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Author Topic: Angeklagte wegen Totschlags zu Freiheitsstrafe von 6 Jahren + 9 Monaten verurte  (Read 17686 times)

Julian

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Auf dieses Urteil warten wir seit rund zwei Jahren. Die Einzelheiten sind für deutsche Verhältnisse im Urteil erstaunlich gut aufgearbeitet worden. Auch wenn nur ein Bruchteil der Vorgänge erwähnt wird, eines ist klar: Dieses Erlebnis ist wie ein Kriegstrauma. Diese Mutter hat die Hölle durchgemacht wegen einer "Ärztin und Hebamme", die in Deutschland großen Ruhm genossen hat. Was die Meisten eben nicht wissen: wie wenig berechtigt dieser Ruhm war. Diejenigen, die eben dies wissen, sind nach wie vor eifrig dabei, Legenden zu stricken. Was die Meisten nicht wissen: wie sehr diese Legenden notwendig sind, um von den eigenen Versäumnissen, Taten und Untaten abzulenken.

Hier ist ein Fall aufgedeckt und aufgerollt worden. Der ist aber nicht die Ausnahme und das Extrem, sondern der ist die Spitze des Eisbergs.


http://openjur.de/u/739937.html

[*quote*]
LG Dortmund
Rechtsprechung
Urteil vom 1. Oktober 2014 - Az. 37 Ks 3/11
LG Dortmund · Urteil vom 1. Oktober 2014 · Az. 37 Ks 3/11

Informationen zum Urteil
Gericht:LG Dortmund
Datum: 1. Oktober 2014
Aktenzeichen:37 Ks 3/11
Typ:Urteil
Fundstelle:openJur 2016, 3153
Verfahrensgang:
Tenor

Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und neun Monaten

verurteilt.

Zur Kompensation der auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruhenden langen Verfahrensdauer gelten

drei Monate

der Strafe als vollstreckt.

Gegen die Angeklagte wird für immer ein Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1, geb. am ..., einen Betrag von 34.000,- €, sowie an den Nebenkläger Z1, geb. am ..., beide wohnhaft ..., einen Betrag von 8.500,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 einen Betrag in Höhe 6.894,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Die Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Nebenklägerin Z1 monatlich, beginnend mit dem 01.08.2012, einen Betrag von 148,80 € zu zahlen.

Die Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenkläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.097,45 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 05.09.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, den Nebenklägern sämtliche zukünftig entstehenden materiellen Schäden aus der Geburtsbetreuung vom 30.08.2008, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind, zu 85 % zu ersetzen.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Nebenkläger lautet, jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Straf- und Adhäsionsverfahren und ihre Auslagen im Straf- und Adhäsionsverfahren.

Angewandte Strafvorschriften:

§§ 212, 13, 70 Abs. 1 StGB.

Gründe

I.

Lebenslauf

Die heute 60 Jahre alte Angeklagte wurde am ... in O1 geboren. Ihr im Jahre 1980 verstorbener Vater war Gießer; ihre Mutter war nicht berufstätig, sie versorgte den Haushalt. Mit einem jüngeren schwerst geistig behinderten Bruder wuchs sie in geordneten familiären Verhältnissen auf, wobei sie bereits früh hat Verantwortung übernehmen müssen. Besonderheiten in der frühkindlichen Entwicklung gab es nicht. Die Angeklagte besuchte den Kindergarten und wurde altersgerecht eingeschult. Ab dem Jahre 1960 besuchte sie vier Jahre lang die Volksschule und wechselte anschließend auf das Gymnasium. Die Angeklagte durchlief die Schulzeit ohne Probleme, nur einmal musste sie ein Kurzschuljahr wiederholen. Nach dem Abitur im Jahre 1973 studierte sie zunächst an der Pädagogischen Hochschule in O1 Pädagogik und Psychologie bis zum Jahre 1976. Den Studiengang schloss sie nicht ab und begann stattdessen im April 1976 eine zweijährige Hebammenausbildung in der Landesfrauenklinik O2.

Im Anschluss an ihre Ausbildung erhielt sie eine Vertretungsstelle im Sankt-V.-Krankenhaus in O3 im Sauerland. Die Stelle behielt sie auch während des nachfolgenden Medizinstudiums inne, das sie sich u.a. mit Wochenendarbeiten im Krankenhaus finanzierte. Nach ihren Angaben übernahm sie weiter Urlaubsvertretungen in den Augusta-Anstalten in O2, dem St. R. Hospital in O4 und dem evangelischen Krankenhaus in O5. Bereits im Rahmen ihrer Ausbildung entwickelte die Angeklagte große Vorbehalte und Bedenken gegen die klinische Geburtshilfe, die sie gegenüber Hebammen als kasernenmäßig und hierarchisch und gegenüber den gebärenden Frauen als wenig einfühlsam und grob empfand. Nach ihrer Einschätzung waren dramatische Situationen bei Klinikgeburten überwiegend durch ein ärztliches Eingreifen initiiert worden und lebensgefährliche Situationen ausnahmslos durch medikamentöse Einleitungen, wehenunterstützende Infusionen, Eingriffe, wie die künstliche Eröffnung der Fruchtblase, manuelle Dehnung des Muttermundes und die Verabreichung von Schmerzmitteln, beeinflusst. Bereits in dieser Zeit sowie nach Abschluss ihrer Hebammenausbildung orientierte sie sich zur originären Geburtshilfe im häuslichen Umfeld.

In der Zeit von 1978 bis 1985 absolvierte die Angeklagte das Medizinstudium an den Universitäten in O6 und O2, das sie erfolgreich abschloss. Eine Facharztausbildung hat sie nicht absolviert. Zu ihren nachfolgenden beruflichen Tätigkeiten hat die Angeklagte keine Einzelheiten angegeben. Die Angeklagte betrieb eine Hebammen- und Arztpraxis für Eltern und Kinder. Seit 1981 führte sie als Hebamme zunehmend Haus- und Praxisgeburten durch. Als Lehrhebamme und Autorin verschiedener Fachartikel verficht sie in besonderer Weise die Vorteile der Hausgeburt im Gegensatz zur Entbindung in der Klinik und bezeichnet sich selbst als Spezialistin für Beckenendlagen, wozu im einzelnen noch Ausführungen erfolgen.

Die Angeklagte richtete in ihrem Tätigkeitsumfeld einen "Hebammenzirkel" ein, mit dem Ziel, problematische außerklinische Geburten aufzuarbeiten und daraus zu lernen, in dem Bestreben, eine "hochstehende Geburtshilfekultur" weiterzuentwickeln. Tatsächlich hat die Angeklagte allerdings keine der verschiedentlich unter ihrer Begleitung komplikationsträchtig verlaufenden und tragisch endenden Geburten, die die Kammer im Laufe des Verfahrens aufgeklärt hat, zum Gegenstand einer Besprechung in diesem Zirkel gemacht.

In der Zeit von 1992 bis 1998 war die Angeklagte erste Vorsitzende des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands, wobei sie unter anderem mit der "Entwicklung eines Qualitätserhebungsbogens als Grundlage einer Untersuchung zur außerklinischen Geburtshilfe" beschäftigt war. Die Gesellschaft QUAG wertet mit diesem Bogen seit 1999 außerklinisch begonnene und stattgefundene Geburten aus, wobei die Erfassung der perinatalen Mortalität und Morbidität eine Maßzahl für die Qualität und die Risiken der außerklinischen Geburt und der Standards im Bereich dieser Geburtshilfe darstellt. Angesichts der von der Kammer im Rahmen des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse muss die Aussagekraft dieser Auswertung allerdings erheblich angezweifelt werden, da die Angeklagte - mindestens - zwei Todesfälle anlässlich von ihr im Jahre 2008 begleiteter außerklinischer Geburten nicht gemeldet hat und die Dunkelziffer auch im Hinblick auf andere außerklinisch tätige Hebammen nicht einschätzbar ist.

Seit dem Jahre 1992 war die Angeklagte als Lehrhebamme an der O7-er Hebammenschule tätig. In der Zeit seit 1993 führte sie Fortbildungsseminare im gesamten Bundesgebiet, weiter auch in der Schweiz, in Österreich und Luxemburg durch. Die Angeklagte ist u.a. Mitautorin des Lehrbuchs "Hebammenkunde", bezüglich der Kapitel "Mütterliche Geburtsverletzungen", "Beckenendlagen", "Schräg- und Querlagen" sowie der Empfehlungen für "Hebammengeleitete Geburtshilfe". Für den Deutschen Fachverband für Geburtshilfe hat die Angeklagte nach ihren Angaben im Jahre 2008 eine "Empfehlung zur Leitung von Beckenendlagengeburten" entwickelt. An die publizierten Empfehlungen hält die Angeklagte sich bei der von ihr praktizierten Entbindungshilfe jedoch nicht, worauf im einzelnen noch eingegangen wird.

Durch Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 22.12.2011 wurde im Zusammenhang mit dem der Angeklagten in diesem Verfahren gemachten Vorwurf eines Tötungsdelikts im Rahmen eines Geburtsgeschehens das Ruhen der ärztlichen Approbation der Angeklagten sowie die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2012 wurde nach anderslautender Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen der Antrag der Angeklagten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 22.12.2011 abgelehnt. Das Gericht hat bei seiner Beurteilung das Verhalten der Angeklagten anlässlich des hier zugrunde liegenden Geburtsvorgangs als Indiz für eine unvertretbare Selbstüberschätzung der Angeklagten und das Bestreben, ihr Entbindungskonzept unter allen Umständen und auch in schwierigen Geburtssituationen durchzuziehen, angesehen, wobei die von der Angeklagten praktizierte Geburtsmethode als potentiell gefahrenträchtig für Kind und Mutter, mit der Folge einer konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter angesehen wurde.

Die Angeklagte ist verwitwet. Aus ihrer Ehe mit dem Lehrer M., der im Jahre 2007 verstorben ist, sind drei in den Jahren 198x,198y und 198z geborene Kinder hervorgegangen. Der 198y geborene Sohn, der nach den Angaben der Angeklagten als Frühgeburt zur Welt gekommen ist, leidet infolge einer Hirnblutung am 6. Lebenstag unter einer geistigen Behinderung und lebt in einer Heimeinrichtung. Die Wochenenden verbringt er zum Teil bei seiner Mutter. Das erste Kind der Angeklagten ist wohl auch aus einer Beckenendlage geboren worden, ob als Klinik- oder Hausgeburt, hat die Kammer nicht festgestellt.

Krankheiten oder Unfälle mit Schädelhirn- oder Rückenmarksbeteiligung hat die Angeklagte nicht erlitten. Alkoholmissbrauch oder illegaler Drogenkonsum bestehen nicht.

Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

II.

1. Allgemeines Vorgeschehen

Die Angeklagte betrieb seit mehreren Jahrzehnten eine Hebammenpraxis in O8 mit der Spezialisierung auf Haus- bzw. Praxisgeburten, wobei sie sich selbst eine Kompetenz als erfahrene Begleiterin in schwierigen Geburtssituationen zuschreibt und sich dabei insbesondere als Fachfrau für die Entbindung von Beckenendlagen, worauf noch eingegangen wird, bezeichnet. Darüberhinaus betrieb sie auf der Grundlage ihrer Ausbildung zur praktischen Ärztin eine ärztliche Praxis, in der sie auch Kinder behandelte.

Der Angeklagten ist nicht abzusprechen, dass sie sicher mit großem Idealismus in den Hebammenberuf gestartet ist, und zwar mit dem Bestreben, die Geburt eines Kindes als natürlichen Vorgang für Mutter und Kind angenehm und ohne nicht notwendige Interventionen zu gestalten, was in Kliniken in den 70-er und 80-er Jahren wohl überwiegend anders praktiziert wurde. Ihr mit Idealismus und Kompetenz begonnener Weg hat jedoch zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt, mindestens jedoch in den letzten Jahren vor dem Tatgeschehen im Jahre 2008, eine Umkehrung in eine in keiner Weise vertretbare, selbstüberschätzende, medizinische Erkenntnisse und geburtshilfliche Erfordernisse negierende, ideologisierte Sichtweise erfahren. Die Angeklagte sieht sich nicht als Teil eines in Verbindung mit der Schulmedizin optimalen und gefahrenminimierenden geburtshilflichen Systems, sondern in Konkurrenz zu Fachärzten in Geburtskliniken, wobei die in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten zur Sicherheit der Gebärenden und des ungeborenen Kindes gewonnenen und umgesetzten Erkenntnisse von ihr angesichts ihrer ideologisierten Sichtweise abgelehnt und bewusst außer Acht gelassen werden. Die Angeklagte propagiert eine interventionsarme Geburtshilfe, sieht Geburtskliniken als "medizinische Konkurrenzbetriebe", sowohl Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft als auch die notwendige Überwachung der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter während des Geburtsvorgangs als Verängstigung und Ausdruck angeblicher vorgegebener Sicherheit, Aufklärung über Geburtsrisiken als Weitergabe schädigender Informationen und zeitliche Beschränkungen eines Geburtsvorgangs zum Ausschluss von Sauerstoffmangel des Ungeborenen als überflüssig an. Nach ihrer Auffassung ist eine Klinikgeburt die medizinischmathematische Seite und als am wenigsten kompetent für interventionsarme, menschliche Betreuung, mit ihrer Sichtweise von Geburt als intensivmedizinisch kontroll- und steuerungspflichtigem Geschehen, anzusehen. Die Angeklagte differenziert dabei zwischen - außerklinischer - "Geburtshilfe" und - klinischer - "Geburtsmedizin" und ist der Auffassung, dass die "weibliche Suche/Sucht nach Kompromissen und der männliche Glaube an institutionelle Normen (z.B. Krankenhausstandards)" einen erheblichen Anteil an der Auflösung der ursprünglich klaren Trennung der zwei sehr unterschiedlichen Arbeitsprinzipien haben.

Die Angeklagte - was auch für zahlreiche weitere ihrem Kreis zugehörige freiberuflich tätige Hebammen zutrifft - gibt dabei nicht nur grundsätzlich einer Geburt in häuslicher Umgebung einer Klinikentbindung in hochtechnisierten Kreißsälen den Vorrang, die sie angesichts der Einstellung, dass es sich bei einer Geburt um einen natürlichen Vorgang handelt, grundsätzlich ablehnt, sondern vertritt eine ideologisierte und selbstüberzeugte Einstellung, die auch unter der Inkaufnahme von lebensbedrohlichen Risiken für Mutter und Kind die Durchführung von Hausgeburten präferiert. Die Überzeugung, die Geburt eines Kindes sei als natürlicher biologischer Vorgang ein prinzipiell selbstinduzierender, selbstregulierender und selbsterhaltender Prozess mit vielen weitgehend unbekannten Kompensationsmechanismen und bedürfe zunächst grundsätzlich keiner medizinischen und hochtechnisierten Überwachung, hat sich bei der Angeklagten - wie dargelegt, zumindest in den letzten Jahren - zu der ideologischen Sichtweise verfestigt, dass eine Hausgeburt als natürliche Geburt auch bei schwierigen Geburtssituationen gegenüber einer Entbindung in einer Klinik vorzugswürdig sei, wobei selbst beim Auftreten von Komplikationen mit medizinisch gebotener Einweisung in eine Klinik unter der Inkaufnahme von Risiken für das Leben und die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes der Geburtsvorgang in dem sogenannten natürlichen Rahmen fortgesetzt wird.

Anders als von ihr zum Teil in offiziellen Empfehlungen publiziert und vertreten - wozu sie sich aufgrund der medizinisch bekannten Standards veranlasst sieht -, hat die Angeklagte zumindest in den letzten Jahren vor dem hier zugrunde liegenden Geburtsgeschehen im Jahre 2008 - für frühere Zeiten mag insoweit etwas anderes gegolten haben - entgegen aller medizinischen und geburtshilflichen Standards und der für Hebammen geltenden gesetzlichen und berufsordnungsrechtlichen Regelungen keine Unterscheidung zwischen risikoarmen und damit grundsätzlich möglichen Hausgeburten und problematischen Geburten, die letztlich zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit und das Leben von Mutter und Kind eine nur unter Klinikbedingungen durchgeführte Entbindung vertretbar machen, vorgenommen. Nicht nur der - zu Recht - kritisierte sorglose Umgang mit der Indikationsstellung zu einer Schnittentbindung und die Vervielfachung der Kaiserschnittfrequenz in den meisten hoch entwickelten Ländern der westlichen Welt ist dabei Grundlage der von der Angeklagten vertretenen Einstellung. Vielmehr ist eine grundsätzliche, neben der Bewertung der Geburt als grundsätzlich natürlichem Vorgang, unter anderem von einem Schicksalsgedanken getragene Ideologie der Angeklagten sowie eine Selbstüberschätzung und Arroganz und die Ablehnung und Negierung ihr bekannter medizinischer Notwendigkeiten Hintergrund ihres Tätigwerdens und Handelns, wonach schließlich auch sogenannte Risikogeburten, wie etwa Beckenendlagen, Mehrlingsschwangerschaften bzw. Geburten nach vorangegangenem Kaiserschnitt von ihr entgegen berufsrechtlicher Vorschriften als Hausgeburten durchgeführt wurden. Den Inhalt ihrer Veröffentlichungen kann man teilweise so verstehen, dass ein - ihr natürlich grundsätzlich unerwünschter - Tod eines Kindes im Rahmen eines Geburtsvorgangs vor dem Hintergrund einer Einstellung, dass Tod und neues Leben zusammen gehören, und auch Geburt und Tod zusammen fallen können, als tragischer Ausgang im Einzelfall und als schicksalhaftes Geschehen im Rahmen eines natürlichen Vorgangs zu akzeptieren sei.

Zumindest bei Geburtsgeschehen im Jahre 2008 - jedenfalls in den der Kammer insoweit bekannt gewordenen Fällen - hat die Angeklagte als Erklärung für tragisch endende Geburtsvorgänge gegenüber den Eltern medizinisch fernliegende, nicht verifizierte und - soweit zum Teil nachweisbar - unzutreffende Diagnosen einer Virusinfektion oder Organschädigung herangezogen. Die in den der Kammer im Laufe des Verfahrens bekannt gewordenen tragischen Ausgängen, mit Tod, Behinderung oder intensivmedizinischer Betreuung nach Reanimation endenden Geburtsvorgängen einzig naheliegende und wahrscheinliche, bzw. im angeklagten und einem mit Schwerstbehinderung eines Kindes endenden Fall bewiesene Diagnose eines Sauerstoffmangels unter der Geburt wird von der Angeklagten bewusst negiert. Vielmehr vertritt sie nach außen zudem als Erklärung und Rechtfertigung für tragisch endende außerklinische Geburten die medizinisch nicht verifizierbare These, dass es sowohl während als auch nach der Geburt in seltenen Einzelfällen zum "Versagen der zentralregulativen Steuerung beim Kind" kommen könne. Die Ursachen für diese Fehlfunktion seien komplex, würden aber bei der Geburt von Medizinern häufig als "Sauerstoffmangel" bezeichnet. Ab dem siebten Lebenstag werde dieser "kindliche Systemzusammenbruch" dann als "Plötzlicher Kindstod" bezeichnet. Tatsächlich gibt es einen solchen "kindlichen Systemzusammenbruch" ohne konkrete Ursache nicht. Sowohl ein intrauteriner Fruchttod als auch der Tod eines Kindes im Rahmen eines Geburtsvorgangs hat eine konkrete Ursache, etwa in Form einer kindlichen Fehlbildung, einer Plazentainsuffizienz, einer intrauterinen Infektion oder von Nabelschnurkomplikationen. Ein unerforschter "kindlicher Systemzusammenbruch" ist eine Fiktion der Angeklagten und ihr nahestehender Hebammen. Vor dem Hintergrund dieser von ihr vertretenen haltlosen Theorien hat die Angeklagte - auch nach dem hier abzuurteilenden Geschehen im Juni 2008 und sogar noch während der laufenden Hauptverhandlung, etwa im November 2013 - als Referentin bei Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen, u.a. zu den Themen unter den Titeln "Erste Hilfe und Reanimation im Säuglingsalter im außerklinischen Bereich" oder "Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen" Vorträge gehalten. Dabei vertritt sie unter anderem die medizinisch unhaltbare These einer Sauerstoffspeichermöglichkeit der Leber des Ungeborenen, die praktisch das Auftreten eines Sauerstoffmangels im Rahmen der Geburt ausschließen würde, worauf im einzelnen noch eingegangen wird.

Die Angeklagte genießt grundsätzlich bundesweit bei den ihrem Gedankengut nahestehenden Kolleginnen und Müttern hohes Ansehen. Sie ist als kompetente Fachfrau in diesen Kreisen im Hinblick auf Risikogeburten anerkannt, und ihr Rat wird als maßgebend und richtungsweisend eingeschätzt. Auch die Angeklagte selbst sieht sich grundsätzlich - wie ihre "Anhängerinnen" - in einer solchen Position eines Kompetenzgefälles als jemand, der Rat erteilt, diesen aber selbst nicht benötigt. Von der Angeklagten und weiteren ihrer Anhängerinnen, die zum Teil als Zeuginnen gehört worden sind, wird ein Sauerstoffmangel unter der Geburt als Ursache des Todes von Neugeborenen entgegen ihrem Wissen und medizinischen Standards quasi grundsätzlich abgestritten, um das Konzept der unmedizierten natürlichen Geburt nicht in Frage stellen zu müssen. Soweit von der Medizin eine solche - belegte - Einschätzung der Todesursache von Neugeborenen angenommen wird, handelt es sich insoweit nach Einschätzung dieses Hebammenkreises um Verdachtsdiagnosen, die lediglich mangels einer tatsächlich erklärbaren Todesursache unzutreffend als Plazentainsuffizienz - der mangelnden Funktion des Mutterkuchens, bzw. als Azidose - einer Übersäuerung des Blutes und Absinken des ph-Wertes infolge Sauerstoffmangels - klassifiziert würden.

Im Hinblick auf den Geburtsvorgang an sich vertritt die Angeklagte vor dem Hintergrund eines ärztlichen Selbstverständnisses und der Verfolgung ihres bestimmten Entbindungskonzepts die grundsätzliche Einstellung, dass sich biologische Phasen, wie u.a. die Geburt, aufgrund ihrer Komplexität nicht wirklich mit einer oder mehreren Maschinen kontrollieren und steuern ließen. Vergleichbar sei dies mit einer "Wiese, bei der man auch nicht täglich an einzelnen Grashalmen ziehe oder sie stündlich messe, was dem Gras beim Wachsen auch nicht helfe". Anderenfalls müsste sonst jeder Wachstums- und Umbruchprozess kontrolliert und von außen gesteuert werden, so als wüsste man bereits von vornherein, was das Beste für jedes Individuum in seiner jeweiligen Situation sei. Die Angeklagte ist der Ansicht, dass sich eine Geburt kaum über objektive Zahlenwerte und Zeitabläufe definieren lasse und Entwicklung keine Sicherheit kenne. Selbst "Anfänge und Endigungen" seien schwer zu bestimmen.

In der Klinik herrsche die Vorstellung von einer Geburt als lineare Funktion von Geburtsstadien und Geburtsmechanik, bei der entsprechend dieser Newtonschen Sichtweise gemessen würde - in Zentimetern Muttermundsweite, in definierten Höhenständen des vorangehenden kindlichen Teils und in festgelegten Zeiteinheiten. Anders als in der Klinik gelte das Kind demgegenüber in der Hausgeburtshilfe nicht als gefährdetes Subjekt, sondern als kompetentes Wesen, das z.B. aufgrund seiner eigenen Hormonantwort auf den Wehenstress mitbestimmen könne, wie lange seine Erholungsphasen sein müssten. Wenn das Kind gesund sei, werde es seine unmedizierte, unmanipulierte Geburt gut überstehen, egal, wie lange sie dauere und gleichgültig, welche vegetativen Reaktionen sein Herz dabei zeige. Die klassische Hebammenfaustregel dazu laute: "Sind die Wehen gut und kräftig, ist die kindliche Herztonfrequenz sekundär". Nach Auffassung der Angeklagten ist ein Zeitfaktor danach von keiner Bedeutung, und eine Geburt zuhause darf so lange dauern, wie sie dauert. Im Unterschied zur klinischen Vorgehensweise sei es danach bei der Hausgeburtshilfe nur wichtig, zu beurteilen, ob die einzelnen Geburtsphasen adäquat, das heißt, ohne deutliche Warnzeichen, durchschritten würden, wobei dies mit objektiver Zeit nach ihrer Einschätzung nichts zu tun habe, auch nicht mit Zentimetern Muttermundsweite oder entsprechenden Höhenständen des kindlichen Kopfes oder Steißes. Hausgeburtshilfe sei faktisch Geburtshilfe ohne Zahlen. Die Dauer einer Geburt habe grundsätzlich nichts mit einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes zu tun, das Kind werde im Mutterleib wie in einer besten Intensivstation versorgt.

Nach Einschätzung der Angeklagten ist danach eine Kategorisierung der Klinikgeburt als grundsätzlich pathologisch und der Hausgeburt als physiologisch anzunehmen. Im Hinblick auf Klinikentbindungen kritisiert die Angeklagte, dass auf Schwangerschaft und Geburt durch eine "pathologische Brille und unter dem Gefahrenaspekt " gesehen werde. Die Frauen würden sich dieser technischen Akribie unterordnen, wobei versucht werde, von außen ein komplexes selbstregulierendes System zu kontrollieren. Das klinische Angebot von "Sicherheit" versuche, den Schicksalsgedanken "Der eine kommt, der andere geht", nahezu zu verleugnen. Es zählten nur fachliche Betreuung, technische Kontrolle und die Möglichkeit medizinischer Eingriffe. Sicherheit werde als machbar, von außen kommend und vielfach lebensrettend dargestellt. Dagegen werde in der Hausgeburtshilfe die Geburt als funktionierender Prozess begriffen, mit der man unter günstigen Umständen selbst zurecht kommen könne. "Kohärenzgefühl" sei der Ausdruck für die stimmige Verbundenheit eines Menschen mit sich selbst und seiner Umwelt. Sicherheit sei dabei "systemimmanent", also etwas, was im bekannten Rahmen bestehe und nicht von außen hinzugegeben werden müsse. Allenfalls die als kompetent begriffene Hebamme könne etwas "von außen" zur Sicherheit beitragen.

Bei diesen Beurteilungen der Angeklagten handelt es sich um fatale Fehleinschätzungen, und mit den von ihr vertretenen ideologisierten und selbstüberschätzenden Ansichten und dem von ihr verfolgten Entbindungskonzept steht die Angeklagte nicht nur im Widerspruch zu den - ihr insgesamt bekannten - medizinischen Standards der Geburtshilfe, sondern auch zu sämtlichen berufsrechtlichen Vorschriften und den zwischen Medizinern und Geburtshelfern und von der Hebammenschaft zur Sicherung der Geburtshilfe entwickelten Leitlinien und Empfehlungen, an denen die Angeklagte zum Teil sogar selbst beteiligt war. Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft beinhalten entgegen der Einstellung der Angeklagten keinen "Angstappell", sondern dienen der frühzeitigen Erkennung von problematischen Entwicklungssituationen, um ggf. entsprechende Maßnahmen zur Gesunderhaltung von Mutter und Kind zu veranlassen. Des weiteren ist es wissenschaftlich erwiesen, dass gewisse Faktoren, wie etwa die rechnerische Übertragung der Schwangerschaft, bzw. die Überschreitung des errechneten Geburtstermins, im Hinblick auf eine Einschränkung der für das Ungeborene lebenswichtigen Versorgungsfunktion der Plazenta und damit einhergehender Auswirkungen auf die Entbindung, von Bedeutung ist, und sowohl normale als auch insbesondere sogenannte pathologische Kindslagen gerade nicht unüberwacht und zeitlich unbegrenzt hingenommen werden können, sondern ein solches Vorgehen ganz massive lebensgefährdende Risiken für das Ungeborene und zum Teil auch die Mutter bedingt, abgesehen davon, dass eine Durchführung von Hausgeburten bei den sogenannten Risikoschwangerschaften nach berufsrechtlichen Vorschriften gar nicht zulässig ist. Bei von der Angeklagten betreuten Geburten hat sich - zumindest - seit dem Jahr 2007 gerade dieses typische, durch Überwachung sicher auszuschließende Risiko des Todes oder einer Behinderung des Kindes infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt wiederholt verwirklicht.

Rechnerische Überschreitung des Geburtstermins/Übertragung:

Die rechnerische Überschreitung des errechneten Geburtstermins stellt nach medizinischen Erkenntnissen infolge einer zunehmenden Einschränkung der Funktion des Mutterkuchens (Plazentainsuffizienz) das Risiko einer Minderversorgung bis hin zu einem Sauerstoffmangel und dem Absterben des ungeborenen Kindes dar, was deshalb eine engmaschige und kontinuierliche Überwachung des Ungeborenen bedingt. Die normale Schwangerschaftsdauer beträgt 280 Tage, 40 Wochen bzw. 10 Mondmonate, woran sich eine 7-, 14- oder 21-tägige rechnerische Übertragungszeit anschließt. Wenn das Schwangerschaftsalter auf die Angabe der Schwangeren des ersten Tages der letzten Periode bezogen wird (Amenorrhoedauer), ist die Bestimmung des rechnerischen Entbindungstermins mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet. Die Ultraschalluntersuchung der Scheitel-Steißlänge des Ungeborenen im ersten Trimenon der Schwangerschaft ist daher heute als zuverlässiger Standard für die Festlegung des Gestationsalters unbestritten. Ebenso ist unzweifelhaft, dass das Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko im Hinblick auf eine Funktionseinschränkung der Plazenta nach Überschreiten der 280 Tage ansteigen, was eine regelmäßige Kontrolle des Gesundheitszustandes der Schwangeren und des Ungeborenen erfordert. Dabei wird der Zeitraum vom 280. bis zum 294. Tag als Überschreitung des errechneten Geburtstermins, und eine Überschreitung ab dem 294. Tag als Übertragung bezeichnet. Es besteht ein bekannter Kausalzusammenhang zwischen rechnerischer Übertragung, intrauterinem Fruchttod, Totgeburt und Morbidität. Das Risiko einer Totgeburt weist einen vierfachen Anstieg nach der 42. Schwangerschaftswoche auf, im Hinblick auf die neonatale Mortalität ist von einem dreifachen Anstieg nach 42 Schwangerschaftswochen auszugehen. Aufgrund der Tatsache der Zunahme der Sterblichkeit nach Erreichen des sicheren Geburtstermins nach 280 Tagen oder 40 Schwangerschaftswochen wird aus diesem Grund in der Gynäkologie seit einigen Jahren empfohlen, Schwangerschaften nach 40 bzw. 41 Schwangerschaftswochen entweder sehr sorgfältig in zweitägigen Abständen zu überwachen oder die Geburt einzuleiten. Bis zum Jahre 2011 wurde noch eine Überschreitung von 14 Tagen bis zum 294. Tag toleriert, danach war bereits eine Reduzierung auf 10 Tage erfolgt, bevor unter klinischen Bedingungen eine Einleitung der Geburt vorgenommen wird. Während dieser Zeit der rechnerischen Überschreitung wird von Geburtsmedizinern eine engmaschige zweitägliche Kontrolle der Herztöne des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit mittels CTG (Kardiotokografie) über einen Zeitraum von 30 Minuten empfohlen. In Kombination mit durchgeführten Doppler-Untersuchungen zur Blutflussmessung sowie zur Fruchtwasservolumenmessung lässt sich ein gutes Bild über den Zustand des Ungeborenen gewinnen und der Gefahr einer Plazentainsuffizienz durch eine rechtzeitige Einleitung der Geburt entgegenwirken.

Die Angeklagte hat vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Einstellung der grundsätzlichen Überflüssigkeit von Kontrolle bei einer Überschreitung des rechnerischen Entbindungstermins vielfach nicht einmal ein CTG geschrieben und dies erst recht nicht in den erforderlichen zeitlichen Abständen getan.

Dauer der Geburt:

Auch die von der Angeklagten vertretene Einstellung, eine Geburt dürfe so lange dauern, wie sie brauche und ein gesundes Kind werde jede Geburt überstehen, gleichgültig, welche vegetativen Reaktionen sein Herz dabei zeige, ist falsch. Auch für die zulässige Dauer des Geburtsvorgangs sind anhand statistischer Untersuchungen Empfehlungen im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung erfolgt. Grundlage sind Erkenntnisse und statistische Untersuchungen über die Abhängigkeit der Asphyxiehäufigkeit (als fetale oder intrauterine Asphyxie wird eine Unterversorgung des Fötus durch ungenügende Sauerstoffzufuhr durch die Nabelvene bezeichnet, etwa bei Plazentainsuffizienz oder Nabelschnurvorfall), der Azidosefrequenz (der Übersäuerung des Blutes) und der Sterblichkeit der Kinder von der Geburtsdauer. Die vorliegenden Befunde führen zu der Empfehlung, die einzelnen Geburtsphasen auf bestimmte Zeiten zu beschränken. Die Geburt beginnt mit dem Einsetzen regelmäßiger muttermundswirksamer Wehen oder mit einem vorzeitigen Blasensprung, wobei drei Phasen unterschieden werden - Eröffnungs-/Austreibungs- und Nachgeburtsperiode. Danach wird überwiegend eine Begrenzung der Eröffnungsperiode, des Zeitraums bis zur vollständigen Muttermundseröffnung, auf 12 Stunden, der Austreibungsphase - deren Beginn mit der Feststellung der vollständigen Muttermundseröffnung exakt bestimmbar ist - auf ½ bis 1 1/2 Stunden, maximal 2 Stunden, der darin enthaltenen Pressperiode auf 20 bis maximal 30 Minuten und der Nachgeburtsperiode auf 1 Stunde empfohlen. Bei Überschreiten dieser Grenzwerte nimmt die Gefährdung besonders des ungeborenen Kindes zu. Ein Überschreiten der Grenzwerte wird als protrahierte Geburt bezeichnet, wobei es hierfür allerdings keine allgemein anerkannte Definition gibt, wie auch nicht für die Dauer der einzelnen Geburtsabschnitte. Nach der bayrischen Perinatalerhebung wird eine Geburtsdauer über 12 Stunden als protrahiert bezeichnet; zum Teil wird ein Zeitraum von 15 bis 20 Stunden angenommen. Grundlage dieser zeitlichen Grenzwerte ist die Erkenntnis, dass die kindliche Gefährdung durch eine Sauerstoffmangelversorgung bei einem längeren Geburtsverlauf erheblich zunimmt und insbesondere die Austreibungsphase die Zeit der höchsten hypoxischen Gefährdung darstellt, da es zu einer Verminderung und sogar passageren Aufhebung der intrauterinen Durchblutung kommt.

Übereinstimmung besteht unabhängig von zeitlichen Grenzwerten in Bezug auf die Dauer der einzelnen Geburtsabschnitte aber dahingehend, dass unabhängig von der Parität bei Fehlen eines Geburtsfortschritts während zwei Stunden in der Eröffnungsperiode und einer Stunde während der Austreibungsphase von einem Geburtsstillstand auszugehen ist, der die Entscheidung zu einer sekundären Sectio nahelegt. Einigkeit besteht auch darüber, dass sowohl eine längere Eröffnungs- als auch Austreibungsphase nur bei unauffälligen fetalen subpartalen Parametern überschritten werden kann. Die durchschnittliche Geburtsdauer beträgt bei einer Erstgebärenden 6 bis 7 und einer Mehrgebärenden 3 bis 4 Stunden, die Austreibungsphase bei einer Erstgebärenden durchschnittlich 54 Minuten und bei einer Mehrgebärenden 18 Minuten. Die Überschreitung der empfohlenen Grenzwerte bedingt nicht notwendig eine Schnittentbindung. Das weitere Vorgehen entscheidet sich in einem solchen Fall aufgrund des Muttermundbefundes und der kindlichen Herzfrequenz. Erforderlich ist aber eine kontinuierliche Überwachung des Kindes durch eine kardiotokographische Kontrolle (CTG) und gegebenenfalls Mikroblutuntersuchungen, bei denen aus Steiß oder Kopf des Ungeborenen eine Blutentnahme zur Überprüfung der Azidität - des Säuregehaltes - des kindlichen Blutes erfolgt, da die andauernde Wehentätigkeit einen erheblichen Stress für die Gebärende und das Ungeborene bedeutet. Bei der Mutter resultieren daraus oft Erschöpfungserscheinungen und eine sekundäre Wehenschwäche. Eine reduzierte Sauerstoffversorgung infolge einer Minderperfusion der Plazenta bei langer Wehentätigkeit kann beim Fetus eine Azidose auslösen. Eine solche Fetalblutanalyse zur Abklärung des kindlichen Zustands ist außerklinisch nicht möglich, weshalb ein protrahierter Geburtsverlauf eine Verlegung in ein Krankenhaus bedingt.

Für die Angeklagte ist der Umstand der Überschreitung der Grenzwerte von keiner Bedeutung, da nach ihrer Einstellung eine Geburt so lange dauern darf, wie sie dauert.

Unabhängig von einem protrahierten Geburtsverlauf ist auch jeder normale Geburtsvorgang zur Sicherheit des Kindes durch die regelmäßige Überwachung der Herztöne zu kontrollieren. Soweit bei außerklinischen Geburten dafür kein CTG zur Verfügung steht, was nicht zwingend erforderlich ist, werden die Herztöne durch die Hebamme mittels eines Doptons oder eines vergleichbaren Geräts - wobei es sich um ein kleines, tragbares, batteriebetriebenes Ultraschallgerät handelt - bzw. - weniger zuverlässig bzw. erschwert - mit einem Hörrohr kontrolliert. Die Befunde sind auch nach der Berufsordnung für Hebammen regelmäßig zu erheben und zu dokumentieren. Danach sind die Herztöne dem Geburtsverlauf angepasst in kurzen Zeitabständen zu ermitteln und zu dokumentieren. Bei einer verlängerten Austreibungsphase ist das Befinden der Gebärenden genau zu beschreiben; ergänzende Angaben über die Häufigkeit und Qualität der Wehen sowie über den Zustand des Kindes sind erforderlich.

Auch dieser Umstand wird von der Angeklagten, die eine solche Überprüfung im Rahmen von ihr begleiteter Geburtsvorgänge nur sporadisch und ohne die nach der Hebammenberufsordnung gegebenen Dokumentationspflicht vorgenommen hat, negiert. Die Angeklagte unterlässt eine solche Dokumentation, aber auch Erhebung bewusst, da sie die Auffassung vertritt, die Dokumentation der Befunde in einem formalisierten System widerspreche der Arbeit einer freiberuflichen Hebamme; die "so genannten" Vitalparameter seien bei einer gesunden Gebärenden erst erforderlich bei einem Hinweis auf Krankheit oder drohender Dekompensation - wobei die Angeklagte allerdings auch in diesen Fällen eine entsprechende Kontrolle unterlassen hat, wie noch dargelegt wird -, Krankheit bei einer gesunden Frau mit klinischen Parametern auszuschließen, gehöre zum klinischen Verfahren, während die Arbeit der Hebamme im außerklinischen Bereich überwiegend soziopsychologischer Natur sei; der Versuch, einen biologischen Prozess wie eine Geburt in einem Zwei-Stunden-Rhythmus zu bewerten, habe sich in der Hausgeburtshilfe nicht bewährt, erst bei einem offensichtlichen Geburtsstillstand setze das klinische Prozedere ein, welches die Berufsordnung als Regel annehme. Je erfahrener eine Hebamme sei, desto weniger vaginale Untersuchungen brauche sie, um den Geburtsfortschritt zu beurteilen. Als weiteres Argument gegen die Dokumentation und Kontrolle der Vitalparameter führt die Angeklagte die Persönlichkeitsrechte der Gebärenden an, von der nicht alles, was sie sage und tue, protokolliert und mit medizinischen Maßstäben gemessen werden könne. Nach ihrer Ansicht hat sich in den letzten Jahrzehnten eine interventionsarme Hebammengeburtshilfe entwickelt, die mit den erlernten klinischen Standards nicht viel gemein habe, sondern individuelle Gegebenheiten berücksichtige und deshalb als sehr sicher gelten könne. Die Berufsordnung für Hebammen gehe an den Erfahrungen der Hausgeburtshebammen in diesem Bundesland vorbei und sei eine maßgeschneiderte Dienstanweisung für Klinikhebammen. Sie sei in erster Linie geprägt durch die Angst vor juristischer und fachlicher Verantwortung.

Die regelmäßige Überwachung der kindlichen Herztöne - auf die zeitlichen Erfordernisse wird noch eingegangen - ist tatsächlich von ganz erheblicher Bedeutung.

Während der Geburt kann es infolge von Sauerstoffmangel unter anderem zu einer vorübergehenden Abnahme der fetalen Herzfrequenz, einer so genannten Dezeleration kommen. Dabei können besonders Dezelerationen, die jeweils im Anschluss an eine Wehe auftreten, Hinweis auf eine Gefährdung des Kindes geben. Aber auch Dezelerationen, die wehensynchron auftreten, können Zeichen einer akuten Gefährdung sein, wenn sie schon am Geburtsbeginn regelmäßig auftreten, und dann Anlass für ein geburtshilfliches Eingreifen geben. Bei einer über drei Minuten fortbestehenden FHF unter 120 bpm (beats per minute) spricht man von einer leichten, unter 100 bpm von einer schweren Bradykardie. In diesen Fällen ist eine schnelle Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt von erheblicher Bedeutung, um eine Schädigung bzw. den Tod des Kindes infolge Sauerstoffmangel zu vermeiden. Eine sichere Beurteilungsgrundlage ist nur die kontinuierliche Überwachung der kindlichen Herzfrequenz.

Risikoschwangerschaften:

Entgegen der von der Angeklagten praktizierten Geburtshilfe entspricht es desweiteren medizinischen Standards und sämtlichen Empfehlungen und Richtlinien der Ärzte und Hebammenschaft, dass Risikoentbindungen, die mit einem erhöhten Risiko für die Mutter oder das Kind verbunden sind, worunter etwa Schwangerschaften mit pathologischen Kindslagen oder einer Erkrankung der Schwangeren sowie Mehrlingsgeburten oder Entbindungen nach Kaiserschnitt zählen, grundsätzlich nicht geplant als Hausgeburt, sondern unter den sicheren Bedingungen einer Klinikgeburt, zum Teil sogar mit der Möglichkeit einer neonatologischen Versorgung der Neugeborenen, durchgeführt werden sollen.

Die Angeklagte war sich dieser gesamten Umstände in vollem Umfang bewusst.

Gem. § 2 der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO NRW) sind diese verpflichtet, ihren Beruf entsprechend dem jeweiligen Standard der medizinischen, psychologischen, soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse gewissenhaft auszuüben, sich über die für die Berufsordnung geltenden Vorschriften zu unterrichten und diese zu beachten. Danach ist die Durchführung von Normalgeburten bei Schädellage eine im Rahmen dieser Aufgaben ausgeführte Tätigkeit. Die Durchführung von sog. Risikogeburten, u.a. Beckenendlagengeburten - der im vorliegenden abzuurteilenden Fall gegebenen Geburtslage, worauf im einzelnen noch eingegangen wird - ist nur in Dringlichkeitsfällen, d.h. soweit das rechtzeitige Aufsuchen einer Klinik infolge überraschenden Einsetzens der Geburtswehen oder der Feststellung erst im Rahmen des fortgeschrittenen Geburtsverlaufs nicht mehr möglich ist, zulässig. Hebammen haben nach § 3 der Berufsordnung auf Regelwidrigkeiten und Risikofaktoren zu achten und ggf. für ärztlichen Beistand zu sorgen. Das Behandeln pathologischer Vorgänge bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist Ärztinnen und Ärzten, vorbehalten.

Bei der Beckenendlage oder auch Steißlage handelt es sich um eine Normabweichung der Kindslage (Poleinstellung), bei der nicht der Kopf, sondern das Beckenende des ungeborenen Kindes vorangeht. Dabei befindet sich der Kopf am oberen Rand der Gebärmutter; das Kind liegt im Mutterleib mit dem Kopf nach oben. Der führende Teil ist der Steiß bzw. die Beine des Kindes in verschiedenen Variationen.

Eine spontane Geburt - und nicht zwingend ein Kaiserschnitt - ist auch bei dieser Kindslage grundsätzlich möglich, gestaltet sich aber deutlich schwieriger und ist mit weitaus höheren Risiken verbunden, weil der Geburtskanal durch das Becken des Kindes für das einfache Passieren des Kopfes nicht genug geweitet wird. Gleichzeitig wird die Versorgung des Kindes über die Nabelschnur beim Durchtritt des Kopfes durch das Becken behindert. Bei der spontanen Beckenendlagengeburt ist vor allem eine Gefährdung des ungeborenen Kindes zu befürchten. Die Risiken liegen insbesondere in einer hypoxischen Gefährdung (Sauerstoffunterversorgung) des Kindes, da die Nabelschnur häufiger als bei der Schädellage komprimiert wird und es häufiger zu Nabelschnurvorfällen kommt, und es gerade in der Austreibungsphase signifikant häufiger zu einem protrahierten Geburtsverlauf kommt, da die Beinhaltung zu einem Schienungseffekt der fetalen Hüfte führt, wodurch es zu einer Pendelbewegung des Steißes kommt, was häufig verhindert, dass sich die vordere fetale Gesäßhälfte unter der Symphyse in das kleine Becken vorschiebt. Zu befürchten sind zudem kindliche Geburtsverletzungen des Skelettsystems und des peripheren Nervensystems. Unter der Geburt ist insbesondere eines Hochschlagen der Arme des Kindes eine lebensbedrohliche Komplikation, da dadurch die Geburt des Kopfes behindert wird und die Arme erst manuell gelöst werden müssen, wobei die zuvor genannten Komplikationen bis hin zum Tod des Kindes unter der Geburt eintreten können. Bei der spontanen Beckenendlagenentbindung ist die Erfahrung und das praktischtechnische Können des Geburtshelfers von erheblicher Bedeutung, der insbesondere auch unterstützende Handgriffe zur Entwicklung des Kopfes, wie den nach Veit-Smellie und den Bracht-Handgriff beherrschen muss, um eine mögliche Unterversorgung des Kindes möglichst kurz zu halten. Da bei dieser Kindslage deutlich häufiger mit dem Auftreten von Komplikationen und dem Erfordernis eines sekundären Kaiserschnitts, unter Umständen auch eines Notkaiserschnitts, zu rechnen ist, soll die Geburt nach den berufsrechtlichen Vorschriften der Hebammen und sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen zur außerklinischen Geburtshilfe nur unter klinischen Bedingungen erfolgen.

Nach den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen erstellten Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ("Mutterschafts-Richtlinien") ist im Hinblick auf die Erkennung und besondere Überwachung von sog. Risikoschwangerschaften und Risikogeburten eine Aufstellung erhöhter Risikofaktoren und entsprechender Maßnahmen erfolgt. Danach sind Risikoschwangerschaften, aus denen sich auch Risikogeburten entwickeln können, solche, bei denen aufgrund der Vorgeschichte oder erhobener Befunde mit einem erhöhten Risiko für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu rechnen ist. Unter anderem werden hierunter Mehrlingsschwangerschaften und pathologische Kindslagen, u.a. die Beckenendlage, gerechnet, Schwangerschaften nach vorangegangenem Kaiserschnitt, bestimmte Erkrankungen der Mutter, sowie eine Überschreitung des Geburtstermins bzw. Unklarheit über den Termin. Auf der Grundlage dieser bestehenden Risiken ist der betreuende Arzt gehalten, die Schwangere bei der Wahl der Entbindungsklinik unter dem Gesichtspunkt zu beraten, dass die Klinik über die nötigten personellen und apparativen Möglichkeiten zur Betreuung von Risikogeburten verfügt. Hebammen wird der Inhalt dieser Richtlinien in ihrer Aus- und Weiterbildung ebenso vermittelt, wie sie auch darüber informiert werden, wie die Zusammenarbeit zwischen Ärzten - womit gynäkologische Fachärzte gemeint sind - und Hebammen in der Geburtshilfe unter Zugrundelegung der "Mutterschafts-Richtlinien" zu erfolgen hat.

Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.(DGGG) - eine wissenschaftliche Fachgesellschaft, die Wissenschaft und Bildung auf dem Gebiet fördert und die ständige Erneuerung diagnostischer und therapeutischer Richtlinien und Empfehlungen garantiert, wobei die neuesten Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Deutschen Kongress für Gynäkologie und Geburtshilfe alle zwei Jahre vorgestellt werden - hat im Hinblick darauf, dass sowohl im klinischen als auch im außerklinischen Bereich Ärzte (Gynäkologen) und Hebammen auf Zusammenarbeit angewiesen sind, Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme in der Geburtshilfe erarbeitet, die der Bund deutscher Hebammen 2001 veröffentlich hat. Darin wird Hebammen vermittelt, welche Tätigkeiten inklusive Geburtshilfe von ihnen eigenverantwortlich durchgeführt werden können und dürfen und in welchen Fällen Ärzte, womit Fachärzte der Gynäkologie gemeint sind, bzw. Kliniken hinzugezogen werden müssen. Nach diesen Empfehlungen sind Hebammen und Entbindungspfleger - wie es der Berufsordnung entspricht - berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung die Normalgeburt bei Schädellage sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen; Anzeichen für Anomalien und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit der Ärzte oder des Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Im Hinblick auf Hausgeburten und Geburten im Geburtshaus wird in Zusammenhang mit den Hebammenberufsordnungen auf einen niedergelassenen Frauenarzt als ärztlichen Geburtshelfer hingewiesen. Im Hinblick auf die in der Hebammenberufsordnung enthaltene Definition der "Normalgeburt" enthalten die Empfehlungen der DGGG eine dezidierte Auflistung derjenigen Befunde, die als nichtnormal, nicht mehr physiologisch oder pathologisch einzustufen sind. Danach sind Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett primär dann als regelrecht, normal oder physiologisch anzusehen, wenn während der Schwangerschaft keine Risiken diagnostiziert wurden, und wenn keine geburtsrelevanten Risiken der Kataloge A und B des Mutterpasses bestehen. Unter anderem enthält die Auflistung als Ausschluss einer Normalgeburt folgende Kriterien:

eine Schwangerschaft mit Risiken für Mutter und Kind, wie bei Lage- oder Poleinstellungsanomalien, einem erhöhten Präeklampsierisiko bei auffälligen Laborwerten;

eine geplante Geburt mit Risiko für den Einsatz spezieller Handgriffe, wie bei Entwicklung aus Beckenendlage oder eines 2. Zwillings, mit Risiko für Plazentalösungsstörungen oder einer Uterusruptur, wie bei Zustand nach einer Sectio, mit dem Risiko für überwachungs- bzw. behandlungspflichtige Besonderheiten oder Erkrankungen der Mutter, z.B. bei bestehener Präeklampsie/Eklampsie.

Sämtliche solche als "nichtnormal", nicht mehr physiologisch oder pathologisch zu qualifizierenden Geburten, deren Durchführung ihr nach der Hebammenberufsordnung untersagt ist, hat die Angeklagte allein als Haus- bzw. Geburten in ihren Praxisräumen durchgeführt.

In den Empfehlungen der DGGG ist weiter geregelt, dass die Hebamme die Schwangere bei der Wahl ihres ins Auge gefassten Entbindungsortes zu beraten hat, und was im Rahmen einer außerklinischen Entbindung zu beachten ist. Danach haben die Hebammen, die außerklinisch entbinden, eine eigene Hinweis- und Aufklärungspflicht. Anlässlich einer Hausgeburt hat die Hebamme mit der Schwangeren zu besprechen, welche logistischen Vorkehrungen sie getroffen hat, um Komplikationen zu begegnen. Sie hat Absprache mit Ärzten zu treffen, die bei auftretenden Komplikationen zum Ort der Hausgeburt kommen und/oder Absprachen mit den Einsatzleitstellen von Rettungsfahrzeugen und mit Kliniken, die zum Transport und zur Aufnahme eines Notfalls bereitstehen; sämtlich Umstände, die die Angeklagte ganz überwiegend aus Prinzip unbeachtet gelassen hat.

Die DGGG hat des weiteren im Jahre 2006 eine Beckenendlagen-Leitlinie unter der Leitung des im hiesigen Verfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr. C1 veröffentlicht. Danach muss für eine vaginale Geburt aus Beckenendlage in der Geburtsklinik ein versierter Facharzt anwesend sein. In der Geburtsklinik soll ein neonatologisches und anästhesiologisches Team jederzeit für den geburtshilflichen Einsatz abrufbar sein, gegebenenfalls müssen diese Teams anlässlich einer Entbindung aus Beckenendlage anwesend sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein protrahierter Geburtsverlauf neben den üblichen Kriterien für eine sekundäre Sectio eine größere Rolle als bei einer Geburt aus Schädellage spielt.

In weiteren vom Bund deutscher Hebammen und freiberuflicher Hebammen herausgegebenen Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes (Hebammengeleitete Geburtshilfe), deren Mitautorin die Angeklagte war, ist eine Übereinkunft erfahrener Hausgeburtshebammen formuliert worden, die Hebammen und schwangeren Frauen helfen soll, die vernünftigste Wahl für den jeweiligen Ort der Geburt sowie der entsprechenden Begleitung zu treffen. Danach müssen Hebammen fähig sein, Abweichungen vom regulären Schwangerschafts- und Geburtsverlauf zu erkennen, die Eltern darüber aufzuklären und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche sinnvoll Einfluss zu nehmen. Bei Regelwidrigkeiten müssen sie in der Lage sein, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, um bei pathologischen Geburtsverläufen medizinische Versorgung einzuleiten und ärztliche Unterstützung hinzuzuziehen.

Im Hinblick auf Krankheiten oder Besonderheiten mit chronischem Verlauf ist nach den Empfehlungen bei der Entscheidung für den Geburtsort abzuwägen, ob die in der Schwangerschaft festgestellten Besonderheiten eine zusätzliche akute Gefährdung für den Geburtsverlauf darstellen und ob die gut vorbereitete Versorgung zuhause mit der in der Klinik gleichgestellt werden kann, wobei eine Hausgeburt nicht empfohlen wird und nur auf Wunsch der Frau und nach umfassender Aufklärung die Anbetreuung oder Begleitung zuhause möglich ist. Insbesondere u.a. bei dem Vorliegen einer Beckenendlage soll nach den o.g. Empfehlungen die freie Wahl des Geburtsortes nur nach umfassender Aufklärung und auf besonderen Wunsch der Frau und der Hinzuziehung eines versierten Geburtshelfers oder der Verlegung in Betracht kommen. Keine freie Wahl des Geburtsortes, sondern vielmehr die klinische Betreuung unter der Geburt ist dagegen hiernach nötig, wenn sich Besonderheiten während der Geburt ergeben, wozu unter anderem eine Beckenendlage mit einem sog. protrahierten Geburtsverlauf - d.h. wie dargelegt, das Vorliegen einer verlängerten Eröffnungs- und/oder Austreibungsphase -, zählt.

In einem von ihr als Mitautorin verfassten Kapitel zur Beckenendlage in dem Buch "Hebammenkunde", einem Lehrbuch für Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Beruf, tritt die Angeklagte für eine natürliche Geburt ein, wobei sie jedoch allein die klinische vaginale Geburt im Gegensatz zur Schnittentbindung darstellt, eine außerklinische Geburt - entgegen ihrer Einstellung und tatsächlichen Vorgehensweise - aber offiziell weder als Möglichkeit anspricht noch propagiert. Sie weist in dem Kapitel darauf hin, dass Studien gezeigt hätten, dass nach "eingehender Risikoselektion" und bei entsprechend "logistischen Voraussetzungen" sowie ausreichender Erfahrung der Geburtshelfer "in einer Klinik" kein erhöhtes Spätmorbiditätsrisiko für vaginal geborene Kinder aus Beckenendlage gegenüber den per sectio entbundenen Kindern bestehe. In jedem Fall solle vor einer vaginalen Beckenendlagen-Geburt eine gründliche Untersuchung der Mutter durch den geburtshilflichen Facharzt erfolgen (Ultraschallmessung: kindlicher Kopf, Thorax, Fruchtwassermenge, mütterliche Beckenmaße etc.), um ein Kopf-Becken-Missverhältnis auszuschließen. Mit den Eltern seien die Vor- und Nachteile beider Entbindungsformen ausführlich zu besprechen. Die Geburtsleitung der vaginalen Entwicklung einer Beckenendlage sei heute in den meisten Kliniken ärztliche Tätigkeit, jede Hebamme müsse aber in der Lage sein, im Dringlichkeitsfall ein Kind aus Beckenendlage zu entwickeln. Als erforderliche Vorbereitungen zur Beckenendlagen-Geburt werden in dem Kapitel u.a. ein venöser Zugang, die Bereitstellung von Oxytocininfusionen, eine Bereitschaft der Anästhesie, eine ausreichende Analgesie des Beckenbodens durch eine Pudendus- oder Periduralanästhesie und eine Episiotomie - ein Dammschnitt - bei Erstgebärenden, um für den nachfolgenden Kopf den Geburtsweg zu verkürzen und zu begradigen, aufgeführt - alles Vorkehrungen, die bei einer Haus- bzw. Praxisgeburt nicht in der Form zu leisten sind, und von der Angeklagten bei den von ihr begleiteten außerklinischen Entbindungen aus Beckenendlage nicht nur zu keinem Zeitpunkt getroffen, sondern aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt wurden.

Die Angeklagte führte unter anderem - was in Bezug auf das angeklagte Geburtsgeschehen von Bedeutung ist - Geburten aus Beckenendlage als Haus- und Praxisgeburt allein durch, ohne eine Aufklärung der Kindseltern über die erhöhten Risiken vorzunehmen, ohne die Vor- und Nachteile beider Entbindungsarten zu besprechen, ohne Vorbereitungen für eine eventuell erforderliche Verlegung in ein Krankenhaus und die Durchführung eines Kaiserschnitts zu treffen, ohne den Geburtsverlauf und die Vitalparameter der Gebärenden und des Ungeborenen in ausreichendem Maße zu überwachen und ohne in entsprechenden kritischen Situationen angemessen zu reagieren. Die von Klinikärzten vorgenommene Aufklärung hält sie für die Weitergabe schädigender Informationen und vertritt die Einstellung, es sei die Entscheidung des Kindes, so geboren zu werden, wobei es uns gebühre, Vertrauen in die Fähigkeiten des Ungeborenen zu haben, diesen Geburtsverlauf gut zu überstehen. Dies sei eine günstigere Basis, als es, noch weit bevor eine Gefährdung zu erkennen wäre, retten zu wollen. Die medizinischen Erkenntnisse hält sie für Angst machende Vorurteile und plädiert für eine antihysterische Sichtweise. Die Angeklagte negiert dabei auch wissenschaftlichen Erkenntnissen und ihren Kenntnissen zuwider die Gefahr der Nabelschnurkompression bei der Geburt aus Beckenendlage. Sie vertritt dies nach außen mit Erklärungen, dass die gut geschützte Nabelschnur kaum mit einem kugeligen Gegenstand in noch dazu feuchter Umgebung abdrückbar sei, und der kurze Moment zudem für das flexible Ungeborene leicht tolerierbar wäre.

Auch in Bezug auf andere erhöht risikobehaftete Geburtsvorgänge verfolgte die Angeklagte ihr Entbindungskonzept einer natürlichen außerklinischen Geburt.

Die als sogenannte Risikoschwangerschaften bezeichneten Schwangerschaften, die einen komplikationsträchtigen Geburtsverlauf erwarten oder befürchten lassen, beinhalten, wie dargelegt, gegenüber sog. normalen Schwangerschafts- und Geburtsverläufen gesteigerte Risiken für das Leben von Mutter und Kind, die einer außerklinischen Entbindung entgegenstehen. Die heute erreichte extrem niedrige peripartale Sterblichkeit ist bedingt durch verschiedene Faktoren: die Überwachungsmöglichkeiten während der Schwangerschaft sind heute so ausdifferenziert, dass es gelingt, viele Risikokonstellationen schon während der Schwangerschaft zu erkennen; ein weiterer Gesichtspunkt ist die engmaschig mögliche Überwachung der Schwangeren auch während der Geburt, wozu ein Kardiotokogramm (CTG) neben weiteren apparativen Überwachungsmöglichkeiten wie der Ultraschalluntersuchung und der Mikroblutuntersuchung ein wichtiges Instrument darstellen. Darüber hinaus ist es in der klinischen Geburtshilfe möglich, auf überraschende und unvorhersehbare Komplikationen im Geburtsverlauf sehr zeitnah zu reagieren. In qualifizierten Perinatalzentren gelingt es, wie dargelegt, regelmäßig bei einer akuten Notfallsituation mit einer Verschlechterung der kindlichen Herztöne im Rahmen des Geburtsvorgangs innerhalb von weniger als 10 Minuten eine Entbindung mittels Kaiserschnitt herbeizuführen.

So besteht etwa bei den von der Angeklagten begleiteten Geburten nach einer vorangegangenen Kaiserschnittentbindung das gesteigerte Risiko einer Narbenruptur, die zu einem massiven Blutverlust und der Gefahr des Todes der Mutter und des ungeborenen Kindes, das in einem solchen Fall unmittelbar von der Sauerstoffversorgung abgeschnitten wird, einhergeht. Wenn das Risiko einer Ruptur mit ca. 0,3 bis 0,8 % auch als gering einzuschätzen ist, ist im Falle des Eintretens einer solchen Uterusruptur unmittelbar eine Notsectio erforderlich, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 20 Minuten erfolgen muss, um Schäden sicher ausschließen zu können, was im Rahmen einer Hausgeburt nicht zu leisten ist.

Auch die vaginale Beckenendlagenentbindung - die im vorliegenden Fall zugrunde liegt - beinhaltet, wie oben dargelegt, gesteigerte Risiken, insbesondere für das ungeborene Kind, wie eine längere Geburtsdauer, einen vorzeitigen Blasensprung, einen Nabelschnurvorfall, eine vorzeitige Plazentaablösung sowie in der Austreibungs-/Pressperiode ein Hochschlagen der kindlichen Arme, eine Deflexion des Kopfes, als Geburtstrauma eine intrakranielle Blutung sowie eine Kompression der Nabelschnur und eine Asphyxie - einen drohenden Erstickungszustand durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention. Gerade bei einer Beckenendlagenentbindung kommt es überzufällig häufig zu pathologischen Herztonabfällen und der Notwendigkeit einer raschen, häufig auch notfallmäßigen Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt. Bei dem bei einer Beckenendlagengeburt häufigen Vorliegen eines sog. protrahierten, d.h. verzögerten Geburtsverlaufs bestehen die fetalen Risiken in der prolongierten Beeinträchtigung des Gasaustausches in der Plazenta. Es kommt unter anderem zu einem Abfall der pH-Werte. Bleibt die dabei resultierende Hypoxämie über längere Zeit bestehen, so resultiert aus der ungenügenden Sauerstoffversorgung im Gewebe eine Hypoxie mit der Gefahr der Zerstörung von Organgewebe mit entsprechenden funktionellen Ausfällen.

Um Beckenendlagengeburten deshalb sicher für Mutter und Kind leiten zu können, bedarf es aus ärztlicher Sicht mehrerer Voraussetzungen. Der Geburtshelfer muss in jeder Geburtsphase die jeweils möglichen Komplikationen im Voraus bedenken, um bei Auftreten einer Komplikation adäquat reagieren zu können. Danach sind Facharztstandard und ständige Anästhesieverfügbarkeit unbedingte Voraussetzung. In jeder Phase der Geburt muss die Möglichkeit gegeben sein, ohne Zeitverlust vom vaginalen Vorgehen auf den abdominalen Weg umzusteigen, mit den personellen und apparativen Voraussetzungen zur Durchführung einer vaginalen Beckenendlagengeburt. Unter der Geburt hat eine kontinuierliche CTG-Registrierung zu erfolgen, d.h. eine Kardiotokographie - ein Verfahren zur simultanen Registrierung der Herzschlagfrequenz des ungeborenen Kindes und der Wehentätigkeit bei der werdenden Mutter. Die EE-Zeit (Entscheidungs-/Entbindungszeit), die die Zeit zwischen dem Entschluss zur sekundären Sectio und der Entwicklung des Kindes kennzeichnet, muss weniger als 20 Minuten betragen, bei Eintritt eines Notfalls muss sie unter 10 Minuten liegen, was außerklinisch unmöglich ist.

Die Angeklagte, die neben einer Ausbildung zur Hebamme über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügt - wobei sie jedoch praktische Ärztin und keine Gynäkologin ist -, der neben der Berufsordnung sämtliche Leitlinien bekannt sind und die u.a. an den Empfehlungen im Hinblick auf die Entbindung von Risikoschwangerschaften durch den Bund freiberuflicher Hebammen mitgearbeitet hat, waren diese sämtlichen Umstände zu jedem Zeitpunkt bewusst. Gleichwohl hat sie eine Kontrolle des Zustandes des ungeborenen Kindes auch nach einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins nicht bzw. nur ungenügend vorgenommen und sowohl Mehrlingsschwangerschaften als auch Schwangerschaften nach einer Sectio sowie Beckenendlagen außerklinisch und ohne das Treffen von Vorkehrungen für den Fall eines erforderlich werdenden Notkaiserschnitts in zahlreichen Fällen durchgeführt. In zwei der Kammer bekannt gewordenen Entbindungen von Drillingen - die angesichts des erforderlichen erheblichen personellen Aufwands selbst in Entbindungskliniken kaum mehr spontan entbunden werden - wäre selbst eine notfallmäßige Verlegung in ein Krankenhaus bei Eintritt einer Geburtskomplikation in angemessenem zeitlichen Rahmen nicht einmal möglich gewesen, da die Entbindungen auf einer Insel, auf der sich kein Krankenhaus befindet, durchgeführt wurden. Mehrlingsschwangerschaften sollen jedoch schon aus dem Grund, dass es sich aufgrund des geringeren Geburtsgewichts der Kinder zumeist um Frühgeburten handelt, nicht nur ausschließlich klinisch, sondern zudem idealerweise unter Anbindung an ein Perinatal- oder neonatologisches Zentrum entbunden werden, um eine sichere Versorgung der Kinder gewährleisten zu können. Bei einer Mehrlingsgeburt besteht aufgrund einer Überdehnung der Gebärmuttermuskulatur häufig das Risiko einer Wehenschwäche sowie weiter die Gefahr einer vorzeitigen Plazentalösung, die unter anderem eine massive Sauerstoffunterversorgung des Kindes bis hin zum Tod zur Folge haben kann; wobei es sich bei der vorzeitigen Plazentalösung um ein bekanntes Risiko handelt, das sich bei einer von der Angeklagten begleiteten Zwillingsgeburt verwirklicht hat.

Vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Sichtweise unterlässt die Angeklagte auch insoweit vorgeburtliche Aufklärungen, erforderliche Überwachungsmaßnahmen während des Geburtsgeschehens, Vorsorgemaßnahmen für eine eventuell erforderliche Verlegung und die Beachtung der möglichen Risiken. Im Hinblick auf Zwillingsgeburten vertritt die Angeklagte die Einstellung, dass nach Erfahrungen aus der Tierwelt sich das komplexe System Geburt auch hier selbst regulieren würde, zusätzliche Ultraschallkontrollen während der Schwangerschaft zu unterlassen seien, wenn sie eine psychische oder physische Belastung für die Frau darstellen würden.

Die Gefahr der Uterusruptur nach vorangegangenem Kaiserschnitt stellt sie fälschlich als ein 1:1000 Risiko dar und verbreitet weiter die Auffassung, dass das Klinikprozedere nicht prinzipiell sicher und bei gleich hoher Sicherheit mit der außerklinischen Geburtshilfe nicht für jede Frau das Richtige sei; zudem könne eine Ruptur in der Hektik des Klinikbetriebes eher übersehen werden als von ihr. Soweit die Angeklagte einzuhaltende erforderliche Vorkehrungen im Rahmen der außerklinischen Geburtshilfe in von ihr verfassten Artikeln zwar publiziert, wie etwa die gute Kooperation mit der Klinik - telefonische Information mit entsprechender OP-Bereitschaft bei schnellem Transport - hat sie solche tatsächlich bei keiner der von ihr betreuten Risikogeburten getroffen und vielmehr sogar gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat unter Hinweis auf eine bestehende akute Lebensgefahr für das Ungeborene einer Schwangeren nach Sectio gemeinsam mit dieser die Klinik wieder verlassen und die Geburt zunächst als Hausgeburt weiter betreut, bis es zum Eintritt einer Uterusruptur kam, worauf im einzelnen noch eingegangen wird.

Bei den Kindseltern, von denen die Kammer einige im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen vernommen hat, die sich gleichwohl - zum Teil auch entgegen dem ausdrücklichen Rat des behandelnden Gynäkologen - in derartigen risikobehafteten Schwangerschaften für eine außerklinische Geburt unter Begleitung durch die Angeklagte entschieden haben, handelt es sich vielfach um Paare bzw. Frauen, die entweder, zum Teil mit einer esoterischen Sichtweise, selbst eine "klinik- und schulmedizinfeindliche" Einstellung unter zum Teil bewusster Inkaufnahme von Risiken für ihr Leben und das ihres Kindes vertreten, oder um Eltern, die angesichts mangelnder Aufklärung über die entsprechenden Risiken einer außerklinischen Geburt seitens der Angeklagten im konkreten Fall nicht in der Lage waren, eine tragfähige und fundierte Entscheidung treffen zu können. Die der ersten Kategorie zugehörigen Eltern haben dabei im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen oftmals ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen, zu der Entscheidung über das Schicksal ihres Kindes berechtigt zu sein, wie dies auch später ihrer Erziehungsberechtigung entspreche, und die Verantwortung für den Geburtsvorgang und die Entscheidung zu einer bestimmten Entbindungsart allein tragen zu dürfen.

Das offenbar im Verlauf ihrer langjährigen außerklinischen Berufstätigkeit entwickelte Entbindungskonzept der Angeklagten, einer "natürlichen" und damit nicht nur einer Haus- bzw. Praxisgeburt den Vorrang gegenüber einer Entbindung in einer Klinik einzuräumen, hat zumindest in den letzten Jahren vor dem hier zugrunde liegenden Tatgeschehen eine dahingehende Einstellung entwickelt, auch bei den ihr bekannten Geburtsrisiken bei Vorliegen besonderer Schwangerschaftsverläufe, und absehbaren und naheliegend zu erwartenden Komplikationen während einer Geburt, medizinische und geburtshilfliche Standards außer Acht zu lassen, keine Vorkehrungen im Hinblick auf eine ggf. medizinisch gebotene Hinzuziehung klinischer Hilfe zur Vermeidung gesundheitlicher Gefahren für Mutter und Kind zu treffen, und damit letztlich auch das Risiko einer Schädigung des Kindes im Rahmen eines solchen natürlichen Geburtsgeschehens als schicksalhaftes Geschehen hinzunehmen.

Im Rahmen der Hauptverhandlung sind der Kammer neben dem angeklagten - mit dem Tode des gesunden Mädchens G. Z1 endenden Geburtsvorgang vom 30.06.2008 - mehrere weitere in den Jahren 2005 bis 2010 von der Angeklagten begleitete, bzw. in einem Fall initiierte und unterstützte, außerklinische Geburtsvorgänge bekannt geworden, die in zwei Fällen mit dem Tod der Neugeborenen, einem schwerstbehinderten Kind und weiteren Fällen akut lebensbedrohter Neugeborener ausgingen. Mit Ausnahme eines tödlichen Geburtsausgangs, den die Kammer nicht weiter aufklären konnte, sind die Folgen mit hoher Wahrscheinlichkeit bzw. zum Teil sicher feststellbar auf die Selbstüberschätzung der Angeklagten, die Negierung ihr bekannter medizinischer Notwendigkeiten, die idealisierte und ideologisierte Verfolgung ihres "natürlichen" Entbindungskonzeptes und die Überschreitung beruflicher Kompetenzen unter Missachtung berufsordnungsrechtlicher Regelungen und Leitlinien zurückzuführen. Angesichts des möglichen Verhaltens der im Falle tödlich endender Geburtsvorgänge eventuell hinzugerufener Notärzte, die aus Unwissenheit, mangelnder Erfahrung oder fehlendem Engagement - einen solchen Fall hat die Kammer festgestellt - eine falsche oder unzulängliche Bewertung der Todesursache vornehmen, oder der Kindseltern, die aufgrund ihrer Einstellung oder infolge fehlender psychischer Belastbarkeit an einer Aufklärung der Todesursache ihres bei der Geburt verstorbenen Kindes nicht interessiert sind, ist darüber hinaus die Vermutung der Kammer, dass es eine weitere Dunkelziffer tragisch ausgegangener Geburtsverläufe gibt, nicht unbegründet.

Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung zur Beurteilung der Kenntnisse, der Erfahrungen, der Einstellung und der Risikobereitschaft der Angeklagten konkrete Feststellungen zu folgenden Geburtsvorgängen treffen können:

- der Geburt des toten Kindes F. Z5 am 23.05.2005

- der Geburt des schwerstbehinderten Kindes A. Z3

am 27.08.2007

- der Geburt des zugleich verstorbenen Kindes L. Z2 am

29.03.2008

- der Geburt des verstorbenen Kindes G. Z1 am 30.06.2008

(angeklagtes Tatgeschehen)

- der Geburt des infolge Sauerstoffmangels reanimationspflichtigen

Kindes J. Z6 am 25.07.2008

- zweier Drillingsgeburten ohne klinische Anbindung

auf der Insel O13 am 21.01.2008 und am 05.08.2008 sowie

- einer Zwillingsgeburt am 15.01.2009.

Darüberhinaus sind Feststellungen zu weiteren Geburtsverläufen bis zum Jahre 2010, z.T. unter Beteiligung einer zweiten Hebamme, getroffen worden, die ebenfalls die Entbindung von Risikogeburten anstelle im erforderlichen klinischen Umfeld unter Inkaufnahme komplikationsträchtiger Geburtssituationen - die sich zum Teil mit lebensbedrohlichen Ausmaßen verwirklicht haben - beinhalteten, die als Haus- bzw. Praxisgeburt begonnen worden und sodann - und die überwiegende Anzahl auf Initiative einer zweiten beteiligten Hebamme oder der Kindsmutter - mit einer Verlegung in ein Krankenhaus geendet haben, wobei teilweise die Durchführung eines Notkaiserschnitts zur Lebensrettung von Mutter und Kind erforderlich war.

Dabei ist sämtlichen Geburtsvorgängen, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren, immanent, dass die Angeklagte eine unmedizierte, interventionsarme und im wesentlichen unüberwachte Geburt durchgeführt hat. Sie hat insgesamt wissenschaftliche und medizinische Erkenntnisse über Zeitvorgaben, Kontrollerfordernisse und die Erforderlichkeit klinischer Überwachung negiert. Weder sind ausreichende Kontrollen und Beachtung von Zeitvorgaben im Vorfeld der Geburt nach einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins, noch während des Geburtsvorgangs erfolgt, obwohl der Angeklagten bewusst geworden ist, dass nach Überschreitung dieser Zeitvorgaben eine signifikante Erhöhung der Sauerstoffunterversorgung des Ungeborenen eintreten kann. Auch die während der Geburt zwingend erforderlichen Kontrollen des mütterlichen und kindlichen Status zur Einschätzung einer Gefahrensituation für das ungeborene Kind, die auch im Rahmen einer Hausgeburt möglich und mindestens nötig sind, wie die Messung des mütterlichen Pulses und Blutdrucks und die regelmäßige Messung der kindlichen Herzfrequenz, sind unterblieben und allenfalls völlig unzureichend sporadisch erfolgt, und auch bei eindeutigen Anzeichen einer kindlichen Stresssituation, die als Hinweis auf eine Asphyxie gedeutet werden mussten, nicht vorgenommen worden. Nicht nur im Rahmen normaler physiologischer Geburtsvorgänge, sondern unverändert auch bei der Begleitung der oben beschriebenen Risikogeburten, die im Hinblick auf die erhebliche Risikoerhöhung außerklinisch bereits gar nicht hätten stattfinden dürfen - wie Mehrlingsgeburten, Beckenendlagen, Entbindungen nach einem Kaiserschnitt und bestehenden Schwangerschaftserkrankungen der Mutter, wie einer EPH-Gestose - hat die Angeklagte bewusst sämtliche medizinischen und hebammenrechtlichen Standards und Empfehlungen außer Acht gelassen.

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Julian

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2. Vortat-/Tat- und Nachtatgeschehen

Vortatgeschehen

Feststellungen zur Geburt des Kindes F. Z5

am 23.05.2005

Die zu diesem Zeitpunkt 39-jährige Kindsmutter Z5 war im Jahre 2005 mit dem fünften Kind schwanger. Bei einer der vorangegangenen Schwangerschaften war eine Geburt durch einen sekundären Kaiserschnitt beendet worden. Etwa ein Jahr zuvor war ein ca. einjähriges Kind infolge einer Meningitis verstorben. Die Schwangerschaft verlief problemlos und die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen bei der betreuenden Gynäkologin waren insgesamt unauffällig. Die letzte Vorsorgeuntersuchung erfolgte am 30.04.2005 in der 38. Schwangerschaftswoche. In der 41. Schwangerschaftswoche setzten nach Wehen über den gesamten Tag am Abend des 22.05.2005 gegen 23.00 Uhr stärkere Wehen ein. Am Abend nahmen die Kindseltern erstmals Kontakt zu ihrer Hebamme, der Zeugin Z7, auf, die in der Nacht zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.00 Uhr und 02.00 Uhr im Haus der Kindseltern in O12 eintraf.

Die 1958 geborene Hebamme Z7 betreibt ein Geburtshaus in O10 bei O11 und hat wiederholt mit der Angeklagten, insbesondere im Rahmen von Geburten aus Beckenendlage, zusammengearbeitet. Die Zeugin Z7 vertritt ebenfalls der Einstellung der Angeklagten nahestehende Ansichten, was die Überwachung der Schwangerschaft und die Durchführung von Haus- bzw. Praxisgeburten betrifft, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Ein weiterer von beiden Hebammen betreuter Geburtsvorgang im Jahr 2007 - die Geburt von A. Z3 - hatte eine geistige und körperliche Schwerstbehinderung des Kindes zur Folge.

Nach einer Untersuchung der Schwangeren entschied man sich für die Durchführung der zuvor geplanten Hausgeburt. Neben der Hebamme Z7 waren weiter die Zeuginnen Z11 und Z12, zwei Hebammenschülerinnen, die zu der Zeit ein Praktikum bei der Zeugin Z7 absolvierten, ab etwa 03.00 Uhr anwesend.

Nach Feststellungen der Zeugin Z7 nach erfolgter gynäkologischer Untersuchung war der Muttermund 3-4 cm offen; ihre Untersuchung mit Hilfe der sog. Leopold`schen Handgriffe zur Feststellung der Kindslage hatte eine Schädellage ergeben. Die Ableitung der kindlichen Herztöne erfolgte mit Hilfe eines sog. Sonicaids - eines tragbaren Ultraschallgeräts -. Eine CTG-Überwachung erfolgte nicht. Kurze Zeit nach 03.30 Uhr kam es zum Fruchtblasensprung, bei dem sich normales klares Fruchtwasser entleerte. Im weiteren Verlauf des Geburtsgeschehens klagte die Gebärende etwa gegen 05.00 Uhr morgens über starke Rückenschmerzen und es stellte sich zunehmend ein Erschöpfungszustand ein, in dessen Verlauf sie etwa gegen 06.00 Uhr Zweifel an ausreichender Kraft für eine Fortsetzung der Hausgeburt äußerte und Überlegungen im Hinblick auf eine Klinikverlegung anstellte. Nach einem Gespräch mit ihrem Ehemann, dem ein Festhalten an der Hausgeburt von Bedeutung war, wurde die Entscheidung zur Fortsetzung der Hausgeburt getroffen. Die Kindsmutter hegte jedoch auch in der Folgezeit weiter Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und ihrem Vermögen, die Geburt ohne Hilfe und Schmerzmittel zu Hause zu Ende bringen zu können. In ihrem Wunsch nach einer Verlegung bekam sie jedoch keine Unterstützung.

Nachdem es auch im weiteren Verlauf nicht zu einem Geburtsfortschritt gekommen war, entschloss sich die Zeugin Z7 zur Hinzuziehung der Angeklagten, die sie gegen 07.10 Uhr telefonisch erreichte und von ihrer Einschätzung eines Geburtsstillstandes informierte. Gegen 07.00 Uhr wiesen die Herztöne des ungeborenen Kindes wohl einen Normalwert von 138 bpm auf. Trotz der Dringlichkeit der Situation machte sich die Angeklagte nicht sogleich auf den Weg, sondern erschien aus nicht aufzuklärenden Gründen erst etwa 2 Stunden später, obwohl die Entfernung zwischen O12 und O8 von ca. 47 km in einer Fahrzeit von ca. 40 Minuten zu schaffen gewesen wäre. Der ihr von der Zeugin Z7 in dem Telefonat beschriebene Geburtsstillstand, d.h. ein fehlender Geburtsfortschritt über die Latenzzeit hinaus und eine Ausschöpfung der Maßnahmen zur Förderung einer Spontangeburt hätte unmittelbar die Abklärung der Ursache und weitere Maßnahmen erforderlich gemacht, wie die Überprüfung der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter mittels CTG, um neben den Herztönen des ungeborenen Kindes die Wehentätigkeit bzw. das Vorliegen einer Wehenschwäche abzuklären, einer Einstellungsanomalie des Kindes im Geburtskanal und ggf. die Vorbereitung einer Sectio oder einer vaginalen Operation.

Auch während dieser weiteren zwei Stunden, in denen die anderen auf das Eintreffen der Angeklagten warteten, ließ sich keinerlei Geburtsfortschritt verzeichnen; die Gebärende wirkte vielmehr zunehmend erschöpft und kraftlos. Nach Einschätzung der Hebamme Z7 hinderte eine vorliegende Muttermundslippe den weiteren Fortgang der Geburt; tatsächlich hatte sich aber die übermäßig gefüllte Blase der Kindsmutter vor den kindlichen Kopf geschoben. Dabei handelte es sich um eine sogenannte zweitgradige Zystozele - eine Vorwölbung der Harnblase in die vordere Vaginalwand - was zu einem geburtsunmöglichen Zustand geführt hatte. Da die Kindsmutter seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen war, Wasser zu lassen, hatte sich die Blase stark angefüllt und bereits vor den Kopf des Ungeborenen nach außen gedrückt. Ohne eine Entleerung der Blase mittels eines Katheters bzw. eine Zurückverlagerung, war die vaginale Entbindung des Kindes in der Situation unmöglich. Eine weitere Geburtserschwernis bestand zudem darin, dass das Kind sich in einer dorsoposterioren Lage (sog. "Sternengucker") befand. Dabei befindet sich der Kopf in einer normalen Hinterhauptslage, der Rücken ist jedoch nach hinten gerichtet. Eine solche Lage ist immer mit einem verzögerten Verlauf und einer erschwerten Entwicklung verbunden. Es tritt ein Geburtsstillstand auf Beckenboden, gelegentlich auch bereits in Beckenmitte auf. Die hintere Hinterhauptslage hat eine beträchtliche Verlängerung der Austreibungsphase zur Folge, die in der maximalen Zwangsbeugehaltung des Kopfes mit erhöhten Reibungskräften zwischen Kopf und Geburtskanal und der Geburt des breiteren Hinterhauptes über den Damm, welcher vermehrt angespannt und ausgewalzt wird, begründet ist. Das im Vergleich zum Nacken viel breitere Vorderhaupt muss sich als Hypomochlion (Angelpunkt) an der Symphyse (Schambeinfuge) anstemmen, womit der Kopf sich weiter nach dorsal dislozieren muss, um die Enge des Schambeins zu überwinden. Zusätzlich resultiert daraus eine größere Beckenbodentraumatisierung mit der Gefahr von Muskel-Zerreißungen und tiefgreifenden Dammrissen, weshalb das Anlegen einer großzügigen Episiotomie (Dammschnitt) indiziert ist.

Das ungeborene Kind wird in einer solchen Situation einer protrahierten Austreibungsphase durch eine Hypoxie erheblich gefährdet. Aus diesem Grund ist bei einer abzusehenden Gefährdung des Kindes durch eine langandauernde Austreibungsphase, eine sekundäre Wehenschwäche, starke Erschöpfung der Mutter oder eine Azidose des Kindes, deren Einschätzung letztlich nur mittels einer Kardiotokographie möglich ist, eine vaginaloperative Entbindung mit Forceps (Zange) oder Vakuum (Saugglocke) indiziert.

Das Vorliegen eines Geburtsstillstandes war von der Hebamme Z7 auch zutreffend eingeschätzt worden.

Gegen 09.15 Uhr erschien die Angeklagte - bei einer Entfernung zwischen O12 und O8 von ca. 47 km und einer ungefähren Fahrzeit von etwa 38 Minuten. Ihre Verspätung erklärte sie damit, dass sie ihr Erscheinen nach der Darstellung der Zeugin Z7 nicht als so dringend eingeschätzt habe.

Schon aufgrund des protrahierten Geburtsverlaufs - der Muttermund war zum Zeitpunkt des Eintreffens der Angeklagten, was ihr bekannt war, bereits seit mehreren Stunden vollständig eröffnet, bei einer Fünftgebärenden, bei der die Austreibungsphase durchschnittlich nicht länger als 18 Minuten dauert, ein massiv verzögerter Geburtsverlauf - und der besonderen Geburtserschwernisse wären danach eine kontinuierliche Überwachung des Kindes durch eine kardiotokographische Kontrolle und gegebenenfalls Mikroblutuntersuchungen, bei denen aus Steiß oder Kopf des Ungeborenen eine Blutentnahme zur Überprüfung der Azidität - des Säuregehaltes - des kindlichen Blutes erfolgt, erforderlich gewesen, da die andauernde Wehentätigkeit einen erheblichen Stress für die Gebärende und das Ungeborene bedeutete. Die hieraus bei der Mutter resultierenden Erschöpfungserscheinungen und eine sekundäre Wehenschwäche ließen bereits länger das Festhalten an einer außerklinischen Geburt nicht zu. Angesichts der weiteren Umstände, die eine vaginale Entbindung nur erschwert bzw. unter Durchführung weiterer Maßnahmen, wie eine Reponierung der Harnblase und einen Dammschnitt möglich machten, wäre eine Untersuchung und Verlegung in eine Geburtsklinik unmittelbar, und zwar auch bereits längere Zeit vor dem Eintreffen der Angeklagten angezeigt gewesen.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit führte die reduzierte Sauerstoffversorgung infolge einer Minderperfusion der Plazenta bei langer Wehentätigkeit bzw. Kompressionen der Nabelschnur bei dem Fetus zu einer Azidose. Eine im Rahmen einer Verlegung in eine Klinik mögliche Fetalblutanalyse und das Schreiben eines CTG zur Abklärung des kindlichen Zustands hätten solche Probleme offenbart. Nach Einschätzung der Hebammenschülerin Z11 hätte eine frühzeitigere Verlegung ins Krankenhaus angesichts des erschöpften Zustandes der Mutter und des Geburtsstillstands in Erwägung gezogen werden müssen. Angesichts der vermeintlichen Kompetenz der Ausbildungshebamme Z7 wagte die Zeugin jedoch keine eigene Meinungsäußerung.

Trotz des ihr bekannten Geburtsstillstandes, der bereits gegen 7.00 Uhr zu ihrer Hinzuziehung Veranlassung gegeben hatte, führte die Angeklagte nach ihrem Eintreffen weder unmittelbar eine vaginale Untersuchung noch eine Herztonkontrolle bei dem Ungeborenen durch; aufgrund ihrer Einstellung, den Geburtsvorgang nicht irritieren und sich zurückhalten zu wollen, beobachtete sie das Geschehen zunächst, nachdem sie sich als "A" vorgestellt hatte. Um dann zunächst die stagnierende Wehentätigkeit zu forcieren, forderte die Angeklagte die Zeugin Z12 auf, in einer Apotheke Kalziumbrausetabletten zu besorgen. Erst nach Rückkehr der Zeugin aus der Apotheke führte die Angeklagte erstmalig eine vaginale Untersuchung durch, wobei sie eine sog. "Litzmann´sche Obliquität" diagnostizierte - dabei handelt es sich um eine Scheitelbeineinstellung, eine geburtshilfliche Einstellungsanomalie des Kindes und zwar eine Schädellage mit quergestellter Pfeilnaht. Ist der Schädel des Kindes dabei nach ventral gekippt, so spricht man von einer Litzmann-Obliquität. Der führende Kindsteil wird dann das dorsale Scheitelbein. Die Litzmann-Obliquität wird als eine geburtsunmögliche Lage angesehen und stellt eine Indikation zur Sektio dar. Bei einer schließlich durchgeführten Kontrolle der Herztöne mittels Sonicaid konnten von keiner der beteiligten Hebammen bzw. der Hebammenschülerinnen Herztöne festgestellt werden.

Ein CTG wurde in den Praxisräumen der Hebamme Z7 zu keinem Zeitpunkt geschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war F. Z5 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits tot. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte Sauerstoffmangel unter der Geburt zum Tod des Kindes geführt. Zu einem zeitlich konkret nicht feststellbarem Zeitpunkt, nach dem Platzen der Fruchtblase zwischen 3.00 und 3.30 Uhr in der Nacht, war es mutmaßlich infolge des Geburtsstillstandes zu einer Stresssituation des Ungeborenen unter der Geburt gekommen, die eine Asphyxie (einen Erstickungstod durch Absinken des arteriellen Sauerstoffgehalts (Hypoxämie) bei gleichzeitiger Kohlendioxidretention (Hyperkapnie) zur Folge hatte. Sichere Feststellungen zur Todesursache des Kindes hat die Kammer nicht treffen können, wie auch nicht dazu, ob F. Z5 möglicherweise bereits vor Eintreffen der Angeklagten verstorben war. Festzustellen ist jedoch, dass das lange Zuwarten der Hebamme Z7 angesichts des Geburtsstillstandes nicht zu verantworten war und die Angeklagte aufgrund ihrer Kenntnis der Situation bei ihrer Benachrichtigung und dem späteren Eintreffen unmittelbar zu einer Verlegung hätte raten müssen.

Angesichts der nunmehr vorgefundenen Situation der fehlenden Wahrnehmung von Herztönen blieb den Hebammen keine andere Entscheidung als eine sofortige Verlegung in die Klinik.

Mit dem Pkw erfolgte der Transport in das H.-Krankenhaus in O11-H. Um 10.12 Uhr erfolgte dort die notfallmäßige Aufnahme mit starkem Pressdrang und Geburtsstillstand in der Austreibungsphase. Gegenüber dem Arzt Dr. Z9 machten die Angeklagte und die Hebamme Z7 die Angabe, dass der Muttermund bereits seit 5 Stunden vollständig und der Kopf des Kindes bereits seit 2 Stunden auf Beckenboden sei. Die Gebärende war aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik nur schwer zu führen; sie schrie und versuchte, dem massiven Pressdrang nachzugeben. Bei der durchgeführten Vaginaluntersuchung bestätigte sich der Befund des vorangehenden Teils auf Beckenboden mit hinterer Hinterhauptslage und einer seit mehreren Stunden bestehenden zweitgradigen Zystozele, die sich vor den Kopf des Kindes geschoben hatte. Die Herztöne waren nur schwer abzuleiten, wobei das CTG keinen typischen Doppelschlag zeigte, da es sich tatsächlich auch nicht um die kindlichen, sondern die Herztöne der Mutter handelte. Die Ärzte gingen deshalb auch davon aus, keine kindlichen Herztöne wahrzunehmen. Nach einer daraufhin erfolgten Information des Chefarztes Dr. Z10, der zwei Minuten später im Kreißsaal erschien, wurde F. Z5 nach einer Zurückverlagerung der Harnblase und Dammschnitt um 10.31 Uhr als Spontangeburt aus dorsoposteriorer Schädellage geboren. Das sich entleerende Fruchtwasser war dickgrün - ein Hinweis auf den erlittenen Sauerstoffmangel; das Neugeborene bot initial keinen Tonus, das Hautkolorit war gräulich rosa und es wirkte auf Anhieb tot. Es zeigte sich eine Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper, die nicht strangulierend wirkte, aber gleichwohl eine Kompression im Geburtskanal annehmen ließ. Innerhalb der nächsten Sekunden wurde mit der Reanimation des Kindes begonnen, die von einer unmittelbar hinzugerufenen Anästhesistin unterstützt wurde. Auch nach mehr ca. 20-minütiger suffizienter kontrollierter Reanmiation zeigte sich keine Verbesserung der Situation. Eine Kontrolle der Herzaktion mittels Ultraschall und eine weitere Fortsetzung der Reanimation zeigte keine Veränderung. Nach Einschätzung aller beteiligten Mediziner war das Kind bereits längere Zeit tot. Intubation und Beatmung waren problemlos möglich, eine Kreislaufreaktion des Kindes zeigte sich nicht. F. Z5 war ein eutrophes Neugeborenes von 4250 g und 54 cm. Sichtbare Fehlbildungen, Dysmorphien oder Verletzungszeichen zeigte das Kind nicht.

Die aus der Nabelschnur - nach Abnabelung des Kindes und während der Geburt der Plazenta plazentanah - entnommenen ph-Werte von 7,21 passten nicht zum Ausgang der Geburt eines toten Kindes, weshalb die Aussagekraft von den Medizinern auf die Abnahmetechnik und den Umstand der kollabierten Nabelschnur - was dazu geführt hatte, dass nur sehr wenig Blut abgenommen werden konnte - zurückgeführt wurde. Die Nabelschnur war bereits sulzig und von grauer Farbe, was für eine bereits länger unterbrochene Durchblutung sprach.

Aus Sicht der behandelnden Klinikärzte war naheliegende Todesursache eine Asphyxie infolge Geburtsstillstandes und Nabelschnurkompression, was sie auch in der Todesbescheinigung diskutieren. Ob die Angeklagte Kenntnis von dieser Vermutung erhielt, kann dahinstehen. Eine offensichtliche andere Todesursache war nicht ersichtlich. Eine Obduktion wurde zunächst nicht durchgeführt; die Kindseltern wünschten keine weitere Aufklärung der Todesursache.

Nach einem Hinweis durch das Gesundheitsamt der Stadt O11 wurde im Juli 2005 durch die Staatsanwaltschaft O11 ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet. Die Angeklagte und die Hebamme Z7 wurden zunächst als Zeuginnen vernommen, das Verfahren wurde im weiteren Verlauf ab November 2006 sodann gegen die Zeugin Z7 als Beschuldigte geführt.

Die Leiche von F. Z5 wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft O11 im Dezember 2005 auf dem Friedhof enterdigt und im Institut für Rechtsmedizin der Universität O11 seziert. Aufgrund der fortgeschrittenen Leichenveränderungen konnte keine konkrete Todesursache eruiert werden. Aufgrund der fortgeschrittenen Fäulnis ergaben die feingeweblichen Untersuchungen keine verwertbaren Ergebnisse. Festzustellen war aufgrund des bei der Geburt in der Klinik abgegangenen erbsbreiartigen Fruchtwassers, dass es zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem Fruchtblasensprung am frühen Morgen und der Geburt zu einem Sauerstoffmangelzustand des ungeborenen Kindes gekommen war.

Der in dem Ermittlungsverfahren beauftragte gynäkologische Sachverständige Prof. Dr. C2 kam im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zu dem Schluss, dass es bei früherer Verlegung in eine geburtshilfliche Abteilung nicht zu dem tragischen Ausgang gekommen wäre, da die intrauterine Stresssituation durch Schreiben eines CTG festgestellt worden wäre. Zu der Feststellung der Veränderung der kindlichen Herztöne durch die Hebamme und dem Zeitpunkt der Verfärbung des Fruchtwassers konnten hinreichend sichere Feststellungen durch den Sachverständigen auch aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht getroffen werden, weshalb ein konkretes Verschulden der Zeugin Z7 von ihm nicht angenommen werden konnte.

In ihrer Darstellung des Ablaufs anhand eines Geburtsprotokolls beschrieb die Angeklagte lediglich die von ihr durchgeführte Untersuchung, bei der sie angeblich bereits die Diagnose eines "intrauterinen Fruchttodes" angenommen hatte. Ihr verspätetes Erscheinen, die sodann nicht unmittelbar durchgeführte Untersuchung, sondern die stattdessen zunächst in Auftrag gegebene Besorgung von Kalzium, ließ sie unerwähnt. Später vertrat sie die Auffassung, der etwa ein Jahr zurückliegende Tod des an einer Hirnhautentzündung verstorbenen Geschwisterkindes müsse mit dem Tod des Neugeborenen in Zusammenhang stehen. Anhaltspunkte für eine virale Infektion des Kindes - die Schwangerschaft war erst nach dem Tod des Kleinkindes eingetreten - gab es in keiner Weise.

Mit Verfügung der Staatsanwalt O11 vom 13.11.2007 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Hebamme Z7 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Feststellungen zur Geburt des Kindes A. Z3

am 27.08.2007

Die am ... geborene und als Diplom-Psychologin tätige Zeugin Z3 und ihr Ehemann, der als Journalist tätige Zeuge Z4, erwarteten im Sommer 2007 ihr erstes Kind. Der errechnete Geburtstermin war der 22.08.2007; die Schwangerschaft war im Januar festgestellt worden. Auf Empfehlung ihres Bruders, dessen Kinder unter Betreuung der Hebamme Z7 zur Welt gekommen waren, und in Verfolgung ihres Wunsches einer natürlichen Geburt hatten sich auch die Eheleute Z3/Z4 zu einer außerklinischen Geburt in den Praxisräumen der Zeugin Z7 entschlossen. Bei ihrer Entscheidung stand für die Eltern immer außer Frage, dass eine Entbindung im Geburtshaus nur bei unproblematischem Verlauf erfolgen und im Falle von Komplikationen eine sofortige Verlegung in ein Krankenhaus stattfinden sollte. Vorsorglich hatten sie sich auch bereits in Kliniken informiert und für den Fall, dass eine Entbindung im Geburtshaus nicht ohne weiteres möglich sein würde, Kreißsäle angeschaut.

Wenn die Schwangerschaft auch zunächst unauffällig verlief, war sie aufgrund des Alters der Zeugin Z3 als Erstgebärende mit über 35 Jahren nach ärztlicher Bewertung des Gynäkologen unter den im Mutterpass enthaltenen Kriterien des Katalogs A - die ebenso wie die unter Katalog B enthaltenen Kriterien zur Einordnung eines Risikos im Schwangerschaftsverlauf aufgrund der entwickelten "Mutterschaftsrichtlinien" Eingang in den Mutterpass gefunden haben - als Risikoschwangerschaft eingeordnet worden. Zwischen dem 09.01.2007 und dem 24.08.2007 wurden insgesamt 11 Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen durchgeführt. Bis März 2007 befand sich die Zeugin Z3 in gynäkologischer Behandlung bei ihrer Ärztin. Im Anschluss begab sie sich sodann in die Schwangerschaftsvorsorgebetreuung der Hebamme Z7. Nachdem Anfang März der Kontakt aufgenommen worden war, fand die erste Vorsorgeuntersuchung bei der Hebamme am 03.04.2007 statt. Die weiteren Vorsorgeuntersuchungen erfolgten dort in regelmäßigen Abständen von ca. vier Wochen. Nach dem Erreichen des errechneten Geburtstermins erfolgte eine Untersuchung am 24.08.2007. Zu den Einzelheiten der erforderlichen Kontrollen nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins wird an späterer Stelle in Bezug auf das Verhalten der Angeklagten in solchen Fällen eingegangen.

Nach der Übernahme der Betreuung durch die Zeugin Z7 suchte die Zeugin Z3 ihre Gynäkologin auf Anraten der Hebamme nicht mehr auf. Die Zeugin Z7 hatte ihr und ihrem Ehemann gegenüber anlässlich der Vorsorgeuntersuchungen wiederholt erklärt, dass sie die alleinige Betreuung der Schwangerschaft und Geburt vornehme, eine ärztliche Betreuung überflüssig und die durchgeführten Ultraschalluntersuchungen vielmehr schädlich für das Kind seien - eine These, die wissenschaftlich unhaltbar ist. Sie wies darauf hin, durch Ertasten feststellen zu können, ob es dem Kind gut gehe, dass sie am besten beurteilen könne, was für Mutter und Kind gut sei und sie - die Zeugen - von medizinischer Seite viele andere unzutreffende Dinge hören würden. Die Mediziner, denen es nur ums Geld ginge, solle man außen vor lassen. Die Zeugen hatten - auch angesichts der guten Erfahrungen des Bruders der Zeugin Z3 - großes Vertrauen zu der Hebamme und stellten ihre Angaben nicht in Frage. Auf ihre Nachfragen hatte sie erklärt, dass es in ihrem Geburtshaus und bei von ihr begleiteten Geburten noch nie zu Komplikationen oder dem Eintreten von Notfällen gekommen sei und sie sich eine Klinikverlegung immer bis zum Ende vorbehalte. Diese Angabe war insofern nicht zutreffend, als es, wie dargelegt, bei der von der Zeugin Z7 unter Beteiligung der Angeklagten begleiteten Hausgeburt des Kindes F. Z5 im Jahre 2005 zur Geburt eines toten Kindes gekommen war. Angesichts des Verhaltens der Hebammen im Hinblick auf unterbleibende Dokumentationen von Todesfällen und des möglichen Verhaltens von Notärzten, die unkritisch eine natürliche Todesursache bescheinigen, ist auch die Dunkelziffer im Hinblick auf von der Zeugin Z7 begleitete Geburten mit tragischem Ausgang nicht einzuschätzen.

Die Gewichtszunahme der Zeugin Z3 verlief normal, der Blutdruck war im Normbereich und pathologische Befunde waren von der zunächst behandelnden Frauenärztin und auch der Hebamme Z7 nicht festgestellt worden. Eine Amniozentese (eine Fruchtwasserpunktion zur Chromosomenanalyse des ungeborenen Kindes) aus Altersgründen war von der Zeugin Z3 auf das Angebot der Gynäkologin abgelehnt worden. Es handelte sich um ein Wunschkind, das auch im Falle einer angeborenen Behinderung zur Welt kommen sollte.

Eine Veränderung des Zustandes der Schwangeren zeigte sich erstmals bei einer Untersuchung am 11.07.2007. Die Zeugin Z3 zeigte einen auffällig veränderten hohen Blutdruck und wies Ödeme auf, die sich bis zum Ende des Monats noch deutlich steigerten. Während der Blutdruck bis zu diesem Zeitpunkt Normalwerte im Bereich von 110-130 der systolischen und 65-80 der diastolischen Werte aufgewiesen und die Zeugin auch zu keinem früheren Zeitpunkt vor der Schwangerschaft unter erhöhten Blutdruckwerten gelitten hatte, ergab die Untersuchung durch die Hebamme Z7 an diesem Tag einen Wert von 160/90. Darüberhinaus ergab eine 14 Tage später durchgeführte Urinuntersuchung einen Eiweißbefund. Bereits einzelne dieser Untersuchungsergebnisse, erst recht jedoch deren Kombination ergab einen eindeutigen Hinweis auf das Vorliegen einer Gestose - einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung, die sich im letzten Drittel der Schwangerschaft als Präeklampsie (EPH-Gestose) darstellt. Die Leitsymptome dieser Erkrankung sind Ödeme (Edema), eine Proteinurie (Eiweiß im Urin) und eine Hypertonie (erhöhter Blutdruck). Von der Erkrankung sind häufig Erstgebärende in einem Alter über 35 Jahren betroffen. Die Diagnose einer EPH-Gestose erfordert eine stationäre Aufnahme der Schwangeren mit einer engmaschigen medizinischen Überwachung, da die Erkrankung zu gefährlichen bis lebensbedrohlichen Auswirkungen auf die Kindesentwicklung und die Gesundheit der Schwangeren führen kann. Obligatorisch sind neben der Behandlung der Schwangeren regelmäßige Kontrollen der kindlichen Herzaktionen mittels CTG und regelmäßige Wachstums- und ggf. Dopplerultraschallkontrollen des Kindes, um eine chronische Plazentainsuffizienz diagnostizieren zu können. Eine schwere Komplikation der Gestose ist die Eklampsie, wobei es zum Auftreten tonischklonischer Krämpfe mit oder ohne Bewusstseinsverlust kommt. In einem solchen Fall besteht unmittelbar Lebensgefahr für die Mutter und das ungeborene Kind. Zu der Verwirklichung dieses Risikos sollte es bei dem späteren Geburtsgeschehen in dem Geburtshaus der Hebamme Z7 kommen. Die Zeugin Z7, der sowohl bewusst war, dass die Symptome Anzeichen einer Gestose der Zeugin Z3 waren, als damit auch die unbedingt erforderliche stationäre Aufnahme und Überwachung der Schwangeren, spielte das Risiko bewusst herunter. Sie ließ die beunruhigte Zeugin Z3 im Unklaren über die lebensgefährliche Situation und gab ihr gegenüber unzutreffend an, dass alles in Ordnung sei und kein Grund zur Sorge bestehe, man die Dinge zwar im Auge behalten müsse, der gemessene Wert aber so lange nicht problematisch sei, wenn dieser bei der Geburt 150 und der zweite Wert 100 nicht übersteige. Dabei handelte es sich um eine insgesamt unzutreffende Angabe. Die Zeugin solle darauf achten, nicht zu viel Stress zu haben. Im Hinblick auf den Urinbefund erklärte die Hebamme, dass man diesen Umstand mit einer Ernährungsumstellung in den Griff bekommen könne. Die Zeugin solle kein Fleisch essen und viel schwimmen gehen. Mit dem Hinweis, dass es später für sie selber keine Probleme geben solle, wenn mal ein Arzt auf den Mutterpass schaue, erklärte die Zeugin Z7, dass sie den tatsächlich gemessenen Wert nicht in den Mutterpass eintrage. Tatsächlich trug sie den Wert 140/85 in den Mutterpass ein und dokumentierte nur eine geringgradige Ausprägung von Ödemen. Den auffälligen Eiweißbefund trug sie bewusst gar nicht in den Mutterpass ein. Auch in der Folgezeit wurden die Urinbefunde entgegen der tatsächlichen Ergebnisse für Eiweiß, Zucker, Nitrit und Blut immer als negativ oder unauffällig notiert. Vaginale Untersuchungen erfolgten nicht. Auch die in der Folgezeit dokumentierten Blutdruckwerte waren weiterhin grenzwertig und entsprachen nicht den tatsächlich, zum Teil erheblich darüber liegenden gemessenen Werten. Am 08.08.2007 wurde in den Mutterpass ein Wert von 147/90 eingetragen, am 24.08.2007 erfolgte erneut der Eintrag eines Wertes von 145/95. Tatsächlich betrug der am 08.08. gemessene Wert 160/110, was die Hebamme auch entsprechend in ihren eigenen Behandlungsunterlagen eintrug.

Da die Zeugin Z7 Ultraschalluntersuchungen grundsätzlich ablehnte, stellte sie die Lage des Kindes nur durch Ertasten mit Hilfe der Leopold`schen Handgriffe fest, wobei sie - zumindest zum Ende der Schwangerschaft - fehlerhaft eine Schädellage dokumentierte. Tatsächlich befand sich das Ungeborene ab einem bestimmten Zeitpunkt - naheliegend in den letzten Wochen vor der Geburt - in Steißlage. Auch ein vaginaler Untersuchungsbefund wurde von der Hebamme zu keinem Zeitpunkt erhoben.

Auch die im letzten Monat erfolgte massive Gewichtszunahme der Zeugin Z3 wurde von der Zeugin Z7 - mutmaßlich im Hinblick auf die von ihr erkannten massiven Wassereinlagerungen - bewusst falsch im Mutterpass dokumentiert und ein deutlich niedrigeres Gewicht eingetragen. Anstelle des tatsächlichen Gewichts kurz vor der Niederkunft von ca. 95 kg, trug die Zeugin Z7 lediglich ein Gewicht von 88 kg in den Mutterpass ein, wobei nach ihrer Dokumentation das Körpergewicht vom 08. bis zum 24.08.2007 auffälligerweise konstant blieb.

Die zunächst angesichts der ab dem 11.07. erhobenen auffälligen Befunde gleichwohl beunruhigten Eltern besorgten sich trotz der anderslautenden Erklärung der Zeugin Z7 in der Apotheke Urin-Teststreifen, mit denen sie auch selbst eine Kontrolle der Eiweißwerte vornahmen. Auch besorgten sie sich ein Blutdruckmessgerät, mit dem sie selbst die Werte kontrollierten. Da sich auch dabei wiederholt auffällig hohe Werte ergaben, stellte die Zeugin Z3 entgegen dem Rat ihrer Hebamme Überlegungen an, eine Klinik aufzusuchen. Nachdem sie zuvor noch mit der Zeugin Z7 telefonisch Kontakt aufgenommen und ihr von dieser Absicht berichtet hatte, gab sie ihr Vorhaben jedoch wieder auf, nachdem die Hebamme ihr erneut davon abgeraten und erklärt hatte, dass alles in Ordnung und ganz normal sei und sie lediglich auf ihre Ernährung achten solle. Weiter riet die Zeugin Z7 der Schwangeren, an einem sogenannten "Karma-Malen" in ihrem Haus teilzunehmen, um herauszufinden, was sie belasten und zu den erhöhten Werten führen könnte. Hintergrund dieser Empfehlung war das den indischen Religionen entstammende spirituelle Konzept, nach dem jede Handlung unweigerlich eine Folge hat, die sich auch erst in einem späteren Leben manifestieren kann. Nach Auffassung der Zeugin Z7 stand die gesundheitliche Verfassung der Zeugin Z3 mit einem traumatischen Ereignis in Zusammenhang, das sich im jetzigen Bewusstseinszustand niederschlug. Weiter empfahl sie der Kindsmutter eine craniosakrale Behandlung bei einem mit ihr befreundeten Heilpraktiker, wobei mit Hilfe von Entspannungstechniken das Lösen von Blockaden bewirkt werden sollte.

Die Zeugin Z3 setzte die Empfehlungen der Hebamme in der Hoffnung auf Besserung um. Eine solche trat jedoch nicht ein; die Blutdruckwerte waren nach wie vor bei jeder Messung deutlich zu hoch und die Ödeme hatten weiter zugenommen, wobei die Zeugin Z3 unter anderem aufgrund des starken Anschwellens der Finger bereits längere Zeit ihren Ehering nicht mehr tragen konnte.

Am späten Vormittag des 26.08.2007 kam es sodann mit einsetzender Wehentätigkeit zum Geburtsbeginn. Nach einem Anruf bei der Zeugin Z7 teilte diese den Eltern mit, dass sie sich - die Zeugen wohnen in Niedersachsen, O9, wobei die Entfernung nach O10 etwa 45 km beträgt - in aller Ruhe auf den Weg machen könnten. Eine außerklinische Geburt in den Räumen der Hebamme Z7 hätte angesichts der hypertensiven Schwangerschaftserkrankung der Zeugin Z3, was der Zeugin Z7 bewusst war, unter keinen Umständen stattfinden dürfen. Vielmehr war eine stationäre Behandlung und stationäre Entbindung erforderlich, um Lebensgefahren für Mutter und Kind zu vermeiden. Etwa gegen 15 Uhr trafen die Eltern im Geburtshaus ein, wo die Hebamme eine Kontrolle der Herztöne des Kindes und eine gynäkologische Untersuchung vornahm. Bis zu diesem Zeitpunkt war, wie dargelegt, eine Schädellage des Kindes dokumentiert, von der die Zeugin Z7 auch nach der jetzigen Untersuchung weiter ausging. Tatsächlich befand sich A. Z3 in Beckenendlage, was erst im weiteren Geburtsverlauf von der Hebamme festgestellt wurde. Dieser Umstand ist auf ein weiteres Fehlverhalten der Zeugin Z7 zurückzuführen. Mit Hilfe der Leopold´schen Handgriffe ist es in der Regel leicht möglich, die Lage des Kindes im Mutterleib auch ohne eine Ultraschalluntersuchung zu bestimmen. Bei sorgfältiger Anwendung dieser Handgriffe ist eine Schädellage in der Regel sehr gut von einer Beckenendlage zu differenzieren, wie auch feststellbar ist, auf welcher Seite sich der kindliche Rücken befindet. Eine solche Untersuchung ist von der Hebamme Z7 zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft unterlassen worden. Auch eine Kontrolle der Blutdruckwerte nahm die Zeugin Z7 nicht vor, was ebenfalls einen elementaren Verstoß gegen die bei der angewandten klassischen außerklinischen Hebammengeburtshilfe erforderlichen Maßnahmen darstellte. Neben der Blutdruckmessung, um die Vitalfunktionen der Schwangeren beurteilen zu können, ist eine Pulsmessung bei der Mutter durchzuführen und zu dokumentieren, um den mütterlichen Puls vom kindlichen Puls differenzieren zu können. Eine Beurteilung des kindlichen Zustandes ist nur bei einer parallelen Messung der kindlichen Herztöne und des Pulses der Mutter möglich. Da bei der außerklinischen Geburtshilfe anders als in einer Klinik zumeist kein CTG eingesetzt wird, ist es erforderlich, anstelle einer solchen kardiotokographischen Aufzeichnung der Herztöne in regemäßigen Abständen die kindliche Herzfrequenz durch Auskultation mit dem speziellen Schwangerschaftsstethoskop vorzunehmen. Eine Bewertung der Herzfrequenz des Kindes ist letztlich nur möglich, wenn man weiß, dass die mütterliche Herzfrequenz entsprechend niedriger liegt.

Im Verlauf des Geburtsgeschehens traf am Abend eine bei der Zeugin Z7 hospitierende Junghebamme, die Zeugin Z8, im Geburtshaus ein. Diese war von der Zeugin Z7 über die bei der Kindsmutter bestehende Gestose aufgeklärt worden. Während die Geburt zunächst äußerlich einen normalen Verlauf nahm, kam es zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 20 und 22 Uhr bei nahezu vollständig, nämlich 9 cm eröffnetem Muttermund - eine vollständige Eröffnung besteht bei 10 cm - zu einem Fruchtblasensprung, wobei sich grünbraunes Fruchtwasser entleerte - ein Zeichen dafür, dass dieses mit Mekonium, dem ersten Stuhlgang des Kindes, versetzt war. Dabei handelt es sich, wie dargelegt, um eine im funktionslosen Darm angesammelte zähe, dunkle Masse, die in der Regel in den ersten 24 bis 48 Lebensstunden eines Kindes ausgeschieden wird. Mekoniumhaltiges Fruchtwasser ist generell ein krankhafter Befund und insbesondere im Rahmen des Geburtsgeschehens ein Warnhinweis. Das vorzeitige Absetzen des Mekoniums ist, wie oben dargelegt, immer ein pathologischer und kein physiologischer Prozess und signalisiert eine Stresssituation, der das ungeborene Kind durch die zunehmende Wehentätigkeit ausgesetzt ist, wobei es zu einer Übersäuerung des kindlichen Blutes (Azidose) infolge Sauerstoffmangels kommt. Insbesondere bei einer Beckenendlage ist in erhöhtem Maße damit zu rechnen und der vorzeitige Abgang von Mekonium immer ein Warnsignal und Hinweis auf einen Sauerstoffmangel, wobei bei dieser Kindslage zudem nach dem Platzen der Fruchtblase die weitere Gefahr besteht, dass die Nabelschnur in einer Wehe komprimiert wird, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichtet wie der Schädel. Der Abgang von Mekonium bedeutet zwar grundsätzlich nicht zwangsläufig eine Änderung des Geburtsmodus und die Durchführung eines Kaiserschnitts. In jedem Fall sind jedoch häufigere engmaschige Kontrollen der Herztöne des Kindes und gegebenenfalls - was in der Klinik immer durchgeführt wird und außerklinisch nicht möglich ist - Überprüfungen der Blutgaswerte durch Mikroblutuntersuchungen erforderlich, um einen längere Zeit andauernden Sauerstoffmangel des Kindes auszuschließen zu können.

Bei der im Anschluss an den Blasensprung erfolgten vaginalen Untersuchung stellte die Zeugin Z7 erstmals das Vorliegen einer Beckenendlage fest. Trotz ihrer Kenntnis dieses Warnsignals vorzeitigen Mekoniumabgangs, der damit verbundenen Risiken für die Gesundheit und das Leben des ungeborenen Kindes und entgegen der ihr bekannten Berufsordnung für Hebammen, wonach eine außerklinische Entbindung einer Beckenendlage nur im Dringlichkeitsfall von ihr durchgeführt werden durfte, entschloss sich die Hebamme zur Fortsetzung der Geburt in ihren Praxisräumen. Hinzu kam, dass die Zeugin Z7 aufgrund unterbliebener Ultraschalluntersuchungen keine Anhaltspunkte über die Größe des Kindes, das Gewicht und die Proportionen des Kindes und insbesondere nicht über die Proportionen des kindlichen Kopfes im Verhältnis zum Becken der Kindsmutter hatte, was unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung einer vaginalen Entbindung aus Beckenendlage ist.

Die Verlegung der Zeuge Z3 in eine Geburtsklinik wäre zu diesem Zeitpunkt problemlos möglich gewesen, weshalb ein sog. Dringlichkeitsfall nicht gegeben war. Entgegen ihrer Verpflichtung, die Zeugin Z3 und deren Ehemann auf die Notwendigkeit einer Verlegung dringlich hinzuweisen und über die Risiken einer vaginalen Beckenendlagenentbindung aufzuklären, erklärte die Hebamme Z7 vielmehr nach dem für sie überraschenden Befund, dass dieser Umstand nichts ändere, kein Problem darstellen und man ganz normal weitermachen würde. Sie würde lediglich A., eine Ärztin, hinzuziehen, mit der sie schon viele Beckenendlagen in ihrem Geburtshaus zur Welt gebracht habe. Während die Zeugin Z8 bei der Zeugin Z3 verblieb, telefonierte die Zeugin Z7 mit der Angeklagten, die sich sodann von O8 - die Entfernung nach O10 beträgt ebenfalls ca. 47 km - auf den Weg machte und spätestens gegen 23 Uhr, möglicherweise auch früher, im Geburtshaus in O10 eintraf. Das Tätigwerden der Angeklagten erfolgte im Hinblick auf ihre jahrelange Erfahrung als Hebamme in der Entbindung von Beckenendlagen, ärztliche Tätigkeiten entfaltete sie nicht. Sie ist auch keine Fachärztin der Gynäkologie, sondern allgemeine praktische Ärztin ohne Facharztausbildung. Der weiter in den Privaträumen des Geburtshauses anwesende Lebensgefährte der Zeugin Z7, ein inzwischen nicht mehr praktizierender Gynäkologe, wurde zu keinem Zeitpunkt in das Geburtsgeschehen involviert.

Worüber die Hebamme Z7 die Angeklagte im einzelnen konkret in Kenntnis gesetzt hatte, ob sie ihr insbesondere von bestimmten auffälligen Blutdruck-, und Eiweißwerten berichtete, hat die Kammer nicht feststellen können. Sicher ist, dass sie sie von dem Vorliegen einer EPH-Gestose in Kenntnis setzte. Auch als die Angeklagte die Zeugin Z3 begrüßte, wobei ihr die massiven Ödeme an Händen und Füßen auffielen, deutete sie diese Anzeichen zutreffend als Symptome einer vorliegenden EPH-Gestose. Die Angeklagte stellte sich der Zeugin Z3 und ihrem Ehemann lediglich als "A." vor - diesen Namen benutzt sie, auch in Publikationen, stets anstelle ihres tatsächlichen Vornamens A. - und erklärte beiden, ebenso wie zuvor die Zeugin Z7, dass die Fortsetzung der Geburt im Geburtshaus trotz der Steißlage des Kindes kein Problem darstellen würde. Mit Ausnahme eines Abtastens des Bauches nahm die Angeklagte keine Kontrolluntersuchungen im Hinblick auf den Blutdruck oder den Puls der Zeugin Z3 vor. Die massiven, auf den ersten Blick sichtbaren Ödeme an den Extremitäten, insbesondere an beiden Beinen und Händen, nahm sie, wie dargelegt, wahr, was sie jedoch ebenfalls nicht zu weiteren Maßnahmen oder Nachfragen veranlasste. Zu keinem Zeitpunkt wurden die Zeugin Z3 und ihr Ehemann durch die Angeklagte oder die Zeugin Z7 über die Bedeutung der pathologischen Kindslage, deren spezifische Risiken für das ungeborene Kind und den Umstand, dass eine Entbindung aufgrund der erheblich gesteigerten Risiken Hebammen nur im Dringlichkeitsfall gestattet ist, aufgeklärt.

Die Angeklagte zog sich zunächst entsprechend ihrer Philosophie eines möglichst interventionsarmen Geburtsgeschehens in einen Nebenraum zurück, während die Zeugin Z7 weiter bei den werdenden Eltern blieb. Spätestens ab 23.30 Uhr war auch die Angeklagte im Geburtsraum anwesend. Zu dieser Zeit befand sich die Geburt bereits seit längerer Zeit in der Austreibungsphase und die Zeugin Z3 erhielt durch die Angeklagte Pressanweisungen. Die Geburt nahm jedoch keinen Fortschritt, vielmehr kam es kurz nach Mitternacht erneut zum Abgang von reichlich Mekonium. Auch dieses Warnzeichen wurde von der Angeklagten und der Hebamme Z7, die aus ideologischen Gründen an der außerklinischen Geburt festhalten wollten, ignoriert. Es gab ihnen auch keine Veranlassung, die Herztöne des Kindes engmaschig und regelmäßig zu kontrollieren.

Das Ungeborene litt während der vorangegangenen Zeit wiederholt unter einem Sauerstoffmangel, was eine unbedingte unmittelbare Beendigung der Geburt bzw. mindestens deren kontinuierliche Überwachung und damit Verlegung in ein Krankenhaus zur Folge hätte haben müssen, was beide Hebammen auch erkannten. Gleichwohl unternahmen sie nichts und ließen die Kindseltern völlig im Unklaren über die dramatische Bedeutung der konkreten Situation. Weder klärten sie diese über die konkreten Umstände noch insbesondere über die massiven, durch den Abgang von Mekonium signalisierten Risiken einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes auf. Auch eine Verlegung in eine Klinik wurde zu keinem Zeitpunkt angesprochen. Die Eltern wurden in keiner Weise in die Lage versetzt, eine eigene, auf Aufklärung basierende Entscheidung über das Eingehen weiterer Risiken für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes zu treffen.

