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Author Topic: Die Aktivitäten verstoßen gegen Codex von Lissabonn und Codex von Athen  (Read 2498 times)

ama

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http://www.drpr-online.de/statische/itemshowone.php4?id=5

[*QUOTE*]
WWW.DRPR-ONLINE.DE >> KODIZES >> PR-KODIZES >> CODE d'ATHENES >>

Code d?Athènes
auch Code d'Ethiques genannt


Der Text ist die Grundlage aller Moralkodizes aller nationalen und
internationalen PR-Verbände mit Einzel- oder Verbandsmitgliedschaft.
Autor war der Franzose Lucien Matrat. Beschlossen wurde er am 11. Mai
1965 in Athen von der Generalversammlung des Centre Europeen des
Relations Publiques (CERP), im November 1989 in Confederation
Europeenne des Relations Publiques umbenannt. CERP ist die
Dachorganisation der europäischen nationalen PR-Berufsverbände. Die
Deutsche Public Relations Gesellschaft (DPRG) übernahm den Kodex am
31. August 1966. Eine überarbeitete Fassung wurde am 17. April 1968 von
der International Public Relations Association (IPRA), eine auch von
außereuropäischen Mitgliedern getragene internationale
PR-Expertenorganisation mit Einzelmitgliedschaft, als "Internationale
ethische Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit" verabschiedet.
Internationale ethische Richtlinien für die Öffentlichkeitsarbeit
Angesichts der Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
deren Charta respektieren, die den „Glauben an die Menschenrechte und
andie Würde und den Wert der menschlichen Person“ proklamiert, und dass
die PR-Fachleute deshalb, wie auch aus den natürlichen Bedingungen ihres
Berufs heraus, diese Charta kennen und ihre Grundsätze beherzigen sollten;
angesichts der Tatsache, dass der Mensch neben seinen Rechten Bedürfnisse
nicht nur physischer oder materieller Art, sondern auch geistiger, moralischer
oder sozialer Art hat, und dass der Mensch diese Rechte nur in dem Ausmaß
auch ausüben kann, in dem diese Bedürfnisse erfüllt werden;
angesichts der Tatsache, dass die auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit
tätigen Personen weitgehend dazu beitragen können, die geistigen,
moralischen und sozialen Grundbedürfnisse des Menschen zu befriedigen;
eingedenk schließlich des Umstandes, dass die Benutzung der
Kommunikationsmittel, die den gleichzeitigen Kontakt mit Millionen
Einzelmenschen möglich machen, den PR-Fachleuten ein Machtmittel in die
Hand gibt, dessen Anwendung aus ethischen Gründen einer wirksamen
Einschränkung unterliegen muss;
aus all diesen Gründen erklären die unterzeichnenden PR-Organisationen,
dass sie sich den nachstehenden Codex zur Richtschnur machen und dass jede
Übertretung seitens eines ihrer Mitglieder im Rahmen der Berufsausübung,
soweit dem Rat Beweise vorgelegt werden können, als grober Verstoß
betrachtet wird, der eine entsprechende Ahndung nach sich zieht.
Deshalb sollte jedes Mitglied dieser Verbände
1. zur Verwirklichung dieser geistigen und moralischen Grundbedingungen
beitragen, die es dem Menschen erlauben, seine unveräußerlichen Rechte
auszuüben, die ihm durch die weltweite „Erklärung der Menschenrechte“
zugesichert sind;
2. die Schaffung von Kommunikationsformen und -mitteln fördern, die es
durch Ermöglichung des freien Informationsflusses dem einzelnen erlauben,
sich unterrichtet, angesprochen und mitverantwortlich zu fühlen;
3. sich bei den jeweils gegebenen Umständen so verhalten, dass es das
Vertrauen all derer erwirbt, mit denen es in Kontakt kommt;
4. sich der Tatsache bewusst sein, dass die enge Verbindung zur
Öffentlichkeit in diesem Beruf es mit sich bringt, dass nach seinem Verhalten
auf den ganzen Berufsstand geschlossen wird;
5. in der Ausübung seines Berufes die allgemeine „Erklärung der
Menschenrechte“ respektieren;

6. die individuelle Würde der Person und das Recht der eigenständigen
Meinungsbildung achten
;

7. die geistigen und psychologischen Voraussetzungen für einen echten
Meinungsaustausch schaffen und den Partnern die Möglichkeit geben, ihren
Standpunkt zu vertreten;

8. in jedem Fall so handeln, dass den Interessen beider Seiten, des
Auftraggebers und der angesprochenen Öffentlichkeit, Rechnung getragen
wird;

9. seinen Versprechungen und Verpflichtungen nachkommen, die
unzweideutig festgelegt werden müssen, und bei jeder Gelegenheit loyal und
ehrenhaft zu handeln, um das Vertrauen der Auftraggeber, aber auch des
jeweiligen Publikums
zu bewahren.


