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Author Topic: Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz  (Read 12254 times)

Thymian

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Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz
« on: September 04, 2014, 01:13:58 PM »

Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz. Aber echt. Da machen se erst Kurse fürs Pendeln und dann jaulen se, wenn man denen sagt, daß das Betrug ist.

Die Volkshochschule Mainz bietet unter anderem an (mit der expliziten Bezeichnung "Esoterik"):

http://www.vhs-mainz.de/neu/Neue_Wege_Esoterik

[*quote*]
Kurs   Start   Ende   Dozent   Kurs Nr   Preis

1   Pendelpraxis I   08.11.14   22.11.14   Gerhild Schinabeck-Lohnes   U12301   40,00 €
http://www.vhs-mainz.de/neu/U12301

2   Mit der Wünschelrute unterwegs   19.04.15   03.05.15   Manuela Eichwald   U12302   50,00 €

3   Jahresabschiedsritual   19.12.14   19.12.14   Beate Lugner   U12303   16,00 €

4   Tarot - die Grundlagen des Kartenlegens   07.10.14   09.12.14   Johannes Korth   U12304   55,00 €

5   Tarot, ein Weg zur Persönlichkeitsentwicklung   24.02.15   12.05.15   Astrid Schollenberger   U12305   60,00 €

6   Tarot, ein Weg zur Persönlichkeitsentwicklung Workshop   13.06.15   13.06.15   Astrid Schollenberger   U12306   12,00 €
[*/quote*]


Zur "Pendelpraxis" sollt man mal die Ärztekammer herbeizitieren. Steht da doch, daß mit dem Pendeln Medikamente getestet werden können:

http://www.vhs-mainz.de/neu/U12301

[*quote*]
Pendelpraxis IKurs-Nr:    U12301
Ort:    Innenstadt; vhs-Haus; A; 23
Beginn:    Samstag den 08.11.2014, von: 10:30 Uhr bis: 13:00 Uhr
Dauer:    3x 3 UStd.
Dozent:    Gerhild Schinabeck-Lohnes
Kurstage:    08.11.2014, 15.11.2014, 22.11.2014, .... - SA
Entgelt:    40,00 €
Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!

Sie erlernen in diesem Kurs, Ihre bisher unentdeckten und noch nicht entwickelten Fähigkeiten zu aktivieren. Mithilfe des Pendels werden Sie in der Lage sein, Ihre Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika und mehr auf Verträglichkeit und biologische Qualität zu testen. Somit beschreiten Sie einen Weg zu mehr Lebensqualität. Ein wichtiger Teil des Lernprogramms ist der Umgang mit Pendeldiagrammen.
Einfache Übungspendel können für 3,00 € im Kurs erworben werden.
[*quote*]


"Mithilfe des Pendels werden Sie in der Lage sein, Ihre Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika und mehr auf Verträglichkeit und biologische Qualität zu testen."

Medikamente auf biologische Verträglichkeit prüfen? Ich glaub, mein Schwein pfeift! Nachher pendeln die Tussen aus, ob sie ihren Kindern die vom Arzt verschriebenen Medikamente geben. Haben wir alles schon erlebt.

Das ist tödlicher Irrsinn. Für den gibt die Volkshochschule Mainz Kurse. Natürlich ist das Ganze subventioniert mit Geldern von Stadt, Land und Bund, jede Wette.


Voll der Wahn die "Persönlichkeitsbildung" mit Tarot-Karten. Haben die noch alle Karten im Deck!? Mit diesem grottenblöden Seich werden Labile in Abhängigkeit und in psychische Grenzsituationen getrieben, wo sie nicht mehr raus kommen, und zum Schluß landen se in einer Sekte und laufen mit Alu-Hut rum.


Aber, mußte ja kommen, die Volkshochschule Mainz jault, weil sie Wind von vorne kriegt.

Das Gejaule:

https://www.facebook.com/VolkshochschuleMainz/posts/695268583886771

[*quote*]
Volkshochschule Mainz / vhs Mainz
Yesterday at 3:24am ·

Ein Wort in eigener Sache

Seit zwei Tagen werten einige Personen die vhs Mainz auf unserer facebook Seite ab. Diese Abwertung basiert nicht auf Erfahrungen als Interessenten oder Teilnehmende an unseren Kursen sondern auf der Tatsache, dass auch Angebote aus dem Bereich Esoterik in unserem Programm zu finden sind. Insbesondere ist der Kurs „Pendelpraxis I“ Stein des Anstoßes.

Dazu ist Folgendes zu sagen:

Volkshochschulen stehen allen Menschen offen. Sie trennen nicht, sondern sie verbinden. Sie teilen nicht auf, weder nach sozialer Herkunft noch nach akademischer und nicht akademischer Ausbildung. Sie sind Orte der Offenheit und Toleranz und bieten damit auch Menschen mit unterschiedlichen und gegensätzlichen Auffassungen die Möglichkeit, individuelle Bildungsbedürfnisse zu befriedigen. Volkshochschulen sind damit ein Abbild unserer pluralen Gesellschaft, und das ist auch gut so.

Die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Niemand wird gezwungen gegen seinen Willen eine bestimmte Veranstaltung zu besuchen. Erwachsene entscheiden selbst, welche Themen sie interessieren und sind daher engagiert bei der Sache. Und auch das ist gut so.

Manchmal hilft auch ein Blick auf Zahlen, um eine vermeintliches Problem angemessen zu bewerten. Die Volkshochschule Mainz hat im vergangenen Jahr 74042 Unterrichtsstunden durchgeführt. Der – einzige - Pendelkurs umfasst 9 Unterrichtsstunden. Dies entspricht einem Anteil von 0,12 Promille. Selbst wenn man alle Veranstaltungen, die im Übrigen auch unter der Überschrift „Esoterik“ angeboten werden, zusammennimmt, ergibt dies 77 Unterrichtsstunden. Dies entspricht einem Anteil von 1 Promille, d. h. von 1000 durchgeführten Unterrichtsstunden entfällt 1 Unterrichtsstunde auf den Bereich Esoterik.

Schließlich – auch durch dauerhaftes Wiederholen wird aus einer Unwahrheit keine Wahrheit. Die Behauptung, hier würden Steuergelder eingesetzt, ist schlicht falsch. An dieser Stelle können und sollen nicht die komplizierten und nach Bundesland unterschiedlichen Bezuschussungen in der Weiterbildung dargelegt werden. Nur – wer solche Behauptungen aufstellt, sollte sich, an den eigenen wissenschaftlichen Ansprüchen gemessen, vorher sachkundig machen.



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    Angelika Hiebl, Zumba Maggie, Alfred Wilhelm and 16 others like this.
    3 shares
    George Orwell Ändert aber doch nichts daran, dass eine Volkshochschule auch einen Bildungsauftrag wahrnimmt. Was hat da dann bitte Esoterik und anderer pseudowissenschaftlicher Humbug zu suchen, der keiner seriösen wissenschaftlichen Betrachtung standhält und teilweise sogar gefährlich ist? Ganz abgesehen davon, dass von Leuten Dinge versprochen werden (gegen Bezahlung der Kursgebühren) die faktisch nicht wahr sind und ebenfalls eine Gefährdung darstellen? Mit solchen Angeboten macht sich eine VHS wirklich nur lächerlich und kann was Bildung und Wissenschaft betrifft wirklich nicht mehr ernst genommen werden.
    53 · Yesterday at 5:39am
        6 Replies · 5 hrs
    Günther Steininger "Sie sind Orte der Offenheit und Toleranz und bieten damit auch Menschen mit unterschiedlichen und gegensätzlichen Auffassungen die Möglichkeit, individuelle Bildungsbedürfnisse zu befriedigen."

    Soweit so gut, aber das Pflegen "gegensätzlicher Auffassungen" darf nicht so weit gehen, dass falsche Versprechungen gemacht werden. Nochmal:

    "Mithilfe des Pendels werden Sie in der Lage sein, Ihre Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika und mehr auf Verträglichkeit und biologische Qualität zu testen."
    Diese Aussage ist absolut unhaltbar und sehr gefährlich. Wenn ein Kursteilnehmer auf die Idee kommt, für sich oder seine Kinder verordnete Medikamente erst mal auszupendeln und dann lieber wegzulassen, weil das Pendelergebnis negativ ausgefallen ist, dann kann das sehr sehr böse enden. Glauben Sie, für Betroffene spielt es in so einem Fall eine Rolle, wie wenig Unterrichtsstunden der VHS Mainz jährlich auf esoterische Themen abfallen?
    45 · 21 hrs
    Jörg Lorenz Auf der Website der VHS (http://www.vhs-mainz.de/neu/Lehrkraefte) steht:

    "Bei der Auswahl unserer Dozentinnen und Dozenten achten wir daher darauf, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    - fundierte fachliche Kenntnisse, die durch Zeugnisse oder Zertifikate nachgewiesen sind"

