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Aus für alle FLP Berater in Deutschland ?
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Autor Nachricht
Flavian Alois
Alter: 25
Anmeldungsdatum: 08.10.2008
Beiträge: 11
Wohnort: Wuppertal
Verfasst am: Heute um 17:07 Titel: Aus für alle FLP Berater in Deutschland ?
Forever Living Products in Deutschland verboten
Das Amtsgericht Frankfurt a. Main hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt a. Main unter dem Gz. 7430 Js 247792/07 WI Cs gegen den Managing Direktor der Firma Forever Living Germany GmbH, Herrn Reichart am 14.10.08 einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 2 UWG ( Progressive Kundenwerbung ) erlassen. Dieser Strafbefehl ist seit 18.11.2008 rechtskräftig.
Im Strafbefehl heißt es wörtlich:
Sie sind seit dem 12.04.2005 Prokurist und Hauptverantwortlicher der Fa. Forever Living Products Germany GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Dieses Unternehmen stellt Aloe Vera Produkte (...) her. Diese werden jedoch nicht in Einzelhandelsgeschäften und für jedermann öffentlich vertrieben. Vielmehr legen Sie in Nr. 1 Ihrer Regeln für Forever-Distributoren fest, dass dieses Produkte ausschließlich im sogenannten Network-Marketing vertrieben werden. Zu diesem Zweck werden Interessenten geworben, die, um Vertriebspartner zu werden, eine Waren- Erstbestellung im Wert von 150,- EUR tätigen müssen. Dies setzen Sie in Ihren AGB zur Bedingung. Sie rufen in Ihren Marketingplan jeden Vertriebspartner auf, neue sogenannte Distributoren zu werben, was dem Werbenden eine Beteiligung an den Umsätzen des Geworbenen einbringt. Auf diese Weise kann der Werber von Vertriebsmitarbeitern noch bis zur vierten Ebene von den Verkaufserlösen der von ihm geworbenen Mitarbeiter und von diesen wiederum Geworbenen profitieren.
Am 8.12.2007 fand im Congress Park Hanau eine Veranstaltung unter dem Titel "success day" statt, bei der Forever Living Produkte sowie das Vertriebskonzept für Neueinsteiger und Interessenten präsentiert wurden. Dazu haben Sie per elektronischer Post eingeladen und für die Teilnahme geworben.
...strafbar gemäß § 16 Abs. 2 UWG.
Die Staatsanwaltschaft und des AG Frankfurt sind der zutreffenden Ansicht, dass es sich bei dem Vertriebssystem der Firma Forever Living Products GmbH nicht um ein erlaubtes MLM-System sondern um ein verbotenes System der progressiven Kundenwerbung handelt. Damit scheint 2008 endgültig das deutsche Jahr der MLM-Skandale zu sein. Zwar erscheint das Urteil aus objektiver Sicht absolut unsinnig, allerdings hat der OBTAINER die Methoden eines Thomas Reichart immer wieder kritisiert. Ob es letztlich auf das Verhalten des umstrittenden MD zurückzuführen ist, lässt sich zwar nicht mit endgültiger Sicherheit sagen. Allerdings ist die 150,00 Euro-Regelung ein spezielle Erfindung von FLP in Deutschland. Da Thomas Reichart für den OBTAINER erwartungsgemäß nie zu sprechen ist, werden wir uns direkt mit der Unternehmenszentrale in Verbindung setzten. Aber bei aller Solidarität die wir als Fachmedium vor allem mit den betroffenen Beratern haben, momentan ist Forever Living Products in Deutschland in seiner jetzigen Form als illegales System zu betrachten. Bleibt zu hoffen, dass endlich personelle Konsequenzen gezogen werden und der ALOE-Riese aus dem US-Bundesstaat Phoenix den deutschen Managing Director in den mehr als verdienten Vorruhestand schickt!
Quelle Rechtsanwalt Guido Busko
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Mod 0815
Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 1991
Verfasst am: Heute um 17:19 Titel:
Also zum Einen werden hier -wohl absichtlich- zwei Dinge miteinander vermischt.
Zum einen der Strafbefehl (wo ist der Link?), der aber letzlich nur besagt:
einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 2 UWG ( Progressive Kundenwerbung ) erlassen.
Mehr steht dort nicht, ein Verkaufsverbot als solches ist daraus ebenfalls direkt nicht abzuleiten.
