Kindesmisshandlung durch > Hebammen, Hausgeburt, Geburtshäuser und die Welt des Göttinnenwahns
Angeklagte wegen Totschlags zu Freiheitsstrafe von 6 Jahren + 9 Monaten verurte
Julian:
Feststellungen zum Tatgeschehen - Geburt G. Z1
Wie einleitend dargelegt, ist die gesamte Einlassung der Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.
Die Schilderung der Angeklagten in ihrer schriftlichen Einlassung in Bezug auf angebliche Vorkenntnisse der Kindseltern Z1 bzw. erfolgte Untersuchungen und Aufklärungen in der Klinik in O26 im Hinblick auf Risiken der vaginalen Beckenendlagenentbindung, die angeblich von ihr durchgeführte umfassende Aufklärung vor der Geburt, sowie die Darstellung ihres Verhaltens und das der Kindseltern im Rahmen des Geburtsgeschehens sind insgesamt falsch und unwahr, und durch die glaubhaften, detaillierten, neutralen, zurückhaltenden, übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Z1, die trotz der massiven eigenen Betroffenheit frei von jeglichen überschießenden Belastungstendenzen waren, zweifelsfrei widerlegt. Hinsichtlich der Einzelumstände und Daten waren die Angaben der Nebenkläger gestützt durch die Verlesung des von ihnen im Anschluss an das Geschehen gefertigten Gedächtnisprotokolls. Die Angeklagte hat insgesamt am Ende der Beweisaufnahme eine angepasste Einlassung konstruiert, die allein ihrer Entlastung dienen und sie von jeglicher Verantwortung freizeichnen sollte.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Nebenkläger bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu jedem Zeitpunkt und zu allen Umständen immer die Wahrheit gesagt haben. Ihre insgesamt gezeigte Zurückhaltung und Besonnenheit, die von Objektivität, Neutralität, Sachlichkeit und Differenziertheit gekennzeichneten Aussagen waren angesichts des erlittenen Verlustes bemerkenswert. Unterstützung finden die tragfähigen Bekundungen der Kindseltern auch durch die im Rahmen der Aufklärung weiterer von der Angeklagten begleiteter Geburtsvorgänge getroffenen Feststellungen und ihre danach belegbar auszumachende innere Einstellung zu Geburten, sowie durch zahlreiche weitere Beweismittel.
Dagegen entspricht nahezu nichts in der Einlassung der Angeklagten der Wahrheit:
Unwahr ist die Darstellung der Angeklagten, Z1 habe ihr davon berichtet, in der Klinik in O26 über die Vor- und Nachteile einer vaginalen Beckenendlagenentbindung aufgeklärt worden zu sein und entsprechend durchgeführte Untersuchungen hätten keine Befunde ergeben, die gegen eine vaginale Geburt gesprochen hätten. Unwahr ist die Darstellung der angeblich von ihr vorgenommenen ausführlichen Aufklärung und Beratung in Bezug auf den Ablauf und die Risiken einer vaginalen Entbindung aus Beckenendlage. Auch hat die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt betont, dass sie für nichts garantieren könne, noch hat sie darauf hingewiesen, dass die Kindseltern jederzeit das Recht hätten, ihre Entscheidung zu revidieren und in eine Klinik zu gehen. Unwahr sind sämtliche Angaben in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Nebenklägerin, die angeblich bereits eine Fehlgeburt erlitten, zwei grippale Infekte mit wiederkehrenden tagelangen Episoden von Müdigkeit gehabt, unter einer bekannten Kreislaufschwäche gelitten, in den Tagen vor der Geburt erneut einige Tage ihrer bekannte Schlappheit hinter sich gehabt und livide verfärbte Beine als Zeichen einer Venenschwäche gezeigt habe. Unwahr ist die Darstellung der Angeklagten, die Kindseltern in den Tagen vor der Geburt nach einer entsprechenden Untersuchung darüber aufgeklärt zu haben, dass die Gefahr eines Nabelschnurvorfalls aufgrund der Lage des Kindes im Becken nicht mehr bestehe.
Auch sämtliche Angaben in Bezug auf den konkreten Geburtsverlauf sind unwahre Schutzbehauptungen, mit denen die Angeklagte in zynischer und anmaßender Weise versucht hat, die alleinige Verantwortung für den Ausgang des Geburtsgeschehens den Kindseltern anzulasten. Die Nebenklägerin hat sich nicht am Morgen des 30.06.2008 mit " der Botschaft gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass die Geburt heute losgehen könne" - sie hat sich mit einsetzenden Geburtswehen nach Fruchtblasensprung gemeldet, um Unterstützung und Geburtsleitung von der Angeklagten zu erfahren. Sie hat die Nebenklägerin dann nicht auf verschiedene Ursachen des Flüssigkeitsabgangs hingewiesen, sondern diesen zweifelsfrei als Fruchtblasensprung eingeordnet. Die Angeklagte hat in keiner Weise Überlegungen angestellt, "in welcher Klinik Z1 ab dem folgenden Tag zur weiteren Kontrolle gut aufgehoben wäre" - sie hätte noch mindestens eine weitere Woche, zur Überzeugung der Kammer auch noch länger, zugewartet. Die Angeklagte hat nicht in dem zweiten Telefonat am Morgen darauf hingewiesen, dass Z1 bei regelmäßigen Wehen in der Praxis erscheinen solle und auf das Erscheinen der Kindseltern gewartet - sie hat vielmehr den Rat erteilt, abzuwarten, sich zu entspannen, zu lesen, sich die Zeit zu vertreiben.
Unwahr ist die Darstellung, die Zeugin Z1 habe das dritte Telefonat am Nachmittag des 30.06. selbst geführt, sowie weiter die darauf aufbauende gelogene Schutzbehauptung der Angeklagten, "die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selber mit ihr telefoniert habe, habe sie in der Annahme versichert, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe" - das Telefonat wurde von dem Zeugen Z1 geführt, da die Nebenklägerin hierzu infolge der starken Wehenschmerzen überhaupt nicht mehr in der Lage war. Auch die weitere Angabe, dass "der Umstand, dass das Gespräch einige Minuten gedauert habe und nur eine Wehe aufgetreten sei, die ...(Vorname Z1) ruhig veratmet habe, was sie habe sicher sein lassen, dass diese den Weg zu ihr noch gut schaffen würde", ist eine dreiste Lüge. Die weitere Schilderung der Angeklagten, sie habe "zu diesem Zeitpunkt das Bedürfnis verspürt, sich persönlich um ...(Vorname Z1) kümmern zu wollen und sie ausdrücklich gebeten, endlich in die Praxis zu kommen", ist eindeutig unwahr, wie auch die weitere Schilderung, der Kindsvater habe in dem nachfolgenden letzten Telefonat gegen 16 Uhr - in dem seine Lebensgefährtin tatsächlich vielmehr die letzten Eröffnungswehen bereits vor Schmerzen schreiend zu veratmen suchte - lediglich um eine "Untersuchung" gebeten; wie ebenso unwahr ist, dass er sie schließlich "gelassen" im Hotel empfangen habe.
Sämtliche von der Angeklagten geschilderten Einzelheiten des nachfolgenden Geburtsgeschehens sind ebenso, was die angebliche Überwachung der Vitalparameter, den Fortgang des Geburtsgeschehens, die Nichterkennbarkeit der massiven Gefährdung des Ungeborenen durch Sauerstoffmangel und das Verhalten der Kindseltern betrifft, unwahr. Die gesamte Darstellung ist allein im Hinblick auf ein behauptetes fehlendes Verschulden der Angeklagten konstruiert, angepasst und erfunden und steht nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch zu ihrer eigenen Dokumentation, ihren publizierten und bei anderen Geburten in gleicher Weise praktizierten Einstellungen, sondern insgesamt zu den glaubhaften und tragfähigen Angaben der Kindseltern sowie zum Teil zu den Bekundungen der Zeugin Z14, deren Versuche in der Hauptverhandlung, die Angeklagte durch falsche Angaben zu schützen, angesichts des Inhalts ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung zum Scheitern verurteilt waren:
Die Angeklagte hat mit der Angabe gelogen, dass ...(Vorname Z1) Z1 bei ihrem Eintreffen eine Wehe ohne Anstrengung habe veratmen können, was sie zu der Einschätzung gebracht haben soll, dass die "Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe". Vielmehr hatte die Nebenklägerin am Ende der Eröffnungsperiode unerträglich schmerzhafte Wehen in Abständen von 2 bis 3 Minuten. Die in der Einlassung beschriebene Menge eines "Eierbechers" Mekonium sowie zu dem späteren Zeitpunkt von "ungefähr einem Esslöffel" ist bereits durch die Dokumentation der Angeklagten während der Geburt in ihrem Kalender - die einzigen während des Geburtsverlaufs gefertigten Aufzeichnungen, wie sie selbst eingeräumt hat -, die den Begriff "reichlich" Mekonium für den ersten Zeitpunkt und "viel" Mekonium für den Zeitpunkt 18.22 Uhr beinhaltet, als gezielte Abschwächung der tatsächlichen Situation offensichtlich. Widerlegt wird diese Darstellung in der Einlassung nicht zuletzt durch die Schilderung der Zeugin Z14, die Angeklagte habe ihr in dem Telefonat um 20 Uhr berichtet, dass der massive Mekoniumabgang für sie sehr auffällig sei.
Es ist unwahr, dass die Angeklagte nur eine Muttermundsweite von 7 cm vorgefunden haben will, vielmehr war der Muttermund bei ihrem Eintreffen bereits vollständig eröffnet, wie sie selbst, sicher nicht unzutreffend zu ihren Lasten, in dem der Staatsanwaltschaft überlassenen Geburtsprotokoll dokumentiert hat. Es ist unwahr, dass die Kindsmutter, die bereits bei Eintreffen der Angeklagten erschöpft und kraftlos war, mit der Angeklagten zu früheren Zeitpunkten über solche ihr bekannten Zustände gesprochen hätte. Es gab - abgesehen von den normalen und üblichen Schwangerschaftsunpässlichkeiten - solche "Zustände" zu keinem Zeitpunkt und solche wurden der Angeklagten auch nie berichtet.
Die Darstellung der Angeklagten, das Paar habe sie entgegen der Absprache durch ihr Nichterscheinen in der Praxis quasi gezwungen, die Geburt im Hotel zu begleiten, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass ihr unter den gegebenen Umständen ein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz nicht zur Verfügung stehe, ist abgesehen davon, dass es seinen solchen Hinweis nicht gegeben hat, und die Angeklagte eine CTG- begleitete Geburt prinzipiell sogar ablehnt, eine infame und zynische Äußerung im Hinblick auf die Unerfahrenheit, das Vertrauen und das Schicksal der Zeugen Z1.
Die von der Angeklagten behaupteten viertelstündlichen Herztonkontrollen haben nicht stattgefunden. Ebensowenig hat die Angeklagte, wie von ihr behauptet, gegen 19.20 Uhr eine Verlegung in ein Krankenhaus und die Möglichkeit eines Wehentropfes zur Beschleunigung der Geburt angesprochen. Mit keinem Wort hat sie während des gesamten Geburtsvorganges eine solche Möglichkeit erwähnt. Auch in diesem Zusammenhang ist die Einlassung der Angeklagten, die Kindsmutter habe im Anschluss die Kommunikation mit ihr fast eingestellt, wobei sie als einen möglichen Grund ihren Vorschlag eines Wehentropfes überlegt habe, eine dreiste, unwahre und zynische Behauptung.
Gelogen ist die weitere Einlassung der Angeklagten, in Bezug auf das Telefonat mit der Zeugin Z14 habe es sich lediglich um ein von ihr wiederholt praktiziertes "secondlook-Manöver" gehandelt, wie auch die Wiedergabe des Rates der Kollegin falsch ist. Erstmalig hat sie sich im Rahmen einer Geburt aufgrund der erkannten Probleme an eine Kollegin gewandt. Unwahr ist auch die Schilderung, den Kindseltern im Anschluss an das Telefonat erneut eine Klinikverlegung als Alternative angeboten zu haben. Falsch ist die Behauptung, das Gerät zur Messung der Herzfrequenz habe erst um 22 Uhr ausgesetzt, falsch ist die Darstellung, G. Z1 habe nicht beatmet werden können und unwahr ist die Behauptung, sie habe das Neugeborene abgesaugt.
Ebenfalls von Dreistigkeit zeugt die Erklärung, sie habe sofort einen ärztlichen Kollegen als "Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung hinzugezogen. Die festgestellte Äußerung der Angeklagten gegenüber dem Notarzt Z26 "Herr Kollege, Sie können sicher bestätigen, dass das Kind tot ist", und ihr anschließendes Verhalten, die Einleitung einer Ermittlung zu verhindern, besagt zweifelsfrei etwas anderes, worauf - wie auf die einzelnen Aspekte der Einlassung insgesamt - noch einzugehen sein wird.
Schwangerschaft
In Bezug auf die Feststellungen, dass es sich um eine unkomplizierte Schwangerschaft gehandelt und G. Z1 sich zu jedem Zeitpunkt unauffällig und gesund entwickelt hat, stützt die Kammer sich neben den Bekundungen der Kindseltern auf die Verlesung der Übersetzungen des Mutterpasses und der Behandlungsunterlagen der Gynäkologin Dr. Z21 in O23, die sachverständig durch den Frauenarzt Prof. Dr. C1 bewertet worden sind. Die Zeugen Z1 haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Schwangerschaft nach Angaben der behandelnden Gynäkologin immer unauffällig verlaufen sei und die Kindsmutter lediglich unter einer Erkältung gelitten habe, bei der sie einmalig Paracetamol eingenommen habe. Insbesondere der Zeuge Z1, der auch bei der am 50. Verhandlungstag erfolgten Einlassung der Angeklagten anwesend war, hat im Anschluss zu den von der Angeklagten vorgetragenen Behauptungen ergänzend Stellung genommen. Nach seiner glaubhaften Darstellung, die hinsichtlich zahlreicher Punkte bereits ursprünglich von beiden Kindseltern geschildert worden waren, gab es keine von der Angeklagten behauptete Fehlgeburt im Vorjahr, litt seine Frau nicht unter zwei Viruserkrankungen mit wiederkehrenden Episoden von Müdigkeit, sondern lediglich einer einmaligen kurzen Erkältung, und gab es auch zu keinem Zeitpunkt Schwächeanfälle bzw. eine bekannte Kreislaufschwäche. Seine Frau habe lediglich einen niedrigen Blutdruck, was sich darin äußere, dass sie eine Jacke anziehe, wenn er im T-Shirt sitzen könne. Soweit die Angeklagte behauptet hat, die Zeugin Z1 habe auch noch im Juni in den Wochen vor der Geburt "erneut einige Tage ihrer bekannten Schlappheit hinter sich gehabt", handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nur um den Versuch, ihre Theorie eines "in Deutschland unerforschten Virus", der - unter anderem - für den Tod von G. Z1 verantwortlich sein sollte, zu untermauern. Der Zeuge Z1 hat glaubhaft die Behauptung der Angeklagten bestritten, dass seine Frau unter "Lungenstichen" oder "Abgeschlagenheitsschüben" gelitten habe. Zum Ende der Schwangerschaft sei sie, wie das aber bei jeder Schwangerschaft natürlich sei, auch mal etwas geschafft gewesen.
Nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. C1 lassen auch sämtliche im Mutterpass vorgenommenen Eintragungen eine insgesamt unauffällige und normale Entwicklung des Kindes annehmen. Sowohl eine Organschädigung als auch eine Mangelentwicklung oder Infektion während der Schwangerschaft ließen sich sicher ausschließen. Weder gab es Hinweise auf maternale noch auf fetale Umstände, die eine Schädigung des Kindes und seinen Tod vor oder bei der Geburt hätten erklären können. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 hätte selbst eine Viruserkrankung, wie HIV, Hepatitis, Lues oder Röteln - was hier insgesamt auszuschließen war - nicht zu einem Tod des Kindes in der Schwangerschaft geführt. Der Sachverständige hat weiter im einzelnen dargelegt, dass weder die Schilddrüsenentfernung, noch die in früherer Zeit bestehende Bilharziose und erst recht nicht der von der Kindsmutter während der Schwangerschaft erlittene banale grippale Infekt in irgendeiner Weise schädlich für das Ungeborene hätte sein können.
Risikoaufklärung / Kontrolluntersuchungen
Soweit die Angeklagte angegeben hat, ihre nunmehrige - mittlerweile 6 Jahre nach dem Geschehen - im Rahmen der Einlassungserklärung erfolgte detaillierte Erinnerung der Einzelheiten, was die Aufklärung angehe, beruhe darauf, dass sie dies immer in der Ausführlichkeit mache, und die Erinnerung hinsichtlich der Einzelheiten der Geburt habe sie aufgrund ihres guten Gedächtnisses und aus einer im Anschluss an die Geburt gefertigten Aufzeichnung entnehmen können, ist dies für die Qualität der Einlassung vor dem Hintergrund, dass unter anderem 3 Versionen des Geburtsberichts existieren, schon bezeichnend. Ein anderes Bild zeichnen zudem die uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger, die nachweislich dürftige durch die Angeklagte während des Geburtsvorgangs ausschließlich erfolgte Dokumentation auf einem Kalenderblatt sowie die wenigen Eintragungen in der Karteikarte, und ihre grundsätzliche Einstellung zu Aufklärung und Überwachung eines Geburtsvorgangs, die sie in den zahlreichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Publikationen, wiederholt dokumentiert hat, und die von ihr - wie von den als Zeugen vernommenen Kindseltern anderer Geburtsvorgänge insgesamt bestätigt - bei keiner Geburt vorgenommen worden ist. Wie sie selbst wiederholt in Publikationen bekundet hat, hält sie Aufklärung für die "Weitergabe schädlicher Informationen" und "Angstmache" und lehnt eine solche ab. Ihre Behauptung in der schriftlichen Einlassungserklärung, die Eltern Z1 über alle Risiken umfassend aufgeklärt zu haben, hat sie letztlich selbst mit ihrer Erklärung am 57. Verhandlungstag ad absurdum geführt, in der sie unvorbereitet, aber mit dem Brustton tiefster Überzeugung ausgeführt hat, dass schließlich jede Frau wisse, dass bei einer Geburt etwas passieren könne, sie es für "schädigende Informationen" und für psychologisch nicht nachvollziehbar halte, von Dingen zu erzählen, die sowieso nicht passieren würden, dass Aufklärung nur Angst machen würde und Angst wiederum nur das Risiko erhöhe, dass tatsächlich etwas passiere. Die Sorge, dass etwas passiere, hat sie speziell im Hinblick auf vaginale Beckenendlagenentbindungen als "laienmäßige Einschätzung" abgetan, wonach die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass entsprechend der glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger keine Aufklärung über die Risiken und Gefahren der außerklinischen Entbindung einer Beckenendlage stattgefunden hat, und die Angeklagte diese Risiken vielmehr bewusst verharmlost hat. Die detailreiche Erinnerung der Nebenkläger an den von der Angeklagten angewandten Vergleich von dem ausgesprochen seltenen Fall des Verschluckens einer Fischgräte, und ihre Erinnerung an den authentischen Wortlaut, dass die Nebenklägerin ihr Baby dick und rund stillen werde und gar nicht wirklich wissen wolle, was passieren könne, unterstützt ihre glaubhafte Schilderung des Verhaltens der Angeklagten. Beide Zeugen hatten auch eine konkrete Erinnerung daran, die Problematik eines Nabelschnurvorfalls angesprochen zu haben, von der sie gelesen hatten, woraufhin ihnen die Angeklagte erklärt habe, dass es physikalisch gar nicht möglich sei, dass die Nabelschnur längere Zeit abgedrückt werde und das Kind die Möglichkeit habe, dies zu regulieren, was für sie alles sehr überzeugend und plausibel geklungen habe.
Dass die Nebenkläger bereits in der Klinik in O26 umfassend aufgeklärt worden seien, ist ebenso unwahr. Die Nebenkläger haben insoweit angegeben, die Untersuchungen bereits vor dem Gespräch mit dem Chefarzt abgebrochen zu haben, nichts anderes hat sich aus den von der Klinik übersandten Behandlungsunterlagen ergeben. Weiter ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Angeklagte - zur Überzeugung der Kammer allein vor dem Hintergrund, die Nebenkläger von einer außerklinischen Geburt zu überzeugen - die Risiken mit ihren Äußerungen gezielt verharmlost hat. Auch die Zeugen Z3, Z4, Z2, Z6 sowie die von der Kammer im einzelnen vernommenen Mütter der weiteren von der Angeklagten begleiteten Hausgeburten - die der Angeklagten alle wohlgesonnen waren - haben auf entsprechende Nachfragen übereinstimmend angegeben, dass über die konkreten Risiken einer Beckenendlage, einer vaginalen Entbindung nach Kaiserschnitt oder einer Mehrlingsgeburt mit der Angeklagten nicht gesprochen worden sei. Wenn manche der Zeuginnen, wie die Zeugin Z38 - auf die noch einzugehen sein wird -, versucht haben, sich diesbezüglich zugunsten der Angeklagten in eine Erinnerungslosigkeit hinsichtlich dieses Punktes zu flüchten, hat die Kammer dem angesichts der Bedeutung eines solchen Umstandes, der letztlich eine Lebensgefahr für das Kind oder auch die Mutter beinhaltet und den man schwerlich vergessen hätte, keinen Glauben geschenkt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Äußerungen der Angeklagten zur Schädlichkeit einer konkreten Aufklärung.
Dass die Angeklagte, wie in den anderen von ihr betreuten Schwangerschaften, auch nur unzureichende Kontrolluntersuchungen, insbesondere nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins, vorgenommen hat, hat die Kammer ebenfalls auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Z1 festgestellt. Dass die Angeklagte dabei davon ausging, dass die Geburt 15 Tage nach dem errechneten Termin erfolgte, wenngleich der Termin im Mutterpass von der Gynäkologin noch kurz vor der Reise nach Deutschland um einige Tage verschoben worden war, hat die Angeklagte selbst wiederholt, nicht nur in ihrer Erklärung gegenüber dem Zeugen Z26, sondern auch noch in ihrer schriftlichen Einlassung bekundet. Soweit ihre Karteikarte die Eintragung "E.T. (US) 18.-22.6." enthielt, kann diese auch erst im Anschluss an die Geburt erfolgt sein,oder von der Angeklagten die Korrektur für unzutreffend gehalten worden sein.
