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Author Topic: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???  (Read 3008 times)

crodolli

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Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« on: October 16, 2018, 04:13:19 PM »



Die üblichen Verdächtigen... 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8) 8)


Das ganze Bild:

https://scontent.fham1-1.fna.fbcdn.net/v/t1.0-9/43509441_2027833990571607_2506303396504403968_n.jpg?_nc_cat=105&oh=bb250a75e4e4fda8519c65b61bb15153&oe=5C594FF3

Das TG-1 ist nicht zu sehen. Ist ja klar. Das ist hinter ihr.  ;D


https://www.facebook.com/photo.php?fbid=2027833987238274&set=a.437879416233747&type=3&theater

https://www.facebook.com/ProfilerSuzanne/posts/gr%C3%BC%C3%9Fe-von-der-frankfurter-buchmesse/735046976849931/
[*quote*]
Profiler Suzanne Grieger-Langer shared Falk S. Al-Omary's post.
October 10 at 4:09 AM ·

Grüße von der Frankfurter Buchmesse
Image may contain: 1 person, suit
Falk S. Al-Omary is with Suzanne Grieger-Langer at Frankfurter Buchmesse.
October 10 at 1:43 AM · Frankfurt ·

Klasse Vortrag von Suzanne Grieger-Langer auf der Frankfurter Buchmesse. Mutig stellt sie sich denen entgegen, die sie seit Monaten öffentlich diskreditieren. Sie nennt Ross und Reiter, deckt die Drahtzieher und deren Motive auf und präsentiert Beweise, dass es sich um einen konzertierten Rufmord handelt. Ihr neues Buch erscheint in den kommenden Tagen. Da steht auch alles drin. Wer wissen will, wie Rufmorde in der digitalen Welt und mithilfe von Wikipedia funktionieren, sollte aufmerksam zuhören und/oder lesen. Denn es kann jeden treffen, der in der Öffentlichkeit steht.
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[*/quote*]


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Eule

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #1 on: May 30, 2019, 04:19:54 PM »

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aus Gründen  8)
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Krik

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Grieger-Langer Faktencheck: Um was es geht
« Reply #2 on: June 05, 2019, 02:01:55 PM »

Bärbel Schwertfeger ist eine starke Frau.  8)

Grieger-Langer

[*quote*]
MBA Journal

    Grieger-Langer
    Grieger-Langer Faktencheck: Um was es geht
    Die Affäre um die selbst ernannte Profilerin Grieger-Langer ist inzwischen ziemlich komplex und für...
        vom April 30, 2019
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-faktencheck-um-was-es-geht/

    Grieger-Langer
    Grieger-Langer und ihre Inszenierung als Rufmord-Opfer
    2018 hatte MBA Journal mehrfach über die zahlreichen Lügen und falschen Darstellungen der „Profilerin“...
        vom Januar 30, 2019
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-und-ihre-inszenierung-als-rufmord-opfer/

    Grieger-Langer bei den Social Recruiting Days
    Grieger-Langer: Erneute Schlappe vor Gericht
    Nachdem die Profilerin Suzanne Grieger-Langer mit ihren Unterlassungsansprüchen gegen die Autorin beim Landgericht Bielefeld...
        vom September 11, 2018
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-erneute-schlappe-vor-gericht/

    Steinbeis stoppt Hochschulzertifikate
    Die Steinbeis Hochschule Berlin hat mit teils fragwürdigen Weiterbildungsanbietern Hochschulzertifikate angeboten. Damit ist nun...
        vom September 10, 2018
https://www.mba-journal.de/steinbeis-stoppt-hochschulzertifikate/

    Recruiting-Kongress: Unterhaltsamer Unsinn
    „Seit der Jahrtausendwende ist es uns möglich, den psychogenetischen Code einer Person, ihre PsychoDNA,...
        vom August 18, 2018
https://www.mba-journal.de/recruiting-kongress-unterhaltsamer-unsinn/

[*/quote*]

[*quote*]
    Grieger-Langer
    Grieger-Langer scheitert vor Gericht
    Suzanne Grieger-Langer ist mit ihrer Klage gegen Bärbel Schwertfeger in vollem Umfang gescheitert. Auf...
        vom August 6, 2018
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-scheitert-vor-gericht/

    Grieger-Langer
    Grieger-Langer: Weitere Lügen bei Management Circle
    Am 26. Juni bietet Management Circle ein zweitägiges Seminar mit der Suzanne Grieger-Langer an....
        vom Juni 12, 2018
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-weitere-luegen-bei-management-circle/

    Grieger-Langer
    Grieger-Langer: Transparenzoffensive bestätigt Lügen
    Einen Tag, nachdem MBA Journal die zahlreichen Falschangaben der "Charakter-Profilerin" Suzanne Grieger-Langer bekannt gemacht...
        vom Juni 4, 2018
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-transparenzoffensive-bestaetigt-luegen/

    Grieger-Langer
    Grieger-Langer: Profilerin mit Hang zur Lüge
    Im Dezember berichtete MBA Journal über die falschen Angaben der "Charakter-Profilerin" Suzanne Grieger-Langer zu...
        vom Mai 28, 2018
https://www.mba-journal.de/grieger-langer-profilerin-mit-hang-zur-luege/

    Suzanne Grieger-Langer
    Steinbeis: Fragwürdige Zertifikatslehrgänge
    Die Steinbeis Hochschule Berlin bietet in Kooperation mit Weiterbildungsanbietern zahlreiche, auch fragwürdige Zertifikatslehrgänge an....
        vom Dezember 19, 2017
https://www.mba-journal.de/steinbeis-fragwuerdige-zertifikatslehrgaenge/
[*/quote*]

mehr:
https://www.mba-journal.de
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REVOLUTION!

crodolli

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #3 on: February 27, 2020, 08:19:51 AM »

Es geht weiter: Die Grieger-Langer ist verknackt worden!


https://www.mba-journal.de/profilerin-grieger-langer-verurteilt/

[*quote*]
Home   >   Grieger-Langer   >   Profilerin Grieger-Langer verurteilt

Profilerin Grieger-Langer verurteilt

Von Bärbel Schwertfeger am 24. Februar 2020 11:58

Das Landgericht Frankfurt hat der Profilerin und Hochstaplerin Suzanne Grieger-Langer mehrere falsche Tatsachenbehauptungen verboten. Sie basieren teils auf Aussagen des Professors der Munich Business School, Jack Nasher.
[...]
[*/quote*]

da lang!
https://www.mba-journal.de/profilerin-grieger-langer-verurteilt/
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Julian