Dagegen sollte jedes Mitglied dieser Verbände es unterlassen,
                                             
10. die Wahrheit anderen Ansprüchen unterzuordnen
;

11. Informationen aus unkontrollierten oder unkontrollierbaren Quellen zu
verbreiten;

12. sich für Aktionen oder Vorhaben herzugeben, die gegen die Moral
verstoßen, die Menschenwürde verletzen oder in den Bereich der
Persönlichkeit eingreifen
;

13. irgendwelche Methoden oder Mittel anzuwenden, mit deren Hilfe
unbewusste Antriebe manipuliert oder hervorgerufen werden können,
wodurch der einzelne seiner Urteilsfähigkeit und der Verantwortlichkeit
für sein Handeln beraubt werden könnte.


Den "Code d'Athènes" finden Sie zum download (14KB) hier.
[*QUOTE*]


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http://www.drpr-online.de/statische/itemshowone.php4?id=6

[*QUOTE*]
WWW.DRPR-ONLINE.DE >> KODIZES >> PR-KODIZES >> CODE DE LISBONNE >>

Code de Lisbonne
der Europäische Kodex für ein professionelles Verhalten in der
Öffentlichkeitsarbeit


Der Text wurde von der Confederation Europeenne des Relations
Publiques (CERP) anlässlich einer Generalversammlung in Lissabon am 16.
April 1978 angenommen. Die Mitgliederversammlung der DPRG hat ihn am
14. März 1980 nur insoweit übernommen, als er mit den deutschen
Mitgliedschaftsbedingungen übereinstimmte. Die in der französischen und
englischen offiziellen Version in Artikel 19 artikulierte Pflicht zur Anzeige
bei Verstößen und die Androhung von Sanktionen bei Nichtanzeige wurden
unter Berufung auf das deutsche Recht nicht anerkannt. Die
Mitgliederversammlung der DPRG übernahm diesen Kodex erst am 11. Mai
1991 und nur mit einer verkürzten Fassung des Artikels 19. Dabei entfiel
allerdings auch die Präambel mit ihrer Aufforderung “to observe the
International Code of Public Relations Ethics known as the Code of Athens,
the text of which is annexed to the present Code, of which it is deemed to
form an integral part".
Artikel 1
Alle Mitglieder der Deutschen Public Relations Gesellschaft e.V. (DPRG),
die gemäß den Statuten der Gesellschaft aufgenommen wurden, gelten als
Public Relations-Fachleute im Sinne dieses Kodex. Sie haben die im Kodex
enthaltenen Verhaltensgrundsätze zu befolgen.
Artikel 2
In der Ausübung ihres Berufes respektieren die Public Relations-Fachleute
die Grundsätze der "Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte",
insbesondere den Grundsatz der Freiheit der Meinungsäußerung und den der
Presse- bzw. Medienfreiheit. Auf diesen Grundsätzen beruht auch das Recht
des Individuums, Informationen im Rahmen professioneller
Vertraulichkeitsregeln zu erlangen. Public Relations-Fachleute handeln in
Übereinstimmung mit dem öffentlichen Interesse und unternehmen nichts, was
die Würde des Einzelnen verletzen würde.
Artikel 3
In der Ausübung ihres Berufes beweisen die Public Relations-Fachleute
Aufrichtigkeit, moralische Integrität und Loyalität. Insbesondere dürfen sie
keine Äußerungen und Informationen verwenden, die nach ihrem Wissen oder
Erachten falsch oder irreführend sind. Im gleichen Sinn müssen sie
vermeiden, dass sie – wenn auch unbeabsichtigt – Praktiken oder Mittel
gebrauchen, die mit diesem Kodex unvereinbar sind.

Artikel 4
Public Relations-Aktivitäten müssen offen durchgeführt werden. Sie müssen
leicht als solche erkennbar sein, eine klare Quellenbezeichnung tragen und
dürfen Dritte nicht irreführen.


Artikel 5
In ihren Beziehungen zu anderen Berufsständen und zu anderen Bereichen der
sozialen Kommunikation respektieren Public Relations-Fachleute die dort
geltenden Regeln und Praktiken, sofern diese mit den ethischen Grundsätzen
ihres eigenen Berufsstandes vereinbar sind.
Public Relations-Fachleute respektieren die nationalen Berufskodizes und die
geltenden Gesetze in allen Ländern, in denen sie tätig sind.
Public Relations-Fachleute sind zurückhaltend in ihrer Eigenwerbung.

Artikel 6
Public Relations-Fachleute dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der
betroffenen Auftrag- oder Arbeitgeber keine sich widersprechenden oder
miteinander konkurrierenden Interessen vertreten.

Artikel 7
Bei der Ausübung ihres Berufes bewahren Public Relations-Fachleute
absolute Diskretion. Sie respektieren gewissenhaft das Berufsgeheimnis und
geben insbesondere keine vertraulichen Informationen weiter, die sie von
früheren, gegenwärtigen
oder potentiellen Auftrag- oder Arbeitgebern erhalten haben. Die Weitergabe
solcher Informationen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
betreffenden Auftrag- oder Arbeitgeber zulässig.

