Natalie Grams und Christian Lübbers schreiben. Und die Friedich-Ebert-Stiftung verteilt den Unfug:
"Aber auch bei niedrigen Potenzstufen besteht kein rationaler Grund zu der Annahme mehr, dass eine physiologische Wirkung ausgelöst werden kann."Blöder geht's nimmer...
Vor knapp zwei Jahren hat Julian angemerkt:
Geheime Jubelorgien der Homöopathen
Reply #3 on: November 07, 2017, 05:21:43 PM
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=9362.msg22402#msg22402[*quote*]
Daß ausgerechnet eine Person mit derart starkem Konflikt mit dem Existenzberechtigungsnachweis als Galionsfigur der Skeptiker auftaucht,... Hinter den Kulissen wird vermutet, daß nach Bekanntwerden von Natalie Grams' Führungsrolle bei den Homöopathika-Herstellern vor Freude bacchantische Exzesse stattgefunden haben.Die Skeptiker haben sich oft genug blamiert. Jetzt sind sie definitiv erledigt.
[*/quote*]
Die Skeptiker haben sich öfter als oft genug blamiert. Daß die sich inzwischen auch noch mit Niedrigpotenzen DERMASSEN blamieren...
Julian hatte im Juni 2019 ein homöopathisches Mittel auf dem Labortisch: "Cysto Hevert". Ich zitiere:
Urtinktur bei den Skeptikern. Bericht über eine Naturalkatastrophe.
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=10850.msg26270#msg26270ZITAT:
[*quote*]
http://www.hevert.com/market-de/pta/_storage/asset/4884670/storage/master/file/44145510/download/Vademecum_2017_Webversion.pdf[***quote***]
Cysto Hevert
Pflanzlich-homöopathisches Arzneimittel bei Blasen- und Harnwegserkrankungen
Gegenanzeigen
Zusammensetzung
10 g Tropfen enthalten:
Bucco Urtinktur 0,49 g
Equisetum arvense Urtinktur 0,52 g
Petroselinum Urtinktur 2,00 g
Populus tremuloides Urtinktur 0,50 g
Sabal serrulatum Urtinktur 4,97 g
Solidago virgaurea Urtinktur 1,00 g
Urtica Urtinktur 0,52 g
Enthält 63 Vol.-% Alkohol.
Anwendungsgebiete
Die Anwendungsgebiete leiten sich von den homöo-
pathischen Arzneimittelbildern ab. Dazu gehören:
Blasen- und Harnwegserkrankungen.
Cysto Hevert darf nicht angewendet werden in
Schwangerschaft und Stillzeit, bei Kindern und Jugend-
lichen unter 18 Jahren, bei entzündlichen Nierenerkran-
kungen sowie bei Überempfindlichkeit gegen Salicyla-
te, Sägepalmenfrüchte, Schachtelhalm, Goldrute oder
andere Korbblütler.
Bei Blut im Urin, bei Fieber oder bei akuter Harnverhal-
tung sowie bei anhaltenden oder unklaren Beschwer-
den sollte ein Arzt aufgesucht werden.
Nebenwirkungen
Unter der Anwendung des Arzneimittels kann es, vor
allem bei hellhäutigen Personen, zu erhöhter Licht-
empfindlichkeit der Haut mit sonnenbrandähnlichen
Symptomen kommen. Auftreten können weiterhin
Magen-Darm-Beschwerden (Übelkeit, Erbrechen, Ma-
gen- oder Bauchschmerzen, Durchfall), eine Erhöhung
des Blutdrucks sowie allergische Reaktionen oder Über-
empfindlichkeitsreaktionen. Im Zusammenhang mit
der gleichzeitigen Einnahme von anderen Arzneimit-
teln kann es zu Blutungen kommen.
Wechselwirkungen
Dosierung
Soweit nicht anders verordnet gilt für Erwachsene:
Bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde,
höchstens 12mal täglich, je 5–10 Tropfen einnehmen.
Bei chronischen Verlaufsformen 1–3mal täglich 5–10
Tropfen einnehmen.
„Cysto Hevert“ sollte verdünnt in viel, möglichst hei-
ßem Wasser oder Tee eingenommen werden.
Die Wirkung blutgerinnungshemmender Arzneimittel
(zum Beispiel Phenprocoumon, Warfarin, Clopidogrel,
Acetylsalicylsäure und andere nichtsteroidale Anti-
rheumatika) kann verstärkt werden. Die Wirkung von
Antiandrogenen kann verstärkt, die Wirkung therapeu-
tischer Androgene kann abgeschwächt werden.
