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Die Drahtzieher / Hintergruende und Methoden => Die Akte Juergen Behm => Topic started by: ama on March 16, 2006, 11:26:14 PM

Title: "diesen lächerlichen Brief der Schweizer Kantonsbehörde"
Post by: ama on March 16, 2006, 11:26:14 PM
http://www.gnm-forum.com/phpBB2/ftopic484.html

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Stellungnahme von Daniela Amstutz

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Autor    Nachricht    
Antje
Administrator

Anmeldungsdatum: 17.08.2005
Beiträge: 503

Verfasst: 7/3/2006, 11:28  Titel:  Stellungnahme von Daniela Amstutz        
   
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J.B.

Anmeldungsdatum: 17.12.2005
Beiträge: 23
     
Verfasst: 9/3/2006, 08:07  Titel:  Ein Kantonsbehörde versucht zu verhören.        
Das waren hervorragende Reaktionen bzw. Antworten von Frau A. auf diesen lächerlichen Brief der Schweizer Kantonsbehörde. Lächerlich deshalb, weil hier völlig unkonkrete Vermutungen aus den Medien ungeprüft übernommen wurden. Das läßt vermuten, daß die Kantonsbehörde hier von anderer Seite geschoben wurde. Jedenfalls kann ein solcher Brief nach deutschem Recht nur als lahmer Versuch gewertet werden, Frau A. ins Bockshorn zu jagen. Gemäß meiner juristischen Bildung besteht in Deutschland keinerlei Notwendigkeit auf einen solchen Brief zu antworten. Diese Aufforderung zur Stellungnahme ist als ein belastender Verwaltungsakt zu bewerten. Der besteht darin, daß von der Angeschriebenen mit Fristsetzung verlangt wird, zu einem vermuteten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Von der Behörde wäre grundsätzlich die Rechtsgrundlage zu nennen, mit der eine solche Erklärung verlangt werden kann. Weiter sind die betreffenden Gesetze und Verordnungen zu nennen und auf die sich die vermuteten oder behaupteten Rechtsverstöße beziehen, wegen derer hier möglicherweise, von wem auch immer, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Der Hinweis ?im Rahmen unserer Rechtsordnung? ist völlig unzureichend, würde dieser unbestimmte Begriff doch den Behörden eine Blankovollmacht dafür erteilen, nach Lust und Laune in den privaten Angelegenheiten der Bürger herumzuschnüffeln und diese auch noch dauend damit zu beschäftigen, auf irgendwelche unbestimmten Vermutungen Verteidigungsbriefe schreiben zu müssen (Kafkas ?Das Schloß? läßt grüßen!).

In einem belastenden Verwaltungsakt muß genau das Gesetz und der betreffende Paragraph genannt werden, auf den sich die vermuteten Vorwürfe beziehen. Diese Rechtsbarriere müßte eigentlich auch für die Schweiz gelten.

Nun gibt es auch mündliche Verwaltungsakte, daß sind z.B. die Weisungen unserer Polizisten im konkreten Einsatz- und Gefahrenfall (Stichwort Sicherheit und Ordnung), z.B.: ?Hier dürfen Sie wegen eines Feuerwehreinsatzes nicht durch!? oder ?Weil sie glücklicherweise gerade da sind, fordere ich Sie auf, sofort ihr Auto wegzufahren, weil das einem Rettungseinsatz im Weg ist!? Im Prinzip muß den Anweisungen (mündlichen Verwaltungsakte) der Polizisten immer und sofort Folge geleistet werden, es sei die Anweisung verstößt ganz offensichtlich gegen Gesetze oder die guten Sitten. Beschwerden oder Klagen gegen die Anweisungen sind gleichwohl nachträglich möglich. Deshalb haben die Polizisten wahrlich keinen leichten Job.

Der vom Kanton dargestellte Sachverhalt ist, wie oben angeführt so allgemein und unkonkret dargestellt, daß Jurastudenten im 2. Semester darüber nur müde lächeln würden; wie die Medienergüsse zum Thema GNM® so auch die unkonkreten Vermutungen und Darstellungen dieser Schweizer Kantonsbehörde ? ein Witz, die machen sich einfach lächerlich!
Wer darauf als Angeschriebener reagieren will, sollte, so wie es Frau A. auch gemacht hat, entsprechende Gegenfragen Wann?, Wo?, Wen?, Was? stellen, und diesbezüglich ?Butter bei de Fische? anfordern und auch Hinweise verlangen, aufgrund welchen vermuteten Verstoßes gegen welche Gesetze und Paragraphen konkret ermittelt wird. Soweit einige juristischen Überlegungen zu diesem lachhaften Brief.

Frau A. hat die Gelegenheit wahrgenommen und ist gegenüber der Behörde mit dem Brief in die Offensive gegangen. In einem solchen Fall bestünde auch eine Gelegenheit, offensiv einen die Vermutungen der Behörde betreffenden Termin bei der Gesundheitsbehörde anzufordern, um seine Stellungnahme dort zu Protokoll zu geben. Das kann in Deutschland jedenfalls nicht verweigert werden (aber bitte das Protokoll niemals sofort unterschreiben, sondern sich den Entwurf zum Überschlafen erst einmal mit nach Haus nehmen). So könnte dann für die Behörden ein umgekehrter Schuh draus werden, weil bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit besteht, den untätigen oder sogar die Erkenntnisunterdrückung duldenden oder gar fördernden Behörden und deren Mitarbeiter durch GNM®-Überzeugte in aller Höflichkeit auf den Zahn zu fühlen.

J.B.    
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Dann wollen wir doch mal sehen, wie lächerlich die Schweizer Behörden sind...