    Welche Zeugnisse oder Zertifikate wurden durch Gerhild Schinabeck-Lohnes vorgelegt?
    41 · Yesterday at 9:20am
    Björn Marquardt Nach dem eigenen Internetauftritt der VHS ist diese gemeinnützig (und damit steuerbefreit. Auch das sind natürlich Steuermittel, wenn man Kurse anbietet mit einer steuerbefreiten Einrichtung und der Infrastruktur. Konkret heißt es auf der Seite der VHS: Sie ist gemeinnützig und von parteilichen, politischen und religiösen Interessen unabhängig. Die vhs Mainz orientiert sich an den Prinzipien der Aufklärung, Demokratie und Würde des Menschen. Aufklärung kann ich nicht unbedingt erkennen, wenn man Zauberei, Wunderheilung und Esoterik anbietet, jedenfalls wenn man nicht dazu schreibt, dass man in diesem Kurs keine echten Fähigkeiten erlernen kann außer vielleicht andere oder sich selbst zu täuschen. Die Verträglichkeit von Lebensmitteln durch Pendeln zu ermitteln oder gar zu verbessern, dürfte wohl unstreitig "Humbug" sein und nicht wissenschaftlich aufgeklärt. Bei der In Anspruch genommenen Neutralität verbietet es sich, solch einen unwissenschatlichen Kram anzubieten. Ich finde, dass sich die VHS, die auf welchem Weg auch immer staatliche Vorteile in Anspruch nimmt, zum Mittäter einer Täuschung gegenüber den Kursteilnehmern macht und damit einen Schaden sowohl finanziell herbeiführt (Kursgebühr und Verschwendung öffentlicher Förderung) als auch moralisch (Förderung von Humbug, Täuschung der Teilnehmer).
    26 · Yesterday at 9:06am
    Andreas Brandt Sie verteidigten ihre Eso/Pseudomedizinkurse weiterhin, anstatt ihren Bildungsauftrag wahrzunehmen bieten sie "Scharlatanen" einen Ort wo diese Leichtgläubige abgreifen können!!! Das ist für einen Ort der Bildung unwürdig! #Fail
    26 · 20 hrs · Edited
    Mark Ta Pendeln funktioniert aber nicht. Wenn ich eine Entscheidung durch "Auspendeln" treffe, ist das reine Willkür und damit gefährlich. Der Kurs [1] verspricht aber dadurch mehr Lebensqualität, indem man durch Pendeln herausfindet, ob ein Lebensmittel/Medikament/... verträglich ist. Solche Entscheidungen sollte man (besonders bei Medikamenten) besser dem Hausarzt überlassen.

    [1] http://www.vhs-mainz.de/neu/U12301
    22 · Yesterday at 8:51am · Edited
    Rouven Schaefer Danke für den Kommentar, aber eine VOLKSHOCHSCHULE mit Bildungsauftrag argumentiert rein ökonomisch Das ist ja befremdlich. Als privater Anbieter kann man ja alles verkaufen, aber die VHS sollten eigentlich mit einem anderen Auftrag unterwegs sein. Und Unfug und Pseudowissenschaften mit Toleranz und Offenheit begründen ist mehr als traurig und Realsatire. Und klar ist das freiwillig, was für eine Argumentation. Dann wären Kurse wie "Impfen - es geht auch ohne" oder "Schwere Krankheiten durch Karmareinigung für Anfänger" bei Bedarf dann ja auch okay? Oder "Schädeldeuten für Führungskräfte - wie sie Mitarbeiter besser einschätzen können", vielleicht auch "Wünsche ans Universum - Ein Praxisworkshop für den persönlichen Erfolg". Ich hoffe die Verantwortlichen schämen sich wenigstens hinter den Kulissen für diesen Ausverkauf der Grundidee der Volkshochschulen und dieses Versagen der Qualitätssicherung.
    20 · 19 hrs · Edited
    Guenther Rindfleisch " Volkshochschulen sind damit ein Abbild unserer pluralen Gesellschaft, und das ist auch gut so. "
    Soll also heißen: für alles, wofür es Anhänger und Begeisterte gibt, sollte es auch ein entsprechendes Lehrangebot an ihrer Schule geben. Andere Qualität...See More
    16 · 19 hrs · Edited
    Björn Marquardt zunächst erscheint es mir sehr billig, Argumente pauschal zu bringen "Steuergelder stimmt nicht" und die Kritik als sachlich falsch abzutun, ohne die Argumente zu unterlegen. Zumindest nach Wikipedia sieht die Finanzierung wie folgt aus: Finanzierung
    In der Regel finanzieren sich die Volkshochschulen durch die sechs „Säulen“:
    Zuschüsse des Landes,
    Zuschüsse der Gemeinde(n),
    Zuschüsse des Landkreises,
    Einnahmen aus Teilnehmerentgelten
    Spenden und
    Drittmittel (z. B. Fördermittel des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit, Projektzuschüsse aus dem Europäischen Sozialfonds oder der Bezirksregierungen)
    Da die Volkshochschulen nur einen Teil der Kosten durch Teilnehmerentgelte decken müssen – ohne Gewinn zu erzielen –, sind VHS-Kurse vergleichsweise kostengünstige Angebote und damit den meisten Bevölkerungsschichten zugänglich. Weiter findet man nacvh wenig Recherche: Nach §9 des Weiterbildungsgesetzes (WBG) des Landes Rheinland-Pfalz
    vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454) , Zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2002, GVBl. 2002, S. 481, dass das Land die anerkannten Volkshochschulen durch Zuschüsse fördert ( http://mbwwk.rlp.de/.../Rechtsvo.../Weiterbildungsgesetz.pdf ) aber vielleicht überweist die Volkshochschule Mainz das Geld ja gleich wieder zurück.
    15 · Yesterday at 9:21am · Edited
    Bernd Harder @vhs Mainz: "Volkshochschulen stehen allen Menschen offen." Und das ist gut so - aber was hat das mit der *Angebots*-Seite zu tun? Eine Volkshochschule ist eine Bildungseinrichtung. So, wie ich von einem VHS-Kurs Englisch oder Buchführung die Vermittlung von aktuellem und seriösem Wissen erwarte, erwarte ich das auch von allen anderen Kursen. Esoterischen Unsinn kann man aber nicht "seriös" unterrichten, da die zugrunde liegenden Behauptungen nachweislich falsch sind bzw. dem Reich der Phantasie entstammen. Sie gauklen Ihren Kunden und Interessenten vor, dass Pendeln eine seriöse und empfehlenswerte Methode zum Erkenntnisgewinn sei. Das ist sie nicht - und wirft ein verheerendes Bild auf den Anspruch einer VHS. Nach Ihrer Argumentation wäre die Mainzer VHS also mithin auch für Kurse in Luftgitarre spielen oder für ein Jodeldiplom oder für Falschgeld drucken oder für das Nähen von unsichtbaren Kleidern offen, weil es sicher auch dafür Interessenten gibt?
    31 · Yesterday at 9:13am
        2 Replies
    Udo Hilwerling Wie ärmlich. Auf den berechtigten Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit, ja sogar aktiver Volksverdummung reagiert die VHS Mainz mit einem Belehrungspamphlet in ablenkendem altväterlichem Politikerduktus.
    14 · 19 hrs
    Helmut Dietrich Das Argument, es wären nur 0,1 Promille Esoterik verrät ein schlechtes Gewissen. Seien Sie konsequent und streichen das bisschen Esokram ganz !
    12 · 18 hrs
    Daniel Schmitt Sie befördern die Verbreitung realitätsfeindlicher Ideologien, die schlimmstenfalls die Gesundheit Dritter - beispielsweise der Kinder der Teilnehmer - gefährden können. Das ist nicht gemeinnützig, das ist gemeingefährlich. Dass Ihnen das offensichtlich nicht bewusst ist, verbessert die Sachlage keineswegs. Würden Sie unter dem Stichwort "Esoterik" auch beispielsweise Impfgegnern eine Plattform bieten? Wie stünde es mit der Abwehr von schädlichen Einflüssen durch "Chemtrails"? Wäre das im Sinne einer pluralistischen Gesellschaft auch "gut so"? Falls dem - wie ich sehr hoffe - nicht so sein sollte, wo genau und wie ziehen Sie die Grenze?
    11 · 17 hrs
    Björn Marquardt Das sieht mir doch sehr nach Steuergeldern aus. Ich bin aber offen für die Erklärung, warum das bei der Volkshochschule Mainz nicht so sein sollte. Abgesehen davon wird auch die Infrastruktur zur Verfügung gestellt, selbst wenn der Kurs selbst sich wider Erwarten selbst finanzieren sollte.
    10 · Yesterday at 8:56am
    Karl Brauckmann Wenn in Mainz nicht gerade die Gesetze der Physik neu geschrieben werden sollten, reicht die Feststellung, dass der Aberglaube als Lehrinhalt an einer gemeinnützigen Bildungsinstitution schlicht nichts verloren hat. Pluralität kann doch nicht heissen jedem Quatsch seine Plattform zu bieten?
    9 · 10 hrs
    Andi Weimann Ich las heute zum Thema (aber nicht zu Mainz sondern zu Wien) einen wie ich finde ausgezeichneten Artikel von Florian Freistetter, den ich gerne hier einstellen möchte: http://scienceblogs.de/.../gefaehrliche-bildung-esoterik.../
    9 · 19 hrs
    Oliver Debus Als Dozent an mehreren Volkshochschulen wäre solch eine verquaste Verteidigung von Aberglaube ein Grund, meine Arbeit an dieser VHS sofort niederzulegen. Und den Kollegen würde ich Gleiches raten.
    Die Verbreitung von Aberglauben in Volkshochschulen widerspricht deren Satzung und Bildungsauftrag.
    8 · 9 hrs · Edited
    Markus Steinkamp Wenn ich im letzten Jahr 9 schwere Körperverletzungen begangen habe und insgesamt 77 Gewalttaten, wird das dann dadurch entschuldigt, das ich 73.965 Menschen, denen ich in Fußgängerzonen und im Straßenverkehr begegnet bin, nichts angetan habe? Nichts anderes ist die Argumentation hier. Für eine Bildungseinrichtung ungeeigneter Unsinn bleibt für eine Bildungseinrichtung ungeeigneter Unsinn, egal wie sinnvoll der Rest ist.
    8 · 9 hrs
    Corinna M. Blumenfeld "Schließlich - auch durch dauerhaftes Wiederholen - wird aus einer Unwahrheit keine Wahrheit." Eben. Pendeln ist und bleibt potentiell gefährlicher Humbug.
    16 · 19 hrs
    Benjamin Strack-Zimmermann Wurde diese ziemlich peinliche Antwort mit einem Ouija-Bord erstellt oder doch eher von Feen aus der Anderswelt diktiert?
    7 · 10 hrs
        2 Replies · 8 hrs
    Steffen Itterheim Es ist vollkommen egal ob Pendeln nur 0,00001% der Kursstunden beträgt. Fatal ist, das durch das Lehren an der VHS das Pendeln u.a. unwirksame Lehren davon profitieren, das die VHS im Grunde eine seriöse, angesehene Einrichtung ist. "Ja, also wenn das sogar an der VHS gelehrt wird, muss ja was dran sein ...". Die Sache kleinreden zu wollen zeugt nicht gerade davon, das man den eigenen Bildungsauftrag besonders ernst nimmt. Letztlich kann es nur eine Konsequenz geben: diese Angebote aus dem Programm nehmen.
    7 · 17 hrs · Edited
    Guru Mir Das ändert aber nichts daran, dass eine Volkshochschule auch einen Bildungsauftrag wahrnimmt. Bei Bildung hat Esoterik und anderer pseudowissenschaftlicher Humbug nichts zu suchen. Sie betreiben Volksverdummung! Was für Pendeln gilt, gilt auch für Wünschelrutengehen, Homöopathie, Bachblüten, Schüssler Salze, Reiki, etc. Die Liste des Schwachsinnes bei VHSn angeboten ist sehr lang. Danke, dass Sie darüber nachdenken. Hilfe dazu gibt es im Internetportal PSIRAM!
    17 · Yesterday at 7:48am
    Mārtigena Quis-Ut Deus Summus-Pontifex Achso, wenn es nur 1%o Volksverblödung ist, denn Esoterik ist keine Glaubensrichtung, sie ist Beutelschneiderei mit der Leichtgläubigkeit von Menschen (s.a. http://newcage.wordpress.com/ ) dann ist das für Sie schon in Ordnung.
    Kommen Sie Ihrem Bildungsauftrag nach, und unterstützen sie nicht ein Milliardenindustrie die sich an der Angst und Leichtgläubigkeit einfacher Leute berreichert sondern klären Sie darüber auf - das wäre Bildung!
    6 · 9 hrs
    Sam Ronstar Pendeln lernen in 9 Stunden? Wie bitte rechtfertigt sich das? Ein Pendel in die Hand nehmen und schwingen lassen kann jeder Mensch, und darüberhinaus wahrscheinlich noch etliche Primaten. Dazu braucht's keine einzige Unterrichtseinheit! Ich möchte bei Ihnen einen Kurs abhalten: "Münzwerfen als Entscheidungshilfe" in 18 Unterrichtseinheiten, geht das dann auch?
    6 · 9 hrs
        2 Replies · 4 hrs
    Johannes Berthold Gibt es eigentlich auch einen Kurs "Kreationismus"? Könnte man doch gleich im Anschluss stattfinden lassen...
    6 · 10 hrs
    Julia Schwarthoff Den Pendelkurs durch Bildungsbedürfnisse verargumentieren zu wollen, ist einfach nur peinlich. Frei nach dem Motto "Einbildung ist auch eine Bildung", oder wie darf man das verstehen?
    5 · 11 hrs
    Peter Ruoss Selbst wenn der Anteil an der gesamten Unterrichtszeit im Nanobereich liegen würde, und selbst wenn es stimmt, dass kein Cent an öffentlichen Geldern dafür eingesetzt wird, ist die Verbreitung solch gefährlicher und nachweislich falscher "Lehren" durch eine Volkshochschule schlicht beschämend
    9 · 18 hrs
    Georg Mackowiak Sie schreiben: "Schließlich – auch durch dauerhaftes Wiederholen wird aus einer Unwahrheit keine Wahrheit."
    Richtig. Esoterik ist Scharlatanerie, Ihre Esoterikkurse sind im reinsten Sinne des Wortes "unwahr". Auch wenn SIe noch so oft versuchen, Ihren Esomüll zu rechtfertigen, das ist und bleibt übelste Scharlatanerie. Ein anderes Wort dafür ist "Volksverdummung". Ihre Volkshochschule betreibt Volksverdummung. Schämen Sie sich!
    9 · 18 hrs
    Jan Ruzycki Zu lesen im Kurs "Mit der Wünschelrute unterwegs": "Die Anwendung der erfahrungswissenschaftlichen Technik des Rutengehens ist uralt." Ich denke nicht, dass das selbstverständnis von Wissenschaft mit dem Bildungausftrag vereinbar ist.
    3 · 9 hrs
    Günther Steininger "Der – einzige - Pendelkurs umfasst 9 Unterrichtsstunden. Dies entspricht einem Anteil von 0,12 Promille."