Zul.-Nr. 6884275.00.00
Packungsgrößen
50 ml
100 ml
Seite 78
PZN 02397361
PZN 02397421Pharmakologie
Auslöser von Blasen- und Harnwegsentzündungen
sind vor allem Krankheitserreger (Bakterien, Viren oder
Pilze), wobei Harnsteine für zusätzliche Komplikatio-
nen sorgen können. Häufig sind Frauen betroffen, da es
bei ihnen durch die deutlich kürzere Harnröhre leicht zu
aufsteigenden Infektionen kommen kann. Nicht selten
kann auch psychischer Stress und die damit verbunde-
ne Schwächung des Abwehrsystems ein zusätzlicher
Auslöser einer Blasenentzündung sein. Unzureichende
oder nicht rechtzeitige Behandlung kann zu einer chro-
nischen Blasenentzündung oder einer Reizblase (häufi-
ger Harndrang) führen.
Bei Männern kommt es im mittleren Lebensalter häu-
fig zur gutartigen Vergrößerung der Prostata (Prostata
hypertrophie). Während viele Männer beschwerdefrei
bleiben, kommt es bei anderen zu einer zunehmenden
Einengung der Harnröhre. Bei Fortschreiten der Erkran-
kung bleibt die Blasenentleerung unvollständig. Dieser
Rückstau begünstigt das Auftreten von Blasenentzün-
dungen.
„Cysto Hevert“ enthält sieben Urtinkturen aus Arznei-
pflanzen, die sich alle bei Erkrankungen von Blase und
Harnwegen bewährt haben. Urtinkturen sind homöo-
pathische Wirkstoffe mit der höchsten Konzentrati-
on an Pflanzeninhaltsstoffen. Das Arzneimittel regt
die Durchspülung der Harnwege an, schwemmt da-
mit Krankheitserreger aus und bekämpft gleichzeitig
schmerzhafte Entzündungen. Auch zur Behandlung
von Entzündungen, die durch Rückstau des Harns bei
Prostatavergrößerung entstehen, ist „Cysto Hevert“ gut
geeignet.
Sabal serrulatum (Sägepalme) bessert vor allem
Blasenstörungen, verursacht durch eine gutartige
Prostatavergrößerung, wirkt aber auch entzündungs-
hemmend. Bucco (südafrikanische Duftraute) hilft bei
Blasen- und Harnwegsentzündungen. Equisetum ar-
vense (Ackerschachtelhalm) wirkt durchspülend und
ausschwemmend. Petroselinum (Petersilie) entkrampft
und entwässert. Populus tremuloides (Zitterpappel)
hilft besonders älteren Patienten bei Blasenbeschwer-
den. Solidago virgaurea (Echte Goldrute) ist eine be-
währte Arzneipflanze bei Harnwegsentzündungen.
Urtica (Brennnessel) entwässert und lindert die Be-
schwerden einer Reizblase.
Seite 79
[***/quote***]
Nochmal zur Klarstellung:
10 g Tropfen enthalten:
Bucco Urtinktur 0,49 g
Equisetum arvense Urtinktur 0,52 g
Petroselinum Urtinktur 2,00 g
Populus tremuloides Urtinktur 0,50 g
Sabal serrulatum Urtinktur 4,97 g
Solidago virgaurea Urtinktur 1,00 g
Urtica Urtinktur 0,52 g
In 10 Gramm des Mittels sind 10 Gramm Urtinktur. Das sind 100 Prozent! Aber es gibt ja immer noch Irre, die behaupten, in homöopathischen Mitteln "ist nichts drin". Analphabeten, Trottel, Kanaillen!
Ein noch besseres Beispiel als dieses findet man selten. Meist sind ja noch Einzelmittel eingemischt in abstrusen Verdünnungen von D6 oder noch weit stärker verdünnt. Aber das hier sind ausschließlich Urtinkturen. Sogar ohne Füllmasse, wie zum Beispiel Fette bei einer Salbengrundlage.
Dieses Komplexmittel "Cysto Hevert" wird hergestellt von einer Firma Hevert. Das ist, verflixt nochmal, die Firma, die der Natalie Grams eine Abmahnung reingezwiebelt hat.
"Cysto Hevert" besteht aus 100 Prozent Urtinkturen. Will Natalie Grams behaupten, das Zeug hätte keine Wirkung stärker als Placebo? Das will ich sehen![*/quote*]
"Cysto Hevert" besteht aus 100 Prozent Urtinkturen. Will Natalie Grams behaupten, das Zeug hätte keine Wirkung stärker als Placebo? Das will ich sehen!"Jetzt sieht man den Unfug sogar bei der Friedich-Ebert-Stiftung. Wie tief will die SPD noch sinken?
