Kindesmisshandlung durch > Hebammen, Hausgeburt, Geburtshäuser und die Welt des Göttinnenwahns
Angeklagte wegen Totschlags zu Freiheitsstrafe von 6 Jahren + 9 Monaten verurte
Julian:
Verhalten der Angeklagten im Anschluss an G. Z1s Tod
Tatsächlich hielt die Angeklagte auch nach den zwei tödlichen Geburtsausgängen im Jahre 2008 weiter an dem von ihr verfolgten Entbindungskonzept einer "natürlichen", unmedizierten, technisch unüberwachten außerklinischen Geburt, auch in Fällen risikobehafteter und komplikationsträchtiger Geburten fest. Durch den weiteren Tod eines Kindes bei einer von ihr begleiteten Geburt innerhalb weniger Monate zeigte sie sich nicht beeindruckt, da der Tod nach ihrer Einstellung zu einem Geburtsvorgang schicksalhaft dazugehörte. Auch meldete sie keinen der Todesfälle an die "Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V." (QUAG), um die Statistik im Hinblick auf das Risiko von Hausgeburten zu schönen und eigenes Fehlverhalten nicht einzugestehen. Die Gesellschaft wertet seit dem Jahr 1999 in Deutschland außerklinische Geburten mithilfe eines Datenerfassungsbogens aus, der u.a. auch die perinatale Mortalität erfasst. In der Hebammenberufsordnung für das Land NRW ist die Teilnahme an dieser qualitätssichernden Maßnahme verpflichtend geregelt (§ 6 HebBerufsO). Die Sorge der Angeklagten galt angesichts des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens allein möglichen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen. Weder das Schicksal der verstorbenen und behinderten Kinder, die bei einer rechtzeitigen Verlegung in ein Krankenhaus gesund zur Welt gekommen wären, noch das der Eltern, die einen solchen Verlust nie verwinden bzw. eine lebenslange Pflege eines schwerstbehinderten Kindes zu bewältigen haben, tangiert die Angeklagte.
Nur wenige Tage nach dem Tod der kleinen G. Z1 riet sie einem weiteren Elternpaar, das sie im Hinblick auf eine Beratung und Begleitung bezüglich der Entbindung einer Beckenendlage aufgesucht hatte, zu einer Hausgeburt, wobei sie den Entbindungsmodus als absolut sicher und ohne besondere Komplikationen im Vergleich zu einer Entbindung aus Schädellage darstellte und nicht nur eine Aufklärung über die besonderen Risiken der vaginalen Entbindung aus Beckenendlage unterließ, sondern darüber hinaus noch unzutreffend und ihr aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse bewusst, die Eltern durch die wissenschaftlich unhaltbare Erklärung in Sicherheit wog, dass ein eventueller Sauerstoffmangel bei der Geburt angesichts organischer "Speicherungsmöglichkeiten" von Sauerstoff in der Leber des Ungeborenen überhaupt keine Gefahr darstelle. Den nur vier Tage zurückliegenden Vorfall eines ungeklärten Todesfalles im Rahmen einer von ihr begleiteten Beckenendlagenentbindung verschwieg sie bewusst. Außer Zweifel steht, dass die Angeklagte tatsächlich selbst nicht von einem Organschaden des Kindes ausging.
Nur aufgrund der ihnen als kompetent und überzeugend erscheinenden Beratung der Angeklagten und ihrer Zusage der Anwesenheit bei der Entbindung, sofern andere Termine nicht entgegenstünden, entschlossen sich die Eheleute Z6, das Risiko einer Hausgeburt einzugehen. Hätten sie Kenntnis von dem tragischen Ausgang einer durch die Angeklagte betreuten Beckenendlagengeburt wenige Tage zuvor gehabt, hätte dies ihre Entscheidung maßgeblich in eine andere Richtung beeinflusst.
Feststellungen zur Geburt des Kindes J. Z6 am 25.07.2008
Die in O31 an der Lahn wohnenden Eheleute Z6 erwarteten im Juli 2008 ihr erstes Kind. In der 31. Schwangerschaftswoche stellte sich heraus, dass sich das Kind in Beckenendlage befand. Eine Fahrt zu der ca. 1,5 Stunden entfernt liegenden Klinik in O32, in der eine vaginale Beckenendlagenentbindung möglich gewesen wäre, erschien den werdenden Eltern unter einer Geburt zu riskant. Die selbst als Hebamme tätige Kindsmutter kannte die Angeklagte von Fortbildungsveranstaltungen, u.a. zu den Themen Säuglingsreanimation und Notfallmanagement, auf denen diese u.a. ausgeführt hatte, dass das Risiko von Beckenendlagen und Schädellagen sich kaum unterscheide. Zudem hatte die Kindsmutter die Angeklagte als Person in Erinnerung, die Kompetenz und Erfahrung ausstrahlte.
Am 04.07.2008 fand nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme in den Praxisräumen der Angeklagten in O8 ein mindestens eine Stunde dauerndes Gespräch statt, in dessen Rahmen die Angeklagte wiederum einen "sanften" äußerlichen Wendeversuch unternahm, der jedoch nicht zum Erfolg führte. Die Angeklagte riet den werdenden Eltern zu einer Hausgeburt, negierte das gesteigerte Risiko einer Beckenendlagenentbindung und erklärte vielmehr, dass sich dieses kaum von einer Geburt aus Schädellage unterscheide; sie wies lediglich auf die Notwendigkeit hin, das Kind in der Austreibungsphase zunächst wiederholt hochschieben zu müssen, um eine Nabelschnurkompression zu verhindern. Die Angeklagte machte Ausführungen dazu - wie sie es noch im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung während des laufenden Verfahrens im November 2013 tat -, dass das Ungeborene während der Geburt aufgrund der Sauerstoffspeicherkapazität der Leber auch längere Zeit ohne Sauerstoffzufuhr zurechtkäme, weshalb ein Sauerstoffmangel unter der Geburt keine Gefahr darstelle. Ebenso wie die unzutreffende Darstellung der Risiken der Beckenendlagenentbindung ist diese Aussage der Angeklagten wissenschaftlich unhaltbar. Die Leber ist nicht in der Lage, Sauerstoff zu speichern. Erst recht gibt es unter der Geburt für das Ungeborene keine Möglichkeit, auf Sauerstoffreserven in dieser Form zurückzugreifen. Weder ist - wie die Angeklagte dies Hebammen vermittelt - die kindliche Leber eine "O2-Ressource und hat eine große Speicherkapazität", noch ist sie "durch einen fetalen Gefäßkurzschluss als O2-Donor schnell erreichbar". Das Ungeborene ist bei einer Hypoxie unter der Geburt lediglich in der Lage, das aus der Nabelvene kommende sauerstoffreiche Blut im Hinblick auf die Durchblutung der Leber - die auch sonst nur von einem Teil dieses Blutes, das nämlich unmittelbar vor der Leber durch den Ductus venosus zur Hohlvene umgeleitet wird, erreicht wird - noch weiter zu reduzieren. Eine Speicherkapazität für Sauerstoff in der Leber gibt es nicht, was die Angeklagte als Ärztin weiß. Sie vertritt diese Thesen nach außen allein zur Überzeugung medizinisch ungebildeter Eltern von der Sicherheit einer außerklinischen Entbindung.
Auch auf wiederholte Nachfragen der Kindsmutter, ob man eine außerklinische Beckenendlagengeburt wagen könne, versicherte die Angeklagte dies und führte zur Bekräftigung die eigene Hausgeburt einer Beckenendlage an. Sie bezeichnete es als "Mythos", dass Beckenendlagenentbindungen gefährlich bzw. risikoreicher seien. Abschließend erklärte sich die Angeklagte auch - unter dem Vorbehalt, dass keine andere Geburt oder eine Fortbildungsveranstaltung entgegenstünde - zu einer Teilnahme an der Geburt bereit, da die betreuende Hebamme der Kindseltern in der Durchführung von Beckenendlagenentbindungen nach deren Mitteilung unerfahren war. Unbeeindruckt von dem Geburtsausgang im Fall Z1 hielt die Angeklagte allein aus ideologischen Gesichtspunkten und aufgrund ihrer Ablehnung der Schulmedizin und klinischen Geburtshilfe an dem von ihr präferierten Entbindungsmodus fest.
Die Überzeugungsarbeit der Angeklagten sowie ihre Zusage einer Teilnahme bestärkte die Eheleute Z6 in ihrer Entscheidung, eine außerklinische Geburt zu wagen. Auch im Anschluss erfolgten mehrere Telefonate und E-Mail-Verkehr, in denen die Angeklagte ihre Einstellung stets aufrechterhielt. Umso überraschter waren die Eheleute, als sie kurz vor dem Geburtstermin einen Anruf der Angeklagten erhielten, in dem sie ihnen den Text einer von den Zeugen vorab zu unterzeichnenden Erklärung diktierte. In Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens und in Kenntnis der Risikobehaftetheit der Beckenendlagenentbindung im Hinblick auf eine Sauerstoffmangelversorgung des Kindes, hielt die Angeklagte dies im Hinblick auf ihre eigene Entlastung und Absicherung im Fall eines erneuten Schadenseintritts für sinnvoll und erforderlich. Diese Erklärung hatte folgenden Inhalt:
"...(Eheleute Z6)
A.straße ...
... O31
O31, 24.7.2008
Einverständniserklärung
Unser Kind liegt in Beckenendlage. Es ist unsere Entscheidung, dass wir es zu Hause zur Welt bringen. Wir sind darüber aufgeklärt worden, dass es in Ausnahmen zu Zwischenfällen kommen kann, die zu Tod oder Behinderung des Kindes oder zum Tod der Mutter führen können.".
Die Eheleute Z6 waren vom Inhalt der Erklärung vollkommen überrascht, zumal dieser in konträrem Widerspruch zu den mündlich von der Angeklagten gemachten Ausführungen von einer völlig unkomplizierten gefahrlosen Geburt stand. Die Angeklagte beruhigte sie jedoch im Hinblick darauf, dass es sich nur um eine Formalität handeln würde. Entsprechend dem Wunsch der Angeklagten druckten die Eltern die vorformulierte Erklärung aus, unterschrieben sie jedoch zunächst nicht.
Zur Geburt am 24./25.07.2008 erschien die Angeklagte sodann nicht.
Es spricht alles dafür, dass der Angeklagten das Risiko einer erneuten Beckenendlagenentbindung in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens und vor dem Hintergrund der Einstellung der Kindseltern, die ein Risiko für die Gesundheit und das Leben ihres Kindes nicht eingehen wollten, im Hinblick auf die ihr möglicherweise drohenden Konsequenzen zu groß erschien. Nachdem am Abend des 24.07. die Wehen eingesetzt hatten, riefen die Eheleute Z6 in der Nacht gegen ca. 3.00 Uhr, nachdem ihre Hebamme etwa eine Stunde zuvor erschienen war, die Angeklagte an, die erklärte, gerade erst von einer anderen Geburt zurückgekommen zu sein und nicht zur Geburt kommen zu können. Trotz der Bitte der Kindsmutter, die sich auf das Erscheinen der erfahrenen Angeklagten verlassen hatte und durch deren Absage eine große Unsicherheit verspürte, ließ sich die Angeklagte nicht dazu überreden zu kommen, bot aber, nachdem auch die Hebamme der Eheleute Z6 die Anwesenheit aus ihrer Sicht nicht für zwingend erforderlich hielt, eine telefonische Kontaktaufnahme während der Austreibungsphase an, wovon jedoch im weiteren kein Gebrauch gemacht wurde.