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #4 on: February 19, 2021, 07:55:44 PM »

Es ging noch mehrfach weiter. Neuester Stand der Dinge:

https://www.mba-journal.de/profilerin-grieger-langer-verurteilt/

[*quote*]
Update 9. Februar 2021:

Das Landgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 21. Januar 2021 der Hauptsacheklage der Autorin in vollem Umfang stattgegeben und Grieger-Langer mehrere Falschaussagen verboten. Das ausführlich begründete Urteil zeigt vor allem deutlich, wie stark sich Grieger-Langer auf die teils falschen Aussagen von Jack Nasher bezieht. Auch der Professor der Munich Business School wurde bereits zweimal wegen seiner Falschaussagen verurteilt – einmal davon sogar rechtskräftig. Grieger-Langer kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
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Femlirita

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MBS-Professor Jack Nasher bietet 'Schweigegeld'?
« Reply #5 on: June 07, 2021, 10:51:22 PM »

Es gibt weitere Entwicklungen, eine kapriziöser als die andere. Die Links, usw. spare ich mir. Die gibt es zuhauf in den Originalen. Was mich reizt, ist eine ganz, ganz andere Affäre, an einem ganz anderen Ende...

https://www.mba-journal.de/mbs-professor-jack-nasher-bietet-schweigegeld/

[*quote*]
MBA Journal
AKTUELL:

Home   >   Jack Nasher   >   MBS-Professor Jack Nasher bietet “Schweigegeld”

MBS-Professor Jack Nasher bietet “Schweigegeld”
Von Bärbel Schwertfeger am 17. Mai 2021 8:49

Seit Jahren verbreitet Jack Nasher falsche Tatsachen und Verleumdungen über die Autorin. Dafür wurde er bereits rechtskräftig verurteilt. Nun will ihr der Professor der Munich Business School ein paar Tausend Euro zahlen, wenn sie ihre kritischen Artikel über ihn löscht.

Dass Artikel wie “MBS-Professor Jack Nasher rechtskräftig verurteilt” oder “MBS-Professor Jack Nasher: Die Stanford-Lüge” den “führenden Verhandlungsexperten” (Eigenwerbung) stören, ist nachvollziehbar. Kein Wunder, dass der Professor der Munich Business School (MBS) die Artikel, die er letztlich durch sein eigenes Verhalten selbst verursacht hat, gern beseitigen würde. Dafür hat er sich nun eine besondere Lösung ausgedacht.

So machte sein Anwalt Walter Scheuerl von der Kanzlei GvW Graf von Westphalen der Autorin vor kurzem folgendes Angebot: Nasher würde seine Verleumdungsartikel, gegen die teils noch Klagen laufen bzw. anstehen, alle löschen, wenn sie dafür alle ihre Artikel über ihn lösche. Dafür würde Nasher ihr auch ein paar Tausend Euro als “Prozessbeihilfe” zahlen. Geld gegen Kritik – also quasi eine Art „Schweigegeld“ getreu dem Motto: Ich kaufe mir eine kritische Journalistin.

Das könnte man einfach nur als dummdreist ansehen oder als Kapitulation des Verhandlungsexperten. Nasher selbst ...
[…...]

Update 4. Juni 2021: Nasher erneut verurteilt: Das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ 2-03 O 24/21) hat dem Professor der Munich Business School die Aussage, die Autorin betreibe “private Seiten, die das Landgericht Frankfurt eine `Plattform für herabsetzende Inhalte´ nennt” verboten. Er hat dies mehrfach und in verschiedenen Versionen in seinen Verleumdungstexten behauptet. Das sei – so das Gericht – eine falsche Tatsachenbehauptung, weil sich das Landgericht Frankfurt “tatsächlich nicht dahingehend geäußert hat”. Erst vor kurzem hatte Nasher die ihm nun verbotene Aussage auf seiner Website sogar noch verschärft und behauptet: “Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) selbst sogar ganz explizit als „Plattform für herabsetzende Inhalte“ bezeichnet.”
[...]
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Femlirita

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #6 on: June 07, 2021, 10:57:52 PM »

Mal wieder ein etwas besserer Artikel in der FAZ. Darin werden Querverbindungen angedeutet, denen man nachgehen sollte.


https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/jenke-crime-auf-prosieben-profilerin-mit-fragwuerdiger-expertise-17327196.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2

[*quote*]
Feuilleton
Medien
„JENKE. CRIME“ AUF PRO SIEBEN:
Eine fragwürdige „Profilerin“


VON LEONIE FEUERBACH-AKTUALISIERT AM 05.05.2021-19:15
Suzanne Grieger-Langer bei einem Auftritt im Oktober 2019 in Regensburg

In der neuen True-Crime-Serie mit Jenke von Wilmsdorff bei Pro Sieben tritt eine „Profilerin“ auf, die laut eines Gerichtsurteils als „Hochstaplerin“ bezeichnet werden darf. Ein Kriminalist nennt sie „in höchstem Maße unseriös“.

[...]

Bei Pro Sieben scheint man aber der Meinung gewesen zu sein, das reiche nicht. Deshalb hat man von Wilmsdorff eine „Profilerin“ an die Seite gestellt, eine beliebte Figur im True-Crime-Genre. Suzanne Grieger-Langer, heißt es im Trailer, „kennt die Triebfedern des Verbrechens, versteht die Mechanismen, die ihnen zugrunde liegen“.
[...]

Wer ist diese Frau? Laut ihrer Internetseite arbeitete sie zunächst mit „Junkies“. Ein großes Unternehmen habe sie rekrutiert, um ...

[...]
Auf ihrer Internetseite bietet Grieger-Langer neben Coachings auch interaktive Ermittlungen an: „Während unserer Live-Schaltung stellst Du mir Fragen zum Fall, bewertest Beweismittel und entscheidest, welcher Verdächtige in die Vernehmung kommt.“ Ein Countdown zeigt, wie lang es zur nächsten Ermittlung noch ist. Deren Gegenstand: die „Kinder-Klau-Mafia“; ein Begriff, der in bestimmten Kreisen für die staatliche Inobhutnahme gefährdeter und vernachlässigter Kinder verwendet wird, so auch in der Reichsbürger-Szene.

