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Author Topic: Die irreführende Werbung der INDAGO  (Read 6545 times)

r5q2

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Die irreführende Werbung der INDAGO
« on: October 25, 2006, 09:58:15 AM »

I. Vorwort

Mit der Umfirmierung von BMIB - Biomedizinisches Institut Bingen zu INDAGO wurde der Internetauftritt des Unternehmens gänzlich überarbeitet. Die inhaltlichen Änderungen wurden allerdings nicht freiwillig vorgenommen, sie wurden vielmehr aufgrund einer einstweiligen Verfügung, die durch das Landgericht Leipzig am 07.08.2006 erlassen wurde, notwendig. Die vielversprechenden und hoffnungsvollen Werbebotschaften von einst, die den Anschein erweckten, bei der angebotenen Analyse handle es sich um ein in der Medizin gesichertes und anerkanntes Verfahren mit hoher diagnostischer Validität, sind seitdem verschwunden. Notwendig wurde auch der explizite Hinweis, dass es sich bei der Nanopartikelanalyse um eine wissenschaftlich nicht gesicherte Diagnosemaßnahme handelt.

Initiiert wurde das Gerichtsverfahren vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin (http://www.vsw.info/), mit dessen freundlicher Genehmigung ich hier Auszüge aus dem Beschluss veröffentliche. Das Gericht sah den Tatbestand der irreführenden Werbung nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als gegeben an. Exakt formuliert: Der Verfügungsanspruch folgt aus § 3 HWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

§ 3 HWG - Irreführung

Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen

gemacht werden.
Gesetzestext HWG: http://transpatent.com/gesetze/hwg.html
Gesetzestext UWG: http://transpatent.com/gesetze/uwg.html


Sollten Sie aufgrund der unter II. angeführten Aussagen im guten Glauben eine Nanopartikelanalyse bei der INDAGO (früher BMIB) in Auftrag gegeben haben, so legen Sie Widerspruch gegen die Rechnung ein und fordern - insofern Sie schon gezahlt haben - Ihr Geld zurück! Berufen Sie sich hierbei auf den Beschluss vom 07.08.2006 des Landgerichts Leipzig mit dem Aktenzeichen 06HK O 2746/06.


II. Beschluss

Der INDAGO wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für die sog. Nanopartikelanalyse mit folgenden Angaben zu werben (Auszug):

1. "Die Nanopartikelanalyse soll eines der bis heute noch bestehenden Probleme der traditionellen Laborchemie lösen: Ohne den Einsatz vieler verschiedener Tests war es bisher nicht möglich, zuverlässige Informationen über komplexe Prozesse, geschweige denn über vollständige metabolische Pathways, zu gewinnen. Die Nanopartikelanalyse zeigt sich jedoch als eine effektive Labormethode in der Identifizierung verschiedener Stoffe innerhalb eines metabolischen Weges, so dass eine Eingrenzung der tatsächlichen Ursachen einer Pathologie leichter wird..."

2. "Die hohe diagnostische Validität der Nanopartikelanalyse wurde kontrolliert und verifiziert durch den ständigen Vergleich der Ergebnisse mit jenen, welche durch andere Methoden (sog. Gold-Standards) festgelegt worden sind"

3. "... sind die Nanopartikelanalysen in ihrer Entwicklung so angelegt, die biochemischen Ursprungsorte von Erkrankungen im Stoffwechsel unseres Körpers zu identifizieren. Denn nur mit dieser Kenntnis kann der behandelnde Therapeut eine ursachenbezogene Therapie so konzipieren, dass er an den Wurzeln der Erkrankung behandelt, statt nur die Symptome"

4. mit dem Anwendungsgebiet:
    4.1. "ADS/ADHS"
    4.2. "Blutgefäße-Erkrankungen"
    4.3. "Vaskulopathien"
    4.4. "Kopfschmerzen"
    4.5. "Gelenkschmerzen"
    4.6. "Fibromyalgien"
    4.7. "Fokaltoxikosen"

(...)

12. "Umfassende Einsatzgebiete, z.B. Diabetes, hormonelle und immunulogische Störungen, Burn-Out, Fokaltoxikosen, adjuvante Krebstherapie, Vorsorge, CFS, ADHS, Schmerzerkrankungen (Gelenkschmerz, Kopfschmerz, Fibromyalgien), Blutgefäße-Erkrankungen, Vitalstoff-Defizite etc."