    Umso größer die Aufregung, die das bei uns Skeptikern auslöst. Spricht das am Ende schon für die Homöopathie … ja, dummer Scherz, aber ich konnte nicht anders. Bitte um Verzweiflung!
    2 · 5 hrs
    Diether Ast Wehret den Anfängen! Mehr ist nicht zu sagen.
    1 hr · Edited
    Alexander Stötefalke Kann ich bitte mal einen Link zur Kursbeschreibung haben?
    2 hrs
    Florian Neuberger Danke für den Hinweis, sonst hätte ich ganz übersehen, dass ich da noch eine 1-Sterne-Bewertung abgeben muß... Und zum Erbsen-Zäbhlen... Das Geld der Zuschüsse wird vom Staat wohl einfach so nach Bedarf gedruckt und kommt damit quasi aus der Luft?
    2 hrs
    Elli Mantor Recht haben sie.
    19 hrs

[*/quote*]


"Schließlich – auch durch dauerhaftes Wiederholen wird aus einer Unwahrheit keine Wahrheit." Schreibt die Volkshochshcule Mainz. Die sollte mal in den Spiegel gucken. Da sieht sie jemanden, der Lügen wiederholt. Nein, die werden vom Wiederholen nicht besser!

Für diese Lügen

"Mithilfe des Pendels werden Sie in der Lage sein, Ihre Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika und mehr auf Verträglichkeit und biologische Qualität zu testen."

sollte man den Laden auf der Stelle dicht machen. SOFORT!

Von wegen "Bildungsauftrag"! Die sind eine Gefahr für die Allgemeinheit.
« Last Edit: September 04, 2014, 01:43:53 PM by Thymian »
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Thymian

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Mütter esoterisch verblödet und die Kinder bleiben auf der Strecke
« Reply #1 on: September 04, 2014, 01:32:32 PM »

Die Quelle im WWW gibt es nicht mehr, weil Parsimony die Foren aufgegeben hat. Das Pendel-Stück ist von ariplex gezogen.

Damals gab es das TG-1 noch nicht, sondern hätten wir das hier bestimmt auch ausgehängt.

