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Author Topic: H5N8 in Kleinstgeflügelhaltung; Aufstallgebot bleibt bestehen  (Read 728 times)

ama

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H5N8 in Kleinstgeflügelhaltung; Aufstallgebot bleibt bestehen
« on: January 21, 2015, 04:47:17 AM »

Ich darf das kopieren.  8)

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21.01.2015
H5N8 in Kleinstgeflügelhaltung; Aufstallgebot bleibt bestehen

(aho) – In der Region Anklam, Landkreis Vorpommern-Greifswald, wurde in einer Kleinstgeflügelhaltung das hoch pathogene Vogelgrippevirus H5N8 nachgewiesen und amtlich bestätigt. Das meldet das Agrarministerium in Schwerin. In dem Bestand in einer Kleingartenanlage in Anklam werden zwei Gänse, 27 Enten und 21 Hühner gehalten.

„Wir haben damit wieder einen Nachweis, dass das Virus in der Umwelt ist und ihm die Haltungsweise und die Größe eines Bestandes schlichtweg egal ist. Erst war es eine große Putenhaltung, dann ein Wildvogel, dann der Zoo Rostock und nun ein kleiner Bestand. Wir werden nun in Ruhe über alle weiteren Schritte entscheiden“, erklärte Dr. Till Backhaus, Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.

Die Tötung der Tiere erfolgt derzeit und die epidemiologischen Untersuchungen sind angelaufen. Weiterhin wird darum gebeten, unklare Krankheits- bzw. Todesfälle bei Geflügel durch eine schnellstmögliche Untersuchung auf Geflügelpest abzuklären. Des Weiteren darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen gewährt und Tiere dürfen nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem wildlebende Vögel Zugang haben. In allen Verdachtsfällen sei umgehend das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu informieren.

Friedrich-Löffler-Institut sieht weiterhin Risiko

Die grundsätzliche Aufstallungspflicht für Geflügel bleibt in den Risikogebieten weiter bestehen, da die Gefahr der Einschleppung des HPAI H5N8-Virus durch Wildvögel seitens des Friedrich-Loeffler-Instituts unverändert hoch eingeschätzt wird.

So muss im Landkreis Cloppenburg sämtliches gehaltene Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) auch weiterhin in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

Der Landkreis Cloppenburg hat lediglich das zum Schutz gegen die Geflügelpest angeordnete Wiedereinstallungsverbot für sämtliches Geflügel außerhalb des Sperr- und des Beobachtungsgebietes aufgehoben.
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mehr:
http://www.animal-health-online.de/gross/2015/01/21/h5n8-in-kleinstgeflugelhaltung-aufstallgebot-bleibt-bestehen/29258/

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