http://www.fuellhornleben.de/Erkl%E4rung%20zur%20Nichtexistenz%20der%20BRD.pdf[*QUOTE*]
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Erklärung zur Nichtexistenz der BRD
Am 23.05.1949 wurde das Grundgesetz für die BRD durch Veröffentlichung im BGBL I
S. 1ff in Kraft gesetzt. Die BRD selbst wurde aber erst am 07.09.1949 gegründet. Dazu steht
im Kommentar zum Grundgesetz von Dr. jur. Friedrich Giese (erschienen im Verlag
KOMMENTATOR G.M.B.H Frankfurt am Main 1949):
• S. 5 Das Grundgesetz bedeutet und begründet staatsrechtlich den Vorrang
vor allen übrigen Gesetzen…“.
• S. 6 „Es gibt also genau genommen keine Bundesrepublik [Deutschland],
sondern nur eine westdeutsche Bundesrepublik in Deutschland.
S. 3 Aber auch die „Rats“-Bezeichnung des Parlamentarischen Rates war
treffend. Es entbehrte der beschließenden Kompetenz, war weder befugt, die
bundesstaatliche Verfassung in Kraft zu setzen, noch befugt, den nach diesem
Grundgesetz verfaßten Bundesstaat ins Leben treten zu lassen.
• S.4 Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ soll nach Art.
145 mit dem Ablauf des Tages der Verkündung, also am 23.5.1949 um 24 Uhr
in Kraft getreten sein. Dies bedarf staatsrechtlicher Klärung. Die Frage, ob das
Inkrafttreten einer Verfassung vor dem Inslebentreten des Staates möglich sei, ist
zu verneinen. Positives Recht eines Staates kann vielleicht diesen Staat überleben,
nicht aber seiner Entstehung vorausgehen.
Vom Zollrat Karl Wicke wurde 1954 in der Staatskunde zum Staats- und
Verfassungsrecht erschienen in der Frage und Antwortbücherei Band II (Hermes
Verlag) folgendes niedergeschrieben:
S. 9 „Was ist ein Staat?“
„Der Staat ist die rechtmäßige Vereinigung von Menschen (Staatsvolk) innerhalb
eines bestimmten Gebietes (Staatsgebiet) unter höchster Gewalt (Staatsgewalt) in
einer festen Rechtsordnung (Staatsverfassung).
S. 9 Pkt. 4 „Was verstehen Sie unter dem Staatsvolk?“
„Staatsvolk ist die Gemeinschaft der Menschen, die dieselbe Staatsangehörigkeit
besitzen (die Staatsbürger sind).“
S. 12 Pkt. 22 „Was ist das Staatsgebiet?“
„Unter Staatsgebiet versteht man das Gebiet , also den Raum, auf dem das
Staatsvolk dauernd lebt, und innerhalb dessen sich die Staatstätigkeit entfaltet.
Innerhalb des Staatsgebietes gilt die Herrschaftsgewalt (Gebietshoheit) des
Staates.“
S. 14 Pkt. 33 „Was verstehen Sie unter Staatsgewalt?“
„Die Staatsgewalt ist die dem Staat innewohnende Fähigkeit, die Herrschaft über
das Staatsvolk und das Staatsgebiet auszuüben.“
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Dieses Wissen, das Herr Zollrat Karl Wicke 1954 weitergegeben hat, soll den
Zollbeamten Wegweiser in das vermeintliche Gestrüpp des grundlegenden Rechtes
allen Staatslebens und des deutschen insbesondere sein.
Schlußfolgerung aus dem bisher vorgetragenem:
1. Es ist festzustellen, daß das Grundgesetz ein von den Westalliierten klar angewiesenes
Besatzungsstatut ( Genehmigungsschreiben der Alliierten Pkt. 9) darstellt.
(siehe auch: - Frankfurter Dokumente 01.07.1948
- Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz der Alliierten Hohen
Kommission für Deutschland vom 12.05.1949)
Die Gründung der BRD konnte keine Staatsgründung sein, sondern allenfalls
eine Gründung eines besatzungsrechtlichen Mittels zur Selbstverwaltung der drei
besetzten Zonen der Westalliierten lt. Art. 43 Haager Landkriegsordnung von 1907 RGBl.
v. 1910 S. 147.
• Die Grundlagen einer Staatsbildung lagen aus folgenden Gründen ebenfalls nicht vor:
Im Orientierungssatz des BVGU 2BvF1/73 ist klar festgehalten, daß das
Deutsche Reich rechtlich existiert. Es können keine zwei Staaten auf einem
Staatsgebiet existieren, somit gebührt, wie im o. g. Urteil erläutert, dem Deutschen
Reich der Vorrang.
• Die BRD hatte niemals ein Staatsvolk. Die Staatsangehörigkeit ist nach wie vor die
des Deutschen Reiches. (siehe Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.Juli 1913
ausgegeben am 31.Juli 1913 zuletzt geändert am 21.08.2002, BGBl.2002 T. I, S. 3322).
