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Author Topic: Homöopsychopathen sind Impfgegner  (Read 7455 times)

ama

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Homöopsychopathen sind Impfgegner
« on: February 05, 2007, 12:34:18 AM »

Es weht ein neuer Wind in Grießhammers Forum... :-)

http://f25.parsimony.net/forum63669/messages/15634.htm

[*QUOTE*]
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Homöopsychopathen sind Impfgegner:
[ Homöopathie Forum ]
Geschrieben von Jojo am 05. Februar 2007 02:40:19:

Rechtliches zu Impfgegnern:

1.)

Impfgegner und nicht impfende Ärzte sind offensichtlich nicht nur im Erkrankungsfalle des nicht Geimpften reif für den Knast:

§ 223 Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

1a.)

StGB § 212 Totschlag


(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

KOMMENTAR:

Den Straftatbestand des versuchten Totschlags gibt es auch.

1b.)

§ 211

Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier ODER SONST AUS NIEDRIGEN BEWEGGRÜNDEN,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeinge_ährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.


2.)

Dem ganzen Pack zur Information: Impfgegner spielen mit Knast und hohen Geldstrafen bzw. sind reif dafür:

Straf- und Bußgeldvorschriften im Kontext mit § 20 IfSG sind in § 73 Abs. 1 Nr. 24 und Abs. 2 sowie in § 74 folgendermaßen geregelt: Wer vorsätzlich eine der in § 73 Abs. 1 Nr.24 IfSG bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine in § 6 Abs. 1 Nr. 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet, wird gemäß § 74 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder f_hrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 IfSG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000.- Euro geahndet werden.


3.)

Da gibt es ein kleines Buch Impfen und Recht: V.Klippert et al riedl-seifert scientific-relations 2003.

Darin wird über ein Gutachten berichtet,das DER Medizinrechtler in Deutschland Prof Dr.hc mult E.Deutsch (Göttingen) verfasst hat: (Auszüge)

...den behandelnden Arzt trifft die Pflicht, den Patienten bzw. den Sorgeberechtigten auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Impfung gegen verschiedene Ansteckungen aufmerksam zu machen. Das ist Pflicht des Arztes, unabhängig von seiner persönlichen Auffassung...Grundlage der Pflicht des Arztes sind verschiedene Rechtsnormen. Die Verpflichtung ergibt sich einmal aus dem behandlungsvertrag, sodann dient sie auch der Vermeidung von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Der strafrechtliche Schutz von Leben, Körper und Gesundheit macht Empfehlungen der Impfung gleichfalls zur Pflicht.... Bei Verletzung der Verpflichtung zur Mitteilung können Rechtsfolgen eintreten. ... Eine Haftpflichtversicherung des Arztes wird bei bewußter Nichtmitteilung der Impfmöglichkeit wegen Vorsatz des Arztes nicht greifen.... Auch berufsrechtliche Rechtsfolgen sind zu erwarten, die bis zur Entziehung der Approbation reichen können.... Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Arzt trotz eigener bedenken die Pflicht hat, jeden Patienten... auf die Möglichkeit und Notwendigkeit von Impfungen hinzuweisen. Unterläßt er dies, verletzt er in schwerwiegender Weise seine ärztliche Pflicht.

Der diesjährige Deutsche Ärztetagtetag fordert die Impfpflicht.
In einer weiteren Entschließung fordert der Deutsche Ärztetag die Ä_ztekammern zur Prüfung auf, ob gegen Ärzte, welche sich explizit und wiederholt gegen empfohlene Schutzimpfungen nach §20(3) des Infektionsschutzgesetzes aussprechen, berufsrechtliche Schritte eingeleitet werden können, da sie mit ihrem Verhalten gegen das Gebot der ärztlichen Sorgfalts- und Qualitätssicherungspflichtung verstoßen.


Dazu auch:

Die verbindlichen Vorgaben der Impfkommission.

STIKO-Empfehlungen
Die öffentlichen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) sind sorgfältig erwogen und berücksichtigen den aktuellen Stand des Wissens mit der Absicht, das Auftreten vieler Infektionskrankheiten grundsätzlich zu verhindern. Diese Empfehlungen sind keine Vorschrift und kein Gesetz, geben aber den medizinischen Standard vor, von dem laut Bundesgerichtshof nur abgewichen werden kann, wenn gewichtige Einwände anerkannter Fachleute vorliegen oder wenn eine Impfung im Einzelfall wegen des Gesundheitszustands des Patienten nicht zulässig ist.

KOMMENTAR:

Sie sind natürlich Vorschriften und sie haben Gesetzescharakter.

4.)