Die Kindseltern haben die entsprechenden Termine, die im wesentlichen von der Angeklagten in ihrer Einlassungserklärung übernommen worden sind, anhand des von ihnen gefertigten Gedächtnisprotokolls rekonstruieren können. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte ein CTG erst auf Wunsch der Nebenkläger geschrieben hat, wie die Zeugin Z1 glaubhaft ausgesagt hat. Die Angeklagte hat auf ihrer Karteikarte mit den Daten der Nebenkläger lediglich für den 25.06.2008 ein CTG notiert. Nicht zuletzt in dem vergleichbaren Verhalten der Angeklagten bei anderen von ihr betreuten Schwangerschaften, wie beispielsweise bei der Geburt Z2, und ihren publizierten Einstellungen mit dem Inhalt der Überflüssigkeit von Kontrollen bei gesunden Schwangeren unter Hinweis darauf, dass es Medizinern gelungen sei, in normalen, gesunden Familien ein auf Behinderung und Krankheit ausgerichtetes Denkschema zu entwickeln, sowie weiter in der fehlenden Befunddokumentation in der Zeit vor der Geburt in ihren Unterlagen findet die Aussage der Nebenkläger Bestätigung.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im Hinblick auf die Überschreitung des Geburtstermins unter Darlegung der Fachliteratur dezidiert den Zusammenhang mit den für das ungeborene Kind resultierenden Gefahren erläutert. Danach besteht zwischen rechnerischer Übertragung, intrauterinem Fruchttod, Totgeburt und Morbidität bei lebend geborenem Kind ein zweifelsfreier Kausalzusammenhang, wobei das Risiko einer Totgeburt einen vierfachen Anstieg nach 42 Schwangerschaftswochen aufweist. Zudem werde aufgrund der Zunahme der Sterblichkeit nach Erreichen des sicheren Geburtstermins nach 280 Tagen oder 40 Schwangerschaftswochen seit einigen Jahren empfohlen, Schwangerschaften nach 41 Schwangerschaftswochen entweder sehr sorgfältig in zweitägigen Abständen zu überwachen oder die Geburt einzuleiten. Dabei hätte neue Metaanalysen gezeigt, dass sich mit einer generellen Einleitung ab 41 Schwangerschaftswochen die perinatale Mortalität sowie auch das Risiko für das Mekoniumaspirations-Syndrom signifikant verringere. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass ihm in seiner über 30-jährigen geburtshilflichen Tätigkeit, währendderer über 60.000 Kinder geboren worden seien, kein Fall erinnerlich sei, in dem ein Kind nach sicherer Tragzeitalterbestimmung mittels Ultraschall zwischen der 9. und 11. Schwangerschaftswoche und dreiwöchiger (21-tägiger) Übertragung jenseits von 302 Tagen lebend und gesund geboren worden wäre. Bei anscheinend längeren Übertragungen hätten sich immer Fehlbestimmungen des tatsächlichen Tragzeitalters herausgestellt.
Soweit die Zeugin Z58, eine mit der Angeklagten befreundete Hebamme, die nahezu jeden Verhandlungstag verfolgt, im Internet einen Spendenaufruf, unter anderem mit der Begründung, "dass die Angeklagte unfassbarerweise wegen Totschlags angeklagt sei, sie mehr als einmal an den Rand der Fassungslosigkeit gekommen sei, man sich nicht vorstellen könne, was da abgehe und sie in dem Verfahren den Versuch sehe, die Geburtshilfe zu medikalisieren und Frauen die Möglichkeit zu entziehen, ihre Kinder außerklinisch zur Welt bringen zu können..." veröffentlicht, und im Rahmen ihrer auf einen Beweisantrag erfolgten Zeugenvernehmung erklärt hat, dass die Angeklagte für den Tod von G. Z1 aus ihrer Sicht keine Verantwortung trage, und diese über eine Kompetenz verfüge, wie 98 % der Fachärzte der Gynäkologie nicht, bekundet hat, dass ihr drei Fälle bekannt seien, in denen die Tragzeit um 22 bzw. 23 Tage überschritten gewesen seien, gibt dies zum einen keine Veranlassung, die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 in Zweifel zu ziehen, und zum anderen würde ein solcher Umstand nichts an der Einschätzung ändern, dass mit dem Überschreiten des errechneten Termins das Risiko für die Ungeborenen ansteigt und aus dem Grund engmaschige Kontrollen angezeigt sind. Die Kammer hat jedoch bereits erhebliche Zweifel an der Qualität der Aussage der Zeugin. So hat sie zwar erklärt, bei ihrer eigenen Schwangerschaft sei das Tragzeitalter rechnerisch und per Ultraschall festgelegt worden, wie ebenso bei einer von ihr betreuten Schwangerschaft, bei der die Kindsmutter zudem ganz genau gewusst habe, wann das Kind entstanden sei, belegbare Unterlagen hatte die Zeugin jedoch nicht, so dass ihre Bekundung in keiner Weise nachvollziehbar war. Soweit sie weiter erklärt hat, in dem dritten ihr bekannten Fall handle es sich um die von einer Kollegin betreute Schwangerschaft, wobei jedoch keine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei, ist auch dies für die Kammer nicht verifizierbar.
Letztlich besteht an der Kompetenz und Autorität des versierten, erfahrenen und fachkundigen Sachverständigen insgesamt keinerlei Zweifel.
Julian:
Keine Weigerung der Kindseltern in Bezug auf eine Krankenhausverlegung
Als Dreistigkeit und Verdrehung der Tatsachen durch die Angeklagte in ihrer Einlassung und die Verteidigung im Plädoyer ist es weiter zu bewerten, den Eltern die alleinige Verantwortung für den gesamten Verlauf zuzuschreiben mit der Unterstellung, die Angeklagte durch das Nichterscheinen in der Praxis zur Durchführung der Geburt in dem Hotelzimmer gezwungen zu haben, ihre elterliche Sorge verletzt zu haben, indem sie alles außer Acht gelassen hätten, was sie ihrem Kind geschuldet hätten, nämlich es keiner Gefahr auszusetzen, stattdessen sie einen Flug unternommen, die Durchführung der MRT-Untersuchung abgelehnt, bei der Geburt zu lange zugewartet hätten, sich im Hinblick auf die Bemerkung der Angeklagten hinsichtlich der Risiken einer Beckenendlagengeburt "wollt ihr das wirklich wissen" nicht selbstständig informiert, sich nicht selbst um ein geeignetes Krankenhaus gekümmert und schließlich nicht die Einweisung in das Krankenhaus ausdrücklich verlangt zu haben.
Nach den tragfähigen Bekundungen der Nebenkläger hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sie nicht zu der Klientel der Angeklagten gehört haben - wie etwa die Zeuginnen Z38 oder Z13 -, die selbst aufgrund einer bestimmten Weltanschauung und esoterischen Denkweise unter Inkaufnahme bekannter Risiken in jedem Fall an einer außerklinischen Geburt festhalten wollten.
Die Zeugen Z1 haben zuverlässig und glaubhaft geschildert, dass sie gerne eine Hausgeburt erlebt hätten, aber dass immer außer Frage gestanden habe, dass weder für die Zeugin Z1 noch ihr Kind ein Risiko bestehen sollte, das über das normale Risiko jeder Geburt hinausging. Nur vor dem Hintergrund der Informationen der Spezialisten für Beckenendlagen in Deutschland, dass auch eine erfahrene Hebamme eine Beckenendlage vaginal entbinden könne, und aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Angeklagten habe man sich dazu entschlossen. Die Zeugen haben wiederholt bekundet, sich danach erkundigt und von der Angeklagten auch bestätigt erhalten zu haben, dass es in unmittelbarer Nähe ihrer Praxis mehrere Krankenhäuser gäbe, die im Falle auftretender Probleme innerhalb weniger Minuten erreichbar gewesen wären. Die Angeklagte habe erklärt, dass man einen Kaiserschnitt in 10 Minuten hinkriegen könne, wenn dies nötig sei, dass sie es organisieren könne, dass der Bauch der Zeugin Z1 innerhalb von 10 Minuten aufgeschnitten sei.
Die Zeugen haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie allein aufgrund dieser Angaben der Angeklagten beruhigt gewesen seien und das Risiko, dass etwas passieren könne, als gar nicht groß angesehen hätten, und angesichts der geschilderten Erfahrungen der Angeklagten auch davon ausgegangen seien, dass sie Komplikationen sofort erkennen und entsprechend handeln würde. Die Zeugin Z1 hatte noch eine konkrete Erinnerung daran, dass sie sich aufgrund der Angaben der Angeklagten so sicher gefühlt und noch in Telefonaten mit ihren Freundinnen davon berichtet habe, dass sie sofort im Krankenhaus sei, wenn bei der Geburt etwas nicht in Ordnung wäre.
Soweit die Angeklagte mit der Benennung der Zeugin Z59, einer ebenfalls mit ihr seit über 20 Jahren eng befreundeten Hebamme, die an der Mehrzahl der Verhandlungstage als Zuhörerin teilgenommen hat, unter Beweis stellen wollte, dass die Nebenklägerin noch am Vorabend der Geburt anlässlich eines Hauskonzertes bei der Angeklagten erklärt habe, umfassend über die Risiken einer Hausgeburt bei Beckenendlage aufgeklärt zu sein, nach Möglichkeit eine Klinikentbindung vermeiden, der Gefahr eines Kaiserschnitts entgehen und deshalb bei der Angeklagten entbinden zu wollen, hat die Zeugin diese Behauptungen in der Form nicht bestätigt. Auf Nachfragen der Kammer hat sie erklärt, es habe sich um ein smalltalk-Gespräch von maximal 6-7 Minuten gehandelt, wenn es "hochkomme", die Kindsmutter habe auf sie einen entschlossenen Eindruck gemacht und erklärt, dass sie ihr Kind auf normalem Wege bekommen und keinen Kaiserschnitt wolle; Erinnerungen an Einzelheiten des Gesprächs, das ja mittlerweile 5 Jahre zurückliege, habe sie nicht mehr. Frau Z1 habe aber gesagt, dass sie aus O23 nach O8 gereist seien, um ihr Kind auf natürlichem Wege zu entbinden; daraus schließe sie, dass der Wille, spontan zu entbinden, sehr groß gewesen sein müsse.
Ein Widerspruch zu der Aussage der Nebenkläger besteht damit in keiner Weise, und insbesondere lässt diese Aussage nicht den Rückschluss zu, dass die Zeugen einen Kaiserschnitt in jedem Fall abgelehnt haben.
Soweit die Verteidigung durch Vernehmung des Arztes Prof. Dr. Z25 der Klinik in O26 sowie einer weiteren Mitarbeiterin unter Beweis stellen wollte, dass die Nebenkläger eine Sectio kategorisch abgelehnt und in jedem Fall die Geburt auf natürlichem Wege vorgezogen hätten, wobei die Ablehnung der Durchführung einer Magnetresonanztomographie belege, dass sie jegliche Untersuchungen und Geburtsmethoden abgelehnt hätten, die über natürliche Methoden hinausgehen würden, war dies ebenfalls ungeeignet, die Angaben der Nebenkläger in Zweifel zu ziehen, da die Kindseltern nach ihren glaubhaften Bekundungen mit dem Arzt überhaupt nicht und mit anderen Mitarbeitern auch nicht über eine Sectio gesprochen haben, und die Ablehnung einer speziellen Untersuchung im Vorfeld der Geburt keinen Rückschluss auf eine grundsätzliche Einstellung der Nebenkläger zulässt. Die von der Klinik in O26 übersandten und verlesenen Behandlungsunterlagen ergeben ebenfalls nichts anderes.
Geburtsgeschehen
Die Feststellungen zum Ablauf der Geburt beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen Z1 sowie der Verlesung ihres schriftlichen Gedächtnisprotokolls. Teilweise findet ihre Richtigkeit auch durch verwertbare Eintragungen der Angeklagten in ihren Unterlagen sowie ihre eigenen Angaben gegenüber der Hebamme Z14 Bestätigung.
Die medizinische Beurteilung und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage der kompetenten und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 getroffen, die durch verlesene Urkunden und medizinische Einschätzungen weiterer sachverständiger Zeugen Bestätigung gefunden haben.
Dass die Geburt gegen 04.00 Uhr am Morgen des 30.06.2008 mit dem Fruchtblasensprung begonnen hat, ergibt sich zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aus der Eintragung der Angeklagten in ihrem Kalender und ihrer diese Eintragung bestätigenden Erklärung gegenüber der Zeugin Z14 sowie ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Nebenkläger hatten eine konkrete Erinnerung an den Zeitpunkt, an dem die Zeugin Z1 mit dem Erwachen gegen 04.00 Uhr morgens ein erstes Ziehen verspürte - nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 insbesondere in Zusammenhang mit dem Fruchtblasensprung der eindeutige Beginn der Eröffnungswehen -, wenngleich sie den Flüssigkeitsabgang mangels konkreter Erinnerung in der Hauptverhandlung erst einem Zeitpunkt im direkten Anschluss an das um 05.09 Uhr mit der Angeklagten geführte Telefonat zuordneten. In ihrer Einlassung hat die Angeklagte allerdings selbst angegeben, bereits in dem ersten Telefonat von dem Flüssigkeitsabgang informiert gewesen zu sein. Zudem lässt ihre erste Eintragung in ihrem Kalender mit der Notiz "Va FBS" - Verdacht auf Fruchtblasensprung zweifelsfrei ihre Kenntnis von einem Flüssigkeitsabgang bereits zum Zeitpunkt des ersten Telefonats zu. Ihre Eintragung, die die Kammer neben der Verlesung in Augenschein genommen hat, lässt auch unschwer erkennen, dass die Uhrzeit 4.00 mit der Zahl 5 überschrieben worden ist. Die Richtigkeit der ursprünglichen Zeit ergibt sich allerdings auch zweifelsfrei aus den Angaben der Nebenkläger sowie der Zeugin Z14 und dem insoweit mit der Angeklagten während der Geburt geführten und verlesenen SMS-Verkehr, in dem die Angeklagte auf Nachfrage der Zeugin Z14 nach dem Zeitpunkt des Fruchtblasensprungs konkret die Uhrzeit 04.00 Uhr benannt hat. Auf den Inhalt der Aussage der Zeugin Z14, die in zahlreichen Punkten gelogen hat, und nur dann, wenn sie mit Fakten und eigenen Angaben im Rahmen ihrer früheren polizeilichen Vernehmung konfrontiert wurde, zutreffende Angaben gemacht hat, wird noch im Zusammenhang einzugehen sein. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin Z14 durch den Zeugen KHK Z35 wurden die Speicherinhalte des Handys der Zeugen mit ihrer Zustimmung eingesehen und wörtlich in die Zeugenvernehmung aufgenommen. Der entsprechende Inhalt der Zeugenvernehmung ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.
Dass mit dem Fruchtblasensprung zu dem Zeitpunkt nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins die Geburt begonnen hatte, hat der Sachverständige Prof. Dr. C1 erläutert. Die Formulierung der Angeklagten in ihrer Einlassungserklärung, "Z1 habe sich etwa um 5.00 Uhr morgens bei ihr mit der Botschaft gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass heute die Geburt losgehen könnte", ist bis auf die Zeitangabe unwahr. Gleiches gilt für die anschließenden angeblichen detaillierten Erklärungen zu den möglichen unterschiedlichen Ursachen des Flüssigkeitsabgangs. Mitnichten hat die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger Ausführungen zu möglichen unterschiedlichen Gründen gemacht und insbesondere auch nicht zu dem Umstand, dass eine Gefährdung für das Kind auszuschließen sei, da es bereits fest im Beckeneingang liege, wovon sie sich noch 10 Stunden vorher überzeugt habe. Da eine solche Äußerung gegenüber den Kindseltern nach deren Bekundungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sowohl die behauptete Untersuchung als auch die Äußerung eine unwahre Schutzbehauptung im Hinblick darauf ist, dass die Kammer im Laufe des Verfahrens mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 erörtert hatte, welche Gefahren - nämlich die eines Nabelschnurvorfalls - im Fall eines Fruchtblasensprungs bestehen, wenn das Kind sich noch nicht tief genug im Becken befindet, um den Beckeneingang abzudichten.
Die Feststellung, dass die Angeklagte die Gebärende über die gesamte Eröffnungsperiode sich selbst überlassen hat und bis zu dem Telefonat um 14.49 Uhr zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung, die Praxisräume aufzusuchen, erfolgt ist, beruht ebenfalls auf den Angaben der Kindseltern. Ihre unwahre Angabe gegenüber den Polizeibeamten, bereits vor 16 Uhr im Hotel gewesen zu sein, hat die Angeklagte selbst nicht aufrechterhalten. Ihre Darstellung in der Einlassung, es sei der Wunsch der Nebenklägerin gewesen, noch abzuwarten, wogegen sie nichts einzuwenden gehabt habe, und die Behauptung, dass ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass die Kindseltern jederzeit in die Praxis hätten kommen können, ist ebenso unwahr wie die Einlassungserklärung, sie habe bei dem zweiten Telefonat um 09.39 Uhr zu der Zeugin Z1 gesagt, dass sie in die Praxis umziehen sollten, wenn sie den Eindruck habe, dass sie regelmäßige Wehen produziere, und dass sie sie im Laufe des Vormittags erwarten würde. Die Angabe, dass sie ab diesem Zeitpunkt auf das Eintreffen des Paares gewartet habe und den Umstand, dass sie länger nichts von den Beiden gehört habe, so gedeutet habe, dass offenbar noch keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, ist, wie die gesamte Einlassung der Angeklagten, nur ein zynischer Versuch der Verlagerung der Verantwortung auf die Kindseltern. Diese haben insgesamt überzeugend und glaubhaft geschildert, dass die Angeklagte bei dem ersten Telefonat lediglich bestätigt habe, dass alles normal und in Ordnung sei und die Zeugin Z1 sich noch ausruhen solle, wobei sie sich mit den Worten "bis später" verabschiedet habe. Auch bei dem zweiten Telefonat habe die Angeklagte mit keinem Wort erwähnt, wann ein Wechsel in die Praxis erfolgen sollte. Sie habe lediglich den Vorschlag gemacht, zu entspannen, zu lesen oder spazieren zu gehen und sich die Zeit zu vertreiben. Die Kindsmutter hat nachvollziehbar geschildert, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Angeklagte wisse, wovon sie rede, dass es sich um die ganz normale Eröffnungsphase handle und diese Phase auch längere Zeit dauern könne. Die Angeklagte habe lediglich gesagt, sie solle sich wieder melden, wenn die Schmerzen stärker würden. Irgendwann habe der Körper dann sie unter Kontrolle gehabt und sie habe Angst bekommen und ihren Partner gebeten, die Angeklagte erneut anzurufen, das Zeitgefühl habe sie verloren.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 - worauf im Hinblick auf die Versäumnisse der Angeklagten noch im einzelnen eingegangen wird - war das Handeln der Angeklagten, eine Erstgebärende, zudem mit den besonderen Risiken einer Beckenendlage ab dem eindeutigen Geburtsbeginn um 04.00 Uhr morgens über einen Zeitraum von 11 bzw.12 Stunden allein zu lassen, außerhalb jedes Verantwortungsbewusstseins. Mit den zwei befundeten Schwangerschaftsrisiken der pathologischen Kindslage und der Überschreitung des errechneten Geburtstermins, was der Angeklagten bekannt gewesen sei, hätte eine außerklinische Entbindung nicht stattfinden dürfen. Sorgfaltswidrig sei bereits die Planung einer außerklinischen Geburt gewesen und habe einen Verstoß gegen Mutterschaftsrichtlinien, die Berufsordnung für Hebammen, die Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Ärzten und Hebammen und der Hebammengeleiteten Geburtshilfe des Bundes deutscher Hebammen bedeutet. Bereits die Planung der außerklinischen Geburt habe gegen alle gültigen Leitlinien, Standards und Lehrbuchwissen verstoßen, die jeder durchschnittlich qualifizierten Hebamme bekannt seien. Spätestens zum Zeitpunkt des Anrufs der Kindsmutter am frühen Morgen sei diese von der Notwendigkeit einer Klinikeinweisung zu überzeugen gewesen, die Rettungsleitstelle zu verständigen oder die Schwangere abzuholen gewesen. In höchstem Maße sorgfaltswidrig sei es zudem gewesen, die Gebärende über die gesamte Eröffnungsperiode allein zu lassen.
Dass dieses Verhalten, was schon aus laienhafter Sicht nicht nachvollziehbar erscheint, unüblich, unverständlich und sorgfaltswidrig ist, hat die Kammer auch den Bekundungen anderer Hebammen entnehmen können. So hat etwa die Zeugin Z45, eine seit 25 Jahren mit der Angeklagten gut bekannte Hebamme, angegeben, dass sie, wenn eine Frau sich mit Blasensprung melde, sofort zu ihr fahre und sie nicht komme lasse, und in anderen Fällen spätestens nach ca. 3 - 4 Stunden hinfahre, vorher aber immer telefonischen Kontakt halte. Andere, wie die Zeugin Z60, haben bekundet, Beckenendlagen aufgrund der bekannten Risiken selbst nicht außerklinisch zu entbinden.
Eine Erklärung für ihr Verhalten, die Gebärende über einen so langen Zeitraum alleine zu lassen, hat die Angeklagte in keiner Weise versucht, wonach die Kammer auch davon überzeugt ist, dass es wichtige und überraschende Umstände, die ein Aufsuchen der Gebärenden unmöglich gemacht oder erschwert hätten, nicht gegeben hat. Solche Umstände hätte die Angeklagte nicht verschwiegen. Dass ihr Verhalten letztlich auch aus ihrer Sicht nicht verantwortungsbewusstem Umgang entsprach, zeigt nicht zuletzt ihre von dem Zeugen KOK Z33 bekundete unwahre Behauptung, über den Tag mehrmals mit der Gebärenden telefoniert zu haben und vor 16 Uhr bereits zweimal zu einer Untersuchung im Hotel gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung hat sie es sodann unzutreffend so darzustellen versucht, als hätten die Nebenkläger sich geweigert, früher in die Praxis zu kommen.
Dass auch die Behauptung der Angeklagten, auch das dritte Telefonat um 14.49 Uhr noch mit der Zeugin Z1 selbst geführt zu haben, eine dreiste Unwahrheit im Hinblick auf ihre Versäumnisse ist, unterliegt nach den Bekundungen der Kindseltern ebenfalls keinen Zweifeln. Die Darstellung der Angeklagten, die Zeugin Z1 habe die Kontraktionen jetzt so beschrieben, dass "man wohl von richtigen Wehen habe reden können", sie - die Angeklagte - beruhigt gewesen sei, den Ausführungen zu entnehmen, dass "sich ein normaler Geburtsprozess abgezeichnet habe" und die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selbst mit ihr telefoniert habe, "sie in der Annahme versichert habe, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe", ist, angesichts des Umstands, dass sie selbst nur eine Stunde später einen Zustand dokumentiert hat, wonach die vollständige Öffnung des Muttermundes, mithin die gesamte Eröffnungsphase stattgefunden hatte, und wonach mit diesem Zeitpunkt der Beginn der Austreibungsphase, d.h. das Endstadium der Geburt, zu verzeichnen war, an Dreistigkeit und Impertinenz kaum zu überbieten. Gleiches gilt für ihre Behauptung, jetzt das Bedürfnis verspürt zu haben, sich persönlich um die Gebärende zu kümmern - ungefährer und unverbindlicher ist dieses Bedürfnis kaum zu formulieren -, sowie die Angabe, gerade in dem Moment überlegt zu haben, anzurufen, als der Zeuge Z1 um 15.59 Uhr ein viertes Mal anrief.