• Eine Staatsgewalt hat die BRD niemals besessen. Die fehlende Staatsgewalt der
BRD ist oben unter Grundgesetz bereits klar festgestellt und wird im immer
noch geltenden Besatzungsstatut vom 10.04.1949 von den drei Westalliierten Mächten
bestätigt. Darin heißt es klar und unmißverständlich im Art. IV :
„Die deutsche Bundesregierung und die Regierung der Länder werden befugt sein,
nach ordnungsmäßiger Benachrichtigung der Besatzungsbehörden den auf diesen
Behörden vorbehaltenen Gebieten Gesetze zu veranlassen und Maßnahmen zu
treffen, es sei denn, daß die Besatzungsbehörden etwas anderes besonders anordnen.“
Im Art. V lautet es „Jede Änderung des Grundgesetzes bedarf vor Inkrafttreten der
ausdrücklichen Genehmigung der Besatzungsbehörden.“
Damit sollte bewiesen sein, daß die BRD von Anfang an kein Staat, sondern ein
besatzungsrechtliches Mittel zu Selbstverwaltung eines besetzten Gebietes war.
Dieses Selbstverwaltungsmittel hat nunmehr am 17.07.1990 den Art. 23 des Grundgesetzes
gestrichen bekommen und war somit mit Wirkung vom 18.07. 0:00 Uhr 1990
handlungsunfähig untergegangen, denn wenn kein Geltungsbereich für ein Grundgesetz
vorhanden ist, kann es (GG) nirgends gelten. Jetzt sind aber wichtige völkerrechtliche
Protokolle für 30 Jahre unter Verschluß und man könnte diese Tatsache nicht nachweisen.
Es bleibt ein Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin auf die Negationsklage
(Az. S 72 Kr 433/93) vom 19.05.1992. In diesem wurde festgestellt, „das man nicht zu etwas
beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.“
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Ersatzweise, um es anders zu beweisen, daß die BRD zu keiner Zeit eine rechtliche
Möglichkeit hatte, sich auf mitteldeutsches Gebiet auszuweiten, wird hier angebracht, daß der
Einigungsvertrag vom 31.08.1990 die Aufhebung des Art. 23 GG im Art. 2 anordnet. Durch
Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch die Veröffentlichung des Gesetzes über den
Einigungsvertrag im BGBl. II 1990 S.885 am 23.09.1990 (vom 31.08.1990 zwischen der
BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit bzw. mit der Bekanntmachung vom
16.10.1990 BGBl. II zum 29.09. 1990) wurde es der DDR am 03.10.1990 unmöglich auf
Bassis des aufgehobenen Grundgesetzartikel 23 beizutreten.
Also hätte seit dem 18.07.1990 spätestens seit 29.09.1990 eine BRD keinen Geltungsbereich
mehr und hätte somit keine Grundlage für ihre weitere Existenz und erst recht nicht die
Möglichkeit sich auf das mitteldeutsche Gebiet auszuweiten (ehemalige DDR [russisches
Besatzungsgebiet]).
Hierzu die Beweise:
Im Urteil 2BvF 1/73 steht unter Gründe B. III. Abs. 1
• „Mit der Errichtung der Bundesrepublik wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat
gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.“
„Die BRD ist also nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.“
• „Sie, (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich
des Grundgesetzes.“
• „Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den im Art. 23 GG genannten Ländern.“
Im Einigungsvertrag ist wie oben aufgeführt im Art. 2 festgehalten, daß Artikel 23
Grundgesetz aufgehoben wird.
Dies ist mit Wirkung vom 23.09.1990 geschehen , siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885 ff und
Seite ff.
Somit konnte auch hilfsweise so gesehen die DDR am 03.10.1990 dem Grundgesetz nicht
mehr beitreten, da dieses spätestens seit dem 29.09.1990 nicht mehr bestand. Es wird jedoch
daran festgehalten, daß der Art. 23 GG schon seit dem 18.07.1990 0.00 Uhr nicht mehr
vorhanden war, siehe o.g. Urteil Az. S 71 Kr 433/93.
Im Vertrag über abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.09.1990 (BGBl.
1990 Teil II S. 1318 ff., Ausgabe 13.10.1990) lautet es im
Artikel 1, Abs. 1 „Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen.“
Dieser Vertrag ist bis heute nicht ratifiziert, da nur das vereinte Deutschland dieses hätte
tätigen können. Deutschland ist aber nicht die BRD oder DDR. Deutschland ist lt.
Militärgesetz 52 des Alliierten Kontrollrates (ehemals SHAEF-Gesetz Nr. 52)
Artikel 7, Abs. e) „Deutschland“ bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am
31.Dezember 1937 bestanden hat.
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Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990,
BGBl. II 1990 S. 1274 ff , ausgegeben am 02.10.1990 ist festgehalten:
• Vorwort Abs. 6
„ In der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen
einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug
auf Berlin nicht berühren.
• Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder
aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und
bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob
sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt
worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen
wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und
Verpflichtungen.
• Artikel 4
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder
durch eine derselben eingesetzten Gerichte oder gerichtlichen Gremium vor
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in
bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem
Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und
Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden
behandelt.
Es kann überhaupt nicht deutlicher gesagt werden, daß Deutschland nicht souverän ist.
Deutschland kann auch nicht souverän sein, da das Deutsche Reich zwar wie oben bewiesen,
ein Staatsvolk und ein Staatsgebiet hat, aber die Staatsgewalt in Ermangelung eines
Friedensvertrages immer noch unter Besatzungshoheitlicher Gewalt steht.
Da es seit November 2003 eine gesetzgebende Nationalversammlung im Deutschen Reich auf
der Basis der Verfassung der Weimarer Republik vom 11.08.1919 gibt und seit dem
23.05.2004 einen Landtag im Freistaat Sachsen auf der Basis der Landesverfassung vom
01.11.1920, ist das Deutsche Reich rechtlich wieder handlungsfähig.
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