In der Folgezeit übernahm vielmehr die Angeklagte die Geburtsleitung und legte der Zeugin Z7 nahe, sich für einige Stunden zurückzuziehen, um Ruhe einkehren zu lassen - nach Einschätzung der Angeklagten brachte die Hebamme zuviel Unruhe in den Geburtsablauf. Nach ihrer Erklärung gegenüber der Zeugin Z8, dass nunmehr die Angeklagte die Verantwortung für die Geburt übernommen habe, zog sich die Zeugin Z7 in einen Nebenraum zurück. Mindestens für einen Zeitraum von zwei Stunden, möglicherweise auch bis zu drei Stunden, hatte die Angeklagte die Geburtsleitung inne, wobei sie sich weder ununterbrochen bei der Schwangeren aufhielt, noch zu irgendeinem Zeitpunkt die erforderliche Kontrolle der Blutdruck- und Pulswerte der Zeugin Z3 vornahm. Vielmehr ließ die Angeklagte die Schwangere mit ihrem Ehemann und der Zeugin Z8 über längere Zeiträume alleine. Die Herztöne des Kindes wurden in Abständen, wohl von zwei Wehen, von der Zeugin Z8 kontrolliert, während sich die Angeklagte im Nebenzimmer aufhielt. Erforderlich ist bei Risikoschwangerschaften wie der Beckenendlage eine Kontrolle in der Austreibungsphase alle fünf Minuten über einen Zeitraum von einer Minute, was entsprechend zu dokumentieren ist. Weder ist eine derartige Kontrolle erfolgt, noch sind entsprechende Messungen dokumentiert worden. In einem zweistündigen Zeitraum findet sich lediglich eine Dokumentation der Herzfrequenz des Kindes, die mit 120-160 angegeben wird. Insgesamt ist während des gesamten Geburtsvorgangs nur eine völlig unzulängliche Überwachung der kindlichen Herzfrequenz erfolgt, während eine Kontrolle der Parameter der Mutter sogar völlig unterblieben ist.
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Julian

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Während der Abwesenheit der Zeugin Z7 versuchte die Angeklagte einmal, die Geburt durch andere Positionen, wie den sog. Vierfüßlerstand, und die Aufforderung zum heftigen Mitschieben zu beschleunigen, was jedoch nicht gelang und den Steiß des Kindes lediglich bis zur Beckenmitte brachte. Während der Anwesenheit der Angeklagten verschlechterte sich der Zustand der Zeugin Z3 - eine Folge des verzögerten Geburtsverlaufs, wie im einzelnen im Rahmen des Geburtsgeschehens G. Z1, des Tatgeschehens, noch dargelegt wird - zusehends. Sie verlor an Kräften, wirkte sehr erschöpft, wobei sie mehrfach äußerte, dass sie nicht mehr könne, öffnete kaum noch die Augen, schaffte es weiter kaum mehr, den Anweisungen der Angeklagten zum Veratmen der Wehen Folge zu leisten, und klagte insbesondere wiederholt über Kopfschmerzen, Sehbeschwerden und Flimmern vor den Augen. Diese von ihr geäußerten Beschwerden waren bereits Vorboten eines infolge der bestehenden Präeklampsie drohenden eklamptischen Krampfanfalls. Gekennzeichnet sind diese spezifischen Vorsymptome durch infolge eines raschen Blutdruckanstiegs bestehende Kopfschmerzen, Flimmern vor den Augen, verschwommenes Sehen und neurologische Beschwerden. Die Angeklagte, die ohnehin die Verpflichtung zur Durchführung der entsprechenden Untersuchungen der klassischen Hebammengeburtshilfe, wie Blutdruck- und Pulsmessung der Schwangeren, gehabt hätte, war hierzu erst recht in Anbetracht der massiven Wassereinlagerungen der Zeugin und der von ihr konkret geäußerten Beschwerden gehalten, da sie jedenfalls die klassischen Anzeichen als Folge einer Gestose einschätzte. Gleichwohl nahm die Angeklagte, der aufgrund ihrer Ausbildung die typischen Anzeichen einer Gestose bekannt sind, entsprechende Untersuchungen zu keinem Zeitpunkt vor, sondern veranlasste lediglich die Zeugin Z8 dazu, einen feuchten Waschlappen zu bringen, um ihn der Schwangeren auf die Stirn zu legen, während die Angeklagte sich im Anschluss wieder in das Nebenzimmer zurückzog.

Wohl etwa gegen 3.10 Uhr übernahm die Hebamme Z7 erneut die Geburtsleitung. Während sich die Zeugin Z3 zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann und der Angeklagten im Badezimmer befand, war die Zeugin Z8, die sich in die Küche begeben hatte, um Kaffee zu kochen, gerade zurückgekehrt. Ein Geburtsfortschritt hatte während der gesamten zurückliegenden Stunden nicht stattgefunden. Mittlerweile war der Zeitraum der Austreibungsphase, die ca. eine Stunde und im Falle einer Beckenendlage auch wenig länger dauern darf, mit nahezu fünf Stunden massiv überschritten, was, wie dargelegt, im Rahmen eines protrahierten Geburtsverlaufs einen weiteren erheblichen Risikofaktor im Hinblick auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes darstellt. Sowohl die Angeklagte als auch die Hebamme Z7 realisierten einen Geburtsstillstand, der ein weiteres Kriterium für eine unbedingte sofortige Verlegung in eine Geburtsklinik darstellte. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde von beiden Hebammen eine Verlegung in eine Geburtsklinik nicht in Betracht gezogen. Die Hebamme Z7 versuchte nach ihrer Rückkehr vielmehr, die Kindsmutter im Badezimmer zu einem erneuten Positionswechsel zu bewegen, um so die zum Stillstand gekommene Geburt fortzusetzen. Der Aufforderung der Zeugin Z7, sich im Stehen an einer Ablagefläche abzustützen und mit gespreizten Beinen in die Hocke zu gehen, konnte die Zeugin Z3 nicht mehr nachkommen. Bereits kurz zuvor hatte sie auf die Angeklagte und die Zeugin Z7 einen desorientierten Eindruck gemacht und wirkte nach der Beschreibung der Angeklagten in ihrer späteren Dokumentation "wie weggetreten", was die Zeugin Z7 veranlasste, ihr sog. "Rescue-Tropfen" zu verabreichen. Dabei handelt es sich um eine Behandlungsmethode, bei der mittels einzelner oder kombinierter Blütenessenzen in Form hochverdünnter Tropfen negative seelische Zustände verbessert werden sollen. Tatsächlich war dies der Beginn der gefürchteten Komplikation der Schwangerschaftserkrankung.

In dieser Situation erlitt die Zeugin Z3 einen eklamptischen Anfall, die hochlebensbedrohliche Endkomplikation der EPH-Gestose. Z3 zeigte einen tonischklonischen Krampfzustand mit Zuckungen, tiefer schnarchender Atmung und Nichtansprechbarkeit. Ihr Gesicht verzog sich zu einer Grimasse, sie hyperventilierte und stieß einen Laut aus, der ihren Ehemann angesichts der Verfassung seiner Ehefrau in Panik versetzte. Er versuchte verzweifelt, seine Ehefrau anzusprechen, die jedoch nicht mehr reagierte. Erst jetzt wurden die Angeklagte und die Zeugin Z7 tätig. Zu keinem Zeitpunkt war von der Angeklagten oder der Zeugin Z7 - wie dies später von ihnen behauptet wurde - zuvor eine angezeigte Verlegung in ein Krankenhaus angesprochen worden. Beide waren bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor entschlossen gewesen, unter Außerachtlassung sämtlicher Warnzeichen die für Mutter und Kind mit lebensbedrohlichen Risiken behaftete Geburt als außerklinische Geburt zu Ende zu bringen. Erst jetzt wurde die Verlegung in ein Krankenhaus als erforderlich und nunmehr angesichts des für die Zeugin Z3 und ihr ungeborenes Kind lebensbedrohlichen Zustandes als dringlich angesehen und angesprochen. Die Zeugin Z8 erhielt zunächst die Aufforderung, Diazepam in einer Spritze aufzuziehen, das zur Behandlung eines eklamptischen Anfalls eingesetzt wird. Die im Anschluss durch die Angeklagte versuchte intravenöse Injektion schlug jedoch fehl, da es ihr nicht gelang, einen Zugang zu legen. Eine ebenfalls mögliche intramuskuläre Injektion unterließ die Angeklagte. Sodann wurde der Schwangeren kurzzeitig eine Tüte über den Kopf gezogen, um durch das Einatmen der kohlenstoffdioxidhaltigen Atemluft eine Erweiterung der Hirngefäße und eine Beruhigung der Zeugin zu bewirken.

Auf Aufforderung der Angeklagten oder der Zeugin Z7 erfolgte erst im Anschluss an diese Maßnahmen um 3.31 Uhr die Alarmierung des Rettungsdienstes durch die Zeugin Z8, ohne dass jedoch auf die Erforderlichkeit eines Notarzteinsatzes hingewiesen worden war, wodurch weitere Zeit verloren ging. Die zunächst eintreffenden Rettungssanitäter, die darüber hinaus den Weg zum abseits gelegenen Geburtshaus nicht unmittelbar fanden, konnten die notwendige Versorgung nicht leisten und mussten den Notarzt nachfordern, der erst kurz vor 4.00 Uhr in dem Geburtshaus eintraf. Die Angeklagte veranlasste schließlich weiter über die Zeugin Z8 die telefonische Benachrichtigung des St.-Franziskus-Krankenhauses in O11 unter Hinweis auf eine erforderliche Notsectio.

Nicht nur für das ungeborene Kind bestand in der Situation infolge der mit einem eklamptischen Anfall der Mutter verbundenen Sauerstoffminderversorgung und der Gefahr einer Plazentainsuffizienz akute Lebensgefahr. Auch für die Zeugin Z3 bestanden massive Risiken eines Schlaganfallgeschehens mit einer Massenblutung im Gehirn, eines akuten Nierenversagens, eines Hirnödems, von Thrombosen und Netzhautschäden. Darüber hinaus bestand das Risiko eines weiteren Anfallsgeschehens innerhalb der nächsten Minuten, weshalb zur Vermeidung von Schäden des Ungeborenen eine sofortige Notsectio hätte erfolgen müssen.

Die Zeugin Z3 traf sodann erst um 04.33 Uhr mit dem Rettungswagen im etwa 19 km entfernt liegenden F.-Hospital in O11 ein. Der anwesende geburtshilfliche Oberarzt diagnostizierte einen somnolenten Zustand der Patientin, massive Ödeme und einen Pressdrang. Die Zeugin Z3 war immer noch kaum mehr in der Lage, auf Fragen zu antworten und konnte gerade ihren Namen angeben. Es wurde die sofortige Notsectio vorbereitet und eine Notfalltokolyse zur Wehenhemmung mit dem Medikament Partusisten begonnen. Die vaginale Untersuchung zeigte einen vollständig eröffneten Muttermund, der Steiß stand in Beckenmitte. Bei der Sectio caesarea entleerte sich erbsbreiartiges mekoniumhaltiges Fruchtwasser. Um 4.46 Uhr wurde A. Z3 massiv deprimiert geboren. Das Neugeborene zeigte keine Eigenatmung, war bradycard und von weißer Farbe bei ansonsten reifer Entwicklung mit einer Größe von 50 cm und einem Geburtsgewicht von 3520 g. A. Z3 wurde unmittelbar an die bereitstehenden Kinderärzte übergeben, die die sofortige Reanimation durchführten. Es erfolgte eine CPAP-Beatmung sowie die fraktionierte Volumengabe und die Pufferung mit Natriumbicarbonat. Die Apgar-Werte - ein Punkteschema, mit dem der klinische Zustand von Neugeborenen standardisiert beurteilt wird - betrugen 1/5 und nach erfolgter Beatmung 7. Dabei werden Herzfrequenz, Atemanstrengung, Reflexauslösbarkeit, Muskeltonus und Hautfarbe beurteilt. Die optimale Punktzahl für Neugeborene beträgt 9 - 10; bei Wertungen unter 5 gilt das Neugeborene als akut lebensgefährdet.

Soweit die Hebamme Z7 und die Angeklagte in ihren anschließend gefertigten Geburtsprotokollen das "kräftige Schreien eines Neugeborenen" dokumentiert und A. Z3 als "rosig" beschrieben haben, ist auch dies unwahr und im Hinblick auf ihre Entlastung erfolgt.

Anschließend wurde A. Z3 mit einer schweren Asphyxie auf die Neugeborenenintensivstation verlegt. Bereits in der zweiten Lebensstunde zeigte sich ein beginnendes Hirnödem mit verwaschener Zeichnung des Großhirns und schmalen Seitenventrikeln. Dieses nahm in den nächsten Lebenstagen deutlich zu, Kleinhirnstrukturen konnten aufgrund des Ödems im Sagittalschnitt kaum dargestellt werden. A. Z3 entwickelte weiter unter der schweren Asphyxie leichte Pleuraergüsse sowie einen Perikarderguss. Die stationäre Behandlung erfolgte bis zum 14.09.2007. Im weiteren Verlauf entwickelte sich eine BNS-Epilepsie - eine seltene und schwer zu behandelnde generalisierte maligne Epilepsie - sowie eine zunehmende psychomentale und statomotorische Entwicklungsverzögerung. Infolge des unter der Geburt erlittenen Sauerstoffmangels ist A. Z3 zu 100 % schwerstbehindert. Sie ist nicht in der Lage zu sprechen, zu laufen, zu sitzen, zu greifen, sie kann den Kopf nicht eigenständig halten, hat Schluckschwierigkeiten, geht ständig in Überstreckung mit einschließenden Spastiken in den Armen und Beinen. A. Z3 wird ihr Leben lang ein Dauerpflegefall bleiben; eine Pflege, die ihre Eltern massiv fordert und an die Grenzen ihrer psychischen und physischen Belastbarkeit bringt. Wäre zu einem rechtzeitigen Zeitpunkt, insbesondere nach Feststellung der Beckenendlage, aber auch noch später, die Verlegung in ein Krankenhaus erfolgt, wäre A. Z3 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gesund geboren worden. Die von ihr erlittenen massiven Schäden sind auch allein auf das Geburtsgeschehen zurückzuführen. Eine Schädigung bereits im Mutterleib in der zurückliegenden Zeit infolge der Gestoseerkrankung ihrer Mutter ist auszuschließen.

Die Zeugin Z3 musste im Anschluss an die Sectio ebenfalls auf die Intensivstation verlegt werden. Der Oberarzt teilte dem Zeugen Z4 mit, dass es ein Wunder sei, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine Tochter überlebt hätten. Wegen weiter anhaltend erhöhter Blutdruckwerte bis 200/110 mm Hg musste die Zeugin bis zum 03.09.2007 intensiv antihypertensiv behandelt werden. Sie litt weiter unter massiven Ödemen. Sechs Tage nach der Geburt betrug ihr Körpergewicht 85 kg. Erst am 09.09.2007 gingen die Blutdruckwerte in den Normbereich zurück, während zuvor stets die deutlich pathologischen Werte vorgelegen hatten.

Zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Anschluss an das Geburtsgeschehen fertigten die Angeklagte und die Hebamme Z7 eine von ihr auf einem Briefbogen geschriebene und von beiden unterschriebene handschriftliche Erklärung, die sie auf den 26.08.2007 rückdatierten und die folgenden Inhalt hatte:

"Vereinbarung

Frau S. geht heute (26.08.2007) ca. 23.00 Uhr in Arbeitsbereitschaft für die Geburt von Frau Z3. Sie wird sich lediglich für die nicht zu erwartende Komplikation einer erschwerten Armlösung bei bekannter Steißlage zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck wird sie sich auf dem Gelände aufhalten. Die Geburtsleitung bleibt in meiner Hand.

O10, 26.08.07".

Hintergrund dieser nachträglich fälschlich gefertigten Erklärung war mutmaßlich eine Haftungsfreizeichnung der Angeklagten im Hinblick auf die befürchtete zivilrechtliche Inanspruchnahme.

Darüberhinaus erstellten sowohl die Angeklagte als auch die Zeugin Z7 im Anschluss an das Geburtsgeschehen nach entsprechender Absprache ein zumindest in Teilen unzutreffendes Geburtsprotokoll. So haben beide insbesondere eine falsche Darstellung in der Weise vorgenommen, dass bereits vor dem Auftreten des eklamptischen Anfallsgeschehens eine Entscheidung zu einer "Verlegung in Ruhe" in ein Krankenhaus getroffen worden sein soll, wobei das Anfallsgeschehen als Reaktion der Zeugin Z3 auf die Ankündigung der Verlegung dargestellt wird. Eine solche Ankündigung einer Verlegung hat es - wie dargelegt - zu keinem Zeitpunkt gegeben. Auch die Beschreibung des Neugeborenen nach dem von der Angeklagten gefertigten Geburtsprotokoll als rosig und die Schilderung eines kräftigen Schreiens des Mädchens aus dem Kreißsaal ist angesichts des Umstands, dass A. Z3 nach der Beschreibung der Ärzte "fast tot zur Welt gekommen ist", wie dargelegt, unzutreffend. Auch die in den von beiden gefertigten hand- bzw. maschinenschriftlichen Geburtsprotokollen angegebenen Daten zur Alarmierung des Notdienstes sind unzutreffend wiedergegeben.

Die Angeklagte hat ihre Leistungen als Hebammentätigkeit (Hilfe bei Schwangerschaftsbeschwerden/Wehen) über den gesamten Zeitraum von 22.30 Uhr bis 00.00 Uhr am 26.08. und von 0.00 Uhr bis 04.00 Uhr am 27.08.2007 nach § 134 a SGB V gegenüber der Krankenkasse der Zeugin Z3 mit Rechnung vom 30.01.2008 abgerechnet.

Die Zeugen Z3 und Z4 führen in gesetzlicher Vertretung ihrer Tochter A. Z3 inzwischen ein Zivilverfahren vor dem Landgericht O11, in dem die Hebamme Z7 und die Angeklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, einer Schmerzensgeldrente sowie die Übernahme von materiellen Schäden in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Zivilverfahrens haben die Angeklagte und die Zeugin Z7 inzwischen eine wechselseitige Zuweisung der Verantwortung für das Geburtsgeschehen vorgenommen.

Feststellungen zur Drillingsgeburt Z13 am 21.01.2008

Zweimal, nämlich etwa 5 Monate vor dem hier abzuurteilenden Geburtsgeschehen und erneut ca. 6 Wochen nach dem tödlichen endenden Geburtsgeschehen am 30.06.2008, begleitete die Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin Z14, die als Hebamme auf der Insel O13 tätig war, eine außerklinische Drillingsgeburt. Die Zeugin Z14 vertritt eine gleichgelagerte ideologische Einstellung wie die Angeklagte - worauf im einzelnen noch eingegangen wird -. Auch die Zeugin Z14, die mittlerweile nicht mehr als Hebamme tätig ist, führte Risikogeburten, u.a. Drillingsgeburten, als geplante Praxisgeburten auf der Insel O13, auf der es kein Krankenhaus gibt, mit extra zu diesem Zweck aus anderen Teilen Deutschlands angereisten Müttern, wiederholt mit Unterstützung der Angeklagten durch. Neben der von beiden vertretenen ideologischen Sichtweise spielten für die Angeklagte dabei auch Gründe eine Rolle, ihr Ansehen und ihre Anerkennung auszubauen und ihre Kompetenz zu untermauern. Die Ideologie der Zeugin Z14, die, wie die Angeklagte, eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber einer operativen Entbindung durch Kaiserschnitt vertritt, ging dabei möglicherweise soweit, ihr eigenes Kind dem Tod im Mutterleib preiszugeben anstatt einen lebensrettenden Kaiserschnitt durchführen zu lassen - zumindest hat sie ein solches Geschehen den Kindseltern des bei dem angeklagten Geburtsgeschehen zu Tode gekommenen Kindes G. Z1 berichtet, worauf an späterer Stelle noch eingegangen wird.

Auch Mehrlingsschwangerschaften und -Geburten zählen zu den sogenannten Risikoschwangerschaften. Nach den Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes des Bundes Deutscher Hebammen ist auch im Fall einer Drillingsgeburt eine freie Wahl des Geburtsortes nicht möglich, sondern vielmehr eine klinische Betreuung unter der Geburt erforderlich. Auch nach der Hebammenberufsordnung stellt die Mehrlingsschwangerschaft ein geburtsrelevantes Risiko dar, und nicht eine "normale" physiologische Geburt, die von der Hebamme durchgeführt werden darf, sondern eine pathologische Geburt, die in den Bereich der ärztlichen Verantwortung fällt. Dabei ist immanent, dass nicht die Präsenz eines Arztes schlechthin, sondern eines geburtshilflich erfahrenen Gynäkologen erforderlich ist. In der Regel werden Drillinge mit Kaiserschnitt entbunden. Die Planung einer Spontanentbindung in einer Klinik mit der Möglichkeit eines eventuell erforderlichen Notkaiserschnitts ist zwar grundsätzlich möglich, angesichts des immens hohen logistischen Aufwands aber kaum realisierbar. In einer Klinik sind bei einer Drillingsgeburt mindestens 14 Personen zugegen, wobei es sich um drei Neonatologen, drei Intensivschwestern, einen Anästhesisten mit Schwester, einen Gynäkologen mit zwei Assistenten und drei Hebammen handelt. Da ein solcher Aufwand kaum zu realisieren ist, geht die klinische Empfehlung dahin, in der 32 bis 34. Schwangerschaftswoche eine elektive Sectio vorzunehmen.

Insbesondere bei vaginalen Drillingsgeburten besteht ein erhöhtes Risiko von Nabelschnurumschlingungen und einer Asphyxie unter der Geburt. Darüber hinaus handelt es sich aufgrund des geringen Geburtsgewichts immer um Frühgeburten, die besonderer ärztlicher Überwachung bedürfen. Fetale Risiken - Frühgeburtlichkeit und die einhergehenden Komplikationen (z. B. neonatales Atemnotsyndrom, Frühgeborenenretinopathie) betreffen Mehrlinge in besonderem Maße. Auch die Rate an Zerebralparese ist deutlich erhöht.

Ein weiteres typisches Risiko einer vaginalen Mehrlingsentbindung ist zudem eine vorzeitige Lösung der Plazenta unter der Geburt, zumeist nach der Geburt eines ersten Zwillings, die zentral oder randständig eintreten kann. Hierzu kommt es durch die plötzlichen intrauterinen Druck- und Volumenveränderungen nach der Geburt des ersten Zwillings. Unter allen Schwangerschaftskomplikationen weist die vorzeitige Plazentalösung eine sehr hohe perinatale kindliche Mortalität auf. Da durch die - teilweise oder vollständige - Plazentalösung Blutungen aus den uterinen Gefäßen auftreten, besteht die Gefahr eines hämorrhagischen Schocks bei der Mutter, der eine komplette Plazentainsuffizienz und damit eine fetale Hypoxie zur Folge hätte. Auch ohne einen Schockzustand der Mutter besteht die große Gefahr einer Asphyxie des zweiten Zwillings.

Die Angeklagte und die Zeugin Z14, die sich als "letzte Kämpferinnen" für die natürliche Geburt ansahen, zeigten sich hiervon unbeeindruckt. Sie waren der Überzeugung, jedes Geburtsgeschehen allein durchführen zu können, wobei ihnen bewusst war, dass auch im Falle von eintretenden Komplikationen medizinische Hilfe rechtzeitig nicht in Anspruch genommen werden könnte, und insbesondere die Möglichkeit eines eventuell erforderlich werdenden Notkaiserschnitts praktisch ausgeschlossen war. Im Jahre 2008 gab es auf der Insel O13 nämlich nicht einmal ein Krankenhaus, und Notfälle mussten mit dem Rettungshubschrauber in die Klinik an das Festland verlegt werden. Eine entsprechende Verlegung mit der Durchführung eines Notkaiserschnitts in einem erforderlichen Zeitraum von unter 20 Minuten wäre ausgeschlossen gewesen.

Bei der Zeugin Z13 bestanden neben den allgemeinen Risiken einer Mehrlingsgeburt nach dem intrauterinen Tod eines der drei Kinder etwa drei Wochen vor der Geburt weitere massive Geburtsrisiken für die beiden weiteren Kinder, worauf noch weiter eingegangen wird. Auch diese Umstände hielten die Angeklagte und die Zeugin Z14, die vom intrauterinen Tod des Drillings - der im übrigen bei der Befolgung ärztlichen Rates durch die Kindsmutter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre - nicht von der Planung einer außerklinischen Geburt auf einer Insel ohne die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Versorgung und einer klinischen Versorgung überhaupt ab.

Die Zeugin Z13 war im Jahre 2007 nach einem Abort und einer Entbindung im Jahre 2001 mit Drillingen schwanger. Es handelte sich um eine sog. dichorialtriamniote Drillingsschwangerschaft, mit eineiigen Zwillingen und einem weiteren Drilling mit eigener Fruchthöhle und Plazenta. Im Verlauf der Schwangerschaft wurde ein seltenes, aber in den Auswirkungen schwerwiegendes Risiko einer Zwillingsschwangerschaft, ein sog. Feto-Fetales-Transfusionssyndrom (FFTS) festgestellt. Dabei handelt es sich um eine Durchblutungs- und Ernährungsstörung, die speziell bei monochorialen Zwillingsschwangerschaften, d.h. solchen, bei denen sich eineiige Zwillinge eine Plazenta teilen, auftritt. Es bestehen unübliche Gefäßverbindungen - Anastomosen - in der Plazenta, durch die es zu einem Ungleichgewicht des Blutaustausches zwischen den ungeborenen Kindern kommt. Dabei bilden sich im Mutterkuchen Blutgefäßanastomosen, also Verbindungen zwischen zwei Arterien (= arterioarteriell), zwischen zwei Venen (= venovenös) oder zwischen einer Arterie und einer Vene (= arteriovenös). Es findet eine wechselseitige Transfusion von Blut durch die Gefäßanastomose in der Plazenta statt. In der Mehrzahl der Fälle ist dieser Blutaustausch nicht gefährlich, solange sich die Transfusionen die Waage halten. Gelangt durch atypische Verbindungen der Plazentakreisläufe der Zwillinge Blut ausschließlich aus dem Kreislauf des einen Kindes (Donor = Spenderzwilling) in den Kreislauf des anderen Kindes (Akzeptor = Empfängerzwilling) entsteht durch dieses Ungleichgewicht das Feto-Fetale Transfusionssyndrom.

Der Empfängerzwilling ist deutlich größer als der abgebende Zwilling (Donor). Durch eine gesteigerte Urinausscheidung (Diurese) bildet er vermehrt Fruchtwasser und entwickelt ein so genanntes Polyhydramnion. Dies führt zu einer Überdehnung der Gebärmutter und unbehandelt zu vorzeitiger Wehentätigkeit, vorzeitigem Platzen der Fruchtblase (Blasensprung) und dementsprechend einer Fehl- oder Frühgeburt. Wenn das Herz des Ungeborenen die zusätzliche Blutmenge nicht mehr adäquat pumpen kann, kommt es durch die Herzinsuffizienz zu einem Hydrops fetalis mit einer vergrößerten Nackentransparenz, Flüssigkeitsansammlung in der Bauchhöhle (Aszites), Ansammlung von Flüssigkeit im Brustfellraum (Pleuraerguss) und im Herzbeutel (Perikarderguss), Funktionsschwäche der AV-Klappen, Leber- und Milzvergrößerung (Hepatosplenomegalie) und ödematösen Veränderungen der Haut. Durch Herzversagen kann es auch zum vorgeburtlichen Tod kommen. Nach der Geburt weist der Akzeptor eine unüblich große Menge Blut auf (Plethora).

Der Spenderzwilling ist aufgrund einer Wachstumsverzögerung deutlich kleiner als der aufnehmende Zwilling. Durch eine verminderte oder gar aussetzende Urinausscheidung kommt es in seiner Fruchthöhle zu einer Verminderung des Fruchtwassers (Oligohydramnion) und in schweren Fällen zu einem völligen Fehlen des Fruchtwassers (Anhydramnion, "stuck twin"). Entsprechend ist die Fruchtblase mittels Ultraschall meistens nicht darstellbar. Durch Blutarmut (Anämie) und allgemeine Mangelversorgung bei zu kleinem Anteil am Mutterkuchen kann auch beim Donor ein vorgeburtlicher Tod eintreten. Nach der Geburt weist der Spenderzwilling immer eine Blutarmut mit einer Differenz der Hämoglobinkonzentration zum Empfängerzwilling auf.

Am 02.10.2007, in der 21. Schwangerschaftswoche, sollte im Universitätsklinikum in O18 eine Laserkoagulation durchgeführt werden. Dabei erfolgt die Durchtrennung der Gefäßanastomosen mittels Laser im Rahmen einer Fruchtblasenspiegelung (Fetoskopie) durch einen kleinen Stich in der Bauchdecke. Bei dem Eingriff kam es - ein typisches Risiko - aus der Einstichstelle des Fetoskopes an der Uterusvorderwand zu einer Blutung, woraufhin eine genügende Sicht nicht mehr hergestellt werden konnte, um die Anastomosen zu identifizieren. Da die beabsichtigte Laserkoagulation daraufhin nicht mehr möglich war, wurde nur eine Amniodrainage (eine Fruchtwasserentlastungspunktion) durchgeführt, wobei durch eine Punktion der Fruchtblase des Akzeptors das überschüssige Fruchtwasser abgelassen wird. Hierdurch gelingt durch die Verminderung des Perfusionsdruckes auf die Plazenta die Absenkung des Risikos einer Fehlgeburt oder Frühgeburt.

Zum Zeitpunkt der Entlassung der Zeugin Z13 am 04.10.2007 erschien die Situation stabil, der Donor zeigte eine gute Blasenfüllung und war kein "stuck twin" mehr. Die Zeugin Z13 wurde auf die notwendige engmaschige Betreuung und Befundkontrolle nach etwa einer Woche hingewiesen und ihr wurde die stationäre Aufnahme in der 25. Schwangerschaftswoche in der Universitätsklinik O19 zur Lungenreifeinduktion und ggf. weiteren stationären Überwachung angeraten. Primäres Behandlungsziel war die Schwangerschaftsverlängerung so lange wie möglich, die Durchführung regelmäßiger Dopplerultraschalluntersuchungen und ggf. weiterer Amniodrainagen.

Bei der am 11.10.2007 durchgeführten Kontrolluntersuchung zeigten sich weiter ausgeglichene Fruchtwasserverhältnisse. Bei dem Akzeptor - dem später geborenen Kind L. Z13 - zeigte sich jedoch eine Trikuspidalinsuffizienz - eine Undichtigkeit der Trikuspidalklappe des Herzens - und es bestand der Verdacht auf eine latente Herzinsuffizienz, die sich bei einer nachfolgenden Untersuchung am 19.10.2007 bestätigte. Die Fruchtwasserverhältnisse waren zwar nach wie vor ausgeglichen, es zeigte sich jedoch eine progrediente Dilatation des Herzens des Akzeptors und Zeichen der beginnenden Herzinsuffizienz. Die Zeugin Z13 war in einem anschließenden Gespräch ausführlich über den Befund, der eine ungünstige Entwicklung für das Kind L. Z13 zeigte, aufgeklärt worden. Die Zeugin wurde insbesondere erneut über die dringende Erforderlichkeit weiterer engmaschiger Befundkontrolle, der stationären Aufnahme zur Durchführung eines Kaiserschnitts für den Fall einer Notsituation, wobei nach wie vor versucht werden sollte, eine Entwicklung der Kinder im Mutterleib so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, die zu erwartende Frühgeburtlichkeit und das Risiko des Absterbens einer oder beider monochorialer Drillinge aufgeklärt.

Nach dem Fehlschlagen der Laserkoagulation weigerte sich die Zeugin Z13, den ärztlichen Ratschlägen Folge zu leisten. Insbesondere kam für sie eine Entbindung mittels Kaiserschnitt, die ihr angesichts des FFTSs unausweichlich avisiert wurde, nicht in Betracht.

Auch weitere Dopplerultraschalluntersuchungen ließ sie nicht mehr durchführen und suchte im Anschluss zu Untersuchungen ausschließlich noch ihre Frauenärztin auf. Sie verließ sich auf ihr Gefühl, dass es den drei Kindern gut gehe und suchte nach Alternativen für die Entbindung. Bei ihren Recherchen stieß sie auf die Zeugin Z14, mit der sodann die Planung für eine Entbindung der Drillinge auf O13 stattfand. Die Zeugin Z14 führte lediglich eine einmalige Untersuchung der Schwangeren durch, als sie sich - wohl im Oktober 2007 - zu einer Fortbildungsveranstaltung in O16 aufhielt. Weitere Untersuchungen fanden in der Folgezeit nicht statt; die Kontakte beschränkten sich auf Telefonate. Die Zeugin Z14 war von der Zeugin Z13 über die gesamten Umstände in Kenntnis gesetzt worden; sie wusste sowohl von dem Feto-Fetalen Transfusionssyndrom und der fehlgeschlagenen Laserkoagulation, als auch von den problematischen Verhältnissen des Akzeptor-Zwillings mit der beginnenden Herzinsuffizienz. Die Zeugin Z14 unterstützte die Zeugin Z13 gleichwohl in ihrem Vorhaben einer außerklinischen Geburt auf der Insel O13, wobei die Kindsmutter ebenfalls nicht in Unkenntnis darüber war, dass es auf der Insel nicht einmal ein Krankenhaus gab und im Falle von Komplikationen sowohl ihr Leben als auch das der Kinder in konkreter Gefahr wäre.

Am 18.12.2007 ließ die Zeugin Z13 im Krankenhaus in O19 lediglich eine normale Ultraschalluntersuchung durchführen. Sie erklärte, dass sie eigentlich gar keine Überwachung wünsche, sie spüre, dass es den Kindern gut gehe und sie ihrer Intuition folgen wolle. In einem ausführlichen Gespräch wurde sie daraufhin von dem Leiter der Abteilung über die Notwendigkeit eines Kaiserschnitts bei dem Vorliegen eines Feto-Fetalen Transfusionssyndroms, die Lebensgefahr für alle drei Kinder im Fall einer möglichen schnellen Progredienz sowie die Notwendigkeit und den Ablauf der Lungenreifeinduktion aufgeklärt. Auch nach wiederholtem Hinweis auf die dringende Erforderlichkeit einer Dopplerultraschalluntersuchung und einer Fetometrie (Ausmessen des Fetus mittels Ultraschalldiagnostik) lehnte die Zeugin Z13 diese kategorisch ab. Nachdem sie auch die Planung einer Kaiserschnittgeburt nach der 32. SSW trotz langer Diskussion und Aufklärung über die Risiken einer Spontanentbindung ablehnte, erklärte sie sich schließlich mit der Äußerung, dass sie zu einem früheren Termin einfach nicht kommen werde, mit der Planung einer Sectio erst in der 37. Schwangerschaftswoche einverstanden.

Tatsächlich war sie zu diesem Zeitpunkt bereits fest entschlossen, die Spontangeburt auf der Insel O13 durchzuführen.

Da die Zeugin Z13 nach wie vor eine stationäre Krankenhausaufnahme ablehnte und auch weitere Dopplerultraschalluntersuchungen und erst recht eine erneute Amniodrainage verweigerte, kam es schließlich in der 33. Schwangerschaftswoche - in der Zeit zwischen dem 19.12. und dem 28.12.2007 - zum Absterben des Donor-Zwillings. Bei einer erneuten Ultraschalluntersuchung am 28.12.2007 wurde der Tod des Feten festgestellt. Dem eindringlichen Rat zur Durchführung eines Kaiserschnitts leistete die Zeugin auch jetzt keine Folge. Unbeeindruckt verfolgte sie weiter die geplante Spontanentbindung der Kinder auf der Insel O13.

Auch nach dem Absterben des Donor-Zwillings riet die Zeugin Z14 der Zeugin Z13, die sie unmittelbar davon in Kenntnis gesetzt hatte, nicht zu einer stationären Aufnahme und klinischen Entbindung, sondern dazu, den beiden weiteren Kindern noch möglichst viel Zeit zu geben. Zu einem erneuten Kontrolltermin in der O19er Klinik am 05.01.2008, bei dem ein CTG geschrieben werden sollte, erschien die Zeugin Z13 nicht im Krankenhaus und gab telefonisch an, unter einem grippalen Infekt zu leiden. Ob dies tatsächlich der Fall war, hat die Kammer nicht feststellen können, wenngleich mehr dafür spricht, dass es sich um einen Vorwand handelte. Trotz der eindringlichen Empfehlung, die Kontrolle durchführen zu lassen unter Hinweis auf eine mögliche Wehentätigkeit bei dem Vorliegen von Fieber nahm die Zeugin den Termin weder an diesem Tag noch in der Folgezeit wahr.

Am 20.01.2007 reiste die Zeugin Z13 schließlich gemeinsam mit dem Kindsvater, von dem sie inzwischen getrennt lebt, auf die Insel O13; am darauffolgenden Tag fand die Geburt statt. Die Zeugin Z14 hatte bereits im Vorfeld mit der Angeklagten deren Teilnahme geregelt. Zu welchem Zeitpunkt die Angeklagte anreiste, hat die Kammer nicht feststellen können. Naheliegend ist, dass die Zeugin Z14 sie von dem Anreisetermin der Kindseltern rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hatte, wie sie dies auch bei der weiteren Mehrlingsgeburt im August 2008 tat. Der Akzeptor-Zwilling L. Z13 hatte zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt - mutmaßlich intrauterin infolge des Absterbens seines Zwillingsbruders - einen Hirninfarkt erlitten. Zudem wäre infolge der beginnenden Herzinsuffizienz eine klinische Versorgung unmittelbar im Anschluss an die Geburt erforderlich gewesen. Wenn die Zeugin Z14 und die Angeklagte, wie auch die Kindsmutter, von dem Hirninfarkt auch keine Kenntnis hatten, wussten sie im einzelnen um die anderen Umstände und die damit - neben den allgemeinen Risiken einer Mehrlingsgeburt - bestehenden weiteren Risiken für das Leben des Kindes L. Z13 bei einer außerklinischen Geburt.

Zu den Einzelheiten des Geburtsgeschehens, das von der Zeugin Z14 gemeinsam mit der Angeklagten durchgeführt wurde, hat die Kammer konkrete Feststellungen nicht treffen können. Der Einling A. Z13 wurde um 15.13 Uhr mit einem Frühgeborenengewicht von 2050 g bei einer Größe von 47 cm in der 37. Schwangerschaftswoche geboren. Der Akzeptor-Zwilling L. Z13 wurde über eine Stunde später um 16.22 Uhr mit einem Gewicht von 2300 g und einer Länge von 46 cm aus Beckenendlage geboren. Das Fruchtwasser war altblutig und dickbreiig. L. Z13 hatte bei der ersten Untersuchung durch die Angeklagte einen eingetragenen Apgar von 8 und 9; ob diese von der Angeklagten eingetragenen Werte zutrafen, hat die Kammer nicht feststellen können. Postnatal entwickelte L. Z13 ein Atemnotsyndrom. Dabei handelt es sich, wie dargelegt, um eine typische Komplikation der Frühgeburtlichkeit, und zwar um eine Lungenfunktionsstörung, die zu den häufigsten Todesursachen im Neugeborenenalter zählt. Mögliche akute Komplikationen eines Atemnotsyndroms sind die Ausbildung eines Emphysems und Luftansammlung in den Körperhöhlen (Pneumothorax, Pneumomediastinum, Pneumoperitoneum). Zu weiteren konkreten Komplikationen kam es vorliegend zunächst nicht.

Die Kindseltern meldeten bei dem Standesamt auf O13 lediglich eine Zwillingsgeburt an. Dass es sich um eine Drillingsgeburt gehandelt hatte und ein Kind verstorben war, gaben sie nicht an. Der im Mutterleib verstorbene Zwilling, der mutmaßlich weniger Gewicht als seine Geschwister aufwies, mit Sicherheit aber weit über der Grenze des bestattungspflichtigen Geburtsgewichts von 500 g lag, wurde nicht bestattet, sondern zusammen mit der Plazenta an einer unbekannten Stelle vergraben. Auch die Angeklagte trug im Untersuchungsheft lediglich eine Zwillingsgeburt ein.

In der Zeit vom 28.01. bis zum 16.02.2008 befand sich L. Z13 sodann in stationärer Behandlung im St. J.krankenhaus in O19. Die Aufnahme erfolgte wegen schlechten Trinkverhaltens am 7.Lebenstag. L. Z13 wies zu diesem Zeitpunkt ein Gewicht von 2120 g auf und zeigte einen leicht reduzierten Allgemeinzustand. Im Rahmen der stationären Behandlung wegen einer Viruspneumonie wurde anlässlich einer durchgeführten Schädelsonographie ein Zustand nach älterem Hirninfarkt mit Kolliquationsnekrose und Resorptionszysten parietookzipital links festgestellt. Da ein genauer Zeitpunkt des erlittenen Hirninfarktes nicht festgestellt werden konnte, wurde dieser als am ehesten durch einen Infarkt im Rahmen des Feto-Fetalen-Transfusionssyndroms gesehen. Als Residuum der intrauterinen Herzinsuffizienz fand sich noch eine kontrollbedürftie Trikuspidalinsuffizienz.

Einige Stunden nach der Aufnahme entwickelte L. Z13 ohne Zeichen einer Dyspnoe einen Sauerstoffbedarf von 25 %, der sich zunehmend bis 45 % verschlechterte. Im Tiefschlaf zeigte er periodenweise grenzwertige Sättigungen (88%), die sich spontan erholten und nie von einer Apnoe oder Bradykardie begleitet waren.

Infolge des erlittenen Hirninfarktes leidet L. Z13 unter einer Halbseitenlähmung und Entwicklungsstörungen.

Feststellungen zur Geburt des Kindes L. Z2 am 29.03.2008

Nur drei Monate vor dem Geburtsgeschehen, das den Gegenstand des Verfahrens bildet, kam es zu einer von der Angeklagten begleiteten Hausgeburt, bei der das augenscheinlich reife, gesunde Neugeborene im Rahmen des Geburtsvorgangs verstarb. Angesichts des Verlaufs der Schwangerschaft und der zum Geburtsgeschehen getroffenen Feststellungen spricht alles für einen Tod infolge Sauerstoffmangels aufgrund protrahierten Verlaufs - für eine andere Ursache, wie eine Fehlbildung oder eine Infektion des Kindes haben sich keinerlei Hinweise ergeben. Konkrete Feststellungen hat die Kammer insoweit nicht treffen können; eine Obduktion des Kindes fand nicht statt.

Die 37-jährige Diplom-Psychologin Z2 war mit ihrem zweiten Kind schwanger. Ihre im Dezember 2004 geborene Tochter - das erste Kind - war mittels eines Kaiserschnitts geboren worden. Eine Hausgeburt war in diesem Fall war von vornherein nicht möglich gewesen, da eine Fehllage der Plazenta - eine sog. Placenta praevia - vorgelegen hatte. Dabei befindet sich die Plazenta zu tief in der Gebärmutter, wodurch es zu einer Verlegung des Geburtsweges kommen kann, so dass eine normale vaginale Geburt unmöglich wird. Einen zeitlich geplanten Kaiserschnitt hatten die Eltern abgelehnt, so dass es bei Einsetzen der Geburt zur Durchführung eines Notkaiserschnitts gekommen war. Bei dieser ersten Geburt der Eheleute Z2 war die Angeklagte nicht beteiligt.

Auch bei ihrem zweiten Kind strebte die Kindsmutter, die die Angeklagte beruflich von einer gemeinsamen Tätigkeit kannte, trotz der Komplikationen bei der ersten Schwangerschaft, eine Hausgeburt an.

Die letzte Periode war nach der Angabe der Schwangeren am 01.06.2007, der errechnete Entbindungstermin der 14.03.2008, der sich auch durch die durchgeführte Ultraschalluntersuchung in der 13. Schwangerschaftswoche am 04.09.2007 bestätigte. Während der ohne besondere Auffälligkeiten verlaufenden Schwangerschaft befand sich Z2 in regelmäßiger Behandlung bei ihrem Gynäkologen, der auch die erste Schwangerschaft begleitet hatte, dem in O8 tätigen Zeugen Dr. Z17. Lediglich die letzte Untersuchung in der 37. Woche am 18.02.2008, bei der sich Z2 mit Beschwerden - Kopfschmerzen und Augenflimmern - gemeldet hatte, erfolgte durch dessen Kollegin.

Angesichts mehrerer Faktoren des im Mutterpass enthaltenen Kataloges A über Anamnese und allgemeine Befunde, die er auch entsprechend dokumentiert hatte, ordnete der Gynäkologe Dr. Z17 die Schwangerschaft als Risikoschwangerschaft ein. Aus seiner Sicht bestanden viele Risiken, weshalb sowohl eine besondere Überwachung bei der Schwangerschaftsbetreuung angezeigt war als auch eine Hausgeburt aus seiner Sicht völlig unvertretbar erschien. Dabei ordnete der Zeuge Dr. Z17 das Altersrisiko - bei Z2 handelte es sich um eine Schwangere über 35 Jahren - als nicht derart gravierend ein, da sie auch bereits ihr zweites Kind erwartete. Entscheidende Risiken sah er jedoch darin, dass auch die erste Schwangerschaft und Geburt infolge der Fehllage der Plazenta nicht unproblematisch verlaufen waren, nunmehr ein Zustand nach vorangegangenem Kaiserschnitt mit der Gefahr einer Narbenruptur bestand, die Kindsmutter desweiteren über die gesamte Schwangerschaft unter einer Schwangerschaftsanämie litt, wobei der Hämoglobinwert anstelle zwischen 12 und 16 zum Teil bis auf 7 herabsank. Der Grund hierfür lag in einer Autoimmunerkrankung der Kindsmutter, die im Jahre 1998 erkannt worden war. Dabei handelt es sich um Lupus erythematodes - eine Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis. Die Anämie stellte im Hinblick auf eine Geburt von daher ein besonderes Risiko dar, als ein weiterer Blutverlust von ca. 1 l aufgrund des zum Teil bereits extrem niedrigen hb-Wertes eine konkrete Lebensgefahr für die Schwangere bedeutet hätte. Im Falle einer Narbenruptur, die wie dargelegt, ein Risiko einer Entbindung nach vorangegangenem Kaiserschnitt bedeutet, wären ein Verbluten der Mutter und der Tod des Kindes nahezu unvermeidbar gewesen. Darüber hinaus besteht bei der Erkrankung eine erhöhte Blutungsneigung. In diesem Zusammenhang sah der betreuende Gynäkologe zudem ein weiteres Risiko darin, dass es sich bei der Kindsmutter um ein zierliche rothaarige Frau handelte, da ihm auf der Grundlage medizinischer Studien und eigener Erfahrungen ein Zusammenhang zwischen der Haarfarbe und einer erhöhten Blutungsneigung bekannt war.

Die bestehende Autoimmunerkrankung der Zeugin Z2 hatte auch eine engmaschige Betreuung während der Schwangerschaft zur Folge mit durchgeführten Dopplerultraschalluntersuchungen zur Kontrolle der Herzfrequenz des ungeborenen Kindes. Die Schwangerschaft verlief jedoch insgesamt unproblematisch und eine Gefährdung des Kindes bestand nicht. Insbesondere realisierte sich eine mögliche Komplikation der Erkrankung mit einer Auswirkung auf die Nierentätigkeit der Zeugin nicht, die zu einer Retardierung des Ungeborenen hätte führen können. Die Zeugin Z2 durchlief eine insgesamt unbeeinträchtigte Schwangerschaft, das Ungeborene entwickelte sich zu jedem Zeitpunkt normal, was der Zeuge Dr. Z17 im Mutterpass auch anhand der Ultraschallscreenings dokumentierte. Im Winter litt die Zeugin Z2 zwar unter einer längeren Erkältung; Medikamente nahm sie jedoch nicht ein, und Auswirkungen auf das Ungeborene gab es nicht. Nachdem sie sich im Januar bereits wieder gut fühlte, unternahm sie mit Zustimmung ihres Arztes noch eine Flugreise nach London. Die von Dr. Z17 durchgeführten Ultraschalluntersuchungen des Kindes waren zu jedem Zeitpunkt unauffällig und zeigten keine pathologischen Veränderungen; vielmehr war das ungeborene Kind von der Entwicklung und den Ultraschallbefunden organisch völlig gesund.

Nachdem der Zeuge Dr. Z17 im weiteren Verlauf schließlich von der Kindsmutter erfahren hatte, dass sie mit Betreuung der Angeklagten eine Hausgeburt anstrebte, führte er am 03.01.2008 ein ausführliches Beratungsgespräch. Nicht nur vor dem Hintergrund, dass ihm, wie auch anderen seiner Kollegen in O8, die Angeklagte als risikobereit bekannt war, sah er sich zu dem Gespräch veranlasst, in dem er Z2 eindringlich von einer Hausgeburt abriet. In diesem Gespräch wies der Gynäkologe die Kindsmutter auf die besonderen Risiken der Geburt, unter anderem die mögliche Ruptur der Kaiserschnittnarbe, hin. Er riet weiter zu einem Geburtsplanungsgespräch in dem anthroposophischen Krankenhaus in O20, wobei Z2 zusagte, dies mit der Angeklagten besprechen zu wollen. Auch bei einem nachfolgenden Gespräch am 29.01.2008 sprach der Zeuge Dr. Z17 die Kindsmutter erneut auf ihre Geburtsplanung an und riet ihr nach ihrer Angabe, die Geburt nach wie vor mit der Angeklagten durchführen zu wollen, aufgrund der für sie und das Kind bestehenden erheblichen Risiken wiederholt dringend von einer Hausgeburt ab. Die Zeugin Z2 hatte die Bedenken des Gynäkologen mit der Angeklagten besprochen, die ihr jedoch nicht - wie es von ihr zu erwarten und ihre Verpflichtung gewesen wäre - eindringlich zu einem Planungsgespräch in der Klinik riet, sondern nach wie vor an ihrem Entbindungskonzept der natürlichen Hausgeburt festhielt. Sie unterstützte sie im Gegenteil im Hinblick auf die Planung einer außerklinischen Geburt, indem sie der Zeugin Z2 davon berichtete, dass sie schon mehrfach selbst erlebt habe, dass Frauen mit einer Kaiserschnittnarbe spontan entbunden hätten, ohne dass es zu Komplikationen gekommen sei.

Trotz der eindringlichen Warnhinweise ihres Gynäkologen ließen sich die Kindseltern nicht von ihrem Vorhaben einer Hausgeburt abbringen. Auch die Angeklagte riet ihnen zu keinem Zeitpunkt dazu, besser eine Entbindung in der Klinik vorzunehmen. Wie dargelegt, suchte Z2 ihren Gynäkologen bzw. dessen Vertreterin nach dem 18.02.2008, in der 37. Schwangerschaftswoche, nicht mehr auf. Die nach dem errechneten Entbindungstermin vom 14.03.2008 erforderlichen engmaschigen Kontrollen wurden auch von der Angeklagten nicht durchgeführt. Im wesentlichen fanden in den letzten Wochen vor der Geburt telefonische Kontakte statt. Möglicherweise suchte die Angeklagte die Zeugin Z2 auch einmal auf. Regelmäßige Kontrollen, Untersuchungen und Dokumentationen der kindlichen Herztöne, des Blutdrucks der Mutter und Urinuntersuchungen, insbesondere nach der Überschreitung des errechneten Geburtstermins, gab es nicht.

Die Angeklagte untersuchte die Kindsmutter lediglich am 28.03.2008, mithin 14 Tage nach dem errechneten Geburtstermin, was sie im Mutterpass dokumentierte. Zu dieser Untersuchung war es auf Initiative der Kindsmutter gekommen, die sich aus Sorge um ihr ungeborenes Kind bei der Angeklagten gemeldet hatte. Gegen 5.00 Uhr morgens hatte sie in Panik bei der Angeklagten angerufen, da sie das Gefühl hatte, ihrem Kind gehe es nicht gut, und meinte, keine Kindsbewegungen mehr zu spüren. Ihr Ehemann, der sicher war, durch die Bauchdecke die Herztöne des Kindes hören zu können und auch eine Bewegung der Bauchdecke wahrzunehmen, versuchte seine Ehefrau zu beruhigen. Bei einer sodann später an dem Tag von der Angeklagten vorgenommenen äußerlichen Untersuchung stellte sie ebenfalls keine Auffälligkeiten fest, sie kontrollierte die Herztöne, realisierte einen Widerstand der Füße des Ungeborenen, und ging angesichts des Umstands, dass die Gebärmutter auf die äußerlichen Manipulationen nicht reagierte, davon aus, dass mit dem Geburtsbeginn noch nicht so bald zu rechnen war. Die angesichts des Umstands des deutlich überschrittenen Geburtstermins an sich erforderliche Überprüfung des Zustands des Neugeborenen und der Plazenta, mit einer Überprüfung der Herztätigkeit und der Wehentätigkeit durch das Schreiben eines CTGs, nahm die Angeklagte nicht vor.

Tatsächlich sollte die Geburt entgegen der Einschätzung der Angeklagten auch nicht mehr lange auf sich warten lassen. In der Nacht zum folgenden Tag setzten bei Z2 die Wehen ein. Am frühen Morgen, wohl gegen 04.20 Uhr wurde die Angeklagte durch einen Anruf der Kindseltern davon in Kenntnis gesetzt, dass bereits seit mehreren Stunden, seit ca. 01.30 Uhr, regelmäßige Wehen eingesetzt hatten. Die Angeklagte machte sich angesichts einer von ihr empfundenen "Panikstimmung" der Kindsmutter sogleich auf den Weg und erreichte die in O21 wohnenden Kindseltern um kurz nach 05.00 Uhr. Die Geburt zog sich sodann über zahlreiche Stunden bis nach 15 Uhr am Nachmittag des 29.03.2008 hin, wobei die Eröffnungsperiode bei einer Mehrgebärenden mit über 12 Stunden bis zur vollständigen Eröffnung des Muttermundes um kurz vor 14 Uhr bereits einen protrahierten Verlauf genommen hatte und zumindest zu einer besonderen Überwachung des Zustands des ungeborenen Kindes Veranlassung gab. Insgesamt kontrollierte die Angeklagte während des gesamten Geburtsverlaufs in 10 Stunden seit ihrer Anwesenheit bis zur Geburt des kindlichen Kopfes nur 7-mal die Herztöne; eine Blutdruck- und Pulsmessung bei der Kindsmutter nahm sie zu keinem Zeitpunkt vor. Tatsächlich wäre eine 48- malige Kontrolle der fetalen Herzfrequenz zum Ausschluss einer Gefährdung des Kindes angezeigt gewesen. Trotz eines mehrfachen Positionswechsels, wiederholt auch zum sog. Vierfüßlerstand, und eines zwischenzeitlichen Vollbads, kam es zu Stagnationen im Geburtsverlauf. Schon der Verlauf der Eröffnungsperiode zeigte Probleme. Trotz sehr starker und regelmäßiger Eröffnungswehen war der Muttermund gegen 6.30 Uhr, mithin nach 5 Stunden, erst etwa 1 cm weit eröffnet. Auch in der nachfolgenden Zeit zwischen 7.00 Uhr und 10.00 Uhr am Vormittag, während die Kindsmutter sich zeitgleich um ihre erste Tochter kümmerte, kam es zu einer längeren Verzögerung, wobei die Abstände der Wehen sich verlängerten. Während der Zeit zwischen 06.20 Uhr und 12.25 Uhr, mithin über nahezu 6 Stunden, nahm die Angeklagte vor dem Hintergrund ihrer Einstellung einer unmedizierten, unkontrollierten Geburt keinerlei Kontrollen der Herztöne des ungeborenen Kindes vor; auch kontrollierte sie nicht den Geburtsfortschritt anhand der Öffnung des Muttermundes, wenngleich die lange Dauer der Eröffnungseriode bei einer Zweitgebärenden und der phasenweise fehlende Geburtsfortschritt Veranlassung zu engmaschigen Kontrollen gegeben hätte.

Auch die Zeugin Z2, die von ihrer Konstitution sehr zierlich ist, empfand den Geburtsverlauf als übermäßig anstrengend und kräftezehrend und machte sich angesichts des Umstands, dass der Muttermund sich trotz mehrstündiger heftiger Wehen nicht weiter öffnete, bereits Sorgen. Kurz nach ihrem Eintreffen am frühen Morgen war der Angeklagten bereits ein auffälliges Muskelzittern der Kindsmutter, wie nach großer Anstrengung aufgefallen. Nachdem sie selbst immer stärker das Gefühl verspürte, dass die Geburt zu lange dauerte, äußerte die Zeugin Z2 gegen Mittag - wohl gegen 12.20 Uhr - schließlich ihren Entschluss, eine Verlegung in ein Krankenhaus und eine Periduralanästhesie vornehmen lassen zu wollen, sollte die Geburt nicht binnen einer weiteren Stunde beendet sein. Nachdem die Angeklagte ihr sodann gegen 12.25 Uhr davon berichtete, dass der Muttermund sich mittlerweile auf 5 - 6 cm geöffnet hatte, hatte die Kindsmutter die Hoffnung auf ein nunmehr schnelles Ende der Geburt.

Mit großer Wahrscheinlichkeit litt das ungeborene Kind infolge des protrahierten Geburtsverlaufs in der Eröffnungsperiode unter einem massiven Sauerstoffmangel, was naheliegend letztlich dazu führte, dass L. Z2 die Geburt nicht überlebte.

Der Angeklagten ist bekannt, dass - wie dargelegt - nach Überschreiten der maximalen Grenzdauer des Geburtsgeschehens das Risiko der Übersäuerung des kindlichen Blutes (Azidose) sowie die Sterblichkeit der Kinder zunehmen. Ebenso war ihr bewusst, dass mit fortschreitendem Geburtsverlauf eine engmaschige Kontrolle des kindlichen Zustands im Hinblick auf die Sauerstoffversorgung erforderlich war, insbesondere vor dem Hintergrund einer bereits 15-tägigen Übertragung, die nicht selten mit einer eingeschränkten Funktion der Plazenta unter der Geburt einhergeht. Vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Sichtweise eines natürlichen, weder medikamentös noch medizinisch zu beeinflussenden, noch zu kontrollierenden Vorgangs, ließ die Angeklagte jegliche medizinischen und geburtshilflichen Standards außer Acht.

Sicher festzustellen ist, dass das Ungeborene infolge einer durch Sauerstoffmangel bedingten Azidose während des Geburtsgeschehens unter erheblichen Stress geriet, wobei es infolge der Hypoxie zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt, möglicherweise auch wiederholt, durch die Hyperperistaltik des Darms zum Absatz von Mekonium in das Fruchtwasser kam. Um 15.01 Uhr wurde schließlich ein Teil des kindlichen Kopfes sichtbar, wobei sich die Angeklagte schließlich um 15.10 h wegen des problematischen langsamen Durchtritts zur Öffnung der Fruchtblase entschloss. Hieraufhin entleerte sich reichlich dickgrünes mit Mekonium versetztes Fruchtwasser. Herztöne des Kindes konnte die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr wahrnehmen. Soweit sie in ihrem später gefertigten Geburtsbericht angab, noch um 15.10 Uhr normfrequente Herztöne des Kindes wahrgenommen zu haben, während sie 3 Minuten später keine kindliche Herzaktion mehr ausmachen konnte, handelt es sich um eine falsche Dokumentation - wie dies von der Angeklagten auch im Fall des Kindes G. Z1 praktiziert worden ist - da in dem Fall auszuschließen wäre, dass nur wenige Minuten später ein lebloses, nicht reanimierbares Kind geboren worden wäre.

Es dauerte von der Öffnung der Fruchtblase noch weitere mindestens 7 Minuten, bis der Kopf des Kindes vollständig geboren war. Angesichts des Zustands des Kindes, das keinerlei Reaktion zeigte, begann die Angeklagte noch vor der vollständigen Geburt damit, Mund und Nase des Kindes abzusaugen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Kindes. Im Anschluss entwickelte die Angeklagte das Kind nach mehreren weiteren Minuten vollständig. L. Z2 kam leblos und mutmaßlich ohne pulsierende Nabelschnur auf die Welt. Die Angeklagte begann sofort mit Reanimationsmaßnahmen, wobei sie abwechselnd Herzmassagen und eine Beatmung vornahm. Nachdem sie mehrere - mindestens 5 - Minuten lang vergeblich Reanimationsversuche unternommen hatte, erklärte die Angeklagte dem Kindsvater in einem relativ ruhigen und gelassenen Ton, dass er besser einen Notarzt rufen solle. Bei Eintreffen der Notärztin Z18, Fachärztin für Chirurgie, stellte die Angeklagte die Reanimationsbemühungen ein, da diese aus ihrer Sicht nunmehr mit mehr als 10 Minuten keine Aussicht auf Erfolg mehr versprachen. Bei Eintreffen der Notärztin lag der Säugling auf dem Boden im Badezimmer, wo die Endphase der Geburt stattgefunden hatte.

Die Zeugin Z18 unternahm keine eigenen Reanimationsbemühungen, nachdem ihr von der Angeklagten mitgeteilt worden war, dass das Kind bereits ohne Atmung und Puls zur Welt gekommen sei und sie bereits Reanimationsmaßnahmen über 10 - 15 Minuten durchgeführt habe. Die Notärztin kontrollierte lediglich die Pupillen des Kindes, die zu diesem Zeitpunkt entrundet waren. Die Zeugin Z18 hinterfragte die Angaben der Angeklagten nicht. Sie hatte weder im Hinblick auf Geburtshilfe noch in Bezug auf Säuglinge besondere Kenntnisse und erinnerte sich lediglich daran, etwas von "Totgeburten" gehört zu haben, was sie zu dem Schluss brachte, dass dies wohl so ein Fall sein müsse. Sie verließ sich dabei ausschließlich auf die Angaben der Angeklagten, ohne sich das Neugeborene eingehend anzusehen oder ergänzende Fragen zu dem konkreten Geburtsverlauf zu stellen. Sie unterließ eine Benachrichtigung der Polizei wie auch weitere Maßnahmen zur Klärung der tatsächlichen Todesursache. Der Einsatz wurde sodann unmittelbar abgebrochen.

In dem von ihr gefertigten Notarzteinsatzprotokoll trug sie als Erstdiagnose und abschließende Diagnose "Totgeburt" ein. Auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten vermerkte sie, dass es sich um eine geplante termingerechte Hausgeburt gehandelt habe. Laut Angaben der Hebamme sei der Säugling apnoeisch und pulslos geboren worden und habe trotz 10 - 15 minütiger Reanimationsbehandlung kein Lebenszeichen gezeigt. Das Kind sei tieflivide und schlaff gewesen. Als Befund wurde von der Zeugin Z18 folgendes angekreuzt:

hinsichtlich der Glasgow-Coma-Scale - eine Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung - "kein Augenöffnen, keine verbale Reaktion, keine motorische Reaktion", weiter wurde unter dem Punkt Bewusstseinslage "bewusstlos" angekreuzt sowie die Pupillenreaktion als entrundet. Messwerte in Bezug auf Puls und Atmung wurden von ihr nicht erhoben, in Bezug auf die Atmung wurde Apnoe - Atemstillstand - angekreuzt. Maßnahmen, auch ein Monitoring, wurden insgesamt von der Zeugin Z18 nicht ergriffen. Als Ergebnis wurde von ihr eine "akute Erkrankung" und "Tod" nach "primär erfolgloser Reanimation" eingetragen. Den Begriff der "akuten Erkrankung" unter der Rubrik Notfallkategorie kreuzte sie nur aus dem Grund an, dass dieser Begriff neben den weiteren Möglichkeiten "kein Notfall; Vergiftung; Verletzung" aus ihrer Sicht am ehesten zutraf. Als Zeitpunkt der Todesfeststellung wurde 15.20 Uhr, der Zeitpunkt der nach Angabe der Angeklagten erfolgten Geburt des leblosen Kindes, eingetragen.

Entsprechend der Erwartung der Angeklagten stellte die Zeugin Z18 den Totenschein für das Kind L. Z2 aus, in dem sie eine natürliche Todesursache bescheinigte. Die Angeklagte ging davon aus, dass ihr selbst eine solche Ausstellung eines Totenscheins im Rahmen eines von ihr begleiteten Geburtsgeschehens trotz ihrer Approbation als Ärztin gesetzlich untersagt wäre.

Es spricht alles dafür, dass das Kind L. Z2 bei einer rechtzeitigen Verlegung in ein Krankenhaus gegen Mittag lebend und gesund geboren worden wäre und todesursächlich ein Sauerstoffmangel infolge eines protrahierten Geburtsverlaufs war. Das Kind wies keine Fehlbildungen auf; während der Schwangerschaft erkennbare Organschäden oder Infektionsgeschehen bestanden nicht. Auch eine spätere Untersuchung der Plazenta ergab keinen Hinweis auf eine Funktionseinschränkung vor oder unter der Geburt. Sichere Feststellungen hat die Kammer mangels einer durchgeführten Obduktion nicht treffen können.

Die Angeklagte nahm im Anschluss an die Geburt die Plazenta mit, um diese, wie sie den Eheleuten Z2 erklärte, auf Auffälligkeiten untersuchen zu lassen. Tatsächlich erwartete sie kein entsprechendes Ergebnis, da sie die Plazenta für unauffällig hielt. In der Folgezeit - erst im Juli 2008, nach dem Tode des Neugeborenen G. Z1 und der diesbezüglich gegen sie geführten Ermittlungen - ließ die Angeklagte die zwischenzeitlich eingefrorene Plazenta gleichwohl untersuchen, was noch dargelegt wird.

Die Angeklagte fertigte zu dem Geburtsgeschehen nachfolgendes Geburtsprotokoll. Inwieweit ihre Eintragungen zutreffen oder nachträglich manipuliert wurden - wie dies bei dem hier abzuurteilenden Geburtsgeschehen zum Nachteil von G. Z1 durch sie erfolgt ist - bzw. inwieweit die Eintragungen auf tatsächlichen Befunderhebungen beruhen, hat die Kammer nicht feststellen können. Jedenfalls ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass die für den Zeitpunkt von 15.10 Uhr eingetragene normfrequente Herztätigkeit des Ungeborenen sicher nicht zutreffen kann. Auszuschließen ist, dass die Angeklagte für sie nachteilig zu bewertende Umstände, wie die dokumentierte Dauer der Eröffnungsperiode und den Status des Muttermundes, zu ihren Lasten eingetragen bzw. verfälscht hat.

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Julian

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"L. Z2, geboren und gestorben am 29. März 2008

Anamnese:

Keine maßgeblichen Vorerkrankungen. Eine vorausgehende Schwangerschaft, die nach einer verfehlten Einleitung (Bradykardie im CTG) bei E.T. + 12 (?) mit Kaiserschnitt endete; Tochter ..., normalgewichtig. Verlängerte Tragzeit auch bei der Mutter von ...(Vorname Z2) bekannt (zwei Schwangerschaften).

Jetzige Schwangerschaft: ...(Auslassung)

Lezte Regel am 1. Juni 2007, Test positiv am 7. August, Konzeptionstermin: 20.06.07.

Errechneter Entbindungszeitraum, modifiziert nach Anamnese: 14. - 29.03.08.

Ernährung kohlehydratreduziert bei zierlichem Körperbau der Mutter.

Keine Auffälligkeiten bis Sylvester. Ab dann gelegentlich Abgang von Flüssigkeit (Fluor, Fruchtwasser, oft mit grünlich, schleimiger Beimengung wie altes Blut oder aber auch minimal Mekonium).

Bis Anfang März eher zurückhaltendes fötales Wachstum (ca. minus zwei Wochen), dann deutliche Wachstumsschübe.

Häufige offenbar grippale Infekte, insgesamt ca. drei Monate.

18.02. Blutung (mäßig), gyn. Kontrolle.

Wechselbetreuung, insgesamt keine verifizierbare Gefahrensituation.

Am 28.03.08 plötzliche Panikstimmung bei ...(Vorname Z2). Anruf ca. 5 Uhr, äußert große Angst, dass das Kind gefährdet sein könnte. Sieht Parallelitäten zur letzten Schwangerschaft (Situation bei der Geburt, Bradycardie des Kindes, Panikstimmung, Not-OP). Langsame Beruhigung während des Gesprächs. ... (Vorname Ehemann Z2) kann kurze Zeit später mit bloßem Ohr die Herztöne wahrnehmen. Als ich später ankomme, hat sich die Situation beruhigt. Ich finde keine Auffälligkeiten. Das Kind ist seit dem letzten Kontakt noch einmal gut gewachsen. Ich zeige ...(Vorname Z2), dass sie die gute Muskelspannung des Kindes an dem Widerstand der Füßchen feststellen kann, die rechts deutlich zu fühlen sind.

Die Gebärmutter reagiert auf meine Manipulationen nicht mit Kontraktionen, so dass ich mit dem Geburtsbeginn noch nicht so bald rechne.

Geburt:

29.03.08

Ca. 4.20 h Anruf: "lange Wehen" seit ca. 1.30 h, "so irgendetwas ganz Heftiges"; ich habe den Eindruck leichter Panikatmung und beschließe, sofort loszufahren.

Ca. 5.10 h Ankunft: Vierfüßlerstellung im Bad, vor 10 Minuten fraglicher Fruchtwasserabgang, - Atemlenkung mit Betonung der langsamen Ausatmung, Aufforderung möglichst häufig Wasser zu lassen, fetale Herzfrequenz (fHf) bei 120-128/min

Ca. 6.00 h: auffälliges Muskelzittern wie normalerweise nach großer Anstrengung oder Angst, Parallelitäten zu letzten Geburt? (OP-Situation), dabei Müdigkeits- und Schlappheitsgefühl

Ca. 6.10 h: Wechsel ins Schlafzimmer, Vierfüßler auf dem Bett, milde Schiebeeffekte, Stimmungsaufhellung ("Energie kommt zurück.")

Ca. 6.20 h: VU (vaginale Untersuchung) wegen unklarem Geburtsstadium (bei optisch 5 - 6 cm) - Portio völlig verstrichen, Muttermund etwas sakral, 1 cm weit, straff. Kopf fest im Beckeneingang, fHf 124 - 128/min

Ca. 6.50 h: Vollbad zur Entspannung

Ca. 7.00 h: Tochter ... wird wach. Wehenpausen werden länger. Wehen alle 4 Minuten. Müdigkeit.

Bis ca. 10 Uhr tritt die Geburtsarbeit etwas in den Hintergrund, weil ... (Tochter) Kümmerung beansprucht und ... (Vorname Ehemann Z2) dafür sorgt, dass sie von den Großeltern abgeholt werden kann. Um 9.30 h wird sie verabschiedet.

Ca. 10 Uhr: Wehenabstände werden wieder kürzer

11.40 h: stärkere Zeichnungsblutung, vorher etwas wie Analkrampf, allerdings offenbar tief im Becken (Muttermund?, innere Hämorrhoiden?), bis 12.10 Uhr in die Badewanne

12.20 h: ...(Vorname Z2) macht einen entschiedenen Eindruck: Sie gibt sich noch eine Stunde, wenn dann kein deutliches Ende absehbar ist, will sie eine Periduralanästhesie.

12.25 h: VU MM weich und zentriert, 5 - 6 cm (!), Vorblase drückt auf den Darm, Kopf gut im Beckeneingang, Pfeilnaht im ersten schrägen Durchmesser, Zeichnungs- resp. Randsinusblutung tolerabel. fHf 128/min

Kurze Erleichterung und Zuversicht, immer wieder mal Selbstzweifel

12.32 h: Druck auf Darm nimmt zu

12.37 h: Klositz, kurzfristige Übelkeit, leichtes Mitschieben, Stuhlabgang, Blutung bleibt

12.51 h: Vierfüßler vor Bett

12.54 h: fhf 120/min regelrecht, Lust auf Cola; Wehen alle 2 - 3 Minuten

13.56 h: Lust auf Mitschieben wird stärker. VU: Kopf tief und fest im Beckeneingang, Muttermund bis auf schmalen Saum eröffnet, fHf 124/min

14.05 h: Wechsel vom Vierfüßler vor dem Bett auf dasselbe

14.11 h: tönendes Mitschieben

14.15 h: Klo, Schiebereflex persistiert

14.28 h: Vorblase wird sichtbar, fHf 120/min

14.45 h: Wechsel in Vierfüßler vor Badewanne, fHf 120-124/min, ...(Vorname Z2) gibt sich dem Geschehen völlig hin, jammert nicht, hat jetzt das klare, spürbare Ziel, das Kind herausschieben zu können.

15.01 h: ein Teil des kindlichen Köpfchens wird sichtbar, fHf 124/min.

...(Vorname Ehemann Z2) macht ...(Vorname Z2) Mut, freut sich über den bisher guten und unkomplizierten Geburtsverlauf.

15.10 h: fHf 120/min, wegen langsamen Durchtritts Entschluss zur Öffnung der Fruchtblase: reichlich dickgrünes Fruchtwasser

15.13 h: forciertes Pressen bei dieser Wehe, ...(Vorname Z2) aktiviert alle Kraft, kindliche Herzaktion fraglich feststellbar, da sofort die nächste Wehe kommt

15.15 h: Kopf fast zur Hälfte geboren

15.17 h: Kopf ganz geboren, sofort Nase und Mund abgesaugt, friedlicher und entspannter Gesichtsausdruck, keine Reaktion, daher: Anleitung zum Weiterschieben, vorsichtige aktive Schulterentwicklung

15.20 h: Kind "landet" ohne Lebenszeichen, keine Nabelschnurpulsation, sofortige Herzmassage, anschließend Beatmung, Wiederholung Herzmassage: keine Herzaktivität festzustellen, Wiederholung Beatmung und Herzmassage bis ca. 15.25 h, dann Benachrichtigung Babynotarzt über ...(Vorname Ehemann Z2)

...(Vorname Z2) redet mit ihrem Söhnchen, bittet es wiederzukommen, ist sicher, dass sie es erreicht. Ich habe währenddessen den Eindruck, dass im kindlichen Thorax kaum Hohlräume sind. Weder gelingt es mir, die Lunge zu entfalten, noch das Herz effektiv zu bearbeiten, da es sich kaum zusammendrücken lässt. Ich muss aufpassen, dass ich vom Thorax nicht abgleite, weil er in der Mitte untypischerweise höher bleibt.

"...(Vorname Z2), ich kriege ihn nicht wieder!" sage ich, als ...(Vorname Ehemann Z2) am Telefon ist. Als die Notärztin kommt, stelle ich meine Bemühungen ein, weil mittlerweile mehr als 10 Minuten vergangen sind, ohne die geringste Reanimationsantwort vom Kind. alle zusammen versuchen wir zu akzeptieren, dass wir nichts für das Kind tun können. Ich nabele es ab, wickele es in ein Handtuch und gebe es den Eltern.

Ich setze mich still in eine Ecke des Badezimmers, bin zu erschüttert, um professionell zu sein. Die Eltern versuchen, die Tragödie zu begreifen. Die Notärztin verhält sich mit den beiden AssistentInnen feinfühlig zurückhaltend. Ich erzähle ganz kurz, dass während der Geburt nicht der geringste Verdacht auf eine akute Gefährdung bestand. Und dass ich beim Anblick des verfärbten Fruchtwassers mit ...s (Vorname Z2) Hilfe die Geburt so schnell wie möglich beendet habe. Das Kind wurde schon abgesaugt, als es noch nicht ganz geboren war und mit der Reanimation wurde sofort begonnen.

Warum war die Reanimation vergeblich? Warum war die kindliche Herzaktion bis zum Schluss so unbeeindruckt von dem Geschehen? War das Kind vorgeschädigt? Hatte die lange Tragezeit etwas damit zu tun?

16.08 h: ...(Vorname Z2) gebiert die Plazenta. Sie zeigt keine gestaltlichen Abweichungen. Die Nabelschnur hat eher wenig Wharton-Sulze, war aber an keiner Stelle um das Kind geschlungen, so dass sich auch hier kein Grund für eine Minderversorgung erkennen lässt. Ich untersuche die Plazenta auf Vollständigkeit und lege sie dann in einer Nierenschale. Sie wird später für eine gewebliche Untersuchung gebraucht, die einen Hinweis auf die Grunderkrankung des Kindes geben könnte.

Nach der Abfahrt des Notärzteteams ziehen sich ...(Vorname Z2) und ...(Vorname Ehemann Z2) mit ihrem toten Kind ins Schlafzimmer zurück.

Später bade ich das Kind, vermesse und wiege es. Es wiegt 2.800 g, ist 52 cm lang und hat einen Kopfumfang von 35 cm. Das meiste der grüngelblich verfärbten Käseschmiere lässt sich gut entfernen. Der kleine Junge ist schlank, aber nicht ausgezehrt, wie dies bei einer Übertragung zu erwarten wäre. Das Gesicht zeigt keine Spuren eines längeren Leidens.

Liebevoll wird L. Z3 von seinem Vater angezogen. Dabei fällt diesem eine deutliche Asymmetrie auf. Die rechte Brustkorbseite ist höher und konvexer als die linke. Bei der Palpation zeigt sich der Grund als stark vergrößerte Leber, die fast bis zum rechten Rand der Crista ilica reicht und eine sehr harte Konsistenz hat. Man darf davon ausgehen, dass Organveränderungen dieser Art sich über Monate entwickeln, und sich der gesamte Stoffwechsel verändert."

Die Eltern des kleinen L. Z2 wollten eine Klärung der Todesursache durch eine Obduktion nicht veranlassen. Sie gaben sich zunächst mit der Erklärung der Angeklagten, dass der Tod des Kindes auf einer Organveränderung beruhen müsse, zufrieden, ohne diese durch nichts belegte Vermutung zu hinterfragen. Mutmaßlich ist Ursache für dieses Verhalten ein Selbstschutz, um auch sein eigenes Verhalten nicht in Zweifel ziehen und sich eine mögliche Mitverantwortlichkeit für den Tod des eigenen Kindes vor dem alleinigen Hintergrund einer präferierten Entbindungsart nicht eingestehen zu müssen. Für sich selber fanden sie später die fernliegende Erklärung, dass die Ursache für den Tod von L. Z2 darin liegen müsse, dass sie beide während der Schwangerschaft mehrfach erkältet gewesen seien, da die Klientel in dem Kindergarten, den ihre erste Tochter besuchte, nicht besonders gesundheitsbewusst sei. Diese Einschätzung beruhte auf einer einige Tage nach der Geburt geäußerten weiteren Vermutung der Angeklagten, dass L. Z2 an einem in Deutschland wenig erforschten Lungenvirus gelitten haben könnte, was sie daraus schlösse, dass sich die Lungen bei der von ihr durchgeführten Beatmung nicht "entfaltet" hätten - eine wiederum unzutreffende und durch nichts zu verifizierende Erklärung, die sie im übrigen identisch bei dem angeklagten Geburtsgeschehen gegenüber den Eltern von G. Z1 ohne jedweden Anhaltspunkt bemüht hat -.

Tatsächlich gibt es für das Vorliegen einer Organschädigung, und insbesondere für die geäußerte Vermutung der Angeklagten einer Schädigung der Leber, nach dem bestehenden Erkenntnisstand - eine Exhumierung und Obduktion des Kindes im Hinblick auf die konkrete Feststellung der Todesursache ist angesichts des Zeitablaufs nicht erfolgversprechend gewesen - keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr spricht angesichts der im Schwangerschaftsverlauf erhobenen und dokumentierten gynäkologischen Befunde alles zweifelsfrei gegen eine solche Schädigung oder Vergrößerung der Leber. Auch ist dem Kindsvater, anders als von der Angeklagten im Geburtsbericht beschrieben, eine Asymmetrie des Brustkorbs zu keinem Zeitpunkt aufgefallen. Sicher auszuschließen ist auch eine Auswirkung der Autoimmunerkrankung der Kindsmutter auf die Todesursache des Neugeborenen. Entsprechende Folgen für das Kind, wie etwa eine Vererbung, hätten sich erst im Anschluss an das Geburtsgeschehen ausgewirkt, aber keinesfalls einen tödlichen Geburtsausgang bedingen können. Eine Korrelation zwischen der Lupus-Erkrankung der Mutter und dem Tod des Neugeborenen gibt es nicht.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagte, wie auch im nachfolgend dargestellten angeklagten Geburtsgeschehen, im nachhinein eine wissenschaftlich und medizinisch unbegründete Diagnose einer Organschädigung als Erklärung und Rechtfertigung vor sich selber und den Kindseltern für ihr eigenes Fehlverhalten eines unterbliebenen rechtzeitig initiierten Kaiserschnitts benutzt hat. Vielmehr spricht alles für eine unter der Geburt erlittene todesursächliche Hypoxie des Kindes, was auch der Angeklagten klar sein musste.

Auch der ihr freundschaftlich verbundene gleichgesinnte Hebammenkreis - soweit einzelne Kolleginnen von dem Geburtsgeschehen informiert waren - zweifelten die Kompetenz der Angeklagten zu keinem Zeitpunkt an und gaben sich mit fragwürdigen Theorien zufrieden. Die mit ihr befreundete, in Österreich lebende Hebamme Caroline Oblasser, in deren Buch "Der Kaiserschnitt hat kein Gesicht" - ein Buch, das die traumatischen Erlebnisse der operierten Frauen mit Bildern der Kaiserschnittnarben beschreibt - die Angeklagte ein Vorwort verfasst hat, schrieb ihr noch am Nachmittag des 29.03.2008, dass die Angeklagte sich sofort anwaltlich absichern solle, der Tod leider zum Leben dazu gehöre, das Kind sicher einen "Totalabsturz" im System gehabt und nur im Mutterleib habe funktionieren können und draußen eben nicht.

Anfang April 2008 wandte sich die Angeklagte in einem Telefonat an den Zeugen Dr. Z17, der sich ein solches Telefonat zu einem Zeitpunkt vor der Geburt gewünscht hätte, wobei sie ihn nach etwaigen Auffälligkeiten im Ultraschall befragte. Solche konnten von dem behandelnden Gynäkologen in keiner Weise bestätigt werden. Auffälligkeiten zur körperlichen und organischen Entwicklung von L. Z2 hatte es während der gesamten Schwangerschaft nie gegeben. Auf Anraten der Angeklagten haben die Kindseltern eine Trauerbegleitung durch die Zeugin Z19, eine mit der Angeklagten befreundete Hebamme, in Anspruch genommen.

Die Eheleute Z2 haben mittlerweile ein drittes, am ... im Krankenhaus in O20 gesund geborenes Kind.

Im Anschluss an das ebenfalls tödlich endende nachfolgend dargestellte angeklagte Geburtsgeschehen sandte die Angeklagte die Plazenta der Zeugin Z2 am 29.07.2008 schließlich an den stellvertretenden Leiter des Instituts für Zellbiologie, Histologie und Embryologie der Medizinischen Universität O22, Prof. Dr. Z20, zu dem die Zeugin Z14 nach dem Tod der G. Z1 einen Kontakt hergestellt hatte. Die Untersuchung ergab weder im Hinblick auf die Plazenta, noch die Eihaut oder die Nabelschnur irgendwelche Auffälligkeiten. Drei unterschiedlich untersuchte Bereiche der Plazenta zeigte keine Auffälligkeiten; weder fand sich eine Veränderung der Zotten, noch der Gefäße oder des Trophoblasten. Die Zottenverzweigungen waren normal, wie auch die Chorionplatte und die Basalplatte nichts ungewöhnliches aufwiesen. Die Eihaut zeigte eine normale Schichtung; auch die Dicke der Schichten war unauffällig. Die Nabelschnur zeigte drei normal große und angeordnete Gefäße, keine sonstigen Abnormitäten und war insgesamt unauffällig. Eine Funktionseinschränkung der Plazenta schied damit als Ursache für den Tod des Kindes ebenfalls aus.

Die Angeklagte reagierte auf die Mitteilung des Sachverständigen mit einem Schreiben, dass auch sie keine große Hoffnung gehabt habe, dass etwas zu finden sei, und mit einiger Sicherheit wohl ein "Infekt abgelaufen" sei. Nach ihrer Auffassung seien einige unerklärliche Säuglingstode vor und nach der Geburt infektassoziiert. Konkrete Hinweise auf ein solches infektiöses Geschehen gab es auch für die Angeklagte weder bei L. Z2 noch bei G. Z1, die zudem beide nicht "vor" oder "nach", sondern bei dem Geburtsgeschehen verstorben sind. Die Angeklagte hat auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben dazu gemacht, um was für eine Art Lungenkeim es sich ihrer Auffassung nach handeln sollte, der in Deutschland angeblich noch wenig erforscht sei.

Tatgeschehen

Feststellungen zur Geburt des Kindes G. Z1 am 30.06.2008

Nur drei Monate nach dem Tod des Kindes L. Z2 begleitete die Angeklagte in einem Hotelzimmer eine Beckenendlagengeburt, bei der das organisch völlig gesunde Neugeborene infolge erkennbaren Sauerstoffmangels während des Geburtsgeschehens verstarb. Bei rechtzeitiger Verlegung in ein Krankenhaus, noch wenige Stunden vor der Geburt, wäre G. Z1 lebend und gesund, und etwa eine Stunde zuvor noch lebend, wenn auch mit schweren hypoxischen Hirnschäden geboren worden.

Die aus Deutschland stammenden und aufgrund einer beruflichen Tätigkeit in O23, Lettland, lebenden Nebenkläger, die ... geborene Ethnologin Z1, mittlerweile verheiratete Z1, und ihr Ehemann, der ... geborene Ökonom Z1, erwarteten im Jahre 2008 ihr erstes gemeinsames Kind. Die Schwangerschaft wurde am 02.11.2007 festgestellt. Der errechnete Geburtstermin nach der letzten Periode vom 10.09.2007 war von der behandelnden Gynäkologin Dr. Z21 anhand zweier Ultraschalluntersuchungen vom 13.11. und 12.12.2007 zunächst auf den 16. und anhand der Maße des Kindes bei der zweiten Untersuchung auf den 17.06.2008 festgelegt worden. Erst im weiteren Verlauf der Schwangerschaft, bei einer erneuten am 26.05.2008 durchgeführten Ultraschalluntersuchung wurde der Geburtstermin auf den 22.06. korrigiert.

Die Kindseltern freuten sich auf ihr Wunschkind; die Schwangerschaft verlief ohne jegliche Komplikationen und mit Ausnahme einer kleinen Erkältung zu Jahresanfang, bei der sie keine Medikamente, mit Ausnahme einer einmaligen unbedeutenden Applikation von Paracetamol, einnahm, war die Nebenklägerin auch gänzlich gesund. Eine im Jahre 2004 erfolgte operative Entfernung der Schilddrüse hatte keine Auswirkungen auf die Schwangerschaft. Eine in früheren Jahren in Afrika durchgemachte Bilharziose - eine tropische Infektionskrankheit durch Saugwürmer - war nach erfolgter Behandlung folgenlos ausgeheilt. Aufgrund fehlender Plazentagängigkeit hätten sich auch sonst keinerlei Gefahren für das Ungeborene ergeben. Die Zeugin Z1 nahm die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen bei ihrer Gynäkologin wahr, bei der sich zu keinem Zeitpunkt Auffälligkeiten im Hinblick auf die kindliche Entwicklung, die völlig normal verlief, zeigten. In keiner Hinsicht gab es maternale oder fetale Umstände, die zu einer Schädigung des ungeborenen Kindes hätten führen können. Es bestanden keine Blutgruppenunverträglichkeiten, Blutdruck und Gewichtszunahme der Mutter waren normal, Blutund Urinkontrolluntersuchungen zeigten keinerlei pathologische Befunde; anhand der Ultraschallscreenings konnte ein altersgerechtes Wachstum des Ungeborenen festgestellt werden.

Nachdem sie sich über Geburten in lettischen Kliniken informiert hatten, waren die Nebenkläger entschlossen, ihr Kind im Rahmen einer Hausgeburt in O23 zur Welt zu bringen. Weder die behandelnde Gynäkologin noch die mit ihnen in Kontakt stehende Hebamme Z22 hatten diesbezüglich Bedenken. Dies änderte sich, als sich gegen Ende der Schwangerschaft in der 37. Schwangerschaftswoche am 26.05.2008 bei einer Untersuchung herausstellte, dass sich das ungeborene Kind in der Beckenendlage befand und angesichts der fortgeschrittenen Schwangerschaft schließlich nicht mehr zu erwarten war, dass es sich noch in die Schädellage zurückdrehen würde, woraufhin die behandelnde Gynäkologin zu einer Kaiserschnittentbindung riet. Die Kindseltern informierten sich daraufhin umgehend über die Besonderheiten der Beckenendlage und Entbindungsmöglichkeiten sowohl im Internet als auch durch Gespräche mit ihrer Hebamme und - telefonisch - dem Gynäkologen Prof. em. Z23, einem früheren Leiter des Klinikums O24. Darüber hinaus nahmen sie Kontakt zu dem an der Universitätsklinik in O25 tätigen Oberarztes Dr. Z24 auf, der früher gemeinsam mit dem in diesem Verfahren mit der Gutachtenerstattung beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C1 tätig war und mit diesem u.a. ein Buch über die Beckenendlage verfasst hat. Das Angebot ihrer Hebamme, auch angesichts der festgestellten Beckenendlage eine Hausgeburt durchführen zu können, erschien den Zeugen mangels ausreichender Erfahrung der Hebamme als zu großes Risiko. In den Telefonaten mit den genannten Medizinern in Deutschland wurde ihnen jedoch auch bestätigt, dass grundsätzlich eine vaginale Entbindung der Beckenendlage möglich sei, wobei ihnen Prof. Z24 den Leiter der Abteilung für Geburtshilfe und Pränatalmedizin des Universitätsklinikums O26, Prof. Dr. Z25, empfahl, zugleich aber auch äußerte, dass auch eine Geburt unter Begleitung einer entsprechend qualifizierten und erfahrenen Hebamme möglich sei. Dabei äußerte der Arzt scherzhaft, dass sie einen solchen Rat nicht als von ihm stammend darstellen sollten, da ihm Kollegen sonst wohl die Autoreifen zerstechen würden. Von ihrer Hebamme in O23 wurde den Zeugen Z1 die in Deutschland auf der Insel O13 tätige Zeugin Z14 sowie die Angeklagte als in der Entbindung von Beckenendlagen erfahrene Hebammen benannt.

Die Kindseltern verfolgten zwar nach wie vor den Wunsch nach einer außerklinischen Geburt, die Gesundheit ihres Kindes stand für sie jedoch im Vordergrund und sie wollten in keinem Fall ein Risiko eingehen. In einem solchen Fall hätten sie sich uneingeschränkt für eine Entbindung in einer Klinik entschieden. Angesichts der eingeholten Informationen entschieden sie sich dafür, die Geburt auf jeden Fall in Deutschland und nicht in O23 durchzuführen, woraufhin sie bereits am 28.05.2008 nach O26 flogen. Aus Sicht der Gynäkologin sprach angesichts des zufriedenstellenden Zustands der Schwangeren und des Fötus nichts gegen eine Flugreise in diesem Schwangerschaftsstadium, was sie entsprechend in ihren Behandlungsunterlagen am 28.05.2008 dokumentierte. In O26 suchten die Kindseltern am nächsten Tag die Universitätsklinik zu einem Termin bei dem Spezialisten für Beckenendlagenentbindungen Prof. Z25 auf. Noch bevor ein Gespräch mit dem Mediziner erfolgte - insbesondere gab es keinerlei Aufklärungsgespräch über die Vor- und Nachteile einer vaginalen Entbindung -, entschieden sich die Eheleute jedoch dazu, den Termin in der Klinik abzubrechen. Diese Entscheidung hatte ihre Ursache darin, dass zur Bestimmung des Größenverhältnisses des mütterlichen Beckens und des kindlichen Kopfes - eine unumgängliche Voraussetzung für die Entscheidung zu einer vaginalen Entbindung - ein MRT erstellt werden sollte. Da die Zeugen Z1 und Z1 die Sorge hatten, dass die Strahlenbelastung für das ungeborene Kind schädlich sein könnte, entschieden sie sich gegen eine solche Untersuchung. In dieser Situation fiel ihnen der von ihrer Hebamme benannte Name der Angeklagten wieder ein. In einem vorangegangenen Telefonat mit der Zeugin Z14 hatte auch diese die Angeklagte als echte Expertin für die Entbindung von Beckenendlagen empfohlen und selbst davon abgeraten, zu einer solchen Entbindung nach O13 zu reisen, was für die Kindseltern ohnehin aufgrund der Insellage nicht in Betracht kam. Vom Parkplatz der Uniklinik rief die Zeugin Z1 daraufhin bei der Angeklagten an, die ihr sogleich erklärte, dass die Durchführung einer Magnetresonanztomographie überflüssig sei und sie die Begleitung der Geburt übernehmen könne. Sie erklärte den Kindseltern, dass eine Beckenendlage in Deutschland hysterisch behandelt werde und diese noch vor 20 Jahren ganz selbstverständlich auf natürlichem Wege entbunden worden sei.

In O26 kauften sich die Kindseltern das vorerwähnte Buch "Hebammenkunde" und lasen insbesondere das Kapitel "Beckenendlage", das die Angeklagte als Mitautorin, gemeinsam mit der Hebamme Ulrike Harder, verfasst hatte. Noch am selben Tag fuhren die Zeugen sodann nach O8 zu der Angeklagten, wo in den Praxisräumen ein etwa ein bis anderthalbstündiges Gespräch stattfand. In diesem Gespräch stellte die Angeklagte im wesentlichen ihre Kompetenz im Hinblick auf den Entbindungsmodus dar und riet den werdenden Eltern uneingeschränkt zu einer natürlichen außerklinischen Geburt. Die Angeklagte setzte die werdenden Eltern weder darüber in Kenntnis, dass ihr die außerklinische Entbindung einer Beckenendlage nach der Hebammenberufsordnung nicht gestattet war, noch beriet sie sie zutreffend in Bezug auf die eingeschränkte freie Wahl des Geburtsortes. Auch eine Aufklärung über die gesteigerten Risiken einer Beckenendlageentbindung nahm sie vor dem Hintergrund ihrer Einstellung und des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts nicht vor, wobei sie solche aufgrund ihrer Ansicht, dass es sich um schädigende Informationen und Angstmacherei handle, sogar auf konkrete Nachfragen der Eltern verharmloste und negierte. So berichtete die Angeklagte davon, selbst ein Kind in Beckenendlage mit einer Hebamme als Hausgeburt entbunden zu haben, seit über 30 Jahren Entbindungen aus Beckenendlage durchzuführen und über 100 Beckenendlagengeburten erfolgreich begleitet zu haben, bezeichnete sich selbst als Fachfrau auf dem Gebiet und berichtete von ihrer Ausbildung bei einem Mediziner, der routinemäßig Beckenendlagen vaginal entbunden habe. Sie berichtete von ihrer Tätigkeit als Lehrhebamme und ihrer über die Landesgrenzen hinaus bestehenden Bekanntheit. Die Beckenendlage bezeichnete sie als eine Normvariante der Längslage. Die Angeklagte riet den werdenden Eltern unter anderem unter Hinweis darauf, dass in Krankenhäusern ein rigides System mit einer nicht immer sinnvollen medizinischen Behandlung herrsche, unbedingt zu einer Hausgeburt bzw. einer Geburt in ihren Praxisräumen. Die Angeklagte schilderte zur Abschreckung dabei unter anderem, dass bei einer Entbindung im Krankenhaus bei einer Beckenendlage immer von vornherein ein großer Dammschnitt gemacht würde. Bei einer Besichtigung ihrer Praxisräume erklärte sie auch, dass man "in die Geburt hineingehe" und bei Problemen jederzeit sofort in ein Krankenhaus verlegen würde, was für die Kindseltern von entscheidender Bedeutung war. Auf Nachfrage der Kindseltern nach der konkreten Entfernung zu dem nächsten Krankenhaus wurde ihnen von der Angeklagten versichert, dass es zwei Krankenhäuser gäbe, von denen eins nur wenige Minuten entfernt sei; einen Kaiserschnitt könne man im Notfall in 10 Minuten hinkriegen. Auch in späteren Gesprächen beruhigte die Angeklagte die Zeugen wiederholt dahingehend, dass bei etwaigen Komplikationen im Rahmen des Geburtsverlaufs eine Verlegung schnell zu organisieren und "in 10 Minuten der Bauch der Zeugin Z1 aufgeschnitten sei".

Die Auskunft der Angeklagten hinsichtlich der zu erreichenden Geburtskliniken war bereits nicht zutreffend. Das in unmittelbarer Nähe ihrer Praxis gelegene Evangelische Krankenhaus O8 verfügte seit dem Jahre 2005 nicht mehr über eine gynäkologisch/geburtshilfliche Fachabteilung, die Klinik hatte danach einen diesbezüglichen Versorgungsauftrag nicht mehr angenommen, mangels medizinischer Expertise wäre eine abgebrochene Hausgeburt auch nicht behandelt worden. Über eine geburtshilfliche Abteilung verfügte zwar das ebenfalls nicht weit entfernte, in O8 in der O-straße gelegene K.hospital; in den zurückliegenden 12 Jahren war es jedoch zu keiner Zusammenarbeit der Angeklagten mit der Abteilung gekommen und die Angeklagte hatte auch zu keinem Zeitpunkt Mitteilung von einer anstehenden - ggf. auch problematischen - Geburt gemacht.

Auf Nachfrage der Kindseltern, die sich vorab bereits informiert hatten, nach den möglichen Risiken und Komplikationen einer vaginalen Beckenendlagenentbindung, erwiderte die Angeklagte lediglich, ob die Eltern das wirklich wissen wollten, das würde sie nur verwirren. Es werde alles gut gehen und wenn das Kind da sei, werde die Zeugin "ihr Baby dick und rund stillen". Die Zeugin Z1, die sich neben dem Buch "Hebammenkunde" bereits entsprechende Lektüre aus dem Internet besorgt und einen Aufsatz des Spezialisten Dr. Z24 zu Entbindungen aus Beckenendlage erhalten, auch über konkrete Risiken des Geburtsmodus gelesen hatte, fragte die Angeklagte daraufhin ausdrücklich nach der Gefahr eines Nabelschnurvorfalls bzw. einer Nabelschnurkompression und eines dadurch bedingten Sauerstoffmangels des ungeborenen Kindes. Die Angeklagte nahm auch hieraufhin keine zutreffende Aufklärung vor; vielmehr versicherte sie der Zeugin Z1 und ihrem Ehemann, dass aus physikalischen Gründen die Nabelschnur nur eine kurze Zeit abgepresst werden könne und das Kind ausreichende Möglichkeiten und ein natürliches System habe, dies zu regulieren. In einem späteren Telefonat mit der Zeugin erklärte die Angeklagte auf erneute Nachfrage zu diesem Umstand weiter, dass das Risiko so groß sei, als wenn die Zeugin Z1 im Restaurant Fisch bestellen und eine Gräte verschlucken würde. Die Kindseltern waren vom Auftreten der Angeklagten, die ihnen Kompetenz und Zuversicht vermittelte, beeindruckt, hielten die Ausstattung der Praxisräume, in denen sich auch ein CTG befand, für sicher und fühlten sich angesichts der Zusage der Angeklagten, im Falle auftretender Probleme unter der Geburt innerhalb weniger Minuten eine Verlegung in eine nahegelegene Geburtsklink organisieren zu können, gut aufgehoben.

Im Rahmen des ersten Gesprächs nahm die Angeklagte auch Einsicht in den Mutterpass und stellte durch ein Abtasten des Bauches ebenfalls die Beckenendlage fest, was sie mit einer Zeichnung in den Mutterpass eintrug. Ein von ihr mit den Händen vorgenommener äußerlicher Wendeversuch führte nicht zu einer Veränderung der Kindslage, was die Angeklagte dahin kommentierte, dass das Kind vielleicht seine Gründe habe, sich nicht drehen zu wollen. Die Angeklagte hörte weiter mit einem Stethoskop die Herztöne des ungeborenen Kindes ab, vermaß das Becken der Zeugin Z1 und machte einen Urintest. Ein CTG schrieb sie nicht.

Die Kindseltern, die nach dem Gespräch mit der Angeklagten das Gefühl hatten, eine Haus- bzw. Praxisgeburt in den Räumen der Angeklagten gefahrlos wagen zu können und im Falle eines problematischen Verlaufs unmittelbar ohne großen Zeitverlust eine Verlegung in ein nahegelegenes Krankenhaus vornehmen zu können, entschlossen sich daraufhin, bis zur Geburt in Deutschland zu bleiben. Angesichts der Ausführungen und des Auftretens der Angeklagten sahen sie in der geplanten Praxisgeburt keinerlei Risiko, da sie davon ausgingen, dass die Angeklagte aufgrund ihrer geschilderten Erfahrung etwaige Komplikationen im Rahmen des Geburtsgeschehens auch sofort würde erkennen können. Wie es auch ihrer Einstellung entsprach, brachten sie der Angeklagten gegenüber - auch in späteren Gesprächen - wiederholt ausdrücklich zum Ausdruck, dass sie den Wunsch nach einer natürlichen Geburt hatten, es ihnen aber in erster Linie um die Sicherheit und Gesundheit ihres Kindes ging, sie im Falle von etwaigen Problemen oder Komplikationen in jedem Fall mit der Durchführung einer Kaiserschnittentbindung einverstanden waren und diese auch wollten. Die Nebenkläger gehörten in keiner Weise zu der Klientel, die aus ideologischen oder anderen Gründen eine Klinik oder einen operativen Geburtsmodus prinzipiell ablehnt. Sie hatten lediglich den Wunsch nach einer natürlichen Entbindung, soweit eine solche möglich, vertretbar, gefahrlos und ohne das Eingehen größerer Risiken durchzuführen war.

Auf Empfehlung der Angeklagten mieteten sie in einem nahegelegenen Hotel - dem ... im L.weg .. in O8 -, das nur 3 bis 4 Auto- bzw. ca. 12 Fußminuten von der in ihrem Wohnhaus befindlichen Praxis der Angeklagten entfernt liegt, ein Zimmer. In den folgenden Tagen erfolgten Telefonate, in denen die Zeugin Z1 zum Teil ihre Zweifel darüber zum Ausdruck brachte, ob eine außerklinische Geburt verantwortungsvoll sei, woraufhin die Angeklagte sie wiederholt beruhigte, ihr den Vergleich mit der Fischgräte nannte, erklärte, dass die Zeugin sich zwischen dem pathologischen Weg - einer Klinikentbindung - und dem physiologischen Weg - einer außerklinischen natürlichen Geburt - entscheiden müsse und beruhigte die Zeugin erneut im Hinblick auf mögliche Komplikationen, die sie für unwahrscheinlich erachtete, mit dem Hinweis auf die problemlose Möglichkeit einer Verlegung in ein Krankenhaus. Dieser Umstand wurde wiederholt in mehreren persönlichen Gesprächen und Telefonaten thematisiert, wobei die Angeklagte in einem Fall auf die weitere konkrete Nachfrage des Zeugen Z1 angab, dass mehrere Krankenhäuser in Frage kämen, wovon zwei in O8 und eins in O27 gelegen seien; wie dargelegt, eine zumindest teilweise unzutreffende Auskunft.

Zu keinem Zeitpunkt wurde den Eltern ein Formular vorgelegt, mit dem eine Einverständniserklärung im Hinblick auf eine außerklinische Entbindung unter Darlegung möglicher Risiken abgegeben werden sollte. Die Angeklagte erklärte lediglich im Verlauf des ersten Gesprächs, dass eine Abrechnung nach Hebammentarif erfolgen würde und lediglich einzelne Leistungen nach Ärztetarif abgerechnet würden.

In der Folgezeit suchten die Eltern am 04. und am 09.06.2008 die Praxis der Angeklagten in Eigeninitiative auf, um sich des gesunden Zustandes ihres Kindes zu vergewissern. Die Angeklagte hatte ihnen lediglich mit auf den Weg gegeben, sich wieder zu melden. Der Zeugin Z1 ging es während der gesamten Zeit weiter gut, sie spürte auch regelmäßige Kindsbewegungen. Sie litt weder - wie dies später von der Angeklagten behauptet wurde -, unter "immer wiederkehrenden Abgeschlagenheitsschüben", noch verspürte sie wiederholte "Lungenstiche". Die Nebenklägerin war gesund, fühlte sich wohl und war in großer Vorfreude und Erwartung der Geburt ihres ersten Kindes. Die Angeklagte tastete bei den Besuchen der Kindseltern jeweils den Bauch der Zeugin ab, nahm eine Urinuntersuchung vor und hörte die Herztöne des Kindes ab. Weitere Untersuchungen nahm sie nicht vor; insbesondere schrieb sie zunächst zu keinem Zeitpunkt ein CTG. Auch bei dem Termin am 09.06.2008, bei dem ein längeres Gespräch erfolgte, in dem die Kindseltern erneut ihre Bedenken für den Fall einer auftretenden Komplikation äußerten, wurde die Möglichkeit einer Verlegung besprochen. Die Angeklagte ließ jedoch dabei deutlich werden, dass sie lediglich eine Begleitung in der Eröffnungsperiode mit anschließender Verlegung und Entbindung in einem Krankenhaus nicht gutheiße, falls dies die Vorstellung der Eltern sei. Auch Bedenken der Nebenkläger im Hinblick auf gesteigerte Risiken einer Beckenendlagenentbindung zerstreute die Angeklagte erneut, indem sie aus Sicht der Zeugen fachmännisch erklärte, dass ein Nabelschnurvorfall für das Kind keine besorgniserregende Situation sei. Die Nebenkläger recherchierten im Internet Geburtsberichte von Müttern, die mit der Angeklagten entbunden hatten und ihre Zufriedenheit äußerten, was sie weiter bestärkte.

Weitere Besuche in der Praxis der Angeklagten erfolgten im Anschluss am 11., 18., 23., 25., 27. und 29.06.2008. Die Angeklagte beruhigte die Zeugen auch im Hinblick auf eine mögliche Überschreitung des Geburtstermins und erklärte, dass es völlig normal sei, wenn Kinder bis zur 43. Schwangerschaftswoche (SSW) zur Welt kämen. Über die Erforderlichkeit einer engmaschigen Überwachung nach der 41. SSW , wie dargelegt, in zweitägigen Abständen, mit einer Empfehlung zur Einleitung der Geburt ab 41 SSW und einer Indikation zur Einleitung ab 42 SSW, klärte die Angeklagte die Kindseltern nicht auf. Auch hielt sie grundsätzlich die Erforderlichkeit einer Überwachung aufgrund ihrer Einstellung, dass die Schwangerschaft ein natürlicher Vorgang sei, für nicht gegeben und gab den werdenden Eltern lediglich mit auf den Weg, sich bald wieder zu melden.

Dass die letzen drei Besuche im Abstand von jeweils zwei Tagen erfolgten, war auf entsprechende Nachfragen der Kindseltern zurückzuführen. Terminvorgaben durch die Angeklagte gab es nicht.

Lediglich bei den letzten drei Terminen erstellte die Angeklagte ein CTG und erklärte dazu, dass es dem Kind prächtig gehe. Das CTG erstellte sie nicht aus eigener Veranlassung, sondern erst, nachdem die Zeugin Z1 darum gebeten hatte. Diese war nämlich von ihrer als Krankenschwester tätigen Mutter darauf angesprochen worden, ob ein CTG geschrieben worden sei, um den Gesundheitszustand des ungeborenen Kindes zu überprüfen. Angesichts des Umstands, dass der ursprünglich errechnete Geburtstermin vom 16. bzw. 17.06.2008 bereits um 12 bzw. 13 Tage und auch der zuletzt korrigierte Termin zuletzt um 7 Tage überschritten und damit eine Erhöhung des Risikos für das Ungeborene infolge einer Plazentainsuffizienz sowie eines Mekoniumaspirationssyndroms gegeben war, war eine regelmäßige Überprüfung des kindlichen Zustands von großer Wichtigkeit.

Bereits mit Erreichen des errechneten Geburtstermins wäre eine Überwachung in 2-tägigen Abständen mindestens durch Schreiben eines CTG angezeigt gewesen. Zum sicheren Ausschluss einer Funktionseinschränkung der Plazenta wäre weiter eine Fruchtwasservolumenmessung mittels Ultraschall - was von der DGGG empfohlen wird - angeraten gewesen. Die Angeklagte setzte sich vor dem Hintergrund ihrer dargelegten ideologischen Sichtweise bewusst über diese Empfehlungen hinweg. Sicher festzustellen ist, dass die Angeklagte von der Korrektur des errechneten Geburtstermins auf den 22.06.2008 entweder keine Kenntnis genommen hatte oder diesen für unzutreffend hielt. Sie selbst ging zu jedem Zeitpunkt vom 16. bzw. 17.06.2008 als errechnetem Geburtstermin aus. Soweit sie im Rahmen der Hauptverhandlung in ihrer Einlassung angegeben hat, für den der Geburt folgenden Tag, dem 01.07., aufgrund der dann 15-tägigen Überschreitung eine Einweisung der Kindsmutter in ein Krankenhaus geplant zu haben, ist dies unwahr. Die Angeklagte hätte vielmehr auch eine dreiwöchige Überschreitung des Geburtstermins toleriert.

Am Morgen des 30.06.2008 kam es schließlich zum Beginn der Geburt. Die Zeugin Z1 erwachte gegen 04.00 Uhr, als sie ein Ziehen im Bauch verspürte, wobei es sich um die ersten Eröffnungswehen handelte. Zu diesem Zeitpunkt kam es darüber hinaus zum Fruchtblasensprung und Abgang von Fruchtwasser. Aus diesem Grund rief die Zeugin Z1 sodann um 05.09 Uhr bei der Angeklagten an, die ihr bestätigte, dass die Geburt losgegangen, aber noch alles am Anfang sei, die Zeugin ihre Kräfte sparen, sich noch entspannen oder noch etwas schlafen solle. Sie solle sich später noch einmal bei der Angeklagten melden. Die Zeugin Z1 ruhte sich zunächst noch aus und frühstückte etwas. Nachdem im Anschluss an das Telefonat weiterer Flüssigkeitsabgang erfolgt war und die Wehentätigkeit an Intensität und Regelmäßigkeit zugenommen hatte, rief die Zeugin Z1 um 09.39 Uhr erneut bei der Angeklagten an, und berichtete ihr von diesen Umständen, worauf die Angeklagte ihr erklärte, dass es sich dabei um eine gerissene Eihaut handeln würde, was völlig normal sei. Tatsächlich ging die Angeklagte von einem Blasensprung zum erstgenannten Zeitpunkt um 4.00 Uhr aus. Sie dokumentierte die telefonischen Kontakte in einem Notizbuch, in dem sie vermerkte: "4 Uhr ...(Vorname Z1) V.a. FBS (als Abkürzung für Verdacht auf Fruchtblasensprung), vereinzelte Wehen". Per Definition liegt mit einem Fruchtblasensprung oder dem Beginn regelmäßiger Wehen der Beginn der Geburt vor. In einer solchen Situation ist grundsätzlich eine Überprüfung der Kindslage, soweit diese nicht bereits in den Tagen zuvor stattgefunden hat, von besonderer Bedeutung. Bei einer Beckenendlage ist insbesondere entscheidend, ob der kindliche Steiß bereits so tief in das Becken eingetreten ist, dass der Geburtskanal ausreichend abgedichtet ist, um einen Nabelschnurvorfall und damit eine lebensbedrohliche Hypoxie zu vermeiden. Eine solche Untersuchung nahm die Angeklagte nicht vor. In dem um 09.39 Uhr erfolgenden Telefonat gab die Angeklagte der Kindsmutter weiter den Rat, sich zu entspannen, zu lesen oder spazieren zu gehen. Die Zeugin Z1 vertraute der erfahrenen Geburtshelferin. Mit dem Beginn der Geburt war insbesondere wegen der besonderen Kindslage sowie der - aus Sicht der Angeklagten sogar erheblichen - Überschreitung des errechneten Geburtstermins eine kontinuierliche Überwachung des kindlichen Zustandes mittels CTG mit Beginn in der frühen Eröffnungsphase angezeigt, da eine deutlich verminderte Toleranz des Fetus gegenüber dem Wehenstress bestand und bereits allein im Hinblick auf die rechnerische Überschreitung des Geburtstermins das theoretische Risiko der Sauerstoffverarmung des Blutes für das ungeborene Kind bestand.

Die Angeklagte, deren Praxis, wie dargelegt, nur etwa einen Kilometer vom Hotel entfernt lag, suchte die Kindsmutter jedoch weder im Hotel auf noch bestellte sie die werdenden Eltern in die Praxis oder nahm erneuten telefonischen Kontakt auf, um sich vom Zustand der werdenden Mutter und des Ungeborenen und von dem Geburtsfortschritt zu überzeugen. Bis zum Nachmittag nahm die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Kontakt zu den Zeugen auf. Sie ließ vom Beginn der Geburt an 11 Stunden vergehen, einen Zeitraum, in dem bereits die durchschnittliche Geburt einer Erstgebärenden beendet ist und nahezu der Grenzwert für die abzuwartende Dauer der Eröffnungsperiode erreicht war. In dem von ihr mit verfassten Artikel zur Beckenendlage - der allerdings allein Geburten im klinischen Rahmen beschreibt und keine Haus- oder Praxisgeburten - wird darauf hingewiesen, wie wichtig eine positive Unterstützung und Betreuung der Gebärenden in der Eröffnungsperiode durch die Hebamme oder Ärztin, und eine Atmosphäre von Sicherheit und Geborgenheit zu schaffen ist. Unter den weiter nachfolgend beschriebenen Risiken der vaginalen Beckenendlagengeburt werden explizit der protrahierte Geburtsverlauf, der Nabelschnurvorfall bei Fruchtblasensprung, akuter Sauerstoffmangel in der Austreibungsphase, erschwerte Arm- und Kopfentwicklung, Plexus-Verletzungen und intrakranielle Blutungen aufgeführt.

Die Angeklagte ließ die Erstgebärende Z1 während der gesamten Eröffnungsperiode ohne jegliche Überwachung, Hilfe, Begleitung und Unterstützung allein. Wichtige Umstände, die sie an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert hätten, gab es an diesem Tag nicht. Zu keinem Zeitpunkt hat sie zudem die werdenden Eltern dazu aufgefordert, sich nunmehr in die Praxis zu begeben. In der Zeit von 09.39 Uhr bis 14.49 Uhr, mithin über 5 Stunden ist es zu keinerlei Kontakten gekommen. Die Angeklagte erkundigte sich trotz ihrer Kenntnis, dass die Geburt um 04.00 Uhr am Morgen begonnen hatte, von sich aus nicht einmal nach dem Zustand der Gebärenden. Die Zeugin Z1 verspürte im Verlauf des Tages zunehmende, häufiger und heftiger auftretende Wehen, wobei sie wie auch ihr Partner davon ausgingen, dass dies der normale Verlauf der Eröffnungsphase sei. Da sie von der Angeklagten keine andere Weisung hatten, verblieben sie weiter im Hotelzimmer. Die Zeugin Z1 verlor aufgrund der schmerzhaften Geburtswehen, die sie schließlich nach ihren Kenntnissen aus der Geburtsvorbereitung zu veratmen versuchte, das Gefühl für die Zeit. Am frühen Nachmittag nahm die Wehenstärke schließlich weiter und in immer kürzer werdenden zeitlichen Abständen deutlich zu.

Um 14.49 Uhr war es dann der Zeuge Z1 und immer noch nicht die Angeklagte, der Kontakt aufnahm. Nach einem vergeblichen Versuch über ihren Festnetzanschluss konnte er sie schließlich über ihr Handy erreichen. Nicht nur im Hinblick darauf, dass es sich bei der Zeugin Z1 um eine Erstgebärende handelte, die nur angelesene Kenntnisse hatte und mit dem Ablauf einer Geburt in keiner Weise vertraut war, sondern insbesondere wegen des Vorliegens einer Beckenendlage wäre ein Aufsuchen der Zeugin oder die Aufforderung, die Praxis aufzusuchen, um eine Untersuchung und eine Kontrolle des Geburtsfortschritts und des Zustands des Ungeborenen durchzuführen, schon zu Beginn der Eröffnungsperiode notwendig gewesen; unabhängig davon, dass die Angeklagte entsprechend der Berufsordnung für Hebammen verpflichtet gewesen wäre, die Entbindung in einer Klinik durchführen zu lassen. Die Angeklagte ließ die unerfahrenen Kindseltern mit allen potentiellen Risiken für die Gesundheit und das Leben der Mutter und des ungeborenen Kindes anlässlich der pathologischen Geburt über einen Zeitraum von 11 Stunden alleine.

Als der Zeuge Z1 nunmehr erneut bei der Angeklagten anrief, war die Zeugin Z1 aufgrund der Heftigkeit und Schmerzhaftigkeit der mittlerweile in relativ kurzen Abständen von nur wenigen Minuten aufeinander folgenden Wehen nicht mehr in der Lage, selbst zu telefonieren. Die Angeklagte zeigte sich nach Schilderung der Situation durch den Kindsvater nicht weiter beeindruckt und erklärte vielmehr, nunmehr Wasser in die Wanne einlassen zu wollen, die Eltern sollten sich in Ruhe auf den Weg in die Praxis machen. Hierzu war die Zeugin Z1 aufgrund des Geburtsfortschritts jedoch bereits nicht mehr in der Lage. Sie befand sich bereits in der Endphase der Eröffnungs- und unmittelbar vor dem Beginn der Austreibungsphase. Sie versuchte weiter die Wehen, die entsprechend dem Geburtsfortschritt an Intensität und Schmerzhaftigkeit erheblich zugenommen hatten, und in Abständen von nur wenigen Minuten aufeinanderfolgten zu veratmen, und unternahm in den kurzen Wehenpausen mehrere Anläufe, das Hotelzimmer zu verlassen. Hierzu war sie aufgrund der Massivität der Schmerzen und ihrer Entkräftung infolge der über 11-stündigen Wehentätigkeit nicht mehr in der Lage. Sie hatte das Gefühl, keine Kontrolle mehr über ihren Körper zu haben und von den Schmerzen völlig vereinnahmt und beherrscht zu werden.

Der Zeuge Z1 holte schließlich das Fahrzeug zur Hoteleingangstür; der Versuch seiner Partnerin, mit seiner Hilfe das Zimmer zu verlassen, gelang aber nicht. Der Zeuge Z1 rief daraufhin um 15.59 Uhr erneut über den Festnetzanschluss die Angeklagte an, um ihr dies mitzuteilen. Obwohl der letzte Anruf bereits über eine Stunde zurücklag, hatte die Angeklagte zwischenzeitlich keine Veranlassung gesehen, sich von sich aus um die Gebärende zu kümmern. Als sie während dieses Telefonats im Hintergrund ein Aufschreien der Kindsmutter infolge einer sehr heftigen Wehe hörte, beendete sie das Gespräch unmittelbar mit den Worten "Ich komme sofort" und machte sie sich nunmehr unverzüglich auf den Weg in das nahegelegene Hotel, wo sie nur wenige Minuten später um 16.08 Uhr eintraf. Der Angeklagten war bewusst, dass sich die Geburt angesichts eines Zeitraums von nunmehr 12 Stunden Dauer nach durchschnittlichen Berechnungen bereits im Endstadium hätte befinden müssen.

Während dieser letzten Wehe bemerkte die Zeugin Z1 den Austritt einer zähen Flüssigkeit, was sie in Panik versetzte. Dabei handelte es sich um Mekonium. Das ungeborene Kind befand sich zu diesem Zeitpunkt durch die anhaltende Wehentätigkeit in einer erheblichen Stresssituation, die zu einer intrauterinen Hypoxie, d.h. zu einer verminderten Sauerstoffversorgung durch eine ungenügende Sauerstoffzufuhr durch die Nabelvene geführt hatte und damit der Beginn einer Übersäuerung des kindlichen Blutes (Azidose) war. Infolge des erlittenen Sauerstoffmangels war es bei dem Ungeborenen zum Einsetzen einer sog. Hyperperistaltik des Darms - starken Darmbewegungen - gekommen, woraufhin Mekonium - nach dem Blasensprung nicht mehr in das Fruchtwasser, sondern nach außen - abgesetzt wurde. Eine mechanische Ursache des Mekoniumabgangs zu diesem Zeitpunkt der Geburt durch ein Tiefertreten des kindlichen Steißes in das Becken und einen hierdurch verursachten abdominalen Druck, ist sicher auszuschließen. Ein solcher Abgang von Mekonium wird nur zum Ende der Austreibungsphase, in der sog. Pressperiode - die maximal 20 bis 30 Minuten dauert - beobachtet, bevor das Kind nur wenige Presswehen später auf der Welt ist. Lediglich für diesen Zeitpunkt wird der Abgang von Mekonium unter dem Gesichtspunkt einer mechanische Ursache diskutiert.

Das Ungeborene befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar in einer akut lebensbedrohlichen Situation. Etwa 30 % der Kinder setzen unter der Geburt Mekonium ab. Das Signal der vorliegenden Stresssituation und der damit gegebene Warnhinweis auf eine drohende Übersäuerung des kindlichen Blutes, die grundsätzlich Ursache für die Entstehung schwerer neurologischer Schäden bis hin zu einer Totgeburt ist, bedingte jedoch eine engmaschige Überwachung des Kindes, um rechtzeitig einen Eingriff vornehmen zu können, bevor die Reserven des Feten so weit aufgebraucht waren, dass sich das Risiko bleibender Schäden oder des Todes verwirklichte. Mindestens wäre das Schreiben eines CTG zur regelmäßigen Kontrolle der kindlichen Herztöne erforderlich gewesen, sicherer noch die Vornahme von Mikroblutuntersuchungen in einer Klinik.

Nur Minuten nach dem letzten Telefonat erschien die Angeklagte - wie erwähnt - um 16.08 Uhr im Hotelzimmer, wobei sie die Gefahr mit den Worten: "Ihr fangt ja schon ohne mich an" herunterspielte. Bei ihrem Eintreffen stellte die Angeklagte fest, dass Z1, die in Seitenlage auf dem Bett lag, bereits völlig erschöpft war und dass reichlich Mekonium abgegangen war. Nach einer vaginalen Untersuchung, bei der sie den Geburtsfortschritt feststellte, erklärte die Angeklagte den Eltern, dass alles in Ordnung sei und die Geburt ganz normal verlaufe. Auf den Mekoniumabgang angesprochen, wobei der Begriff nicht benannt wurde, beruhigte die Angeklagte die Kindseltern mit der unzutreffenden Erklärung, dass dies alles normal sei. Das gesamte Verhalten der Angeklagten in der Zeit ihrer nachfolgenden Anwesenheit von 16.08 bis zur Geburt des Kindes um 22.14 Uhr bewegte sich außerhalb sämtlicher geburtshilflicher Standards. Trotz des Mekoniumabgangs und in dem Bewusstsein, dass sie eine Überwachung des Ungeborenen in dem Hotel mangels CTG nicht in ausreichendem Maße würde durchführen können, entschloss sie sich vor dem Hintergrund ihrer grundsätzlichen Einstellung dazu, die Entbindung in dem Hotelzimmer fortzusetzen. Eine Verlegung in die Klinik zog sie nicht in Betracht. Die Angeklagte hatte bei der vaginalen Untersuchung festgestellt, dass der Muttermund bereits bis auf einen Saum, mithin fast ganz eröffnet war, was bedeutete, dass die Gebärende die gesamte Eröffnungsperiode unüberwacht allein verbracht hatte und nunmehr bereits die Austreibungsphase, mithin das Endstadium der Geburt, anfing. Die Austreibungsphase beginnt bei annähernd oder vollständiger Eröffnung des Muttermundes von 9 bis 10 cm; eine Eröffnung bis auf einen Saum wird bei 9 cm Weite beschrieben.