Die Mutter im Forum der Homöopathin:

http://f25.parsimony.net/forum63595/messages/8772.htm

[*QUOTE*]
Re: viburcol oder Paracetamol? bitte lesen

Geschrieben von Rapunzel am 06. Juli 2005 12:33:49:

Als Antwort auf: Re: viburcol oder Paracetamol? bitte lesen
geschrieben von Pat am 05. Juli 2005 23:06:27:


Hallo Pat,
meinem Buben geht es schon viel besser,er ist fieberfrei,
hat wieder Appetit, es ist nur erschöpft.Ich habe gestern
noch ausgependelt zwischen Aconitum,Viburcol und
Paracetamol, nach dem er Wadenwickel als äusserst unangenehm
empfunden hat und ich gab ihm Viburcol Zäpfchen, weil
erfahrungsgemäss danach die Nacht gut übersteht.
So war es
auch, am Anfang hatte er noch ein wenig wirres Zeug vor sich
geredet, dann schlief er ein, zwar immer noch glühend heiß,
aber ruhig und gegen Morgen ging das Fieber runter auf 37,2.
Wir sind nochmal zu der Ärztin gegangen,sie meinte er ist
auf dem weg der Besserung und es war bestimmt ein
Sommervirus.Er wurde vor drei Wochen von einer Zecke
gebissen und so bestand ein kleiner Verdacht auf Borreliose
(besonders die Schwiegermutter machte Panik deswegen) und
die Ärztin meinte, wir können Blut testen lassen, weil sie
in letzter Zeit mehrere Borreliose Fälle in der Praxis
hatte.Ich kann es mir das eigentlich nicht vorstellen,aber
man weiß es ja nicht.Ich habe nur Schiss vor der Blutabnahme ,
er hat noch nie in seinem Leben was mit einer Nadel zu tun
gehabt und wird bestimmt schlimm für ihn sein.
Vielen Dank für deine Unterstützung, ich fühlte mich dadurch
nicht ganz allein, wenn einem spät abends doch ein wenig
mulmig wird.Mein Mann sagt immer, ich soll auf meinen Bauch
hören,ich tue es auch meistens,aber es ist in solchen
Situationen nicht immer einfach.
Liebe Grüße,
Rapunzel

Antworten:

Re: viburcol oder Paracetamol? bitte lesen Ilse 06.7.2005 14:22 (0)
Homöopathie-Forum
[*/QUOTE*]

Mütter! Verblödet durch Esoteriker. Die Ärzte können verschreiben, was sie wollen, aber die Müttter pendeln in Seelenruhe am Kaffeetisch es aus, was sie den Kindern geben. Den Ärzten sagen sie natürlich nichts. Wozu denn auch!? Wenns nichts wird, sind natürlich die Ärzte an allem schuld. Wie immer.

Hier steht der restliche Kontext von dem Zeug:

http://www.ariplex.com/ama/ama_ho25.htm

[*quote*]
Homöopathie
Wann werden sie auf dem Besen reiten?

07.07.2005

Homöopathie ist eine tödliche Gefahr. Das zeigt sich immer wieder bei der Homöopathin Patricia Nastoll aus Celle.

In diesem Bericht: Schon wieder Forumsbeiträge im Forum von Patricia Nastoll, eine Beratung in ihrem Web-Forum am 5.7.2005:
[...]
[*/quote*]


Wenn sogar ne Volkshochschule schreibt

"Mithilfe des Pendels werden Sie in der Lage sein, Ihre Lebensmittel, Medikamente, Kosmetika und mehr auf Verträglichkeit und biologische Qualität zu testen."

dann muß es ja wahr sein. Die haben se doch nicht mehr alle. Zumachen den Laden, zumachen!
« Last Edit: September 04, 2014, 01:45:32 PM by Thymian »
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Re: Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz
« Reply #2 on: September 07, 2014, 09:18:37 AM »

Wir sind von Idioten umzingelt.
Logged

Yulli

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Offener Brief zum Kurs „Pendelpraxis“ an der Mainzer Volkshochschule
« Reply #3 on: September 12, 2014, 07:32:17 AM »

http://blog.gwup.net/2014/09/01/ein-offener-brief-zum-kurs-pendelpraxis-an-der-mainzer-volkshochschule/

23 Kommentare? Ist das schwach. Oder kotzen die der Volkshochschule Mainz jetzt kübelweise Offene Briefe auf den Tisch?

Man sollte den Geldgebern der Volkshochschule Mainz Offene Briefe schreiben.

Kein einziger der Idiotenkurse wurde gestrichen.

Stand von heute, 12.9.2014:

http://www.vhs-mainz.de/neu/Neue_Wege_Esoterik

[*quote*]
   Kurs   Start   Ende   Dozent   Kurs Nr   Preis

1   Pendelpraxis I   08.11.14   22.11.14   Gerhild Schinabeck-Lohnes   U12301   40,00 €
2   Mit der Wünschelrute unterwegs   19.04.15   03.05.15   Manuela Eichwald   U12302   50,00 €
3   Jahresabschiedsritual   19.12.14   19.12.14   Beate Lugner   U12303   16,00 €
4   Tarot - die Grundlagen des Kartenlegens   07.10.14   09.12.14   Johannes Korth   U12304   55,00 €
5   Tarot, ein Weg zur Persönlichkeitsentwicklung   24.02.15   12.05.15   Astrid Schollenberger   U12305   60,00 €
6   Tarot, ein Weg zur PersönlichkeitsentwicklungWorkshop   13.06.15   13.06.15   Astrid Schollenberger   U12306   12,00 €
[*/quote*]

Der Pedel-Kurs ist angeblich ausgebucht:

http://www.vhs-mainz.de/neu/U12301

[*quote*]
Pendelpraxis IKurs-Nr:    U12301
Ort:    Innenstadt; vhs-Haus; A; 23
Beginn:    Samstag den 08.11.2014, von: 10:30 Uhr bis: 13:00 Uhr
Dauer:    3x 3 UStd.
Dozent:    Gerhild Schinabeck-Lohnes
Kurstage:    08.11.2014, 15.11.2014, 22.11.2014, .... - SA
Entgelt:    40,00 €
Der Kurs ist leider ausgebucht!
[*/quote*]

Der andere Quatsch ist noch unverändert im Angebot:

"Mit der Wünschelrute unterwegs"
http://www.vhs-mainz.de/neu/U12302 "Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!"

"Tarot - die Grundlagen des Kartenlegens"
http://www.vhs-mainz.de/neu/U12304 "Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!"

"Tarot, ein Weg zur Persönlichkeitsentwicklung"
http://www.vhs-mainz.de/neu/U12305 "Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!"

"Tarot, ein Weg zur Persönlichkeitsentwicklung Workshop"
http://www.vhs-mainz.de/neu/U12306 "Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!"

Die Navajo-Indianer gibt es auch noch. Warum dann nicht einen Karl-May-Gedächtnis-Kurs? Für jedes Buch mit mindestens 2, ach was sag ich, mindestens 7 Fortsetzungen.

http://www.vhs-mainz.de/neu/U12303

[*quote*]
JahresabschiedsritualKurs-Nr:    U12303
Ort:    Innenstadt; vhs-Haus;
Beginn:    Freitag den 19.12.2014, von: 19:00 Uhr bis: 21:30 Uhr
Dauer:    1x 2,67 UStd.
Dozent:    Beate Lugner
Kurstage:    19.12.2014
Entgelt:    16,00 €
Es sind noch ausreichend Plätze verfügbar!

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Kursbeschreibung

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wir nehmen uns Zeit, in unserer Vorstellung die vergangenen Monate des Jahres noch einmal anzuschauen. Wir begegnen im Innern noch einmal wichtigen Stationen und Menschen. Im Hinblick auf das neue Jahr schließen wir mit dem Vergangenen ab und schauen ob es etwas in unserem Leben gibt, was wir gerne loslassen wollen. Welche Wünsche haben wir? Beeinflusst von Ritualen u.a. aus der Kultur der Navajo-Indianer werden wir einen Gebetsstock binden und ein "Loslass-Säckchen" wickeln.
Mitzubringen sind: bequeme Kleidung, eine Wolldecke, ein kleines Kissen, dicke Socken, ein Stock oder kleiner Ast, eine Schere, etwas zu Trinken
[*/quote*]



Gestern hat die Allgemeine Zeitung, Mainz, geschrieben:

"Nachrichten Mainz 11.09.2014
Bildungsauftrag oder Blödsinn? "Pendelpraxis"-Kurs an der Volkshochschule Mainz erntet scharfe Kritik"
http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/bildungsauftrag-oder-bloedsinn-pendelpraxis-kurs-an-der-volkshochschule-mainz-erntet-scharfe-kritik_14565443.htm


« Last Edit: September 12, 2014, 08:26:50 AM by Yulli »
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"Freiheit für Grönland! Weg mit dem Packeis!"

Wer war das?

RubyCat

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Volkshochschule Mainz und die Anerkennung
« Reply #4 on: September 13, 2014, 09:00:24 AM »

*reinschmeiß*

http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/n7q/page/bsrlpprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-WeitBiGRPrahmen&documentnumber=1&numberofresults=43&showdoccase=1&doc.part=X&paramfromHL=true

[*quote*]
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 Rechtsgebiete
Inhaltsverzeichnis
     
   Weiterbildungsgesetz (WBG) vom 17. November 1995

            
      § 1 - § 6 Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze

            
      § 7 - § 9 Zweiter Abschnitt - Volkshochschulen

            
      § 10 - § 12 Dritter Abschnitt - Landesorganisationen der...

            
      § 13 - § 19 Vierter Abschnitt - Umfang der Förderung

            
      § 20 - § 26 Fünfter Abschnitt - Landesbeirat und Beiräte...

