Da darf es auch niemanden wundern, wenn von und in dieser "Ärzte"-Szene gelogen wird, daß die Schwarte kracht.
Ein Beispiel:
https://twitter.com/Doc_Sibylle/status/1197079670698782720[*quote*]
dr.sibylle hecking @Doc_SibylleNov 20
Schweizer Modell: Homöopathie in der Grundversicherung[LINK:
https://www.homoeopathie-online.info/homoeopathie-nach-schweizer-modell/ ]
1 reply 4 retweets 3 likes
[*/quote*]
Zitat aus dem verlinkten Text des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ):
https://www.homoeopathie-online.info/homoeopathie-nach-schweizer-modell/[*quote*]
[...]
Schweiz: Homöopathie hat WZW-Nachweis erbracht
Die gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Behandlungsform in die Schweizer Grundversicherung ist der WZW-Nachweis (wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) einer ärztlichen Therapie.
[...]
[*/quote*]
Die Antwort aus dem Raum der Kritiker ließ nicht auf sich warten:
https://twitter.com/WhosdatNerd/status/1197147712216555520[*quote*]
Dr. rauch. Marlboro @WhosdatNerdReplying to @Doc_Sibylle
Lüge, kackdreiste Lüge. Die WZW-Kriterien sind nicht erwiesen erfüllt, die Überprüfung wurde abgebrochen. Siehe Originaldokument des Schweizer BAG, Seite 4.
https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-leistungen/leistungen-und-tarife/aerztliche-leistungen/Komplement%C3%A4rmedizin/erlaeuterungen-aenderungen-kvv-klv-komplementaermedizin.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen%20zu%20den%20%C3%84nderungen%20KVV%20und%20KLV%20Komplement%C3%A4rmedizin.pdf …5:40 AM - 20 Nov 2019
[*/quote*]
Der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) hat diese, seine Lüge (sie stammt vom 17. Mai 2018)
[*quote*]
Schweiz: Homöopathie hat WZW-Nachweis erbracht
Die gesetzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Behandlungsform in die Schweizer Grundversicherung ist der WZW-Nachweis (wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit) einer ärztlichen Therapie.
[*/quote*]
noch immer nicht korrigiert. Wobei ich darauf hinweisen möchte, daß wir eine Antwort darauf im Archiv haben. Unter anderem hier:
Die Bajic mal wieder. Machen wir's kurz.
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=10839.0Der Fall Ulf Riker
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=11037.0Ulf Riker ist seit kurzem der neue 1. Vorsitzende des Landesverbandes Bayern des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ).
Cornelia Bajic ist die seit kurzem ehemalige 1. Vorsitzende des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ).
Beide sind also keine stillen Hinterbänkler, sondern besonders aktive und aggressive Funktionäre ihrer Lügnerclubs. Und was tun sie? LÜGEN!
"dr.sibylle hecking @Doc_Sibylle" ist nur eine von vielen Nachplapperern. Was auch nicht wundert, denn die gesamte Homöopathie ist einzig und allein ein Nachplappern schwachsinnigen Inhalts. Seit Hahnemann.
Weil es ganz offensichtlich so ist, daß der Lügnerverein das Lügen nicht läßt, halten wir ihm die Fackel der Wahrheit entgegen:
Da haben wir nämlich ein sehr schönes Antidot direkt aus der Schweiz, einen Artikel aus der NZZ, erschienen vor 1 1/2 Jahren, am 23.5.2018:
https://www.nzz.ch/schweiz/homoeopathie-schweiz-als-eldorado-fuer-globuli-fans-ld.1387741[*quote*]
Die Schweiz ist ein Eldorado für deutsche Globuli-Fans
Dass die Krankenkassen hierzulande alternative Behandlungen bezahlen müssen, ist für deutsche Homöopathie-Anhänger der Beweis für die Wirksamkeit der Methode. Doch das ist eine Verdrehung der Tatsachen.Simon Hehli
23.5.2018, 06:00 UhrIst Homöopathie mehr als Hokuspokus? Fans der kleinen weissen Kügelchen schwören darauf, dass diese helfen. Verfechter wissenschaftlicher Methoden halten dagegen, dass Stoffe, die so stark verdünnt werden, dass sie sich nicht mehr nachweisen lassen, keine heilende Wirkung erzielen können. Auch in Deutschland wird die Debatte in aller Schärfe ausgetragen – und die Anhänger der Homöopathie verweisen dabei immer wieder auf die Schweiz als Land, das für den Umgang mit der alternativen Heilmethode Vorbildcharakter habe.