Du meine Güte! WIE KANN MAN NUR!?Hier das Beweisstück als Ganzes:
http://library.fes.de/pdf-files/wiso/15715.pdf[*quote*]
Title: FES/WISO-direkt: POSITION - Warum Homöopathie keine Leistung der solidarisch finanzierten Krankenkassen sein sollte
Subject: Homöopathische Produkte sind beliebt, sie werden gegen eine Vielzahl von Leiden und Erkrankungen…herung ist ein solidarisch getragenes System, das keine unwirksamen Methoden finanzieren sollte.
Author: Natalie Grams
Creator: Adobe InDesign CS6 (Windows)
Created: Wednesday, October 09, 2019 12:06:34 PM
[*/quote*]
[*quote*]
Natalie Grams, Christian Lübbers WISO DIREKT
19 / 2019
POSITION
Warum Homöopathie keine Leistung der solidarisch finanzierten Krankenkassen sein sollte
AUF EINEN BLICK
Homöopathische Produkte sind beliebt, sie wer‐
den gegen eine Vielzahl von Leiden und Erkran‐
kungen angewendet. Allerdings ist Homöopathie
eine pseudomedizinische Methode und es gibt
keine belastbaren Beweise für deren Wirksam‐
keit. Bundesgesundheitsminister Spahn hat jüngst
darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen rund
20 Millionen Euro für Homöopathie im Jahr aus‐
geben. Das mag wenig erscheinen, aber es geht
um Grundsätzliches: Die Gesetzliche Krankenver‐
sicherung ist ein solidarisch getragenes System,
das keine unwirksamen Methoden finanzieren
sollte.
Kaum eine andere sogenannte alternative Heilmethode hat
hierzulande einen so guten Ruf wie die Homöopathie. Sie
gilt als besonders beliebt und glaubwürdig, schließlich ist
sie von Gesetzes wegen eine Arzneitherapie. Sie wird nicht
nur von Heilpraktiker_innen, sondern auch von approbier‐
ten Ärzt_innen ausgeübt. Bei Kindern und Jugendlichen ist
die Erstattung der Homöopathika eine Regelleistung aller
gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Bei Erwachsenen sind
Homöopathika Satzungsleistung. Die ärztliche Homöopa‐
thie als Therapiemethode ist sowohl bei Kindern als auch
Erwachsenen eine Satzungsleistung und wird von vielen ge‐
setzlichen Krankenkassen in Deutschland in Gänze oder in
Teilen oder bis zu einem gewissen Grenzbetrag erstattet –
Tendenz steigend. Da es sich bei der Homöopathie um eine
pseudomedizinische Methode handelt, ist diese Erstattung
jedoch kritisch zu sehen. Aktuell erfährt diese Situation
durch eine kürzliche Äußerung des Bundesgesundheitsmi‐
nisters Jens Spahn, an dieser Regelung festzuhalten, beson‐
dere Kritik und Aufmerksamkeit (SPON 2019). Im Folgenden
erfahren Sie mehr über die Grundlagen der Homöopathie
und die Berechtigung der Kritik an der aktuellen Erstat‐
tungspraxis.
ÜBER DIE HOMÖOPATHIE
Homöopathie ist eine etwas mehr als 200 Jahre alte Heil‐
methode, die auf den deutschen Arzt Samuel Hahnemann
zurückgeht. Häufig wird sie heute mit Naturheilkunde ver‐
wechselt oder gleichgesetzt, der Unterschied könnte je‐
doch kaum größer sein. Von den einstmals enthaltenen Ur‐
sprungsstoffen ist in den höher potenzierten Mitteln, den
so genannten Hochpotenzen, nichts mehr enthalten und
nicht alle Ursprungsstoffe sind pflanzlicher Art. Auch Pla‐
stik, Berliner Mauer, Eiterbakterien oder Gips kommen zum
Einsatz.
Aber auch bei niedrigen Potenzstufen besteht kein
rationaler Grund zu der Annahme mehr, dass eine physio‐
logische Wirkung ausgelöst werden kann. Ein Stoff in Ab‐
wesenheit kann keine spezifische Wirkung entfalten und
bei der Herstellung der Homöopathika entsteht – entgegen
den Annahmen von Homöopathen – keine Energie oder In‐
formation, die „immateriell“ auf eine „immaterielle Lebens‐
kraft“ wirken. Zur Zeit ihrer Erfindung und als Alternative
zur damaligen Medizin bedeutete die Homöopathie zwar
durchaus einen Fortschritt in der Behandlung kranker Men‐
schen, weil sie die brachialen Methoden unterließ und Pati‐
ent_innen nicht noch weiter schädigte, sie beruhte jedoch
von Anfang an auf Denkfehlern und Trugschlüssen. Vor
dem Hintergrund des heutigen Wissens kann Homöopathie
kein Bestandteil der Medizin mehr sein.
