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ninenipples hat folgendes geschrieben:
Und schon wieder eine Esoteriksendung bei Maischberger: Morgen, Di, 5.1.2010 um 23.00 geht's um das Thema
Seher und Propheten: Geheimwissen oder fauler Zauber?
Und wieder ist das Panel der Talkgäste völlig unausgewogen, 4:2 zugunsten der Esoteriker:
Kaffeesatzleserin Victoria Winterling, Hellseherin Lilo von Kiesenwetter, Engeltrulla Alexa Kriele und TV-Pfaffe Jürgen Fliege auf der einen Seite, Wissenschaftsjournalistin Heike Dierbach und GWUP-Vorstand Amardeo Sarma auf der anderen.
Warum macht die Maischberger-Redaktion das? Im Öffentlich-Rechtlichen darf man doch kritische Aufklärung erwarten, dafür zahlen wir Rundfunkgebühren. Werbebühnen für Esoteriknonsens bieten die Privaten zur Genüge.
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mehr:
http://freigeisterhaus.de/viewtopic.php?t=716&postdays=0&postorder=asc&&start=1290Jetzt zitiere ich mal etwas, das bisher auf der Strecke blieb:
Das Recht der Öffentlichkeit auf korrekte und wahrheitsgemäße BerichterstattungZitat aus
http://www.kindersprechstunde.at/[*QUOTE*]
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Der Bundesgerichtshof hat festgestellt:
[Zitatanfang Pressemitteilung des BGH]
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Pressemitteilung Nr. 244/09 vom 27.11.2009
[...]
–
Der 2. Strafsenat hat insbesondere die Auffassung des
Landgerichts bestätigt, dass die verantwortlichen Redakteure
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger
im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, weil sie “bei
einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen”
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB).
Deshalb finden auf sie die Bestechungstatbestände der §§ 332,
334 StGB Anwendung. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
sind als Anstalten des öffentlichen Rechts institutionalisiert.
Sie finanzieren sich durch eine Gebührenpflicht, die ohne
Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein
an den Teilnehmerstatus anknüpft. Mit der Sicherstellung der
unerlässlichen Grundversorgung der Bevölkerung mit
Rundfunkprogrammen erfüllen sie eine Aufgabe der öffentlichen
Verwaltung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
[...]
Karlsruhe, den 27. November 2009
Gesetzestext
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB:
“Im Sinne dieses Gesetzes ist…
Amtsträger: wer nach deutschem Recht … sonst dazu bestellt ist,
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren
Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur
Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen…”
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[Zitatende]
Dies gilt natürlich nicht nur für den Fall von Bestechung, es gilt immer!
Der Bürger hat IMMER ein Recht auf eine einwandfreie, wahrheitsgemäße Berichterstattung.
Ich betone es: Das gilt unabhängig davon, ob der Autor oder der Sender einen geldwerten Vorteil erhält
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Es gilt auch dann, wenn das Fernsehen als Religionsdungstreuer auftritt!
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