Ob homöopathische Mittel eine Wirkung erzielen, die über den Placebo-Effekt hinausgeht, ist hoch umstritten. (Bild: Keystone / Gaëtan Bally)
In einem Artikel für die deutsche «Ärztezeitung» schrieben die Vorsitzende des Deutschen Zentralvereins homöopathischer Ärzte (DZVhÄ), Cornelia Bajic, und ihr Kollege Michael Frass vor kurzem, in der Schweiz sei Mitte 2017 bestätigt worden, dass «die Homöopathie die Kriterien der wissenschaftlich belegten Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllt». Das sei die gesetzliche Voraussetzung, um in den Leistungskatalog der obligatorischen Grundversicherung aufgenommen zu werden – anders als in Deutschland, wo die Kassen homöopathische Behandlungen zahlen dürfen, aber nicht müssen.
«Das Schweizer Vorbild»
Diese Argumentation trug dazu bei, dass die deutschen Homöopathen auf der Jahrestagung der bundesweiten Ärzteschaft im Mai einen Erfolg verbuchen konnten: Mediziner dürfen weiterhin auf eine Weiterbildung in Homöopathie verweisen. Homöopathie-Kritiker hatten diese Zusatzbezeichnung streichen wollen, um «die Weiterbildungsordnung vom Ballast einer unwissenschaftlichen Heilslehre zu befreien». DZVhÄ-Chefin Bajic liess sich davon nicht beeindrucken und legte letzte Woche in der «Ärztezeitung» nach: «Jetzt werden wir den nächsten Schritt gehen und eine Homöopathie-Debatte nach Schweizer Vorbild auf den Weg bringen.»
Was Bajic verschweigt, ist, dass die Tatsache, dass in der Schweiz die Krankenkasse für homöopathische Behandlungen aufkommt, sich nicht als Beweis für deren Wissenschaftlichkeit interpretieren lässt. Die Vergütung solcher Leistungen ist vielmehr die Folge eines Volksentscheids von 2009. Damals stimmten zwei Drittel der Stimmbürger dem Gegenvorschlag zur Initiative «Ja zur Komplementärmedizin» zu (siehe auch Zusatztext). Im vergangenen Jahr hat der Bundesrat entschieden, fünf alternative Heilmethoden definitiv in den Leistungskatalog der Grundversicherung aufzunehmen – darunter die Homöopathie.
In Stein gemeisselt ist dies jedoch nicht. Alle medizinischen Leistungen in der Grundversicherung haben den sogenannten WZW-Kriterien zu entsprechen: Sie müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
Ein Beweis der Wirksamkeit ist bei der Homöopathie nicht gelungen, weshalb das Bundesamt für Gesundheit zu einem Trick griff, um den Volkswillen dennoch umzusetzen. «Es wird angenommen, dass homöopathische Leistungen, angewandt von Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender Weiterbildung, Pflichtleistungscharakter haben, weil davon ausgegangen wird, dass die erbrachten Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind», sagt BAG-Sprecher Grégoire Gogniat. Dies gelte, solange nicht von dritter Seite eine detaillierte WZW-Prüfung verlangt werde – also quasi auf Widerruf.Niemand verlangt Überprüfung
Die Krankenkassen, der Ärzteverbände oder Patientenorganisationen könnten – wie bei «schulmedizinischen» Leistungen – eine solche Überprüfung verlangen. Laut Gogniat müsste die Fachorganisation der homöopathisch tätigen Ärzte daraufhin Belege für die Einhaltung der WZW-Kriterien erbringen. Doch dies wird vorerst nicht geschehen. Patientenvertreter haben kein Interesse an einer Einschränkung der vergüteten Leistungen, und homöopathiekritische Ärzte wollen kaum einen Konflikt mit ihren Globuli verschreibenden Kollegen riskieren. Bleiben die Versicherer. Der Tenor bei den beiden Krankenkassenverbänden Curafutura und Santésuisse ist gleich: Ein Streichen der Homöopathie wäre nicht unwillkommen, aber entsprechende Schritte will niemand unternehmen.
Den Krankenkassen-Vertretern ist klar, dass sie sich unbeliebt machten, würden sie nicht einmal zehn Jahre nach dem Volksentscheid gegen die Homöopathie lobbyieren. Hinzu kommt, dass die Kosten der Homöopathie relativ tief sind: Sie machen nur 7,8 Millionen der insgesamt rund 30 Milliarden Franken in der Grundversicherung aus. Santésuisse werde die Kostenentwicklung beobachten und, falls nötig, eine Überprüfung verlangen, sagt Sprecher Paul Rhyn. Doch die Wahrscheinlichkeit ist gross, dass die deutschen Homöopathie-Anhänger weiterhin neidisch in die Schweiz blicken werden.