Ob die Angeklagte bewusst nicht an der Geburt teilnahm oder tatsächlich verhindert war, hat die Kammer nicht sicher feststellen können. Es ist jedoch naheliegend und es spricht alles dafür, dass sie infolge des laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund des Umstands, dass die Eheleute Z6 die Erklärung nicht unterschreiben wollten, davon Abstand nahm. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte entgegen der früheren Angabe gegenüber den Kindseltern erklärt, aufgrund eines Migräneanfalls zu einer Teilnahme an der Geburt nicht in der Lage gewesen zu sein. In einem solchen Fall wäre aber auch kaum eine telefonische Unterstützung möglich gewesen. Der Angeklagten war bewusst, dass unabhängig von den grundsätzlichen Risiken einer außerklinischen Beckenendlagenentbindung diese Risiken bei der Begleitung einer solchen Geburt durch eine mit diesem Entbindungsmodus nicht vertraute und nicht kompetente Geburtshelferin, die in der Anwendung der erforderlichen Handgriffe nicht erfahren und geübt war, noch erheblich verstärkt würden. Sie wusste, dass die betreuende Hebamme der Eheleute Z6 in Beckenendlagenentbindungen nicht erfahren war. Gleichwohl erwähnte sie diese problematische Situation mit keinem Wort und empfahl den Kindseltern auch nicht, in diesem Fall besser eine Geburtsklinik aufzusuchen. Sie überließ die werdenden Eltern und das ungeborene Kind ihrem Schicksal, ohne sie sowohl im Vorgespräch als auch im weiteren über die möglichen lebensbedrohlichen Risiken aufzuklären.
Mit einer weiter hinzugezogenen zweiten Hebamme wurde die Geburt sodann weiter als Hausgeburt durchgeführt. Im weiteren Verlauf realisierten sich die typischen Risiken der Beckenendlage, was dazu führte, dass auch J. Z6 die Geburt beinahe nicht überlebt hätte. J. Z6 erlitt unter der Geburt eine schwere Asphyxie. Er wurde mit doppelter Nabelschnurumschlingung in Fuß-Steißlage geboren. Es trat weiter die gefürchtete Komplikation des Hochschlagens der Arme ein, was zur Folge hatte, dass der Kopf des Kindes nicht problemlos entwickelt werden konnte. Wie dargelegt, ist in dieser Situation ein unmittelbares Versterben des Kindes durch Ersticken zu befürchten. Nachdem erst die Arme des Kindes manuell gelöst werden mussten, fehlte es nach dem Empfinden der Kindsmutter bei den anwesenden Hebammen an der erforderlichen Erfahrung zur Anwendung der weiteren geburtshilflichen Handgriffe, weshalb die Kindsmutter, die wie erwähnt Hebamme war, schließlich selbst Versuche unternahm, ihr Kind vollständig zu entwickeln, was auch ihr nicht gelang. Während weitere Zeit verstrich, in der der Kopf des Kindes nicht geboren wurde, erlitt das Ungeborene einen massiven Sauerstoffmangel. J. Z6 wurde schließlich leblos, tief zynaotisch und ohne Spontanatmung um 08.49 Uhr geboren. Die Herzfrequenz lag nur noch bei 60 bis 80 Schlägen in der Minute. Die Hebammen vergaben die Apgar-Werte 3/2/3.
Den beiden Hebammen und dem herbeigerufenen Notarzt gelang es, zunächst durch kardiopulmonale Reanimation und folgender oraler Intubation durch den Notarzt, J. Z6 wiederzubeleben. Mit dem Rettungshubschrauber wurde J. Z6 unter Begleitung eines Neugeborenennotarztes auf die Intensivstation der Kinderklinik in O33 verlegt. J. Z6 musste weiter beatmet werden und wurde in ein künstliches Koma versetzt. Es wurde eine Hypothermiebehandlung vorgenommen mit einer Zieltemperatur von 32 Grad, die über 72 Stunden fortgesetzt wurde; J. Z6 wurde medikamentös tief sediert. Am 27.07. kam es in kurzer Folge wiederholt zu cerebralen Krampfanfällen. Aufgrund des schweren Krankheitsgeschehens erhielt er eine antibiotische Therapie. J. Z6 entwickelte im Anschluss an das Geburtsgeschehen ein Hirnödem. In den durchgeführten Schädelsonographien zeigten sich zeitweise verwaschene Strukturen im Bereich der Großhirnrinde, dazu korrespondierend eine Erhöhung der diastolischen Flussgeschwindigkeiten. Nach einem EEG bestand zunächst der Verdacht auf ein Burstsuppression-Muster - was durch ein kurzzeitiges Auftreten von regelmäßig hochamplitudiger Aktivität abwechselnd mit dem Ausfall jeglicher EEG-Aktivität definiert und ein Hinweis auf eine schlechte Prognose ist -, in einer Kontrolle am 06.08. zeigte sich eine bifrontale Hirnfunktionsstörung. Nahrungsaufnahme und Darmtätigkeit waren problematisch; die Nahrung musste überwiegend sondiert werden. In den ersten Tagen entwickelte J. Z6 weiter eine deutliche Hypoproteinämie, die das Auftreten von Ödemen im Rahmen der durch die Kreislaufinsuffizienz erforderlichen hohen Flüssigkeitszufuhr begünstigte. Auch nach dem Ausschleichen der Sedierung und der am 13.08. erfolgten Verlegung auf die Normalstation zeigte J. Z6 Probleme in der Nahrungsaufnahme und in der Koordination; Hirnschäden waren zu diesem Zeitpunkt nicht abschätzbar.
Die Angeklagte erfuhr am darauffolgenden Tag vom Ausgang der Geburt. Erstmals zu diesem Zeitpunkt räumte sie gegenüber den Kindseltern ein, dass es in der Vergangenheit wiederholt schwierige Geburtsverläufe gegeben habe. Um ihre Einstellung und das von ihr verfolgte Entbindungskonzept jedoch nicht in Frage stellen zu lassen und nicht angreifbar zu machen, griff sie jedoch erneut auf ein organisches Problem als mögliche Ursache zurück. In dem Telefonat, das sie mit den Kindseltern führte, teilte sie ihre in diesen Fällen stets bemühte Erklärung mit, dass sicher ein relativ unbekannter Lungenkeim für die Probleme bei der Geburt verantwortlich sei, wobei sie auf eine Fachärztin in O19 verwies, die entsprechende Untersuchungen durchführen sollte. Von der Klinik in O33 wurde dem Hinweis auf Anregung der Eltern auch nachgegangen. Eine Bestätigung der Erklärung der Angeklagten ergab sich nicht. J. Z6 litt an keinem Keim und hatte auch keine organische Erkrankung. Tatsächlich war der Angeklagten bewusst, dass J. Z6 infolge der Geburtsproblematik einen Sauerstoffmangel erlitten hatte; in der jetzigen Hauptverhandlung hat sie diese Ursache als plausibel und sicher anerkannt.
In einem weiteren Telefonat machte die Angeklagte schließlich den Versuch der Kindsmutter, ihr Kind selbst mit dem Bracht´schen Handgriff zu entwickeln, für den Geburtsverlauf und die Schädigung des Kindes verantwortlich, was von den behandelnden Ärzten auf Nachfrage der Eltern ebenfalls als unhaltbar zurückgewiesen wurde. In einem weiteren Gespräch gab die Angeklagte auch ihrer Erleichterung Ausdruck, bei der Geburt nicht dabei gewesen zu sein, da J. Z6 bereits der zweite oder dritte Fall gewesen sei und sie wohlmöglich dann "die ganze Sache an den Nagel gehängt hätte".
Tatsächlich bewirkten weder die von ihr begleiteten komplikationsträchtigen Geburtsverläufe, bis hin zu letalem Ausgang oder die Verursachung eines schwersten asphyktischen Geburtsschadens, noch ihre Kenntnis anderer Geburtsverläufe, innerhalb derer sich die typischen Risiken der anomalen Kindslagen verwirklicht haben, ein Umdenken oder Innehalten oder kritisches Reflektieren der Angeklagten. Nach wie vor war sie entschlossen, an ihrem Entbindungskonzept uneingeschränkt in aller Konsequenz festzuhalten, jegliche wissenschaftlichen und medizinischen Standards bewusst zu negieren, die natürliche Geburt auch bei komplikationsträchtigen und risikobehafteten Geburtsverläufen zu idealisieren und auch einen eigenen Ansehens- und Kompetenzverlust zu verhindern. Wichtig war ihr lediglich eine Freizeichnung von eigener Verantwortlichkeit im Hinblick auf drohende juristische Konsequenzen.
So hielt sie nach wie vor an dem Gedanken fest, die gemeinsam mit der Hebamme Z14 auf der Insel O13 ohne mögliche Anbindung an ein Krankenhaus geplante Drillingsgeburt Anfang August 2008 durchzuführen.
Das Schicksal des Kindes J. Z6 war für die Angeklagte ebenfalls von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr überwog die Erleichterung darüber, dass sie nicht erneut innerhalb eines kurzen Zeitraums und im Rahmen des bereits laufenden Ermittlungsverfahrens an einem problematischen Geburtsgeschehen beteiligt war. An ihre Freundin und Kollegin, die Zeugin Z19, schrieb sie eine SMS mit dem Inhalt, dass das O31er Baby ziemlich leblos in einer Kinderklinik liege und sie bei der Geburt aus glücklichen Umständen nicht dabei gewesen sei.
J. Z6 befand sich vom 25.07. bis zum 13.08.2008 in stationärer Behandlung auf der Intensivstation und im Anschluss bis zum 23.08.2008 auf der Normalstation. Auf Anraten der Angeklagten nahmen die Kindseltern während der Zeit der intensivmedizinischen Behandlung ihres Kindes Kontakt zu einer Freundin der Angeklagten auf, die als "Geistheilerin" arbeitet; auf der Intensivstation führte sie ein Heilungsritual durch und teilte den Eltern mit, J. Z6 als dreijähriges gesundes Kind mit roten Gummistiefeln zu sehen.
Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes und der notwendigen Nahrungssondierung war auch im Anschluss an die Entlassung eine intensive Betreuung und Pflege erforderlich. Auch waren Folgeschäden über längere Zeit nicht absehbar. Im Anschluss musste J. Z6 noch drei Monate sondiert und ein Jahr lang am sozialpädiatrischen Zentrum nachbetreut werden.
Mittlerweile hat sich J. Z6 altersentsprechend entwickelt und ist gesund.
Ein zweites Kind haben die Eltern Z6 ebenfalls in Beckenendlage spontan entbunden, allerdings in einer Klinik in O34.
Feststellungen zur Drillingsgeburt Z15 am 05.08.2008
Wie dargelegt, plante die Angeklagte - neben ihrer grundsätzlichen ideologischen Einstellung zudem aus Gründen ihrer eigenen Reputation - weiter unbeeindruckt ihre Teilnahme an einer weiteren Drillingsgeburt auf der Insel O13. Die Angeklagte und die Zeugin Z14, die, wie dargelegt, vor dem Hintergrund der Verfechtung einer "natürlichen Geburt" die großen Risiken einer Mehrlingsentbindung, zudem auf einer Insel ohne die Möglichkeit einer klinischen Versorgung im Notfall, ignorierten, fanden in den Eltern der Drillinge Gleichgesinnte.
Die in der Nähe von O16 lebenden Eheleute Z15, eine Lehrerin und Schulpsychologin und ein Bauingenieur, erwarteten kurze Zeit nach der Geburt eines ersten Kindes, nach weniger als einem Jahr, Drillinge. Der errechnete Entbindungstermin war der 23.09.2008.
Die Zeugin Z15, die auch - unbegründete - Vorbehalte gegen Ultraschalluntersuchungen hatte, wollte eine vaginale Entbindung. Die Betreuung während der Schwangerschaft ließ sie überwiegend durch eine Hebamme vornehmen. Nur einmal ließ sie bei einer Gynäkologin einen Ultraschall machen, nachdem sie von ihrer Hebamme aufgrund des großen Bauchumfangs in der 17. Schwangerschaftswoche dorthin verwiesen worden war. Eine weitere für die 21. Schwangerschaftswoche angeratene Untersuchung lehnte die Zeugin ab und ließ eine solche erst im 7. Schwangerschaftsmonat vornehmen.
