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Der Wahn der Batterie-Fanatiker vor Gericht

(1/1)

VanLaraklios:
Wenn Ahnungslose die Welt beherrschen wollen...

[*quote*]
LTO.de - Legal Tribune Online - Aktuelles aus Recht und Justiz

Mercedes-Benz darf weiter Verbrenner verkaufen
Warum das Land­ge­richt die Kli­maklage abge­wiesen hat
13.09.2022

Die DUH kann Mercedes-Benz nicht verpflichten, ab 2030 weltweit keine Verbrennungsmotoren mehr zu verkaufen.

Drei Umweltschützer sind mit ihrer Klage gescheitert, Mercedes-Benz zu verpflichten, zukünftig keine Verbrennungsmotoren mehr zu verkaufen. Das LG Stuttgart sieht mehr den Gesetzgeber als den Autobauer in der Verantwortung.

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat die Klimaklage dreier Umweltschützer gegen den Autobauer Mercedes-Benz abgewiesen. Es obliege dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Einhaltung des Klimaschutzes ergriffen werden. Dies könne durch eine Individualklage vor einem Zivilgericht nicht vorweggenommen werden, teilte das Gericht am Dienstag zur Begründung mit (Urt. v. 13.09.2022, Az. 17 O 789/21).

Mit ihrer Klage hatten die Umweltschützer, die von der Deutschen Umwelthilfe DUH unterstützt werden, einen klimagerechten Umbau des Autobauers gefordert. Dabei geht es ihnen insbesondere darum, dass der Kohlendioxid-Ausstoß im Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem deutschen Klimaschutzgesetz verringert wird. Mercedes soll dazu unter anderem ab November 2030 keine herkömmlichen Verbrenner mehr verkaufen dürfen, die Treibhausgase ausstoßen.
[...]
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mehr:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-stuttgart-17-o-789-21-weist-klimaklage-umwelthilfe-gegen-mercedes-benz-ab/

Warum fangen die nicht mit etwas wirklich einfachem an und verbieten Feuerwerk?

Außerdem hätte ich noch einen ganz anderen Wunsch: verbietet Ferrero!

VanLaraklios:
Für viele und große Gebiete auf der Erde sind Verbrennungsmotoren die einzigen brauchbaren Motore überhaupt. Wer etwas anderes behauptet, den nenne ich einen Analphabeten, dem seine Lehrer in der Schule nichts haben beibringen können.


Die Pressemitteilung des Landgerichts Stuttgart in der Sache Bullshitbingo gegen Mercedes:

https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/Pressemitteilung_+Klage+gegen+Mercedes-Benz+auf+Unterlassung+des+Vertriebs+von+Verbrennern+abgewiesen/?LISTPAGE=1195716

[*quote*]
Landgericht Stuttgart
Justiz in Baden-Württemberg
Pressemitteilung: Klage gegen Mercedes-Benz auf Unterlassung des Vertriebs von Verbrennern abgewiesen

Klage gegen die Mercedes-Benz Group AG auf Unterlassung des Vertriebs von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor abgewiesen
Datum: 13.09.2022

Kurzbeschreibung: Klage gegen die Mercedes-Benz Group AG auf Unterlassung des Vertriebs von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor abgewiesen

 
 
Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit am 13. September 2022 verkündetem Urteil die Klage dreier Einzelpersonen gegen die Mercedes-Benz Group AG abgewiesen (17 O 789/21).

Gegenstand der Klage

Die Klage wurde von drei Klägern, jeweils „c/o Deutsche Umwelthilfe e.V.“ eingereicht. Die Kläger begehren mit der Klage, es der Mercedes-Benz Group AG zu untersagen, nach dem 31. Oktober 2030 Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren. Darüber hinaus soll die Mercedes-Benz Group AG es unterlassen, bis zu diesem Datum neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung in der Summe mehr als 516 Millionen Tonnen CO2 emittieren.

Die Klage geht davon aus, dass die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,75 Grad Celsius voraussetze, dass ab dem 1. Januar 2020 in Zukunft weltweit maximal 511 Gigatonnen CO2 emittiert werden. Auf die BRD entfalle dabei ein Anteil von 4,19 Gigatonnen ab dem 1. Januar 2021. Dabei berufen sich die Kläger auf den Sachverständigenrat für Umweltfragen der Bundesregierung. Bei unverändertem Emissionsverhalten wäre dieses deutsche CO2-Budget nach dem Klägervortrag bereits im Jahr 2029 verbraucht.