GESCHICHTE DER HOMÖOPATHIE
Die Homöopathie beruht traditionell auf drei Säulen, von
denen jede für sich genommen eine unhaltbare Prämisse
>FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK
darstellt: Das Ähnlichkeitsprinzip (Simileprinzip), die Arznei‐
mittelprüfung am Gesunden und die Wirkungszunahme
durch Verdünnung (Potenzierung). Nach Hahnemanns Ge‐
setz „Similia similibus curentur“ (Ähnliches werde durch
Ähnliches geheilt) sucht ein/e Homöopath_in in einem ho‐
möopathischen Symptomfinder (Repertorium) ein Mittel
aus, für das ein Krankheitsbild beschrieben ist, das dem
des Patienten/der Patientin ähnelt. Ein solches Mittel wird
gefunden, indem eine Testperson eine Substanz einnimmt
und sich auf Veränderungen jeglicher Art beobachtet. Ein‐
bezogen werden neben den körperlichen auch seelische,
psychische und emotionale sowie konstitutionelle soge‐
nannte Prüfungssymptome. Die Summe der Erscheinungen
wird als sogenanntes Arzneimittelbild in umfangreichen
Nachschlagewerken (Materiae medicae) gesammelt.
Ein homöopathisches Mittel wird hergestellt, indem man
eine Substanz schrittweise verdünnt, „potenziert“. Dies be‐
deutet, dass bei jedem Schritt die neue Verdünnung zehn‐
mal geschüttelt wird, damit die „geistartigen Kräfte“ aus
der Substanz in die Lösung übergehen – so zumindest stell‐
te sich Hahnemann das damals vor. Diese Prozedur wird
viele Male wiederholt. Bei den D-Verdünnungen jeweils im
Verhältnis 1:10 und bei den C-Verdünnungen jeweils im Ver‐
hältnis 1:100. Die Zahl der wiederholten Verdünnungen
samt der „Potenzierungen“ wird hinter dem D oder C an‐
gegeben. Zur Herstellung der Kügelchen (Globuli) wird das
auf diese Weise hergestellte Homöopathikum auf die be‐
kannten Zuckerkügelchen gesprüht. Dann wird die Verdun‐
stung der Lösung abgewartet. Danach steht das homöopa‐
thische Mittel in Form von Globuli „gebrauchsfertig“ zur
Verfügung.
Das von Hahnemann erfundene Krankheits- und Thera‐
piemodell ist älter als die moderne Wissenschaft. Es stellte
eine Spekulation dar, dessen Grundannahmen heute klar
als widerlegt gelten. Hahnemann hat sich einfach getäuscht.
Zur damaligen Zeit besaß er auch noch nicht das Wissen
aus Physik, Chemie, Physiologie und Pharmakologie oder
die wissenschaftliche Methodik der evidenzbasierten Medi‐
zin (Sackett et al. 1997), um seine Denkfehler aufdecken zu
können. Hahnemann starb 1843; 1850 begründete Virchow
mit der Zellularpathologie die moderne Medizin, danach
folgten die bahnbrechenden Erkenntnisse zu den krankheits‐
verursachenden Keimen durch Pasteur, Koch, Semmelweis
und von dort an ging es rapide aufwärts mit der Entschlüs‐
selung der Zusammenhänge menschlicher Krankheiten und
ihrer Behandlung. Mit dem heutigen, täglich bewährten
Wissen und wissenschaftlich anerkannten Prinzipien (die in
der Medizin Geltung haben) lässt sich die Homöopathie
nicht vereinbaren. Alle vorgelegten Vorstellungen zu ihrem
Wirkprinzip, wie das eines Wassergedächtnis oder Erklä‐
rungsmodelle über Quantenphysik, Biophotonen oder Na‐
nopartikel sind widerlegt.
WIE KOMMT DIE HOMÖOPATHIE ZU IHREM
ARZNEIMITTELSTATUS?