            
      § 27 - § 35 Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen




   
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   Inhalt      Aktuelle Gesamtausgabe      Änderungshistorie      


Amtliche Abkürzung:   WBG
Ausfertigungsdatum:   17.11.1995
Textnachweis ab:   01.10.2001
 Dokumenttyp:    Gesetz
      Quelle:   
Fundstelle:   GVBl. 1995, 454
Gliederungs-Nr:   223-60



Weiterbildungsgesetz
 (WBG)
 Vom 17. November 1995
Zum 13.09.2014 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisTitel   Gültig ab
Weiterbildungsgesetz (WBG) vom 17. November 1995   01.10.2001
Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze   01.10.2001
§ 1 - Stellung und Begriff der Weiterbildung   01.10.2001
§ 2 - Aufgaben der Weiterbildung   01.01.2003
§ 3 - Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft   01.01.2003
§ 4 - Anerkennung   01.10.2001
§ 5 - Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte   01.10.2001
§ 6 - Förderungsgrundsatz   01.10.2001
Zweiter Abschnitt - Volkshochschulen   01.10.2001
§ 7 - Begriffsbestimmungen   01.10.2001
§ 8 - Anerkennung   01.10.2001
§ 9 - Förderung   01.10.2001
Dritter Abschnitt - Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft    01.10.2001
§ 10 - Begriffsbestimmungen   01.10.2001
§ 11 - Anerkennung   01.10.2001
§ 12 - Förderung   01.10.2001
Vierter Abschnitt - Umfang der Förderung   01.10.2001
§ 13 - Personalkostenzuschüsse   01.10.2001
§ 14 - Zuwendungen zum Betrieb   01.10.2001
§ 15 - Besondere Zuwendungen   01.10.2001
§ 16 - Förderung anderer Einrichtungen der Weiterbildung   01.10.2001
§ 17 - Pädagogische Dienstleistungen   01.10.2001
§ 18 - Verfahren   01.10.2001
§ 19 - Bereitstellung von Gebäuden und Lehrmitteln   01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Landesbeirat und Beiräte für Weiterbildung   01.10.2001
§ 20 - Grundsätze der Besetzung von Gremien   01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Landesbeirat für Weiterbildung   01.10.2001
§ 21 - Zusammensetzung und Organisation   01.01.2003
§ 22 - Aufgaben   01.10.2001
§ 23 - Statistikkommission   01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Beiräte für Weiterbildung   01.10.2001
§ 24 - Zusammensetzung und Organisation   01.01.2003
§ 25 - Aufgaben   01.10.2001
§ 26 - Regionale Weiterbildungszentren   01.10.2001
Sechster Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen   01.10.2001
§ 27 - Beurlaubung   01.07.2013
§ 28 - Zertifikate   01.10.2001
§ 29 - Weiterbildungsstatistik   01.10.2001
§ 30 - Zuständige Behörden   01.10.2001
§ 31 - Durchführungsvorschriften   01.10.2001
§ 32 - Übergangsbestimmungen   01.10.2001
§§ 33 und 34 - (Änderungsbestimmungen)   01.10.2001
§ 35 - Inkrafttreten   01.10.2001

Stand:    letzte berücksichtigte Änderung: § 27 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18.06.2013 (GVBl. S. 157)

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Erster Abschnitt

 Allgemeine Grundsätze
§ 1
 Stellung und Begriff der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist ein eigenständiger mit Schule, Hochschule und Berufsausbildung gleichberechtigter und verbundener Teil des Bildungswesens in öffentlicher Verantwortung. Sie dient dem ganzen Menschen, seinen persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen.

(2) Weiterbildung im Sinne des Gesetzes umfaßt organisiertes Lernen in den gleichrangigen und gleichwertigen Bereichen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung, soweit sie nicht Schule oder Hochschule, Berufsausbildung oder der außerschulischen Jugendbildung durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder soweit sie nicht durch besondere Rechtsvorschriften erfaßt ist.
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§ 2
 Aufgaben der Weiterbildung

Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie soll durch bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Chancengerechtigkeit, insbesondere zur Gleichstellung von Frau und Mann und von behinderten und nicht behinderten Menschen, beitragen, Bildungsdefizite abbauen, die Vertiefung, Ergänzung und Erweiterung vorhandener oder den Erwerb neuer Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen ermöglichen und zu eigenverantwortlichem und selbstbestimmtem Handeln im privaten und öffentlichen Leben sowie zur Mitwirkung und Mitverantwortung im beruflichen und öffentlichen Leben befähigen.
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§ 3
 Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung
 in freier Trägerschaft

(1) Maßnahmen der Weiterbildung werden gleichrangig und gleichwertig von anerkannten Volkshochschulen (§ 7) und anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft (§ 10 Abs. 1) oder deren Einrichtungen (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.

(2) Volkshochschulen sowie Landesorganisationen und deren Einrichtungen müssen durch Art und Umfang der Tätigkeit, Struktur und Organisation sowie durch die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildung gewährleisten. Sie sollen ihre Aufgabe so wahrnehmen, dass die Grundrechte von Frauen und Männern sowie von behinderten Menschen auf Gleichberechtigung gewährleistet und bestehende Benachteiligungen von Frauen und von behinderten Menschen beseitigt werden. Die Programmplanung soll so gestaltet sein, daß die Teilnahme an Veranstaltungen auch für Personen mit Familienarbeit möglich ist.

(3) Das Recht auf Eigenständigkeit, die Freiheit der Lehrplangestaltung und die unabhängige Auswahl des Personals bleiben gewährleistet. § 35 des Privatschulgesetzes bleibt unberührt.

(4) Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen der Weiterbildung zu errichten und zu unterhalten sowie entsprechende Maßnahmen durchzuführen und zu fördern, bleibt unberührt.
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§ 4
 Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Volkshochschule, einer Landesorganisation oder einer Heimbildungsstätte erfolgt auf schriftlichen Antrag. Sie kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden, frühestens jedoch für den Zeitpunkt der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen der Anerkennung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.

(2) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind berechtigt, neben ihrer Bezeichnung den Zusatz "Gemäß rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz anerkannt" zu führen. Einrichtungen nach § 10 Abs. 2 sind berechtigt, den Hinweis auf die anerkannte Landesorganisation zu führen.

(3) Die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten haben Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Voraussetzungen unverzüglich der für die Anerkennung zuständigen Behörde mitzuteilen.

(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung von Anfang an nicht gegeben war, zu widerrufen, wenn festgestellt wird, daß sie später weggefallen ist oder die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 und 10, § 11 Abs. 1 Nr. 9 und 10 oder § 11 Abs. 2 Nr. 8 nicht erfüllt werden. Solange gewährleistet ist, daß die Maßnahmen der Weiterbildung ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann für eine Übergangszeit bis zu einem Jahr von einem Widerruf abgesehen werden. Im Falle einer erneuten Anerkennung können frühere Anerkennungszeiten nur angerechnet werden, wenn der Widerruf wegen eines Trägerwechsels erfolgte.
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§ 5
 Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte

Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des Gesetzes sind Personen, die
1.

 nach ihrem Werdegang und grundsätzlich nach ihrer Vorbildung für eine Tätigkeit in der Weiterbildung geeignet sind und
2.

 in den Bereichen
a)

 der pädagogischen und organisatorischen Planung von Weiterbildung,
b)

 der Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung einschließlich eigenständiger pädagogischer Tätigkeit oder
c)

 der Information und Beratung der an der Weiterbildung Interessierten

hauptamtlich oder hauptberuflich mit der regelmäßigen Arbeitszeit überwiegend pädagogisch tätig sind; dabei werden Teilzeitkräfte entsprechend dem jeweiligen Anteil ihrer Arbeitszeit berücksichtigt, wenn dieser Anteil jeweils mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.

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§ 6
 Förderungsgrundsatz

(1) Die Förderung der Weiterbildung nehmen das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes als öffentliche Aufgabe wahr. Die kommunalen Gebietskörperschaften erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Förderung der Weiterbildung durch das Land erfolgt im Rahmen dieses Gesetzes nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans.

(2) Die besondere Förderung der Weiterbildung außerhalb dieses Gesetzes bleibt unberührt.
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Zweiter Abschnitt

 Volkshochschulen
§ 7
 Begriffsbestimmungen

(1) Volkshochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen der Weiterbildung von überwiegend örtlicher oder regionaler Bedeutung, die
1.

 von der Gebietskörperschaft, in deren Gebiet sie errichtet werden, getragen werden oder rechtsfähig sind und unter Beteiligung der Gebietskörperschaft auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten sowie
2.

 dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. angehören.

(2) Volkshochschulen von überregionaler Bedeutung, die ihre Maßnahmen der Weiterbildung überwiegend in Form von Kursen mit einem jeweils weitgehend gleichbleibenden Kreis Teilnehmender sowie gemeinsamer Übernachtung und Verpflegung im eigengeführten Haus durchführen, sind Heimvolkshochschulen.
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§ 8
 Anerkennung

(1) Für jede kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt sowie für jede andere kommunale Gebietskörperschaft mit mehr als 25 000 Einwohnern sowie für jeden Landkreis ist eine Volkshochschule anzuerkennen, wenn sie
1.

 ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnimmt,
2.

 ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz hat,
3.

 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführt,
4.

 nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
5.

 nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen ihres Trägers oder eines Verbandes, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
6.

 nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
7.

 ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich macht und ihre Programme veröffentlicht,
8.

 ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
9.

 sich verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 24 und 25 mitzuarbeiten,
10.

 sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen,
11.

 eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft im Bereich der Weiterbildung beschäftigt und
12.

 Maßnahmen der Weiterbildung in einem Mindestumfang von 3 000 Weiterbildungsstunden jährlich durchführt.

(2) Im Einzelfall können abweichend von Absatz 1 zur Sicherung bestehender Strukturen Volkshochschulen, die von mehreren Gebietskörperschaften mit insgesamt mehr als 25 000 Einwohnern gemeinsam unterhalten werden, anerkannt werden, wenn der Bestand von Kreisvolkshochschulen dadurch nicht gefährdet wird und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 erfüllt sind.

(3) Eine Volkshochschule kann als Heimvolkshochschule anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 11 erfüllt und
1.

 von einer kreisfreien Stadt, einem Landkreis oder dem Bezirksverband Pfalz getragen wird oder rechtsfähig ist, auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und sich eine der genannten Gebietskörperschaften wesentlich an ihr beteiligt und
2.

 mindestens 1 000 Weiterbildungsstunden in Maßnahmen der Weiterbildung mit internatsmäßiger Unterbringung im eigengeführten Haus jährlich durchführt und dabei mindestens 40 Teilnehmende gleichzeitig unterbringen und verpflegen kann.

(4) Volkshochschulen, die am 1. Januar 1996 als Einrichtung der Weiterbildung anerkannt waren, bleiben weiterhin anerkannt, solange keine wesentliche Verringerung des Weiterbildungsangebotes und keine Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt. Sie sind entsprechend Absatz 1 Nr. 9 und 10 verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 24 und 25 mitzuarbeiten und die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen.
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§ 9
 Förderung

(1) Das Land fördert die nach § 8 Abs. 1 bis 3 anerkannten Volkshochschulen durch Gewährung
1.

 einer Grundförderung zu
a)

 den Personalkosten für hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig sind,
b)

 den Kosten der Geschäftsstelle des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. und
2.

 einer Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).

(2) Jede nach § 8 Abs. 1 bis 3 anerkannte Volkshochschule erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a einen Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft. In kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 50 000 Einwohnern werden weitere Personalkostenzuschüsse für Maßnahmen der Weiterbildung nach folgendem Schlüssel gewährt:
1.

 bei über 20 000 Weiterbildungsstunden für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft,
2.

 bei über 30 000 Weiterbildungsstunden für zwei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte,
3.

 bei über 40 000 Weiterbildungsstunden für drei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte,
4.

 bei über 50 000 Weiterbildungsstunden für vier hauptberufliche pädagogische Fachkräfte.

Dabei bleiben die Einwohner kommunaler Gebietskörperschaften, die an einer anderen nach § 8 Abs. 1 bis 4 anerkannten Volkshochschule beteiligt sind, unberücksichtigt.

(3) Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b für die Koordination und Förderung der Maßnahmen der Weiterbildung der ihm angehörenden anerkannten Volkshochschulen einen Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft sowie weitere Zuwendungen in Höhe von 20 v.H. der Förderung für die Personalkosten der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte nach Absatz 1 Nr. 1. Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. hat sich zu verpflichten, die anerkannten Volkshochschulen im Landesbeirat für Weiterbildung nach den §§ 21 bis 23 zu vertreten.

(4) Volkshochschulen nach § 8 Abs. 4 erhalten
1.

 eine pauschalierte Grundförderung und
2.

 eine Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).

(5) Die Förderung der anerkannten Volkshochschulen erfolgt über den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. Dieser hat die Personalkostenzuschüsse nach Absatz 2 und die pauschalierte Grundförderung nach Absatz 4 Nr. 1 in vollem Umfange an die jeweilige Volkshochschule weiterzuleiten. Die Zuwendungen zum Betrieb werden vom Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. auf die nach § 8 Abs. 1 bis 4 anerkannten Volkshochschulen verteilt. Die Verteilung soll sich am Schlüssel für die Mittelverteilung (§ 14) orientieren. Volkshochschulen in Gebieten mit geringem Weiterbildungsangebot sollen besonders berücksichtigt werden.
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Dritter Abschnitt

 Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft
§ 10
 Begriffsbestimmungen

(1) Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Organisationen oder Zusammenschlüsse von Einrichtungen der Weiterbildung, die rechtsfähig sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechtes getragen werden und landesweit
1.

 Maßnahmen der Weiterbildung durchführen oder
2.

 Maßnahmen der Weiterbildung der ihnen angeschlossenen Einrichtungen koordinieren und fördern

(Landesorganisationen).

(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 sind Bildungswerke, Heimbildungsstätten, Verbände, Organisationen oder Institutionen, die
1.

 rechtsfähig sind und auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder einer gemeinnützigen juristischen Person des Privatrechtes getragen werden,
2.

 ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnehmen,
3.

 ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz haben,
4.

 Maßnahmen der Weiterbildung durchführen,
5.

 nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und
6.

 ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich machen und ihre Programme veröffentlichen.

(3) Die Rechtsstellung von Volkshochschulen nach § 7 bleibt unberührt.
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§ 11
 Anerkennung

(1) Eine Landesorganisation ist anzuerkennen, wenn sie
1.

 ihren Auftrag im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz festgelegten Ordnung wahrnimmt,
2.

 ihren Sitz und ihren überwiegenden Einzugsbereich in Rheinland-Pfalz hat,
3.

 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung der ihr angehörenden Einrichtungen koordiniert und fördert oder selbst durchführt,
4.

 nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
5.

 nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Landesorganisation, der ihr angehörenden Einrichtungen, ihres Trägers oder eines ihrer Mitglieder, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
6.

 nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist,
7.

 ihre Veranstaltungen grundsätzlich jeder Person ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich macht und ihre Programme veröffentlicht,
8.

 ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
9.

 sich verpflichtet, im jeweiligen Beirat für Weiterbildung nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 mitzuarbeiten,
10.

 sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen,
11.

 eine Aufstellung vorlegt, aus der hervorgeht, welche Einrichtungen der Weiterbildung der Landesorganisation angeschlossen sind und
12.

 seit mindestens drei Jahren besteht und in diesen drei Jahren ohne wesentliche Unterbrechung
a)

 im Bereich der Weiterbildung eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft für zentrale Aufgaben der Landesorganisation und je eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft für jeden Regierungsbezirk tätig war und
b)

 Maßnahmen der Weiterbildung in einem Mindestumfang von 9 000 Weiterbildungsstunden jährlich durchgeführt worden sind, davon mindestens 500 in jedem Regierungsbezirk.

(2) Eine Einrichtung einer anerkannten Landesorganisation kann als Heimbildungsstätte anerkannt werden, wenn sie
1.

 ihre Maßnahmen der Weiterbildung überwiegend in Form von Kursen mit einem jeweils weitgehend gleichbleibenden Kreis Teilnehmender sowie gemeinsamer Übernachtung und Verpflegung im eigengeführten Haus durchführt,
2.

 mindestens 1 000 Weiterbildungsstunden in Maßnahmen der Weiterbildung mit internatsmäßiger Unterbringung im eigengeführten Haus jährlich durchführt und dabei mindestens 40 Teilnehmende gleichzeitig unterbringen und verpflegen kann,
3.

 eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft im Bereich der Weiterbildung beschäftigt,
4.

 die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erfüllt und überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführt,
5.

 nicht überwiegend auf Spezialgebieten tätig ist,
6.

 nicht vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Landesorganisation, ihres Trägers oder eines Verbandes, insbesondere der innerbetrieblichen Fortbildung dient,
7.

 ihre Arbeitsprogramme, Arbeitsergebnisse und Finanzierung gegenüber dem Land offenlegt,
8.

 sich verpflichtet, die notwendigen Angaben für die Weiterbildungsstatistik nach § 29 zur Verfügung zu stellen.

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§ 12
 Förderung

(1) Das Land fördert die anerkannten Landesorganisationen durch Gewährung
1.

 einer Grundförderung zu
a)

 den Personalkosten für hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig sind,
b)

 den Kosten für die Geschäftsführung und
2.

 einer Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb); dabei können Maßnahmen der Weiterbildung von Einrichtungen, die mehreren Landesorganisationen angeschlossen sind, nur bei einer Landesorganisation berücksichtigt werden.

(2) Jede anerkannte Landesorganisation erhält nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a eine Förderung für drei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte für die Weiterbildung in den Regierungsbezirken. Weitere Personalkostenzuschüsse für Maßnahmen der Weiterbildung werden nach folgendem Schlüssel gewährt:
1.

 bei über 40 000 Weiterbildungsstunden für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft,
2.

 bei über 50 000 Weiterbildungsstunden für zwei hauptberufliche pädagogische Fachkräfte.

(3) Jede nach § 11 Abs. 2 anerkannte Heimbildungsstätte erhält:
1.

 eine Grundförderung für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft, die für sie im Bereich der Weiterbildung tätig ist und
2.

 eine Angebotsförderung für die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung (Zuwendungen zum Betrieb).

Die Förderung erfolgt über die Landesorganisation.