Das Dilemma der Homöopathie
ni. · Ärzte, die Homöopathie und vier weitere alternative Heilverfahren anwenden, können ihre Leistungen über die obligatorische Krankenversicherung abrechnen. Dahinter steckt eine lange und wechselvolle Geschichte. Bereits 1998 zieht ein nationales Forschungsprogramm (NFP 34) ein negatives Fazit zur Homöopathie: Die Methode sei weder wirksam, noch liessen sich damit Kosten sparen, so der Tenor der sechs Millionen Franken teuren Untersuchung.
Trotz dieser ernüchternden Beurteilung setzt SP-Bundesrätin Ruth Dreifuss 1999 die Homöopathie und Co. auf die Liste der von der Grundversicherung zu bezahlenden Leistungen. Nach einer fünfjährigen Versuchsphase ist der weitere Verbleib im Leistungskatalog an eine erneute Evaluation geknüpft. Das Programm Evaluation Komplementärmedizin (PEK) soll klären, ob die fünf komplementärmedizinischen Heilverfahren die Anforderungen des Krankenversicherungsgesetzes an kassenpflichtige Leistungen erfüllen: Diese müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien).
Das Unterfangen gestaltet sich schwieriger als angenommen. Im 2005 publizierten PEK-Bericht werden zwei Arten von Untersuchungen präsentiert. Die eine sind Befragungen von Personen, die sich komplementärmedizinisch behandeln lassen. Diese Resultate fallen für die Homöopathie positiv aus. Die andere Untersuchungsart sind wissenschaftlich hochstehende klinische Studien. Diese zeigen für die Homöopathie eine geringe Wirksamkeit, die sich allein mit dem Placeboeffekt erklären lässt.
Nach Bekanntwerden dieser Ergebnisse kündigt Bundesrat Pascal Couchepin an, die umstrittenen Therapieformen wieder aus dem Leistungskatalog der solidarisch finanzierten Grundversicherung zu streichen. Doch die Vertreter der alternativen Heilmethoden haben bereits eine Volksinitiative lanciert. Damit wollen sie die Komplementärmedizin definitiv in der Grundversicherung festschreiben. Mit einer deutlichen Mehrheit von 67 Prozent wird 2009 die Verfassungsbestimmung «Zukunft mit Komplementärmedizin» vom Schweizervolk angenommen.
Was demokratiepolitisch zu akzeptieren ist, hat den unschönen Effekt, dass im Leistungskatalog nun Therapiemethoden stehen, bei denen die geforderten WZW-Kriterien nachweislich nicht erfüllt sind. Wer nicht die ganze Geschichte kennt, kann so leicht den falschen Eindruck gewinnen, dass die Schweiz der Homöopathie das Siegel der Wirksamkeit aufgedrückt hat.
[*/quote*]
Das heißt: Es gibt in der Schweiz KEINEN Beweis, daß Homöopathie wirkt. Daß sie in den Leistungskatalog der Krankenkassen kam, ist ein formalpolitischer Betrug. Man bescheißt, weil die Bürger beschissen werden wollen. So ist das."Dr. rauch. Marlboro @WhosdatNerd" bei Twitter:
"Die WZW-Kriterien sind nicht erwiesen erfüllt, die Überprüfung wurde abgebrochen. Siehe Originaldokument des Schweizer BAG, Seite 4."Dann zitieren wir das doch:
https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/kuv-leistungen/leistungen-und-tarife/aerztliche-leistungen/Komplement%C3%A4rmedizin/erlaeuterungen-aenderungen-kvv-klv-komplementaermedizin.pdf.download.pdf/Erl%C3%A4uterungen%20zu%20den%20%C3%84nderungen%20KVV%20und%20KLV%20Komplement%C3%A4rmedizin.pdf[*quote*]
(Seite 4)
3.2.
Geplante NeuregelungIn einer Analyse kam das Bundesamt für Gesundheit zum Schluss, dass ein Nachweis der Wirksamkeit
für die Gesamtheit der komplementärmedizinischen Leistungen nach wissenschaftlichen Methoden un-
ter Anwendung der Massstäbe, wie sie für alle übrigen Leistungen zur Anwendung kommen, voraus-
sichtlich auch bis 2017 nicht möglich sein wird.Entsprechend hat das EDI im Frühjahr 2013 die Evaluation der vier Methoden sistiert und schlägt vor,
bestimmte komplementärmedizinische Fachrichtungen den anderen von der OKP vergüteten medizini-
schen Fachrichtungen gleichzustellen. Damit gälte auch für sie das Vertrauensprinzip 7 und die Leistun-
gen würden grundsätzlich von der OKP vergütet. Analog zu den anderen medizinischen Fachrichtungen
sollen lediglich einzelne, umstrittene Leistungen daraus überprüft werden, dies auf begründete Begeh-
ren hin, die von allen Interessierten gestellt werden können. Wie die WZW-Kriterien angewendet wer-
den, musste dabei für die Komplementärmedizin noch präzisiert werden. Die Arbeiten im Hinblick auf
eine Neuregelung wurden im Nachgang an den Sistierungsentscheid des EDI umgehend an die Hand
genommen.