Die Zeugen Z1 vertrauten der Angeklagten, die im Vorfeld wiederholt auf ihre Erfahrung und Kompetenz hingewiesen hatte, und hatten angesichts des Umstands, dass ihnen der konkrete Ablauf einer Geburt völlig unbekannt war, keine Veranlassung, die Angaben der Angeklagten anzuzweifeln. Mit einem Dopton, einem kleinen tragbaren Ultraschallgerät, kontrollierte die Angeklagte die kindlichen Herztöne. Ein konkreter Wert ist nicht festzustellen, da von der Angeklagten in anschließend von ihr gefertigten Geburtsprotokollen, die in drei Versionen existieren - einer den Kindseltern übergebenen, einer der Staatsanwaltschaft übergebenen und einer im Rahmen der Hauptverhandlung auf einem Laptop gespeicherten und sichergestellten -, unterschiedliche Werte eingetragen wurden. Nicht nur der nach der Hebammenberufsordnung erforderlichen Dokumentationspflicht hinsichtlich der zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlichen Überwachungsmaßnahmen der Herztöne des ungeborenen Kindes sowie der Puls und Blutdruckwerte der Mutter kam die Angeklagte nicht nach. Auch hat sie diese Werte zu keinem Zeitpunkt in ausreichendem Maße während des folgenden Geburtsverlaufs erhoben. Angezeigt gewesen wäre es, in der Austreibungsphase 12 mal in der Stunde, mithin insgesamt 72 mal die Herztöne des Kindes zu kontrollieren; die Angeklagte hat dies während ihrer sechsstündigen Anwesenheit allenfalls fünfmal getan.

In ihrem mitgeführten Kalender, in dem sie die einzigen Eintragungen während des Geburtsgeschehens vornahm, notierte sie für die Zeit 16.00 Uhr lediglich den Eintrag: "plötzlich Presslust; Abgang v. reichlich Mekonium" und um 16.08 Uhr den Eintrag "HT (Herztöne) normfrequent, kein Pressdrang mehr".

Danach ist für die gesamte Restdauer der Geburt die konkrete Herzfrequenz des ungeborenen Kindes nicht festzustellen. Festzustellen ist jedoch, dass eine angesichts der fortgeschrittenen Geburt und des Abgangs von Mekonium erforderliche engmaschige Überwachung der Herztätigkeit des Kindes durch die Angeklagte nicht stattgefunden hat. Die Angeklagte hat während der gesamten sechs Stunden ihrer Anwesenheit lediglich fünfmal die Kontrolle der Herztöne des Ungeborenen durchgeführt und in dem Kalender eingetragen, wobei sie konkrete Werte zu keinem Zeitpunkt notiert hat. Solche hat sie erst bei der Erstellung eines ersten Gedächtnisprotokolls am darauffolgenden Tag aufgeschrieben, dessen Zuverlässigkeit, wie dargelegt, bereits aufgrund abweichender Angaben in zwei weiteren Protokollen zweifelhaft ist.

Die Angeklagte stellte bei ihrem Eintreffen weiter fest, dass die Wehen bereits in kurzen zeitlichen Abständen von nur 3 Minuten erfolgten, was ebenfalls dem Zeitpunkt der endenden Eröffnungsphase und der beginnenden Austreibungsphase entsprach. Unabhängig davon, dass bereits eine geplante außerklinische Geburt der Beckenendlage allen medizinischen Standards, den Vorschriften der Hebammenberufsordnung und sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen der geburtshilflichen Organisationen und auch des Hebammenverbandes widersprach, hätte die Angeklagte spätestens nunmehr von der weiteren Durchführung einer außerklinischen Geburt absehen und eine Verlegung der Kindsmutter in eine Klinik veranlassen müssen, wo mindestens weitergehende, im außerklinischen Bereich, und erst recht in einem Hotelzimmer, unmögliche Untersuchungen zum Zustand des ungeborenen Kindes hätten durchgeführt werden können, um jederzeit vom vaginalen auf den abdominalen Weg umsteigen zu können.

Die Angeklagte unterließ eine solche Verlegung aus den oben ausgeführten ideologischen Gesichtspunkten, dass eine Klinikgeburt ein pathologischer Weg sei und zeitliche Beschränkungen ebensowenig von Bedeutung seien wie erkennbare Warnzeichen einer Sauerstoffmangelversorgung des Feten. Die Angeklagte, der bewusst war, dass der Abgang von Mekonium, den sie zudem als "reichlich" einschätzte, in diesem Geburtsstadium Ausdruck einer stattgefundenen fetalen Hypoxie war, erkannte die damit objektiv vorliegende Gefährdung des Feten durch eine Übersäuerung des Blutes. Wenn auch, wie dargelegt, allein der Abgang von Mekonium nicht zwingend zu der Durchführung eines Kaiserschnitts Anlass gab, war der Angeklagten klar, dass zumindest eine kontinuierliche CTG-Überwachung und ggf. Fetalblutanalysen bzw. ein Ultraschall unabdingbar waren, um Sicherheit darüber zu gewinnen, dass das Ungeborene die Fortsetzung der vaginalen Entbindung unbeschadet überstehen würde. Stattdessen setzte die Angeklagte die Geburt in dem Hotelzimmer fort, ohne wenigstens auf eine in ihren Praxisräumen zur Verfügung stehende Kardiotokographie zurückgreifen zu können. Auch unterließ sie die zumindest erforderliche engmaschige Kontrolle der Herztöne mittels ihres Doptons. Der Angeklagten war die Gefährdung des Kindes bewusst, wobei sie neben der Verfolgung ihres ideologischen Entbindungskonzepts auch Gedanken daran beschäftigten, dass sie die eigens aus O23 angereisten Eltern nicht enttäuschen wollte. Zu diesem Zeitpunkt mag die Angeklagte auch noch davon ausgegangen sein, dass mit einer baldigen Beendigung der Geburt ein weitergehender Schaden des Kindes nicht eintreten würde.

Hiervon konnte sie jedoch mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr ausgehen. Zu den bereits bestehenden Risiken für die Gesundheit des ungeborenen Kindes, die sich aus der Überschreitung des errechneten Geburtstermins und der bereits signalisierten Sauerstoffminderversorgung zum Zeitpunkt ihres Eintreffens ergaben, verwirklichte sich im weiteren Verlauf das weitere bei einer vaginalen Beckenendlagenentbindung bestehende typische Risiko des protrahierten Geburtsverlaufs bis hin zu einem Geburtsstillstand infolge der Entkräftung der Kindsmutter.

Wie dargelegt, führt bei der reinen Steißlage ausschließlich der Steiß des Kindes, während die Beine taschenmesserartig an den Rumpf angelegt sind. Diese Beinhaltung führt zu einem Schienungseffekt der fetalen Hüfte, der die Ursache für eine Pendelbewegung des Steißes in der Austreibungsphase ist. Unter der Wehe tritt der Steiß tiefer, während der Wehenpause federt er wieder bis zur Beckenmitte oder höher zurück. Der Schienungseffekt der fetalen Hüfte verhindert, dass sich die vordere fetale Gesäßhälfte unter der Symphyse in das kleine Becken vorschiebt. In dieser Phase der Geburt protrahiert der Geburtsvorgang nicht selten, weshalb er besonders aufmerksamer Beobachtung durch den Geburtshelfer bedarf. Bei einer Befundpersistenz in einem Zeitraum von ca. 60 bis 90 Minuten vermindert sich die Wahrscheinlichkeit einer komplikationsarmen vaginalen Geburt. Aus diesem Grund ist die Indikation bei der Befundkonstellation eines protrahierten Geburtsverlaufs und Geburtsstillstandes in der Austreibungsphase zu einer sekundären Sectio caesarea großzügig zu stellen.
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Julian

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In den folgenden Stunden der Anwesenheit der Angeklagten kam es zu einem solchen verzögerten Geburtsverlauf bis hin zu einem zeitweiligen Geburtsstillstand, mithin einer massiven Zunahme der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des ungeborenen Kindes. Da der Muttermund bereits bei Eintreffen der Angeklagten gegen kurz nach 16.00 Uhr praktisch vollständig eröffnet war - was sie so in dem später der Staatsanwaltschaft übermittelten Gedächtnisprotokoll dokumentierte (16.08 MM bis auf einen Saum) und in einem während der Geburt mit der Zeugin Z14 geführten Telefonat bekundet hat, und was auch mit den zeitlichen Abständen der von ihr in dem sichergestellten Gedächtnisprotokoll notierten Wehenfolge um 16.15 Uhr im Abstand von drei Minuten korrespondiert -, bedeutete dies, dass die Geburt mit dem Ende der Eröffnungsperiode und dem Beginn der Austreibungsphase spätestens in den nächsten 2 Stunden hätte beendet sein müssen, um die Gefahr einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes zu verhindern. Die Angeklagte ließ weitere 6 Stunden vergehen, die das ungeborene Kind infolge einer Sauerstoffminderversorgung schließlich nicht überleben sollte. Während in der Folgezeit die Wehen bereits sehr regelmäßig in kurzen Abständen und sehr stark und schmerzhaft erfolgten, ging das Austreiben des Kindes, anders als dies angesichts der Abstände und der Wehenstärke sowie aufgrund des Geburtsstadiums hätte der Fall sein müssen, nicht voran. Gegen 18 Uhr wurde Z1 angesichts der massiven Anstrengung zunehmend kraftlos, ihr gelang lediglich ein Wechsel der Seitenlage, während sie kaum noch aufstehen konnte. Sie begann zu frösteln und musste mit Decken und einer Wärmflasche versorgt werden. Ein Wechsel in den sog. Vierfüßlerstand, eine bei der Beckenendlage günstige Geburtsposition, bei der die werdende Mutter mit aufgestützten Händen kniet, gelang ihr angesichts der Kraftanstrengung und massiver Schmerzen nicht mehr. Wie bereits dargelegt, erfolgten lediglich fünf Messungen der Herzfrequenz des Feten während der gesamten sechs Stunden. Selbst wenn einzelne Messungen einen normfrequenten Wert ergaben, konnte sich die Angeklagte allein auf dieser Basis vor dem Hintergrund der völlig unzureichenden Überwachung keinen aussagekräftigen Eindruck vom Zustand des Ungeborenen verschaffen.

Auch im weiteren Verlauf erholte sich die Kindsmutter nicht, sondern war infolge der andauernden Wehentätigkeit zunehmend erschöpft, was in eine sekundäre Wehenschwäche mündete. Der Angeklagten gelang es auch in den folgenden zwei Stunden nach 18 Uhr nicht, die Kindsmutter zu mobilisieren und die Geburt voranzubringen. Ihr war bewusst, dass die andauernde Wehentätigkeit einen erheblichen Stress für die Gebärende und das Kind bedeutete, dass ein protrahierter Geburtsverlauf für eine sekundäre Sectio bei einer Geburt aus Beckenendlage eine viel größere Rolle spielt, als bei einer Geburt aus Schädellage, und dass die kontinuierliche Überwachung des kindlichen Zustandes zwingend erforderlich war. Aus grundsätzlichen Erwägungen, dass eine Geburt so lange dauern dürfe, wie sie dauere, und ein natürlicher, nicht ständig zu überwachender Vorgang sei, unterließ sie alles erforderliche, um sich einen zutreffenden Eindruck vom Zustand des ungeborenen Kindes zu machen.

Mittlerweile lag angesichts des Zeitablaufs ein deutlich protrahierter Geburtsverlauf vor. Angesichts einer normalen Geburtsdauer einer Erstgebärenden mit durchschnittlich 6 - 7 Stunden, wobei die maximale Eröffnungsperiode mit 12 Stunden und die Austreibungsphase mit einer halben bis einer Stunde definiert ist, da nach Überschreiten dieser Grenzdauern das Azidoserisiko sowie die Sterblichkeit der Kinder zunehmen, war dieser Zeitpunkt bereits deutlich überschritten. Bereits mit vollständiger Eröffnung des Muttermunds um kurz nach 16 Uhr, mithin nahezu 12 Stunden nach dem Fruchtblasensprung, war die Eröffnungsperiode um kurz nach 18 Uhr seit 2 Stunden beendet, mithin hätte die Austreibungsphase bis 17.45, spätestens um ca. 18.15 Uhr beendet sein müssen. In dem Zeitraum nach dem Eintreffen der Angeklagten und im weiteren Verlauf der Geburt im Rahmen der protrahierten Austreibungsphase erlitt das Ungeborene durch eine - wiederholte - Kompression der Nabelschnur und/oder eine prolongierte Beeinträchtigung des Gasaustausches in der Plazenta eine ausgeprägte Sauerstoffmangelversorgung, die zu einer akuten Asphyxie führte. Die durch Sauerstoffmangel bedingte Übersäuerung des kindlichen Blutes zeigte sich schließlich gegen 18.22 Uhr erneut, als es zum erneuten Abgang von viel Mekonium kam, was die Angeklagte mit dem Eintrag "18.22 "Es kommt was", HT normfrequent, viel Mek" während der Geburt dokumentierte. Nur kurze Zeit zuvor, um 17.50 Uhr, befand sich der Steiß des Kindes nach der Eintragung der Angeklagten in ihrem bei der Geburt mitgeführten Kalender noch in der Beckenmitte und nicht bereits im Beckenausgang, was allein auf eine baldige Beendigung der Geburt hätte hoffen lassen können.

Es ist auch naheliegend, dass die Herztöne des Kindes zu diesem Zeitpunkt nicht normfrequent waren. Eine konkrete Dokumentation durch die Angeklagte erfolgte bewusst nicht. Während sie in ihrem Kalender nur allgemein die Herztöne zu diesem Zeitpunkt als normfrequent bezeichnete, trug sie später zwei unterschiedliche Werte, nämlich 124 bpm bzw. 132 bpm, in die Geburtsprotokolle für denselben Zeitpunkt ein. In dem von ihr bei der Geburt mitgeführten Kalender notierte sie lediglich um 16.08, 17.50, 18.22, 19.45 und 21.00 Uhr - weitere Messungen der Herztöne nahm sie während der gesamten Geburt nicht vor - mit der Eintragung "HT nf" die Herztöne als normfrequent, ohne auch nur einmal einen konkreten Wert zu dokumentieren. Lediglich in einer später im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft verfassten Version hat die Angeklagte eine kontinuierliche Überprüfung der Herztätigkeit mit konkreten Werten angegeben, die tatsächlich so nicht stattgefunden hat. Soweit sie in ihrer Einlassung am Ende der Beweisaufnahme erklärt hat, die Herztöne tatsächlich jede 1/4 Stunde kontrolliert zu haben, ist das unwahr.

Spätestens ab ca. 18.30 Uhr war der Angeklagten angesichts des Zustands der werdenden Mutter, des Zeitablaufs und des erneuten vorzeitigen massiven Abgangs von Mekonium klar, dass die Geburt keinen regulären Verlauf nahm und mindestens die Gesundheit des Ungeborenen in zunehmend konkreter Gefahr war. Im Anschluss trat keine Besserung der Situation, sondern im Gegenteil eine weitere Verschlechterung ein. Die Entkräftung der Kindsmutter hatte inzwischen ein solches Maß erreicht, dass sie anschließend über eine Stunde lang auf dem Bett lag, ohne sich rühren zu können. Erst recht war nicht daran zu denken, dass sie bei der Austreibung durch aktive Stellungswechsel hätte mitwirken können. Gleichwohl entschloss sich die Angeklagte zwischen 18:30 Uhr und spätestens 19:50 Uhr dazu, trotz der erkannten Gefahren für das Leben des Kindes keinesfalls eine Verlegung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Dabei war der Angeklagten bewusst, dass sich neben den allgemeinen Risiken einer Sauerstoffmangelversorgung des Neugeborenen bei einer vaginalen Entbindung aus Beckenendlage, den konkreten weiteren Risikofaktoren der aus ihrer Sicht rechnerischen Überschreitung des Geburtstermins um 13 Tage, die eine verminderte Toleranz des Fetus gegenüber dem Wehenstress bedingte und deshalb eine kontinuierliche CTG-Überwachung erfordert hätte, weitere massive Risiken einer Sauerstoffmangelversorgung des Kindes infolge des protrahierten Geburtsverlaufs und bereits durch den zweimaligen Mekoniumabgang in den Stadien der Geburt signalisiert, in denen ein solcher durch eine mechanische Ursache nicht bedingt sein konnte, sondern bereits Ausdruck einer Azidose war, vorlagen. Ihr war bewusst, dass die Chance, zu diesem Zeitpunkt noch ein gesundes Kind zu entbinden, bereits kaum mehr zu realisieren war und mit zunehmendem Zeitablauf auch die Hoffnung auf ein Überleben des Kindes weiter sank. Wenn sie zu vorangegangenen Zeitpunkten aus grundsätzlichen Überlegungen vor dem Hintergrund des von ihr vertretenen Entbindungskonzepts der vaginalen Geburt als einzigem physiologischen, selbstregulierenden Weg sowie ihres Selbstbildes und der den Kindseltern gegenüber vertretenen Kompetenz, ihnen eine sichere natürliche und zudem noch außerklinische Geburt bieten zu können, nicht das Eingeständnis machen wollte, ihnen unbegründete Hoffnungen gemacht zu haben, wobei sie anfänglich von einem glücklichen Ausgang der Geburt ausging, von einer Verlegung abgesehen hatte, traten nunmehr weitere Überlegungen hinzu. Zu keinem Zeitpunkt hatte sie eine unter ihrer Leitung begonnene Hausgeburt in dem nahegelegenen katholischen Krankenhaus in O8 beendet. Ihr war bewusst, dass niedergelassene Gynäkologen in O8 und insbesondere Klinikärzte das von ihr verfolgte Entbindungskonzept nicht guthießen und sie mit der in dem Hotelzimmer fortgesetzten Beckenendlagenentbindung gegen sämtliche geburtsrechtlichen und medizinischen Standards verstieß und sich die typischen Risiken nicht nur realisiert, sondern potenziert hatten, sie sich deshalb Vorwürfen ausgesetzt sehen musste, bereits viel zu lange eine Verlegung abgewartet zu haben und damit das naheliegende konkrete Risiko eines hypoxischen Hirnschadens in Kauf genommen zu haben. Sie hatte auch Gedanken daran, welchen Schaden ein solcher Geburtsausgang für ihre Reputation als Fachfrau für Beckenendlagegeburten in ganz Deutschland haben würde, wobei Vertreter der klinischen Geburtshilfe aus ihrer Sicht schon lange darauf warteten, dass ihr ein solcher nachweisbarer Fehler unterlief, um Konsequenzen hieraus ziehen zu können. Auch die Folgen, bei einem sauerstoffmangelbedingten Hirnschaden des Kindes zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein, gingen ihr durch den Kopf. Demgegenüber war ihr bewusst, dass im Falle eines tragischen Ausgangs die Kindseltern in der sie übermannenden Trauer von einer außerhalb des Geburtsgeschehens liegenden Todesursache zu überzeugen und an einer weiteren Aufklärung nicht interessiert bzw. dazu psychisch nicht in der Lage sein würden und Aussicht bestand, eine Todesbescheinigung von einem Notarzt zu erhalten - wie das bereits bei der Geburt von L. Z2 der Fall gewesen war. Die Angeklagte hoffte zwar nach wie vor auf eine baldige Beendigung der Geburt mit einem lebenden gesunden Kind, wobei sie besondere Gründe, auf einen solch glücklichen Ausgang zu vertrauen, nicht hatte. Ihr war klar, dass es - nicht nur ganz fernliegend - zum Tode des Kindes aufgrund einer andauernden oder erneuten Sauerstoffmangelversorgung bei Fortsetzung der Geburt in dem Hotelzimmer kommen könne; sie wusste, dass sie gegenüber den Kindseltern und dem Kinde aufgrund ihrer Gewährsübernahme verpflichtet war, die Verlegung der Gebärenden in ein Krankenhaus, in dem die Rettung des Lebens des Kindes am ehesten möglich war, zu veranlassen und ging bis zum Telefonat mit der Zeugin Z14 auch davon aus, dass G. Z1s Leben im Falle einer Verlegung zu retten gewesen wäre. In Anbetracht der bereits eingetretenen Situation fand sie sich auch für den Fall eines tödlichen Ausgangs des Geburtsgeschehens spätestens kurz vor 19.50 Uhr auch damit ab.

Im Anschluss entschloss sich die Angeklagte dann dazu, Kontakt zu der mit ihr befreundeten Hebamme, der Zeugin Z14, aufzunehmen, da sie nicht mehr wusste, wie sie den Geburtsvorgang forcieren sollte.

Die Angeklagte versprach sich von einer Kontaktaufnahme zu der Kollegin Z14 Hilfestellungen für den Versuch einer Mobilisierung der Kindsmutter und ein Voranbringen des stagnierenden Geburtsgeschehens. Eine solche Vorgehensweise war für sie unüblich, da sie in Überzeugung ihrer eigenen Kompetenz Ratschläge von Kolleginnen grundsätzlich nicht für nötig erachtete. Sie erkannte jedoch, dass sie in diesem Fall an ihre Grenzen gekommen war, was sie jedoch gleichwohl an einem Festhalten an ihren Prinzipien nicht hinderte. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung am 50. Verhandlungstag erklärt hat, dieses sog. "Secondlook-Prinzip" regelmäßig angewandt zu haben, ist dies unwahr.

In einem Telefonat, das sie entweder im Bad oder vom Hotelflur aus von den Kindseltern unbemerkt führte, schilderte sie der Zeugin Z14, dass sich die Zeugin Z1 in einem schlechten Zustand befände und nicht zu mobilisieren sei, in Seitenlage auf dem Bett liege, der Muttermund bereits seit ihrem Eintreffen am Nachmittag vollständig eröffnet, das Kind aber noch hoch sei. Sehr auffällig sei für sie der massive Mekoniumabgang. Sogar für die Zeugin Z14, selbst Verfechterin der natürlichen Geburt, war diese Situation angesichts der fehlenden Mobilität der Mutter bei der bekannten Kindslage, des Mekoniumabgangs, des erheblichen Zeitablaufs, der protrahierten Austreibungsphase und des stagnierenden Geburtsverlaufs ein Alarmsignal. Sie riet der Angeklagten deshalb mit der Bemerkung, dass sich die Situation nicht gut anhören würde, dringend zu einer Verlegung ins Krankenhaus und der dortigen Verabreichung von Oxytocin, einem hormonellen wehenfördernden Mittel. Die Angeklagte lehnte dies unbeeindruckt ab, weil sie sich wie dargelegt spätestens kurz vor dem Telefonat gegen die Verlegung entschlossen hatte. Stattdessen erklärte sie, dass es dem Kind aus ihrer Sicht gut gehe, was angesichts des auch für sie besorgniserregenden Mekoniumabgangs nicht zutraf, und dazu kein Grund bestehe. Die Zeugin Z14, die realisierte, dass die Angeklagte zu einer Verlegung keine Bereitschaft zeigte, gab ihr daraufhin den Rat, dass die Kindsmutter abführen solle, um größtmöglichen Platz im Becken zu schaffen, sie sich wegen der Schwerkraft für die Geburt in die aufrechte Position begeben solle und für die Wehentätigkeit aktiv sein müsse und nicht passiv auf der Seite liegen dürfe.

Die Angeklagte blieb trotz des Rats ihrer Kollegin bei ihrer Entscheidung, die Gebärende nicht in ein Krankenhaus zu verlegen, und das, obwohl sich an das Telefonat ein weiterer Zeitraum von mindestens 20 Minuten anschloss, in denen die Wehenpausen immer länger wurden und es zu keinerlei Geburtsfortschritt kam. In ihrem Kalender notierte die Angeklagte nach dem Telefonat für die Zeit um 20.30 Uhr "Toilette, Kontr. (Kontraktionen) seltener, schmerzhaft, Pausen länger, kein Geb.fortschritt, Pinkeln nicht möglich, Frau schlapp, insgesamt aber besser erträgliche Situation". Die Angeklagte wartete sogar mehr als zwei weitere Stunden ab, bis die Geburt schließlich zu Ende geführt werden konnte. Nach diesen weiteren zwei Stunden kam für das Neugeborene G. Z1 allerdings jede Hilfe zu spät.

Zu keinem Zeitpunkt während des gesamten Geburtsgeschehens sprach die Angeklagte eine Verlegung in ein Krankenhaus an, geschweige denn legte sie eine solche den Kindseltern nahe. Zu keinem Zeitpunkt klärte sie die Zeugen Z1 über die Gefahren der langen Geburtsdauer für ihr Kind, die Risiken eines protrahierten Verlaufs und fehlender Überwachungsmöglichkeiten mangels CTG und weiterer Untersuchungsmöglichkeiten, und die Bedeutung eines Mekoniumabgangs vor der Endphase der Geburt, Umstände, die die grundsätzlichen Risiken der vaginalen Beckenendlagenentbindung noch einmal steigerten, auf. Sie deutete nicht einmal an, ob eine Verlegung in eine Klinik bedenkenswert wäre, obwohl ihr der wiederholte Mekoniumabgang selbst Sorgen bereitete. Angesichts des Verhaltens der Angeklagten drängte sich auch dem Zeugen Z1, der während der gesamten Zeit versuchte, seiner Partnerin beizustehen, ihr die schmerzhafte Situation in irgendeiner Form erträglicher zu machen, sie mit Decken, Getränk und Massagen versorgte, jederzeit zugegen war und sie unterstützte, nicht auf, dass eine Verlegung in ein Krankenhaus dringend angezeigt war. Bis zum Schluss vertrauten die Kindseltern darauf, bald ihr gesundes Kind in den Armen zu halten. Dass sich die Angeklagte bereits vor 20.00 Uhr unter Inkaufnahme eines tödlichen Ausgangs gegen die Verlegung entschlossen hatte, ahnten sie nicht.

Die Angeklagte versuchte im Anschluss an das Telefonat, die alternativen Ratschläge der Zeugin Z14 umzusetzen. Der Versuch, die Gebärende in der liegenden Position zum Wasserlassen zu motivieren, gelang nicht. Gemeinsam mit dem Zeugen Z1 brachte sie die Kindsmutter schließlich ins Badezimmer zur Toilette. Auch hier war der Zeugin ein Wasserlassen zunächst kaum möglich, was die Angeklagte im weiteren Verlauf auch zu der Frage veranlasste, ob der Zeugin von ihrer Frauenärztin mitgeteilt worden sei, wo ihre Plazenta liege. Die Frage der Angeklagten zielte dabei offensichtlich auf das mögliche Vorliegen der sog. placenta praevia, wobei es sich, wie dargelegt, um eine Lageanomalie der Plazenta in der Gebärmutter handelt, die eine vaginale Geburt unmöglich macht. Tatsächlich findet sich eine solche Vermutung im Mutterpass der Zeugin Z1, die sich jedoch als unzutreffend herausgestellt hatte. Auch auf der Toilette wurden die Abstände der Wehen weiter seltener und betrugen schließlich 4 bis 5 Minuten. Einen Geburtsfortschritt gab es auch in dem folgenden Zeitraum bis 21 Uhr nicht. Vielmehr befand sich der Steiß des Kindes auch um 21.03 Uhr noch immer auf Beckenmitte.

Zwischenzeitlich ließ die Angeklagte die Eltern allein im Bad zurück, während sie mit der Zeugin Z14 weitere Kurznachrichten austauschte. Auch versuchte sie, der von der körperlichen Konstitution sehr schlanken Kindsmutter, die mittlerweile weiter Kreislaufprobleme zeigte, sich kaum noch selbst auf den Beinen halten konnte, Schwindelgefühle verspürte und ihre Augen kaum mehr öffnen konnte, im Bad löffelweise Espresso einzuflößen, um sie zu mobilisieren. Der Angeklagten war bewusst, dass der Erschöpfungszustand und die sekundäre Wehenschwäche Folge des protrahierten Geburtsverlaufs waren und die dadurch infolge der Minderperfusion der Plazenta reduzierte Sauerstoffversorgung die weitere Gefahr einer Übersäuerung des kindlichen Blutes bedeutete. Damit war es angesichts des Umstands einer bereits über nahezu fünf Stunden dauernden Austreibungsphase bereits länger zu einem definierten Geburtsstillstand und damit einem weiteren der Angeklagten auch bewussten massiv bedrohlichen Zustand gekommen. Der Erschöpfungszustand der Mutter, die fehlende Wehentätigkeit und der mehrfache Abgang von Mekonium ließen eine natürliche Beendigung der Geburt, wie dargelegt, bereits seit längerer Zeit - zumindest in keinem Fall ohne eine ausreichende Kontrolle des kindlichen Zustandes - nicht mehr zu und deuteten auf eine erhebliche Sauerstoffunterversorgung des ungeborenen Kindes hin. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, letztlich bereits ab dem Zeitpunkt des ersten Mekoniumabgangs bei Eintreffen der Angeklagten, bestand ohne die Möglichkeit der Überprüfung der fetalen subpartalen Parameter für die Angeklagte durch ein CTG und Fetalblutgasanalysen die absolute Indikation für eine Beendigung der außerklinischen Geburt. Die Wahrscheinlichkeit, dass das ungeborene Kind angesichts des vorliegenden Geburtsstillstandes und des protrahierten Geburtsverlaufs bei einer Fortsetzung der vaginalen Entbindung gesund geboren würde, lag zu diesem Zeitpunkt nur noch bei ca. 10 %. Ein Festhalten an dem vaginalen Geburtsmodus wäre nur unter Anwendung eines CTG und einer Fetalblutgasanalyse bei ausreichend guten Werten des Kindes möglich gewesen, was im außerklinischen Bereich nicht durchzuführen ist und bei einer Überwachung praktisch auszuschließen gewesen wäre. Bei einer klinischen Geburt hätten die ermittelten Werte längst den bedrohlichen Zustand des Kindes gezeigt, der zu einer Beendigung der Geburt durch eine sekundäre Sectio caesarea geführt hätte. Tatsächlich erlitt G. Z1 während des Geburtsgeschehens frühestens ab 16.00 Uhr und sicher auch wiederholt in den folgenden Stunden um 18.22 Uhr und zum Zeitpunkt des Geburtsstillstandes gegen 20.30 Uhr eine intrauterine Hypoxie, die mit fortschreitendem Zeitablauf ein gesundes und infolge des lange Zuwartens der Angeklagten am Ende sogar ihr grundsätzliches Überleben unmöglich machte.

Die Angeklagte war gleichwohl aus der oben dargelegten Motivation vor dem Hintergrund sachfremder Erwägungen nach wie vor entschlossen, die Geburt auf natürlichem Wege zu beenden. Dabei ließ sie nach dem Telefonat mit der Zeugin Z14 noch weitere zwei Stunden vergehen, wobei ihr zum Schluss, nach dem Versagen ihres batteriebetriebenen Doptons, nicht einmal mehr eine sichere Kontrolle der Herztöne des Kindes möglich war.

Auf weitere Nachfragen der Eltern, ob alles in Ordnung sei, versicherte sie ihnen gegenüber vielmehr immer wieder, dass alles normal verlaufe und sie sich keine Sorgen machen müssten. Die Angeklagte blieb bis zuletzt dabei, den Kindseltern keinerlei Mitteilung von den drohenden Gefahren zu machen. Sie sprach auch auf keinen Fall eine Verlegung in ein Krankenhaus oder die Möglichkeit eines Wehentropfes an. Ihre am Ende des Verfahrens diesbezüglich erklärte Einlassung ist auch insoweit unwahr.

In den auf das Telefonat mit der Zeugin Z14 folgenden zwei Stunden tauschte die Angeklagte noch mehrfach Kurznachrichten mit der Zeugin Z14 aus. Um 20.30 Uhr sandte sie ihr eine SMS unter anderem des Inhalts, dass die Kontraktionen alle 4 Minuten nur schmerzhaft seien, die Gebärende reichlich schlapp und die Pausen lang seien. Auf die anschließende Antwort der Zeugin Z14, dass sie nichts pathologisches entdecke und die Frau wach werden solle, dann werde es bestimmt besser, und die Frage, wann der Blasensprung stattgefunden habe, was die Zeugin Z14 mit den Buchstaben "bs" abkürzte, erhielt sie von der Angeklagten mit SMS die Antwort: "ca 4 Uhr". Mit einer weiteren SMS um 21.03 Uhr teilte die Angeklagte sodann weiter mit, dass der Steiß in Höhe der Beckenmitte - was sie mit BM abkürzte - war, und die Gebärende sich immer noch auf der Toilette befand. Etwa eine halbe Stunde später beschrieb die Angeklagte der Zeugin Z14, dass die Zeugin Z1 jetzt in jeder Wehe halb aufstehe, wobei sie von ihrem Partner gehalten werde, sie das Becken kreise und Espresso bekomme, was die Zeugin Z14 dahin kommentierte, dass sich das "gut anhören" würde. In der nächsten Viertelstunde schrieb die Angeklagte die letzten zwei SMS, wobei sie um 21.35 Uhr mitteilte, dass die Gebärende lebendiger würde und die Scheide sich zu öffnen beginne, während sie um 21.45 Uhr Mitteilung von der Position des Vierfüßlerstands machte.

Nachdem ein längerer Zeitraum auf der Toilette verbracht worden war, und die Kindsmutter schließlich von ihrem Partner im Stand gehalten, versuchte, bei den Wehen mitzuschieben, was langsam den kindlichen Steiß tiefer Richtung Beckenausgang brachte, verbrachte die Angeklagte die Zeugin Z1 sodann wieder zurück in das Hotelzimmer, wo erneut ein Wechsel in den Vierfüßlerstand unternommen wurde. Mittlerweile war es ca. 21.45 Uhr, als die Zeugin Z1 unter Aufbietung ihrer letzten Kräfte versuchte, das Kind mit jeder Presswehe herauszuschieben.

Der eigentliche Austritt des Körpers sollte noch eine halbe Stunde in Anspruch nehmen. Angesichts des massiven im Laufe der letzten Stunden der Geburt durch eine Kompression der Nabelschnur und die in der Austreibungsphase durch die Retraktion des Gebärmutterkörpers erfolgte Verminderung und passagere Aufhebung der uterinen Durchblutung erlittenen Sauerstoffmangels sollte sie die Geburt jedoch nicht überleben. Mittlerweile, etwa gegen 21.45 Uhr, hatte das batteriebetriebene Gerät zur Herzfrequenzmessung der Angeklagten seine Funktion aufgegeben, da die Batterien leer waren. Nachdem das Gerät nur noch ein Quietschen von sich gab, musste die Angeklagte dazu übergehen, die Herztöne des Kindes mit einem Hörrohr zu überprüfen, was ihr nicht mehr gelang. Mittlerweile waren auch die Kindseltern in großer Sorge. Das besorgte Gesicht der Angeklagten nach dem Ausfall ihres Messgerätes zur Überprüfung der Herztöne des Kindes und ihre Äußerung zum Schluss, die Herztöne nicht mehr sicher zu finden, löste in ihnen einen unbestimmte Angst aus. In einem Moment kurz vor dem Austreten ihres Kindes aus dem Mutterleib - und nicht, wie von der Angeklagte später im Laufe der Hauptverhandlung behauptet, bereits bei ihrem Eintreffen am Nachmittag - sahen sich beide an und verspürten eine unbestimmte Ahnung, dass ihrem Kind etwas zugestoßen war.

Wohl um 22.12 Uhr kam es zum Durchtritt des Steißes, woraufhin die Angeklagte mit der Manualhilfe nach Bracht - einer bei der Beckenendlage angewandten Geburtstechnik, bei der der Steiß mit beiden Händen umfasst und nach oben geführt wird - das Kind entwickelte. Die im Anschluss erfolgte Entwicklung zunächst einzeln der Beine und im Anschluss der Arme gelang nicht ohne Probleme. Da der Bracht-Handgriff nicht ohne Schwierigkeiten zur Entwicklung des Kindes führte, musste die Angeklagte sodann mit einem weiteren speziellen Handgriff - dem Veit-Smellie-Handgriff - den Kopf des Kindes entwickeln, wobei ein Finger in den Mund des Kindes gesteckt wird, um so eine maximale Flexion des Kindes zu erreichen.

Um 22.14 Uhr kam G. Z1 sterbend zur Welt. Sie wies ein eutrophes Geburtsgewicht von 3.210 g, eine Länge von 49,5 cm und einen Kopfumfang von 36,5 cm auf. Der reife, gesunde und ursprünglich uneingeschränkt lebensfähige Säugling G. Z1 verstarb infolge des unter der Geburt in der Anwesenheit der Angeklagten erlittenen massiven Sauerstoffmangels. Das Gehirn hatte massive sauerstoffmangelbedingte Schäden erlitten, die bei einer erfolgreichen Reanimation ein geistig und körperlich schwerstbehindertes Kind zur Folge gehabt hätten.

Wäre die Zeugin Z1 bis 18.00 Uhr in ein Krankenhaus eingewiesen worden, hätte G. Z1 durch einen Kaiserschnitt lebend und gesund auf die Welt geholt werden können. Selbst bei einer späteren Einweisung, einer Betätigung des Notrufs im Anschluss an das vor 20.00 Uhr beendete Telefonat der Angeklagten mit der Zeugin Z14 und sogar noch bis 20.30 Uhr und der dann möglichen Durchführung eines Kaiserschnitts bis 21.00 Uhr wäre das Kind noch lebend geboren worden, wenn auch mit irreversiblen sauerstoffmangelbedingten Hirnschäden. Eine andere Todesursache als eine Hypoxie unter der von der Angeklagten begleiteten Geburt, wie etwa eine Organschädigung, eine Intoxikation oder eine Infektion des Kindes, ist zweifelsfrei auszuschließen. Es wäre auch zu jedem Zeitpunkt organisatorisch eine Verlegung der Zeugin Z1 in das nahegelegene K.hospital und die dortige Durchführung eines Notkaiserschnitts möglich gewesen.

Insbesondere sämtliche von der Angeklagten im Rahmen des Verfahrens geltend gemachten Ursachen, die von variierenden Organschädigungen und einer Erbkrankheit über Infektionen, einen intrauterinen Hirntod des Kindes längere Zeit vor der Geburt, eine Vergiftung des Ungeborenen durch Teekonsum der Mutter bis hin zu einer fehlerhaften Reanimation des Notarztes reichten - worauf im einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist - sind sicher auszuschließen.

Die Angeklagte, die die infolge des erlittenen Sauerstoffmangels eingetretene Schädigung des Kindes unmittelbar realisierte, war nicht überrascht. Ihr war bewusst, dass der vorhersehbare schlimmste Fall einer Asphyxie eingetreten war und G. Z1 schwerste Hirnschäden erlitten haben musste. Die Angeklagte begann unmittelbar mit Reanimationsbemühungen in Form von Mundzu-Mund-Beatmung und Herzdruckmassage, wobei ihr klar war, dass das sterbende Kind nicht und wenn überhaupt, nur schwerstbehindert zurückzuholen war. Die Angeklagte verfügt auch über besondere Kenntnisse im Hinblick auf die Reanimation von Neugeborenen, über die sie noch während des laufenden Verfahrens auf Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen Vorträge hielt. Um den Kindseltern gegenüber ihre Bemühungen zu signalisieren, alles für ein Überleben ihres Kindes zu tun, führte sie die Wiederbelebungsmaßnahmen über mehrere Minuten durch, ließ jedoch nicht unmittelbar einen Notarzt hinzurufen, wenngleich sie erkannte, dass sie allein das Kind nicht reanimieren konnte. Sie unternahm auch keine Versuche, den Rachenraum des Kindes abzusaugen. Nachdem sie selbst es einige Minuten erfolglos versucht hatte, forderte die Angeklagte den verzweifelten Vater mit den Worten, dass er es versuchen solle und sein Kind vielleicht wiederbekomme, auf, seine kleine Tochter zu beatmen. Der völlig überforderte Zeuge Z1, der keinerlei Erfahrungen mit der Beatmung eines Neugeborenen hatte, unternahm gleichwohl vorsichtige Beatmungsversuche. Der von der Angeklagten erhobene Apgar-Befund betrug nach einer und nach fünf Minuten 0. Erst nach weitere eigenen Reanimationsbemühungen forderte die Angeklagte den Zeugen Z1 erst ca. 10 Minuten nach der Geburt des Kindes auf, den Notarzt zu informieren, während sie selbst die Reanimation weiter übernahm. Soweit sie in ihrer späteren Einlassung die Anforderung eines Babynotarztes behauptet hat, ist dies unwahr; eine solche Mitteilung an den Kindsvater ist nicht erfolgt.

Die Angeklagte ließ den Notarzt erst mit der erheblichen zeitlichen Verzögerung informieren, da ihr die Folgen eines derart massiven Sauerstoffmangels mindestens durch die Geburt von A. Z3 vor Augen geführt worden waren. Dass sie auch durch die Geburt ihres eigenen behinderten Kindes und die Erfahrungen mit ihrem Bruder beeinflusst war, liegt nahe. Jedenfalls äußerte die Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt den Kindseltern gegenüber, den Notarzt bewusst erst später informiert zu haben, da sie ihnen ein Leben ihres behinderten Kindes, das "nur wie eine Pflanze vor sich hinvegetiere", habe ersparen wollen. Die Angeklagte ging davon aus, dass der Notarzt entweder weitere Reanimationsbemühungen nicht unternehmen würde oder solche jedenfalls nach der Zeit nicht mehr erfolgreich sein würden. Infolge der durch die Angeklagte verspätet initiierten Alarmierung traf der Notarzt erst 16 Minuten nach der Geburt G. Z1s ein, anderenfalls wäre er bereits nach 6 Minuten vor Ort gewesen. Die Intention der Angeklagten bestand lediglich darin, die Ausstellung einer Todesbescheinigung über eine natürliche Todesursache zu erlangen, wie es auch in Bezug auf das nur drei Monate zurückliegende Geburtsgeschehen des Kindes L. Z2 erfolgt war. Sie ging davon aus, dass sie aufgrund ihrer Teilnahme an der Geburt nicht berechtigt war, eine solche Bescheinigung selbst auszustellen. Sie hoffte auf die Unerfahrenheit des diensthabenden Notarztes in bezug auf neonatologische Fragen und ging davon aus, dass Nachfragen seitens des Notarztes, wie auch zuvor seitens der Zeugin Z18, nicht erfolgen würden.

Etwa um 22.24 Uhr ging die Alarmierung des Notarztes mit dem Einsatzstichwort "Kinderreanimation" ohne weitere Details ein. Der diensthabende Notarzt Z26, Anästhesist im Evangelischen Krankenhaus in O8, traf nur wenige Minuten später um 22.30 Uhr am Hotel ein. Auf seine unmittelbar im Anschluss an seine Ankunft im Hotel erfolgte Anforderung des Babynotarztes wurde ihm erst einmal mitgeteilt, dass der Babynotarzt nicht unmittelbar zur Verfügung stand. Der Zeuge Z26 fand die Angeklagte bei noch durchgeführter Mundzu-Mund-Beatmung an dem auf dem Hotelbett liegenden Säugling vor. Die Zeugin Z1 saß nur mit einem T-Shirt bekleidet verzweifelt und völlig entkräftet in einer Blutlache auf dem Fußboden. Die Angeklagte machte dem Zeugen Z26 sofort unmissverständlich klar, zu welchem Zweck sie ihn hatte rufen lassen. Sie empfing ihn mit der Angabe, dass der Apgar 0 sei und das Kind bei der Geburt keine Lebenszeichen gezeigt habe, wobei sie unmittelbar die Bemerkung anfügte: "Herr Kollege, ich glaube, Sie können bestätigen, dass das Kind tot ist!". Von weiteren Umständen, insbesondere, dass es sich um einen über 18 Stunden dauernden Geburtsvorgang aus Beckenendlage handelte, informierte sie den Arzt zunächst nicht. Soweit die Angeklagte in ihrer späteren Einlassung erklärt hat, sie habe aus Verzweiflung einen "ärztlichen Kollegen als Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung" dabei haben wollen, ist dies ebenfalls unwahr.

Der Zeuge Z26, der selbst fünf Jahre in einer geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses mit der Betreuung von Neugeborenen betraut war und auch Reanimationen von Neugeborenen durchgeführt hatte, reagierte jedoch anders, als die Angeklagte es gehofft hatte und es ihrer Erfahrung mindestens in einem Fall, möglicherweise auch in weiteren Fällen, entsprach. Er unternahm zunächst eigene, insgesamt lege artis durchgeführte Reanimationsmaßnahmen.

Gemeinsam mit dem Zeugen Z27, dem Rettungsassistenten, begann der Zeuge Z26 zunächst nach einer kurzen Kindsuntersuchung mit der Durchführung von Herzdruckmassage und einer Beutelbeatmung mit Druckreservoir. Optisch lag nach seiner Einschätzung ein prolongierter Kreislaufstillstand vor. G. Z1 war zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung tief zyanotisch, die Haut marmoriert, sie war schlaff, die Pupillen weit und soweit beurteilbar entrundet, ein Puls war weder an der Aorta carotis noch an der Aorta brachialis tastbar, auch war ein Pulsieren der Nabelarterie nicht festzustellen. Parallel erhob der Notarzt die Anamnese, wobei er von der Angeklagten Mitteilung davon erhielt, dass die Kindseltern aus Lettland zu der in der Praxis geplanten vaginalen Entbindung einer bekannten Beckenendlage angereist seien, die Mutter Erstgebärende und ca. 15 Tage über dem errechneten Termin sei. Der Zeuge Z26 erhielt im weiteren auf seine Nachfragen von der Angeklagten die ergänzenden Informationen, dass die Kindseltern eine Hausgeburt geplant hätten, da alle geburtshilflichen Abteilungen der Krankenhäuser im Falle einer Steißlage eine Sectio-Indikation stellen würden. Sie gab an, zu der Familie, die vor ca. vier Wochen aus Lettland angereist sei, auch private Kontakte zu unterhalten und über 30 Jahre Erfahrung in der Entbindung von Beckenendlagen zu verfügen. Die Angeklagte teilte weiter mit, dass die Geburt dann überraschend im Hotel begonnen habe, die Geburt einfach und nur die Entwicklung der Arme erschwert gewesen sei. Angaben zur Dauer des Geburtsverlaufs und der Dauer einer möglichen Nabelschnurkompression machte die Angeklagte nicht. Sie gab weiter an, dass die Entwicklung des Kindes deutlich vor dem Eintreffen des Notarztes gelegen und sie seitdem Wiederbelebungsmaßnahmen durchgeführt habe.

Parallel zur Erhebung der Anamnese führte der Zeuge Z26 eine suffiziente Maskenbeatmung der kleinen G. Z1 durch, die - entgegen der späteren Darstellung der Angeklagten, eine Beatmung des Kindes sei infolge eines Lungenschadens gar nicht möglich gewesen - problemlos durchzuführen war, wobei sich der Brustkorb deutlich hob und senkte. Nachdem die Beatmung jedoch keine Kreislaufreaktion des Kindes auslöste, unternahm der Zeuge einen Intubationsversuch. Bei der Inspizierung des Rachenraums mittels eines Laryngoskops - eines Hilfsmittels zur endotrachealen Intubation - stellte der Notarzt fest, dass der gesamte Rachenraum mit einem zähen dunklen Sekret - nach seiner Einschätzung handelte es sich dabei naheliegend um Mekonium - verlegt war, wobei die Epiglottis - der Kehldeckel - zwar darstellbar, ein ausreichender Blick auf die Stimmritze jedoch nicht möglich war. Es spricht alles dafür, dass es sich auch tatsächlich um Mekonium handelte, sicher festzustellen war dies nicht, eine Aspiration von Mekonium hatte jedenfalls nicht stattgefunden, was aber nicht dagegen spricht. Auch nach mehrfach durchgeführten Absaugversuchen mit einer Pumpe mit Absaugkatheter bis tief in die Atemwege änderte sich dies nicht. Da eine Intubation ohne die ausreichende Sicht zu gefährlich im Hinblick auf eine Schädigung des Kindes war, wurde erneut die Maskenbeatmung mit symmetrischer Thoraxexkursion fortgesetzt. Sämtliche Maßnahmen führten nicht zu einer Veränderung des Hautkolorits; G. Z1 zeigte keinerlei Lebenszeichen. Parallel zu der medizinischen Versorgung der kleinen G. Z1 versuchte der Zeuge Z26, G. Z1s Eltern die Tragweite der Maßnahmen und die Dramatik und Komplexität der Gesamtsituation zu vermitteln. Gegenüber dem Zeugen Z1 erklärte der Arzt, ob ihm bewusst sei, dass das EKG ein "sterbendes Herz" zeigen würde. Für den Zeugen Z26 war klar, dass nur noch eine reine elektrische Restaktivität des Herzmuskels, der nicht pumpte, vorlag. Nachdem das EKG nach wie vor einen bradycarden Rhythmus mit verbreiterten QRS-Komplexen aufwies - ein Kurvenbestandteil des EKG, der die Erregungsausbreitung im Ventrikelmyokard des Herzens von seiner Basis zur Spitze bis hin ins Ventrikelseptum zeigt -, weniger als 50 Aktionen pro Minute zeigte, ein Puls nicht tastbar war und auch die Angeklagte die Prognose wiederholt als infaust einschätzte, wurden die Reanimationsmaßnahmen um ca. 22.40 Uhr abgebrochen. Längere Reanimationsbemühungen waren weder erforderlich noch erfolgversprechend.

Der Zeuge Z26 weigerte sich, den von der Angeklagten gewünschten Totenschein unter Bescheinigung einer natürlichen Todesursache auszustellen; vielmehr unterbreitete er der völlig konsternierten Angeklagten, angesichts der Gesamtumstände - der aus seiner Sicht verantwortungslosen Entbindung einer Beckenendlage in einem Hotelzimmer und der sich ihm aufdrängenden Diagnose eines Sauerstoffmangels unter der Geburt - aufgrund einer unklaren Todesursache die Polizei hinzuziehen zu wollen.

Diese Reaktion des Zeugen Z26 stieß auf vehementen Widerspruch der Angeklagten, die nunmehr erhebliche Konsequenzen für sich befürchtete. Energisch erklärte sie, dass dies aus ihrer Sicht nicht nötig sei, da das Kind nicht umgebracht worden, sondern tot zur Welt gekommen sei. Sie habe den Notarzt lediglich hinzugezogen, obwohl sie selbst nicht nur Hebamme, sondern auch approbierte Ärztin sei, da sie den Totenschein nicht selbst ausstellen könne. Unbeeindruckt von dem entrüsteten Auftreten der Angeklagten ließ sich der Zeuge Z26 von seinem Vorhaben nicht abbringen.

Gegen 22.53 Uhr traf schließlich noch der um 22.31 Uhr nachgeforderte Kinder/Baby-Notarzt der Städtischen Klinik O36, der Zeuge Dr. Z28, am Hotel ein. Nachdem er von seinem Kollegen die Informationen des Geburtszeitpunktes und der erfolgten Reanimationsmaßnahmen seitens der Angeklagten und des Zeugen Z26 erhalten hatte, war ihm klar, dass eigene Wiederbelebungsmaßnahmen keinen Erfolg mehr versprachen, weshalb er davon absah und seinen Einsatz nach einem Blick auf das Kind beendete.

Um 23.04 Uhr schrieb die Angeklagte schließlich erneut eine SMS folgenden Inhalts an die Zeugin Z14:

"Kind schwere Entwicklung, 22.14 h, sofort reanimiert, Apgar 0, nach 15 min Babynotarzt, jetzt ist die Polizei da."

Gegen 23 Uhr trafen die ersten Beamten, die Zeugen PK Z29 und PK Z30 am Hotel ein, die die Kindseltern mit dem toten Säugling im Bett liegend vorfanden. In Anbetracht der angeforderten Kriminalbeamten unterließen sie aus Pietätsgründen eine Erstbefragung. Vor dem Hotelzimmer ließen sie sich sodann von der Angeklagten und dem Zeugen Z26 den Sachverhalt schildern. Die Angeklagte berichtete dabei in einem für die Zeugen auffällig ruhigen, sachlichen und emotional unbeteiligten Tonfall von der geplanten "Praxisgeburt" der aus dem Ausland angereisten Eltern. Im Beisein der Beamten, etwa eine halbe Stunde nach Einstellung der Reanimationsmaßnahmen, untersuchte der Notarzt G. Z1 erneut, um die sicheren Todeszeichen festzustellen. Im Badezimmer dokumentierte er Totenflecke sowie die bereits beginnende Totenstarre. Hier wurden auch Lichtbilder von G. Z1 angefertigt. Schließlich nahm die Angeklagte noch die Vermessung des Säuglings vor, der im Anschluss der im Bett liegenden Zeugin Z1 wieder übergeben wurde.

Zu diesem Zeitpunkt waren auch die Beamten der K-Wache, die Zeugen KOK Z31, KAin Z32 und KOK Z33 am Einsatzort eingetroffen. Aufgrund der erhaltenen Mitteilung einer unklaren Todesursache ermittelten die Beamten wie in derartigen Fällen üblich im Rahmen eines ergebnisoffenen Todesermittlungsverfahrens, indem eine Befragung der Anwesenden durchgeführt wurde. Der Zeuge Z26 teilte die ihm bekannten Umstände und seine Bemühungen mit und brachte dabei seine Einschätzung zum Ausdruck, dass das Kind bei einer Entbindung im Krankenhaus mittels Kaiserschnitt hätte lebend zur Welt kommen können. Im Anschluss nahm der Zeuge KOK Z33 eine Befragung der Angeklagten vor, die angab, Ärztin und Hebamme zu sein, die Kindseltern bereits längere Zeit zu kennen und die Schwangerschaft seit Ende Mai begleitet zu haben. Sie gab weiter an, dass es in Deutschland lediglich vier oder fünf Spezialisten gebe, die eine Geburt aus Beckenendlage als Hausgeburt durchführen würden; schulmedizinisch würde in einem derartigen Fall immer ein Kaiserschnitt empfohlen, was aber nicht nötig sei. Es gäbe auch genügend Frauen, die sich den Bauch nicht aufschneiden lassen und ein Kind auf natürliche Art und Weise zur Welt bringen wollten.

Hinsichtlich des Geburtsverlaufs gab die Angeklagte wahrheitswidrig an, sich bereits nach dem ersten Anruf der Kindsmutter am frühen Morgen gegen 05.00 Uhr sowie ein weiteres Mal im Verlauf des Tages vor 16.00 Uhr in das Hotel begeben zu haben. Unzutreffend schilderte sie weitere mehrere Telefonate mit den Kindseltern im Lauf des Tages. Die Angeklagte gab an, dass bei ihrem Eintreffen gegen 16.00 Uhr die Geburt bereits relativ weit gewesen sei, das Kind gelebt habe und es ihm gut gegangen sei, während es gegen 21.00 Uhr zu einem Geburtsstillstand gekommen sei, gegen 21.45 Uhr habe die Mutter sich vor das Bett gekniet und es sei langsam zur Geburt gekommen. 10 Minuten vor der Geburt des Kindes um 22.14 Uhr seien die von ihr überprüften Herztöne des Kindes etwas langsam gewesen, weshalb sie die Geburt nunmehr beschleunigt habe. Die Angeklagte benannte die von ihr daraufhin angewandten Geburtshandgriffe und erklärte weiter, dass während der gesamten Geburt mit Ausnahme der letzten 10 Minuten keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die auf Schwierigkeiten hingewiesen hätten; wobei es auch in einem Krankenhaus 10 Minuten dauere, bis die Frau für die Operation vorbereitet sei. Die Angeklagte gab an, es habe sich um eine Totgeburt gehandelt, das Kind sei leblos, ohne feststellbaren Herzschlag und Atmung, mit blasser Hautfarbe und bewegungslos zur Welt gekommen. Sie habe zwar mit der Reanimation begonnen und den Notarzt informiert; an sich aber keine Hoffnung gehabt, dass das Kind reanimiert werden könnte und nur eine zweite Meinung des Notarztes haben wollen. Die Angeklagte brachte abschließend im Rahmen der Befragung auch ihre Überraschung in Bezug auf die Benachrichtigung der Polizei zum Ausdruck, wobei sie erklärte, dass es sich nach ihrer Meinung "um einen normalen Fall einer Totgeburt" handeln würde, in einem solchen Fall noch nie die Polizei informiert worden sei und im Krankenhaus durch den Gynäkologen ein natürlicher Tod bescheinigt worden wäre.

Der Zeuge KOK Z33 befragte im Anschluss nur kurz die Kindseltern, die deutlich traumatisiert unter dem Eindruck des Geschehens standen. Sie schilderten ihre Kontaktaufnahme zu der ihnen als Spezialistin für Steißlagen bekannt gewordenen Angeklagten vor dem Hintergrund ihres Wunsches nach einer natürlichen außerklinischen Geburt. Die Zeugin Z1 berichtete ebenfalls von dem Geburtsbeginn am frühen Morgen des 30.06. Wie den Eltern vor dem Erscheinen der Polizei von der Angeklagten aufgegeben worden war, bestätigten auch sie wahrheitswidrig deren Schilderung, dass es sowohl mehrere Telefonate an dem Tag gegeben habe, als auch, dass die Angeklagte sie bereits vor 16.00 Uhr an dem Tag zweimal in dem Hotel aufgesucht habe. Zu diesem Zeitpunkt und auch noch in den folgenden Tagen standen die Kindseltern noch massiv unter dem Eindruck des Geburtsgeschehens, des Schocks und der Trauer über den Tod ihres Kindes und der von der Angeklagten vermittelten Überzeugung von ihrer Kompetenz, dass sie andere Gedanken zunächst gar nicht an sich heranließen. Sie wollten nicht daran glauben, dass der Tod ihres Kindes auf einem Versäumnis und Fehlern der Angeklagten beruhe, und ließen sich zunächst auch von ihr dahin beeinflussen, anzunehmen, dass ihr Kind infolge einer Erkrankung nicht lebensfähig gewesen war. Vor diesem Hintergrund gaben sie im Rahmen ihrer ersten Befragung auch übereinstimmend an, sich trotz der "Totgeburt" weiter gut bei der Angeklagten aufgehoben zu fühlen und keine Versäumnisse ihrerseits zu erkennen. Weiter hatte die Angeklagte den Kindseltern bei dem Eintreffen der Polizeibeamten zugeflüstert, dass sie angeben sollten, die Angeklagte schon seit 3 Jahren persönlich zu kennen.

In Anbetracht der von ihnen medizinisch nicht einzuschätzenden Situation und der nicht unmittelbar zu beurteilenden Frage, ob es sich um den Fall einer Totgeburt oder geburtshilfliche Versäumnisse handelte, wurde das Verfahren von den Polizeibeamten als Todesermittlungsverfahren ohne konkreten Beschuldigten geführt.

Auf die Bitte der Kriminalpolizei stellte der Zeuge Z26 zur Vereinfachung des Leichentransports sodann eine Todesbescheinigung aus, in der er eine unklare Todesart dokumentierte. Noch in der Nacht im Anschluss an den Einsatz fertigte der Zeuge Z26 ein ausführliches, Einzelheiten enthaltendes Gedächtnisprotokoll.

Die Angeklagte verblieb noch einige Zeit bei den Eltern im Hotel. Ihr war bewusst, dass ihr angesichts des Verhaltens des Notarztes Konsequenzen drohten, was sie beunruhigte. Sie versuchte, die Kindseltern davon zu überzeugen, dass G. Z1 krank gewesen sein müsse, da die Geburt völlig normal verlaufen sei. Unzutreffend erklärte sie, dass G. Z1s Lunge sich nicht geöffnet habe und nicht zu beatmen gewesen sei und sie deshalb davon ausgehe, dass die Lunge krank gewesen sei. Auch äußerte sie ihr Bedauern darüber, überhaupt einen Notarzt gerufen zu haben, der die Situation aus ihrer Sicht völlig falsch eingeschätzt, sich unmenschlich benommen habe und man ihr nur etwas anhängen wolle. Mitgefühl mit den verzweifelten traumatisierten Eltern ließ sie nicht erkennen. Vielmehr verstieg sie sich in der Situation noch zu der vorwurfsvollen Äußerung, dass die Zeugin Z1 bei der Geburt auch nicht richtig mitgearbeitet habe.

Nachtatverhalten

Am Mittag des darauffolgenden Tages erfolgte auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohn- und Praxisräume der Angeklagten, um Behandlungsunterlagen sicherzustellen. Die Angeklagte informierte einen befreundeten Rechtsanwalt, den Zeugen Z34, dessen Eintreffen abgewartet wurde. Sie händigte sodann die einzigen zur Verfügung stehenden Unterlagen, eine Karteikarte und einen Kalender, von dem auszugsweise eine Kopie angefertigt wurde, aus. Die Angeklagte erklärte gegenüber den Beamten, u.a. dem Zeugen KHK Z35, dass sie Notizen am gestrigen Tag ausschließlich in ihrem Kalender vorgenommen habe und eine schriftliche Fixierung der Geschehnisse vom Vortag noch vornehmen wolle. Sie äußerte weiter, dass ihres Erachtens in einem Krankenhaus ein natürlicher Tod bescheinigt worden wäre, und sie den Fehler gemacht habe, den Notarzt hinzuzurufen, anstatt die Todesbescheinigung selbst auszustellen.

Die von der Angeklagten übergebene Karteikarte enthielt neben den Personalien der Zeugin Z1 und des Kindsvaters lediglich die handschriftlichen Eintragungen; "2008 E.T. (US) 18.-22.6. sowie unter der Rubrik Schwangerschaft, in der Eintragung Beratung "29.5." und CTG "25.6. durchschnittl. HF 124 - 145". Mit Bleistift hatte sie in einer Ecke der Karteikarte den Eintrag "2005 über ..." vorgenommen; offensichtlich im Anschluss an die Geburt, um die längere behauptete Bekanntschaft zu dokumentieren. In dem Kalender hatte die Angeklagte unter dem Datum des 30.06. lediglich fragmentarische Eintragungen zum Geburtsverlauf gemacht. Während in einer mit Uhrzeiten von 7 bis 21 versehenen Tabelle lediglich die Eintragung erfolgte: 5.00, wobei die zuvor notierte Uhrzeit von 4.00 Uhr überschrieben wurde, ...(Vorname Z1) Va FBS (Verdacht auf Fruchtblasensprung, vereinz. Wehen", fanden sich unter der Rubrik Notizen insgesamt folgende Eintragungen:

"16.00 plötzlich Presslust, wechselnde Seitenlage, Abg. v. reichl. Mekonium

16.08 A. (für Ankunft) HT (=Herztöne) normfrequent kein Pressdrang mehr

17.50 Unruhe VU (Vaginaluntersuchung) Steiß fast BM (Beckenmitte) HTnf.

18.00 Frösteln

18.22 "Es kommt was" HT normfrequent, viel Mek.

19.05 HT nf. 4F (Vierfüßler) geht nicht zeitweilig kurzer Pressdrang

20.20 Toilette Kontr. (Kontraktionen) seltener, schmerzhaft, Pausen länger, kein Geb.fortschritt, Pinkeln nicht möglich, Frau schlapp, insgesamt aber besser erträgliche Situation

21.00 Steiß tiefer fast BA (Beckenausgang) HT nf. - Riechen - Espresso

Hierauf beschränkte sich die während des Geburtsvorgangs erfolgte Dokumentation seitens der Angeklagten, die neben der fehlenden kontinuierlichen Überwachung der Herztöne des Ungeborenen und des mütterlichen Pulses ebenfalls völlig unzureichend war. Sowohl nach der Berufsordnung für Hebammen (§ 2 Nr. 10; § 6) als auch nach dem Hebammengesetz NRW (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) ist unter anderem über den Geburtsverlauf eine Dokumentation so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit während der Geburt nachvollziehbar ist. Unter zahlreichen anderen Punkten sind insbesondere alle aus Temperatur-, Puls- und Blutdruckkontrolle gewonnenen Werte zu dokumentieren, die mit dem Hörrohr oder technischen Hilfsmitteln festgestellten Frequenzen der kindlichen Herztöne müssen dokumentiert werden, wobei die Herztöne dem Geburtsverlauf angepasst in kurzen Zeitabständen zu ermitteln und dokumentieren sind. Insgesamt hätte die Angeklagte aufgrund der langen Dauer der Geburt die Herztöne des Kindes etwa 70-mal kontrollieren müssen. Mindestens alle zwei Stunden sind über Häufigkeit und Qualität der Wehentätigkeit Aufzeichnungen zu machen; durch regelmäßige Untersuchungen müssen Befunde wie Cervix und Muttermund (Beschaffenheit und Weite) erhoben und dokumentiert werden. Zur Abgrenzung der Austreibungsphase und Eröffnungsperiode sind die vollständige Eröffnung des Muttermundes und der Höhenstand des vorangehenden Teils des Kindes sowie der Beginn der Presswehen zeitlich festzuhalten. Insbesondere bei einer verlängerten Austreibungsphase ist das Befinden der Gebärenden genau zu beschreiben, wobei ergänzende Angaben über die Häufigkeit und Qualität der Wehen sowie über den Zustand des Kindes erforderlich sind. All das hat die Angeklagte während der Geburt des Kindes G. Z1 vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Einstellung, dass die Geburt ein natürlicher Vorgang ist, so lange dauert, wie sie braucht und eine Kontrolle von Werten überflüssig ist, unterlassen.

Während der polizeilichen Maßnahmen erschienen auch die Kindseltern zur Nachuntersuchung bei der Angeklagten. Auf vorherigen telefonischen Wunsch des Zeugen Z35 händigten sie den Mutterpass, Ultraschallaufnahmen und Untersuchungsunterlagen ihrer behandelnden Gynäkologin in O23 aus.

Die Angeklagte ließ in dem nachfolgenden Gespräch nur wenig Mitgefühl mit den trauernden Eltern erkennen. Vielmehr gab sie wiederholt ihrer Sorge vor ihr nunmehr drohenden Konsequenzen bis hin zu einem Berufsverbot Ausdruck. Sie äußerte, dass man ihr nun "etwas anhängen wolle" und "viele nur darauf warten würden, sie fertigzumachen". Sie versuchte die Eltern erneut davon zu überzeugen, dass die Geburt völlig normal verlaufen sei und berichtete diesen erstmals davon, während des Geburtsgeschehens Kontakt zu der Zeugin Z14 aufgenommen zu haben, die ihr zu einem Oxytocintropf geraten habe, was sie jedoch abgelehnt habe.

Während die Angeklagte die Kindseltern erneut darum bat, bei ihrer noch anstehenden polizeilichen Vernehmung anzugeben, dass sie schon lange miteinander bekannt seien, wirkte der mit ihr befreundete Rechtsanwalt Z34 nach vorheriger Abstimmung mit der Angeklagten zur Verhinderung von Konsequenzen für sie auf die Eltern ein, dass sie ein Schreiben verfassen sollten, in dem sie bekunden sollten, entgegen der Empfehlung der Angeklagten unter der Geburt eine Verlegung in ein Krankenhaus abgelehnt zu haben. Die Zeugen Z1 weigerten sich jedoch, ein solches Schreiben aufzusetzen, da dies nicht der Wahrheit entsprach. Zu keinem Zeitpunkt hatte die Angeklagte auf Komplikationen hingewiesen und erst recht keine Verlegung in ein Krankenhaus angeraten, der die Zeugen in dem Fall unmittelbar nachgekommen wären.

Auf den Rat des Zeugen Z34 hin nahm die Angeklagte im Anschluss eine ausführliche Dokumentation der Geburtsereignisse vor, die allerdings in zahlreichen Punkten unzutreffend und ohne konkrete Vorlagen in Bezug auf Messwerte und Uhrzeiten ergänzt worden ist. Zudem fertigte die Angeklagte mindestens drei Versionen eines entsprechenden "Gedächtnisgeburtsprotokolls", die in Bezug dokumentierter Vorkommnisse noch voneinander abwichen sowie z.T. auch unterschiedliche Messwerte in Bezug auf die Herzfrequenzwerte enthielten. Den im Kalendereintrag enthaltenen zweimaligen Mekoniumabgang konnte die Angeklagte dabei nicht verheimlichen.

Soweit von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers vorgetragen worden ist, dass die unterschiedlichen Versionen der Gedächtnisprotokolle auf der detaillierteren Erinnerung der Angeklagten mit weiterer gedanklicher Beschäftigung mit den Vorgängen entstanden seien, ist dies angesichts der unterschiedlichen Dokumentation konkreter Zahlen in einer der Staatsanwaltschaft, einer den Kindseltern übergebenen Version und der aus dem Inhalt des sichergestellten Laptops der Angeklagten ersichtlichen Version nicht nur unplausibel, sondern unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass Fakten, wie die telefonische Kontaktaufnahme der Kindseltern am frühen Morgen und zu der Hebamme Z14 etwa in der der Staatsanwaltschaft übersandten Version völlig fehlen, offenkundig falsch.

Jeweils stellte die Angeklagte in den Protokollen die Situation unzutreffend so dar, als seien die kindlichen Herztöne bis etwa 20 Minuten vor der Geburt völlig unauffällig gewesen und hätten um 22.02 Uhr 100 bpm betragen. Weder hatte sie diese ausreichend gemessen, noch zutreffend dokumentiert, noch war die Herzfrequenz bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich unauffällig gewesen. Vielmehr hatte sich der von G. Z1 unter der Geburt wiederholt bzw. andauernd, und durch den für die Angeklagte auch sichtbaren Mekoniumabgang erkennbar erlittene Sauerstoffmangel, auch auf die Herzfrequenz ausgewirkt, und diese war mitnichten noch 10 Minuten vor dem Austritt aus dem Mutterleib in der dokumentierten Frequenzhöhe. Der eingetragene Wert wurde von der Angeklagten nachträglich fingiert; der Versuch, zu diesem Zeitpunkt mit dem Hörrohr die konkreten Herztonwerte zu ermitteln, war ihr vielmehr nicht möglich gewesen.

In dem am 01.07.2008 an die Kreispolizeibehörde O8 mit der Bitte um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Dortmund übersandten "Gedächtnisgeburtsprotokoll des Kindes G. Z1 (Totgeburt)" schilderte sie nunmehr eine erste Kontaktaufnahme durch den Kindsvater mit einem Anruf um 16.02 Uhr mit "der Bitte um Untersuchung der werdenden Mutter".

Das den Kindseltern am selben Tag übergebene Protokoll enthielt als vorhergehende Eintragung: "Fraglicher Geburtsbeginn gegen 4 Uhr morgens mit Abgang von wenig klarem Fruchtwasser und leichten Kontraktionen bei bekannter Steißlage und Erstparität. Über den Tag dann langsame Steigerung der Wehentätigkeit bei normalen Kindsbewegungen".

Das dritte angefertigte Protokoll enthielt als erste Eintragung für den 30.06.:

"Ca. 5 Uhr: Telefonat wegen Abgangs von Fruchtwasser und Beginn leichter Wehentätigkeit, Kindsbewegungen vorhanden, Beratung über Verhalten (Ruhe, Wärme und Entspannung) bei fraglichem Geburtsbeginn".

Während das für die Staatsanwaltschaft angefertigte Protokoll die neunmalige Messung der Herztöne des Ungeborenen jeweils vor, während und nach einer Wehe beschreibt, enthält die den Eltern übergebene Version 4 Zeitpunkte, die im Laptop sichergestellte 11 Messungen. Nahezu in sämtlichen Fällen stimmten die Werte nicht überein; so trug die Angeklagte für den Zeitpunkt des Mekoniumabgangs um 18.22 Uhr in der staatsanwaltschaftlichen Version den Wert von 124 ein, in der auf dem Laptop gespeicherten Version lautet der Wert 132; für die Zeit von 19.50 Uhr enthält das erstgenannte Protokoll den Wert 120-128, das den Kindseltern übergebene Protokoll den Wert 124-132.

Gleiches gilt für die Beschreibung des Geburtsfortschritts. Während das der Staatsanwaltschaft übersandte Protokoll für den Zeitpunkt ihres Eintreffens um 16.08 Uhr den Muttermundsbefund als bis auf einen Saum eröffnet beschreibt, wird dieser Zeitpunkt in dem den Kindseltern übergebenen Protokoll und in der sichergestellten Version auf 17.50 Uhr festgelegt.

Eine ausdrückliche Dokumentation des fehlenden Geburtsfortschritts findet sich allein in der den Kindseltern übergebenen Version ("20.20 Uhr während der nächsten 20 Minuten gibt es keinen Hinweis auf einen Geburtsfortschritt"); das Telefonat mit der Zeugin Z14 ist, wie dargelegt, allein in der sichergestellten Version zu finden.

In der Zeit zwischen dem 30.06. und dem 02.07. nahm die Angeklagte erneut Kontakt zu der Zeugin Z14 auf. Angesichts der polizeilichen Ermittlungen und ihrer Kenntnis von der zu ermittelnden tatsächlichen Todesursache des Kindes befürchtete die Angeklagte erhebliche Konsequenzen, weshalb sie gemeinsam mit der befreundeten Hebamme nach Lösungen suchte. Wichtig erschien beiden eine Freizeichnung der Angeklagten in der Form, dass die Durchführung der Hausgeburt und eine unterbliebene Verlegung in ein Krankenhaus allein auf die Initiative und den Wunsch der Kindseltern zurückzuführen waren. Da die Unterzeichnung eines entsprechenden Formulars unter Einbeziehung des Rechtsanwalts Z34 nicht gelungen war, überlegte man sich, dass die Zeugin Z14 im Rahmen eines Aufenthalts der Kindseltern auf der Insel O13, der ihnen formal als Hilfe bei der Trauerarbeit angeboten werden sollte, erneut auf die Eltern einwirken, sie von dem natürlichen Tod ihres Kindes überzeugen und eine entsprechende Unterschrift erlangen sollte. Es liegt nahe, dass sowohl die Angeklagte als auch der Zeuge Z34 an dem Entwurf eines entsprechenden Formulars beteiligt waren. Konkrete Feststellungen hat die Kammer dazu nicht treffen können.

Am 02.07.2008 wurde G. Z1 obduziert. Die Obduktion ergab keine Hinweise auf eine stattgehabte grobe mechanische Gewalteinwirkung von todesursächlicher Relevanz. Auch fanden sich etwaige Organmissbildungen als Erklärung für den eingetretenen Tod autoptisch nicht. Sämtliche Organe des Kindes waren, wie auch eine spätere histologische, kardiologische und fetalpathologische Untersuchungen ergaben, altersentsprechend entwickelt, gehörig angelegt und ohne jegliche Hinweise auf eine Fehlbildung oder Erkrankung. Es fanden sich petechiale Blutungen als Zeichen des Sauerstoffmangels unter dem Lungenfell, dem Herzaußenfell und der Thymusdrüsenkapsel. Weiter zeigten sich eine akute Blutfülle des Gehirns und ein Hirnödem. Die Magenschwimmprobe und die Schwimmprobe der Dünndarmschlingen im oberen Drittel waren positiv.

Das Herz war von der Größe der rechten kindlichen Leichenfaust, das Herzgewicht betrug 25 g. Die Herzklappen waren gehörig angelegt, die Herzkranzarterien mit gehörigen Abgängen. Die rechten Herzhöhlen waren schlaff ausgeweitet, vereinzelt fanden sich unter dem Herzaußenfell bis stecknadelkopfgroße Blutungen. Die Kammerwandstärke betrug rechts 4 mm und links 6 mm; insgesamt fand sich kein Nachweis einer Herzmissbildung. Auch die Lunge war altersentsprechend entwickelt. Beide Lungenflügel waren gehörig gelappt; das Gewicht des rechten Lungenflügels betrug 25 g, das des linken 20 g; auch die Lungenschlagadern waren gehörig angelegt. Das Lungengewebe erschien abschnittsweise belüftet, in überwiegenden Arealen jedoch minderbelüftet. Unter dem Lungenfell zeigten sich ebenfalls einzelne bis stecknadelkopfgroße Blutungen. Die Lungenschwimmprobe des rechten und linken Lungenflügels war positiv; die des gesamten Hals-Thorax-Paketes (ohne Herz) negativ.

Die Leber wog 200 g; es zeigte sich eine zarte Leberkapsel und am Schnitt ein blutreiches Organ von tiefbraunroter Farbe. Sämtliche weiteren inneren Organe wiesen keine Auffälligkeiten auf.

Auch die Plazenta war von gehöriger Größe ohne grobsichtig relevante Alterationen als Erklärung für eine hierdurch bedingte Sauerstoffnot unter der Geburt; auffällig, aber ohne Bedeutung, war lediglich ein randständiger Ansatz der Nabelschnur. Bei Würdigung des Sachverhalts aus der Vorgeschichte und der Berücksichtigung aller Obduktionsbefunde zählte nach Auffassung des Rechtsmediziners Dr. C3, Leiter des rechtsmedizinischen Instituts O36s, insbesondere eine Hypoxie, d.h. ein Sauerstoffmangel, unter der Geburt zu dem differenzialdiagnostischen Todesursachenspektrum, was sich nach der Durchführung weiterer histologischer, neuropathologischer, chemischtoxikologischer, fetalpathologischer und kardiologischer Untersuchungen zweifelsfrei bestätigen sollte. Für chemischtoxikologische Analysen nebst Alkoholbestimmung wurden Proben zurückbehalten; für histologische Untersuchungen standen Proben der wichtigen Organe in Formalin fixiert zur Verfügung. Das Gehirn wurde für eine neuropathologische Untersuchung insgesamt asserviert und in Formalin fixiert. Desweiteren wurde die Plazenta asserviert und in Formalin fixiert.

Die Kindseltern, denen Mitteilung von dem Ergebnis der Obduktion gemacht worden war, führten im Anschluss ein Telefonat mit der Angeklagten, in dem sie erneut versicherte, dass die Geburt völlig normal verlaufen, aber G. Z1s Lunge nicht zu beatmen gewesen sei. Sie - die Angeklagte - wolle versuchen, an die Plazenta zu gelangen, um diese auf ein mögliches Virus als Ursache für die Lungenschädigung untersuchen zu lassen. Während dieses Telefonats unterbreitete die Angeklagte den Kindseltern auch den Vorschlag, sich auf O13 im Haus der Zeugin Z14 kostenlos erholen zu können, die selbst 10 Tage beruflich unterwegs sei.

Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am darauffolgenden Tag standen die Zeugen Z1 immer noch unter dem Eindruck des traumatischen Geschehens. Nach wie vor wollten sie sich, auch als Folge eines Selbstschutzes, eine Verantwortlichkeit der Angeklagten für den Tod ihrer Tochter nicht eingestehen und an eine Organschädigung als unvermeidbare Todesursache glauben. Entsprechend nahmen sie die Angeklagte in Schutz; so gab die Zeugin Z1 dem Wunsch der Angeklagten folgend wahrheitswidrig an, diese bereits seit 2005 zu kennen. Auch gaben beide ihrer Überzeugung Ausdruck, dass ein organisches Problem vorgelegen haben müsse, man kein Verschulden der Hebamme sehe und bei einer Problemschwangerschaft erneut deren Hilfe in Anspruch nehmen würde.

Im Anschluss an die Vernehmung fuhren die Eltern gemeinsam mit der als Krankenschwester tätigen Mutter der Zeugin Z1 erneut zu der Angeklagten. Anlässlich dieses Gesprächs legte die Angeklagte den Kindseltern eine Erklärung vor, mit der sie bestätigen sollten, ca. 20 Fachartikel über Beckenendlagen gelesen zu haben. Diese Erklärung unterschrieben die Zeugen, da sie sich tatsächlich zuvor über die Kindslage und Entbindungsmöglichkeiten informiert hatten. Weiter versuchte die Angeklagte erneut, die Kindseltern von einer organischen Todesursache zu überzeugen. Sie gab an, dass die Plazenta normal gewesen sei und schilderte wiederum, dass G. Z1s Lunge nicht zu öffnen und wie zugewachsen gewesen sei. Als Ursache vermutete sie einen Gendefekt der Kindsmutter oder ein seltenes plazentagängiges Virus, das bei einer normalen gerichtsmedizinischen Obduktion nicht zu erkennen und in Deutschland auch nur wenig erforscht sei. Während sie dies zuvor zu keinem Zeitpunkt geäußert hatte, erklärte die Angeklagte nunmehr, anlässlich einer Vorsorgeuntersuchung, bei der die Zeugin Z1 ein leichtes Stechen in der Lunge verspürt habe, einen Virusbefall vermutet zu haben. Um die Eltern von ihrer Version zu überzeugen, machte die Angeklagte Ausführungen dazu, dass eine Erkenntnis über die Todesursache von erheblicher Bedeutung auch für weitere Schwangerschaften sei, sofern es sich um einen Gendefekt handeln würde, weshalb sie daran interessiert sei, einem renommierten Professor aus O22 Gewebeproben zur Untersuchung zu schicken. Da die in der Gerichtsmedizin entnommenen Gewebeproben nicht ausreichen würden, überzeugte die Angeklagte die Kindseltern schließlich davon, ihr eine Organentnahme zu gestatten, um durch eine Untersuchung die organische Todesursache belegen zu können. Die Eltern Z1 klammerten sich an diese verzweifelte Hoffnung, eine außerhalb des Geburtsgeschehens liegende Erklärung für den Tod ihres Kindes zu erhalten. Sie unterzeichneten daraufhin die von der Angeklagten vorgefertigte Erklärung folgenden Inhalts:

"Wir beauftragen unsere Ärztin, Frau ... S., dem Leichnam unserer Tochter einige Organe (z.B. Lunge, Niere, Leber) zu entnehmen.

O8, 3.07.08"

Noch am selben Abend begab sich die Angeklagte in Begleitung der Mutter der Nebenklägerin, der Zeugin M. Z1, zu dem Bestattungsinstitut ... in O8. Sie beschränkte sich jedoch nicht auf die Entnahme "einiger" Organe, sondern entnahm dem Leichnam des Neugeborenen nahezu sämtliche Organe: neben dem Zungenkörper und dem Zungengrund entnahm sie dem kindlichen Körper das Darmkonvolut - Dünn- und Dickdarm -, den Magen, den Zwölffingerdarm, das Zwerchfell, die Bauchschlagader, das Rektum, die Vagina, den Uterus und Adnexe, die Harnblase, Drüsengewebe, Nieren- und Lungengewebe, Herzmuskelgewebe, Thymus, Leberanteile und die Gallenblase sowie ein Stück der Nabelschnur.

Nach ihrer Rückkehr legte die Angeklagte die Organe G. Z1s im Beisein ihrer Eltern in ihren Kühlschrank in der Küche, wobei sie zusicherte, diese in Formalin einzulegen und in einem Spezialgefäß zur Untersuchung nach O22 zu verschicken. In einer E-Mail vom 09.07.2008 an den Zellbiologen und Plazentologen Prof. Dr. Z20 richtete die Angeklagte eine Anfrage wegen der Untersuchung der Organe, was dieser jedoch mit der Begründung, dass dies nicht zu seinem Spezialgebiet gehöre, zurückwies. In ihrem Anschreiben gab die Angeklagte unzutreffend an, bei dem Neugeborenen sei eine faktische Unpassierbarkeit der kindlichen Lunge aufgefallen; bei der Kindsmutter hätten sich in den Wochen vor der Geburt Hinweise auf ein virales Geschehen mit immer wiederkehrenden Abgeschlagenheitsschüben und zeitweiligen "Lungenstichen" mit breiten Intervallen ohne jegliche Symptomatik gezeigt. Diese Darstellung war unwahr. Nachgeburtlich hätte die Kindsmutter eine auffällige, leicht livide Hautfärbung der Beine und eine wechselnde an Petechien erinnernde Zeichnung gezeigt.

Sofern es anderweitig eine von der Angeklagten initiierte Untersuchung des Gewebes gegeben hat, war diese ohne nennenswertes Ergebnis. Die Organe des Kindes G. Z1 waren sämtlich gesund. Die Angeklagte bewahrte die gesamten Organe noch mehrere Jahre später bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, während derer sie nach einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss der Kammer sichergestellt werden konnten, in ihrem Haus auf. Teilweise hatte sie sie in Gläsern in einer Formalinlösung eingelegt, teilweise in einer Plastiktüte eingeforen im Eisfach ihres Küchenkühlschranks neben Lebensmitteln gelagert.

In einem am Abend des 03.07.2008 weiter geführten Gespräch berichtete die Angeklagte den Kindseltern nunmehr davon, bei der Geburt daran gedacht zu haben, eine Kollegin aus dem Gemeinschaftskrankenhaus O20 - ein u.a. auf Beckenendlagenentbindungen spezialisiertes anthroposophisches Krankenhaus - anzurufen, um dorthin zu verlegen, wenn die Kollegin Dienst gehabt hätte. Einen von der Angeklagten weiter in dem Gespräch geäußerten Satz " dass sie - die Kindseltern - extra so weit angereist seien, um eine natürliche Geburt zu haben" und sie - die Angeklagte - deshalb voreingenommen gewesen sei, konnten die Zeugen zu dem Zeitpunkt nicht einordnen. Weiter erklärte die Angeklagte, dass sie bewusst den Notarzt erst etwa 5 Minuten später habe rufen lassen, da sie es als furchtbar ansehe, wenn Kinder in Krankenhäusern um jeden Preis wiederbelebt würden und dann nur noch wie Pflanzen vor sich hin vegetieren würden, bis die Eltern entscheiden müssten, die Geräte abzustellen oder mit einem schwer behinderten Kind leben müssten.

Angesichts dieser Äußerungen der Angeklagten spürten die Zeugen Z1 langsam erste Zweifel an ihrer Kompetenz und Verantwortlichkeit im Hinblick auf den Geburtsverlauf.

Am Morgen des 04.07. - die Kindseltern hatten im Haus der Angeklagten übernachtet - kam es zu einem weiteren Gespräch, in dem die Zeugen die Angeklagte unter anderem auf den von ihr in dem Buch "Hebammenkunde" verfassten Artikel über Beckenendlagen und deren Entbindung unter Klinikbedingungen ansprachen, wobei die Angeklagte erklärte, dass sie aus Gründen des Verlages nichts anderes habe schreiben dürfen. Bei einem ebenfalls an diesem Tag mit der Zeugin Z14 geführten Telefonat bekräftigte diese eine Einladung auf die Insel, wobei sie unter Schilderung einer eigenen im Jahre 1993 erlittenen Totgeburt Verständnis für die trauernden Eltern heuchelte.

Der Leichnam von G. Z1 wurde am 04.07.2008 im Krematorium in O27 eingeäschert und am 07.07. in Altrip beigesetzt. Einer Einladung der Eltern zur Beerdigung kam die Angeklagte nicht nach.

Am darauffolgenden Tag reisten die Zeugen Z1 sodann nach O13, wo sie sich Unterstützung bei der Trauerarbeit und Ablenkung versprachen. Nach ihrer Ankunft suchten sie gemeinsam mit der Zeugin Z14, die sie am Fähranleger abholte, ein Restaurant auf. Noch auf der Autofahrt berichtete die Zeugin Z14 davon, dass bei ihrer Schwangerschaft der Gynäkologe im achten Schwangerschaftsmonat eine Einblutung in die Plazenta festgestellt und aus dem Grund einen Kaiserschnitt empfohlen habe. Sie habe daraufhin das Krankenhaus verlassen, sei im Wald spazieren gegangen und habe den Tod ihres ungeborenen Kindes abgewartet. Dieses Verhalten begründete die Hebamme damit, dass nach ihrer Überzeugung nur Kinder, die es aus eigener Kraft auf die Welt schaffen würden, eine Daseinsberechtigung hätten.

Bei dem anschließenden Gespräch im Restaurant berichtete die Zeugin Z14 auch von dem telefonischen Kontakt mit der Angeklagten während der Geburt und ihrem Rat, angesichts des protrahierten Geburtsverlaufs eine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, was die Angeklagte, wie auch die Gabe eines Oxytocintropfes, abgelehnt habe. Man habe sich dann auf ein Zeitlimit von zwei Stunden geeinigt und im Falle eines Geburtsstillstandes eine Verlegung angedacht. Die Zeugin Z14 berichtete den Eltern weiter davon, dass die Plazenta nach den Angaben der Angeklagten auffällig gewesen sei, was die Kindseltern angesichts der vorangegangenen anderslautenden Äußerung der Angeklagten verwunderte.

Im Verlauf des Abends versuchte die Zeugin Z14 die Kindseltern davon zu überzeugen, den Tod ihres Kindes als Schicksalsschlag zu akzeptieren. Sie verwies dabei auf ein tibetisches Buch vom Leben und Sterben, wonach der Geist eines Verstorbenen 6 Wochen in Frieden gelassen werden müsse, damit er in Frieden gehen könne. Die Eltern sollten deshalb nicht nach den Ursachen für ihren Tod suchen, damit G. Z1s Seele sich in Ruhe von der Welt verabschieden könne. Die Zeugin berichtete weiter davon, die Angeklagte von Gedanken nach G. Z1s Tod, die Geburtshilfe aufzugeben, abgebracht zu haben, da sie beide die letzten Kämpferinnen für die natürliche Geburt in Deutschland seien. In dem Zusammenhang berichtete sie weiter von einer gemeinsam mit der Angeklagten auf der Insel geplanten Drillingsgeburt im August. Bei einem an das Essen anschließenden Strandspaziergang unterhielt man sich über den bereits seit langem gehegten Wunsch der Zeugin Z1, ebenfalls eine Hebammenausbildung absolvieren zu wollen, wovon die Zeugin Z14 ihr mit der Bemerkung abriet, dass Schwangere gequält und ihnen die Bäuche aufgeschnitten würden.

Am Morgen des 09.07. begann die Zeugin Z14 sodann mit der gemeinsam mit der Angeklagten geplanten Einwirkung auf die Zeugen, um eine Unterschrift unter die für die Angeklagte günstige Erklärung zu erhalten. Sie sprach zunächst die Zeugin Z1 an, während der Zeuge Z1 Einkäufe erledigte. Sie versuchte wie beiläufig zu erwähnen, dass die Angeklagte noch eine schriftliche Bestätigung benötige, die sie ihr anschließend mitnehmen wolle, des Inhalts, dass die Zeugen von ihr über alle Risiken einer Beckenendlagengeburt aufgeklärt worden seien, gleichwohl unbedingt auf einer Hausgeburt bestanden und eine Verlegung in ein Krankenhaus unter der Geburt entgegen deren Rat abgelehnt hätten. Anderenfalls käme die Angeklagte in "Teufels Küche", da Beckenendlagenentbindungen in NRW nicht außerklinisch gemacht werden dürften. Die Zeugin Z1 lehnte eine solche Unterschrift angesichts anderslautender Erklärungen der Angeklagten und da dies nicht der Wahrheit entsprach ab. Während des nachfolgenden gemeinsamen Frühstücks versuchte die Hebamme weiter, auf die Eltern einzuwirken. Sie äußerte erneut, dass der Tod G. Z1s als Schicksalsschlag und quasi natürliche Selektion zu akzeptieren sei, und berichtete von ihren Lehrjahren in Indien und auf Trinidad. In Indien seien neugeborene gesunde Töchter mit Gift getötet worden, eine Vorstellung, die doch den Tod G. Z1s relativiere. Auch in Deutschland müsse man bei der Hebammenausbildung bei Aborten assistieren, wenn mit einer langen Spritze durch die Fruchtblase in das Herz des Embryos gestochen werde.

Als die Zeugen Z1 und Z1 auch auf weitere Einwirkungen der Hebamme Z14 eine Unterschriftleistung verweigerten, drohte sie ihnen mit weiteren Konsequenzen. Sie erklärte den Eltern, dass sie selbst auch mit einer Anzeige wegen Mordes rechnen müssten, und dass man angesichts der Umstände, dass ein Paar aus Lettland anreise, um in einem Hotelzimmer zu entbinden, auch auf die Idee kommen könne, dass der Vater das Kind vielleicht nie gewollt habe.

Die Kindseltern waren aufgrund dieses Verhaltens der Hebamme, von der sie sich tröstende Worte und Verständnis erwartet hatten, völlig konsterniert, und sie verspürten das zutreffende Gefühl, manipuliert werden zu sollen. Sie beschlossen daraufhin, unmittelbar nach der Abreise der Zeugin Z14 deren Haus zu verlassen. Eine Unterschriftleistung verweigerten sie nach wie vor, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine entsprechende Risikoaufklärung im Vorfeld tatsächlich nicht stattgefunden hatte, im Gegenteil immer ausdrücklich eine Verlegung in ein Krankenhaus bei Auftreten etwaiger Probleme besprochen worden war und die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt während der Geburt eine Verlegung angesprochen, geschweige denn angeraten und die Kindseltern eine solche insbesondere nie verweigert hätten. Die Zeugin Z14 verabschiedete sich schließlich am Mittag mit der Ankündigung von ihnen, nunmehr zu der Angeklagten zu fahren, um gemeinsam mit ihr den Notarzt "fertig zu machen", wobei sie auf Nachfrage des Zeugen Z1 bestätigte, ihn anzeigen zu wollen. Noch am selben Abend verließen die Kindseltern das Haus der Zeugin Z14 und reisten nach einer Nacht im Hotel von der Insel ab.

Mit weiterem Abstand von dem Geburtsgeschehen und in Anbetracht des Verhaltens der Angeklagten und der mit ihr befreundeten Zeugin Z14 kamen die Kindseltern immer mehr zu der Überzeugung, dass der Tod ihres Kindes nicht, wie von der Angeklagten behauptet, eine organische Ursache hatte, sondern der Grund in einem Fehlverhalten der Angeklagten lag. Man entschloss sich dazu, die Polizei von der inzwischen geänderten Einstellung sowie auch von der im August auf O13 unter Beteiligung der Angeklagten geplanten Drillingsgeburt in Kenntnis zu setzen, um anderen Eltern ein ähnliches Schicksal zu ersparen. In einem daraufhin am 24.07.2008 mit dem Zeugen KHK Z35 geführten Telefonat teilte der Zeuge Z1 sowohl die Tatsache der während des Geburtsgeschehens erfolgten Kontakte zwischen der Angeklagten und der Zeugin Z14 sowie die Umstände der von der Hebamme als "Lehrgeburt von Drillingen als Hausgeburt" bezeichnete geplante Mehrlingsgeburt unter Beteiligung der Angeklagten im August 2008 mit, was im weiteren zu einer Auswertung des Handyverkehrs der Angeklagten führte.

Die Plazenta wurde im Oktober 2009 nach Übersendung durch den Rechtsmediziner Dr. C3 im Pathologischen Institut O36 durch den Sachverständigen Dr. C4 untersucht. Dabei ergaben sich keine Hinweise auf eine akute Plazentainsuffizienz; die festzustellenden älteren Durchblutungsstörungen der Plazenta, die eine latent eingeschränkte Leistungskapazität zeigte, waren von keiner Bedeutung. Es fanden sich lediglich einzelne bis maximal 20 mm messende gelblichweiße Infarkte auf den Schnittflächen, welche insgesamt weniger als 10 % der Plazentafläche einnahmen. Probleme im Rahmen einer Geburt entstehen erst in einem Bereich von ca. 20 %.

Auch eine Chorioamnionitis - eine Infektion des Plazentagewebes - bzw ein Amnioninfektionssyndrom - eine Infektion der Eihöhle, Plazenta oder der Eihäute mit der Gefahr einer Sepsis für das Ungeborene - oder eine Vaskulitis - eine durch autoimmunologische Prozesse ausgelöste Entzündung - der Nabelschnur lagen nicht vor. Plazentagewicht und Plazentaquotient (Gewicht der Plazenta/Gewicht des Neugeborenen) lagen mit 421 g bzw. 0,131 im Normbereich eines reifen Neugeborenen etwa der 40. Schwangerschaftswoche. Auf eine später erfolgte Anfrage der Angeklagten bei dem Plazentologen Prof. Dr. Z20 unter Übersendung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. C4 bestätigte dieser dessen Befund, der eine Gefährdung des Kindes durch eine Funktionseinschränkung der Plazenta ausschließen ließ.

Die neuropathologische Sektion des Gehirns von G. Z1 im Institut für Neuropathologie des Universitätsklinikums O28 ergab ein altersgemäß differenziertes und entwickeltes Gehirn ohne feststellbare Fehlbildungen. Eine mögliche Entwicklungsstörung oder eine Fehlbildung als Todesursache ließen sich ausschließen. Ebenso fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für einen kongenitalen Hirntumor oder ein entzündliches Geschehen im Sinne einer akuten eitrigen Meningitis oder Enzephalitis, d.h. einer Hirnhaut- bzw. Gehirnentzündung oder einer kongenitalen, d.h. bereits vor oder unter der Geburt erworbenen Infektion mit sogenannten TORCH-Erregern (Toxoplasmose, Syphilis, Listeriose, Röteln, Cytomegalievirus oder Herpesviren). Demgegenüber fanden sich Zeichen einer frischen hypoxämischen Hirnschädigung sowie umschriebene frische Subarachnoidalblutungen und ein deutliches Hirnödem, die das morphologische Korrelat für einen Sauerstoffmangel unter der Geburt darstellen.

In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Rechtsmediziners Dr. C3 wurden die neuropathologischen Befunde als mit einem unter der Geburt eingetretenen Tod in Folge einer Hypoxie bei stark erniedrigter Herzfrequenz und Steißlage angesehen, während andere mögliche cerebrale Todesursachen differentialdiagnostisch sicher auszuschließen waren.

Nach einer ergänzend in Auftrag gegebenen Beurteilung des kindlichen Herzens durch den Kinderkardiologen Prof. Dr. C5, Direktor der Klinik für angeborene Herzfehler und Kinderkardiologie in O29, des Herz- und Diabeteszentrums NRW, Universitätsklinik der R.-Universität O2, auf der Grundlage der Ermittlungsakten, des Obduktionsbefundes und des neuropathologischen Gutachtens, ließ sich auch das Vorliegen eines angeborenen Herzfehlers sicher ausschließen.

Die toxikologische Analytik eines Teils der Leber und einer Blutprobe, die über das Institut für Blutgruppenforschung in O45 in den Laboratorien der LGC Ltd. in O30, Großbritannien durchgeführt wurde, erbrachte keinen Anhalt für das Vorliegen einer Vergiftung; insbesondere verliefen die Nachweise auf die Drogen Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabinoide, Kokainmetaboliten, Methadon, Methylamphetamine und Opiate negativ. Auch Rückstände von Antipsychotika fanden sich nicht. In der Leberflüssigkeit waren lediglich Spuren von Koffein und Benzalkoniumchlorid - ein äußerlich zur Konservierung und Desinfizierung verwandtes Mittel - nachweisbar.

Dieser Umstand gab der Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung Veranlassung zu der Behauptung, G. Z1 sei an einer Vergiftung durch Benzalkoniumchlorid gestorben. Ursächlich sollte u.a. die Aufnahme von Himbeerblättertee durch die Kindsmutter gewesen sein; eine These, die nach Einholung entsprechender Gutachten nicht zu halten war. Die an der Leber gefundenen Spuren des Desinfektionsmittels stammten von dem Obduktionstisch bzw. den bei der Obduktion verwandten Instrumenten, deren regelmäßige Desinfektion mit einem Mittel erfolgt, das unter anderem Benzalkoniumchlorid in nicht unerheblicher Konzentration enthält.

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Julian

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Verhalten der Angeklagten im Anschluss an G. Z1s Tod

Tatsächlich hielt die Angeklagte auch nach den zwei tödlichen Geburtsausgängen im Jahre 2008 weiter an dem von ihr verfolgten Entbindungskonzept einer "natürlichen", unmedizierten, technisch unüberwachten außerklinischen Geburt, auch in Fällen risikobehafteter und komplikationsträchtiger Geburten fest. Durch den weiteren Tod eines Kindes bei einer von ihr begleiteten Geburt innerhalb weniger Monate zeigte sie sich nicht beeindruckt, da der Tod nach ihrer Einstellung zu einem Geburtsvorgang schicksalhaft dazugehörte. Auch meldete sie keinen der Todesfälle an die "Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V." (QUAG), um die Statistik im Hinblick auf das Risiko von Hausgeburten zu schönen und eigenes Fehlverhalten nicht einzugestehen. Die Gesellschaft wertet seit dem Jahr 1999 in Deutschland außerklinische Geburten mithilfe eines Datenerfassungsbogens aus, der u.a. auch die perinatale Mortalität erfasst. In der Hebammenberufsordnung für das Land NRW ist die Teilnahme an dieser qualitätssichernden Maßnahme verpflichtend geregelt (§ 6 HebBerufsO). Die Sorge der Angeklagten galt angesichts des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens allein möglichen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen. Weder das Schicksal der verstorbenen und behinderten Kinder, die bei einer rechtzeitigen Verlegung in ein Krankenhaus gesund zur Welt gekommen wären, noch das der Eltern, die einen solchen Verlust nie verwinden bzw. eine lebenslange Pflege eines schwerstbehinderten Kindes zu bewältigen haben, tangiert die Angeklagte.

Nur wenige Tage nach dem Tod der kleinen G. Z1 riet sie einem weiteren Elternpaar, das sie im Hinblick auf eine Beratung und Begleitung bezüglich der Entbindung einer Beckenendlage aufgesucht hatte, zu einer Hausgeburt, wobei sie den Entbindungsmodus als absolut sicher und ohne besondere Komplikationen im Vergleich zu einer Entbindung aus Schädellage darstellte und nicht nur eine Aufklärung über die besonderen Risiken der vaginalen Entbindung aus Beckenendlage unterließ, sondern darüber hinaus noch unzutreffend und ihr aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse bewusst, die Eltern durch die wissenschaftlich unhaltbare Erklärung in Sicherheit wog, dass ein eventueller Sauerstoffmangel bei der Geburt angesichts organischer "Speicherungsmöglichkeiten" von Sauerstoff in der Leber des Ungeborenen überhaupt keine Gefahr darstelle. Den nur vier Tage zurückliegenden Vorfall eines ungeklärten Todesfalles im Rahmen einer von ihr begleiteten Beckenendlagenentbindung verschwieg sie bewusst. Außer Zweifel steht, dass die Angeklagte tatsächlich selbst nicht von einem Organschaden des Kindes ausging.

Nur aufgrund der ihnen als kompetent und überzeugend erscheinenden Beratung der Angeklagten und ihrer Zusage der Anwesenheit bei der Entbindung, sofern andere Termine nicht entgegenstünden, entschlossen sich die Eheleute Z6, das Risiko einer Hausgeburt einzugehen. Hätten sie Kenntnis von dem tragischen Ausgang einer durch die Angeklagte betreuten Beckenendlagengeburt wenige Tage zuvor gehabt, hätte dies ihre Entscheidung maßgeblich in eine andere Richtung beeinflusst.

Feststellungen zur Geburt des Kindes J. Z6 am 25.07.2008

Die in O31 an der Lahn wohnenden Eheleute Z6 erwarteten im Juli 2008 ihr erstes Kind. In der 31. Schwangerschaftswoche stellte sich heraus, dass sich das Kind in Beckenendlage befand. Eine Fahrt zu der ca. 1,5 Stunden entfernt liegenden Klinik in O32, in der eine vaginale Beckenendlagenentbindung möglich gewesen wäre, erschien den werdenden Eltern unter einer Geburt zu riskant. Die selbst als Hebamme tätige Kindsmutter kannte die Angeklagte von Fortbildungsveranstaltungen, u.a. zu den Themen Säuglingsreanimation und Notfallmanagement, auf denen diese u.a. ausgeführt hatte, dass das Risiko von Beckenendlagen und Schädellagen sich kaum unterscheide. Zudem hatte die Kindsmutter die Angeklagte als Person in Erinnerung, die Kompetenz und Erfahrung ausstrahlte.

Am 04.07.2008 fand nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme in den Praxisräumen der Angeklagten in O8 ein mindestens eine Stunde dauerndes Gespräch statt, in dessen Rahmen die Angeklagte wiederum einen "sanften" äußerlichen Wendeversuch unternahm, der jedoch nicht zum Erfolg führte. Die Angeklagte riet den werdenden Eltern zu einer Hausgeburt, negierte das gesteigerte Risiko einer Beckenendlagenentbindung und erklärte vielmehr, dass sich dieses kaum von einer Geburt aus Schädellage unterscheide; sie wies lediglich auf die Notwendigkeit hin, das Kind in der Austreibungsphase zunächst wiederholt hochschieben zu müssen, um eine Nabelschnurkompression zu verhindern. Die Angeklagte machte Ausführungen dazu - wie sie es noch im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung während des laufenden Verfahrens im November 2013 tat -, dass das Ungeborene während der Geburt aufgrund der Sauerstoffspeicherkapazität der Leber auch längere Zeit ohne Sauerstoffzufuhr zurechtkäme, weshalb ein Sauerstoffmangel unter der Geburt keine Gefahr darstelle. Ebenso wie die unzutreffende Darstellung der Risiken der Beckenendlagenentbindung ist diese Aussage der Angeklagten wissenschaftlich unhaltbar. Die Leber ist nicht in der Lage, Sauerstoff zu speichern. Erst recht gibt es unter der Geburt für das Ungeborene keine Möglichkeit, auf Sauerstoffreserven in dieser Form zurückzugreifen. Weder ist - wie die Angeklagte dies Hebammen vermittelt - die kindliche Leber eine "O2-Ressource und hat eine große Speicherkapazität", noch ist sie "durch einen fetalen Gefäßkurzschluss als O2-Donor schnell erreichbar". Das Ungeborene ist bei einer Hypoxie unter der Geburt lediglich in der Lage, das aus der Nabelvene kommende sauerstoffreiche Blut im Hinblick auf die Durchblutung der Leber - die auch sonst nur von einem Teil dieses Blutes, das nämlich unmittelbar vor der Leber durch den Ductus venosus zur Hohlvene umgeleitet wird, erreicht wird - noch weiter zu reduzieren. Eine Speicherkapazität für Sauerstoff in der Leber gibt es nicht, was die Angeklagte als Ärztin weiß. Sie vertritt diese Thesen nach außen allein zur Überzeugung medizinisch ungebildeter Eltern von der Sicherheit einer außerklinischen Entbindung.

Auch auf wiederholte Nachfragen der Kindsmutter, ob man eine außerklinische Beckenendlagengeburt wagen könne, versicherte die Angeklagte dies und führte zur Bekräftigung die eigene Hausgeburt einer Beckenendlage an. Sie bezeichnete es als "Mythos", dass Beckenendlagenentbindungen gefährlich bzw. risikoreicher seien. Abschließend erklärte sich die Angeklagte auch - unter dem Vorbehalt, dass keine andere Geburt oder eine Fortbildungsveranstaltung entgegenstünde - zu einer Teilnahme an der Geburt bereit, da die betreuende Hebamme der Kindseltern in der Durchführung von Beckenendlagenentbindungen nach deren Mitteilung unerfahren war. Unbeeindruckt von dem Geburtsausgang im Fall Z1 hielt die Angeklagte allein aus ideologischen Gesichtspunkten und aufgrund ihrer Ablehnung der Schulmedizin und klinischen Geburtshilfe an dem von ihr präferierten Entbindungsmodus fest.

Die Überzeugungsarbeit der Angeklagten sowie ihre Zusage einer Teilnahme bestärkte die Eheleute Z6 in ihrer Entscheidung, eine außerklinische Geburt zu wagen. Auch im Anschluss erfolgten mehrere Telefonate und E-Mail-Verkehr, in denen die Angeklagte ihre Einstellung stets aufrechterhielt. Umso überraschter waren die Eheleute, als sie kurz vor dem Geburtstermin einen Anruf der Angeklagten erhielten, in dem sie ihnen den Text einer von den Zeugen vorab zu unterzeichnenden Erklärung diktierte. In Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens und in Kenntnis der Risikobehaftetheit der Beckenendlagenentbindung im Hinblick auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes, hielt die Angeklagte dies im Hinblick auf ihre eigene Entlastung und Absicherung im Fall eines erneuten Schadenseintritts für sinnvoll und erforderlich. Diese Erklärung hatte folgenden Inhalt:

"...(Eheleute Z6)

A.straße ...

... O31

O31, 24.7.2008

Einverständniserklärung

Unser Kind liegt in Beckenendlage. Es ist unsere Entscheidung, dass wir es zu Hause zur Welt bringen. Wir sind darüber aufgeklärt worden, dass es in Ausnahmen zu Zwischenfällen kommen kann, die zu Tod oder Behinderung des Kindes oder zum Tod der Mutter führen können.".

Die Eheleute Z6 waren vom Inhalt der Erklärung vollkommen überrascht, zumal dieser in konträrem Widerspruch zu den mündlich von der Angeklagten gemachten Ausführungen von einer völlig unkomplizierten gefahrlosen Geburt stand. Die Angeklagte beruhigte sie jedoch im Hinblick darauf, dass es sich nur um eine Formalität handeln würde. Entsprechend dem Wunsch der Angeklagten druckten die Eltern die vorformulierte Erklärung aus, unterschrieben sie jedoch zunächst nicht.

Zur Geburt am 24./25.07.2008 erschien die Angeklagte sodann nicht.

Es spricht alles dafür, dass der Angeklagten das Risiko einer erneuten Beckenendlagenentbindung in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens und vor dem Hintergrund der Einstellung der Kindseltern, die ein Risiko für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes nicht eingehen wollten, im Hinblick auf die ihr möglicherweise drohenden Konsequenzen zu groß erschien. Nachdem am Abend des 24.07. die Wehen eingesetzt hatten, riefen die Eheleute Z6 in der Nacht gegen ca. 3.00 Uhr, nachdem ihre Hebamme etwa eine Stunde zuvor erschienen war, die Angeklagte an, die erklärte, gerade erst von einer anderen Geburt zurückgekommen zu sein und nicht zur Geburt kommen zu können. Trotz der Bitte der Kindsmutter, die sich auf das Erscheinen der erfahrenen Angeklagten verlassen hatte und durch deren Absage eine große Unsicherheit verspürte, ließ sich die Angeklagte nicht dazu überreden zu kommen, bot aber, nachdem auch die Hebamme der Eheleute Z6 die Anwesenheit aus ihrer Sicht nicht für zwingend erforderlich hielt, eine telefonische Kontaktaufnahme während der Austreibungsphase an, wovon jedoch im weiteren kein Gebrauch gemacht wurde.

Ob die Angeklagte bewusst nicht an der Geburt teilnahm oder tatsächlich verhindert war, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Es ist jedoch naheliegend und es spricht alles dafür, dass sie infolge des laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund des Umstands, dass die Eheleute Z6 die Erklärung nicht unterschreiben wollten, davon Abstand nahm. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte entgegen der früheren Angabe gegenüber den Kindseltern erklärt, aufgrund eines Migräneanfalls zu einer Teilnahme an der Geburt nicht in der Lage gewesen zu sein. In einem solchen Fall wäre aber auch kaum eine telefonische Unterstützung möglich gewesen. Der Angeklagten war bewusst, dass unabhängig von den grundsätzlichen Risiken einer außerklinischen Beckenendlagenentbindung diese Risiken bei der Begleitung einer solchen Geburt durch eine mit diesem Entbindungsmodus nicht vertraute und nicht kompetente Geburtshelferin, die in der Anwendung der erforderlichen Handgriffe nicht erfahren und geübt war, noch erheblich verstärkt würden. Sie wusste, dass die betreuende Hebamme der Eheleute Z6 in Beckenendlagenentbindungen nicht erfahren war. Gleichwohl erwähnte sie diese problematische Situation mit keinem Wort und empfahl den Kindseltern auch nicht, in diesem Fall besser eine Geburtsklinik aufzusuchen. Sie überließ die werdenden Eltern und das ungeborene Kind ihrem Schicksal, ohne sie sowohl im Vorgespräch als auch im weiteren über die möglichen lebensbedrohlichen Risiken aufzuklären.

Mit einer weiter hinzugezogenen zweiten Hebamme wurde die Geburt sodann weiter als Hausgeburt durchgeführt. Im weiteren Verlauf realisierten sich die typischen Risiken der Beckenendlage, was dazu führte, dass auch J. Z6 die Geburt beinahe nicht überlebt hätte. J. Z6 erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Er wurde mit doppelter Nabelschnurumschlingung in Fuß-Steißlage geboren. Es trat weiter die gefürchtete Komplikation des Hochschlagens der Arme ein, was zur Folge hatte, dass der Kopf des Kindes nicht problemlos entwickelt werden konnte. Wie dargelegt, ist in dieser Situation ein unmittelbares Versterben des Kindes durch Ersticken zu befürchten. Nachdem erst die Arme des Kindes manuell gelöst werden mussten, fehlte es nach dem Empfinden der Kindsmutter bei den anwesenden Hebammen an der erforderlichen Erfahrung zur Anwendung der weiteren geburtshilflichen Handgriffe, weshalb die Kindsmutter, die wie erwähnt Hebamme war, schließlich selbst Versuche unternahm, ihr Kind vollständig zu entwickeln, was auch ihr nicht gelang. Während weitere Zeit verstrich, in der der Kopf des Kindes nicht geboren wurde, erlitt das Ungeborene einen massiven Sauerstoffmangel. J. Z6 wurde schließlich leblos, tief zynaotisch und ohne Spontanatmung um 08.49 Uhr geboren. Die Herzfrequenz lag nur noch bei 60 bis 80 Schlägen in der Minute. Die Hebammen vergaben die Apgar-Werte 3/2/3.

Den beiden Hebammen und dem herbeigerufenen Notarzt gelang es, zunächst durch kardiopulmonale Reanimation und folgender oraler Intubation durch den Notarzt, J. Z6 wiederzubeleben. Mit dem Rettungshubschrauber wurde J. Z6 unter Begleitung eines Neugeborenennotarztes auf die Intensivstation der Kinderklinik in O33 verlegt. J. Z6 musste weiter beatmet werden und wurde in ein künstliches Koma versetzt. Es wurde eine Hypothermiebehandlung vorgenommen mit einer Zieltemperatur von 32 Grad, die über 72 Stunden fortgesetzt wurde; J. Z6 wurde medikamentös tief sediert. Am 27.07. kam es in kurzer Folge wiederholt zu cerebralen Krampfanfällen. Aufgrund des schweren Krankheitsgeschehens erhielt er eine antibiotische Therapie. J. Z6 entwickelte im Anschluss an das Geburtsgeschehen ein Hirnödem. In den durchgeführten Schädelsonographien zeigten sich zeitweise verwaschene Strukturen im Bereich der Großhirnrinde, dazu korrespondierend eine Erhöhung der diastolischen Flussgeschwindigkeiten. Nach einem EEG bestand zunächst der Verdacht auf ein Burstsuppression-Muster - was durch ein kurzzeitiges Auftreten von regelmäßig hochamplitudiger Aktivität abwechselnd mit dem Ausfall jeglicher EEG-Aktivität definiert und ein Hinweis auf eine schlechte Prognose ist -, in einer Kontrolle am 06.08. zeigte sich eine bifrontale Hirnfunktionsstörung. Nahrungsaufnahme und Darmtätigkeit waren problematisch; die Nahrung musste überwiegend sondiert werden. In den ersten Tagen entwickelte J. Z6 weiter eine deutliche Hypoproteinämie, die das Auftreten von Ödemen im Rahmen der durch die Kreislaufinsuffizienz erforderlichen hohen Flüssigkeitszufuhr begünstigte. Auch nach dem Ausschleichen der Sedierung und der am 13.08. erfolgten Verlegung auf die Normalstation zeigte J. Z6 Probleme in der Nahrungsaufnahme und in der Koordination; Hirnschäden waren zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzbar.

Die Angeklagte erfuhr am darauffolgenden Tag vom Ausgang der Geburt. Erstmals zu diesem Zeitpunkt räumte sie gegenüber den Kindseltern ein, dass es in der Vergangenheit wiederholt schwierige Geburtsverläufe gegeben habe. Um ihre Einstellung und das von ihr verfolgte Entbindungskonzept jedoch nicht in Frage stellen zu lassen und nicht angreifbar zu machen, griff sie jedoch erneut auf ein organisches Problem als mögliche Ursache zurück. In dem Telefonat, das sie mit den Kindseltern führte, teilte sie ihre in diesen Fällen stets bemühte Erklärung mit, dass sicher ein relativ unbekannter Lungenkeim für die Probleme bei der Geburt verantwortlich sei, wobei sie auf eine Fachärztin in O19 verwies, die entsprechende Untersuchungen durchführen sollte. Von der Klinik in O33 wurde dem Hinweis auf Anregung der Eltern auch nachgegangen. Eine Bestätigung der Erklärung der Angeklagten ergab sich nicht. J. Z6 litt an keinem Keim und hatte auch keine organische Erkrankung. Tatsächlich war der Angeklagten bewusst, dass J. Z6 infolge der Geburtsproblematik einen Sauerstoffmangel erlitten hatte; in der jetzigen Hauptverhandlung hat sie diese Ursache als plausibel und sicher anerkannt.

In einem weiteren Telefonat machte die Angeklagte schließlich den Versuch der Kindsmutter, ihr Kind selbst mit dem Bracht´schen Handgriff zu entwickeln, für den Geburtsverlauf und die Schädigung des Kindes verantwortlich, was von den behandelnden Ärzten auf Nachfrage der Eltern ebenfalls als unhaltbar zurückgewiesen wurde. In einem weiteren Gespräch gab die Angeklagte auch ihrer Erleichterung Ausdruck, bei der Geburt nicht dabei gewesen zu sein, da J. Z6 bereits der zweite oder dritte Fall gewesen sei und sie wohlmöglich dann "die ganze Sache an den Nagel gehängt hätte".

Tatsächlich bewirkten weder die von ihr begleiteten komplikationsträchtigen Geburtsverläufe, bis hin zu letalem Ausgang oder die Verursachung eines schwersten asphyktischen Geburtsschadens, noch ihre Kenntnis anderer Geburtsverläufe, innerhalb derer sich die typischen Risiken der anomalen Kindslagen verwirklicht haben, ein Umdenken oder Innehalten oder kritisches Reflektieren der Angeklagten. Nach wie vor war sie entschlossen, an ihrem Entbindungskonzept uneingeschränkt in aller Konsequenz festzuhalten, jegliche wissenschaftlichen und medizinischen Standards bewusst zu negieren, die natürliche Geburt auch bei komplikationsträchtigen und risikobehafteten Geburtsverläufen zu idealisieren und auch einen eigenen Ansehens- und Kompetenzverlust zu verhindern. Wichtig war ihr lediglich eine Freizeichnung von eigener Verantwortlichkeit im Hinblick auf drohende juristische Konsequenzen.

So hielt sie nach wie vor an dem Gedanken fest, die gemeinsam mit der Hebamme Z14 auf der Insel O13 ohne mögliche Anbindung an ein Krankenhaus geplante Drillingsgeburt Anfang August 2008 durchzuführen.

Das Schicksal des Kindes J. Z6 war für die Angeklagte ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr überwog die Erleichterung darüber, dass sie nicht erneut innerhalb eines kurzen Zeitraums und im Rahmen des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens an einem problematischen Geburtsgeschehen beteiligt war. An ihre Freundin und Kollegin, die Zeugin Z19, schrieb sie eine SMS mit dem Inhalt, dass das O31er Baby ziemlich leblos in einer Kinderklinik liege und sie bei der Geburt aus glücklichen Umständen nicht dabei gewesen sei.

J. Z6 befand sich vom 25.07. bis zum 13.08.2008 in stationärer Behandlung auf der Intensivstation und im Anschluss bis zum 23.08.2008 auf der Normalstation. Auf Anraten der Angeklagten nahmen die Kindseltern während der Zeit der intensivmedizinischen Behandlung ihres Kindes Kontakt zu einer Freundin der Angeklagten auf, die als "Geistheilerin" arbeitet; auf der Intensivstation führte sie ein Heilungsritual durch und teilte den Eltern mit, J. Z6 als dreijähriges gesundes Kind mit roten Gummistiefeln zu sehen.

Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes und der notwendigen Nahrungssondierung war auch im Anschluss an die Entlassung eine intensive Betreuung und Pflege erforderlich. Auch waren Folgeschäden über längere Zeit nicht absehbar. Im Anschluss musste J. Z6 noch drei Monate sondiert und ein Jahr lang am sozialpädiatrischen Zentrum nachbetreut werden.

Mittlerweile hat sich J. Z6 altersentsprechend entwickelt und ist gesund.

Ein zweites Kind haben die Eltern Z6 ebenfalls in Beckenendlage spontan entbunden, allerdings in einer Klinik in O34.

Feststellungen zur Drillingsgeburt Z15 am 05.08.2008

Wie dargelegt, plante die Angeklagte - neben ihrer grundsätzlichen ideologischen Einstellung zudem aus Gründen ihrer eigenen Reputation - weiter unbeeindruckt ihre Teilnahme an einer weiteren Drillingsgeburt auf der Insel O13. Die Angeklagte und die Zeugin Z14, die, wie dargelegt, vor dem Hintergrund der Verfechtung einer "natürlichen Geburt" die großen Risiken einer Mehrlingsentbindung, zudem auf einer Insel ohne die Möglichkeit einer klinischen Versorgung im Notfall, ignorierten, fanden in den Eltern der Drillinge Gleichgesinnte.

Die in der Nähe von O16 lebenden Eheleute Z15, eine Lehrerin und Schulpsychologin und ein Bauingenieur, erwarteten kurze Zeit nach der Geburt eines ersten Kindes, nach weniger als einem Jahr, Drillinge. Der errechnete Entbindungstermin war der 23.09.2008.

Die Zeugin Z15, die auch - unbegründete - Vorbehalte gegen Ultraschalluntersuchungen hatte, wollte eine vaginale Entbindung. Die Betreuung während der Schwangerschaft ließ sie überwiegend durch eine Hebamme vornehmen. Nur einmal ließ sie bei einer Gynäkologin einen Ultraschall machen, nachdem sie von ihrer Hebamme aufgrund des großen Bauchumfangs in der 17. Schwangerschaftswoche dorthin verwiesen worden war. Eine weitere für die 21. Schwangerschaftswoche angeratene Untersuchung lehnte die Zeugin ab und ließ eine solche erst im 7. Schwangerschaftsmonat vornehmen.

Die Hebammenpraxis, in der sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte, lehnte eine Praxisgeburt von Drillingen ab. Die Zeugin und ihr Ehemann informierten sich daraufhin in einer Klinik, in der eine Vaginalentbindung unter bestimmten Bedingungen für möglich gehalten wurde. Die Eheleute wurden darüber aufgeklärt, dass bei Drillingsgeburten in der Regel ein Kaiserschnitt vorgenommen wird. Eine vaginale Entbindung wurde nur für den Fall eines spontanen oder eingeleiteten Wehenbeginns vor einer bestimmten Schwangerschaftswoche avisiert, im anderen Fall wurde ein Kaiserschnitt für zwingend notwendig erachtet. Mit dieser Bedingung erklärte sich die Zeugin Z15 nicht einverstanden. Über eine befreundete Hebamme, in deren Praxis die Zeugin Z14 bereits Fortbildungen veranstaltet hatte, lernte die Zeugin Z15 letztere kennen. Nach einer Untersuchung der Kindsmutter erklärte sich die Zeugin Z14 unter der Voraussetzung, dass alle Kinder über eine eigene Fruchtblase verfügten, sich gleich entwickelt hätten und sich in Schädellage, und nicht eins in Querlage befänden, zu einer Durchführung der Geburt auf der Insel O13 bereit. Ob alle drei Kinder über eine eigene Fruchtblase verfügten, war anhand der zwei durchgeführten Ultraschalluntersuchungen, zu denen sich die Zeugin Z15 bereiterklärt hatte, nicht festzustellen gewesen. Nach den Angaben der Zeugin Z14 der Kindsmutter gegenüber war sie angeblich in der Lage, diesen Umstand durch ein Abtasten des Bauches zu verifizieren.