(4) Für die Geschäftsführung jeder anerkannten Landesorganisation wird nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b ein Personalkostenzuschuß für eine hauptberufliche pädagogische Fachkraft sowie weitere Zuwendungen in Höhe von 20 v.H. der Förderung für die Personalkosten der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 gewährt.

(5) Werden Maßnahmen der Weiterbildung einer anerkannten Landesorganisation von den ihr angeschlossenen Einrichtungen durchgeführt, werden die Zuwendungen zum Betrieb nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 von der Landesorganisation in eigener Verantwortung auf die Einrichtungen verteilt. Einrichtungen in Gebieten mit geringem Weiterbildungsangebot sollen besonders berücksichtigt werden.
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Vierter Abschnitt

 Umfang der Förderung
§ 13
 Personalkostenzuschüsse

Die Personalkostenzuschüsse werden als einheitliche Pauschale für jede nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 förderungsfähige hauptberufliche pädagogische Fachkraft gewährt. Für Teilzeitkräfte verringert sich die Pauschale entsprechend. Die Zuwendungen nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden als einheitliche Pauschale gewährt, die 15 v.H. des Zuschusses für eine förderungsfähige hauptberufliche pädagogische Fachkraft beträgt.
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§ 14
 Zuwendungen zum Betrieb

Die Zuwendungen zum Betrieb, die die anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten erhalten können, werden nach einem Schlüssel ermittelt. Der Schlüssel für die Verteilung der Zuwendungen bestimmt sich nach dem Anteil der von den anerkannten Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten oder den ihnen angehörenden Einrichtungen im zweiten Kalenderjahr vor dem laufenden Haushaltsjahr durchgeführten Weiterbildungsstunden von Maßnahmen der Weiterbildung und der Anzahl der daran Teilnehmenden. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, längerfristige Maßnahmen, Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung sowie die Anzahl der hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte, die überwiegend Maßnahmen der Weiterbildung durchführen und für die keine Förderung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfolgen kann, zu berücksichtigen.
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§ 15
 Besondere Zuwendungen

(1) Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., den anerkannten Volkshochschulen, den anerkannten Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen Zuwendungen für
1.

 Modellprojekte und Schwerpunktmaßnahmen und
2.

 Investitionen

im Bereich der Weiterbildung gewähren. Förderungen auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sind zu berücksichtigen. Zuwendungen für die einer anerkannten Landesorganisation angehörenden Einrichtung werden über die Landesorganisation gewährt.

(2) Schwerpunktmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 können insbesondere Maßnahmen der Weiterbildung zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, zum Nachholen von Schulabschlüssen, zu aktuellen Themen im Bereich der politischen Bildung, für bildungsbenachteiligte Zielgruppen und für das Weiterbildungspersonal sein.
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§ 16
 Förderung anderer Einrichtungen der Weiterbildung

Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans anderen Einrichtungen der Weiterbildung für Modellprojekte und sonstige Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen und das Angebot der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen ergänzen, auf Antrag Zuwendungen gewähren.
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§ 17
 Pädagogische Dienstleistungen

Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans Modellprojekte und sonstige Maßnahmen öffentlicher oder auf gemeinnütziger Grundlage arbeitender privater Institutionen fördern, die geeignet sind, der Weiterbildung anerkannter Volkshochschulen oder anerkannter Landesorganisationen in pädagogisch-didaktischer Hinsicht zu dienen.
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§ 18
 Verfahren

Die nach diesem Gesetz zu gewährenden Personalkostenzuschüsse werden jährlich im Landeshaushaltsplan verbindlich festgesetzt. Ihre Höhe ist so zu bemessen, daß die insgesamt für die Grundförderung nach den §§ 9 und 12 bereitzustellenden Mittel nicht höher sind als die Zuwendungen zum Betrieb nach § 14. Der Schlüssel zur Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb wird jährlich vom fachlich zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Statistikkommission nach § 23 Abs. 2 Satz 4 festgestellt. Das Verfahren zur Gewährung der Zuwendungen richtet sich nach § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz.
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§ 19
 Bereitstellung von Gebäuden und Lehrmitteln

(1) Für die Bereitstellung von Schulgebäuden, Schulanlagen und Lehrmitteln für Maßnahmen der Weiterbildung von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen sowie den ihnen angehörenden Einrichtungen gilt § 77 Abs. 1 des Schulgesetzes. Diese Regelung gilt auch für staatlich anerkannte Ersatzschulen, wenn ihnen Beiträge zu den Personal- und Sachkosten gewährt werden.

(2) Die Hochschulen des Landes sollen Gebäude, Büchereien, Bibliotheken und Lehrmittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Veranstaltungen soweit zur Verfügung stellen, wie hochschulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
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Fünfter Abschnitt

 Landesbeirat und Beiräte für Weiterbildung
§ 20
 Grundsätze der Besetzung von Gremien

Bei der Besetzung des Landesbeirates, der Statistikkommission und der Beiräte für Weiterbildung soll darauf hingewirkt werden, daß Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
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Erster Unterabschnitt

 Landesbeirat für Weiterbildung
§ 21
 Zusammensetzung und Organisation

(1) Das fachlich zuständige Ministerium beruft einen Landesbeirat für Weiterbildung.

(2) In den Landesbeirat für Weiterbildung wird für den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., jede anerkannte Landesorganisation, den Landkreistag, den Städtetag und den Gemeinde- und Städtebund auf deren Vorschlag je ein stimmberechtigtes Mitglied berufen. Ferner soll für weitere mit Fragen der Weiterbildung befaßte Organisationen im Lande, insbesondere Hochschulen, Kammern, Bildungseinrichtungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie Medienanstalten auf Antrag nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied berufen werden. Das fachlich zuständige Ministerium sowie die anderen Ministerien, die Landeszentrale für politische Bildung, der Landesjugendring, der Landesausschuß für Berufsbildung sowie der Landesfrauenbeirat und der Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen können jeweils ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landesbeirates für Weiterbildung teilnimmt; das gleiche gilt für die Fraktionen des Landtags. Es sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(3) Bei der Beschlußfassung des Landesbeirates für Weiterbildung haben:
1.

 das stimmberechtigte Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. zwei Stimmen,
2.

 das stimmberechtigte Mitglied jeder anerkannten Landesorganisation zwei Stimmen und
3.

 jedes weitere stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.

(4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen.

(5) Der Landesbeirat für Weiterbildung wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Land trägt nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans die Kosten der Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung einschließlich der Reisekosten der stimmberechtigten Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen.
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§ 22
 Aufgaben

(1) Der Landesbeirat für Weiterbildung berät das fachlich zuständige Ministerium in allen grundsätzlichen Fragen der Weiterbildung.

(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung ist vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz zu hören. Er ist ferner vor der Anerkennung sowie vor dem Widerruf oder der Rücknahme der Anerkennung von Volkshochschulen und Landesorganisationen zu hören.

(3) Der Landesbeirat für Weiterbildung fördert die Zusammenarbeit in der Weiterbildung, insbesondere die Zusammenarbeit des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., der anerkannten Volkshochschulen und der anerkannten Landesorganisationen mit dem Ziel einer landesweiten Entwicklung und Qualitätssicherung der Weiterbildung. Dazu gehören insbesondere die:
1.

 Entwicklung von Qualitätskriterien für die Maßnahmen der Weiterbildung sowie für die Weiterbildung des Weiterbildungspersonals,
2.

 Mitwirkung an gemeinsamen Maßnahmen des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen sowie anderer öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen,
3.

 Beratung und Unterstützung der Beiräte für Weiterbildung der kreisfreien Städte und Landkreise,
4.

 Erarbeitung von Empfehlungen für die Geschäftsordnungen der Beiräte für Weiterbildung der kreisfreien Städte und Landkreise,
5.

 Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen, den Trägern der beruflichen Bildung und der außerschulischen Jugendbildung, der Landeszentrale für politische Bildung sowie den Rundfunk- und Fernsehanstalten und
6.

 Stellungnahme zur staatlichen Anerkennung von Zertifikaten im Sinne des § 28.

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§ 23
 Statistikkommission

(1) Beim Landesbeirat für Weiterbildung besteht eine Statistikkommission. Je ein stimmberechtigtes Mitglied dieser Statistikkommission wird vom Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie von jeder anerkannten Landesorganisation entsandt. Das fachlich zuständige Ministerium sowie das Statistische Landesamt benennen je ein Mitglied, das mit beratender Stimme an den Sitzungen der Statistikkommission teilnimmt. Empfehlungen der Statistikkommission sollen einvernehmlich erfolgen.

(2) Die Statistikkommission dient der Sicherung der Qualität der Weiterbildung. Sie berät das fachlich zuständige Ministerium bei der Entwicklung von Kriterien für die Erstellung der Weiterbildungsstatistik. Sie prüft die statistischen Mitteilungen der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen und erarbeitet eine fachliche Stellungnahme. Jährlich gibt die Statistikkommission zum 1. Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage der Weiterbildungsstatistik nach § 29 über den Landesbeirat für Weiterbildung dem fachlich zuständigen Ministerium eine Empfehlung für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 für das jeweils folgende Kalenderjahr.
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Zweiter Unterabschnitt

 Beiräte für Weiterbildung
§ 24
 Zusammensetzung und Organisation

(1) Für jede kreisfreie Stadt und jeden Landkreis ist ein Beirat für Weiterbildung zu errichten. Für kreisfreie Städte und Landkreise, die sich zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung entschließen, soll statt je eines Beirates ein gemeinsamer Beirat errichtet werden. Die Errichtung der Beiräte ist Aufgabe der kreisfreien Städte und Landkreise.