Ausgehend davon, dass es verfassungsrechtlich unzulässig sei, mehr als das verbleibende CO2 Budget zu emittieren, führe ein durch die Beklagte verursachter schnellerer Verbrauch des CO2 Budgets zur Ergreifung staatlicher Maßnahmen in naher Zukunft, die wiederum die Grundrechte der Kläger beschränken würden.

Eine Aufzehrung des CO2 Budgets stelle eine Grundrechtsverletzung dar, die unabhängig von der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen rechtswidrig sei und nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten auch gegenüber Dritten (der Beklagten) geltend gemacht werden könne. Die Beklagte sei aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog zur Verhinderung von Grundrechtsverletzungen der Kläger verpflichtet, das weitere Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren nach dem 31. Oktober 2030 zu unterlassen.

Zugleich habe sie es zu unterlassen, bis dahin Personenkraftwagen in einer Zahl in Verkehr zu bringen, die in ihrer Summe das verbleibende CO2-Budget überschreiten. Andernfalls könne die Beklagte bis zum 31. Oktober 2030 ihre Produktion derart ansteigen lassen, dass das Ausstiegsdatum zur Einhaltung der naturwissenschaftlich gebotenen Klimaschutzziele zu spät käme.

Die Kläger beantragen hilfsweise, dem Europäischen Gerichtshof Vorlagefragen vorzulegen, die im Wesentlichen zum Ziel haben, die Vereinbarkeit

-               der Verordnung (EU) 2019/631 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen sowie

-               des Vertriebs Treibhausgas-emittierender Produkte nach 2045 durch Unternehmen, die kausal verantwortlich für große Emissionsvolumina seien,

mit der EU-Grundrechte-Charta zu klären.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Nach Auffassung der Kammer steht den Klägern kein Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Verbrennungsmotoren zu.

Nach den von der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen bedarf es insbesondere bei Handlungen, die nur mittelbare Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht Dritter haben, einer Abwägung zwischen den Rechten des potenziellen Verletzten und des Verletzers. Eine Interessenabwägung zwischen den Grundrechtspositionen setzt voraus, dass die sich für die Kläger aus dem zu untersagenden Verhalten der Beklagten ergebenden Folgen zumindest absehbar sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Darüber, ob und mit welchen Einschränkungen die Kläger bei einer Fortsetzung des Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren durch die Beklagte zu rechnen haben, lässt sich keine Aussage treffen. Es ist bereits nicht erkennbar, ob das CO2-Budget nicht trotz des anhaltenden Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte eingehalten wird. Die Auswirkungen des weiteren Vertriebs von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor sind daher völlig ungewiss und erlauben keine Interessenabwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Beklagten.

Die von den Klägern begehrte Rechtsfolge steht zudem im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit, die dem Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen für die Ausgestaltung des gesellschaftlichen Lebens und der Lebensbedingungen zuweist.

Der verfassungsrechtlich in Art. 20 a GG verankerte Grundsatz des Schutzes der Umwelt richtet sich primär an den Gesetzgeber. Dieser hat die Rahmenbedingungen vorzugeben, durch die eine weitere Klimaerwärmung verhindert werden soll. Art 20a GG belässt dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum und es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quantifizierbare Grenzen der Klimaerwärmung und damit korrerspondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten (BVerfG; Beschluss vom 18.01.2022, 1 BvR 1566/21).

Den Gerichten obliegt es lediglich, die geltenden Gesetze unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben anzuwenden. Damit nicht vereinbar ist, wenn die Gerichte im Rahmen einer Individualklage die dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidungen an sich ziehen.

Die Klage war daher abzuweisen, ohne dass es der hilfsweise beantragten und im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts stehenden Vorlage an den EuGH bedurfte.

Dr. Sebastian Sonn, Sprecher des Landgerichts Stuttgart in Zivilsachen
Urbanstraße 20   70182 Stuttgart   Telefon (0711) 212-3411
E-Mail-Adresse: pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de
[*/quote*]

VanLaraklios:
Die Bacheln haben keine Ahnung, wie man mit den Akkus umgehen soll? Auf welcher Ebene der Hilfs- und Sonderschule bewegen diese Zwerge sich überhaupt?