Die Feststellung, dass die Eröffnungsphase bei ihrem Eintreffen um ca. 16.08 Uhr bereits beendet war, hat die Kammer zum einen auf der Grundlage des Geburtsprotokolls, das die Angeklagte am 01.07.2008 der Staatsanwaltschaft übermittelt hat, getroffen. Hierin hat die Angeklagte für den Zeitpunkt ihres Eintreffens um 16.08 Uhr die Eintragung "MM (Muttermund) vollständig bis auf Saum" gemacht.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Eintragung den tatsächlichen Umständen entsprach, auch wenn die Angeklagte dies in den beiden anderen Protokollen für die Zeit um 17.50 Uhr notiert hat, da davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagte in der freiwillig den Ermittlungsbehörden übergebenen Version nicht Dinge zu ihren Lasten falsch eingetragen hat. Desweiteren hat die Angeklagte auch der Zeugin Z14 - was diese in der Hauptverhandlung wiederum nur ungern und auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK Z35 zugegeben hat - davon berichtet, dass der Muttermund bereits bei ihrem Eintreffen gegen 16 Uhr vollständig eröffnet gewesen sei. Die Behauptung der Angeklagten nunmehr in ihrer Einlassungserklärung in der Hauptverhandlung, der Muttermund sei erst bei einer der um 19.50 Uhr erfolgten vaginalen Untersuchung nachfolgenden Untersuchung so gut wie vollständig gewesen, ist ebenfalls eine dreiste Unwahrheit.
Im Übrigen entspricht der Befund nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auch dem Geburtsverlauf, der mit einer zwölfstündigen Eröffnungsphase unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Geburtsdauer einer Erstgebärenden von 6 bis 7 Stunden schon einen überdurchschnittlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Die angesichts dieses Befundes der Angeklagten zu berechnende Dauer der Austreibungsphase von 6 Stunden, die damit als massiv protrahiert zu bewerten ist - worauf noch einzugehen ist -, beruht ebenfalls auf den Darlegungen des Sachverständigen.
Dass auch die gesamte weitere Darstellung der Angeklagten vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Ausführungen des Geburtsmediziners konstruiert worden ist, ist nicht nur aufgrund der Widersprüche zu früheren Dokumentationen offensichtlich. Soweit die Verteidigung die gute Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten angemerkt hat, die offensichtlich nach 6 Jahren besser als im Anschluss an das Geschehen sein soll, bedarf das keiner weiteren Erörterung. Die Einlassung der Angeklagten, der Muttermund sei bei ihrem Eintreffen etwa 7 cm weit gewesen, steht in Widerspruch zu allen Protokollen, in denen diese Zahl nicht auftaucht, und insbesondere zu der Beschreibung des Muttermundes als bis auf einen Saum eröffnet, was, wie dargelegt, einem Wert von 9 cm und einer vollständigen Eröffnung und dem Ende der Eröffnungsphase entspricht.
Die Einlassung der Angeklagten basiert taktierend und angepasst allein auf der Motivation, die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 vorliegende protrahierte Austreibungsphase mit den erkennbaren lebensgefährdenden Risiken für das Ungeborene zu verkürzen.
Dass die Zeugin Z1 bei ihrer Ankunft angeblich eine Wehe ohne Anstrengung veratmen konnte, was ihr gezeigt habe, dass "die Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe", geht in die selbe Richtung und steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer unmittelbar zuvor gemachten Angabe, bei dem vorangegangenen Telefonat die Kindsmutter im Hintergrund gehört zu haben, was sich angehört habe, als schöbe diese gerade ihr Kind aus sich heraus, sondern auch zu den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger, dass die Kindsmutter sich vor kaum auszuhaltenden Schmerzen zu diesem Zeitpunkt kaum noch habe bewegen können. Auch in ihrem der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern übergebenen Gedächtnisprotokoll hatte die Angeklagte notiert, dass die Wehen bei dem Telefonat sehr heftig zu sein schienen und in der auf ihrem Laptop sichergestellten, dass es geklungen habe, als würde die Geburt sehr schnell vonstatten gehen. In den beiden übergebenen Gedächtnisprotokollen hatte sie zudem notiert, dass die Wehen sehr schmerzhaft gewesen seien, was mit einem Veratmen ohne Anstrengung nichts zu tun hat.
Dass es bei dem Telefonat um 15.59 Uhr und erneut um 18.22 Uhr zum Abgang von Mekonium kam, konnte die Angeklagte angesichts ihrer entsprechenden Eintragungen im Kalenderblatt und den Gedächtnisprotokollen, die sie der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern zur Verfügung gestellt hatte, später nicht mehr leugnen. Ihre nunmehr erfolgte Konkretisierung der Menge in Zusammenhang mit der Behauptung, dass der kindliche Steiß bereits tief im Becken gewesen sei, im Rahmen ihrer Einlassungserklärung, ist allerdings ebenfalls nur ein kläglicher Versuch der Abschwächung der offenkundigen Gefährdung des Kindes und die Erklärung einer - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher auszuschließenden - mechanischen Ursache des Mekoniumabgangs.
Während die Angeklagte in ihrer Einlassung behauptet hat, es sei "ungefähr ein Eierbecher voll Mekonium" und später "ungefähr ein Esslöffel voll" abgegangen, widerspricht dies schon ihrer Eintragung in dem Kalender, in der sie "reichlich" und "viel" Mekonium dokumentiert hat. Ebenfalls findet sich in sämtlichen Gedächtnisprotokollen für den Zeitpunkt ihres Eintreffens die Beschreibung des Abgangs von "reichlich Mekonium", was kaum mit der Menge eines Eierbecherinhalts kompatibel ist. Auch in dem Telefonat mit der Zeugin Z14, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, hat die Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin von einem "massiven" Mekoniumabgang gesprochen.
Dass die Angeklagte auch während ihrer Anwesenheit nur eine völlig unzureichende Kontrolle des Gesundheitszustandes der Gebärenden und des Ungeborenen vorgenommen hat, ergibt sich aus den medizinischen Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auf der Grundlage der von der Kammer festgestellten Umstände. Nach der Einlassung der Angeklagten ist die von ihr während des Geburtsvorgangs ausschließlich vorgenommene Dokumentation in ihrem Kalender erfolgt. Danach hat sie, wie dargelegt, die Herztöne des Kindes fünfmal kontrolliert, die Vitalparameter der Mutter, wie Puls oder Blutdruck überhaupt nicht. Kein einziges Mal ist eine konkrete Herztonfrequenz aufgeführt. Dass dieses Verhalten ihrer üblichen Vorgehensweise entspricht, wird nicht nur die mangelhafte Überwachung bei anderen Geburtsvorgängen, etwa den Geburten Z2 und Z3, sondern zudem durch ihre unzweideutige publizierte Einstellung bestätigt. Ihre Einlassung, die Herztöne des Kindes etwa viertelstündlich, auch im Vergleich zur mütterlichen Pulsfrequenz, kontrolliert zu haben, reiht sich in die Auflistung der Unwahrheiten zur Negierung ihrer Verantwortlichkeit ein. Selbst in den drei von ihr nach der Geburt in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens angefertigten Gedächtnisprotokollen werden über den Zeitraum von 6 Stunden einmal 4, einmal 9 und schließlich 11 Kontrollen genannt. Bei den behaupteten Abständen von einer Viertelstunde hätten es 24 sein müssen. Die Kammer ist in Anbetracht der grundsätzlichen Einstellung der Angeklagten, nach Möglichkeit auf die Messung der Vitalparameter von Mutter und Kind zu verzichten, der Überzeugung, dass lediglich die in dem mitgeführten Kalender vermerkten fünf Messungen der Herztöne G. Z1s und keine weiteren erfolgt sind.
Dass weiter die Behauptung, noch um 22.02 Uhr eine Herztonfrequenz von 100 bpm gemessen zu haben, eine unwahre Schutzbehauptung ist, steht nicht nur aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z1, dass das Gerät etwa gegen 21.40 Uhr ausgesetzt habe, wobei er einen Blick auf eine in dem Zimmer befindliche Uhr hatte - weshalb er auch für den späteren Zeitraum eine konkrete Erinnerung daran hatte, dass die Angeklagte ihn erst 10 Minuten nach der Geburt G. Z1s aufgefordert hatte, besser einen Notarzt zu informieren - fest, sondern ergibt sich weiter aus den Darlegungen des Sachverständige Prof. Dr. C1, dass es bei einem derartigen Befund auszuschließen ist, dass nur etwa 10 Minuten später ein nicht mehr reanimierbares Kind geboren wird. Dass die Nichtreanimierbarkeit keine organische Ursache hatte, wie von der Angeklagten behauptet wird, wird noch dargelegt werden. Der Nebenkläger hat nachvollziehbar seine konkrete Erinnerung an den Zeitraum des Ausfalls des Geräts geschildert sowie den anschließenden Versuch der Angeklagten, mit einem Hörrohr die Herztöne zu überprüfen, wobei sie dazu nichts gesagt habe, ihr Gesichtsausdruck ab diesem Moment aber deutliche Sorge haben erkennen lassen.
Die zunehmende Erschöpfung der Nebenklägerin und der Rückgang der Wehentätigkeit bis hin zu einem Geburtsstillstand ergeben sich nicht nur aus den Schilderungen der Kindseltern, sondern auch aus der Dokumentation der Angeklagten. Während sie in ihren Kalender während der Geburt um 20.20 Uhr, mithin nach der bereits 4 Stunden dauernden Austreibungsphase, notiert hat, dass die Pausen länger, die Kontraktionen seltener würden, die Kindsmutter schlapp und bereits zu diesem Zeitpunkt kein Geburtsfortschritt zu verzeichnen sei, hat sie auch in ihren Gedächtnisprotokollen im Anschluss an die Geburt bereits für den Zeitpunkt ihres Eintreffens eine Erschöpfung der Zeugin Z1 vermerkt, was sich für die nachfolgenden Zeitpunkte nicht gebessert, sondern verschlechtert hat. In den der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern überlassenen Protokollen heißt es etwa:
"16.08 Uhr: Frau Z1 liegt in linker Seitenlage auf dem Bett und macht einen erschöpften Eindruck; 18.22 Uhr: Frau Z1 fühlt sich weiterhin schlapp; gegen 19.35 Uhr wird der Versuch einer Lageänderung vorgenommen und abgebrochen, weil die Schmerzen sofort zu groß werden; 20.20 Uhr: Frau Z1 wird zur Toilette gebracht, hier werden die Kontraktionen etwas seltener". Das den Kindseltern übergebene Protokoll enthält für 20.20 Uhr die zusätzliche Eintragung: "während der nächsten 20 Minuten gibt es keinen Hinweis auf einen Geburtsfortschritt".
Die Einlassung der Angeklagten, dass sie über diese den Nebenklägern "bekannten Zustände" der Schlappheit und Unbeweglichkeit öfter gesprochen hätten, weshalb sie sich keine ernsthaften Sorgen gemacht hätte, ist eine weitere Unwahrheit, um ihre Verantwortung für die Einschätzung der Situation und Verpflichtung zu einer Verlegung in eine Geburtsklinik zu leugnen. Wie bereits dargelegt haben beide Nebenkläger bereits zu Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Vernehmung geschildert, dass die Kindsmutter sich während der gesamten Schwangerschaft, mit Ausnahme der unbedeutenden Erkältung, sehr wohl gefühlt habe, wobei der Zeuge Z1 der Einlassung der Angeklagten am 50. Verhandlungstag ergänzend vehement und glaubhaft widersprochen hat.
Dass auch die weitere Einlassung, eine Verlegung in die Praxis und später in ein Krankenhaus ebenso wie die Vorzüge eines Wehentropfes angesprochen zu haben, was von den Kindseltern abgelehnt worden sei, unwahr ist, steht nach den Aussagen der Zeugen Z1 ebenfalls außer Zweifel. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Kindseltern in diesem Punkt nicht etwa die Unwahrheit gesagt hätten, um ihre eigene Verantwortung zu negieren oder die Angeklagte zu Unrecht, auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche, zu belasten. Glaubhaft und überzeugend haben beide Zeugen geschildert, dass diese Umstände zu keinem Zeitpunkt während der Geburt angesprochen worden seien und die Angeklagte vielmehr im Gegenteil immer versichert habe, dass alles in Ordnung sei, alles gut laufe, sie der Angeklagten vertraut und bis zuletzt gedacht hätten, dass sie gleich ihr Kind im Arm halten würden. Auch auf die Frage an die Nebenklägerin, ob ihr Partner nicht irgendwann überlegt habe, dass es besser sei, in ein Krankenhaus zu gehen, hat die Zeugin Z1 erklärt, dass er wie sie der Geburtshelferin vertraut habe und die ganze Zeit damit beschäftigt gewesen sei, sich um sie zu kümmern, Getränke zu holen oder eine Decke, sie massiert und Wehen mit ihr veratmet habe. Angesichts der Seriosität und Zurückhaltung und der zu jeder Zeit um Objektivität und Differenzierung bemühten Kindseltern ist die Kammer von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt.
Bestätigung finden diese letztlich in der insgesamt taktierenden und zu widerlegenden Einlassung der Angeklagten, in dem Umstand, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Hinweis dokumentiert hat, was von besonderer Wichtigkeit gewesen wäre, in ihren nachträglichen unlauteren Versuchen, auf die Zeugen einzuwirken, worauf noch eingegangen wird, darin, den Kindseltern gegenüber nach deren glaubhaften Schilderungen später erklärt zu haben, dass sie sie nicht habe enttäuschen wollen, da sie den weiten Weg zu ihr gemacht hätten sowie in dem von der Kammer festgestellten Verhalten der Angeklagten bei anderen Risikogeburten, in denen sie keine Verlegung angeraten und teilweise sogar gegen eindeutigen ärztlichen Rat, wie bei der Geburt Z38 - was noch dargelegt wird - die Hausgeburt durchgeführt hat. Letztlich sprechen dagegen auch die wenig überzeugenden Formulierungen in der Einlassungserklärung der Angeklagten, wie, "...(Vorname Z1) erklärt zu haben, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen, sie hätte nichts dagegen, sie - die Zeugin Z1 - solle nur wissen, dass sie selber die Entscheidung hätte; weder ...(Vorname Z1) noch ...(Vorname Ehemann Z1) hätten sich dazu geäußert", oder die dreiste Schilderung der Angeklagten, die Gebärende habe daraufhin ihre Kommunikation mit ihr fast eingestellt, weil sie ihr wohl das Angebot übelgenommen habe.
Unverschämt und zynisch wirkt in dem Zusammenhang auch die wertende Behauptung der Angeklagten, dass die Nebenkläger sie entgegen der Absprachen durch ihr Nichterscheinen zur Begleitung der Geburt im Hotel gezwungen hätten. Nichts hätte die Angeklagte daran gehindert, zu jeder Zeit mit dem Rettungsdienst eine Verlegung in das Krankenhaus zu organisieren. Bezeichnend ist auch, dass die Angeklagten gegenüber der Zeugin Z14 in dem Telefonat auf deren dringenden Vorschlag, die Geburt in eine Klinik zu verlegen, nicht etwa erwidert hat, dass es daran aufgrund einer Weigerung der Kindseltern scheitere, sondern, was die Zeugin Z14 nur ungern einräumen mochte, dass die Angeklagte dazu keine Veranlassung sah und dies ablehnte. In ihrer Einlassung hat die Angeklagte selbst angegeben, gegenüber der Zeugin Z14 erwähnt zu haben, dass die "betreuten Leute sicher nicht diesen langen Weg von O23 über O26 hierhin gekommen seien, um dann in eine Klinik zu gehen".
Unwahr ist weiter die gesamte Darstellung der Angeklagten, was die Motivation ihres Anrufs und den Inhalt des Telefonats mit der Zeugin Z14 angeht. Grund war nicht ein sogenanntes "secondlook-Manöver", das jedes Mal von ihr angewendet wurde, wenn sie nicht weiter wusste. Nach den Bekundungen der Zeugin Z14 war dieses Verhalten vielmehr völlig unüblich und es gab keine zweite Geburtssituation, bei der die Angeklagte um ihren Rat gebeten hatte. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung behauptet hat, dieses "Secondlook-Prinzip" häufig praktiziert zu haben, hat sie auf den Einwand der Kammer, dass gegen die behauptete Üblichkeit dieses Prinzips spreche, dass keine der mit ihr befreundeten und bekannten Hebammen eine solche Nachfrage im Rahmen eines Geburtsgeschehens bestätigt hat, sondern im Gegenteil - wie unter anderem die Zeugin Z59 - ihre Kompetenz hervorgehoben hat und angegeben wurde, die Angeklagte sei jemand, der gefragt worden sei, aber nicht jemand, der gefragt habe, auch keine weiteren Zeuginnen hierfür benannt.
Unwahr ist auch die Angabe der Angeklagten, die Zeugin Z14 habe ihr nur wegen "mangelnder Kooperation der Frau" eine Verlegung in die Klinik vorgeschlagen. Die Zeugin Z14 hat etwas ganz anderes bekundet. Wie bereits angesprochen, war das Bemühen der Zeugin zwar zunächst offensichtlich darauf ausgerichtet, der Angeklagten zu helfen und eine Darstellung zu versuchen, wonach sie gar keine Zeit für ein Telefonat gehabt habe, weshalb auch kein großer Informationsaustausch stattgefunden habe. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung durch den Zeugen KHK Z35 und des im Rahmen der Vernehmung dokumentierten SMS-Verkehrs hat die Zeugin Z14 ihre früheren Angaben bestätigt und ihre vorangegangene Darstellung mit der Ausrede zu erklären versucht, dass sie den Vorsitzenden nicht richtig verstehe, weil dieser angeblich nicht in vollständigen Sätzen mit ihr gesprochen habe. Nichtsdestotrotz hat die Zeugin Z14 auch in zahlreichen weiteren Punkten die Unwahrheit gesagt, insbesondere was ihr eigenes Verhalten der Einwirkung auf die Nebenkläger anlässlich des Aufenthalts auf O13 betrifft sowie die Teilnahme der Angeklagten bei der Drillingsgeburt im August 2008.
So hat die Zeugin Z14 zunächst ausgesagt, sie wäre in einer Beratung gewesen, als die Angeklagte angerufen habe und habe ihr deshalb gesagt, dass sie keine Zeit hätte und es sei auch nichts konkretes angesprochen worden; das sei auch nicht Sinn des Anrufs gewesen. Frau S. habe ihr nur die Umstände geschildert, dass sie die Frau nicht mobilisiert bekomme und der Muttermund vollständig wäre. Sie habe Frau S. daraufhin nur gesagt, sie solle zusehen, dass sie die Mutter mobilisiert kriege, mehr sei nicht gewesen; dann seien die SMS gekommen. An den Inhalt der SMS habe sie auch keine Erinnerung mehr, außer daran, dass sie danach gefragt habe, wann der Blasensprung gewesen sei, woraufhin die Antwort 04.00 Uhr gekommen wäre. Tatsächlich hat die Zeugin an die Angeklagte eine SMS mit einer entsprechenden Nachfrage gesandt, wobei sie Blasensprung mit "bs" abgekürzt hatte.
Soweit sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, die Zeit hätte sich auf ihre Frage, seit wann die Angeklagte bei der Kindsmutter gewesen sei, bezogen, hat sie bestätigt, dass diese Angabe falsch gewesen sei.
Auf die Nachfrage, ob das Wort Krankenhaus in dem Telefonat gefallen sei, hat die Zeugin Erinnerungslosigkeit vorgegeben. Dass diese ursprüngliche Aussage der Zeugin Z14 auf einer Absprache mit der Angeklagten beruhte, ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht nur daraus, dass die Zeugin auf weitere Nachfrage eingeräumt hat, am Vorabend der Vernehmung in der Hauptverhandlung mit der Angeklagten, mit der sie befreundet sei, telefoniert zu haben, wobei sie sie nur gefragt (haben) will, wie es ihr gehe.
Erst auf den Vorhalt ihrer früheren anderslautenden Angabe, in der das Wort Krankenhaus eine Rolle gespielt habe, hat die Zeugin Z14 mit plötzlich vorhandener umfassender Erinnerung angegeben, dass sie der Angeklagten gesagt habe, dass sie in so einer Situation verlegen und nicht weitermachen würde. Eine Entbindung in einem Hotelzimmer aus Beckenendlage mit einer Frau, die nicht zu mobilisieren sei, seien Umstände, unter denen sie keine weitere Geburtshilfe machen würde, sie würde in so einem Fall in ein Krankenhaus verlegen und einen Oxytocintropf anraten. Auf Nachfragen hat die Zeugin Z14 weiter bestätigt, dass die Angeklagte ihr geschildert habe, dass Z1 in einem schlechten Zustand wäre, in Seitenlage auf dem Bett liege, der Muttermund vollständig, das Kind aber noch hoch sei. Die Angeklagte habe auch gesagt, dass der massive Mekoniumabgang für sie ganz auffällig sei, weshalb sie erwidert habe, dass sich die Situation nicht gut anhöre und ob sie nicht besser eine Verlegung ins Krankenhaus vornehmen lassen wolle. Die Angeklagte habe aber gesagt, dem Kind gehe es gut, die Herztöne seien gut. Für den Fall, dass sie sich entschieden hätte, nicht zu verlegen, habe sie dann geraten, dass die Gebärende abführen müsse, um größtmöglichen Platz im Becken zu schaffen, dass sie in die aufrechte Position wegen der Schwerkraft und für die Wehentätigkeit aktiv sein müsse und nicht auf der Seite liegen dürfe.
Die Zeugin hat weiter bestätigt, dass die Angeklagte ihr auch mitgeteilt habe, dass der Muttermund bereits vollständig eröffnet gewesen sei, als sie gegen 16 Uhr im Hotel eingetroffen sei. Das sei auch ein Grund gewesen, weshalb sie ihr zu einer Verlegung geraten habe. Sie hätte es angesichts des Mekoniumabgangs und da der Muttermund vollständig gewesen sei, so gehandhabt, dass sie die Kindsmutter sofort mit dem RTW in ein Krankenhaus hätte bringen lassen.
Die Beurteilung, dass die gesamte Geburtsbetreuung der Angeklagten fehlerhaft war, und die objektiven Umstände die Gefahrensituation für das ungeborene Kind offenbart haben und auch für die Angeklagte erkennbar waren, beruht auf den kompetenten, fachkundigen, erfahrenen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1.