Der Wirksamkeitsnachweis eines Mittels oder einer Metho‐
de wird in der Medizin über klinische Studien geführt, die
vorzugsweise placebokontrolliert, doppelt-verblindet und
randomisiert sein sollten. Man nennt diese Form den „Gold‐
standard“ für solche Studien (Kabisch et al. 2011). Ein Mittel
gilt dann als wirksam, wenn es in mehreren, unabhängig
wiederholbaren Studien nachweisen kann, signifikant bes‐
ser als ein Placebo oder ein etabliertes Medikament zu wir‐
ken. Dann kann es eine Zulassung als Arzneimittel erhal‐
ten. Für die Homöopathie gibt es (wie auch für die Phyto‐
therapie und die Anthroposophie) jedoch Ausnahmen von
dieser gesetzlichen Regelung. Sie gelten nach einer Neu‐
regelung des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 1978
auch ohne einen solchen Wirksamkeitsnachweis als Arznei‐
mittel, da sie den sogenannten Besonderen Therapierich‐
tungen zugerechnet werden, für die gesetzliche Privilegie‐
rungen geschaffen wurden. Auf einen Wirksamkeitsnach‐
weis nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden wurde
für diese Mittel verzichtet. Es reicht aus, „homöopathisches
Erkenntnismaterial“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte (BfArM) zu benennen, beispielsweise
Literatur oder Einzelfälle, um eine Registrierung als Arznei‐
mittel zu erhalten (BfArM 2013). Wird eine „Zulassung“ für
Homöopathika begehrt (was eine Werbung unter Nennung
von Anwendungsbereichen ermöglicht) befindet darüber
eine Kommission von Homöopathen in einem sogenannten
„Binnenkonsens“, ohne dass dafür Studien der beschriebe‐
nen Qualitätsstufe vorliegen müssen. Als solchermaßen
registrierte oder auch zugelassene Arzneimittel können sie
dann auch von Krankenkassen erstattet werden. Nach Aus‐
kunft des BfArM ist bislang noch kein homöopathisches
Mittel unter Berufung auf eine zum Beleg der Wirksamkeit
geeignete Studie zugelassen worden (BfArM 2018: 43).
2
KEIN WIRKSAMKEITSNACHWEIS VON HOMÖOPATHIE
Es mag zunächst verwundern, dass dennoch immer wieder
Studien genannt werden, die eine Wirkung der Homöopa‐
thie postulieren. Da sich methodische Mängel (Voreinge‐
nommenheit, fehlende Daten, Statistikfehler, keine Ver‐
gleichsgruppe oder Verblindung) dieser Einzelstudien oft
erst bei einer systematischen Analyse oder beim Versuch
der unabhängigen Wiederholung zeigen, wird eine belast‐
bare Aussage, die „Evidenz“, erst in der vergleichenden
Aus- und Bewertung durch Metaanalysen und systema‐
tische Reviews erreicht.
In den großen systematischen Reviews, also den wissen‐
schaftlichen Arbeiten, die die höchste Evidenzklasse (Wirk‐
samkeitsnachweisklasse) bilden und die viele einzelne klini‐
sche Studien indikationsübergreifend zusammenfassen,
finden sich keine belastbaren Belege für eine Wirksamkeit
von Homöopathie. Es gibt derzeit (Stand 2019) elf solcher
umfassenden Arbeiten (Homöopedia 2019), die die klini‐
schen Studien zur Homöopathie insgesamt untersuchen,
also über viele Indikationen (Krankheitsbilder) hinweg. Kei‐
ne kommt beim Gesamtergebnis zu einer Schlussfolgerung,
dass ein belastbarer Nachweis für die Wirksamkeit der Ho‐
möopathie über Placebo hinaus vorliegt. Dennoch werden
einige dieser Reviews von den Verfechter_innen der Ho‐
möopathie oft zitiert, als wäre darin ein solcher Nachweis
gelungen. Das ist nicht zu rechtfertigen.
19/ 2019 – WARUM HOMÖOPATHIE KEINE LEISTUNG DER SOLIDARISCH FINANZIERTEN KRANKEN-KASSEN SEIN SOLLTE
WISO DIREKT
Der Beirat für Gesundheits- und Medizinforschung der aus‐
tralischen Regierung (NHMRC) hat das bislang umfangreich‐
ste Review zur Wirksamkeit der Homöopathie durchge‐
führt, um eine Handlungsempfehlung für die Öffentlichkeit
zu erarbeiten. Man hat dort 57 systematische Übersichts‐
arbeiten zu einzelnen Krankheitsbildern und 225 Einzel‐
studien ausgewertet (NHMRC 2015). Zusammenfassendes
Ergebnis war: „Aufgrund der Untersuchung der Evidenz
zur Wirksamkeit der Homöopathie kommt das NHMRC zu
dem Schluss, dass es keine Krankheitsbilder gibt, für die es
einen zuverlässigen Nachweis dafür gäbe, dass die Homöo‐
pathie bei der Behandlung von Gesundheitsproblemen wir‐
kungsvoll wäre.“ (NHMRC 2015: 6)
Doch auch Homöopathie-Forscher _innen selbst kom‐
men zu keinem anderen Ergebnis, selbst dann nicht, wenn
die Homöopathie ihr vermeintliches Alleinstellungsmerkmal
der individualisierten Verordnung ausspielt. Robert Mathie,
ein Homöopathie-Forscher am englischen Homeopathy Re‐
search Institute, hat insgesamt vier umfassende Reviews
zur Studienlage vorgelegt. Er kann aber in keiner Arbeit
mehr konstatieren, als dass die Nachweise schwach und
nicht genug belastbar sind, um zu einem Evidenznachweis
für die Homöopathie zu kommen. So schreibt er zum Bei‐
spiel unter seiner neuesten Arbeit (Mathie 2019): „Die in
der Homöopathie individuell verschriebenen Mittel zeigen
möglicherweise kleine spezifische Behandlungseffekte. [...]