Von diesem Beweis geistiger Armut muß man jedes Wort, jede Silbe auf die Waagschale legen. Das ist Horror pur. Das ist Wahnsinn extreme.


https://salzburg.orf.at/stories/3173626/

[*quote*]
Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
ORF
WIRTSCHAFT
E-Mobilität: Herausforderung beim Akku-Recycling

Bei der Wiederverwertung von Akkus zum Beispiel aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch viele Fragen ungeklärt. Die Infrastruktur dafür müsse wachsen – das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem Thema.

14. September 2022, 17.27 Uhr

E-Mobilität boomt – knapp die Hälfte der hierzulande verkauften Fahrräder hat mittlerweile einen Elektroantrieb. Vor einem Jahr wurde geschätzt, dass knapp eine Million E-Bikes auf Österreichs Straßen unterwegs ist, Tendenz stark steigend.

Auf vielen Ebenen noch sehr viel zu tun

Was geschieht mit den Akkus, wenn sie am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sind? Hier sei noch sehr viel zu tun – auf vielen Ebenen, sagen Fachleute bei dem Kongress in Salzburg. Gunter Flinspach ist Experte bei Bosch: „Es ist wichtig, dass vom Kunden über den Händler zu den Transportunternehmen, den Logistikern das Bewusstsein immer da ist, das sicher einzusammeln und schnell dem Recycling zuzuführen. Da braucht es Regeln, aber auch eine Institution, die zuständig ist, die sich verantwortlich fühlt, das zu überwachen. Da haben wir heute ein großes Manko.“

Fotostrecke mit 5 Bildern
Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
ORF
Bei E-Autos sind vergleichsweise große und schwere Akkus verbaut
Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
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Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
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Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
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Bei der Wiederverwertung von Akkus aus Elektro- und Hybridautos sowie von E-Fahrrädern seien noch sehr viele Fragen ungeklärt, viele Probleme ungelöst. Das betonen Experten der Recycling-Industrie. In Salzburg läuft derzeit der weltgrößte Kongress zu diesem schwierigen Thema.
ORF
Bild 1von 5
EU-Verordnung wird gerade ausgearbeitet

Ob es eine einheitliche Aufsichtsbehörde geben könnte, das ist noch offen. Derzeit werde auf europäischer Ebene über einheitliche Regeln für Akkuentsorgung und -recycling verhandelt, sagt Christian Holzer vom Verkehrsministerium in Wien: „All das wird dann in dieser europaweit einheitlich anwendbaren EU-Verordnung umgesetzt. Derzeit ist ein Entwurf in Verhandlung im sogenannten Trilog zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Rat und dem EU-Parlament. Wir erwarten und hoffen, dass spätestens 2023 diese Verordnung das Licht der Welt erblickt."

Autohersteller um Lösungen bemüht

Auf diese EU-Regeln warten auch die Autohersteller. Sie müssen eine entsprechende Infrastruktur für das Akkurecycling aufbauen, wie der Fachmann George Rumble von Honda Motor Europe schildert: „Das Wichtigste für einen Hersteller ist, dass wir Transport- und Logistiklösungen bereit haben. Und, dass wir mit Recycling-Unternehmen arbeiten, die die Batterien übernehmen können.“

Gerade für das Recycling von Akkus aus E-Autos brauche es Kompetenz, sagt Elektromobilitäts-Berater Willy Tomboy aus Belgien: „Bei Elektroautobatterien braucht man viel Fachwissen für das Ausbauen der Batterien aus dem Fahrzeug in der Werkstatt. Das ist nicht einfach. Es ist nicht so wie eine herkömmliche Bleiautobatterie auszubauen. Man braucht das richtige Werkzeug, das richtige Wissen bei den Leuten, die das machen.“

Markt boomt, Recycling-Infrastruktur muss wachsen

Technisch seien die Abläufe für das Akkurecycling schon ausgereift, sagt Tomboy. Allerdings sei die Infrastruktur noch am Anfang – sie müsse und werde jetzt Schritt für Schritt ausgebaut werden. An der Wiederverwertung führe kein Weg vorbei, heißt es bei der Konferenz. Die in Akkus enthaltenen Metalle müssten wiederverwendet werden, damit die Umstellung auf Elektromobilität der Umwelt auch wirklich etwas bringt.

red, salzburg.ORF.at
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