Der Sachverständige hat, wie bereits angesprochen, auf der Grundlage der Hebammenberufsordnung, der sog. Mutterschaftsrichtlinien, von Fachliteratur und Empfehlungen und Geburtshilferichtlinien des Bundes Deutscher Hebammen nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante außerklinische Geburt einer Beckenendlage, zudem bei einer Erstgebärenden mit rechnerischer Überschreitung des Geburtstermins, aufgrund der konkret bestehenden Risiken unvertretbar und unverantwortlich war und die Angeklagte bereits mit der Wahl des Geburtsortes und erst recht mit dem Verhalten während des Geburtsverlaufs gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen und Stellungnahmen sowie gegen gängiges Lehrbuchwissen verstoßen hat. Die Planung der Geburt unter Missachtung aller medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse, das Ignorieren sämtlicher Warnzeichen und der Umstand, dass das Kind bei einer rechtzeitigen Verlegung völlig gesund hätte geboren werden können, hat den Sachverständigen in seinem ursprünglich vorläufigen schriftlichen Gutachten zu der abschließenden Äußerung veranlasst, dass ein Fachmann, über die Umstände, unter denen das Kind G. Z1 zu Tode gekommen sei, nur fassungslos den Kopf schütteln könne.
Nach den Darlegungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Gutachtenerstattung war, wie dargelegt, bereits nicht nur die Betreuung der werdenden Mutter in der letzten Zeit vor der Geburt und insbesondere nach Überschreitung des errechneten Geburtstermins unzureichend, sondern weiter in höchstem Maße sorgfaltswidrig, dass die Angeklagte die Nebenklägerin nach dem am Morgen erfolgten Fruchtblasensprung in der Situation einer Erstgebärenden mit Beckenendlage vollkommen alleine ließ, ohne eine Abdichtung des Beckens durch den kindlichen Steiß und das damit bestehende Risiko eines Nabelschnurvorfalls abzuklären, und sich in der Folgezeit 11 Stunden nicht um die werdende Mutter zu kümmern, obwohl dieser Zeitraum zumindest die vollständige Eröffnungsphase einer regelrecht verlaufenden Geburt umfasste. Bereits mit diesem Verhalten hat die Angeklagte die Schwangere nach den Darlegungen des Sachverständigen unter Inkaufnahme aller potentiellen Risiken für Mutter und Kind anlässlich einer pathologischen Geburt allein gelassen. Die befundeten Schwangerschaftsrisiken der pathologischen Kindslage (Beckenendlage) und der Überschreitung des Geburtstermins ließen nach den Darlegungen des Sachverständigen die Planung einer Haus- bzw. Praxisgeburt nicht zu.
Nach der Hebammenberufsordnung war die Angeklagte lediglich in einem sogenannten Dringlichkeitsfall, d.h., wenn für eine Verlegung angesichts eines überraschenden Geburtsbeginns keine Zeit gewesen wäre, berechtigt, die Entbindung durchzuführen. An dieser Grundlage ändert auch nichts, dass es sich bei der Angeklagten zudem um eine Ärztin handelt. Abgesehen davon, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt als Ärztin tätig geworden ist, liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Handeln als Hebamme. Ihre Ausbildung als praktische Ärztin befähigt sie in keiner Weise zu einer geburtshilflichen Begleitung, erst recht nicht bei einer besondere Kenntnisse der Entwicklung des Kindes voraussetzenden pathologischen Kindslage. Darüber hinaus wäre jeder Arzt nach den Darlegungen des Sachverständigen in einer solch problematischen Situation verpflichtet gewesen, eine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, da ihm anderenfalls ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen gewesen wäre. Unter klinischen Bedingungen ist angesichts der erheblichen Risiken für eine vaginale Beckenendlagenentbindung die Anwesenheit eines Facharztes oder Oberarztes erforderlich, der mindestens 50 Beckenendlagen unter Anleitung durchgeführt hat. Entscheidend ist neben der fachärztlichen Kompetenz nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 die unbedingte Möglichkeit, im Falle von Komplikationen ohne zeitliche Verzögerungen auf den abdominalen Weg umlenken zu können. Die Sectio müsse mindestens innerhalb von 20 Minuten möglich sein, in Kliniken sei dies vielmals in einem Zeitraum von 10 Minuten möglich
Dass der Angeklagten nichts anderes bewusst war, ergibt sich auch daraus, dass nach den vom Bund deutscher Hebammen und von freiberuflichen Hebammen herausgegebenen Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes, an denen die Angeklagte beteiligt war, insbesondere bei Beckenendlage die freie Wahl des Geburtsortes nur nach umfassender Aufklärung und auf besonderen Wunsch der Frau möglich ist, sowie bei einer Beckenendlage mit protrahiertem Geburtsverlauf aber ebenfalls die klinische Betreuung unter der Geburt erforderlich ist. Auch in dem von ihr in dem Lehrbuch "Hebammenkunde" mit verfassten Artikel zur Beckenendlage ist von einer Hausgeburt nicht die Rede, sondern von den aufgrund der Risiken erforderlichen klinischen Maßnahmen.
Sorgfaltsgerechtes Handeln der Angeklagten hätte nach den Darlegungen des Sachverständigen darin bestanden, die Kindsmutter spätestens am frühen Morgen des 30.06. von der Notwendigkeit einer Klinikeinweisung zu überzeugen, die Rettungsleitstelle dahingehend zu verständigen, die Schwangere aus dem Hotel in die Klinik zu bringen, wo die erforderlichen personellen und apparativen Voraussetzungen für eine Risikogeburtshilfe zur Verfügung gestanden hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind, wie oben dargelegt, zwei Voraussetzungen anlässlich einer vaginalen Beckenendlagenentbindung unerlässlich: Facharztstandard und ständige Anästhesieverfügbarkeit, da in jeder Phase der Geburt die Möglichkeit gegeben sein muss, ohne Zeitverlust, d.h. in einer E-E-Zeit von 20 Minuten, vom vaginalen Vorgehen auf den abdominalen Weg umzusteigen.
Julian:
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im weiteren nachvollziehbar veranschaulicht, dass die gesamte Geburtsbetreuung der Angeklagten zwischen 16.08 Uhr und 22.14 Uhr gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen, Stellungnahmen, Lehrbuchwissen und rechtlichen Vorgaben verstoßen hat. Die Angeklagte habe vier massive Risiken für die Gesundheit und das Leben des Kindes unberücksichtigt gelassen: die rechnerische Überschreitung des Geburtstermins mit der Gefahr der Plazentainsuffizienz, die grundsätzlich mit einem höheren Azidoserisiko behaftete Beckenendlage, den protrahierten Geburtsverlauf und den wiederholten Mekoniumabgang.
Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Standards, Empfehlungen und rechtlichen Vorgaben dargelegt, dass insgesamt keine ausreichende Kontrolle der Herzfrequenz des Ungeborenen und der Vitalparameter der Gebärenden erfolgt sei, und der Angeklagten auf der Grundlage ihrer Befunderhebungen eine Beurteilung des Zustands des Ungeborenen überhaupt nicht möglich gewesen sei.
Der Sachverständige hat die Anzahl der erforderlichen Kontrollen dargelegt, wonach die Maßnahmen der Angeklagten nicht einmal 10 % der erforderlichen Kontrollen beinhaltet haben und in keiner Weise mit der Dokumentationspflicht der Hebammenberufsordnung in Einklang zu bringen sind. Die Empfehlung bei Risikogeburten geht danach dahin, in der Austreibungsphase eine Überwachung der Herzfrequenz 12 mal in der Stunde, und zwar alle 5 Minuten über 1 Minute lang vorzunehmen. Dass der Angeklagten ihr Fehlverhalten auch bewusst war, zeigt nicht zuletzt ihre nunmehrige Einlassung, viertelstündlich die Herzfrequenz kontrolliert zu haben, während, wie oben dargelegt, ihr tatsächliches Verhalten, nahezu gar nicht zu kontrollieren, mit ihren Publikationen korreliert.
Dass vor dem Hintergrund medizinischer Erkenntnisse und statistischer Untersuchungen die Abhängigkeit der Asphyxiehäufigkeit, der Azidosefrequenz und der Sterblichkeit der Kinder von der Geburtsdauer nachgewiesen ist und aus diesem Grund Werte für die zulässige und verantwortbare Dauer der Geburt empfohlen werden, hat der Sachverständige ebenso nachvollziehbar dargelegt, wie den daraus resultierenden Umstand, dass die bei der Zeugin Z1 6 Stunden dauernde Austreibungsphase als massiv verzögert zu bezeichnen war, da diese Phase bei einer Erstgebärenden durchschnittlich eine, maximal anderthalb, und jedenfalls nicht mehr als 2 Stunden dauern sollte. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung angegeben hat, dass die Zeugin Z1 eine Wehe um 19.50 Uhr habe veratmen können, habe ihr - nach 4 Stunden mit bereits vollständig eröffnetem Muttermund - gezeigt, dass es sich noch nicht um die Austreibungsphase gehandelt habe, ist angesichts der Gesamtumstände eine dreiste Lüge.
Die typischen Folgen des protrahierten Verlaufs sind nach den Darlegungen des Sachverständigen, der sein Gutachten umfassend, und zum Teil ergänzend zu seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten auf der Basis des Ergebnisses der Beweisaufnahme erstattet hat, bei der Zeugin Z1 aufgetreten und waren zweifelsfrei erkennbar. Die aufgrund der Erschöpfung bewirkte sekundäre Wehenschwäche, die letztlich in einen Geburtsstillstand zur Zeit des Telefonats mit der Zeugin Z14 mündete, war danach ebenso typisch, wie erkennbar und gefährlich. Angesichts der viel zu langen Wehentätigkeit bestand nach den Darlegungen des Sachverständigen die massive Gefahr einer reduzierten Sauerstoffversorgung des Kindes infolge einer Minderperfusion der Plazenta. Ob das ungeborene Kind über genügend Reservekapazitäten verfüge, um eine derartige verlängerte Austreibungsphase durchzustehen, könne nur eine kontinuierliche Überwachung zeigen. Insbesondere bei einer Beckenendlage seien verzögerte Geburtsphasen häufiger und das Ungeborene insbesondere auch in der Pressperiode von einer Sauerstoffmangelversorgung bedroht, weil die Nabelschnur über einen längeren Zeitraum komprimiert werde und dann eine Sauerstoffverarmung des kindlichen Blutes drohe.
Der Sachverständige hat weiter, durch Fachliteratur, die sachverständige Bewertung weiterer Geburtsmediziner, Mediziner anderer Fachrichtungen und anderer Geburtshelferinnen bestätigt, nachvollziehbar und fundiert dargelegt, dass sich gerade diese konkret zu befürchtende Sauerstoffmangelversorgung zu zwei relativ frühen Zeitpunkten in dem Abgang von Mekonium dokumentiert hat.
Dabei unterliegt es nach den Darlegungen des Sachverständigen und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht ansatzweise einem Zweifel, dass der Mekoniumabgang eine pathologische und keine physiologische Ursache hatte, wie die Angeklagte behauptet und mit zahlreichen Beweisanträgen zu belegen versucht hat. Dass sie selbst es tatsächlich, und insbesondere auch bereits genauso zum Zeitpunkt der Geburt, ebenfalls so eingeschätzt hat, belegt nicht zuletzt der Inhalts des Telefonats mit der Zeugin Z14. Wenn es der Zeugin, wie dargelegt, auch ausgesprochen unangenehm war, gegen ihre Freundin und "Mitstreiterin" für die natürliche Geburt aussagen zu müssen, hat sie in der Hauptverhandlung wie auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung in diesem Punkt glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ihr geschildert habe, dass der massive Mekoniumabgang für sie sehr auffällig sei. Wenn es tatsächlich so wäre, wie die Angeklagte nunmehr versucht hat, Glauben zu machen, dass Mekonium bei einer Beckenendlagengeburt etwas völlig natürliches und physiologisches sei und in keiner Weise auf eine Gefährdung hinweisen würde, ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Umstand gegenüber der Zeugin Z14 überhaupt und dann noch in einer Form erwähnt hat, die nichts anderes als Besorgnis zum Ausdruck brachte.
Gerade dieser Umstand war für die, ansonsten selbst sehr risikofreudige Zeugin Z14 nach ihrer Aussage in Verbindung mit der Kenntnis, dass der Muttermund bereits bei der Ankunft der Angeklagten vollständig gewesen sei, der Grund, eine sofortige Verlegung in ein Krankenhaus anzuraten. Allerdings hat sie auch versucht, die Verantwortung für die Situation den Kindseltern zuzuschreiben, indem sie erklärt hat, dass die Eltern sich viel zu spät bei der Angeklagten gemeldet hätten. Die Zeugin Z1 müsse schon sehr starke Wehen gehabt haben, wenn der Muttermund bereits vollständig eröffnet gewesen sei und trotzdem hätten sie sich erst bei der Angeklagten gemeldet, als Mekonium abgegangen sei.
Die Behauptung der Angeklagten, dass der Abgang von Mekonium bei einer Geburt mit Beckenendlage regelhaft auftrete und kein Zeichen für eine Hypoxie oder Azidose sei, ist falsch.
Nach den detaillierten Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1, auf der Basis jahrzehntelanger eigener Erfahrungen, medizinischer Erkenntnisse und zahlreicher unterschiedlicher geburtshilflicher Fachliteratur, ist Mekoniumabgang des Kindes unter der Geburt, auch aus Beckenendlage, ein pathologischer und kein physiologischer Vorgang und immer ein Hinweis auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes, die zwar nicht immer unmittelbar ein Einschreiten bedingt, im Falle der Geburt des Kindes G. Z1 aber zweifellos. Der Sachverständige hat dargelegt, in welchen Phasen der Geburt einer Beckenendlage Mekoniumabgang des ungeborenen Kindes als mechanischer Vorgang interpretationsfähig ist und in welchen Phasen dieser immer auf eine intrauterine Notsituation und eine Übersäuerung des kindlichen Blutes hinweist. Mekonium wird dann abgesetzt, wenn es infolge einer Hypoxie vor oder unter der Geburt zu einem reduzierten gastrointestinalen Blutfluss mit verstärkter fetaler Darmperistaltik kommt. Bei einer Beckenendlage wird allein für den Zeitraum der Pressperiode, d.h. für das Ende der Austreibungsphase, die einen Zeitraum von ca. 30 Minuten nicht überschreiten sollte, eine mechanische Ursache durch einen Druck auf das kindliche Abdomen diskutiert. Für Zeiträume, die - wie hier - mehrere Stunden vor dem Ende der Geburt des Kindes, d.h. dem Austritt aus dem Mutterleib, liegen, ist ein solcher Vorgang sicher auszuschließen. Gegen 16 Uhr und auch gegen 18.22 Uhr war der Abgang von Mekonium nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 zweifelsfrei immer Ausdruck eines Sauerstoffmangels und einer Übersäuerung des kindlichen Blutes, was eine kontinuierliche Überwachung des Kindes zur Folge hätte haben müssen. Trotz der drohenden und erkennbaren Gefährdung des Kindes sei die Überwachung durch die Angeklagte nur diskontinuierlich erfolgt und die dringende Verlegung in eine Geburtsklinik unterblieben.
Dass diese Bewertung des gynäkologischen Sachverständigen zutreffend ist und letztlich der Sauerstoffmangel unter der Geburt zum Tod des Kindes G. Z1 geführt hat, ist nach der medizinischen Bewertung der weiteren vernommenen Sachverständigen außer Zweifel.
Bestätigt werden die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 im Hinblick auf den Abgang von Mekonium auch durch Stellungnahmen weiterer Mediziner, die im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen worden sind. So hat der von der Verteidigung in einem Beweisantrag betreffend die Reanimation von Säuglingen benannte Chefarzt der Klinik für Anästhesie, perioperative Medizin und Schmerztherapie des H.-Klinikums O42, Prof. Dr. C11, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2014, in der er die sachgerechte und ausreichend lange durchgeführte Reanimation des Notarztes Z26 bestätigt hat, ausgeführt, dass der intrauterine Mekoniumabgang Ausdruck eines Sauerstoffmangels des ungeborenen Kindes sei. Aufgrund zweimaligen Mekoniumabgangs zu den benannten Zeiten hätte aus seiner Sicht eine zwingende Indikation zu einer Fortführung der Geburt unter klinischen Bedingungen bestanden.
Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, hat, wie oben ausgeführt, in Bezug auf das Geburtsgeschehen von A. Z3 ebenfalls dargelegt, dass Mekoniumabgang eine Stresssituation des ungeborenen Kindes infolge der zunehmenden Wehentätigkeit signalisiere und bei einer Beckenendlagengeburt in erhöhtem Maße damit zu rechnen sei, dass die Nabelschnur in einer Wehe komprimiert werde, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichten könne. Das Risiko sei bei einer Schädellage nicht so ausgeprägt, weil die Nabelschnur sich in der freien Fruchthöhle befinde. In der klinischen Geburtshilfe würde bei Mekoniumabgang bei einer Beckenendlage zwar auch nicht sofort auf einen Kaiserschnitt umgeschaltet, in jedem Fall gebe die Situation aber Anlass für häufigere, regelmäßige Kontrollen der Herzfrequenz des Kindes.
Soweit von der Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrags angeführt worden ist, dass der Leiter der Abteilung für Geburtshilfe und Pränatalmedizin des Universitätsklinikums O26, Prof. Dr. Z25 bestätigt habe, dass regelmäßig bei einer Beckenendlagengeburt der Abgang von Mekonium zu beobachten sei und und in dem Zusammenhang auf einen email-Verkehr Bezug genommen hat, bezogen sich die benannten Ausführungen ebenfalls nur auf die Pressperiode, weshalb die Kammer den Beweisantrag abgelehnt hat.
Selbst die Zeugin Z14 hat auf Nachfragen angegeben, dass der Abgang von Mekonium auch bei einer Steißlage etwas besonderes sei, es nicht auf die Menge, sondern auf den Zeitpunkt ankomme und dies kurz vor der letztendlichen Geburt des Kindes normal und durch eine Kompression des Abdomens im Geburtskanal verursacht sein könnte. Vor diesem Zeitpunkt sei es aber immer ein Warnzeichen.
Schließlich hat sogar der von der Angeklagten selbst gestellte präsente Sachverständige Dr. C17, Gynäkologe und Leiter eines Zytologischen Instituts in O32, der abstruse Theorien zu einem intrauterinen Kindstod bereits Stunden vor der Geburt aufgestellt hat, und auf dessen Ausführungen im übrigen noch im einzelnen einzugehen sein wird, erklärt, dass man bei einem Mekoniumabgang natürlich immer annehmen müsse, dass es dem Kind nicht gut gehe und es einen Stressfaktor für das Kind bedeute. Das Ungeborene müsse dann in jedem Fall kontrolliert werden.
Auch die Angeklagte musste nicht zuletzt auf entsprechenden Vorhalt einräumen, dass in dem Buch "Hebammenkunde", dessen Mitautorin sie ist, ein Abschnitt "Grünes Fruchtwasser" im Kapitel "Einleitung der Geburt" enthalten ist, in dem als Ursache der Darmentleerung des ungeborenen Kindes ein kurz- oder langfristiger Sauerstoffmangel des Feten, z.B. durch eine Nabelschnurkompression oder Plazentainsuffizienz und der daraus resultierenden kurzen Kreislaufdrosselung zugunsten lebenswichtiger Organe wie Herz und Gehirn angegeben wird, mit den beschriebenen Folgen des lokalen Sauerstoffmangels am Darm, der zur Hyperperistaltik und damit zum Mekoniumabgang führe.
Nach alldem ist der wiederholte Mekoniumabgang ca. 6 und ca. 4 Stunden vor der Geburt mit einem Druck auf das Abdomen des Kindes im Geburtskanal und damit als physiologischer Prozess in keiner Weise zu erklären - und auch die Angeklagte hat dies, wie dargelegt, nicht so gesehen und angesichts ihrer geburtshilflichen und darüberhinaus medizinischen Kenntnisse auch nicht so sehen können. In Verbindung mit dem protrahierten Geburtsverlauf und dem schließlich eingetretenen Geburtsstillstand war nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 eine andere Entscheidung als die Verlegung in eine Geburtsklinik nicht vertretbar und verstieß das gesamte Verhalten der Angeklagten gegen alle jeder durchschnittlich qualifizierten Hebamme bekannten Leitlinien, Standards und Lehrbuchwissen. In Abweichung zu seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten, in dem der Sachverständige aufgrund der Gedächtnisprotokolle der Angeklagten noch von einer vollständigen Eröffnung des Muttermundes erst gegen 18 Uhr (17.50) ausgegangen war, weshalb zu diesem Zeitpunkt nach seiner Bewertung bereits eine protrahierte Eröffnungsphase vorgelegen hat, hat er diese Bewertung aufgrund des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellenden Zeitpunkts der Beendigung der Eröffnungsphase bereits um 16 Uhr dahin revidiert, dass dann nicht Eröffnungs- und Austreibungsphase verzögert gewesen seien, wohl aber die Austreibungsphase, und das ganz massiv, wobei sich eine Gefährdung des Kindes durch Übersäuerung des Blutes der Angeklagten bereits um 16.08 Uhr gezeigt habe. Auch die Eröffnungsphase habe jedoch den durchschnittlichen Zeitrahmen deutlich überschritten. An der Schlussfolgerung, dass bereits zwischen 16.00 und 16.30 Uhr eine Einweisung in die Klinik hätte veranlasst werden müssen, ändert der Umstand nach den Darlegungen des Sachverständigen deshalb insgesamt nichts. Spätestens ab 18 Uhr war die Austreibungsphase bereits als protrahiert zu bezeichnen; dass die Angeklagte weitere zwei Stunden später und trotz Eintritts eines Geburtsstillstandes und eines weiteren Mekoniumabgangs noch immer keine Verlegung initiiert hat, ist aus Sicht des Sachverständigen unverständlich und unverantwortlich. Bei einem protrahierten Geburtsverlauf bei Beckenendlage ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Chance, ein Kind vaginal gesund zu entwickeln, unter 10 %. wobei die Wahrscheinlichkeit eines Hirnschadens sehr hoch sei; Voraussetzung dafür, die stressreiche Austreibungsphase überhaupt überstehen zu können, sei, dass die Mutter nicht erschöpft sei und das Kind keine Azidose zeige. In 90 % der Fälle sei bei Geburtsstillstand und protrahiertem Geburtsverlauf ein Kaiserschnitt erforderlich, was individuell danach beurteilt werden müsse, ob die Mutter in der Lage sei, die vermehrte Wehentätigkeit in der Austreibungsphase körperlich durchzustehen und ob der Fetus dazu in der Lage sei. Das sei nur mittels CTG und einer Analyse des Säure-Basen-Status möglich.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 ist insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Beckenendlagengeburten qualifiziert. Er hat nicht nur, wie dargelegt, selbst über 1600 solcher Geburten begleitet, er hat umfassend zu dem Thema publiziert und ist einer von 10 Spezialisten, die mit der Ausarbeitung der Leitlinien zur Beckenendlage beauftragt worden ist. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass in seiner Zeit als leitender Arzt der Frauenklinik II des Klinikums O25-Süd in geeigneten Fällen auch immer eine Vaginalentbindung angeboten und nicht ein Kaiserschnitt angeraten worden sei.