Die Hebammenpraxis, in der sie ihr erstes Kind zur Welt gebracht hatte, lehnte eine Praxisgeburt von Drillingen ab. Die Zeugin und ihr Ehemann informierten sich daraufhin in einer Klinik, in der eine Vaginalentbindung unter bestimmten Bedingungen für möglich gehalten wurde. Die Eheleute wurden darüber aufgeklärt, dass bei Drillingsgeburten in der Regel ein Kaiserschnitt vorgenommen wird. Eine vaginale Entbindung wurde nur für den Fall eines spontanen oder eingeleiteten Wehenbeginns vor einer bestimmten Schwangerschaftswoche avisiert, im anderen Fall wurde ein Kaiserschnitt für zwingend notwendig erachtet. Mit dieser Bedingung erklärte sich die Zeugin Z15 nicht einverstanden. Über eine befreundete Hebamme, in deren Praxis die Zeugin Z14 bereits Fortbildungen veranstaltet hatte, lernte die Zeugin Z15 letztere kennen. Nach einer Untersuchung der Kindsmutter erklärte sich die Zeugin Z14 unter der Voraussetzung, dass alle Kinder über eine eigene Fruchtblase verfügten, sich gleich entwickelt hätten und sich in Schädellage, und nicht eins in Querlage befänden, zu einer Durchführung der Geburt auf der Insel O13 bereit. Ob alle drei Kinder über eine eigene Fruchtblase verfügten, war anhand der zwei durchgeführten Ultraschalluntersuchungen, zu denen sich die Zeugin Z15 bereiterklärt hatte, nicht festzustellen gewesen. Nach den Angaben der Zeugin Z14 der Kindsmutter gegenüber war sie angeblich in der Lage, diesen Umstand durch ein Abtasten des Bauches zu verifizieren.
Die Kindseltern wussten, dass es auf O13 nicht nur keine geburtshilfliche Klinik, sondern sogar überhaupt kein Krankenhaus gab. Gedanken an mögliche Komplikationen verdrängten sie oder ließen sie vor dem Hintergrund eines esoterischen Gedankenguts nicht zu. Dass es ihnen an intellektuellen Fähigkeiten zur Einschätzung der großen Gefahren mangelte, kann angesichts ihrer Berufe nicht angenommen werden. Die Kindsmutter verließ sich auf ihr Empfinden, dass alles in Ordnung sei und alles gut gehen werde: sie hatte die Einstellung, dass die Kinder auf natürlichem Wege in den Bauch hineingekommen waren und so auch wieder hinauskommen würden, und konzentrierte sich auf die ihr aus ihrer Sicht zugedachte Aufgabe, sich auf das "Brüten" zu beschränken. Weitere Gedanken wollte sie sich nicht machen. Den letzten Untersuchungstermin bei ihrer Frauenärztin nahm die Zeugin Z15 am 31.07.2008 wahr. Nachdem auch das Gesundheitsamt - möglicherweise über die behandelnde Frauenärztin - Kenntnis von einer geplanten Hausgeburt der Drillinge erlangt hatte, suchte eine Amtsärztin die Eheleute Z15 auf, wobei sie in einem Gespräch mit dem Kindsvater versuchte, die Notwendigkeit einer Klinikgeburt zu verdeutlichen. Dazu führte sie auch ein Beispiel einer erst kurz zuvor stattgefundenen Zwillingshausgeburt im Wohnort der Zeugen an, bei der die in der 29. Schwangerschaftswoche geborenen Kinder mit einem Rettungshubschrauber in die Klinik verlegt werden mussten. Auch dieser Überzeugungsversuch blieb jedoch erfolglos. Vielmehr bestärkte er die Eheleute darin, möglichst frühzeitig vor dem errechneten Entbindungstermin die Insel aufzusuchen, aus Sorge, anderenfalls könnten noch amtliche Maßnahmen gegen sie erfolgen.
Gemeinsam mit ihrer Hebamme aus O17 reiste die Zeugin Z15 daraufhin am 04.08.2008, am Ende der 33. Schwangerschaftswoche, mit dem Zug nach O13. Der Ehemann sollte wenige Tage später mit dem ersten Kind folgen. Die Kindseltern hatten sich nicht darüber informiert, ab welcher Woche überhaupt eine Geburt der Drillinge möglich war. Ihnen war lediglich bekannt, dass die Kinder in der Lage sein sollten, selbständig zu atmen. Ab wann dies der Fall war, wussten sie nicht und verließen sich auch insoweit insgesamt auf die Einschätzung der Hebamme Z14. Während sie die sie beratenden Ärzte nicht für kompetent hielten, schätzten sie die Zeugin Z14 als sehr fähige Frau ein.
Die Zeugin Z14 und die Angeklagte hatten bereits im Vorfeld konkrete Absprachen bezüglich einer Teilnahme der Angeklagten an der Geburt getroffen. Nachdem der Reisetermin der Zeugin Z15 feststand, nahm die Zeugin Z14 zur Angeklagten Kontakt auf und teilte ihr in einer SMS vom 31.07.2008 - einem Donnerstag - mit, dass die Geburt in absehbarer Zeit bevorstand. Sie bat sie, direkt von O18 nach O13 zu kommen, da die "O16-er" am Sonntag anreisen würden. Die Angeklagte plante danach ihre Reise auf die Insel für das kommende Wochenende und organisierte ihre Termine. An ihre befreundete Kollegin, die Hebamme Z16 schrieb sie eine SMS, mit der sie mitteilte, bis zum darauffolgenden Tag bei einer Mehrlingsgeburt zu sein, und um die Übernahme einer eventuell anstehenden Geburt einer Drittgebärenden bat.
Die Geburt der Drillinge fand sodann in der Hebammenpraxis der Zeugin Z14 einen Tag nach der Anreise der Kindsmutter und am Tag der Ankunft der Angeklagten am 05.08.2008 statt. Anwesend war neben der Zeugin Z14 und der Angeklagten lediglich die Hebamme, die die Zeugin Z15 begleitet hatte. Die drei Jungen wurden mit einem Geburtsgewicht von 1950 g, 2000 g und 2150 g bei einer Körpergröße von 44 cm, 45 cm und 47 cm - womit sie insgesamt als Frühgeborene galten - um 18.41 Uhr, 19.29 Uhr und 19.42 Uhr geboren. Zu dem zeitlichen Ablauf der Geburt und den konkreten Umständen hat die Kammer keine Feststellungen treffen können.
Die Angeklagte dokumentierte die Geburtsdaten im Mutterpass, wobei sie fälschlich die 35. SSW anstelle der 33./34. SSW eintrug.
Im Anschluss an die Geburt informierte die Angeklagte stolz zahlreiche Bekannte und Freunde per SMS über die geglückte Entbindung und nahm mehrfache Glückwünsche und Anregungen, der Presse hiervon Mitteilung zu machen, entgegen. Die Kurznachricht, in der sie mitteilte, dass sie um 18 Uhr auf O13 gelandet sei und um 18.41 Uhr der erste Junge von knapp 2 kg in der Badewanne zur Welt gekommen, der zweite um 19.29 Uhr nach Reponierung der 3. sich vorschiebenden Fruchtblase gefolgt und der dritte um 19.42 Uhr geboren worden sei; alle Kinder seien wohlauf, sandte sie an Freunde und Hebammenkolleginnen.
In der Nacht vom 10. auf den 11.08.2008 mussten die Drillinge notfallmäßig mit Rettungshubschrauber unter Notarztbegleitung in das Klinikum in O35 verlegt werden, wo eine stationäre Behandlung bis zum 05. oder 06.09.2008 erforderlich war. Als Grund im Einsatzprotokoll war als Erstdiagnose "keine Nahrungsaufnahme" angegeben. Zu den konkreten Gründen der erforderlichen Verlegung und der Art der durchgeführten stationären Behandlung hat die Kammer keine Feststellungen treffen können, da die Zeugen Z15 mit der Begründung einer "generell schlechten Erfahrung" mit solchen Erklärungen nicht bereit waren, die behandelnden Ärzte der O35er Klinik von der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Festzustellen war lediglich, dass es zumindest auch Probleme mit der Herzfrequenz der Kinder gab.
Im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens infolge des Todes des Kindes G. Z1 versuchte die Angeklagte schließlich, ihre Teilnahme an der Drillingsgeburt zu verheimlichen. Im Verfahren zur Prüfung der vorläufigen Entziehung ihrer Approbation formulierte die Angeklagte unter anderem in einem Brief an die zuständige Dezernentin in Arnsberg, weder mit der Geburtsplanung noch mit der medizinischen Betreuung etwas zu tun gehabt zu haben. Das Schreiben vom 16.07.2012 hatte weiter folgenden Inhalt, mit dem die Angeklagte auch ihre grundsätzliche Einstellung zu natürlichen Geburtsvorgängen auch im Rahmen von Risikoschwangerschaften und solchen, bei denen nicht nur eine klinische Entbindung erforderlich ist, sondern eine Spontangeburt praktisch nicht durchgeführt wird, bekräftigte:
"Sehr geehrte Frau Oberrätin ...,
ich danke Ihnen für Ihre erneute Stellungnahme und Anfrage zu einer Drillingsgeburt auf O13, die mir soeben von RA ... per Fax zugestellt wurde. Es ist erfreulich, dass Sie Interesse an der Behandlung geburtshilflicher Sonderfälle zeigen. Die Frage, ob eine konkrete Gefährdung eingetreten ist, kann ich als fachkundige Zeugin vollumfänglich verneinen. Frau Z14 hatte mit einem Stab von Mitarbeiterinnen und mit einer fachlich überaus verantwortlichen Geburtsleitung dafür gesorgt, dass der Geburtsprozess optimal verlief. Mutter und Kinder waren nach der Geburt gesund und unverletzt. Soweit mir bekannt, gibt es bis heute für die Kinder keine negativen gesundheitlichen Effekte, die sich auf die Geburt zurückführen lassen.
Ich stimme mit Ihnen überein, dass eine Drillingsgeburt im Hochseeklima und in einem Geburtshaus andere Risiken birgt, als eine Entbindung in einem Krankenhaus, zumal letztere dann vermutlich zwei Wochen früher per Kaiserschnitt erfolgt wäre. Somit wäre dann für die Mutter das Todesfallrisiko um etwa 30 Prozent erhöht worden und für die Kinder wäre eine Intensivversorgung aufgrund der zu erwartenden Lungenproblematik wahrscheinlich gewesen. Leider gibt es keine weiterführenden Studien zum Vergleich von vaginalen und abdominalen Entbindungen bei gesunder Drillingsgravidität, so dass ich weiter dazu nichts sagen kann.
Die Planung der Geburt liegt - laut meiner Berufsordnung - bei der Mutter, die bekanntlich die körperlichen und psychischen Konsequenzen zu tragen hat und bei dem geburtsbegleitenden Team. Ich darf noch einmal betonen, dass ich im O13er Drillingsfall weder mit der Geburtsplanung noch mit der medizinischen Betreuung etwas zu tun hatte.
Was die Abgabe meiner Approbationsurkunde anbelangt, bin ich meines Erachtens nicht verpflichtet, diese irgendwo anders zu deponieren als in meinen persönlichen Akten. Mit der Abgabe würde ich möglicherweise der u.U. formaljuristisch richtigen aber sachlich falschen Entscheidung stattgeben.
Außerdem habe ich Verpflichtungen gegenüber meinen Patienten, die ich gemäß meiner Berufsordnung nicht vernachlässigen darf.
Wenn Sie auf einer Herausgabe bestehen, schlage ich vor, dass Sie einen Vertreter ihres Vertrauens entsenden, der eine Hausdurchsuchung vornimmt, bei der ich ihm helfen würde. Ich bin allerdings nur bereit, Ihnen die Urkunde gegen ein angemessenes Pfand zu überlassen.
Vorher muss dringend die Frage geklärt werden, wer einen Vertreter für meine Praxis bezahlt, da es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, eine z.B. aufgrund von falschen Annahmen angeklagte Ärztin der Existenz zu berauben.
Gerne leite ich unsere Korrespondenz auch auf Ihre Anregung an die zuständige Ärztekammer weiter."
Feststellungen zur Zwillingsgeburt Z36 am 27.08.2008
Ebenfalls im August 2008 plante die Angeklagte die Betreuung einer Zwillingsgeburt als Hausgeburt, wovon der werdenden Mutter - was die Angeklagte wusste - von den Ärzten aufgrund einer problematischen Beckenendlage dringend abgeraten worden war. Die Kindsmutter, die Zeugin Z36, ist wie die Angeklagte, von der Schicksalshaftigkeit und Natürlichkeit des Geburtsvorgangs und dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter überzeugt.