Die Kindseltern wussten, dass es auf O13 nicht nur keine geburtshilfliche Klinik, sondern sogar überhaupt kein Krankenhaus gab. Gedanken an mögliche Komplikationen verdrängten sie oder ließen sie vor dem Hintergrund eines esoterischen Gedankenguts nicht zu. Dass es ihnen an intellektuellen Fähigkeiten zur Einschätzung der großen Gefahren mangelte, kann angesichts ihrer Berufe nicht angenommen werden. Die Kindsmutter verließ sich auf ihr Empfinden, dass alles in Ordnung sei und alles gut gehen werde: sie hatte die Einstellung, dass die Kinder auf natürlichem Wege in den Bauch hineingekommen waren und so auch wieder hinauskommen würden, und konzentrierte sich auf die ihr aus ihrer Sicht zugedachte Aufgabe, sich auf das "Brüten" zu beschränken. Weitere Gedanken wollte sie sich nicht machen. Den letzten Untersuchungstermin bei ihrer Frauenärztin nahm die Zeugin Z15 am 31.07.2008 wahr. Nachdem auch das Gesundheitsamt - möglicherweise über die behandelnde Frauenärztin - Kenntnis von einer geplanten Hausgeburt der Drillinge erlangt hatte, suchte eine Amtsärztin die Eheleute Z15 auf, wobei sie in einem Gespräch mit dem Kindsvater versuchte, die Notwendigkeit einer Klinikgeburt zu verdeutlichen. Dazu führte sie auch ein Beispiel einer erst kurz zuvor stattgefundenen Zwillingshausgeburt im Wohnort der Zeugen an, bei der die in der 29. Schwangerschaftswoche geborenen Kinder mit einem Rettungshubschrauber in die Klinik verlegt werden mussten. Auch dieser Überzeugungsversuch blieb jedoch erfolglos. Vielmehr bestärkte er die Eheleute darin, möglichst frühzeitig vor dem errechneten Entbindungstermin die Insel aufzusuchen, aus Sorge, anderenfalls könnten noch amtliche Maßnahmen gegen sie erfolgen.

Gemeinsam mit ihrer Hebamme aus O17 reiste die Zeugin Z15 daraufhin am 04.08.2008, am Ende der 33. Schwangerschaftswoche, mit dem Zug nach O13. Der Ehemann sollte wenige Tage später mit dem ersten Kind folgen. Die Kindseltern hatten sich nicht darüber informiert, ab welcher Woche überhaupt eine Geburt der Drillinge möglich war. Ihnen war lediglich bekannt, dass die Kinder in der Lage sein sollten, selbständig zu atmen. Ab wann dies der Fall war, wussten sie nicht und verließen sich auch insoweit insgesamt auf die Einschätzung der Hebamme Z14. Während sie die sie beratenden Ärzte nicht für kompetent hielten, schätzten sie die Zeugin Z14 als sehr fähige Frau ein.

Die Zeugin Z14 und die Angeklagte hatten bereits im Vorfeld konkrete Absprachen bezüglich einer Teilnahme der Angeklagten an der Geburt getroffen. Nachdem der Reisetermin der Zeugin Z15 feststand, nahm die Zeugin Z14 zur Angeklagten Kontakt auf und teilte ihr in einer SMS vom 31.07.2008 - einem Donnerstag - mit, dass die Geburt in absehbarer Zeit bevorstand. Sie bat sie, direkt von O18 nach O13 zu kommen, da die "O16-er" am Sonntag anreisen würden. Die Angeklagte plante danach ihre Reise auf die Insel für das kommende Wochenende und organisierte ihre Termine. An ihre befreundete Kollegin, die Hebamme Z16 schrieb sie eine SMS, mit der sie mitteilte, bis zum darauffolgenden Tag bei einer Mehrlingsgeburt zu sein, und um die Übernahme einer eventuell anstehenden Geburt einer Drittgebärenden bat.

Die Geburt der Drillinge fand sodann in der Hebammenpraxis der Zeugin Z14 einen Tag nach der Anreise der Kindsmutter und am Tag der Ankunft der Angeklagten am 05.08.2008 statt. Anwesend war neben der Zeugin Z14 und der Angeklagten lediglich die Hebamme, die die Zeugin Z15 begleitet hatte. Die drei Jungen wurden mit einem Geburtsgewicht von 1950 g, 2000 g und 2150 g bei einer Körpergröße von 44 cm, 45 cm und 47 cm - womit sie insgesamt als Frühgeborene galten - um 18.41 Uhr, 19.29 Uhr und 19.42 Uhr geboren. Zu dem zeitlichen Ablauf der Geburt und den konkreten Umständen hat die Kammer keine Feststellungen treffen können.

Die Angeklagte dokumentierte die Geburtsdaten im Mutterpass, wobei sie fälschlich die 35. SSW anstelle der 33./34. SSW eintrug.

Im Anschluss an die Geburt informierte die Angeklagte stolz zahlreiche Bekannte und Freunde per SMS über die geglückte Entbindung und nahm mehrfache Glückwünsche und Anregungen, der Presse hiervon Mitteilung zu machen, entgegen. Die Kurznachricht, in der sie mitteilte, dass sie um 18 Uhr auf O13 gelandet sei und um 18.41 Uhr der erste Junge von knapp 2 kg in der Badewanne zur Welt gekommen, der zweite um 19.29 Uhr nach Reponierung der 3. sich vorschiebenden Fruchtblase gefolgt und der dritte um 19.42 Uhr geboren worden sei; alle Kinder seien wohlauf, sandte sie an Freunde und Hebammenkolleginnen.

In der Nacht vom 10. auf den 11.08.2008 mussten die Drillinge notfallmäßig mit Rettungshubschrauber unter Notarztbegleitung in das Klinikum in O35 verlegt werden, wo eine stationäre Behandlung bis zum 05. oder 06.09.2008 erforderlich war. Als Grund im Einsatzprotokoll war als Erstdiagnose "keine Nahrungsaufnahme" angegeben. Zu den konkreten Gründen der erforderlichen Verlegung und der Art der durchgeführten stationären Behandlung hat die Kammer keine Feststellungen treffen können, da die Zeugen Z15 mit der Begründung einer "generell schlechten Erfahrung" mit solchen Erklärungen nicht bereit waren, die behandelnden Ärzte der O35er Klinik von der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Festzustellen war lediglich, dass es zumindest auch Probleme mit der Herzfrequenz der Kinder gab.

Im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens infolge des Todes des Kindes G. Z1 versuchte die Angeklagte schließlich, ihre Teilnahme an der Drillingsgeburt zu verheimlichen. Im Verfahren zur Prüfung der vorläufigen Entziehung ihrer Approbation formulierte die Angeklagte unter anderem in einem Brief an die zuständige Dezernentin in Arnsberg, weder mit der Geburtsplanung noch mit der medizinischen Betreuung etwas zu tun gehabt zu haben. Das Schreiben vom 16.07.2012 hatte weiter folgenden Inhalt, mit dem die Angeklagte auch ihre grundsätzliche Einstellung zu natürlichen Geburtsvorgängen auch im Rahmen von Risikoschwangerschaften und solchen, bei denen nicht nur eine klinische Entbindung erforderlich ist, sondern eine Spontangeburt praktisch nicht durchgeführt wird, bekräftigte:

"Sehr geehrte Frau Oberrätin ...,

ich danke Ihnen für Ihre erneute Stellungnahme und Anfrage zu einer Drillingsgeburt auf O13, die mir soeben von RA ... per Fax zugestellt wurde. Es ist erfreulich, dass Sie Interesse an der Behandlung geburtshilflicher Sonderfälle zeigen. Die Frage, ob eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, kann ich als fachkundige Zeugin vollumfänglich verneinen. Frau Z14 hatte mit einem Stab von Mitarbeiterinnen und mit einer fachlich überaus verantwortlichen Geburtsleitung dafür gesorgt, dass der Geburtsprozess optimal verlief. Mutter und Kinder waren nach der Geburt gesund und unverletzt. Soweit mir bekannt, gibt es bis heute für die Kinder keine negativen gesundheitlichen Effekte, die sich auf die Geburt zurückführen lassen.

Ich stimme mit Ihnen überein, dass eine Drillingsgeburt im Hochseeklima und in einem Geburtshaus andere Risiken birgt, als eine Entbindung in einem Krankenhaus, zumal letztere dann vermutlich zwei Wochen früher per Kaiserschnitt erfolgt wäre. Somit wäre dann für die Mutter das Todesfallrisiko um etwa 30 Prozent erhöht worden und für die Kinder wäre eine Intensivversorgung aufgrund der zu erwartenden Lungenproblematik wahrscheinlich gewesen. Leider gibt es keine weiterführenden Studien zum Vergleich von vaginalen und abdominalen Entbindungen bei gesunder Drillingsgravidität, so dass ich weiter dazu nichts sagen kann.

Die Planung der Geburt liegt - laut meiner Berufsordnung - bei der Mutter, die bekanntlich die körperlichen und psychischen Konsequenzen zu tragen hat und bei dem geburtsbegleitenden Team. Ich darf noch einmal betonen, dass ich im O13er Drillingsfall weder mit der Geburtsplanung noch mit der medizinischen Betreuung etwas zu tun hatte.

Was die Abgabe meiner Approbationsurkunde anbelangt, bin ich meines Erachtens nicht verpflichtet, diese irgendwo anders zu deponieren als in meinen persönlichen Akten. Mit der Abgabe würde ich möglicherweise der u.U. formaljuristisch richtigen aber sachlich falschen Entscheidung stattgeben.

Außerdem habe ich Verpflichtungen gegenüber meinen Patienten, die ich gemäß meiner Berufsordnung nicht vernachlässigen darf.

Wenn Sie auf einer Herausgabe bestehen, schlage ich vor, dass Sie einen Vertreter ihres Vertrauens entsenden, der eine Hausdurchsuchung vornimmt, bei der ich ihm helfen würde. Ich bin allerdings nur bereit, Ihnen die Urkunde gegen ein angemessenes Pfand zu überlassen.

Vorher muss dringend die Frage geklärt werden, wer einen Vertreter für meine Praxis bezahlt, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, eine z.B. aufgrund von falschen Annahmen angeklagte Ärztin der Existenz zu berauben.

Gerne leite ich unsere Korrespondenz auch auf Ihre Anregung an die zuständige Ärztekammer weiter."

Feststellungen zur Zwillingsgeburt Z36 am 27.08.2008

Ebenfalls im August 2008 plante die Angeklagte die Betreuung einer Zwillingsgeburt als Hausgeburt, wovon der werdenden Mutter - was die Angeklagte wusste - von den Ärzten aufgrund einer problematischen Beckenendlage dringend abgeraten worden war. Die Kindsmutter, die Zeugin Z36, ist wie die Angeklagte, von der Schicksalshaftigkeit und Natürlichkeit des Geburtsvorgangs und dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter überzeugt.

Detaillierte Feststellungen im einzelnen hat die Kammer nicht treffen können, da die Zeugin Z36, worauf noch eingegangen wird, im wesentlichen die Unwahrheit gesagt hat. Sicher festzustellen ist, dass im Frühjahr, etwa im April/Mai 2008, eine Kontaktaufnahme erfolgt ist. Die zum vierten Mal schwangere Zeugin Z36, die als psychologische Psychotherapeutin tätig ist, wünschte eine Betreuung der Angeklagten bei der Hausgeburt ihrer im August erwarteten Zwillinge. Die Angeklagte hatte sich hierzu entgegen der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften und der geburtshilflichen Empfehlungen und Standards bereit erklärt. Die Warnung ihrer behandelnden Gynäkologin unter Hinweis auf die oben genannten Risiken einer spontanen Mehrlingsentbindung ignorierte die Kindsmutter, die die Auffassung vertritt, dass das Leben immer eine zerbrechliche Angelegenheit sei, und man es nicht versichern könne.

Gegen Ende der Schwangerschaft, Ende Juli 2008, befand sich eins der Kinder in Beckenendlage, was sowohl die Kindsmutter als auch die Angeklagte nicht davon abhielt, gleichwohl weiter an der Planung der Hausgeburt festzuhalten. Nach einer Bitte der Zeugin um Terminabsprache meldete sich die Angeklagte Anfang August von der Insel O13, wobei sie der Zeugin Z36 stolz Mitteilung von der bereits angekündigten Drillingsgeburt machte und ihr suggerierte, noch etwas "stillzuhalten", bis sie wieder zurück sei. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich beide Zwillinge in Beckenendlage, was die Zeugin Z36 der Angeklagten auch mitteilte.

Nach einer ärztlichen Untersuchung nahm die Kindsmutter schließlich am 11.08. wieder Kontakt zu der Angeklagten auf. Aufgrund einer Problematik im Hinblick auf die Lage der Kinder war ihr dringend zu einer Einleitung der Geburt in einer Klinik geraten worden, wobei sie im einzelnen über die anderenfalls drohenden möglichen Risiken aufgeklärt wurde. Unbeeindruckt von den ihren Kindern drohenden lebensbedrohlichen Risiken war die Zeugin Z36 entschlossen, weiter eine von der Angeklagten betreute Hausgeburt durchzuführen. Auch die Angeklagte erklärte sich trotz des ihr bekannten ärztlichen Rats weiter dazu bereit, wobei sie nunmehr wiederum die Unterzeichnung einer Erklärung durch die Kindsmutter anstrebte, mit der diese eine Risikoaufklärung bestätigen und die alleinige Verantwortung für die von ihr gewünschte außerklinische Geburt übernehmen sollte. Im Hinblick auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren war es der Angeklagten wichtig, für den Fall einer Komplikation juristisch abgesichert zu sein. Die Angeklagte formulierte sodann am 11. oder 12.08.2008 eine entsprechende haftungsfreizeichnende Erklärung, die sie der Zeugin Z36 entweder per Mail oder Fax zukommen ließ. Den konkreten Inhalt der vorformulierten Erklärung hat die Kammer nicht feststellen können.

Eine parallel am 12.08. gesandte Kurzmitteilung hatte, wie von der Angeklagten bestätigt, folgenden Inhalt:

"Hallo, liebe ... (Vorname der Zeugin) - ich schicke jetzt die Post, ganz krass formuliert, damit ich rechtlich aus der Nummer raus bin. Würde dir viel lieber sinnvollen Rückhalt geben, statt vor dieser Kultur den Kotau zu machen. Ruf mich bitte an, wenn du Fragen zur Sicherheit der normalen Geburt hast. LG ... (Vorname der Angeklagten)"

Die Zeugin Z36 erwiderte mit einer SMS vom selben Tag mit folgendem Inhalt:

"Liebe ...(Vorname der Angeklagten), ich wollte dich zu keinem Zeitpunkt in eine juristische Bredouille bringen, ganz im Gegenteil. Es tut mir leid. Natürlich unterschreibe ich alles. Ich möchte weiterhin, dass meine Kinder ihren Weg gehen können, den uralten Weg des Wissens und Lebens folgend, dass man das Leben nicht versichern kann, aber leben, dass es immer eine zerbrechliche Angelegenheit bleibt, habe ich nicht zuletzt spätestens von unserem Sohn ... gelernt. In diesem Sinne hoffe ich von Herzen, dass du uns weiter begleitest, auch wenn ich manchmal Angst habe und Rückhalt suche, wo es vielleicht gar keinen geben kann. ...(Vorname der Zeugin)"

Zu einer Geburtsbegleitung durch die Angeklagte kam es schließlich nur aus dem Grund nicht, dass bei einem vorzeitigen Fruchtblasensprung mekoniumhaltiges Fruchtwasser abging und die Zeugin Z36 sich daraufhin auf den Rat einer anderen Hebamme doch in eine Geburtsklinik begab.

Feststellungen zur Zwillingsgeburt Z37 am 15.01.2009

Eine weitere Mehrlingsgeburt begleitete die Angeklagte sodann im Januar 2009. Auch bei dieser Geburt kam es aufgrund der Steißlage des erstgeborenen Zwillings und der Zwillingsschwangerschaft zu einer naheliegenden Komplikation und einem lebensbedrohlichen Sauerstoffmangel des zweiten Kindes unter der Geburt.

Die in O11 wohnenden Eheleute Z37 erwarteten Anfang des Jahres 2009 Zwillinge. Der ursprünglich errechnete Entbindungstermin war der 11.01.2009, der im Verlauf der Schwangerschaft auf den 16.01.2009 korrigiert wurde. Vorangegangen waren Schwangerschaften in den Jahren 2001, 2003 und 2005, die alle mit einer Hausgeburt, ohne Beteiligung der Angeklagten, geendet hatten.

Auch bei der Schwangerschaft der Zeugin Z37 bestanden, abgesehen von der Mehrlingsschwangerschaft, die nach der Hebammenberufsordnung und den Richtlinien grundsätzlich bereits ein Ausschlusskriterium für eine Hausgeburt ist, mehrere weitere Risikofaktoren. Neben einer familiären Krankheitsbelastung und besonderen psychischen und sozialen Belastungen gab es bei der Kindsmutter Skelettanomalien, sie leidet unter Wundheilungsstörungen und Asthma. Trotz des ihnen bekannten Umstands, dass bei Mehrlingsgeburten generell eine Klinikentbindung vorzunehmen ist, waren die Kindseltern entschlossen, auch in diesem Fall eine Hausgeburt durchzuführen. Insbesondere die Kindsmutter hatte eine große Abneigung gegen Krankenhäuser, da sie nach ihren Bekundungen bei einer Kaiserschnittentbindung sexualbezogene Äußerungen der männlichen Pfleger wahrgenommen haben will. Subjektiv empfand sie im Rahmen ihrer Zwillingsschwangerschaft Kommentare von Medizinern als abwertend in Bezug auf die Anzahl ihrer Kinder, und angsteinflößend im Hinblick auf die Risiken, so dass sie sich im Herbst 2008 entschloss, Kontakt zu der Angeklagten aufzunehmen. Mit der sie zunächst behandelnden Gynäkologin besprach sie ihre Absicht, eine Hausgeburt durchführen zu wollen, nicht, da sie entschlossen war, ihren eigenen Weg zu gehen, ohne auf den Rat und dringende Empfehlungen der Ärzte Rücksicht zu nehmen. Der erste persönliche Kontakt zur Angeklagten war am 30.09.2008, dem bis zur Geburt im Januar 2009 drei weitere folgten.

Trotz ihrer Abneigung gegen Klinikentbindungen ließ die Zeugin Z37 in der 12., 17. und 35. Schwangerschaftswoche eine Ultraschalldiagnostik im Hinblick auf die unauffällige Entwicklung und Lage der Kinder durchführen. Beide Kinder zeigten bei der letzten Untersuchung am 08.12.2008 einen unauffälligen Organstatus und eine konkordante Entwicklung. Beide lagen zu diesem Zeitpunkt auch in Schädellage, was der Zeugin Z37 als grundsätzlich erforderliche Bedingung für die Möglichkeit einer vaginalen Entbindung bekannt war. Nach der 35. Schwangerschaftswoche erfolgten keine gynäkologischen Untersuchungen und auch keine Ultraschallkontrollen mehr. Bei der Kontrolle am 08.12.2008 war der Kindsmutter eine präpartale Vorstellung in der entbindenden Klinik zeitnah angeraten worden. Dieser Empfehlung kam die zu einer Hausgeburt entschlossene Zeugin nicht nach, wobei auch in den weiteren fünf Schwangerschaftswochen eine erneute Kontrolle der Schädellage beider Gemini nicht vorgenommen wurde. Vielmehr wartete die Zeugin nunmehr lediglich den Geburtsbeginn ab. Eine Risikoaufklärung in Bezug auf eine Hausgeburt mit Mehrlingen nahm die Angeklagte entsprechend ihrer Einstellung, nicht durch die Weitergabe schädigender Informationen Ängste zu schüren, nicht vor. Sie wies die Eheleute Z37 lediglich darauf hin und ließ sich das auch unterschreiben, dass anlässlich einer Hausgeburt die Gabe von Schmerzmitteln und Anästhetika nicht möglich sein würde. Wahrscheinlich ließ sie sich auch hier eine Haftungsfreizeichnung unterschreiben.

Für den Fall von tatsächlich auftretenden Komplikationen hatten die Zeugen Z37 ein Aufsuchen der nahegelegenen, etwa zwei Kilometer vom Wohnort der Zeugen im G.weg in O11 entfernten Universitätsklinik O11 angedacht.

Am 14.01.2009 begannen schließlich die Geburtswehen. Die Zeugin Z37 nahm im Verlauf des Tages und abends, nachdem die Wehen bereits deutlich regelmäßig, länger andauernd und intensiv folgten, Kontakt mit der Angeklagten auf. Gegen 21.30 Uhr nahm die Zeugin erneut telefonisch Kontakt zu der Angeklagten auf, als die Wehen zu diesem Zeitpunkt regelmäßig erfolgten und deutlich an Dauer und Intensität zugenommen hatten. Im Anschluss versuchte sie, gemeinsam mit ihrem Ehemann einen sog. "birth pool" aufzubauen, wobei sie die heftigen Wehen bereits im Vierfüßlerstand veratmen musste. Die Angeklagte sah sich zu keinem Zeitpunkt trotz des ihr bekannten Geburtsbeginns veranlasst, nach der Schwangeren zu sehen und sich vom Gesundheitszustand der Kinder und der Mutter und dem Verlauf der Geburt ein Bild zu machen.

Erst nachdem es um 23.55 Uhr zum Fruchtblasensprung gekommen war, machte sich die Angeklagte nach dem Anruf des Kindsvaters auf den Weg von O8 nach O11. Dabei herrschten im Januar 2009 sehr extreme Wetterverhältnisse mit Schnee und Frost. Gegen 00.42 Uhr traf die Angeklagte sodann in O11 ein. Die Angeklagte hatte auch die Zeugin Z37 als Risikogebärende über nahezu die gesamte Eröffnungsperiode unter der Geburt allein gelassen. Nur etwa eine halbe Stunde nach ihrem Eintreffen wurde das erste Kind geboren. Die Austreibungsphase verlief jedoch komplikationsreich und für das zweite Kind lebensbedrohlich. Bei ihrem Eintreffen untersuchte die Angeklagte die Kindsmutter lediglich durch Abtasten des Bauches, weitere Untersuchungen nahm sie nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin Z37 bereits alle zwei Minuten Wehen und verspürte einen Pressdrang. Um 00.55 Uhr nahm die Angeklagte schließlich auf die Bitte der Kindsmutter eine Vaginaluntersuchung vor, wobei sie in einem Geburtsbericht zeitgleich notierte: "0.55 Uhr VU wegen V.a. BEL". Zu diesem Zeitpunkt stellt die Angeklagte die Beckenendlage des vorangehenden Zwillings fest. Sie notierte eine "regelrechte Steiß- Fußlage, Rückentendenz nach vorn, Steiß im BE mit Füßchen links, kein Mekonium, KBW (Kindsbewegungen) positiv, Greifreflex Fuß auslösbar". Die Zeugin Z37 war zwar innerlich nach wie vor entschlossen, eine Klinikgeburt möglichst zu vermeiden, gleichwohl war sie nunmehr verunsichert und fragte die Angeklagte, ob sie das schaffen würden. Die Angeklagte zog eine Verlegung in die Klinik nicht in Betracht. Zwar war die Geburt zu diesem Zeitpunkt bereits sehr weit fortgeschritten, allerdings wäre auch eine Verlegung in die nur wenige Minuten entfernt liegende Universitätsklinik noch möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt saß auch die Angeklagte noch auf einem Sofa, um sich Notizen über die Geburt zu machen. Eine Risikoaufklärung über die Geburt aus Steißlage nahm die Angeklagte gegenüber den Kindseltern nicht vor. Der Zeugin Z37 war zwar bewusst, dass sie medizinischen Empfehlungen zuwider handelte, was sie später in einem eigenen Geburtsbericht so formulierte: "Mir wird schnell klar, dass ich hier offensichtlich gerade die von den anderen Ärzten eingebildeten Grenzen überschreite, was auch gut so ist"; die konkreten Geburtsrisiken einer Beckenendlage für ihre Kinder kannte sie nicht. Um 01.16 Uhr wurde das erste Kind, L. Z37, geboren, das die Angeklagte mit dem Veit-Smellie Griff aufgrund einer Komplikation mit den Armen entwickeln musste. L. Z37, der bei einer Größe von 55 cm ein Geburtsgewicht von 3.300 g aufwies, wurde mit doppelter straffer Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper geboren. Ob der von der Angeklagten notierte Apgar-Wert von 10 tatsächlich zutraf, hat die Kammer nicht feststellen können. Auch soweit die Angeklagte in Zusammenhang mit der Geburt des Jungen notiert hat, dass es nicht zu Mekoniumabgang gekommen ist, kann die Kammer dies angesichts der auch bei anderen Geburtsvorgängen nicht in allen Punkten zutreffenden Dokumentierung der Angeklagten nicht sicher feststellen. Die Kindsmutter hatte jedenfalls im Verlauf der Geburt gegen 00.54 Uhr das Gefühl, dass etwas aus ihr herauskam, was sie mit den Worten "Da kommt total viel" kommentierte. Es ist möglich, dass es sich dabei um Mekonium handelte. Festgestellt hat die Kammer dies nicht.

Unmittelbar nach der Geburt des ersten Zwillings kam es sodann zu der eingangs der Feststellungen beschriebenen Komplikation einer vorzeitigen Plazentaablösung und in deren Folge zu einem sog. "Holzuterus" - einer brettharten, druckdolenten, kontrahierten Gebärmutter -, mit der Folge einer inneren Blutung und einer unmittelbar eintretenden Sauerstoffunterversorgung des zweiten Zwillings.

Die Zeugin Z37 verspürte unmittelbar nach der Geburt des ersten Kindes einen starken anhaltenden Schmerz, den die Angeklagte auch zutreffend als Komplikation einer partiellen Plazentalösung einordnete. In ihrem Geburtsbericht notierte sie dazu: "1.18 Uhr Wehe, länger andauernd: Uterus längsgerichtet, keine Blutung, aber keine klare Pause, V.a. Partielle Plazentalösung". Bis zur Geburt des zweiten Zwillings dauerte es weitere 11 Minuten, in denen das Kind unter einer Mangelversorgung mit Sauerstoff litt. Dies war auch der Angeklagten und der Kindsmutter klar, weshalb die Angeklagte sie dazu anleitete, aus der Gebärposition aus dem Wasserbecken in eine aufrechte Position zu wechseln. Die Zeugin Z37 formulierte dazu: "Uns allen ist klar, dass A. Z37s Sauerstoffversorgung knapp sein muss". Auch ohne entsprechende Presswehen forderte die Angeklagte die Zeugin Z37 zum Pressen auf, um die Geburt zu beschleunigen, nachdem bei einer erneuten Vaginaluntersuchung zuvor die zweite Fruchtblase geplatzt und der Kopf des Kindes in das Beckenende eingetreten war. Um 01.27 Uhr wurde der zweite Zwilling A. Z37 mit einer Größe von 54 cm und einem Gewicht von 3.600 g geboren. Bereits als der Kopf bis zu den Augenhöhlen geboren wurde, erkannte die Angeklagte deutliche Hypotoniezeichen, weshalb ein sofortiges aktives Herausschieben des Kindes durch die Zeugin Z37 auch ohne Presswehen unter gleichzeitiger aktiver Schulterentwicklung durch die Angeklagte erforderlich war.

Infolge des erlittenen Sauerstoffmangels war das Neugeborene blass, tonus- und bewegungslos, die Nabelschnur pulsierte bei 100 bpm, was auf eine Bradykardie hindeutete. Die Angeklagte begann sofort mit Reanimationsmaßnahmen, die zunächst nicht erfolgreich schienen. Sie versuchte, das Neugeborene auf dem Beckenrand zu beatmen, was ihr nicht gelang. Obwohl die Angeklagte der Kindsmutter mitteilte, dass sie keine Luft hineinbekomme, da die Lunge sich nicht entfalten würde, vertraute die Zeugin Z37 auf ihr Gefühl, dass es ihrem Kind gut gehe. Anschließend ließ die Angeklagte das Kind auf den Boden gleiten und hielt einen Moment ratlos inne, den die Mutter dazu nutzte, ihrem Kind den Rücken zu massieren. Nach weiteren Bemühungen seitens der Kindsmutter und der Angeklagten gelang es schließlich, das Neugeborene wiederzubeleben. Nach fünf Minuten vergab die Angeklagte den Apgar-Wert 10, zu dessen zutreffender Einordnung die Kammer nichts sagen kann.

Die Zeugin Z37 schrieb in ihrem Geburtsbericht dazu: " A. Z37 ist in ...s (Vorname der Angeklagten) Augen schon sehr schlapp, weshalb sie versucht, A. Z37 auf dem Beckenrand liegend zu beatmen, es geht aber keine Luft rein. GUTES ZEICHEN! Wir lassen A. Z37 dann auf den Boden gleiten, wo ... (Vorname der Angeklagten) sie dann noch mal mit mir zusammen anspricht. ... (Vorname der Angeklagten) wird dann kurz nachdenklich, geht in sich (Sekundenbruchteile). Meine Verbindung zu meinem Kind steht, keine Frage! Ich nutze diesen Moment, drehe meine Kleine behutsam auf die Seite und denke "ich will euch doch beide haben!", spreche sie an, rubbele ihr den Rücken. ... (Vorname der Angeklagten) macht auch direkt mit und so rubbeln wir gemeinsam:

UND DANN ERWACHT A. Z37 AUS IHREM DORNRÖSCHENSCHLAF !"

In dem Protokoll der Angeklagten findet sich die Formulierung: "Wir beide geben dem Kind intensive Hautreize, ... (Vorname der Zeugin) spricht es an. Noch vor Ablauf der ersten Minute die erste Schnappatmung, danach schnelle Erholung: Apgar nach fünf Minuten 10".

Im Anschluss an die Geburt erlitt die Zeugin Z37 eine Kreislaufschwäche, wobei etwa zwei Stunden später eine Besserung der Beschwerden eintrat. Um 04.10 Uhr fuhr die Angeklagte sodann zurück nach O8.

Die Zeugin Z37 setzte im Anschluss an die Geburt in einen Blog "Zwillingsmonde" unter Einarbeitung des Geburtsberichts der Angeklagten ihre Schilderung des Geburtsgeschehens in das Internet. Soweit feststellbar, haben sich die Zwillinge im Anschluss normal entwickelt.

Weitere Geburtsvorgänge

Die Kammer hat im Hinblick auf die Einstellung, die Risikobereitschaft, die Kenntnisse und das Verantwortungsbewusstsein der Angeklagten weitere, z.T. von der Angeklagten als Beleg für ihr Verantwortungsbewusstsein und das Fehlen eines ideologischen Hintergrundes benannte, z.T. aus beschlagnahmten Abrechnungsunterlagen der Angeklagten zu ermittelnde Vorgänge zum Inhalt der Beweisaufnahme gemacht, bei denen es während einer begonnenen Haus- bzw. Praxisgeburt zu einer Verlegung der werdenden Mütter in eine Klinik gekommen ist. Festzustellen ist insoweit, dass eine Änderung der Einstellung der Angeklagten, eine Einsicht in die Notwendigkeit eines klinischen Entbindungsmodus bei Risikoschwangerschaften und ein kritisches Hinterfragen der eigenen Vorgehensweise nach dem Tod des Kindes G. Z1 auch im weiteren nicht zu erkennen ist. Sofern es bei Komplikationen im Rahmen von Hausgeburten - in der Zeit vor und nach 2008 - zu einer Verlegung in ein Krankenhaus kam, war dieser Umstand im wesentlichen auf die Beteiligung einer weiteren erstbetreuenden Hebamme, den ausdrücklichen Wunsch der Kindsmutter oder eine offensichtlich akut lebensbedrohliche Situation auch für die Gebärende selbst zurückzuführen. In anderen Fällen lagen die Geburten bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurück, was ihre Bedeutung für die Beurteilung der Einstellung der Angeklagten zum Tatzeitpunkt mindert. Bei dem Tatgeschehen nachfolgenden Geburten war im Einzelfall auch immer zu bedenken, dass das laufende Ermittlungsverfahren wegen der Tat die Entscheidung der Angeklagten beeinflusst haben kann.

Mehrere der von der Angeklagten benannten Zeuginnen haben nach einer Kontaktaufnahme durch die Angeklagte und überwiegend auf ihren Wunsch und von ihr redigiert, einen positiven Bericht des Geburtsverlaufs schriftlich gefertigt, wobei zum Teil die tatsächlichen Abläufe bewusst nicht zutreffend, wesentlich verkürzt oder unwahr wiedergegeben wurden. Die insgesamt auf die Bitte der Angeklagten niedergeschriebenen "Geburtsberichte" sind von den Zeuginnen mit der Intention verfasst worden, die Angeklagte in dem Verfahren zu entlasten. Nur in Ausnahmefällen - wie etwa bei der Geburt Z38 und Z39 hat die Kammer ergänzend Krankenhausberichte beigezogen oder einen Arzt vernommen.

Feststellungen zur Geburt des Kindes P. Z38 am 20.06.2010

Die hohe Risikobereitschaft der Angeklagten zur Realisierung des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts zeigte sich auch noch im Jahre 2010. Bei der Geburt des Kindes P. Z38, die durch einen Notkaiserschnitt beendet werden musste, war nicht nur das Leben des Kindes, sondern auch das der Kindsmutter in Gefahr, nachdem sich hier die typische Gefahr einer Narbenruptur bei einer vaginalen Entbindung nach Kaiserschnitt realisiert hatte.

Die Zeugin Z38, Körpertherapeutin und Psychologin, und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in Ausbildung, erwartete im Sommer 2010 im Alter von 46 Jahren ihr zweites Kind. Das erste Kind war fünf Jahre zuvor durch einen Kaiserschnitt entbunden worden. Bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft suchte sie ihre Gynäkologin nicht mehr auf und ließ auch keine Ultraschalluntersuchungen durchführen, die sie auch bereits bei ihrer ersten Schwangerschaft aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hatte. Stattdessen ließ sie sich ausschließlich von der Angeklagten betreuen. Die Einstellung der Angeklagten im Hinblick auf die Präferenz einer natürlichen unmedizierten Geburt traf ebenso auf Übereinstimmung mit der Denkweise der Zeugin Z38 wie deren grundsätzliche Abneigung gegenüber schulmedizinischen Erkenntnissen.

Insgesamt nahm die Angeklagte zwischen dem 20.12.2009 und dem 31.05.2010 sieben Vorsorgeuntersuchungen vor. Weiter sah sie die Zeugin Z38 am 08. und 14.06.2010 sowie am Tag vor der Geburt, worauf noch eingegangen wird.

Eine besondere Risikoaufklärung hinsichtlich der Gefahr einer Narbenruptur im Rahmen des Geburtsgeschehens nach vorangegangener Sectio nahm die Angeklagte nicht vor. Zwar fand ein Gespräch über die möglicherweise schlechte Qualität der Narbe an der Gebärmutter statt, die Hinweise der Angeklagten beschränkten sich jedoch im wesentlichen darauf, dass man alles im Blick haben müsse, insbesondere wie der Bauch sich verhalte, wobei die Zeugin anlässlich durchgeführter Untersuchungen der Angeklagten immer der Überzeugung war, dass sich alles "gut, entspannt und gesund" anfühlte. Sie war der Überzeugung, den Wachstums- und Gesundheitszustand ihres Kindes aufgrund ihrer Fähigkeiten und Ausbildung als Körpertherapeutin auch selbst einschätzen zu können, wobei sie ebenso die Auffassung vertrat, auch die Empfängnis - bei einem von mehreren Geschlechtsakten - gespürt zu haben.

Einen Tag vor dem errechneten Geburtstermin, am 19.06.2010, kam es bereits zu einer kritischen Situation, die nach ärztlicher Einschätzung einer unmittelbaren Aufnahme im Krankenhaus bedurft hätte. Nachdem sich die Zeugin an diesem Tag unwohl gefühlt hatte, informierte sie gegen Abend die Angeklagte, die etwa nach 20 Uhr bei ihr eintraf. Als Erklärung für den Zustand der Kindsmutter vermutete die Angeklagte, dass die Zeugin zu wenig getrunken hatte. Zur Absicherung suchte man - die Zeugin Z38, ihr Ehemann und die Angeklagte - aufgrund fehlender Wahrnehmung von Kindsbewegungen gleichwohl das K.-Krankenhaus in O36 auf, in dem nach Angaben der Zeugin ihr Schwiegervater früher Leiter der urologischen Abteilung gewesen war.

Nachdem man um 0.45 Uhr im Krankenhaus eingetroffen war, stellte der diensthabende Oberarzt der geburtshilflichen Abteilung, der Zeuge Dr. Z40, anlässlich der durchgeführten Untersuchungen ein hochpathologisches CTG und ein Polyhydramnion - eine überdurchschnittlich große Menge Fruchtwasser - fest. Die kindliche Herztonfrequenz zeigte teilweise zu hohe Werte von 170 Schlägen in der Minute und zugleich weiter Herztonabfälle bis auf 70, darüberhinaus zeigte die Frequenz eine Einengung, zum Teil nahezu eine gerade Linie. Für den Zeugen Dr. Z40 war dieses pathologische CTG ein massiver Warnhinweis, der aus seiner Sicht dazu Veranlassung gab, unmittelbar einen Kaiserschnitt durchzuführen. Als er den Kindseltern in Anwesenheit der Angeklagten die unbedingte Indikation für einen sofortigen Kaiserschnitt unterbreitete, lehnten sie dies kategorisch ab. Der Zeuge Dr. Z40 führte im Anschluss wiederholt über einen Zeitraum von mindestens einer Stunde ein Gespräch mit den Eltern, bei dem auch die Angeklagte anwesend war, sich aber nicht äußerte, in dem er wiederholt auf die Erforderlichkeit, Dringlichkeit und die akute Gefahr für das Leben des ungeborenen Kindes hinwies.

Die Zeugin Z38 und ihr Ehemann zeigten sich, ebenso wie die Angeklagte, von den Ausführungen des Arztes unbeeindruckt. Die Zeugin Z38 erklärte vielmehr, dass sie ein gutes Gefühl habe und nach Hause gehen wolle. Auch nachdem der Zeuge Dr. Z40 wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass sich in dem Fall massive Komplikationen bis hin zum Tod des Kindes ergeben könnten, entschlossen sich die Eltern unbeeindruckt, nach Hause zu gehen. Die Angeklagte, die grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung über den Geburtsort allein in den Verantwortungsbereich der Kindsmutter fällt, riet den Eltern nicht zu einer anderen Entscheidung und zu einem Verbleib in der Klinik. Der Zeuge Dr. Z40 ließ sich anschließend durch die Zeugin Z38 eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie die Verweigerung der stationären Behandlung gegen den ausdrücklichen und eindringlichen ärztlichen Rat bestätigte. Der Zeuge Dr. Z40 nahm in das Formular den folgenden Text auf:

"Patientin ausführlich in Anwesenheit der Hebamme und des Ehemannes über mögliche Komplikationen und Konsequenzen bis hin zum Kindstod (wobei er das Wort mehrfach unterstrich) aufgeklärt".

Im Verlauf des anschließenden Tages kam es sodann zu der Geburt, bei der sich das typische Risiko nach Sectio einer Narbenruptur an der Gebärmutter - begünstigt durch das vorliegende Polyhydramnion - ereignete. Nachdem es wohl gegen 16 Uhr zum Fruchtblasensprung und regelmäßiger Wehentätigkeit seit 15 Uhr gekommen war, traf die Angeklagte gegen 17 Uhr bei der Zeugin Z38 und ihrem Ehemann ein. Nachdem der Muttermund um 17.30 Uhr auf etwa 5 bis 6 cm geöffnet war und der Kopf sich im Beckeneingang befand, zeigte sich bis 18.30 Uhr keine Veränderung der Geburtssituation, so dass die Angeklagte von einem Geburtsstillstand ausging. Nachdem sich schließlich massig dunkelgelbes Fruchtwasser mit stechendem Geruch entleerte und die Angeklagte bei der durchgeführten Vaginaluntersuchung feststellte, dass die vordere Muttermundlippe ohne Kontakt zum Kopf des Kindes war, war ihr bewusst, dass die akut lebensbedrohliche Situation einer Narbenruptur - begünstigt durch den wegen vermehrten Fruchtwassers gesteigerten Druck innerhalb des Uterus - eingetreten war, die keine andere Alternative als eine sofortige Verlegung in eine Klinik zuließ und die Durchführung einer Sectio erforderte, um das akut bedrohte Leben der Mutter und des Ungeborenen zu retten. Ohne Verlegung wären Mutter und Kind sicher gestorben.

Um 19.15 Uhr erfolgte die Aufnahme im ca. 10 km von der Wohnanschrift der Zeugin Z38 entfernt liegenden K.-Krankenhaus in O36. Die Zeugin Z38 und die Angeklagte gaben an, dass nach Blasensprung und regelmäßiger Wehentätigkeit bei der letzten vaginalen Untersuchung, bei der der Muttermund ca. 5 cm weit gewesen sei, blutiges und grünes Fruchtwasser abgegangen sei. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sich ebenfalls blutig stinkendes Fruchtwasser, der Muttermund war nicht mehr tastbar und das CTG zeigte regelmäßige Dezelerationen, d.h. ein Absinken der fetalen Herzfrequenz, ein Hinweis auf eine massive Sauerstoffunterversorgung des Ungeborenen. Die diensthabende Oberärztin stellte daraufhin mit Verdacht auf eine Ruptur die Indikation zur eiligen Sectio caesarea. Vor Einleitung des Notkaiserschnitts zeigte sich eine bradykarde fetale Herzfrequenz von nur noch 70 Schlägen in der Minute. Nach einer Intubationsnarkose wurde um 19.50 Uhr die Schnittentbindung durchgeführt und das Kind - ... - konnte um 19.53 Uhr gesund entwickelt werden. Die Apgar-Werte betrugen 8/9/10.

Die Zeugin Z38 hatte einen massiven Blutverlust erlitten; der Hb-Wert war von 11,1 auf 4,9 abgefallen, wobei der reale Wert aufgrund der Blutverdünnung durch Infusionen etwas darüber lag. Gleichwohl wurde bereits über die Erforderlichkeit einer Bluttransfusion nachgedacht, die letztlich aber nicht erforderlich wurde. Die postoperativ empfohlene Antibiotikaprophylaxe wie auch eine Fortführung der Kontrazeptivaeinnahme lehnte die Zeugin Z38 ab. Auch eine Vitamin-K-Prophylaxe für ..., die bei Neugeborenen empfohlen wird, lehnte sie ab. Am 24.06.2010 verließ die Zeugin auf eigenen Wunsch mit ärztlicher Zustimmung das Krankenhaus.

Auch im nachhinein ist die Zeugin Z38 der Überzeugung, dass die Durchführung einer Hausgeburt die richtige Entscheidung gewesen sei. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass ihr ungeborener Sohn ... ihrer beider Leben gerettet habe, indem er in Wahrnehmung der Notlage seiner Mutter bewusst eine Schulter in den Riss der Gebärmutter gedrückt habe, um die Blutung zu stoppen.

Um der Angeklagten im Rahmen des gegen sie geführten Verfahrens Unterstützung zukommen zu lassen, fertigte die mit Beweisantrag vom 16.10.2013 benannte Zeugin nach Rücksprache im persönlichen Austausch und unter Abgleichung mit der Angeklagten mit Datum vom 18.01.2013 ein Schreiben, mit dem sie den Geburtsverlauf und die vorangegangene Situation positiv beschrieb und unzutreffend wiedergab. Sie stellte die Umstände so dar, als wäre die lebensrettende Geburtsbeendigung nur auf das Handeln der Angeklagten zurückzuführen gewesen, wobei sie die wesentlichen Faktoren - die ärztliche Diagnose, die dringende Empfehlung zur stationären Aufnahme und das Handeln gegen diesen ausdrücklichen ärztlichen Rat, wonach es erst zur lebensbedrohlichen Situation gekommen war - insgesamt verschwieg.

Das Schreiben der Zeugin hatte dabei unter anderem folgenden Inhalt:

"Liebe ... S.,

B..ich habe Dich als kompetent, sehr kooperativ mit uns und mit den Ärzten in der Klinik und sehr gebildet erlebt, so dass die Begleitung für uns sehr hilfreich war. Im September 2009 wurde ich schwanger. Nachdem die erste Frauenärztin auf mein Alter, damals 45, mit Angst reagierte, habe ich mich an dich erinnert. Da Du mein biologisches Alter für jünger einschätztest und meinen Gesundheitszustand als positiv, war der Weg gebahnt für eine Betreuung nach Kaiserschnitt mit dem Ziel einer natürlichen Geburt. Ich entschied mich für die weitere Begleitung durch Dich, suchte weder weitere Ärzte noch Ultraschall auf. Das Wachstum des Kindes im Bauch hielst Du für zu schnell. So dass du mir empfahlst, keine isolierten Kohlehydrate mehr zu essen und täglich eine Stunde zu laufen. ...

Am 19. Juni 2010, ein Tag vor dem errechneten Geburtstermin, wurde mir schwindelig, das Baby hatte erhöhten Herzschlag. Du kamst zunächst zu uns nach Hause. Dann suchten wir auf Deinen Rat gemeinsam mit Dir ein Krankenhaus auf (... O36 ...). Dort wurde diagnostiziert, dass ich an dem heißen Tag lediglich zu wenig getrunken habe. Gegen 22.00 Uhr fuhren wir auf unseren eigenen Wunsch wieder nach Hause.

Am 20.10.10 begann um ca. 15.00 Uhr die gut vorbereitete Hausgeburt. Gegen 17.00 Uhr trafst Du wegen häufiger Wehentätigkeit ein. Ab 17.30 Uhr färbte sich das austretende Fruchtwasser plötzlich bräunlich, nach deinen Aussagen. Ich bemerkte das nicht, lediglich bekam ich plötzlich Schmerzen, die sich sehr unangenehm anfühlten. Die Geburt schien nicht weiterzugehen. Daraufhin hast Du mich genau untersucht und sofort vorgeschlagen, in die Klinik zu fahren. Ich gab mein Bestes, um zügig mit meinem Mann in die Klinik zu fahren. Du kamst auch mit, was mir große Sicherheit gab. Die diensthabende Oberärztin Dr. ... fand nach kurzer Untersuchung, dass ein Notkaiserschnitt erforderlich sei. Da Du das auch so sahst, habe ich eingewilligt. Bei der Sectio wurde dann festgestellt, dass eine Schulter von ... bereits durch die alte Sectionarbe der Gebärmutter getreten war. ... hat so wahrscheinlich die Blutung stoppen helfen wollen, damit wir beide überleben. Das wurde mir hinterher berichtet und rührt mich noch heute, erstens weil wir wahrscheinlich deswegen beide noch leben und zweitens weil ... (Vorname des geborenen Kindes) immer für Themen schnell eine Lösung weiß oder mindestens deutlich Bescheid gibt, wenn ihn was stört...

Dass Du den Kontakt zur Klinik nicht scheust, sogar dorthin mitgehst, wenn es dringend notwendig erscheint, fand ich äußerst beruhigend. ... Der eingetretene Blutverlust konnte dank deiner Beratung durch Ernährung und Eisentabletten ausgeglichen werden. Auch warst die Einzige, die darauf hinwies, dass das Blutgerinnsel im Bauch so abgebaut wird, dass der Eisenanteil wieder zur Blutbildung genutzt wird. Das vermittelte erneut ein Gefühl von Selbstwirksamkeit und Zufriedenheit. Die Empfehlung bei deiner Nachsorgeuntersuchung, möglichst schnell wieder in das vertraute Zuhause zu gehen, beschleunigte ebenfalls meinen Prozess der Regenerierung...

Auch in der Nachsorge - wo es weiter keine Komplikationen gab, fühlten wir uns kompetent und zuverlässig unterstützt. ...(Vorname des Kindes) ist ein fitter witziger 2-jähriger...".

Verlegungen in eine Klinik vor dem Tod G. Z1s

Die Beweisaufnahme zu den erfolgten Klinikverlegungen unter der Geburt ist ganz überwiegend auf Initiative der Verteidigung erfolgt.

Geburt Z41 am 02.04.1985

Bei der nahezu 30 Jahre zurückliegenden Geburt des Kindes der Zeugin Z41 war es zu einem Geburtsstillstand gekommen, der die Entscheidung der Kindsmutter bedingte, eine Verlegung in eine Geburtsklinik vornehmen zu wollen. Die 1964 geborene Zeugin ist als Assistenzärztin in der Neurochirurgie eines Krankenhauses beschäftigt und seit dem Medizinstudium mit der Angeklagten bekannt und ihr eng verbunden. Im Jahre 1985 war die Zeugin mit dem zweiten Kind schwanger. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Einstellung, bei einer Geburt so wenig Medizin wie nötig zuzulassen, plante sie die Durchführung einer Hausgeburt mit Begleitung der Angeklagten. Nachdem es im Rahmen des Geburtsverlaufs zu Problemen kam - der Kopf des Kindes war im Geburtskanal nicht richtig eingestellt, die Gebärende litt unter starken Schmerzen, die Wehen waren über einen längeren Zeitraum ineffektiv, weshalb die Angeklagte die Möglichkeit einer Fruchtblaseneröffnung vorschlug - entschied man sich auf den Wunsch der Mutter zu einer Beendigung der Spontanentbindung im Krankenhaus.

Nachdem es infolge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens etwa Mitte des Jahres 2012 zu einer erneuten Kontaktaufnahme der Angeklagten zur Zeugin und deren Ehemann gekommen war, hatte man bei gemeinsamen Treffen die Umstände der Geburt G. Z1s, auf der Grundlage der Einschätzungen der Angeklagten, analysiert. Nach einer eigenen Theorie der Zeugin Z41 hält sie eine Hirnschädigung des ungeborenen Kindes, mit dem auf einen längeren cerebralen Anfall folgenden Hirntod, für die wahrscheinliche Todesursache, wobei sie einräumen musste, dass diese Einschätzung medizinisch durch nichts belegt sei. Ebenfalls auf der Grundlage der Angabe der Angeklagten, dass Mekoniumabgang erst in der letzten Phase der Geburt stattgefunden habe, ordnete die Zeugin Z41 diesen Umstand einem Auspressen des Darms des Kindes im Geburtskanal zu.

Geburt Z42 am 26.09.1992

Bei der über 20 Jahre zurückliegenden Geburt des Kindes der Zeugin Z42 führte ein Nabelschnurvorfall, der keine Hoffnung auf einen glücklichen Geburtsausgang ließ, zu der Verlegung in eine Geburtsklink. Ein Nabelschnurvorfall ist ein geburtshilflicher Notfall, bei dem die Nabelschnur vor den vorangehenden Teil des Kindes rutscht, was die Gefahr der Abklemmung und damit einer Hypoxie des Kindes bedingt. Bei einem Nabelschnurvorfall wird notfallmäßig eine sofortige Sectio durchgeführt, um eine Hypoxie des Kindes zu verhindern.

Bei der Kindsmutter lagen Geburtsrisiken aufgrund einer Allergie und Epilepsie vor. Unter der Geburt, die sich mit Wehentätigkeit beginnend bereits am 24.09. über nahezu zwei Tage hinzog, kam es aufgrund eines geplanten Urlaubs der betreuenden Hebamme zu einem Wechsel der Betreuungsperson. Die Angeklagte übernahm die Geburtsbegleitung, bevor es zum Fruchtblasensprung bei protrahiertem Geburtsverlauf und schließlich dem Nabelschnurvorfall kam. Beim Eintreffen des daraufhin alarmierten Rettungsdienstes war der Angeklagten die manuelle Reponierung der Nabelschnur gelungen. Nach der Verlegung in die Geburtsklinik kam es unmittelbar zur Spontanentbindung des Kindes, das bereits Anzeichen einer Hypoxie in Form einer Zyanose - einer bläulichen Verfärbung der Haut - zeigte.

Während des jetzigen Ermittlungsverfahrens verfasste die Zeugin Z42 auf den Wunsch der Angeklagten und von ihr überarbeitet ein Schreiben, mit der Intention, der Angeklagten " zu helfen". Die Zeugin Z42 und die Angeklagte erstellten bewusst eine verkürzte tendenziöse Darstellung, die lediglich das Erscheinen der Angeklagten erst im Zeitpunkt des Nabelschnurvorfalls mit dem unbedingten Rat zur Verlegung zur Untermauerung ihres Verantwortungsbewusstseins beschrieb.

Geburt Z43 am 12.03.1996

Die nahezu zwei Jahrzehnte zurückliegende Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z43 war bereits nicht als Hausgeburt geplant; die Zeugin stand unter der Begleitung einer anderen erstbetreuenden Hebamme, der mit der Angeklagten befreundeten Zeugin Z16. Nachdem im 8. Schwangerschaftsmonat eine Beckenendlage festgestellt worden war, war der Kindsmutter eine Hausgeburt zu riskant, weshalb sie eine spontane Entbindung im Krankenhaus plante, die auch bereits mit dem Klinikarzt besprochen war. Nachdem am Morgen des 12.03.1996 die Geburtswehen eingesetzt hatten, schlug die Zeugin Z16, die am späten Nachmittag erstmals eine Untersuchung durchgeführt hatte, in Anbetracht des stattgefundenen Fruchtblasensprungs, starker Wehen und der vorangeschrittenen Eröffnung des Muttermundes vor, doch gemeinsam mit der Angeklagten eine Hausgeburt durchzuführen. Nach dem Erscheinen der Angeklagten und einer von ihr vorgenommenen Vaginaluntersuchung, versuchte die Angeklagte, die Gebärende von einer Hausgeburt zu überzeugen, indem sie ihr erklärte, dass es ihr und dem Kind gut gehe und sie den Wehen einfach freien Lauf lassen sollte. Die Zeugin Z43, die sich in dieser Situation an die Ausführungen des Klinikarztes erinnerte, der sie - anders als die Angeklagte - über die Risiken und die gegebenenfalls erforderliche Durchführung einer schnellen Sectio aufgeklärt hatte, entschied sich jedoch unmissverständlich für eine Verlegung in die Geburtsklinik.

Geburt Z44 am 17.09.1999

Auch bei der Geburt der Zeugin Z44 im Jahre 1999 führten andere Umstände als der im Vordergrund stehende Rat der Angeklagten zu einer Verlegung in ein Krankenhaus. Auch in diesem Fall wurde die Zeugin durch eine andere erstbetreuende Hebamme begleitet; Komplikationen unter der geplanten Hausgeburt einer Beckenendlage führten, auch auf eigenen Wunsch der Kindsmutter, zur notfallmäßigen Verlegung in das Krankenhaus, in dem nur ein durchgeführter Notkaiserschnitt das Leben des Ungeborenen rettete.

Die Zeugin Z44, die nach ihren Angaben "so nebenbei schwanger war", "es nicht so mit Ärzten hat", sich keine besonderen Gedanken machte und sich auf den Rat ihrer Hebamme, der Zeugin Z45, und später der Angeklagten verließ, war im Jahre 1999 mit ihrem ersten Kind schwanger. Die Planung einer Hausgeburt wurde auch nicht verworfen, als sich zum Ende der Schwangerschaft eine Beckenendlage des Kindes herausstellte. Auf den Rat der ebenfalls mit der Angeklagten gut bekannten bzw. befreundeten Zeugin Z45, sollte lediglich eine Hinzuziehung der Angeklagten als Fachfrau für Beckenendlagen erfolgen. Die Zeugin Z44 wurde im Rahmen der Planung der Hausgeburt weder von der Zeugin Z45 noch von der Angeklagten über die Risiken der Lageanomalie des Kindes aufgeklärt. Auch nachdem bereits eine rechnerische Überschreitung des Geburtstermins und schließlich eine Übertragung der Schwangerschaft vorlag - der errechnete Geburtstermin war der 01.09.1999 -, erfolgten keine ausreichenden Kontrollen. Die Zeugin Z44 hatte bereits 42 Schwangerschaftswochen überschritten, als es am Abend des 16.09.1999 zum Beginn der Geburt kam. Bei Voruntersuchungen der Angeklagten in den letzten Tagen vor der Geburt hatte sie bereits zu niedrige Herztöne des Kindes (105 bpm) festgestellt, was ihr jedoch keine Veranlassung zu einer Überweisung der Kindsmutter in eine Geburtsklinik gegeben hatte. Während zunächst der Ehemann, die Zeugin Z45 und eine Hebammenschülerin anwesend waren, konnte die Angeklagte, die parallel eine weitere Geburt begleitet hatte, erst am Morgen des 17.09., mehrere Stunden nach ihrer Benachrichtigung, zur Geburt hinzukommen. Vor dem Eintreffen der Angeklagten, wohl nach 05.00 Uhr am Morgen des 17.09. waren die Herztöne des Kindes bereits über mehrere Stunden schwankend und trotz starker Wehen der Kindsmutter veränderte sich die Geburtssituation nicht. Wohl gegen 05.50 Uhr kam es infolge des unter Stress stehenden Kindes und des daraus resultierenden reduzierten gastrointestinalen Blutflusses mit verstärkter fetaler Darmperistaltik zu einem massiven Mekoniumabgang; die Herztöne wiesen mit 105 bpm eine Bradykardie auf und erholten sich auch nur mäßig, nachdem die Angeklagte das Kind zunächst zurückgeschoben hatte. Aufgrund einer weiter bestehenden unklaren Situation in Bezug auf die Nabelschnur, die verlangsamt pulsierte, war eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Ungeborenen für die beteiligten Geburtshelfer offensichtlich. Auch für die Kindsmutter stand angesichts der von den Hebammen eingeschätzten Situation eine unmittelbare Verlegung in eine Klinik außer Frage. Die Aufnahme in das Johannes-Krankenhaus in O36 erfolgte um 06.05 Uhr. Die Zeugin Z44 hatte sehr starke Wehen, denen sie durch unkontrolliertes Pressen nachgab; der Muttermund war vollständig geöffnet, der Steiß befand sich noch in Beckenmitte. Die Vulva der Gebärenden war mit Mekonium verschmiert. Das CTG zeigte eine leichte Bradykardie mit Dezerelation, dem kurzzeitigen Abfall der Herzfrequenz um mindestens 15 Schläge pro Minute. Durch die Klinikärzte wurde unmittelbar die Durchführung einer Notsectio veranlasst. Bei der Entwicklung des Kindes zeigte sich eine Nabelschnurumschlingung um Hals und Schulter, wobei das Neugeborene erst nach dem Lösen der Nabelschnur vollständig zu entwickeln war. Um

06.29 Uhr erfolgte die Entwicklung eines reifen Mädchens aus reiner Steißlage mit einem Geburtsgewicht von 2980 g. Als Apgar wurde dreimal der Wert 9 vergeben. Das Neugeborene wurde zur Beobachtung in die Kinderklinik verlegt. Die Zeugin Z44 verließ bereits einen Tag nach der Geburt gegen ärztlichen Rat die Klinik; das Neugeborene wurde noch am Abend der Geburt gegen ärztlichen Rat von dem Kindsvater aus der Kinderklinik geholt.

Im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens nahm die Angeklagte mit der Bitte um Unterstützung Kontakt zu der Zeugin Z44 auf.

Geburt Z67 am 15.12.1999

Bei der ebenfalls nahezu 15 Jahre zurückliegenden Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z67 kam es mutmaßlich infolge eines Geburtsstillstandes zu einer Verlegung in die Klinik, wo die Geburt mittels Saugglocke beendet wurde. Einzelheiten zu dem Geburtsverlauf waren mangels konkreter Erinnerung der Zeugin, die fünf Kinder hat und deren zweite Geburt von der Angeklagten als Hausgeburt begleitet wurde, nicht festzustellen. Auch bei der Zeugin Z67 war eine esoterische Einstellung zu Schwangerschaft und Geburt festzustellen. So lehnt die Zeugin etwa die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen ab, da sie die Auffassung vertritt, dass damit für das Ungeborene eine gesundheitsschädliche Geräuschbelastung vergleichbar mit dem Getöse eines Düsenjägers verbunden sei.

Geburt Z62 am 23.02.2000

Bei der Geburt der Zeugin Z62, die über 14 Jahre zurückliegt, erfolgte eine Verlegung einer geplanten Beckenendlagenentbindung unter der Geburt auf Empfehlung der erstbetreuenden Hebamme.

Die Zeugin Z60, die mehrere Jahre im anthroposophischen Krankenhaus in O20 als angestellte und später als Beleghebamme arbeitete, betreute die Zeugin Z62 während der Schwangerschaft. Als sich zum Ende der Schwangerschaft herausstellte, dass das Kind in Beckenendlage lag, lehnte die Hebamme Z60, aufgrund ihrer grundsätzlichen Einstellung, Beckenendlagen angesichts der gesteigerten Risiken eines Sauerstoffmangels des Kindes nicht außerklinisch zu entbinden, die Durchführung einer Hausgeburt ab. Die Kindsmutter war gleichwohl entschlossen, die Geburt zuhause durchzuführen, weshalb sie Kontakt zu der Angeklagten aufnahm. Unter Beteiligung der ihr ebenfalls bekannten Angeklagten erklärte sich sodann auch die Hebamme Z60 zur Geburtsbegleitung bereit. Elf Tage nach dem für den 12.02.2000 errechneten Geburtstermin setzten am frühen Morgen die Geburtswehen ein. Weder war bei der Kindsmutter eine Vermessung des Beckens vorgenommen worden noch war sie von der Angeklagten im einzelnen über die gesteigerten Risiken einer Geburt aus Beckenendlage informiert worden. Da die Zeugin Z60 an diesem Tag unter Migräne litt, begleitete die Angeklagte die Geburt zunächst allein. Wie es ihrer Einstellung entsprach, nahm sie keine Kontrolle der Blutdruck- und Pulswerte der Kindsmutter, und nur zweimal eine Kontrolle der Herzfrequenz des Ungeborenen um 11 Uhr und um 12.25 Uhr vor. Nachdem es um 11.25 Uhr zum Fruchtblasensprung gekommen war, war das abfließende Fruchtwasser eine Stunde später bereits leicht grünlich, was auf einen vorzeitigen Mekoniumabgang als Signal für einen Sauerstoffmangel des Kindes hinwies. Nachdem auch die Zeugin Z60 im weiteren Verlauf der Geburt beiwohnte, kam es etwa 5 Stunden nach dem Fruchtblasensprung erneut zum Abgang von viel Mekonium. Zudem war seit einiger Zeit kein Geburtsfortschritt festzustellen, was die erstbetreuende Hebamme Christa Z60 Veranlassung gab, dringend die Verlegung in das O20r Krankenhaus anzuraten. Die Angeklagte hätte die Geburt trotz der Warnzeichen noch weiter fortgesetzt, was sie der Kindsmutter gegenüber später im Krankenhaus mit einer Äußerung des Inhalts, dass sie etwas mehr Ehrgeiz erwartet hätte, zum Ausdruck brachte. Mit dem Pkw der Angeklagten wurde die Gebärende sodann in die Klinik gebracht, wobei die Angeklagte noch an einer Tankstelle anhalten musste, um ihr Fahrzeug zu betanken. Aufgrund der akuten Gefährdung des Kindes wurde die Geburt in der Klinik unmittelbar durch einen Kaiserschnitt beendet.

Geburt Z68 am 30.01.2001

Bei der Geburt des Kindes der Eheleute Z68 im Jahre 2001 handelte es sich ebenfalls um eine geplante außerklinische Beckenendlagenentbindung. Der konkrete Grund für die Verlegung war nicht festzustellen.

Die Kindsmutter, die sich gegen den ausdrücklichen Rat der Geburtsmediziner, aufgrund der Kindslage einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen, zu einer Hausgeburt entschied, war von einer Klinikhebamme auf den Namen der Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Nach entsprechender Kontaktaufnahme kam es zu einem Besuch in der Praxis der Angeklagten in O8; im weiteren Verlauf fanden lediglich Telefonate statt. Auch nachdem der errechnete Geburtstermin bereits um 10 Tage überschritten war, erfolgten keine weitergehenden Kontrolluntersuchungen. Eine Aufklärung über die besonderen Risiken erfolgte, wie in den anderen Fällen, ebenfalls nicht.

Die in den Praxisräumen der Angeklagten begonnene Geburt wurde am Nachmittag wohl auf den Rat der Angeklagten in eine Klinik verlegt, wo sie als Spontangeburt beendet werden konnte. Die Feststellung der konkreten Geburtsumstände sowie des Grundes für die Verlegung war der Kammer nicht möglich. Die Angeklagte hat keine Einzelheiten zum Geburtsverlauf angegeben, der als Zeuge vernommene Kindsvater hatte keine detaillierte Erinnerung mehr; die Kindsmutter ist mittlerweile nach Österreich verzogen, wobei eine Vernehmung unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht geboten war.

Geburt Z66 am 04.07.2001

Bei der Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z66 handelte es sich nicht um eine Entscheidung zur Verlegung im Rahmen von Geburtskomplikationen bei begonnener Hausgeburt; es handelte sich um eine Frühgeburt im 6. Schwangerschaftsmonat. Die als Zahnärztin tätige Zeugin Z66 hatte vorzeitige Wehen in der 26. Schwangerschaftswoche, wobei es zum Fruchtblasensprung und dem Abgang von Fruchtwasser und Blut gekommen war. Nachdem sie die Angeklagte, mit der sie für den späteren Zeitraum des regulären Geburtstermins eine Hausgeburt angedacht hatte, angerufen und diese die unmittelbar lebensbedrohliche Situation für das Ungeborene infolge fehlender Lebensfähigkeit erkannte hatte, wurde die Zeugin Z66 mittels RTW in ein Krankenhaus in Datteln gebracht. Das 925 g leichte Frühgeborene bedurfte intensivmedizinischer Behandlung und Versorgung, ohne die es nicht lebensfähig gewesen wäre.

Geburt Z63 am 11.08.2004

Bei der Zeugin Z63 kam es infolge eines protrahierten Geburtsverlaufs mit Geburtsstillstand unter der Begleitung einer anderen erstbetreuenden Hebamme zur Verlegung in das evangelische Krankenhaus in O8, wo ein Notkaiserschnitt durchgeführt werden musste. Die Schwangerschaft war infolge des Alters der Mutter von 40 Jahren und des Umstands, dass sie ein erstes Kind verloren hatte, als Risikoschwangerschaft eingestuft worden. Auch die zweite Schwangerschaft verlief nicht problemlos; im 5. Schwangerschaftsmonat litt die Zeugin unter Blutungen, weshalb ihr eine stationäre Aufnahme geraten worden war, was sie jedoch abgelehnt hatte.

Nachdem am Abend des 09.08.2004 bereits leichte Wehentätigkeit begonnen und sich sodann nahezu über 2 Tage hingezogen hatte, war es zu einem Geburtsstillstand gekommen, im Rahmen dessen das Ungeborene bereits unter einer zeitweisen Sauerstoffunterversorgung litt. Nachdem die erstbetreuende Hebamme, die mit der Angeklagten befreundete Zeugin Z16, erstmalig am Mittag des 10.08. und sodann am Abend desselben Tages die Kindsmutter aufgesucht hatte, entschloss sie sich zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des 11.08. aufgrund des protrahierten Geburtsverlaufs und des mangelnden Geburtsfortschritts zur Hinzuziehung der Angeklagten. In Kenntnis des problematischen Geburtsverlaufs riet diese der Kindsmutter zunächst zu einem Wannenbad. Eine Aufklärung über die Risiken für die Gesundheit und das Leben des Ungeborenen bei einem protrahierten Geburtsverlauf erfolgte nicht. In der Badewanne kam es sodann zum Fruchtblasensprung, bei dem mutmaßlich verfärbtes Fruchtwasser infolge Mekoniumabgangs abging; sicher feststellbar war dies nicht. Nach einer im Anschluss von der Angeklagten durchgeführten Vaginaluntersuchung, wurde gemeinsam mit den Kindseltern und der erstbetreuenden Hebamme die Entscheidung zur Verlegung in eine Geburtsklinik getroffen. Entsprechende Vorbereitungen für eine Verlegung waren nicht getroffen worden. Spätestens in der Klinik wurde sodann mekoniumhaltiges Fruchtwasser festgestellt, was unmittelbar zur Durchführung eines Notkaiserschnitts Veranlassung gab.

Geburt Z69 am 07.06.2004

Bei der Zeugin Z69 handelte es sich um die Risikoschwangerschaft einer 40-jährigen mit Zustand nach vorangegangener Sectio. Gleichwohl wollte die Kindsmutter, auch entgegen der Vorbehalte des Kindsvaters, eine Hausgeburt. Über die Risiken einer Spontangeburt nach einer Kaiserschnittentbindung wurde sie von der Angeklagten nicht im einzelnen aufgeklärt. Nachdem die Geburtswehen bereits am Abend des 05.06.2004 eingesetzt hatten, kam es insgesamt zu einem protrahierten Geburtsverlauf mit verlängerter Eröffnungs- und Austreibungsphase bis hin zu einem Geburtsstillstand. Nach einem ersten Anruf am 06.06. um 4.00 Uhr morgens traf die Angeklagte etwa zwei Stunden später ein. Nachdem es am sodann am späten Nachmittag um 17.00 Uhr zum Fruchtblasensprung bei vollständiger Eröffnung des Muttermundes gekommen war, war in den folgenden anderthalb Stunden kein Geburtsfortschritt zu verzeichnen. Vielmehr ließ die Wehentätigkeit nach und im weiteren Verlauf des Abends kam es schließlich infolge der Stresssituation des ungeborenen Kindes zu Mekoniumabgang. Die Angeklagte dokumentierte im Geburtsbericht eine sekundäre Wehenschwäche, die sie mit Arnika und Sepia zu behandeln suchte. Noch um 23.00 Uhr war ein status idem zu verzeichnen, weshalb die Angeklagte durch die Verabreichung von Oxytocin eine Wehenförderung erhoffte. Erst um 23.45 Uhr kam es schließlich, insbesondere auch auf Drängen des Kindsvaters, zu der Entscheidung einer Verlegung in ein Krankenhaus, wo die Geburt mittels Zange beendet wurde.

Auf die Bitte der Angeklagten fertigte auch die Zeugin Z69 mit Datum vom 20.11.2011 einen Geburtsbericht mit der Intention einer Entlastung der Angeklagten im Verfahren. Die problematischen Umstände, die protrahierte Austreibungsphase und den Mekoniumabgang, schilderte sie nicht.

Geburt Z65 am 01.04.2005

Bei der von der Angeklagten benannten Geburt der Zeugin Z65 handelte es sich um eine Verlegung in eine Klinik zur Durchführung eines Ultraschalls aufgrund einer Geburtskomplikation. Nach der Beendigung der zweiten Schwangerschaft durch Kaiserschnitt betreute die Angeklagte die Geburt des dritten und vierten Kindes als Hausgeburt. Eine Aufklärung über die Risiken einer Narbenruptur nach Kaiserschnitt erfolgte nicht. Am Morgen des 01.04.2005, dem Geburtstag des dritten Kindes, traten gegen 7.30 Uhr erste Wehen auf, die gegen 10.00 Uhr bereits sehr heftig und teilweise ohne Pause auftraten. Eine adäquate Eröffnung des Muttermundes fand gleichwohl nicht statt. Zudem registrierte die Angeklagte eine große Unruhe des Kindes und untypische starke Schmerzen der Gebärenden, die durch eine Geburtskomplikation ausgelöst wurden. Eine vaginale Untersuchung begründete den Verdacht, dass sich eine Hand oder ein Fuß neben dem Kopf des Kindes befanden, was insofern ein Risiko bedeutete, als bei einem nachfolgenden Fruchtblasensprung die Gefahr eines Armvorfalls, einer Geburtskomplikation, bei der eine vaginale Entbindung unmöglich ist, hätte eintreten können. In derartigen Fällen ist umgehend eine Sectio angezeigt. Um die Situation abzuklären, riet die Angeklagte zu einer klinischen Ultraschalluntersuchung. Bei ihrer Untersuchung stellte sich eine Zurückverlagerung des Arms heraus, so dass die Entbindung im weiteren in der Klinik durch Spontanpartus zu Ende gebracht werden konnte. Weitere konkrete Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Die Angeklagte empfand die erforderlichen klinischen Maßnahmen als "typisches Störmanöver", was sie in ihrem Geburtsbericht dokumentierte.

Auch die Entbindung des 4. Kindes der Zeugin Z65 fand als Hausgeburt aus Schädellage unter Betreuung durch die Angeklagte am 07.07.2008 statt. Eine Aufklärung über die Risiken der vaginalen Entbindung nach Sectio fand ebenfalls nicht statt.

Geburt Z64 am 14.12.2006

Eine Verlegung der als Hausgeburt geplanten Beckenendlagenentbindung der Zeugin Z64 im Jahre 2006 erfolgte unter der Beteiligung einer erstbetreuenden Hebamme sowie aufgrund einer eigenen Entscheidung der Kindsmutter. Hinsichtlich der als Hausgeburt geplanten Beckenendlagenentbindung war die Zeugin weder von der sie betreuenden Hebamme, der Zeugin Z45, noch von der hinzugezogenen Angeklagten - auch die beiden Hebammen sind bereits seit über 25 Jahren gut bekannt - über die besonderen Geburtsrisiken aufgeklärt worden. Die Angeklagte wies lediglich darauf hin, dass im Krankenhaus immer ein Kaiserschnitt gemacht werde. Erst wenige Wochen vor der Geburt erfuhr die Zeugin im St. A. Krankenhaus in O4, dass auch eine spontane Entbindung einer Beckenendlage klinisch möglich sei. Bis zuletzt war sie deshalb auch über den Geburtsort unsicher. Nachdem am Abend des 13.12.2006 die Wehen eingesetzt hatten, erschien mehrere Stunden später zunächst die Zeugin Z45, die im weiteren Verlauf in der Nacht die Angeklagte informierte, die gegen 1.30 Uhr dazukam. Nach einer protrahierten Austreibungsphase im Verlauf des Vormittags des 14.12., die sich bereits über mehrere Stunden hinzog, war es schließlich die Kindsmutter, die die Entscheidung zu einer Fortsetzung der Geburt in der Klinik traf. Sie hatte den Eindruck, die Motivation zu verlieren, und war nicht mehr bereit, die Geburt zuhause fortzusetzen. Im St. A. Krankenhaus konnte die Geburt nach einer Pudendusanästhesie und Dammschnitt spontan beendet werden.

Die Zeugin Z64 war im Laufe des hiesigen Verfahrens von der Hebamme Lisa Z45 um eine Zeugenaussage für die Angeklagte gebeten worden, vor dem Hintergrund, dass dieser unterstellt würde, keine Verlegungen in eine Klinik vorzunehmen.

Geburt Z46 am 24.10.2007

Bei der von der Angeklagten benannten Geburt der ZeuginZ46 war sie selbst zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung nicht anwesend.

Die Zeugin Z46, eine Grundschullehrerin, vertritt die grundsätzliche Einstellung, dass ein Krankenhaus ein Ort mit Keimen ist, an dem sie kein Kind zur Welt bringen möchte. Bereits im Jahre 2000 hatte sie mit Begleitung der Hebamme Z16 und der mit dieser befreundeten Angeklagten eine Beckenendlage als Hausgeburt entbunden. Die im Jahre 2007 bestehende zweite Schwangerschaft, mit Schädellage, sollte ebenfalls als Hausgeburt durchgeführt werden. Trotz der grundsätzlich unkomplizierten Lage wünschte die Kindsmutter erneut eine Betreuung durch beide Hebammen. Nachdem es am Abend des 23.10. zum Fruchtblasensprung gekommen war, traf die Angeklagte einige Zeit nach der erstbetreuenden Hebamme Z16 um 1.00 Uhr bei der Zeugin ein. Nachdem es nach mehrstündiger Wehentätigkeit zu einem Rückgang der Wehen und einem Geburtsstillstand gekommen war, begaben sich beide Hebammen zuächst wieder nach Hause und ließen die Gebärende allein. Als die Hebamme Z16 nach ihrer Rückkehr eine besorgniserregende Verschlechterung der Herztöne des Kindes feststellte, riet sie der Kindsmutter zu einer Verlegung ins Krankenhaus, wovon sie der Angeklagten lediglich telefonisch Mitteilung machte. In der Klinik wurde die Geburt sodann durch einen Kaiserschnitt beendet.

Die Zeugin Z46 pflegt regelmäßige Kontakte zu der Angeklagten, unter anderem im Rahmen von gemeinsamen Spaziergängen mit ihren Hunden. Anlässlich von Gesprächen hatte die Angeklagte auch von dem angeklagten Geburtsgeschehen berichtet, und dabei der Wahrheit zuwider geschildert, dass die Zeugin Z1 entgegen ihrem Rat nicht ins Krankenhaus gewollt habe. Zudem vertrat die Angeklagte die Auffassung, dass G. Z1 wahrscheinlich bereits im Bauch der Mutter gestorben sei.

Auch die Zeugin Z46 verfasste zu Gunsten der Angeklagten einen Geburtsbericht, wobei sie eine falsche, bewusst unvollständige Darstellung des Geburtsgeschehens vornahm. So stellte sie die Verlegungsentscheidung als eine einvernehmliche Entscheidung beider Hebammen dar, ohne davon zu berichten, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt gar nicht anwesend war. Der Geburtsbericht hatte diesbezüglich folgenden Inhalt: "Im Oktober 2007 brachte ich meine zweite Tochter ... zur Welt. Sie sollte zu Hause geboren werden und sowohl Frau S., als auch Frau Z16 waren abermals die betreuenden Hebammen. Nach einiger Zeit ließ die Wehentätigkeit nach und die Herztöne gaben Anlass zur Sorge. In Absprache entschieden beide Frauen einvernehmlich präventiv eine sofortige Verlegung ins Krankenhaus.".
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Julian

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Geburt Dr. Z47 am 16.06.2008

Die von der Angeklagten für eine Verlegungsentscheidung benannte Zeugin Z47 war mit Zwillingen schwanger und hatte keine Haus-, sondern eine Klinikgeburt geplant. Die Zeugin, selbst Ärztin für innere Medizin, hatte ihr erstes Kind bei einer Hausgeburt zur Welt gebracht und war im Jahre 2008 mit Zwillingen schwanger. Da sie als Ärztin und aufgrund eigener Berufserfahrungen in der Geburtshilfe sowie auch ihr Ehemann als Mediziner über entsprechende Kenntnisse der Risiken einer Zwillingsgeburt verfügten, kam eine geplante Hausgeburt für sie nicht in Betracht. Die Zeugin war nach ihrem Umzug nach O11 vielmehr auf ihrer Suche nach einer Beleghebamme, mit der sie eine Entbindung in einer Klinik mit Neonatologie plante, auf die Angeklagte aufmerksam geworden, ohne dass bereits entsprechende Planungen erfolgt waren. Als es in der 35. Schwangerschaftswoche, mithin 5 Wochen vor dem errechneten Termin des 22.07.2008 zu einer leichten Wehentätigkeit gekommen war, bat die Zeugin Dr. Z47 die Angeklagte um eine Untersuchung. Nach der Feststellung einer Armvorlage suchte man eine Klinik zur Durchführung eines Ultraschalls auf. Aufgrund der Empfehlung des anwesenden Oberarztes zur grundsätzlichen Durchführung einer Sectio bei einer Zwillingsschwangerschaft, fasste die Kindsmutter die Entscheidung, eine andere Klinik zur Spontanentbindung aufzusuchen. Im Anschluss wurde das F. Krankenhaus in O11 aufgesucht. Nachdem der Oberarzt der geburtshilflichen Abteilung den Arm des ersten Zwillings reponieren konnte, konnte die Zwillingsgeburt als Spontanentbindung in der Klinik durchgeführt werden.

Nach dem Tod G. Z1s

Geburt Z48 am 02.11.2008

Im November 2008 begleitete die Angeklagte als zweite Hebamme eine Hausgeburt, die zahlreiche Faktoren einer Risikogeburt beinhaltete, nach berufsordnungsrechtlichen und geburtshilflichen Regeln und Standards in keinem Fall hätte außerklinisch betreut werden dürfen, und schließlich mittels Sectio beendet werden musste. Die Verlegung erfolgte vor dem Hintergrund der Anwesenheit einer weiteren Hebamme und der Gedanken der Angeklagten im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren. Es handelte sich um einen Zustand nach Sectio mit dem Risiko einer Narbenruptur, einer pathologischen Beckenendlage mit den oben dargelegten Risiken, die Überschreitung des rechnerischen Geburtstermins und eine rechnerische Übertragung sowie einen protrahierten Geburtsverlauf mit Geburtsstillstand.

Die Zeugin Z48 erwartete zum errechneten Geburtstermin vom 15.10.2008 ihr zweites Kind. Erstbetreuende Hebamme war die Zeugin Z48, die aufgrund ihrer eigenen Unerfahrenheit in Bezug auf Beckenendlagenentbindungen einen Kontakt zur Angeklagten vorschlug, der am 01.10.2008 stattfand. Weder die Zeugin Z48 noch die Angeklagte klärten die Zeugin Z48 über die gesteigerten Risiken einer vaginaler Beckenendlagenbentbindung, zudem nach Sectio, auf. Bei der Zeugin Z48 beruhte dies mutmaßlich auf Unkenntnis und Unerfahrenheit; sie vertritt die fehlerhafte Einstellung, dass eine Beckenendlage wie jede Geburt Risiken beinhalte, die längere Dauer der Geburt keine Gefährdung darstelle, und eine vaginale Entbindung nach Sectio nur im Falle einer Überdosierung von wehenfördernden Mitteln problematisch werden könne.

Bei der Angeklagten unterblieb die Risikoaufklärung wiederum bewusst. Sie machte der Zeugin Z48 auch keine Mitteilung von der tragisch ausgegangenen Geburt aus Beckenendlage nur wenige Monate zuvor. Vielmehr bestärkte sie die Kindsmutter in ihrem Wunsch nach einer außerklinischen Entbindung und propagierte im Gegenteil die problemlose Möglichkeit der außerklinischen vaginalen Geburt trotz der Kindslage. Die Zeugin Z48 nahm die Untersuchungen durch ihre Gynäkologin wahr; die Angeklagte führte keine Ultraschalluntersuchung oder ein CTG durch. Einen Tag nach dem errechneten Geburtstermin fand am 16.10.2008 eine letzte Untersuchung im Krankenhaus in O20 statt. Die erforderliche engmaschige Überwachung nach Überschreitung des errechneten Termins und erst recht nach der rechnerischen Übertragung nach dem 29.10.2008 erfolgte nicht.

Die am Abend des 31.10.2008 gegen 21 Uhr beginnende Geburt zog sich sodann über 19 Stunden hin, bevor eine Verlegung in die Klinik stattfand. Die Angeklagte nahm erst ab dem Morgen des 01.11.2008 gegen 9 Uhr, mithin erneut erst 12 Stunden nach Beginn der Eröffnungswehen, an der Geburt teil. Die Zeugin Z48 war seit etwa Mitternacht anwesend. Bei ihrer Ankunft, zu einem Zeitpunkt, als sich das Ende der Eröffnungsperiode hätte zeigen müssen, registrierte die Angeklagte vielmehr einen Wehenrückgang mit einem chaotischen Wehenmuster, wobei nach einer Wehe eine 20-minütige Pause eintrat mit dazwischen auftretenden Kontraktionen mit Krampfmuster. Das Kind zeigte starke Bewegungen und eine erhöhte Herzfrequenz von 179 bpm. Auch bei nachfolgenden Kontrollen, die nur unregelmäßig erfolgten, zeigte sich jeweils eine erhöhte kindliche Herztonfrequenz, die normalerweise einen Bereich von 150 nicht über längere Zeit überschreiten sollte.

Erst nach einer 17-stündigen Eröffnungsperiode war der Muttermund gegen 13.45 vollständig eröffnet. Die danach beginnende Austreibungsphase war auch nach zwei Stunden nicht beendet; vielmehr zeigte sich erneut ein Rückgang der Wehentätigkeit. Entsprechend ihrer Einstellung einer zurückhaltenden Betreuung während der Geburt kontrollierte die Angeklagte den Geburtsfortschritt und die Vitalparameter nur sporadisch. Die Leitung der Geburt erfolgte durch die in Beckenendlagenentbindungen unerfahrene Hebamme Z48; die Angeklagte hielt sich wiederholt in einem Nebenraum auf. Als sich im Anschluss an den protrahierten Geburtsverlauf auch bis zum Nachmittag gegen 16 Uhr kein Geburtsfortschritt zeigte und eine ausreichende Wehentätigkeit nicht erreicht wurde, wurde die Entscheidung zur Verlegung getroffen; zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Anwesenheit einer weiteren Hebamme, und mutmaßlich beeinflusst durch die Sorge der Angeklagten vor einem erneuten tragischen Ausgang im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren.

Nach einer Ankunft im Gemeinschaftskrankenhaus O20 um 17.10 Uhr wurde unter CTG-Überwachung zunächst der Versuch einer vaginalen Entbindung auf Wunsch der Kindsmutter unter Einsatz wehenfördernder Mittel fortgesetzt. Im Verlauf des späteren Abends, nach Empfehlung des Oberarztes zur Durchführung einer Sectio, einer erbetenen halbstündigen Bedenkzeit vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Wunsches der Kindsmutter einer vaginalen Entbindung, wurde die Geburt schließlich durch Kaiserschnitt beendet.

Geburt Z50 am 02.11.2009

Ein Jahr später kam es zu einer Verlegung einer Hausgeburt, die mit über 30 Stunden einen protrahierten Verlauf genommen hatte und bei der das Ungeborene durch Sauerstoffmangel gefährdet war. Beeinflusst war die Verlegung durch Kenntnisse der als Krankenschwester tätigen Kindsmutter, der die Gefahren eines Abgangs von Mekonium bekannt waren, sowie durch die Sorge der Angeklagten in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens.

Die zum Geburtszeitpunkt fast 41-jährige Zeugin Z50 erwartete zum errechneten Termin "23.10.2009" ihr erstes Kind. Etwa einen Monat zuvor hatte sie mit der Angeklagten die Durchführung einer Hausgeburt geplant. Nach der rechnerischen Überschreitung des Geburtstermins führte die Angeklagte lediglich am 27.10.2009 eine Untersuchung durch. Die Geburt begann am Abend des 31.10.; die Angeklagte war am Morgen des 01.11. in der Zeit zwischen 08.40 und 09.30 Uhr anwesend, wobei sie eine Muttermundseröffnung von ca. 5 bis 6 cm feststellte, sowie erneut am Nachmittag ab ca. 14.30 Uhr. Trotz des in den folgenden 4 Stunden fehlenden Geburtsfortschritts - auch um 19.22 Uhr war der Muttermund noch nicht weiter als 6 cm eröffnet, wartete die Angeklagte bis nach Mitternacht in der Nacht zum 02.11.2009, als es schließlich zum Abgang von grünem mekoniumhaltigen Fruchtwasser kam. Erst nach einer Geburtsdauer von über 30 Stunden, der massiv protrahierten Eröffnungsphase, bei einer erneut unzureichenden Kontrolle der Vitalparameter des Ungeborenen - die Angeklagte dokumentierte die Kontrolle der Herztöne des Kindes in ihrem Geburtsbericht nur siebenmal - dem Abgang von Mekonium und dem anschließenden Rückgang der Wehentätigkeit, kam es zur Verlegung in das Krankenhaus. Dabei war der Zeugin Z50, die eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, klar, dass der Abgang von Mekonium eine Gefährdung des Kindes bedeuten konnte. Nachdem sie bereits mehrere Stunden zuvor das Gefühl hatte, dass es bei der Geburt nicht ausreichend weiterging, wurde die Entscheidung zur Verlegung getroffen. Nachdem im Krankenhaus unter Überwachung des Zustands des ungeborenen Kindes auch nach Anwendung eines Wehentropfes kein Fortschritt erzielt werden konnte, wurde die Geburt durch Kaiserschnitt beendet.

Auch an die Zeugin Z50 hat die Angeklagten sich im Laufe des Verfahrens mit der Bitte gewandt, ein Schreiben über die Geburt aufzusetzen. Den Inhalt des im Oktober 2012 verfassten Berichts sprach die Zeugin mit der Angeklagten ab.

Geburt Z51 am 19.07.2010

Bei der Verlegung der Geburt der Zeugin Z51 im Juli 2010, einer geplanten Beckenendlagenentbindung, war wiederum eine andere erstbetreuende Hebamme in einem Geburtshaus zugegen. Trotz des Hinweises ihrer behandelnden Gynäkologin, dass die geplante Entbindung in einem Geburtshaus aufgrund der festgestellten Beckenendlage des Kindes nicht möglich sein würde, plante die Zeugin Z51 die Geburt ihres zweiten Kindes unbeeindruckt mit einer sie betreuenden Hebamme des Geburtshauses O11-W. Die Betreuung in den letzten 4 Wochen der Schwangerschaft erfolgte sodann ausschließlich durch die Hebamme, die die Angeklagte zur Geburtsbegleitung hinzuzog. 9 Tage nach dem errechneten Termin setzten am Mittag des 18.07.2010 die Geburtswehen ein. Gemeinsam mit der sie betreuenden Hebamme, die seit etwa 20 Uhr zugegen war, suchte die Kindsmutter sodann etwa 2 Stunden später das Geburtshaus auf; die Angeklagte erschien kurze Zeit später. Nachdem das durchgeführte CTG ein auffälliges Muster in Bezug auf die Herztonfrequenz des Ungeborenen zeigte, wurde eine Entscheidung zur Verlegung ins Krankenhaus getroffen, wo die Geburt spontan beendet werden konnte.

Die Angeklagte hat sich von sämtlichen tragischen Geburtsausgängen, bei denen insgesamt Sauerstoffmangel unter der Geburt entweder bewiesen oder wahrscheinlich und naheliegend war, in keiner Weise beeindrucken lassen oder als Anlass genommen, den von ihr verfolgten Weg zu reflektieren.

Noch im Laufe der Hauptverhandlung, etwa im November 2013, hielt die Angeklagte, wie dargelegt, auf Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen Vorträge, unter anderem über die Reanimation von Neugeborenen im außerklinischen Bereich, so etwa am 19.10.2011 im St. F.-Krankenhaus in O37, in denen sie nach wie vor vor dem Hintergrund ihrer Ideologie einen von Medizinern als Sauerstoffmangel bezeichneten Zustand als "kindlichen Systemzusammenbruch" infolge des Versagens der zentralregulativen Steuerung beim Kind als Ursache eines tödlichen Geburtsausgangs darstellte.

Bei einer im November 2013 in einer Hebammenpraxis in O38 durchgeführten Fortbildungsveranstaltung hat die Angeklagte zu ihren Beiträgen Skripten mit folgenden Themen ausgegeben:

"Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen" und

"Reanimation des Neugeborenen". In dem erstgenannten Artikel wurden von der Angeklagten wissenschaftlich und medizinisch unhaltbare Thesen verbreitet, mit denen ein Sauerstoffmangel des Ungeborenen bei der Geburt negiert wird. So wird von der Angeklagten behauptet, dass ein bedeutender plazentarer Sauerstoffaustausch über die Chorion-Amnion-Membran und Fruchtwasser zur Dezidua verlaufen würde. Für diese Behauptung gibt es keine wissenschaftlich haltbaren Daten. Auch die physikalischen Eigenschaften von Sauerstoff sowie der im Körper stattfindende Transport von Sauerstoff sprechen eindeutig gegen eine solche Form des Sauerstoffaustauschs. Es gibt keinen nachvollziehbaren Weg, wie Sauerstoff aus dem Fruchtwasser in den Kreislauf des Feten gelangen sollte. Physikalisch kann Sauerstoff in einer Flüssigkeit nur in einem ganz geringen Umfang gebunden werden. Das Fruchtwasser wird in der Lunge resorbiert, da aber die Lungendurchblutung intrauterin fast vollständig ausgeschaltet ist, kann über diesen Weg keine relevante Übertragung des Sauerstoffs an das kindliche Blut erfolgten.

Auch die von der Angeklagten wiederholt, nicht nur im Rahmen dieses Artikels, sondern auch gegenüber Kindseltern vertretene These, dass die Leber im Rahmen des Geburtsvorgangs als O2-Ressource in Betracht komme, ist wissenschaftlich unhaltbar. Die Angeklagte führt insoweit aus, dass die Leber eine große Speicherkapazität habe und durch einen fetalen Gefäßkurzschluss als O2-Donor schnell erreichbar sei. Auch diese Aussage ist, was der Angeklagten als Medizinerin bewusst ist, falsch. Die Leber ist, wie oben dargelegt, nicht in der Lage, Sauerstoff zu speichern. Einzig durch die Abgabe von Glykogen und einer Erhöhung der anaeroben Glykogenolyse ist die Leber indirekt daran beteiligt, über den erniedrigten pH-Wert Sauerstoff leichter vom Hämoglobin abzugeben. Eine Speicherkapazität für Sauerstoff gibt es nicht. Auch der von der Angeklagten wiedergegebene "fetale Gefäßkurzschluss" wird von ihr falsch interpretiert. Das aus der Nabelvene kommende sauerstoffreiche Blut fließt zur Leber, wird aber unmittelbar vor der Leber durch den Ductus venosus zur Hohlvene umgeleitet, so dass nur ein Teil des Nabelvenenblutes unter Umgehung der Leber direkt in die Hohlvene fließt. Es ist eine Fehlinterpretation der Angeklagten, dass über den Ductus venosus Blut aus der Leber in den fetalen Kreislauf gelangen kann.

Ein von ihr verfasster Beitrag als Gastautorin in dem Buch "Luxus Privatgeburt" der mit der Angeklagten befreundeten Autorin Caroline Oblasser hat zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Strafverfahrens die Anfügung eines abschließenden Absatzes mit folgendem Inhalt erfahren:

"Ausblick: Kinder, die eine derartig zurückhaltende Geburtshilfe nicht unbeschadet überleben, sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu etwa 90 % durch Infekte, Thrombosen, Blutungen oder chemische Noxen vorbelastet. Diese Vorschädigungen sind in der Regel weder vermeid- noch erkennbar. Eine Garantie für einen glücklichen Ausgang kann es also nicht geben. Trotzdem ist die Hausgeburtshilfe unter den oben genannten Bedingungen die zurzeit sicherste Betreuungsform."

Auch unter den Anhängerinnen der Angeklagten, im wesentlichen freiberuflich tätige Hebammen, die zahlreich jeden Prozesstag verfolgt haben, wird nach wie vor kein Zweifel an der Kompetenz und den Fähigkeiten der Angeklagten erhoben. Ungeachtet der miterlebten Beweisaufnahme haben die Zuhörerinnen durch Gestik, Mimik und Bekundungen, z.T. auch im Rahmen erfolgter Zeugenvernehmungen, ihre Überzeugung von einer Unfehlbarkeit der Angeklagten und einer Organschädigung als zweifelsfreie Ursache für den Tod des Kindes G. Z1 kundgetan. Mehrere der als Zeuginnen vernommenen Hebammen und Kindsmütter haben offenkundig und unverfroren die Unwahrheit gesagt mit der eindeutigen Intention, die Angeklagte zu schützen und eine Bestrafung zu verhindern, worauf im einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird.

Im Internet kam es zu Spendenaufrufen unter der Hebammenschaft zugunsten der Angeklagten zur Finanzierung ihrer Verteidigung, u.a. auf Konten befreundeter Hebammen, des Büros der Verteidigung in O39 sowie eines von dem von der Angeklagten gestellten Sachverständigen Dr. Eldering verwalteten Spendenaufrufs über eine Stiftung (Bethe-Stiftung), die sich nach ihrem Zweck zum Schutz von Kindern einsetzt.

Die Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 05.09.2013 bis zum 09.10.2013 in Untersuchungshaft, nachdem die Kammer im Hinblick auf die Vorenthaltung der Organe des Kindes G. Z1 einen auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen hatte. Erst bei der Vernehmung der von der Angeklagten gestellten präsenten Sachverständigen, Frau Dr. C18, war ersichtlich geworden, dass die Angeklagte die Organe des toten Kindes G. Z1 noch immer in Besitz hatte, die sich nach einer anschließenden Hausdurchsuchung zum Teil im Keller in Formalin eingelegt und zum Teil im Tiefkühlfach des Kühlschranks der Angeklagten in der Küche fanden. Weitere Gewebeteile waren von der Verteidigung oder der Angeklagten in Gläsern mit Formalin im Auto transportiert und am 26. Verhandlungstag in Zusammenhang mit der Festnahme der Angeklagten übergeben worden.

Nach Durchführung weiterer Untersuchungen, die eine Manipulation unwahrscheinlich erschienen ließen und eine DNA-Bestimmung nicht zuließen, hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben.

Folgen für die Nebenkläger

Die Eltern von G. Z1 leiden noch immer unter dem traumatischen Geschehen und dem vermeidbaren Tod ihrer Tochter, der sie ein Leben lang belasten wird. Sie haben einen der empfindlichsten Verluste, der ihnen durch den Tod ihres Kindes zugefügt wurde, mit dem damit verbundenen größten seelischen Schmerz zu verarbeiten. Ihre psychische Belastung geht dabei weit über die normale mit einem Todesfall eines nahen Angehörigen verbundene primäre psychische Beeinträchtigung der Trauer, Depression und Antriebsschwäche hinaus. Ein glückliches, unbeschwertes, unbeeinträchtigtes Leben ist ihnen nicht mehr möglich und wird es letztlich kaum wieder sein können. Noch lange Zeit nach dem Tode G. Z1s haben die psychischen Beeinträchtigungen die Form einer verifizierbaren Erkrankung angenommen.

Die Zeugin Z1 führte vom 26.11.2008 bis zum 02.08.2009 eine internetgestützte Therapie für trauernde Eltern von der Universität O40 bei Dr. Z52 durch. Vom 06.01. bis zum 24.09.2009 nahm sie weiter an einer Gesprächstherapie bei Dr. Z53 in O23 teil. Sie litt unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, erheblichen Schuldgefühlen, körperlichen Beschwerden mit Zyklusbeschwerden, stark ausgeprägten Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, Antriebslosigkeit, Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit, Flash-Backs, erhöhter Ermüdbarkeit und Mutlosigkeit. Nach der Geburt bewegten sie auch Suizidgedanken. In der Zeit vom 19. bis zum 30.01.2010 schloss sich eine stationäre Therapie in der S-Klinik in O41 an, wo eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 und eine reaktive mittelgradige depressive Episode nach ICD 10 F 32.1 diagnostiziert wurden. Zur Entlassung wurden dringend eine ambulante Psychotherapie sowie eine Intervallbehandlung mit einer stationären Wiederaufnahme nach ca. 3 bis 6 Monaten empfohlen.

Eine im Juli 2010 entstandene neue Schwangerschaft, bei der erneut eine Beckenendlage vorlag, wurde angesichts der psychischen Beeinträchtigung der Nebenklägerin als sehr belastend und angstvoll erlebt. Im Jahre 2011 sind sie Eltern einer gesunden Tochter - ... - geworden, die ebenfalls aus Beckenendlage in einer Klinik geboren wurde. Im Umgang mit dem Kind reagiert die Nebenklägerin angstvoll, übervorsichtig und panisch. Auch sind die Gedanken an G. Z1 immer präsent und mit der Vorstellung verbunden, wie das Leben mit G. Z1 konkret aussehen würde. Vom 19.01.2012 an befand sich die Zeugin Z1 erneut in psychotherapeutischer Behandlung der Dipl-Pschologin Z54 in O23. Sie litt unter Verlustängsten in Bezug auf ihre zweite Tochter, Albträumen über die Geburt G. Z1s, Selbstvorwürfen, und ständigen Gedanken an den Tod und das Leiden ihres Kindes. Auch die Beziehung der Kindseltern litt unter den psychischen Beeinträchtigungen beider Partner. Nach wie vor wurden ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine postnatale Depression diagnostiziert. Noch heute, Jahre nach dem Geschehen, wird die Zeugin Z1 von Träumen im Zusammenhang mit dem Geburtsgeschehen geplagt. Ihren noch 2008 und auch 2012 gehegten Berufswunsch, eine Hebammenausbildung zu absolvieren, hat sie inzwischen aufgegeben.

Auch der Zeuge Z1 hat das Geburtserlebnis traumatisch verarbeitet. Er reagierte selbst nach einem ersten Verdrängungsprozess mit körperlichen Beeinträchtigungen, litt unter Konzentrationsstörungen, immer wieder kehrenden eindringlichen Erinnerungen an die Geburt und einem stark verminderten Interesse an seinem Beruf. Er war in seiner Leistungsfähigkeit und Aktivität über einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt. Zur Verarbeitung absolvierte der Nebenkläger im Jahr 2011 eine Gesprächspsychotherapie bei der Psychologin und Psychotherapeutin Z55 in der Schweiz, die eine starke posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Noch heute leidet er massiv unter dem Geburtstrauma, den Selbstvorwürfen, und hat immer wieder Alpträume, die verzweifelte Versuche, seiner Tochter das Leben zu retten, beinhalten.

Die Eltern machen sich massive Vorwürfe, der falschen Geburtshelferin ihr Vertrauen geschenkt zu haben, was ihr Kind das Leben gekostet hat.

Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass ihr das Schicksal des verstorbenen Kindes G. Z1 und der ein Leben lang unter diesem traumatischen Ereignis leidenden Eltern gleichgültig ist, sie in keiner Weise zu einem Umdenken bewogen hat, und sie vielmehr im Rahmen von Äußerungen stets ihre eigene Befindlichkeit in den Vordergrund gestellt und sich medienwirksam von einem Fernsehteam während des Verfahrens hat begleiten lassen. Auch ein von ihr verfasstes und verlesenes Schreiben, das sich mit der Haftsituation beschäftigte, ließ in auffälliger Weise eine ausschließliche Beschäftigung mit ihrer Situation und ihrem Befinden erkennen. So beschrieb die Angeklagte, die Inhaftierung als Folter empfunden zu haben, das Gefühl gehabt zu haben, entführt worden zu sein, ihrer Würde entäußert, von jeglichem Kontakt abgeschnitten und vollkommen ausgeliefert zu sein. Die Erfahrung, all ihrer Grundrechte beraubt worden zu sein, selbst ihr Wahlrecht - die Inhaftierung erfolgte zur Zeit der Bundestagswahl - nicht ausüben zu können, habe ihr vor Augen geführt, in welcher Gefahr sie sich befinde. Sie solle sich weiter einem Prozess stellen, der bislang nur darauf ausgerichtet zu sein scheine, ihre Diskreditierung als Fachfrau voranzutreiben.

Feststellungen im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

Wenngleich der Zeitraum vom Tode G. Z1s bis zur Urteilsverkündung 6 Jahre betragen hat, ist der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung gering. Insbesondere ist keinerlei Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung festzustellen.

Die Staatsanwaltschaft hat nach Eingang des rechtsmedizinischen und unmittelbar in Auftrag gegebenen neuropathologischen Gutachtens und erfolgter Zeugenvernehmungen den Akteneinsichtsgesuchen entsprochen und sodann den Sachverständigen Prof. Dr. C1 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das am 12.10.2009 fertiggestellt wurde. Die Angeklagte wechselte im Lauf des Ermittlungsverfahrens wiederholt ihre Verteidiger, was jeweils zu Verzögerungen führte. Nach Meldung des dritten Verteidigers im Januar 2010 wurde eine Monatsfrist zur Stellungnahme unter Hinweis auf die Einreichung eines Privatgutachtens erbeten, deren Verlängerung sodann bis Anfang April 2010 erbeten wurde. Nach der Meldung eines vierten Verteidigers im März 2010 wurde eine umfassende Einlassung angekündigt, wobei wiederholt, noch im Juni 2010 um Fristverlängerung ersucht und um Geduld gebeten wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anfang Juli 2010 die Abschlussverfügung angekündigt hatte, wurde erneut um Fristverlängerung bis August 2010 gebeten. Dem sodann im August 2010 gestellten Antrag der Verteidigung auf Einholung u.a. eines kinderkardiologischen Gutachtens wurde nachgegangen und am 07.09.2010 der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5 beauftragt, der sein Gutachten zum 29.09.2010 erstattete. Darüber hinaus war ein weiteres neuropathologisches Zusatzgutachten vom 28.11.2010 eingeholt worden.

Nach erneuter Frist zur Stellungnahme wurde am 05.01.2011 Anklage erhoben. Mit Schreiben vom 25.01.2011 beantragte die Verteidigung Akteneinsicht zur ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens, die am 29.03.2011 einging.

Die mit Haftsachen übermäßig belastete Kammer hat mit Beschluss vom 05.09.2011 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Schreiben vom 06.01.2012 legte der vierte Verteidiger das Mandat nieder, mit Schreiben vom 13.09.2011 hatte sich die anfänglich in der Hauptverhandlung tätige Verteidigerin Rechtsanwältin Combe´ gemeldet, die im Februar 2012 wiederholte Akteneinsicht erbat. Unter Berücksichtigung der Belastung des Schwurgerichts sowie urlaubsbedingter Abwesenheit und anderweitiger Verhinderung der weiteren Verfahrensbeteiligten wurde im Juni 2012 der Verfahrensbeginn im August 2012 abgesprochen.

Eine Verzögerung ist mithin für den Zeitraum vom 29.03.2011 bis zum 05.09.2011 sowie in der Zeit von Februar bis Juni 2012 festzustellen.

Die Dauer der folgenden zweijährigen Hauptverhandlung war im wesentlichen durch immer neue Beweisanträge der Angeklagten und ihrer Verteidigung, die zur Einholung zahlreicher ergänzender Gutachten und Zeugenvernehmungen Anlass gegeben haben, verursacht, und beruhte nicht auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden.

III.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf den weiter erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.

Die Angeklagte hat sich zunächst lediglich am ersten Verhandlungstag über ihre Verteidiger mit einem sogenannten "richtungsweisenden Statement" geäußert und zunächst weitere Angaben verweigert. Über die Verteidigung hat sie sodann am 23. Verhandlungstag, im Juni 2013, eine Einlassung angekündigt. Am 50. Verhandlungstag, dem 25.06.2014, mithin nahezu am Ende der Beweisaufnahme, ist diese Einlassung schließlich erfolgt. Dabei handelte es sich um eine 27-seitige schriftliche, mündlich vorgetragene und zum Teil mündlich ergänzte, Erklärung, die hinsichtlich der für die Beurteilung des Tatvorwurfs entscheidenden Tatsachen zu ihren Gunsten angepasst und konstruiert wurde. In im Anschluss auf weitere Nachfragen der Kammer vorgenommenen Einlassungsäußerungen am 57. Verhandlungstag hat die Angeklagte ihre Darstellungen selbst durch zum Teil widersprüchliche Angaben als unwahre Schutzbehauptungen entlarvt.

Den ihr zur Last gelegten Tatvorwurf hat die Angeklagte bereits in dem "Statement" in Abrede gestellt und insoweit vortragen lassen, die Geburt fachgerecht durchgeführt zu haben und für den Tod des Kindes nicht verantwortlich zu sein. Sie sei eine Fachfrau, die nicht nur über 100 Beckenendlagengeburten durchgeführt habe, sondern auch Fachreferentin für die Hebammenausbildung und Fachautorin. Nach ihrer Meinung sei Todesursache ein "plötzlicher intrauteriner Kindstod".

Die angekündigten Belege für die Durchführung der Anzahl von Beckenendlagengeburten hat die Angeklagte im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme auch auf Nachfrage nicht erbracht. Über ihre Verteidiger und zum Teil auch persönlich hat sie im Laufe der Hauptverhandlung einzelne weitere Angaben gemacht.

Das vor der erfolgten Einlassung im Rahmen von zahlreichen Beweisanträgen und mit der Stellung von zwei präsenten, ihr persönlich eng verbundenen Sachverständigen zum Ausdruck gebrachte Verteidigungsverhalten der Angeklagten lief im wesentlichen darauf hinaus, das übereinstimmende Ergebnis sämtlicher gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger - der Feststellung des Todes des gesunden Mädchens G. Z1 infolge vermeidbaren Sauerstoffmangels unter der Geburt während der Geburtsbetreuung durch die Angeklagte - zu widerlegen, unzutreffend eine Organschädigung bis hin zu einer angeblichen Erbkrankheit, eine Infektion und schließlich eine Vergiftung des Kindes zu behaupten, die Verantwortung für den Tod des Kindes den Kindseltern bzw. dem hinzugerufenen Notarzt zuzuweisen, und demgegenüber ihre eigene Kompetenz sowie ihr Verantwortungsbewusstsein hervorzuheben.

In Bezug auf die Todesursache von G. Z1 erfolgten dabei im Lauf des Verfahrens mit Hilfe von immer neuen Beweisanträgen zahlreiche unterschiedliche, sich widersprechende, dabei insgesamt medizinisch nicht fundierte, unhaltbare, und vielmehr abstruse Diagnosen und Schlussfolgerungen, was von der Kammer unter anderem durch Einholung ergänzender Gutachten von Spezialisten des entsprechenden Fachgebiets im Rahmen der Beweisaufnahme zweifelsfrei belegt werden konnte. Auch soweit die zum Teil von der Angeklagten im Rahmen von Beweisanträgen benannten und von der Kammer beauftragten Sachverständigen das behauptete Beweisergebnis negiert und vielmehr ebenfalls übereinstimmend durch eigene Befunde das Vorliegen eines Sauerstoffmangels unter der Geburt bekräftigt haben, hat die Angeklagte dies lediglich zum Anlass genommen, weitere Beweisanträge mit unhaltbaren medizinischen Diagnosen zu stellen.

So wurden im Laufe des Verfahrens abwechselnd Behauptungen des Inhalts aufgestellt, G. Z1 sei an einer virusbedingten Lungenerkrankung gestorben; eine Vergiftung mit Benzalkoniumchlorid - ein Inhaltsstoff von im Rahmen der Obduktion für die Bestecke und Tische genutzter Desinfektionsmittel - habe zu einer tödlichen Organschädigung geführt, wobei die Aufnahme der Chemikalie über einen von der Kindsmutter konsumierten Himbeerblättertee erfolgt sein sollte; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ein intrauteriner Hirntod und damit ein Tod des Kindes bereits mehrere Stunden vor der Geburt behauptet, während später ein "Sportlerherz" und eine Lungenhypoplasie, d.h. eine mangelnde Ausreifung der fetalen Lunge, die mit einer Größenminderung eines oder beider Lungenflügel einhergeht, auf der Grundlage einer Erberkrankung unmittelbar im Anschluss an das Geburtsgeschehen todesursächlich gewesen sein sollen. Später wurde eine Verantwortung des Notarztes für den Tod des Kindes mit der Begründung einer vorzeitigen Beendigung der erforderlichen Reanimationsmaßnahmen geltend gemacht sowie zuletzt der Versuch unternommen, die Sauerstoffmangelversorgung des Ungeborenen einem Zeitpunkt vor dem Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des Geburtsgeschehens zuzuordnen, um eine Kausalität zu negieren.

Sämtliche im Rahmen des Verteidigungsvorbringens angeführten alternativen Todesursachen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme insgesamt zweifelsfrei widerlegt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass das Kind G. Z1 infolge Sauerstoffmangels unter der von der Angeklagten begleiteten Geburt gestorben ist, eine andere Todesursache sicher ausscheidet, die Angeklagte die lebensbedrohliche Situation erkannt hat und G. Z1 im Fall eines rechtzeigen Kaiserschnitts vollkommen gesund und noch etwa eine Stunde zuvor zumindest lebend, wenn auch mit irreversiblen Schäden, geboren worden wäre.

Wenngleich bereits die ursprünglich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten Untersuchungen und Gutachten der Rechtsmedizin, der Pathologie, der Neuropathologie, der Kinderkardiologie und der Perinatalmedizin und Gynäkologie sowie ergänzende chemischtoxikologische und histologische Untersuchungen zu dem übereinstimmenden Ergebnis der Todesursache geführt hatten, hat die Kammer im Hinblick auf die von der Verteidigung aufgestellten Behauptungen sowie die im Laufe der Hauptverhandlung bei der Angeklagten aufgefundenen Organe die Beweisaufnahme auf die Einholung zahlreicher weiterer Gutachten ausgedehnt, und nicht nur ergänzende Anhörungen der ursprünglichen Sachverständigen durchgeführt, sondern weiter sowohl eine Koryphäe der Kinderpathologie, den Leiter der Sektion Kinderpathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, O43, Prof. Dr. C6, die Kinderpathologin mit Schwerpunkt Fetal- und Perinatalpathologie Dr. C7, bis Ende 2011 Oberärztin in der C. O42, sowie einen weiteren renommierten Neuropathologen des Klinikums der G.-Universität in O26, den Sachverständigen Prof. Dr. C8, angehört, wie auch eine Untersuchung des von der Kindsmutter konsumierten Himbeerblättertees auf Benzalkoniumchlorid, eine Untersuchung der bei der Angeklagten sichergestellten Organe auf die Chemikalie angeordnet und auch ergänzende Beweiserhebungen in Bezug auf die behauptete unzureichende Reanimation durch den Notarzt durchgeführt. Sämtliche ursprünglichen und ergänzenden Beweiserhebungen lassen übereinstimmend zweifelsfrei und ausschließlich einen erkennbaren Sauerstoffmangel des Kindes G. Z1 unter der Geburt in dem von der Angeklagten begleiteten Zeitraum als Todesursache annehmen.

Für die Angeklagte war dies Anlass, gegen mehrere der Sachverständigen, auch die von ihr selbst namentlich benannten, zum Teil wiederholt, Befangenheitsanträge zu stellen.

Von der Kammer im Verlauf des Verfahrens weiter festgestellte von der Angeklagten begleitete Geburtsvorgänge, von ihr vertretene und publizierte Ansichten sowie dokumentiertes Verhalten lassen bereits einen Rückschluss auf ihre grundsätzliche Einstellung zu, einen Geburtsvorgang als natürlichen Prozess unbeeinflusst mit allen Konsequenzen zu akzeptieren, wobei der Angeklagten sicher nicht abzusprechen ist, dass sie in jedem einzelnen Fall auf das Überleben eines gesunden Kindes gehofft hat. Dass sie jedoch - mindestens - bei dem abzuurteilenden Geburtsgeschehen ab einem gewissen Zeitpunkt in der Erkenntnis, dass das Leben des Kindes G. Z1 infolge Sauerstoffmangels in akuter Gefahr war und bei einer Verlegung in ein Krankenhaus durch die Durchführung eines Kaiserschnitts gerettet werden könnte, den Tod des Kindes vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Einstellung und anderer sachfremder Erwägungen in Kauf genommen hat, auch wenn ihr dieser Ausgang der Geburt grundsätzlich unerwünscht war, unterliegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer ebenfalls keinem Zweifel.

1. Einlassung der Angeklagten

Die am 50. Verhandlungstag erfolgte Einlassungserklärung der Angeklagten hatte abweichend von den getroffenen Feststellungen im wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Angeklagte hat in Zusammenhang mit einer sechsseitigen Darstellung ihres Werdegangs erklärt, dass es bis zum Jahre 2008 keinen Todesfall bei einer selbst betreuten Geburt zu beklagen gegeben habe. Sie sei es allerdings gewohnt gewesen, seit Beginn ihrer freiberuflichen Tätigkeit von Laien und Kontrahenten, die nur den klinischen Standard gekannt hätten, als "potenzielle Kindsmörderin" tituliert zu werden. Dies sei dem Umstand zuzuschreiben, dass über die Art der betriebenen Geburtshilfe - der vorsichtigsten, die ihr persönlich möglich erscheine - unklare Vorstellungen bestünden. Seit nunmehr 5 Jahren sehe sie sich einem Ermittlungs- und Strafverfahren gegenüber, das sie psychisch, physisch und finanziell an ihre Grenzen bringe. Sie habe nie in Kauf genommen, in einer wahrnehmbaren Gefahrensituation Hilfe für die Mutter und das Kind zu verweigern.

In Bezug auf die Schwangerschaftsbetreuung der Nebenkläger hat sie eine umfassende Aufklärung über die Geburtsrisiken, regelmäßige, Risiken ausschließende, Vorsorgeuntersuchungen, Erkrankungen der Kindsmutter und eine detaillierte Betreuung bis zur Geburt beschrieben. In Bezug auf den Erstkontakt hat die Angeklagte angegeben, die Nebenkläger seien einem gängigen Aufklärungsund Untersuchungsprozedere in der Uniklinik O26 unterzogen worden, über Vor- und Nachteile einer vaginalen Geburt aufgeklärt worden, wobei sich Befunde, die gegen eine vaginale Geburt gesprochen hätten, nicht ergeben hätten. Sie habe von der Zeugin Z1 den Eindruck einer gut informierten, selbstbewussten Frau, die differenzieren könne und wisse, was sie wolle und was nicht, gehabt, und diese habe damit in das Bild der typischen Hausgeburtsklientin, die eine möglichst autonome Geburt erleben wolle und zu ihrer Entscheidung stehe, gepasst.

Sie habe umfassend ihre Arbeitsweise erklärt, auf die WHO-Richtlinien verwiesen und erklärt, dass ihre Arbeit die alleinige Begleitung und Beobachtung des natürlich ablaufenden Geburtsvorgangs und die Schaffung und Schonung von kindlichen und mütterlichen Ressourcen sei.

Die Nebenklägerin habe ihr berichtet, im Vorjahr eine Fehlgeburt erlitten, im zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel zwei grippale Infekte mit wiederkehrenden tagelangen Episoden von Müdigkeit gehabt und eine bekannte Kreislaufschwäche zu haben. Die Angeklagte hat detailliert ihre Aufklärung über den Geburtsverlauf beschrieben, wobei sie ihre Erinnerung an Einzelheiten des Gesprächs damit begründete, dass sie bei jeder Frau, die mit dem Wunsch nach einer vaginalen Steißlagengeburt komme, ähnliche Ausführungen mache.

Sie habe die Nebenklägerin auch darauf hingewiesen, dass sie jederzeit das Recht habe, ihre Entscheidung zu revidieren und in eine Klinik zu gehen. Auch habe sie dem Paar gegenüber betont, dass sie für nichts garantieren könne. Die Angeklagte hat weiter geschildert, dass sie einen privaten Kontakt zugelassen habe, da die jungen Leute im Alter ihrer Kinder gewesen seien und sie sich vorgestellt habe, dass ihnen etwas näherer menschlicher Kontakt guttun würde.

Die Angeklagte hat weiter geltend gemacht, eine Untersuchung im Hinblick auf die Gefahr eines Nabelschurvorfalls bei einem Fruchtblasensprung bereits am 11.06. durchgeführt zu haben. Der vorangehende Teil des Kindes sei schwer beweglich über dem Beckeneingang von außen zu tasten gewesen, so dass sie sicher habe sein können, dass im Falle eines Blasensprungs keine Gefahr gedroht habe. Z1 hätte erneut einige Tage "ihrer bekannten Schlappheit" hinter sich gehabt, die Beine seien deutlich livide gewesen als Zeichen einer Venenschwäche. Die Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, alle Nachfragen der Nebenkläger zu Geburtskomplikationen ausführlich beantwortet zu haben.

In Bezug auf Nachfragen der Nebenkläger zur Gefahr eines Nabelschnurvorfalls bei der Geburt habe sie erklärt, dass dies möglich sei, sich dann aber an der Veränderung der kindlichen Herztöne zeige. Aus ihrer Erfahrung sei aber mit keinem derartigen Problem zu rechnen bis kurz vor dem Durchtritt des Steißes. Erst dann würde sich der Abstand vom Nabelschuransatz zum oberen Teil der Gebärmutter und zur Plazenta auswirken, was die Angeklagte im einzelnen weiter ausgeführt hat. Auch für die übrigen Tage der Vorsorgeuntersuchungen hat die Angeklagte jeweils umfassende Aufklärungsgespräche geltend gemacht.

In Bezug auf den Tag vor der Geburt, den 29.06.2008, hat die Angeklagte erneut eine livide Verfärbung der Beine der Nebenklägerin beschrieben, die mittels CTG abgenommene Herztonfrequenz des ungeborenen Kindes mit 132 Schlägen als regelrecht bezeichnet und ihren Hinweis auf den baldigen Geburtsbeginn angegeben. Sie habe dem Paar auch den Hinweis gegeben, dass es sich bei Geburtsbeginn in der Praxis einfinden solle.

So hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, Z1 habe sich um etwa 5 Uhr morgens am 30.06.2008 mit der "Botschaft" bei ihr gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass die Geburt heute losgehen könne. Ausgehend vom 17.06. als errechnetem Termin hätte für sie - die Angeklagte - für den folgenden Tag, den 01.07.2008, die Überlegung angestanden, in welcher Klinik sie - Z1 - zur weiteren Kontrolle gut aufgehoben gewesen wäre.

Die Angeklagte will die Nebenklägerin sodann umfassend über die verschiedenen möglichen Ursachen der abgegangenen Flüssigkeit aufgeklärt haben, über angesammelte Scheidenflora, einen Riss der Eihäute der Fruchtblase, einen hohen Blasensprung, einen echten Blasensprung, und dass noch regelmäßige Wehen auftreten müssten, da es ohne Wehen keine Geburt gebe. Es sei also unsicher, ob es sich um einen Geburtsbeginn handle, sie sei aber zuversichtlich, dass keine Gefährdung für das Baby vorliege, da sie sich noch 10 Stunden zuvor davon überzeugt habe, dass es bereits fest im Beckeneingang liege und da nichts mehr vorfallen könne.

Z1 habe dann noch etwas ruhen und abwarten wollen, wobei abgesprochen gewesen sei, dass sie jederzeit in die Praxis hätten kommen können. Z1 habe in keiner Weise Unsicherheit oder Angst signalisiert, sonst wäre sie selbstverständlich hingefahren, obwohl eine Untersuchung oder Behandlung im Hotel nicht vereinbart gewesen sei.

Die Angeklagte hat weiter von dem zweiten Telefonat etwa um 09.40 Uhr berichtet, in dem die Kindsmutter sie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ein regelmäßiges Ziehen verspüre und auch weiterhin klares Fruchtwasser abgehe, was sie auf einen regelrechten Geburtsbeginn habe hoffen lassen. Sie habe die Kindsmutter dann darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie den Eindruck habe, regelmäßige Wehen zu produzieren, in die Praxis umziehen solle. Sie selbst würde in die Geburtsräume gehen und überprüfen, ob alles bereit sei und ihre Sprechstunde absagen, weil sie sie im Laufe des Vormittags erwarten würde.

Ab diesem Zeitpunkt habe sie auf das Eintreffen des Paares gewartet. Sie habe dann lange nichts von den beiden gehört, und habe das so deuten müssen, dass offenbar noch keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, vor allem aber auch keinerlei Unsicherheiten bestanden hätten.