Nach seinen Darlegungen hat die Auswertung umfassend ermittelter Daten ergeben, dass Fehler, die zu einer Schädigung des Kindes unter der Geburt geführt haben, immer daraus resultierten, dass auf eine Übersäuerung des kindlichen Blutes nicht geachtet und nicht anerkannt worden ist, dass eine Grenze für die Durchführung der vaginalen Geburt erreicht war. Deshalb sei spätestens zum Ende der Eröffnungsphase zu entscheiden, ob es Sinn mache, an einer vaginalen Entbindung festzuhalten oder ob ein sekundärer Kaiserschnitt erforderlich sei.
Neben den Gesamtumständen habe auch der Höhenstand des Kindes Veranlassung zu einer Beendigung der Geburt mittels Kaiserschnitt gegeben. Der Höhenstand beschreibe in der Geburtshilfe die Position des vorangehenden Teils des ungeborenen Kindes im mütterlichen Becken, wobei es drei Beckenräume - Beckeneingang, Beckenmitte und Beckenausgang - gebe. Die wiederholte Feststellung des Höhenstandes sei für die Beurteilung des Geburtsverlaufs von Bedeutung und sei auch eine Entscheidungshilfe für die Fortsetzung einer vaginalen Entbindung oder Durchführung einer Sectio. Zwar befinde sich bei einer Beckenendlage der kindliche Steiß häufiger lange in einer Position als bei der Schädellage. Wenn aber in der Austreibungsphase eine Veränderung nicht zu beobachten sei und der vorangehende Teil sich über eine Stunde nicht tiefer bewege, handele es sich um einen Geburtsstillstand, der immer auch mit einer zunehmenden Erschöpfung der Gebärenden einhergehe, deren Kraft dann nicht mehr ausreiche, um das Kind mit den Wehen tiefer zu schieben. All das habe bei der Geburt Z1 vorgelegen.
Der Steiß des Kindes war nach der Eintragung der Angeklagten in ihrem Kalender um 17.50 Uhr erst "fast" auf Beckenmitte, auch gegen 21.03 Uhr war der Steiß praktisch immer noch nicht tiefergetreten, was die an die Zeugin Z14 gesandte SMS mit dem Inhalt "Steiß jetzt BM" belegt. Soweit die Angeklagte in ihrem Kalender unter 21 Uhr notiert hat, "Steiß tiefer fast BA" - ist der Buchstabe M offensichtlich mit einem A überschrieben worden, um ein Tiefertreten in den Beckenausgang vorzutäuschen.
Bei der Geburt von G. Z1 war es nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 danach angesichts einer 12-stündigen Eröffnungsphase, dem nachfolgenden Mekoniumabgang und der massiv protrahierten Austreibungsphase, ohne zureichende Überwachungsmaßnahmen und mit dem Erschöpfungszustand der Kindsmutter, unmöglich gewesen, an der vaginalen Entbindung festzuhalten.
Angesichts der geburtshilflichen und medizinischen Fachkenntnisse der Angeklagten hat die Kammer nach einer Beurteilung der Gesamtumstände, vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Einstellung der Angeklagten und ihres widersprüchlichen und unwahren Einlassungsverhaltens auch keinen Zweifel daran, dass sie die Situation und Bedrohung für das Ungeborene zutreffend erkannt und eingeordnet hat. Dass sie gleichwohl zunächst aufgrund ihrer Ideologie, der angenommenen Erwartungshaltung der Kindseltern, ihres Bestrebens nach Reputation, der Sorge vor einem Ansehensverlust und der Kritik der klinischen Geburtsmediziner ursprünglich an der außerklinischen Entbindung festgehalten und zur Überzeugung der Kammer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Geburt auch die ihr grundsätzlich unerwünschte Folge, dass das Kind das Geburtsgeschehen nicht überleben würde, aufgrund sachfremder Erwägungen und der Verbindung ihrer Ideologie mit dem Gedanken der Unvermeidlichkeit billigend in Kauf genommen hat, wird im einzelnen noch dargelegt werden.
Todesursache bei G. Z1
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterliegt es keinen Zweifeln, dass G. Z1 infolge eines Sauerstoffmangels unter der Geburt den Tod gefunden hat, sie weder eine organische Erkrankung noch eine Infektion aufwies, keine Vergiftung erlitten hat und wenige Stunden vorher gesund, und auch noch mindestens eine Stunde vorher lebend zur Welt gekommen wäre. Die Reanimationsbemühungen des Notarztes Z26 waren im Zeitpunkt seines Tätigwerdens bereits infaust und sind insgesamt lege artis durchgeführt worden. G. Z1 war - zumindest außerklinisch - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten.
Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten und qualifizierten Ausführungen des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. C3, der Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8, des Pathologen Dr. C4, des Kinderkardiologen Prof. Dr. C5, des auf Geburtshilfe und perinatale Medizin spezialisierten Gynäkologen Prof. Dr. C1 und der Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7.
Stand die Todesursache bereits nach den ursprünglichen übereinstimmenden und korrelierenden Ausführungen sämtlicher Sachverständiger - mit Ausnahme der erst im Laufe der Hauptverhandlung beauftragten Sachverständigen, die im weiteren zu demselben Ergebnis gekommen sind - außer Zweifel, hat die Kammer die Beweisaufnahme im Hinblick auf die - wenn auch bereits widersprüchlichen und originär medizinisch haltlosen - Darlegungen der von der Angeklagten gestellten präsenten Sachverständigen, des Gynäkologen Dr. C17 und der ehemaligen Pathologin Dr. C18, sowie weitere im Rahmen von Beweisanträgen aufgestellte Behauptungen einer Vergiftung des Kindes, unzureichender Reanimationsmaßnahmen durch den Notarzt sowie eines außerhalb des Verantwortungsbereichs der Angeklagten liegenden Sauerstoffmangels, weiter ausgedehnt, und sowohl den Leiter der Sektion Kinderpathologie des Universitätsklinikums ..., O43, Prof. Dr. C6, der zunächst ein wissenschaftliches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung fetalpathologischer Aspekte und weiter ergänzend nach einer histologischen Untersuchung des bei der Angeklagten sichergestellten Organgewebes des neugeborenen Kindes ein fetalpathologisches Zusatzgutachten erstattet hat, sowie ergänzend nach erneuten Anträgen die weiter benannten Sachverständigen Frau Dr. C7 und Prof. Dr. C8 beauftragt, als auch weitere Aufklärung im Hinblick auf die behauptete Vergiftung des Kindes mit der Chemikalie Benzalkoniumchlorid betrieben. Die Sachverständigen sind dabei, auch im Hinblick auf immer neue Einwände und Beweisanträge der Angeklagten und den Fund der Organe mehrfach, der Sachverständige Prof. Dr. C1 etwa fünfmal, der Sachverständige Dr. C3 viermal, der Sachverständige Dr. C12 dreimal, die Sachverständigen Prof. Dr. C6 und Dr. C5 zweimal angehört worden.
Zweifelsfrei ist danach der Tod von G. Z1 ausschließlich auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen, der von der Angeklagten auch erkannt, toleriert und mit all seinen Folgen bis hin zum - wenn auch unerwünschten - Tod des Kindes in Kauf genommen worden ist, wie noch dargelegt werden wird.
Nach den übereinstimmenden Darlegungen sämtlicher gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger fanden sich eindeutige Zeichen eines Hypoxiegeschehens unter der Geburt, während sowohl organische Ursachen als auch Infektionsgeschehen als Todesursache zweifelsfrei auszuschließen waren. G. Z1 ist auch nicht, wie von der Angeklagten behauptet, als Totgeburt, sondern zweifelsfrei noch lebend auf die Welt gekommen.
Nach den Befunderhebungen des Rechtsmediziners Dr. C3 ist G. Z1 nicht als Totgeburt, sondern zweifelsfrei in Agonie, d.h. im Todeskampf, lebend zur Welt gekommen. Diese Schlussfolgerung war zwar nicht auf der Grundlage der mit Lunge und Magen-Darm-Trakt durchgeführten positiven Schwimmprobe zu ziehen, wenngleich eine solche grundsätzlich ein beweisender Befund für ein Atmen des Kindes nach der Geburt ist, hier aber aufgrund des Umstands der erfolgten Beatmung durch den Notarzt auch eine andere Ursache haben konnte. Zweifelsfrei ist dieser Schluss jedoch nach den Darlegungen des Rechtsmediziners in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Notarztes Z26 und des Kinderkardiologen Dr. C5 aus dem Umstand herzuleiten, dass das Herz G. Z1s bei der Ableitung des EKGs noch eine elektrische Restaktivität gezeigt hat. Dabei handelt es sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Sachverständigen um eine mit dem EKG noch fassbare, aber nicht mehr sinnvolle Aktion des Herzens in Form einer Restaktivität des Muskels, der aber nicht mehr gepumpt hat. G. Z1 kam sterbend, aber nicht tot zur Welt. Den Einwand der Angeklagten, durch die Reanimationsmaßnahmen sei das Herz G. Z1s wieder "angeschmissen" worden, hat der Sachverständige Dr. C3 zweifelsfrei zurückweisen können. Einen von der Angeklagten behaupteten "reversiblen Herzstillstand" gibt es nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. C3 und Prof. Dr. C6 nicht.
Der Sachverständige Dr. C3 hat weiter nachvollziehbar dargelegt - was später in vollem Umfang durch die Fetalpathologen und den Kinderkardiologen bestätigt worden ist - dass sich makroskopisch wie mikroskopisch ein gehöriger Befund ergeben, G. Z1 keinerlei Organmissbildungen aufgewiesen habe, und es sich um ein reifes gesundes Neugeborenes mit regelrecht gesund entwickelten Organen gehandelt habe. Makroskopisch hätten sich alle Organe gehörig angelegt und ohne Anhaltspunkte für Organfehlbildungen gezeigt. Die Organe hätten insgesamt keinerlei Zeichen der Unreife, wohl aber Herz, Lunge und Leber typische Zeichen einer Hypoxie gezeigt. Weder die unterschiedliche Kammerwandstärke des Herzens, auf die die Angeklagte immer wieder hingewiesen hat, noch die Dilatation - die krankhafte Erweiterung - seien auf eine Missbildung zurückzuführen, sondern ein Hinweis darauf, dass das Herz infolge Sauerstoffmangels insuffizient geworden sei und ein längeres Anpumpen gegen einen Widerstand stattgefunden habe. Auch ein Geburtstrauma des Schädels durch Einrisse und Blutungen in der harten Hirnhaut, die bei Beckenendlagen häufiger anzutreffen seien, sei auszuschließen. Lediglich am Hinterhaupt hätten sich kleine Hämatome ohne Relevanz gezeigt, die zwanglos auf die Reanimationsmaßnahmen zurückgeführt werden könnten. Der Rechtsmediziner Dr. C3 hat weiter nachvollziehbar unter Erläuterungen anhand des histologischen Bildberichts, der in Augenschein genommen worden ist, dargelegt, dass die Ergebnisse der histologischen Untersuchung der Organe - von Herz, Luftröhre, Lungenflügeln, Leber, Milz, Thymus, Bauchspeicheldrüse, Nieren, Schilddrüse und Nebennieren - die bei der Obduktion erhobenen makroskopischen Organbefunde bestätigt und ergänzt hätten. Histologisch hätten sich die Organe ebenfalls altersgemäß gehörig differenziert und reif entwickelt gezeigt. In Übereinstimmung mit dem makroskopischen Organbefund habe das Bild einer fetalen Lungenatelektase, d.h. eines kollabierten Lungenabschnitts, mit partiell belüfteten Alveolen (Lungenbläschen) überwogen. Dieser Befund entspreche einem typischen Befund eines sterbenden bzw. toten Menschen nach erfolgter Reanimation. Die Histologie des Herzens, der Leber und der Nieren habe die charakteristischen morphologischen Zeichen einer allgemeinen Hypoxidose ergeben, wobei der Befund mit einem unter der Geburt eingetretenen Tod vereinbar sei. Anhaltspunkte für eine andere Todesursache, insbesondere für eine fetale Infektion, hätten in keiner Weise bestanden.
Auf ergänzende Fragen der Verteidigung hat der Sachverständige erneut insgesamt Dysplasien - Fehlbildungen - und Metaplasien - Zellveränderungen - ausschließen können wie ebenso die Behauptung krankhaft großer Organe - der Leber und des Herzens - und unterentwickelter Organe - der Lunge - widerlegt, was durch die Ausführungen des später ergänzend beauftragten Fetalpathologen Prof. Dr. C6, sowie in Bezug auf Herz und Lunge durch die Darlegungen der insoweit eingeschränkt ergänzend beauftragten Sachverständigen Dr. C7 in vollem Umfang bestätigt worden ist.
Im Hinblick auf das Herz des Kindes hat der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5, Leiter des Herzzentrums in O29, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C3 insgesamt bestätigt, dass die Rechtsherzbelastung, die festgestellte Erweiterung der rechten Herzhöhlen, eine typische Reaktion des Herzens auf Lungenprobleme unterschiedlicher Ursachen, wie z.B. nicht oder nur ungenügend belüftete Lungenabschnitte, sei, ein angeborener Herzfehler oder eine sonstige Herzfehlbildung bei dem Kind G. Z1 anhand der erhobenen pathologischen Befunde einwandfrei auszuschließen sei, und insbesondere auch die Wandstärke der Herzkammern verglichen mit echokardiographischen Normwerten vollkommen normal gewesen seien. Die Erweiterung der rechten Herzhöhle sei das Ergebnis einer Fehlerkette und nicht ein angeborener Herzfehler. Dabei handele es sich um einen typischen Mechanismus bei Kindern, die nach einer schweren Geburt durch Sauerstoffmangel in eine problematische Phase geraten seien. Wenn ein Kind die Lungen nicht vollständig entfalten könne, versuche die rechte Herzkammer gleichwohl Blut in die Lungenstrombahn zu pumpen, woraufhin sich die rechte Herzkammer erweitere. Es sei nicht selten, dass die rechte Herzkammer erschlaffe und die Dreisegelklappe undicht werden könne. Ein angeborener Herzfehler sei zweifelsfrei auszuschließen. Auch eine krankhafte Veränderung der Kammerwandstärke konnte der Sachverständige sicher ausschließen. Die bei der Obduktion festgestellte Kammerwandstärke von rechts 4 und links 6 mm sei in keiner Weise auffällig und kein Grund, weshalb ein Kind nicht lebensfähig sein sollte; eine Abweichung von 1-2 mm sei nicht krankhaft und die Stärke der rechten Herzkammer mit 4 mm auch vollkommen im Normbereich. Auch sei es ein normaler Zustand des ungeborenen Kindes, dass die rechte Herzkammer etwa 2/3 und die linke 1/3 des Herzauswurfs übernehme. Ultraschalluntersuchungen ungeborener Kinder würden häufig eine etwas größere rechte Herzkammer zeigen.
Der Sachverständige Prof. Dr. C5 hat unabhängig von den Befunden, die einen Herzfehler G. Z1s ausschließen ließen, weiter nachvollziehbar dargelegt, dass selbst schwerwiegende und lebensbedrohliche Herzfehler während der Schwangerschaft und Geburt keine Probleme verursachen und die Kinder mit derart schweren Herzfehlern erst Minuten, Stunden oder Tage später mit entsprechenden Symptomen auffielen. Es sei sogar praktisch nie nötig, bei Kindern mit einem Herzfehler eine Sectio durchzuführen. Sowohl Kinderkardiologen als auch Gynäkologen würden darin übereinstimmen, dass eine normale Entbindung möglich sei, da das Kind über die mütterliche Plazenta versorgt werde und sich ein Herzfehler überhaupt nicht auswirken würde. Abgesehen davon, dass es eine Rarität wäre, wenn ein Kind mit einem schweren Herzfehler unmittelbar nach der Geburt sterben würde, würde es sich dann um einen so schweren Herzfehler handeln müssen, den man bei der Obduktion in jedem Fall festgestellt hätte, etwa eine Vertauschung der großen Gefäße oder eine fehlende Verbindung zwischen den Lungenvenen zum linken Herzvorhof.
Von der Verteidigung eingebrachte Zitate des Gynäkologen Prof. Rockenschaub, der eine "Störung der Herzanlage des Kindes im Sinne einer verzögerten Entwicklung der neuromuskulären und kardiorespiratorischen Regulation" vermutete, waren dem Kinderkardiologen als eine anerkannte Erkrankung oder Funktionsstörung nicht bekannt. Das Herz sei ein autonomes Gebilde, eine "neuromuskuläre Regulationsstörung" gebe es als Krankheit nicht. Gleiches gelte in Bezug auf die Funktionseinheit von Herz und Lunge. Die Rezeptoren, die auf die zirkulierenden Hormone reagierten, würden sich während der Schwangerschaft bis zur Geburt und in der neonatalen Phase entwickeln. Krankheiten, bei denen sich die Rezeptoren nicht entwickeln würden, seien ihm nicht bekannt. Wenn es diese geben würde, würden sie bereits zum Tod im Mutterleib führen. Auch die Nachfragen der Angeklagten, ob Toxine oder Viren ursächlich für die Rechtsherzschwäche sein könnten, hat der Sachverständige zurückgewiesen, wobei nach seinen Ausführungen eine virale Herzmuskelentzündung in der Histologie nachzuweisen gewesen wäre. Auch habe er es in seiner Laufbahn noch nie erlebt, dass ein Kind mit einer nicht erklärten Muskelschwäche in der Schwangerschaft Toxine mitbekommen hätte; vielmehr sei das wahrscheinlichere hier ganz eindeutig: ein Sauerstoffmangel unter der Geburt habe als Reaktion die Rechtsherzschwäche ausgelöst. Ob G. Z1 unmittelbar nach der Geburt dabei eine zyanotische oder blasse Hautfarbe aufgewiesen habe, sei im Hinblick auf einen Sauerstoffmangel nicht von entscheidender Bedeutung, da Kinder, die in einen kardiogenen Schock kämen, auch blass sein könnten. Der Sachverständige Prof. Dr. C5 hat weiter in Übereinstimmung mit dem Rechtsmediziner Dr. C3 den Einwand der Angeklagten eines "Sekundentodes" bwz. "plötzlichen Kindstodes" zweifelsfrei zurückgewiesen. Einen solchen gebe es bei Neugeborenen nicht, wobei der plötzliche Kindstod (SIDS) nach den Darlegungen der Sachverständigen ausschließlich Kinder zwischen dem 8. Lebenstag und der Vollendung des ersten Lebensjahres betrifft.
Auch die neuropathologische Untersuchung des Gehirns von G. Z1 ergab einen eindeutigen Befund, der darüber hinaus nach den Darlegungen beider Neuropathologen eine zeitliche Eingrenzung in Bezug auf den erlittenen Sauerstoffmangel ermöglichte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. C12, die er weiter anhand von in Augenschein genommenen Digitalprintausdrucken erläutert hat, fanden sich bei der neuropathologischen Sektion als Hauptbefunde ausgeprägte frische Nervenzelluntergänge mit punctum maximum in der Großhirnrinde, eine starke Hyperämie mit umschriebenen frischen subarachnoidalen Blutungen sowie ein deutliches Hirnödem als morphologisches Korrelat eines protrahierten Sauerstoffmangels unter der Geburt, und waren die neuropathologischen Befunde weiter mit einem unter der Geburt eingetretenen Tod in Folge einer Hypoxie bei stark erniedrigter Herzfrequenz und Steißlage vereinbar, während andere mögliche cerebrale Todesursachen differentialdiagnostisch sicher auszuschließen waren. Der Sachverständige hat dabei fachkundig und nachvollziehbar erläutert, dass die vorgefundenen selektiven Nervenzelluntergänge, in der Großhirnrinde und dem verlängerten Rückenmark, ein typischer Befund bei einem Sauerstoffmangel seien, da nicht ein allgemeiner Zersetzungsprozess stattgefunden habe und nicht alle Nervenzellen betroffen gewesen seien, sondern nur eine ungleichmäßige Nervenschädigung vorliege.
Julian:
Dabei ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C12 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1 eine Steißlage immer ein Risikofaktor für einen Sauerstoffmangel. Wenn auch der neuropathologisch belegte, im Rahmen des Geburtsgeschehens erfolgte Sauerstoffmangel nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C12 nicht beweisend todesursächlich war, da ein solcher Schluss allein aus der sicheren Feststellung des im Gehirn nachgewiesenen Sauerstoffmangels nicht gezogen werden kann, ist er aus Sicht des Sachverständigen angesichts der festzustellenden Massivität der Nervenzellschäden, der insgesamt eine sauerstoffmangelbedingte Schädigung des Gehirns belegenden Veränderungen des Gehirns, des Ausschlusses anderer cerebraler Todesursachen sowie des zeitlichen Zusammenhangs des Geschehens plausibel und naheliegend.
Nach den Befunderhebungen des Neuropathologen Dr. C12 handelte es sich sicher um ein nicht zeitlich länger zurückliegendes Geschehen - was noch erläutert wird - und ein intrauteriner Hirntod war zweifelsfrei auszuschließen. Das Gehirn des Kindes G. Z1 war im übrigen altersgemäß differenziert und entwickelt und zeigte keine Fehlbildungen. Es war regelrecht angelegt mit zwei Großhirnhemisphären, regelrechter Primär- und Sekundärgyrierung und altersentsprechend noch unvollständiger Bemarkung der weißen Substanz. Auch das Kleinhirn und der Hirnstamm waren regelrecht angelegt. Eine Entwicklungsstörung oder Fehlbildung als mögliche Todesursache ließ sich nach den Ausführungen des Neuropathologen ebenso ausschließen wie ein Hirntumor, eine Entzündung des Gehirns oder der Hirnhaut oder ein Infektionsgeschehen.
Der Sachverständige konnte weiter eine nennenswerte ältere, d.h. bereits mehrere Tage oder Wochen vor der Geburt aufgetretene hypoxische, d.h. sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung sicher ausschließen. Für die zeitliche Eingrenzung waren zusätzliche Spezialfärbungen durchgeführt werden. Danach ließ sich der Zeitraum der Entstehung der Hirnschäden eng eingrenzen. Bei der histologischen Untersuchung konnten bis auf die frischen Nervenzelluntergänge keinerlei weitere pathologischen Befunde festgestellt werden, weshalb nach den Darlegungen des Sachverständigen von einem Zeitpunkt der sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung von weniger als 6 Stunden vor dem Tod G. Z1s auszugehen ist, mithin in einem Zeitraum nach 16 Uhr.
