Mir liegt ein Schreiben der INDAGO vor, das mit der beigefügten "Wissenschaftlichen Kurz-Stellungnahme" von Herrn De Bruijn dem geprellten Patienten glaubhaft machen soll, es würde sich bei der Nanopartikelanalyse um ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren handeln. Die beigelegte Stellungnahme umfasst vier Seiten, trägt das Datum vom 14.08.2006 und ist von Herrn De Bruijn
nicht unterschrieben. Hierbei handelt es sich um die von der INDAGO
manipulierte Fassung!
Auszug aus dem erwähnten Schreiben:
Auch ist es keineswegs so, dass das unsererseits angewandte Verfahren nicht wissenschaftlich unterlegt ist. Wir verweisen insoweit auf die beiliegende wissenschaftliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Dr. De Bruijn.
Dieser können Sie entnehmen, dass unsere Methode weitgehend auf konventionellen wissenschaftlichen Präparations- und Analyseverfahren und einer innovativen, umfassenden biostatistischen Auswertung beruht, wobei sich das Verfahren gut für einen Überblick über mögliche medizinische Probleme eignet, insbesondere bei indifferenten Krankheitsbildern und systemischen Störungen im menschlichen Körper.
Dass hiergegen - vornehmlich im Internet - Einwendungen erhoben werden, ist auch uns hinlänglich bekannt. Bei diesen handelt es sich indes, wie durch das Landgericht Leipzig festgestellt, um bloße Werturteile, nicht hingegen um wissenschaftlich unterlegte Tatsachenbehauptungen. Werturteile sind hingegen nicht geeignet, die Validität unseres Verfahren anzuzweifeln oder gar zu erschüttern.
Folgende Ausführungen des BGH sollen nicht unerwähnt bleiben, um den Begriff "Werturteil" ins juristisch korrekte Licht zu rücken:
Meint er [der Sachverständige], aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Ergebnis uneingeschränkt behaupten. Eine solche Behauptung kann im Einzelfall auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden nämlich durch Verwendung besserer wissenschaftlicher Erkenntnismittel oder Aufdeckung von Irrtümern bei der dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache.
Weiters sollen folgende Feststellungen des Landgerichts Leipzig nicht unerwähnt bleiben:
Die Äußerung, die Befunde seien frei erfunden, erscheint zwar auf den ersten Blick als Tatsachenbehauptung. Im Gesamtzusammenhang (...) wird aber deutlich, dass eine Tatsachenbeurteilung vorliegt.
Die Äußerungen des Beklagten [Herrn Dr. Keck] tragen den Charakter einer wissenschaftlichen Stellungnahme.
Diese Ausführungen [des BGH] gelten nicht nur für ein auftragsgemäß erstattetes Gutachten, sondern auch für die hier vorliegende wissenschaftliche Stellungnahme.
Fazit: Die INDAGO versucht glaubhaft zu machen, dass die sog. Stellungnahme von Herrn De Bruijn höherwertiger sei als die Beurteilungen von Herrn Dr. Keck. Zu welcher Methode Herr De Bruijn wirklich Stellung genommen und welche Unterlagen Herr De Bruijn von den Damen und Herren der INDAGO bekommen hat, bleibt im Dunkeln. Fest steht, dass es sich bei der Stellungnahme von Herrn De Bruijn ebenfalls um eine Tatsachenbeurteilung handelt - wobei wir dann wieder bei dem Thema "Werturteil" wären...