Detaillierte Feststellungen im einzelnen hat die Kammer nicht treffen können, da die Zeugin Z36, worauf noch eingegangen wird, im wesentlichen die Unwahrheit gesagt hat. Sicher festzustellen ist, dass im Frühjahr, etwa im April/Mai 2008, eine Kontaktaufnahme erfolgt ist. Die zum vierten Mal schwangere Zeugin Z36, die als psychologische Psychotherapeutin tätig ist, wünschte eine Betreuung der Angeklagten bei der Hausgeburt ihrer im August erwarteten Zwillinge. Die Angeklagte hatte sich hierzu entgegen der berufsordnungsrechtlichen Vorschriften und der geburtshilflichen Empfehlungen und Standards bereit erklärt. Die Warnung ihrer behandelnden Gynäkologin unter Hinweis auf die oben genannten Risiken einer spontanen Mehrlingsentbindung ignorierte die Kindsmutter, die die Auffassung vertritt, dass das Leben immer eine zerbrechliche Angelegenheit sei, und man es nicht versichern könne.
Gegen Ende der Schwangerschaft, Ende Juli 2008, befand sich eins der Kinder in Beckenendlage, was sowohl die Kindsmutter als auch die Angeklagte nicht davon abhielt, gleichwohl weiter an der Planung der Hausgeburt festzuhalten. Nach einer Bitte der Zeugin um Terminabsprache meldete sich die Angeklagte Anfang August von der Insel O13, wobei sie der Zeugin Z36 stolz Mitteilung von der bereits angekündigten Drillingsgeburt machte und ihr suggerierte, noch etwas "stillzuhalten", bis sie wieder zurück sei. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich beide Zwillinge in Beckenendlage, was die Zeugin Z36 der Angeklagten auch mitteilte.
Nach einer ärztlichen Untersuchung nahm die Kindsmutter schließlich am 11.08. wieder Kontakt zu der Angeklagten auf. Aufgrund einer Problematik im Hinblick auf die Lage der Kinder war ihr dringend zu einer Einleitung der Geburt in einer Klinik geraten worden, wobei sie im einzelnen über die anderenfalls drohenden möglichen Risiken aufgeklärt wurde. Unbeeindruckt von den ihren Kindern drohenden lebensbedrohlichen Risiken war die Zeugin Z36 entschlossen, weiter eine von der Angeklagten betreute Hausgeburt durchzuführen. Auch die Angeklagte erklärte sich trotz des ihr bekannten ärztlichen Rats weiter dazu bereit, wobei sie nunmehr wiederum die Unterzeichnung einer Erklärung durch die Kindsmutter anstrebte, mit der diese eine Risikoaufklärung bestätigen und die alleinige Verantwortung für die von ihr gewünschte außerklinische Geburt übernehmen sollte. Im Hinblick auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren war es der Angeklagten wichtig, für den Fall einer Komplikation juristisch abgesichert zu sein. Die Angeklagte formulierte sodann am 11. oder 12.08.2008 eine entsprechende haftungsfreizeichnende Erklärung, die sie der Zeugin Z36 entweder per Mail oder Fax zukommen ließ. Den konkreten Inhalt der vorformulierten Erklärung hat die Kammer nicht feststellen können.
Eine parallel am 12.08. gesandte Kurzmitteilung hatte, wie von der Angeklagten bestätigt, folgenden Inhalt:
"Hallo, liebe ... (Vorname der Zeugin) - ich schicke jetzt die Post, ganz krass formuliert, damit ich rechtlich aus der Nummer raus bin. Würde dir viel lieber sinnvollen Rückhalt geben, statt vor dieser Kultur den Kotau zu machen. Ruf mich bitte an, wenn du Fragen zur Sicherheit der normalen Geburt hast. LG ... (Vorname der Angeklagten)"
Die Zeugin Z36 erwiderte mit einer SMS vom selben Tag mit folgendem Inhalt:
"Liebe ...(Vorname der Angeklagten), ich wollte dich zu keinem Zeitpunkt in eine juristische Bredouille bringen, ganz im Gegenteil. Es tut mir leid. Natürlich unterschreibe ich alles. Ich möchte weiterhin, dass meine Kinder ihren Weg gehen können, den uralten Weg des Wissens und Lebens folgend, dass man das Leben nicht versichern kann, aber leben, dass es immer eine zerbrechliche Angelegenheit bleibt, habe ich nicht zuletzt spätestens von unserem Sohn ... gelernt. In diesem Sinne hoffe ich von Herzen, dass du uns weiter begleitest, auch wenn ich manchmal Angst habe und Rückhalt suche, wo es vielleicht gar keinen geben kann. ...(Vorname der Zeugin)"
Zu einer Geburtsbegleitung durch die Angeklagte kam es schließlich nur aus dem Grund nicht, dass bei einem vorzeitigen Fruchtblasensprung mekoniumhaltiges Fruchtwasser abging und die Zeugin Z36 sich daraufhin auf den Rat einer anderen Hebamme doch in eine Geburtsklinik begab.
Feststellungen zur Zwillingsgeburt Z37 am 15.01.2009
Eine weitere Mehrlingsgeburt begleitete die Angeklagte sodann im Januar 2009. Auch bei dieser Geburt kam es aufgrund der Steißlage des erstgeborenen Zwillings und der Zwillingsschwangerschaft zu einer naheliegenden Komplikation und einem lebensbedrohlichen Sauerstoffmangel des zweiten Kindes unter der Geburt.
Die in O11 wohnenden Eheleute Z37 erwarteten Anfang des Jahres 2009 Zwillinge. Der ursprünglich errechnete Entbindungstermin war der 11.01.2009, der im Verlauf der Schwangerschaft auf den 16.01.2009 korrigiert wurde. Vorangegangen waren Schwangerschaften in den Jahren 2001, 2003 und 2005, die alle mit einer Hausgeburt, ohne Beteiligung der Angeklagten, geendet hatten.
Auch bei der Schwangerschaft der Zeugin Z37 bestanden, abgesehen von der Mehrlingsschwangerschaft, die nach der Hebammenberufsordnung und den Richtlinien grundsätzlich bereits ein Ausschlusskriterium für eine Hausgeburt ist, mehrere weitere Risikofaktoren. Neben einer familiären Krankheitsbelastung und besonderen psychischen und sozialen Belastungen gab es bei der Kindsmutter Skelettanomalien, sie leidet unter Wundheilungsstörungen und Asthma. Trotz des ihnen bekannten Umstands, dass bei Mehrlingsgeburten generell eine Klinikentbindung vorzunehmen ist, waren die Kindseltern entschlossen, auch in diesem Fall eine Hausgeburt durchzuführen. Insbesondere die Kindsmutter hatte eine große Abneigung gegen Krankenhäuser, da sie nach ihren Bekundungen bei einer Kaiserschnittentbindung sexualbezogene Äußerungen der männlichen Pfleger wahrgenommen haben will. Subjektiv empfand sie im Rahmen ihrer Zwillingsschwangerschaft Kommentare von Medizinern als abwertend in Bezug auf die Anzahl ihrer Kinder, und angsteinflößend im Hinblick auf die Risiken, so dass sie sich im Herbst 2008 entschloss, Kontakt zu der Angeklagten aufzunehmen. Mit der sie zunächst behandelnden Gynäkologin besprach sie ihre Absicht, eine Hausgeburt durchführen zu wollen, nicht, da sie entschlossen war, ihren eigenen Weg zu gehen, ohne auf den Rat und dringende Empfehlungen der Ärzte Rücksicht zu nehmen. Der erste persönliche Kontakt zur Angeklagten war am 30.09.2008, dem bis zur Geburt im Januar 2009 drei weitere folgten.
Trotz ihrer Abneigung gegen Klinikentbindungen ließ die Zeugin Z37 in der 12., 17. und 35. Schwangerschaftswoche eine Ultraschalldiagnostik im Hinblick auf die unauffällige Entwicklung und Lage der Kinder durchführen. Beide Kinder zeigten bei der letzten Untersuchung am 08.12.2008 einen unauffälligen Organstatus und eine konkordante Entwicklung. Beide lagen zu diesem Zeitpunkt auch in Schädellage, was der Zeugin Z37 als grundsätzlich erforderliche Bedingung für die Möglichkeit einer vaginalen Entbindung bekannt war. Nach der 35. Schwangerschaftswoche erfolgten keine gynäkologischen Untersuchungen und auch keine Ultraschallkontrollen mehr. Bei der Kontrolle am 08.12.2008 war der Kindsmutter eine präpartale Vorstellung in der entbindenden Klinik zeitnah angeraten worden. Dieser Empfehlung kam die zu einer Hausgeburt entschlossene Zeugin nicht nach, wobei auch in den weiteren fünf Schwangerschaftswochen eine erneute Kontrolle der Schädellage beider Gemini nicht vorgenommen wurde. Vielmehr wartete die Zeugin nunmehr lediglich den Geburtsbeginn ab. Eine Risikoaufklärung in Bezug auf eine Hausgeburt mit Mehrlingen nahm die Angeklagte entsprechend ihrer Einstellung, nicht durch die Weitergabe schädigender Informationen Ängste zu schüren, nicht vor. Sie wies die Eheleute Z37 lediglich darauf hin und ließ sich das auch unterschreiben, dass anlässlich einer Hausgeburt die Gabe von Schmerzmitteln und Anästhetika nicht möglich sein würde. Wahrscheinlich ließ sie sich auch hier eine Haftungsfreizeichnung unterschreiben.
Für den Fall von tatsächlich auftretenden Komplikationen hatten die Zeugen Z37 ein Aufsuchen der nahegelegenen, etwa zwei Kilometer vom Wohnort der Zeugen im G.weg in O11 entfernten Universitätsklinik O11 angedacht.
Am 14.01.2009 begannen schließlich die Geburtswehen. Die Zeugin Z37 nahm im Verlauf des Tages und abends, nachdem die Wehen bereits deutlich regelmäßig, länger andauernd und intensiv folgten, Kontakt mit der Angeklagten auf. Gegen 21.30 Uhr nahm die Zeugin erneut telefonisch Kontakt zu der Angeklagten auf, als die Wehen zu diesem Zeitpunkt regelmäßig erfolgten und deutlich an Dauer und Intensität zugenommen hatten. Im Anschluss versuchte sie, gemeinsam mit ihrem Ehemann einen sog. "birth pool" aufzubauen, wobei sie die heftigen Wehen bereits im Vierfüßlerstand veratmen musste. Die Angeklagte sah sich zu keinem Zeitpunkt trotz des ihr bekannten Geburtsbeginns veranlasst, nach der Schwangeren zu sehen und sich vom Gesundheitszustand der Kinder und der Mutter und dem Verlauf der Geburt ein Bild zu machen.