In ihrem Buch „Cool im Kreuzfeuer“ vergleicht Grieger-Langer die Gesellschaft zur wissenschaftlichen Untersuchung von Parawissenschaften (GWUP), eine Organisation der Skeptikerbewegung, mit Scientology. Sie arbeitet außerdem mit Anhängern der Querdenker-Bewegung zusammen.
[...]
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Femlirita

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #7 on: June 08, 2021, 12:51:27 AM »

https://www.google.com/search?q=Dieser+Blog+wurde+vom+Landgericht+Frankfurt+%22(AZ+2-03+o+104/20)%22

[*quote*]

Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt "(AZ 2-03 o 104/20)"


6 Ergebnisse (0,35 Sekunden)

Die Akte Bärbel Schwertfeger - Jack Nasherhttps://jacknasher.com › die-akte-baerbel-schwertfeger
... betreibt private Seiten, die das Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) eine ... wurde, sämtliche Artikel über Jack Nasher, die sie bis dato auf ihrer Blogseite ...
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https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:UwtBHzTFAZMJ:https://jacknasher.com/die-akte-baerbel-schwertfeger/+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de
https://jacknasher.com/die-akte-baerbel-schwertfeger/


Stellungnahme zu Bärbel Schwertfeger - Jack Nasherhttps://jacknasher.com › stellungnahme-baerbel-schwert...
... ist damit aber vor dem LG Frankfurt (2-03 O 24/21) gescheitert.Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) selbst sogar ganz explizit als ...
 Bewertung: 4,6 · ‎1.771 Rezensionen


OLG München: Zwangsgeld gegen Bärbel Schwertfegerhttps://jacknasher.com › barbel-schwertfeger-erneut-nie...
So unterlag Bärbel Schwertfeger vor dem Landgericht München (AZ 25O 3400/19), was vom OLG München bestätigt wurde. ... werden, sodass Schwertfeger hier einen Teilerfolg vor dem LG Frankfurt verbuchte. ... Zugleich bewarb sie auf der Seite von 'Wirtschaftspsychologie Aktuell' wiederum ihren privaten Blog. Das wirft ...
 Bewertung: 4,6 · ‎1.768 Rezensionen


MBS-Professor Jack Nasher rechtskräftig verurteilt • MBA ...https://www.mba-journal.de › mbs-professor-jack-nashe...
23.11.2020 — Dabei sah das Landgericht München I einen erheblichen Teil der ... “Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) selbst ...


MBS-Professor Jack Nasher bietet "Schweigegeld" • MBA ...https://www.mba-journal.de › mbs-professor-jack-nashe...
17.05.2021 — Dafür wurde er bereits rechtskräftig verurteilt. ... behauptet: “Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) selbst sogar ganz ...


MBS-Professor Jack Nasher: Die Stanford-Lüge • MBA Journalhttps://www.mba-journal.de › mbs-professor-jack-nashe...
09.03.2021 — Bereits dreimal wurde Nasher inzwischen verurteilt, zweimal wegen seiner ... “Dieser Blog wurde vom Landgericht Frankfurt (AZ 2-03 o 104/20) ...
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ventuzia giganta

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Re: Hat die werte Dame Psiram an den Kopp gekriegt???
« Reply #8 on: October 16, 2021, 03:57:18 PM »

Weil die Dame zu mager ist für eine adrenalingetränkte Aufregerschau, reichte sie dem Böhmermann nicht für die Sendung, so daß er zwei weitere Aufschneidermänneken dazu packen mußte, um sie als Komplettpaket dem ZDF zu verkoofmicheln. Sic transit gloria mundi.  ;D


https://www.youtube.com/watch?v=KHqUzMM5dqY

[*quote*]
#zdfmagazin
Der Fall der falschen Profiler:innen | ZDF Magazin Royale
Oct 15, 2021

ZDF MAGAZIN ROYALE
1.04M subscribers

True Crime ist ÜBERALL! Neben dem neuen Album von Helene Fischer gibt es momentan nichts Geileres als mysteriöse Geschichten über echte Kriminalfälle! True Crime Expert:innen im Fernsehen sind dabei besonders mysteriös. Niemand weiß, woher sie kommen, was sie eigentlich können und warum sie auf Einstecktücher, Reiki und mittelmäßige Killer-Bücher abgehen. In der #zdfmagazin-Detektiv Zentrale auf dem Schrottplatz haben wir uns daher gefragt: Wer übernimmt eigentlich das profilen von Profiler*innen?
[*/quote*]

Die ganze Sendung schauen: https://kurz.zdf.de/zmr27yt/

Drei Profilierte und ein Böhmermann in einer Sendung?

ZAPPEN - und weg!
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PirronDello

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Wie man im Fernsehen berühmt wird bei Böhmermann
« Reply #9 on: October 17, 2021, 04:25:56 PM »

In der Aufregershow beim Böhmermann, mitten im ZDF, kommt sie nicht ganz alleine voll rüber und sogar ins YouTube:

https://www.youtube.com/watch?v=KHqUzMM5dqY

Aber sie kann das auch alleine:



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Ayumi

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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2021/15_O_104_20_Urteil_20211123.html

[*quote*]
logo_nrwe
Landgericht Bielefeld, 15 O 104/20

Datum: 23.11.2021
Gericht: Landgericht Bielefeld
Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart: Urteil

Aktenzeichen:
15 O 104/20
ECLI:
ECLI:DE:LGBI:2021:1123.15O104.20.00


Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Weise für ihr Dienstleistungsangebot zu werben und/oder werben zu lassen, dass die nachfolgenden Unternehmen als Kunden oder Referenzen angegeben werden:


U. AG [Klägerin zu 1],

F. AG [Klägerin zu 2],

wie nachstehend wiedergegeben auf der Internetpräsenz unter www.xxx.com geschehen:

[3 Bilder wurde aus Gründen der Anonymisierung entfernt. Der anonymisierte Text darin lautet:

Kunden & Referenzen

hier ein Auszug der Kunden, die mit Provider [Beklagte zu 2] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.

Dort werden unter anderen die Klägerinnen aufgeführt.]

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerinnen 2.255,85 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 3., die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. zu je 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1. und zu 2. tragen die Beklagten zu 1. und zu 2 zu je 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und zu 2. tragen diese zu je 2/3 und die Klägerin zu 3. jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1
Tatbestand

2
Die Klägerinnen wenden sich gegen ihre namentliche Nennung auf dem von der Beklagten zu 1. unterhaltenen Internetauftritt.

3
Die Klägerin zu 1. ist ein deutscher Versicherungskonzern mit dem Schwerpunkt auf Versicherungen für Unternehmen. Die Klägerin zu 2. und zu 3. sind Tochtergesellschaften der Klägerin zu 1. und im Bereich des Vertriebs von Versicherungen und Finanzdienstleistungen aktiv. Die Klägerin zu 3. betreibt darüber hinaus auch Akquise von Vertriebspartnern.

