/rtf May 14, 2003 Dec 13, 2004 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Baldrian_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Besch-Kava-Final.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Efeu_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Efeu_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Eleutherococcus_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Eleutherococcus_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Ginkgo_FI.rtf application/rtf May 10, 2003 Dec 13, 2004 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Ginkgo_GI.rtf application/rtf May 10, 2003 Dec 13, 2004 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Ginsengwurzel_FI.rtf application/rtf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Ginsengwurzel_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/index.php text/html Apr 9, 2003 Feb 14, 2006 14 0 14
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/index.php?more=kommissionPara25.php text/html Apr 28, 2005 Apr 28, 2005 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/index.php?more=so2811dv-06082001rein.php text/html Apr 9, 2003 Apr 9, 2003 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/int_20040116.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Mar 20, 2005 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/int_erlaeut.pdf application/pdf Oct 29, 2004 Mar 20, 2005 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/int_Literatur.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/int_vorspann.pdf application/pdf Dec 13, 2004 Dec 13, 2004 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KavaAnhStII011108.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommE.pdf application/pdf May 11, 2003 Dec 13, 2004 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommE_010926.pdf application/pdf May 13, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommE_020703.pdf application/pdf May 14, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommissionE0203-1Internet.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommissionE0203-2MitgliederInternet.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommissionEneu.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Oct 30, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/mon_kome.pdf application/pdf May 11, 2003 Nov 25, 2005 6 3 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/packungsbeilage/pb_anlage1.pdf application/pdf May 19, 2005 Feb 14, 2006 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/packungsbeilage/pb_anlage2.rtf application/rtf May 6, 2003 Feb 14, 2006 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/packungsbeilage/pb_anlage3.rtf application/rtf May 6, 2003 Feb 14, 2006 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Trockenhefe_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Trockenhefe_GI.rtf application/rtf May 10, 2003 Dec 13, 2004 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Ueberblick.pdf application/pdf Oct 29, 2004 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Weissdornblaetter_Blueten_FI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/Weissdornblaetter_Blueten_GI.rtf application/rtf Aug 18, 2003 Dec 13, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/46_Bekanntmachung.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/BAnz109aAnlage1.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Feb 27, 2006 4 1 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/BAnz109aAnlage2.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/BAnz109aAnlage3.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/BAnzEidesstattlicheVersicherung109a.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/Bekanntmachung_041025.pdf application/pdf Feb 27, 2006 Feb 27, 2006 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/erl_eidesst_vers.pdf application/pdf Jul 20, 2004 Feb 27, 2006 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/erl_eidesst_vers_form.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/index.php text/html Apr 9, 2003 Feb 14, 2006 11 2 9
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/index.php?more=Bekanntmachung_041025.php text/html Feb 27, 2006 Feb 27, 2006 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/index.php?more=regis_trad_pfl_Azm.php text/html Jan 8, 2006 Feb 14, 2006 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/index.php?more=regVerfTradArznei.php text/html Feb 27, 2006 Feb 27, 2006 1 0 1
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/indikat_109a.pdf application/pdf Jun 24, 2003 Jul 20, 2004 2 0 2
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/indikat_109a_homoeopathie.pdf application/pdf Aug 18, 2003 Feb 27, 2006 3 0 3
http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_trad/IndikatListePara109_040824.pdf application/pdf Feb 27, 2006 Feb 27, 2006 1 0 1
-
Dateidatum: 11. März 2002.
http://web.archive.org/web/20041213213532/http://www.bfarm.de:80/de/Arzneimittel/bes_therap/am_pflanzl/KommissionE0203-2MitgliederInternet.pdf
[*quote*]
Zulassungs- und Aufbereitungskommission für den humanmedizinischen Bereich;
phytotherapeutische Therapierichtung (Kommission E)
Vorsitzender: Prof. Dr. Dr. Bauer
1. Stellv. Vorsitzender: Prof. Dr. Franz
2. Stellv. Vorsitzender: Prof. Dr. Dr. Loew
Stand: Februar 2002
Fachbereich
Toxikologie/Pharmakologie Mitglied Stellvertreter/in
Prof. Dr. rer. nat. Hilke Winterhoff Münster Prof: Dr. rer. nat. Gerhard Eisenbrand Kaiserslautern
Klinische Pharmakologie
Prof. Dr. Dr. med. Dieter Loew Wiesbaden Prof. Dr. med. Ivar Roots Berlin
Medizinische Statistik
Prof. Dr. phil. Wilhelm Gaus Ulm Prof. Dr. Stefan Wellek Mannheim
Pharmazie Prof. Dr. rer. nat. G. Franz Regensburg Prof. Dr. Adolf Nahrstedt Münster
Anwendungsbereich
Dr. med. Axel Wiebrecht Berlin Dr. med. Franz E. Brock Bad Wörishofen
Arzt Manfred Bocksch Wolfratshausen Prof. Dr. med. Günther Faust Mainz
Priv. Doz. Dr. med. Karin Kraft Bonn Prof. Dr. rer. nat. habil. Ulrike Lindequist Greifswald
Dr. med.E. Frölich Staufen Prof. Dr. Walter Dorsch München
Prof. Dr. med. H. Frotz Bergisch-Gladbach Dr. med. Heinz Leuchtgens Bad Wörishofen
Univ.-Prof. Dr. Dr. med. habil. Hartwig Wilh. Bauer München Prof. Dr. med. Dietmar Bach Bocholt
Dr. med. Markus Wiesenauer Weinstadt Dr.rer.nat. Dr.med. Bernhard Uehleke Berlin
Dr. rer. nat. Wolfgang Widmaier Stuttgart Peter A. Zizmann Hechingen
[*/quote*]
-
Eine für diese oder jene Suche vielleicht brauchbare Quelle dürfte das American Botanical Council sein:
American Botanical Council, 6200 Manor Rd, Austin, TX 78723
Phone: 512-926-4900 | Fax: 512-926-2345 | Email: abc@herbalgram.org
Im Webarchiv mehr als 1300 Treffer, und alle beziehen sich auf "COMMISSION E":
http://web.archive.org/web/*/http://cms.herbalgram.org/commiss* (http://web.archive.org/web/*/http://cms.herbalgram.org/commiss*)
-
push
-
Marke: 5000