13. "Erkennung von Krankheits- und Symptomursachen"

14. "Identifikation der gestörten Stoffwechsel-Prozesse, die an der Symptomatik oder Erkrankung beteiligt sind"

15. "Detallierte Analyse mehrerer Organe und Organsysteme mit nur einer venösen Blutabnahme und somit geringen Belastungen für den Patienten sowie Verringerung von Belastung und Kosten durch Eingrenzung differentialdiagnostischer Analysen"

(...)

19. mit der Wiedergabe von Musteruntersuchungsbefunden:
    19.1. "Musterbefund Großes Profil"
    19.2. "Individualprofil"
    19.3. "AD(H)S-Profil"
    19.4. "Fibromyalgie-Profil"
    19.5. "Fokaltoxikosen-Profil"
    19.6. "Gelenkschmerz-Profil"
    19.7. "Kopfschmerz-Profil"
    19.8. "Blutgefäße-Profil"
    19.9. "Vitalstoffe-Profil"
III. Begründung

Das Landgericht Leipzig begründet die einstweilige Verfügung wie folgt (Auszug):

(...) Die beanstandete Werbung betrifft ein Verfahren im Sinne § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG; die Werbeaussage bezieht sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Dies ergibt sich aus dem angegriffenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin [INDAGO/BMIB]. Auf der Seite (...) wird ausgeführt, die Antragsgegnerin erforsche und entwickle neue medizinische Laboruntersuchungsmethoden, um Ursachen von Symptomen und Erkrankungen zu erkennen und Störungen im menschlichen Körper so früh zu erkennen, dass man sich effektiv vor einer Erkrankung schützen könnte. Aus diesen Forschungsarbeiten sei eine neue Blutuntersuchung, die sogenannte Nanopartikelanalyse, enstanden.

Das Gesetz normiert in § 3 Satz 1 HWG, dass jede irreführende Werbung unzulässig ist (...) Gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG liegt eine Irreführung unter anderem dann vor, wenn Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben. Zwar dürfte dieser spezielle Irreführungstatbestand ausscheiden, da (...) ihre Werbung kein Heilverfahren sondern ein Diagnoseverfahren betrifft (...) Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Werbung der Antragsgegnerin jedenfalls den allgemeinen Tatbestand der irreführenden Heilmittelwerbung nach § 3 Satz 1 HWG erfüllt.

(...) Denn jedenfalls folgt die Irreführung daraus, dass dem unbefangenen Werbeadressaten, insbesondere dem medizinischen Laien, der Eindruck vermittelt wird, es handle sich um ein in der Medizin gesichertes Verfahren, obwohl (...) die diagnostische Relevanz der beworbenen Analysemethode nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt ist. (...) Ein ausdrücklicher klarer Hinweis, dass es sich um eine in der Medizin umstrittene, gegenwärtig nicht als wissenschaftlich abgesichert geltende Diagnosemaßnahme handelt, findet sich in der Internet-Präsentation der Antragsgegnerin nicht. (...)
Der vollständige Gerichtsbeschluss ist zu finden unter: http://www.transgallaxys.com/~veritas/npa/06hk_o_2746_06.pdf


IV. Anmerkung

Interessant hierbei ist, dass die Veröffentlichung der oben angeführten Aussagen zu jener Zeit erfolgte, als Herr Linnemann noch Geschäftsführer des BMIB war. Herr Linnemann ist Rechtsanwalt und unterhält Kanzleien in Radebeul, Dresden und Wiesbaden. Als Anwalt hätte er wissen müssen, dass derartige Aussagen unlauter sind. Es fällt schwer zu glauben, dass hier Unwissenheit im Spiel war...

Informationen zur INDAGO: http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/showtopic.php?threadid=1620
« Last Edit: November 12, 2006, 07:32:35 AM by r5q2 »
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ama

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Die irreführende Werbung der INDAGO
« Reply #1 on: January 04, 2010, 08:38:26 PM »

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Re: Die irreführende Werbung der INDAGO
« Reply #2 on: August 02, 2021, 11:28:17 PM »

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