4
Die Beklagte zu 2. bezeichnet sich selbst als „Profilerin“ und betätigt sich unter anderem als Vortragsrednerin, Autorin und Coach für Persönlichkeitsbildung. Ihr Engagement als Vortragsrednerin erfolgt dabei auch über Agenturen, wobei in der Regel im Vorfeld der verbindlichen Buchung und Durchführung der Veranstaltung eine Korrespondenz zwischen Auftraggeber und der Beklagten zu 2. stattfindet. Die Beklagte zu 2. ist die alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1., die den Internetauftritt www.xxx.com betreibt, und als inhaltlich verantwortliche Person im Sinne des § 55 Abs. 2 RStV im Impressum dieses Internetauftritts ausgewiesen wird. Unter dem Link „References“ gelangt man innerhalb dieses Internetauftritts auf eine Seite, auf der eine Vielzahl juristischer Personen, darunter auch die Klägerinnen, in alphabetischer Reihenfolge gelistet sind, wobei für jeden Anfangsbuchstaben ein eigener Abschnitt besteht. Hervorgehoben ist zu Beginn der meisten dieser Abschnitte ein lobendes Zitat unter Angabe des Urhebers und seiner Zugehörigkeit zu einem Unternehmen. Überschrieben ist die Seite mit „Kunden & Referenzen“ sowie folgendem Hinweis:

5
„Hier ein Auszug der Kunden, die mit Profiler [Bekl. Zu 2.] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.

6
Mit mehr als einem Vierteljahrhundert Erfahrung in der Ermittlung und Unterstützung von Unternehmen, sind so einige Referenzen zusammengekommen. Natürlich schweigen wir standhaft über jedes Mandat im Profiling. Doch da sind ja noch all die anderen Aufträge für mich als Profiler, wenn es darum geht, Führungskräfte fit zu machen, mit Vorträgen zu begeistern oder aber auch intensiv zu coachen.“

7
Im September 2018 forderten die Klägerinnen die Beklagten auf, die Namen der Unternehmen der U. Gruppe aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1. zu entfernen. Diesem Verlangen kam die Beklagte zu 1. zunächst nach. In der Folgezeit wurden die Namen der Klägerinnen jedoch wieder auf der Internetseite genannt. Daraufhin erfolgte mit E-Mail vom 24.04.2020 eine weitere entsprechende Aufforderung durch die Klägerinnen sowie eine Abmahnung am 07.05.2020 durch die Klägerin zu 1. für alle Klägerinnen. Zum Inhalt der Aufforderung und der Abmahnung wird im Einzelnen auf die Kopie der E-Mail vom 24.04.2020 (Anlage K 10, Bl. 237 d.eA.) sowie das Schreiben vom 07.05.2020 (Anlage 04 der Beklagten, Bl. 135 ff. d.eA.) Bezug genommen.

8
Mit Schreiben vom 16.09.2020 erfolgte eine weitere Abmahnung durch die Klägerinnen sowie die Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung (im Einzelnen Anlage K 9; Bl. 61 ff. d.eA.). Dieses Verlangen wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 17.09.2020 zurück (im Einzelnen Anlage K 10; Bl. 68 f. d.eA.).

9
Mit der Klage stellen die Klägerinnen u.a. den Beklagten Kosten für die erfolgte Abmahnung vom 16.09.2020 in Höhe von insgesamt 2.773,79 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 16.03.2021 ist den Klägerinnen jeweils eine Teilrechnung in Höhe von 924,60 € ausgestellt worden. Zur konkreten Kostenaufstellung und dem Inhalt der Teilrechnungen wird auf die Klageschrift vom 04.12.2020 (Bl. 21 d.eA.) und die Schreiben vom 16.03.2021 Bezug genommen (Anlagen K 15 – K 17; Bl. 221 ff. d.eA.).

10
Die Klägerinnen behaupten, es habe nie eine Zusammenarbeit zwischen ihnen und den Beklagten stattgefunden. Diesbezüglich seien keine Einträge im IT-System und der zentralen Finanzbuchhaltung der Klägerin zu 1. sowie der konzernübergreifenden Kommunikationsabteilung vorhanden und die Beklagten seien diesen Abteilungen unbekannt.

11
Die Klägerinnen beantragen,

12
1.

13
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin, zu unterlassen,

14
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in der Weise für ihr Dienstleistungsangebot zu werben und/oder werben zu lassen, dass die nachfolgenden Unternehmen als Referenzen angegeben werden:

15
U. AG [Klägerin zu 1.],

16
F. AG [Klägerin zu 2.],

17
G. AG [Klägerin zu 3],

18
wie nachstehend wiedergegeben auf der Internetpräsenz unter www.xxx.com geschehen:

19
[3 Bilder wurde aus Gründen der Anonymisierung entfernt. Der anonymisierte Text darin lautet:

20
Kunden & Referenzen

21
hier ein Auszug der Kunden, die mit Provider [Beklagte zu 2] zusammenarbeiten und zusammengearbeitet haben.

22
Dort werden unter anderen die Klägerinnen aufgeführt.]

23
2.

24
die Beklagten zu verurteilen, an sie 2.773,79€ zu zahlen.

25
Die Beklagten beantragen,

26
die Klage abzuweisen.

27
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2. habe für die Klägerin zu 1. am 25.01.2008 von 11 Uhr bis 11.30 Uhr in Hannover ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ und für die Klägerin zu 2. vom 04.-05.06.2009 einen Workshop zum Thema „Umgang mit schwieriger Klientel“ veranstaltet. Der Termin am 25.01.2008 sei der Beklagten zu 2. dabei deshalb besonders gut im Gedächtnis, da an diesem Tag ihr Patenkind Geburtstag gehabt habe und sie der nachmittäglichen Feier habe beiwohnen wollen. Buchungs- oder Rechnungsbelege habe sie diesbezüglich mittlerweile vernichtet, da sie nicht mehr damit habe rechnen können, diese nach so langer Zeit noch einmal zum Nachweis ihrer Tätigkeit zu benötigen.

28
Des Weiteren behauptet sie, für die Klägerin zu 3. im Rahmen ihrer Jahresauftaktveranstaltung am 19.03.2019 in der Eventlocation LA VILLA am Starnberger See einen Vortrag mit dem Titel „Profiling Power – Success 007 Style“ gehalten zu haben. Dabei sei sie von der Klägerin zu 3. über die Agentur „Speakers Excellence Alpine GmbH“ gebucht worden.