Erst nachdem es um 23.55 Uhr zum Fruchtblasensprung gekommen war, machte sich die Angeklagte nach dem Anruf des Kindsvaters auf den Weg von O8 nach O11. Dabei herrschten im Januar 2009 sehr extreme Wetterverhältnisse mit Schnee und Frost. Gegen 00.42 Uhr traf die Angeklagte sodann in O11 ein. Die Angeklagte hatte auch die Zeugin Z37 als Risikogebärende über nahezu die gesamte Eröffnungsperiode unter der Geburt allein gelassen. Nur etwa eine halbe Stunde nach ihrem Eintreffen wurde das erste Kind geboren. Die Austreibungsphase verlief jedoch komplikationsreich und für das zweite Kind lebensbedrohlich. Bei ihrem Eintreffen untersuchte die Angeklagte die Kindsmutter lediglich durch Abtasten des Bauches, weitere Untersuchungen nahm sie nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin Z37 bereits alle zwei Minuten Wehen und verspürte einen Pressdrang. Um 00.55 Uhr nahm die Angeklagte schließlich auf die Bitte der Kindsmutter eine Vaginaluntersuchung vor, wobei sie in einem Geburtsbericht zeitgleich notierte: "0.55 Uhr VU wegen V.a. BEL". Zu diesem Zeitpunkt stellt die Angeklagte die Beckenendlage des vorangehenden Zwillings fest. Sie notierte eine "regelrechte Steiß- Fußlage, Rückentendenz nach vorn, Steiß im BE mit Füßchen links, kein Mekonium, KBW (Kindsbewegungen) positiv, Greifreflex Fuß auslösbar". Die Zeugin Z37 war zwar innerlich nach wie vor entschlossen, eine Klinikgeburt möglichst zu vermeiden, gleichwohl war sie nunmehr verunsichert und fragte die Angeklagte, ob sie das schaffen würden. Die Angeklagte zog eine Verlegung in die Klinik nicht in Betracht. Zwar war die Geburt zu diesem Zeitpunkt bereits sehr weit fortgeschritten, allerdings wäre auch eine Verlegung in die nur wenige Minuten entfernt liegende Universitätsklinik noch möglich gewesen. Zu diesem Zeitpunkt saß auch die Angeklagte noch auf einem Sofa, um sich Notizen über die Geburt zu machen. Eine Risikoaufklärung über die Geburt aus Steißlage nahm die Angeklagte gegenüber den Kindseltern nicht vor. Der Zeugin Z37 war zwar bewusst, dass sie medizinischen Empfehlungen zuwider handelte, was sie später in einem eigenen Geburtsbericht so formulierte: "Mir wird schnell klar, dass ich hier offensichtlich gerade die von den anderen Ärzten eingebildeten Grenzen überschreite, was auch gut so ist"; die konkreten Geburtsrisiken einer Beckenendlage für ihre Kinder kannte sie nicht. Um 01.16 Uhr wurde das erste Kind, L. Z37, geboren, das die Angeklagte mit dem Veit-Smellie Griff aufgrund einer Komplikation mit den Armen entwickeln musste. L. Z37, der bei einer Größe von 55 cm ein Geburtsgewicht von 3.300 g aufwies, wurde mit doppelter straffer Nabelschnurumschlingung um Hals und Körper geboren. Ob der von der Angeklagten notierte Apgar-Wert von 10 tatsächlich zutraf, hat die Kammer nicht feststellen können. Auch soweit die Angeklagte in Zusammenhang mit der Geburt des Jungen notiert hat, dass es nicht zu Mekoniumabgang gekommen ist, kann die Kammer dies angesichts der auch bei anderen Geburtsvorgängen nicht in allen Punkten zutreffenden Dokumentierung der Angeklagten nicht sicher feststellen. Die Kindsmutter hatte jedenfalls im Verlauf der Geburt gegen 00.54 Uhr das Gefühl, dass etwas aus ihr herauskam, was sie mit den Worten "Da kommt total viel" kommentierte. Es ist möglich, dass es sich dabei um Mekonium handelte. Festgestellt hat die Kammer dies nicht.
Unmittelbar nach der Geburt des ersten Zwillings kam es sodann zu der eingangs der Feststellungen beschriebenen Komplikation einer vorzeitigen Plazentaablösung und in deren Folge zu einem sog. "Holzuterus" - einer brettharten, druckdolenten, kontrahierten Gebärmutter -, mit der Folge einer inneren Blutung und einer unmittelbar eintretenden Sauerstoffunterversorgung des zweiten Zwillings.
Die Zeugin Z37 verspürte unmittelbar nach der Geburt des ersten Kindes einen starken anhaltenden Schmerz, den die Angeklagte auch zutreffend als Komplikation einer partiellen Plazentalösung einordnete. In ihrem Geburtsbericht notierte sie dazu: "1.18 Uhr Wehe, länger andauernd: Uterus längsgerichtet, keine Blutung, aber keine klare Pause, V.a. Partielle Plazentalösung". Bis zur Geburt des zweiten Zwillings dauerte es weitere 11 Minuten, in denen das Kind unter einer Mangelversorgung mit Sauerstoff litt. Dies war auch der Angeklagten und der Kindsmutter klar, weshalb die Angeklagte sie dazu anleitete, aus der Gebärposition aus dem Wasserbecken in eine aufrechte Position zu wechseln. Die Zeugin Z37 formulierte dazu: "Uns allen ist klar, dass A. Z37s Sauerstoffversorgung knapp sein muss". Auch ohne entsprechende Presswehen forderte die Angeklagte die Zeugin Z37 zum Pressen auf, um die Geburt zu beschleunigen, nachdem bei einer erneuten Vaginaluntersuchung zuvor die zweite Fruchtblase geplatzt und der Kopf des Kindes in das Beckenende eingetreten war. Um 01.27 Uhr wurde der zweite Zwilling A. Z37 mit einer Größe von 54 cm und einem Gewicht von 3.600 g geboren. Bereits als der Kopf bis zu den Augenhöhlen geboren wurde, erkannte die Angeklagte deutliche Hypotoniezeichen, weshalb ein sofortiges aktives Herausschieben des Kindes durch die Zeugin Z37 auch ohne Presswehen unter gleichzeitiger aktiver Schulterentwicklung durch die Angeklagte erforderlich war.
Infolge des erlittenen Sauerstoffmangels war das Neugeborene blass, tonus- und bewegungslos, die Nabelschnur pulsierte bei 100 bpm, was auf eine Bradykardie hindeutete. Die Angeklagte begann sofort mit Reanimationsmaßnahmen, die zunächst nicht erfolgreich schienen. Sie versuchte, das Neugeborene auf dem Beckenrand zu beatmen, was ihr nicht gelang. Obwohl die Angeklagte der Kindsmutter mitteilte, dass sie keine Luft hineinbekomme, da die Lunge sich nicht entfalten würde, vertraute die Zeugin Z37 auf ihr Gefühl, dass es ihrem Kind gut gehe. Anschließend ließ die Angeklagte das Kind auf den Boden gleiten und hielt einen Moment ratlos inne, den die Mutter dazu nutzte, ihrem Kind den Rücken zu massieren. Nach weiteren Bemühungen seitens der Kindsmutter und der Angeklagten gelang es schließlich, das Neugeborene wiederzubeleben. Nach fünf Minuten vergab die Angeklagte den Apgar-Wert 10, zu dessen zutreffender Einordnung die Kammer nichts sagen kann.
Die Zeugin Z37 schrieb in ihrem Geburtsbericht dazu: " A. Z37 ist in ...s (Vorname der Angeklagten) Augen schon sehr schlapp, weshalb sie versucht, A. Z37 auf dem Beckenrand liegend zu beatmen, es geht aber keine Luft rein. GUTES ZEICHEN! Wir lassen A. Z37 dann auf den Boden gleiten, wo ... (Vorname der Angeklagten) sie dann noch mal mit mir zusammen anspricht. ... (Vorname der Angeklagten) wird dann kurz nachdenklich, geht in sich (Sekundenbruchteile). Meine Verbindung zu meinem Kind steht, keine Frage! Ich nutze diesen Moment, drehe meine Kleine behutsam auf die Seite und denke "ich will euch doch beide haben!", spreche sie an, rubbele ihr den Rücken. ... (Vorname der Angeklagten) macht auch direkt mit und so rubbeln wir gemeinsam:
UND DANN ERWACHT A. Z37 AUS IHREM DORNRÖSCHENSCHLAF !"
In dem Protokoll der Angeklagten findet sich die Formulierung: "Wir beide geben dem Kind intensive Hautreize, ... (Vorname der Zeugin) spricht es an. Noch vor Ablauf der ersten Minute die erste Schnappatmung, danach schnelle Erholung: Apgar nach fünf Minuten 10".
Im Anschluss an die Geburt erlitt die Zeugin Z37 eine Kreislaufschwäche, wobei etwa zwei Stunden später eine Besserung der Beschwerden eintrat. Um 04.10 Uhr fuhr die Angeklagte sodann zurück nach O8.
Die Zeugin Z37 setzte im Anschluss an die Geburt in einen Blog "Zwillingsmonde" unter Einarbeitung des Geburtsberichts der Angeklagten ihre Schilderung des Geburtsgeschehens in das Internet. Soweit feststellbar, haben sich die Zwillinge im Anschluss normal entwickelt.
Weitere Geburtsvorgänge
Die Kammer hat im Hinblick auf die Einstellung, die Risikobereitschaft, die Kenntnisse und das Verantwortungsbewusstsein der Angeklagten weitere, z.T. von der Angeklagten als Beleg für ihr Verantwortungsbewusstsein und das Fehlen eines ideologischen Hintergrundes benannte, z.T. aus beschlagnahmten Abrechnungsunterlagen der Angeklagten zu ermittelnde Vorgänge zum Inhalt der Beweisaufnahme gemacht, bei denen es während einer begonnenen Haus- bzw. Praxisgeburt zu einer Verlegung der werdenden Mütter in eine Klinik gekommen ist. Festzustellen ist insoweit, dass eine Änderung der Einstellung der Angeklagten, eine Einsicht in die Notwendigkeit eines klinischen Entbindungsmodus bei Risikoschwangerschaften und ein kritisches Hinterfragen der eigenen Vorgehensweise nach dem Tod des Kindes G. Z1 auch im weiteren nicht zu erkennen ist. Sofern es bei Komplikationen im Rahmen von Hausgeburten - in der Zeit vor und nach 2008 - zu einer Verlegung in ein Krankenhaus kam, war dieser Umstand im wesentlichen auf die Beteiligung einer weiteren erstbetreuenden Hebamme, den ausdrücklichen Wunsch der Kindsmutter oder eine offensichtlich akut lebensbedrohliche Situation auch für die Gebärende selbst zurückzuführen. In anderen Fällen lagen die Geburten bereits mehr als zwei Jahrzehnte zurück, was ihre Bedeutung für die Beurteilung der Einstellung der Angeklagten zum Tatzeitpunkt mindert. Bei dem Tatgeschehen nachfolgenden Geburten war im Einzelfall auch immer zu bedenken, dass das laufende Ermittlungsverfahren wegen der Tat die Entscheidung der Angeklagten beeinflusst haben kann.
Mehrere der von der Angeklagten benannten Zeuginnen haben nach einer Kontaktaufnahme durch die Angeklagte und überwiegend auf ihren Wunsch und von ihr redigiert, einen positiven Bericht des Geburtsverlaufs schriftlich gefertigt, wobei zum Teil die tatsächlichen Abläufe bewusst nicht zutreffend, wesentlich verkürzt oder unwahr wiedergegeben wurden. Die insgesamt auf die Bitte der Angeklagten niedergeschriebenen "Geburtsberichte" sind von den Zeuginnen mit der Intention verfasst worden, die Angeklagte in dem Verfahren zu entlasten. Nur in Ausnahmefällen - wie etwa bei der Geburt Z38 und Z39 hat die Kammer ergänzend Krankenhausberichte beigezogen oder einen Arzt vernommen.
Feststellungen zur Geburt des Kindes P. Z38 am 20.06.2010
Die hohe Risikobereitschaft der Angeklagten zur Realisierung des von ihr verfolgten Entbindungskonzepts zeigte sich auch noch im Jahre 2010. Bei der Geburt des Kindes P. Z38, die durch einen Notkaiserschnitt beendet werden musste, war nicht nur das Leben des Kindes, sondern auch das der Kindsmutter in Gefahr, nachdem sich hier die typische Gefahr einer Narbenruptur bei einer vaginalen Entbindung nach Kaiserschnitt realisiert hatte.
Die Zeugin Z38, Körpertherapeutin und Psychologin, und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in Ausbildung, erwartete im Sommer 2010 im Alter von 46 Jahren ihr zweites Kind. Das erste Kind war fünf Jahre zuvor durch einen Kaiserschnitt entbunden worden. Bereits zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft suchte sie ihre Gynäkologin nicht mehr auf und ließ auch keine Ultraschalluntersuchungen durchführen, die sie auch bereits bei ihrer ersten Schwangerschaft aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hatte. Stattdessen ließ sie sich ausschließlich von der Angeklagten betreuen. Die Einstellung der Angeklagten im Hinblick auf die Präferenz einer natürlichen unmedizierten Geburt traf ebenso auf Übereinstimmung mit der Denkweise der Zeugin Z38 wie deren grundsätzliche Abneigung gegenüber schulmedizinischen Erkenntnissen.
Insgesamt nahm die Angeklagte zwischen dem 20.12.2009 und dem 31.05.2010 sieben Vorsorgeuntersuchungen vor. Weiter sah sie die Zeugin Z38 am 08. und 14.06.2010 sowie am Tag vor der Geburt, worauf noch eingegangen wird.