Zum zweiten wird dann ein xyz Kommentar eines unerheblichen Magazines mit der Meldung derartig verknüpft, das der oberflächliche Leser denken könnte, dieser Kommentar entspringt der offiziellen Meinung des Gerichtes.
Dieser zweite Kommentar entspringt ganz einfach persönlichen Gründen:
Da Thomas Reichart für den (uninteressant) erwartungsgemäß nie zu sprechen ist, werden wir uns direkt mit der Unternehmenszentrale in Verbindung setzten. und ist nicht ansatzweise ein sachlich begründeter Vortrag.
Also bitte einen Link zum Urteil einstellen. Auf der Busko Seite finde ich auch kein derartiges Urteil.
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Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist,
für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.
(Kurt Tucholsky)
Zuletzt bearbeitet von Mod 0815 am 17/12/2008, 17:51, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Lion
Alter: 44
Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 1259
Verfasst am: Heute um 17:37 Titel:
Zitat:
Die Staatsanwaltschaft und des AG Frankfurt sind der zutreffenden Ansicht
Zitat:
Zwar erscheint das Urteil aus objektiver Sicht absolut unsinnig,
Ja, wie denn jetzt? Die Meinung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend, dass Urteil aber unsinnig? Welches Urteil übrigens, das fehlt hier gänzlich.
Und wie kann denn aus objektiver Sicht etwas erscheinen?
Wer schreibt denn so einen Mist zusammen? Die Orthographiefehler darf jemand anders suche, er wird auf jeden Fall fündig werden.
Warum sind denn die Produkte verboten, ein Wettbewerbsverstoß muss nicht einem Verkaufsverbot gleichkommen?
Ich gehe davon aus, dass eine Geldstrafe verhängt wurde und ein Werbeverbot in dieser Form erteilt wurde. Aber ohne ausführliches Urteil kann man da nur raten.
So was kann vorkommen, wenn man die Bedingungen nicht an das deutsche Recht anpasst, auch wenn die Amis das nicht kapieren.
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"Schrecklich sind die Anspruchslosen. Die nichts fordern, gewähren auch nichts." Peter Hille, deutscher Schriftsteller. 1854-1904
Viele Grüße
Lion / Andreas
Daniel Dierks
Alter: 26
Anmeldungsdatum: 18.04.2008
Beiträge: 65
Wohnort: Zetel
Verfasst am: Heute um 17:45 Titel:
Na ja, in Bezug auf deinen letzten Satz steht ja droben das die 150EUR eine spezielle Erfindung FLP Deutschlands sind...
Aber davon abgesehen; 150 EUR zwanghafte Erstebestellung sind zwar nicht schön, aber andere Unternehmen arbeiten mit reinen Registrierungslizenwasauchimmergebühren. Wie soll es dann denen ergehen?
Mit der Bitte um Aufklärung!
doppeld
BlackAntzz
Alter: 47
Anmeldungsdatum: 15.08.2008
Beiträge: 64
Wohnort: Deutschland
Verfasst am: Heute um 17:55 Titel:
§ 16 UWG
Strafbare Werbung
Kapitel 4 (Strafvorschriften)
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
...ist das nicht Grundlage des Multi-Level-Marketings?
Gruß
Jörg
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Medicus curat, natura sanat
www.BlackAntzz.com.cn Uservorstellung
Verfasst am: Titel: Sponsored Link
Susan Kreuzig
Bianca Benninghoff
Christoph Kowalczyk
Heinz Schröer
Lion
Alter: 44
Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 1259
Verfasst am: Heute um 17:55 Titel:
Ohne das komplette Urteil mit Begründung, die AGB und VP Verträge zu kennen wird das kaum zu beantworten sein.
Es wurden ja mehrere Sachen aufgeführt, u.a. auch die Werbung an Interessenten, das könnte eher der Knackpunkt sein als die 150 Euro, jedenfalls im Zusammenhang mit dem zitieren Paragraphen des UWG.
Ich weiß nicht, der Artikel gibt jedenfalls mehr Fragen auf als er Antworten liefert. Im Netz ist das Urteil leider nicht zu finden, kommt vielleicht noch.
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"Schrecklich sind die Anspruchslosen. Die nichts fordern, gewähren auch nichts." Peter Hille, deutscher Schriftsteller. 1854-1904
Viele Grüße
Lion / Andreas
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