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Author Topic: Rechnung über eine Nanopartikelanalyse  (Read 4013 times)

r5q2

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Rechnung über eine Nanopartikelanalyse
« on: May 20, 2006, 11:09:42 AM »

Gibt man über einen niedergelassenen Arzt beim BMIB eine sog. Nanopartikelanalyse in Auftrag, so erhält man von der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Limburg/Lahn GmbH, Auf der Heide 2, 65553 Limburg eine Rechnung. Ein Ausschnitt aus einer Originalrechnung ist hier zu sehen: http://www.transgallaxys.com/~veritas/npa/rechnung.jpg.

Aus der Rechnung geht nicht hervor, welche Leistungen erbracht wurden. Was ist ein Dehydrierungsprodukt? Was wurde hier dehydriert? Unter Dehydrierung versteht man in der Chemie die Abspaltung von Wasserstoff (und nicht von Wasser). Wurde also dem Blut Wasserstoff entzogen? Oder wurde lediglich ein Tropfen Blut auf ein Objektträger gegeben, der dann eintrocknete? Entstehen so Nanopartikel? Ich behaupte, mit Sicherheit nicht.

Die Antwort der Verrechnungsstelle, was sich exakt hinter den Positionen verbirgt, steht noch aus.

Eine Recherche im Internet führte zu dem Ergebnis, dass diese Verrechnungsstelle schon einmal wegen Falschabrechnungen in Zusammenarbeit mit etlichen Ärzten in Verruf geraten ist, siehe beispielsweise http://www.aerzte-zeitung.de/docs/2002/02/21/034a0402.asp. Ob dies Aussagekraft hat oder nicht, sei mal dahingestellt. Allerdings wirft es nicht gerade ein positives Bild auf die ganze Geschichte.
« Last Edit: November 16, 2006, 02:13:02 AM by r5q2 »
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r5q2

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Rechnung über eine Nanopartikelanalyse
« Reply #1 on: September 15, 2006, 03:29:17 AM »

Zum Thema analoge Abrechnung von ärztlichen Leistungen schreibt der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV):

Die GOÄ enthält die Grundlage dafür, dass der Arzt eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer anderen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abrechnen kann. Dies berücksichtigt, dass die GOÄ nicht immer den aktuellen Stand der Medizin abbildet, und gibt die Möglichkeit, neue Behandlungsmethoden zu bewerten.

Laut GOÄ (§ 6 Abs. 2) können nur selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Leistung muss selbständigen Charakter haben, d. h., Teilschritte einer anderen Leistung oder Modifikationen einer in der GOÄ enthaltenen Leistung können analog nicht berechnet werden. Falls eine analoge Berechnung in Frage kommt, ist eine GOÄ-Leistung als Referenz zu wählen, die der erbrachten Leistung so nahe wie möglich kommt (nach Art, Kosten- und Zeitaufwand).

Auf Ihrer Rechnung muss die analoge Leistung mit „entsprechend" gekennzeichnet, verständlich beschrieben und mit Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig betrachteten Leistung versehen werden.

Außerdem muss, gemäß Behandlungsvertrag, die gestellte Diagnose angegeben werden.
« Last Edit: October 18, 2006, 07:44:13 AM by r5q2 »
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r5q2

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Rechnung über eine Nanopartikelanalyse
« Reply #2 on: September 16, 2006, 10:46:27 AM »

Am 16.05.2006 habe ich die PVS Limburg gebeten, die einzelnen Positionen, die auf der Rechnung zur Nanopartikelanalyse ausgewiesen sind, exakt zu erläutern. Nachfolgende Antwort wurde der Patientin zugstellt. Es möge sich jeder selbst ein Bild darüber machen, ob die von mir gestellte Frage nun ausreichend beantwortet wurde oder nicht.

Sehr geehrte Frau XXX,

wir kommen zurück auf die E-Mail von Herrn XXX vom16.05.2006. Es wurde nachgefragt, welche Leistungen abgerechnet wurden und was sich hinter den Positionen verbirgt.

Wir haben uns daraufhin mit dem Biomedizinischen Institut in Bingen in Verbindung gesetzt. Von dort erhielten wir die Mitteilung, dass eine Nanopartikelanalyse im Auftrag der Praxis XXX durchgeführt wurde. Die Nanopartikelanalyse ist ein Laborverfahren, welches aus vielen verschiedenen Einzelverfahren zusammengesetzt ist. Da es für diese verschiedenen Prozesse keine eigene einzelne GOÄ-Ziffer gibt, wurden die einzelnen Laborschritte in verschiedene GOÄ-Ziffern analog abgerechnet, dies wurde auf der Rechnung entsprechend vermerkt.

Im Paragraphen 6 Abs. 2 der GOÄ ist festgelegt, dass selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen worden sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Analogabrechnung deshalb in der GOÄ verankert, da die jeweils geltende Fassung der GOÄ nicht alle Leistungen enthält und auch gar nicht enthalten kann, die durch die Ärzte erbracht werden. Dies deshalb nicht, da die GOÄ über Jahre gilt, während ständig neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden entwickelt werden und Anwendung finden. Wenn es die Möglichkeit der Analogabrechnung nicht gäbe, dürfte die Ärzteschaft für erbrachte Leistungen kein Honorar verlangen.

Wir hoffen Ihnen mit unserer Auskunft weitergeholfen zu haben und hoffen, dass einem Ausgleich der Rechnung nun nichts mehr im Wege steht.

Mit freundlichen Grüßen

PVS/Limburg-Lahn
« Last Edit: October 18, 2006, 07:45:37 AM by r5q2 »
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