29
Im Übrigen erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung.

30
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

31
Entscheidungsgründe

32
I.

33
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

34
1. Unterlassungsantrag

35
a. Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens sowohl als Kundin als auch als Referenz, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

36
aa. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Anspruchsgegner ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht des Anspruchsstellers als Störer beeinträchtigt, keine diesbezügliche Duldungspflicht des Anspruchstellers besteht, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Indem die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 1. auf ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ nennt, beeinträchtigt sie diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen, welches eine speziell für Unternehmen geltende Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG iVm § 19 Abs. 3 GG darstellt und als sonstiges Recht von § 823 Abs. 1 BGB erfasst wird (Sprau, Palandt § 823 Rn. 91 f.).

37
Dieses Recht wird nicht dadurch verdrängt, dass möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG, bestehen. Denn das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gewährt dem Anspruchsteller gerade hinsichtlich seiner freien Tätigkeit am Markt und der Inanspruchnahme seiner Rechte weitergehenden Schutz als das Wettbewerbsrecht, welches nach § 1 UWG die Lauterkeit des Wettbewerbs schützt und deshalb einen Bezug zu diesem Zweck verlangt (vgl. LG Lüneburg BeckRS 2012, 1074; Fritzsche, MüKo-Lauterkeitsrecht § 8 UWG Rn. 4.). Auch liegt keine vorrangige Betroffenheit des Namensrechts aus § 12 BGB vor, da weder ein Fall der Namensleugnung noch der Namensanmaßung gegeben ist.

38
Eine rechtswidrige Verletzung dieses Rechts liegt vor, wenn eine umfassende Güter- und Interessenabwägung hinsichtlich der getätigten Äußerung ergibt, dass das Schutzinteresse des Rechtsinhabers die berechtigten Belange des Anspruchsgegners überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Sphäre des Persönlichkeitsrechtsschutzes durch die angegriffene Behauptung betroffen ist und wie intensiv diese Betroffenheit ausfällt.

39
bb. Auch unter Berücksichtigung dieser Maßgabe liegt hier eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts vor. Die Klägerin zu 3. ist durch die Angabe ihres Namens in der Rubrik „Kunden & Referenzen“ durch die Beklagte zu 1. in der Sozialsphäre ihres Persönlichkeitsrechts betroffen, da die Beklagte zu 1. damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit zusammengearbeitet zu haben. Dadurch wird der Name der Klägerin zu 1. in einen Zusammenhang zu dem vielgestaltigen Leistungsangebot der Beklagten zu 2. und ihrem öffentlichen Auftreten gesetzt.

40
Die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse daran, nicht als Kundin oder Referenz für die Beklagte zu 2. im Rahmen des Internetauftritts genannt zu werden, da sie selbst das Recht hat, ihre soziale Geltung zu definieren und zu entscheiden, für welche Zwecke ihr Name angegeben wird (BGH, GRUR 1981, 846, 847; Säcker, MüKo-BGB BGB, § 12 BGB Rn. 116). Dieses Interesse überwiegt auch die berechtigten Belange der Beklagten zu 1.

41
Das gegenläufige Interesse der Beklagten zu 2. an Werbung mit den Namen von Kunden und Angabe von Referenzen ist zwar generell von der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, geschützt, da die Werbung für die Beklagte zu 2. mittels Internetpräsenz zur geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1. gehört. Jedoch kann dieses Interesse vorliegend keine Schutzwürdigkeit beanspruchen, da nicht dargelegt ist, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin zu 1. in der Vergangenheit bestand.

42
Grundsätzlich trägt die Klägerin zu 1. die Beweislast für eine rechtswidrige Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Folgt diese daraus, dass die Angabe einer Zusammenarbeit in der Vergangenheit wahrheitswidrig ist, kann sie jedoch lediglich behaupten, dass eine solche nie stattfand, mit der Folge, dass die Beklagten eine sekundäre Darlegungslast trifft. Denn das Fehlen einer Zusammenarbeit ist als negative Tatsache nicht nachweisbar, der Vortrag einer konkreten Zusammenarbeit dem Gegner jedoch zumutbar (vgl. Fritsche, MüKo-ZPO § 138 Rn. 24, 26). Dies hat sie insoweit substantiiert getan, als sie neben dieser bloßen Behauptung auch vorträgt, dass die relevanten Abteilungen ihrer Unternehmensgruppe dazu keine Einträge führen und die Beklagte zu 2. in diesen Abteilungen nicht bekannt sei. Daher ist der Vortrag auch nicht als Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO zu werten.

43
Die Beklagte zu 1. hingegen hat nicht substantiiert dazulegen vermocht, worin eine entsprechende Zusammenarbeit bestand. Sie behauptet, am 25.01.2008 für die Klägerin zu 1. von 11 Uhr bis 11.30 Uhr ein Seminar zum Thema „Die 7 Säulen der Macht“ angeboten zu haben. Über die für ein Seminar überraschend kurze Dauer von einer halben Stunde hinaus, fehlt es an jeglicher Substantiierung etwa hinsichtlich der im Vorfeld erfolgten Korrespondenz mit der Klägerin zu 1., der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund zu erwarten gewesen, dass die Beklagten selbst vortragen, im Vorfeld einer Veranstaltung würde regelmäßig auch bei der Buchung über eine Agentur Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Auftraggeber stattfinden. Dabei ist die Beibringung eines Auszugs aus einem digitalen Kalender nicht tauglich zur Substantiierung, da ein solcher Kalendereintrag nachträglich erstellt werden kann, und auch darüber hinaus, anders als etwa die Schilderung des vermeintlichen Ablaufs, ein entsprechendes Engagement in der Vergangenheit nicht wahrscheinlicher erscheinen lässt als die diesbezügliche bloße Behauptung. Auch führt der pauschale Hinweis darauf, dass die Terminfindung schwierig gewesen sei, da das Patenkind der Beklagten zu 2. am Tag des Seminars Geburtstag gehabt habe und sie der Feier habe beiwohnen wollen, zu keiner hinreichenden Substantiierung. Denn auch dieser Vortrag lässt das tatsächliche Engagement der Beklagten zu 2. nicht wahrscheinlicher erscheinen, da er weder die Vorbereitung noch die Durchführung und den Nachgang der Veranstaltung näher beschreibt.