Eine besondere Risikoaufklärung hinsichtlich der Gefahr einer Narbenruptur im Rahmen des Geburtsgeschehens nach vorangegangener Sectio nahm die Angeklagte nicht vor. Zwar fand ein Gespräch über die möglicherweise schlechte Qualität der Narbe an der Gebärmutter statt, die Hinweise der Angeklagten beschränkten sich jedoch im wesentlichen darauf, dass man alles im Blick haben müsse, insbesondere wie der Bauch sich verhalte, wobei die Zeugin anlässlich durchgeführter Untersuchungen der Angeklagten immer der Überzeugung war, dass sich alles "gut, entspannt und gesund" anfühlte. Sie war der Überzeugung, den Wachstums- und Gesundheitszustand ihres Kindes aufgrund ihrer Fähigkeiten und Ausbildung als Körpertherapeutin auch selbst einschätzen zu können, wobei sie ebenso die Auffassung vertrat, auch die Empfängnis - bei einem von mehreren Geschlechtsakten - gespürt zu haben.
Einen Tag vor dem errechneten Geburtstermin, am 19.06.2010, kam es bereits zu einer kritischen Situation, die nach ärztlicher Einschätzung einer unmittelbaren Aufnahme im Krankenhaus bedurft hätte. Nachdem sich die Zeugin an diesem Tag unwohl gefühlt hatte, informierte sie gegen Abend die Angeklagte, die etwa nach 20 Uhr bei ihr eintraf. Als Erklärung für den Zustand der Kindsmutter vermutete die Angeklagte, dass die Zeugin zu wenig getrunken hatte. Zur Absicherung suchte man - die Zeugin Z38, ihr Ehemann und die Angeklagte - aufgrund fehlender Wahrnehmung von Kindsbewegungen gleichwohl das K.-Krankenhaus in O36 auf, in dem nach Angaben der Zeugin ihr Schwiegervater früher Leiter der urologischen Abteilung gewesen war.
Nachdem man um 0.45 Uhr im Krankenhaus eingetroffen war, stellte der diensthabende Oberarzt der geburtshilflichen Abteilung, der Zeuge Dr. Z40, anlässlich der durchgeführten Untersuchungen ein hochpathologisches CTG und ein Polyhydramnion - eine überdurchschnittlich große Menge Fruchtwasser - fest. Die kindliche Herztonfrequenz zeigte teilweise zu hohe Werte von 170 Schlägen in der Minute und zugleich weiter Herztonabfälle bis auf 70, darüberhinaus zeigte die Frequenz eine Einengung, zum Teil nahezu eine gerade Linie. Für den Zeugen Dr. Z40 war dieses pathologische CTG ein massiver Warnhinweis, der aus seiner Sicht dazu Veranlassung gab, unmittelbar einen Kaiserschnitt durchzuführen. Als er den Kindseltern in Anwesenheit der Angeklagten die unbedingte Indikation für einen sofortigen Kaiserschnitt unterbreitete, lehnten sie dies kategorisch ab. Der Zeuge Dr. Z40 führte im Anschluss wiederholt über einen Zeitraum von mindestens einer Stunde ein Gespräch mit den Eltern, bei dem auch die Angeklagte anwesend war, sich aber nicht äußerte, in dem er wiederholt auf die Erforderlichkeit, Dringlichkeit und die akute Gefahr für das Leben des ungeborenen Kindes hinwies.
Die Zeugin Z38 und ihr Ehemann zeigten sich, ebenso wie die Angeklagte, von den Ausführungen des Arztes unbeeindruckt. Die Zeugin Z38 erklärte vielmehr, dass sie ein gutes Gefühl habe und nach Hause gehen wolle. Auch nachdem der Zeuge Dr. Z40 wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass sich in dem Fall massive Komplikationen bis hin zum Tod des Kindes ergeben könnten, entschlossen sich die Eltern unbeeindruckt, nach Hause zu gehen. Die Angeklagte, die grundsätzlich die Auffassung vertritt, dass die Entscheidung über den Geburtsort allein in den Verantwortungsbereich der Kindsmutter fällt, riet den Eltern nicht zu einer anderen Entscheidung und zu einem Verbleib in der Klinik. Der Zeuge Dr. Z40 ließ sich anschließend durch die Zeugin Z38 eine Erklärung unterzeichnen, mit der sie die Verweigerung der stationären Behandlung gegen den ausdrücklichen und eindringlichen ärztlichen Rat bestätigte. Der Zeuge Dr. Z40 nahm in das Formular den folgenden Text auf:
"Patientin ausführlich in Anwesenheit der Hebamme und des Ehemannes über mögliche Komplikationen und Konsequenzen bis hin zum Kindstod (wobei er das Wort mehrfach unterstrich) aufgeklärt".
Im Verlauf des anschließenden Tages kam es sodann zu der Geburt, bei der sich das typische Risiko nach Sectio einer Narbenruptur an der Gebärmutter - begünstigt durch das vorliegende Polyhydramnion - ereignete. Nachdem es wohl gegen 16 Uhr zum Fruchtblasensprung und regelmäßiger Wehentätigkeit seit 15 Uhr gekommen war, traf die Angeklagte gegen 17 Uhr bei der Zeugin Z38 und ihrem Ehemann ein. Nachdem der Muttermund um 17.30 Uhr auf etwa 5 bis 6 cm geöffnet war und der Kopf sich im Beckeneingang befand, zeigte sich bis 18.30 Uhr keine Veränderung der Geburtssituation, so dass die Angeklagte von einem Geburtsstillstand ausging. Nachdem sich schließlich massig dunkelgelbes Fruchtwasser mit stechendem Geruch entleerte und die Angeklagte bei der durchgeführten Vaginaluntersuchung feststellte, dass die vordere Muttermundlippe ohne Kontakt zum Kopf des Kindes war, war ihr bewusst, dass die akut lebensbedrohliche Situation einer Narbenruptur - begünstigt durch den wegen vermehrten Fruchtwassers gesteigerten Druck innerhalb des Uterus - eingetreten war, die keine andere Alternative als eine sofortige Verlegung in eine Klinik zuließ und die Durchführung einer Sectio erforderte, um das akut bedrohte Leben der Mutter und des Ungeborenen zu retten. Ohne Verlegung wären Mutter und Kind sicher gestorben.
Um 19.15 Uhr erfolgte die Aufnahme im ca. 10 km von der Wohnanschrift der Zeugin Z38 entfernt liegenden K.-Krankenhaus in O36. Die Zeugin Z38 und die Angeklagte gaben an, dass nach Blasensprung und regelmäßiger Wehentätigkeit bei der letzten vaginalen Untersuchung, bei der der Muttermund ca. 5 cm weit gewesen sei, blutiges und grünes Fruchtwasser abgegangen sei. Bei der Aufnahmeuntersuchung zeigte sich ebenfalls blutig stinkendes Fruchtwasser, der Muttermund war nicht mehr tastbar und das CTG zeigte regelmäßige Dezelerationen, d.h. ein Absinken der fetalen Herzfrequenz, ein Hinweis auf eine massive Sauerstoffunterversorgung des Ungeborenen. Die diensthabende Oberärztin stellte daraufhin mit Verdacht auf eine Ruptur die Indikation zur eiligen Sectio caesarea. Vor Einleitung des Notkaiserschnitts zeigte sich eine bradykarde fetale Herzfrequenz von nur noch 70 Schlägen in der Minute. Nach einer Intubationsnarkose wurde um 19.50 Uhr die Schnittentbindung durchgeführt und das Kind - ... - konnte um 19.53 Uhr gesund entwickelt werden. Die Apgar-Werte betrugen 8/9/10.
Die Zeugin Z38 hatte einen massiven Blutverlust erlitten; der Hb-Wert war von 11,1 auf 4,9 abgefallen, wobei der reale Wert aufgrund der Blutverdünnung durch Infusionen etwas darüber lag. Gleichwohl wurde bereits über die Erforderlichkeit einer Bluttransfusion nachgedacht, die letztlich aber nicht erforderlich wurde. Die postoperativ empfohlene Antibiotikaprophylaxe wie auch eine Fortführung der Kontrazeptivaeinnahme lehnte die Zeugin Z38 ab. Auch eine Vitamin-K-Prophylaxe für ..., die bei Neugeborenen empfohlen wird, lehnte sie ab. Am 24.06.2010 verließ die Zeugin auf eigenen Wunsch mit ärztlicher Zustimmung das Krankenhaus.
Auch im nachhinein ist die Zeugin Z38 der Überzeugung, dass die Durchführung einer Hausgeburt die richtige Entscheidung gewesen sei. Insbesondere vertritt sie die Auffassung, dass ihr ungeborener Sohn ... ihrer beider Leben gerettet habe, indem er in Wahrnehmung der Notlage seiner Mutter bewusst eine Schulter in den Riss der Gebärmutter gedrückt habe, um die Blutung zu stoppen.
Um der Angeklagten im Rahmen des gegen sie geführten Verfahrens Unterstützung zukommen zu lassen, fertigte die mit Beweisantrag vom 16.10.2013 benannte Zeugin nach Rücksprache im persönlichen Austausch und unter Abgleichung mit der Angeklagten mit Datum vom 18.01.2013 ein Schreiben, mit dem sie den Geburtsverlauf und die vorangegangene Situation positiv beschrieb und unzutreffend wiedergab. Sie stellte die Umstände so dar, als wäre die lebensrettende Geburtsbeendigung nur auf das Handeln der Angeklagten zurückzuführen gewesen, wobei sie die wesentlichen Faktoren - die ärztliche Diagnose, die dringende Empfehlung zur stationären Aufnahme und das Handeln gegen diesen ausdrücklichen ärztlichen Rat, wonach es erst zur lebensbedrohlichen Situation gekommen war - insgesamt verschwieg.
Das Schreiben der Zeugin hatte dabei unter anderem folgenden Inhalt:
"Liebe ... S.,
B..ich habe Dich als kompetent, sehr kooperativ mit uns und mit den Ärzten in der Klinik und sehr gebildet erlebt, so dass die Begleitung für uns sehr hilfreich war. Im September 2009 wurde ich schwanger. Nachdem die erste Frauenärztin auf mein Alter, damals 45, mit Angst reagierte, habe ich mich an dich erinnert. Da Du mein biologisches Alter für jünger einschätztest und meinen Gesundheitszustand als positiv, war der Weg gebahnt für eine Betreuung nach Kaiserschnitt mit dem Ziel einer natürlichen Geburt. Ich entschied mich für die weitere Begleitung durch Dich, suchte weder weitere Ärzte noch Ultraschall auf. Das Wachstum des Kindes im Bauch hielst Du für zu schnell. So dass du mir empfahlst, keine isolierten Kohlehydrate mehr zu essen und täglich eine Stunde zu laufen. ...
Am 19. Juni 2010, ein Tag vor dem errechneten Geburtstermin, wurde mir schwindelig, das Baby hatte erhöhten Herzschlag. Du kamst zunächst zu uns nach Hause. Dann suchten wir auf Deinen Rat gemeinsam mit Dir ein Krankenhaus auf (... O36 ...). Dort wurde diagnostiziert, dass ich an dem heißen Tag lediglich zu wenig getrunken habe. Gegen 22.00 Uhr fuhren wir auf unseren eigenen Wunsch wieder nach Hause.