(2) In den Beiräten für Weiterbildung nach Absatz 1 Satz 1 sind mit je einem Mitglied vertreten:
1.

 die anerkannten Volkshochschulen,
2.

 die im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen anerkannten Landesorganisationen,
3.

 die kreisfreie Stadt oder der Landkreis,
4.

 andere im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen Einrichtungen der Weiterbildung, insbesondere der Hochschulen, sofern von diesen ein Mitglied benannt wird,
5.

 die kommunalen Frauenbeauftragten und
6.

 im Stadt- oder Kreisgebiet tätige Verbände behinderter Menschen; sie sollen sich auf ein Mitglied verständigen.

Es sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(3) Wird ein gemeinsamer Beirat nach Absatz 1 Satz 2 gebildet, ist Absatz 2 für alle beteiligten kreisfreien Städte und Landkreise entsprechend anzuwenden.

(4) Jeder Beirat für Weiterbildung wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Er gibt sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Landesbeirates für Weiterbildung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 eine Geschäftsordnung, die auch eine angemessene Verteilung der Kosten auf die Mitglieder nach Absatz 2 zu enthalten hat.
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§ 25
 Aufgaben

(1) Die Beiräte für Weiterbildung haben in ihrem Tätigkeitsbereich im Interesse bedarfsgerechter Bildungsangebote zu einer Zusammenarbeit in der Weiterbildung, insbesondere von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen sowie Einrichtungen anderer Bildungsbereiche beizutragen.

(2) Zu den Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere die:

1.

 gemeinsame Herausgabe von Informationen, die über die Weiterbildungsangebote aller im Stadt- oder Kreisgebiet tätigen anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen Auskunft geben,
2.

 Mitwirkung bei der Planung von Verbundsystemen zum Aufbau von regionalen Datenbanken und zur Information und Beratung der an Weiterbildung Interessierten,
3.

 Hilfestellung beim Ermitteln des jeweiligen Bedarfs an Weiterbildung,
4.

 Prüfung der Möglichkeiten einer arbeitsteiligen, terminlichen und thematischen Abstimmung ihrer Programme,
5.

 Anregung gemeinsamer Veranstaltungen und Maßnahmen der Werbung sowie die Unterstützung bei der Planung und Durchführung und
6.

 Regelung der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Gebäuden sowie Lehr- und Lernmitteln.

(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Beiräte für Weiterbildung andere Bildungseinrichtungen, insbesondere Schulen, Hochschulen, zuständige Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Landwirtschaftsschulen und Beratungsstellen sowie Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung einbeziehen.
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§ 26
 Regionale Weiterbildungszentren

Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans zur Stärkung der Weiterbildung in den Regionen Zuwendungen für regionale Weiterbildungszentren gewähren. Voraussetzung hierfür ist, daß diese Zentren insbesondere
1.

 der Förderung der Kooperation in der Weiterbildung,
2.

 der bürgernahen Information und Beratung über Weiterbildung,
3.

 dem Aufbau von Informationssystemen der Weiterbildung und
4.

 der Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit für Weiterbildung

dienen. Träger der regionalen Weiterbildungszentren können die in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Institutionen sein. Der betroffene Beirat für Weiterbildung ist an der Planung und Durchführung der Projekte und Maßnahmen zu beteiligen.
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Sechster Abschnitt

 Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 27
 Beurlaubung

Werden Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge zum Dienst beim Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., bei einer anerkannten Volkshochschule oder bei einer anerkannten Landesorganisation oder einer ihrer Einrichtungen beurlaubt, so soll das dienstliche Interesse an der Beurlaubung im Sinne des § 30 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes anerkannt werden, wenn sie dort überwiegend für den Bereich der Weiterbildung tätig sind.
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§ 28
 Zertifikate

(1) Zertifikate von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen können staatlich anerkannt werden. Die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung, insbesondere die Anforderungen an die Maßnahmen der Weiterbildung und die Bezeichnung der Zertifikate, werden nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, geregelt.

(2) Für Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten nach Absatz 1 können Prüfungsordnungen erlassen werden. In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

1.

 Zweck der Prüfung, Prüfungsgebiete,
2.

 das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Zulassungsvoraussetzungen, der Bewertungsmaßstäbe und der Voraussetzungen des Bestehens der Prüfungen sowie
3.

 die Erteilung der Zertifikate und die mit einer erfolgreichen Prüfung verbundenen Berechtigungen sowie die Folgen eines Nichtbestehens der Prüfung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur, soweit sie nicht in durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes getroffene Regelungen eingreifen.
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§ 29
 Weiterbildungsstatistik

(1) Für den Bereich der Weiterbildung werden jährlich statistische Erhebungen, insbesondere über das Personal, die Finanzierung, Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen der Weiterbildung und die Teilnehmenden an Bildungsveranstaltungen des Verbandes der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. sowie der anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen durchgeführt.

(2) Die statistischen Erhebungen werden von den anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt durchgeführt. Die Aufbereitung erfolgt durch das Statistische Landesamt.
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§ 30
 Zuständige Behörden

Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
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§ 31
 Durchführungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, und nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung durch Rechtsverordnung
1.

 die Maßnahmen der Weiterbildung (§ 1 Abs. 2) von anderen Maßnahmen abzugrenzen,
2.

 das Nähere zu bestimmen über
a)

 die hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte (§ 5),
b)

 die Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten ( §§ 8 und 11),
c)

 die Zuwendungen zum Betrieb (§ 14),
d)

 die Berufung der Mitglieder des Landesbeirates für Weiterbildung (§ 21 Abs. 2) sowie die Kosten seiner Geschäftsführung einschließlich der Reisekosten der stimmberechtigten Mitglieder für die Teilnahme an den Sitzungen (§ 21 Abs. 6) und
e)

 die staatliche Anerkennung von Zertifikaten (§ 28 Abs. 1),
3.

 Prüfungsordnungen (§ 28 Abs. 2) zu erlassen und
4.

 Regelungen über Umfang, Erhebung und Aufbereitung der Weiterbildungsstatistik (§ 29) zu treffen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, und nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung.
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§ 32
 Übergangsbestimmungen

(1) Für die am 1. Januar 1996 nach dem bisher geltenden Recht staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung gilt folgendes:
1.

 Der Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. erhält längstens bis zum 31. Dezember 1998
a)

 für die nach bisherigem Recht staatlich anerkannten Volkshochschulen, für die keine Anerkennung nach § 8 Abs. 1 bis 3 erfolgt und die Maßnahmen der Weiterbildung in mindestens gleichbleibendem Umfang durchführen, und
b)

 für seine Geschäftsstelle

eine Förderung wie im Kalenderjahr 1995, soweit die Förderung nach § 9 diese nicht übersteigt. Die Verteilung erfolgt durch den Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V.
2.

 Die nach bisher geltendem Recht staatlich anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung gelten zum 1. Januar 1996 als nach diesem Gesetz anerkannt; diese Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 nicht bis zum 31. Dezember 1996 und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 12 nicht bis zum 31. Dezember 1998 nachgewiesen werden; dabei müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 12 im Zeitpunkt des Nachweises für die Dauer von mindestens einem Jahr ohne wesentliche Unterbrechung erfüllt worden sein. Jede Landesorganisation nach Satz 1 erhält
a)

 ab dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind, eine Förderung nach § 12 und
b)

 bis zu dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind, längstens bis zum 31. Dezember 1998, eine Förderung, wie sie im Kalenderjahr 1995 der Landesorganisation und den ihr angeschlossenen staatlich anerkannten Einrichtungen gewährt wurde, sofern die Landesorganisation oder die ihr angeschlossenen Einrichtungen Maßnahmen der Weiterbildung insgesamt in mindestens gleichbleibendem Umfang durchführen; die Verteilung erfolgt durch die Landesorganisation.
3.

 Für die Kalenderjahre 1996 und 1997 ist bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Struktur und Gesamtentwicklung der Weiterbildung der nach dem bisher geltenden Recht staatlich anerkannten Einrichtungen und Landesorganisationen der Weiterbildung Rechnung zu tragen.

(2) Der Landesbeirat für Weiterbildung und die Beiräte für Weiterbildung sind bis zum 1. Juli 1996 neu zu errichten. Bis zu diesem Zeitpunkt werden deren Funktionen von den bisherigen Beiräten wahrgenommen.
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 §§ 33 und 34
 (Änderungsbestimmungen)
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§ 35
 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)
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Julian

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Re: Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz
« Reply #5 on: August 03, 2019, 11:39:25 PM »

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Re: Dumm, dümmer, Volkshochschule Mainz
« Reply #6 on: September 12, 2020, 12:03:01 AM »

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