44
Ebenso legten die Beklagten keine entsprechenden Buchungs- oder Rechnungsbelege vor. Zwar spricht dieser Umstand nicht gegen die Wahrheit des Vortrags der Beklagten, da das betreffende Ereignis mehr als 13 Jahre zurückliegt und insofern keine Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Belege mehr bestehen. Gleichwohl bleiben sie substantiierungspflichtig und das Vorbringen, die Beklagte zu 2. habe nach so langer Zeit nicht mehr damit rechnen können, entsprechende Belege zum Nachweis einer Tätigkeit zu benötigen, trägt nicht. Als ihre aus § 14b b Abs. 1 UStG folgende Pflicht zur Aufbewahrung einer Rechnung für eine Veranstaltung aus dem Jahr 2008 mit Schluss des Jahres 2018 ablief, hätte ihr bewusst sein müssen, dass sie ihre Tätigkeit möglicherweise noch einmal nachzuweisen hat. Denn sie wurde bereits 2018 von der Klägerin zu 1. per E-Mail aufgefordert, die Namen von Unternehmen der U.-Gruppe aus der Kunden- und Referenzliste zu streichen, und kam dieser Aufforderung zunächst nach.

45
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diese Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu dulden. Es besteht Wiederholungsgefahr, da der Name der Klägerin zu 1. trotz der erfolgten Aufforderungen zur Streichung weiterhin in der Liste über Kunden und Referenzen geführt wird. Die Beklagte zu 1. ist als Zustandsstörerin dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die Klägerin zu 1. als Kundin oder Referenz dort zu führen. Denn von ihrem Willen hängt die künftige Unterlassung ab (BGH NJW-RR 2001, 232; Fritzsche, BeckOK-BGB § 1004 Rn. 19), da sie den Internetauftritt unterhält.

46
cc. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat. Eine Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG kommt mangels unterschiedlicher Schutzrichtung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts nicht in Betracht.

47
Verjährungsbeginn war, nachdem die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 1. im Jahr 2018 zwischenzeitlich gelöscht hatte, nach erneuter Kenntnis von der Namensnennung im Jahr 2020 mit Schluss dieses Jahres der Fall. Die Verjährungsfrist ist durch die Rechtshängigkeit der Klage am 15.01.2021 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

48
b. Auch gegenüber der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu 1. hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder als Referenz, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

49
Die Beklagte zu 2. haftet neben der Beklagten zu 1. ebenfalls für den Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung. Danach haftet neben einer GmbH auch ihr Geschäftsführer für deliktisches Verhalten, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war, oder wenn er die Wettbewerbsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, GRUR 2014, 883, 884 Rn. 17). Das ist hier der Fall, denn die Beklagte zu 2. ist im Sinne einer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Beklagte zu 1. nicht die Rechte Dritter verletzt. Das folgt daraus, dass sie als alleinige Geschäftsführerin die völlige Steuerungsfähigkeit über die Beklagte zu 1. besitzt, dadurch die Inhalte des Internetauftritts, welcher der Werbung für die Beklagte zu 2. dient, bestimmt und die diesbezüglich notwendigen Informationen bereitstellt.

50
c. Auch die Klägerin zu 2. hat einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

51
Die Beklagte zu 1. führt den Namen der Klägerin zu 2. ebenfalls in der Liste über Kunden und Referenzen ihres Internetauftritts. Es ist nicht dargelegt worden, dass in der Vergangenheit eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin zu 2. und der Beklagten zu 2. stattgefunden habe. Die Klägerin zu 2. hat eine solche Zusammenarbeit in gleichem Umfang wie die Klägerin zu 1. bestritten. Der gegenläufige Vortrag der Beklagten, sie habe vom 04. bis 05.06.2009 einen Workshop für die Klägerin zu 2. zum Thema „Umgang mit schwieriger Klientel“ in Hannover veranstaltet, ist nicht hinreichend erheblich dargelegt. Auch hier fehlt es an jeglicher Substantiierung bezüglich im Vorfeld erfolgter Korrespondenz mit der Klägerin zu 2., der für sie zuständigen Kontaktperson, des Ablaufs der Veranstaltung, des Veranstaltungsortes und der dortigen Gegebenheiten oder der Zusammensetzung der Teilnehmer sowie der Beibringung entsprechender Buchungs- oder Rechnungsbelege. Die Beklagten legen diesbezüglich lediglich einen digitalen Kalenderauszug vor, der aus oben genannten Gründen nicht zur Substantiierung des Vortrags tauglich ist.

52
Im Ergebnis muss die Klägerin zu 2. nicht dulden, dass ihr Name mit dem Leistungsangebot und dem Auftreten der Beklagten zu 2. in Verbindung gebracht wird. Es besteht ebenfalls Wiederholungsgefahr und die Beklagte zu 1. ist als Zustandsstörerin zur Unterlassung verpflichtet.

53
d. Die Klägerin zu 2. kann auch gegenüber der Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder als Referenz aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Auch hier haftet die Beklagte zu 2. als Alleingeschäftsführerin der Beklagten zu 1. nach den Grundsätzen der Geschäftsführerhaftung für den Unterlassungsanspruch, da sie das Verhalten der Beklagten zu 1. steuert. Insoweit wird ergänzend auf die obigen Überlegungen Bezug genommen.

54
e. Die Klägerin zu 3. hingegen kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. berufen. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB.

55
Die Beklagte durfte den Namen der Klägerin zu 3. in der mit „Kunden & Referenzen“ überschriebenen Liste auf ihrer Internetseite führen. Insoweit haben die Beklagten entgegen dem Bestreiten der Klägerin zu 3. hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es im Jahr 2019 zu einer Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. gekommen ist. Sie haben eine der Klägerin zu 3. gestellte Rechnung vorgelegt, wonach die Beklagte zu 2. für diese über die Agentur „Speakers Excellence Alpine GmbH“ gebucht wurde, um einen Vortrag auf der Jahresauftakttagung der Klägerin zu 3. am 19.03.2019 in der Eventlocation LA VILLA am Starnberger See zu halten. Da der substantiierte Vortrag der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast von der Klägerin zu 3. ihrerseits nicht qualifiziert bestritten wurde, ist keine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu 3. zu erkennen.