Am 20.10.10 begann um ca. 15.00 Uhr die gut vorbereitete Hausgeburt. Gegen 17.00 Uhr trafst Du wegen häufiger Wehentätigkeit ein. Ab 17.30 Uhr färbte sich das austretende Fruchtwasser plötzlich bräunlich, nach deinen Aussagen. Ich bemerkte das nicht, lediglich bekam ich plötzlich Schmerzen, die sich sehr unangenehm anfühlten. Die Geburt schien nicht weiterzugehen. Daraufhin hast Du mich genau untersucht und sofort vorgeschlagen, in die Klinik zu fahren. Ich gab mein Bestes, um zügig mit meinem Mann in die Klinik zu fahren. Du kamst auch mit, was mir große Sicherheit gab. Die diensthabende Oberärztin Dr. ... fand nach kurzer Untersuchung, dass ein Notkaiserschnitt erforderlich sei. Da Du das auch so sahst, habe ich eingewilligt. Bei der Sectio wurde dann festgestellt, dass eine Schulter von ... bereits durch die alte Sectionarbe der Gebärmutter getreten war. ... hat so wahrscheinlich die Blutung stoppen helfen wollen, damit wir beide überleben. Das wurde mir hinterher berichtet und rührt mich noch heute, erstens weil wir wahrscheinlich deswegen beide noch leben und zweitens weil ... (Vorname des geborenen Kindes) immer für Themen schnell eine Lösung weiß oder mindestens deutlich Bescheid gibt, wenn ihn was stört...
Dass Du den Kontakt zur Klinik nicht scheust, sogar dorthin mitgehst, wenn es dringend notwendig erscheint, fand ich äußerst beruhigend. ... Der eingetretene Blutverlust konnte dank deiner Beratung durch Ernährung und Eisentabletten ausgeglichen werden. Auch warst die Einzige, die darauf hinwies, dass das Blutgerinnsel im Bauch so abgebaut wird, dass der Eisenanteil wieder zur Blutbildung genutzt wird. Das vermittelte erneut ein Gefühl von Selbstwirksamkeit und Zufriedenheit. Die Empfehlung bei deiner Nachsorgeuntersuchung, möglichst schnell wieder in das vertraute Zuhause zu gehen, beschleunigte ebenfalls meinen Prozess der Regenerierung...
Auch in der Nachsorge - wo es weiter keine Komplikationen gab, fühlten wir uns kompetent und zuverlässig unterstützt. ...(Vorname des Kindes) ist ein fitter witziger 2-jähriger...".
Verlegungen in eine Klinik vor dem Tod G. Z1s
Die Beweisaufnahme zu den erfolgten Klinikverlegungen unter der Geburt ist ganz überwiegend auf Initiative der Verteidigung erfolgt.
Geburt Z41 am 02.04.1985
Bei der nahezu 30 Jahre zurückliegenden Geburt des Kindes der Zeugin Z41 war es zu einem Geburtsstillstand gekommen, der die Entscheidung der Kindsmutter bedingte, eine Verlegung in eine Geburtsklinik vornehmen zu wollen. Die 1964 geborene Zeugin ist als Assistenzärztin in der Neurochirurgie eines Krankenhauses beschäftigt und seit dem Medizinstudium mit der Angeklagten bekannt und ihr eng verbunden. Im Jahre 1985 war die Zeugin mit dem zweiten Kind schwanger. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Einstellung, bei einer Geburt so wenig Medizin wie nötig zuzulassen, plante sie die Durchführung einer Hausgeburt mit Begleitung der Angeklagten. Nachdem es im Rahmen des Geburtsverlaufs zu Problemen kam - der Kopf des Kindes war im Geburtskanal nicht richtig eingestellt, die Gebärende litt unter starken Schmerzen, die Wehen waren über einen längeren Zeitraum ineffektiv, weshalb die Angeklagte die Möglichkeit einer Fruchtblaseneröffnung vorschlug - entschied man sich auf den Wunsch der Mutter zu einer Beendigung der Spontanentbindung im Krankenhaus.
Nachdem es infolge des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens etwa Mitte des Jahres 2012 zu einer erneuten Kontaktaufnahme der Angeklagten zur Zeugin und deren Ehemann gekommen war, hatte man bei gemeinsamen Treffen die Umstände der Geburt G. Z1s, auf der Grundlage der Einschätzungen der Angeklagten, analysiert. Nach einer eigenen Theorie der Zeugin Z41 hält sie eine Hirnschädigung des ungeborenen Kindes, mit dem auf einen längeren cerebralen Anfall folgenden Hirntod, für die wahrscheinliche Todesursache, wobei sie einräumen musste, dass diese Einschätzung medizinisch durch nichts belegt sei. Ebenfalls auf der Grundlage der Angabe der Angeklagten, dass Mekoniumabgang erst in der letzten Phase der Geburt stattgefunden habe, ordnete die Zeugin Z41 diesen Umstand einem Auspressen des Darms des Kindes im Geburtskanal zu.
Geburt Z42 am 26.09.1992
Bei der über 20 Jahre zurückliegenden Geburt des Kindes der Zeugin Z42 führte ein Nabelschnurvorfall, der keine Hoffnung auf einen glücklichen Geburtsausgang ließ, zu der Verlegung in eine Geburtsklink. Ein Nabelschnurvorfall ist ein geburtshilflicher Notfall, bei dem die Nabelschnur vor den vorangehenden Teil des Kindes rutscht, was die Gefahr der Abklemmung und damit einer Hypoxie des Kindes bedingt. Bei einem Nabelschnurvorfall wird notfallmäßig eine sofortige Sectio durchgeführt, um eine Hypoxie des Kindes zu verhindern.
Bei der Kindsmutter lagen Geburtsrisiken aufgrund einer Allergie und Epilepsie vor. Unter der Geburt, die sich mit Wehentätigkeit beginnend bereits am 24.09. über nahezu zwei Tage hinzog, kam es aufgrund eines geplanten Urlaubs der betreuenden Hebamme zu einem Wechsel der Betreuungsperson. Die Angeklagte übernahm die Geburtsbegleitung, bevor es zum Fruchtblasensprung bei protrahiertem Geburtsverlauf und schließlich dem Nabelschnurvorfall kam. Beim Eintreffen des daraufhin alarmierten Rettungsdienstes war der Angeklagten die manuelle Reponierung der Nabelschnur gelungen. Nach der Verlegung in die Geburtsklinik kam es unmittelbar zur Spontanentbindung des Kindes, das bereits Anzeichen einer Hypoxie in Form einer Zyanose - einer bläulichen Verfärbung der Haut - zeigte.
Während des jetzigen Ermittlungsverfahrens verfasste die Zeugin Z42 auf den Wunsch der Angeklagten und von ihr überarbeitet ein Schreiben, mit der Intention, der Angeklagten " zu helfen". Die Zeugin Z42 und die Angeklagte erstellten bewusst eine verkürzte tendenziöse Darstellung, die lediglich das Erscheinen der Angeklagten erst im Zeitpunkt des Nabelschnurvorfalls mit dem unbedingten Rat zur Verlegung zur Untermauerung ihres Verantwortungsbewusstseins beschrieb.
Geburt Z43 am 12.03.1996
Die nahezu zwei Jahrzehnte zurückliegende Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z43 war bereits nicht als Hausgeburt geplant; die Zeugin stand unter der Begleitung einer anderen erstbetreuenden Hebamme, der mit der Angeklagten befreundeten Zeugin Z16. Nachdem im 8. Schwangerschaftsmonat eine Beckenendlage festgestellt worden war, war der Kindsmutter eine Hausgeburt zu riskant, weshalb sie eine spontane Entbindung im Krankenhaus plante, die auch bereits mit dem Klinikarzt besprochen war. Nachdem am Morgen des 12.03.1996 die Geburtswehen eingesetzt hatten, schlug die Zeugin Z16, die am späten Nachmittag erstmals eine Untersuchung durchgeführt hatte, in Anbetracht des stattgefundenen Fruchtblasensprungs, starker Wehen und der vorangeschrittenen Eröffnung des Muttermundes vor, doch gemeinsam mit der Angeklagten eine Hausgeburt durchzuführen. Nach dem Erscheinen der Angeklagten und einer von ihr vorgenommenen Vaginaluntersuchung, versuchte die Angeklagte, die Gebärende von einer Hausgeburt zu überzeugen, indem sie ihr erklärte, dass es ihr und dem Kind gut gehe und sie den Wehen einfach freien Lauf lassen sollte. Die Zeugin Z43, die sich in dieser Situation an die Ausführungen des Klinikarztes erinnerte, der sie - anders als die Angeklagte - über die Risiken und die gegebenenfalls erforderliche Durchführung einer schnellen Sectio aufgeklärt hatte, entschied sich jedoch unmissverständlich für eine Verlegung in die Geburtsklinik.
Geburt Z44 am 17.09.1999
Auch bei der Geburt der Zeugin Z44 im Jahre 1999 führten andere Umstände als der im Vordergrund stehende Rat der Angeklagten zu einer Verlegung in ein Krankenhaus. Auch in diesem Fall wurde die Zeugin durch eine andere erstbetreuende Hebamme begleitet; Komplikationen unter der geplanten Hausgeburt einer Beckenendlage führten, auch auf eigenen Wunsch der Kindsmutter, zur notfallmäßigen Verlegung in das Krankenhaus, in dem nur ein durchgeführter Notkaiserschnitt das Leben des Ungeborenen rettete.
Die Zeugin Z44, die nach ihren Angaben "so nebenbei schwanger war", "es nicht so mit Ärzten hat", sich keine besonderen Gedanken machte und sich auf den Rat ihrer Hebamme, der Zeugin Z45, und später der Angeklagten verließ, war im Jahre 1999 mit ihrem ersten Kind schwanger. Die Planung einer Hausgeburt wurde auch nicht verworfen, als sich zum Ende der Schwangerschaft eine Beckenendlage des Kindes herausstellte. Auf den Rat der ebenfalls mit der Angeklagten gut bekannten bzw. befreundeten Zeugin Z45, sollte lediglich eine Hinzuziehung der Angeklagten als Fachfrau für Beckenendlagen erfolgen. Die Zeugin Z44 wurde im Rahmen der Planung der Hausgeburt weder von der Zeugin Z45 noch von der Angeklagten über die Risiken der Lageanomalie des Kindes aufgeklärt. Auch nachdem bereits eine rechnerische Überschreitung des Geburtstermins und schließlich eine Übertragung der Schwangerschaft vorlag - der errechnete Geburtstermin war der 01.09.1999 -, erfolgten keine ausreichenden Kontrollen. Die Zeugin Z44 hatte bereits 42 Schwangerschaftswochen überschritten, als es am Abend des 16.09.1999 zum Beginn der Geburt kam. Bei Voruntersuchungen der Angeklagten in den letzten Tagen vor der Geburt hatte sie bereits zu niedrige Herztöne des Kindes (105 bpm) festgestellt, was ihr jedoch keine Veranlassung zu einer Überweisung der Kindsmutter in eine Geburtsklinik gegeben hatte. Während zunächst der Ehemann, die Zeugin Z45 und eine Hebammenschülerin anwesend waren, konnte die Angeklagte, die parallel eine weitere Geburt begleitet hatte, erst am Morgen des 17.09., mehrere Stunden nach ihrer Benachrichtigung, zur Geburt hinzukommen. Vor dem Eintreffen der Angeklagten, wohl nach 05.00 Uhr am Morgen des 17.09. waren die Herztöne des Kindes bereits über mehrere Stunden schwankend und trotz starker Wehen der Kindsmutter veränderte sich die Geburtssituation nicht. Wohl gegen 05.50 Uhr kam es infolge des unter Stress stehenden Kindes und des daraus resultierenden reduzierten gastrointestinalen Blutflusses mit verstärkter fetaler Darmperistaltik zu einem massiven Mekoniumabgang; die Herztöne wiesen mit 105 bpm eine Bradykardie auf und erholten sich auch nur mäßig, nachdem die Angeklagte das Kind zunächst zurückgeschoben hatte. Aufgrund einer weiter bestehenden unklaren Situation in Bezug auf die Nabelschnur, die verlangsamt pulsierte, war eine Gefährdung der Gesundheit und des Lebens des Ungeborenen für die beteiligten Geburtshelfer offensichtlich. Auch für die Kindsmutter stand angesichts der von den Hebammen eingeschätzten Situation eine unmittelbare Verlegung in eine Klinik außer Frage. Die Aufnahme in das Johannes-Krankenhaus in O36 erfolgte um 06.05 Uhr. Die Zeugin Z44 hatte sehr starke Wehen, denen sie durch unkontrolliertes Pressen nachgab; der Muttermund war vollständig geöffnet, der Steiß befand sich noch in Beckenmitte. Die Vulva der Gebärenden war mit Mekonium verschmiert. Das CTG zeigte eine leichte Bradykardie mit Dezerelation, dem kurzzeitigen Abfall der Herzfrequenz um mindestens 15 Schläge pro Minute. Durch die Klinikärzte wurde unmittelbar die Durchführung einer Notsectio veranlasst. Bei der Entwicklung des Kindes zeigte sich eine Nabelschnurumschlingung um Hals und Schulter, wobei das Neugeborene erst nach dem Lösen der Nabelschnur vollständig zu entwickeln war. Um
06.29 Uhr erfolgte die Entwicklung eines reifen Mädchens aus reiner Steißlage mit einem Geburtsgewicht von 2980 g. Als Apgar wurde dreimal der Wert 9 vergeben. Das Neugeborene wurde zur Beobachtung in die Kinderklinik verlegt. Die Zeugin Z44 verließ bereits einen Tag nach der Geburt gegen ärztlichen Rat die Klinik; das Neugeborene wurde noch am Abend der Geburt gegen ärztlichen Rat von dem Kindsvater aus der Kinderklinik geholt.