Frische Nervenzelluntergänge sind nach den Darlegungen des Sachverständigen frühestens nach 2 Stunden festzustellen, überwiegend sei ein zeitliches Intervall von 4 bis 12 Stunden anzunehmen. Eine erste Akkumulation von Mikrogliazellen werde nach 3, die Ausbildung von Axonkugeln nach 6 Stunden und das Auftreten von reaktiven Astrozyten nach 12 Stunden beschrieben. Zwar bezögen sich die Werte auf Untersuchungen nach einem Hirninfarkt, d.h. Veränderungen, die durch eine mangelnde Durchblutung im Sinne eines Infarktes zustande kommen, da hypoxämische Schäden, die auf einen reinen Sauerstoffmangel zurückzuführen seien, durch wissenschaftliche Untersuchungen eines Sauerstoffentzugs bei einem gesunden Menschen nicht untersucht werden könnten. Sicher festzustellen sei der Sauerstoffmangel jedoch aufgrund des selektiven Nervenzelluntergangs und sicher sei auch, dass dieser ca. 2 bis 4 Stunden vor dem Tod des Neugeborenen nach der Geburt eingetreten sein müsste, da man zu einem späteren Zeitpunkt die Nervenzellschädigungen gar nicht gesehen hätte, da es eine gewisse Zeit brauche, bis sich feingewebliche Veränderungen zeigten. Bei den gefundenen Nervenzelluntergängen habe es sich um die einzigen feingeweblichen Marker gehandelt, während andere reaktive Veränderungen, die für eine ältere Schädigung gesprochen hätten, nicht zu finden gewesen seien. Weder habe eine Akkumulation von Mikrogliazellen noch eine Ausbildung von Axonkugeln oder eine stärkere reaktive astrozytäre Gliose nachgewiesen werden können. Darüberhinaus seien einwandernde neutrophile Granulozyten, Erythrodiapedesen, d.h. ein perivaskulärer Austritt einzelner roter Blutkörperchen, die nach 6 bis 8 Stunden beobachtet werden können, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Eine distinkte Vakuolisierung - die Bildung von Vakuolen, d.h. flüssigkeits- oder luftgefüllten Bläschen - des Neuropils, die über die zu erwartenden Veränderungen im Rahmen der postmortalen Autolyse hinausgehe, und nach 12 bis 24 Stunden auftrete, sei ebenfalls nicht nachweisbar gewesen.
Der Sachverständige ist danach insgesamt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die konkrete Schwere der Hypoxie nicht festzustellen war, es sich um eine Nabelschnurumschlingung über einen gewissen Zeitraum oder um eine latente Sauerstoffmangelversorgung durch wiederholte Nabelschnurkompression über einen längeren Zeitraum oder plazentare Ursachen gehandelt haben kann, aufgrund des Fehlens jeglicher anderer feingeweblicher Auffälligkeiten zu dem Schluss gekommen, dass die Schädigung in einem Bereich von ca. 4 bis 6 Stunden vor dem Tod des Kindes eingetreten ist und es sich nicht um ein längere Zeit davor liegendes Ereignis gehandelt hat.
Seine Argumentation der Einordnung in dem kürzeren zeitlichen Bereich hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass bei einer sauerstoffmangelbedingten Schädigung mehrere unabhängig voneinander erfolgende Veränderungen bewirkt werden, die untereinander nicht in Bedingung stehen, und da von diesen Veränderungen nur solche, die in dem benannten kurzen zeitlichen Rahmen stattfinden, zu finden gewesen seien, nicht jedoch Veränderungen die nach ca. 3 oder 6 Stunden zu sehen sein müssten, spreche das eindeutig für eine sauerstoffmangelbedingte Schädigung, die unterhalb von 6 Stunden gelegen habe. Alle Veränderungen, die bei einem schädigenden Ereignis zu erwarten wären, das länger als 4 bis 6 Stunden zurückliegen würde, habe es nicht gegeben, weshalb dem Befund, dass selektive Nervenzelluntergänge in der Großhirnrinde zu finden gewesen seien, das stärkste Gewicht beizumessen sei, das sowohl die Diagnose als auch das Zeitfenster stütze.
Der Sachverständige Dr. C12, der in den vergangenen Jahren etwa 50 Gehirne von Neugeborenen untersucht hat, hat auch im Rahmen einer ergänzenden Befragung Ausführungen zu Behauptungen der Verteidigung im Rahmen eines am 45. Verhandlungstages gestellten Beweisantrages gemacht, dass eine Hypoxie die vorgefundenen Hirnschädigungen nicht erklären würde, sondern nur eine Ischämie, und soweit in den Gutachten von hypoxischischämischer Schädigung gesprochen worden sei, dies lediglich darauf zurückzuführen sei, dass die Gutachter keine zutreffende Einordnung vornehmen könnten. Er hat dazu dargelegt, dass die Hypoxie ein Sauerstoffmangel sei und die Ischämie eine Minderdurchblutung. Ein Organismus, der eine Hypoxie erleide und ansonsten gesund sei, finde in der Regel Kompensationsmechanismen, indem er zu besserer Durchblutung anrege, so dass das Gewebe mit Nährstoffen versorgt und Stoffwechselprodukte abtransportiert würden. Bei der Ischämie handle es sich um eine Minderdurchblutung oder im Extremfall einen vollständigen Durchblutungsausfall eines Gewebes oder Organs. Wenn beide Zustände zusammenträfen, bestehe ein großes Risiko für Herz und Gehirn, Schaden zu erleiden, wobei es schwierig sei, eine Entscheidung über die konkrete Ursache zu treffen. Hypoxie und Ischämie seien getrennt voneinander zu betrachten, die Begriffe würden aber immer wieder benutzt, weil sie zum Teil nicht zu trennen seien und die Summation den Schaden ausmache. Im Fall von G. Z1 sei ein ischämisches Ereignis in Form eines vollständigen Durchblutungsausfalls auszuschließen, da derartige Veränderungen am Gehirn zu sehen gewesen wären.
Der Sachverständige hat weiter die von der Verteidigung behauptete These widerlegt, dass das von ihm angenommene Zeitfenster für festzustellende Veränderungen aufgrund einer geringeren Stoffwechselrate von Neugeborenen deutlich erweitert werden müsse und nicht ein Zeitraum von 4 bis 6 Stunden, sondern von 24 bis 36 Stunden für nachweisbare hirnorganische Veränderungen angenommen werden müsse und sich dabei insbesondere auch mit den von der Verteidigung angeführten Zitaten, insbesondere des Neuropathologen Itabashi, auseinandergesetzt, wobei er ausgeführt hat, dass die Kausalverknüpfung der Verteidigung nicht schlüssig und nicht haltbar sei, dass die reduzierte Stoffwechsellage bei Neugeborenen bereits in den Untersuchungen Berücksichtigung gefunden habe und keinen zusätzlichen Faktor darstelle, und eine explizite Zeitangabe in dem konkreten Zusammenhang, wie von der Verteidigung angegeben, in dem Werk von Itabashi gar nicht angegeben werde, sondern es sich um eine bewusst ungefilterte Auflistung handle, um eine maximale Transparenz zu gewährleisten.
Soweit die Verteidigung mit dem am 45. Verhandlungstag gestellten Beweisantrag im Hinblick auf die von dem Neuropathologen Dr. C12 erhobenen morphologischen Hirnbefunde, die ein Korrelat eines protrahierten Sauerstoffmangels unter der Geburt darstellten, das vom Sachverständigen angenommene Zeitfenster in Frage gestellt hat und den Eintritt des hypoxischen Ereignisses einem Zeitpunkt vor Beginn der Geburt mit der Begründung anderer Stoffwechselvorgänge beim Ungeborenen zuordnen wollte, sowie weiter den Kausalzusammenhang zwischen dem Sauerstoffmangel und der Hirnschädigung bestritten hat, sind diese Einwände weiter nach den Ausführungen des ergänzend beauftragten, von der Verteidigung in dem Beweisantrag benannten, Sachverständigen Prof. Dr. C8, Neuropathologe am Klinikum der G.-Universität in O26, ohne jeden Zweifel zu widerlegen. Der Sachverständige hat dabei neben der Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen die histologischen Präparate (30 Schnitte sowie 9 Paraffinblöcke), die ihm vom Sachverständigen Dr. C12 übersandt worden waren, selbst untersucht.
Der Sachverständige Prof. Dr. C8 hat im Ergebnis sowohl die entscheidenden Befunde als auch die zeitliche Eingrenzung durch den Neuropathologen Dr. C12 uneingeschränkt bestätigt.
Der Sachverständige hat in Zusammenhang mit seinen Ausführungen dargelegt, dass die von der Verteidigung zitierten Verfasser, wie Itabashi und Autoren des Werkes "Greenfield´s Neuropathology" im wesentlichen auf Erwachsenenneuropathologie abheben, anders als etwa auch der von Dr. C12 zitierte Neugeborenen-Neuropathologe Vinters. Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der führenden Forschung stehen die am Gehirn G. Z1s vorgefundenen pathologischen Befunde nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C8 nicht nur mit einem typischen Befund bei Sauerstoffmangel in Einklang, sondern ist dieses Geschehen auch eindeutig dem konkreten Geburtsvorgang und dabei auch zweifelsfrei einem Zeitraum von unter sechs Stunden vor dem Tod G. Z1s zuzuordnen. Die neuropathologischen Befunde einer ausgeprägten Blutfülle des Gehirns (Hyperämie), Zeichen eines cerebralen Ödems und geringgradige frische subarachnoidale Einblutungen sowie beginnende hypoxische Schädigungen von Nervenzellen seien Zeichen eines Sauerstoffmangels im Gehirn. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es zwar richtig, dass sich schädigende hypoxische oder ischämische Ereignisse auf fetale oder neonatale Hirne anders auswirken als auf adulte. Unter ausschließlicher Zugrundelegung der Erkenntnisse der perinatalen Neuropathologie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der festzustellenden Nervenzellschädigungen aber eine zweifelsfreie zeitliche Einordnung, wie sie auch von Dr. C12 - dessen Gutachten von dem Sachverständigen als fachkundig und gut qualifiziert wurde - getroffen worden ist, möglich.
Hinsichtlich der festgestellten subarachnoidalen Einblutungen, die aus in ihrer Integrität erhaltenen Erythrozyten bestehen, ist der zweifelsfreie Rückschluss möglich, dass diese als frisch und jünger als 24 Stunden einzuordnen sind. Es fehlen nämlich sowohl Erythrophagen - dabei handelt es sich um sog. Fresszellen, die die roten Blutkörperchen abtragen -, die bereits innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis nachweisbar sind, sowie ebenfalls Hämosiderophagen, die nach 72 Stunden zu beobachten sind. Die Subarachnoidalblutungen lassen danach eine zeitliche Eingrenzung von höchstens 24 Stunden ohne Eingrenzung nach unten zu. Eine mehrere Tage alte Schädigung ist danach sicher auszuschließen.
Die Sauerstoffmangelschädigung sei sicher sehr viel jünger. Die festgestellten Nervenzellschädigungen bewiesen zweifelsfrei ein schädigendes Ereignis vor weniger als 6 bis 8 Stunden vor dem Tod G. Z1s. Denkbar sei auch ein darunter liegender Zeitraum, der mikroskopisch nicht feststellbar wäre. Nach den insoweit erfolgten Ausführungen des Neuropathologen Prof. Dr. C8 sei unter Einsatz entsprechender Marker zweifelsfrei festzustellen, dass der Großteil der Nervenzellen eine jüngere Schädigung als 6 Stunden vor dem Tod aufweise. Die Anzahl und die Verteilung der Nervenzellschädigung lasse dieses Zeitfenster als gesichert annehmen. Bei G. Z1 seien vereinzelt eosinophile Neuronen (von dem Sachverständigen Dr. C12 als elektive Parenchymnekrose bezeichnet) zu sehen, die bei Neugeborenen erstmals nach 8 Stunden zu beobachten seien. Diesbezüglich habe aber nur eine auffällige Schädigung von 3 % vorgelegen, während in 97 % der Nervenzellen der Schaden, d.h. eine zelluläre Esinophilie, noch gar nicht zu sehen gewesen sei. Dieser Umstand lasse darauf schließen, dass die Sauerstoffmangelschädigung unterhalb von 8 Stunden eingetreten und der von der Dr. C12 angenommene zeitliche Rahmen, dass die Hirnschädigung eher weniger als 6 Stunden vor dem Tod des Kindes entstanden sein dürfte, zutreffend sei. Auffällig sei in dem Zusammenhang zudem die Lokalisation der Veränderungen in der Großhirnrinde. Es sei davon auszugehen, dass der Sauerstoffgehalt des Blutes viel zu niedrig gewesen sei, weshalb die Sauerstoffzellen in der Cortex unterversorgt worden seien.
Es habe auch - anders als von der Verteidigung im Beweisantrag behauptet - keine längere Ischämie (Minderdurchblutung oder ein vollständiger Durchblutungsausfall) vorgelegen, da es dann zu einem Hirninfarkt gekommen wäre, der hier nicht vorliege. In dem Fall wären auch andere Zellen, z.B. Gefäßwandzellen geschädigt gewesen, was hier ebenfalls nicht so gewesen sei. Weder habe ein fokaler Infarkt noch ein vollständiger längerer Gefäßabschluss vorgelegen. Vielmehr seien die Befunde zweifelsfrei mit einem Sauerstoffmangel, etwa infolge der Kompression der Nabelschnur, vereinbar. Auch die Blutfülle des Gehirns sei mit einem solchen Sauerstoffmangel erklärbar. Solange das Gehirn zu wenig Sauerstoff bekomme, bestehe eine Autoregulation. Der ph-Wert sei erniedrigt, da das Blut saurer werde, die Gefäße würden dilatieren, um den Blutfluss zu erhöhen, da zu viel CO2 und zu wenig Sauerstoff im Blut enthalten sei.
Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass die von der Verteidigung zitierten Quellen heute nicht mehr standardmäßige Methoden beträfen und nicht mehr aktuell seien. Mittlerweile seien Marker vorhanden, die eine eindeutige Unterscheidung zwischen neutrophilen Granulozyten und Nervenzelluntergängen erlauben würden.
Im übrigen hat das Gehirn G. Z1s auch nach den Darlegungen des Neuropathologen Prof. Dr. C8 keine Hinweise auf eine cerebrale Fehlbildung, keine akuten oder chronischen entzündlichen Veränderungen und keine Hinweise auf intrauterin entstandene Neoplasie aufgewiesen. Auszuschließen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ein intrauteriner Hirntod, da die Mehrzahl der Neuronen den Farbstoff noch angenommen habe. Noch mindestens 6 bis 8 Stunden, ggf. auch deutlich weniger, vor der Geburt waren die Nervenzellen des Gehirns nach den Darlegungen des Sachverständigen voll intakt und gesund und G. Z1 lebensfähig.
Die weiter erfolgte Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z1 hat ergeben, dass der festgestellte Sauerstoffmangel nicht auf einer eingetretenen Insuffizienz beruhte, sondern, was durch den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1 bereits kompetent und nachvollziehbar dargelegt worden ist, auf dem Geburtsgeschehen, das von der Angeklagten unter Verstoß gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen und Stellungnahmen, gängiges Lehrbuchwissen und medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse durchgeführt worden ist.
Der Sachverständige Dr. C4, seit 35 Jahren als Pathologe tätig, hat gutachterlich dargelegt, dass es Hinweise auf eine akute Plazentainsuffizienz, wie etwa in Form von sog. Asphyxieinfiltraten der Eihaut, in keiner Weise gegeben habe. Die Nabelschnur sei ebenfalls unauffällig gewesen. Auch eine Chorioamnionitis - eine Infektion des Plazentagewebes - bzw. ein Amnioninfektionssyndrom oder eine Vaskulitis - eine Gefäßentzündung- der Nabelschnur habe nicht vorgelegen. Auch Hinweise auf eine Virusinfektion hätten sich nicht gefunden. Das Plazentagewicht und der sog. Plazentaquotient (Gewicht der Plazenta/Gewicht des Neugeborenen) habe mit 421 g und 0,131 im Normbereich eines reifen Neugeborenen gelegen. Die Nabelschnur sei marginal randständig gewesen, was keine Bedeutung gehabt habe. Dieser Befund ist ebenso von dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 bestätigt worden, wonach der randständige Ansatz der Nabelschnur eine Normvariante und von keiner Bedeutung, physiologisch und nicht pathologisch sei und zu keinerlei Komplikationen führe.
Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen Dr. C4 habe der Befund einer mäßiggradigen, nicht besonders ausgeprägten Zottenreifungsstörung und älteren leichtgradigen Durchblutungsstörungen der Plazenta, und damit einer latent eingeschränkten Leistungskapazität des Organs entsprochen, was nicht zu Problemen bei der Geburt führe. Es hätten einzelne gelblichweiße Infarkte auf den Schnittflächen vorgelegen, die insgesamt weniger als 10 % der Plazentafläche eingenommen hätten. Das bedeute, dass bei der Geburt eine auseichende Reservekapazität bestanden habe. Probleme würden erst bei Auswirkungen von über 20 % auftreten. Die Infarkte seien auch bereits älter gewesen, was anhand der Farbe zu erkennen sei. Eine solche Narbe brauche in der Regel mehrere Wochen, um sich auszubilden. Zottenreifungsstörungen finde man in etwa 25 % der Plazenten normal entwickelter Neugeborener. Es seien lediglich einzelne Zottenbäume betroffen gewesen, wobei Durchblutungsstörungen auch dadurch möglich seien, dass Gliedmaßen des Kindes bei Bewegungen auf die Plazenta drücken würden. Schnittpräparate aus verschiedenen Abschnitten der Plazenta hätten eine gleichmäßige Strukturierung der Zotten mit herdförmig weiten Gefäßen gezeigt.
Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. C4 findet letztlich Bestätigung in einem verlesenen E-mail-Schreiben des von der Angeklagten kontaktierten Zellbiologen und Placentologen Prof. Dr. Z20 in O22 vom 22.02.2010, der anhand der in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C4 erhobenen Befunde weder eine pathologische Veränderung der Plazenta noch eine Gefährdung des Kindes erkennen konnte. Vielmehr hat dieser entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen Dr. C4 ausgeführt, dass Infarktbereiche von unter 10 % eine funktionierende Plazenta nicht stören sollten und akut auch nichts zu erkennen sei. Die Ursachen für Zottenreifungsstörungen seien zwar nach wie vor nicht erforscht, aufgrund der erhobenen Befunde ergebe sich jedoch kein Indiz für eine Gefährdung des Kindes. Da sowohl die Plazenta als auch das Kind schwer genug gewesen seien, sei auch die Insertionsstelle der Nabelschnur nicht von Bedeutung.
Auf der Grundlage der erhobenen Befunde des Obduzenten, des Neuropathologen Dr. C12, des Kinderkardiologen und des Pathologen und unter Berücksichtigung der konkreten Geburtsumstände und des Ablaufs des Geburtsgeschehens ist der Sachverständige Prof. Dr. C1, wie dargelegt, von 1987 bis 2006 Leiter der Frauenklinik II mit Schwerpunkt Geburtshilfe und perinataler Medizin in O25, der selbst 1620 Geburten aus Beckenendlage vaginal entbunden und die Leitlinien zur Beckenendlage federführend mit entwickelt hat, in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass eine zwingende Indikation für eine Sectio bestanden hat, G. Z1 bei rechtzeitig erfolgter Verlegung in ein Krankenhaus gesund und noch mindestens bis 21 Uhr auf jeden Fall lebend geboren worden wäre, und eine andere Todesursache als Sauerstoffmangel unter der Geburt zweifelsfrei auszuschließen ist.
Der Sachverständige hat dabei nicht nur differenziert zwischen dem Zeitpunkt der Erforderlichkeit einer Verlegung in eine Geburtsklinik mit einer ggf. möglichen Fortsetzung der vaginalen Entbindung unter der nötigen Überwachung, sondern auch dem konkreten Zeitpunkt einer erforderlichen sekundären Sectio. Der Sachverständige hat anschaulich unter Zugrundelegung der von den weiteren medizinischen Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse und des Ablaufs der Geburt die konkrete Ursache des Sauerstoffmangels und den Zeitraum einordnen können. Sämtliche Gutachter haben übereinstimmend hypoxische Veränderungen der Organe belegt, während andere organisch oder cerebral bedingte Todesursachen zweifelsfrei auszuschließen waren. Nach seinen Darlegungen sind grundsätzlich mögliche Ursachen der intrapartalen Asphyxie eine gestörte uteroplazentare Perfusion, ein gestörter Gasaustausch über die Plazenta - wie bei einer Plazentainsuffizienz durch eine Gestose der Mutter -, eine Plazentareifungsstörung oder eine Plazentalösung sowie eine Störung der Blutzufuhr zum Feten durch eine Unterbrechung des fetalen Sauerstofftransports, z.B. durch eine Nabelschnurkompression. Die ersten Möglichkeiten waren nach allen vorliegenden Befunden als Ursache zweifelsfrei auszuschließen. Aufgrund des deutlich erhöhten Risikos der Nabelschnurkompression bei einer Beckenendlage - die auch von den Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8 als wahrscheinliche Ursache der hypoxischen Hirnschäden angenommen worden ist - , da der Nabelschnuransatz im Vergleich zur Schädellage bei der Beckenendlage relativ tief angesiedelt sei und beim Tiefertreten des Steißes infolge des früh einsetzenden Weichteildrucks aus der Umgebung relativ früh und in stärkerem Maße der Gefahr der Kompression mit verminderter umbilikaler Perfusion ausgesetzt sei, komme es zum gehäuften Auftreten von Hypoxien in der späten Eröffnungsperiode und der Austreibungsphase. Eine weitere Ursache der erhöhten - durch wissenschaftliche Studien belegten - hypoxischen Gefährdung bei Beckenendlagenentbindungen ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 die relativ früh einsetzende Verminderung der uterinen und plazentaren Perfusion aufgrund gehäuften Vorkommens protrahierter Geburtsverläufe und der unterschiedlich erfolgenden intrauterinen Volumenverminderung mit der Gefahr der vorzeitigen Plazentalösung im Verlauf der Austreibungsphase. Nach den Darlegungen des Sachverständigen besteht bei einem Nabelschnurvorfall zudem immer die Möglichkeit, dass sich das Kind unmittelbar in Lebensgefahr befindet.
Bei der Geburt von G. Z1 lassen der protrahierte Geburtsverlauf und der Mekoniumabgang die Asphyxie zeitlich eingrenzen auf den Zeitraum nach 16 Uhr, was auch mit den Darlegungen der Neuropathologen korreliert, dass das schädigende Ereignis eher weniger als 6 Stunden vor der Geburt eingetreten ist. Die wiederholte Sauerstoffmangelversorgung zeigt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 in dem erneuten Mekoniumabgang um 18.22 Uhr und ist auch mit dem weiteren Geburtsverlauf, der Einschränkung des Sauerstofftransports bei protrahiertem Verlauf, in Übereinstimmung zu bringen. Ein weiterer Hinweis auf eine Asphyxie wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen auch zweifelsfrei eine Veränderung der Herzfrequenz bei kontinuierlicher Überwachung gewesen. Die sporadische Kontrolle der Angeklagten sei zu einer Beurteilung völlig ungeeignet.