Die generell geringe oder zweifelhafte Qualität der Nach‐
weise verlangt, diese Ergebnisse vorsichtig zu interpretie‐
ren.“ Zu mehr konnten sich auch die von homöopathischen
Forscher_innen vorgelegten Reviews nicht verstehen – das
ist weit weg von einer belastbaren Evidenz pro Homöo‐
pathie.
DAS FAZIT AUS DER WISSENSCHAFTLICHEN SICHT
Die Homöopathie scheitert wissenschaftlich sowohl an der
Darlegung eines plausiblen Wirkmechanismus als auch am
Nachweis einer über den Placebo-Effekt hinausgehenden
Wirkung. Letzteres ist zwar ständiger Gegenstand gegen‐
teiliger Behauptungen, aber die weltweit wissenschaftlich
vielfach ausgewertete Datenlage ist eindeutig. Wohl aus
diesem Grund zitieren Homöopath_innen vielfach Arbeiten
geringerer Evidenzstufe („Fallstudien“, „Versorgungsfor‐
schung“, also keine klinischen Studien oder systematische
Reviews wie sonst für Arzneimittel als Wirknachweis üb‐
lich), oft verzerrt durch statistische und methodische Män‐
gel. Angesichts der klaren Gesamtevidenz kann diesen Ver‐
suchen jedoch keine Beweiskraft zugesprochen werden.
Der fehlende plausible Wirkmechanismus und der feh‐
lende Nachweis einer klinischen Evidenz berechtigen zu der
Schlussfolgerung, dass Homöopathie keine spezifische arz‐
neiliche Wirkung aufweist. Sie ist eine Scheintherapie mit
vorwissenschaftlich-esoterischen Wurzeln wie manche an‐
dere auch – nur mit einem höheren Beliebtheitsgrad.
Dass Placebo- und andere Kontext-Effekte eine gefühl‐
te Wirksamkeit vortäuschen, begründet keine spezifische
Arzneitherapie. Kontext-Effekte sind weder spezifisch noch
planbar noch ein Alleinstellungsmerkmal der Homöopathie.
Alle Ärzt_innen sollten ihren Patient_innen Zeit und Auf‐
merksamkeit schenken, aber dafür bedarf es keiner Homöo‐
pathie. Da viele Beschwerden (man geht von um 80 Pro‐
zent bei primärärztlichen Kontakten aus) von allein aus‐
heilen, dank der Selbstheilungsmechanismen und des Im‐
munsystems, gaukelt die Homöopathie hier eine Wirkung
vor, die sie nicht hat. So erklären sich die vielfach positiven
Erfahrungen mit Homöopathie, die zu ihrem guten Ruf bei‐
getragen haben.
HOMÖOPATHIE-ERSTATTUNG DURCH KRANKENKASSEN
Zum Zwecke der Wettbewerbssteigerung unter Gesetz‐
lichen Krankenversicherungen (GKV) wurde 2012 unter
Gesundheitsminister Daniel Bahr der Katalog der sogenann‐
ten Satzungsleistungen stark erweitert, was den Kassen
ermöglichte, Erstattung rezeptfreier Arzneimittel als frei‐
willige Zusatzleistung (neben den Regelleistungen, jedoch
innerhalb des für alle geltenden Tarifs) anzubieten. Kranken‐
kassen nutzen dies jedoch aus, um auch mit wissenschaft‐
lich nicht belegten Methoden um Mitglieder zu werben:
Infolge der Änderung des Sozialgesetzbuchs V ist es den
Kassen seither möglich, auch Arzneimittel der Besonderen
Therapierichtungen, insbesondere der Homöopathie, zu
erstatten.
Die GKV ist ein Solidarsystem und als solches nicht dazu
bestimmt, Dinge zu finanzieren, die keinen nachgewiese‐
nen Nutzen haben (Burkhardt 2013). GKVen stehen dem‐
entsprechend unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sie
nur Behandlungen und Arzneimittel erstatten dürfen, wenn
deren Einsatz sowohl notwendig als auch ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Dabei gilt der Grundsatz,
„nichts ist unwirtschaftlicher, als eine unwirksame Thera‐
pie“. Auch Satzungsleistungen sind davon keineswegs aus‐
genommen. 1
Trotzdem hat der Gesetzgeber 2012 Mittel wie die Ho‐
möopathie, denen der wissenschaftliche Wirkungsnach‐
weis fehlt, ausdrücklich zugelassen, weil man dem Wunsch
vieler Bürger_innen und Kassen nachkommen wollte.
