TG-1 * Transgallaxys Forum 1

Advanced search  

News:



We are Allaxys
We moved our news front to http://www.allaxys.com

The Forum 1 on Transgallaxys.com is only a backup archive!

Twin Update 8.5.2023

Because of their sabotage the Net nazis
"Amazon Data Services Nova", Ashburn, United States
"Amazon Data Services" Singapore
"Amazon Data Services" Japan
ARE BLOCKED

Pages: [1]

Author Topic: § 4a gegen aggressive geschäftliche Handlungen  (Read 1524 times)

Munterbunt

  • Jr. Member
  • *
  • Posts: 372
§ 4a gegen aggressive geschäftliche Handlungen
« on: May 23, 2016, 06:55:47 AM »

"die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen" ist nix anderes als haargenau die Geschäftstätigkeit der Medizinbetrüger. Krank zu sein schwächt das Urteilsvermögen. Von den Betrügern belogen zu werden kommt erschwerend hinzu.

Heizen wir denen ein bißchen ein?  8)


https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4a.html

[*quote*]
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.
    Belästigung,
2.
    Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
    unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
    Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
    die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
    die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;


4.
    belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
    Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.
[*/quote*]


[Zitatmarken gesetzt, JuliAN]
« Last Edit: June 04, 2016, 05:44:27 AM by Julian »
Logged

Krik

  • Jr. Member
  • *
  • Posts: 1402
Re: § 4a gegen aggressive geschäftliche Handlungen
« Reply #1 on: January 12, 2021, 02:42:30 PM »

Marke: 1000
Logged
REVOLUTION!
Pages: [1]