56
Dabei ist ohne Belang, dass zwischen der Klägerin zu 3. und der Beklagten zu 2. keine direkte Vertragsbeziehung bestand. Eine „Kundin“ ist nach der Definition der Onlineversion des Duden eine „weibliche Person, die [regelmäßig] eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt [und daher in dem Geschäft, in der Firma bekannt ist]“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kundin). Darunter fällt der Vorgang zwischen den Parteien im Jahr 2019, weil die Klägerin zu 3. mit der Vortragstätigkeit der Beklagten zu 2. eine ihrer Dienstleistungen in Anspruch nahm. Auch für einen objektiven Dritten steht bei dem Begriff des Kunden der Austausch von Waren oder Dienstleistungen und nicht etwa die konkrete vertragliche Verbindung im Vordergrund, da diese für Außenstehende nicht zwingend ersichtlich ist, was gerade im Bereich der eventbezogenen Dienstleistungen der Fall ist, da dort häufig Agenturen als unmittelbare Vertragspartner zwischengeschaltet sind. In diesem Bereich ist die Erbringung einer Dienstleistung für die wahrheitsgemäße Werbeaussage, ein Dritter sei Kunde, das maßgebliche Kriterium, da der Werbeeffekt daraus folgt, dass dem Dienstleister entsprechendes Vertrauen entgegengebracht wurde. Dieses Vertrauen wird auch einem über eine Agentur gebuchten Dienstleister entgegengebracht, wenn der Auftraggeber sich dazu entschließt, einen Vorschlag der Agentur anzunehmen. Denn der Auftraggeber erhält von der Agentur Informationen über die Tätigkeit der vorgeschlagenen Dienstleister, er kann mit diesem in konkrete Gespräche über die Durchführung eines Events treten und er trägt die Entscheidungsmacht darüber, ihn für seine Veranstaltung verbindlich zu buchen.

57
Aus der Auflistung geht auch nicht der falsche Anschein hervor, die Klägerin zu 3. habe sich lobend über die Beklagte zu 2. geäußert. Die Liste ist mit „Kunden & Referenzen“ überschrieben, wobei sich die Einträge insoweit unterscheiden, als zum einen bloße Namen von Personenvereinigungen und zum anderen wörtliche Zitate mit lobendem Inhalt unter Angabe des Äußernden abgebildet sind. Soweit ein interessierter Dritter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ überhaupt beimisst, dass die darunter genannten Personen und Personenvereinigungen sich lobend über die Beklagte zu 2. äußerten, zumal der Begriff der Referenz auch neutral im Sinne einer bloßen „Beurteilung“ verwendet werden kann (vgl. https://www.duden.de/ rechtschreibung/Referenz) kann dies aufgrund der Sammelüberschrift für Kunden und Referenzen allenfalls für einen Teil der Einträge und damit nicht zwangsläufig für die Klägerin zu 3. gelten. Vielmehr wird er durch die getrennte Aufmachung von bloßer Namensnennung und besonders hervorgehobener Zitatwidergabe lediglich annehmen, dass sich die Personen, denen ein Zitat zugeordnet wurde, nach Maßgabe dieses Zitats lobend über die Klägerin äußerten.

58
Es ergibt sich auch keine Rechtsverletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts daraus, dass die Klägerin zu 3. mit dem vielgestaltigen und in der Aufmachung womöglich kontrovers zu beurteilenden Leistungsangebot in Verbindung gebracht wird. Denn diese Verbindung stellt derjenige, der mit der Beklagten zu 2. zusammenarbeitet, selbst her und der substantiierte Beklagtenvortrag einer solchen Zusammenarbeit wurde nicht qualifiziert bestritten.

59
Schließlich unterliegt auch die Kundenbeziehung als solche keiner Geheimhaltungspflicht. Für den Leser der Kunden- und Referenzliste entsteht der Eindruck, die Klägerin zu 3. habe eine Leistung der Beklagten zu 2. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coach für Persönlichkeitsbildung oder Vortragsrednerin teilgenommen. Dieser Umstand ist einerseits nicht geeignet, sich negativ auf die Reputation der Klägerin zu 3. auszuwirken, da die Buchung von Vortragsrednern, die in ihrem Auftreten möglicherweise kontrovers erscheinen, etwa im Rahmen eines Unterhaltungsprogramms bei besonderen Veranstaltungen auch für ein großes Versicherungsunternehmen nicht ungewöhnlich ist, und andererseits Ergebnis der freiwillig und bewusst erfolgten Buchung für die Jahresauftaktveranstaltung.

60
Der möglicherweise sensible, mangels Konturen nicht ohne Weiteres definierbare Bereich der Tätigkeit als „Profilerin“ wird dabei durch die Kundenliste nicht berührt, da die Darstellung diesbezüglicher Kundenbeziehungen durch die Einleitung zu der gegenständlichen Liste von dieser ausgenommen ist.

61
Demgegenüber hat die Beklagte zu 1. ein schutzwürdiges Interesse daran, die Klägerin zu 3. zu Werbezwecken als Kundin zu nennen, denn diese Maßnahme fällt unter den Schutz der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs 1 GG. Beruf ist jede auf Dauer angelegte, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, die nicht schlechthin gemeinschädlich ist (BVerfG NJW 2004, 2363; Ruffert, BeckOK-GG Art. 12 Rn. 38, 40 ff.). Das ist hier der Fall, denn die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Beklagten zu 1. ist darauf gerichtet, für die Beklagte zu 2. zu werben und zu diesem Zweck erfolgte die Nennung der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste. Weil die Klägerin zu 3. nicht darlegen konnte, dass sie nie mit der Beklagten zu 2. zusammengearbeitet hat und nicht ersichtlich ist, dass diese Werbemaßnahme die Reputation der Klägerin zu 3. oder ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, steht diesem schutzwürdigen Interesse der Beklagten zu 1. kein vergleichbar schutzwürdiges, gegenläufiges Interesse der Klägerin zu 3. gegenüber.

62
f. Die Klägerin zu 3. hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Nennung ihres Namens als Kundin oder Referenz gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

63
Es fehlt bereits an der nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erforderlichen Mitbewerberstellung zwischen den Parteien. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist dafür ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in Bezug auf Angebot oder Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen erforderlich. Die Tätigkeitsfelder der Parteien sind jedoch völlig verschieden. Die Klägerin zu 3. ist im Bereich der Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie der Akquise von Vertriebspartnern tätig, während die Beklagte zu 1. die Tätigkeit der Beklagten zu 2. bewirbt und diese das Angebot von Coaching zur Persönlichkeitsbildung, Veranstaltung von Vorträgen und Seminaren, Schreiben von Büchern sowie des „Profiling“ umfasst. Sämtliche Tätigkeitsfelder sind zwar keine inhaltlich klar definierten Tätigkeitsfelder, liegen jedoch außerhalb des Bereichs der Versicherungs-, Finanz- oder Vertriebsdienstleistungen.