Um kurz vor 3 habe dann ...(Vorname Z1) das dritte Mal bei ihr angerufen und die Kontraktionen beschrieben, so dass man wohl von "richtigen Wehen", die regelmäßig aufträten, reden könne. Sie - die Angeklagte - sei beruhigt gewesen, ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sich ein normaler Geburtsprozess abzeichnete, die Gebärmutteraktivität also nicht rückläufig sei oder sistiere. Die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selber mit ihr telefoniert habe, habe sie in der Annahme versichert, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe. Denn nach ihrer Erfahrung hätten Frauen bei heftiger Wehentätigkeit keine Kapazität mehr frei, in Ruhe zu telefonieren. Auch der Umstand, dass das Gespräch einige Minuten gedauert habe und dabei nur eine Wehe aufgetreten sei, die ...(Vorname Z1) ruhig veratmet habe, habe sie sicher sein lassen, dass sie den Weg zu ihr noch gut schaffen würde.

Sie habe zu dem Zeitpunkt das Bedürfnis gehabt, sich persönlich um ...(Vorname Z1) kümmern zu wollen und sie ausdrücklich gebeten, endlich in die Praxis zu kommen. Sie habe zu bedenken gegeben, dass es mit kräftigeren Wehen schwierig werden könne, noch ins Auto zu steigen und die Stufen in die Praxis zu bewältigen. Um sie zu motivieren, habe sie ihr angeboten, Badewasser einzulassen. Von Z1 sei kein Widerspruch hinsichtlich ihrer Aufforderung, unverzüglich zur Praxis zu kommen, gekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, dass das Paar in der nächsten halben Stunde erscheinen würde. Sie habe dann darauf gewartet.

Nachdem sich das Paar über eine Stunde nicht gemeldet habe, sei sie irritiert gewesen, weil sie sich das nicht habe erklären können und habe gerade überlegt, selbst anzurufen. Um 16.02 Uhr habe ...(Vorname Ehemann Z1) angerufen und sie habe sofort im Hintergrund ...(Vorname Z1) vernommen, und es habe sich für sie so angehört, als schöbe sie gerade ihr Kind aus sich heraus. Der Nebenkläger habe gleichwohl in erstaunlich ruhigem Ton lediglich um eine Untersuchung seiner Lebensgefährtin gebeten. Sie, die Angeklagte, habe ihn aber nicht weiterreden lassen und sofort ihren bereitstehenden Hausgeburtskoffer gegriffen. Sie sei ohne die in der Praxis im Souterrain befindlichen Karteiblätter losgefahren.

Als der Kindsvater ihr die Tür geöffnet habe, habe er auf sie einen gelassenen Eindruck gemacht. Sie habe gesehen, dass das Zimmer für die Geburt nicht vorbereitet gewesen sei. Sie sei am Badezimmer vorbeigeschritten, habe ihren Koffer in der Nähe des Bettes abgestellt; ...(Vorname Z1) habe ruhig und orientiert in Seitenlage auf dem Bett gelegen. An den herumliegenden gebrauchten weißen Handtüchern habe sie erkennen können, dass sie von klarem Fruchtwasser ohne Spuren von Blut oder Mekonium getränkt gewesen seien, was für sie der erste Hinweis darauf gewesen sei, dass das Kind bislang offenbar keiner Notsituation ausgesetzt gewesen sei. Es sei dann eine Wehe gekommen, die ...(Vorname Z1) ohne Anstrengung habe veratmen können, was ihr gezeigt habe, dass die Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Bei der Untersuchung habe sich dann gezeigt, dass bereits ungefähr "ein Eierbecher voll Mekonium" abgegangen sei. Sie habe geschätzt, dass die am Telefon gehörte Wehe der Auslöser dafür gewesen sei. Mekoniumabgang bei der Geburt sowie grünes Fruchtwasser könnten zwar ein Zeichen für eine fetale Notsituation sein. Bei einer Steißlage trete dieses Phänomen aber nach ihrer Erfahrung in etwa 90 % der Fälle auf und sei rein mechanisch bedingt. Bei einem Tiefertreten des Steißes in den Beckenraum würde bei einem willkürlichen oder reflexhaften Mitdrücken der Mutter auf den Bauchraum des Kindes Druck ausgeübt. Da das Kind den Afterschließmuskel noch nicht kontrollieren könne, führe der Druck zu einem Austreten der ersten Portion des im kindlichen Enddarm enthaltenen Inhalts. Bei der sofortigen vaginalen Untersuchung habe sie sich davon überzeugen können, dass der Austritt von Mekonium offenbar tatsächlich mechanisch bewirkt worden sei. Zur positiven Überraschung aller Beteiligten sei der Muttermund schon weit eröffnet gewesen - etwa 7 cm, was einer eher zügigen Eröffnungsphase entspreche. Der kindliche Steiß sei bereits tief in das mütterliche Becken eingetreten gewesen, was zu der Annahme der mechanischen Ursache des Mekoniumaustritts gepasst habe, denn ein Vorliegen der Nabelschnur habe, wie schon vorher festgestellt, de facto nicht festgestellt werden können. Um eine akute Notsituation gänzlich auszuschließen, habe sie auch sofort die kindlichen Herztöne abgehört. Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen, dass es in 90 % aller Steißlagengeburten zu einem Mekoniumabgang komme und der Tatsache, dass die kindlichen Herztöne normal gewesen seien, habe sie sich nicht vorstellen können, dass sich das Kind in einer Notsituation befunden habe.

Die Nebenklägerin habe etwas schlapp und unbeweglich gewirkt; über solche ihr bekannten Zustände sei öfter gesprochen worden.

Für den gesamten weiteren Geburtsvorgang hat die Angeklagte im weiteren eine kontinuierliche Kontrolle der kindlichen und mütterlichen Vitalparameter angegeben. Sie hat erklärt, etwa viertelstündlich die kindlichen Herztöne kontrolliert zu haben, jeweils im Vergleich mit der mütterlichen Pulsfrequenz, um sicher zu sein, dass es sich um die kindliche Herzaktion gehandelt habe. Diese seien immer stabil gewesen. Sie hätte die Zeugin Z1 zwar lieber mit in ihre Praxis genommen, weil sie dort ihre gesamte Ausstattung und auch ein CTG zur Verfügung gehabt hätte. Dagegen habe jedoch das Bedürfnis der Kindsmutter gesprochen, liegen bleiben zu wollen und auch die Möglichkeit, dass bei einem plötzlichen Stärkerwerden der Wehen die Geburt sehr schnell hätte stattfinden können.

Den Wunsch, in die Klinik verlegt zu werden, habe das Paar ausdrücklich nicht gehabt, sonst hätte sie dem entsprochen. Sie habe die Tatsache, dass man sie - entgegen der Absprachen - durch das Nichterscheinen in der Praxis praktisch gezwungen habe, die Geburt im Hotel zu begleiten, nicht als Geburtshindernis gesehen, sie habe aber von ihrer Seite deutlich gemacht, dass sie unter den gegebenen Umständen kein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz zur Verfügung hätte.
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Julian

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Die Angeklagte hat weiter angegeben, dass die Wehen, von denen sie bis 16.20 Uhr nur zwei mitbekommen habe, weshalb sie sich zunächst eine Viertelstunde zurückgezogen habe, um nicht zu stören, dann nach 17 Uhr wieder regelmäßiger, aber noch immer mit Pausen von etwa 5 bis 6 Minuten gekommen seien. Da noch 3 Zentimeter Muttermund zu schaffen gewesen seien bis zur vollständigen Eröffnung, habe sie den Kindseltern erklärt, dass sich das angesichts der mäßigen Wehenkraft und der langen Pausen noch ein paar Stunden hinziehen könne. Es könne aber auch sehr flott gehen.

Um 18 Uhr habe die Nebenklägerin auf einmal gefröstelt. Solche Effekte seien ihr aus der Übergangsphase durchaus geläufig. Sie habe die Körpertemperatur gemessen, was keinen Anhalt für eine pathologische Entwicklung gegeben habe.

Die Menge des um 18.22 Uhr erneut erfolgten Mekoniumabgangs hat die Angeklagte als "ungefähr ein Esslöffel voll" beschrieben. Sie habe dies als ein Zeichen des Tiefertretens des Steißes gedeutet und habe auch durch die erneute Überprüfung der stabil bleibenden kindlichen Herztöne ausschließen können, dass eine Notsituation vorgelegen habe. Sie habe deshalb auch nicht in Betracht gezogen, eine Verlegung in eine Klinik anzuraten, was sie gemacht hätte, wenn Anzeichen für eine Notsituation vorgelegen hätten.

Einen entsprechenden Rat hat die Angeklagte allerdings für die Zeit um ca. 19.30 Uhr behauptet. Sie hat insoweit geschildert, dass sie eine gute Stunde und etwa 8 Wehen später versucht habe, Z1 dazu zu bringen, im Bett in die Vierfüßlerposition zu gehen, um die Gebärmutter zu kräftigeren Wehen anzuregen. Der Versuch sei jedoch sofort abgebrochen worden, da es für die Mutter zu schmerzhaft gewesen sei. Sie habe Z1 daraufhin erklärt, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen. Wenn sie das versuchen wolle, hätte sie nichts dagegen. Eine medizinische Notwendigkeit bestünde, nach allem, was sie in Erfahrung über ihren Zustand bringen könne, nicht. Sie - die Kindsmutter - solle nur wissen, dass sie selber, so wie sie es auch schon in der Schwangerschaft besprochen hätten, die Entscheidung hätte. Weder Z1 noch Z1 hätten sich dazu geäußert. Als sie beim anschließenden Versuch der Kindsmutter gegen 19.50 Uhr, bei einer Wehe mitzuschieben, nachgefragt habe, ob sie bewusst schiebe, habe sie keine Antwort erhalten. Sie habe dann gebeten, bei der nächsten Wehe nichts aktiv zu unternehmen. Die Kindsmutter habe die nächste Wehe veratmen können, was ihr gezeigt habe, dass es sich noch nicht um die Austreibungsphase gehandelt habe.

Bei einer anschließenden vaginalen Untersuchung habe sie dann festgestellt, dass der Muttermund so gut wie vollständig eröffnet, der Steiß tiefer, die Wehen aber nicht kräftig genug gewesen seien, um diesen bis zur Beckenmitte zu bewegen. Sie habe die Kindsmutter dann dazu bewegen wollen, die Blase zu entleeren, da eine volle Blase manchmal ein Geburtshindernis sei. Die kindlichen Herztöne seien nach wie vor unauffällig gewesen, weshalb sie sich um das Kind keine Sorgen gemacht habe. Allerdings hätte Z1 die Kommunikation mit ihr fast eingestellt, vielleicht, weil sie sich besser habe konzentrieren wollen, oder weil sie müde gewesen sei, oder weil sie es ihr vielleicht übelgenommen habe, dass sie ihr einen Wehentropf vorgeschlagen habe.

Es werde so gegen 20.15 Uhr gewesen sein, dass sie sich entschieden habe, ein kurzes Telefonat mit einer befreundeten Hebamme zu führen. Sie habe sich aus dem Raum entfernt, weil sie die werdenden Eltern durch das Gespräch nicht habe ablenken wollen. Eine langsam verlaufende Geburt sei keine Indikation zur klinischen Einweisung, vor allem, wenn der Wille der Frau dazu fehle. Dennoch sei sie unzufrieden damit gewesen, dass sie die betreute Frau weder habe motivieren können, sich zu bewegen, noch, Wasser zu lassen, noch, sich ihr deutlicher mitzuteilen. Sie habe nicht gewusst, wie lange die Geburt noch dauern würde, und ihr habe eine Idee gefehlt, wie sie sich für Mutter und Kind weiter habe einbringen können. Mit Hilfe ihrer Kollegin habe sie sich darüber klarer werden wollen. Diese Strategie nenne man "secondlook-Manöver", die sich im klinischen Alltag bewährt habe, wenn die Geburtshelferin nicht so recht weiterkomme, z.B. aufgrund einer gewissen Betriebsblindheit. Sie wende dieses Verfahren jedes Mal an, wenn sie nicht weiter wisse und habe bisher immer eine Kollegin gefunden, die ansprechbar gewesen sei.

... Z14, als ebenfalls steißlagenerfahrene Kollegin, habe vorgeschlagen, die Frau wegen mangelnder Kooperation in die Klinik zu verlegen. Sie - die Angeklagte - habe dann erwidert, dass die betreuten Leute sicher nicht den langen Weg von O23 über O26 hierhin gekommen, um dann ohne medizinischen Grund in eine Klinik zu gehen. Vermutlich stehe dahinter die Angst der Frau vor einer Bauch-OP, zumal bei ihr die Gefahr einer Thrombose aufgrund ihres Venenstatus bestehe. Die Zeugin Z14 habe ihr dann empfohlen, die Frau mit einem stimulierenden Espresso zu bedenken und energischer auf die Beine zu bringen. Sie könne dazu als Alternative ja deutlicher noch einmal die Klinikverlegung ins Spiel bringen.

Durch dieses Gespräch habe sie den nötigen Rückhalt erhalten, Z1 eine Alternative zu bieten. Sie habe ihr kurz darauf gesagt, dass sie es sich jetzt aussuchen könne, ob sie sich helfen lassen wolle, auf die Beine zu kommen und so die Geburt voranzubringen, oder ob sie lieber in einen Kreißsaal mit allem Komfort gebracht werden wolle. Statt einer Antwort habe Z1 sich hochhelfen lassen und in den Genuss eines doppelten Espresso eingewilligt. Gegen 20.20 Uhr habe sie die Kindsmutter dann gemeinsam mit dem Kindsvater zur Toilette gebracht, wo es ihr besser gegangen sei. Sie habe sich auch hier vergewissert, dass die kindlichen Herztöne die normale Frequenz gehabt hätten. Die Wehen seien in regelmäßigen Abständen etwa alle 4 Minuten gekommen. Sie habe sich entschieden, Frau Z14 per SMS über das weitere Geschehen auf dem Laufenden zu halten, um gleichzeitig für sich auch die exakten Zeiten elektronisch festzuhalten und nicht durch ein Gespräch zu stören. Die viertelstündlich kontrollierten Herztöne seien unverrückbar stabil gewesen.

Gegen 21 Uhr sei der Espresso gebracht worden. Kurz nach 21.30 Uhr sei klar gewesen, dass das Kind nun bald kommen würde. Sie habe den Steiß sehen können, die Kindsmutter gebeten, sich vor dem Bett eine bequeme Position zu suchen, und sich nach jeder Wehe überzeugen können, dass das Kind mit einer normalen Herzfrequenz offenbar keinen Stress gehabt habe.

Um 22 Uhr habe ihr Gerät ausgesetzt; sie habe sich dann für noch etwa zwei Wehen ihres Holzhörrohrs bedient. Um 22.02 Uhr habe sie damit eine etwas reduzierte Herzfrequenz von etwa 100 gehört. Das komme in der Austreibungsphase häufiger vor und sei noch kein Indiz für eine Gefahr. Bei den zwei nachfolgenden Wehen habe sie den Steiß des Kindes ein Stück hoch gedrückt zur besseren Durchblutung der Nabelschnur und zur Erholung für das Kind. Nach zwei weiteren Wehen, um 22.08 Uhr, habe sie eine Herzfrequenz von etwa 80 Schlägen pro Minute ausmachen können. Auch das stelle nach allgemeiner geburtshilflicher Erfahrung noch keine wirkliche Gefährdung für das Kind dar, wenn es sich nur um wenige Minuten handle. Da der Steiß nun greifbar gewesen sei, habe sie beschlossen, das Kind zu entwickeln, da eine Verlegung nicht mehr infrage gekommen sei. Auch eine sofortige Sectio wäre jetzt langsamer als der manuelle Eingriff gewesen.

...(Vorname Z1) habe nach Kräften geholfen und den sicher unangenehmen Eingriff toleriert, weil sie vor der Geburt von ihr darüber aufgeklärt worden sei, dass es dazu im Notfall kommen könne. Innerlich müsse sie bei so einem seltenen Eingriff auch auf eine Reanimation eingestellt sein. Die meisten Kinder seien jedoch nach solchen Maßnahmen erstaunlich fit; das hänge davon ab, welche Grundgesundheit sie vorher gehabt hätten. Sie sei also auf beides eingestellt: auf ein lebendiges, vielleicht gestresstes Kind oder aber auch auf ein bewusstloses, jedoch reanimierbares Baby.

Zur Geburt G. Z1s hat die Angeklagte angegeben, sie um 22.14 Uhr mehr blass als rosig und völlig leblos in den Händen gehalten zu haben. Ein Nabelschnurpuls habe nicht existiert. Sie habe sofort mit der Reanimation begonnen; der Brustkorb habe sich gut federnd eindrücken lassen. Bei der Beatmung habe sich dann gezeigt, dass es praktisch unmöglich gewesen sei, Luft in die Lungen zu bekommen. Dies sei außergewöhnlich, weil Ungeborene bei einem Sauerstoffmangel und einem damit einhergehenden hohen Kohlendioxidgehalt im Blut die Lungenfunktion anwerfen würden. Sie kämen blau zur Welt als Zeichen der Überladung des Blutes mit Kohlendioxid, könnten aber sofort atmen oder beatmet werden. G. Z1 aber sei weiß gewesen und habe nicht beatmet werden können. Sie habe letztlich so viel Druck wie bei einer Erwachsenenbeatmung aufgewandt und nur eine minimale Wirkung erreicht. Als sie begriffen habe, dass ihre Reanimationsmaßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, habe sie Verzweiflung in sich aufsteigen fühlen und sofort einen ärztlichen Kollegen als Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung gewollt.

Während sie ihre Reanimation weiter fortgesetzt habe, habe sie Z1 gesagt, welche Nummer er wählen und dass er einen Babynotarzt anfordern solle. Nach 10 Minuten sei noch keine Änderung eingetreten.

Als der Notarzt den Raum betreten habe, habe sie ihm einen Hinweis geben wollen, dass sie die Reanimation für vergeblich halte. Sie habe deshalb sinngemäß gesagt: "Herr Kollege, ich glaube Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.". Sie habe den Eindruck gehabt, der Notarzt sei überfordert gewesen und habe seine Bedenken gegen den Ort der Geburt loswerden wollen. Er sei dann zusehends missmutiger geworden, weil ihm die Reanimation nicht gelungen sei. Er habe sich dann bei ihr beschwert, dass er nicht intubieren könne, weil er die Stimmritze nicht darstellen könne, die mit etwas grünlichem belegt sei. Sie habe dann ihren Absauger zur Hand genommen und etwa zwei Milliliter einer grünlich schleimigen Flüssigkeit abgesaugt. Vermutlich sei durch die Bemühungen des Rettungssanitäters, den Brustkorb zu komprimieren, auch der Magen zusammengedrückt worden und etwas Magensaft nach oben befördert worden. Sie sei jedenfalls sicher, dass es sich nicht um zähes Mekonium gehandelt habe.

Der Notarzt habe dann mit Z1 ein kurzes Wortgefecht über den Umstand, dass G. Z1 nicht soeben sterbe, sondern tot zur Welt gekommen sei, gehabt. Als der Notarzt von Z1 erfahren habe, dass G. Z1 als Steißlage zur Welt gekommen sei, sei für ihn der Bogen offenbar überspannt gewesen. Sie habe sich heftig gegen die Einschaltung der Polizei gewehrt, weil sie wisse, wie sehr die Trauer der Eltern dadurch beeinflusst werde. Sie habe den Eltern zumindest Zeit allein mit ihrem Kind ermöglichen wollen. Eine Untersuchung wäre auch auf einem menschlicheren Weg möglich gewesen. Es sei allerdings nicht daran zu denken gewesen, Herrn Z26 zu einer Kooperation zu bewegen, wie z.B. einer zeitnahen Blutuntersuchung von Nabelvenenblut oder einer Ultraschalluntersuchung.

Sie habe sich nicht anmerken lassen, wie traurig und verstört sie über das tragische Ereignis und die Zuspitzung durch die Einschaltung des Notarztes und der Polizei gewesen sei. Für sie gehöre die Trauer der Eltern in den Mittelpunkt. Aus Mitgefühl sei sie noch bis etwa 3 Uhr morgens bei den Eltern geblieben.

Das, was passiert sei, sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen. Bis zum Abfallen der Herzfrequenz gegen 22 Uhr habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Notsituation objektivieren können. Sie wolle nochmal ausdrücklich betonen, dass das Wohl von Kind und Mutter bei ihr immer oberste Priorität habe. Hätte sie eine Notsituation festgestellt, hätte sie für eine Verlegung gesorgt. Sie sei gerade Hebamme und Ärztin geworden, um das Leben von Mutter und Kind zu schützen und nicht, um das Leben einem Risiko auszusetzen. Der Vorwurf des Totschlags treffe sie zutiefst. Sie habe immer - auch in diesem Fall - aus ihrer Sicht professionell gehandelt. Sie sei für ihr verantwortungsvolles Handeln deutschlandweit bekannt gewesen.

Die Angeklagte hat auf Nachfragen der Kammer erklärt, dass ihr die Hebammenberufsordnung bekannt sei, sie sich aber nicht darüber hinweggesetzt habe, da sie als Ärztin tätig geworden sei. Als Equipment habe sie ihren Koffer dabei gehabt. Es sei zutreffend, dass sie ihre Tätigkeit lediglich als Hebamme abgerechnet habe. Später hat die Angeklagte diesbezüglich ergänzt, dass sie als Hebamme abrechne, weil die Arbeit, die sie tue, als Hebamme gemacht werden könne, und die Eltern dann von der Krankenkasse auch das Geld bekämen. Die Eltern, die zu ihr kämen, hätten nicht so viel Geld.

Auf die Frage, warum die Abhandlung der Beckenendlage in dem von ihr als Mitautorin verfassten Artikel in dem Buch "Hebammenkunde" nur die klinische Geburt und keine Hausgeburt behandle, hat die Angeklagte erklärt, dass Hebammen auch nur im klinischen Bereich ausgebildet würden. Dass sich in dem Lehrbuch auch ein Kapitel "Hausgeburt" findet, hat die Angeklagte auf Vorhalt nicht kommentiert.

Auf Vorhalt eines Absatzes "Grünes Fruchtwasser" (Bl. 387 Hebammenkunde), nach dessen Inhalt bei einem kurz- oder langfristigen Sauerstoffmangel des Feten (z.B. durch Nabelschnurkompression oder Plazentainsuffizienz) dieser mit einer kurzen Kreislaufdrosselung zugunsten lebenswichtiger Organe, wie Herz und Gehirn reagiere, wobei der so entstehende lokale Sauerstoffmangel am Darm zur Hyperperistaltik und damit zum Mekoniumabgang führe, und der Nachfrage, ob sie bei der Feststellung des Mekoniumabgangs bei ihrem Eintreffen im Hotel in O8 und der gleichzeitigen Annahme, die Geburt stünde noch nicht unmittelbar bevor, nicht hieran gedacht habe, hat die Angeklagte erklärt, dass sie an einen mechanischen Auslöser gedacht und gleichzeitig die Herztöne kontrolliert habe, die unauffällig gewesen seien. Sie habe diese regelmäßig kontrolliert. Auf Nachfrage in Bezug auf Notizen und die Dokumentation hat die Angeklagte hierzu weiter angegeben, nicht mehr Einzelheiten dokumentiert zu haben, als der Kammer bekannt seien. Ihr reiche diese Art der Kurzdokumentation, auch wenn die Dokumentationspflicht mehr verlange, da sie zeitnah einen Bericht fertige und dies auch bei der Geburt von G. Z1 mit ihrer Erinnerung am nächsten Tag getan habe.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Dokumentationen hat die Angeklagte angegeben, dass hier untergehe, dass natürlich das Leid der Familie im Vordergrund stünde. Aber auch für sie als Geburtshelferin sei es schrecklich, ein totes Kind in den Händen zu halten, was sie nicht reanimieren könne. Deshalb habe sie auch nach einer Ursache gesucht, und sich lange damit beschäftigt. Man fahre von so einer Geburt in einer ganz anderen Stimmung nach Hause, und deshalb brauche es auch manchmal drei Anläufe, bis sie die Überlegungen habe und Zeiten und Daten der Geburt richtig notieren könne. Sie habe den Eltern gegenüber allein zu deren Schutz erklärt, dass sie die Angaben, sie schon mehrere Jahre zu kennen, gegenüber der Polizei machen sollten.

Die Äußerung gegenüber den Kindseltern, den Notarzt bewusst verspätet rufen zu lassen, um den Eltern das Leben mit einem wie eine Pflanze dahinvegetierenden Kind zu ersparen, hat die Angeklagte eingeräumt und dazu erklärt, dass sie die Eltern auf eine hilflose Art habe trösten wollen. Natürlich sei ihr bei der Reanimation von G. Z1 im Kopf herumgegangen, wie sie ihr eigenes Kind mehrfach habe reanimieren müssen, und in den Situationen im Krankenhaus als Mutter habe erleben müssen, wie ihr Kind immer gestochen worden sei.

Eine Erklärung, die die Eltern ihr im nachhinein hätten unterzeichnen sollen, habe sie nicht vorgelegt. Auf so eine Idee komme sie nicht. Sie habe so etwas auch nicht mit Frau Z14 besprochen. Frau Z14 habe ihr einmal ein solches Formular zur Verfügung gestellt und ihr im nachhinein davon berichtet, dass sie den Eltern Z1 nur ein solches Formular gezeigt hätte, was sie selbst sich immer bei Geburten unterschreiben lasse.

Abschließend wolle sie noch sagen, dass sie es bei den Geburten mit Leuten zu tun habe, die bereits so entschieden seien und bei denen sie Sorge haben müsste, dass diese die Geburt sonst auch allein machen würden. Auch seien die Frauen, die zu ihr kämen, in aller Regel gut aufgeklärt, durch ihren Gynäkologen oder andere Hebammen. Sie kämen dann mit dem Wunsch zu ihr, das alles nicht zu wollen, sondern eine Hausgeburt.

Soweit die Angeklagte auf Nachfragen zu weiteren Geburtsvorgängen Angaben gemacht hat, erfolgt deren Wiedergabe in Zusammenhang mit den einzelnen Geburtsgeschehen.

In Bezug auf sämtliche tragisch geendeten Geburtsvorgänge hat die Angeklagte einen Sauerstoffmangel als Ursache trotz entsprechender Hinweise und fehlender gesicherter anderweitiger Erkenntnisse negiert.

Sie hat insoweit erklärt, dass sie seit sechs Jahren versuche, die Ursache für den Tod der Kinder L. Z2 und G. Z1 und eine Erklärung für den Tod von F. Z5 zu finden. Es könne sich dabei nur um eine Intoxikation, einen Infekt oder Genetik handeln. Man komme bei allen Fällen nicht mit der ganz normalen Vorstellung weiter, dass es einen Sauerstoffmangel gegeben habe.

Es gebe auch einen reversiblen Herzstillstand. Dies sei etwas, was Kliniken und Mediziner immer abstreiten würden. Die Fälle ließen sie irritiert zurück und sie wundere sich, dass es keine weitergehende Forschung gebe, sondern bei dem Tod eines Kindes immer gleich ein geburtshilflicher Fehler angenommen würde. In NRW habe es im Jahr 2008 567 Todesfälle gegeben, die alle nicht untersucht worden seien, oder bei denen eine Ursache nicht zu finden gewesen sei. Ihre Geburtshilfe sei jedenfalls nicht geeignet, Kinder umzubringen, weshalb ihr die Todesfälle auch keine Ruhe ließen.

Diese Darstellung der Angeklagten ist eine unwahre Schutzbehauptung, und eine entsprechende Überzeugung besteht auch nicht etwa tatsächlich vor dem Hintergrund einer Verblendung oder fehlgeleiteten Überzeugung, sondern der Angeklagten ist zweifelsfrei bewusst, dass Sauerstoffmangel in den unklaren Todesfällen sehr wohl die naheliegende Erklärung und bei den Geburten von G. Z1 und A. Z3 zweifelsfrei die einzige Ursache für den tragischen Ausgang ist, was sie vor dem Hintergrund ihrer Überzeugung des Schicksalhaften und Vorbestimmten lediglich für sich verdrängt und nach außen zur eigenen Rechtfertigung anders vertritt.

Die Angeklagte hat weiter eingeräumt, die Todesfälle der Gesellschaft für Qualitätssicherung der Hausgeburt nicht gemeldet zu haben. Sie hat insoweit erklärt, dass sie ihre eigene Statistik führe. Sie habe die Fälle G. Z1 und L. Z2 an ihre Kolleginnen gemeldet, die dies an das Gesundheitsamt weitergegeben hätten. Auf Nachfrage, um welche Kolleginnen es sich dabei gehandelt habe, hat die Angeklagte erklärt, dass die jeweils tätigen Notärzte die Dinge dem Gesundheitsamt melden würden. Sie melde das als Ärztin der Gesellschaft für Qualitätssicherung nicht, weil es Geburten betreffe, die aus dem Rahmen fielen, da sie überwiegend Beckenendlagen- und Mehrlingsgeburten durchführen würde, die die Kammer als Risikogeburten "titulieren" würde.

Ein Risiko sei nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdung. Eine Steißlage etwa sei keine Gefährdung; ein einzelnes Risiko sei ein Konstrukt und vor ihr sitze immer nur eine einzelne Frau. Eine Frau könne zehn Risiken haben, gleichwohl müsse keine Gefährdung vorliegen.

Am 57. Verhandlungstag hat die Angeklagte auf Vorhalt des Inhalts der mit der Zeugin Z36 ausgetauschten Kurznachrichten, und dabei insbesondere der des Inhalts: " ..ich schicke dir jetzt die Post, ganz krass formuliert, damit ich rechtlich aus der Nummer raus bin. Würde dir viel lieber sinnvollen Rückhalt geben, statt vor dieser Kultur den Kotau zu machen...", folgende Einlassung abgegeben:

Sie habe bis zu dem Zeitpunkt, als Ermittlungen gegen sie gelaufen seien, nie mit dem Gedanken gespielt, sich von einer Frau einen Aufklärungsbogen unterschreiben zu lassen. Es habe sich bei Frau Z36 um eine gesunde Schwangere mit zwei offensichtlich gesunden Kindern im Bauch gehandelt. Sie halte es für einen "Angang", einer Frau so kurz vor der Geburt erzählen zu müssen, dass bei der Geburt ein Kind oder beide Kinder, oder die Mutter sterben könnten. Das seien für sie schädigende Informationen; ihre Erfahrung gebe das nicht her. Sie habe über 40 Mehrlingsgeburten zuhause begleitet und dabei nicht einen Fall erlebt, bei dem jemand gestorben sei. Sie rechne auch nicht damit. Sie halte es für psychologisch nicht richtig, einer Frau das zu erzählen. Dabei habe sie gemerkt, was die Ermittlungen aus ihr gemacht hätten. Dass sie unter dem Druck gestanden habe, sich für die Arbeit, die sie mache, zu rechtfertigen. Sie habe ... Z36 deshalb gesagt, dass sie sich außerstande sehe, etwas zu begleiten, was ihr im nachhinein vorgehalten würde, dass sie es nicht hätte machen dürfen; sie habe sich deshalb quasi verweigert.

Sie gehe grundsätzlich immer davon aus, dass es für Mutter und Kind gut und gesund ausgehe. Auf ihre Aufklärungspflicht angesprochen, hat die Angeklagte erklärt, dass sie in dem Fall davon habe ausgehen können, dass ... Z36 von den Gefahren gewusst habe, sie sei ja im Krankenhaus aufgeklärt worden. Sie könne das psychologisch nicht nachvollziehen, dass man einer Frau etwas unter die Nase reiben würde, was gar nicht passieren würde. Jede Schwangere wisse, dass bei einer Geburt etwas passieren könne. Es habe sich um eine gesunde Schwangere mit zwei gesunden Kindern in Längslage gehandelt. Für sie sei auch eine Steißlage kein besonders kompliziertes Geschehen, weil sie damit einfach zu tun habe. Da könne sie nicht auf die laienhafte Einschätzung kommen, dass das gefährlich sei. Wenn eine Frau sie direkt frage, könne sie auch eine Antwort dazu geben. Aber Angst zu machen, erhöhe das Risiko, dass etwas passiere, wie eine "self fulfilling prophecy".

2. Würdigung des Beweisergebnisses:

Soweit die Einlassung der Angeklagten in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.

Die gesamte Einlassung stellt eine Glorifizierung ihrer Person dar, und besteht hinsichtlich der Schilderung des Geburtsereignisses aus einer Aneinanderreihung von Unwahrheiten, konstruierten und angepassten Schilderungen an geburtsrechtlich geforderte Verhaltensweisen, ausgerichtet am jeweiligen Beweisergebnis, zur Negierung der eigenen Verantwortlichkeit. Sie steht in Widerspruch zu weiteren eigenen Äußerungen und schriftlichen Urkunden, und ist in großen Teilen von Zynismus und Anmaßung gegenüber den Kindseltern Z1 und Z1 geprägt, denen sie vorgeworfen hat, sie quasi zur Geburtsbegleitung im Hotel gezwungen zu haben. Darüber hinaus stellt die Angeklagte erneut das eigene Schicksal in den Vordergrund, während das Leid der betroffenen Eltern, die ein Kind verloren haben, keine Beachtung findet. Wenn die Angeklagte etwa einleitend erklärt, sie habe den Vierfüßerstand bei Steißlagen entwickelt oder eine spezielle präventive Geburtshilfetechnik bei Beckenendlagen, die erfreulicherweise auch in manchen Kliniken übernommen worden sei, mutet das nicht nur angesichts des Umstands, dass die vertikale Gebärhaltung bis in prähistorische Zeiten zurückreicht, mehr als merkwürdig an.

Feststellungen zum Vorgeschehen

Lebenslauf und Ideologie der Angeklagten

Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer schriftlichen Einlassungserklärung und auf ergänzende Nachfragen, daneben auf der Verlesung einer im Verlauf des Verfahrens eingereichten Auflistung ihres Werdegangs.

Die Feststellungen zu der Einstellung der Angeklagten zu Geburtsgeschehen als natürlichem, unmediziertem, unüberwachtem, schicksalhaftem Geschehen und der stattgefundenen Entwicklung ihrer mit Idealismus begonnenen Laufbahn zu einer ideologisierten und medizinische und geburtshilfliche Erfordernisse negierenden Haltung beruhen auf Äußerungen im Rahmen ihrer Einlassung, dem Inhalt zahlreicher, insbesondere in der Zeit ab 2003, erfolgter Veröffentlichungen, u.a. in der Deutschen Hebammenzeitschrift, die verlesen worden sind, dokumentierter Äußerungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen, deren Verlesung ebenfalls erfolgt ist, sowie dem in zahlreichen begleiteten Geburtsvorgängen dokumentierten, eindeutige Rückschlüsse zulassenden Verhalten der Angeklagten.

In den verlesenen Publikationen der Angeklagten mit etwa den Themen "In eigener Verantwortung", "Man muss viel wissen um wenig zu tun", "Trotz aller Unkenrufe in Steißlage entbinden", "Wieviel Technik braucht die Hausgeburt", "Hausgeburt (Schutzgeburt, Privatgeburt) - eine andere Lebensphilosophie" pp., sind die von der Kammer beschriebenen Einstellungen der Angeklagten zu Geburten, Risikogeburten, Schulmedizinern, Lebensrisiken und dem Erfordernis der Beachtung medizinischer Erkenntnisse von ihr dargelegt worden. Die Artikel enthalten die immer gleiche Tendenz, biologische Vorgänge, wie die Geburt (sowie Menstruieren, Wachsen, Stillen, Orgasmus, Menopause, Sterben) als prinzipiell selbstinduzierende, selbstregulierende, selbsterhaltende, von selbst laufende und sich selbst korrigierende Prozesse zu verstehen, bei denen man nichts tun muss, um hier etwas zu verbessern. Die Angeklagte hat aus ihrer Ablehnung und ihrem Konkurrenzdenken gegenüber klinischen Entbindungen und der Negierung des ihr aus Hebammenausbildung, Medizinstudium und Allgemeinwissen bekannten Umstands, dass es medizinischen Erkenntnissen und hohen Standards zu verdanken ist, dass die perinatale Mortaliät durch eine umfassende Schwangerenvorsorge, Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, hochwertige klinische Geburtsmedizin und die besondere Betreuung von Risikoschwangerschaften sowie Überwachungsmöglichkeiten während der Geburt in den letzten Jahrzehnten drastisch minimiert werden konnte, dabei keinen Hehl gemacht.

Die von ihr vertretenen Auffassungen werden durch ihr Verhalten bei zahlreichen Geburten, deren Einzelumstände die Kammer feststellen konnte, belegt. Die Angeklagte hat sich gerühmt, die Begleitung von Risikogeburten - u.a. Beckenendlagen, Mehrlingsgeburten, Geburten nach vorangegangenem Kaiserschnitt - als Haus- bzw. Praxisgeburten entgegen medizinischen und berufsrechtlichen Standards, Lehrbuchwissen, Empfehlungen des Hebammenbundes und eigenen offiziellen Empfehlungen (wie dem Artikel "Beckenendlage" in dem Buch Hebammenkunde) durchgeführt zu haben, und sich dabei bewusst in Gegensatz zu den sogenannten Klinikstandards und medizinischen Erkenntnissen und Errungenschaften und Vorschriften der Hebammenberufsordnung, die nach ihrer Auffassung für Klinikhebammen gemacht sei, gesetzt. Mit Äußerungen im Rahmen ihrer Einlassung hat sie deutlich gemacht, dass sie sich insoweit eine überragende Kompetenz zuschreibt, die Sorge vor der Verwirklichung von Risiken als "laienhafte" Einschätzung abtut, und großen Wert darauf legt, als deutschlandweit bekannte "Fachfrau" auf dem Gebiet anerkannt zu sein.

Sie hat ihre publizierte Einstellung, dass Hausgeburtshilfe Geburtshilfe ohne Zahlen sei und mit Zentimetern Muttermundsweite oder Höhenständen des kindlichen Kopfes oder Steißes nichts zu tun habe und Zeit keine Rolle spiele, in sämtlichen Geburtsvorgängen, deren Einzelheiten zeugenschaftlich und durch eigene schriftliche Dokumentationen festgestellt wurden, praktiziert, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Bei allen Schwangerschaften fehlt es danach an einer ausreichenden Überwachung während einer rechnerischen Überschreitung des errechneten Geburtstermins sowie bei Geburten und insbesondere Risikogeburten hinsichtlich der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter zur rechtzeitigen Erkennung und Vermeidung von konkreten und naheliegenden Gefahren. Die Angeklagte hat dieses Verhalten mit der ideologischen Sichtweise gerechtfertigt, dass in der Hausgeburtshilfe "anders als in der Klinik das Kind nicht als gefährdetes Subjekt, sondern als kompetentes Wesen gelte, das aufgrund seiner eigenen Hormonantwort auf den Wehenstress mitbestimmen könne, wie lange seine Erholungsphasen dauern müssten". Die Angeklagte hat nachweislich auch bei absehbaren und naheliegend zu erwartenden Komplikationen während einer Risikogeburt keine Vorbereitungen in Bezug auf die Inanspruchnahme klinischer Hilfe getroffen.

Die ideologisch beeinflusste Denkweise der Angeklagten zeigt sich zur Überzeugung der Kammer weiter darin, dass sie unbeeindruckt durch tragische Ausgänge von ihr begleiteter Geburten an ihrem Entbindungskonzept unverändert festgehalten und dieses zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen hat. Ihre grundsätzliche innere Einstellung, den Tod eines Neugeborenen als schicksalhaftes und natürliches Lebensgeschehen zu akzeptieren - ohne Bewertung eines konkreten Inkaufnehmens eines derartigen Ausgangs für jeden Geburtsvorgang -, hat die Angeklagte durch ihre publizierte Meinung, die Klinik vermittle einen trügerischen Gedanken der Sicherheit, die den Schicksalsgedanken, dass der eine komme und der andere gehe, zu verleugnen suche, wobei die Frauen sich dieser technischen Akribie unterordnen würden, von außen ein komplexes selbstregulierendes System zu kontrollieren, deutlich gemacht.

Angesichts der im einzelnen festgestellten Umstände der Geburtsvorgänge hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass das Verhalten der Angeklagten nicht vor dem Hintergrund einer fehlenden Erkenntnis der tatsächlichen Ursache eines vermeidbaren Sauerstoffmangels und einer Art "Verblendung" beruhte, sondern eine bewusste Ausschaltung und Verdrängung einer solchen Ursache gerade vor dem Hintergrund ihrer Einstellung und einer maßlosen Selbstüberschätzung erfolgte. Im einzelnen erfolgt die entsprechende Würdigung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen.

Dass die Angeklagte trotz entgegenstehender Fachkenntnisse als Ärztin falsche medizinische Inhalte bei Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen propagiert hat, hat die Kammer anhand der Verlesung entsprechender Unterlagen - des auf einer Veranstaltung im November 2013 in O38 in der Praxis der Hebamme Z56 verteilten Artikels "Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen", sowie auf der Grundlage der Darlegungen zu den Thesen der Angeklagten vernommener Sachverständiger, der Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7 sowie des Gynäkologen Prof. Dr. C1 festgestellt. Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat nachvollziehbar erläutert, dass für den von der Angeklagten behaupteten plazentaren Sauerstoffaustausch sowie die Sauerstoffresource der kindlichen Leber keine wissenschaftlich haltbaren Daten existieren. Auch die Sachverständige Dr. C7 hat unter Berücksichtigung des von der Angeklagten herangezogenen Zitats des Arztes Rockenschaub dargelegt, dass die benannte Literaturstelle in keiner Weise geeignet sei, derartige Aussagen zu belegen, sondern es sich um eine Fehlinterpretation handle.

Dass die Einstellungen der Angeklagten und das praktizierte Verhalten insgesamt im Widerspruch zu geburtshilflichen und medizinischen Erkenntnissen stehen, hat die Kammer auf der Grundlage der Verlesung benannter Vorschriften und Urkunden, der inhaltlichen Bekanntgabe, sowie aufgrund der unter Bezugnahme auf zugrunde liegende Richtlinien erfolgten sachverständigen Ausführungen des Gynäkologen Prof. Dr. C1, wie unter anderem der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger mit der Anlage für die Dokumentation der Hebammenhilfe, der Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes des Bundes Deutscher Hebammen e.V., der Mutterschafts-Richtlinien, der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zur Geburt bei Beckenendlage und zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme, festgestellt.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1, ehemaliger Leiter der Frauenklinik in O25 in der Zeit von 1987 bis 2006, mit den Schwerpunkten Geburtshilfe und Perinatalmedizin, sowie pränataler Diagnostik, an der vaginalen Entbindung von ca. 1620 Kindern aus Beckenendlage beteiligt, Autor zahlreicher Fachbücher und Fachartikel, insbesondere auch zur Beckenendlage, zur Ultraschalldiagnostik und Frauenheilkunde, mit Tätigkeiten in der geburtshilflichen Fortbildung und der Entwicklung von Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, hat insoweit umfassend und anschaulich, unter Erörterung der Richtlinien, Empfehlungen, Verordnungen und geburtshilflichen Literatur, wie u.a. der Fachbücher "Geburtshilfe" von Z48, Husslein, Z48, "Frauenheilkunde" unter seiner Mitwirkung und der Autoren Rempen, Würfel, Jawny, Rohde, "Hebammenlehrbuch" von Martius, "Geburtshilfe" von Gerhard und C1, "Geburtshilfe und Perinatalmedizin" von Rath, Gembruch und Schmidt, die Terminologie und Definition der geburtshilflich relevanten Fakten erläutert. Auf diesen abwägenden und gegenüberstellenden, differenzierten Darlegungen beruhen die Feststellungen der Kammer zu den erforderlichen Maßnahmen der Schwangeren- und Geburtsbetreuung, der Definitionen der rechnerischen Überschreitung des errechneten Entbindungstermins, der rechnerischen Übertragung, der Phasen und der Dauer einer Geburt, des protrahierten Geburtsverlaufs, der sogenannten Risikoschwangerschaften und -entbindungen und der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen. Auf der weiteren Grundlage der Hebammenberufsordnung, der darin beinhalteten Dokumentationspflicht und der Empfehlungen und Leitlinien basieren die Feststellungen ergänzend hinsichtlich der objektiven Verpflichtungen der Angeklagten.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat dezidiert die grundsätzlichen und bei Risikoschwangerschaften und -geburten potenzierten Risiken, die insbesondere für das Ungeborene, aber auch teilweise für die Kindsmutter bestehen, dargelegt, weshalb Risikogeburten angesichts der Erforderlichkeit der Überwachung und der Möglichkeit des schnellen Wechsels auf den abdominalen Weg eine außerklinische Entbindung unverantwortbar erscheinen lassen, was in der Regelung der Berufsordnung der Hebammen sowie in sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen Niederschlag gefunden hat.

Feststellungen zu den Geburtsgeschehen

F. Z5 23.05.05 (Beiakte 80 Js ...)

Die Feststellungen zur Geburt der F. Z5 beruhen im wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den verlesenen Geburtsprotokollen der Angeklagten und der Zeugin Z7, Bekundungen bzw. Verlesungen von Vernehmungsprotokollen und Stellungnahmen der Hebammenschülerinnen, Aussagen der Klinikärzte, des Rechtsmediziners und der Klinikhebamme. Die Hebamme Z7 hatte im Hinblick auf erfolgte Falschaussagen zuvor von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Die Kammer hat dem Geburtsgeschehen dabei nur insoweit Bedeutung beigemessen, als es Rückschlüsse auf die Einstellung und das Verantwortungsbewusstsein der Angeklagten zulässt. Sowohl die Todesursache als auch eine Verantwortlichkeit der Angeklagten für den tödlichen Ausgang der Geburt waren nicht festzustellen.

Die Angeklagte hat sich zunächst dahin eingelassen, dass der Tod von F. Z5 genauso unerklärlich sei wie der von G. Z1. Eine Azidose habe nicht vorgelegen. Sie habe die Schwangere untersucht und einen Geburtsstillstand festgestellt und daraufhin die Klinikeinweisung veranlasst. Das CTG, das in der Klinik genommen worden sei, sei seltsamerweise verschwunden - was nicht zutrifft; die Kammer hat dieses in Augenschein genommen -, habe aber bis zuletzt einen Wert von 120 - 130 ausgewiesen - was allerdings im Widerspruch zu ihrem eigenem Gedächtnisprotokoll steht, in dem eine Frequenz von 86 bis 134 notiert ist. Ob sie vor der Untersuchung Kalziumtabletten habe besorgen lassen, erinnerte die Angeklagte zunächst nicht, an einem späteren Verhandlungstag war ihr dieser Umstand wiederum doch erinnerlich. Ob sie eine Litzmann`sche Obliquität festgestellt habe, könne sie nicht sagen, da das Kind auf Beckenbodenhöhe gewesen sei, spiele dies aber auch keine Rolle.

Am darauffolgenden Verhandlungstag hat die Angeklagte ihre Einlassung dahingehend ergänzt, dass sie in ihrer Arbeitsweise grundsätzlich erst aus dem Hintergrund beobachte und nicht sofort untersuche, um die Frauen nicht zu irritieren. Sie habe bei Frau Z5 vielleicht drei Wehen abgewartet. Frau Z7 habe ihr am Telefon gesagt, dass sie das von der Gebärenden kenne, dass es jedes Mal kurz vor der Austreibungsphase einen Geburtsstillstand gebe. Frau Z7 habe die Zystozele als Muttermundslippe bezeichnet, das sei wohl eine Verwechslung gewesen; es handle sich aber nicht um einen geburtsunmöglichen Zustand. Das Gewebe sei nur nach Zurückschieben nicht dort geblieben, weil die Wehen wohl nicht kräftig genug gewesen seien. Deshalb habe sie Kalziumtabletten haben wollen. Anders als in ihrer Angabe am Vortag hat die Angeklagte nunmehr erklärt, dass sie den von ihr erhobenen Befund laut in den Raum gesprochen habe; sie habe aber sicher nicht Litzmann´sche Obliquität gesagt, den Begriff benutze sie nicht. Sie habe bei der Untersuchung auch schon einen "intrauterinen Fruchttod" im Kopf gehabt, aber es nicht laut aussprechen können, da die Belastung für die Kindsmutter zu groß gewesen wäre. Sie habe das Köpfchen dann hochgeschoben und das Kind in die Vorderhauptslage gedreht, es habe dann kein Geburtshindernis mehr vorgelegen, die Gebärende hätte nur keine Wehen gehabt. Sie habe dann keine Herztöne mehr gefunden und sei davon ausgegangen, dass das Kind tot sei. An Sauerstoffmangel habe sie nicht gedacht. Die Länge der Geburt habe auch nichts mit einer Sauerstoffmangelversorgung zu tun. Das Kind befinde sich im Mutterleib wie in der besten Intensivstation versorgt. Man müsse eben in der außerklinischen Geburtshilfe viel längere Geburten aushalten und diese seien zu akzeptieren, weil man ohne Wehenmittel arbeite.

Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Angeklagte erneut erklärt, dass das Kind keine Azidose gehabt habe. Das vierte Kind der Familie sei mit einem Jahr an einem hochfieberhaften Infekt gestorben. Aus diesem Grund sei es naheliegend, auch hier von einem Infekt auszugehen. Es habe ein reversibler Herzstillstand während der Geburt vorgelegen, und die Verlegung in die Klinik habe offensichtlich bewirkt, dass das Herz wieder angesprungen sei. Es seien Parallelen wie im Fall G. Z1 zu sehen; das Kind sei auch blass rosig und leblos gewesen.

Die Feststellungen zum Verlauf der Geburt beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Hebammenschülerin Z11, der Verlesung ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 08.12.2006 und der Verlesung der Stellungnahme der Zeugin Z12 vom 02.01.2007. Beide haben die Erschöpfung der Kindsmutter und den bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Angeklagten seit längerer Zeit bestehenden Geburtsstillstand beschrieben, wobei insbesondere die Zeugin Z11 in ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie angesichts des Zustands der Kindsmutter ein ungutes Gefühl gehabt und viel früher eine Verlegung in ein Krankenhaus in Betracht gezogen hätte. Der Zeitpunkt der Benachrichtigung und des Eintreffens der Angeklagten ist in dem Geburtsprotokoll der Hebamme Z7 dokumentiert, wobei auch die Zeugin Z11 in ihrer verlesenen Stellungnahme ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angeklagte trotz der Mitteilung der Probleme erst zwei Stunden später erschienen sei.

Die Zeugin Z12 hat in ihrer im Verlauf des gegen die Hebamme Z7 geführten Ermittlungsverfahrens detailliert einen zunehmenden Erschöpfungszustand und eine Kraftlosigkeit der Mehrgebärenden bereits vor 06.00 Uhr beschrieben, was in Übereinstimmung mit dem Geburtsprotokoll der Hebamme Z7 steht, dass die Kindsmutter bereits um 05.30 Zweifel an einer Fortsetzung der Hausgeburt geäußert und eine halbe Stunde später selbst eine Verlegung in eine Klinik erwogen hatte. Auch hatte die Zeugin Z12 eine konkrete Erinnerung an die Diagnose der Hebamme Z7 einer störenden Muttermundslippe sowie die Feststellung einer Litzmannschen Obliquität durch die Angeklagte. Auch die Feststellung, dass die Angeklagte gleichwohl bei ihrem Eintreffen nicht unmittelbar eine Untersuchung der Gebärenden oder der Herzfrequenz des Kindes vornahm, sondern zunächst Kalziumtabletten orderte, beruht auf den Darlegungen der Zeugin Z12 und der Erinnerung der Zeugin Z11.

Die Angeklagte hat selbst in dem von ihr zu der Geburt gefertigten Gedächtnisprotokoll als Untersuchungsbefund notiert, dass die Fruchtblase vor einigen Stunden gesprungen sei, der Kopf des Kindes die unterste Beckenebene noch nicht erreicht habe und weder im Stehen noch im Liegen der Kopf tiefer trete, und kindliche Herztöne nicht feststellbar seien, weshalb sie die Diagnose eines intrauterinen Fruchttods notierte.

Die Feststellungen zur nachfolgende Geburtssituation im Anschluss an die Verlegung in die Klinik und die medizinische Beurteilung des Geburtsverlaufs, bei dem angesichts des Umstands eines bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Angeklagten bestehenden Geburtsstillstands eine Verlegung in eine Klinik angeraten gewesen wäre, beruht auf den Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. Z10 und Dr. Z9. Die Beurteilung der Gefahren eines Sauerstoffmangels im Rahmen eines protrahierten Geburtsverlaufs und Geburtsstillstandes sind durch den Sachverständigen Prof. Dr. C1 erfolgt.

Die sachverständigen Zeugen konnten beide auf der Grundlage der von ihnen gefertigten Geburtsberichte sowie aufgrund ihrer nachhaltigen Erinnerung des einmaligen Geschehens detaillierte Angaben zu der Situation machen. Insbesondere der erstbetreuende Arzt Dr. Z9 hatte eine konkrete Erinnerung an die ihm gegenüber von den Hebammen Z7 und der Angeklagten gemachten Angaben, dass der Muttermund bereits seit 5 Stunden vollständig eröffnet und der Kopf des Kindes bereits seit 2 Stunden auf Beckenbodenhöhe sei. Die entsprechenden Angaben waren unmittelbar von ihm auch an den Chefarzt Dr. Z10 weitergegeben worden. Soweit diese zeitlichen Angaben mit den Darstellungen der Hebamme Z7 in dem von ihr gefertigten Geburtsprotokoll nicht übereinstimmen, ist dem keine Bedeutung beizumessen, da das Protokoll nach den Bekundungen der Zeugin Z11 erst im Anschluss an die Geburt gefertigt worden ist, und die Zeugin Z7 auch bei anderen Geburtsvorgängen - worauf im Rahmen des Geschehens zum Nachteil von A. Z3 einzugehen sein wird - Unterlagen gefälscht hat.

Der Zeuge Dr. Z10, der das Kind nach einer Zurückverlagerung der aus seiner Sicht extrem gefüllten Harnblase und einem großen Dammschnitt entwickelte, hat in Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Dr. Z9 dargelegt, dass die bei der Gebärenden bestehende Zystozele und die dorsoposteriore Lage des Kindes zu einem Geburtshindernis geführt hatten, was die verzögerte Austreibungsphase und den Geburtsstillstand erklärte.

Soweit die Angeklagte behauptet hat, den Kopf des Kindes zuvor wieder in die Vorderhauptslage gedreht zu haben, ist die Angabe durch die Bekundungen der Zeugen Dr. Z9 und Dr. Z10 widerlegt. Beide haben darauf hingewiesen, dass angesichts der Befunde eine derartige Korrektur durch manuelle Eingriffe nicht möglich gewesen sei und das Kind eine entsprechende Hinterhauptslage bei der Geburt, die dokumentiert worden ist, aufgewiesen habe. Ebenso war die Angabe der Angeklagten, dass das CTG im Krankenhaus einen typischen Doppelschlag - den Herzschlag des Ungeborenen und den Pulsschlag der Mutter - gezeigt habe, was sie mit einem "reversiblen Herzstillstand" - einem in der Geburtshilfe unbekannten - Begriff erklären wollte, zweifelsfrei unzutreffend. Beide Mediziner haben übereinstimmend bekundet, dass der Herzschlag angesichts des Zustands der Gebärenden, die aufgrund der starken Schmerzen nur sehr schwer zu führen gewesen sei, nur sehr schwer habe abgeleitet werden können, wobei ein kindlicher Herzschlag nicht festzustellen gewesen sei. Insbesondere sei der typische Doppelschlag nicht auszumachen gewesen, was der sachverständige Zeuge Dr. Z10 anhand des CTG-Diagramms erläutert hat.

Nach Einschätzung beider Ärzte - auf der Grundlage des Zustandes des Kindes, das initial komplett schlaff wirkte, des Hautkolorits und der deutlich veränderten sulzig erweichten, gräulich lividen Nabelschnur - war das Kind zum Zeitpunkt der Geburt bereits tot - was der Rechtsmediziner Dr. C9auf der Grundlage der Beschreibungen mit einem Zeitraum von mindestens einer halben Stunde vor der Geburt bestätigt hat -, wobei aus ihrer Sicht naheliegend eine Asphyxie infolge der viel zu langen Austreibungsphase vorgelegen hat. Korrespondierend fand sich aus ihrer Sicht die Nabelschnurumschlingung und der Abgang dickgrünlichen Fruchtwassers als Umstand einer Sauerstoffmangelversorgung, eine Einschätzung, die durch zahlreiche weitere gutachterliche Stellungnahmen in Bezug auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Kindes G. Z1 Bestätigung gefunden hat, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. In Überstimmung mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 weist nach den Ausführungen der beiden Gynäkologen eine Grünfärbung des Fruchtwassers auf eine Stress-Situation des Fetus hin, bei dem es durch eine Mangelversorgung zu einem vorzeitigen Abgang von Mekonium gekommen ist. Infolge einer Hypoxie vor oder unter der Geburt tritt ein reduzierter gastrointestinaler Blutfluss mit verstärkter fetaler Darmperistaltik auf.

Nach den Darlegungen des nach Exhumierung des Leichnams von F. Z5 mit der Obduktion beauftragten Rechtsmediziners Dr. C9 war angesichts des Verwesungszustandes eine konkrete Todesursache jedoch nicht mehr festzustellen.

Die Kammer hat, wie dargelegt, jedoch auch nicht feststellen können, dass die Angeklagte von der Vermutung der Klinikärzte, dass eine Asphyxie todesursächlich geworden ist, was sie in der Todesbescheinigung mit dem Vermerk "Asphyxie, Geburtsstillstand, Nabelschnurkompression" dokumentierten, Kenntnis erlangt hat. Anhaltspunkte für eine andere Todesursache lagen jedoch ebenfalls nicht vor und sind auch der Angeklagten nicht zur Kenntnis gelangt. Eine Reflektion des Geburtsmodus, angesichts des ihr bekannten Umstandes eines Geburtsstillstandes infolge von Geburtshindernissen, mit der nach Einschätzung sämtlicher Mediziner naheliegenden Folge eines Sauerstoffmangels, hat der tragische Ausgang der Geburt bei der Angeklagten jedenfalls nicht ausgelöst.

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Julian

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A. Z3 (Beiakte 110 O ...)

Anders ist die Geburt des infolge Sauerstoffmangels im Rahmen eines eklamptischen Anfalls der Mutter schwerstbehinderten Kindes A. Z3 am 27.08.2007 zu beurteilen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte entgegen jeglicher Standards, Leitlinien, Empfehlungen und Vorschriften, in Kenntnis der Erkrankung der Kindsmutter bei zudem pathologischer Kindslage und protrahiertem Geburtsverlauf, bis zur Realisierung des sich ankündigenden und erkennbaren lebensgefährlichen typischen Geburtsrisikos eines Anfallgeschehens an einer Haus- bzw. Praxisgeburt festgehalten hat.

Die Angeklagte hat sich am 50. Verhandlungstag wie folgt eingelassen:

Sie würde auch gerne wissen, wie das habe passieren können.

Sie habe nur Kenntnis davon gehabt, dass es sich um eine Erstgebärende mit überraschender Beckenendlage gehandelt habe, bei der die Geburt nicht so richtig weitergegangen sei. Wenn sie zu einer Geburt komme, stürze sie nicht sofort in einen Entbindungsraum; sie warte ab, stelle sich vor und ziehe sich zurück und gucke, wie die Situation sei. Sie habe sich den Mutterpass zeigen lassen und gesehen, dass der Blutdruck ein- oder zweimal leicht erhöht gewesen sei. Anfänglich sei es wohl eine Gestose gewesen, sie sei aber davon ausgegangen, dass es wieder besser gewesen sei. Sie habe zwar die Ödeme bei der Zeugin Z3 gesehen, aber die habe fast jede 5. Frau.

Auf den Vorhalt, ob die Hinweise zusammengenommen nicht Anlass für die Durchführung einer Untersuchung bzw. Blutdruckkontrolle gewesen seien, hat die Angeklagte erklärt, solche Untersuchungen nicht gemacht zu haben. Sie habe der Hebamme Z7 dann geraten, sich hinzulegen, da die Zeugin Z7 gewollt habe, dass das Kind komme, und Anleitungen zum Pressen gegeben. Sie - die Angeklagte - habe gesagt, es sei noch nicht soweit, und versucht, der Frau die Situation so angenehm wie möglich zu machen, und um zu sehen, ob sich die Situation klären und die Frau von selber wieder vernünftige Wehen bekommen würde.

Die Angeklagte hat die nachfolgende Situation sodann - wie auch ihre Kollegin - fälschlich so darzustellen versucht, dass zunächst der Hinweis auf die erforderliche Krankenhausverlegung gegenüber der Zeugin Z3 erfolgt und erst im Anschluss ein Krampfanfall eingetreten sei. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie der Zeugin Z3 erklärt habe, den selben Befund wie Stunden zuvor vorgefunden zu haben und deshalb in eine Klinik verlegen wolle. Im Anschluss habe die Zeugin Z3 infolge der Aufregung den Krampfanfall erlitten.

Auf die Frage nach der im Rahmen des Zivilprozesses vorgelegten Erklärung, hat die Angeklagte angegeben, dass es so geplant gewesen sei, und die Erklärung kurz, nachdem sie in die Situation eingetreten sei und diese nicht habe beurteilen können, entstanden sei. Die Situation habe es dann anders erfordert und sie habe die Geburt kurzfristig übernommen.

Die Einlassung der Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt als unwahre Schutzbehauptung widerlegt - die Angeklagte wusste sowohl von der EPH-Gestose der Zeugin Z3, vor dem Erleiden des Krampfanfalls ist eine Verlegung zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden, und die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die schriftliche Erklärung im Anschluss an das Geburtsgeschehen aufgesetzt worden ist, um eine Haftung der Angeklagten auszuschließen.

Die Angeklagte, wie auch die Zeugin Z7 haben im wesentlichen gelogen, um die eigene Verantwortung für den Ausgang des Geburtsgeschehens und die massive Behinderung des Kindes zu negieren.

Die Aussage der Hebamme Z7 war dabei insgesamt eine dreiste Aneinanderreihung von Lügen, was die Betreuung der Schwangerschaft, den Geburtsverlauf und die eigene Verantwortung anging. Die Feststellungen der Kammer beruhen insoweit im Wesentlichen auf den glaubhaften und tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4, die trotz massiver eigener Betroffenheit in keiner Weise überschießende Belastungstendenzen haben erkennen lassen, wenngleich die Aussagen die Tragweite, das Leid und die Verzweiflung der Familie nicht verhehlt haben, deren Bekundungen differenziert, detailliert, zurückhaltend, erinnerungsreich und übereinstimmend waren, und im übrigen durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erhalten haben.

Die Feststellungen der Umstände der mangelnden Aufklärung der Kindseltern durch die Zeugin Z7 über die Risiken einer außerklinischen Entbindung; der nach medizinischen Standards mit der Schwangerschaftserkrankung der Mutter verbundenen lebensbedrohlichen Risiken für Mutter und Kind und danach ausgeschlossenen Durchführung einer Hausgeburt; der massiven Versäumnisse der Zeugin Z7 und der Angeklagten während des Geburtsvorgangs - die Fortsetzung einer außerklinischen Beckenendlagengeburt, die fehlerhafte Unterlassung der Kontrolle des Blutdrucks, des Pulses der Mutter und die unzureichende Überprüfung der Herztöne des Kindes, die unterlassene Aufklärung über die Bedeutung des Mekoniumabgangs unter der Geburt, die fehlerhafte Unterlassung der Verlegung in ein Krankenhaus, die Kompetenzüberschreitungen, der Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln und gesicherte medizinische und geburtshilfliche Erkenntnisse - beruhen dabei neben den tragfähigen Bekundungen der Kindseltern in Bezug auf die objektiven Umstände, im Hinblick auf die medizinische und geburtshilfliche Bewertung auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1, sowie verlesener Urkunden, wie unter anderem der sachverständigen Bewertung der Hebamme C10.

Die Zeugin Z3 hat in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann, dem Zeugen Z4, unter Benennung von Zitaten der Hebamme Z7 glaubhaft deren Rat, auf weitere ärztliche Betreuung und die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen zu verzichten, beschrieben. Wiederholt habe die Zeugin Z7 darauf hingewiesen, dass trotz der erhöhten Werte alles in Ordnung sei und nichts einer Praxisgeburt entgegenstehen würde, gebetsmühlenartig wiederholt, wie schädlich Ultraschalluntersuchungen seien und lediglich Tips zur Ernährung bzw. dem Karma-Malen gegeben. Soweit die Zeugin Z7 behauptet hat, sie habe der Schwangeren im Gegenteil empfohlen, sich aufgrund des erhöhten Blutdrucks in ärztliche Behandlung oder eine Klinikbetreuung zu begeben, ist dies zur sicheren Überzeugung der Kammer zur Leugnung der Verantwortung für den tragischen Ausgang der Geburt und zur Abwehr der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Hebamme erlogen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon entscheidend, dass die Zeugin Z7 nichts davon berichtet hat, die Zeugin Z3 anschließend auf das Ergebnis einer solchen Untersuchung bzw. Behandlung angesprochen zu haben, was selbstverständlich gewesen wäre, wenn sie ihr diesen Rat erteilt hätte. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin Z7 gerade umgekehrt die Symptomatik verschleierte, was sich auch in den nachweislich von ihr im Mutterpass vorgenommen Fälschungen hinsichtlich der Blutdruckwerte zeigt.

Die Zeugen Z3 und Z4 haben übereinstimmend die Veränderung der Situation der bis dahin unproblematischen Schwangerschaft im Juli 2007 mit der bewusst falschen Dokumentation der Blutdruckwerte und Eiweißwerte im Mutterpass durch die Zeugin Z7 geschildert. Dabei hatten beide Zeugen eine ganz konkrete Erinnerung an den am 11.07.2007 erstmals auffällig hohen Wert von 160/90. Diese konkrete Zahl war ihnen glaubhaft im Gedächtnis geblieben. Die Zeugin Z3 hat in dem Zusammenhang die wörtliche Erklärung der Hebamme erinnert, dass sie einen niedrigeren Wert aus dem Grund in den Mutterpass eintragen würde, dass dieser später einmal Ärzten in die Hände fallen könne. Tatsächlich wies die Eintragung im Mutterpass, die von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung eingesehen wurde, einen Wert von 140/85 auf. Dass die Zeugin Z7 auch in den folgenden Wochen bewusst falsche Werte sowohl in Bezug auf den Blutdruck als auch das Gewicht der Zeugin Z3 in den Mutterpass eintrug, wird durch ihre eigene, in der Hauptverhandlung verlesene Untersuchungsdokumentation sowie Äußerungen im Rahmen der Zeugenvernehmung belegt. Für den 08.08.2007, bei dem die Zeugin Z7 in den Mutterpass einen Wert von 147/90 eingetragen hatte, ist aus ihren Unterlagen ein Wert von 160/110 zu entnehmen. Weiter ist festzustellen, dass die Zeugin Z7 auch hinsichtlich der Gewichtszunahme der Kindsmutter eine falsche Dokumentation im Mutterpass vorgenommen hat. Angesichts ihrer wie eine Ausrede wirkenden Angaben, "sie habe keine digitale Waage, es gebe vielleicht Schwankungen und eine Diskrepanz von 2 kg sei schon möglich; es sei eine frauenfreundliche Waage", hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Erinnerung der Kindsmutter, zum Ende der Schwangerschaft tatsächlich ca. 95, und nicht, wie im Mutterpass angegeben, 88 kg gewogen zu haben, zutreffend ist. Diese Angabe steht auch in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2, dass der aus den Unterlagen zu entnehmende Umstand einer quasi fehlenden Gewichtsreduzierung nach der Geburt - 6 Tage nach der Geburt betrug das Gewicht noch 85 kg - auffällig und nicht nachvollziehbar sei.

Die Feststellungen zu den konkreten Zeiträumen des Geburtsvorgangs, die zweifelsfrei für einen protrahierten Geburtsverlauf sprechen, zum wiederholten Mekoniumabgang bereits Stunden vor dem Anfallsgeschehen und zur mehrstündigen alleinigen Begleitung der Geburt durch die Angeklagte, beruhen neben den glaubhaften Bekundungen der Kindseltern auf den Angaben der Angeklagten und der Zeugin Z7 in den von ihnen gefertigten Geburtsprotokollen, soweit diese den Angaben der Zeugen nicht widersprechen. Das von der Zeugin Z8 im Anschluss an die Geburt allein aus der Erinnerung gefertigte Gedächtnisprotokoll ist insoweit hinsichtlich der aufgeführten Zeiten unbrauchbar. So wird von ihr der Zeitpunkt der Übernahme der Geburtsleitung, die die Angeklagte und die Zeugin Z7 übereinstimmend mit 01.00 Uhr angeben, auf ca. 02.15 Uhr festgelegt. Dass die von der Zeugin Z8 insgesamt notierten Uhrzeiten nicht zutreffen können, belegt insbesondere der Umstand der Alarmierung des RTW, der von ihr mit ca. 04.00 Uhr angegeben wird; tatsächlich ging der Notruf bei der Feuerwehr um 03.31 Uhr ein. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hat die Hebammenschülerin auch erklärt, sie habe nicht auf die Uhr geguckt und zeitliche Daten aus der Erinnerung später notiert.

Wenn die Zeugen Z3 und Z4 auch ihre sichere Überzeugung dahin bekundet haben, dass es bereits gegen 20 Uhr zum Sprung der Fruchtblase mit dem Abgang bräunlichgrünen Fruchtwassers gekommen sei, hat die Kammer diesen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei feststellen können, spätestens war dies jedoch mit der Benachrichtigung der Angeklagten der Fall, mithin etwa gegen 22 Uhr; an der Beurteilung der nachfolgenden Situation ändert dieser Umstand nichts, da in jedem Fall ein protrahierter Geburtsverlauf vorlag. Angesichts der von den beiden Hebammen gefertigten Erklärung, die den Zeitpunkt der Anwesenheit der Angeklagten beinhaltet, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte spätestens ab ca. 23 Uhr bei der Geburt anwesend war. Die Zeugin Z7 hat in Übereinstimmung mit der Schilderung der Kindseltern für den Zeitpunkt des Fruchtblasensprungs den "Abgang von mekoniumhaltigen Fruchtwasser" notiert mit einem zu diesem Zeitpunkt nahezu vollständig eröffneten Muttermund von 9 cm, was nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 und den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2 das Ende der Eröffnungsphase und den Beginn der Austreibungsphase bedeutete. Dass es zu wiederholtem Abgang von Mekonium unter der nachfolgenden Geburtsleitung durch die Angeklagte gekommen ist, haben nicht nur die Kindseltern glaubhaft bekundet, sondern die Angeklagte selbst in dem von ihr gefertigten Geburtsprotokoll für den Zeitpunkt um 00.05 Uhr mit der Bemerkung "reichlich Mekonium" notiert.

Dass die Zeugin Z7 die Kindseltern zu keinem Zeitpunkt über die Risiken der von ihr erst unter der Geburt festgestellten Beckenendlage aufgeklärt hat, und ebensowenig über die Bedeutung von Mekoniumabgang, unterliegt nach den glaubhaften, tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4 keinerlei Zweifeln. Beide Kindseltern haben gleichlautend anschaulich bekundet, dass die Zeugin Z7 erklärt habe, man könne "ganz normal weiter machen", sie werde lediglich eine befreundete Ärztin hinzuziehen, mit der sie bereits wiederholt Beckenendlagen entbunden habe. Soweit die Zeugin Z7 eine Aufklärung über die Risiken einer Beckenendlagenentbindung bereits im Vorfeld behauptet hat, ist dies schon allein deshalb unglaubhaft, als es für eine derartige Aufklärung überhaupt keine Veranlassung gab, da sie selbst bis zuletzt von einer Schädellage des Kindes ausgegangen ist. Im übrigen spricht die Art ihrer Aussage bereits für sich. So hat die Zeugin erklärt, Frau Z3 sei mit ihr so im Vertrauensverhältnis gewesen, sie habe sie vorher aufgeklärt. Sie hätten darüber gesprochen, was der Unterschied bei der Geburt sei, wenn das Kind mit dem Po vorangehe. Auf die Frage, was sie konkret gesagt habe, hat die Zeugin Z7 erklärt: "Sie möchten von mir hören, dass ich die Beckenendlage als Risikogeburt ansehe und sie nicht durchführen kann, was wollen Sie mir jetzt einreden? Ich habe ihr gesagt, wie eine Beckenendlagenentbindung vonstatten geht, wenn das Baby mit dem Steiß tiefer in das Becken geht, wie die Entwicklung mit der Manualhilfe nach Veit-Smellie und Bracht ist, wie so etwas abläuft". Auf die weitere Frage, was sie der Zeugin Z3 konkret gesagt habe, hat die Zeugin sodann erklärt, sie könne sich nicht erinnern, wie sie es ihr im Einzelfall gesagt habe, ihre Konzentration lasse jetzt auch langsam nach. Ob sie ihr von einem möglichem Sauerstoffmangel etwas gesagt habe, könne sie heute in dem Detail nicht mehr sagen.

Ebenso unwahr und dreist gelogen ist die weitere Behauptung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 habe nach Feststellung der Beckenendlage während der Geburt und entsprechender Risikoaufklärung unter "keinen Umständen" in eine Klinik gewollt und auf einer Entbindung im Geburtshaus bestanden. Auch die Zeugin Z8, die den Raum zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben verlassen hatte, um auf das Eintreffen der Angeklagten zu warten, hat weder eine Risikoaufklärung noch eine entsprechende Äußerung der Kindsmutter bekundet. Vielmehr hat sie beim Verlassen des Raumes ebenfalls lediglich eine Äußerung der Zeugin Z7 entsprechend der Beschreibung der Kindseltern vernommen.

Während im Rahmen des vor dem Landgericht O11 anhängigen Zivilverfahrens eine wechselseitige Zuweisung der Verantwortung für die Geburtsleitung erfolgt ist, hat die Angeklagte im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung eingeräumt, über mehrere Stunden die Geburtsleitung übernommen zu haben. Dass sie selbst eine Aufklärung über die Risiken der Geburtslage vorgenommen hat, hat die Angeklagte selbst nicht behauptet und ist von den Zeugen Z3 und Z4 glaubhaft in Abrede gestellt worden.

Die Bekundungen der Kindseltern, dass die Angeklagte während dieser Zeit, in der sich der Zustand der Zeugin Z3 ständig verschlechterte, keinerlei Untersuchungen der Parameter Blutdruck und Puls der Kindsmutter und keine ausreichende Herztonkontrolle des Ungeborenen vorgenommen hat, hat die Angeklagte letztlich durch die am Ende erfolgte Einlassungserklärung bestätigt, die auch in Übereinstimmung mit ihrer zahlreich publizierten Einstellung steht, dass eine Überwachung überflüssig und störend sei, die so genannten Vitalparameter bei einer gesunden Gebärenden erst bei einem Hinweis auf Krankheit oder drohende Dekompensation zu überprüfen seien, der Versuch, einen biologischen Prozess, wie eine Geburt, in einem Zweistunden-Rhythmus zu bewerten, sich in der Hausgeburtshilfe nicht bewährt habe, und anders als in der Geburtsmedizin nicht medizinischmathematisch betrachtet werden müsse, wo Wehenfrequenz, kindliche Herztöne, Zeit und Geburtsfortschritt messbar seien und wie der Bestandteil einer linearen Funktion behandelt würden.

Die Schilderung der Kindseltern steht dabei auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin Z8, dass die Angeklagte sich häufiger in einen Nebenraum zurückgezogen habe, während sie bei der Gebärenden geblieben sei.

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte in Kenntnis davon war, dass die Zeugin Z3 an einer EPH-Gestose erkrankt war. Ihre Einlassung, die Erkrankung habe wohl zu Anfang bestanden und sie sei davon ausgegangen, dass sie sich gebessert habe, ist zweifellos eine unwahre Schutzbehauptung. Die Angeklagte hat den Mutterpass nach ihrer Einlassung eingesehen, in dem erstmals zum Ende der Schwangerschaft, wenn auch verfälschte, gleichwohl aber noch erhöhte Blutdruckwerte eingetragen waren. Sie hat nach ihrer eigenen Einlassung auch die unübersehbaren Ödeme der Kindsmutter bemerkt, die offenkundig, was sich aus den insoweit verlesenen Klinikberichten und den Schilderungen der Zeugin Z3 der stark angeschwollenen Beine und Hände ergibt, massiv waren. Nach ihrer Einlassung will die Angeklagte Kenntnis davon gehabt haben, dass zu Beginn der Schwangerschaft eine Gestose bestanden habe, und ohne weiteres davon ausgegangen sein, dass sich diese wieder gebessert habe, was bei Kenntnis der fortbestehenden auffälligen Symptomatik absurd erscheint. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Zeugin Z8 in Kenntnis der bestehenden Erkrankung war - sie hat insoweit angegeben, die Zeugin Z7 habe sie über die erhöhten Blutdruckwerte der Kindsmutter informiert, was für sie in Zusammenhang mit den Ödemen und Proteinen ein klarer Hinweis von Gestosesymptomen gewesen sei, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass erst recht auch die Angeklagte informiert war. Wenn schon naheliegend ist, dass die Zeugin Z7 die Angeklagte konkret informiert hat, besteht jedenfalls angesichts der Kenntnisse der Angeklagten und des Inhalts ihrer Einlassung für die Kammer kein Zweifel daran, dass sie von der EPH-Gestose wusste.

Die Feststellungen zu der Zustandsverschlechterung der Gebärenden unter der Betreuung der Angeklagten beruhen insgesamt auf den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4. Die Zeugin Z3 hat differenziert ihre Erinnerungen bis zum Zeitpunkt des Erleidens des eklamptischen Anfalls schildern können, während sie ab dem Zeitpunkt unter einer Erinnerungslücke leidet. In Übereinstimmung mit der Schilderung ihres zu jedem Zeitpunkt anwesenden Ehemannes hat sie bekundet, dass die Angeklagte auf wiederholte Hinweise hinsichtlich der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in Form von Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Augenflimmern und Schwäche und ihrer mehrfach wiederholten Erklärung, dass sie nicht mehr könne - wobei es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 insgesamt um typische Zeichen eines drohenden eklamptischen Anfalls im Rahmen der EPH-Gestose handelte - nicht reagiert habe. Sie habe sich dramatisch schlechter gefühlt, habe die Augen nicht mehr öffnen und irgendwann kaum noch sprechen können. Gleichwohl habe die Angeklagte nichts unternommen und nicht einmal den Blutdruck kontrolliert. Sie habe lediglich durch die Zeugin Z8 einen kalten Waschlappen und ein Glas Wasser holen lassen. Auch der Zeuge Z4 hat insoweit glaubhaft bekundet, dass es seiner Frau erschreckend schlechter gegangen sei, sie mehrfach geäußert habe, nicht mehr zu können, und die Antwort der Angeklagte gewesen sei, dass alles in Ordnung sei und man so weiter machen würde wie bisher.

Eine Bestätigung der Darstellung der Zeugen findet sich letztlich auch in dem eigenen Geburtsprotokoll der Angeklagten, in dem sie für den Zeitraum zwischen 01.00-03.00 Uhr vermerkt hat: "Schwangere macht einen erschöpften Eindruck, öffnet kaum noch die Augen; 03.10 Uhr Geburt geht trotz aller Bemühungen nicht weiter".

Zweifel an der Darstellung der Kindseltern ergeben sich auch nicht daraus, dass die Zeugin Z8 an Kopfschmerzen der Gebärenden keine Erinnerung hatte und in ihrem Gedächtnisprotokoll für den Zeitpunkt um 03.10 Uhr vermerkt hat: "Patientin sagt, dass es ihr gut geht". In dem nur etwa 1 ½ seitigen stichpunktartigen Protokoll der Zeugin ist dies der erste Eintrag zu der Verfassung der Gebärenden, abgesehen von der falschen Uhrzeit der Zeitpunkt kurz vor Erleiden des eklamptischen Anfalls. In Anbetracht des nachfolgenden Geburtsausgangs hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch die Zeugin Z8 aus Angst vor etwaigen Konsequenzen die Situation geschönt dargestellt hat. Nach der medizinischen Beurteilung der Situation, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, ist es auszuschließen, dass es der Zeugin Z3 zu dem Zeitpunkt noch gut ging.

Beide Kindseltern hatten desweiteren auch eine konkrete Erinnerung an einen mehrfachen Mekoniumabgang vor und in Gegenwart der Angeklagten, wobei sie weder über die Bedeutung noch über Risiken und Gefahren aufgeklärt worden sind.

Auf der Grundlage der tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4 und der aus dem Geburtsverlauf insgesamt zweifelsfrei zu ziehenden Schlüsse steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass eine Verlegung in ein Krankenhaus, wie von der Angeklagten und der Zeugin Z7 behauptet, zu keinem Zeitpunkt vor Eintritt des eklamptischen Anfalls angesprochen wurde. Soweit die Angeklagte und die Hebamme Z7 in ihren Geburtsprotokollen wortgleich für die Zeit 03.15 Uhr dokumentiert haben: "Entscheidung zur Verlegung in Ruhe. Als der Schwangeren dies mitgeteilt wird, bekommt sie unmittelbar darauf einen tonischklonischen Anfall mit tiefer schnarchender Atmung und Nichtansprechbarkeit", handelt es sich um eine Lüge. Der Zeuge Z4 hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung eine detaillierte Beschreibung der Einzelheiten des Versuchs nunmehr, nach Rückkehr der Zeugin Z7, beider Hebammen, im Badezimmer die Geburt wieder in Gang zu bringen, abgegeben. Danach hat er seine Partnerin zur Wehenveratmung im Stehen gehalten, die auf Anweisung der Zeugin Z7 immer wieder in die Hocke haben gehen sollen, um den stockenden Geburtsvorgang zu beschleunigen, als seine Frau plötzlich in der Position, in der er sie gehalten habe, eine fürchterliche Grimasse gezogen und einen Ton von sich gegeben habe, der ganz tief aus dem Körper gekommen sei und der ihm das Blut in den Adern habe gefrieren lassen. Dabei erfolgte die Aussage des Ehemannes unter reaktivierter Erinnerung des Geschehens unter Tränen und mit Ringen um Fassung. Es sei ein Anblick gewesen, den er nicht nochmal erleben wolle. Er habe seine Frau in die stabile Seitenlage gebracht und fortlaufend mit ihr gesprochen, wobei er überhaupt nicht mehr zu ihr durchgekommen sei. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, etwas wahrzunehmen, und er habe in der Situation Angst um ihr Leben gehabt. Der Zeuge Z4 hat glaubhaft bekundet, dass eine Verlegung der Geburt in die Klinik zuvor zu keinem Zeitpunkt von keiner der Hebammen angesprochen worden sei.

Letztlich spricht schon das gesamte Verhalten der Hebammen im Verlauf des Geburtsgeschehens, der Umstand einer fehlenden bzw. unzureichenden Kontrolle der Vitalparameter, die unterbliebene Reaktion auf den bereits Stunden zuvor und wiederholt erfolgten Mekoniumabgang und den protrahierten Geburtsverlauf, auf die Erschöpfungszustände der Mutter und den Geburtsstillstand sowie die Verlagerung der Geburt erneut in das Badezimmer, eindeutig für die Darstellung des Zeugen Z4, dass vor Eintritt des Anfalls eine Verlegung nicht angesprochen worden ist. Die von der Angeklagten und der Zeugin Z7 geschilderte Situation eines kaum nachvollziehbaren Zufalls des Ansprechens der Verlegung praktisch im selben Moment des Anfalls, wenn zuvor trotz problematischer Situation eine solche Möglichkeit nicht einmal angedacht worden ist, ist zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung der beiden Hebammen, die ihre Geburtsprotokolle gegenseitig angepasst und übernommen haben.

Die Aussage der Zeugin Z8 bedingt ebenfalls keine andere Beurteilung. Nach ihren Bekundungen hatte sie sich zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagte und Frau Z7 sich mit den Kindseltern in das Badezimmer begeben hatten, in der Küche aufgehalten, um Kaffee zu kochen. Während in der Darstellung ihres Geburtsprotokolls der Eintritt des Anfalls ebenso unvermittelt und nicht als Reaktion auf die Ankündigung einer Verlegung geschildert wird, hat sie auf Nachfragen in der Hauptverhandlung bekundet, bei ihrer Rückkehr sei es zeitgleich zum Anfall und der Äußerung der Angeklagten, dass man jetzt ins Krankenhaus fahren solle, gekommen. Eine zeitliche Differenzierung war der Zeugin nicht möglich.

Die in dem Zusammenhang weiter aufgestellte Behauptung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 habe sogar im Rahmen des Anfalls noch geäußert, dass sie auf gar keinen Fall unter gar keinen Umständen in die Klinik wolle, und dies sogar noch im Rettungswagen wiederholt, wobei die Zeugin ganz klar und vernünftig, ruhig und ansprechbar gewesen sei, ist an Dreistigkeit und Zynismus kaum zu überbieten. Dieser Schilderung steht nicht nur die glaubhafte Aussage des Zeugen Z4 entgegen, auch die Zeugin Z8 hat bekundet, dass die Gebärende überhaupt nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Nichts anderes ergibt sich aus den insoweit verlesenen Krankenhausberichten bzw. der Notiz des Arztes Dr. Peters, wonach die Patientin bei der Einlieferung somnolent war, eben noch ihren Namen wusste und eine überdeutliche Hyperreflexie zeigte.

Auch nach den sachverständigen Ausführungen des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Prof. Dr. C1, ist die Schilderung der Zeugin Z7 mit der anhand der medizinischen Unterlagen zu beurteilenden Schwere des erlittenen Anfalls in keiner Weise zu vereinbaren. In Anbetracht der dramatischen, lebensbedrohlichen und folgenbehafteten Situation ist die Darstellung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 sei ganz klar, vernünftig, wach und ansprechbar gewesen und hätte noch in der kritischen lebensbedrohlichen Situation eine Verlegung in ein Krankenhaus abgelehnt, unverfroren und nur mit ihrem Bestreben zu erklären, sich der Verantwortung für ihr Fehlverhalten um jeden Preis und wenn auch unter Belastung der in ihrer Existenz getroffenen Kindesmutter zu entziehen.

Die Feststellungen zum Rettungseinsatz, zur Aufnahme im Krankenhaus, zum gesundheitlichen Zustand der Zeugin Z3, zu der Geburtssituation und den massiven Folgen für das Kind A. Z3 beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Arztberichte. Soweit die Angeklagte und die Zeugin Z7 in ihren Geburtsprotokollen angegeben haben, dass aus dem Kreißsaal das kräftige Schreien eines Kindes zu vernehmen gewesen sei, die Hebamme die Auskunft erteilt habe, dass alles in Ordnung sei und das Kind später in einem normalen Transportinkubator schlafend und rosig gelegen habe, handelt es sich in Anbetracht des Berichts des St. F. Hospitals O11 vom 20.09.2007, wonach A. Z3 aus grünem Fruchtwasser aton, ohne Eigenatmung, bradykard und weiß entwickelt wurde, und mit einer schweren Asphyxie auf die Neugeborenenintensivstation verlegt werden musste, ebenfalls um eine wahrheitswidrige, nach den Umständen auch dreist erscheinende Darstellung.

Sowohl der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, der im Rahmen des Zivilrechtsverfahrens ein fachgynäkologisches Gutachten erstattet hat, als auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 und auch die in dem Zivilverfahren ergänzend mit einer Gutachtenerstattung beauftragte Hebamme C10 bestätigend, kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass sowohl die Angeklagte als auch die Zeugin Z7 mit der Geburtsbegleitung gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte Behandlungsregeln einer Hebamme verstoßen haben, und es sich dabei aus objektiver Sicht um unverständliches Fehlverhalten handelte, das einen groben Behandlungsfehler darstellt.

Nach übereinstimmender Bewertung durfte aufgrund der hypertensiven Schwangerschaftserkrankung der Zeugin Z3 bereits keine Planung einer außerklinischen Geburt erfolgen, die Patientin hätte vielmehr einer stationären Behandlung und Entbindung bedurft. Erst recht hätte die Feststellung der Beckenendlage des Kindes nach Beurteilung der Ärzte und der Hebamme unmittelbar Veranlassung zu einer Klinikverlegung geben müssen, es sei denn, die Kindseltern hätten gleichwohl trotz entsprechender Risikoaufklärung auf einer Entbindung im Geburtshaus bestanden. Angesichts der von der Kammer zweifelsfrei festgestellten unterbliebenen Aufklärung ist den Eltern überhaupt keine Gelegenheit gegeben worden, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen.

Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, Leiter eines der größten Perinatalzentren Deutschlands, dessen Fachgebiet unter anderem die Eklampsie ist, hat insoweit ausgeführt, dass er sein Gutachten bewusst nicht unter Zugrundelegung des Standards einer Klinikgeburt bzw. ärztlich geleiteten Geburt erstattet habe. Gerade bei der klassischen Hebammengeburtshilfe sei es aber erforderlich, sich auf die über Jahrhunderte tradierten Normen der klassischen Geburtshilfe zu verlassen und die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, wozu Blutdruckmessung, Messung des mütterlichen Pulses und der kindlichen Herzfrequenz zählten, da eine zuverlässige Bewertung der Herzfrequenz nur möglich sei, wenn man wisse, dass die mütterliche Herzrequenz entsprechend niedriger liege.

Nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2 war es weiter ein elementarer Verstoß, nach Feststellung der Beckenendlage keine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, zumal eine solche Geburt auch nach der Hebammenberufsordnung ohnehin nur zulässig sei, wenn die Entbindung drohe bzw. eine Verlegung in eine Geburtsklinik nicht mehr möglich sei. Nur bei einer absoluten Weigerung der Schwangeren und dem erneuten Hinweis auf die drohenden Komplikationen hätte die Hebamme äußerst hilfsweise die Schwangere weiter betreuen dürfen. Auch der Umstand, dass die Angeklagte gleichzeitig approbierte Ärztin sei, ändere daran nichts, da sie zum einen nicht ärztlich tätig geworden sei - was sich aus der Abrechnung der Angeklagten ihrer Hebammentätigkeit bestätigend ergibt - und was im Hinblick auf die möglichen Komplikationen einer Beckenendlagengeburt auch keine andere Beurteilung rechtfertige. Auch die unterlassene Verlegung durch einen Arzt hätte in der Situation einen groben Behandlungsfehler dargestellt.

Eine Beckenendlage sei immer eine pathologische Situation, die mit einem deutlich erhöhten Risiko für das ungeborene Kind verbunden sei und einer besonders sorgfältigen Geburtsleitung bedürfe. Gerade bei der Entbindung von Beckenendlagen komme es überzufällig häufig zu pathologischen Herztonabfällen und der Notwendigkeit einer raschen, häufig auch notfallmäßigen Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt. Das Risiko der Beckenendlage sei immer die Hypoxie, dabei handle es sich um ein Kadinalproblem. Im ungünstigsten Fall komme es zu einem Hochschlagen der Arme, wobei das Kind unter der Geburt sterben könne. Die Beckenendlage habe immer eine erhöhte Inzidenz für hypoxischen Schaden; diese sei etwa 15-20 % häufiger als bei Schädellagen. Kinder aus Beckenendlagen hätten alle eine höhere Azidose als Kinder aus Schädellagen. Aktuelle Studien würden zudem ergeben, dass die Mortalität und Morbidität bei einer Hausgeburt höher sei als bei einer Klinikgeburt. Während es bei einer Beckenendlage bei geplantem Kaiserschnitt 2 Ereignisse auf 514 Fälle gebe, wären dies bei einer geplanten vaginalen Geburt 29 Ereignisse auf 511 Fälle; zudem sei die Azidoserate der Neugeborenen bei vaginaler Beckenendlagenentbindung um das 20-fache höher als bei einer primären Sectio, was eine erhöhte Überwachung der Geburt aus Beckenendlage bedinge.

Nach der sachverständigen Beurteilung des Prof. Dr. C2 handelte es sich vorliegend um eine Risikokombination von Beckenendlage und Präeklampsie, die zweifelsfrei ein hypoxämisches Geschehen zur Folge gehabt habe. Die festgestellten Beschwerden der Zeugin Z3 seien dabei eindeutige erkennbare Vorboten eines eklamptischen Anfalls gewesen, der mit dem Risiko einer Lebensgefahr für Mutter und Kind verbunden gewesen sei. Bei einer Verlegung in ein Krankenhaus wäre A. Z3 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als gesundes Kind (time safes brain) auf die Welt gekommen, das sich normal entwickelt hätte. Es habe sich bei dem Geburtsverlauf das typische Risiko der Präeklampsie verwirklicht, wobei der Anfall ursächlich für den Sauerstoffmangel des Kinds geworden sei. Dabei habe die Dauer der Geburt infolge der Beckenendlage, die häufig mit einem protrahierten Verlauf verbunden sei, auch Auswirkungen auf den Eintritt des Anfalls gehabt. Die Sauerstoffversorgung des Kindes sei in der Zeit des Anfalls nicht gegeben gewesen. Wenn zudem bereits vorher schon der Grenzbereich infolge eines protrahierten Verlaufs bei Beckenendlage bestanden habe und das Kind einer Stressbelastung ausgesetzt sei, werde aus der chronischen Situation ein dynamischer Prozess.

In Übereinstimmung mit den insoweit auf der Basis zahlreicher Literaturzitate erfolgten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 hat auch der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2 nachvollziehbar erläutert, dass Mekoniumabgang immer eine Stresssituation des Feten bedeute. Bei einer Beckenendlage sei in erhöhtem Maße damit zu rechnen, dass die Nabelschnur in der Wehe komprimiert werde, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichte. In jedem Fall sei Mekoniumabgang immer Anlass für häufigere Kontrollen, die von der Angeklagten und der Zeugin Z7 nur völlig unzureichend durchgeführt worden seien.

Nach sachverständiger Bewertung gab es in Bezug auf die Schwangerschaft keine Hinweise auf eine Schädigung des Kindes, ebensowenig waren solche aus dem Geburtsbeginn zu ersehen. Mit dem protrahierten Verlauf in Verbindung mit dem Krampfanfall der Mutter sind nach Einschätzung der Geburtsmediziner die Auswirkungen der Hypoxie auf das Kind dagegen begründbar, während andere Ursachen als eine Sauerstoffmangelversorgung, die für einen Arzt und eine Hebamme erkennbar und voraussehbar waren, nicht zu erkennen sind. Dabei macht es nach sachverständiger Beurteilung keinen Unterschied, ob es bereits um 20 Uhr oder erst gegen 22 Uhr zum Fruchtblasensprung mit Abgang von Mekonium gekommen ist, da im erstgenannten Fall der protrahierte Verlauf und der Geburtsstillstand lediglich noch eklatanter gewesen wären, in jedem Fall aber vorgelegen haben.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. C1, auf dessen Darlegungen die grundsätzlichen Feststellungen zu der Schwangerschaftserkrankung der Gestose und deren Risiken eines eklamptischen Anfalls mit den eklatanten Folgen für Mutter und Kind, beruhen, hat in vollständiger Übereinstimmung mit dem im Zivilverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C2 dargelegt, dass bereits die bei der Zeugin Z3 offenkundig bestandene EPH-Gestose ein Ausschlusskriterium für eine außerklinische Geburt gewesen sei. Auch nach seiner Einschätzung macht es keinen Unterschied, ob der Fruchtblasensprung um 20 Uhr oder ca. 2 Stunden später erfolgt ist, da insgesamt eine massiv protrahierte Austreibungsphase bestanden habe, da der Muttermund mindestens 5 Stunden vollständig gewesen sei. In dieser Situation sei eine Kontrolle der kindlichen Herztöne alle 5 Minuten erforderlich, tatsächlich seien ausweislich der Unterlagen in 5 Stunden nur 4x die Herztöne des Kindes kontrolliert worden, was völlig unzureichend gewesen sei. Ein protrahierter Geburtsverlauf bei einer Beckenendlage potenziere das Risiko eines eklamptischen Anfalls bei bestehender EPH-Gestose massiv, was sich durch die Erschöpfungszustände der Gebärenden mit erkennbaren physischen Auswirkungen eindeutig angekündigt habe.

Als unverantwortlich hat der Mediziner auch den Umstand der mangelnden Blutdruckkontrolle durch die Angeklagte bewertet. Bereits aufgrund der nach den Klinikberichten und den Schilderungen der Zeugin Z3 bestehenden Ödeme, und erst recht nach dem Beklagen von Kopfschmerzen hätte der Blutdruck umgehend gemessen werden müssen, da angesichts dieser Symptome das große Risiko des bevorstehenden eklamptischen Anfalls gegeben gewesen sei.

Nach der sachverständigen Einschätzung des Prof. Dr. C1 lassen die Schilderungen der Kindseltern und die medizinischen Befunde die sichere Feststellung eines hypoxischen Schadens des Kindes A. Z3 infolge des eklamptischen Anfalls bzw. einer Sauerstoffminderversorgung des Feten im Rahmen des völlig unzureichend überwachten protrahierten Geburtsvorgangs zu. Eine Schädigung des Kindes bereits Tage zuvor sei angesichts des Umstands, dass es sich um ein gesundes, eutrophes Neugeborenes (3.520 g, 36 cm Kopfumfang) gehandelt habe, sehr unwahrscheinlich. Wenn die Bluthochdruckerkrankung der Mutter in der Schwangerschaft bereits zu einer anhaltenden Mangelversorgung des Kindes geführt hätte, wäre es gleichzeitig zu einer Verminderung des Substratflusses gekommen, was sich in einer Minderentwicklung (Hypotrophie, Retardierung) bemerkbar gemacht hätte. Es gebe keinen Hinweis auf eine andere Ursache der Schwerstbehinderung des Mädchens, wie etwa eine Infektion im 2. Trimester der Schwangerschaft. Es sei als grobes Fehlverhalten der Angeklagten zu bewerten, schon angesichts der Beckenendlage keine Verlegung in eine Geburtsklinik vorzunehmen; erst recht sei dies bei einer Bluthochdruckerkrankung der Mutter und eindeutigen Anzeichen eines sich ankündigenden eklamptischen Anfalls der Fall. Selbst bei einer nur relativ milden Blutdruckerhöhung müsse bereits mit einem eklamptischen Anfall unter der Entbindung gerechnet werden, wenn Eiweißausscheidungen im Urin vorliegen würden, erst recht, wenn deutlich sichtbare Ödeme bestünden.

Auch aus Sicht der im Rahmen des Zivilverfahrens ergänzend mit einer Beurteilung beauftragten Hebamme C10, deren gutachterliche Stellungnahme verlesen und von der Kammer nur bestätigend gewertet worden ist, liegt zweifelsfrei eine Kompetenzüberschreitung der tätigen Hebammen vor, die bewährte Behandlungsregeln und bekannte gesicherte medizinische Erkenntnisse, die jeder Hebamme bekannt seien, ignoriert hätten. Eine Kompetenzüberschreitung der Hebamme Z7 habe bereits darin bestanden, nach Feststellung der Beckenendlage nicht in ein Krankenhaus zu verlegen. Die Hinzuziehung einer zweiten Hebamme, auch wenn diese Ärztin sei, sei nicht ausreichend, da die Gebärende auch nach der Berufsordnung für Hebammen bei Komplikationen zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus hätte verlegt werden müssen. Mit der Vernachlässigung regelmäßiger Blutdruckmessungen seien bewährte Behandlungsregeln übergangen worden, wobei es eine jeder Hebamme bekannte medizinische Erkenntnis sei, dass pathologische Blutdruckwerte zu eklamptischen Anfällen während und auch nach der Geburt führen können. Die Unstimmigkeiten in der Dokumentation zwischen Mutterpass und persönlicher Schwangerschaftsverlaufsdokumentation der Hebamme Z7 erwecke den Eindruck, dass abnorme Werte nicht für andere hätten sichtbar sein sollen.

Die Angeklagte habe die Verlegung mit der Anordnung der Ruhepause nach Mekoniumabgang verzögert, wobei die Herztöne des Kindes zu selten gehört worden seien, um glaubhaft versichern zu können, dass es dem Kind über die Zeit der Wehen beständig gut gegangen sei. Infolge der Erschöpfung der Kindsmutter sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass ihre Mitarbeit bei der Wehentätigkeit und Geburt ausreichen würde.

Danach steht es insgesamt außer Zweifel, dass die Angeklagte in Kenntnis und unter Inkaufnahme der sich bereits aus der Beckenendlage mit protrahiertem Geburtsverlauf ergebenden Risiken und der gesteigerten Gefahr eines eklamptischen Anfalls infolge der bei der Gebärenden bestehenden Gestoseerkrankung an der Durchführung der Praxisgeburt festgehalten hat, ohne die Kindseltern über die besonderen Risiken aufzuklären und ohne bei den sich abzeichnenden Komplikationen eine Verlegung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Drillingsgeburt Z13

Die hohe Risikobereitschaft der Angeklagten in Kenntnis drohender medizinischer Komplikationen zeigt sich in besonderem Maße in der Beteiligung an Mehrlingsgeburten auf einer Insel ohne Krankenhaus.

Dass es auf O13 auch im Jahre 2008 kein Krankenhaus mehr gab, sondern nur ein niedergelassener Arzt dort Räumlichkeiten genutzt hat, hat die Zeugin Z14 bestätigt.

Hinsichtlich der beiden auf O13 unter ihrer Beteiligung stattgefundenen Drillingsgeburten Z13 und Z15 hat die Angeklagte gemeinsam mit den offenkundig beeinflussten und infiltrierten Zeuginnen Z14, Z13 und Z15 eine Darstellung versucht, nach der sie rein zufällig anwesend und nicht als Hebamme tätig gewesen sein will.

Die Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ein anderes Ergebnis erbracht. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, bei der Geburt der Zeugin Z13 dabei gewesen zu sein, jedoch nicht in beruflicher Tätigkeit. Sie habe sich für den Fall eines Notfalls im Hintergrund gehalten, sei aber nicht tätig gewesen. Auf Vorhalt einer erfolgten Rechnungsausstellung für Hebammentätigkeit, die verlesen worden ist, hat die Angeklagte die klägliche Erklärung abgeben, die Rechnung "einfach mal aus Interesse" gemacht zu haben, was eine solche Geburt die Kasse kosten würde und um zu überprüfen, wie viel Geld ihr am Ende entgangen sei. Auf die Frage, warum mit ihrer Unterschrift im Untersuchungsheft der Kinder die Durchführung der ersten Untersuchung unmittelbar im Anschluss an die Geburt dokumentiert ist, hat die Angeklagte angegeben, dass sie dazu stehe. Wenn sie da sei, mache sie auch die sogenannte U1.

Auf den Vorhalt des Risikos der Entbindung von Drillingen auf einer Insel ohne Krankenhaus hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, dass sie gewusst habe, dass die Geburt auch ohne sie stattfinden würde; die Entscheidung sei völlig ohne sie gefallen. Die Entbindungen seien geplant gewesen und sie habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Im übrigen habe Frau Z14 diesbezüglich die größere Kompetenz und sie - die Angeklagte - sei die letzte, die sagen würde, dass man es lassen solle.

In Bezug auf die grundsätzlichen Risiken einer Mehrlingsschwangerschaft und -entbindung, die Geburtsrisiken der Frühgeburtlichkeit, einer Nabelschnurumschlingung oder vorzeitigen Plazentalösung mit der Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen bei der Mutter und einer Hypoxie des Ungeborenen, sowie in Bezug auf die Besonderheiten der bei der Zeugin Z13 bestehenden Drillingsschwangerschaft mit Fetofetalem Transfusionssyndrom beruhen die Feststellungen auf den kompetenten sachverständigen Ausführungen des Geburtsmediziners Prof. Dr. C1. Der Sachverständige hat das Risiko der vorzeitigen Plazentalösung (Holzuterus) dargestellt - was sich bei der später von der Angeklagten begleiteten Zwillingsgeburt verwirklicht hat -, wobei ein solches sich nicht immer durch eine Blutung nach außen deutlich zeigt. Im Rahmen einer CTG-Überwachung ist eine solche Komplikation festzustellen, weshalb eine klinische Entbindung unter kontinuierlicher Überwachung nach den Darlegungen des Sachverständigen unabdingbar ist, um gegebenenfalls aufgrund eines sofortigen Abschneidens des zweiten Kindes von der Sauerstoffversorgung als Folge der Plazentalösung, auf einen Kaiserschnitt umsteigen zu können. Bei der vorzeitigen Plazentalösung handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 um ein bekanntes typisches Risiko bei Mehrlingsgeburten, das sich durch die Veränderung der intrauterinen Druck- und Volumenverhältnisse nach der Geburt des ersten Zwillings verwirklichen kann. Bei der Gebärenden besteht in diesem Fall das Risiko der Uterusatonie (Erschlaffen der Gebärmuttermuskulatur), was mit einer Verblutungsgefahr verbunden ist. Aufgrund dieser Risiken unterliegt die außerklinische Begleitung von Mehrlingsgeburten nach der Hebammenberufsordnung einem Verbot.

Hinsichtlich der objektiven Umstände der Schwangerschaft, der erfolgten Behandlungen, Untersuchungen und der späteren Behandlung des Kindes L. Z13 beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugin Z13 und der Verlesung von Kranken- und Behandlungsunterlagen, die von der Zeugin übergeben worden sind.

Die Zeugin Z13 hat im Rahmen ihrer Aussage keinen Hehl daraus gemacht, nach der fehlgeschlagenen Laserkoagulation mit der schulmedizinischen Behandlung der Schwangerschaft abgeschlossen zu haben, und in Kenntnis des Risikos, dass es auf der Insel O13 kein Krankenhaus gab, die Entbindung dort geplant zu haben. Sie hat insoweit angegeben, nach der Laserbehandlung fix und fertig gewesen, und alles mit Spezialisten nicht mehr gewollt zu haben. Einen Kaiserschnitt habe sie abgelehnt. Zu Beginn der anschließenden Betreuung habe eine Untersuchung bei Frau Z14 stattgefunden, im weiteren Verlauf sonst nur Telefonate.

Anhand der von der Zeugin Z13 übergebenen Arzt- und Behandlungsberichte war in Zusammenhang mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auch nachvollziehbar, dass es erst in der 33. Schwangerschaftswoche zum Tod des Drillings gekommen ist, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem es aller Voraussicht nach bei der Wahrnehmung der der Zeugin angeratenen Überwachung unter klinischen Bedingungen bereits zur Durchführung eines Kaiserschnitts und damit mutmaßlich zum Überleben aller drei Kinder gekommen wäre.

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Julian

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Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte in Kenntnis der konkreten Umstände geplant an der Entbindung teilgenommen hat. Spricht ihre Einlassung schon für sich, dass sie nicht beruflich beteiligt gewesen sei, sondern sich nur für den Fall eines Notfalls - angeblich also mit derselben Intention, die der gefertigten Erklärung bei der Geburt Z3 zugrunde lag - auf der Insel aufgehalten haben will, ist ihr jetziges Einlassungsverhalten zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer allein dem Umstand geschuldet, dass sie im Hinblick auf den Tatvorwurf jegliche unverantwortliche Risikobereitschaft negieren will. Wie auch die Teilnahme an der Drillingsgeburt im August 2008 geplant war, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, war es auch bei der Geburt Z13 die Intention der Angeklagten und der Zeugin Z14, als "letzte Kämpferinnen für die natürliche Geburt", eine Äußerung der Hebamme Z14, die nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 ihnen gegenüber gefallen ist, in ihren Kreisen spektakuläres Aufsehen zu erregen.

Die Angeklagte hat, wie sich aus den Eintragungen in den Untersuchungsheften der Kinder ergibt, und von ihr daher auch nicht in Abrede gestellt werden konnte, die unmittelbar im Anschluss an die Geburt erfolgende erste Untersuchung (U1) durchgeführt. Sie hat mit Datum vom 10.03.08 eine Rechnung über Hebammenleistungen für den Zeitraum der Geburt ausgestellt. Die Kammer hat insoweit nicht überprüft, ob die Rechnung eingereicht worden ist; wenn nicht, ist dies jedenfalls nicht aus den von der Angeklagten genannten abstrusen Gründen erfolgt, sondern allein aus Sorge vor Konsequenzen aufgrund der Unzulässigkeit einer solchen Geburtsbegleitung. Die Angeklagte hat der Zeugin Z57 später, wie auch im übrigen anderen Freunden und Bekannten per SMS, wie diese bestätigt haben, stolzerfüllt Mitteilung von der Drillingsgeburt im August 2008 gemacht, wobei sie die Zeugin Z57 auf deren Nachfrage darauf hingewiesen hat, dass diese Drillingsgeburt ihre erste mit drei lebenden Kindern gewesen sei - eine Formulierung, die keinen Zweifel an einer Beteiligung an der Geburt Z13 aufkommen lässt. Die Angeklagte stand im übrigen mit der Zeugin Z14 in so enger Verbindung, dass sie die Zeugin als einzige bei der problematischen Geburtsentwicklung von G. Z1 kontaktiert hat.

Die Zeugin Z13 hat insoweit zweifelsfrei zugunsten der Angeklagten die Unwahrheit gesagt. Ihr Verhalten lässt den eindeutigen Rückschluss zu, dass sie bereits im Vorfeld ihrer Vernehmung Kontakte zur Angeklagten oder dem Kreis der Angeklagten zugehörigen Personen gehabt hat. So hat sie nach der Ankündigung ihrer beabsichtigten Vernehmung im Vorfeld bereits erklärt, sich kundig gemacht zu haben, "wie mit anderen Zeugen umgegangen worden sei", weshalb sie mit einem Zeugenbeistand erscheine. Eine Entbindung von der Schweigepflicht beider Hebammen, der Zeugin Z14 und der Angeklagten, hat sie verweigert und mit ihrer tendenziösen Aussage den Versuch unternommen, jegliche Beteiligung der Angeklagten an der Geburtsbetreuung abzustreiten. So hat sie etwa angegeben, die Angeklagte sei da gewesen, sie habe das aber gar nicht gewusst, Frau S. habe Frau Z14 nur gerade besucht, und habe mal sehen wollen, wie das gehe, sie habe sie bei der Geburt das erste Mal gesehen, sie sei dann irgendwann zugegen gewesen und habe gesagt, sie sei auch Hebamme und Kinderärztin und ob es ok sei, wenn sie bei der Geburt zuschauen würde bzw. dabei sei. Auf die konkrete Nachfrage, ob die Angeklagte geholfen habe, hat die Zeugin dies vehement bestritten und erklärt, die Angeklagte sei in keiner Weise beteiligt gewesen, Frau Z14 habe die Geburt gemacht, sie wisse auch nicht, ob Frau S. die U1 gemacht habe.

Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht nicht nur der von dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 dargestellte erforderliche logistische Aufwand einer Drillingsgeburt, sondern auch die auf die Drillingsgeburt im August 2008 bezogene, aber für jede Mehrlingsgeburt geltende Erklärung der Zeugin Z14, dass jede helfende Hand gebraucht werde und die Angeklagte deshalb geholfen habe. Mit ihrer Aussage hat die Zeugin Z13 die Angeklagte wahrheitswidrig heraushalten wollen.

Soweit die Angeklagte über ihre Verteidiger im Zusammenhang mit dem Vergraben des dritten Kindes geltend gemacht hat, es habe sich um einen nicht bestattungspflichtigen Abort gehandelt, ist diese Angabe nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ebenfalls falsch. In Anbetracht des Zeitpunktes des Absterbens des Ungeborenen erst in der 33. Schwangerschaftswoche, des Umstands eines Gewichts der Kinder bereits in der 23. Schwangerschaftswoche am 19. Oktober 2007 von 562, 595 und 443 g und des Geburtsgewichts der beiden überlebenden Kinder von 2050 und 2360 g, ist trotz des zurückliegenden Versterbens davon auszugehen, dass das Gewicht des Kindes über dem bestattungspflichtigen Gewicht von 500 g gelegen hat.

L. Z2

Die Feststellungen zu Schwangerschaft und Geburt des Kindes L. Z2 beruhen zum einen auf den Angaben der Kindseltern, zum anderen im wesentlichen auf den Bekundungen des Gynäkologen Dr. Z17 und der sachverständigen Bewertung des Prof. Dr. C1.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außer Zweifel, dass die Angeklagte gegen dringenden ärztlichen Rat unter Inkaufnahme zahlreicher Risiken eine Hausgeburt begleitet hat und als Todesursache des Kindes ein Sauerstoffmangel unter der Geburt naheliegend ist, und sich insbesondere auch ihr zumindest diese naheliegende Schlussfolgerung aufdrängen musste und aufgedrängt hat. Weitergehende Feststellungen waren mangels einer durchgeführten Obduktion nicht zu treffen.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass die Zeugin Z2 soweit aufgeklärt gewesen sei. Sie habe gewusst, dass das Rupturrisiko nach Kaiserschnitt 1 % - eine von der Angeklagten angegebene Zahl - betrage. Die Klinik könne die Zeichen einer Ruptur bei einer Geburt genausowenig wahrnehmen wie sie. Auf den Vorhalt, dass man in der Klinik bei einem Notfall schneller reagieren könne, hat die Angeklagte erklärt, dass in der Klinik aufgrund des Arbeitsaufwands und des großzügigen Umgehens eine viel größere Gefahr bestehe, eine Ruptur zu übersehen. Das würde ihr nicht passieren. Und wenn es nach Klinikärzten ginge, würde es eine Hausgeburt gar nicht geben. Sie müsse prospektiv arbeiten und ihre Aufmerksamkeit darauf richten, dass es möglichst nicht passiere. Sie habe die Zeugin Z2 auch mit Sicherheit aufgeklärt; sie kläre jede Frau über das Risiko auf, auch wenn dies aufgrund der neuen Nahttechnik sehr gering sei. Die Todesursache müsse bei L. Z2 in der Genetik liegen. Die Zeugin Z2 sei über drei Monate krank gewesen. Ein Infekt sei als Todesursache für sie mehr im Vordergrund gewesen als alles andere. Alles andere sei unerklärlich. Im Geburtsablauf habe es sowohl bei F. Z5 als auch bei L. Z2 keinen Hinweis auf eine geburtstechnische Hypoxie gegeben; es müsse woanders hergekommen sein.

Die Einlassung der Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Die Angeklagte hat die Zeugin Z2 nicht aufgeklärt, sondern die Risiken der Hausgeburt verharmlost. Bei der Behauptung, dass es im Rahmen des Geburtsverlaufs keine Anzeichen für eine geburtstechnische Hypoxie gegeben habe und ein Infektgeschehen ursächlich für den Tod gewesen sein müsse, handelt es sich im Hinblick darauf, dass der Schwangerschaftsverlauf in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Infektion oder Fehlentwicklung des Kindes gegeben hat, offensichtlich um eine Ausrede.

Die Feststellungen zum Verlauf der Schwangerschaft und den bei der Kindsmutter bestehenden Schwangerschafts- und Geburtsrisiken beruhen auf den glaubhaften und zuverlässigen Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. Z17, der Kindseltern sowie der Verlesung einer Kopie des Mutterpasses. Beide Kindseltern haben einen völlig unauffälligen Verlauf der Schwangerschaft geschildert, wobei auch zu keinem Zeitpunkt von dem regelmäßig aufgesuchten Gynäkologen Dr. Z17 irgendwelche Besonderheiten in Bezug auf die gesunde Entwicklung des Kindes angemerkt worden wären. Die Zeugin Z2 hat auch die Behauptung der Angeklagten, dass sie über drei Monate krank gewesen sei, in keiner Weise bestätigt. Zwar hat sie angegeben, unter einem wiederkehrenden Erkältungsinfekt im Winter gelitten zu haben, wobei jedoch nicht einmal die Einnahme von Medikamenten erforderlich gewesen sei, sie nur homöopathische Mittel genommen habe, bereits zum Jahresende wieder gesund gewesen sei und zum Anfang des Jahres deshalb auch eine von ihrem Frauenarzt genehmigte Flugreise nach London habe unternehmen können.

Der Zeuge Dr. Z17 hat auf der Grundlage der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und Ultraschallscreenings bekundet, dass die Schwangerschaft in Bezug auf die Entwicklung des Kindes zu jedem Zeitpunkt normal und unauffällig verlaufen sei, und lediglich im Hinblick auf die bei der Kindsmutter bestehenden Risiken eine engmaschige Kontrolle erfolgt sei. Er habe regelmäßig Dopplerultraschalluntersuchungen bis zur 37. Schwangerschaftswoche durchgeführt, die immer unauffällig gewesen seien. Der Gynäkologe hat weiter anhand der Behandlungsunterlagen und der darin von ihm dokumentierten Gespräche mit der Kindsmutter seine dringenden Empfehlungen einer klinischen Entbindung und den Rat, dies auch mit der Angeklagten zu besprechen, nachvollziehen können. Er habe der Zeugin Z2 angesichts der erheblichen Risiken einer Hausgeburt nach vorangegangenem Kaiserschnitt, in Verbindung mit der Autoimmunerkrankung der Mutter und der bestehenden Anämie, die bei einem weiteren Blutverlust unter der Geburt von nur einem Liter für die Mutter eine akute Lebensgefahr bedeutet hätte, dringend von einer Hausgeburt abgeraten und sie darauf hingewiesen, dass sie in jedem Fall klinisch entbinden und zu einem Geburtsplanungsgespräch die anthroposophische Klinik in O20 aufsuchen solle. Ihm sei die Angeklagte seit den 90-er Jahren als Geburtshelferin und, wie auch den anderen Gynäkologen in O8, als sehr risikobereit bekannt. Ihm sei auch ein Fall bekannt, in dem die Angeklagte eine seiner Patientinnen mit Beckenendlage und Zustand nach Kaiserschnitt bei einer Hausgeburt begleitet habe, von der er ebenfalls dringend abgeraten habe. Es sei zwar letztlich alles gut gegangen, aber eine Beckenendlage zu Hause zu entbinden, halte er für äußerst riskant, erst recht, wenn zudem noch eine Kaiserschnittnarbe bestehe.

Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte von der Zeugin Z2 über den dringenden Rat ihres Arztes im einzelnen in Kenntnis gesetzt worden ist. Zwar hatte die Zeugin keine detaillierte Erinnerung mehr an den konkreten Inhalt des Gesprächs mit ihrem Gynäkologen, wohl aber an seinen dringenden Rat, eine Hausgeburt aufgrund der Risiken, insbesondere aufgrund der Narbe, zu unterlassen. Auch hatte die Zeugin eine konkrete Erinnerung daran, mit der Angeklagten im Anschluss gerade deshalb über die Risiken hinsichtlich der Kaiserschnittnarbe gesprochen zu haben, worauf diese ihr davon berichtet, habe, dass die Gefahr nicht groß sei und sie es bereits mehrfach erlebt habe, dass Frauen mit Kaiserschnittnarbe spontan entbunden hätten. Ein statistischer Wert sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Zeugin hat weiter ausschließen können, dass sie der Angeklagten gegenüber etwa bewusst etwas aus dem Gespräch mit ihrem Gynäkologen verschwiegen hätte, weshalb die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass die von dem Gynäkologen sicher erinnerten Punkte auch zwischen der Zeugin Z2 und der Angeklagten besprochen worden sind. Unter Tränen hat die Zeugin auch erklärt, dass sie leider dem Rat ihres Arztes, das Krankenhaus in O20 zu einem Planungsgespräch aufzusuchen, nicht gefolgt sei.

Nach dem Inhalt der Aussage der Zeugin Z2 hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 erforderlichen Kontrollen nach dem Überschreiten des errechneten Geburtstermins nicht vorgenommen hat. Die Zeugin Z2 hatte noch eine Erinnerung daran, dass die Angeklagte nicht oft bei ihr gewesen sei, es insgesamt keine hohe Frequenz an Untersuchungen gegeben habe, es sich mehr um telefonische Kontakte gehandelt habe, die Angeklagte aber sofort dagewesen sei, als sie sie am 28.03. - dem Tag vor der Geburt - angerufen habe, weil sie - die Zeugin - sich Sorgen gemacht habe, das Kind nicht mehr zu spüren. Die Angeklagte sei dann gekommen, habe sie untersucht und auch die Herztöne des Kindes und Kindsbewegungen wahrgenommen. Angesichts dieser Erinnerungen der Zeugin Z2 in Verbindung mit der Einstellung der Angeklagten, dass natürliche Vorgänge, wie die Schwangerschaft, keiner ständigen Kontrolle bedürften sowie ihres bei anderen Schwangerschaften praktizierten Vorgehens insoweit, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass eine entsprechende ausreichende Kontrolle trotz der erheblichen Überschreitung des errechneten Geburtstermins nicht stattgefunden hat.

Die Feststellungen zum Geburtsgeschehen beruhen neben den Angaben der Zeugen Z2 auf den Eintragungen der Angeklagten im Geburtsprotokoll - das sie den Eltern überlassen hatte, und das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist - , was die Zeiten und die von ihr durchgeführten Kontrollen anbelangt. Dass es sich danach um einen protrahierten Geburtsverlauf gehandelt hat, bei dem die Angeklagte nur eine völlig unzureichende Kontrolle der Vitalparameter des Kindes vorgenommen hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. C1 unter Erörterung der medizinischen und geburtshilflichen Erfordernisse im einzelnen dargelegt. Danach hat die Angeklagte die Herzfrequenz des Ungeborenen in den 10 Stunden ihrer Anwesenheit bis zur Geburt nur insgesamt 7 mal kontrolliert, in der Zeit zwischen 06.20 Uhr und 12.25 Uhr ist überhaupt keine Kontrolle erfolgt.

Die Zeugin Z2 hat ihren Eindruck vom Geburtsverlauf selbst so geschildert, dass es unglaublich lange gedauert habe, dass die Wehen so stark gewesen seien, dass sie gedacht habe, dass sie schon weit sei, und jedes Mal habe die Angeklagte nur gesagt, dass der Muttermund sich nicht öffnen würde, es sei überhaupt nicht weitergegangen. Deshalb sei sie selbst gegen Mittag irgendwann an den Punkt gekommen, dass sie gesagt habe, wenn es mit den starken Schmerzen so weitergehe, aber nichts passiere, wolle sie in ein Krankenhaus. Später habe die Angeklagte dann gesagt, dass sich nun etwas tue.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im einzelnen dargelegt, dass angesichts der nicht zu verzeichnenden Veränderungen des Muttermundbefundes in der Zeit bis ca. 06.20 Uhr nach bereits 5-stündiger regelmäßiger Wehentätigkeit und der über 12 Stunden dauernden Eröffnungsphase von ca. 01.30 Uhr bis 13.56 Uhr mit der Feststellung der vollständigen Eröffnung des Muttermundes, insbesondere bei einer Mehrgebärenden, ein verzögerter Geburtsverlauf vorgelegen habe, der zumindest engmaschiger Überwachung der Vitalparameter des Kindes bedurft hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Angeklagte die kindliche Herzfrequenz auf der Grundlage ihres Geburtsprotokolls lediglich 5-mal kontrolliert. Die Kammer hat angesichts der zahlreich und nicht zuletzt im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung geäußerten Einstellung, eine Überwachung für überflüssig zu halten, auch keinen Zweifel daran, dass auch tatsächlich keine häufigere Kontrolle der Herztöne erfolgt ist.