Artikel 8
Vertreten Public Relations-Fachleute Interessen, die denjenigen ihres Auftrag-
oder Arbeitgebers zuwiderlaufen könnten, so müssen sie ihn zum frühest
möglichen Zeitpunkt darüber unterrichten.

Artikel 9
Public Relations-Fachleute dürfen ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber die
Dienste einer Gesellschaft oder Organisation, an der sie ein finanzielles,
geschäftliches oder anderes Interesse haben, nur dann empfehlen, wenn sie
diese Interessen vorher offengelegt haben.

Artikel 10
Public Relations-Fachleute dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen
eingehen, in denen sie ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber meßbare
Erfolgsgarantien abgeben.

Artikel 11
(laut Beschluss der 41. DPRG-Mitgliederversammlung am 17. Juni 2000
in Mainz für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt)
Public Relations-Fachleute dürfen die Vergütung für ihre Dienstleistungen
nur in Form eines Honorars oder Gehaltes entgegennehmen.
Sie dürfen auf keinen Fall eine Bezahlung oder eine sonstige
Gegenleistung akzeptieren, deren Höhe sich nach dem meßbaren Erfolg der
erbrachten Dienstleistungen richtet.


Artikel 12
In der Ausführung von Dienstleistungen dürfen Public Relations-Fachleute
ohne die Zustimmung des jeweiligen Auftrag- oder Arbeitgebers kein Entgelt
wie Rabatte, Provisionen oder Sachleistungen von Dritten entgegennehmen.

Artikel 13
Falls die Ausführung eines Public Relations-Mandates nach aller Voraussicht
ein gravierendes Fehlverhalten und eine den Grundsätzen dieses Kodex
widersprechende Vorgehensweise bedingen würde, müssen Public
Relations-Fachleute ihren Auftrag- oder Arbeitgeber unverzüglich
unterrichten und ihn mit allen gebührenden Mitteln zu einer Respektierung der
Grundsätze im Kodex
veranlassen. Selbst wenn der Auftrag- oder Arbeitgeber weiter an seinem
Vorsatz festhält, sind Public Relations-Fachleute ohne Rücksicht auf
persönliche Konsequenzen verpflichtet, gemäß dem Kodex zu handeln.
Gegenüber der öffentlichen Meinung und den Informationsmedien

Artikel 14
Die in diesem Kodex – insbesondere in den Artikeln 2, 3, 4 und 5 –
festgehaltene Geisteshaltung beinhaltet die ständige Respektierung des
Rechts auf Information durch die Public Relations-Fachleute sowie die Pflicht
zur Bereitstellung
von Informationen, soweit es die Wahrung des Berufsgeheimnisses zuläßt.
Sie umfasst ferner die Respektierung der Rechte und der Unabhängigkeit der
Informationsmedien.

Artikel 15
Jeder Versuch, die Öffentlichkeit oder ihre Repräsentanten zu täuschen,
ist nicht zulässig.


Informationen müssen unentgeltlich und ohne irgendeine verdeckte Belohnung
zur Verwendung oder Veröffentlichung bereitgestellt werden.

Artikel 16
Falls es unter Beachtung der Grundsätze in diesem Kodex erforderlich sein
sollte, zur Wahrung der Initiative oder Kontrolle über die Verbreitung von
Informationen Anzeigenraum oder Sendezeit zu kaufen, können dies Public
Relations-Fachleute in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Regeln,
Praktiken und Gepflogenheiten tun.
Gegenüber Berufskollegen

Artikel 17
Public Relations-Fachleute haben jeden unlauteren Wettbewerb mit
Berufskollegen zu unterlassen. Unter Vorbehalt der in Artikel 19 enthaltenen
Verpflichtungen haben sie sich jeder Handlung oder Äußerung zu enthalten,
die dem Ansehen oder der Arbeit eines Berufskollegen schaden könnte.
Gegenüber dem Berufsstand

Artikel 18
Public Relations-Fachleute haben sich jeder Verhaltensweise zu enthalten, die
dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden könnte. Insbesondere dürfen sie
der Deutschen Public Relations Gesellschaft, ihrer Arbeit und ihrem Ansehen
keinen Schaden zufügen, sei es durch böswillige Angriffe oder durch
Verstöße gegen ihre Statuten und Reglemente.

Artikel 19
Die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes ist ein Pflichtgebot für alle
Public Relations-Fachleute. Sie sind nicht nur verpflichtet, den Kodex selbst
einzuhalten, sondern auch:
a) beizutragen, dass der Kodex möglichst weit verbreitet sowie besser
bekannt und verstanden wird;
b) alles in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die
Entscheidungen dieser Disziplinarstelle über die Anwendung des Kodex
befolgt und dass verhängte Sanktionen durchgesetzt werden.
Public Relations-Fachleute, die einen Verstoß gegen den Kodex zulassen,
verstoßen dadurch selbst gegen den Kodex.

Den "Code de Lisbonne" finden Sie zum download (36KB) hier.
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Kinderklinik Gelsenkirchen verstößt gegen die Leitlinien

Der Skandal in Gelsenkirchen
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