3
GRÜNDE GEGEN DIE ERSTATTUNG VON HOMÖOPATHIE DURCH KRANKENKASSEN
Ausgaben für die pseudomedizinische Methode Homöopa‐
thie sind eine ungerechtfertigte Verwendung von Beitrags‐
geldern der Solidargemeinschaft.
– Die wissenschaftliche Beurteilung spricht eindeutig ge‐
gen die Homöopathie und einen Platz für sie innerhalb
der Medizin. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Ho‐
möopathie gleichwohl bislang politisch regelrecht privi‐
legiert wird. Dazu gehört das Privileg des Binnenkonsens
nach dem Arzneimittelgesetz, das ihr ohne wissenschaft‐
liche Grundlage die Arzneimitteleigenschaft sichert, und
in der Folge dessen eben auch die Kostenübernahme
per Krankenkassenerstattung. Die Erstattung der Ho‐
möopathie durch GKVen ist ein falsches Signal an die
Bevölkerung, mit dem eine Wirksamkeit der Homöopa‐
FRIEDRICH-EBERT-STIFTUNG – WIRTSCHAFTS- UND SOZIALPOLITIK
4
thie suggeriert wird, die der Faktenlage entgegensteht.
Auch hierdurch ist in der Allgemeinheit ein völlig fal‐
sches Bild von der Homöopathie entstanden, was nicht
unerheblich zur Zunahme einer beklagenswerten Wis‐
senschafts- und Faktenfeindlichkeit beiträgt. Diese wie‐
derum wirkt einer Verbesserung der Gesundheitskom‐
petenz der Bevölkerung, einem zentralen Anliegen der
Gesundheitspolitik, direkt entgegen.
– Die Vermittlung des Eindrucks, Homöopathie sei wirk‐
same Medizin, ist gegenüber der Patientenschaft nicht
nur unredlich, sie ist auch gefährlich. Mit dem Anliegen
gesundheitlicher Aufklärung ist dies unvereinbar. Direkte
Folgen entstehen Tag für Tag: Krankheitsverläufe kön‐
nen sich dadurch verlängern, wirksame Therapien hin‐
ausgezögert oder im ungünstigsten Falle gar verhindert
werden. Mit anderen Worten: Es entsteht unnötiges
Leid. Homöopathie-Statistiken, die dieses Verzögern
oder Unterlassen von richtiger Therapie dokumentieren,
gibt es nicht. Es gehört zum System, dass diese Fälle in
den Fall- und Sterbestatistiken der von Homöopathen
vielfach geringgeschätzten „Schulmedizin“ landen. Zu‐
dem ist es nicht von der Hand zu weisen, dass langfristig
mit Folgekosten von Scheintherapien– im medizinischen
wie im volkswirtschaftlichen Bereich – infolge von The‐
rapieverzögerungen durch Krankheitsbilder zu rechnen
ist, die sich faktisch unbehandelt entwickeln konnten.
Es darf nicht übersehen werden, dass Homöopathie,
gleich ob in ärztlicher oder in anderer Hand, eine wirk‐
same Behandlung nur vortäuscht.
– Die per Satzungsleistung getragenen Kosten für „rezept‐
freie homöopathische Mittel“ sind selbstverständlich
nicht die einzigen Kosten, die den Krankenkassen für
Homöopathie entstehen. Die ärztliche Honorierung für
homöopathische Behandlungen wird außerhalb der
Budgets über Selektivverträge mit der Marketinggesell‐
schaft des Zentralvereins homöopathischer Ärzte eben‐
falls als Satzungsleistung erbracht. Hinzu kommt, dass
nach wie vor für Kinder und Heranwachsende entspre‐
chend den gesetzlichen Vorschriften Homöopathika un‐
eingeschränkt als Regelleistung erstattet werden. Die
immer wieder genannten Zahlen im allenfalls unteren
zweistelligen Millionen-Bereich für homöopathische Kas‐
senleistungen spiegeln die Gesamtsituation mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht zutreffend wider.