Nach den sachverständigen Ausführungen des Mediziners unterliegt auch keinen Zweifeln, dass das Kind L. Z2 unter der Geburt unter einer Stresssituation infolge Sauerstoffmangels litt.

Die Folge einer Azidose ist nach den Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen auch die naheliegende und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Todesursache; mit letzter Sicherheit zu klären war dieser Umstand mangels einer durchgeführten Obduktion nicht.

Wie in allen Fällen, in denen es während des Geburtsvorgangs vor Erreichen der Austrittsphase zum Abgang von Mekonium in das Fruchtwasser kam, ist dies als Notsituation des Feten zu beurteilen, die mindestens einer kontinuierlichen CTG-Überwachung bedurft hätte, um sicher beurteilen zu können, ob das Ungeborene die Stresssituation weiter tolerieren kann oder ob eine Gefahrensituation vorliegt, die einen Notkaiserschnitt erforderlich mache. Die völlig unzureichende Kontrolle der Herztöne durch die Angeklagte war nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 völlig ungeeignet, um die gesundheitliche Verfassung des Kindes beurteilen zu können.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage eigener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse erläutert, dass das Auftreten von mekoniumhaltigen Fruchtwasser - die Angeklagte hat dies in ihrem Geburtsprotokoll mit der Eintragung: "15.10 Uhr wegen langsamen Durchtritts Entschluss zur Öffnung der Fruchtblase: reichlich dickgrünes Fruchtwasser" dokumentiert - bei 12 % aller Geburten, insbesondere bei übertragenen Neugeborenen, beobachtet werde. Von den pathologischen Befunden bei der Beurteilung des Fruchtwassers sei das grüne Fruchtwasser als Folge einer Mekoniumbeimengung der wichtigste. Hierzu komme es bei einer intrauterinen Hypoxie des Kindes, so dass dieses Ergebnis unverzüglich weitere diagnostische Maßnahmen zur Klärung des Zustandes des Kindes erforderlich machen würde. Die große Gefahr bestehe in einer Aspiration des mekoniumhaltigen Fruchtwassers, die durch ein schweres Atemnotsyndrom gekennzeichnet sei. Beim Ungeborenen würden im Rahmen des Sauerstoffmangels unter der Geburt kräftige Atembemühungen ausgelöst, weshalb das im Fruchtwasser schwimmende Mekonium bis tief in die Atemwege eindringen könne. Gerade ein schwieriger und verlängerter Geburtsverlauf sei gehäuft mit einem Mekoniumaspirationssyndrom assoziiert. Wenn das Kind unmittelbar nach der Geburt keine normale Vitalität zeige, keinen oder einen stark herabgesetzten Muskeltonus und keine Atmung, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Mekoniumaspirationssyndrom auszugehen. Dieser sei ein akut lebensbedrohlicher und potentiell reanimationspflichtiger Notfall. Es müsse sogleich ein Absaugen der oberen Atemwege und anschließend eine Intubation erfolgen.

Dass die Angeklagte eine entsprechende Befürchtung hegte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass sie nach dem Austritt des Kopfes, aber noch vor Geburt des restlichen Körpers sofort Mund und Nase des leblos wirkenden Kindes abgesaugt hat.

Dass eine Azidose die naheliegende Todesursache war, ergibt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 neben den Hinweisen aus dem Geburtsverlauf auch aus dem Verlauf der Schwangerschaft und der dokumentierten Entwicklung des Kindes, die keinerlei Hinweis auf eine andere Todesursache gibt. Auch aus Sicht des sachverständigen Zeugen Dr. Z17 gab es für eine Erkrankung, einen Infekt oder eine Fehlentwicklung des Kindes keinerlei Anhaltspunkte. Auf entsprechende Nachfragen der Verteidigung, ob sich die von der Angeklagten angenommene Vergrößerung der Leber noch in den wenigen letzten Wochen vor der Geburt entwickelt haben könnte, hat der Zeuge Dr. Z17 erklärt, dass er sicher sei, dass man eine derartige Veränderung bei der Ultraschalluntersuchung in der 30. Woche gesehen hätte und für ihn das Kind organisch völlig gesund gewesen sei; grundsätzlich ausschließen könne er das nicht, er halte es aber für unwahrscheinlich. Die Kammer hat allerdings keinen Zweifel daran, dass überhaupt keine Lebervergrößerung vorgelegen hat. Die Angeklagte hat insoweit in ihrem Geburtsprotokoll notiert, dass sich bei der Palpation der Grund für eine Asymmetrie der Brustkorbseiten, die dem Kindsvater aufgefallen sei, in einer stark vergrößerten Leber gezeigt habe, wobei "man davon ausgehen dürfe, dass Organveränderungen dieser Art sich über Monate entwickeln und sich der gesamte Stoffwechsel verändern würde". Zum einen ist dem Kindsvater eine derartige Asymmetrie allerdings gar nicht aufgefallen, zum anderen ist eine derartige "sich über Monate entwickelnde Organveränderung" aufgrund der Schwangerschaftsbefunde schon nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. Z17 auszuschließen; diesen Ausschluss konnte auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 bestätigen.

Der Zeuge Z2 hat auf Nachfragen insoweit erklärt, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass ihm eine Asymmetrie des Brustkorbs aufgefallen sei. Ihm sei lediglich beim Ankleiden des Kindes aufgefallen, dass der Brustkorb insgesamt sich hart angefühlt habe, im übrigen habe er keinen Unterschied im Aussehen zu seinem dritten Kind festgestellt. Es habe sich lediglich nicht bewegt. Sie hätten wohl eine Obduktion machen sollen, aber das hätten sie nicht gewollt. Sie hätten "das nach der Geburt durchgekaut, und dann sei die Sache für sie abgehakt gewesen und sie hätten nicht mehr darüber gesprochen; eine Obduktion hätten sie auf keinen Fall gewollt".

Dass der Brustkorb eines toten Kindes sich anders anfühlt, als der eines lebenden, bedarf sicher nicht einmal medizinischer Bewertung; dass die Angeklagte im übrigen in der Lage gewesen sein will, eine derartige Lebervergrößerung durch Abtasten festzustellen, ist ebenfalls abwegig.

Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. Dr. C1 eine derartige Leberveränderung, die eine Erklärung für den Tod des Kindes hätte bieten können, sicher ausschließen konnte. Nach seinen Bewertungen auf der Grundlage der im Mutterpass enthaltenen Eintragungen der Ultraschalluntersuchungen entsprach der Abdomentransversaldurchmesser (ATD) den Normwerten. Bei einer von der Angeklagten beschriebenen Vergrößerung würden sich Leber und Zwerchfell jedoch in den Thoraxraum drücken, was sich in jedem Fall in dem Wert dokumentiert hätte. Auch mögliche Erklärungen für die Entwicklung einer Lebervergrößerung in den letzten Wochen der Schwangerschaft, wie etwa eine Rhesusinkompatibilität oder eine Erkrankung der Mutter an Ringelröteln, sind nach den Darlegungen des Sachverständigen auszuschließen. Derartige Erkrankungen würden sich in einer extremen Blutarmut und Minderentwicklung des Kindes zeigen; bei einer Ringelrötelnerkrankung der Mutter sei diese mindestens 1 Woche bis 10 Tage mit Fieber und typischem Hautausschlag erkrankt, was hier nicht vorgelegen habe.

Nicht zuletzt mutet es in dem Zusammenhang merkwürdig an, dass die Angeklagte selbst gegenüber den Kindseltern, wie die Zeugin Z2 glaubhaft bekundet hat, in den Tagen nach der Geburt erklärt hat, dass sie eine Virusinfektion vermute, da die Lunge sich bei der Beatmung nicht richtig entfaltet habe. Hat die Angeklagte damit nach außen alternierende Todesursachen benannt, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die eine oder andere Behauptung zu haben - anzunehmen, die normale Erkältung einer Mutter würde zum Tode ihres ungeborenen Kindes führen, ist absurd -, ist auffällig, dass sie die identische - nachweislich falsche - Behauptung bei dem nachfolgenden Tod des Kindes G. Z1 bemüht hat, ebenfalls ohne jedweden Anhaltspunkt; vielmehr ist ihre Behauptung, die Lungen G. Z1s seien nicht zu beatmen gewesen, durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen Z26, worauf noch eingegangen wird, widerlegt. Angesichts des weiteren Umstands, dass die Angeklagte weder an einer Obduktion interessiert war, diese im Fall von G. Z1 vielmehr zu verhindern gesucht hat, und auch nicht, wie von ihr angekündigt, unmittelbar eine Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z2 veranlasst hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch für die Angeklagte der Tod des Kindes L. Z2 infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt zumindest naheliegend und wahrscheinlich war, sich ihr tatsächlich keine offensichtlich andere Todesursache aufgedrängt hat, und daher der Schluss zulässig ist, dass sie vor dem Hintergrund des von ihr vertretenen Entbindungskonzepts an einer Aufklärung nicht interessiert war und die naheliegende und erkannte Ursache allein aus dem Grund verdrängt hat, ihre Einstellung nicht hinterfragen zu müssen und an ihrem Konzept unverändert festhalten zu können.

Auch der Umstand, dass die Angeklagte nicht unmittelbar den Notarzt angefordert hat, und auch über die Geburt eines toten Kindes nach außen nicht überrascht oder entsetzt wirkte, ist in einer Situation, in der man mit der Geburt eines lebenden, gesunden Kindes rechnet, wenig nachvollziehbar, anders jedoch, wenn man in der Erkenntnis der Gefahr eines Sauerstoffmangels mit einem derartigen Ausgang theoretisch immer rechnen muss. So hat die Angeklagte nach der Beschreibung des Zeugen Z2 aus seiner Sicht sehr besonnen, ruhig und gelassen reagiert, während er sofort Panik empfunden habe, als sein Kind sich nicht bewegt habe. Die Angeklagte habe zunächst versucht, das Kind zu beatmen und erst nach mehreren Minuten, ob es 5 oder 7 gewesen seien, könne er nicht sagen, gesagt, dass er lieber einen Notarzt rufen solle.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat weiter sicher ausschließen können, dass die Autoimmunerkrankung der Mutter todesursächlich geworden sein kann. Nach seinen Ausführungen können Schwangere mit der Erkrankung eine normale Schwangerschaft durchlaufen und gesunde Kinder bekommen - was sich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Zeugin Z2 zwei weitere gesunde Kinder nach unproblematischer Schwangerschaft bekommen hat. Eine Problematik der Erkrankung kann nach den Darlegungen des Sachverständigen in einer Nierenfunktionseinschränkung der Mutter bestehen, die sich aber durch eine Blutdruckerhöhung und Retardierung des ungeborenen Kindes ebenfalls bemerkbar gemacht hätte. Wenn sich Auswirkungen der Lupuserkrankung der Mutter durch Auffälligkeiten während des Schwangerschaftsverlaufs nicht zeigen würden, sei der Tod des Kindes als Folge der Erkrankung der Mutter zweifelsfrei auszuschließen.

Eine Bestätigung findet diese Beurteilung auch in der Aussage der Zeugin Z2, die bekundet hat, dass ihre Rheumatologin in einem späteren Gespräch ihre Erkrankung als Todesursache des Kindes ebenfalls sicher habe ausschließen können.

Auch die Einschätzung der Notärztin Z18 ergibt keinerlei Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Todesursache. Die Zeugin hat unumwunden erklärt, keine Erfahrung mit Neugeborenen und sich auf die Erklärungen der Angeklagten verlassen zu haben. Sie habe gedacht, das sei eben eine Totgeburt, wie sie vorkommen könne, unerklärlich sei ihr der Vorgang nicht erschienen, sie habe nur geringe Kenntnisse in der Geburtshilfe und habe nur gehört, dass Totgeburten vorkommen könnten. Sie habe vor Ort keinerlei Anhalt dafür gehabt, dass es etwas anderes gewesen sein könne, als eben der typische Fall einer Totgeburt. Sie habe in dem Moment keine weiteren Angaben zur Schwangerschaft und Geburt angefordert; als Notärztin bestehe ihre Aufgabe nur darin, medizinisch helfend und rettend einzugreifen. Sie habe deshalb einen natürlichen Tod angekreuzt.

Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass Neugeborene auch ohne sichtbare Verletzungen in fremdverschuldeter Weise zu Tode kommen können, und warum dies hier auszuschließen sei, erklärte die Zeugin, dass das sicher denkbar sei und man das bei einer Totenschau nie zu 100 % ausschließen könne; das sei eine Ermessensfrage. Das nachlässige, von Unwissenheit zeugende, unqualifizierte und sorglose Verhalten der Notärztin Z18 bedarf keiner Kommentierung.

Auch die von der Angeklagten nach dem Tod von G. Z1 veranlasste Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z2 hat keinerlei Hinweise auf Leistungseinschränkungen oder Infektionsgeschehen bzw. autoimmunologische Prozesse gegeben. Nach dem insoweit verlesenen Schreiben des Arztes Prof. Dr. Z20 des Instituts für Zellbiologie, Histologie und Embryologie in O22 vom 12.03.2014, nebst E-Mail Verkehr mit der Angeklagten in der Zeit vom 09.07.2008 bis zum 14.01.2011, waren Plazenta, Eihaut und Nabelschnur insgesamt unauffällig und normal.

Dass sie diese Untersuchung veranlasst hat, steht der Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte eine Sauerstoffunterversorgung für die naheliegendste Ursache für den Tod der Kinder gehalten hat, nicht entgegen. Bezeichnenderweise hat sie diese Untersuchung nämlich erst nach dem Tod G. Z1s in Auftrag gegeben.

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Feststellungen zum Tatgeschehen - Geburt G. Z1

Wie einleitend dargelegt, ist die gesamte Einlassung der Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.

Die Schilderung der Angeklagten in ihrer schriftlichen Einlassung in Bezug auf angebliche Vorkenntnisse der Kindseltern Z1 bzw. erfolgte Untersuchungen und Aufklärungen in der Klinik in O26 im Hinblick auf Risiken der vaginalen Beckenendlagenentbindung, die angeblich von ihr durchgeführte umfassende Aufklärung vor der Geburt, sowie die Darstellung ihres Verhaltens und das der Kindseltern im Rahmen des Geburtsgeschehens sind insgesamt falsch und unwahr, und durch die glaubhaften, detaillierten, neutralen, zurückhaltenden, übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Z1, die trotz der massiven eigenen Betroffenheit frei von jeglichen überschießenden Belastungstendenzen waren, zweifelsfrei widerlegt. Hinsichtlich der Einzelumstände und Daten waren die Angaben der Nebenkläger gestützt durch die Verlesung des von ihnen im Anschluss an das Geschehen gefertigten Gedächtnisprotokolls. Die Angeklagte hat insgesamt am Ende der Beweisaufnahme eine angepasste Einlassung konstruiert, die allein ihrer Entlastung dienen und sie von jeglicher Verantwortung freizeichnen sollte.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Nebenkläger bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zu jedem Zeitpunkt und zu allen Umständen immer die Wahrheit gesagt haben. Ihre insgesamt gezeigte Zurückhaltung und Besonnenheit, die von Objektivität, Neutralität, Sachlichkeit und Differenziertheit gekennzeichneten Aussagen waren angesichts des erlittenen Verlustes bemerkenswert. Unterstützung finden die tragfähigen Bekundungen der Kindseltern auch durch die im Rahmen der Aufklärung weiterer von der Angeklagten begleiteter Geburtsvorgänge getroffenen Feststellungen und ihre danach belegbar auszumachende innere Einstellung zu Geburten, sowie durch zahlreiche weitere Beweismittel.

Dagegen entspricht nahezu nichts in der Einlassung der Angeklagten der Wahrheit:

Unwahr ist die Darstellung der Angeklagten, Z1 habe ihr davon berichtet, in der Klinik in O26 über die Vor- und Nachteile einer vaginalen Beckenendlagenentbindung aufgeklärt worden zu sein und entsprechend durchgeführte Untersuchungen hätten keine Befunde ergeben, die gegen eine vaginale Geburt gesprochen hätten. Unwahr ist die Darstellung der angeblich von ihr vorgenommenen ausführlichen Aufklärung und Beratung in Bezug auf den Ablauf und die Risiken einer vaginalen Entbindung aus Beckenendlage. Auch hat die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt betont, dass sie für nichts garantieren könne, noch hat sie darauf hingewiesen, dass die Kindseltern jederzeit das Recht hätten, ihre Entscheidung zu revidieren und in eine Klinik zu gehen. Unwahr sind sämtliche Angaben in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der Nebenklägerin, die angeblich bereits eine Fehlgeburt erlitten, zwei grippale Infekte mit wiederkehrenden tagelangen Episoden von Müdigkeit gehabt, unter einer bekannten Kreislaufschwäche gelitten, in den Tagen vor der Geburt erneut einige Tage ihrer bekannte Schlappheit hinter sich gehabt und livide verfärbte Beine als Zeichen einer Venenschwäche gezeigt habe. Unwahr ist die Darstellung der Angeklagten, die Kindseltern in den Tagen vor der Geburt nach einer entsprechenden Untersuchung darüber aufgeklärt zu haben, dass die Gefahr eines Nabelschnurvorfalls aufgrund der Lage des Kindes im Becken nicht mehr bestehe.

Auch sämtliche Angaben in Bezug auf den konkreten Geburtsverlauf sind unwahre Schutzbehauptungen, mit denen die Angeklagte in zynischer und anmaßender Weise versucht hat, die alleinige Verantwortung für den Ausgang des Geburtsgeschehens den Kindseltern anzulasten. Die Nebenklägerin hat sich nicht am Morgen des 30.06.2008 mit " der Botschaft gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass die Geburt heute losgehen könne" - sie hat sich mit einsetzenden Geburtswehen nach Fruchtblasensprung gemeldet, um Unterstützung und Geburtsleitung von der Angeklagten zu erfahren. Sie hat die Nebenklägerin dann nicht auf verschiedene Ursachen des Flüssigkeitsabgangs hingewiesen, sondern diesen zweifelsfrei als Fruchtblasensprung eingeordnet. Die Angeklagte hat in keiner Weise Überlegungen angestellt, "in welcher Klinik Z1 ab dem folgenden Tag zur weiteren Kontrolle gut aufgehoben wäre" - sie hätte noch mindestens eine weitere Woche, zur Überzeugung der Kammer auch noch länger, zugewartet. Die Angeklagte hat nicht in dem zweiten Telefonat am Morgen darauf hingewiesen, dass Z1 bei regelmäßigen Wehen in der Praxis erscheinen solle und auf das Erscheinen der Kindseltern gewartet - sie hat vielmehr den Rat erteilt, abzuwarten, sich zu entspannen, zu lesen, sich die Zeit zu vertreiben.

Unwahr ist die Darstellung, die Zeugin Z1 habe das dritte Telefonat am Nachmittag des 30.06. selbst geführt, sowie weiter die darauf aufbauende gelogene Schutzbehauptung der Angeklagten, "die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selber mit ihr telefoniert habe, habe sie in der Annahme versichert, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe" - das Telefonat wurde von dem Zeugen Z1 geführt, da die Nebenklägerin hierzu infolge der starken Wehenschmerzen überhaupt nicht mehr in der Lage war. Auch die weitere Angabe, dass "der Umstand, dass das Gespräch einige Minuten gedauert habe und nur eine Wehe aufgetreten sei, die ...(Vorname Z1) ruhig veratmet habe, was sie habe sicher sein lassen, dass diese den Weg zu ihr noch gut schaffen würde", ist eine dreiste Lüge. Die weitere Schilderung der Angeklagten, sie habe "zu diesem Zeitpunkt das Bedürfnis verspürt, sich persönlich um ...(Vorname Z1) kümmern zu wollen und sie ausdrücklich gebeten, endlich in die Praxis zu kommen", ist eindeutig unwahr, wie auch die weitere Schilderung, der Kindsvater habe in dem nachfolgenden letzten Telefonat gegen 16 Uhr - in dem seine Lebensgefährtin tatsächlich vielmehr die letzten Eröffnungswehen bereits vor Schmerzen schreiend zu veratmen suchte - lediglich um eine "Untersuchung" gebeten; wie ebenso unwahr ist, dass er sie schließlich "gelassen" im Hotel empfangen habe.

Sämtliche von der Angeklagten geschilderten Einzelheiten des nachfolgenden Geburtsgeschehens sind ebenso, was die angebliche Überwachung der Vitalparameter, den Fortgang des Geburtsgeschehens, die Nichterkennbarkeit der massiven Gefährdung des Ungeborenen durch Sauerstoffmangel und das Verhalten der Kindseltern betrifft, unwahr. Die gesamte Darstellung ist allein im Hinblick auf ein behauptetes fehlendes Verschulden der Angeklagten konstruiert, angepasst und erfunden und steht nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch zu ihrer eigenen Dokumentation, ihren publizierten und bei anderen Geburten in gleicher Weise praktizierten Einstellungen, sondern insgesamt zu den glaubhaften und tragfähigen Angaben der Kindseltern sowie zum Teil zu den Bekundungen der Zeugin Z14, deren Versuche in der Hauptverhandlung, die Angeklagte durch falsche Angaben zu schützen, angesichts des Inhalts ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung zum Scheitern verurteilt waren:

Die Angeklagte hat mit der Angabe gelogen, dass ...(Vorname Z1) Z1 bei ihrem Eintreffen eine Wehe ohne Anstrengung habe veratmen können, was sie zu der Einschätzung gebracht haben soll, dass die "Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe". Vielmehr hatte die Nebenklägerin am Ende der Eröffnungsperiode unerträglich schmerzhafte Wehen in Abständen von 2 bis 3 Minuten. Die in der Einlassung beschriebene Menge eines "Eierbechers" Mekonium sowie zu dem späteren Zeitpunkt von "ungefähr einem Esslöffel" ist bereits durch die Dokumentation der Angeklagten während der Geburt in ihrem Kalender - die einzigen während des Geburtsverlaufs gefertigten Aufzeichnungen, wie sie selbst eingeräumt hat -, die den Begriff "reichlich" Mekonium für den ersten Zeitpunkt und "viel" Mekonium für den Zeitpunkt 18.22 Uhr beinhaltet, als gezielte Abschwächung der tatsächlichen Situation offensichtlich. Widerlegt wird diese Darstellung in der Einlassung nicht zuletzt durch die Schilderung der Zeugin Z14, die Angeklagte habe ihr in dem Telefonat um 20 Uhr berichtet, dass der massive Mekoniumabgang für sie sehr auffällig sei.

Es ist unwahr, dass die Angeklagte nur eine Muttermundsweite von 7 cm vorgefunden haben will, vielmehr war der Muttermund bei ihrem Eintreffen bereits vollständig eröffnet, wie sie selbst, sicher nicht unzutreffend zu ihren Lasten, in dem der Staatsanwaltschaft überlassenen Geburtsprotokoll dokumentiert hat. Es ist unwahr, dass die Kindsmutter, die bereits bei Eintreffen der Angeklagten erschöpft und kraftlos war, mit der Angeklagten zu früheren Zeitpunkten über solche ihr bekannten Zustände gesprochen hätte. Es gab - abgesehen von den normalen und üblichen Schwangerschaftsunpässlichkeiten - solche "Zustände" zu keinem Zeitpunkt und solche wurden der Angeklagten auch nie berichtet.

Die Darstellung der Angeklagten, das Paar habe sie entgegen der Absprache durch ihr Nichterscheinen in der Praxis quasi gezwungen, die Geburt im Hotel zu begleiten, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass ihr unter den gegebenen Umständen ein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz nicht zur Verfügung stehe, ist abgesehen davon, dass es seinen solchen Hinweis nicht gegeben hat, und die Angeklagte eine CTG- begleitete Geburt prinzipiell sogar ablehnt, eine infame und zynische Äußerung im Hinblick auf die Unerfahrenheit, das Vertrauen und das Schicksal der Zeugen Z1.

Die von der Angeklagten behaupteten viertelstündlichen Herztonkontrollen haben nicht stattgefunden. Ebensowenig hat die Angeklagte, wie von ihr behauptet, gegen 19.20 Uhr eine Verlegung in ein Krankenhaus und die Möglichkeit eines Wehentropfes zur Beschleunigung der Geburt angesprochen. Mit keinem Wort hat sie während des gesamten Geburtsvorganges eine solche Möglichkeit erwähnt. Auch in diesem Zusammenhang ist die Einlassung der Angeklagten, die Kindsmutter habe im Anschluss die Kommunikation mit ihr fast eingestellt, wobei sie als einen möglichen Grund ihren Vorschlag eines Wehentropfes überlegt habe, eine dreiste, unwahre und zynische Behauptung.

Gelogen ist die weitere Einlassung der Angeklagten, in Bezug auf das Telefonat mit der Zeugin Z14 habe es sich lediglich um ein von ihr wiederholt praktiziertes "secondlook-Manöver" gehandelt, wie auch die Wiedergabe des Rates der Kollegin falsch ist. Erstmalig hat sie sich im Rahmen einer Geburt aufgrund der erkannten Probleme an eine Kollegin gewandt. Unwahr ist auch die Schilderung, den Kindseltern im Anschluss an das Telefonat erneut eine Klinikverlegung als Alternative angeboten zu haben. Falsch ist die Behauptung, das Gerät zur Messung der Herzfrequenz habe erst um 22 Uhr ausgesetzt, falsch ist die Darstellung, G. Z1 habe nicht beatmet werden können und unwahr ist die Behauptung, sie habe das Neugeborene abgesaugt.

Ebenfalls von Dreistigkeit zeugt die Erklärung, sie habe sofort einen ärztlichen Kollegen als "Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung hinzugezogen. Die festgestellte Äußerung der Angeklagten gegenüber dem Notarzt Z26 "Herr Kollege, Sie können sicher bestätigen, dass das Kind tot ist", und ihr anschließendes Verhalten, die Einleitung einer Ermittlung zu verhindern, besagt zweifelsfrei etwas anderes, worauf - wie auf die einzelnen Aspekte der Einlassung insgesamt - noch einzugehen sein wird.

Schwangerschaft

In Bezug auf die Feststellungen, dass es sich um eine unkomplizierte Schwangerschaft gehandelt und G. Z1 sich zu jedem Zeitpunkt unauffällig und gesund entwickelt hat, stützt die Kammer sich neben den Bekundungen der Kindseltern auf die Verlesung der Übersetzungen des Mutterpasses und der Behandlungsunterlagen der Gynäkologin Dr. Z21 in O23, die sachverständig durch den Frauenarzt Prof. Dr. C1 bewertet worden sind. Die Zeugen Z1 haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass die Schwangerschaft nach Angaben der behandelnden Gynäkologin immer unauffällig verlaufen sei und die Kindsmutter lediglich unter einer Erkältung gelitten habe, bei der sie einmalig Paracetamol eingenommen habe. Insbesondere der Zeuge Z1, der auch bei der am 50. Verhandlungstag erfolgten Einlassung der Angeklagten anwesend war, hat im Anschluss zu den von der Angeklagten vorgetragenen Behauptungen ergänzend Stellung genommen. Nach seiner glaubhaften Darstellung, die hinsichtlich zahlreicher Punkte bereits ursprünglich von beiden Kindseltern geschildert worden waren, gab es keine von der Angeklagten behauptete Fehlgeburt im Vorjahr, litt seine Frau nicht unter zwei Viruserkrankungen mit wiederkehrenden Episoden von Müdigkeit, sondern lediglich einer einmaligen kurzen Erkältung, und gab es auch zu keinem Zeitpunkt Schwächeanfälle bzw. eine bekannte Kreislaufschwäche. Seine Frau habe lediglich einen niedrigen Blutdruck, was sich darin äußere, dass sie eine Jacke anziehe, wenn er im T-Shirt sitzen könne. Soweit die Angeklagte behauptet hat, die Zeugin Z1 habe auch noch im Juni in den Wochen vor der Geburt "erneut einige Tage ihrer bekannten Schlappheit hinter sich gehabt", handelt es sich zur Überzeugung der Kammer nur um den Versuch, ihre Theorie eines "in Deutschland unerforschten Virus", der - unter anderem - für den Tod von G. Z1 verantwortlich sein sollte, zu untermauern. Der Zeuge Z1 hat glaubhaft die Behauptung der Angeklagten bestritten, dass seine Frau unter "Lungenstichen" oder "Abgeschlagenheitsschüben" gelitten habe. Zum Ende der Schwangerschaft sei sie, wie das aber bei jeder Schwangerschaft natürlich sei, auch mal etwas geschafft gewesen.

Nach der Bewertung des Sachverständigen Prof. Dr. C1 lassen auch sämtliche im Mutterpass vorgenommenen Eintragungen eine insgesamt unauffällige und normale Entwicklung des Kindes annehmen. Sowohl eine Organschädigung als auch eine Mangelentwicklung oder Infektion während der Schwangerschaft ließen sich sicher ausschließen. Weder gab es Hinweise auf maternale noch auf fetale Umstände, die eine Schädigung des Kindes und seinen Tod vor oder bei der Geburt hätten erklären können. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 hätte selbst eine Viruserkrankung, wie HIV, Hepatitis, Lues oder Röteln - was hier insgesamt auszuschließen war - nicht zu einem Tod des Kindes in der Schwangerschaft geführt. Der Sachverständige hat weiter im einzelnen dargelegt, dass weder die Schilddrüsenentfernung, noch die in früherer Zeit bestehende Bilharziose und erst recht nicht der von der Kindsmutter während der Schwangerschaft erlittene banale grippale Infekt in irgendeiner Weise schädlich für das Ungeborene hätte sein können.

Risikoaufklärung / Kontrolluntersuchungen

Soweit die Angeklagte angegeben hat, ihre nunmehrige - mittlerweile 6 Jahre nach dem Geschehen - im Rahmen der Einlassungserklärung erfolgte detaillierte Erinnerung der Einzelheiten, was die Aufklärung angehe, beruhe darauf, dass sie dies immer in der Ausführlichkeit mache, und die Erinnerung hinsichtlich der Einzelheiten der Geburt habe sie aufgrund ihres guten Gedächtnisses und aus einer im Anschluss an die Geburt gefertigten Aufzeichnung entnehmen können, ist dies für die Qualität der Einlassung vor dem Hintergrund, dass unter anderem 3 Versionen des Geburtsberichts existieren, schon bezeichnend. Ein anderes Bild zeichnen zudem die uneingeschränkt glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger, die nachweislich dürftige durch die Angeklagte während des Geburtsvorgangs ausschließlich erfolgte Dokumentation auf einem Kalenderblatt sowie die wenigen Eintragungen in der Karteikarte, und ihre grundsätzliche Einstellung zu Aufklärung und Überwachung eines Geburtsvorgangs, die sie in den zahlreichen, in der Hauptverhandlung verlesenen Publikationen, wiederholt dokumentiert hat, und die von ihr - wie von den als Zeugen vernommenen Kindseltern anderer Geburtsvorgänge insgesamt bestätigt - bei keiner Geburt vorgenommen worden ist. Wie sie selbst wiederholt in Publikationen bekundet hat, hält sie Aufklärung für die "Weitergabe schädlicher Informationen" und "Angstmache" und lehnt eine solche ab. Ihre Behauptung in der schriftlichen Einlassungserklärung, die Eltern Z1 über alle Risiken umfassend aufgeklärt zu haben, hat sie letztlich selbst mit ihrer Erklärung am 57. Verhandlungstag ad absurdum geführt, in der sie unvorbereitet, aber mit dem Brustton tiefster Überzeugung ausgeführt hat, dass schließlich jede Frau wisse, dass bei einer Geburt etwas passieren könne, sie es für "schädigende Informationen" und für psychologisch nicht nachvollziehbar halte, von Dingen zu erzählen, die sowieso nicht passieren würden, dass Aufklärung nur Angst machen würde und Angst wiederum nur das Risiko erhöhe, dass tatsächlich etwas passiere. Die Sorge, dass etwas passiere, hat sie speziell im Hinblick auf vaginale Beckenendlagenentbindungen als "laienmäßige Einschätzung" abgetan, wonach die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass entsprechend der glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger keine Aufklärung über die Risiken und Gefahren der außerklinischen Entbindung einer Beckenendlage stattgefunden hat, und die Angeklagte diese Risiken vielmehr bewusst verharmlost hat. Die detailreiche Erinnerung der Nebenkläger an den von der Angeklagten angewandten Vergleich von dem ausgesprochen seltenen Fall des Verschluckens einer Fischgräte, und ihre Erinnerung an den authentischen Wortlaut, dass die Nebenklägerin ihr Baby dick und rund stillen werde und gar nicht wirklich wissen wolle, was passieren könne, unterstützt ihre glaubhafte Schilderung des Verhaltens der Angeklagten. Beide Zeugen hatten auch eine konkrete Erinnerung daran, die Problematik eines Nabelschnurvorfalls angesprochen zu haben, von der sie gelesen hatten, woraufhin ihnen die Angeklagte erklärt habe, dass es physikalisch gar nicht möglich sei, dass die Nabelschnur längere Zeit abgedrückt werde und das Kind die Möglichkeit habe, dies zu regulieren, was für sie alles sehr überzeugend und plausibel geklungen habe.

Dass die Nebenkläger bereits in der Klinik in O26 umfassend aufgeklärt worden seien, ist ebenso unwahr. Die Nebenkläger haben insoweit angegeben, die Untersuchungen bereits vor dem Gespräch mit dem Chefarzt abgebrochen zu haben, nichts anderes hat sich aus den von der Klinik übersandten Behandlungsunterlagen ergeben. Weiter ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Angeklagte - zur Überzeugung der Kammer allein vor dem Hintergrund, die Nebenkläger von einer außerklinischen Geburt zu überzeugen - die Risiken mit ihren Äußerungen gezielt verharmlost hat. Auch die Zeugen Z3, Z4, Z2, Z6 sowie die von der Kammer im einzelnen vernommenen Mütter der weiteren von der Angeklagten begleiteten Hausgeburten - die der Angeklagten alle wohlgesonnen waren - haben auf entsprechende Nachfragen übereinstimmend angegeben, dass über die konkreten Risiken einer Beckenendlage, einer vaginalen Entbindung nach Kaiserschnitt oder einer Mehrlingsgeburt mit der Angeklagten nicht gesprochen worden sei. Wenn manche der Zeuginnen, wie die Zeugin Z38 - auf die noch einzugehen sein wird -, versucht haben, sich diesbezüglich zugunsten der Angeklagten in eine Erinnerungslosigkeit hinsichtlich dieses Punktes zu flüchten, hat die Kammer dem angesichts der Bedeutung eines solchen Umstandes, der letztlich eine Lebensgefahr für das Kind oder auch die Mutter beinhaltet und den man schwerlich vergessen hätte, keinen Glauben geschenkt, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der eigenen Äußerungen der Angeklagten zur Schädlichkeit einer konkreten Aufklärung.

Dass die Angeklagte, wie in den anderen von ihr betreuten Schwangerschaften, auch nur unzureichende Kontrolluntersuchungen, insbesondere nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins, vorgenommen hat, hat die Kammer ebenfalls auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Z1 festgestellt. Dass die Angeklagte dabei davon ausging, dass die Geburt 15 Tage nach dem errechneten Termin erfolgte, wenngleich der Termin im Mutterpass von der Gynäkologin noch kurz vor der Reise nach Deutschland um einige Tage verschoben worden war, hat die Angeklagte selbst wiederholt, nicht nur in ihrer Erklärung gegenüber dem Zeugen Z26, sondern auch noch in ihrer schriftlichen Einlassung bekundet. Soweit ihre Karteikarte die Eintragung "E.T. (US) 18.-22.6." enthielt, kann diese auch erst im Anschluss an die Geburt erfolgt sein,oder von der Angeklagten die Korrektur für unzutreffend gehalten worden sein.

Die Kindseltern haben die entsprechenden Termine, die im wesentlichen von der Angeklagten in ihrer Einlassungserklärung übernommen worden sind, anhand des von ihnen gefertigten Gedächtnisprotokolls rekonstruieren können. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte ein CTG erst auf Wunsch der Nebenkläger geschrieben hat, wie die Zeugin Z1 glaubhaft ausgesagt hat. Die Angeklagte hat auf ihrer Karteikarte mit den Daten der Nebenkläger lediglich für den 25.06.2008 ein CTG notiert. Nicht zuletzt in dem vergleichbaren Verhalten der Angeklagten bei anderen von ihr betreuten Schwangerschaften, wie beispielsweise bei der Geburt Z2, und ihren publizierten Einstellungen mit dem Inhalt der Überflüssigkeit von Kontrollen bei gesunden Schwangeren unter Hinweis darauf, dass es Medizinern gelungen sei, in normalen, gesunden Familien ein auf Behinderung und Krankheit ausgerichtetes Denkschema zu entwickeln, sowie weiter in der fehlenden Befunddokumentation in der Zeit vor der Geburt in ihren Unterlagen findet die Aussage der Nebenkläger Bestätigung.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im Hinblick auf die Überschreitung des Geburtstermins unter Darlegung der Fachliteratur dezidiert den Zusammenhang mit den für das ungeborene Kind resultierenden Gefahren erläutert. Danach besteht zwischen rechnerischer Übertragung, intrauterinem Fruchttod, Totgeburt und Morbidität bei lebend geborenem Kind ein zweifelsfreier Kausalzusammenhang, wobei das Risiko einer Totgeburt einen vierfachen Anstieg nach 42 Schwangerschaftswochen aufweist. Zudem werde aufgrund der Zunahme der Sterblichkeit nach Erreichen des sicheren Geburtstermins nach 280 Tagen oder 40 Schwangerschaftswochen seit einigen Jahren empfohlen, Schwangerschaften nach 41 Schwangerschaftswochen entweder sehr sorgfältig in zweitägigen Abständen zu überwachen oder die Geburt einzuleiten. Dabei hätte neue Metaanalysen gezeigt, dass sich mit einer generellen Einleitung ab 41 Schwangerschaftswochen die perinatale Mortalität sowie auch das Risiko für das Mekoniumaspirations-Syndrom signifikant verringere. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass ihm in seiner über 30-jährigen geburtshilflichen Tätigkeit, währendderer über 60.000 Kinder geboren worden seien, kein Fall erinnerlich sei, in dem ein Kind nach sicherer Tragzeitalterbestimmung mittels Ultraschall zwischen der 9. und 11. Schwangerschaftswoche und dreiwöchiger (21-tägiger) Übertragung jenseits von 302 Tagen lebend und gesund geboren worden wäre. Bei anscheinend längeren Übertragungen hätten sich immer Fehlbestimmungen des tatsächlichen Tragzeitalters herausgestellt.

Soweit die Zeugin Z58, eine mit der Angeklagten befreundete Hebamme, die nahezu jeden Verhandlungstag verfolgt, im Internet einen Spendenaufruf, unter anderem mit der Begründung, "dass die Angeklagte unfassbarerweise wegen Totschlags angeklagt sei, sie mehr als einmal an den Rand der Fassungslosigkeit gekommen sei, man sich nicht vorstellen könne, was da abgehe und sie in dem Verfahren den Versuch sehe, die Geburtshilfe zu medikalisieren und Frauen die Möglichkeit zu entziehen, ihre Kinder außerklinisch zur Welt bringen zu können..." veröffentlicht, und im Rahmen ihrer auf einen Beweisantrag erfolgten Zeugenvernehmung erklärt hat, dass die Angeklagte für den Tod von G. Z1 aus ihrer Sicht keine Verantwortung trage, und diese über eine Kompetenz verfüge, wie 98 % der Fachärzte der Gynäkologie nicht, bekundet hat, dass ihr drei Fälle bekannt seien, in denen die Tragzeit um 22 bzw. 23 Tage überschritten gewesen seien, gibt dies zum einen keine Veranlassung, die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 in Zweifel zu ziehen, und zum anderen würde ein solcher Umstand nichts an der Einschätzung ändern, dass mit dem Überschreiten des errechneten Termins das Risiko für die Ungeborenen ansteigt und aus dem Grund engmaschige Kontrollen angezeigt sind. Die Kammer hat jedoch bereits erhebliche Zweifel an der Qualität der Aussage der Zeugin. So hat sie zwar erklärt, bei ihrer eigenen Schwangerschaft sei das Tragzeitalter rechnerisch und per Ultraschall festgelegt worden, wie ebenso bei einer von ihr betreuten Schwangerschaft, bei der die Kindsmutter zudem ganz genau gewusst habe, wann das Kind entstanden sei, belegbare Unterlagen hatte die Zeugin jedoch nicht, so dass ihre Bekundung in keiner Weise nachvollziehbar war. Soweit sie weiter erklärt hat, in dem dritten ihr bekannten Fall handle es sich um die von einer Kollegin betreute Schwangerschaft, wobei jedoch keine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt sei, ist auch dies für die Kammer nicht verifizierbar.

Letztlich besteht an der Kompetenz und Autorität des versierten, erfahrenen und fachkundigen Sachverständigen insgesamt keinerlei Zweifel.

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Julian

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Keine Weigerung der Kindseltern in Bezug auf eine Krankenhausverlegung

Als Dreistigkeit und Verdrehung der Tatsachen durch die Angeklagte in ihrer Einlassung und die Verteidigung im Plädoyer ist es weiter zu bewerten, den Eltern die alleinige Verantwortung für den gesamten Verlauf zuzuschreiben mit der Unterstellung, die Angeklagte durch das Nichterscheinen in der Praxis zur Durchführung der Geburt in dem Hotelzimmer gezwungen zu haben, ihre elterliche Sorge verletzt zu haben, indem sie alles außer Acht gelassen hätten, was sie ihrem Kind geschuldet hätten, nämlich es keiner Gefahr auszusetzen, stattdessen sie einen Flug unternommen, die Durchführung der MRT-Untersuchung abgelehnt, bei der Geburt zu lange zugewartet hätten, sich im Hinblick auf die Bemerkung der Angeklagten hinsichtlich der Risiken einer Beckenendlagengeburt "wollt ihr das wirklich wissen" nicht selbstständig informiert, sich nicht selbst um ein geeignetes Krankenhaus gekümmert und schließlich nicht die Einweisung in das Krankenhaus ausdrücklich verlangt zu haben.

Nach den tragfähigen Bekundungen der Nebenkläger hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sie nicht zu der Klientel der Angeklagten gehört haben - wie etwa die Zeuginnen Z38 oder Z13 -, die selbst aufgrund einer bestimmten Weltanschauung und esoterischen Denkweise unter Inkaufnahme bekannter Risiken in jedem Fall an einer außerklinischen Geburt festhalten wollten.

Die Zeugen Z1 haben zuverlässig und glaubhaft geschildert, dass sie gerne eine Hausgeburt erlebt hätten, aber dass immer außer Frage gestanden habe, dass weder für die Zeugin Z1 noch ihr Kind ein Risiko bestehen sollte, das über das normale Risiko jeder Geburt hinausging. Nur vor dem Hintergrund der Informationen der Spezialisten für Beckenendlagen in Deutschland, dass auch eine erfahrene Hebamme eine Beckenendlage vaginal entbinden könne, und aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Angeklagten habe man sich dazu entschlossen. Die Zeugen haben wiederholt bekundet, sich danach erkundigt und von der Angeklagten auch bestätigt erhalten zu haben, dass es in unmittelbarer Nähe ihrer Praxis mehrere Krankenhäuser gäbe, die im Falle auftretender Probleme innerhalb weniger Minuten erreichbar gewesen wären. Die Angeklagte habe erklärt, dass man einen Kaiserschnitt in 10 Minuten hinkriegen könne, wenn dies nötig sei, dass sie es organisieren könne, dass der Bauch der Zeugin Z1 innerhalb von 10 Minuten aufgeschnitten sei.

Die Zeugen haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie allein aufgrund dieser Angaben der Angeklagten beruhigt gewesen seien und das Risiko, dass etwas passieren könne, als gar nicht groß angesehen hätten, und angesichts der geschilderten Erfahrungen der Angeklagten auch davon ausgegangen seien, dass sie Komplikationen sofort erkennen und entsprechend handeln würde. Die Zeugin Z1 hatte noch eine konkrete Erinnerung daran, dass sie sich aufgrund der Angaben der Angeklagten so sicher gefühlt und noch in Telefonaten mit ihren Freundinnen davon berichtet habe, dass sie sofort im Krankenhaus sei, wenn bei der Geburt etwas nicht in Ordnung wäre.

Soweit die Angeklagte mit der Benennung der Zeugin Z59, einer ebenfalls mit ihr seit über 20 Jahren eng befreundeten Hebamme, die an der Mehrzahl der Verhandlungstage als Zuhörerin teilgenommen hat, unter Beweis stellen wollte, dass die Nebenklägerin noch am Vorabend der Geburt anlässlich eines Hauskonzertes bei der Angeklagten erklärt habe, umfassend über die Risiken einer Hausgeburt bei Beckenendlage aufgeklärt zu sein, nach Möglichkeit eine Klinikentbindung vermeiden, der Gefahr eines Kaiserschnitts entgehen und deshalb bei der Angeklagten entbinden zu wollen, hat die Zeugin diese Behauptungen in der Form nicht bestätigt. Auf Nachfragen der Kammer hat sie erklärt, es habe sich um ein smalltalk-Gespräch von maximal 6-7 Minuten gehandelt, wenn es "hochkomme", die Kindsmutter habe auf sie einen entschlossenen Eindruck gemacht und erklärt, dass sie ihr Kind auf normalem Wege bekommen und keinen Kaiserschnitt wolle; Erinnerungen an Einzelheiten des Gesprächs, das ja mittlerweile 5 Jahre zurückliege, habe sie nicht mehr. Frau Z1 habe aber gesagt, dass sie aus O23 nach O8 gereist seien, um ihr Kind auf natürlichem Wege zu entbinden; daraus schließe sie, dass der Wille, spontan zu entbinden, sehr groß gewesen sein müsse.

Ein Widerspruch zu der Aussage der Nebenkläger besteht damit in keiner Weise, und insbesondere lässt diese Aussage nicht den Rückschluss zu, dass die Zeugen einen Kaiserschnitt in jedem Fall abgelehnt haben.

Soweit die Verteidigung durch Vernehmung des Arztes Prof. Dr. Z25 der Klinik in O26 sowie einer weiteren Mitarbeiterin unter Beweis stellen wollte, dass die Nebenkläger eine Sectio kategorisch abgelehnt und in jedem Fall die Geburt auf natürlichem Wege vorgezogen hätten, wobei die Ablehnung der Durchführung einer Magnetresonanztomographie belege, dass sie jegliche Untersuchungen und Geburtsmethoden abgelehnt hätten, die über natürliche Methoden hinausgehen würden, war dies ebenfalls ungeeignet, die Angaben der Nebenkläger in Zweifel zu ziehen, da die Kindseltern nach ihren glaubhaften Bekundungen mit dem Arzt überhaupt nicht und mit anderen Mitarbeitern auch nicht über eine Sectio gesprochen haben, und die Ablehnung einer speziellen Untersuchung im Vorfeld der Geburt keinen Rückschluss auf eine grundsätzliche Einstellung der Nebenkläger zulässt. Die von der Klinik in O26 übersandten und verlesenen Behandlungsunterlagen ergeben ebenfalls nichts anderes.

Geburtsgeschehen

Die Feststellungen zum Ablauf der Geburt beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen Z1 sowie der Verlesung ihres schriftlichen Gedächtnisprotokolls. Teilweise findet ihre Richtigkeit auch durch verwertbare Eintragungen der Angeklagten in ihren Unterlagen sowie ihre eigenen Angaben gegenüber der Hebamme Z14 Bestätigung.

Die medizinische Beurteilung und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage der kompetenten und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 getroffen, die durch verlesene Urkunden und medizinische Einschätzungen weiterer sachverständiger Zeugen Bestätigung gefunden haben.

Dass die Geburt gegen 04.00 Uhr am Morgen des 30.06.2008 mit dem Fruchtblasensprung begonnen hat, ergibt sich zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer aus der Eintragung der Angeklagten in ihrem Kalender und ihrer diese Eintragung bestätigenden Erklärung gegenüber der Zeugin Z14 sowie ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung. Die Nebenkläger hatten eine konkrete Erinnerung an den Zeitpunkt, an dem die Zeugin Z1 mit dem Erwachen gegen 04.00 Uhr morgens ein erstes Ziehen verspürte - nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 insbesondere in Zusammenhang mit dem Fruchtblasensprung der eindeutige Beginn der Eröffnungswehen -, wenngleich sie den Flüssigkeitsabgang mangels konkreter Erinnerung in der Hauptverhandlung erst einem Zeitpunkt im direkten Anschluss an das um 05.09 Uhr mit der Angeklagten geführte Telefonat zuordneten. In ihrer Einlassung hat die Angeklagte allerdings selbst angegeben, bereits in dem ersten Telefonat von dem Flüssigkeitsabgang informiert gewesen zu sein. Zudem lässt ihre erste Eintragung in ihrem Kalender mit der Notiz "Va FBS" - Verdacht auf Fruchtblasensprung zweifelsfrei ihre Kenntnis von einem Flüssigkeitsabgang bereits zum Zeitpunkt des ersten Telefonats zu. Ihre Eintragung, die die Kammer neben der Verlesung in Augenschein genommen hat, lässt auch unschwer erkennen, dass die Uhrzeit 4.00 mit der Zahl 5 überschrieben worden ist. Die Richtigkeit der ursprünglichen Zeit ergibt sich allerdings auch zweifelsfrei aus den Angaben der Nebenkläger sowie der Zeugin Z14 und dem insoweit mit der Angeklagten während der Geburt geführten und verlesenen SMS-Verkehr, in dem die Angeklagte auf Nachfrage der Zeugin Z14 nach dem Zeitpunkt des Fruchtblasensprungs konkret die Uhrzeit 04.00 Uhr benannt hat. Auf den Inhalt der Aussage der Zeugin Z14, die in zahlreichen Punkten gelogen hat, und nur dann, wenn sie mit Fakten und eigenen Angaben im Rahmen ihrer früheren polizeilichen Vernehmung konfrontiert wurde, zutreffende Angaben gemacht hat, wird noch im Zusammenhang einzugehen sein. Im Rahmen der Vernehmung der Zeugin Z14 durch den Zeugen KHK Z35 wurden die Speicherinhalte des Handys der Zeugen mit ihrer Zustimmung eingesehen und wörtlich in die Zeugenvernehmung aufgenommen. Der entsprechende Inhalt der Zeugenvernehmung ist in der Hauptverhandlung verlesen worden.

Dass mit dem Fruchtblasensprung zu dem Zeitpunkt nach Überschreiten des errechneten Geburtstermins die Geburt begonnen hatte, hat der Sachverständige Prof. Dr. C1 erläutert. Die Formulierung der Angeklagten in ihrer Einlassungserklärung, "Z1 habe sich etwa um 5.00 Uhr morgens bei ihr mit der Botschaft gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass heute die Geburt losgehen könnte", ist bis auf die Zeitangabe unwahr. Gleiches gilt für die anschließenden angeblichen detaillierten Erklärungen zu den möglichen unterschiedlichen Ursachen des Flüssigkeitsabgangs. Mitnichten hat die Angeklagte nach den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger Ausführungen zu möglichen unterschiedlichen Gründen gemacht und insbesondere auch nicht zu dem Umstand, dass eine Gefährdung für das Kind auszuschließen sei, da es bereits fest im Beckeneingang liege, wovon sie sich noch 10 Stunden vorher überzeugt habe. Da eine solche Äußerung gegenüber den Kindseltern nach deren Bekundungen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass sowohl die behauptete Untersuchung als auch die Äußerung eine unwahre Schutzbehauptung im Hinblick darauf ist, dass die Kammer im Laufe des Verfahrens mit dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 erörtert hatte, welche Gefahren - nämlich die eines Nabelschnurvorfalls - im Fall eines Fruchtblasensprungs bestehen, wenn das Kind sich noch nicht tief genug im Becken befindet, um den Beckeneingang abzudichten.

Die Feststellung, dass die Angeklagte die Gebärende über die gesamte Eröffnungsperiode sich selbst überlassen hat und bis zu dem Telefonat um 14.49 Uhr zu keinem Zeitpunkt eine Aufforderung, die Praxisräume aufzusuchen, erfolgt ist, beruht ebenfalls auf den Angaben der Kindseltern. Ihre unwahre Angabe gegenüber den Polizeibeamten, bereits vor 16 Uhr im Hotel gewesen zu sein, hat die Angeklagte selbst nicht aufrechterhalten. Ihre Darstellung in der Einlassung, es sei der Wunsch der Nebenklägerin gewesen, noch abzuwarten, wogegen sie nichts einzuwenden gehabt habe, und die Behauptung, dass ausdrücklich abgesprochen gewesen sei, dass die Kindseltern jederzeit in die Praxis hätten kommen können, ist ebenso unwahr wie die Einlassungserklärung, sie habe bei dem zweiten Telefonat um 09.39 Uhr zu der Zeugin Z1 gesagt, dass sie in die Praxis umziehen sollten, wenn sie den Eindruck habe, dass sie regelmäßige Wehen produziere, und dass sie sie im Laufe des Vormittags erwarten würde. Die Angabe, dass sie ab diesem Zeitpunkt auf das Eintreffen des Paares gewartet habe und den Umstand, dass sie länger nichts von den Beiden gehört habe, so gedeutet habe, dass offenbar noch keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, ist, wie die gesamte Einlassung der Angeklagten, nur ein zynischer Versuch der Verlagerung der Verantwortung auf die Kindseltern. Diese haben insgesamt überzeugend und glaubhaft geschildert, dass die Angeklagte bei dem ersten Telefonat lediglich bestätigt habe, dass alles normal und in Ordnung sei und die Zeugin Z1 sich noch ausruhen solle, wobei sie sich mit den Worten "bis später" verabschiedet habe. Auch bei dem zweiten Telefonat habe die Angeklagte mit keinem Wort erwähnt, wann ein Wechsel in die Praxis erfolgen sollte. Sie habe lediglich den Vorschlag gemacht, zu entspannen, zu lesen oder spazieren zu gehen und sich die Zeit zu vertreiben. Die Kindsmutter hat nachvollziehbar geschildert, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Angeklagte wisse, wovon sie rede, dass es sich um die ganz normale Eröffnungsphase handle und diese Phase auch längere Zeit dauern könne. Die Angeklagte habe lediglich gesagt, sie solle sich wieder melden, wenn die Schmerzen stärker würden. Irgendwann habe der Körper dann sie unter Kontrolle gehabt und sie habe Angst bekommen und ihren Partner gebeten, die Angeklagte erneut anzurufen, das Zeitgefühl habe sie verloren.

Nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 - worauf im Hinblick auf die Versäumnisse der Angeklagten noch im einzelnen eingegangen wird - war das Handeln der Angeklagten, eine Erstgebärende, zudem mit den besonderen Risiken einer Beckenendlage ab dem eindeutigen Geburtsbeginn um 04.00 Uhr morgens über einen Zeitraum von 11 bzw.12 Stunden allein zu lassen, außerhalb jedes Verantwortungsbewusstseins. Mit den zwei befundeten Schwangerschaftsrisiken der pathologischen Kindslage und der Überschreitung des errechneten Geburtstermins, was der Angeklagten bekannt gewesen sei, hätte eine außerklinische Entbindung nicht stattfinden dürfen. Sorgfaltswidrig sei bereits die Planung einer außerklinischen Geburt gewesen und habe einen Verstoß gegen Mutterschaftsrichtlinien, die Berufsordnung für Hebammen, die Empfehlungen zur Zusammenarbeit von Ärzten und Hebammen und der Hebammengeleiteten Geburtshilfe des Bundes deutscher Hebammen bedeutet. Bereits die Planung der außerklinischen Geburt habe gegen alle gültigen Leitlinien, Standards und Lehrbuchwissen verstoßen, die jeder durchschnittlich qualifizierten Hebamme bekannt seien. Spätestens zum Zeitpunkt des Anrufs der Kindsmutter am frühen Morgen sei diese von der Notwendigkeit einer Klinikeinweisung zu überzeugen gewesen, die Rettungsleitstelle zu verständigen oder die Schwangere abzuholen gewesen. In höchstem Maße sorgfaltswidrig sei es zudem gewesen, die Gebärende über die gesamte Eröffnungsperiode allein zu lassen.

Dass dieses Verhalten, was schon aus laienhafter Sicht nicht nachvollziehbar erscheint, unüblich, unverständlich und sorgfaltswidrig ist, hat die Kammer auch den Bekundungen anderer Hebammen entnehmen können. So hat etwa die Zeugin Z45, eine seit 25 Jahren mit der Angeklagten gut bekannte Hebamme, angegeben, dass sie, wenn eine Frau sich mit Blasensprung melde, sofort zu ihr fahre und sie nicht komme lasse, und in anderen Fällen spätestens nach ca. 3 - 4 Stunden hinfahre, vorher aber immer telefonischen Kontakt halte. Andere, wie die Zeugin Z60, haben bekundet, Beckenendlagen aufgrund der bekannten Risiken selbst nicht außerklinisch zu entbinden.

Eine Erklärung für ihr Verhalten, die Gebärende über einen so langen Zeitraum alleine zu lassen, hat die Angeklagte in keiner Weise versucht, wonach die Kammer auch davon überzeugt ist, dass es wichtige und überraschende Umstände, die ein Aufsuchen der Gebärenden unmöglich gemacht oder erschwert hätten, nicht gegeben hat. Solche Umstände hätte die Angeklagte nicht verschwiegen. Dass ihr Verhalten letztlich auch aus ihrer Sicht nicht verantwortungsbewusstem Umgang entsprach, zeigt nicht zuletzt ihre von dem Zeugen KOK Z33 bekundete unwahre Behauptung, über den Tag mehrmals mit der Gebärenden telefoniert zu haben und vor 16 Uhr bereits zweimal zu einer Untersuchung im Hotel gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung hat sie es sodann unzutreffend so darzustellen versucht, als hätten die Nebenkläger sich geweigert, früher in die Praxis zu kommen.

Dass auch die Behauptung der Angeklagten, auch das dritte Telefonat um 14.49 Uhr noch mit der Zeugin Z1 selbst geführt zu haben, eine dreiste Unwahrheit im Hinblick auf ihre Versäumnisse ist, unterliegt nach den Bekundungen der Kindseltern ebenfalls keinen Zweifeln. Die Darstellung der Angeklagten, die Zeugin Z1 habe die Kontraktionen jetzt so beschrieben, dass "man wohl von richtigen Wehen habe reden können", sie - die Angeklagte - beruhigt gewesen sei, den Ausführungen zu entnehmen, dass "sich ein normaler Geburtsprozess abgezeichnet habe" und die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selbst mit ihr telefoniert habe, "sie in der Annahme versichert habe, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe", ist, angesichts des Umstands, dass sie selbst nur eine Stunde später einen Zustand dokumentiert hat, wonach die vollständige Öffnung des Muttermundes, mithin die gesamte Eröffnungsphase stattgefunden hatte, und wonach mit diesem Zeitpunkt der Beginn der Austreibungsphase, d.h. das Endstadium der Geburt, zu verzeichnen war, an Dreistigkeit und Impertinenz kaum zu überbieten. Gleiches gilt für ihre Behauptung, jetzt das Bedürfnis verspürt zu haben, sich persönlich um die Gebärende zu kümmern - ungefährer und unverbindlicher ist dieses Bedürfnis kaum zu formulieren -, sowie die Angabe, gerade in dem Moment überlegt zu haben, anzurufen, als der Zeuge Z1 um 15.59 Uhr ein viertes Mal anrief.

Die Feststellung, dass die Eröffnungsphase bei ihrem Eintreffen um ca. 16.08 Uhr bereits beendet war, hat die Kammer zum einen auf der Grundlage des Geburtsprotokolls, das die Angeklagte am 01.07.2008 der Staatsanwaltschaft übermittelt hat, getroffen. Hierin hat die Angeklagte für den Zeitpunkt ihres Eintreffens um 16.08 Uhr die Eintragung "MM (Muttermund) vollständig bis auf Saum" gemacht.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Eintragung den tatsächlichen Umständen entsprach, auch wenn die Angeklagte dies in den beiden anderen Protokollen für die Zeit um 17.50 Uhr notiert hat, da davon ausgegangen werden kann, dass die Angeklagte in der freiwillig den Ermittlungsbehörden übergebenen Version nicht Dinge zu ihren Lasten falsch eingetragen hat. Desweiteren hat die Angeklagte auch der Zeugin Z14 - was diese in der Hauptverhandlung wiederum nur ungern und auf Vorhalt ihrer entsprechenden Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen KHK Z35 zugegeben hat - davon berichtet, dass der Muttermund bereits bei ihrem Eintreffen gegen 16 Uhr vollständig eröffnet gewesen sei. Die Behauptung der Angeklagten nunmehr in ihrer Einlassungserklärung in der Hauptverhandlung, der Muttermund sei erst bei einer der um 19.50 Uhr erfolgten vaginalen Untersuchung nachfolgenden Untersuchung so gut wie vollständig gewesen, ist ebenfalls eine dreiste Unwahrheit.

Im Übrigen entspricht der Befund nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auch dem Geburtsverlauf, der mit einer zwölfstündigen Eröffnungsphase unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Geburtsdauer einer Erstgebärenden von 6 bis 7 Stunden schon einen überdurchschnittlichen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Die angesichts dieses Befundes der Angeklagten zu berechnende Dauer der Austreibungsphase von 6 Stunden, die damit als massiv protrahiert zu bewerten ist - worauf noch einzugehen ist -, beruht ebenfalls auf den Darlegungen des Sachverständigen.

Dass auch die gesamte weitere Darstellung der Angeklagten vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Ausführungen des Geburtsmediziners konstruiert worden ist, ist nicht nur aufgrund der Widersprüche zu früheren Dokumentationen offensichtlich. Soweit die Verteidigung die gute Erinnerungsfähigkeit der Angeklagten angemerkt hat, die offensichtlich nach 6 Jahren besser als im Anschluss an das Geschehen sein soll, bedarf das keiner weiteren Erörterung. Die Einlassung der Angeklagten, der Muttermund sei bei ihrem Eintreffen etwa 7 cm weit gewesen, steht in Widerspruch zu allen Protokollen, in denen diese Zahl nicht auftaucht, und insbesondere zu der Beschreibung des Muttermundes als bis auf einen Saum eröffnet, was, wie dargelegt, einem Wert von 9 cm und einer vollständigen Eröffnung und dem Ende der Eröffnungsphase entspricht.

Die Einlassung der Angeklagten basiert taktierend und angepasst allein auf der Motivation, die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 vorliegende protrahierte Austreibungsphase mit den erkennbaren lebensgefährdenden Risiken für das Ungeborene zu verkürzen.

Dass die Zeugin Z1 bei ihrer Ankunft angeblich eine Wehe ohne Anstrengung veratmen konnte, was ihr gezeigt habe, dass "die Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe", geht in die selbe Richtung und steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer unmittelbar zuvor gemachten Angabe, bei dem vorangegangenen Telefonat die Kindsmutter im Hintergrund gehört zu haben, was sich angehört habe, als schöbe diese gerade ihr Kind aus sich heraus, sondern auch zu den glaubhaften Bekundungen der Nebenkläger, dass die Kindsmutter sich vor kaum auszuhaltenden Schmerzen zu diesem Zeitpunkt kaum noch habe bewegen können. Auch in ihrem der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern übergebenen Gedächtnisprotokoll hatte die Angeklagte notiert, dass die Wehen bei dem Telefonat sehr heftig zu sein schienen und in der auf ihrem Laptop sichergestellten, dass es geklungen habe, als würde die Geburt sehr schnell vonstatten gehen. In den beiden übergebenen Gedächtnisprotokollen hatte sie zudem notiert, dass die Wehen sehr schmerzhaft gewesen seien, was mit einem Veratmen ohne Anstrengung nichts zu tun hat.

Dass es bei dem Telefonat um 15.59 Uhr und erneut um 18.22 Uhr zum Abgang von Mekonium kam, konnte die Angeklagte angesichts ihrer entsprechenden Eintragungen im Kalenderblatt und den Gedächtnisprotokollen, die sie der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern zur Verfügung gestellt hatte, später nicht mehr leugnen. Ihre nunmehr erfolgte Konkretisierung der Menge in Zusammenhang mit der Behauptung, dass der kindliche Steiß bereits tief im Becken gewesen sei, im Rahmen ihrer Einlassungserklärung, ist allerdings ebenfalls nur ein kläglicher Versuch der Abschwächung der offenkundigen Gefährdung des Kindes und die Erklärung einer - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher auszuschließenden - mechanischen Ursache des Mekoniumabgangs.

Während die Angeklagte in ihrer Einlassung behauptet hat, es sei "ungefähr ein Eierbecher voll Mekonium" und später "ungefähr ein Esslöffel voll" abgegangen, widerspricht dies schon ihrer Eintragung in dem Kalender, in der sie "reichlich" und "viel" Mekonium dokumentiert hat. Ebenfalls findet sich in sämtlichen Gedächtnisprotokollen für den Zeitpunkt ihres Eintreffens die Beschreibung des Abgangs von "reichlich Mekonium", was kaum mit der Menge eines Eierbecherinhalts kompatibel ist. Auch in dem Telefonat mit der Zeugin Z14, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, hat die Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin von einem "massiven" Mekoniumabgang gesprochen.

Dass die Angeklagte auch während ihrer Anwesenheit nur eine völlig unzureichende Kontrolle des Gesundheitszustandes der Gebärenden und des Ungeborenen vorgenommen hat, ergibt sich aus den medizinischen Beurteilungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auf der Grundlage der von der Kammer festgestellten Umstände. Nach der Einlassung der Angeklagten ist die von ihr während des Geburtsvorgangs ausschließlich vorgenommene Dokumentation in ihrem Kalender erfolgt. Danach hat sie, wie dargelegt, die Herztöne des Kindes fünfmal kontrolliert, die Vitalparameter der Mutter, wie Puls oder Blutdruck überhaupt nicht. Kein einziges Mal ist eine konkrete Herztonfrequenz aufgeführt. Dass dieses Verhalten ihrer üblichen Vorgehensweise entspricht, wird nicht nur die mangelhafte Überwachung bei anderen Geburtsvorgängen, etwa den Geburten Z2 und Z3, sondern zudem durch ihre unzweideutige publizierte Einstellung bestätigt. Ihre Einlassung, die Herztöne des Kindes etwa viertelstündlich, auch im Vergleich zur mütterlichen Pulsfrequenz, kontrolliert zu haben, reiht sich in die Auflistung der Unwahrheiten zur Negierung ihrer Verantwortlichkeit ein. Selbst in den drei von ihr nach der Geburt in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens angefertigten Gedächtnisprotokollen werden über den Zeitraum von 6 Stunden einmal 4, einmal 9 und schließlich 11 Kontrollen genannt. Bei den behaupteten Abständen von einer Viertelstunde hätten es 24 sein müssen. Die Kammer ist in Anbetracht der grundsätzlichen Einstellung der Angeklagten, nach Möglichkeit auf die Messung der Vitalparameter von Mutter und Kind zu verzichten, der Überzeugung, dass lediglich die in dem mitgeführten Kalender vermerkten fünf Messungen der Herztöne G. Z1s und keine weiteren erfolgt sind.

Dass weiter die Behauptung, noch um 22.02 Uhr eine Herztonfrequenz von 100 bpm gemessen zu haben, eine unwahre Schutzbehauptung ist, steht nicht nur aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Z1, dass das Gerät etwa gegen 21.40 Uhr ausgesetzt habe, wobei er einen Blick auf eine in dem Zimmer befindliche Uhr hatte - weshalb er auch für den späteren Zeitraum eine konkrete Erinnerung daran hatte, dass die Angeklagte ihn erst 10 Minuten nach der Geburt G. Z1s aufgefordert hatte, besser einen Notarzt zu informieren - fest, sondern ergibt sich weiter aus den Darlegungen des Sachverständige Prof. Dr. C1, dass es bei einem derartigen Befund auszuschließen ist, dass nur etwa 10 Minuten später ein nicht mehr reanimierbares Kind geboren wird. Dass die Nichtreanimierbarkeit keine organische Ursache hatte, wie von der Angeklagten behauptet wird, wird noch dargelegt werden. Der Nebenkläger hat nachvollziehbar seine konkrete Erinnerung an den Zeitraum des Ausfalls des Geräts geschildert sowie den anschließenden Versuch der Angeklagten, mit einem Hörrohr die Herztöne zu überprüfen, wobei sie dazu nichts gesagt habe, ihr Gesichtsausdruck ab diesem Moment aber deutliche Sorge haben erkennen lassen.

Die zunehmende Erschöpfung der Nebenklägerin und der Rückgang der Wehentätigkeit bis hin zu einem Geburtsstillstand ergeben sich nicht nur aus den Schilderungen der Kindseltern, sondern auch aus der Dokumentation der Angeklagten. Während sie in ihren Kalender während der Geburt um 20.20 Uhr, mithin nach der bereits 4 Stunden dauernden Austreibungsphase, notiert hat, dass die Pausen länger, die Kontraktionen seltener würden, die Kindsmutter schlapp und bereits zu diesem Zeitpunkt kein Geburtsfortschritt zu verzeichnen sei, hat sie auch in ihren Gedächtnisprotokollen im Anschluss an die Geburt bereits für den Zeitpunkt ihres Eintreffens eine Erschöpfung der Zeugin Z1 vermerkt, was sich für die nachfolgenden Zeitpunkte nicht gebessert, sondern verschlechtert hat. In den der Staatsanwaltschaft und den Kindseltern überlassenen Protokollen heißt es etwa:

"16.08 Uhr: Frau Z1 liegt in linker Seitenlage auf dem Bett und macht einen erschöpften Eindruck; 18.22 Uhr: Frau Z1 fühlt sich weiterhin schlapp; gegen 19.35 Uhr wird der Versuch einer Lageänderung vorgenommen und abgebrochen, weil die Schmerzen sofort zu groß werden; 20.20 Uhr: Frau Z1 wird zur Toilette gebracht, hier werden die Kontraktionen etwas seltener". Das den Kindseltern übergebene Protokoll enthält für 20.20 Uhr die zusätzliche Eintragung: "während der nächsten 20 Minuten gibt es keinen Hinweis auf einen Geburtsfortschritt".

Die Einlassung der Angeklagten, dass sie über diese den Nebenklägern "bekannten Zustände" der Schlappheit und Unbeweglichkeit öfter gesprochen hätten, weshalb sie sich keine ernsthaften Sorgen gemacht hätte, ist eine weitere Unwahrheit, um ihre Verantwortung für die Einschätzung der Situation und Verpflichtung zu einer Verlegung in eine Geburtsklinik zu leugnen. Wie bereits dargelegt haben beide Nebenkläger bereits zu Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Vernehmung geschildert, dass die Kindsmutter sich während der gesamten Schwangerschaft, mit Ausnahme der unbedeutenden Erkältung, sehr wohl gefühlt habe, wobei der Zeuge Z1 der Einlassung der Angeklagten am 50. Verhandlungstag ergänzend vehement und glaubhaft widersprochen hat.

Dass auch die weitere Einlassung, eine Verlegung in die Praxis und später in ein Krankenhaus ebenso wie die Vorzüge eines Wehentropfes angesprochen zu haben, was von den Kindseltern abgelehnt worden sei, unwahr ist, steht nach den Aussagen der Zeugen Z1 ebenfalls außer Zweifel. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Kindseltern in diesem Punkt nicht etwa die Unwahrheit gesagt hätten, um ihre eigene Verantwortung zu negieren oder die Angeklagte zu Unrecht, auch im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche, zu belasten. Glaubhaft und überzeugend haben beide Zeugen geschildert, dass diese Umstände zu keinem Zeitpunkt während der Geburt angesprochen worden seien und die Angeklagte vielmehr im Gegenteil immer versichert habe, dass alles in Ordnung sei, alles gut laufe, sie der Angeklagten vertraut und bis zuletzt gedacht hätten, dass sie gleich ihr Kind im Arm halten würden. Auch auf die Frage an die Nebenklägerin, ob ihr Partner nicht irgendwann überlegt habe, dass es besser sei, in ein Krankenhaus zu gehen, hat die Zeugin Z1 erklärt, dass er wie sie der Geburtshelferin vertraut habe und die ganze Zeit damit beschäftigt gewesen sei, sich um sie zu kümmern, Getränke zu holen oder eine Decke, sie massiert und Wehen mit ihr veratmet habe. Angesichts der Seriosität und Zurückhaltung und der zu jeder Zeit um Objektivität und Differenzierung bemühten Kindseltern ist die Kammer von der Wahrheit ihrer Angaben überzeugt.

Bestätigung finden diese letztlich in der insgesamt taktierenden und zu widerlegenden Einlassung der Angeklagten, in dem Umstand, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Hinweis dokumentiert hat, was von besonderer Wichtigkeit gewesen wäre, in ihren nachträglichen unlauteren Versuchen, auf die Zeugen einzuwirken, worauf noch eingegangen wird, darin, den Kindseltern gegenüber nach deren glaubhaften Schilderungen später erklärt zu haben, dass sie sie nicht habe enttäuschen wollen, da sie den weiten Weg zu ihr gemacht hätten sowie in dem von der Kammer festgestellten Verhalten der Angeklagten bei anderen Risikogeburten, in denen sie keine Verlegung angeraten und teilweise sogar gegen eindeutigen ärztlichen Rat, wie bei der Geburt Z38 - was noch dargelegt wird - die Hausgeburt durchgeführt hat. Letztlich sprechen dagegen auch die wenig überzeugenden Formulierungen in der Einlassungserklärung der Angeklagten, wie, "...(Vorname Z1) erklärt zu haben, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen, sie hätte nichts dagegen, sie - die Zeugin Z1 - solle nur wissen, dass sie selber die Entscheidung hätte; weder ...(Vorname Z1) noch ...(Vorname Ehemann Z1) hätten sich dazu geäußert", oder die dreiste Schilderung der Angeklagten, die Gebärende habe daraufhin ihre Kommunikation mit ihr fast eingestellt, weil sie ihr wohl das Angebot übelgenommen habe.

Unverschämt und zynisch wirkt in dem Zusammenhang auch die wertende Behauptung der Angeklagten, dass die Nebenkläger sie entgegen der Absprachen durch ihr Nichterscheinen zur Begleitung der Geburt im Hotel gezwungen hätten. Nichts hätte die Angeklagte daran gehindert, zu jeder Zeit mit dem Rettungsdienst eine Verlegung in das Krankenhaus zu organisieren. Bezeichnend ist auch, dass die Angeklagten gegenüber der Zeugin Z14 in dem Telefonat auf deren dringenden Vorschlag, die Geburt in eine Klinik zu verlegen, nicht etwa erwidert hat, dass es daran aufgrund einer Weigerung der Kindseltern scheitere, sondern, was die Zeugin Z14 nur ungern einräumen mochte, dass die Angeklagte dazu keine Veranlassung sah und dies ablehnte. In ihrer Einlassung hat die Angeklagte selbst angegeben, gegenüber der Zeugin Z14 erwähnt zu haben, dass die "betreuten Leute sicher nicht diesen langen Weg von O23 über O26 hierhin gekommen seien, um dann in eine Klinik zu gehen".

Unwahr ist weiter die gesamte Darstellung der Angeklagten, was die Motivation ihres Anrufs und den Inhalt des Telefonats mit der Zeugin Z14 angeht. Grund war nicht ein sogenanntes "secondlook-Manöver", das jedes Mal von ihr angewendet wurde, wenn sie nicht weiter wusste. Nach den Bekundungen der Zeugin Z14 war dieses Verhalten vielmehr völlig unüblich und es gab keine zweite Geburtssituation, bei der die Angeklagte um ihren Rat gebeten hatte. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung behauptet hat, dieses "Secondlook-Prinzip" häufig praktiziert zu haben, hat sie auf den Einwand der Kammer, dass gegen die behauptete Üblichkeit dieses Prinzips spreche, dass keine der mit ihr befreundeten und bekannten Hebammen eine solche Nachfrage im Rahmen eines Geburtsgeschehens bestätigt hat, sondern im Gegenteil - wie unter anderem die Zeugin Z59 - ihre Kompetenz hervorgehoben hat und angegeben wurde, die Angeklagte sei jemand, der gefragt worden sei, aber nicht jemand, der gefragt habe, auch keine weiteren Zeuginnen hierfür benannt.

Unwahr ist auch die Angabe der Angeklagten, die Zeugin Z14 habe ihr nur wegen "mangelnder Kooperation der Frau" eine Verlegung in die Klinik vorgeschlagen. Die Zeugin Z14 hat etwas ganz anderes bekundet. Wie bereits angesprochen, war das Bemühen der Zeugin zwar zunächst offensichtlich darauf ausgerichtet, der Angeklagten zu helfen und eine Darstellung zu versuchen, wonach sie gar keine Zeit für ein Telefonat gehabt habe, weshalb auch kein großer Informationsaustausch stattgefunden habe. Erst auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung durch den Zeugen KHK Z35 und des im Rahmen der Vernehmung dokumentierten SMS-Verkehrs hat die Zeugin Z14 ihre früheren Angaben bestätigt und ihre vorangegangene Darstellung mit der Ausrede zu erklären versucht, dass sie den Vorsitzenden nicht richtig verstehe, weil dieser angeblich nicht in vollständigen Sätzen mit ihr gesprochen habe. Nichtsdestotrotz hat die Zeugin Z14 auch in zahlreichen weiteren Punkten die Unwahrheit gesagt, insbesondere was ihr eigenes Verhalten der Einwirkung auf die Nebenkläger anlässlich des Aufenthalts auf O13 betrifft sowie die Teilnahme der Angeklagten bei der Drillingsgeburt im August 2008.

So hat die Zeugin Z14 zunächst ausgesagt, sie wäre in einer Beratung gewesen, als die Angeklagte angerufen habe und habe ihr deshalb gesagt, dass sie keine Zeit hätte und es sei auch nichts konkretes angesprochen worden; das sei auch nicht Sinn des Anrufs gewesen. Frau S. habe ihr nur die Umstände geschildert, dass sie die Frau nicht mobilisiert bekomme und der Muttermund vollständig wäre. Sie habe Frau S. daraufhin nur gesagt, sie solle zusehen, dass sie die Mutter mobilisiert kriege, mehr sei nicht gewesen; dann seien die SMS gekommen. An den Inhalt der SMS habe sie auch keine Erinnerung mehr, außer daran, dass sie danach gefragt habe, wann der Blasensprung gewesen sei, woraufhin die Antwort 04.00 Uhr gekommen wäre. Tatsächlich hat die Zeugin an die Angeklagte eine SMS mit einer entsprechenden Nachfrage gesandt, wobei sie Blasensprung mit "bs" abgekürzt hatte.

Soweit sie in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, die Zeit hätte sich auf ihre Frage, seit wann die Angeklagte bei der Kindsmutter gewesen sei, bezogen, hat sie bestätigt, dass diese Angabe falsch gewesen sei.

Auf die Nachfrage, ob das Wort Krankenhaus in dem Telefonat gefallen sei, hat die Zeugin Erinnerungslosigkeit vorgegeben. Dass diese ursprüngliche Aussage der Zeugin Z14 auf einer Absprache mit der Angeklagten beruhte, ergibt sich zur sicheren Überzeugung der Kammer nicht nur daraus, dass die Zeugin auf weitere Nachfrage eingeräumt hat, am Vorabend der Vernehmung in der Hauptverhandlung mit der Angeklagten, mit der sie befreundet sei, telefoniert zu haben, wobei sie sie nur gefragt (haben) will, wie es ihr gehe.

Erst auf den Vorhalt ihrer früheren anderslautenden Angabe, in der das Wort Krankenhaus eine Rolle gespielt habe, hat die Zeugin Z14 mit plötzlich vorhandener umfassender Erinnerung angegeben, dass sie der Angeklagten gesagt habe, dass sie in so einer Situation verlegen und nicht weitermachen würde. Eine Entbindung in einem Hotelzimmer aus Beckenendlage mit einer Frau, die nicht zu mobilisieren sei, seien Umstände, unter denen sie keine weitere Geburtshilfe machen würde, sie würde in so einem Fall in ein Krankenhaus verlegen und einen Oxytocintropf anraten. Auf Nachfragen hat die Zeugin Z14 weiter bestätigt, dass die Angeklagte ihr geschildert habe, dass Z1 in einem schlechten Zustand wäre, in Seitenlage auf dem Bett liege, der Muttermund vollständig, das Kind aber noch hoch sei. Die Angeklagte habe auch gesagt, dass der massive Mekoniumabgang für sie ganz auffällig sei, weshalb sie erwidert habe, dass sich die Situation nicht gut anhöre und ob sie nicht besser eine Verlegung ins Krankenhaus vornehmen lassen wolle. Die Angeklagte habe aber gesagt, dem Kind gehe es gut, die Herztöne seien gut. Für den Fall, dass sie sich entschieden hätte, nicht zu verlegen, habe sie dann geraten, dass die Gebärende abführen müsse, um größtmöglichen Platz im Becken zu schaffen, dass sie in die aufrechte Position wegen der Schwerkraft und für die Wehentätigkeit aktiv sein müsse und nicht auf der Seite liegen dürfe.

Die Zeugin hat weiter bestätigt, dass die Angeklagte ihr auch mitgeteilt habe, dass der Muttermund bereits vollständig eröffnet gewesen sei, als sie gegen 16 Uhr im Hotel eingetroffen sei. Das sei auch ein Grund gewesen, weshalb sie ihr zu einer Verlegung geraten habe. Sie hätte es angesichts des Mekoniumabgangs und da der Muttermund vollständig gewesen sei, so gehandhabt, dass sie die Kindsmutter sofort mit dem RTW in ein Krankenhaus hätte bringen lassen.

Die Beurteilung, dass die gesamte Geburtsbetreuung der Angeklagten fehlerhaft war, und die objektiven Umstände die Gefahrensituation für das ungeborene Kind offenbart haben und auch für die Angeklagte erkennbar waren, beruht auf den kompetenten, fachkundigen, erfahrenen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1.

Der Sachverständige hat, wie bereits angesprochen, auf der Grundlage der Hebammenberufsordnung, der sog. Mutterschaftsrichtlinien, von Fachliteratur und Empfehlungen und Geburtshilferichtlinien des Bundes Deutscher Hebammen nachvollziehbar dargelegt, dass die geplante außerklinische Geburt einer Beckenendlage, zudem bei einer Erstgebärenden mit rechnerischer Überschreitung des Geburtstermins, aufgrund der konkret bestehenden Risiken unvertretbar und unverantwortlich war und die Angeklagte bereits mit der Wahl des Geburtsortes und erst recht mit dem Verhalten während des Geburtsverlaufs gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen und Stellungnahmen sowie gegen gängiges Lehrbuchwissen verstoßen hat. Die Planung der Geburt unter Missachtung aller medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse, das Ignorieren sämtlicher Warnzeichen und der Umstand, dass das Kind bei einer rechtzeitigen Verlegung völlig gesund hätte geboren werden können, hat den Sachverständigen in seinem ursprünglich vorläufigen schriftlichen Gutachten zu der abschließenden Äußerung veranlasst, dass ein Fachmann, über die Umstände, unter denen das Kind G. Z1 zu Tode gekommen sei, nur fassungslos den Kopf schütteln könne.

Nach den Darlegungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Gutachtenerstattung war, wie dargelegt, bereits nicht nur die Betreuung der werdenden Mutter in der letzten Zeit vor der Geburt und insbesondere nach Überschreitung des errechneten Geburtstermins unzureichend, sondern weiter in höchstem Maße sorgfaltswidrig, dass die Angeklagte die Nebenklägerin nach dem am Morgen erfolgten Fruchtblasensprung in der Situation einer Erstgebärenden mit Beckenendlage vollkommen alleine ließ, ohne eine Abdichtung des Beckens durch den kindlichen Steiß und das damit bestehende Risiko eines Nabelschnurvorfalls abzuklären, und sich in der Folgezeit 11 Stunden nicht um die werdende Mutter zu kümmern, obwohl dieser Zeitraum zumindest die vollständige Eröffnungsphase einer regelrecht verlaufenden Geburt umfasste. Bereits mit diesem Verhalten hat die Angeklagte die Schwangere nach den Darlegungen des Sachverständigen unter Inkaufnahme aller potentiellen Risiken für Mutter und Kind anlässlich einer pathologischen Geburt allein gelassen. Die befundeten Schwangerschaftsrisiken der pathologischen Kindslage (Beckenendlage) und der Überschreitung des Geburtstermins ließen nach den Darlegungen des Sachverständigen die Planung einer Haus- bzw. Praxisgeburt nicht zu.

Nach der Hebammenberufsordnung war die Angeklagte lediglich in einem sogenannten Dringlichkeitsfall, d.h., wenn für eine Verlegung angesichts eines überraschenden Geburtsbeginns keine Zeit gewesen wäre, berechtigt, die Entbindung durchzuführen. An dieser Grundlage ändert auch nichts, dass es sich bei der Angeklagten zudem um eine Ärztin handelt. Abgesehen davon, dass die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt als Ärztin tätig geworden ist, liegt der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf dem Handeln als Hebamme. Ihre Ausbildung als praktische Ärztin befähigt sie in keiner Weise zu einer geburtshilflichen Begleitung, erst recht nicht bei einer besondere Kenntnisse der Entwicklung des Kindes voraussetzenden pathologischen Kindslage. Darüber hinaus wäre jeder Arzt nach den Darlegungen des Sachverständigen in einer solch problematischen Situation verpflichtet gewesen, eine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, da ihm anderenfalls ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen gewesen wäre. Unter klinischen Bedingungen ist angesichts der erheblichen Risiken für eine vaginale Beckenendlagenentbindung die Anwesenheit eines Facharztes oder Oberarztes erforderlich, der mindestens 50 Beckenendlagen unter Anleitung durchgeführt hat. Entscheidend ist neben der fachärztlichen Kompetenz nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 die unbedingte Möglichkeit, im Falle von Komplikationen ohne zeitliche Verzögerungen auf den abdominalen Weg umlenken zu können. Die Sectio müsse mindestens innerhalb von 20 Minuten möglich sein, in Kliniken sei dies vielmals in einem Zeitraum von 10 Minuten möglich

Dass der Angeklagten nichts anderes bewusst war, ergibt sich auch daraus, dass nach den vom Bund deutscher Hebammen und von freiberuflichen Hebammen herausgegebenen Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes, an denen die Angeklagte beteiligt war, insbesondere bei Beckenendlage die freie Wahl des Geburtsortes nur nach umfassender Aufklärung und auf besonderen Wunsch der Frau möglich ist, sowie bei einer Beckenendlage mit protrahiertem Geburtsverlauf aber ebenfalls die klinische Betreuung unter der Geburt erforderlich ist. Auch in dem von ihr in dem Lehrbuch "Hebammenkunde" mit verfassten Artikel zur Beckenendlage ist von einer Hausgeburt nicht die Rede, sondern von den aufgrund der Risiken erforderlichen klinischen Maßnahmen.

Sorgfaltsgerechtes Handeln der Angeklagten hätte nach den Darlegungen des Sachverständigen darin bestanden, die Kindsmutter spätestens am frühen Morgen des 30.06. von der Notwendigkeit einer Klinikeinweisung zu überzeugen, die Rettungsleitstelle dahingehend zu verständigen, die Schwangere aus dem Hotel in die Klinik zu bringen, wo die erforderlichen personellen und apparativen Voraussetzungen für eine Risikogeburtshilfe zur Verfügung gestanden hätten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind, wie oben dargelegt, zwei Voraussetzungen anlässlich einer vaginalen Beckenendlagenentbindung unerlässlich: Facharztstandard und ständige Anästhesieverfügbarkeit, da in jeder Phase der Geburt die Möglichkeit gegeben sein muss, ohne Zeitverlust, d.h. in einer E-E-Zeit von 20 Minuten, vom vaginalen Vorgehen auf den abdominalen Weg umzusteigen.

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Julian

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Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im weiteren nachvollziehbar veranschaulicht, dass die gesamte Geburtsbetreuung der Angeklagten zwischen 16.08 Uhr und 22.14 Uhr gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen, Stellungnahmen, Lehrbuchwissen und rechtlichen Vorgaben verstoßen hat. Die Angeklagte habe vier massive Risiken für die Gesundheit und das Leben des Kindes unberücksichtigt gelassen: die rechnerische Überschreitung des Geburtstermins mit der Gefahr der Plazentainsuffizienz, die grundsätzlich mit einem höheren Azidoserisiko behaftete Beckenendlage, den protrahierten Geburtsverlauf und den wiederholten Mekoniumabgang.

Der Sachverständige hat auf der Grundlage der Standards, Empfehlungen und rechtlichen Vorgaben dargelegt, dass insgesamt keine ausreichende Kontrolle der Herzfrequenz des Ungeborenen und der Vitalparameter der Gebärenden erfolgt sei, und der Angeklagten auf der Grundlage ihrer Befunderhebungen eine Beurteilung des Zustands des Ungeborenen überhaupt nicht möglich gewesen sei.

Der Sachverständige hat die Anzahl der erforderlichen Kontrollen dargelegt, wonach die Maßnahmen der Angeklagten nicht einmal 10 % der erforderlichen Kontrollen beinhaltet haben und in keiner Weise mit der Dokumentationspflicht der Hebammenberufsordnung in Einklang zu bringen sind. Die Empfehlung bei Risikogeburten geht danach dahin, in der Austreibungsphase eine Überwachung der Herzfrequenz 12 mal in der Stunde, und zwar alle 5 Minuten über 1 Minute lang vorzunehmen. Dass der Angeklagten ihr Fehlverhalten auch bewusst war, zeigt nicht zuletzt ihre nunmehrige Einlassung, viertelstündlich die Herzfrequenz kontrolliert zu haben, während, wie oben dargelegt, ihr tatsächliches Verhalten, nahezu gar nicht zu kontrollieren, mit ihren Publikationen korreliert.

Dass vor dem Hintergrund medizinischer Erkenntnisse und statistischer Untersuchungen die Abhängigkeit der Asphyxiehäufigkeit, der Azidosefrequenz und der Sterblichkeit der Kinder von der Geburtsdauer nachgewiesen ist und aus diesem Grund Werte für die zulässige und verantwortbare Dauer der Geburt empfohlen werden, hat der Sachverständige ebenso nachvollziehbar dargelegt, wie den daraus resultierenden Umstand, dass die bei der Zeugin Z1 6 Stunden dauernde Austreibungsphase als massiv verzögert zu bezeichnen war, da diese Phase bei einer Erstgebärenden durchschnittlich eine, maximal anderthalb, und jedenfalls nicht mehr als 2 Stunden dauern sollte. Soweit die Angeklagte in ihrer Einlassung angegeben hat, dass die Zeugin Z1 eine Wehe um 19.50 Uhr habe veratmen können, habe ihr - nach 4 Stunden mit bereits vollständig eröffnetem Muttermund - gezeigt, dass es sich noch nicht um die Austreibungsphase gehandelt habe, ist angesichts der Gesamtumstände eine dreiste Lüge.

Die typischen Folgen des protrahierten Verlaufs sind nach den Darlegungen des Sachverständigen, der sein Gutachten umfassend, und zum Teil ergänzend zu seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten auf der Basis des Ergebnisses der Beweisaufnahme erstattet hat, bei der Zeugin Z1 aufgetreten und waren zweifelsfrei erkennbar. Die aufgrund der Erschöpfung bewirkte sekundäre Wehenschwäche, die letztlich in einen Geburtsstillstand zur Zeit des Telefonats mit der Zeugin Z14 mündete, war danach ebenso typisch, wie erkennbar und gefährlich. Angesichts der viel zu langen Wehentätigkeit bestand nach den Darlegungen des Sachverständigen die massive Gefahr einer reduzierten Sauerstoffversorgung des Kindes infolge einer Minderperfusion der Plazenta. Ob das ungeborene Kind über genügend Reservekapazitäten verfüge, um eine derartige verlängerte Austreibungsphase durchzustehen, könne nur eine kontinuierliche Überwachung zeigen. Insbesondere bei einer Beckenendlage seien verzögerte Geburtsphasen häufiger und das Ungeborene insbesondere auch in der Pressperiode von einer Sauerstoffmangelversorgung bedroht, weil die Nabelschnur über einen längeren Zeitraum komprimiert werde und dann eine Sauerstoffverarmung des kindlichen Blutes drohe.

Der Sachverständige hat weiter, durch Fachliteratur, die sachverständige Bewertung weiterer Geburtsmediziner, Mediziner anderer Fachrichtungen und anderer Geburtshelferinnen bestätigt, nachvollziehbar und fundiert dargelegt, dass sich gerade diese konkret zu befürchtende Sauerstoffmangelversorgung zu zwei relativ frühen Zeitpunkten in dem Abgang von Mekonium dokumentiert hat.

Dabei unterliegt es nach den Darlegungen des Sachverständigen und dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht ansatzweise einem Zweifel, dass der Mekoniumabgang eine pathologische und keine physiologische Ursache hatte, wie die Angeklagte behauptet und mit zahlreichen Beweisanträgen zu belegen versucht hat. Dass sie selbst es tatsächlich, und insbesondere auch bereits genauso zum Zeitpunkt der Geburt, ebenfalls so eingeschätzt hat, belegt nicht zuletzt der Inhalts des Telefonats mit der Zeugin Z14. Wenn es der Zeugin, wie dargelegt, auch ausgesprochen unangenehm war, gegen ihre Freundin und "Mitstreiterin" für die natürliche Geburt aussagen zu müssen, hat sie in der Hauptverhandlung wie auch bereits im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung in diesem Punkt glaubhaft bekundet, dass die Angeklagte ihr geschildert habe, dass der massive Mekoniumabgang für sie sehr auffällig sei. Wenn es tatsächlich so wäre, wie die Angeklagte nunmehr versucht hat, Glauben zu machen, dass Mekonium bei einer Beckenendlagengeburt etwas völlig natürliches und physiologisches sei und in keiner Weise auf eine Gefährdung hinweisen würde, ist es überhaupt nicht nachvollziehbar, warum sie diesen Umstand gegenüber der Zeugin Z14 überhaupt und dann noch in einer Form erwähnt hat, die nichts anderes als Besorgnis zum Ausdruck brachte.

Gerade dieser Umstand war für die, ansonsten selbst sehr risikofreudige Zeugin Z14 nach ihrer Aussage in Verbindung mit der Kenntnis, dass der Muttermund bereits bei der Ankunft der Angeklagten vollständig gewesen sei, der Grund, eine sofortige Verlegung in ein Krankenhaus anzuraten. Allerdings hat sie auch versucht, die Verantwortung für die Situation den Kindseltern zuzuschreiben, indem sie erklärt hat, dass die Eltern sich viel zu spät bei der Angeklagten gemeldet hätten. Die Zeugin Z1 müsse schon sehr starke Wehen gehabt haben, wenn der Muttermund bereits vollständig eröffnet gewesen sei und trotzdem hätten sie sich erst bei der Angeklagten gemeldet, als Mekonium abgegangen sei.

Die Behauptung der Angeklagten, dass der Abgang von Mekonium bei einer Geburt mit Beckenendlage regelhaft auftrete und kein Zeichen für eine Hypoxie oder Azidose sei, ist falsch.

Nach den detaillierten Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1, auf der Basis jahrzehntelanger eigener Erfahrungen, medizinischer Erkenntnisse und zahlreicher unterschiedlicher geburtshilflicher Fachliteratur, ist Mekoniumabgang des Kindes unter der Geburt, auch aus Beckenendlage, ein pathologischer und kein physiologischer Vorgang und immer ein Hinweis auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes, die zwar nicht immer unmittelbar ein Einschreiten bedingt, im Falle der Geburt des Kindes G. Z1 aber zweifellos. Der Sachverständige hat dargelegt, in welchen Phasen der Geburt einer Beckenendlage Mekoniumabgang des ungeborenen Kindes als mechanischer Vorgang interpretationsfähig ist und in welchen Phasen dieser immer auf eine intrauterine Notsituation und eine Übersäuerung des kindlichen Blutes hinweist. Mekonium wird dann abgesetzt, wenn es infolge einer Hypoxie vor oder unter der Geburt zu einem reduzierten gastrointestinalen Blutfluss mit verstärkter fetaler Darmperistaltik kommt. Bei einer Beckenendlage wird allein für den Zeitraum der Pressperiode, d.h. für das Ende der Austreibungsphase, die einen Zeitraum von ca. 30 Minuten nicht überschreiten sollte, eine mechanische Ursache durch einen Druck auf das kindliche Abdomen diskutiert. Für Zeiträume, die - wie hier - mehrere Stunden vor dem Ende der Geburt des Kindes, d.h. dem Austritt aus dem Mutterleib, liegen, ist ein solcher Vorgang sicher auszuschließen. Gegen 16 Uhr und auch gegen 18.22 Uhr war der Abgang von Mekonium nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 zweifelsfrei immer Ausdruck eines Sauerstoffmangels und einer Übersäuerung des kindlichen Blutes, was eine kontinuierliche Überwachung des Kindes zur Folge hätte haben müssen. Trotz der drohenden und erkennbaren Gefährdung des Kindes sei die Überwachung durch die Angeklagte nur diskontinuierlich erfolgt und die dringende Verlegung in eine Geburtsklinik unterblieben.

Dass diese Bewertung des gynäkologischen Sachverständigen zutreffend ist und letztlich der Sauerstoffmangel unter der Geburt zum Tod des Kindes G. Z1 geführt hat, ist nach der medizinischen Bewertung der weiteren vernommenen Sachverständigen außer Zweifel.

Bestätigt werden die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 im Hinblick auf den Abgang von Mekonium auch durch Stellungnahmen weiterer Mediziner, die im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen worden sind. So hat der von der Verteidigung in einem Beweisantrag betreffend die Reanimation von Säuglingen benannte Chefarzt der Klinik für Anästhesie, perioperative Medizin und Schmerztherapie des H.-Klinikums O42, Prof. Dr. C11, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29.01.2014, in der er die sachgerechte und ausreichend lange durchgeführte Reanimation des Notarztes Z26 bestätigt hat, ausgeführt, dass der intrauterine Mekoniumabgang Ausdruck eines Sauerstoffmangels des ungeborenen Kindes sei. Aufgrund zweimaligen Mekoniumabgangs zu den benannten Zeiten hätte aus seiner Sicht eine zwingende Indikation zu einer Fortführung der Geburt unter klinischen Bedingungen bestanden.

Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, hat, wie oben ausgeführt, in Bezug auf das Geburtsgeschehen von A. Z3 ebenfalls dargelegt, dass Mekoniumabgang eine Stresssituation des ungeborenen Kindes infolge der zunehmenden Wehentätigkeit signalisiere und bei einer Beckenendlagengeburt in erhöhtem Maße damit zu rechnen sei, dass die Nabelschnur in einer Wehe komprimiert werde, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichten könne. Das Risiko sei bei einer Schädellage nicht so ausgeprägt, weil die Nabelschnur sich in der freien Fruchthöhle befinde. In der klinischen Geburtshilfe würde bei Mekoniumabgang bei einer Beckenendlage zwar auch nicht sofort auf einen Kaiserschnitt umgeschaltet, in jedem Fall gebe die Situation aber Anlass für häufigere, regelmäßige Kontrollen der Herzfrequenz des Kindes.

Soweit von der Verteidigung im Rahmen eines Beweisantrags angeführt worden ist, dass der Leiter der Abteilung für Geburtshilfe und Pränatalmedizin des Universitätsklinikums O26, Prof. Dr. Z25 bestätigt habe, dass regelmäßig bei einer Beckenendlagengeburt der Abgang von Mekonium zu beobachten sei und und in dem Zusammenhang auf einen email-Verkehr Bezug genommen hat, bezogen sich die benannten Ausführungen ebenfalls nur auf die Pressperiode, weshalb die Kammer den Beweisantrag abgelehnt hat.

Selbst die Zeugin Z14 hat auf Nachfragen angegeben, dass der Abgang von Mekonium auch bei einer Steißlage etwas besonderes sei, es nicht auf die Menge, sondern auf den Zeitpunkt ankomme und dies kurz vor der letztendlichen Geburt des Kindes normal und durch eine Kompression des Abdomens im Geburtskanal verursacht sein könnte. Vor diesem Zeitpunkt sei es aber immer ein Warnzeichen.

Schließlich hat sogar der von der Angeklagten selbst gestellte präsente Sachverständige Dr. C17, Gynäkologe und Leiter eines Zytologischen Instituts in O32, der abstruse Theorien zu einem intrauterinen Kindstod bereits Stunden vor der Geburt aufgestellt hat, und auf dessen Ausführungen im übrigen noch im einzelnen einzugehen sein wird, erklärt, dass man bei einem Mekoniumabgang natürlich immer annehmen müsse, dass es dem Kind nicht gut gehe und es einen Stressfaktor für das Kind bedeute. Das Ungeborene müsse dann in jedem Fall kontrolliert werden.

Auch die Angeklagte musste nicht zuletzt auf entsprechenden Vorhalt einräumen, dass in dem Buch "Hebammenkunde", dessen Mitautorin sie ist, ein Abschnitt "Grünes Fruchtwasser" im Kapitel "Einleitung der Geburt" enthalten ist, in dem als Ursache der Darmentleerung des ungeborenen Kindes ein kurz- oder langfristiger Sauerstoffmangel des Feten, z.B. durch eine Nabelschnurkompression oder Plazentainsuffizienz und der daraus resultierenden kurzen Kreislaufdrosselung zugunsten lebenswichtiger Organe wie Herz und Gehirn angegeben wird, mit den beschriebenen Folgen des lokalen Sauerstoffmangels am Darm, der zur Hyperperistaltik und damit zum Mekoniumabgang führe.

Nach alldem ist der wiederholte Mekoniumabgang ca. 6 und ca. 4 Stunden vor der Geburt mit einem Druck auf das Abdomen des Kindes im Geburtskanal und damit als physiologischer Prozess in keiner Weise zu erklären - und auch die Angeklagte hat dies, wie dargelegt, nicht so gesehen und angesichts ihrer geburtshilflichen und darüberhinaus medizinischen Kenntnisse auch nicht so sehen können. In Verbindung mit dem protrahierten Geburtsverlauf und dem schließlich eingetretenen Geburtsstillstand war nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 eine andere Entscheidung als die Verlegung in eine Geburtsklinik nicht vertretbar und verstieß das gesamte Verhalten der Angeklagten gegen alle jeder durchschnittlich qualifizierten Hebamme bekannten Leitlinien, Standards und Lehrbuchwissen. In Abweichung zu seinem vorläufigen schriftlichen Gutachten, in dem der Sachverständige aufgrund der Gedächtnisprotokolle der Angeklagten noch von einer vollständigen Eröffnung des Muttermundes erst gegen 18 Uhr (17.50) ausgegangen war, weshalb zu diesem Zeitpunkt nach seiner Bewertung bereits eine protrahierte Eröffnungsphase vorgelegen hat, hat er diese Bewertung aufgrund des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellenden Zeitpunkts der Beendigung der Eröffnungsphase bereits um 16 Uhr dahin revidiert, dass dann nicht Eröffnungs- und Austreibungsphase verzögert gewesen seien, wohl aber die Austreibungsphase, und das ganz massiv, wobei sich eine Gefährdung des Kindes durch Übersäuerung des Blutes der Angeklagten bereits um 16.08 Uhr gezeigt habe. Auch die Eröffnungsphase habe jedoch den durchschnittlichen Zeitrahmen deutlich überschritten. An der Schlussfolgerung, dass bereits zwischen 16.00 und 16.30 Uhr eine Einweisung in die Klinik hätte veranlasst werden müssen, ändert der Umstand nach den Darlegungen des Sachverständigen deshalb insgesamt nichts. Spätestens ab 18 Uhr war die Austreibungsphase bereits als protrahiert zu bezeichnen; dass die Angeklagte weitere zwei Stunden später und trotz Eintritts eines Geburtsstillstandes und eines weiteren Mekoniumabgangs noch immer keine Verlegung initiiert hat, ist aus Sicht des Sachverständigen unverständlich und unverantwortlich. Bei einem protrahierten Geburtsverlauf bei Beckenendlage ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die Chance, ein Kind vaginal gesund zu entwickeln, unter 10 %. wobei die Wahrscheinlichkeit eines Hirnschadens sehr hoch sei; Voraussetzung dafür, die stressreiche Austreibungsphase überhaupt überstehen zu können, sei, dass die Mutter nicht erschöpft sei und das Kind keine Azidose zeige. In 90 % der Fälle sei bei Geburtsstillstand und protrahiertem Geburtsverlauf ein Kaiserschnitt erforderlich, was individuell danach beurteilt werden müsse, ob die Mutter in der Lage sei, die vermehrte Wehentätigkeit in der Austreibungsphase körperlich durchzustehen und ob der Fetus dazu in der Lage sei. Das sei nur mittels CTG und einer Analyse des Säure-Basen-Status möglich.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 ist insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung von Beckenendlagengeburten qualifiziert. Er hat nicht nur, wie dargelegt, selbst über 1600 solcher Geburten begleitet, er hat umfassend zu dem Thema publiziert und ist einer von 10 Spezialisten, die mit der Ausarbeitung der Leitlinien zur Beckenendlage beauftragt worden ist. Er hat ausdrücklich hervorgehoben, dass in seiner Zeit als leitender Arzt der Frauenklinik II des Klinikums O25-Süd in geeigneten Fällen auch immer eine Vaginalentbindung angeboten und nicht ein Kaiserschnitt angeraten worden sei.

Nach seinen Darlegungen hat die Auswertung umfassend ermittelter Daten ergeben, dass Fehler, die zu einer Schädigung des Kindes unter der Geburt geführt haben, immer daraus resultierten, dass auf eine Übersäuerung des kindlichen Blutes nicht geachtet und nicht anerkannt worden ist, dass eine Grenze für die Durchführung der vaginalen Geburt erreicht war. Deshalb sei spätestens zum Ende der Eröffnungsphase zu entscheiden, ob es Sinn mache, an einer vaginalen Entbindung festzuhalten oder ob ein sekundärer Kaiserschnitt erforderlich sei.

Neben den Gesamtumständen habe auch der Höhenstand des Kindes Veranlassung zu einer Beendigung der Geburt mittels Kaiserschnitt gegeben. Der Höhenstand beschreibe in der Geburtshilfe die Position des vorangehenden Teils des ungeborenen Kindes im mütterlichen Becken, wobei es drei Beckenräume - Beckeneingang, Beckenmitte und Beckenausgang - gebe. Die wiederholte Feststellung des Höhenstandes sei für die Beurteilung des Geburtsverlaufs von Bedeutung und sei auch eine Entscheidungshilfe für die Fortsetzung einer vaginalen Entbindung oder Durchführung einer Sectio. Zwar befinde sich bei einer Beckenendlage der kindliche Steiß häufiger lange in einer Position als bei der Schädellage. Wenn aber in der Austreibungsphase eine Veränderung nicht zu beobachten sei und der vorangehende Teil sich über eine Stunde nicht tiefer bewege, handele es sich um einen Geburtsstillstand, der immer auch mit einer zunehmenden Erschöpfung der Gebärenden einhergehe, deren Kraft dann nicht mehr ausreiche, um das Kind mit den Wehen tiefer zu schieben. All das habe bei der Geburt Z1 vorgelegen.

Der Steiß des Kindes war nach der Eintragung der Angeklagten in ihrem Kalender um 17.50 Uhr erst "fast" auf Beckenmitte, auch gegen 21.03 Uhr war der Steiß praktisch immer noch nicht tiefergetreten, was die an die Zeugin Z14 gesandte SMS mit dem Inhalt "Steiß jetzt BM" belegt. Soweit die Angeklagte in ihrem Kalender unter 21 Uhr notiert hat, "Steiß tiefer fast BA" - ist der Buchstabe M offensichtlich mit einem A überschrieben worden, um ein Tiefertreten in den Beckenausgang vorzutäuschen.

Bei der Geburt von G. Z1 war es nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 danach angesichts einer 12-stündigen Eröffnungsphase, dem nachfolgenden Mekoniumabgang und der massiv protrahierten Austreibungsphase, ohne zureichende Überwachungsmaßnahmen und mit dem Erschöpfungszustand der Kindsmutter, unmöglich gewesen, an der vaginalen Entbindung festzuhalten.

Angesichts der geburtshilflichen und medizinischen Fachkenntnisse der Angeklagten hat die Kammer nach einer Beurteilung der Gesamtumstände, vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Einstellung der Angeklagten und ihres widersprüchlichen und unwahren Einlassungsverhaltens auch keinen Zweifel daran, dass sie die Situation und Bedrohung für das Ungeborene zutreffend erkannt und eingeordnet hat. Dass sie gleichwohl zunächst aufgrund ihrer Ideologie, der angenommenen Erwartungshaltung der Kindseltern, ihres Bestrebens nach Reputation, der Sorge vor einem Ansehensverlust und der Kritik der klinischen Geburtsmediziner ursprünglich an der außerklinischen Entbindung festgehalten und zur Überzeugung der Kammer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Geburt auch die ihr grundsätzlich unerwünschte Folge, dass das Kind das Geburtsgeschehen nicht überleben würde, aufgrund sachfremder Erwägungen und der Verbindung ihrer Ideologie mit dem Gedanken der Unvermeidlichkeit billigend in Kauf genommen hat, wird im einzelnen noch dargelegt werden.

Todesursache bei G. Z1

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterliegt es keinen Zweifeln, dass G. Z1 infolge eines Sauerstoffmangels unter der Geburt den Tod gefunden hat, sie weder eine organische Erkrankung noch eine Infektion aufwies, keine Vergiftung erlitten hat und wenige Stunden vorher gesund, und auch noch mindestens eine Stunde vorher lebend zur Welt gekommen wäre. Die Reanimationsbemühungen des Notarztes Z26 waren im Zeitpunkt seines Tätigwerdens bereits infaust und sind insgesamt lege artis durchgeführt worden. G. Z1 war - zumindest außerklinisch - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu retten.

Die Feststellungen zur Todesursache beruhen auf den nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten und qualifizierten Ausführungen des sachverständigen Rechtsmediziners Dr. C3, der Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8, des Pathologen Dr. C4, des Kinderkardiologen Prof. Dr. C5, des auf Geburtshilfe und perinatale Medizin spezialisierten Gynäkologen Prof. Dr. C1 und der Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7.

Stand die Todesursache bereits nach den ursprünglichen übereinstimmenden und korrelierenden Ausführungen sämtlicher Sachverständiger - mit Ausnahme der erst im Laufe der Hauptverhandlung beauftragten Sachverständigen, die im weiteren zu demselben Ergebnis gekommen sind - außer Zweifel, hat die Kammer die Beweisaufnahme im Hinblick auf die - wenn auch bereits widersprüchlichen und originär medizinisch haltlosen - Darlegungen der von der Angeklagten gestellten präsenten Sachverständigen, des Gynäkologen Dr. C17 und der ehemaligen Pathologin Dr. C18, sowie weitere im Rahmen von Beweisanträgen aufgestellte Behauptungen einer Vergiftung des Kindes, unzureichender Reanimationsmaßnahmen durch den Notarzt sowie eines außerhalb des Verantwortungsbereichs der Angeklagten liegenden Sauerstoffmangels, weiter ausgedehnt, und sowohl den Leiter der Sektion Kinderpathologie des Universitätsklinikums ..., O43, Prof. Dr. C6, der zunächst ein wissenschaftliches Gutachten unter besonderer Berücksichtigung fetalpathologischer Aspekte und weiter ergänzend nach einer histologischen Untersuchung des bei der Angeklagten sichergestellten Organgewebes des neugeborenen Kindes ein fetalpathologisches Zusatzgutachten erstattet hat, sowie ergänzend nach erneuten Anträgen die weiter benannten Sachverständigen Frau Dr. C7 und Prof. Dr. C8 beauftragt, als auch weitere Aufklärung im Hinblick auf die behauptete Vergiftung des Kindes mit der Chemikalie Benzalkoniumchlorid betrieben. Die Sachverständigen sind dabei, auch im Hinblick auf immer neue Einwände und Beweisanträge der Angeklagten und den Fund der Organe mehrfach, der Sachverständige Prof. Dr. C1 etwa fünfmal, der Sachverständige Dr. C3 viermal, der Sachverständige Dr. C12 dreimal, die Sachverständigen Prof. Dr. C6 und Dr. C5 zweimal angehört worden.

Zweifelsfrei ist danach der Tod von G. Z1 ausschließlich auf einen Sauerstoffmangel unter der Geburt zurückzuführen, der von der Angeklagten auch erkannt, toleriert und mit all seinen Folgen bis hin zum - wenn auch unerwünschten - Tod des Kindes in Kauf genommen worden ist, wie noch dargelegt werden wird.

Nach den übereinstimmenden Darlegungen sämtlicher gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger fanden sich eindeutige Zeichen eines Hypoxiegeschehens unter der Geburt, während sowohl organische Ursachen als auch Infektionsgeschehen als Todesursache zweifelsfrei auszuschließen waren. G. Z1 ist auch nicht, wie von der Angeklagten behauptet, als Totgeburt, sondern zweifelsfrei noch lebend auf die Welt gekommen.

Nach den Befunderhebungen des Rechtsmediziners Dr. C3 ist G. Z1 nicht als Totgeburt, sondern zweifelsfrei in Agonie, d.h. im Todeskampf, lebend zur Welt gekommen. Diese Schlussfolgerung war zwar nicht auf der Grundlage der mit Lunge und Magen-Darm-Trakt durchgeführten positiven Schwimmprobe zu ziehen, wenngleich eine solche grundsätzlich ein beweisender Befund für ein Atmen des Kindes nach der Geburt ist, hier aber aufgrund des Umstands der erfolgten Beatmung durch den Notarzt auch eine andere Ursache haben konnte. Zweifelsfrei ist dieser Schluss jedoch nach den Darlegungen des Rechtsmediziners in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Notarztes Z26 und des Kinderkardiologen Dr. C5 aus dem Umstand herzuleiten, dass das Herz G. Z1s bei der Ableitung des EKGs noch eine elektrische Restaktivität gezeigt hat. Dabei handelt es sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Sachverständigen um eine mit dem EKG noch fassbare, aber nicht mehr sinnvolle Aktion des Herzens in Form einer Restaktivität des Muskels, der aber nicht mehr gepumpt hat. G. Z1 kam sterbend, aber nicht tot zur Welt. Den Einwand der Angeklagten, durch die Reanimationsmaßnahmen sei das Herz G. Z1s wieder "angeschmissen" worden, hat der Sachverständige Dr. C3 zweifelsfrei zurückweisen können. Einen von der Angeklagten behaupteten "reversiblen Herzstillstand" gibt es nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. C3 und Prof. Dr. C6 nicht.

Der Sachverständige Dr. C3 hat weiter nachvollziehbar dargelegt - was später in vollem Umfang durch die Fetalpathologen und den Kinderkardiologen bestätigt worden ist - dass sich makroskopisch wie mikroskopisch ein gehöriger Befund ergeben, G. Z1 keinerlei Organmissbildungen aufgewiesen habe, und es sich um ein reifes gesundes Neugeborenes mit regelrecht gesund entwickelten Organen gehandelt habe. Makroskopisch hätten sich alle Organe gehörig angelegt und ohne Anhaltspunkte für Organfehlbildungen gezeigt. Die Organe hätten insgesamt keinerlei Zeichen der Unreife, wohl aber Herz, Lunge und Leber typische Zeichen einer Hypoxie gezeigt. Weder die unterschiedliche Kammerwandstärke des Herzens, auf die die Angeklagte immer wieder hingewiesen hat, noch die Dilatation - die krankhafte Erweiterung - seien auf eine Missbildung zurückzuführen, sondern ein Hinweis darauf, dass das Herz infolge Sauerstoffmangels insuffizient geworden sei und ein längeres Anpumpen gegen einen Widerstand stattgefunden habe. Auch ein Geburtstrauma des Schädels durch Einrisse und Blutungen in der harten Hirnhaut, die bei Beckenendlagen häufiger anzutreffen seien, sei auszuschließen. Lediglich am Hinterhaupt hätten sich kleine Hämatome ohne Relevanz gezeigt, die zwanglos auf die Reanimationsmaßnahmen zurückgeführt werden könnten. Der Rechtsmediziner Dr. C3 hat weiter nachvollziehbar unter Erläuterungen anhand des histologischen Bildberichts, der in Augenschein genommen worden ist, dargelegt, dass die Ergebnisse der histologischen Untersuchung der Organe - von Herz, Luftröhre, Lungenflügeln, Leber, Milz, Thymus, Bauchspeicheldrüse, Nieren, Schilddrüse und Nebennieren - die bei der Obduktion erhobenen makroskopischen Organbefunde bestätigt und ergänzt hätten. Histologisch hätten sich die Organe ebenfalls altersgemäß gehörig differenziert und reif entwickelt gezeigt. In Übereinstimmung mit dem makroskopischen Organbefund habe das Bild einer fetalen Lungenatelektase, d.h. eines kollabierten Lungenabschnitts, mit partiell belüfteten Alveolen (Lungenbläschen) überwogen. Dieser Befund entspreche einem typischen Befund eines sterbenden bzw. toten Menschen nach erfolgter Reanimation. Die Histologie des Herzens, der Leber und der Nieren habe die charakteristischen morphologischen Zeichen einer allgemeinen Hypoxidose ergeben, wobei der Befund mit einem unter der Geburt eingetretenen Tod vereinbar sei. Anhaltspunkte für eine andere Todesursache, insbesondere für eine fetale Infektion, hätten in keiner Weise bestanden.

Auf ergänzende Fragen der Verteidigung hat der Sachverständige erneut insgesamt Dysplasien - Fehlbildungen - und Metaplasien - Zellveränderungen - ausschließen können wie ebenso die Behauptung krankhaft großer Organe - der Leber und des Herzens - und unterentwickelter Organe - der Lunge - widerlegt, was durch die Ausführungen des später ergänzend beauftragten Fetalpathologen Prof. Dr. C6, sowie in Bezug auf Herz und Lunge durch die Darlegungen der insoweit eingeschränkt ergänzend beauftragten Sachverständigen Dr. C7 in vollem Umfang bestätigt worden ist.

Im Hinblick auf das Herz des Kindes hat der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5, Leiter des Herzzentrums in O29, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. C3 insgesamt bestätigt, dass die Rechtsherzbelastung, die festgestellte Erweiterung der rechten Herzhöhlen, eine typische Reaktion des Herzens auf Lungenprobleme unterschiedlicher Ursachen, wie z.B. nicht oder nur ungenügend belüftete Lungenabschnitte, sei, ein angeborener Herzfehler oder eine sonstige Herzfehlbildung bei dem Kind G. Z1 anhand der erhobenen pathologischen Befunde einwandfrei auszuschließen sei, und insbesondere auch die Wandstärke der Herzkammern verglichen mit echokardiographischen Normwerten vollkommen normal gewesen seien. Die Erweiterung der rechten Herzhöhle sei das Ergebnis einer Fehlerkette und nicht ein angeborener Herzfehler. Dabei handele es sich um einen typischen Mechanismus bei Kindern, die nach einer schweren Geburt durch Sauerstoffmangel in eine problematische Phase geraten seien. Wenn ein Kind die Lungen nicht vollständig entfalten könne, versuche die rechte Herzkammer gleichwohl Blut in die Lungenstrombahn zu pumpen, woraufhin sich die rechte Herzkammer erweitere. Es sei nicht selten, dass die rechte Herzkammer erschlaffe und die Dreisegelklappe undicht werden könne. Ein angeborener Herzfehler sei zweifelsfrei auszuschließen. Auch eine krankhafte Veränderung der Kammerwandstärke konnte der Sachverständige sicher ausschließen. Die bei der Obduktion festgestellte Kammerwandstärke von rechts 4 und links 6 mm sei in keiner Weise auffällig und kein Grund, weshalb ein Kind nicht lebensfähig sein sollte; eine Abweichung von 1-2 mm sei nicht krankhaft und die Stärke der rechten Herzkammer mit 4 mm auch vollkommen im Normbereich. Auch sei es ein normaler Zustand des ungeborenen Kindes, dass die rechte Herzkammer etwa 2/3 und die linke 1/3 des Herzauswurfs übernehme. Ultraschalluntersuchungen ungeborener Kinder würden häufig eine etwas größere rechte Herzkammer zeigen.

Der Sachverständige Prof. Dr. C5 hat unabhängig von den Befunden, die einen Herzfehler G. Z1s ausschließen ließen, weiter nachvollziehbar dargelegt, dass selbst schwerwiegende und lebensbedrohliche Herzfehler während der Schwangerschaft und Geburt keine Probleme verursachen und die Kinder mit derart schweren Herzfehlern erst Minuten, Stunden oder Tage später mit entsprechenden Symptomen auffielen. Es sei sogar praktisch nie nötig, bei Kindern mit einem Herzfehler eine Sectio durchzuführen. Sowohl Kinderkardiologen als auch Gynäkologen würden darin übereinstimmen, dass eine normale Entbindung möglich sei, da das Kind über die mütterliche Plazenta versorgt werde und sich ein Herzfehler überhaupt nicht auswirken würde. Abgesehen davon, dass es eine Rarität wäre, wenn ein Kind mit einem schweren Herzfehler unmittelbar nach der Geburt sterben würde, würde es sich dann um einen so schweren Herzfehler handeln müssen, den man bei der Obduktion in jedem Fall festgestellt hätte, etwa eine Vertauschung der großen Gefäße oder eine fehlende Verbindung zwischen den Lungenvenen zum linken Herzvorhof.

Von der Verteidigung eingebrachte Zitate des Gynäkologen Prof. Rockenschaub, der eine "Störung der Herzanlage des Kindes im Sinne einer verzögerten Entwicklung der neuromuskulären und kardiorespiratorischen Regulation" vermutete, waren dem Kinderkardiologen als eine anerkannte Erkrankung oder Funktionsstörung nicht bekannt. Das Herz sei ein autonomes Gebilde, eine "neuromuskuläre Regulationsstörung" gebe es als Krankheit nicht. Gleiches gelte in Bezug auf die Funktionseinheit von Herz und Lunge. Die Rezeptoren, die auf die zirkulierenden Hormone reagierten, würden sich während der Schwangerschaft bis zur Geburt und in der neonatalen Phase entwickeln. Krankheiten, bei denen sich die Rezeptoren nicht entwickeln würden, seien ihm nicht bekannt. Wenn es diese geben würde, würden sie bereits zum Tod im Mutterleib führen. Auch die Nachfragen der Angeklagten, ob Toxine oder Viren ursächlich für die Rechtsherzschwäche sein könnten, hat der Sachverständige zurückgewiesen, wobei nach seinen Ausführungen eine virale Herzmuskelentzündung in der Histologie nachzuweisen gewesen wäre. Auch habe er es in seiner Laufbahn noch nie erlebt, dass ein Kind mit einer nicht erklärten Muskelschwäche in der Schwangerschaft Toxine mitbekommen hätte; vielmehr sei das wahrscheinlichere hier ganz eindeutig: ein Sauerstoffmangel unter der Geburt habe als Reaktion die Rechtsherzschwäche ausgelöst. Ob G. Z1 unmittelbar nach der Geburt dabei eine zyanotische oder blasse Hautfarbe aufgewiesen habe, sei im Hinblick auf einen Sauerstoffmangel nicht von entscheidender Bedeutung, da Kinder, die in einen kardiogenen Schock kämen, auch blass sein könnten. Der Sachverständige Prof. Dr. C5 hat weiter in Übereinstimmung mit dem Rechtsmediziner Dr. C3 den Einwand der Angeklagten eines "Sekundentodes" bwz. "plötzlichen Kindstodes" zweifelsfrei zurückgewiesen. Einen solchen gebe es bei Neugeborenen nicht, wobei der plötzliche Kindstod (SIDS) nach den Darlegungen der Sachverständigen ausschließlich Kinder zwischen dem 8. Lebenstag und der Vollendung des ersten Lebensjahres betrifft.