Krankenversicherungen müssen im leicht durch Impfung vermeidbaren Erkrankungsfalle,gerade bei langwieriger Kliniksbehandlung und bei millionenteurer bleibender Behinderung bei den Verursachern Regress nehmen und alle entstandenen Kosten einfordern.

Sonst müßte das die Solidaritätsgemeinschaft der Vericherten bezahlen.

Und das wäre allemal Bet_ug an all den seriösen und umsichtigen Versicherten,und denen,die zeitgerechtund konsequent impfen lassen.


5.)

Imfgegner verstoßen massivst gegen die Kinderrechtskonvention,was geahndet werden muß.

6.)

Was bet_ügerische und lebensge_ährlich Impfgegner mit seriösen und sorgsam kinderschützenden Leute(Eltern wie Ärzten und Herstellern) auch noch machen(ein weiterer Strafttatbestand).Von Mördern und von Völkermord ist da ständig die Rede:

§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

7.)

Artikel 2 des Grundgesetzes:

1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Art.2: freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf körperliche Unversehrtheit
Art.3: Gleichheit, keine Benachteiligung von Einzelnen oder Gruppen

8.)

Die Gesetze gegen Scharlatanerie-Betrug und seine üblen Folgen sind alle da.


KOMMENTAR:

Impfgegner und ihre Hinterleute aus der Scharlatanerie-Bet_üger- und Sekten-Ecke werden bezüglich ihrer Beeinflussung der Bevölkerung allgemein massivst unterschätzt.

Mit Impfungen verhindern wir derzeit 6 Mio Todesfälle bei Kindern unter 5 Jahren. Mit besserer Durchimpfung könnten es noch um 1,6 Mio mehr sein. Als Gesamtpotential ohne WHO-Impfplan
7,6 Mio mehr tote Kinder pro jahr , mit impfplan 7,6 Mio weniger Tote.

Impfgegner wollen Millionen von Toten,nur um ihre verkommene,egomane,psychopathische und asoziale Sektierer-Ideologie durchzusetzen.

Bet-üger machen damit auch Unmengen von Geld,indem sie Panik vor Impfungen machen und alle möglichen Scharlatanerie-Absurditäten zum "Ausleiten" und "Unschädlichmachen der völlig harmlosen und heilbringende Impfungen den Leuten über Jahre hinweg für viel Geld andrehen.

Sie machen die Leute damit in fataler Bet_üger-Manier meschugge,nervös,sorgenvoll,neurotisch und tatsächlich psychisch krank (schwere Körperverletzung) - jedenfalls um jeden Preis von sich abhängig,damit immer weiter schamlos abkassiert werden kann.

Das ist nachweislich so.

Das Ganze ist kriminell.

Dies schamlose Impfgegner-Pack besteht darauf,daß ihre ungeimpften Kinder andere anstecken - vor allem auch die,die wegen bestimmter schwerwiegender Störungen nicht geimpft werden können und die die noch unvollständig geimpft sind oder zu jung zum Impfen sind.

Das führt bei den Angesteckten zu Qualen,Behinderung und Tod.

Es geht um die rechtliche Beurteilung der Straftatbestände Nötigung,Bet_ug,unterlassene Hilfeleistung,Volksverhetzung(gegenüber sorgsamen Leuten,die für Impfschutz sorgen),Körperverletzung,schwere Körperverletzung,Körperverletzung mit Todesfolge,versuchter Totschlag,Totschlag,versuchter Mord und Mord(niedrige Beweggründe).

Es ist maximal asozial und ungesetzlich und somit ist die Befreiung von der Impfpflicht eine üble Farce.


Antworten:
Re: Homöopsychopathen sind Impfgegner: Jojo 05.2.2007 02:48 (2)
Re: Homöopsychopathen sind Impfgegner: Anton 05.2.2007 03:36 (1)
Re: Homöopsychopathen sind Impfgegner: Anton 05.2.2007 03:48 (0)
[ Homöopathie Forum ]
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Kinderklinik Gelsenkirchen verstößt gegen die Leitlinien

Der Skandal in Gelsenkirchen
Hamer-Anhänger in der Kinderklinik
http://www.klinikskandal.com

http://www.reimbibel.de/GBV-Kinderklinik-Gelsenkirchen.htm
http://www.kinderklinik-gelsenkirchen-kritik.de

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Homöopsychopathen sind Impfgegner
« Reply #1 on: February 05, 2007, 06:59:50 AM »

Dem ist nichts hinzuzufügen. Werden die anthroposophischen Ärzte in Coburg auch in Regress genommen? Wahrscheinlich nicht, in diesem Staat werden auch nur die Falschparker gejagt.
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