Unter Berücksichtigung sämtlicher ihm bekannter Gutachtenergebnisse sei - so der Sachverständige Prof. Dr. C1 - zweifelsfrei von einer schweren Asphyxie unter der Geburt als Todesursache auszugehen. In Zusammenhang mit dem klinischem Verlauf ergänzten sich sämtliche Befunde nahtlos dahin, dass G. Z1 an einer Übersäuerung des kindlichen Blutes gestorben ist.
Ergänzend hat der Sachverständige auch zur Absurdität der Thesen der präsenten Sachverständigen im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmungen Stellung genommen, was an anderer Stelle dargelegt wird.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat auch dezidiert und differenziert nicht nur ein Überleben des Kindes G. Z1 ohne gesundheitliche Schäden, sondern auch mit durch den vorherigen Sauerstoffmangel etwa schon verursachten Geburtsschäden erwogen, wobei er anhand seiner Fachkenntnisse und eigener Erfahrungen unter Erläuterung von Schriftmaterial und Diagrammen auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, dass G. Z1 um 21 Uhr sicher noch lebend geboren worden wäre, wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesund. Der Sachverständige hat dargelegt, dass aus den Umständen der Geburt, der zeitlichen Einordnung des Mekoniumabgangs, des Umstands, dass G. Z1 um 22.14 Uhr noch gelebt habe, nämlich sterbend zur Welt gekommen sei und unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung der Azidose und des Sterbevorgangs eines Menschen zweifelsfrei rückzurechnen sei, dass G. Z1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zeit zwischen 16 und 18 Uhr lebend und gesund und auch mindestens um 21 Uhr noch lebend zur Welt gekommen wäre, wenn eine Verlegung und ein Kaiserschnitt erfolgt wären. Im Zeitraum des wiederholten Mekoniumabgangs um 18.22 Uhr sei G. Z1 in eine komprimierte Situation mit hypoxischer Schädigung geraten, wobei ihr Zustand bei der Geburt mit einer Restaktivität des kindlichen Herzmuskels noch um und nach 22.15 Uhr belege, dass sie im Anschluss noch etwa vier Stunden gelebt habe, was den Rückschluss zulasse, dass sie in jedem Fall noch etwa eine Stunde vor dem Geburtszeitpunkt lebensfähig gewesen wäre. Anhand von Diagrammen von Werten im Rahmen von Geburtsverläufen azidosegeschädigter Kinder hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich die normale Herzfrequenz infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt verlangsame, wobei der fetale Herzmuskel zunächst noch in der Lage sei, durch eine Steigerung der Herzfrequenz Milchsäure abzupuffern. Bei länger dauernder Belastung könnten diese Selbsthilfemechanismen nicht mehr funktionieren. Aus der medizinischen Beurteilung der Folgen der Azidose in Verbindung mit den klinischen Befunden bei G. Z1 sei der Zeitraum des Überlebens einzugrenzen.
Der Sachverständige konnte allerdings weiter zweifelsfrei ausschließen, dass die von der Angeklagten gemachte Angabe einer zuletzt gemessenen Herzfrequenz von ca. 100 gegen 22 Uhr stimmen könne, da es dann ausgeschlossen sei, dass G. Z1 dann in einem derartigen Zustand geboren worden wäre, in dem eine Reanimation nicht mehr erfolgversprechend war. Wäre G. Z1 allerspätestens bis 20.30 Uhr verlegt worden, wäre sie nach den Darlegungen des Sachverständigen mit nachfolgender Notsectio ganz sicher noch lebend geboren worden.
Dass ein Kaiserschnitt auch zu jeder Zeit am 30.06.2008 in dem nur 1,8 km und damit nur wenige - etwa 5 - Autominuten entfernt liegenden K.hospital in O8 hätte durchgeführt werden können, ist durch den Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. C13, in zwei Schreiben vom 25.11.2013 und 05.08.2014, die verlesen worden sind, im einzelnen dargestellt worden. Danach gab es am 30.06.2008 keine Geburten, eine Kaiserschnittentbindung hätte jederzeit durchgeführt werden können und unter Ankündigung einer als dringlich eingestuften Kaiserschnittentbindung bei abgebrochener Hausgeburt hätte im Kreißsaal selbst und auch alternativ im Hauptoperationssaal nach Eintreffen der Gebärenden innerhalb von 10 bis 20 Minuten das Kind in Vollnarkose entwickelt werden können. Nach den Ausführungen des Chefarztes Dr. C13 befanden sich rund um die Uhr eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt sowie Hebammen, Narkoseärzte, Anästhesie und OP-Pflegeteam in der Klinik; der diensthabende Oberarzt hätte innerhalb von 10 Minuten zur Verfügung gestanden. Zur Verdeutlichung der Möglichkeiten der Hauptfachabteilung hat der Chefarzt beispielhaft Angaben zu der Geburtenzahl vom 01.08.2014 gemacht: an diesem Tag wurden zwischen 7 Uhr morgens und 22 Uhr abends 8 Kinder geboren, davon 4 mit Kaiserschnitt.
Die Ausführungen der Verteidigung, dass nicht festzustellen sei, ob überhaupt ein Notkaiserschnitt hätte durchgeführt und G. Z1s Leben gerettet werden können, sind danach entkräftet.
Nach einem weiter verlesenen Schreiben des Kreisverwaltungsdirektors Z61 der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst der Stadt O8 vom 05.08.2014 wäre in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 21.30 Uhr auch jederzeit die Durchführung eines Liegendtransports vom Hotel " ... " zum K.hospital, ebenso wie ein tragender Transport vom Hotelzimmer zum Rettungstransportwagen möglich gewesen. Nach dem Absetzen des Notrufs wäre der RTW innerhalb von 8 bis spätestens 10 Minuten am Hotel eingetroffen.
Die Thesen der Angeklagten zu anderen Todesursachen des Kindes hat auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 auf der Grundlage seines Fachgebiets insgesamt als haltlos zurückgewiesen, wie etwa den "kindlichen Systemzusammenbruch", eine Virusinfektion bzw. eine unerklärliche Todesursache. Für die Erkrankung oder den Tod eines Kindes sei immer eine natürliche Ursache zu finden; eine Totgeburt eines reifen Kindes ohne konkrete Erklärung gebe es nicht. Zwar sei auch ein vorgeburtlicher Fruchttod möglich, bei dem nicht immer eine Erklärung zu finden sei. Von Bedeutung seien in einem solchen Fall, ob das Kind normalgewichtig sei, Vorerkrankungen der Mutter bestünden, sie Raucherin sei, oder weitere konkrete Ursachen, wie das Rückenlageschocksyndrom vorliegen würden. Hier gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte für derartige Umstände, da G. Z1 nicht tot geboren worden sei. Auch für Schwerstbehinderungen seien im übrigen immer Erklärungen zu finden, beispielsweise Infektionen der Mutter im 2. Trimester, die sich aber immer an der Plazenta nachweisen ließen. Die Plazenta der Zeugin Z1 sei dagegen frei von Infektionen gewesen.
Soweit die Angeklagte im Rahmen von Beweisanträgen versucht hat, die uneingeschränkt übereinstimmende Befundsituation zu entkräften, handelte es sich insgesamt um abstruse, konstruierte und klägliche Versuche, ihre Verantwortlichkeit für den Tod des Kindes zu negieren. Eine Vergiftung des Kindes durch Himbeerblättertee, ein bis zu 18 Stunden zurückliegender Tod des Kindes im Mutterleib, ein Versterben nach der Geburt infolge von Organmissbildungen und einer Genkrankheit, ein seltenes, in Deutschland nicht erforschtes Lungenvirus, ein zur Reanimation unfähiger Notarzt und uneinsichtige Eltern, die entgegen ihrem Rat eine Verlegung in ein Krankenhaus verweigert haben - sämtliche Behauptungen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unhaltbar und eindeutig auszuschließen.
So hat die Angeklagte mit zwei von ihr gestellten präsenten Sachverständigen sich diametral widersprechende Todesursachen und Todeszeitpunkte belegen wollen, die beide, nach der ergänzenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen und der zusätzlich beauftragten anerkannten Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7 nicht nur zweifelsfrei zu widerlegen, sondern medizinisch unhaltbar waren.
Der zunächst am 18. Verhandlungstag benannte präsente Sachverständige Dr. C17, Gynäkologe aus O32 und Leiter eines Zytologischen Instituts, hat unter Kritik an der Tätigkeit des Notarztes und des Rechtsmediziners, die auf eine reine Mutmaßung gegründete und sämtliche objektiven Befunde außer Acht lassende Behauptung aufgestellt, G. Z1 sei bereits Stunden vor der Geburt tot gewesen und die eingetretene Leichenstarre, die zu einer Unbeweglichkeit der Stimmritze geführt habe, habe eine Beatmung des Kindes verhindert. Der Arzt hat jedoch selbst einräumen müssen, dass es sich bei seiner Betrachtungsweise um einen reinen Verdacht handeln würde, den er nicht beweisen könne, ihm auch nicht klar sei, woran das Kind verstorben sei, und seine Ausführungen natürlich nur dann gelten würden, wenn seine Annahme zuträfe, dass das Kind tot gewesen sei; im anderen Fall hätte ein Kaiserschnitt dem Kind dagegen auch aus seiner Sicht sicher geholfen. Seine Diagnose leitete der benannte Sachverständige im wesentlichen daraus ab, dass nach seiner Auffassung die Nabelschnur nur 46 cm und damit 9 cm kürzer als normal gewesen sei, man nicht wisse, wer und wann objektiv Kindsbewegungen festgestellt habe, und nach seinen Feststellungen anhand des Obduktionsberichtes die Gehirnwindungen des Kindes G. Z1 abgeflacht gewesen seien, was ein Zeichen dafür sei, dass es sich nicht um einen frischen Hirntod handeln könne, sondern ein länger zurückliegender intrauteriner Hirntod vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr. C17 hat weiter erklärt, dass er aber nicht gefragt werden wolle, wie lange dieser Hirntod zurückgelegen habe, theoretisch könne das Kind bereits vor 4 Uhr morgens oder vor dem Eintreffen der Angeklagten um 16 Uhr nachmittags verstorben sein, das seien alles Möglichkeiten, das müsse man einen Neuropathologen fragen. Auch hierbei handelt es sich um eine Behauptung, die nicht nur der Obduzent Dr. C3, sondern auch die Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8, wie dargelegt, bereits zuvor und auch auf ergänzende Befragung wiederholt zweifelsfrei ausschließen konnten.
Der von der Angeklagten gestellte Sachverständige hat darüber hinaus von seinem "Verdacht" eines mehrere Stunden zurückliegenden Todes des Ungeborenen darauf geschlossen, dass die von der Angeklagten dokumentierte Herzfrequenz des Ungeborenen gar nicht die des Kindes G. Z1, sondern die der Kindsmutter gewesen sei. Die Angeklagte habe mutmaßlich die mütterliche Herzaktion gemessen und sich deshalb nur in dem Trugschluss befunden, ein gesundes Kind zu erwarten. Auch insoweit hat der Sachverständige Dr. C17 allerdings selbst eingeräumt, dass es sich erneut um eine Hypothese handle und er nicht sagen könne, dass seine Annahme stimme.
Den Einwand, dass der Notarzt bei der Ableitung des EKGs am Monitor noch ein "sterbendes Herz" gesehen habe, was bedeute, dass es noch eine elektrische Restaktivität des Muskels gegeben habe, der aber nicht mehr gepumpt habe, was mit einem Stunden zurückliegenden Tod nicht vereinbar sei, was der Obduzent und der Kinderkardiologe bestätigt hätten, hat der präsente Sachverständige mit der lapidaren Aussage zurückgewiesen, dass er nicht glaube, dass der Notarzt Z26 diese Ausschläge gesehen habe. Trotz des Umstands, dass ihm eigene Pathologiekenntnisse fehlen - Dr. C17 hat insoweit erklärt, dass an seinem Institut auch eine Kinderpathologin gearbeitet habe, die ihm ihre Befunde gezeigt habe, er selber aber weder Pathologe noch Kinderpathologe sei - hat er moniert, dass in der Rechtsmedizin erhebliche pathologische Befunde nicht erhoben worden seien, so sei etwa nicht geröntgt, keine Chromosomenanalyse und keine Untersuchung auf Stoffwechselerkrankungen gemacht worden. Auch der Notarzt habe es unterlassen, die Nabelschnur zu punktieren - ein Umstand, den der Sachverständige Prof. Dr. C1 als nicht aussagekräftig bewertet hat, da die Entnahme von Nabelschurblut bei einem toten bzw. sterbenden Kind keine brauchbaren Befunde liefere.
Einen weiteren spekulativen Erklärungsversuch hat der Sachverständige schließlich in Bezug auf den Mekoniumabgang aufgestellt und dargelegt, wenn das Kind im Zeitpunkt des Mekoniumabgangs bereits tot gewesen sei, der Anus erschlaffe und der Darm durch den Wehendruck sehr dehnungsfähig sei, sich der im Enddarm angesammelte Kot bei Druck auf das Abdomen und Erschlaffung des Anus entleeren würde. Dabei sei es dann unerheblich, auf welcher Höhe im Becken sich das Kind intrauterin befunden habe. Es handle sich dann nicht um eine Azidose, sondern eine Folge der Erschlaffung des Anus.
Abgesehen davon, dass damit in keiner Weise der zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten im Abstand von ca. 2 ½ Stunden erfolgte Abgang von Mekonium zu erklären wäre, ist auch diese These abstrus, was im folgenden dargelegt wird. Auch insoweit musste der Sachverständige jedoch einräumen, dass bei dem Mekoniumabgang eines noch lebenden Ungeborenen immer der "worst case" anzunehmen sei und man natürlich annehmen müsse, dass es dem Kind nicht gut gehe, dieses unter Stress stehe und kontrolliert werden müsse. In der Klinik werde dann - entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 - ein CTG geschrieben und eine Blutgasanalyse vorgenommen.
Die gesamten Ausführungen des präsenten Sachverständigen Dr. C17 beruhten auf reinen Mutmaßungen, die zudem den medizinisch gesicherten Fakten - wie der Feststellung von Kammerkomplexen des Herzens - widersprachen. Die an den objektiven Befunden auf der Grundlage medizinischwissenschaftlicher Erkenntnisse orientierten Darlegungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen sind hierdurch in keiner Weise in Frage gestellt worden. Sämtliche Hypothesen des Dr. C17 sind auch nach einer erneuten ergänzenden Befragung der ursprünglich beauftragten Sachverständigen widerlegt worden:
Es ist zweifelsfrei ausschließen, dass ein intrauteriner Hirntod vorgelegen hat, wie damit auch ein Mekoniumabgang infolge Erschlaffung des Anus. Auch die ohne Anknüpfungstatsachen in den Raum gestellte mögliche todesursächliche Stoffwechselerkrankung ist auszuschließen; gleiches gilt für die Verwechslung der kindlichen mit der mütterlichen Herzaktion.
Wie dargelegt, haben sowohl der Rechtsmediziner Dr. C3 als auch die Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8 einen intrauterinen Hirntod sicher ausschließen können. Nach den Darlegungen des Neuropathologen Dr. C12, der bereits in seiner ursprünglichen Anhörung angegeben hat, dass ein intrauteriner Hirntod auf keinen Fall vorliege, sind die am Gehirn festgestellten Veränderungen für eine Hypoxie typisch, während im Hinblick auf einen intrauterinen Hirntod nichts vorliegt, was eine solche Annahme morphologisch unterstützen könnte. Eine solche Annahme sei eine reine Hypothese, wie etwa auch die, dass G. Z1 an einem Infekt verstorben sei, für den es aber ebenso wenig eine rechtsmedizinische Grundlage gebe. Rechtsmedizinisch gebe es weder Anhaltspunkte für einen Infekt noch einen intrauterinen Hirntod, dagegen aber die für einen Sauerstoffmangel typischen Nervenschädigungen. Zwar bestünden anatomisch physiologische Unterschiede zwischen dem Gehirn eines Erwachsenen und eines Ungeborenen, wobei die Pathomechanismen bei einem Hirntod eines Erwachsenen schwerer anzutreffen seien als bei Feten, diese seien vom Prinzip jedoch bei beiden gleich. Bei Feten und Neugeborenen verlaufe der Effekt der Hirnschwellung anders, da die knöchernen Strukturen noch nicht verschlossen seien. Zu erwarten wären jedoch im gleichen Maße Veränderungen am Gehirn, wie Durchblutungsstörungen, eine Unterbrechung, Einblutung oder ein Infarktgeschehen; sämtlich Hinweise, die eine entsprechende Diagnose ermöglichen würden, aber nicht gefunden worden seien.
Desweiteren habe er noch nie einen Hirntod bei einem Neugeborenen erlebt, auch in der Literatur finde das Thema keine große Berücksichtigung. Morphologisch habe sich nichts gefunden, was als Ursache einen Hirntod überhaupt erklären könnte. Das Gehirn von G. Z1 sei ein vollkommen regelrecht entwickeltes Gehirn ohne jegliche Anomalien gewesen. Auch bei der feingeweblichen Untersuchung des Gehirns und des Rückenmarks habe sich nichts gefunden, was einen todesursächlichen Effekt ergeben könnte. Die Abflachung der Hirnwindungen habe nichts mit einem Stunden zurückliegenden Tod zu tun, sondern sei Folge der eingetretenen Hirnschwellung. Entsprechend hat auch der Sachverständige Prof. Dr. C8 einen intrauterinen Hirntod zweifelsfrei ausschließen können.
Nicht zuletzt der später ergänzend beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C6, Leiter der Kinderpathologie des Universitätsklinikums ..., hat einen intrauterinen Hirntod des Kindes G. Z1 ausgeschlossen. Nach seinen Darlegungen ist das intrauterine Hirntod-Syndrom eine äußerst seltene Erkrankung, von welcher nur sehr wenige Fälle in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert worden seien. Ein von dem Verteidiger Prof. Dr. ... angeführtes Zitat (Merz 2002) sei nur ein kurzer Lehrbuchsatz, der ausschließlich klinischsonographische Aspekte aufführe. Die seltenen Fälle hätten bei der pathologischen Untersuchung teilweise generalisierte anoxische Schäden des Gehirns in allen Ebenen und Veränderungen mit multiplen Zysten in beiden Hemispären und dem Hirnstamm gezeigt, wobei die Veränderungen bereits im Ultraschall zu sehen gewesen wären. Dagegen seien im Fall von G. Z1 durch das neuropathologische Gutachten des Sachverständigen Dr. C12 ausschließlich spezielle Hypoxie-Veränderungen dokumentiert worden, die zudem zeitlich unterhalb von 6 Stunden einzuordnen seien. Die vorliegenden akuten Veränderungen sprächen eindeutig gegen eine chronische schwere Schädigung des Gehirns, die zu einem intrauterinen Hirntodsyndrom geführt haben könnten.
Auch das Argument der Verteidigung, die Aufweitung der rechten Herzkammer sowie ein Abfall der Herztonfrequenz auf 80 bpm sei mit dem intrauterinen Hirntod vereinbar, hat der Sachverständige zurückgewiesen, und wie bereits der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5 dargelegt, dass die Aufweitung einer Herzkammer ein typischerweise postmortal zu findendes Zeichen sei. Nach Aussetzen der Herzmuskelaktivität komme es zu eine Erschlaffung der Herzmuskulatur, die dann zu einer unterschiedlich stark ausgebildeten Erweiterung der Herzkammern führen könne.
Auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat ergänzend dargelegt, dass es nur ganz wenige Störungen gebe, bei denen es überhaupt zu einem intrauterinen Tod kommen könne, wie etwa den Erkrankungen Trisomie 13 - Pätau Syndrom - und 18 - Edwards Syndrom. Alle diese Kinder wiesen jedoch Veränderungen an Herz und Gehirn auf, was bei G. Z1 nach dem Ergebnis des Obduktionsberichtes und der neuropathologischen und ergänzenden fetalpathologischen Gutachten zweifelsfrei auszuschließen sei. Eine Stoffwechselerkrankung, die zu einem intrauterinen Absterben des Kindes führen könne, sei gar nicht bekannt.
Mit dem Ausschluss eines intrauterinen Hirntodes sind die spekulativen Ausführungen des Dr. C17 zu der Ursache des Mekoniumabgangs durch eine Anuserschlaffung und der infolge der Leichenstarre gegebenen Unbeweglichkeit der Stimmritze damit ebenfalls ad absurdum geführt, soweit sie nicht bereits zuvor schon unplausibel waren.
Julian:
Eine Verwechslung der Herzaktion ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ebenso mehr als fernliegend. Danach liegt die Möglichkeit einer solchen Verwechslung deutlich unter 5 %. Abgesehen davon, dass es sich bei der Angeklagten um eine erfahrene Geburtshelferin handelte, was das Risiko einer Verwechslung weiter minimierte, ist es nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ausgeschlossen, dass in der Dynamik eines Geburtsvorgangs die Kontrolle der Herztöne des Ungeborenen über mehrere Stunden an derselben Stelle des Körpers der Mutter erfolgt ist, so dass eine solche Verwechslung einmalig, aber nicht wiederholt über den gesamten Geburtszeitraum möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt hat die Angeklagte selbst noch während des Geburtsvorgangs Kindsbewegungen wahrgenommen.
Dass der Sachverständige Dr. C17 aus dem Umstand der von der Angeklagten immer relativ gleichbleibend dokumentierten Herzfrequenz diesen Schluss einer Verwechslung gezogen hat, basiert zudem bereits auf einer unzutreffenden Grundlage. Wie dargelegt, hat die Angeklagte die Werte erst nachträglich eingetragen, während sich die von ihr während der Geburt dokumentierten Messungen auf die Anzahl und die Angabe "normfrequent" beschränkten. Die Richtigkeit der später ergänzten konkreten - in drei Versionen eines Gedächtnisprotokolls darüberhinaus aber unterschiedlichen - Zahlen ist nicht nur aufgrund der Abweichungen, sondern auch vor dem Hintergrund der einer eigenen Entlastung dienenden Dokumentation anzuzweifeln.