Der Vorschlag für eine Neuregelung, der den betroffenen Stakeholdern und Experten am
30. April 2014 präsentiert wurde, geht davon aus, dass die Befristung der Leistungspflicht für ärztliche
Leistungen der Komplementärmedizin und die Auflage des WZW-Nachweises aufgehoben werden
kann, wenn Prozesse und Kriterien implementiert sind
- für die Prüfung auf Ebene der Fachrichtungen zur Beantwortung der Frage, ob für Leistungen
einer bestimmten Fachrichtung das Vertrauensprinzip gelten soll,
- für die Herauslösung einzelner Leistungen aus dem Vertrauensprinzip („Umstrittenheitsabklä-
rung“), und
- für die WZW-Prüfung von umstrittenen Einzelleistungen.
Für die Implementierung dieser Prozesse sind Anpassungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über
die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) betreffend die Interpretation der WZW-Begriffe für kom-
plementärmedizinische Leistungen im Hinblick auf die Umstrittenheitsabklärung und die WZW-Prüfung
sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) erfor-
derlich.
Die Kriterien und Prozesse, die mit den vorliegenden Verordnungsanpassungen ermöglicht werden sol-
len, wurden unter Mitwirkung der betroffenen Kreise erarbeitet 8 . Dabei stellten sich vor allem zwei Her-
ausforderungen. Einerseits besteht im Rahmen des KVG keine Möglichkeit, die ärztlichen Leistungen
in Form von Positivlisten zu bezeichnen: Laut Artikel 33 Absatz 1 KVG bezeichnet der Bundesrat nur
diejenigen Leistungen, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherung
übernommen werden. Anderseits hat Artikel 32 KVG (WZW-Kriterien, Wirksamkeit muss nach wissen-
schaftlichen Methoden nachgewiesen sein) für alle Leistungen Gültigkeit. Da die ärztliche Komplemen-
tärmedizin teilweise auf anderen Paradigmen beruht, ist für die WZW-Prüfung eine Operationalisierung
der WZW-Kriterien im Hinblick auf die Anwendung bei ärztlichen komplementärmedizinischen Leistun-
gen erforderlich. Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung und den mit einer Arbeitsgruppe erarbei-
teten Prozess- und Kriteriendokumenten sind eine Weiterführung der Leistungspflicht für Leistungen der
bisherigen Fachrichtungen, Ausschlüsse von einzelnen Leistungen dieser Fachrichtungen von der Leis-
tungspflicht (falls diese die WZW-Kriterien nicht erfüllen) und die Prüfung von Leistungen in weiteren
Fachrichtungen möglich.
(Seite 5)
Unter diesen neuen Rahmenbedingungen soll der Status der Leistungen der ärztlichen Komplementär-
medizin den übrigen ärztlichen Leistungen angeglichen werden, indem die einschränkenden Bestim-
mungen in Anhang 1 KLV (Befristung und Auflage der Evaluation) gestrichen werden. Die ELGK, die
das EDI in der Bezeichnung der Leistungen berät, hat die mit der Arbeitsgruppe erstellten Grundlagen
(Prozesse und Kriterien) genehmigt und empfiehlt die Unterstellung der ärztlichen Komplementärmedi-
zin unter das Vertrauensprinzip.
(Fußnote 7
Für die medizinischen Leistungen besteht keine abschliessende Positivliste aller Pflichtleistungen. Ausnahmen bilden Präven-
tivmassnahmen, zahnärztliche Behandlungen und Leistungen bei Mutterschaft. Vielmehr wird der Pflichtleistungscharakter von
diagnostischen und therapeutischen Leistungen implizit vermutet (Vertrauensprinzip). Die von Ärztinnen und Ärzten vorgenom-
menen Untersuchungen und Behandlungen werden damit grundsätzlich vergütet, sofern in Anhang 1 der Krankenpflege-Leis-
tungsverordnung vom 29. September 1995 (KLV; SR 832.112.31) keine Sonderregelung festgehalten ist.)
(Fußnote 8
Arbeitsgruppe, in welcher die Union der komplementärmedizinischen Ärzteorganisationen, die Versicherer, die Konsumenten/in-
nen, die FMH, die universitären Einrichtungen der Komplementärmedizin und die Akademie der Medizinischen Wissenschaften
vertreten waren)
[*/quote*]