– Die Krankenkassen gehen davon aus, ihnen werde ein
ökonomischer Vorteil zuwachsen, wenn es ihnen gelingt,
mit dem Angebot von Homöopathieerstattungen eine
junge, möglichst gesunde und zudem gesundheitsbe‐
wusste Klientel zu binden. Das mag immerhin noch ein
rationaler Ansatz sein, der allerdings eher zu einem
Handelsunternehmen als zu einer Krankenkasse eines
Solidarsystems passen dürfte. Jedoch ist längst mit hin‐
reichender Sicherheit klar, dass diese Rechnung letztlich
nicht aufgeht. Nach fundierten Untersuchungen in Zu‐
sammenarbeit mit der Techniker Krankenkasse verur‐
sachen Homöopathie-Patient_innen bei der GKV durch‐
weg höhere Kosten als eine nicht auf Homöopathie set‐
zende Vergleichsgruppe. Zwei aufeinanderfolgende
Studien (Ostermann et al. 2015, 2017) bestätigten dies
eindrucksvoll. Das in der ersten Studie untersuchte ho‐
möopathieaffine Kollektiv von über 22.000 Patient_in‐
nen verursachte direkte Mehrkosten gegenüber der Ver‐
gleichsgruppe von mehr als 30 Millionen Euro in den
ersten 18 Monaten.
– In europäischen Nachbarländern wie England, Frankreich
oder Spanien verfährt man wissenschaftlich orientiert
und allein im Sinne des Patientenschutzes. Dort wurde
bzw. wird die Homöopathie aus dem öffentlichen Ge‐
sundheitswesen entfernt und es wird Wert auf die Infor‐
mation der Bevölkerung über die zutreffende Einord‐
nung der Homöopathie gelegt. Absehbar ist, dass eine
Diskussion auf EU-Ebene über die Rolle der Homöopa‐
thie in der EU-Arzneimittelrichtlinie in Gang kommen
wird. Was die Frage aufwirft, wie und mit welchen Ar‐
gumenten Deutschland dort den Diskurs führen will,
wenn hier weder die Erstattung durch Krankenkassen
noch die Arzneimitteleigenschaft per gesetzlicher Privi‐
legierung in Frage gestellt werden. Frankreich hat jüngst
die Erstattung von Homöopathie ab dem Jahr 2021
komplett gestrichen (Benkimoun 2019).
FAZIT
Das deutsche öffentliche Gesundheitssystem ist kein Markt.
Es wurde als Solidarsystem konzipiert, das alle nach ihrer
Leistungsfähigkeit be- und nach ihrer Bedürftigkeit entlas‐
tet. Es ist eine falsche und abwegige Vorstellung, Homöo‐
pathie als eine Methode ohne jeglichen validen Wirkungs‐
nachweis aus diesem System heraus zu finanzieren, etwa
weil ein Teil der Versicherten es so wünscht und Kranken‐
kassen sich davon Wettbewerbsvorteile erhoffen. Der im
Gesamtrahmen geringe Betrag für Homöopathie spielt an‐
gesichts der anderen beherrschenden Aspekte keine ent‐
scheidungsrelevante Rolle.
Das Sozialgesetzbuch V weist den Krankenkassen Ver‐
antwortung für das gesundheitliche Wohlergehen und die
Gesundheitskompetenz ihrer Versicherten zu. Mit Kosten‐
übernahmen für Homöopathie ist dies unvereinbar.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für das
Prinzip eines Wettbewerbs zwischen den Leistungsträgern
gedacht. Der Fokus auf die wirtschaftlichen Rahmenbedin‐
gungen des öffentlichen Gesundheitswesens verstellt allzu
oft den Blick darauf, dass Patientenwohl und Patienten‐
schutz die primären Ziele sind. Diese Aspekte zugunsten
einer reinem Wettbewerbsdenken geschuldeten Maßnah‐
me hintenan zu stellen, die zudem nicht einmal ökonomisch
sinnvoll scheint, kann nicht Gegenstand nachhaltiger Ge‐
sundheitspolitik sein. Solche Schräglagen, bedingt durch
Denken in Kategorien wie Kommerz, Privatisierung, Ge‐
winnmaximierung oder auch Wettbewerb (Maibach-Nagel
2019) gefährden das System im Kern, beeinträchtigen die
Gesundheit und kosten im schlimmsten Fall Menschenleben.
19/ 2019 – WARUM HOMÖOPATHIE KEINE LEISTUNG DER SOLIDARISCH FINANZIERTEN KRANKEN-KASSEN SEIN SOLLTE
WISO DIREKT
Autor_innen
Dr. med. Natalie Grams, Ärztin und Autorin, Leiterin des kritischen
Informationsnetzwerks Homöopathie
Dr. med. Christian Lübbers, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkun‐
de, Sprecher des kritischen Informationsnetzwerks Homöopathie
Anmerkungen
1 – „... eine Begünstigung von Arzneimitteln der besonderen Therapie‐
richtungen mit der Folge, dass Qualität und Wirksamkeit der Leistungen
nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen, kommt nicht in Betracht“ (BSG 2016, RdNr. 53).
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