Ein Interesse des präsenten Sachverständigen, der Angeklagten mit seinen Ausführungen zur Seite zu stehen und sie zu entlasten, wird nicht zuletzt durch den der Kammer im Lauf des weiteren Verfahrens bekannt gewordenen und von der Zeugin Z58 bestätigten Umstand dokumentiert, dass er eine Spendensammlung für die Angeklagte über die sog. Bethe-Stiftung - eine Stiftung, die sich für das Wohl von Kindern engagiert - initiiert hat oder unter Namensnennung unterstützt, die zu einer Verdopplung der eingezahlten Spendenbeträge führt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Ressourcen der Hebamme, um die Todesursache des Mädchens durch Gutachter ermitteln zu lassen und damit ihre Unschuld zu beweisen, erschöpft seien.
Ziel der Spendensammlung sei die Finanzierung eines externen internationalen Gutachters, der die weiterhin bestehenden Fragen zum Tod des Kindes erneut wissenschaftlich und unabhängig analysieren solle.
Mit der sodann am 26. Verhandlungstag weiter gestellten Sachverständigen Dr. C18, die eine Facharztausbildung zur Pathologin absolviert hat, langjährig eine Anstellung in einem pathologischen Institut eines Krankenhauses in O45 innehatte und mit der Sezierung von Kindern befasst war, und im Anschluss bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 2008 von 1995 an eine eigene Praxis in O44 unterhielt, wurde sodann die konträre These aufgestellt, G. Z1 sei lebend geboren worden, infolge massivster Organveränderungen des Herzens und der Lunge aufgrund einer asphyxierenden Thoraxdysplasie bzw. des sog. Jeune-Syndroms, eines autosomalrezessiven Leidens unterschiedlicher Expression mit Fehlanlage des Chromosoms 15q13, aber nicht lebensfähig gewesen. Dabei handelte es sich um eine weitere medizinisch nicht nur unhaltbare, sondern völlig abstruse konstruierte Erklärung ohne jegliche, auf eine solche Diagnose auch nur ansatzweise hinweisenden Befundtatsachen. Dabei hat sich die Pathologin nicht damit begnügt, eine abwegige, falsche Diagnose zu behaupten, sondern zudem vor einer Verunsicherung und Ängstigung der Kindseltern nicht halt gemacht, indem sie wider besseres Wissen erklärt, hat, G. Z1 sei an einem Gendefekt gestorben, der mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % bei einer weiteren Schwangerschaft erneut auftreten könne.
Die Sachverständige Dr. C18, die nach ihren Angaben auch in Kontakt mit dem weiteren präsenten Sachverständigen Dr. C17 steht, hat aus ihrer Parteilichkeit und ihrem Bestreben, der Angeklagten helfend zur Seite stehen zu wollen, keinen Hehl gemacht, was sowohl während ihres Vortrags als auch bei der anschließenden Befragung der zu ihren Thesen ergänzend vernommenen Sachverständigen Dr. C3 und Prof. Dr. C6 zum Ausdruck kam. So hat sie nicht nur wiederholt in der "Wir-Form" gesprochen, so etwa mit der Angabe "wir können eine Untersuchung der Organe noch in Auftrag geben", wobei sie auf Nachfrage insoweit angab, sich und die Angeklagte zu meinen, und erst auf mehrere Nachfragen wiederholte persönliche Kontakte zu der Angeklagten eingeräumt. In dem Zusammenhang mutet auch ausgesprochen merkwürdig an, dass die Pathologin Organe des toten Kindes gemeinsam mit der Angeklagten und dem Verteidiger Rechtsanwalt ... nach ihren Angaben bereits Anfang Juli anlässlich eines Treffens in O46 gesehen hat, während die anderen Verteidiger - und insbesondere auch der mit dem Verteidiger ... zusammenarbeitende Prof. Dr. ... - bis zum Verhandlungstag vom 05.09.2013 angeblich nichts davon wussten, dass die Angeklagte im Besitz der Organe war.
Die Parteilichkeit der Dr. C18 findet weiter darin Ausdruck, dass sie, ohne weitere Kenntnisse von Einzelheiten des Geburtsvorgangs gehabt zu haben, der Angeklagten eine "sorgfältige Geburtsleitung ohne Hetze, mit Ruhe, Überlegung und Verantwortung" attestiert hat, und weiter bewusst medizinisch haltlose Diagnosen gestellt, und die fachkundigen und anerkannten Mediziner Dr. C3 und Prof. Dr. C6 in einer unangemessenen und unziemlichen Weise verbal attackiert hat. War bereits ihr Vortrag auffällig engagiert, emotional und tendenziös, erfolgte die Befragung insbesondere des Rechtsmediziners Dr. C3, der von ihr bereits zuvor als unfähig charakterisiert worden war, in einer distanzlosen, persönlich angreifenden, unsachlichen und inquisitorischen Art, die dem Sachverständigen aufgrund des "Frageschwalls" kaum Gelegenheit zu einer Antwort gab, und die keinen Zweifel an ihrer Motivation ließ. Abgesehen davon, dass die von ihr vertretenen Thesen insgesamt von den medizinischen Sachverständigen als unhaltbar, fernliegend und nicht ansatzweise befundgestützt widerlegt worden sind, waren die einseitig, voreingenommenen und offenkundig parteilichen Ausführungen in keiner Weise geeignet, die medizinisch fundierten und versierten, schlüssigen und insgesamt übereinstimmenden Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen auch nur ansatzweise zu erschüttern.
Nach den Ausführungen der Dr. C18, die ihrer vermeintlichen Besorgnis darüber Ausdruck verliehen hat, dass die Eltern seit fünf Jahren im Unklaren über die Erkrankung ihres Kindes gelassen und nicht über das Risiko bei weiteren Schwangerschaften aufgeklärt worden seien, war G. Z1s Lunge untergewichtig, das Herz zu groß und das Lebergewicht zu hoch; insgesamt liege eindeutig das Krankheitsbild einer asphyxierenden Thoraxdysplasie vor, was eine Lebensfähigkeit des Kindes ausgeschlossen habe. Sämtliche von der präsenten Sachverständigen in den Raum gestellten Diagnosen sind nach den übereinstimmenden stimmigen und kompetenten Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen auszuschließen. Weder lagen Veränderungen an Lunge, Herz und Leber von G. Z1 vor, noch bestand das sog. Jeune-Syndrom. G. Z1 war, wie dargelegt, ein insgesamt reifes, gesundes Neugeborenes ohne jegliche Organschäden. Alle Organe des Kindes waren altersentsprechend entwickelt und ohne jeglichen Hinweis für eine Fehlbildung.
Mit einer Vielzahl von medizinisch nicht nachvollziehbaren Gewichtsquotienten und Schlussfolgerungen kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass G. Z1 eindeutig an einem akuten Herztod verstorben sei. Dass sie nicht habe reanimiert werden können, läge zweifelsfrei an einer krankhaften Veränderung der Lunge, die unterentwickelt gewesen sei. Zwar räumte auch sie ein, dass das Kind eindeutig Zeichen einer Hypoxie aufgewiesen hätte. Als Todesursache sah sie jedoch eindeutig ein Herzversagen an. Leber, Herz und Lunge des Kindes seien wochen- und monatelang intrauterin verändert worden. G. Z1 habe ein sog. "kleines Sportlerherz" gehabt - ein Begriff, den es im Zusammenhang mit Neugeborenen nach den wissenschaftlichen Darlegungen des Kinderkardiologen Prof. Dr. C5 und des Fetalpathologen überhaupt nicht gibt, abgesehen davon, dass die Ursache einer Herzschwäche als Todesursache nach den Obduktionsbefunden sicher auszuschließen ist. Die Sachverständige hat etwa ausgeführt, dass G. Z1s Herz als hypertroph zu qualifizieren sei, dass der Herz-Körpergewichtsquotient normalerweise 0,0055 betragen solle, bei G. Z1 aber 0,0077 betragen habe; das Herzgewicht solle 0,5 % vom Körpergewicht betragen, was 16,05 g entsprochen hätte, G. Z1s Herz habe aber 25 g gewogen, sei damit mit 55 % über dem Normmittel viel zu schwer gewesen und habe in den letzten Wochen und Monaten exorbitante Arbeit leisten müssen, wobei noch die Besonderheit verschieden dicker Kammerwände hinzukomme. Die Herzkammerdicke habe links 6 mm und rechts 4 mm betragen, regelrecht wäre eine Herzkammerwanddicke von jeweils 5 mm gewesen. Die Erweiterung der Herzhöhle sehe sie als Zeichen einer Herzschwäche, wozu die Flüssigkeit im Bauchraum passe. Bei der Inaugenscheinnahme der Organe im Haus der Angeklagten habe sie feststellen können, dass beide Herzkammern vergrößert gewesen und die Herzspitze gedoppelt gewesen sei. Die am Herzen aufgefundene Befundkombination sei typisch für ein intrauterin entwickeltes chronisch dekompensiertes Cor pulmonale mit akutem rechtsbetonten Herzversagen. Aufgrund der chronischen Rechtsherzdekompensation sei es dann zu einer übergewichtigen Leber und Milz sowie zu einem intraabdominellen Stauungsödem gekommen. Hierdurch lasse sich auch die bernsteinfarbene Flüssigkeit von 15 ml im Bauchraum erklären. Es habe auch eine Anomalie am Abgang der linken Koronararterie bestanden, wobei sie nicht sagen könne, ob es sich um eine kleine Anomalie handle, die häufiger zu finden sei. Die präsente Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie auch dem Sachverständigen Prof. Dr. C5 widersprechen müsse, dass bei G. Z1 ein Herzfehler nicht vorgelegen und alles im Normbereich gelegen habe.
G. Z1s Milz sei gewichtsmäßig zu hoch gewesen; statt der normalen 12,5 g habe diese 15 g gewogen. Ursache für die intrauterine Herzschädigung sei eine bilaterale Lungenhypoplasie, eine abnorme Kleinheit eines Organs infolge eines vorzeitigen Wachstumsstillstandes. Das Gewicht der Lunge sei nicht eutroph; der Lungen-Körpergewichtsquotient habe bei G. Z1 nur 0,014 anstatt 0,018 bis 0,022 betragen. Auch die Lungenflügel seien mit einem Gewicht des linksseitigen von 20 g und des rechtsseitigen von 25 g im Vergleich zu der Organgewichtstabelle von Vogel, die als Norm für den linksseitigen Lungenflügel ein Gewicht von 21,8 bis 33, 4 und für den rechtsseitigen Lungenflügel ein Gewicht von 27,1 - 44,7 g angebe, zu gering. Hierin sei auch der Grund dafür zu sehen, warum eine erfolgreiche Reanimation im Anschluss an die Geburt nicht habe durchgeführt werden können; Ursache sei die Lungenhypoplasie. Das Kind habe nur 26 Minuten gelebt, da das Gewicht der Lunge ein mangelndes Lungenvolumen ausdrücke, weshalb das Kind nicht zu reanimieren gewesen sei. Es sei auch ein Grund für die Übertragung des Kindes darin zu sehen, dass das Kind sich aufgrund des Lungendrucks noch Zeit genommen habe.
Auf den Vorhalt, dass der histopathologische Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr. C3 andere Ergebnisse erbracht habe, erklärte Dr. C18, dass sie glaube, dass Dr. C3 das nicht könne und die erfolgte Einfärbung der Präparate zudem für sie erschreckend minimalistisch sei.
Als schlussfolgernde Diagnose gab die benannte Pathologin eine bilaterale Lungenhypoplasie an, die nicht selten mit Skelettanomalien und Atemanomalien nach der Geburt vergesellschaftet seien. Die Symptome der von der Pathologin in dem Zusammenhang diagnostizierten asphyxierenden Thoraxdyplasie (oder Jeune-Syndrom) bestehen nach den ergänzenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. C1 und Prof. Dr. C6 in einer Fehlbildung des Knorpel- und Knochengewebes, vor allem in einem schmalen langen Thorax, kurzen Rippen, einer ausgeprägten Hypoplasie der Lunge mit schwerer Asphyxie, weiterhin Kleinwuchs, kurzen Extremitäten sowie in vielen Fällen einer Niereninsuffizienz durch die genetisch bedingte Erkrankung der Niere und fibrozystischen Veränderungen an Leber und Pankreas - sämtlich Veränderungen, für die es nach den nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht den Ansatz eines Verdachts gab und die vor allem augenscheinlich bereits bei der Obduktion nicht zu übersehen gewesen wären.
Anhand der Inaugenscheinnahme eines einzigen Lichtbildes des toten, leicht seitlich verdreht auf dem Rücken liegenden Säuglings wollte die Sachverständige Dr. C18 dabei etwa mit einem kurzen Blick eine deutlich sichtbare Verschiebung der Mamillen nach außen erkennen, was nicht nur der Kammer in keiner Weise nachvollziehbar erschien, sondern auch durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen, und dabei eingehend durch den Fetalpathologen Prof. Dr. C6, als völlig abwegig zurückgewiesen wurde. Insoweit wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Digitalprints Bd. I, Bl. 9 verwiesen. Während Dr. C18 einerseits sodann ausführte, dass die Rippenform deutlich anders und bei der Lösung der Weichteile vom Brustkorb auch hätte zu sehen gewesen sein müssen, führte sie andererseits aus, dass es sich um eine sehr seltene Erkrankung handle, so dass sie dem Obduzenten nicht verübeln könne, dass er diese nicht erkannt hätte. Die Erkrankung gehe immer mit linksbetonten Veränderungen der Bronchien einher, die sie auch gesehen habe.
Nicht nur der erfahrene, kompetente, qualifizierte Rechtsmediziner Dr. C3, der in seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin O36 auch zahlreich Neugeborene obduziert hat, konnte derartige Skelett- und Organmissbildungen zweifelsfrei ausschließen. Auch der ergänzend befragte Sachverständige Prof. Dr. C1 hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei Morbus Jeune um einen Erkrankung handle, die schon anlässlich des dritten Ultraschallscreenings festzustellen sei, bei dem der abdominaltransversale Durchmesser und der Oberschenkelknochen gemessen würden. G. Z1 sei im Thorax-Abdomenbereich und bezüglich der Extremitäten aber insgesamt normal ausgebildet gewesen, was die im Mutterpass dokumentierten Werte zeigen würden. Im übrigen genüge bei dieser Erkrankung mit Fehlbildungen des Knorpel- und Knochengewebes, Minderwuchs und kurzen Extremitäten für den Pathologen eine Blickdiagnose.
Auf ergänzende Nachfragen hat die Pathologin Dr. C18 weiter ausgeführt, dass bei dem Schweregrad der Lungenhypoplasie G. Z1s ein Überleben des Kindes auch bei einem Kaiserschnitt auch 10 Stunden vor der Geburt nicht hätte gewährleistet werden können; es hätten 42 % der Lungenkapazität bei G. Z1 gefehlt. Da es sich um ein autosomalrezessives Krankheitsbild handle, liege das Wiederholungsrisiko bei 25 %, worüber die Eltern aufgeklärt werden müssten. Ihre Verbundenheit mit der Angeklagten und die Zielsetzung ihrer medizinisch grob falschen Ausführungen hat die Pathologin Dr. C18 nicht zuletzt in ihrer Anteilnahme in einem an die Angeklagte in der Untersuchungshaft gerichteten Brief dokumentiert. Das verlesene Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:
"Liebe Frau S.,
erlauben Sie mir ein Zitat aus meiner Promotionsschrift: Die Eigenschaft eines Körpers, sich der Verschiebung seiner Moleküle durch äußere Kräfte wiedersetzen zu können, bezeichnet man mit Festigkeit ...
In einem durch äußere Kräfte beanspruchten Körper werden innere Kräfte geweckt, die den angreifenden das Gleichgewicht halten. Ich bin mir sicher, dass Sie darauf achten, meine Gedanken sind bei Ihnen." Weiter enthält der Brief eine Einladung nach O46 zum gemeinsamen Besuch des Beethoven-Hauses.
Bereits zuvor am 20.07.2008, nach dem vorangegangen Treffen, bei dem die Organe des Kindes begutachtet worden waren, hatte die Sachverständige die Angeklagte zu einem Besuch des "British Shop" eingeladen, weil sie das Gefühl hatte, dass die Angeklagte einmal Veränderung brauche. Bei diesem Treffen sei auch besprochen worden, was in der Verhandlung vom 26.06.2013 passiert sei. Am 30.08.2013 habe es ein weiteres Treffen in O46 mit dem Verteidiger ... gegeben, bei dem sie Einsicht in das Notarztprotokoll und andere Kopien habe nehmen können. Erst auf ausdrückliche Nachfragen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung hat die Sachverständige Dr. C18 die mehrmaligen, auch persönlichen Treffen mit der Angeklagten eingeräumt, während sie in ihrer ersten Vernehmung zudem wahrheitswidrig ausgesagt hat, die Organe des Kindes erst am Vortag ihrer Vernehmung vom 05.09.2013 gesehen zu haben.
Sämtliche im Anschluss an die Darlegungen der von der Angeklagten gestellten Pathologin ergänzend vernommenen Sachverständigen haben ihre ursprünglichen anderslautenden Ausführungen auch weiterhin aufrecht erhalten und mit weiteren nachvollziehbaren fundierten Argumenten die Behauptungen der Dr. C18 als absurd widerlegt. Darüber hinaus hatte die Kammer im Hinblick auf die Ankündigung der Vernehmung der präsenten Sachverständigen Dr. C18 den renommierten Sachverständigen Prof. Dr. C6, Leiter der Kinderpathologie der Universitätsklinik O43 und Leiter der Arbeitsgemeinschaft deutschsprachiger Kinderpathologen (mit den Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz), sowie im Anschluss zu Einzelfragen nach der Monierung der fachlichen Befähigung des Sachverständigen die Kinderpathologin Dr. C7 ergänzend beauftragt, die beide mit sachlichen, fundierten und fachkundigen Ausführungen sämtliche Darlegungen der Dr. C18 als unhaltbar und nicht andeutungsweise vorliegend zurückgewiesen haben.
Die Kinderpathologie ist ein Teilgebiet der Pathologie und umfasst verschiedene Gebiete, wie die Fetalpathologie, welche sich mit krankhaften Veränderungen von Feten ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt beschäftigt, die Pathologie der Plazenta, kindliche Stoffwechselerkrankungen sowie Tumorerkrankungen im Kindesalter.
Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. C6 bereits im Anschluss an die Ausführungen der Pathologin in der Hauptverhandlung vom 26.09.2013 im einzelnen dezidierte und sehr sachliche Ausführungen zu den behaupteten Thesen gemacht hat, hat er in einer ergänzenden Anhörung in der Hauptverhandlung vom 28.02.2014, die auf einem Beweisantrag der Verteidigung beruhte, der im wesentlichen die mündlichen Ausführungen der Dr. C18 als Wiederholung in Schriftform enthielt, die Behauptungen der von der Angeklagten beauftragten Pathologin als absurd zurückgewiesen und erklärt, ihm hätten insbesondere bei den Ausführungen zu dem angeblichen Vorliegen einer Thoraxdysplasie, die nicht andeutungsweise vorliegen würde, bereits anlässlich seiner ersten Anhörung die Haare zu Berge gestanden.
Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat zunächst nachvollziehbar, anschaulich und fundiert unter Berücksichtigung des Geburtsverlaufs, der Ergebnisse der Obduktion, der histopathologischen Untersuchungsbefunde und der eigenen Bewertung von überlassenen histologischen Präparaten (10 angefertigte nach HE-gefärbte Schnittpräparate von Lunge, Leber, Thymus, Herz, Nebenniere, Nieren, Trachea/Schilddrüse/Ösophagus/Pharynx), der Beurteilung der Plazenta durch den Sachverständigen Dr. C4, des neuropathologischen Zusatzgutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C12 und weiterer Gutachten dargelegt, dass es sich bei G. Z1 um ein reifes Neugeborenes gehandelt habe, was eindeutige Zeichen einer akuten Asphyxie aufgewiesen habe. Weiter fände sich eine deutliche Hyperämie sämtlicher untersuchten inneren Organe als Zeichen des Herzversagens. Hinweise auf das Vorliegen von Fehlbildungen oder einer länger zurückliegenden intrauterinen Schädigung seien nicht vorhanden gewesen.
Die von dem Sachverständigen vorgenommene histologische Bewertung der Schnittpräparate hat in Zusammenhang mit der makroskopischen Beschreibung, die im Institut für Rechtsmedizin durch den Sachverständigen Dr. C3 erhobenen Befunde - die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 qualifiziert erhoben, gut nachvollziehbar waren und in der Interpretation keine relevante Diskrepanz aufwiesen - die typischen Zeichen der akuten Asphyxie ergeben: petechiale Blutungen im Bereich der Thymuskapsel des Epikards, der Lungenpleura sowie der Leberkapsel, ein offenes Foramen ovale und einen offenen Ductus arteriosus Botalli - worauf im einzelnen noch weiter eingegangen wird. Ein weiteres typisches Kriterium der Hypoxie sei der vorzeitige Mekoniumabgang.
Nach den im einzelnen erfolgten Ausführungen des Sachverständigen ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass in einem Zeitraum von höchstens ca. 6 Stunden vor der Geburt eine ausgeprägte Sauerstoffmangelversorgung des Kindes aufgetreten ist, die die morphologischen Zeichen der akuten Asphyxie hervorgerufen hat. Die gesamten Befunde in Verbindung mit den durch die neuropathologische Fachuntersuchung belegten Asphyxiezeichen im Gehirn lassen eine andere Bewertung aus Sicht des Kinderpathologen nicht zu.
Die Sauerstoffmangelversorgung des Kindes ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 unter Berücksichtigung des Geburtsverlaufs auch pathophysiologisch erklärbar. Mit dem Eröffnen der Fruchtblase am frühen Morgen, das zu einem Abfließen des Fruchtwassers geführt hat, kam es zu einer erheblichen Verkleinerung der Fruchthöhle, was einerseits die Bewegung des Kindes einschränkt, andererseits aber dazu führen kann, dass die Nabelschnur vom Kind komprimiert wird. Bei zusätzlicher Wehentätigkeit kann es zudem leichter zu einer partiellen Ablösung der Plazenta kommen, da die Anheftungsfläche der Plazenta an der Uteruswand einerseits durch den Verlust des Fruchtwassers als auch durch die Wehentätigkeit verkleinert wird und damit einer mechanischen Ablösung Vorschub geleistet wird. Durch eine partielle Ablösung der Plazenta oder Komprimierung der Nabelschnur könne es zu einer Minderversorgung des Kindes kommen. Eine akute partielle Plazentalösung lasse sich morphologisch äußerst schwer nachweisen, da frische Blutungen zwischen der Plazenta und der Uteruswand von physiologischen Blutungen im Rahmen des Geburtsvorgangs überlagert würden. Darüberhinaus erkläre eine wiederholte oder über längere Zeit stattgefundene Komprimierung der Nabelschnur, ein Risikofaktor bei der Beckenendlage, die Sauerstoffminderversorgung des Ungeborenen. Der stattgefundene Mekoniumabgang ist auch nach Einschätzung des fetalpathologischen Sachverständigen nur als eine dokumentierte Notsituation des Kindes zu interpretieren.
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