Auch die neuropathologische Untersuchung des Gehirns von G. Z1 ergab einen eindeutigen Befund, der darüber hinaus nach den Darlegungen beider Neuropathologen eine zeitliche Eingrenzung in Bezug auf den erlittenen Sauerstoffmangel ermöglichte. Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. C12, die er weiter anhand von in Augenschein genommenen Digitalprintausdrucken erläutert hat, fanden sich bei der neuropathologischen Sektion als Hauptbefunde ausgeprägte frische Nervenzelluntergänge mit punctum maximum in der Großhirnrinde, eine starke Hyperämie mit umschriebenen frischen subarachnoidalen Blutungen sowie ein deutliches Hirnödem als morphologisches Korrelat eines protrahierten Sauerstoffmangels unter der Geburt, und waren die neuropathologischen Befunde weiter mit einem unter der Geburt eingetretenen Tod in Folge einer Hypoxie bei stark erniedrigter Herzfrequenz und Steißlage vereinbar, während andere mögliche cerebrale Todesursachen differentialdiagnostisch sicher auszuschließen waren. Der Sachverständige hat dabei fachkundig und nachvollziehbar erläutert, dass die vorgefundenen selektiven Nervenzelluntergänge, in der Großhirnrinde und dem verlängerten Rückenmark, ein typischer Befund bei einem Sauerstoffmangel seien, da nicht ein allgemeiner Zersetzungsprozess stattgefunden habe und nicht alle Nervenzellen betroffen gewesen seien, sondern nur eine ungleichmäßige Nervenschädigung vorliege.

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Julian

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Dabei ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C12 in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1 eine Steißlage immer ein Risikofaktor für einen Sauerstoffmangel. Wenn auch der neuropathologisch belegte, im Rahmen des Geburtsgeschehens erfolgte Sauerstoffmangel nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. C12 nicht beweisend todesursächlich war, da ein solcher Schluss allein aus der sicheren Feststellung des im Gehirn nachgewiesenen Sauerstoffmangels nicht gezogen werden kann, ist er aus Sicht des Sachverständigen angesichts der festzustellenden Massivität der Nervenzellschäden, der insgesamt eine sauerstoffmangelbedingte Schädigung des Gehirns belegenden Veränderungen des Gehirns, des Ausschlusses anderer cerebraler Todesursachen sowie des zeitlichen Zusammenhangs des Geschehens plausibel und naheliegend.

Nach den Befunderhebungen des Neuropathologen Dr. C12 handelte es sich sicher um ein nicht zeitlich länger zurückliegendes Geschehen - was noch erläutert wird - und ein intrauteriner Hirntod war zweifelsfrei auszuschließen. Das Gehirn des Kindes G. Z1 war im übrigen altersgemäß differenziert und entwickelt und zeigte keine Fehlbildungen. Es war regelrecht angelegt mit zwei Großhirnhemisphären, regelrechter Primär- und Sekundärgyrierung und altersentsprechend noch unvollständiger Bemarkung der weißen Substanz. Auch das Kleinhirn und der Hirnstamm waren regelrecht angelegt. Eine Entwicklungsstörung oder Fehlbildung als mögliche Todesursache ließ sich nach den Ausführungen des Neuropathologen ebenso ausschließen wie ein Hirntumor, eine Entzündung des Gehirns oder der Hirnhaut oder ein Infektionsgeschehen.

Der Sachverständige konnte weiter eine nennenswerte ältere, d.h. bereits mehrere Tage oder Wochen vor der Geburt aufgetretene hypoxische, d.h. sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung sicher ausschließen. Für die zeitliche Eingrenzung waren zusätzliche Spezialfärbungen durchgeführt werden. Danach ließ sich der Zeitraum der Entstehung der Hirnschäden eng eingrenzen. Bei der histologischen Untersuchung konnten bis auf die frischen Nervenzelluntergänge keinerlei weitere pathologischen Befunde festgestellt werden, weshalb nach den Darlegungen des Sachverständigen von einem Zeitpunkt der sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung von weniger als 6 Stunden vor dem Tod G. Z1s auszugehen ist, mithin in einem Zeitraum nach 16 Uhr.

Frische Nervenzelluntergänge sind nach den Darlegungen des Sachverständigen frühestens nach 2 Stunden festzustellen, überwiegend sei ein zeitliches Intervall von 4 bis 12 Stunden anzunehmen. Eine erste Akkumulation von Mikrogliazellen werde nach 3, die Ausbildung von Axonkugeln nach 6 Stunden und das Auftreten von reaktiven Astrozyten nach 12 Stunden beschrieben. Zwar bezögen sich die Werte auf Untersuchungen nach einem Hirninfarkt, d.h. Veränderungen, die durch eine mangelnde Durchblutung im Sinne eines Infarktes zustande kommen, da hypoxämische Schäden, die auf einen reinen Sauerstoffmangel zurückzuführen seien, durch wissenschaftliche Untersuchungen eines Sauerstoffentzugs bei einem gesunden Menschen nicht untersucht werden könnten. Sicher festzustellen sei der Sauerstoffmangel jedoch aufgrund des selektiven Nervenzelluntergangs und sicher sei auch, dass dieser ca. 2 bis 4 Stunden vor dem Tod des Neugeborenen nach der Geburt eingetreten sein müsste, da man zu einem späteren Zeitpunkt die Nervenzellschädigungen gar nicht gesehen hätte, da es eine gewisse Zeit brauche, bis sich feingewebliche Veränderungen zeigten. Bei den gefundenen Nervenzelluntergängen habe es sich um die einzigen feingeweblichen Marker gehandelt, während andere reaktive Veränderungen, die für eine ältere Schädigung gesprochen hätten, nicht zu finden gewesen seien. Weder habe eine Akkumulation von Mikrogliazellen noch eine Ausbildung von Axonkugeln oder eine stärkere reaktive astrozytäre Gliose nachgewiesen werden können. Darüberhinaus seien einwandernde neutrophile Granulozyten, Erythrodiapedesen, d.h. ein perivaskulärer Austritt einzelner roter Blutkörperchen, die nach 6 bis 8 Stunden beobachtet werden können, im vorliegenden Fall ebenfalls nicht nachweisbar gewesen. Eine distinkte Vakuolisierung - die Bildung von Vakuolen, d.h. flüssigkeits- oder luftgefüllten Bläschen - des Neuropils, die über die zu erwartenden Veränderungen im Rahmen der postmortalen Autolyse hinausgehe, und nach 12 bis 24 Stunden auftrete, sei ebenfalls nicht nachweisbar gewesen.

Der Sachverständige ist danach insgesamt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die konkrete Schwere der Hypoxie nicht festzustellen war, es sich um eine Nabelschnurumschlingung über einen gewissen Zeitraum oder um eine latente Sauerstoffmangelversorgung durch wiederholte Nabelschnurkompression über einen längeren Zeitraum oder plazentare Ursachen gehandelt haben kann, aufgrund des Fehlens jeglicher anderer feingeweblicher Auffälligkeiten zu dem Schluss gekommen, dass die Schädigung in einem Bereich von ca. 4 bis 6 Stunden vor dem Tod des Kindes eingetreten ist und es sich nicht um ein längere Zeit davor liegendes Ereignis gehandelt hat.

Seine Argumentation der Einordnung in dem kürzeren zeitlichen Bereich hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass bei einer sauerstoffmangelbedingten Schädigung mehrere unabhängig voneinander erfolgende Veränderungen bewirkt werden, die untereinander nicht in Bedingung stehen, und da von diesen Veränderungen nur solche, die in dem benannten kurzen zeitlichen Rahmen stattfinden, zu finden gewesen seien, nicht jedoch Veränderungen die nach ca. 3 oder 6 Stunden zu sehen sein müssten, spreche das eindeutig für eine sauerstoffmangelbedingte Schädigung, die unterhalb von 6 Stunden gelegen habe. Alle Veränderungen, die bei einem schädigenden Ereignis zu erwarten wären, das länger als 4 bis 6 Stunden zurückliegen würde, habe es nicht gegeben, weshalb dem Befund, dass selektive Nervenzelluntergänge in der Großhirnrinde zu finden gewesen seien, das stärkste Gewicht beizumessen sei, das sowohl die Diagnose als auch das Zeitfenster stütze.

Der Sachverständige Dr. C12, der in den vergangenen Jahren etwa 50 Gehirne von Neugeborenen untersucht hat, hat auch im Rahmen einer ergänzenden Befragung Ausführungen zu Behauptungen der Verteidigung im Rahmen eines am 45. Verhandlungstages gestellten Beweisantrages gemacht, dass eine Hypoxie die vorgefundenen Hirnschädigungen nicht erklären würde, sondern nur eine Ischämie, und soweit in den Gutachten von hypoxischischämischer Schädigung gesprochen worden sei, dies lediglich darauf zurückzuführen sei, dass die Gutachter keine zutreffende Einordnung vornehmen könnten. Er hat dazu dargelegt, dass die Hypoxie ein Sauerstoffmangel sei und die Ischämie eine Minderdurchblutung. Ein Organismus, der eine Hypoxie erleide und ansonsten gesund sei, finde in der Regel Kompensationsmechanismen, indem er zu besserer Durchblutung anrege, so dass das Gewebe mit Nährstoffen versorgt und Stoffwechselprodukte abtransportiert würden. Bei der Ischämie handle es sich um eine Minderdurchblutung oder im Extremfall einen vollständigen Durchblutungsausfall eines Gewebes oder Organs. Wenn beide Zustände zusammenträfen, bestehe ein großes Risiko für Herz und Gehirn, Schaden zu erleiden, wobei es schwierig sei, eine Entscheidung über die konkrete Ursache zu treffen. Hypoxie und Ischämie seien getrennt voneinander zu betrachten, die Begriffe würden aber immer wieder benutzt, weil sie zum Teil nicht zu trennen seien und die Summation den Schaden ausmache. Im Fall von G. Z1 sei ein ischämisches Ereignis in Form eines vollständigen Durchblutungsausfalls auszuschließen, da derartige Veränderungen am Gehirn zu sehen gewesen wären.

Der Sachverständige hat weiter die von der Verteidigung behauptete These widerlegt, dass das von ihm angenommene Zeitfenster für festzustellende Veränderungen aufgrund einer geringeren Stoffwechselrate von Neugeborenen deutlich erweitert werden müsse und nicht ein Zeitraum von 4 bis 6 Stunden, sondern von 24 bis 36 Stunden für nachweisbare hirnorganische Veränderungen angenommen werden müsse und sich dabei insbesondere auch mit den von der Verteidigung angeführten Zitaten, insbesondere des Neuropathologen Itabashi, auseinandergesetzt, wobei er ausgeführt hat, dass die Kausalverknüpfung der Verteidigung nicht schlüssig und nicht haltbar sei, dass die reduzierte Stoffwechsellage bei Neugeborenen bereits in den Untersuchungen Berücksichtigung gefunden habe und keinen zusätzlichen Faktor darstelle, und eine explizite Zeitangabe in dem konkreten Zusammenhang, wie von der Verteidigung angegeben, in dem Werk von Itabashi gar nicht angegeben werde, sondern es sich um eine bewusst ungefilterte Auflistung handle, um eine maximale Transparenz zu gewährleisten.

Soweit die Verteidigung mit dem am 45. Verhandlungstag gestellten Beweisantrag im Hinblick auf die von dem Neuropathologen Dr. C12 erhobenen morphologischen Hirnbefunde, die ein Korrelat eines protrahierten Sauerstoffmangels unter der Geburt darstellten, das vom Sachverständigen angenommene Zeitfenster in Frage gestellt hat und den Eintritt des hypoxischen Ereignisses einem Zeitpunkt vor Beginn der Geburt mit der Begründung anderer Stoffwechselvorgänge beim Ungeborenen zuordnen wollte, sowie weiter den Kausalzusammenhang zwischen dem Sauerstoffmangel und der Hirnschädigung bestritten hat, sind diese Einwände weiter nach den Ausführungen des ergänzend beauftragten, von der Verteidigung in dem Beweisantrag benannten, Sachverständigen Prof. Dr. C8, Neuropathologe am Klinikum der G.-Universität in O26, ohne jeden Zweifel zu widerlegen. Der Sachverständige hat dabei neben der Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen die histologischen Präparate (30 Schnitte sowie 9 Paraffinblöcke), die ihm vom Sachverständigen Dr. C12 übersandt worden waren, selbst untersucht.

Der Sachverständige Prof. Dr. C8 hat im Ergebnis sowohl die entscheidenden Befunde als auch die zeitliche Eingrenzung durch den Neuropathologen Dr. C12 uneingeschränkt bestätigt.

Der Sachverständige hat in Zusammenhang mit seinen Ausführungen dargelegt, dass die von der Verteidigung zitierten Verfasser, wie Itabashi und Autoren des Werkes "Greenfield´s Neuropathology" im wesentlichen auf Erwachsenenneuropathologie abheben, anders als etwa auch der von Dr. C12 zitierte Neugeborenen-Neuropathologe Vinters. Unter Zugrundelegung der Erkenntnisse der führenden Forschung stehen die am Gehirn G. Z1s vorgefundenen pathologischen Befunde nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C8 nicht nur mit einem typischen Befund bei Sauerstoffmangel in Einklang, sondern ist dieses Geschehen auch eindeutig dem konkreten Geburtsvorgang und dabei auch zweifelsfrei einem Zeitraum von unter sechs Stunden vor dem Tod G. Z1s zuzuordnen. Die neuropathologischen Befunde einer ausgeprägten Blutfülle des Gehirns (Hyperämie), Zeichen eines cerebralen Ödems und geringgradige frische subarachnoidale Einblutungen sowie beginnende hypoxische Schädigungen von Nervenzellen seien Zeichen eines Sauerstoffmangels im Gehirn. Nach den Darlegungen des Sachverständigen ist es zwar richtig, dass sich schädigende hypoxische oder ischämische Ereignisse auf fetale oder neonatale Hirne anders auswirken als auf adulte. Unter ausschließlicher Zugrundelegung der Erkenntnisse der perinatalen Neuropathologie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der festzustellenden Nervenzellschädigungen aber eine zweifelsfreie zeitliche Einordnung, wie sie auch von Dr. C12 - dessen Gutachten von dem Sachverständigen als fachkundig und gut qualifiziert wurde - getroffen worden ist, möglich.

Hinsichtlich der festgestellten subarachnoidalen Einblutungen, die aus in ihrer Integrität erhaltenen Erythrozyten bestehen, ist der zweifelsfreie Rückschluss möglich, dass diese als frisch und jünger als 24 Stunden einzuordnen sind. Es fehlen nämlich sowohl Erythrophagen - dabei handelt es sich um sog. Fresszellen, die die roten Blutkörperchen abtragen -, die bereits innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis nachweisbar sind, sowie ebenfalls Hämosiderophagen, die nach 72 Stunden zu beobachten sind. Die Subarachnoidalblutungen lassen danach eine zeitliche Eingrenzung von höchstens 24 Stunden ohne Eingrenzung nach unten zu. Eine mehrere Tage alte Schädigung ist danach sicher auszuschließen.

Die Sauerstoffmangelschädigung sei sicher sehr viel jünger. Die festgestellten Nervenzellschädigungen bewiesen zweifelsfrei ein schädigendes Ereignis vor weniger als 6 bis 8 Stunden vor dem Tod G. Z1s. Denkbar sei auch ein darunter liegender Zeitraum, der mikroskopisch nicht feststellbar wäre. Nach den insoweit erfolgten Ausführungen des Neuropathologen Prof. Dr. C8 sei unter Einsatz entsprechender Marker zweifelsfrei festzustellen, dass der Großteil der Nervenzellen eine jüngere Schädigung als 6 Stunden vor dem Tod aufweise. Die Anzahl und die Verteilung der Nervenzellschädigung lasse dieses Zeitfenster als gesichert annehmen. Bei G. Z1 seien vereinzelt eosinophile Neuronen (von dem Sachverständigen Dr. C12 als elektive Parenchymnekrose bezeichnet) zu sehen, die bei Neugeborenen erstmals nach 8 Stunden zu beobachten seien. Diesbezüglich habe aber nur eine auffällige Schädigung von 3 % vorgelegen, während in 97 % der Nervenzellen der Schaden, d.h. eine zelluläre Esinophilie, noch gar nicht zu sehen gewesen sei. Dieser Umstand lasse darauf schließen, dass die Sauerstoffmangelschädigung unterhalb von 8 Stunden eingetreten und der von der Dr. C12 angenommene zeitliche Rahmen, dass die Hirnschädigung eher weniger als 6 Stunden vor dem Tod des Kindes entstanden sein dürfte, zutreffend sei. Auffällig sei in dem Zusammenhang zudem die Lokalisation der Veränderungen in der Großhirnrinde. Es sei davon auszugehen, dass der Sauerstoffgehalt des Blutes viel zu niedrig gewesen sei, weshalb die Sauerstoffzellen in der Cortex unterversorgt worden seien.

Es habe auch - anders als von der Verteidigung im Beweisantrag behauptet - keine längere Ischämie (Minderdurchblutung oder ein vollständiger Durchblutungsausfall) vorgelegen, da es dann zu einem Hirninfarkt gekommen wäre, der hier nicht vorliege. In dem Fall wären auch andere Zellen, z.B. Gefäßwandzellen geschädigt gewesen, was hier ebenfalls nicht so gewesen sei. Weder habe ein fokaler Infarkt noch ein vollständiger längerer Gefäßabschluss vorgelegen. Vielmehr seien die Befunde zweifelsfrei mit einem Sauerstoffmangel, etwa infolge der Kompression der Nabelschnur, vereinbar. Auch die Blutfülle des Gehirns sei mit einem solchen Sauerstoffmangel erklärbar. Solange das Gehirn zu wenig Sauerstoff bekomme, bestehe eine Autoregulation. Der ph-Wert sei erniedrigt, da das Blut saurer werde, die Gefäße würden dilatieren, um den Blutfluss zu erhöhen, da zu viel CO2 und zu wenig Sauerstoff im Blut enthalten sei.

Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass die von der Verteidigung zitierten Quellen heute nicht mehr standardmäßige Methoden beträfen und nicht mehr aktuell seien. Mittlerweile seien Marker vorhanden, die eine eindeutige Unterscheidung zwischen neutrophilen Granulozyten und Nervenzelluntergängen erlauben würden.

Im übrigen hat das Gehirn G. Z1s auch nach den Darlegungen des Neuropathologen Prof. Dr. C8 keine Hinweise auf eine cerebrale Fehlbildung, keine akuten oder chronischen entzündlichen Veränderungen und keine Hinweise auf intrauterin entstandene Neoplasie aufgewiesen. Auszuschließen sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ein intrauteriner Hirntod, da die Mehrzahl der Neuronen den Farbstoff noch angenommen habe. Noch mindestens 6 bis 8 Stunden, ggf. auch deutlich weniger, vor der Geburt waren die Nervenzellen des Gehirns nach den Darlegungen des Sachverständigen voll intakt und gesund und G. Z1 lebensfähig.

Die weiter erfolgte Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z1 hat ergeben, dass der festgestellte Sauerstoffmangel nicht auf einer eingetretenen Insuffizienz beruhte, sondern, was durch den gynäkologischen Sachverständigen Prof. Dr. C1 bereits kompetent und nachvollziehbar dargelegt worden ist, auf dem Geburtsgeschehen, das von der Angeklagten unter Verstoß gegen alle gültigen Standards, Empfehlungen und Stellungnahmen, gängiges Lehrbuchwissen und medizinischwissenschaftliche Erkenntnisse durchgeführt worden ist.

Der Sachverständige Dr. C4, seit 35 Jahren als Pathologe tätig, hat gutachterlich dargelegt, dass es Hinweise auf eine akute Plazentainsuffizienz, wie etwa in Form von sog. Asphyxieinfiltraten der Eihaut, in keiner Weise gegeben habe. Die Nabelschnur sei ebenfalls unauffällig gewesen. Auch eine Chorioamnionitis - eine Infektion des Plazentagewebes - bzw. ein Amnioninfektionssyndrom oder eine Vaskulitis - eine Gefäßentzündung- der Nabelschnur habe nicht vorgelegen. Auch Hinweise auf eine Virusinfektion hätten sich nicht gefunden. Das Plazentagewicht und der sog. Plazentaquotient (Gewicht der Plazenta/Gewicht des Neugeborenen) habe mit 421 g und 0,131 im Normbereich eines reifen Neugeborenen gelegen. Die Nabelschnur sei marginal randständig gewesen, was keine Bedeutung gehabt habe. Dieser Befund ist ebenso von dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 bestätigt worden, wonach der randständige Ansatz der Nabelschnur eine Normvariante und von keiner Bedeutung, physiologisch und nicht pathologisch sei und zu keinerlei Komplikationen führe.

Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen Dr. C4 habe der Befund einer mäßiggradigen, nicht besonders ausgeprägten Zottenreifungsstörung und älteren leichtgradigen Durchblutungsstörungen der Plazenta, und damit einer latent eingeschränkten Leistungskapazität des Organs entsprochen, was nicht zu Problemen bei der Geburt führe. Es hätten einzelne gelblichweiße Infarkte auf den Schnittflächen vorgelegen, die insgesamt weniger als 10 % der Plazentafläche eingenommen hätten. Das bedeute, dass bei der Geburt eine auseichende Reservekapazität bestanden habe. Probleme würden erst bei Auswirkungen von über 20 % auftreten. Die Infarkte seien auch bereits älter gewesen, was anhand der Farbe zu erkennen sei. Eine solche Narbe brauche in der Regel mehrere Wochen, um sich auszubilden. Zottenreifungsstörungen finde man in etwa 25 % der Plazenten normal entwickelter Neugeborener. Es seien lediglich einzelne Zottenbäume betroffen gewesen, wobei Durchblutungsstörungen auch dadurch möglich seien, dass Gliedmaßen des Kindes bei Bewegungen auf die Plazenta drücken würden. Schnittpräparate aus verschiedenen Abschnitten der Plazenta hätten eine gleichmäßige Strukturierung der Zotten mit herdförmig weiten Gefäßen gezeigt.

Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. C4 findet letztlich Bestätigung in einem verlesenen E-mail-Schreiben des von der Angeklagten kontaktierten Zellbiologen und Placentologen Prof. Dr. Z20 in O22 vom 22.02.2010, der anhand der in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C4 erhobenen Befunde weder eine pathologische Veränderung der Plazenta noch eine Gefährdung des Kindes erkennen konnte. Vielmehr hat dieser entsprechend den Darlegungen des Sachverständigen Dr. C4 ausgeführt, dass Infarktbereiche von unter 10 % eine funktionierende Plazenta nicht stören sollten und akut auch nichts zu erkennen sei. Die Ursachen für Zottenreifungsstörungen seien zwar nach wie vor nicht erforscht, aufgrund der erhobenen Befunde ergebe sich jedoch kein Indiz für eine Gefährdung des Kindes. Da sowohl die Plazenta als auch das Kind schwer genug gewesen seien, sei auch die Insertionsstelle der Nabelschnur nicht von Bedeutung.

Auf der Grundlage der erhobenen Befunde des Obduzenten, des Neuropathologen Dr. C12, des Kinderkardiologen und des Pathologen und unter Berücksichtigung der konkreten Geburtsumstände und des Ablaufs des Geburtsgeschehens ist der Sachverständige Prof. Dr. C1, wie dargelegt, von 1987 bis 2006 Leiter der Frauenklinik II mit Schwerpunkt Geburtshilfe und perinataler Medizin in O25, der selbst 1620 Geburten aus Beckenendlage vaginal entbunden und die Leitlinien zur Beckenendlage federführend mit entwickelt hat, in seiner gutachterlichen Stellungnahme zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass eine zwingende Indikation für eine Sectio bestanden hat, G. Z1 bei rechtzeitig erfolgter Verlegung in ein Krankenhaus gesund und noch mindestens bis 21 Uhr auf jeden Fall lebend geboren worden wäre, und eine andere Todesursache als Sauerstoffmangel unter der Geburt zweifelsfrei auszuschließen ist.

Der Sachverständige hat dabei nicht nur differenziert zwischen dem Zeitpunkt der Erforderlichkeit einer Verlegung in eine Geburtsklinik mit einer ggf. möglichen Fortsetzung der vaginalen Entbindung unter der nötigen Überwachung, sondern auch dem konkreten Zeitpunkt einer erforderlichen sekundären Sectio. Der Sachverständige hat anschaulich unter Zugrundelegung der von den weiteren medizinischen Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse und des Ablaufs der Geburt die konkrete Ursache des Sauerstoffmangels und den Zeitraum einordnen können. Sämtliche Gutachter haben übereinstimmend hypoxische Veränderungen der Organe belegt, während andere organisch oder cerebral bedingte Todesursachen zweifelsfrei auszuschließen waren. Nach seinen Darlegungen sind grundsätzlich mögliche Ursachen der intrapartalen Asphyxie eine gestörte uteroplazentare Perfusion, ein gestörter Gasaustausch über die Plazenta - wie bei einer Plazentainsuffizienz durch eine Gestose der Mutter -, eine Plazentareifungsstörung oder eine Plazentalösung sowie eine Störung der Blutzufuhr zum Feten durch eine Unterbrechung des fetalen Sauerstofftransports, z.B. durch eine Nabelschnurkompression. Die ersten Möglichkeiten waren nach allen vorliegenden Befunden als Ursache zweifelsfrei auszuschließen. Aufgrund des deutlich erhöhten Risikos der Nabelschnurkompression bei einer Beckenendlage - die auch von den Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8 als wahrscheinliche Ursache der hypoxischen Hirnschäden angenommen worden ist - , da der Nabelschnuransatz im Vergleich zur Schädellage bei der Beckenendlage relativ tief angesiedelt sei und beim Tiefertreten des Steißes infolge des früh einsetzenden Weichteildrucks aus der Umgebung relativ früh und in stärkerem Maße der Gefahr der Kompression mit verminderter umbilikaler Perfusion ausgesetzt sei, komme es zum gehäuften Auftreten von Hypoxien in der späten Eröffnungsperiode und der Austreibungsphase. Eine weitere Ursache der erhöhten - durch wissenschaftliche Studien belegten - hypoxischen Gefährdung bei Beckenendlagenentbindungen ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 die relativ früh einsetzende Verminderung der uterinen und plazentaren Perfusion aufgrund gehäuften Vorkommens protrahierter Geburtsverläufe und der unterschiedlich erfolgenden intrauterinen Volumenverminderung mit der Gefahr der vorzeitigen Plazentalösung im Verlauf der Austreibungsphase. Nach den Darlegungen des Sachverständigen besteht bei einem Nabelschnurvorfall zudem immer die Möglichkeit, dass sich das Kind unmittelbar in Lebensgefahr befindet.

Bei der Geburt von G. Z1 lassen der protrahierte Geburtsverlauf und der Mekoniumabgang die Asphyxie zeitlich eingrenzen auf den Zeitraum nach 16 Uhr, was auch mit den Darlegungen der Neuropathologen korreliert, dass das schädigende Ereignis eher weniger als 6 Stunden vor der Geburt eingetreten ist. Die wiederholte Sauerstoffmangelversorgung zeigt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 in dem erneuten Mekoniumabgang um 18.22 Uhr und ist auch mit dem weiteren Geburtsverlauf, der Einschränkung des Sauerstofftransports bei protrahiertem Verlauf, in Übereinstimmung zu bringen. Ein weiterer Hinweis auf eine Asphyxie wäre nach den Darlegungen des Sachverständigen auch zweifelsfrei eine Veränderung der Herzfrequenz bei kontinuierlicher Überwachung gewesen. Die sporadische Kontrolle der Angeklagten sei zu einer Beurteilung völlig ungeeignet.

Unter Berücksichtigung sämtlicher ihm bekannter Gutachtenergebnisse sei - so der Sachverständige Prof. Dr. C1 - zweifelsfrei von einer schweren Asphyxie unter der Geburt als Todesursache auszugehen. In Zusammenhang mit dem klinischem Verlauf ergänzten sich sämtliche Befunde nahtlos dahin, dass G. Z1 an einer Übersäuerung des kindlichen Blutes gestorben ist.

Ergänzend hat der Sachverständige auch zur Absurdität der Thesen der präsenten Sachverständigen im Rahmen seiner ergänzenden Vernehmungen Stellung genommen, was an anderer Stelle dargelegt wird.

Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat auch dezidiert und differenziert nicht nur ein Überleben des Kindes G. Z1 ohne gesundheitliche Schäden, sondern auch mit durch den vorherigen Sauerstoffmangel etwa schon verursachten Geburtsschäden erwogen, wobei er anhand seiner Fachkenntnisse und eigener Erfahrungen unter Erläuterung von Schriftmaterial und Diagrammen auch nachvollziehbar und plausibel dargelegt hat, dass G. Z1 um 21 Uhr sicher noch lebend geboren worden wäre, wenn auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesund. Der Sachverständige hat dargelegt, dass aus den Umständen der Geburt, der zeitlichen Einordnung des Mekoniumabgangs, des Umstands, dass G. Z1 um 22.14 Uhr noch gelebt habe, nämlich sterbend zur Welt gekommen sei und unter Berücksichtigung der medizinischen Beurteilung der Azidose und des Sterbevorgangs eines Menschen zweifelsfrei rückzurechnen sei, dass G. Z1 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Zeit zwischen 16 und 18 Uhr lebend und gesund und auch mindestens um 21 Uhr noch lebend zur Welt gekommen wäre, wenn eine Verlegung und ein Kaiserschnitt erfolgt wären. Im Zeitraum des wiederholten Mekoniumabgangs um 18.22 Uhr sei G. Z1 in eine komprimierte Situation mit hypoxischer Schädigung geraten, wobei ihr Zustand bei der Geburt mit einer Restaktivität des kindlichen Herzmuskels noch um und nach 22.15 Uhr belege, dass sie im Anschluss noch etwa vier Stunden gelebt habe, was den Rückschluss zulasse, dass sie in jedem Fall noch etwa eine Stunde vor dem Geburtszeitpunkt lebensfähig gewesen wäre. Anhand von Diagrammen von Werten im Rahmen von Geburtsverläufen azidosegeschädigter Kinder hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich die normale Herzfrequenz infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt verlangsame, wobei der fetale Herzmuskel zunächst noch in der Lage sei, durch eine Steigerung der Herzfrequenz Milchsäure abzupuffern. Bei länger dauernder Belastung könnten diese Selbsthilfemechanismen nicht mehr funktionieren. Aus der medizinischen Beurteilung der Folgen der Azidose in Verbindung mit den klinischen Befunden bei G. Z1 sei der Zeitraum des Überlebens einzugrenzen.

Der Sachverständige konnte allerdings weiter zweifelsfrei ausschließen, dass die von der Angeklagten gemachte Angabe einer zuletzt gemessenen Herzfrequenz von ca. 100 gegen 22 Uhr stimmen könne, da es dann ausgeschlossen sei, dass G. Z1 dann in einem derartigen Zustand geboren worden wäre, in dem eine Reanimation nicht mehr erfolgversprechend war. Wäre G. Z1 allerspätestens bis 20.30 Uhr verlegt worden, wäre sie nach den Darlegungen des Sachverständigen mit nachfolgender Notsectio ganz sicher noch lebend geboren worden.

Dass ein Kaiserschnitt auch zu jeder Zeit am 30.06.2008 in dem nur 1,8 km und damit nur wenige - etwa 5 - Autominuten entfernt liegenden K.hospital in O8 hätte durchgeführt werden können, ist durch den Chefarzt der Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. C13, in zwei Schreiben vom 25.11.2013 und 05.08.2014, die verlesen worden sind, im einzelnen dargestellt worden. Danach gab es am 30.06.2008 keine Geburten, eine Kaiserschnittentbindung hätte jederzeit durchgeführt werden können und unter Ankündigung einer als dringlich eingestuften Kaiserschnittentbindung bei abgebrochener Hausgeburt hätte im Kreißsaal selbst und auch alternativ im Hauptoperationssaal nach Eintreffen der Gebärenden innerhalb von 10 bis 20 Minuten das Kind in Vollnarkose entwickelt werden können. Nach den Ausführungen des Chefarztes Dr. C13 befanden sich rund um die Uhr eine Assistenzärztin oder ein Assistenzarzt sowie Hebammen, Narkoseärzte, Anästhesie und OP-Pflegeteam in der Klinik; der diensthabende Oberarzt hätte innerhalb von 10 Minuten zur Verfügung gestanden. Zur Verdeutlichung der Möglichkeiten der Hauptfachabteilung hat der Chefarzt beispielhaft Angaben zu der Geburtenzahl vom 01.08.2014 gemacht: an diesem Tag wurden zwischen 7 Uhr morgens und 22 Uhr abends 8 Kinder geboren, davon 4 mit Kaiserschnitt.

Die Ausführungen der Verteidigung, dass nicht festzustellen sei, ob überhaupt ein Notkaiserschnitt hätte durchgeführt und G. Z1s Leben gerettet werden können, sind danach entkräftet.

Nach einem weiter verlesenen Schreiben des Kreisverwaltungsdirektors Z61 der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst der Stadt O8 vom 05.08.2014 wäre in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 21.30 Uhr auch jederzeit die Durchführung eines Liegendtransports vom Hotel " ... " zum K.hospital, ebenso wie ein tragender Transport vom Hotelzimmer zum Rettungstransportwagen möglich gewesen. Nach dem Absetzen des Notrufs wäre der RTW innerhalb von 8 bis spätestens 10 Minuten am Hotel eingetroffen.

Die Thesen der Angeklagten zu anderen Todesursachen des Kindes hat auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 auf der Grundlage seines Fachgebiets insgesamt als haltlos zurückgewiesen, wie etwa den "kindlichen Systemzusammenbruch", eine Virusinfektion bzw. eine unerklärliche Todesursache. Für die Erkrankung oder den Tod eines Kindes sei immer eine natürliche Ursache zu finden; eine Totgeburt eines reifen Kindes ohne konkrete Erklärung gebe es nicht. Zwar sei auch ein vorgeburtlicher Fruchttod möglich, bei dem nicht immer eine Erklärung zu finden sei. Von Bedeutung seien in einem solchen Fall, ob das Kind normalgewichtig sei, Vorerkrankungen der Mutter bestünden, sie Raucherin sei, oder weitere konkrete Ursachen, wie das Rückenlageschocksyndrom vorliegen würden. Hier gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte für derartige Umstände, da G. Z1 nicht tot geboren worden sei. Auch für Schwerstbehinderungen seien im übrigen immer Erklärungen zu finden, beispielsweise Infektionen der Mutter im 2. Trimester, die sich aber immer an der Plazenta nachweisen ließen. Die Plazenta der Zeugin Z1 sei dagegen frei von Infektionen gewesen.

Soweit die Angeklagte im Rahmen von Beweisanträgen versucht hat, die uneingeschränkt übereinstimmende Befundsituation zu entkräften, handelte es sich insgesamt um abstruse, konstruierte und klägliche Versuche, ihre Verantwortlichkeit für den Tod des Kindes zu negieren. Eine Vergiftung des Kindes durch Himbeerblättertee, ein bis zu 18 Stunden zurückliegender Tod des Kindes im Mutterleib, ein Versterben nach der Geburt infolge von Organmissbildungen und einer Genkrankheit, ein seltenes, in Deutschland nicht erforschtes Lungenvirus, ein zur Reanimation unfähiger Notarzt und uneinsichtige Eltern, die entgegen ihrem Rat eine Verlegung in ein Krankenhaus verweigert haben - sämtliche Behauptungen waren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unhaltbar und eindeutig auszuschließen.

So hat die Angeklagte mit zwei von ihr gestellten präsenten Sachverständigen sich diametral widersprechende Todesursachen und Todeszeitpunkte belegen wollen, die beide, nach der ergänzenden Befragung der gerichtlich bestellten Sachverständigen und der zusätzlich beauftragten anerkannten Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7 nicht nur zweifelsfrei zu widerlegen, sondern medizinisch unhaltbar waren.

Der zunächst am 18. Verhandlungstag benannte präsente Sachverständige Dr. C17, Gynäkologe aus O32 und Leiter eines Zytologischen Instituts, hat unter Kritik an der Tätigkeit des Notarztes und des Rechtsmediziners, die auf eine reine Mutmaßung gegründete und sämtliche objektiven Befunde außer Acht lassende Behauptung aufgestellt, G. Z1 sei bereits Stunden vor der Geburt tot gewesen und die eingetretene Leichenstarre, die zu einer Unbeweglichkeit der Stimmritze geführt habe, habe eine Beatmung des Kindes verhindert. Der Arzt hat jedoch selbst einräumen müssen, dass es sich bei seiner Betrachtungsweise um einen reinen Verdacht handeln würde, den er nicht beweisen könne, ihm auch nicht klar sei, woran das Kind verstorben sei, und seine Ausführungen natürlich nur dann gelten würden, wenn seine Annahme zuträfe, dass das Kind tot gewesen sei; im anderen Fall hätte ein Kaiserschnitt dem Kind dagegen auch aus seiner Sicht sicher geholfen. Seine Diagnose leitete der benannte Sachverständige im wesentlichen daraus ab, dass nach seiner Auffassung die Nabelschnur nur 46 cm und damit 9 cm kürzer als normal gewesen sei, man nicht wisse, wer und wann objektiv Kindsbewegungen festgestellt habe, und nach seinen Feststellungen anhand des Obduktionsberichtes die Gehirnwindungen des Kindes G. Z1 abgeflacht gewesen seien, was ein Zeichen dafür sei, dass es sich nicht um einen frischen Hirntod handeln könne, sondern ein länger zurückliegender intrauteriner Hirntod vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr. C17 hat weiter erklärt, dass er aber nicht gefragt werden wolle, wie lange dieser Hirntod zurückgelegen habe, theoretisch könne das Kind bereits vor 4 Uhr morgens oder vor dem Eintreffen der Angeklagten um 16 Uhr nachmittags verstorben sein, das seien alles Möglichkeiten, das müsse man einen Neuropathologen fragen. Auch hierbei handelt es sich um eine Behauptung, die nicht nur der Obduzent Dr. C3, sondern auch die Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8, wie dargelegt, bereits zuvor und auch auf ergänzende Befragung wiederholt zweifelsfrei ausschließen konnten.

Der von der Angeklagten gestellte Sachverständige hat darüber hinaus von seinem "Verdacht" eines mehrere Stunden zurückliegenden Todes des Ungeborenen darauf geschlossen, dass die von der Angeklagten dokumentierte Herzfrequenz des Ungeborenen gar nicht die des Kindes G. Z1, sondern die der Kindsmutter gewesen sei. Die Angeklagte habe mutmaßlich die mütterliche Herzaktion gemessen und sich deshalb nur in dem Trugschluss befunden, ein gesundes Kind zu erwarten. Auch insoweit hat der Sachverständige Dr. C17 allerdings selbst eingeräumt, dass es sich erneut um eine Hypothese handle und er nicht sagen könne, dass seine Annahme stimme.

Den Einwand, dass der Notarzt bei der Ableitung des EKGs am Monitor noch ein "sterbendes Herz" gesehen habe, was bedeute, dass es noch eine elektrische Restaktivität des Muskels gegeben habe, der aber nicht mehr gepumpt habe, was mit einem Stunden zurückliegenden Tod nicht vereinbar sei, was der Obduzent und der Kinderkardiologe bestätigt hätten, hat der präsente Sachverständige mit der lapidaren Aussage zurückgewiesen, dass er nicht glaube, dass der Notarzt Z26 diese Ausschläge gesehen habe. Trotz des Umstands, dass ihm eigene Pathologiekenntnisse fehlen - Dr. C17 hat insoweit erklärt, dass an seinem Institut auch eine Kinderpathologin gearbeitet habe, die ihm ihre Befunde gezeigt habe, er selber aber weder Pathologe noch Kinderpathologe sei - hat er moniert, dass in der Rechtsmedizin erhebliche pathologische Befunde nicht erhoben worden seien, so sei etwa nicht geröntgt, keine Chromosomenanalyse und keine Untersuchung auf Stoffwechselerkrankungen gemacht worden. Auch der Notarzt habe es unterlassen, die Nabelschnur zu punktieren - ein Umstand, den der Sachverständige Prof. Dr. C1 als nicht aussagekräftig bewertet hat, da die Entnahme von Nabelschurblut bei einem toten bzw. sterbenden Kind keine brauchbaren Befunde liefere.

Einen weiteren spekulativen Erklärungsversuch hat der Sachverständige schließlich in Bezug auf den Mekoniumabgang aufgestellt und dargelegt, wenn das Kind im Zeitpunkt des Mekoniumabgangs bereits tot gewesen sei, der Anus erschlaffe und der Darm durch den Wehendruck sehr dehnungsfähig sei, sich der im Enddarm angesammelte Kot bei Druck auf das Abdomen und Erschlaffung des Anus entleeren würde. Dabei sei es dann unerheblich, auf welcher Höhe im Becken sich das Kind intrauterin befunden habe. Es handle sich dann nicht um eine Azidose, sondern eine Folge der Erschlaffung des Anus.

Abgesehen davon, dass damit in keiner Weise der zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten im Abstand von ca. 2 ½ Stunden erfolgte Abgang von Mekonium zu erklären wäre, ist auch diese These abstrus, was im folgenden dargelegt wird. Auch insoweit musste der Sachverständige jedoch einräumen, dass bei dem Mekoniumabgang eines noch lebenden Ungeborenen immer der "worst case" anzunehmen sei und man natürlich annehmen müsse, dass es dem Kind nicht gut gehe, dieses unter Stress stehe und kontrolliert werden müsse. In der Klinik werde dann - entsprechend der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 - ein CTG geschrieben und eine Blutgasanalyse vorgenommen.

Die gesamten Ausführungen des präsenten Sachverständigen Dr. C17 beruhten auf reinen Mutmaßungen, die zudem den medizinisch gesicherten Fakten - wie der Feststellung von Kammerkomplexen des Herzens - widersprachen. Die an den objektiven Befunden auf der Grundlage medizinischwissenschaftlicher Erkenntnisse orientierten Darlegungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen sind hierdurch in keiner Weise in Frage gestellt worden. Sämtliche Hypothesen des Dr. C17 sind auch nach einer erneuten ergänzenden Befragung der ursprünglich beauftragten Sachverständigen widerlegt worden:

Es ist zweifelsfrei ausschließen, dass ein intrauteriner Hirntod vorgelegen hat, wie damit auch ein Mekoniumabgang infolge Erschlaffung des Anus. Auch die ohne Anknüpfungstatsachen in den Raum gestellte mögliche todesursächliche Stoffwechselerkrankung ist auszuschließen; gleiches gilt für die Verwechslung der kindlichen mit der mütterlichen Herzaktion.

Wie dargelegt, haben sowohl der Rechtsmediziner Dr. C3 als auch die Neuropathologen Dr. C12 und Prof. Dr. C8 einen intrauterinen Hirntod sicher ausschließen können. Nach den Darlegungen des Neuropathologen Dr. C12, der bereits in seiner ursprünglichen Anhörung angegeben hat, dass ein intrauteriner Hirntod auf keinen Fall vorliege, sind die am Gehirn festgestellten Veränderungen für eine Hypoxie typisch, während im Hinblick auf einen intrauterinen Hirntod nichts vorliegt, was eine solche Annahme morphologisch unterstützen könnte. Eine solche Annahme sei eine reine Hypothese, wie etwa auch die, dass G. Z1 an einem Infekt verstorben sei, für den es aber ebenso wenig eine rechtsmedizinische Grundlage gebe. Rechtsmedizinisch gebe es weder Anhaltspunkte für einen Infekt noch einen intrauterinen Hirntod, dagegen aber die für einen Sauerstoffmangel typischen Nervenschädigungen. Zwar bestünden anatomisch physiologische Unterschiede zwischen dem Gehirn eines Erwachsenen und eines Ungeborenen, wobei die Pathomechanismen bei einem Hirntod eines Erwachsenen schwerer anzutreffen seien als bei Feten, diese seien vom Prinzip jedoch bei beiden gleich. Bei Feten und Neugeborenen verlaufe der Effekt der Hirnschwellung anders, da die knöchernen Strukturen noch nicht verschlossen seien. Zu erwarten wären jedoch im gleichen Maße Veränderungen am Gehirn, wie Durchblutungsstörungen, eine Unterbrechung, Einblutung oder ein Infarktgeschehen; sämtlich Hinweise, die eine entsprechende Diagnose ermöglichen würden, aber nicht gefunden worden seien.

Desweiteren habe er noch nie einen Hirntod bei einem Neugeborenen erlebt, auch in der Literatur finde das Thema keine große Berücksichtigung. Morphologisch habe sich nichts gefunden, was als Ursache einen Hirntod überhaupt erklären könnte. Das Gehirn von G. Z1 sei ein vollkommen regelrecht entwickeltes Gehirn ohne jegliche Anomalien gewesen. Auch bei der feingeweblichen Untersuchung des Gehirns und des Rückenmarks habe sich nichts gefunden, was einen todesursächlichen Effekt ergeben könnte. Die Abflachung der Hirnwindungen habe nichts mit einem Stunden zurückliegenden Tod zu tun, sondern sei Folge der eingetretenen Hirnschwellung. Entsprechend hat auch der Sachverständige Prof. Dr. C8 einen intrauterinen Hirntod zweifelsfrei ausschließen können.

Nicht zuletzt der später ergänzend beauftragte Sachverständige Prof. Dr. C6, Leiter der Kinderpathologie des Universitätsklinikums ..., hat einen intrauterinen Hirntod des Kindes G. Z1 ausgeschlossen. Nach seinen Darlegungen ist das intrauterine Hirntod-Syndrom eine äußerst seltene Erkrankung, von welcher nur sehr wenige Fälle in der wissenschaftlichen Literatur dokumentiert worden seien. Ein von dem Verteidiger Prof. Dr. ... angeführtes Zitat (Merz 2002) sei nur ein kurzer Lehrbuchsatz, der ausschließlich klinischsonographische Aspekte aufführe. Die seltenen Fälle hätten bei der pathologischen Untersuchung teilweise generalisierte anoxische Schäden des Gehirns in allen Ebenen und Veränderungen mit multiplen Zysten in beiden Hemispären und dem Hirnstamm gezeigt, wobei die Veränderungen bereits im Ultraschall zu sehen gewesen wären. Dagegen seien im Fall von G. Z1 durch das neuropathologische Gutachten des Sachverständigen Dr. C12 ausschließlich spezielle Hypoxie-Veränderungen dokumentiert worden, die zudem zeitlich unterhalb von 6 Stunden einzuordnen seien. Die vorliegenden akuten Veränderungen sprächen eindeutig gegen eine chronische schwere Schädigung des Gehirns, die zu einem intrauterinen Hirntodsyndrom geführt haben könnten.

Auch das Argument der Verteidigung, die Aufweitung der rechten Herzkammer sowie ein Abfall der Herztonfrequenz auf 80 bpm sei mit dem intrauterinen Hirntod vereinbar, hat der Sachverständige zurückgewiesen, und wie bereits der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5 dargelegt, dass die Aufweitung einer Herzkammer ein typischerweise postmortal zu findendes Zeichen sei. Nach Aussetzen der Herzmuskelaktivität komme es zu eine Erschlaffung der Herzmuskulatur, die dann zu einer unterschiedlich stark ausgebildeten Erweiterung der Herzkammern führen könne.

Auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat ergänzend dargelegt, dass es nur ganz wenige Störungen gebe, bei denen es überhaupt zu einem intrauterinen Tod kommen könne, wie etwa den Erkrankungen Trisomie 13 - Pätau Syndrom - und 18 - Edwards Syndrom. Alle diese Kinder wiesen jedoch Veränderungen an Herz und Gehirn auf, was bei G. Z1 nach dem Ergebnis des Obduktionsberichtes und der neuropathologischen und ergänzenden fetalpathologischen Gutachten zweifelsfrei auszuschließen sei. Eine Stoffwechselerkrankung, die zu einem intrauterinen Absterben des Kindes führen könne, sei gar nicht bekannt.

Mit dem Ausschluss eines intrauterinen Hirntodes sind die spekulativen Ausführungen des Dr. C17 zu der Ursache des Mekoniumabgangs durch eine Anuserschlaffung und der infolge der Leichenstarre gegebenen Unbeweglichkeit der Stimmritze damit ebenfalls ad absurdum geführt, soweit sie nicht bereits zuvor schon unplausibel waren.

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Eine Verwechslung der Herzaktion ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ebenso mehr als fernliegend. Danach liegt die Möglichkeit einer solchen Verwechslung deutlich unter 5 %. Abgesehen davon, dass es sich bei der Angeklagten um eine erfahrene Geburtshelferin handelte, was das Risiko einer Verwechslung weiter minimierte, ist es nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ausgeschlossen, dass in der Dynamik eines Geburtsvorgangs die Kontrolle der Herztöne des Ungeborenen über mehrere Stunden an derselben Stelle des Körpers der Mutter erfolgt ist, so dass eine solche Verwechslung einmalig, aber nicht wiederholt über den gesamten Geburtszeitraum möglich gewesen wäre. Nicht zuletzt hat die Angeklagte selbst noch während des Geburtsvorgangs Kindsbewegungen wahrgenommen.

Dass der Sachverständige Dr. C17 aus dem Umstand der von der Angeklagten immer relativ gleichbleibend dokumentierten Herzfrequenz diesen Schluss einer Verwechslung gezogen hat, basiert zudem bereits auf einer unzutreffenden Grundlage. Wie dargelegt, hat die Angeklagte die Werte erst nachträglich eingetragen, während sich die von ihr während der Geburt dokumentierten Messungen auf die Anzahl und die Angabe "normfrequent" beschränkten. Die Richtigkeit der später ergänzten konkreten - in drei Versionen eines Gedächtnisprotokolls darüberhinaus aber unterschiedlichen - Zahlen ist nicht nur aufgrund der Abweichungen, sondern auch vor dem Hintergrund der einer eigenen Entlastung dienenden Dokumentation anzuzweifeln.

Ein Interesse des präsenten Sachverständigen, der Angeklagten mit seinen Ausführungen zur Seite zu stehen und sie zu entlasten, wird nicht zuletzt durch den der Kammer im Lauf des weiteren Verfahrens bekannt gewordenen und von der Zeugin Z58 bestätigten Umstand dokumentiert, dass er eine Spendensammlung für die Angeklagte über die sog. Bethe-Stiftung - eine Stiftung, die sich für das Wohl von Kindern engagiert - initiiert hat oder unter Namensnennung unterstützt, die zu einer Verdopplung der eingezahlten Spendenbeträge führt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen finanziellen Ressourcen der Hebamme, um die Todesursache des Mädchens durch Gutachter ermitteln zu lassen und damit ihre Unschuld zu beweisen, erschöpft seien.
Ziel der Spendensammlung sei die Finanzierung eines externen internationalen Gutachters, der die weiterhin bestehenden Fragen zum Tod des Kindes erneut wissenschaftlich und unabhängig analysieren solle.

Mit der sodann am 26. Verhandlungstag weiter gestellten Sachverständigen Dr. C18, die eine Facharztausbildung zur Pathologin absolviert hat, langjährig eine Anstellung in einem pathologischen Institut eines Krankenhauses in O45 innehatte und mit der Sezierung von Kindern befasst war, und im Anschluss bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 2008 von 1995 an eine eigene Praxis in O44 unterhielt, wurde sodann die konträre These aufgestellt, G. Z1 sei lebend geboren worden, infolge massivster Organveränderungen des Herzens und der Lunge aufgrund einer asphyxierenden Thoraxdysplasie bzw. des sog. Jeune-Syndroms, eines autosomalrezessiven Leidens unterschiedlicher Expression mit Fehlanlage des Chromosoms 15q13, aber nicht lebensfähig gewesen. Dabei handelte es sich um eine weitere medizinisch nicht nur unhaltbare, sondern völlig abstruse konstruierte Erklärung ohne jegliche, auf eine solche Diagnose auch nur ansatzweise hinweisenden Befundtatsachen. Dabei hat sich die Pathologin nicht damit begnügt, eine abwegige, falsche Diagnose zu behaupten, sondern zudem vor einer Verunsicherung und Ängstigung der Kindseltern nicht halt gemacht, indem sie wider besseres Wissen erklärt, hat, G. Z1 sei an einem Gendefekt gestorben, der mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % bei einer weiteren Schwangerschaft erneut auftreten könne.

Die Sachverständige Dr. C18, die nach ihren Angaben auch in Kontakt mit dem weiteren präsenten Sachverständigen Dr. C17 steht, hat aus ihrer Parteilichkeit und ihrem Bestreben, der Angeklagten helfend zur Seite stehen zu wollen, keinen Hehl gemacht, was sowohl während ihres Vortrags als auch bei der anschließenden Befragung der zu ihren Thesen ergänzend vernommenen Sachverständigen Dr. C3 und Prof. Dr. C6 zum Ausdruck kam. So hat sie nicht nur wiederholt in der "Wir-Form" gesprochen, so etwa mit der Angabe "wir können eine Untersuchung der Organe noch in Auftrag geben", wobei sie auf Nachfrage insoweit angab, sich und die Angeklagte zu meinen, und erst auf mehrere Nachfragen wiederholte persönliche Kontakte zu der Angeklagten eingeräumt. In dem Zusammenhang mutet auch ausgesprochen merkwürdig an, dass die Pathologin Organe des toten Kindes gemeinsam mit der Angeklagten und dem Verteidiger Rechtsanwalt ... nach ihren Angaben bereits Anfang Juli anlässlich eines Treffens in O46 gesehen hat, während die anderen Verteidiger - und insbesondere auch der mit dem Verteidiger ... zusammenarbeitende Prof. Dr. ... - bis zum Verhandlungstag vom 05.09.2013 angeblich nichts davon wussten, dass die Angeklagte im Besitz der Organe war.

Die Parteilichkeit der Dr. C18 findet weiter darin Ausdruck, dass sie, ohne weitere Kenntnisse von Einzelheiten des Geburtsvorgangs gehabt zu haben, der Angeklagten eine "sorgfältige Geburtsleitung ohne Hetze, mit Ruhe, Überlegung und Verantwortung" attestiert hat, und weiter bewusst medizinisch haltlose Diagnosen gestellt, und die fachkundigen und anerkannten Mediziner Dr. C3 und Prof. Dr. C6 in einer unangemessenen und unziemlichen Weise verbal attackiert hat. War bereits ihr Vortrag auffällig engagiert, emotional und tendenziös, erfolgte die Befragung insbesondere des Rechtsmediziners Dr. C3, der von ihr bereits zuvor als unfähig charakterisiert worden war, in einer distanzlosen, persönlich angreifenden, unsachlichen und inquisitorischen Art, die dem Sachverständigen aufgrund des "Frageschwalls" kaum Gelegenheit zu einer Antwort gab, und die keinen Zweifel an ihrer Motivation ließ. Abgesehen davon, dass die von ihr vertretenen Thesen insgesamt von den medizinischen Sachverständigen als unhaltbar, fernliegend und nicht ansatzweise befundgestützt widerlegt worden sind, waren die einseitig, voreingenommenen und offenkundig parteilichen Ausführungen in keiner Weise geeignet, die medizinisch fundierten und versierten, schlüssigen und insgesamt übereinstimmenden Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen auch nur ansatzweise zu erschüttern.

Nach den Ausführungen der Dr. C18, die ihrer vermeintlichen Besorgnis darüber Ausdruck verliehen hat, dass die Eltern seit fünf Jahren im Unklaren über die Erkrankung ihres Kindes gelassen und nicht über das Risiko bei weiteren Schwangerschaften aufgeklärt worden seien, war G. Z1s Lunge untergewichtig, das Herz zu groß und das Lebergewicht zu hoch; insgesamt liege eindeutig das Krankheitsbild einer asphyxierenden Thoraxdysplasie vor, was eine Lebensfähigkeit des Kindes ausgeschlossen habe. Sämtliche von der präsenten Sachverständigen in den Raum gestellten Diagnosen sind nach den übereinstimmenden stimmigen und kompetenten Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen auszuschließen. Weder lagen Veränderungen an Lunge, Herz und Leber von G. Z1 vor, noch bestand das sog. Jeune-Syndrom. G. Z1 war, wie dargelegt, ein insgesamt reifes, gesundes Neugeborenes ohne jegliche Organschäden. Alle Organe des Kindes waren altersentsprechend entwickelt und ohne jeglichen Hinweis für eine Fehlbildung.

Mit einer Vielzahl von medizinisch nicht nachvollziehbaren Gewichtsquotienten und Schlussfolgerungen kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass G. Z1 eindeutig an einem akuten Herztod verstorben sei. Dass sie nicht habe reanimiert werden können, läge zweifelsfrei an einer krankhaften Veränderung der Lunge, die unterentwickelt gewesen sei. Zwar räumte auch sie ein, dass das Kind eindeutig Zeichen einer Hypoxie aufgewiesen hätte. Als Todesursache sah sie jedoch eindeutig ein Herzversagen an. Leber, Herz und Lunge des Kindes seien wochen- und monatelang intrauterin verändert worden. G. Z1 habe ein sog. "kleines Sportlerherz" gehabt - ein Begriff, den es im Zusammenhang mit Neugeborenen nach den wissenschaftlichen Darlegungen des Kinderkardiologen Prof. Dr. C5 und des Fetalpathologen überhaupt nicht gibt, abgesehen davon, dass die Ursache einer Herzschwäche als Todesursache nach den Obduktionsbefunden sicher auszuschließen ist. Die Sachverständige hat etwa ausgeführt, dass G. Z1s Herz als hypertroph zu qualifizieren sei, dass der Herz-Körpergewichtsquotient normalerweise 0,0055 betragen solle, bei G. Z1 aber 0,0077 betragen habe; das Herzgewicht solle 0,5 % vom Körpergewicht betragen, was 16,05 g entsprochen hätte, G. Z1s Herz habe aber 25 g gewogen, sei damit mit 55 % über dem Normmittel viel zu schwer gewesen und habe in den letzten Wochen und Monaten exorbitante Arbeit leisten müssen, wobei noch die Besonderheit verschieden dicker Kammerwände hinzukomme. Die Herzkammerdicke habe links 6 mm und rechts 4 mm betragen, regelrecht wäre eine Herzkammerwanddicke von jeweils 5 mm gewesen. Die Erweiterung der Herzhöhle sehe sie als Zeichen einer Herzschwäche, wozu die Flüssigkeit im Bauchraum passe. Bei der Inaugenscheinnahme der Organe im Haus der Angeklagten habe sie feststellen können, dass beide Herzkammern vergrößert gewesen und die Herzspitze gedoppelt gewesen sei. Die am Herzen aufgefundene Befundkombination sei typisch für ein intrauterin entwickeltes chronisch dekompensiertes Cor pulmonale mit akutem rechtsbetonten Herzversagen. Aufgrund der chronischen Rechtsherzdekompensation sei es dann zu einer übergewichtigen Leber und Milz sowie zu einem intraabdominellen Stauungsödem gekommen. Hierdurch lasse sich auch die bernsteinfarbene Flüssigkeit von 15 ml im Bauchraum erklären. Es habe auch eine Anomalie am Abgang der linken Koronararterie bestanden, wobei sie nicht sagen könne, ob es sich um eine kleine Anomalie handle, die häufiger zu finden sei. Die präsente Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sie auch dem Sachverständigen Prof. Dr. C5 widersprechen müsse, dass bei G. Z1 ein Herzfehler nicht vorgelegen und alles im Normbereich gelegen habe.

G. Z1s Milz sei gewichtsmäßig zu hoch gewesen; statt der normalen 12,5 g habe diese 15 g gewogen. Ursache für die intrauterine Herzschädigung sei eine bilaterale Lungenhypoplasie, eine abnorme Kleinheit eines Organs infolge eines vorzeitigen Wachstumsstillstandes. Das Gewicht der Lunge sei nicht eutroph; der Lungen-Körpergewichtsquotient habe bei G. Z1 nur 0,014 anstatt 0,018 bis 0,022 betragen. Auch die Lungenflügel seien mit einem Gewicht des linksseitigen von 20 g und des rechtsseitigen von 25 g im Vergleich zu der Organgewichtstabelle von Vogel, die als Norm für den linksseitigen Lungenflügel ein Gewicht von 21,8 bis 33, 4 und für den rechtsseitigen Lungenflügel ein Gewicht von 27,1 - 44,7 g angebe, zu gering. Hierin sei auch der Grund dafür zu sehen, warum eine erfolgreiche Reanimation im Anschluss an die Geburt nicht habe durchgeführt werden können; Ursache sei die Lungenhypoplasie. Das Kind habe nur 26 Minuten gelebt, da das Gewicht der Lunge ein mangelndes Lungenvolumen ausdrücke, weshalb das Kind nicht zu reanimieren gewesen sei. Es sei auch ein Grund für die Übertragung des Kindes darin zu sehen, dass das Kind sich aufgrund des Lungendrucks noch Zeit genommen habe.

Auf den Vorhalt, dass der histopathologische Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr. C3 andere Ergebnisse erbracht habe, erklärte Dr. C18, dass sie glaube, dass Dr. C3 das nicht könne und die erfolgte Einfärbung der Präparate zudem für sie erschreckend minimalistisch sei.

Als schlussfolgernde Diagnose gab die benannte Pathologin eine bilaterale Lungenhypoplasie an, die nicht selten mit Skelettanomalien und Atemanomalien nach der Geburt vergesellschaftet seien. Die Symptome der von der Pathologin in dem Zusammenhang diagnostizierten asphyxierenden Thoraxdyplasie (oder Jeune-Syndrom) bestehen nach den ergänzenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. C1 und Prof. Dr. C6 in einer Fehlbildung des Knorpel- und Knochengewebes, vor allem in einem schmalen langen Thorax, kurzen Rippen, einer ausgeprägten Hypoplasie der Lunge mit schwerer Asphyxie, weiterhin Kleinwuchs, kurzen Extremitäten sowie in vielen Fällen einer Niereninsuffizienz durch die genetisch bedingte Erkrankung der Niere und fibrozystischen Veränderungen an Leber und Pankreas - sämtlich Veränderungen, für die es nach den nachvollziehbaren Darlegungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht den Ansatz eines Verdachts gab und die vor allem augenscheinlich bereits bei der Obduktion nicht zu übersehen gewesen wären.

Anhand der Inaugenscheinnahme eines einzigen Lichtbildes des toten, leicht seitlich verdreht auf dem Rücken liegenden Säuglings wollte die Sachverständige Dr. C18 dabei etwa mit einem kurzen Blick eine deutlich sichtbare Verschiebung der Mamillen nach außen erkennen, was nicht nur der Kammer in keiner Weise nachvollziehbar erschien, sondern auch durch die gerichtlich bestellten Sachverständigen, und dabei eingehend durch den Fetalpathologen Prof. Dr. C6, als völlig abwegig zurückgewiesen wurde. Insoweit wird gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Digitalprints Bd. I, Bl. 9 verwiesen. Während Dr. C18 einerseits sodann ausführte, dass die Rippenform deutlich anders und bei der Lösung der Weichteile vom Brustkorb auch hätte zu sehen gewesen sein müssen, führte sie andererseits aus, dass es sich um eine sehr seltene Erkrankung handle, so dass sie dem Obduzenten nicht verübeln könne, dass er diese nicht erkannt hätte. Die Erkrankung gehe immer mit linksbetonten Veränderungen der Bronchien einher, die sie auch gesehen habe.

Nicht nur der erfahrene, kompetente, qualifizierte Rechtsmediziner Dr. C3, der in seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter des Instituts für Rechtsmedizin O36 auch zahlreich Neugeborene obduziert hat, konnte derartige Skelett- und Organmissbildungen zweifelsfrei ausschließen. Auch der ergänzend befragte Sachverständige Prof. Dr. C1 hat insoweit ausgeführt, dass es sich bei Morbus Jeune um einen Erkrankung handle, die schon anlässlich des dritten Ultraschallscreenings festzustellen sei, bei dem der abdominaltransversale Durchmesser und der Oberschenkelknochen gemessen würden. G. Z1 sei im Thorax-Abdomenbereich und bezüglich der Extremitäten aber insgesamt normal ausgebildet gewesen, was die im Mutterpass dokumentierten Werte zeigen würden. Im übrigen genüge bei dieser Erkrankung mit Fehlbildungen des Knorpel- und Knochengewebes, Minderwuchs und kurzen Extremitäten für den Pathologen eine Blickdiagnose.

Auf ergänzende Nachfragen hat die Pathologin Dr. C18 weiter ausgeführt, dass bei dem Schweregrad der Lungenhypoplasie G. Z1s ein Überleben des Kindes auch bei einem Kaiserschnitt auch 10 Stunden vor der Geburt nicht hätte gewährleistet werden können; es hätten 42 % der Lungenkapazität bei G. Z1 gefehlt. Da es sich um ein autosomalrezessives Krankheitsbild handle, liege das Wiederholungsrisiko bei 25 %, worüber die Eltern aufgeklärt werden müssten. Ihre Verbundenheit mit der Angeklagten und die Zielsetzung ihrer medizinisch grob falschen Ausführungen hat die Pathologin Dr. C18 nicht zuletzt in ihrer Anteilnahme in einem an die Angeklagte in der Untersuchungshaft gerichteten Brief dokumentiert. Das verlesene Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

"Liebe Frau S.,

erlauben Sie mir ein Zitat aus meiner Promotionsschrift: Die Eigenschaft eines Körpers, sich der Verschiebung seiner Moleküle durch äußere Kräfte wiedersetzen zu können, bezeichnet man mit Festigkeit ...

In einem durch äußere Kräfte beanspruchten Körper werden innere Kräfte geweckt, die den angreifenden das Gleichgewicht halten. Ich bin mir sicher, dass Sie darauf achten, meine Gedanken sind bei Ihnen." Weiter enthält der Brief eine Einladung nach O46 zum gemeinsamen Besuch des Beethoven-Hauses.

Bereits zuvor am 20.07.2008, nach dem vorangegangen Treffen, bei dem die Organe des Kindes begutachtet worden waren, hatte die Sachverständige die Angeklagte zu einem Besuch des "British Shop" eingeladen, weil sie das Gefühl hatte, dass die Angeklagte einmal Veränderung brauche. Bei diesem Treffen sei auch besprochen worden, was in der Verhandlung vom 26.06.2013 passiert sei. Am 30.08.2013 habe es ein weiteres Treffen in O46 mit dem Verteidiger ... gegeben, bei dem sie Einsicht in das Notarztprotokoll und andere Kopien habe nehmen können. Erst auf ausdrückliche Nachfragen der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer zweiten Vernehmung hat die Sachverständige Dr. C18 die mehrmaligen, auch persönlichen Treffen mit der Angeklagten eingeräumt, während sie in ihrer ersten Vernehmung zudem wahrheitswidrig ausgesagt hat, die Organe des Kindes erst am Vortag ihrer Vernehmung vom 05.09.2013 gesehen zu haben.

Sämtliche im Anschluss an die Darlegungen der von der Angeklagten gestellten Pathologin ergänzend vernommenen Sachverständigen haben ihre ursprünglichen anderslautenden Ausführungen auch weiterhin aufrecht erhalten und mit weiteren nachvollziehbaren fundierten Argumenten die Behauptungen der Dr. C18 als absurd widerlegt. Darüber hinaus hatte die Kammer im Hinblick auf die Ankündigung der Vernehmung der präsenten Sachverständigen Dr. C18 den renommierten Sachverständigen Prof. Dr. C6, Leiter der Kinderpathologie der Universitätsklinik O43 und Leiter der Arbeitsgemeinschaft deutschsprachiger Kinderpathologen (mit den Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz), sowie im Anschluss zu Einzelfragen nach der Monierung der fachlichen Befähigung des Sachverständigen die Kinderpathologin Dr. C7 ergänzend beauftragt, die beide mit sachlichen, fundierten und fachkundigen Ausführungen sämtliche Darlegungen der Dr. C18 als unhaltbar und nicht andeutungsweise vorliegend zurückgewiesen haben.

Die Kinderpathologie ist ein Teilgebiet der Pathologie und umfasst verschiedene Gebiete, wie die Fetalpathologie, welche sich mit krankhaften Veränderungen von Feten ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt beschäftigt, die Pathologie der Plazenta, kindliche Stoffwechselerkrankungen sowie Tumorerkrankungen im Kindesalter.

Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. C6 bereits im Anschluss an die Ausführungen der Pathologin in der Hauptverhandlung vom 26.09.2013 im einzelnen dezidierte und sehr sachliche Ausführungen zu den behaupteten Thesen gemacht hat, hat er in einer ergänzenden Anhörung in der Hauptverhandlung vom 28.02.2014, die auf einem Beweisantrag der Verteidigung beruhte, der im wesentlichen die mündlichen Ausführungen der Dr. C18 als Wiederholung in Schriftform enthielt, die Behauptungen der von der Angeklagten beauftragten Pathologin als absurd zurückgewiesen und erklärt, ihm hätten insbesondere bei den Ausführungen zu dem angeblichen Vorliegen einer Thoraxdysplasie, die nicht andeutungsweise vorliegen würde, bereits anlässlich seiner ersten Anhörung die Haare zu Berge gestanden.

Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat zunächst nachvollziehbar, anschaulich und fundiert unter Berücksichtigung des Geburtsverlaufs, der Ergebnisse der Obduktion, der histopathologischen Untersuchungsbefunde und der eigenen Bewertung von überlassenen histologischen Präparaten (10 angefertigte nach HE-gefärbte Schnittpräparate von Lunge, Leber, Thymus, Herz, Nebenniere, Nieren, Trachea/Schilddrüse/Ösophagus/Pharynx), der Beurteilung der Plazenta durch den Sachverständigen Dr. C4, des neuropathologischen Zusatzgutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. C12 und weiterer Gutachten dargelegt, dass es sich bei G. Z1 um ein reifes Neugeborenes gehandelt habe, was eindeutige Zeichen einer akuten Asphyxie aufgewiesen habe. Weiter fände sich eine deutliche Hyperämie sämtlicher untersuchten inneren Organe als Zeichen des Herzversagens. Hinweise auf das Vorliegen von Fehlbildungen oder einer länger zurückliegenden intrauterinen Schädigung seien nicht vorhanden gewesen.

Die von dem Sachverständigen vorgenommene histologische Bewertung der Schnittpräparate hat in Zusammenhang mit der makroskopischen Beschreibung, die im Institut für Rechtsmedizin durch den Sachverständigen Dr. C3 erhobenen Befunde - die nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 qualifiziert erhoben, gut nachvollziehbar waren und in der Interpretation keine relevante Diskrepanz aufwiesen - die typischen Zeichen der akuten Asphyxie ergeben: petechiale Blutungen im Bereich der Thymuskapsel des Epikards, der Lungenpleura sowie der Leberkapsel, ein offenes Foramen ovale und einen offenen Ductus arteriosus Botalli - worauf im einzelnen noch weiter eingegangen wird. Ein weiteres typisches Kriterium der Hypoxie sei der vorzeitige Mekoniumabgang.

Nach den im einzelnen erfolgten Ausführungen des Sachverständigen ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass in einem Zeitraum von höchstens ca. 6 Stunden vor der Geburt eine ausgeprägte Sauerstoffmangelversorgung des Kindes aufgetreten ist, die die morphologischen Zeichen der akuten Asphyxie hervorgerufen hat. Die gesamten Befunde in Verbindung mit den durch die neuropathologische Fachuntersuchung belegten Asphyxiezeichen im Gehirn lassen eine andere Bewertung aus Sicht des Kinderpathologen nicht zu.

Die Sauerstoffmangelversorgung des Kindes ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 unter Berücksichtigung des Geburtsverlaufs auch pathophysiologisch erklärbar. Mit dem Eröffnen der Fruchtblase am frühen Morgen, das zu einem Abfließen des Fruchtwassers geführt hat, kam es zu einer erheblichen Verkleinerung der Fruchthöhle, was einerseits die Bewegung des Kindes einschränkt, andererseits aber dazu führen kann, dass die Nabelschnur vom Kind komprimiert wird. Bei zusätzlicher Wehentätigkeit kann es zudem leichter zu einer partiellen Ablösung der Plazenta kommen, da die Anheftungsfläche der Plazenta an der Uteruswand einerseits durch den Verlust des Fruchtwassers als auch durch die Wehentätigkeit verkleinert wird und damit einer mechanischen Ablösung Vorschub geleistet wird. Durch eine partielle Ablösung der Plazenta oder Komprimierung der Nabelschnur könne es zu einer Minderversorgung des Kindes kommen. Eine akute partielle Plazentalösung lasse sich morphologisch äußerst schwer nachweisen, da frische Blutungen zwischen der Plazenta und der Uteruswand von physiologischen Blutungen im Rahmen des Geburtsvorgangs überlagert würden. Darüberhinaus erkläre eine wiederholte oder über längere Zeit stattgefundene Komprimierung der Nabelschnur, ein Risikofaktor bei der Beckenendlage, die Sauerstoffminderversorgung des Ungeborenen. Der stattgefundene Mekoniumabgang ist auch nach Einschätzung des fetalpathologischen Sachverständigen nur als eine dokumentierte Notsituation des Kindes zu interpretieren.

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Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung keinen Zweifel daran gelassen, dass sämtliche Befunde die klassischen Zeichen einer massiven Sauerstoffmangelversorgung des Kindes gezeigt hätten und G. Z1 an einer ausgeprägten Hypoxie gelitten habe.

Die von der Verteidigung geltend gemachten Einwände, der Sachverständige Dr. C3 verfüge nicht über die erforderliche Sachkunde, habe in seinem Obduktionsbefund keine Begründung für eine Hypoxie unter der Geburt aufgeführt, habe eine mögliche vorzeitige Gewichtsinvolution der rechten Leberhälfte nicht dokumentiert und im Herzen keine relevanten Befunde festgestellt, hat der Sachverständige Prof. Dr. C6 insgesamt widerlegt.

Danach bestehen weder an der Qualifikation noch den Befunderhebungen des Rechtsmediziners Dr. C3 Zweifel. Der Rechtsmediziner sei auch nicht veranlasst gewesen, beide Leberlappen getrennt zu wiegen, da dies nur erforderlich sei, wenn bereits makroskopisch eine eindeutige Größendifferenz zu sehen sei, die nur bei einer chronischen Minderversorgung eine Rolle spiele. Eine akute Asphyxie mit einer schnell einsetzenden kürzeren Hypoxie führe zu keiner Volumenreduzierung des rechten Leberlappens. Ein erfahrener Obduzent könne auch bereits makroskopisch einschätzen, ob eine relevante Verkleinerung der Nebennieren vorliege. Das Fehlen von Muskelnekrosen im Herzen sei, anders als von der Verteidigung behauptet, in keinster Weise als Befund zu werten, der gegen eine Hypoxie spreche, da das Herz bei einer akuten und chronischen Asphyxie nicht ein primär betroffenes Organ sei, das durch Herzmuskel-Nekrosen auffallen würde.

Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat weiter erklärt, dass auch das Argument der Verteidigung, Dr. C3 habe keine Begründung für eine Hypoxie aufgeführt, nicht nachvollziehbar sei, da er in seinem Gutachten eindeutig petechiale Blutungen im Bereich der Thymuskapsel, der Pleura, der Lungen sowie des Epikards aufgeführt und einen offenen Ductus arteriosus Botalli sowie ein offenes Foramen ovale dokumentiert habe. Auch im Bereich der Niere sei mit beginnenden Epithelnekrosen eine Hypoxie darstellbar.

Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat weiter anschaulich dargelegt, dass diese petechialen Blutungen als sogenannte Tardieusche Blutungen bezeichnet würden, wobei diese Blutungen, eine vorzeitige Mekoniumausstoßung, ein offener Ductus arteriosus Botalli sowie eine massive Fruchtwasseraspiration typisch für eine akute fetale Asphyxie seien. Daher lägen im vorliegenden Fall zusammen mit den schweren Hirnschäden vier der fünf von dem Verteidiger Prof. Dr. ... selbst aufgeführten Asphyxiezeichen vor. An einer Fruchtwasseraspiration könne es hier deshalb fehlen, weil eine solche eine intakte Fruchtblase voraussetze, damit das Kind im Rahmen einer Hypoxie überhaupt Fruchtwasser aspirieren könne. Vorliegend sei es aber bereits morgens zu einem Fruchtblasensprung gekommen.

Nach den fachkundigen und überzeugenden, in Übereinstimmung mit den Darlegungen der weiteren medizinischen Sachverständigen stehenden Ausführungen des Kinderpathologen Prof. Dr. C6 besteht kein Zweifel am Vorliegen eines akuten hypoxischen Schadens, der angesichts der konkret festgestellten Veränderungen in einem Zeitraum von unter 6 Stunden vor dem Tod festzulegen ist.

Die Ausführungen der Dr. C18 hat der Sachverständige insgesamt mit nachvollziehbaren, fundierten, qualifizierten und sachkundigen Darlegungen als zweifelsfrei unzutreffend und absurd eingeordnet. G. Z1 habe insgesamt gehörig große und gehörig reif entwickelte Organe gehabt; der Lungenbefund habe einem altersentsprechend reifen neugeborenen Kind entsprochen, der Bronchialbaum sei normal aufgebaut gewesen, es habe eine genügende Ausbildung der Knorpelspangen vorgelegen sowie als weiteres wichtiges Reifezeichen Lungenbläschen (Alveolen); auch die Leber und das Herz seien völlig normal entwickelt gewesen.

G. Z1 habe keine asphyxierende Thoraxdysplasie und auch kein "Sportlerherz" aufgewiesen, sämtlichen Ausführungen der Dr. C18 dazu seien abwegig und ohne jegliche befundeten Anknüpfungstatsachen.

Soweit die Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt am 39. Verhandlungstag erneut versucht hat, die bereits mündlich von der Pathologin Dr. C18 vorgetragenen Behauptungen in Schriftform erneut zur Grundlage eines Beweisantrages zu machen, handelte es sich im wesentlichen um Wiederholungen und sind die gesamten Behauptungen durch den am 40. Verhandlungstag ergänzend, nach der weiteren Durchführung einer histologischen Untersuchung der sichergestellten Organteile - von denen behauptet wurde, es handle sich um die Organteile des Kindes G. Z1, was die Kammer durch Genuntersuchungen nicht verifizieren, aber auch nicht widerlegen konnte - vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. C6 als unhaltbar zurückgewiesen worden, wobei dieses Ergebnis erneut in Übereinstimmung mit sämtlichen Befunden der anderen Sachverständigen stand. Die Kammer ist angesichts der Darlegungen des Sachverständigen Dr. C3, dass es sich bei den bei der Angeklagten aufgefundenen Organen um die Organe eines neugeborenen Mädchens gehandelt hat, die den Status einer pathologischen Entnahme und Untersuchung gezeigt haben, inzwischen davon überzeugt, dass es sich tatsächlich um die Organe von G. Z1 und nicht die eines anderen toten Neugeborenen gehandelt hat, wofür unter anderen Umständen auch spricht, dass bei der Gewinnung der Organe derart abgebunden worden ist, wie dies im Institut für Rechtsmedizin der Stadt O36 üblich ist.

Eine aus ursprünglicher Skepsis der Kammer veranlasste DNA-Untersuchung hat aufgrund des Umstands, dass die Gewebe in Formalin eingelegt waren, kein Ergebnis mehr erbringen können.

Der Sachverständige Prof. Dr. C6, dem die in Formalin fixierten Gewebe übersandt worden waren, kam auch nach einer ergänzenden histologischen Untersuchung insgesamt zu dem Schluss, dass jeweils altersentsprechend entwickelte Organteile ohne Hinweis für eine Fehlbildung vorlagen. Sowohl Lunge, Nabelschnur, Nebennierengewebe, Milz-, Nieren-, Herzmuskel- und Lebergewebe, als auch das Endometrium, das Myometrium und die Tubenanteile sowie die Darmquerschnitte aus dem Rektum waren regelhaft und altersentsprechend entwickelt. Insbesondere die Lunge war reif und ohne jeden Hinweis auf eine Fehlbildung, ebenso wie das Herzmuskelgewebe beider Herzkammern.

Die von dem Rechtsmediziner Dr. C3 erhobenen Befunde konnten auch bei der ergänzenden Untersuchung in der Kinderpathologie des Universitätsklinikums O43 durch die makroskopische Begutachtung sowie anhand neu hergestellter histologischer Präparate verifiziert werden. Nur die histologische Beurteilung der Leber ergab nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6, dass in den neu hergestellten Präparaten kein Hinweis für eine vermehrte Glykogenspeicherung vorlag. Dabei war nach der Erklärung des Sachverständigen davon auszugehen, dass das sehr helle Zytoplasma in den initial für Dr. C3 hergestellten Schnittpräparaten einen Artefakt darstellte.

Der Sachverständige hat in Zusammenhang mit diesem Befund auch die Behauptung der Verteidigung widerlegt, dass eine schwere Azidose bei G. Z1 auszuschließen sei, da bei einer beim Fötus vorliegenden schweren Hypoxie zuerst die Glykogenspeicher geleert würden, bevor eine Azidose entstehe, so dass das Auffinden von Glykogen in der Leber gegen eine schwere Azidose spreche.

Zwar ist es nach den Darlegungen des Sachverständigen zutreffend, dass eine Hypoxie zu einer vermehrten Glukosefreisetzung führt, die über einen Abbau des Glykogens stattfindet. Gleichzeitig finde aber eine Verminderung des ph-Wertes (Azidose) statt. Bei einer kurzzeitigen, maximal nur wenige Stunden dauernden Hypoxie sei die Verminderung des Glykogens in den Organen zwar mit biochemischen Methoden nachweisbar, lasse sich aber rein morphologisch anhand histologischer Präparate nicht erfassen. Erst wenn die Hypoxie chronisch werde, über Tage bis Wochen, könne man auch in den Glykogen speichernden Organen, wie der Leber oder in der Muskulatur, einen verminderten Glykogengehalt in den histologischen Präparaten zeigen.

Aufgrund der vorliegenden histologischen Schnittpräparate der Leber sei eine Azidose bei dem Kind G. Z1, die auf dem Boden einer akuten Hypoxie entstanden sei, sehr gut möglich.

Soweit die Verteidigung behauptet hat, dass keine Azidose vorliegen könne, da der Fetus über den venösen Schenkel der Mutter versorgt werde und die Sauerstoffkonzentration erheblich geringer sei, weil der Sauerstoff im arteriellen Kreislauf teilweise verbraucht worden wäre, handelt es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen um einen fundamentalen Irrtum. Der Fet erhalte das in der Plazenta mit Sauerstoff angereicherte Blut über die Nabelschnur. Dieses sauerstoffreiche Blut fließe in der Nabelvene zum Feten. Trotz der Bezeichnung Vene sei das in dem Gefäß enthaltene Blut mit Sauerstoff angereichert und weise die höchste Sauerstoffkonzentration im fetalen Kreislauf auf. Demgegenüber fließe das sauerstoffarme Blut über die zwei Nabelarterien zurück zur Plazenta, um dort erneut mit Sauerstoff versorgt zu werden. Die Verwendung der Bezeichnungen Vene und Arterie sei nicht gleichbedeutend damit, dass sauerstoffarmes Blut in Venen und sauerstoffreiches in Arterien fließe.

Die von der Verteidigung aus dieser Fehlinterpretation hergeleitete Behauptung, dass sich der Fetus bis zur Geburt immer in einem leicht hypoxischen Zustand befinden müsste, ist nach den Darlegungen des Sachverständigen ebenfalls ein fundamentaler Irrtum. Intrauterin bestehe für den Feten keine andere Möglichkeit als über die Plazenta eine ausreichende Versorgung mit Sauerstoff zu erhalten. Bei einer voll funktionsfähigen Plazenta werde in der Regel eine so ausreichende Sauerstoffversorgung gewährleistet, dass sie über dem eigentlichen Bedarf des Feten liege. Bedingt sei dies zum einen durch den hohen Gehalt an fetalem Hämoglobin des fetalen Blutes, zum anderen sei die Sauerstoffbindungskapazität des fetalen Hämoglobin höher als das des im späteren Leben vorhandenen Hämoglobins. Eine weitere Rolle spiele, dass das in der Plazenta mit Sauerstoff versorgte Blut über die sog. offenen fetalen Blutwege direkt in den Kreislauf gelange und auf kürzestem Wege zu den entsprechenden Organe gelangen könne. Die deutlich höhere Herzfrequenz des Feten trage weiter zu einer ausreichenden Sauerstoffversorgung bei.

Erst bei einer chronischen Funktionseinschränkung der Plazenta gelange daher zu wenig Sauerstoff in das fetale Blut, so dass eine chronische Mangelversorgung entstehen könne. Die Behauptung der Verteidigung, ein "gewisser hypoxischer Zustand" sei der Normalzustand, sei falsch. Darüber hinaus ist nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 angesichts des Umstands, dass bei G. Z1 keine Hinweise für eine ausgeprägte chronische Plazentafunktionsstörung vorliegen, davon auszugehen, dass das Kind bis zum Tag der Geburt ausreichend mit Sauerstoff versorgt werden konnte. Da, wie oben dargelegt, eine akute Hypoxie auch nicht zu einer histologisch messbaren Verminderung der Glykogenspeicher führt, spricht nichts gegen das Vorliegen einer Azidose.

Die von der Angeklagten zu der Speichermöglichkeit von Sauerstoff in der Leber, auf die das Ungeborene im Rahmen des Geburtsvorgangs zurückgreifen könne, und dem plazentaren Sauerstoffaustausch im Rahmen ihrer Veröffentlichungen und bei Fortbildungsveranstaltungen gemachten Ausführungen hat der Sachverständige, wie im Rahmen der Feststellungen dargelegt, als wissenschaftlich unhaltbar entkräftet.

Auch nach der ergänzenden Befunderhebung lagen nach den Darlegungen des fetalpathologischen Sachverständigen zusammen mit den makroskopischen Befunden, die durch den Rechtsmediziner Dr. C3 und den Neuropathologen Dr. C12 erhoben worden waren, die Zeichen der akuten Asphyxie, nämlich petechiale Blutungen im Bereich der Thymuskapsel, des Epikards - der äußeren Schicht der Herzwand - , der Pleura sowie der Leberkapsel vor. Weiter fand sich ein weit offenes Foramen ovale sowie ein offener Ductus arteriosus Botalli - wobei es sich um die wichtigsten anatomischen Strukturen handelt, die den fetalen vom erwachsenen Blutkreislauf unterscheiden -, ein charakteristisches Zeichen für eine intrauterine Hypoxie. Soweit von der Verteidigung die Sachkunde des Fetalpathologen später mit der Begründung angezweifelt wurde, dass nur ein "weit" offener Ductus arteriosus Botalli für das Vorliegen einer intrauterinen Hypoxie spreche und der von Prof. Dr. C6 mit ca. 2 mm angegebene Durchmesser gerade nicht als "weit" offen bezeichnet werden könnte, ist auch diese Behauptung durch das ergänzende mündliche fetalpathologische Gutachten der hierzu von der Kammer beauftragten Sachverständigen Dr. C7 widerlegt worden, was noch ausgeführt wird.

Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 war danach insgesamt eine Hypoxie auch aufgrund des fetalpathologischen Gutachtens in erste Linie als Todesursache anzunehmen, was auch durch das neuropathologische Gutachten unterstützt wurde. Die bei der fetalpathologischen Untersuchung gefundenen Zeichen der hypoxischen Schädigung sind nach den Darlegungen des Sachverständigen als Todesursache anzusehen.

Fetalpathologisch waren nach den kompetenten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 nach wie vor für sämtliche von der Verteidigung, der Angeklagten und der Pathologin Dr. C18 in den Raum gestellten Behauptungen von Organveränderungen und Erkrankungen des Kindes nicht ansatzweise Hinweise vorhanden, vielmehr waren solche insgesamt zweifelsfrei auszuschließen. Die angebliche Lungenhypoplasie war ebenso zweifelsfrei auszuschließen - makroskopisch und mikroskopisch waren die Lungen nach Größe und Struktur altersentsprechend entwickelt - wie auch nach den wissenschaftlich fundierten Ausführungen des Sachverständigen weder makroskopisch noch mikroskopisch Hinweise auf ein chronisch dekompensiertes cor pulmonale vorlagen. In den für das Lebensalter normal entwickelten Lungen fanden sich keine Veränderungen, die für das Vorliegen eines cor pulmonale, das danach als Todesursache sicher ausscheidet, sprechen würden. Hinweise für eine Thoraxdysplasie in Form des genetisch bedingten Morbus Jeune, lagen nach den Darlegungen des Sachverständigen auch nicht ansatzweise vor. Auch die von der Verteidigung aufgeführte chronische Rechtsherzdekompensation als Ursache für die bei der Sektion gefundenen 15 ml Flüssigkeit im Bauchraum konnte ausgeschlossen werden, da keine Zeichen einer chronischen Rechtsherzdekompensation vorlagen.

Der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat nachvollziehbar, fundiert und auf der Basis von Fachliteratur dargelegt, dass die asphyxierende Thoraxdysplasie bereits im Ultraschall hätte gesehen werden müssen und dem Rechtsmediziner auf den ersten Blick aufgefallen wäre. Für eine Lungenhypoplasie gebe es keinerlei Anzeichen. In den verschiedenen Tabellen bestünde eine große Variabilität der Werte, wobei ein einzelner Wert überhaupt nicht entscheidend, sondern immer im Zusammenhang zu sehen sei. In den Tabellen seien zum Teil Abweichungen von 50 % zu finden. Das Gewicht sei nur ein Parameter, allein daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, ein Organ sei zu klein. G. Z1s Lunge sei zweifelsfrei nicht zu klein gewesen und habe keinen Krankheitswert aufgewiesen. Soweit die Verteidigung einen in einer Tabelle von Stocker aufgeführten Wert nachgefragt hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. C6 erklärt, dass es sich um einen amerikanischen Pathologen handle, den er noch auf einem Kongress vor einem ¾ Jahr getroffen habe, und der inzwischen von diesem benannten Wert schon wieder abgerückt sei.

Der Sachverständige hat im einzelnen unter Benennung der Tabellenwerte dargelegt, dass sowohl das Gehirn G. Z1s, als auch Herz, Lunge, Thymus, Leber, Milz, Nieren vom Gewicht ebenso normal wie das Körpergewicht gewesen seien.

Die Darlegungen der Sachverständigen Dr. C18 in Bezug auf eine intrauterine Herzhypertrophie sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Selbst bei einem erhöhten Blutdruck in der Lunge sei das Ungeborene in der Lage, das zu kompensieren und es komme gar nicht zu einer Überbelastung des Herzens. Im übrigen sei auch das Herzgewicht völlig normal und nach dem nachvollziehbaren Gutachten des Kinderkardiologen eine Herzhypertrophie auszuschließen.

Der Einwand der Verteidigung hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 zu der Öffnung des Ductus arteriosus Botalli sowie in Bezug darauf, dass der Sachverständige ein fehlerhaftes Lungengewicht ermittelt habe, da die vom Sachverständigen Dr. C3 mitgewogene Membran mitberücksichtigt worden sei, war ebenso unzutreffend bzw. unerheblich, wie sämtliche weiteren die Kompetenz der gehörten Sachverständigen anzweifelnden Einwände. Dies gilt insbesondere auch für die von der Verteidigung zitierten Quellen für andere Gewichtseinordnungen der einzelnen Organe.

Die Sachverständige Dr. C7, die über 35 Jahre als Kinderpathologin in besonders enger Zusammenarbeit mit der Geburtshilfe und dem Deutschen Herzzentrum als Oberärztin der ... O42 tätig war, über 4000 Sektionen durchgeführt hat, noch heute in der Forschungsarbeit tätig ist und nach wie vor, angesichts der geringen Anzahl von Kinderpathologen, von Kollegen konsultiert wird, und sich während ihrer Tätigkeit schwerpunktmäßig mit dem Gebiet der Fetal- und Perinatalpathologie beschäftigt hat, hat die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C6 in vollem Umfang bestätigt. Auch nach den auf das Herz und die Lunge bezogenen ergänzenden Untersuchungen der Sachverständigen war G. Z1 zweifelsfrei ein eutrophes reifes Kind ohne Fehlbildungen und es waren keinerlei Kriterien erkennbar, die an einer Lebensfähigkeit des Kindes zweifeln ließen. Der Reifezustand der Lungen war altersentsprechend, die Untersuchung des Herzens wies mit Ausnahme eines doppelten Abgangs der rechten Kranzarterie, was von keinerlei Bedeutung und ohne jede Auswirkung war, keine anatomischen Besonderheiten auf. Die Weite und die Verläufe beider, der rechten und linken Kranzarterie waren nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. C7 regelhaft.

Die Sachverständige hat weiter unter Darlegung des fetalen Kreislaufsystems im einzelnen nachvollziehbar erläutert, dass der Befund des Ductus arteriosus Botalli - wie von Prof. Dr. C6 zutreffend beurteilt - den Zustand einer intrauterinen Asphyxie widerspiegele. Während der Fetalzeit erhalte das Ungeborene seine Versorgung mit Nährstoffen und die Entsorgung der Stoffwechselprodukte über die Nabelschnur durch die Plazenta. Der Austausch der Elemente finde an den Stoffwechselmembranen der Plazentazotten statt. Diese Membranen trennten kindliches und mütterliches Blut voneinander und funktionierten als Filter. Da die Lungen des Ungeborenen noch nicht die Funktion des Gasaustausches ausüben würden, werde auch diese Aufgabe von der Plazenta erfüllt; der Lungenkreislauf des Blutes sei in der vorgeburtlichen Zeit dementsprechend gering. Durch komplizierte anatomische Anordnung von Klappen und verbindenden Öffnungen im Herz/Kreislaufsystem werde das Blut des fetalen Körperkreislaufs derart gelenkt, dass bestimmte Organe, insbesondere das Gehirn, mit dem sauerstoffreichsten Blut versorgt würden; die übrigen Organe enthielten ein Blutgemisch aus sauerstoffreichem und -ärmerem Blut.

Die wichtigsten anatomischen Strukturen, die den fetalen vom erwachsenen Kreislauf unterscheiden würden, seien das Foramen ovale und der Ductus arteriosus Botalli. Das Foramen ovale stelle eine fensterartige Verbindung zwischen den beiden Herzvorhöfen dar, die im fetalen Kreislauf den Blutübertritt von rechts (Lungenkreislauf) nach links (Körperkreislauf) zulasse; ein Septum flottiere über der Öffnung, solange die Blutflussrichtung vom rechten in den linken Vorhof des Herzens erfolge; es lege sich kulissenförmig über die Öffnung und verschließe sie, wenn nach dem ersten Atemzug des Neugeborenen durch die Umwandlung des fetalen in einen erwachsenen Kreislauf der Blutdruck in der linken Herzhälfte höher werde als in der rechten .

Der zweite Shunt im fetalen Kreislauf geschehe durch den Ductus arteriosus Botalli, ein arterielles Gefäß vom muskulösen Typ, durch welches das Blut von der rechten Herzkammer direkt in den absteigenden Ast der Hauptschlagader (Aorta) fließe. Da die Lunge noch nicht belüftet sei und somit auch noch nicht funktionell durchblutet werde, fließe das Blut über das Foramen ovale in den linken Vorhof und durch den Ductus arteriosus Botalli aus der Lungenschlagader in die Aorta. Bei einem eutrophen Kind betrage der Durchmesser des Ductus arteriosus Botalli 3 - 4 mm. Dieser Wert ergibt sich nach den Darlegungen der Sachverständigen aus Ultraschallmessungen von Geburtshelfern, die sich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit insgesamt bestätigt haben, wonach nahezu ausschließlich ein Umfang von 10 bis 12 mm und ein daraus sich ergebender Durchmesser von 3 bis 4 mm bestanden habe. Soweit von der Verteidigung eine Promotionsarbeit (Buchmeier) angeführt worden war, in der von einem "Durchmesser" des Ductus arteriosus Botalli von "ungefähr 10 mm" die Rede ist, konnte dieser Wert von der Sachverständigen aus ihrer jahrzehntelangen Arbeit und aus Veröffentlichungen nicht bestätigt werden, und beruht möglicherweise auf einer Verwechslung mit dem Umfang.

Auch der Ductus arteriosus Botalli schließe sich mit der Wandlung des fetalen Kreislaufs in den Kreislauf vom Erwachsenentyp, d.h. mit der Belüftung der Lungen. Die Kontraktion des Ductus arteriosus Botalli und eine Ankräuselung der Gefäßinnenschicht seien die typischen Hinweise auf einen regelhaften funktionellen Verschluss bei Umkehr des Kreislaufs. Fehlten diese Veränderungen, sei das als ein Kriterium zum Hinweis auf eine Asphyxie des Kindes anzusehen.

Die Sachverständige hat unter Darlegung der Methoden zur Bestimmung des Durchmessers des Ductus arteriosus Botalli (Messung durch Sonden/Messung des inneren Umfangs nach Auftrennen der Röhre in Längsrichtung und Anlegen eines justierten Messgerätes mit Millimeterangaben sowie Umrechnung des Umfangs zum Durchmesser mit der Formel U=d x ), ihr eigenes durch Öffnung in Längsrichtung ermitteltes Größenergebnis erläutert. Danach war der Ductus arteriosus Botalli als 6 mm langer Stumpf als Verlängerung der Lungenhauptschlagader eindeutig darstellbar und schornsteinförmig offen. Der innere Umfang betrug nach Messung 10 mm, was nach der Berechnung mit der mathematischen Formel einem Durchmesser von 3,18 mm - und damit nach den Darlegungen der Sachverständigen dem Ergebnis eines eutrophen Kindes entsprach. Die Innenfläche (Intima) wies kleine polsterförmige Kissen, jedoch keine Ankräuselung auf - nach den Darlegungen der Sachverständigen insgesamt eindeutige Kriterien einer intrauterinen Asphyxie, d.h. einer Unterversorgung des Fötus durch ungenügende Sauerstoffzufuhr durch die Nabelvene. Die sprachliche - von der Verteidigung ebenfalls monierte - Unterscheidung zwischen einem "offenen" und einem "weit offenen" Ductus arteriosus Botalli sei dabei eher klinisch, in der Pathologie aber von keiner Bedeutung. Der Umstand eines fehlenden Verschlusses des Ductus arteriosus Botalli zeige, dass eine Kreislaufumkehr nicht stattgefunden und eine Atmung nicht bestanden habe. Dass der Sachverständige Prof. Dr. C6 einen Durchmesser von ca. 2 mm ermittelt habe, beruhe darauf, dass von ihr eine Öffnung des Gefäßes durchgeführt worden sei, was eine genaue Messung ermöglicht habe, während Prof. Dr. C6 offensichtlich nur sondiert habe, wobei die Größe der jeweiligen Sonde entscheidend sei. Dass der Ductus arteriosus Botalli ihr zur Untersuchung nicht insgesamt vorgelegen habe, sei unerheblich, da der Verschluss auf der pulmonalen Seite beginne und dieser Teil zur Untersuchung vorgelegen habe.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat auch die Sachverständige Dr. C7 ein sog. cor pulmonale bzw. eine pulmonale Hypertonie, d.h. ein druckbelastetes Rechtsherz infolge einer Drucksteigerung im Lungenkreislauf ausschließen können. Die bei der Obduktion im Bauchraum gefundenen 15 ml bernsteinfarbene Flüssigkeit seien mit dem Sterbevorgang und dem Sistieren der Herztätigkeit erklärbar.

Die Sachverständige hat weiter die Thesen der Verteidigung, das Lungengewicht G. Z1s sei zu gering gewesen, weshalb eine Lungenhypoplasie bestanden habe, zweifelsfrei ergänzend unter Auswertung verschiedener Tabellen von Normwerten sowie der insgesamt für die Beurteilung des Reifezustandes des Organs bedeutsamen Kriterien widerlegt. Bei der Beurteilung der Lungen eines Feten/Neu-/Totgeborenen sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. C7 sowohl Gewicht, Reife- als auch Belüftungszustand von entscheidender Bedeutung. Tabellen mit Angaben aus Normwerten dienten als Orientierungshilfen zur Einschätzung der erhobenen Gewichtsangaben. Zur Bestimmung des Reifezustandes bedient man sich des sog. RAC-Wertes und den Kriterien nach Platt. Der RAC-Wert gebe danach Auskunft über die Zahl der prospektiv gasaustauschenden Ductus und Sacculi respiratorii, wobei der RAC-Wert beim Neugeborenen nach der 40. Schwangerschaftswoche zwischen 4,9 und 5,7 bei einem Mittelwert von 5,2 erwartet werde.

Die histologische Bestimmung des Reifestadiums nach Platt enthalte als Kriterien die Höhe des Epithels, die Dicke der Interalveolarsepten und ihre Ausstattung mit Kapillaren bzw. deren Kontakt zum Epithel. Bei Neugeborenen nach der 36. Schwangerschaftswoche werde das Stadium 6 nach Platt erwartet. Hinsichtlich des Belüftungszustandes sei die Entfaltung der Lungen durch die unmittelbar nach der Geburt stattfindende Atemtätigkeit von Bedeutung, die sowohl die großen Atemwege als auch die Endstrecken, d.h. die Lungenbläschen (Alveolen) betrifft. Nach den Darlegungen der Sachverständigen Dr. C7 betrug das angegebene Lungengewicht G. Z1s nach Abzug der Membran 44,4 g, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Gewicht durch den Rechtsmediziner mit einer Waage, die auch zum Wiegen von Erwachsenenorganen benutzt wird und keine speziellen Angaben über 1/10 bwz. 1/100 g aufweist, bestimmt wurde. Das Gesamtgewicht der Lunge war danach nach der Tabelle Kloos/Vogel absolut (90 % der Mindestnorm) und relativ (70 % der Mindestnorm) zu gering, nach einer weiteren Tabelle von Stocker/Dehner jedoch im unteren Normbereich.

Die histologische Untersuchung der Lungen ergab nach den Ausführungen der Sachverständigen als Reifezustand einen RAC-Wert von 5,3 und der Entwicklungsstand des Lungengewebes war nach Platt dem Reifezustand 6 - dem letzten Reifestadium - zuzuordnen, wonach beide Werte im Normbereich waren und der Reifezustand der Lungen insgesamt altersentsprechend war. Die Sachverständige Dr. C7 hat danach ausgeführt, dass bei einem Neugeborenen mit altersentsprechend ausgereiften Lungen auch bei einem Lungengewicht, welches im Bereich der unteren Norm oder gering darunter liege, eine lebensentscheidende Funktionseinschränkung nicht zu erwarten sei. Eine entscheidende Rolle spiele die Reifung, die hier zweifelsfrei vorgelegen habe.

Hinsichtlich der Belüftung der Lungen habe eine sog. A-/Dystelektase vorgelegen, bei nur abschnittsweise und sehr ungleichmäßig erweiterten prospektiven Atemwegen neben überwiegend nicht belüfteten Arealen. Als erweiterte Atemwege zeigten sich ganz überwiegend die Bronchien und Bronchiolen; Alveolen waren kaum entfaltet. Darüber hinaus konnte die Belüftung von großen Abschnitten als sog. Volumen auctum (Überblähung der Atemwege) bezeichnet werden.

Nach den danach insgesamt übereinstimmenden und sich ergänzenden Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. C6, Dr. C7, Prof. Dr. C5 und Dr. C3 waren Herz und Lunge von G. Z1, wie im übrigen sämtliche anderen Organe auch, in reifem und gesundem Entwicklungszustand und die Darlegungen der Dr. C18 unhaltbar und medizinisch derart fernliegend, dass zur Überzeugung der Kammer von einer bewusst falschen Gutachtenerstattung der präsenten Sachverständigen zugunsten der Angeklagten auszugehen ist.

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Julian

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Die Beweisaufnahme hat weiter die von der Angeklagten behaupteten alternativen Todesursachen zweifelsfrei ausschließen lassen:

Vergiftung durch Benzalkoniumchlorid o.a. chem. Stoffe

Soweit die Angeklagte aus dem Umstand, dass in dem im Laufe der Hauptverhandlung nachgeforderten Laborprotokoll zum Toxikologischen Gutachten des Instituts für Blutgruppenforschung vom 24.11.2008 - die Analytik war in den Laboratorien der ... Ltd. in O30, Großbritannien durchgeführt worden - ein Nachweis von Spuren von Koffein und Benzalkoniumchlorid in der Leberflüssigkeit aufgeführt war, eine Vergiftung des ungeborenen Kindes mit der Chemikalie in den Raum gestellt hat, und hierfür als mögliche Ursache den Konsum von Himbeerblättertee durch die Kindsmutter angeführt hat, war dies ein weiterer kläglicher Versuch, ihre Verantwortung zu negieren.

Die Kammer hat zunächst - als noch nicht bekannt war, dass die Angeklagte im Besitz der Organe des Kindes war - eine Untersuchung von Chargen des Tees durchführen lassen. Nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens, basierend auf einer Untersuchung von 2 g Blut und 15 g Leber, lag bereits kein Anhalt für das Vorliegen einer Vergiftung vor. Nach den Darlegungen des Rechtsmediziners Dr. C3 war der Befund darüberhinaus zwanglos mit einer Kontamination mit Inhaltsstoffen von Desinfektionsmitteln zu erklären. Von der Leber, wie von den anderen Organen auch, wird im Rahmen der Obduktion auf dem Präparationstisch mit dem Messer eine Probe abgetrennt, die auf einem Beistelltisch abgelegt wird. Nach den Ausführungen des Rechtsmediziners, der diese mit einer Auflistung in der Rechtsmedizin im Jahre 2008 verwandter Desinfektionsmittel belegt hat, wurden zur Reinigung der Tische sowie der Obduktionsbestecke damals wie heute Desinfektionsmittel eingesetzt, die ein Gemisch aus Alkylbenzyldimethylammoniumchloriden enthalten. Für diese Erklärung sprach bereits der Umstand, dass sich lediglich in der Leberflüssigkeit, nicht aber im Blut Spuren des Benzalkoniumchlorids fanden. Eine Nachfrage des Rechtsmediziners in dem Labor hat zudem ergeben, dass der Wirkstoff nicht selten in Geweben gefunden wird.

Nach dem Ergebnis des in Auftrag gegebenen und verlesenen chemischtoxikologischen Gutachtens des Institutsdirektors Prof. Dr. C14, und der forensischen Toxikologen Prof. Dr. C15 und C16 des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums O46 vom 11.03.2013 hat ein umfangreicher chemischer Untersuchungsgang zur Detektion von Benzalkoniumchlorid mit SPME-gaschromatographisch/massenspektrometischen Methoden in sieben Teeproben - die aus vom Nebenklagevertreter zur Verfügung gestellten Teepäckchen genommen worden waren - keine Hinweise darauf ergeben, dass sich in einem der Teeprodukte Benzalkoniumchlorid befand.

Eine durch das Labor ... durchgeführte Reinheitsprüfung auf Schimmel, Insekten, tierische Verunreinigungen, mikrobiologische Untersuchung (aerobe Bakterien, Schimmelpilze, Hefen, Escherichia coli, Salmonellen), Metalle (Blei, Cadmium, Quecksilber, Arsen), Pestizide (Organophosphorpestizide, Organochlorpestizide, Pyrethroide, N-haltige und weitere Pestizide, Carbamate, Schalenbehandlungsmittel, Conazol-Fungizide, ua. sowie Aflatoxine hat ebenfalls keinen positiven Hinweis auf mögliche toxische oder gesundheitsschädliche Wirkungen der untersuchten Himbeerblättertee-Muster ergeben. Insoweit ist die gutachterliche Bewertung vom 24.01.2013 verlesen worden. Die Prüfung auf Pestizide umfasste mehrere hundert Stoffe; von den mehreren hundert Stoffen wurden vier Stoffe mit Befunden über der Nachweisgrenze identifiziert; alle lagen unter der jeweils zulässigen gesetzlichen Höchstgrenze; für drei der Stoffe auch bei einer Multiplikation mit dem Faktor 3. In Bezug auf Biphenyl ergab sich aus dem Befund von 0,037 ein hypothetischer Höchstwert von 0,111 mg/kg, dieser Wert läge über dem für Kräuter- und Früchtetees festgelegten Höchstgehalt von 0,05 mg/kg. Tatsächlich würde aber auch der hypothetische Höchstgehalt von 0,111 mg/kg selbst bei hohem Konsum eines solchen Tees nicht zu toxisch relevanten Aufnahmemengen von Biphenyl führen, wie die jüngste Sicherheitsbewertung des Stoffes durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem Inhalt des Gutachtens belegt.

Die nach der Sicherstellung der Organe im Forensisch-Toxikologischen Zentrum in O16 u.a. durch Prof. Dr. C15 durchgeführte Untersuchung der Organe und Gewebeproben auf Benzalkoniumchlorid oder Rückstände hat nach dem Ergebnis des verlesenen Gutachtens vom 12.04.2014 ebenfalls keine Hinweise auf den Stoff in den untersuchten Organen/Geweben bzw. Lagerungsflüssigkeiten ergeben. Untersucht wurden die Lagerungsflüssigkeiten mit Lungengewebe, Nebenniere und Nabelschnur, Milz, Nierengewebe, Herzmuskelgewebe und Thymus, Lebergewebe, Darmanteile, Uterus und Retroperitoneum. Eine artifizielle Kontamination bei Ablage entsprechender Asservate auf einem mit benzalkoniumchloridhaltigen Desinfektionsmittel gereinigten Beistelltisch ist aus medizinischnaturwissenschaftlicher Sicht nach dem Inhalt des Gutachtens denkbar.

Unerforschtes Lungenvirus

Ebenso unhaltbar ist die These der Angeklagten, G. Z1 sei an einem in Deutschland noch nicht erforschten Lungenvirus verstorben, das auch beim Tod von L. Z2 und der problematischen Geburt von J. Z6 eine Rolle gespielt habe.

Dass ein virales Geschehen beim Tod von G. Z1 auszuschließen ist, ist bereits dargelegt worden. Soweit die Angeklagte versucht hat, ihre unwahre Schutzbehauptung mit angeblichen gesundheitlichen Problemen der Zeugin Z1 zu stützen, wie etwa wiederholten "Lungenstichen" in der letzten Zeit vor der Geburt, handelte es sich um eine Unwahrheit. Sämtlichen medizinischen Sachverständigen war ein derartiges, in Deutschland angeblich wenig erforschtes Virus unbekannt, wie auch die Angeklagte zu keinem Zeitpunkt konkretisierende Angaben über die Art des Virus oder Forschungsergebnisse in anderen Ländern gemacht hat. Dass die Angeklagte selbst tatsächlich zu keinem Zeitpunkt an eine derartige Ursache ernsthaft gedacht hat, zeigt nicht nur der Umstand der ihr nachweisbar bewussten Gefährdung einer Sauerstoffminderversorgung von G. Z1 und die unwahre Darstellung einer Erkrankung der Nebenklägerin, sondern auch, dass sie nunmehr in der Hauptverhandlung, anders als gegenüber den Eltern Z6 erklärt hat, dass bei der Geburt von J. Z6 tatsächlich eine Hypoxie vorgelegen habe. Dass im übrigen auch ihre Behauptung, eine Beatmung habe bei G. Z1 nicht durchgeführt werden können, da keine Luft in die Lunge gelangt sei, falsch ist, hat der Zeuge Z26 nachvollziehbar dargelegt.

Keine fehlerhafte Reanimation durch den Notarzt

Die weitere Behauptung der Angeklagten bzw. der Verteidigung, der Notarzt Z26 trage eine Verantwortung am Tod von G. Z1, da die Reanimationsmaßnahmen unzureichend und nicht ausreichend lange durchgeführt worden seien, belegt, dass nicht einmal davor zurückgeschreckt worden ist, einen Arzt, der entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Angeklagten, den Tod zu bestätigen, unverzüglich versucht hat, das Leben des Kindes zu retten, in nicht hinnehmbarer Weise zu diskreditieren - erst recht vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte ihn bewusst erst verspätet hat rufen lassen. Stand die Kompetenz des Notarztes Z26, der als Anästhesist 5 Jahre in der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses tätig und sowohl mit der Neugeborenenbetreuung befasst war als auch mindestens 5-10 Neugeborenenreanimationen durchgeführt hat, außer Zweifel, sind auch die von ihm vorgenommenen Reanimationsmaßnahmen insgesamt lege artis erfolgt. Der Notarzt hat über einen Zeitraum von weiteren 10 Minuten reanimiert, nachdem bei seinem Eintreffen bereits ca. 16 Minuten durch die Angeklagte Maßnahmen erfolgt waren. Angesichts des Umstands, dass die Angeklagte Kenntnisse in der Reanimation hat, selbst Vorträge zu dem Thema hält und sie bei L. Z2 nach der Dokumentation ihres Geburtsprotokolls bereits nach 10 Minuten ihre Reanimationsmaßnahmen eingestellt hat, ist der Vorwurf gegenüber dem Zeugen Z26 angesichts einer Gesamtzeit von ca. 26 Minuten völlig unbegründet.

Darüberhinaus hat der Zeuge Dr. Z28, Oberarzt der Städtischen Kliniken für Neonatologie und Intensivmedizin, der als Babynotarzt von dem Notarzt Z26 nachgefordert worden war, dargelegt, dass die Maßnahmen des Kollegen Z26 insgesamt ausreichend und lege artis durchgeführt worden seien. In dem Zusammenhang war auch die Behauptung der Verteidigung, der Zeuge Z26 habe den Babynotarzt eigenmächtig wieder weggeschickt, ebenso als unzutreffend zu widerlegen, wie auch die Einlassung der Angeklagten, sie habe den Kindsvater sogleich angewiesen, einen Babynotarzt anzufordern unwahr war. Aus den verlesenen Notarzteinsatzberichten und den Bekundungen des Zeugen Z26 ist nämlich zweifelsfrei belegt, dass zunächst ein lediglich ein Notarzt unter dem Stichwort "Kinderreanimation" angefordert worden ist und erst der Zeuge Z26 selbst nach seinem Eintreffen im Hotelzimmer um 22.30 Uhr unmittelbar den Babynotarzt um 22.31 Uhr nachgefordert hat.

Der Zeuge Dr. Z28 hat bekundet, dass er - ausweislich des verlesenen Einsatzberichts - um 22.31 Uhr informiert und um 22.53 Uhr am Hotel eingetroffen sei. An der Hotelzimmertür sei ihm der Kollege Z26 entgegengekommen und habe ihn davon unterrichtet, dass er die Reanimationsmaßnahmen vor wenigen Minuten eingestellt habe. Angesichts der weiteren Details, dass das Kind bereits um 22.14 Uhr geboren worden und danach trotz längerer Reanimationsmaßnahmen bereits 40 Minuten leblos gewesen sei, habe es aus seiner Sicht keinen Sinn mehr gemacht, die Bemühungen fortzusetzen oder erneut zu beginnen. Die Schilderung sei insgesamt so plausibel gewesen, er habe das Neugeborene auch selbst kurz gesehen, dass er für seine Tätigkeit keine Veranlassung mehr gesehen habe, die Situation sei hoffnungslos gewesen. Die Maßnahmen des Kollegen der Herzdruckmassage und Beatmung seien auch lege artis durchgeführt worden. Eine Intubation sei bei einem Neugeborenen sehr schwierig, da der Kehlkopf sehr hoch sei und sich der Larynx durch einen Zug am Zungengrund nicht so gut darstelle und die Anatomie sehr empfindlich sei. Auf Nachfragen der Verteidigung hat der Arzt weiter erklärt, dass auch die mit dem EKG sichtbare elektrische Restaktivität des Herzmuskels keine Veranlassung geboten habe, die Reanimationsbemühungen länger fortzusetzen, als der Kollege Z26 es getan habe. Die in dem - verlesenen - Gedächtnisprotokoll des Zeugen Z26 dokumentierten Maßnahmen seien angemessen gewesen, adäquat durchgeführt worden und insgesamt in Ordnung gewesen. Das, was der Kollege dokumentiert habe, die sichtbare Hebung des Brustkorbes, sei das, was man erreichen könne und ein sicheres Zeichen, dass Luft in die Lunge gehe - im Übrigen danach auch ein Beleg dafür, dass die Schilderung der Angeklagten, es sei bei ihren Reanimationsmaßnahmen nicht gelungen, Luft in G. Z1s Lungen zu bekommen, ebenfalls unwahr und nur eine Schutzbehauptung im Hinblick auf die angebliche Lungenfehlbildung bzw. Viruserkrankung ist. Die These der Angeklagten, dass es auch möglich sei, dass sich der Magen mit Luft gefüllt habe und der Zeuge Z26 dies mit einer Thoraxexkursion verwechselt haben könne, hat der Zeuge Dr. Z28 zurückgewiesen, da sich dann eindeutig der Magen vorgewölbt hätte, was mit einem Heben und Senken des Brustkorbs nicht zu verwechseln sei.

Der Zeuge Dr. Z28 hat weiter dargelegt, dass wenn sich, wie von dem Kollegen Z26 beschrieben, bei dem Intubationsversuch der gesamte Rachenraum mit einem zähen, dunklen Sekret verlegt gezeigt habe und auch nach einem Absaugversuch die Stimmritze nicht darstellbar gewesen sei, die Fortsetzung der Maskenbeatmung bei symmetrischer Thoraxexkursion die richtige Maßnahme gewesen sei, und es sogar ungünstig sein könne, wenn man erst minutenlang den Versuch unternehmen würde, den Eingang der Luftröhre zu suchen und die Ventilation zu unterbrechen.

Bestätigung finden die Angaben des Arztes Dr. Z28 in einem weiter verlesenen Schreiben des Chefarztes der Klinik für Anästhesie, perioperative Medizin und Schmerztherapie des H. Klinikums O42-..., Prof. Dr. C11, vom 29.01.2014, dessen Stellungnahme aufgrund eines entsprechenden von der Verteidigung angekündigten Beweisantrages unter Benennung dieses Sachverständigen eingeholt worden ist. Auch danach ist die von dem Notarzt Z26 erfolgte Reanimation sachgerecht und ausreichend lange durchgeführt worden; der Arzt habe die bestmögliche Wiederbelebung durchgeführt; die Intubation eines Neugeborenen sei extrem schwierig und könne von einem Notarzt nicht ohne weiteres verlangt werden. Da auch nach 5 Minuten Reanimation der APGAR-Wert immer noch 0 betragen habe, habe ein Erfolg unter der Reanimation kaum noch erwartet werden können. Im Hinblick auf die Anamnese - verlangsamter Herzschlag, zweimaliger Mekoniumabgang - sei davon auszugehen, dass das Kind zum Zeitpunkt der Geburt so geschädigt gewesen sei, dass von einer weiteren Reanimation kein Erfolg zu erwarten gewesen wäre. Abschließend hat der Anästhesist in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das Eintreten der Situation aber vorhersehbar und bei einer Verlegung in eine Klinik vermeidbar gewesen wäre.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - sämtlichen pathologischen, fetalpathologischen, mikroskopischen, makroskopischen, neuropathologischen und kardiologischen Befunden, der Untersuchung der Plazenta und den Umständen der Geburt - der Beckenendlage mit protrahiertem Geburtsverlauf und durch Mekoniumabgang dokumentierte Azidose - steht außer Zweifel, dass G. Z1 an den Folgen eines unter der Geburt erlittenen Sauerstoffmangels gestorben ist und jegliche andere Todesursache sicher auszuschließen ist.

Subjektive Tatseite

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unterliegt es zur Überzeugung der Kammer auch keinen begründeten Zweifeln, dass die Angeklagte die konkrete Gefahr für das Leben des ungeborenen Kindes G. Z1 erkannt und sich spätestens unmittelbar vor dem Telefonat mit der Zeugin Z14 um 19.50 Uhr sicher mit diesem unerwünschten Ereignis abgefunden hat.