64
Es wurde auch kein konkretes Wettbewerbsverhältnis dadurch begründet, dass die Beklagte zu 1. den Namen der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste genannt hat. Ein solches „ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis“ kann entstehen, wenn zwischen den Vorteilen, die ein Unternehmen mit einer Maßnahme zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderes Unternehmen dadurch erleidet eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der Wettbewerb des einen gefördert und der des anderen beeinträchtigt werden kann (BGH GRUR 1972, 553; Köhler, Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG § 2 Rn. 109). Das erfordert einen wettbewerblichen Bezug der Dienstleistungen der Unternehmen, auch im Verbund mit der beanstandeten Maßnahme, zueinander und die Eignung zur jeweiligen Wettbewerbsförderung und -beeinträchtigung. Daran fehlt es hier. Denn durch die Nennung des Namens der Klägerin zu 3. entsteht für einen objektiven Dritten der Eindruck, dass diese mit der Beklagten zu 2. in der Vergangenheit zusammengearbeitet habe. Dabei ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen wettbewerbsbeeinträchtigenden Effekt auf die Klägerin zu 3. haben kann. Denn daraus ergibt sich nur eine Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten zu 2. als Coach für Persönlichkeitsbildung oder Vortragsrednerin, zumal die Abbildung von Mandaten aus dem Bereich des „Profiling“ durch die Einleitung zur Liste ausgeschlossen ist. Dass Unternehmen für besondere Veranstaltungen, wie etwa eine Jahresauftakttagung, Vortragsredner, womöglich auch im Rahmen eines Unterhaltungsprogramms, buchen, ist jedoch weder ungewöhnlich noch geeignet, die Reputation des Unternehmens oder seine Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen.

65
Selbst bei Annahme einer entsprechenden Wechselwirkung durch die Nennung des Namens der Klägerin zu 3. in der Kunden- und Referenzliste bleibt zu bedenken, dass keine irreführende Handlung der Beklagten zu 1. im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG vorliegt, denn die Klägerin zu 3. konnte nicht darlegen, dass eine entsprechende Zusammenarbeit nie stattfand.

66
g. Da die Klägerin zu 3. nicht darlegen konnte, dass die Behauptung einer früheren Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. wahrheitswidrig ist, und kein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht, hat die Klägerin zu 3. auch keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 2. aus § 1004 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB und §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.

67
2. Zahlungsantrag

68
a. Die Klägerinnen haben entgegen ihrem Antrag lediglich einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.255,85 € gegen die Beklagte zu 1. aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

69
Indem die Beklagte zu 1. die Namen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in der Kunden- und Referenzliste führte, ohne dass eine entsprechende Zusammenarbeit in der Vergangenheit dargelegt stattfand, hat sie deren Unternehmenspersönlichkeitsrechte verletzt. Sie ist als Betreiberin des Internetauftritts dahingehend verkehrssicherungspflichtig, dass durch dort verfügbare Informationen keine Rechte Dritter verletzt werden und hätte diesbezüglich die Nennung der Klägerinnen zu 1. und zu 2., etwa durch Tätigkeit der Beklagten zu 2., deren Verhalten der Beklagten zu 1. nach § 31 BGB analog zugerechnet wird, verhindern müssen. Die Beklagte zu 1. handelte dabei zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB, da die Führung der Namen vermeintlicher Kunden in einer öffentlich einsehbaren Kunden- und Referenzliste, zu denen keine Geschäftsbeziehung besteht oder bestand, jedenfalls nach erfolgter Aufforderung zur Unterlassung gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstößt.

70
Dadurch entstand den Klägerinnen ein nach § 249 Abs. 1 BGB schlüssig vorgetragener ersatzfähiger Schaden in Höhe von 2.255,85 €, da diese sich infolge der mehrfachen Aufforderungen zur Entfernung ihrer Namen von der Liste veranlasst sehen durften, die Beklagten mit Schreiben vom 16.09.2020 gemeinschaftlich abzumahnen und diesbezüglich Kosten für die Rechtsverfolgung aufzuwenden. Der Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerinnen bereits im Mai 2020 eine Abmahnung gegen die Beklagten aussprachen, da sich diese ausschließlich auf die Nutzung der markenrechtlich geschützten Wort- und Bildmarken der Klägerinnen bezog. Die Abmahnung vom 16.09.2021 hingegen bezieht sich auf die wahrheitswidrige Behauptung einer früheren Kundenbeziehung und daher auf einen anderen Streitgegenstand.

71
Die Klägerinnen machen Kosten in Höhe von 2.773,79 € geltend, welche sich aus einer 1,9-fachen Geschäftsgebühr bei einem zugrunde gelegten Streitwert von 60.000,- € in Höhe von 2.351,20€, einer Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,- € und der Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % zusammensetzen. Hinsichtlich der Höhe der angesetzten Geschäftsgebühr haben die Beklagten den Anfall des nach § 14 Abs. 1 RVG zugrundeliegenden Aufwandes nicht bestritten. Der ersatzfähige Schaden besteht jedoch nach § 2 Abs. 2 RVG iVm Ziffer 2300 und Ziffer 7002 VV Anlage 1 RVG iVm Anlage 2 RVG in der Fassung, die bis zum 31.12.2020 galt, nur in Höhe von 2.255,85 €. Denn die Klägerinnen durften nur einen Streitwert von 40.000,- € zugrunde legen, da die Beklagte zu 1. nur das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerinnen zu 1. und zu 2. verletzt hat und die Abmahnung nur insoweit rechtmäßig war.

72
Dass die Beklagten bestreiten, dass die Klägerinnen den in Rechnung gestellten Betrag an den Unterzeichner der Abmahnung gezahlt hätten, ist unerheblich. Denn es kommt für die Ersatzfähigkeit eines Schadens in Form von Rechtsverfolgungskosten nur darauf an, dass dem Anspruchsteller die Kosten infolge der Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen sind, nicht darauf, ob er diese Kosten gegenüber dem Rechtsanwalt beglichen hat. Dass die Beklagten vom Unterzeichner des Schreibens vom 16.09.2020 abgemahnt worden sind, ist jedoch unstreitig.

73
b. Die Klägerinnen haben auch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.255,85 €, §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

74
Die Beklagte zu 2. haftet als alleinige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. ebenfalls für die Kosten der Abmahnung nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerin. Sie war jedenfalls aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür verantwortlich, dass die Namen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht in der Kunden- und Referenzliste genannt werden, und verletzte diese Pflicht jedenfalls fahrlässig, indem sie trotz entsprechender Aufforderungen in der Vergangenheit nicht dafür sorgte, dass die Klägerinnen zu 1. und zu 2. aus der Kunden- und Referenzliste entfernt werden.

75
II. Prozessuale Nebenentscheidungen

76
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2. Fall, Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO.

 
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Ayumi

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