Der Angeklagten waren nicht nur die berufsrechtlichen Beschränkungen bezüglich der Betreuung einer Geburt aus Beckenendlage, sondern auch die diesen Regelungen zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse grundsätzlich bekannt, wie sich schon ohne weiteres aus ihrer Mitautorenschaft bezüglich des Lehrbuchs "Hebammenkunde" ergibt. Falls sie in früherer Zeit den Eindruck gewonnen hatte, dass sich das Risiko einer Sauerstoffminderversorgung des Kindes auch bei einer außergewöhnlich langen Dauer einer Geburt - sei es aus Schädellage, sei es aus Beckenendlage - praktisch nie verwirkliche, deshalb vernachlässigt werden könnte und die Vorteile einer Geburt in der häuslichen Umgebung auf jeden Fall überwögen, so war sie aufgrund der bei der Betreuung der Geburten Z3 und Z2 gemachten Erfahrungen eines Besseren belehrt worden. Die Kammer ist sicher, dass die Erinnerung an den tragischen Ausgang der Geburt der A. Z3 vor weniger als einem Jahr und der Geburt des L. Z2 vor gerade einmal drei Monaten der Angeklagten vor Augen stand, als sie feststellte, dass die Austreibung des Kindes in den ersten zwei Stunden keinerlei Fortschritte machte und es um 18.22 Uhr zum zweiten Mal zum Abgang einer reichlichen Menge Mekonium kam. Es liegt nämlich auf der Hand, dass das Auftreten von Komplikationen bei einer Tätigkeit den Handelnden dazu veranlasst, Vergleiche mit früheren ähnlichen Vorgängen zu ziehen. Ähnlichkeiten waren insoweit gegeben, als es sich in beiden früheren Fällen um eine länger dauernde Geburt bei Überschreitung des errechneten Geburtstermins - im Fall des L. Z2 sogar von 15 Tagen - gehandelt hatte und bei der Geburt zwischenzeitlich Mekonium abgegangen war. Dass die Hirnschädigung der A. Z3 und der Tod des L. Z2 auf eine Sauerstoffminderversorgung während der Geburt zurückzuführen waren, drängte sich angesichts des Fehlens von Hinweisen auf andere Schadensursachen auf. Bezüglich der EPH-Gestose der Frau Z3 ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkrankung einer Schwangeren keine Hirnschädigung des ungeborenen Kindes zur Folge hat, was selbstverständlich auch der Angeklagten bekannt war. Hinsichtlich der für Frau Z2 festgestellten Schwangerschaftsrisiken gilt - auch das war für die Angeklagte offensichtlich -, dass sich bei der Geburt weder die aufgrund der Autoimmunerkrankung bestehende Verblutungsgefahr noch die Gefahr einer Narbenruptur verwirklicht hatte. Beide Kinder waren eutroph und ohne Fehlbildungen zur Welt gekommen; einen konkreten Hinweis auf irgendeine Infektion vor der Geburt gab es nicht. Die Angaben der Angeklagten zur Todesursache im Falle des L. Z2, ein Sauerstoffmangel unter der Geburt komme als Ursache keinesfalls in Betracht, "man komme mit der ganz normalen Vorstellung, dass in diesen Fällen ein Sauerstoffmangel vorgelegen habe, nicht weiter, Ursache müsse vielmehr ein Infekt, eine Intoxikation oder Genetik sein", erweist sich angesichts des Fehlens jedes konkreten Hinweises darauf und angesichts des Umstands, dass die Angeklagte wahrheitswidrig eine körperliche Anomalie des Jungen behauptet hat, auf den ersten Blick als Ausrede. Schon diese Umstände und die daraus zu ziehenden Schlüsse genügten, die Feststellung zu treffen, dass die Angeklagte bei G. Z1s Geburt Kenntnis davon hatte, dass es bereits zweimal zu einer mindestens vorübergehenden Sauerstoffminderversorgung des Kindes gekommen war und dass die Gefahr einer solchen Minderversorgung aufgrund einer möglichen Einklemmung der Nabelschnur und unabhängig davon aufgrund einer bei fortgesetzter körperlicher Belastung der Gebärenden zu erwartenden plazentaren Minderleistung mit zunehmender Dauer der Geburt weiter steigen werde. Dass diese Schlussfolgerung der Kammer nicht nur gerechtfertigt, sondern geboten ist, wird schließlich durch die Kontaktaufnahme der Angeklagten mit der Zeugin Z14 um 19.50 Uhr und ihre Äußerungen gegenüber der Zeugin in dem Telefonat überdeutlich bestätigt. Dass die Kammer der Zeugin trotz der ihr in anderen Punkten nachzuweisenden Unwahrhaftigkeit hinsichtlich ihrer Angaben zu den Umständen und zum Inhalt des Telefonats und zum Austausch von SMS während der Geburt Glauben geschenkt hat, ist in anderem Zusammenhang bereits begründet worden. Von ganz erheblicher Bedeutung dafür, wie problematisch die Angeklagte selbst die Situation inzwischen einschätzte, ist schon, dass die Angeklagte die Zeugin überhaupt während der Geburt angerufen und um Rat gefragt hat. Zu keinem Zeitpunkt zuvor hatte sie die Hilfe einer anderen Hebamme während einer Geburt in Anspruch genommen. Vielmehr war sie nach den Aussagen aller befreundeten Hebammen diejenige, die um Rat gefragt wurde. Bezeichnenderweise hat die Angeklagte auf den Vorhalt dieser Aussagen - verbunden mit dem Hinweis, dass das gegen die Üblichkeit eines solchen Vorgehens spreche - keinen anderen Fall, in dem sie andere um Rat gefragt habe, geschildert und insoweit auch keinen anderen Zeugen benannt. Auch der Zeugin Z14 war ein solches Verhalten der Angeklagten, wie dargelegt, völlig fremd. Aus der Äußerung der Angeklagten, ganz auffällig sei für sie der massive Mekoniumabgang, ergibt sich unzweifelhaft, dass die Angeklagte diesen Umstand zutreffend einordnete. Dass dies nichts mit der Verfassung der Mutter bzw. ihrer mangelnden Mobilität zu tun hatte, dass damit ein für die Verfassung des Kindes bedeutsamer Umstand angesprochen wurde, dass es sich nicht um einen aus physiologischen Gründen zu erwartenden selbstverständlichen, sondern um einen besorgniserregenden Vorgang handelte, ist schon nach diesem Wortlaut der Äußerung im Gesprächszusammenhang mit den Händen zu greifen. Insoweit kommt es letztlich nicht einmal darauf an, ob ihr die Bedeutung des Mekoniumabgangs aufgrund ihrer Erinnerung an den Ablauf der Geburten der A. Z3 und des L. Z2 oder aus anderen Gründen zu diesem Zeitpunkt bewusst war. Entscheidend ist, dass sie nach dem bisherigen Geburtsverlauf darin offensichtlich ein erhebliches Problem sah. Der wiederkehrende Vortrag der Angeklagten und der Verteidigung, die Angeklagte habe den Mekoniumabgang als bei der Beckenendlage physiologisch bedingt und deshalb nicht als Warnzeichen aufgefasst, erweist sich danach als Spiegelfechterei. Nicht anders als die Kammer hat im übrigen die mit der Angeklagten seinerzeit befreundete und vertraute Zeugin diese Äußerung verstanden, wie sich aus ihrem unmittelbar darauf erfolgenden dringenden Rat, unverzüglich eine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, ergibt und von der Zeugin - auch in diesem Punkt hat ihr die Kammer Glauben geschenkt - bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung schließlich bestätigt worden ist. Dieser Bewertung der Kammer steht nicht entgegen, dass die Angeklagte nach der Schilderung der Zeugin auf diesen Vorschlag mit der Bemerkung reagierte, dem Kind gehe es gut und seine Herztöne seien auch gut, weshalb für eine Verlegung kein Grund bestehe. Diese lapidare, sogar läppische Begründung der Ablehnung des Vorschlags steht in offenbarem Widerspruch zur vorherigen Mitteilung der Besorgnis, und im übrigen nicht im Einklang mit dem tatsächlichen Vorgehen der Angeklagten, die die Herztöne bis zu diesem Zeitpunkt nur wenige Male kontrolliert hatte. Nach allem ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagten zum Zeitpunkt des Telefonats bewusst war, dass es zu Beginn und nach zweistündiger Dauer der Austreibungsperiode zweimal zu einer jeweils durch den Abgang von Mekonium angezeigten Sauerstoffunterversorgung gekommen war, deren mögliche Folgen derzeit ungeklärt waren, dass der im Anschluss an den zweiten Abgang zu beobachtende weitere Kräfteverfall der Mutter und das fortbestehende Stocken der Austreibung das erneute Auftreten einer Sauerstoffminderversorgung begünstigte, mit fortschreitender Zeit sogar immer wahrscheinlicher machte und dass in einem solchen Fall mit dem Eintritt einer Hirnschädigung oder auch des Todes des Kindes zu rechnen war. Dass eine Entbindung im Krankenhaus, nach einer nur klinisch möglichen Untersuchung mittels CTG und Mikroblutanalyse gegebenenfalls im Wege eines Kaiserschnitts, am ehesten geeignet war, den drohenden Eintritt eines Hirnschadens oder gar eines tödlichen Ausgangs zu verhindern, und deshalb insbesondere im Interesse des Kindes eine sofortige Verlegung in das nächstgelegene Krankenhaus mit entsprechender Einrichtung dringend geboten war, war bei Erkenntnis der Gefährdung des Kindes nach Lage der Dinge offensichtlich und zur Überzeugung der Kammer der Angeklagten ebenfalls bewusst.

Die Kammer hat bei der Prüfung der inneren Einstellung der Angeklagten zum Unterlassen der gebotenen Verlegung auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung im Rahmen einer Gesamtschau des äußeren Tatgeschehens, der Erkenntnisse zur Interessenlage der Angeklagten und ihrer eigenen Angaben die Frage, ob die Angeklagte als Angehörige eines Heilberufs und eines Berufs, der ins Leben begleiten und nicht dieses verhindern soll, vorsätzlich eine Schädigung an Leben oder Gesundheit in Kauf nimmt, beurteilt. Dabei grenzt sich der vorliegende Fall ganz deutlich von anderen Entscheidungen, bei denen die Annahme, dass die Art und Weise der Behandlung eines Patienten durch einen Angehörigen eines Heilberufs nicht am Wohl des Patienten orientiert war, auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten etwa des Arztes als fernliegend angesehen wird, deutlich ab. Der Kammer sind insbesondere folgende Umstände von Bedeutung erschienen:

Der Eintritt eines Schadens an Leib und Leben von G. Z1 war - wie erwähnt - nicht etwa fernliegend, sondern für den Fall des Andauerns der Situation mit zunehmender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wie dies der Angeklagten bei den Geburten von A. Z3 und L. Z2 deutlich vor Augen geführt worden und ihr auch allgemein als Folge einer Sauerstoffminderversorgung bekannt war. Andererseits ging die Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch nicht davon aus, dass G. Z1 aufgrund der bereits erlittenen Sauerstoffminderversorgung nicht mehr lebend zur Welt hätte kommen können.

Besondere Gründe, auf den Nichteintritt einer schweren körperlichen Schädigung bzw. des Todes zu vertrauen, hatte die Angeklagte nicht. Insbesondere kann sich die Angeklagte nicht darauf berufen, dass sie dieses Vertrauen gehabt habe, weil die Herztöne normfrequent gewesen seien. Insoweit kommt es nicht einmal darauf an, dass, wie an anderer Stelle ausgeführt worden ist, die angeblichen Messwerte von 22.02 Uhr und 22.08 Uhr in den Protokollen der Angeklagten nicht zutreffen. Gegen die gebotene Vornahme einer Verlegung hat sich die Angeklagte vor 20.00 Uhr entschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Herztöne nur wenige Male überprüft, nach der Eintragung in ihrem Kalender zwischen 18.00 und 20.00 Uhr zweimal und einmal in der Stunde danach, nämlich um 18.22 Uhr, 19.45 Uhr und 21.00 Uhr. Wenn diese Werte für ihre Entscheidung über die Verlegung entscheidend gewesen wären, hätte sie gerade zur Vorbereitung dieser Entscheidung häufiger die Herzschlagfrequenz gemessen und auch konkret dokumentiert.

Der Pflicht, für die Verlegung der Gebärenden zu sorgen, hätte sie praktisch ohne jeden weiteren Aufwand nachkommen können. Die Vornahme eines Notrufs hätte genügt. Dass sie mit der Übernahme der Betreuung die Gewähr übernommen hatte, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem aktuellen Wissensstand zum Wohle der Gebärenden und des Ungeborenen auszuüben, wusste sie, was keiner weiteren Darlegung bedarf.

Die Veranlassung einer Verlegung in das Krankenhaus hätte aus Sicht der Angeklagten erhebliche Nachteile für sie selbst mit sich gebracht. Für den Fall, dass G. Z1 mit gesundheitlichen Schäden geboren worden wäre, hatte sie, wie ihr zur Überzeugung der Kammer klar war, wegen der vorsätzlichen Missachtung der berufsrechtlichen Regelungen auf jeden Fall zu befürchten, dass gegen sie durch eine Versicherung nicht gedeckte Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden. Auch für den Fall, dass G. Z1 in der Klinik - anders als A. Z3 - ohne gesundheitliche Schäden geboren worden wäre, hätte die Angeklagte wegen der Planung der Beckenendlagengeburt in ihrer Praxis und der Durchführung in einem Hotelzimmer mit massiver, auch öffentlich erhobener Kritik der Ärzte rechnen müssen. Solche Kritik fürchtete sie ohnehin, wie sich aus ihrer Äußerung gegenüber G. Z1s Eltern ergibt, dass manche schon lange darauf warten würden, sie fertig zu machen. Diese Kritik wäre geeignet gewesen, ihrer persönlichen Reputation und dem von ihr vertretenen Konzept der Hausgeburt Schaden zuzufügen. Dass die Angeklagte auf ihre persönliche Reputation stolz ist, ist nach der in ihrer Einlassung mehrfach zu findenden eigenen Einschätzung, Fachfrau in ihrem Beruf zu und deutschlandweit bekannt zu sein, und nach der Art und der Zahl der Veröffentlichungen für die Kammer offensichtlich. Die Veröffentlichungen belegen auch ein besonderes und über Jahre betätigtes Interesse der Angeklagten, ihr Konzept von einer natürlichen Geburt im Gegensatz zur klinischen Geburt zu propagieren und auf diese Weise ein allgemeines Umdenken zu erreichen.

Umgekehrt gab es Gründe für eine Annahme der Angeklagten, solche Nachteile im Falle des Todes des Kindes während der Geburt im Hotelzimmer vermeiden zu können. Im Falle des Todes des L. Z2 war es zu keiner weiteren Untersuchung der Todesumstände gekommen. Die Notärztin hatte aufgrund der Angabe der Angeklagten, das Kind sei tot zur Welt gekommen, eine natürliche Todesursache bescheinigt. Die Eltern hatten sich mit der ursprünglichen Erklärung der Angeklagten, das Kind habe wohl eine Organveränderung gehabt, und mit ihrer nachträglichen Vermutung, dass L. Z2 an einem noch ohne erforschten Lungenvirus gelitten haben könne, ohne weiteres zufriedengegeben. Mit der Erinnerung der Angeklagten an den Tod von L. Z2 war selbstverständlich auch die Erinnerung an diese Umstände verbunden.

Angesichts der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, nämlich des Lebens des Kindes, der seitens der Angeklagten erkannten Dringlichkeit des gebotenen Handelns zum Ausschluss des drohenden Schadens und angesichts des den Kindeseltern gegebenen Versprechens, bei Komplikationen jeder Art eine Verlegung vorzunehmen, hätte nichts näher gelegen als die Veranlassung dieser Verlegung zum Zeitpunkt der Erkenntnis der drohenden Gefahr. Die Kammer hat unter wertender Beurteilung aller Einzelumstände die sich allerdings auch aufdrängende Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte in Kenntnis der Gefährdung des Kindes und auch für den Fall seines Todes die - wie sie wusste - unverzüglich erforderliche Veranlassung der Verlegung vor 20.00 Uhr in der Hoffnung, den ihr ansonsten drohenden Reputationsverlust, die zu erwartende Schädigung ihres Konzepts von einer natürlichen Geburt und gegebenenfalls auch etwaige Schadensersatzansprüche abzuwenden, unterließ. Dass die Angeklagte zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Zeugin Z14 bereits entschlossen war, die Entbindung auf jeden Fall und auch für den Fall eines tödlichen Ausgangs im Hotelzimmer weiterzuführen, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass sie auf den dringenden Ratschlag ihrer Freundin und Vertrauten, die Gebärende in ein Krankenhaus zu verlegen, überhaupt nicht einging, sondern ihn mit einer offensichtlich unzureichenden Begründung ohne weiteres abtat. Ein früherer Zeitpunkt ist wahrscheinlich, aber nicht mit Sicherheit festzustellen.

Zusätzliche Bestätigungen des Umstands, dass sich die Angeklagte bereits zuvor mit einem möglichen Tod des Kindes abgefunden hatte, haben sich für die Kammer in Bezug auf die Tätigkeit des Notarztes ergeben.

Anderenfalls wäre kaum nachzuvollziehen, dass die Angeklagte den Zeugen Z1 erst 10 Minuten nach der vollständigen Geburt, und damit angesichts der Dramatik der Situation erst sehr viel später, aufforderte, einen Notarzt zu rufen, wie der Zeuge Z1 glaubhaft bekundet hat. Wenn es der Angeklagten um die Rettung des Kindes gegangen wäre, hätte sie diese Aufforderung an den Zeugen allerspätestens beim Austritt des Kindes gerichtet. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Zeuge Z1 aufgefordert wurde, einen Notarzt zur Kinderreanimation zu rufen, der Baby-Notarzt Dr. Z28 aber erst durch den Notarzt Z26 nach seiner Ankunft nachgefordert wurde.

Ihre Äußerung gegenüber den Kindseltern, den Notarzt bewusst verspätet gerufen zu haben, um ihnen zu ersparen, dass ihr Kind wie eine Pflanze dahinvegetieren müsse, hat die Angeklagte auf Nachfrage bestätigt, wenn sie auch zur Begründung angeführt hat, dass sie die Eltern auf hilflose Art habe trösten wollen. Die Kammer hat angesichts des gesamten Verhaltens der Angeklagten und ihrer eigenen Angabe, dass ihr Gedanken an ihr eigenes Kind durch den Kopf gegangen seien, und der ihr bei der Geburt von A. Z3 vor Augen geführten Folgen eines Sauerstoffmangels, keinen Zweifel daran, dass der tatsächliche Grund darin lag, dass sie erkannt hatte, dass G. Z1 - wenn überhaupt - nur mit schweren geistigen und körperlichen Behinderungen würde überleben können.

Für ein vorheriges Abfinden mit dem tödlichen Ausgang seitens der Angeklagten spricht weiter ihr Verhalten gegenüber dem Notarzt Z26. Die Angabe in ihrer Einlassung, für das Rufen des Notarztes gesorgt zu haben, um "sofort einen ärztlichen Kollegen als Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung zu bekommen", hat mit der Wirklichkeit nichts gemein. Sie zeugt vielmehr von einer besonderen Dreistigkeit der Angeklagten. Sie hat ausdrücklich eingeräumt, den Notarzt mit den Worten "Der Apgar ist null. Herr Kollege, sie können sicher bestätigen, dass das Kind tot ist." empfangen zu haben. Daraus ergibt sich klar, dass sie weder weitere Reanimationsbemühungen erwartete noch eine Untersuchung initiieren wollte. Zur Überzeugung der Kammer ging es ihr allein um das Ausstellen der Todesbescheinigung durch den Notarzt, wobei sie mit der Anrede "Herr Kollege" und einer nachfolgenden Erwähnung ihrer Tätigkeit als Ärztin und Hebamme dafür sorgen wollte, als Gleichberechtigte anerkannt zu werden. Nichts anderes zeigen ihre gesamten weiteren Äußerungen gegenüber dem Zeugen Z26, der Versuch, die Einschaltung der Polizei zu verhindern und die anschließend den hinzugezogenen Polizeibeamten gegenüber gemachten Angaben. Soweit sie in ihrer Einlassungserklärung dazu angegeben hat, sich deshalb "heftig gegen die Einschaltung der Polizei gewehrt zu haben, da sie gewusst habe, wie sehr die Trauer der Eltern dadurch beeinflusst werde", ist das eine weitere klägliche Ausrede.

Zur Überzeugung der Kammer zeigt das gesamte Verhalten der Angeklagten, dass sie sich von dem Zeugen Z26 ein ähnliches Verhalten wie von der Notärztin Z18 erhofft hatte.

Gegen eine Inkaufnahme des tödlichen Ausgangs spricht zur Überzeugung der Kammer schließlich nicht, dass die Angeklagte nur wenige Tage später den Eheleuten Z6 zu Durchführung einer Hausgeburt bei Beckenendlage geraten hat. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die Angeklagte, wie sich das auch aus ihrer Abrede, mit der Zeugin Raskop eine außerklinische Zwillingsgeburt zu planen, bei Erteilung einer Haftungsfreizeichnung nach wie vor zur Eingehung besonderer Gefahren, wenn auch in der Hoffnung, dass sich diese nicht verwirklichten, bereit war.

Die Argumentation der Verteidigung geht insgesamt fehl.

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Julian

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Soweit vorgetragen wurde, dass es bei Ärzten und Hebammen anders als bei Straßenräubern kein weitergehendes Ziel und damit kein Motiv gebe, ist dies eben bei der Angeklagten, wie dargelegt, vor dem Hintergrund ihrer Ideologie, ihres Konkurrenzdenkens zu Klinikgeburtshelfern und ihres Geltungsbedürfnisses als deutschlandweit anerkannte Fachfrau anders zu sehen. Auch soweit Wiederbelebungsmaßnahmen und das Rufen des Notarztes als vorsatzkritische Aspekte angesehen wurden, ist die Würdigung aus Sicht der Kammer unzutreffend. Der Umstand, dass die Angeklagte noch Reanimationsbemühungen vor den Augen der verzweifelten Eltern unternommen hat, ist in der Situation mehr als naheliegend. Selbst wenn die Angeklagte in der Situation noch auf eine Umkehr gehofft hätte, ändert dies nichts an ihrer Einstellung im Rahmen des Tatgeschehens, da ihr, wie dargelegt, der Erfolg natürlich unerwünscht war. Dass die Bemühungen letztlich aus ihrer Sicht nicht erfolgversprechend sein würden, hat die Angeklagte selbst mit ihrer anschließenden Äußerung, den Notarzt bewusst verspätet gerufen zu haben, kundgetan. Ihre Motivation der Zuziehung des Notarztes, die gerade nicht, wie von ihr angegeben, weitere Aufklärung intendierte, sondern allein der Erlangung eines Totenscheins und der Beruhigung der Eltern - wie erfolgreich im Fall L. Z2 - galt, ist dargelegt werden.

Die Negierung eines Abfindens mit dem Tod G. Z1s mit der Begründung, dass keine Hebamme Interesse am Tod eines Kindes habe, geht ebenfalls fehl. Natürlich hatte die Angeklagte kein Interesse an dem Tod eines Neugeborenen im Rahmen der Geburtsgeschehen. Auch wenn der Angeklagten die Konsequenzen ihres Handelns für sich genommen unerwünscht waren, hat sie die Folgen ihres Tuns im Rechtssinn gleichwohl gebilligt, da sie aus sachfremden Motiven, vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Sichtweise, der Angst vor Schäden ihrer Reputation, der Vermeidung der Offenbarung von Fehlern vor klinischen Kollegen eine Verlegung in ein Krankenhaus nicht vorgenommen hat. Da sie eine Meldung der Todesfälle unterlassen und auch bei G. Z1 auf ein gleichgelagertes Verhalten des Notarztes wie bei L. Z2 gebaut hat, musste sie auch negative Auswirkungen auf ihren Ruf als Fachfrau nicht fürchten.

Der Tatentschluss wurde ihr zur Überzeugung der Kammer durch ihre fatalistische Einstellung erleichtert. Wer der Auffassung ist, dass das Schicksal eines Menschen unabhängig von menschlichen Bemühungen einer Bestimmung unterworfen ist, kann im Falle des Eintritts einer ungewünschten, aber gleichwohl in Kauf genommenen tödlichen Folge dann auch zu seiner Beruhigung oder sogar Rechtfertigung auf die Erklärung zurückgreifen, dass dieser Ausgang vorbestimmt gewesen sei.

Gegen die Risikobereitschaft der Angeklagten sprechen auch nicht die im Einzelfall erfolgten Verlegungen in eine Geburtsklinik unter der Geburt. Die Umstände waren mit dem abzuurteilenden Tatgeschehen und den weiteren tragisch endenden Geburten nicht vergleichbar. Entweder lagen sie Jahrzehnte zurück, es war eine zweite Hebamme beteiligt, die nicht dem ideologischen Konzept verhaftet war, wie die Angeklagte und etwa die Zeuginnen Z14 und Z7, die Kindsmutter selbst hat auf einer Verlegung bestanden, es lagen Umstände vor, die augenscheinlich und akut den Tod der Mutter oder des Kindes sicher befürchten lassen mussten, oder es waren Geburten nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, was die Motivation der Angeklagten, angesichts eingetretener Probleme unter der Geburt lieber die Verlegung vorzunehmen, nachvollziehbar macht.

Nachtatverhalten

Dass die Angeklagte weiter im Anschluss an das Geburtsgeschehen in unlauterer Weise in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt Z34 und der Hebamme Z14 auf die Zeugen Z1 Einfluss zu nehmen versucht hat, um sie zur Unterzeichnung falscher Angaben zu bewegen, steht nach einer Würdigung der Aussagen der Kindseltern und der beiden Zeugen außer Frage. Die Angeklagte hat ebenso die Unwahrheit gesagt, wie die mit ihr befreundeten Zeugen. Demgegenüber waren die Aussagen der Kindseltern auch in diesem Punkt aufgrund detaillierter, prägnanter, konstanter und übereinstimmender Angaben uneingeschränkt glaubhaft.

Der seit über 13 Jahren mit der Angeklagten befreundete Zeuge Z34 hat sich redlich bemüht, unwahre Angaben zugunsten der Angeklagten zu machen, wobei er auch vor einer Falschaussage nicht zurückgeschreckt ist, sich schließlich auf ein - nicht bestehendes - Auskunftsverweigerungsrecht beziehen wollte, und sich letztlich in eine vorgegebene Erinnerungslosigkeit geflüchtet hat. Von der Angeklagten ursprünglich als Zeuge dafür benannt, dass die Eltern G. Z1s anlässlich ihres Erscheinens im Haus der Angeklagten am Tag nach der Geburt geäußert haben sollen, dass ihnen bereits vor dem Einbestellen der Angeklagten klar gewesen sei, dass ihr Kind bereits verstorben sein müsse, hat der Zeuge diese weitere abstruse Behauptung der Angeklagten jedenfalls nicht bestätigt, und insoweit angegeben, dass die Eltern wohl zwischenzeitlich das Gefühl gehabt hätten, dass ihr Kind tot sei. Er könne rückwirkend aber nicht mehr sagen, auf welchen Zeitpunkt sich das bezogen habe.

Dass die Eltern ein solches Gefühl tatsächlich hatten, haben sie selbst bekundet, allerdings bezog sich dies auf den Zeitraum der letzten Minuten vor der Geburt G. Z1s, was plausibel und nachvollziehbar ist.

Die weitere Darstellung der Situation in der Wohnung der Angeklagten durch den Zeugen Z34, der die Angeklagte als infolge des Geburtsgeschehens völlig "aufgelöst, fertig und durch den Wind" beschrieben hat, was zwar äußerlich nicht so zu sehen gewesen sei, da sie das gut habe verbergen können, während die Kindseltern dagegen einen relativ abgeklärten Eindruck gemacht hätten, ist schon als geschmacklos und perfide zu bezeichnen.

Gelogen hat der Zeuge Z34 sodann, was seine eigene Beteiligung im Hinblick auf Einwirkungen auf die Eltern betraf. Während er zunächst in Abrede gestellt hat, dass bei dem mit den Kindseltern geführten Gespräch eine Unterschrift und Papiere eine Rolle gespielt hätten, hat er auf den Vorhalt der anderslautenden Angaben der Kindseltern - die glaubhaft bekundet haben, dass der mit der Angeklagten befreundete Rechtsanwalt sie dazu habe anhalten wollen, ein Schreiben aufzusetzen, in dem sie versichern sollten, dass die Angeklagte ihnen unter der Geburt die Verlegung in ein Krankenhaus angeraten habe, sie dies aber abgelehnt hätten - ein auffällig unsicheres, wankendes Aussageverhalten gezeigt. So hat er zunächst erklärt, dass es sein könne, dass er etwas in der Richtung gesagt habe, es wäre gut zu sagen, sie hätten vorher 20 Artikel im Internet gelesen und eine Verlegung ins Krankenhaus verweigert, aber sicher nicht so; zu dem Zeitpunkt sei es ihm so erschienen, als wäre das Verhältnis der Eltern zu Frau S. noch gut. Er könne nicht ausschließen, dass er gesagt habe, wenn sie für Frau S. etwas tun wollten, sie nachmittags bei der Aussage gegenüber der Polizei sagen sollten, dass sie gut vorbereitet gewesen seien und gewusst hätten, welches Risiko sie eingegangen seien. Dass er gesagt habe, dass der Vorschlag der Angeklagten zu einer Verlegung ins Krankenhaus schriftlich niedergelegt werden solle, glaube er nicht; er werde nichts aufgesetzt haben. Er könne es aber nicht ausschließen, dass er etwas in der Art geäußert habe, dass das hilfreich für Frau S. wäre.

Auf die daraufhin erfolgte konkrete Frage, ob er die Eltern aufgefordert habe, schriftlich zu dokumentieren, dass sie entgegen dem Rat der Angeklagten eine Verlegung in das Krankenhaus verweigert hätten, hat der Zeuge nicht geantwortet und erklärt, er müsse sich dann auf § 55 StPO berufen. Nach dem Hinweis, dass eine Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung nach 5 Jahren verjährt sei, und eine Berufung auf das Recht nicht in Betracht komme, hat der Zeuge schließlich erklärt, dass er es wirklich nicht mehr wisse, es aber nicht ausschließen könne, er werde die Eltern aber sicher nicht aufgefordert haben, Sachen zu unterschreiben, die nicht zutreffend gewesen seien; die Sache wäre ihm zu riskant gewesen, er sei kein Strafrechtler. Es könne höchstens sein, dass die Eltern gesagt hätten, sie seien gegen eine Verlegung gewesen, und er dann daraufhin gesagt habe, dann sollten sie das doch so aufschreiben. Auf den Vorhalt, ob es nicht vielmehr so gewesen sei, dass die Aufforderung von ihm gekommen sei und die Eltern sich mit den Worten geweigert hätten, dass das nicht zutreffe, hat der Zeuge schließlich nach langem Zögern erklärt, dass es sein könne, dass über die Verlegung gesprochen worden sei, was konkret, wisse er nicht mehr, natürlich sei ihm klar gewesen, dass das ein Thema gewesen sei.

Die ausweichende, unglaubhafte, taktierende Aussage des Zeugen Z34 spricht für sich, weshalb die glaubhaften Bekundungen der Kindseltern keiner weiteren Begründung bedürfen.

Die weiter auf Nachfrage erfolgten Angaben des Zeugen Z34 können zur Überzeugung der Kammer in gleicher Weise nur als Bestätigung der Darstellung der Nebenkläger in Bezug auf den zweiten Versuch der Angeklagten, in Zusammenarbeit mit der Zeugin Z14 eine entsprechende Unterschrift zu erlangen, gewertet werden.

So hat der Zeuge die Frage, ob er gemeinsam mit der Angeklagten und der Zeugin Z14 eine entsprechende Erklärung vorbereitet habe, negiert und zugleich erklärt, dass er geahnt habe, dass sowas komme. Er habe im nachhinein von einem der "Verfahrensbeteiligten" - womit er auf mehrfache Nachfragen die Angeklagte meinte - erfahren, dass den Eltern auf (der Insel) O13 so eine Erklärung vorgelegt worden sei. Er habe damals die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen, wie man so etwas machen könne; er habe das in der Situation unangemessen und merkwürdig gefunden. Diese Erklärung stamme aber nicht von ihm. Es werde Frau S. gewesen sein, die ihm erzählt habe, dass Frau Z14 auf O13 versucht habe, so eine Unterschrift - eine Haftungsfreizeichnung für die Angeklagte - zu bekommen.

Soweit die Angeklagte im Anschluss im Rahmen ihrer Einlassung versucht hat, die Situation so darzustellen, dass Frau Z14 den Zeugen Z1 sicherlich eine Erklärung informationshalber gezeigt habe, wie sie sie sich selber bei Geburten immer unterschreiben lasse, ist auch das ein weiterer kläglicher Versuch, die tatsächlichen Geschehnisse zu ihren Gunsten zurechtzubiegen. Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang weiter, dass die Angeklagte gerade in diesem Moment ihre zuvor erteilte Schweigepflichtsentbindungserklärung gegenüber dem Zeugen widerrufen hat - der im übrigen angegeben hat, für ihn sei das kein Mandatsverhältnis gewesen - , als der Zeuge Z34 sich bereit erklärt hatte, die in seiner Kanzlei befindlichen Unterlagen - u.a. von ihm korrigierte und auf seinen Vorschlag gefertigte Geburtsprotokolle betreffend die Geburt G. Z1s - an die Kammer herauszugeben.

Dass das Angebot eines Aufenthalts zur Trauerarbeit auf O13 in Absprache zwischen der Angeklagten und der Zeugin Z14 den alleinigen Hintergrund hatte, eine entsprechende Erklärung von den Kindseltern zu erlangen, steht nach der Darstellung der Geschehnisse durch die Nebenkläger, die Angaben des Zeugen Z34 und das unglaubwürdige Aussageverhalten der Zeugin Z14 für die Kammer außer Zweifel. Die Beteiligung der Angeklagten ist angesichts ihres alleinigen Vorteils ebenfalls nicht zweifelhaft.

Die Feststellungen zum Aufenthalt auf O13, zu den Äußerungen der Zeugin Z14 und ihren Beeinflussungsbemühungen beruhen insgesamt auf den glaubhaften, konstanten, detaillierten, ausgefallene Einzelheiten enthaltenden stimmigen Schilderungen der Kindseltern. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass sämtliche Angaben der Nebenkläger zutreffen, wenngleich sie von der Zeugin Z14 mit fadenscheinigen Erklärungen insgesamt bestritten worden sind. Bestanden bereits aufgrund der Art der Schilderung, der Konstanz, des detailreichen Inhalts und des zuverlässigen Eindrucks von den Persönlichkeiten der Nebenkläger keine Zweifel an ihren Angaben, fanden sie durch das Aussageverhalten der Zeugin Z14 Bestätigung, die mit abwegigen, ausweichenden, vagen, ungenauen, offenkundig unwahren Erklärungsversuchen und im Widerspruch zu ihren auf Vorhalt bestätigten Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung stehenden Aussagen versucht hat, die Darstellung zu bestreiten.

Hat sie zunächst versucht zu erklären, dass aufgrund eines sehr eingeschränkten Zeitfensters gar keine Möglichkeit für Gespräche bestanden habe, da die Nebenkläger mit der letzten Fähre abends gekommen seien und sie selbst mit der ersten Fähre am nächsten Morgen gefahren sei, es deshalb eigentlich nur ein Gespräch beim Essen gegeben habe, bei dem sie ihr Beileid ausgedrückt habe, und dann anschließend ihre Sekretärin vorgestellt habe, die ihnen habe behilflich sein sollen, wobei mehr nicht gewesen sei, hat sie erst auf Vorhalt ihrer Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung des KHK Z35 weitere Inhalte des Gesprächs, das Geburtsgeschehen von G. Z1 betreffend, eingeräumt, und auch bestätigt, den Kindeseltern von dem mit der Angeklagten während der Geburt geführten Telefonat berichtet zu haben.

Die Schilderungen der Kindseltern betreffend den verweigerten Kaiserschnitt bei ihrer eigenen Schwangerschaft, den Vergleich mit Tötungen von Kindern in Indien, das Unterlassen der Ursachenforschung bei G. Z1s Tod, die Ankündigung der Drillingsgeburt und die Einwirkungen in Zusammenhang mit der Vorlage eines Dokuments zur Haftungsfreizeichnung der Angeklagten hat die Zeugin Z14 unglaubhaft mit fadenscheinigen Ausreden in Abrede gestellt. So hat sie Empörung heuchelnd erklärt, dass sie die Schilderung unglaublich finde und den Eltern in Bezug auf ihr eigenes Kind nur gesagt habe, dass sie sie verstehen könne, weil sie damals keine Möglichkeit gehabt habe, sich von ihrem Kind zu verabschieden. Sie sei auch nicht in Indien tätig gewesen, sie habe nur mal ein Praktikum in Bombay gemacht. Sie sei dort in dem Kreißsaal eines Krankenhauses tätig gewesen; ob es da zur Tötung von Ungeborenen gekommen sei, wisse sie nicht, im Kreißsaal würden ja für gewöhnlich Kinder geboren. Sie wüsste auch nicht, aus welchem Grund sie mit den Nebenklägern darüber geredet haben sollte. Sie habe ja viel veröffentlicht, vielleicht hätten sie das gelesen. Auf die konkrete Frage, ob die Nebenkläger mit der Angabe, dass über Indien gesprochen worden sei, gelogen hätten, hat die Zeugin sodann erklärt, sich daran nicht mehr zu erinnern. Während sie auf Nachfrage sodann zunächst angab, mit einem tibetischen Buch nichts anfangen zu können, erklärte sie im Anschluss, im Besitz mehrerer Bücher mit derartigem Meditationsinhalt zu sein. Von dem Dalai Lama habe sie ein halbes Bücherregal. Sie habe allenfalls gesagt, dass ihr das in ihrer Trauerphase um ihr Kind sehr geholfen habe. Dass sie mit den Kindseltern über die Drillingsgeburt gesprochen habe, könne sie gar nicht erinnern. Es sei ja überhaupt nur ein ganz kurzes Zeitfenster für Gespräche gewesen.

Auf den Vorhalt, dass dieser Umstand Veranlassung für den Zeugen Z1 gewesen sei, den Kriminalbeamten KHK Z35 von der Planung in Kenntnis zu setzen, hat die Zeugin wiederum erklärt, dass er diese Information vielleicht aus einer Veröffentlichung in der Hebammenzeitung erfahren habe. Dass es auszuschließen ist, dass eine solche gegen alle Gesetze und Leitlinien verstoßende Planung allerdings vor der Geburt propagiert worden wäre, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Vorlage einer Erklärung hat die Zeugin Z14 als "absoluten Quatsch" zurückgewiesen. Ihre Angabe, die Vorlage einer solchen Erklärung habe es nicht gegeben, sie wisse auch nicht, was das solle, sowas habe es in keinster Weise gegeben, ist abgesehen von den Schilderungen der Nebenkläger schon durch die Aussage des Zeugen Z34 als Lüge enttarnt.

Abgesehen davon, dass die Kammer es ausschließt, dass die Nebenkläger, die derart zurückhaltend, sachlich und distinguiert ausgesagt haben, sich eine solche Vielzahl abstruser Geschichten ausgedacht haben, gäbe es dafür überhaupt keinen nachvollziehbaren Anlass. Anders ist das bei der Zeugin Z14, die offenkundig bemüht war, ihrer Mitstreiterin zu helfen, einer Strafverfolgung zu entgehen, und die wiederholt die Unwahrheit gesagt hat, in dem Bestreben, ihre vorschnellen wahrheitsgemäßen Angaben angesichts des nachvollziehbaren SMS-Verkehrs den Geburtsablauf betreffend bei der polizeilichen Zeugenvernehmung "wiedergutzumachen".

Gelogen hat die Zeugin Z14 im übrigen auch im weiteren, was die geplante Teilnahme der Angeklagten an der im August 2008 auf O13 stattfindenden Drillingsgeburt anging, worauf noch eingegangen wird.

Folgen für die Kindseltern

Die Feststellungen zu den nachhaltigen gravierenden psychischen und physischen Auswirkungen des Geburtsgeschehens und des vermeidbaren Todes ihres Kindes für die Eltern Z1 beruhen auf den insgesamt tragfähigen und zuverlässigen Angaben der Kindseltern und den insoweit verlesenen Klinikberichten und ärztlichen sowie psychotherapeutischen Stellungnahmen. Die Kammer hat sich in der Hauptverhandlung einen Eindruck verschaffen können, unter welchen erheblichen Lebenseinschränkungen und welchem massiven Leidensdruck die Eltern stehen, wobei die Einschätzung, dass das traumatische Erleben um den Tod ihres Kindes und das Gefühl des großen Verlustes sie ein Leben lang begleiten wird, naheliegend ist.

Wenn letztlich auch kein Zweifel daran besteht, dass der Zeuge Z1 durch das Geschehen in keiner Weise weniger belastet ist als seine Frau, und er allein andere Verarbeitungsmechanismen nutzt, musste die Kammer bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes im Rahmen des Adhäsionsantrages aus dem Grund differenzieren, dass die von der Zeugin Z1 vorgelegten Behandlungsunterlagen umfangreicher und differenzierter waren.

Weitere Geburten

Der Umstand, dass die Angeklagte sich durch die tragischen Geburtsausgänge von A. Z3, L. Z2 und G. Z1 in keiner Weise beeindruckt gezeigt und an ihrem Entbindungskonzept unverändert festgehalten hat, und eine Veränderung lediglich dahin vorgenommen hat, sich rechtlich abzusichern, ist zur Überzeugung der Kammer ein weiterer Beleg dafür, dass sie den mit Idealismus begonnenen Weg zugunsten einer medizinische und geburtshilfliche Erkenntnisse bewusst negierenden ideologischen Sichtweise verlassen hat.

Geburt von J. Z6

Die Angeklagte hat sich in Bezug auf die Geburt von J. Z6 im Juli 2008 dahin eingelassen, dass J. Z6 tatsächlich eine Hypoxie erlitten habe. Die Nabelschnur sei abgeklemmt worden, da der Körper geboren worden sei, und die Hebammen, mit denen sie anschließend gesprochen habe, dies so gelassen hätten. Die Kinder würden das aber überleben und dabei nicht tot gehen. Sie könne nichts dafür, dass dies eine Folge der Unerfahrenheit der beiden anwesenden Hebammen gewesen sei. In Bezug auf die erfolgte Beratung der Kindseltern nur vier Tage nach dem Tod von G. Z1 hat die Angeklagte erklärt, dass sie grundsätzlich Mut zu Geburten mache. Sie gehe einfach davon aus, dass eine Frau durch die Geburt durch müsse und ein bisschen Mut könne da nicht schaden. Es habe doch keinen Zweck, vor einer Sache Angst zu mache, die man durchschreiten müsse. In Kenntnis des Umstands, dass eine Beckenendlage keine erhöhte Mortalität und Morbidität aufweise, habe sie auch keine Hemmungen, den Leuten zu sagen, dass eine Hausgeburt möglich sei.

Mit ihrer Einlassung hat die Angeklagte letztlich erschreckend abgeklärt ihre publizierte und von der Kammer festgestellte Einstellung bestätigt, dass sie Aufklärung unterlässt, um keine Ängste hervorzurufen, entgegen Vorschriften und Empfehlungen eine außerklinische Geburt bei einer Beckenendlage empfiehlt und medizinische und geburtshilfliche Erkenntnisse abstreitet. Die Angaben des Zeugen Z6 hat die Angeklagte nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den Kontakten und Gesprächen mit der Angeklagten, dem Geburtsgeschehen und den eingetretenen Komplikationen und Folgen beruhen im wesentlichen auf den Angaben des Zeugen Z6, der Verlesung eines von den Kindseltern übersandten Schreibens sowie eines Klinikberichts.

Der Zeuge Z6 hat glaubhaft das Gespräch vom 04.07.2008 wiedergegeben, das er sowohl in Bezug auf das Datum - den Geburtstag einer Freundin, der leicht zu erinnern sei, da sein eigener Geburtstag der 07.04. sei - als auch den Inhalt konkret erinnert hat. Er und seine Ehefrau hätten Respekt vor der Sache gehabt und wären nicht ganz blauäugig gewesen. Die Zusage, dass Frau S. dazukomme, habe ihnen Sicherheit vermittelt und Mut gegeben, es zuhause zu versuchen, mit jemandem, der erfahren sei und so etwas schon oft gemacht habe. In dem Gespräch sei es um die Bewertung und Gewichtung der Risiken gegangen, wobei sie anschließend mit dem Gefühl nach Hause gefahren seien, es wagen zu können. Frau S. habe das auch auf die ausdrückliche Frage seiner Frau bejaht. Die Angeklagte habe Techniken beschrieben, wie sie das Kind hochdrücke und erklärt, dass es lange ohne Sauerstoff auskommen könne, weil Sauerstoff in der Leber gespeichert werde, man könne eine Hausgeburt gut machen, die Beckenendlage würde als viel zu gefährlich angesehen, das sei ein Mythos, die Risiken seien nahezu gleichwertig wie bei der Schädellage, sie selbst habe ein Kind aus Beckenendlage geboren. Die endgültige Entscheidung zu einer Hausgeburt hätte sie erst nach dem Gespräch mit der Angeklagten getroffen. Der Zeuge Z6 hat auf Nachfragen weiter angegeben, dass die Angeklagte von keinen negativen Erfahrungen berichtet habe, das habe sie erst im Anschluss an die Geburt getan. In einem Telefonat habe sie geäußert, dass sie froh gewesen sei, nicht dabei gewesen zu sein, da es in letzter Zeit Vorfälle gegeben habe und sie sonst vielleicht den Beruf an den Nagel gehängt hätte.

Der Zeuge hat weiter geschildert, dass die von der Angeklagten sodann wenige Tage vor der Geburt verlangte Erklärung wie eine "kalte Dusche" gewesen sei, da es so eine Diskrepanz zu dem Besprochenen gewesen sei.

Der Zeuge Z6 hat weiter nachvollziehbar erklärt, dass eine Mitteilung seitens der Angeklagten von der Geburt am 30.06. ihre Entscheidung beeinflusst und einen Unterschied gemacht hätte, da sie eher vorsichtige Menschen seien, und sich auf die Beratung durch die Angeklagte, dass das Risiko dramatisiert werde und dem nichts entgegenstünde, verlassen hätten.

Zur Überzeugung der Kammer spricht viel dafür, dass die Angeklagte angesichts der wenige Tage zuvor erlebten Situation deshalb nicht zu der Geburt erschienen ist, weil sie im Falle erneuter Komplikationen weitere Schwierigkeiten für sich befürchtete. In der Hauptverhandlung hat sie geltend gemacht, an Migräne gelitten zu haben, während eine andere Geburt nicht als Grund angegeben wurde. Ihr Verhalten, auch in Kenntnis der konkreten Umstände, dass nämlich die Zeugen Z6 in der Geburtssituation allein mit in Beckenendlagenentbindungen unerfahrenen Hebammen waren, keine Verlegung anzuraten, trotz der bei der Geburt von G. Z1 gemachten Erfahrung die Risiken der Beckenendlage nach wie vor zu negieren, Wert darauf zu legen, eine Haftungsfreizeichnung zu erhalten, wie auch etwa bei der nachfolgenden Geburt Z36 die Bereitschaft der Betreuung einer Zwillingsgeburt mit Beckenendlage nicht aufgrund der Risiken für die Kinder zu unterlassen, sondern allein von einer entsprechenden Erklärung abhängig zu machen, "um rechtlich aus der Nummer raus zu sein", in Kenntnis der Risiken einer Drillingsgeburt auf einer Insel ohne Krankenhaus nur wenige Wochen nach G. Z1s Tod unbeeindruckt teilzunehmen, und den Eltern von L. Z2, G. Z1 und J. Z6 gleichermaßen von einem Lungenkeim zu berichten, den es nicht gibt, lässt zur zweifelsfeien Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass die Angeklagte ihrem natürlichen Entbindungskonzept und ihrer Reputation Vorrang vor den Gefahren für die ungeborenen Kinder eingeräumt hat. Anders kann ihr gesamtes Verhalten angesichts ihrer Ausbildung und Kenntnisse nicht gesehen werden. Ihre fehlende Empathie und die für sie im Vordergrund stehende eigene Situation hat sie nicht zuletzt in der an die Zeugin Z19 gesandten SMS mit dem Wortlaut, dass das O31er Baby "ziemlich leblos" in einer Kinderklinik liege und sie aus "glücklichen Umständen" bei der Geburt nicht dabei gewesen sei, zum Ausdruck gebracht. Der Rat an die Zeugen Z6, eine Geistheilerin zu kontaktieren, zeigt ihr esoterisches Gedankengut.

Auch diese offensichtliche Situation der Realisierung der typischen Risiken der Beckenendlage mit der Folge eines Sauerstoffmangels unter der Geburt, die die Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst entsprechend bewertet hat, hat in ihr kein Umdenken und keine Verhaltensänderung bewirkt.

Drillingsgeburt Z15

Dass die Angeklagte, anders als von ihr nunmehr darzustellen versucht, geplant an der auf der Insel O13 im August 2008 erfolgten Drillingsgeburt teilgenommen hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außer Zweifel. Zum Ende ihrer Einlassung hat sie dann versucht, ihre Verantwortung in der Form zu negieren, dass sie erklärt hat, dass sie keine Möglichkeit habe, bereits entschlossene Eltern noch zu beeinflussen und insbesondere der kompetenten Zeugin Z14 keine Vorschriften machen und sie von einer Geburtsplanung nicht abhalten könne.

Die Feststellungen zum Verlauf der Schwangerschaft, zu den Kontakten zu der Zeugin Z14, der Planung der Geburt auf der Insel und der Einstellung der Kindseltern beruhen auf den Angaben der Kindsmutter und der Verlesung von Eintragungen im Mutterpass. Die Zeugin ... Z15 hat dabei keinen Hehl aus ihrer Ablehnung der Schulmedizin und ihrer besonderen Einstellung einer Geburt gegenüber gemacht. So hat sie erklärt, dass sie selbst schon vor einem Test gespürt habe, dass sie schwanger sei und auch, dass da mehrere Kinder drin seien, sie erst auf den Rat ihrer Hebamme das erste Mal in der 16. Schwangerschaftswoche zu einer Gynäkologin gegangen sei, gegen Ultraschalluntersuchungen habe sie Vorbehalte, weil sie bei ihrer ersten Schwangerschaft gemerkt habe, dass es ihrer Tochter nicht gutgetan habe, eine Geburt in einem Krankenhaus habe sie nicht gewollt, sie sei davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei und sei sich sicher gewesen, dass das so funktionieren werde. Ob sie gewusst habe, dass es auf O13 kein Krankenhaus gebe, könne sie nicht mehr erinnern; sie wäre aber gleichwohl zur Geburt dorthin gegangen, weil sie gewusst habe, dass es gehe. Irgendwann habe sie sich keine Gedanken mehr gemacht; die Kinder seien ja auf natürlichem Wege in ihren Bauch gekommen, und sie habe gewusst, dass sie so auch wieder herauskommen würden. Aus dem Organisatorischen habe sie sich rausgehalten, ihre Aufgabe habe darin bestanden, so lange wie möglich zu "brüten".

Die Zeugin ist, wie dargelegt, Lehrerin und Schulpsychologin.

Hinsichtlich der geplanten und erfolgten Teilnahme der Angeklagten an der Geburt haben die Zeuginnen Z14 und Z15 in Absprache ihrer Angaben gelogen. Wortgleich haben sie zunächst erklärt, die Angeklagte sei "nicht in dem Raum gewesen", was schon für sich genommen in Anbetracht ihrer Anwesenheit auf O13 absurd klingt. Haben die Zeuginnen sich im übrigen bei ihren weiter auf Nachfrage erfolgten Angaben widersprochen oder offensichtlich Erinnerungslosigkeit vorgegeben, ist ihre Angabe aufgrund weiterer Beweismittel widerlegt.

Dass die Beteiligung der Angeklagten bereits im Vorfeld geplant war, ergibt sich nicht nur aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 einer entsprechenden Mitteilung der Zeugin Z14 bereits Anfang Juli 2008, die Veranlassung zur Benachrichtigung des Zeugen KHK Z35 gegeben hat. Auch die Zeugin Z16, eine ebenfalls mit der Angeklagten eng befreundete Hebamme, die auch teilweise unwahre Angaben gemacht und zunächst behauptet hat, erst im nachhinein von der Geburt auf O13 erfahren zu haben, musste auf Nachfragen ungern zugeben, von der Angeklagten über eine Kurznachricht aufgrund ihrer Teilnahme an einer Mehrlingsgeburt Anfang August um die Übernahme einer anderen Geburt gebeten worden zu sein. Die Zeugin Z16 hat sodann auch erinnert, von der Angeklagten im Anschluss an die Geburt eine SMS erhalten zu haben, in der von den Zeiten der Geburt der drei Kinder und der Reponierung der dritten sich vorschiebenden Fruchtblase berichtet worden sei.

Auch war es die Angeklagte, die nach der Eintragung im Mutterpass die erste Untersuchung der drei neugeborenen Kinder durchgeführt hat.

Die Aussage der Zeugin Z15, Frau S. habe nur einmal kurz reingeschaut und hallo gesagt, sonst habe sie sie nicht weiter gesehen, sie sei auch mit den Wehen beschäftigt gewesen, die Angeklagte sei aber bei der Geburt nicht im Zimmer gewesen, sie wisse nicht, was sie gemacht habe, ist angesichts dessen eine dreiste Lüge. Während die Zeugin auf weitere Nachfragen erklärt hat, sie könne sich auch nicht erinnern, ob sie die Angeklagte im Anschluss gesehen habe, möglicherweise am nächsten Tag, es sei alles sehr verschwommen, sie sei wohl in dem Haus gewesen, hat sie auf Vorhalt einer Angabe der Zeugin Z14, dass jede helfende Hand gebraucht werde, schließlich erklärt, dass es sein könne, dass die Angeklagte da gewesen sei, sie könne sich nicht daran erinnern.

Dass die Zeugin Z15 in Absprache mit der Zeugin Z14 im Hinblick auf das Strafverfahren versuchen wollte, zugunsten der Angeklagten ihre Teilnahme an der Geburt zu verheimlichen, ergibt sich für die Kammer nicht nur aus der wortgleichen falschen Aussage, sondern wird bestätigt durch die Angabe der Zeugin Z15, dass sie mit der Zeugin Z14 in Kontakt stehe, ab und zu von ihr besucht werde, und auch über das Verfahren und die Zeugenvernehmung der Hebamme Z14 gesprochen worden sei.

Die Aussagegenese der Zeugin Z14 spricht ebenfalls für sich. Hat sie zunächst angegeben, die Angeklagte sei abends nach O13 geflogen, um sie zu besuchen, sie sei aber nicht in dem Raum gewesen, weil die Mutter sie nicht gekannt habe, sie habe nur eine helfende Hand geboten, sie meine, sie habe B. angerufen oder ihr geschrieben, dass es eine Drillingsgeburt auf O13 gebe und ob sie in der Nähe sei und Lust habe, dabei zu sein, hat sie sich im weiteren Verlauf der Vernehmung in Widersprüche verwickelt. Abgesehen davon, dass ihre Darstellung schon für sich genommen und insbesondere angesichts der Äußerung gegenüber den Nebenklägern ausgesprochen lächerlich ist, hat sie später zunächst geschildert, es sei auch der Arzt der Insel bei der Geburt anwesend gewesen, während sie einige Zeit später sodann erklärt hat, die Angeklagte sei als Ärztin bei der Geburt dabei gewesen, der Inselarzt erst bei der Verlegung der Drillinge mit dem Rettungshubschrauber.

Dass nach allem auch die Darstellung der Angeklagten in ihrem Schreiben an die Oberrätin ... vom 16.07.2012, sie habe mit der Geburtsplanung und Betreuung nichts zu tun gehabt, eine Lüge ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die konkreten Hintergründe der im Anschluss an die Geburt erforderlichen Verlegung der Drillinge in der Nacht mittels Rettungshubschrauber konnte, wie dargelegt, mangels Entbindungserklärung der Zeugin Z15 von der ärztlichen Schweigepflicht nicht festgestellt werden.

Die medizinische und geburtshilfliche Beurteilung der Drillingsgeburt beruht, wie bereits im Rahmen der Geburt Z13 dargelegt, auf den kompetenten Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1. Der Umstand, dass Drillinge aufgrund des Geburtsgewichts und der Schwangerschaftswoche immer Frühgeburten sind, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Ausschlusskriterium für eine Hausgeburt. Die 20 minütige E-E-Zeit für eine Notfall-Sectio ist auf einer Insel ohne Krankenhaus nicht zu realisieren.

Geburt Z36

Dass die Angeklagte entgegen ärztlichem Rat die Begleitung einer Zwillingsgeburt mit Beckenendlage nur wenige Wochen nach G. Z1s Tod plante, wobei sie wiederum im wesentlichen Wert auf eine juristische Absicherung ihrer Tätigkeit legte, ist, wie oben dargelegt, zur Überzeugung der Kammer ein weiterer Beleg für ihr unbeirrbares Festhalten an ihrem Entbindungskonzept. Die wenigen Feststellungen, die getroffen werden konnten, beruhen auf Angaben der Zeugin Z36 und dem von der Angeklagten bestätigten Inhalt von SMS-Verkehr. Die Angeklagte hat auf Vorhalt den Inhalt von SMS mit der Zeugin Z36 bestätigt und sich dazu eingelassen. Der Inhalt ihrer oben dargelegten Einlassung, es für schädigende Informationen und für nicht richtig zu halten, einer gesunden Frau mit zwei gesunden Kindern im Bauch zu erzählen, was passieren könne, ist ein Beleg für ihre Einstellung.

Die Zeugin Z36 hat in dreistester Form die Unwahrheit gesagt und ihre falschen Angaben zuletzt noch beschworen. So hat sie eine Darstellung versucht, wonach sie die Angeklagte nur einmal persönlich gesehen haben will anlässlich eines Besuchs; irgendwann im Sommer habe die Angeklagte dann gesagt, dass ihr das ganze zu heikel sei. Es sei dann vor der Geburt die Fruchtblase geplatzt und sie sei auf den Rat einer befreundeten Hebamme ins Krankenhaus gefahren, da das Fruchtwasser grün gewesen sei. Die Zeugin Z36 hat auf wiederholten Vorhalt des Inhalts des mit der Angeklagten geführten SMS-Verkehrs erklärt, sich daran nicht zu erinnern. Es handle sich zwar um ihre Handynummer, ihr Handy werde auch von keinem anderen benutzt und es sei auch ihr Stil, zu schreiben, sie habe aber keinerlei Erinnerung an den Vorgang. Angesichts des von der Angeklagten bestätigten Inhalts des SMS-Verkehrs in Bezug auf eine Haftungsfreizeichnung, eines Austausches von über 30 SMS zwischen der Zeugin und der Angeklagten, der zu erwartenden intellektuellen Fähigkeiten der als psychologische Psychotherapeutin arbeitenden Zeugin, die nach ihren eigenen Bekundungen normalerweise über ein exzellentes Erinnerungsvermögen verfügt und zugeben musste, dass eine Formulierung wie "rechtlich aus der Nummer raus zu sein" nicht alltäglich für sie sei, ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass die Zeugin Z36 mit der behaupteten Erinnerungslosigkeit gelogen hat.

In Anbetracht der Gesamtumstände ist die Kammer auch der sicheren Überzeugung, dass die Angeklagte nicht im Vorfeld Abstand von der Geburtsbegleitung genommen hat, sondern sich das Geschehen durch den vorzeitigen Fruchtblasensprung mit dem Abgang von mekoniumhaltigen Fruchtwasser und dem Rat der weiteren Hebamme, eine Klinik aufzusuchen, überholt hat. Dass die Angeklagte nicht, wie in ihrer Einlassung behauptet, deshalb von der Begleitung abgesehen habe, weil sie in Anbetracht des Verfahrens das Gefühl gehabt habe, sich für ihr Handeln rechtfertigen zu müssen, zeigt nämlich weiter der Umstand, dass sie nur wenige Monate später die nächste Zwillingsgeburt außerklinisch betreut hat.

Zwillingsgeburt Z37

Die Feststellungen zur Zwillingsgeburt im Januar 2009 beruhen im wesentlichen auf den Angaben der Kindseltern und den Verlesungen einer Kopie des Mutterpasses sowie von in Übereinstimmung mit einem Internetblog stehenden Geburtsnotizen der Zeugin Z37 unter Einarbeitung eines Geburtsberichts der Angeklagten.

Die Zeugin Z37 hat ebenfalls eine ablehnende Haltung der Schulmedizin gegenüber deutlich gemacht. Sie hat bekundet, bei der Pränataldiagnostik sei ihr von den Ärzten immer viel Angst gemacht worden, sie habe von außen immer abwertende Kommentare gehört, da sie schon drei Kinder gehabt habe und dann eine Hausgeburt mit Zwillingen geplant hätte, dass ihre Schwangerschaft für sie an Qualität verloren habe. Sie habe ihrer Gynäkologin auch nicht von der Planung einer Hausgeburt berichtet, da ihr klar gewesen sei, dass für die Zwillinge in eine Klinik gehörten. Die Zeugin hat weiter ihre Abneigung gegen Krankenhäuser basierend auf angeblichen Erlebnissen in ihrer Zeit als Praktikantin auf einer geburtshilflichen Station geschildert, wonach OP-Pfleger bei der Vorbereitung einer Frau darüber gestritten hätten, wer den Katheter einführen durfte, wobei sie beischlafähnliche Bewegungen ausgeführt hätten. Außerdem wären den Müttern sofort die Kinder weggenommen und das Stillen verboten worden.

Die Feststellungen zum Geburtsverlauf hat die Kammer im wesentlichen auf der Grundlage des detaillierten etwa 15-seitigen handschriftlichen Berichts der Zeugin Z37 getroffen, die nach ihren Angaben wörtliche Formulierungen der Angeklagten aus deren Geburtsprotokoll eingearbeitet hat. Die Umstände sind zur Überzeugung der Kammer ein weiterer Beleg für die Uneinsichtigkeit, Risikofreudigkeit und Ignoranz der Angeklagten. Trotz der nicht lange zurückliegenden Erfahrung der komplikationsreichen Geburt G. Z1s und in Anbetracht einer Zwillingsgeburt, die zwingend klinisch zu entbinden ist, hat sie die Gebärende erneut über die gesamte Eröffnungsphase und wohl auch einen Teil der Austreibungsphase allein gelassen. Nach sich über den Tag hinziehenden Wehen und dem Fruchtblasensprung um kurz vor Mitternacht, hat sich die Angeklagte bei Schnee und Eis - die Wetterverhältnisse im Januar 2009 sind allgemein bekannt - erst zu diesem Zeitpunkt auf den Weg gemacht. Sie war gerade einmal 34 Minuten da, als das erste Kind auf die Welt kam, wie dargelegt mit doppelter Nabelschnurumschlingung, mithin in einem gefährdeten Zustand. Auch nach ihrer Ankunft hat sie nicht unmittelbar eine Untersuchung der Kindsmutter vorgenommen und erst etwa 13 Minuten später die Beckenendlage festgestellt. Trotz der noch möglichen Verlegung - nach den Angaben der Zeugin war die Uniklinik ca. 4 Minuten entfernt - hat sie die Geburt außerklinisch ohne Überwachung fortgesetzt. Dass auch hier Mekoniumabgang in Anbetracht der Äußerung der Kindsmutter, da "kommt total viel" naheliegend ist, ergibt sich aus den vergleichbaren Geburten.

Bei dem von der Zeugin Z37 beschriebenen "Holzuterus" und der von der Angeklagten infolge der Symptome als "partielle Plazentalösung" eingeordnete Komplikation handelte es sich nach den oben dargelegten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 um die Realisierung des typischen Risikos einer Mehrlingsgeburt mit der konkreten Gefahr der Sauerstoffunterversorgung und dem Tod des Kindes. Wäre es der Zeugin Z37 nicht gelungen, auch ohne Presswehen das Kind in wenigen Minuten zu gebären, was nach den Darlegungen des Sachverständigen allein vom Zufall, ihrer Konstitution und dem eigenen Blutverlust abhängig war, hätte auch A. Z37 die Geburt mutmaßlich nicht überlebt. Dass es bereits zu einer Sauerstoffunterversorgung gekommen war, belegt die Eintragung der Angeklagten: "1.27 Uhr wird der Kopf bis zu den Augenhöhlen geboren (Hypotoniezeichen), ... (Vorname der Zeugin Z37) begreift sofort, dass sie das Kind jetzt ganz herausschieben muss, ich entwickle die Schultern aktiv. Das Mädchen ist blass, tonus- und bewegungslos, die NS pulsiert bei 100 bpm. ...(Vorname der Zeugin Z37) steigt sofort aus dem Pool. Das Kind lässt sich für eine Beatmung nicht optimal lagern".

Soweit die Angeklagte danach in ihrer Einlassung in Bezug auf Zwillingsgeburten und Beckenendlagen erklärt hat, ihre Erfahrung gebe es nicht her, dass etwas passieren könne, sie rechne nicht damit und könne nicht auf die laienmäßige Einschätzung kommen, dass das gefährlich sei, belegt das ihre Uneinsichtigkeit, Selbstüberschätzung und bewusste Negierung medizinischer Erkenntnisse und eigener Erfahrungen.

Geburt Z38

Nichts anderes belegt auch die Geburt Z38 im Juni 2010.

Die Feststellungen zu dem Geburtsgeschehen beruhen auf der Zeugenvernehmung der Kindsmutter, der Verlesung des sichergestellten Geburtsberichts der Angeklagten und des unter dem 18.01.2013 gefertigten Geburtsberichts der Zeugin Z38 sowie hinsichtlich des Vorgeschehens und der Folgen auf den Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. Z40 und der Verlesung der Unterlagen des K.-Krankenhauses in O36.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie sich in Bezug auf den Rat des Arztes zur sofortigen Aufnahme nicht eingemischt habe. Es sei Sache des Arztes gewesen und sie sei vor den Kindseltern gegangen.

Dieses Geburtsgeschehen ist ein weiterer Beleg für die unbegreifliche, lebensfremde, hanebüchene Lebenseinstellung und Sichtweise einzelner Klienten der Angeklagten und ihrer diese Einstellung teilenden und unterstützenden Ideologie. Die von der Angeklagten für eine von ihr initiierte Verlegung in ein Krankenhaus und ihre verantwortliche Handlungsweise benannte Zeugin hat bewusst zugunsten der Angeklagten die Unwahrheit gesagt, und die tatsächlichen Umstände belegen gerade das Gegenteil einer verantwortlichen, medizinische Notwendigkeiten berücksichtigenden Verhaltensweise der Angeklagten.

Hat die Zeugin Z38 bereits eingangs ihrer Zeugenvernehmung in Bezug auf ihre Motivation deutlich gemacht, dass sie sich freiwillig gemeldet habe, als sie von dem Verfahren erfahren habe, um Frau S. bei der Wahrheitsfindung in dem Prozess zu unterstützen und ihr zu helfen, die sie als sehr kompetent erlebt habe, wobei es auch bei ihnen so hätte ausgehen können und ihr kleiner Sohn nicht mehr leben würde, wenn Frau S. nicht entscheidend dazu beigetragen hätte, dass sie alle noch leben würden - hat die Zeugin weiter sowohl in dem von ihr extra verfassten Geburtsbericht als auch in ihrer Zeugenaussage eine bewusst falsche Darstellung zugunsten der Angeklagten abgegeben. Sie hat - und zwar in Abrede mit der Angeklagten - wesentliche Umstände weggelassen und unwahr geschildert. Insoweit hat die Zeugin auf Nachfrage nämlich eingeräumt, sich über den Computer mit der Angeklagten ausgetauscht zu haben und den Geburtsbericht so abgeglichen zu haben, "dass er der Wahrheit entspreche".

Die tatsächlichen Geschehnisse hat die Kammer erst nach Einführung ärztlicher Unterlagen und der Vernehmung des Oberarztes Dr. Z40 aufklären können.

Soweit die Zeugin Z38 angegeben hat, im Krankenhaus sei am Vortag der Geburt lediglich "diagnostiziert" worden, dass sie zu wenig getrunken habe, ist das falsch. Darüberhinaus hat die Zeugin in ihrer Darstellung die kritische und aus Sicht des Klinikarztes Dr. Z40 für das ungeborene Kind lebensbedrohliche Situation völlig unterschlagen und das Geschehen so geschildert, als habe die Angeklagte unter der Geburt eine erstmalig auftretende Komplikation sofort erkannt und umgehend gehandelt. Erst auf Nachfragen der Staatsanwaltschaft hat sie eingeräumt, dass es eine Empfehlung gegeben habe, in der Klinik zu bleiben, sodann aber gelogen, dass der Grund dafür nur darin gelegen habe, dass Klinikärzte eben die Meinung vertreten, dass Geburten grundsätzlich im Krankenhaus stattfinden sollten. Es habe sie auch nicht interessiert. Auf die Frage, ob es die Angeklagte interessiert habe, hat die Zeugin erklärt, dass es ja nicht ihre Zuständigkeit gewesen sei, sondern ihre Entscheidung und die ihres Mannes.

Dass sie selber wie auch die Angeklagte sich gegen den dringenden ärztlichen Rat zu einem Kaiserschnitt unter Hinweis auf die akut drohende Lebensgefahr für das Kind entschieden und das Krankenhaus zur Durchführung einer vaginalen Hausgeburt wieder verlassen haben, hat die Zeugin Z38 nicht angegeben.

Der Zeuge Dr. Z40 hat insoweit nachvollziehbar auf der Grundlage seiner detaillierten Erinnerung an das außergewöhnliche Benehmen der Kindseltern und der Angeklagten und der ärztlichen Unterlagen beschrieben, wie dramatisch die Situation aus seiner Sicht gewesen sei und wie er in einem über einstündigen Gespräch, bei dem auch die Angeklagte anwesend gewesen sei, versucht habe, die Kindseltern und die Angeklagte von der Notwendigkeit eines Kaiserschnitts zu überzeugen. Das CTG sei so auffällig gewesen, dass man hätte sagen müssen, man müsse das Kind sofort holen. Angesichts der Schnelligkeit der Herztöne, der Abfälle bis auf 70 bpm und der Einengung der Ausschläge sei das CTG hoch pathologisch gewesen; die ebenfalls auffällige hohe Fruchtwassermenge sei auch auffällig und abklärungsbedürftig im Hinblick auf etwaige Sekundärerkrankungen gewesen, in der Situation aber sekundär. Er habe die Situation mehrfach mit den Kindseltern und Frau S. besprochen. Der Arzt hat auch der Darstellung der Zeugin Z38 in ihrem Geburtsbericht ausdrücklich widersprochen und erklärt, es habe sich um eine ihm gut erinnerliche Sondersituation gehandelt, da Patienten normalerweise der Empfehlung nachkämen und so ein Verhalten glücklicherweise selten sei. Die später bei der Geburt aufgetretene Uterusruptur sei ausweislich des OP-Berichts vom 20.06.2010 an einer typischen Stelle, nämlich der Narbe, aufgetreten. Grundsätzlich werde eine Narbenruptur durch eine zu große Menge an Fruchtwasser, wie er es bei der Patientin am Vortag festgestellt habe, aufgrund des erhöhten Drucks in der Gebärmutter begünstigt.

Den Ablauf der Geburt sowie die Realisierung des typischen Risikos der Narbenruptur nach Kaiserschnitt hat die Angeklagte in einem Geburtsprotokoll selbst dokumentiert. Ihr verlesener Bericht enthält u.a. die Eintragungen: "FBS ca. 16 Uhr; 18.30 VU im Sitzen wg. Va Stillstand, Kopf schwer abschiebbar auf BE, massig FW dunkelgelb (!), stechender Geruch, vordere MM-Lippe ohne Kontakt zum Kopf".

Die Einstellung der Zeugin Z38, wie dargelegt, Körpertherapeutin und Psychologin sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in Ausbildung, die sich in Äußerungen der Art dokumentiert hat, dass sie eine Hausgeburt nach wie vor für richtig halte, den Moment der Befruchtung und das Wachstum ihres Kindes gespürt habe, auch die Angeklagte von außen fühlen könne, wie groß ein Kind sei, sie gerade selbst mit Patienten deren eigene Zeit im Brutkasten psychologisch aufarbeite, und insbesondere der in ihrem Geburtsbericht erfolgten abenteuerlichen Darstellung, dass ihr ungeborenes Kind ihnen beiden mit Überlegung das Leben gerettet habe, indem es seine Schulter in die Ruptur gedrückt und so ein Verbluten verhindert habe, bedarf aus Sicht der Kammer keiner weiteren Würdigung.

Weitere Geburten / Verlegungen

Die Aussagen der weiteren zahlreich von der Angeklagten für eine Verlegung unter der Geburt in ein Krankenhaus, und damit für das Fehlen ihrer Risikobereitschaft benannten Zeuginnen waren nicht geeignet, den insgesamt auf der Basis der umfangreichen Beweisaufnahme gewonnenen Eindruck von der Vorgehensweise und Einstellung der Angeklagten zu erschüttern. In allen Fällen handelte es sich entweder um Geburten, die bereits etwa zwei bis drei Jahrzehnte zurücklagen, und daher für die in den letzten Jahren vollzogene Wandlung der Denkungsart der Angeklagten von keiner Aussagekraft sind - wie die Geburten Z41, Z42 und Z43 -, oder es war eine andere erstbetreuende Hebamme beteiligt - wie bei den Geburten Z44, Z62, Z63, Z64, Z46, Z48 und Z51 -, es war die eigene Entscheidung der Kindsmutter, die Geburt nicht außerklinisch fortsetzen zu wollen - wie bei den Geburten Z50 und auch Z64 und Z43 -, die Angeklagte stand unter dem Eindruck des laufenden Verfahrens - wie bei den Geburten Z48, Z50 und Z51 -, oder es handelte sich überhaupt nicht um Verlegungen im Rahmen eines Geburtsgeschehens - wie bei der Geburt Z65, der Geburt Z66 im 6. Schwangerschaftsmonat oder der Zwillingsgeburt Z47, die eine außerklinische Geburt sogar strikt abgelehnt hatte. Bei den Geburten Z67 und Z68 waren die konkreten Einzelheiten nicht festzustellen.

Einige der vernommenen Zeuginnen - wie die Zeuginnen Z42, Z69, Z46, Z50 - hatten, wie im Rahmen der Feststellungen dargelegt, im Vorfeld in Absprache mit der Angeklagten und durch die sie redigiert, Geburtsberichte gefertigt, die selektiv eine Darstellung zugunsten der Angeklagten enthielten, und bewusst entscheidende Informationen nicht mitteilten. Auch mit den anderen von ihr benannten Zeuginnen hatte die Angeklagte zuvor telefonischen Kontakt. Auf Nachfragen haben die Zeuginnen übereinstimmend erklärt, der Angeklagten mit ihren Berichten helfen zu wollen.

Die Feststellungen zu den einzelnen Geburtsgeschehen beruhen auf den Angaben der Zeuginnen, weiter beteiligter Hebammen, der Verlesung von ihnen gefertigter Berichte, sichergestellter Unterlagen, insbesondere Geburtsberichte der Angeklagten sowie im Fall Z44 der Verlesung ärztlicher Unterlagen.

So hat die Zeugin Dr. Z47 erklärt, dass für sie angesichts der erwarteten Zwillingsgeburt eine außerklinische Geburt nicht in Frage gekommen sei und sie noch gar nicht auf die Geburt eingestellt gewesen sei, als die Kinder zum Ende der 35. Schwangerschaftswoche gekommen seien. Sie habe eigentlich eine Hebamme gesucht, die sie bei der Geburt von Anfang an begleiten würde; ob sie das mit der Angeklagten zu dem Zeitpunkt schon besprochen habe, wisse sie nicht mehr. Da die Zwillingsgeburt an sich schon ein Risiko sei, sei eine Hausgeburt für sie nicht in Betracht gekommen.

Die Zeugin Z66 hat bekundet, dass sie, da die Angeklagte ihre Praxis neben ihrer Zahnarztpraxis gehabt habe, überlegt habe, wenn das Baby komme, eben rüber in die Nachbarpraxis zu gehen. Sie habe dann aber in der 26. Schwangerschaftswoche bereits Wehen bekommen und Fruchtwasser und Blut verloren, woraufhin die Angeklagte den Krankenwagen alarmiert habe.

Die Zeugin Z65 hat bekundet, dass die Angeklagte sie zu ihrer Hausgeburt aufgesucht habe und nach der Untersuchung erklärt habe, dass es so aussehe, als läge die Hand vor dem Kopf. Sie brauche daher zunächst nochmal einen Ultraschall und sie sollten dazu einmal in die Klinik fahren. In der Klinik sei es dann auch so festgestellt worden und kurze Zeit später sei ihr Sohn bereits geboren worden, nachdem die Hand dann wieder weg gewesen sei.

Auch die Zeugin Z42, bei der das Geburtsgeschehen zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung 21 Jahre zurücklag, hat auf Nachfragen eingeräumt, mit der Angeklagten gemeinsam einen Geburtsbericht verfasst zu haben, bei dem sich im Vergleich zu einem in einem Hebammentagebuch der Angeklagten verfassten und verlesenen Bericht deutliche Diskrepanzen zugunsten der Angeklagten ergaben. So hatte die Zeugin den Umstand, dass sie - ausweislich des Geburtsberichtes der Angeklagten bereits seit 48 Stunden Wehen hatte - völlig verschwiegen, und stattdessen den Ablauf so dargestellt, dass die Angeklagte unmittelbar nach ihrem Erscheinen eine Verlegung angeraten hat. In ihrem Schreiben hat sie dazu formuliert: "Als ... S. bei mir ankam, überprüfte sie die Herztöne des Kindes die auffallend schnell waren. Mein Puls war aber in Ordnung. In der weiteren Untersuchung stellte sie fest, dass die Nabelschnur vorgefallen war. Da dies ein lebensbedrohlicher Zustand war, verständigte sie umgehend einen Rettungswagen und meldete einen Nabelschnurvorfall. Bei Eintreffen des Rettungswagens und anschließender Lagerung auf die Liege gelang das Zurückverlagern der Nabelschnur. Da jetzt für mich alles in Ordnung war und ich nicht in die Klinik wollte, bat ich ... S. den Rettungswagen ohne uns wieder zurückzuschicken. Damit war ... S. nicht einverstanden und begründete, dass dies sicherer für das Kind wäre."

Angesichts des Umstands, dass die Zeugin sich nicht an die ungewöhnlich lange Dauer der Geburt erinnert haben will, wohl aber an alle für die Angeklagten günstigen Äußerungen, und auf Nachfragen eingeräumt hat, von der Angeklagten angerufen worden zu sein, die sie gefragt habe, ob sie eine Aussage machen könne, was bei der Geburt von Dennis passiert sei, wobei sie ihr gesagt habe, was wichtig sei, sie dann mit dem Entwurf zu der Angeklagten gegangen sei, mit der sie alles nochmal durchgegangen sei, da ihre Erinnerung habe aufgefrischt werden müssen, ist die tendenziöse, durch die Angeklagte beeinflusste Darstellung unabhängig davon, dass die Geburt über zwei Jahrzehnte zurückliegt und ein Nabelschnurvorfall nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ein geburtsunmöglicher Zustand ist, für die Kammer von keiner Bedeutung.

Auch die Geburt der Zeugin Z41, einer mit der Angeklagten gut bekannten Ärztin, liegt nahezu 30 Jahre zurück. Darüberhinaus hat die Zeugin bekundet, dass sie bei der Geburt an einen Punkt gekommen seien, an dem sie entschieden hätten, zuhause abzubrechen und ins Krankenhaus zu gehen. Sie habe starke Schmerzen und ineffektive Wehen gehabt, Frau S. habe dann die Möglichkeit einer Eröffnung der Fruchtblase angesprochen, wozu aber eine gewisse Wehenstärke erforderlich gewesen sei, oder ins Krankenhaus zu gehen. Sie hätten dann das Krankenhaus gewählt.

Die im Jahre 1996 stattfindende Geburt der Zeugin Z43 ist zum einen für die Beurteilung der Ideologie und Risikobereitschaft der Angeklagten im Jahre 2008 nicht von Bedeutung. Darüber hinaus war es die Entscheidung der Kindsmutter, die Hausgeburt abzubrechen. Die Zeugin hat insoweit bekundet, dass die Angeklagte ihr zwar im Hinblick auf die Beckenendlage gesagt habe, dass alles gut sei und es dem Kind gut gehe, sie aber eine Blockade gehabt und gedacht habe, sie wolle es doch nicht hier auf dem Sofa. Sie habe auch eigentlich gar keine Hausgeburt geplant und ihr seien in dem Moment die Warnungen ihres Arztes durch den Kopf gegangen. Frau S. und ihre Hebamme, Frau Z16 hätten zwar gesagt, sie solle den Wehen freien Lauf lassen, das sei aber nicht gegangen.

Offenkundig war auch der von der Zeugin Z50 gefertigte schriftliche Geburtsbericht mit der Angeklagten abgesprochen. Die Darstellung der Zeugin lässt zur Überzeugung der Kammer den zweifelsfreien Rückschluss zu, dass erneut eine Darstellung im Hinblick auf die verantwortungsvolle Vorgehensweise der Angeklagten in Bezug auf Kontrolluntersuchungen und die Entscheidung zu einer Verlegung bestätigt werden sollte. Formulierungen wie: "Während des gesamten Abends blieb sie dezent im Hintergrund, gab dann und wann Tipps, untersuchte mich und beobachtete den Geburtsverlauf. Nachdem nach Mitternacht, mittlerweile der 02.11.2009, immer noch keine Anzeichen einer beginnenden Geburt zu sehen waren, untersuchte sie mich erneut, dabei sprang die Fruchtblase, das Fruchtwasser war grün. Ab diesem Moment änderte sich die gesamte Situation. Ab sofort kontrollierte sie, bis zur Abfahrt in die Klinik nach jeder Wehe die Herztöne meiner Tochter. Die Herztöne waren in Ordnung. ... S. klärte mich auf, dass die Färbung des Fruchtwassers nicht zwangsläufig etwas zu sagen haben müsse, aber dennoch hindeuten könne, dass hier irgendetwas nicht in Ordnung sein könne. Der bereits lang andauernde Geburtsverlauf müsse sicherheitshalber beschleunigt werden. Da alle Tipps, die sie mir bis dahin gegeben hatte erfolglos geblieben waren, wäre sie nun am Ende der Interventionsmöglichkeiten und riet mir zur Verlegung in die Klinik.. und machte mir die Notwendigkeit einer Verlegung in die Klinik unmissverständlich klar.", lassen diesen Schluss zur zur Überzeugung der Kammer zu.

Der Geburtsbericht der Angeklagten und die auf Nachfragen der Kammer erfolgten Angaben der Zeugin zeichnen nämlich wiederum ein ganz anderes Bild und die erfolgte Verlegung ist vielmehr vor dem Hintergrund des gegen die Angeklagte zu dem Zeitpunkt geführten Ermittlungsverfahrens und des eigenen Wunsches der Kindsmutter zu sehen. Ist bereits das Verhalten der Angeklagten, dass sie ausweislich ihres eigenen verlesenen Geburtsberichts das Geburtsgeschehen etwa ein Jahr nach G. Z1s Tod trotz Überschreitung des errechneten Geburtstermins, einer Dauer vom Abend des 31.10.2009 bis zum 02.11.2009 gegen 0.10 Uhr ohne kontinuierliche Überwachung begleitet hat, der Muttermund nach ca. 24- stündiger und damit protrahierter Eröffnungsphase erst auf 7 cm Weite war und der Abgang von gründlichem Fruchtwasser nach über 30 Stunden Geburtsdauer eine kritische Situation für das Ungeborene bedeutete, das schließlich in der Klinik mit Kaiserschnitt zur Welt kam, erneut unverständlich und unverantwortlich, ist nachvollziehbar, dass insbesondere die Angst vor weiteren juristischen Konsequenzen die Angeklagte zu einer Krankenhausverlegung veranlasst hat. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin Z50 auf Nachfragen angegeben hat, dass ihr als Krankenschwester klar gewesen sei, was grünes Fruchtwasser für eine Bedeutung haben könne und sich zudem aus dem Geburtsprotokoll der Angeklagten gegen 21 Uhr die Äußerung der Zeugin entnehmen lässt, dass sie auch nicht weiter wisse, "wenn das jetzt ineffektiv sei", und weiter die Wehentätigkeit nach dem Fruchtblasensprung gegen 0.10 Uhr nur mäßig war, steht für die Kammer außer Zweifel, dass die Verlegung in eine Klinik auch dem eigenen Wunsch der Kindsmutter entsprach.

Die Zeugin Z64 hat nachvollziehbar bekundet, dass es ihr Wunsch gewesen sei, die Geburt in der Klinik fortzusetzen. Sie habe irgendwann für sich gemerkt, dass sie das zuhause nicht weiter fortsetzen und gerne ins Krankenhaus wollte. Sie habe auch ausdrücklich geäußert, dass sie gerne ins Krankenhaus wolle, da sie das für besser hielte.

Die Zeugin Z62 hat bekundet, dass ihre erstbetreuende Hebamme, die Zeugin ... Z60, ihr eine Verlegung empfohlen habe. Die Angeklagte sei nicht häufig mit ihr im selben Raum gewesen. An die Äußerung, dass sie etwas mehr Ehrgeiz erwartet hätte, hatte die Zeugin eine ebenso sichere Erinnerung, wie daran, dass sie von der Angeklagten ausgesprochen wurde. Auch die Zeugin Z60, die ihre grundsätzliche Ablehnung der Begleitung einer Beckenendlage als Hausgeburt aufgrund der Risiken, insbesondere einer Nabelschnurabklemmung und Sauerstoffunterversorgung des Kindes, bekundet hat, hat die Angaben der Kindsmutter mit den Worten bestätigt, dass es sein könne, dass sie die erste gewesen sei, die geraten habe, in die Klinik zu fahren.

Auch dieses Geburtsgeschehen ist zu Überzeugung der Kammer ein weiterer Beleg für die Risikobereitschaft der Angeklagten, die bei einer Beckenendlage, einer Überschreitung des errechneten Geburtstermins um 11 Tage und zweimaligem Mekoniumabgang innerhalb von 4 Stunden ohne ausreichende Überwachungsmöglichkeiten eine außerklinische Geburt fortgeführt hätte. Weiter sind auch die Geburten Z48 und Z44 kein Beleg für ein verantwortungsvolles Handeln der Angeklagten, sondern belegen aus Sicht der Kammer vielmehr das Gegenteil.

Die Feststellungen zur Geburt Z44 beruhen auf den Angaben der Zeugin, dem Geburtsbericht der Angeklagten und den Unterlagen des Knappschaftskrankenhauses in O36-...(Ortsteil). Angesichts der Eintragung in dem Geburtsprotokoll der Angeklagten war es der "eigene Wunsch" der Kindsmutter, in eine Klinik verlegt zu werden; zudem war eine zweite erstbetreuende Hebamme anwesend. Die Umstände der Geburt, die Begleitung einer Beckenendlage, nach rechnerischer Übertragung, Mekoniumabgang unter der Geburt und die schließlich erfolgte Notsectio bei einer Nabelschnurumschlingung des ungeborenen Kindes belegen vielmehr einen weiteren Verstoß gegen geburtshilfliche Vorschriften und Leitlinien.

Erst recht gilt dies für die Umstände der Geburt Z48. Die nur 4 Monate nach dem Tod von G. Z1 erfolgte Begleitung einer Geburt, bei der die Risikofaktoren Beckenendlage und Zustand nach Sectio sich summierten, weiter eine rechnerische Übertagung und ein protrahierter Geburtsverlauf vorlagen, wobei allein die Eröffnungsphase 17 Stunden dauerte, lässt vielmehr erkennen, dass die Angeklagte aus der Geburt G. Z1s, wie auch alle weiteren im Anschluss festgestellten Geburtsvorgänge erkennen lassen, keinerlei Konsequenzen gezogen hat. Dass die Verlegungsentscheidung vor dem Hintergrund der Beteiligung einer zweiten Hebamme und weiter in Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren zu sehen und zu beurteilen ist, steht für die Kammer außer Frage. Die Zeugin Z48 hat in dem Zusammenhang im übrigen erklärt, dass ihre Hebamme ... (Vorname der Zeugin) zu ihr gekommen sei und gesagt habe, dass man besser in eine Klinik verlegen solle.

Die Einzelheiten zu den konkreten Umständen des Geburtsverlaufs hat die Kammer aus dem sichergestellten und verlesenen Geburtsprotokoll der Angeklagten entnommen. Dass die Angeklagte auch nach der Überschreitung des errechneten Geburtstermins keine ausreichenden Kontrollen und auch keine Risikoaufklärung vorgenommen hat, hat die Zeugin Z48 bekundet. Bei der Zeugin handelte sich im übrigen auch um eine die Angeklagte unterstützende Zuhörerin, die an zahlreichen Verhandlungstagen anwesend war. So hat die Zeugin etwa angegeben, die Angeklagte habe erklärt, dass eine Beckenendlage durchaus als Hausgeburt gehe, dass sie das schon mehrfach gemacht habe und das durchaus üblich sei; sie könne nicht sagen, ob über Risiken gesprochen worden sei, das hätte sie auch nicht beeindruckt, sie hätte auf keinen Fall in ein Krankenhaus gewollt. Auf Nachfragen wollte die Zeugin sich nicht erinnern, ob die Angeklagte von dem Tod G. Z1s wenige Monate zuvor berichtet hat, was die Kammer angesichts der Bedeutung eines solchen Umstands für ausgeschlossen hält. Die Zeugin hat weiter bestätigt, dass es mehr als die aus dem Geburtsprotokoll der Angeklagten zitierten Untersuchungstermine nicht gegeben habe.

Die Zeugin Z46 hat wie die Zeugin Z69 einen falschen Geburtsbericht erstellt. So hat die Zeugin Z46, eine Grundschullehrerin, die im Jahre 2000 bereits eine Beckenendlagengeburt mit der Angeklagten und der Zeugin Z16 durchgeführt hatte, in ihrem Bericht die Geburt wie folgt geschildert: "Im Oktober 2007 brachte ich meine zweite Tochter Lilly zur Welt. Sie sollte zu Hause geboren werden und sowohl Frau S., als auch Frau Z16 waren abermals die betreuenden Hebammen. Nach einiger Zeit ließ die Wehentätigkeit nach und die Herztöne gaben Anlass zur Sorge. In Absprache entschieden beide Frauen einvernehmlich präventiv eine sofortige Verlegung ins Krankenhaus. Die diensthabende Gynäkologin unternahm über einen längeren Zeitraum verschiedene Versuche, Mutter und Kind eine natürliche Geburt zu ermöglichen. Schließlich entschied sie sich für einen Kaiserschnitt.". Weiter hat die Zeugin Z46 unter anderem formuliert: "Frau S. kenne ich seit nunmehr 11 Jahren und sie hat meine Kinder und mich in dieser Zeit betreut. Ich hatte niemals auch nur ansatzweise das Gefühl, dass sie ihre Fähigkeiten überschätzte oder gar in leichtsinniger Art und Weise an Problemen herumprobierte, um sich nicht eingestehen zu müssen, dass ihre eigene Kompetenz nicht ausreichte.".

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich bei der Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung schließlich herausgestellt hat, dass zwar ursprünglich beide Hebammen anwesend gewesen, beide aber zwischenzeitlich nach Hause gefahren waren und nur die Hebamme Z16 zurückgekommen war, die dann erklärt habe, dass die Herztöne Anlass zur Sorge geben und sie ins Krankenhaus fahren würden, wovon sie die Angeklagte telefonisch in Kenntnis gesetzt habe, ist der Geburtsbericht, der eine einvernehmliche Entscheidung beider Hebammen belegen soll, unbrauchbar. Auch die Zeugin Z16 hat insoweit bekundet, dass sie mit der Angeklagten besprochen habe, sie zur Geburt erneut zur rufen oder über eine andere Entscheidung zu informieren. Ihr hätten die Herztöne nicht gefallen, so dass sie entschieden hätte, sie wolle verlegen.

Unter weiterer Berücksichtigung des Umstands, dass die Zeugin Z46 nach ihren Angaben mit der Angeklagten gut bekannt ist, gemeinsame Hundespaziergänge unternimmt, und die Angeklagte ihr davon berichtet hat, dass G. Z1s Mutter bei der Geburt nicht ins Krankenhaus gewollt habe, obwohl das der Angeklagten lieber gewesen sei, und dass G. Z1 wahrscheinlich bereits im Bauch der Mutter verstorben sei, ist auch diese Zeugin, angesichts ihrer weiteren Bekundung, dass sie es entsetzlich finde, dass man Frau S. Leichtfertigkeit vorwerfe, von keinem Wert.

Gleiches gilt für die Zeugin Z69. Auch sie hat persönliche Kontakte zu der Angeklagten und Gespräche über das Geburtsgeschehen von G. Z1 auf Nachfragen eingeräumt und erklärt, sie habe den Bericht auf Wunsch der Angeklagten aufgeschrieben, da sie ihn vielleicht mal für die Anklage gebrauchen könne. Sie habe den Bericht aus Dankbarkeit aufgeschrieben und er habe zur Entlastung der Angeklagten dienen sollen. Entsprechend ist der Inhalt des Berichts zu werten, der anders als der sichergestellte Geburtsbericht der Angeklagten wesentliche Fakten, wie die protrahierte Austreibungsphase und den Abgang von Mekonium und das anschließende Abwarten weiterer vier Stunden nicht explizit zum Ausdruck brachte. Aufgrund der weiter erfolgten Angabe der Zeugin, dass ihr Mann den dringenden Wunsch gehabt habe, die Hausgeburt aufzugeben, ist auch dieses Geburtsgeschehen nicht als Beleg für die verantwortliche Handlungsweise der Angeklagten geeignet.

Die Zeugin Z51 hat hinsichtlich ihrer Geburt im Jahre 2010 ausgesagt, dass ihre betreuende Hebamme aus dem Geburtshaus die Angeklagte aufgrund der Beckenendlage hinzugezogen habe. Die Untersuchungen und Messungen der Herztöne habe ihre Hebamme gemacht. Dabei habe sich herausgestellt, dass das Baby zu einem Zeitpunkt Stress gehabt habe, als es noch nicht tief genug gewesen sei. Die beiden Hebammen hätten dann miteinander gesprochen und gesagt, sie führen jetzt in die Klinik. Sie habe die Situation bereits vorher mit ihrer Hebamme besprochen, dass in einem solchen Fall eine Fortsetzung der Geburt im Geburtshaus nicht diskutiert werde. In Anbetracht der Geburtsleitung durch eine zweite Hebamme und der laufenden Ermittlungen ist das Verhalten der Angeklagten entsprechend zu werten.

Auch bei der Geburt der Zeugin Z63 war eine zweite Hebamme beteiligt, weshalb die Beurteilung der Verlegung nicht als Maßstab verantwortungsbewussten Handelns der Angeklagten dienen kann.

Auch mehrere weitere Zeuginnen, insbesondere mit der Angeklagten befreundete Hebammen, haben versucht, ihr unkritisch, mit gleicher Gesinnung und zum Teil mit falschen Bekundungen zur Seite zu stehen. So hat die oben benannte Zeugin Z59 etwa ausgesagt, dass unerklärliche Todesfälle immer mit Azidose erkärt würden; dies sei aber nicht die Ursache; die Wahrheit sei, dass in der Geburtshilfe gestorben werde, es ungeklärte Todesfälle gebe, die mit Plazentainsuffizienz oder Azidose erklärt würden, dies seien reine Verdachtsdiagnosen von Schulmedizinern.

Die Zeugin Z16, eine seit 27 mit der Angeklagten eng befreundete Hebamme, hat etwa bekundet, Beckenendlage hätten kein größeres Risiko als Schädellagen, entsprechende Studien seien widerlegt. Man könne auch nicht zwei verschiedene Systeme vergleichen; man könne klinisch denken und alles mit einer Gefahr verbinden, und man könne außerklinisch denken, und wenn es der Frau gut gehe, könne man fortfahren. Allerdings hat sie weiter erklärt, Beckenendlagen selbst nur klinisch zu begleiten. Auch die Zeugin Z16 hat zum Teil unwahre Angaben gemacht. Während sie zunächst bei ihrer ersten Vernehmung erklärt hat, zu keinem Zeitpunkt eine Beckenendlagengeburt geplant außerklinisch mit der Angeklagten begleitet zu haben, und es nur in zwei Fällen dazu gekommen sei, da sonst die Gefahr bestanden hätte, dass das Kind unterwegs auf dem Weg zum Krankenhaus geboren worden wäre, da die Frauen sie erst relativ spät informiert hätten, und ihr klar gewesen sei, dass es mit einer Verlegung zu knapp würde, hat sie in einer ergänzenden Vernehmung ein Jahr später etwas ganz anderes bekundet. Bei der Vernehmung der Zeugin Z46 hatte sich sodann herausgestellt, dass die Zeugin zwei Geburten im Jahre 2000 und 2007 gemeinsam mit der Angeklagten begleitet hatte, wobei es sich bei der ersten Geburt um eine geplante außerklinische Beckenendlagenentbindung handelte, so dass die erste Aussage der Zeugin Z16 gelogen war.

Eine weitere enge Freundin der Angeklagten, die Zeugin Z19, hat die Kompetenz der Angeklagten hervorgehoben, auf entsprechende Nachfragen, die ungünstige Rückschlüsse hätten zulassen können, aber bewusst ausweichend geantwortet. So hat sie etwa in Bezug auf die Drillingsgeburt im August 2008 erklärt, sie habe zwar erfahren, dass die Angeklagte da gewesen sei, aber insoweit nur, dass es diese Geburt gegeben habe und die Kinder wohlauf seien, ob die Angeklagte als Hebamme, Ärztin oder rein zufällig da gewesen sei, wisse sie aber nicht, darüber hätten sie sich nicht ausgetauscht. Angesichts des Umstands, dass die Zeugin von 1988 bis 1994 eng mit der Angeklagten zusammengearbeitet hat, seit dieser Zeit mit ihr befreundet ist und an zahlreichen Verhandlungstagen anwesend war, ist eine solche Aussage eine Farce.

IV.

1. Rechtliche Würdigung

Die Angeklagte hat sich danach eines Totschlags durch Unterlassen gem.

§§ 212, 13 StGB schuldig gemacht.

Dass mit dem Beginn der Eröffnungswehen am Morgen des 30.06.2008 der Beginn des Geburtsaktes und damit der Beginn des menschlichen Lebens von G. Z1 anzunehmen ist, und sie nicht mehr als Leibesfrucht anzusehen war, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Angeklagte hat es unterlassen, einen Tatbestandserfolg abzuwenden, wobei sie rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Tod des Kindes nicht eintrat. Das Unterlassen entspricht auch der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun. Die Angeklagte hatte, wie sie wusste, eine Garantenstellung, d.h. eine Rechtspflicht zur Betreuung der Zeugin Z1 und ihres ungeborenen Kindes und zur Abwendung der Lebensgefahr. Eine solche Rechtspflicht kann sich aus der tatsächlichen Übernahme einer Schutzfunktion ergeben; auf die zivilrechtliche Wirksamkeit eines möglicherweise zugrunde liegenden Vertrages, z.B. eines Behandlungsvertrages, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächliche Übernahme einer Vertrauensstellung sowie die Gewährung von Vertrauen. Die Angeklagte hatte die Betreuung der Zeugin Z1 und ihres ungeborenen Kindes übernommen. Nach § 1 des LHebG NRW und § 2 der HebBO NRW war sie verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen, psychologischen und soziologischen und geburtshilflichen Erkenntnisse unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede auszuüben. Die Hebamme hat Schwangeren und Gebärenden und Neugeborenen Beistand zu leisten.

Mit ihrem Verhalten im Rahmen ihrer Berufsausübung hat die Angeklagte vorsätzlich gegen die gesetzlichen Vorschriften, die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, die Empfehlungen des Bundes deutscher Hebammen und freiberuflicher Hebammen und Lehrbuchwissen verstoßen. Neben sämtlichen weiteren Verstößen im Rahmen der Geburtsbegleitung hat sie die Verlegung der Gebärenden in eine Klinik unterlassen.

Die Angeklagte hatte auch eine Garantenstellung aus Ingerenz. Ihr Vorverhalten, eine außerklinische Geburt zu planen, war bereits pflichtwidrig, wobei sich die Gefahrenlage durch das weitere Verhalten, das Zuwarten und die unterbliebene Aufklärung der Kindseltern, noch erhöht hat.

Dabei steht die Kausalität auf der Grundlage des normativen Kausalitätsbegriffs außer Zweifel. Ursächlichkeit liegt dann vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg ausgeblieben wäre, dieser also entfiele, wenn die Handlung hinzugedacht würde. Die von der Angeklagten unterlassene Verlegung in ein Krankenhaus hätte den Eintritt des Todes von G. Z1 verhindert. Durch eine rechtzeitige und auch mögliche Veranlassung der Verlegung der Gebärenden Z1 in ein Krankenhaus hatte die Angeklagte die Möglichkeit zur Verhinderung des Eintritts des Todes von G. Z1 gehabt und dies war ihr auch zumutbar.

Das Unterlassen entspricht auch der Verwirklichung des Tatbestands durch ein Tun und die Angeklagte handelte vorsätzlich, wobei sie auch die Umstände ihrer Handlungspflicht, deren Zumutbarkeit und die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung erfasst hat.

Wie dargelegt hat die Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung zwar nicht für sicher gehalten und auch nicht angestrebt, sie hat sie aber für möglich gehalten. Nach der vom BGH angewandten Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit entspricht das kognitive Element des bedingten Vorsatzes dem der bewussten Fahrlässigkeit, nicht jedoch das voluntative Element. Der bewusst fahrlässig Handelnde ist mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden und vertraut auf ihren Nichteintritt, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintritt des Erfolges in dem Sinne einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt.

Bei einer Gesamtwürdigung der objektiven und subjektiven Tatumstände handelte die Angeklagte bedingt vorsätzlich. Die Angeklagte hat den Eintritt des Todes von G. Z1 als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt. Dabei billigt der Täter auch einen an sich unerwünschten, aber notwendigen Erfolg, wenn er sich mit ihm um eines erstrebten Zieles willen abfindet und die als möglich erkannte Folge hinzunehmen bereit ist. Wenn auch aus der Kenntnis der allgemeinen Gefährlichkeit einer Handlung die Billigung des Erfolgseintritts nicht abgeleitet werden kann, ergeben sich hier aus dem äußeren Tatgeschehen - dem Verlauf des Geburtsgeschehens mit erkennbaren Anhaltspunkten für eine lebensbedrohliche Notsituation des Kindes und einer Wahrnehmung dieser Umstände durch die Angeklagte - und der Kenntnis der Angeklagten von der Möglichkeit des Eintritts des Todes des Kindes, wie dargelegt, ohne begründete Hoffnung auf einen glücklichen Ausgang der Geburt, vor dem Hintergrund sachfremder Erwägungen - ausreichende Indizien für die Überzeugung der Kammer von einer billigenden Inkaufnahme. Zwar ist eine besonders hohe Hemmschwelle vor dem Tötungsvorsatz vornehmlich für gefährliche Gewalthandlungen ohne nachvollziehbares Motiv anzunehmen. In den Fällen des Unterlassens besteht aber generell keine psychologisch vergleichbare Hemmschwelle vor einem Tötungsvorsatz wie bei positivem Tun. Im übrigen steht das Unterlassen der Angeklagten vorliegend auch in Zusammenhang mit schuldhaftem Vorverhalten und sachfremden Motiven, weshalb dieses psychologische Moment unter anderem auch wegen der gegenläufigen Selbstschutzmotive hier nicht Platz greift.

An einem bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten könnte es nur dann fehlen, wenn die Angeklagte aufgrund besonderer außergewöhnlicher Umstände darauf hätte vertrauen können, der von ihr für möglich gehaltene Tod des Kindes G. Z1 werde nicht eintreten. Die Angeklagte hat ein solches Vertrauen behauptet, was aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt ist.

Das Unterlassen kommt dem Unrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung auch so nahe, dass es sich dem Unrechtstypus des Tatbestands einfügt.

2. Schuldfähigkeit

Die Angeklagte ist für die von ihr begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Anhaltspunkte für eine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit haben sich nicht ergeben. Die ideologisch verfestigte Sichtweise der Angeklagten begründet keine Zweifel an ihrer Einsichtsfähigkeit.

V.

Hilfsbeweisantrag

Der hilfsweise für den Fall einer Verurteilung der Angeklagten wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines neonatologisch versierten Pulmologen, zum Beweis der Tatsache, dass ausweislich des Obduktionsbefundes, wonach ein Teil der Lunge überbläht und weite Teile der Lunge gar nicht belüftet gewesen seien, ein pathologischer Zustand der Lunge vorgelegen habe, der auch im Rahmen einer neonatologischen Versorgung in einem Krankenhaus ab 17 Uhr des 30.06.2008 letztlich zum Tode des Kindes geführt hätte, war gem. § 244 Abs. 4 StPO zurückzuweisen, da durch die früheren Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist.

Zum wiederholten Male hat die Verteidigung angestrebt, eine Lungenhypoplasie nachweisen zu wollen, wobei sie Umstände angeführt hat, die bereits umfangreich durch die vernommenen Sachverständigen, insbesondere den Rechtsmediziner Dr. C3 und die Fetalpathologin Dr. C7, deren Befund in dem Beweisantrag zitiert wird, erörtert worden sind. Sämtliche angeführten Befunde, die Überblähung eines Teils der Lunge sowie der Umstand, dass Teile der Lunge nicht belüftet waren, ist ein typischer, und häufig anzutreffender Befund, wenn Reanimationsmaßnahmen in Form einer Beatmung bei einem sterbenden bzw. verstorbenen Menschen durchgeführt werden. Soweit in dem Hilfsbeweisantrag behauptet wird, dass bislang seitens der Gutachter der von der Sachverständigen C7 und im Obduktionsbefund beschriebene Zustand der Lunge pathologisch und nicht im Ansatz erklärt worden sei, ist das wiederum falsch. Sowohl der Rechtsmediziner Dr. C3 als auch die Sachverständige Dr. C7 haben diesen Zustand mit der Beatmung erklärt.

Dass kein "wesentlicher Defekt der Lunge" vorlag, und die Lungen nicht "morphologisch und funktional pathologisch" waren, sondern es sich histologisch um die reife, gesunde, normal entwickelte Lunge eines eutrophen Neugeborenen gehandelt hat, ist, wie dargelegt, nach dem unabhängigen Ergebnis der insoweit im Rahmen der Beweiswürdigung benannten Gutachter eine sicher festgestellte Tatsache.

Weder ist die Sachkunde der früheren Gutachter zweifelhaft, noch gehen die Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus; die Gutachten weisen keine Widersprüche auf und ein anderer Sachverständiger verfügt auch nicht über überlegene Forschungsmittel. Dass der benannte Sachverständige einer anderen Fachrichtung angehört, ist angesichts des vorliegenden Beweisgegenstandes von keiner Bedeutung. Darüberhinaus ist die Kammer durch die einzelnen Gutachten der Sachverständigen Dr. C3, Dr. C7 und weiter des Sachverständigen Prof. Dr. C6 zur Beurteilung der Beweisfrage selbst genügend sachkundig geworden.

VI.

Strafzumessung

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von nachfolgenden Erwägungen leiten lassen:

Zugunsten der Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass sie als Erstverbüßerin, zudem in ihrer Lebenssituation als Ärztin und ihrem Lebensalter von 60 Jahren, in besonderem Maße straf- und haftempfindlich ist. Es ist davon auszugehen, dass sie durch die zwischenzeitlich erlittene Untersuchungshaft beeindruckt ist. Die Angeklagte ist bislang unbestraft. Die Tat liegt bereits längere Zeit zurück, wobei zwar die lange Verfahrensdauer und die damit verbundenen Belastungen für die Angeklagte zu berücksichtigen sind, die Dauer der Hauptverhandlung aber nicht unwesentlich auf das Erfordernis, mehreren Verteidigern die Mitwirkung zu ermöglichen, und auf die zahlreichen, in großen zeitlichen Abständen gestellten Beweisanträge der Angeklagten bzw. der Verteidigung zurückzuführen war, wobei etwa Zeuginnen zum Teil erst 1 ½ Jahre nach einer erfolgten Kontaktaufnahme durch die Angeklagte benannt worden sind, obwohl die Kammer vom Anfang des Verfahrens an ihr Interesse an der Aufklärung anderer Geburtsvorgänge mit Besonderheiten offen angesprochen hat. Strafmildernd hat die Kammer weiter den Umstand berücksichtigt, dass es sich um ein Unterlassen und nicht um ein aktives Tun handelt. Die Kammer hat weiter das gegen die Angeklagte zu verhängende dauerhafte Berufsverbot und die sich auch daraus für sie ergebenden beruflichen und privaten Konsequenzen strafmildernd berücksichtigt. Letztlich bedeutet das Urteil für die Angeklagte den wirtschaftlichen und persönlichen Ruin.

Zu Lasten der Angeklagten hat die Kammer auf der anderen Seite die schweren psychischen Folgen mit auch physischen Beeinträchtigungen für die Nebenkläger berücksichtigt, die bis heute und voraussichtlich dauerhaft unter dem traumatischen Erlebnis und insbesondere dem Tod und Verlust ihres Kindes G. Z1 leiden werden. Sie hat dabei unter der Geburt aktiv darauf hingewirkt, dass die Eltern von ihrer Entscheidungsfreiheit, die Geburt in einer Klinik fortzusetzen, keinen Gebrauch gemacht haben, und so verhindert, dass die Eltern die Gefahr für die Gesundheit und das Leben ihres ungeborenen Kindes erkennen konnten, da sie sie trotz Nachfragen in Sicherheit gewiegt hat. Die Kammer hat gleichwohl - was auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens zu berücksichtigen war - das "blinde" Vertrauen der Kindseltern angesichts des langen Zeitablaufs von 11 Stunden, in denen sich die Angeklagte in keiner Weise um sie gekümmert hat, berücksichtigt. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass die Angeklagte im nachhinein noch versucht hat, in unredlicher und unzulässiger Weise auf die traumatisierten Eltern einzuwirken, um eine Haftungsfreizeichnung zu erlangen, die sie vor der Durchsetzung berechtigter Ansprüche bewahren sollte.

Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 213, 2. Hs. StGB liegt - allein unter Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe sowie auch unter ergänzender Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 13 StGB nicht vor. Dabei kommt es, wie auch sonst bei minder schweren Fällen, auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an, wobei aus Sicht der Kammer der Strafrahmen des § 212 StGB bzw. der nach §§ 212, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen nicht unangemessen hart wäre. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte, die der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen und folgen, und die für die Wertung der Tat und der Person der Angeklagten in Betracht kommen, ergibt hier, dass das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß abweicht, wobei die Kammer bei ihrer Abwägung den bislang eingetretenen und mindestens auf absehbare Dauer fortbestehenden psyschischen Beeinträchtigungen der Kindseltern besonderes Gewicht beigemessen hat.

Die Kammer hat jedoch nach einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 49 Abs. 1, 13 Abs. 2 StGB vorgenommen, da nach einer Gesamtbetrachtung der Unrechts- und Schuldgehalt des Unterlassens vorliegend gleichwohl geringer ist als der des aktiven Tuns. Zwar hätte die gebotene Handlung von der Angeklagten nicht mehr verlangt als den normalen Einsatz rechtstreuen Willens, gleichwohl wiegt das Unterlassen im Verhältnis zur entsprechenden Begehungstat eines Tötungsdelikts weniger schwer.

Nach Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungserwägungen hat die Kammer unter Anwendung des nach §§ 49, 13 StGB gemilderten Strafrahmens des § 212 Abs. 1 StGB danach auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

6 Jahren und 9 Monaten

erkannt.

Die Kammer hat weiter festgelegt, dass 3 Monate der Strafe zur Kompensation der auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruhenden Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Dabei hat die Kammer den zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bereits bei der Straffestsetzung mildernd berücksichtigt. Für die im Rahmen der Feststellungen dargelegten Umstände der überlangen Verfahrensdauer, die teilweise auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht haben, hat die Kammer den bezifferten Teil der Strafe festgesetzt. Dabei haben der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands, Art und Weise der Ermittlungen sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für die Angeklagte verbundenen besonderen Belastungen Berücksichtigung gefunden. Von Bedeutung war wie dargelegt auch der Umstand, dass ein erheblicher Anteil der überlangen Verfahrensdauer dem Verhalten der Angeklagten zuzurechnen ist. Nicht eingerechnet worden sind im übrigen die Zeiträume, die bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung beansprucht werden durften.

VII.

Berufsverbot

Gegen die Angeklagte war ein dauerhaftes Berufsverbot als Hebamme und Ärztin zu verhängen (§ 70 Abs. 1 S. 2). Die Angeklagte hat unter grober Verletzung der mit ihren Berufen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begangen, wegen derer sie verurteilt wird. Eine Gesamtwürdigung der Person der Angeklagten und der Tat lässt auch die Gefahr erkennen, dass die Angeklagte bei weiterer Ausübung ihres Berufes erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art unter grober Verletzung von Berufspflichten begehen wird.

Das Berufsverbot ist für immer anzuordnen, da zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der von der Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreichen wird.

Die Angeklagte ist in einer verfestigten ideologisierten Anschauung verhaftet und vertritt nach wie vor uneingeschränkt ihr Entbindungskonzept, was nachträgliche Veröffentlichungen und Vorträge im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen dokumentieren. Trotz ihrer entgegenstehenden fachlichen medizinischen Kenntnisse vertritt sie weiter wissenschaftlich unhaltbare Thesen, die Risiken bei komplikationsträchtigen Geburtsverläufen negieren. Auch im Anschluss an das hier abzuurteilende Geburtsgeschehen hat sie bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, mit der das Ruhen ihrer Approbation angeordnet worden ist, weiter unbeeindruckt an Risikogeburten teilgenommen, die eine klinische Betreuung erfordert hätten, wie die Drillingsgeburt auf O13, wobei es auch im nachhinein noch zu lebensbedrohlichen Komplikationen für Kinder, wie etwa im Fall van Almsik und Z38, gekommen ist.

Die Angeklagte hat auch im Rahmen des Verfahrens - unabhängig von dem zulässigen Verteidigungsverhalten, was die Kammer nicht in die Beurteilung mit einbezogen hat -, mit dem jedes Risiko einer komplikationsträchtigen Geburt in Abrede gestellt und organische Ursachen für Probleme der Kindes behauptet wurden - zu keinem Zeitpunkt eine Einsicht im Hinblick auf allgemeine Einschätzungen gezeigt. Nicht zuletzt ihre im Rahmen des Verfahrens erfolgte Ergänzung ihres Artikels "Hausgeburt - eine andere Lebensphilosophie", mit der sie zum Ausdruck bringt, dass die Hausgeburtshilfe die "zurzeit sicherste Betreuungsform" darstelle, es "eine Garantie für einen glücklichen Ausgang nicht geben könne", und "Kinder, die eine derartig zurückhaltende Geburtshilfe nicht unbeschadet überleben, nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu etwa 90 % durch Infekte, Thrombosen, Blutungen oder chemische Noxen vorbelastet seien", zeigt überdeutlich die manifeste, unbeeindruckte, unbeirrbare und fehlgeleitete Einstellung der Angeklagten. Angesichts der infolge der von der Angeklagten vehement vertretenen und praktizierten Geburtshilfe und von ihr negierter wissenschaftlicher medizinischer Erkenntnisse und Standards, die ein hohes Gefahrenpotenzial für das Leben von Mutter und Kind bergen, ist ein lebenslanges Berufsverbot angemessen und erforderlich.

VIII.

Entscheidung im Adhäsionsverfahren

Die Kammer hat weiter die im Tenor dokumentierten Entscheidungen im Rahmen des Adhäsionsverfahrens getroffen. Eine wirksame Antragstellung im Sinne von § 404 StPO liegt vor.

Die Angeklagte ist den Nebenklägern Z1 gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2, 249 ff. BGB iVm §§ 212, 223 StGB zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.

1. Hinsichtlich der Gewährung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB sind die Nebenkläger infolge des Todes ihres Kindes mittelbar Geschädigte. Die Kammer hat danach berücksichtigt, dass nur dann ein Schmerzensgeldanspruch besteht, wenn sie eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen mit - auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung anzuerkennendem - Krankheitswert erlitten haben. Psychische Beeinträchtigungen wie Trauer, Depression, Unlust, Antriebslosschwäche, denen keine unmittelbare Verletzungshandlung des Schädigers gegen den Betroffenen zugrunde liegt, und die damit keine pathologisch nachweisbare Ursache haben, sind von einer billigen Entschädigung ausgeschlossen. Nur wenn diese mentalen Probleme die Form einer verifizierbaren Erkrankung annehmen, ist das Tatbestandsmerkmal der Gesundheitsverletzung gegeben und Schmerzensgeld zu gewähren. Bei den Nebenklägern steht dies außer Zweifel. Es ist angesichts des miterlebten Todes ihrer Tochter unter den besonderen Bedingungen und Erwartungen der Geburt eine Gesundheitsbeeinträchtigung in Form einer pathologischen nervlichen Zerrüttung eintreten. Die Geschädigten leiden noch heute, Jahre nach dem Geschehen, unter psychischen Beeinträchtigungen. Die über einen langen Zeitraum bei der Zeugin Z1 bestehende posttraumatische Belastungsstörung und reaktive depressive Episode, die wiederholte Klinikaufenthalte und psychotherapeutische Behandlungen zur Folge hatte, sowie die von beiden Nebenklägern erlebten psychischen Beeinträchtigungen, wie der Verlust der Lebensfreude, Interessenlosigkeit, Antriebsarmut, vegetative Störungen, wie Unruhezustände, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sind in ihrer Gesamtheit mit den Gesundheitsbeeinträchtigungen gleichzustellen, die bei einer schweren Krankheit auftreten. Die Zeugin Z1 litt weiter unter Panikattacken, Ängsten, Zyklusstörungen und Suizidgedanken. Sämtliche Beeinträchtigungen, die insbesondere im Hinblick auf die Nebenklägerin auch durch mehrere Arztberichte dokumentiert sind, sind von der Angeklagten nicht bestritten worden. Auch der Zeuge Z1 hat längere psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen.

Die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs hat die Kammer unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung, der konkreten Umstände und der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens festgesetzt. Hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den geschädigten Nebenklägern um Akademiker in verantwortungsvollen beruflichen Positionen handelt. Die Nebenklägerin Z1 ist Historikerin und Ethnologin und als Journalistin tätig. Der Nebenkläger Z1 hat Wirtschaftswissenschaften studiert und ist als Ökonom in O23 erfolgreich tätig - worauf auch die Angeklagte in ihrer Einlassung hingewiesen hat, dass er sich mit seinen Fähigkeiten in der Finanzwelt in Lettland bereits einen Namen gemacht habe. Die Angeklagte hat über Jahrzehnte als Ärztin und Hebamme über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt und ist im Besitz von Hauseigentum. Dass sie im Laufe des Verfahrens für Verteidigerkosten und Gutachten nach Angaben von Zeugen wohl Beträge im sechsstelligen Bereich finanziert haben will, wovon nur ein geringer Teil durch Spenden bezahlt werden konnte, kann jedenfalls den Nebenklägern bei der Berücksichtigung ihrer Ansprüche nicht zum Nachteil gereichen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat Berücksichtigung gefunden, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wobei auch die Folgen für die Eltern absehbar waren, die Nebenkläger die oben dargelegten massiven psychischen Beeinträchtigungen mit körperlichen Folgewirkungen erlitten haben, die mehrere Jahre bestanden und zum Teil noch immer andauern. Bei der Zeugin Z1 hat die posttraumatische Belastungsstörung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie von Suizidgedanken gequält wurde und sich stationärer psychotherapeutischer Behandlung unterziehen musste. Die Eltern mussten bei der mit Freude erwarteten Geburt den Todeskampf ihrer Tochter miterleben, was sie, wie der große Verlust ein Leben lang belasten wird.

Die Kammer hält danach in Bezug auf die Nebenklägerin Z1 ein Schmerzensgeld von 40.000,- € und in Bezug auf den Nebenkläger Z1 ein solches von 10.000,- € für angemessen. Wie dargelegt beruht die Differenzierung nicht darauf, dass die Kammer davon ausgeht, dass der Zeuge Z1 weniger beeinträchtigt ist, sondern diese hat ihren Hintergrund in der differenzierteren Darlegung der Beeinträchtigungen der Zeugin Z1 durch Klinik - und Psychotherapieberichte.

Soweit die Kammer ein Mitverschulden der Nebenkläger i.S.v. § 254 BGB zu prüfen hatte, bezieht sich dies allein auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im zivilrechtlichen Bereich. In keiner Weise ist den Nebenklägern ein "Mitverschulden" am Tod ihres Kindes vorzuwerfen. Zwar hatten sie grundsätzliche Kenntnisse hinsichtlich einer möglichen problematischen Entwicklung einer Beckenendlagengeburt, weshalb sie die Entscheidung zu einer außerklinischen Geburt aber gerade nur unter der Bedingung der Möglichkeit einer sofortigen und rechtzeitigen Verlegung in eine nur wenige Minuten entfernt liegenden Geburtsklinik mit der jederzeitigen Möglichkeit einer rechtzeitigen Notsectio im Falle des Auftretens von Komplikationen getroffen haben.

Die Angeklagte hat den Kindseltern im Rahmen des Geburtsgeschehens keine Chance einer verantwortlichen Entscheidung gelassen, da sie sie bewusst über die konkret eingetretenen Komplikationen und Warnzeichen im Unklaren gelassen und sie getäuscht hat, indem sie im Gegenteil auf Nachfragen der Zeugen behauptet hat, dass alles normal verlaufe und die gefahrlose Fortsetzung der Entbindung unter außerklinischen Bedingungen möglich sei.

Vorzuwerfen ist den Kindseltern lediglich das "blinde Vertrauen", das sie auch noch in die Angeklagte gesetzt haben, als diese sich 12 Stunden nach dem Fruchtblasensprung noch immer nicht im Hotel hatte blicken lassen, und sich noch nicht einmal zwischenzeitlich nach dem Befinden der Gebärenden erkundigt hatte. Dieses Verhalten hätte aus Sicht der Kammer Veranlassung geboten, darüber nachzudenken, ob die Angeklagte tatsächlich das in sie gesetzte Vertrauen verdient hatte. Hinsichtlich des nachfolgenden Geburtsgeschehens, bei dem es erst zu einer Gefährdung G. Z1s gekommen ist, ist den Eltern angesichts der Täuschung der Angeklagten keinerlei Vorhalt zu machen.

Das insoweit zivilrechtlich zu berücksichtigende Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB hat die Kammer mit 15 % angesetzt, weshalb der Nebenklägerin Z1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 34.000,- € und dem Nebenkläger Z1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,- € zuzuerkennen war.

2. In materieller Hinsicht ist die Angeklagte den Nebenklägern, wie tenoriert, zur Zahlung von Schadensersatz - auf der Grundlage vorgelegter Belege und insgesamt nicht bestritten, abzüglich von jeweils 15 % gem. § 254 BGB - in Bezug auf die Beerdigungskosten für G. Z1 in Höhe von 1.191,16 € (anstatt 1.401,37 €), die Kosten für die Behandlung der Nebenklägerin in der S.-Klinik in der Zeit vom 19.01.2010 bis zum 30.01.2010 in Höhe von 4.066,24 € (anstatt 4.783,80 €), Kosten des Mehraufwands im Rahmen einer privaten Krankenversicherung infolge eines Risikozuschlags aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörungen in Höhe von 1.636,72 € (anstatt 1925,55 €) für den Zeitraum von September 2011 bis Juli 2012, mithin eines Gesamtbetrages von 6.894,12 € verpflichtet.

3. Die Angeklagte ist gegenüber der Nebenklägerin Z1 zur Zahlung des weiter monatlich ab dem 01.08.2012 zu zahlenden Risikozuschlags der privaten ... Krankenversicherung in Höhe von 148,80 € (anstatt 175,05 €) verpflichtet.

4. Die Angeklagte hat darüber hinaus die von den Nebenklägern aufgewandten außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.097, 45 € zu erstatten, die sich auf der Grundlage der zuerkannten Beträge nach einem Wert von 65.000,- € aus der Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, § 13 RVG) in Höhe von 2.246,- €, der Erhöhungsgebühr (§ 7 RVG iVm Nr. 1008 VV RVG) von 336,90 € und der Pauschale von 20,- € (7002 VV RVG) sowie 494,55 € Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG 19 %) zusammensetzt.

5. Desweiteren war die Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer materieller Schäden aus der Geburtsbetreuung zu 85 % festzustellen.

Von einer Entscheidung über ein Schmerzensgeld für G. Z1, das in Höhe von 1.000,- € beantragt war, hat die Kammer abgesehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 406 Abs. 3, 404 Abs. 2, 406 b StPO, 288 Abs. 1 BGB, 709 ZPO.

IX.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und des Adhäsionsverfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenkläger und ihre eigenen Auslagen, §§ 465, 472, 472 a Abs. 1 StPO.

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Rastapopoulos

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Julian

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Kann man herausfinden, ob sie noch im Gefängnis ist?
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Die gleiche Frage habe ich auch.
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