Im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens nahm die Angeklagte mit der Bitte um Unterstützung Kontakt zu der Zeugin Z44 auf.
Geburt Z67 am 15.12.1999
Bei der ebenfalls nahezu 15 Jahre zurückliegenden Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z67 kam es mutmaßlich infolge eines Geburtsstillstandes zu einer Verlegung in die Klinik, wo die Geburt mittels Saugglocke beendet wurde. Einzelheiten zu dem Geburtsverlauf waren mangels konkreter Erinnerung der Zeugin, die fünf Kinder hat und deren zweite Geburt von der Angeklagten als Hausgeburt begleitet wurde, nicht festzustellen. Auch bei der Zeugin Z67 war eine esoterische Einstellung zu Schwangerschaft und Geburt festzustellen. So lehnt die Zeugin etwa die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen ab, da sie die Auffassung vertritt, dass damit für das Ungeborene eine gesundheitsschädliche Geräuschbelastung vergleichbar mit dem Getöse eines Düsenjägers verbunden sei.
Geburt Z62 am 23.02.2000
Bei der Geburt der Zeugin Z62, die über 14 Jahre zurückliegt, erfolgte eine Verlegung einer geplanten Beckenendlagenentbindung unter der Geburt auf Empfehlung der erstbetreuenden Hebamme.
Die Zeugin Z60, die mehrere Jahre im anthroposophischen Krankenhaus in O20 als angestellte und später als Beleghebamme arbeitete, betreute die Zeugin Z62 während der Schwangerschaft. Als sich zum Ende der Schwangerschaft herausstellte, dass das Kind in Beckenendlage lag, lehnte die Hebamme Z60, aufgrund ihrer grundsätzlichen Einstellung, Beckenendlagen angesichts der gesteigerten Risiken eines Sauerstoffmangels des Kindes nicht außerklinisch zu entbinden, die Durchführung einer Hausgeburt ab. Die Kindsmutter war gleichwohl entschlossen, die Geburt zuhause durchzuführen, weshalb sie Kontakt zu der Angeklagten aufnahm. Unter Beteiligung der ihr ebenfalls bekannten Angeklagten erklärte sich sodann auch die Hebamme Z60 zur Geburtsbegleitung bereit. Elf Tage nach dem für den 12.02.2000 errechneten Geburtstermin setzten am frühen Morgen die Geburtswehen ein. Weder war bei der Kindsmutter eine Vermessung des Beckens vorgenommen worden noch war sie von der Angeklagten im einzelnen über die gesteigerten Risiken einer Geburt aus Beckenendlage informiert worden. Da die Zeugin Z60 an diesem Tag unter Migräne litt, begleitete die Angeklagte die Geburt zunächst allein. Wie es ihrer Einstellung entsprach, nahm sie keine Kontrolle der Blutdruck- und Pulswerte der Kindsmutter, und nur zweimal eine Kontrolle der Herzfrequenz des Ungeborenen um 11 Uhr und um 12.25 Uhr vor. Nachdem es um 11.25 Uhr zum Fruchtblasensprung gekommen war, war das abfließende Fruchtwasser eine Stunde später bereits leicht grünlich, was auf einen vorzeitigen Mekoniumabgang als Signal für einen Sauerstoffmangel des Kindes hinwies. Nachdem auch die Zeugin Z60 im weiteren Verlauf der Geburt beiwohnte, kam es etwa 5 Stunden nach dem Fruchtblasensprung erneut zum Abgang von viel Mekonium. Zudem war seit einiger Zeit kein Geburtsfortschritt festzustellen, was die erstbetreuende Hebamme Christa Z60 Veranlassung gab, dringend die Verlegung in das O20r Krankenhaus anzuraten. Die Angeklagte hätte die Geburt trotz der Warnzeichen noch weiter fortgesetzt, was sie der Kindsmutter gegenüber später im Krankenhaus mit einer Äußerung des Inhalts, dass sie etwas mehr Ehrgeiz erwartet hätte, zum Ausdruck brachte. Mit dem Pkw der Angeklagten wurde die Gebärende sodann in die Klinik gebracht, wobei die Angeklagte noch an einer Tankstelle anhalten musste, um ihr Fahrzeug zu betanken. Aufgrund der akuten Gefährdung des Kindes wurde die Geburt in der Klinik unmittelbar durch einen Kaiserschnitt beendet.
Geburt Z68 am 30.01.2001
Bei der Geburt des Kindes der Eheleute Z68 im Jahre 2001 handelte es sich ebenfalls um eine geplante außerklinische Beckenendlagenentbindung. Der konkrete Grund für die Verlegung war nicht festzustellen.
Die Kindsmutter, die sich gegen den ausdrücklichen Rat der Geburtsmediziner, aufgrund der Kindslage einen Kaiserschnitt durchführen zu lassen, zu einer Hausgeburt entschied, war von einer Klinikhebamme auf den Namen der Angeklagten aufmerksam gemacht worden. Nach entsprechender Kontaktaufnahme kam es zu einem Besuch in der Praxis der Angeklagten in O8; im weiteren Verlauf fanden lediglich Telefonate statt. Auch nachdem der errechnete Geburtstermin bereits um 10 Tage überschritten war, erfolgten keine weitergehenden Kontrolluntersuchungen. Eine Aufklärung über die besonderen Risiken erfolgte, wie in den anderen Fällen, ebenfalls nicht.
Die in den Praxisräumen der Angeklagten begonnene Geburt wurde am Nachmittag wohl auf den Rat der Angeklagten in eine Klinik verlegt, wo sie als Spontangeburt beendet werden konnte. Die Feststellung der konkreten Geburtsumstände sowie des Grundes für die Verlegung war der Kammer nicht möglich. Die Angeklagte hat keine Einzelheiten zum Geburtsverlauf angegeben, der als Zeuge vernommene Kindsvater hatte keine detaillierte Erinnerung mehr; die Kindsmutter ist mittlerweile nach Österreich verzogen, wobei eine Vernehmung unter Amtsaufklärungsgesichtspunkten nicht geboten war.
Geburt Z66 am 04.07.2001
Bei der Geburt der von der Angeklagten benannten Zeugin Z66 handelte es sich nicht um eine Entscheidung zur Verlegung im Rahmen von Geburtskomplikationen bei begonnener Hausgeburt; es handelte sich um eine Frühgeburt im 6. Schwangerschaftsmonat. Die als Zahnärztin tätige Zeugin Z66 hatte vorzeitige Wehen in der 26. Schwangerschaftswoche, wobei es zum Fruchtblasensprung und dem Abgang von Fruchtwasser und Blut gekommen war. Nachdem sie die Angeklagte, mit der sie für den späteren Zeitraum des regulären Geburtstermins eine Hausgeburt angedacht hatte, angerufen und diese die unmittelbar lebensbedrohliche Situation für das Ungeborene infolge fehlender Lebensfähigkeit erkannte hatte, wurde die Zeugin Z66 mittels RTW in ein Krankenhaus in Datteln gebracht. Das 925 g leichte Frühgeborene bedurfte intensivmedizinischer Behandlung und Versorgung, ohne die es nicht lebensfähig gewesen wäre.
Geburt Z63 am 11.08.2004
Bei der Zeugin Z63 kam es infolge eines protrahierten Geburtsverlaufs mit Geburtsstillstand unter der Begleitung einer anderen erstbetreuenden Hebamme zur Verlegung in das evangelische Krankenhaus in O8, wo ein Notkaiserschnitt durchgeführt werden musste. Die Schwangerschaft war infolge des Alters der Mutter von 40 Jahren und des Umstands, dass sie ein erstes Kind verloren hatte, als Risikoschwangerschaft eingestuft worden. Auch die zweite Schwangerschaft verlief nicht problemlos; im 5. Schwangerschaftsmonat litt die Zeugin unter Blutungen, weshalb ihr eine stationäre Aufnahme geraten worden war, was sie jedoch abgelehnt hatte.
Nachdem am Abend des 09.08.2004 bereits leichte Wehentätigkeit begonnen und sich sodann nahezu über 2 Tage hingezogen hatte, war es zu einem Geburtsstillstand gekommen, im Rahmen dessen das Ungeborene bereits unter einer zeitweisen Sauerstoffunterversorgung litt. Nachdem die erstbetreuende Hebamme, die mit der Angeklagten befreundete Zeugin Z16, erstmalig am Mittag des 10.08. und sodann am Abend desselben Tages die Kindsmutter aufgesucht hatte, entschloss sie sich zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Verlauf des 11.08. aufgrund des protrahierten Geburtsverlaufs und des mangelnden Geburtsfortschritts zur Hinzuziehung der Angeklagten. In Kenntnis des problematischen Geburtsverlaufs riet diese der Kindsmutter zunächst zu einem Wannenbad. Eine Aufklärung über die Risiken für die Gesundheit und das Leben des Ungeborenen bei einem protrahierten Geburtsverlauf erfolgte nicht. In der Badewanne kam es sodann zum Fruchtblasensprung, bei dem mutmaßlich verfärbtes Fruchtwasser infolge Mekoniumabgangs abging; sicher feststellbar war dies nicht. Nach einer im Anschluss von der Angeklagten durchgeführten Vaginaluntersuchung, wurde gemeinsam mit den Kindseltern und der erstbetreuenden Hebamme die Entscheidung zur Verlegung in eine Geburtsklinik getroffen. Entsprechende Vorbereitungen für eine Verlegung waren nicht getroffen worden. Spätestens in der Klinik wurde sodann mekoniumhaltiges Fruchtwasser festgestellt, was unmittelbar zur Durchführung eines Notkaiserschnitts Veranlassung gab.
Geburt Z69 am 07.06.2004
Bei der Zeugin Z69 handelte es sich um die Risikoschwangerschaft einer 40-jährigen mit Zustand nach vorangegangener Sectio. Gleichwohl wollte die Kindsmutter, auch entgegen der Vorbehalte des Kindsvaters, eine Hausgeburt. Über die Risiken einer Spontangeburt nach einer Kaiserschnittentbindung wurde sie von der Angeklagten nicht im einzelnen aufgeklärt. Nachdem die Geburtswehen bereits am Abend des 05.06.2004 eingesetzt hatten, kam es insgesamt zu einem protrahierten Geburtsverlauf mit verlängerter Eröffnungs- und Austreibungsphase bis hin zu einem Geburtsstillstand. Nach einem ersten Anruf am 06.06. um 4.00 Uhr morgens traf die Angeklagte etwa zwei Stunden später ein. Nachdem es am sodann am späten Nachmittag um 17.00 Uhr zum Fruchtblasensprung bei vollständiger Eröffnung des Muttermundes gekommen war, war in den folgenden anderthalb Stunden kein Geburtsfortschritt zu verzeichnen. Vielmehr ließ die Wehentätigkeit nach und im weiteren Verlauf des Abends kam es schließlich infolge der Stresssituation des ungeborenen Kindes zu Mekoniumabgang. Die Angeklagte dokumentierte im Geburtsbericht eine sekundäre Wehenschwäche, die sie mit Arnika und Sepia zu behandeln suchte. Noch um 23.00 Uhr war ein status idem zu verzeichnen, weshalb die Angeklagte durch die Verabreichung von Oxytocin eine Wehenförderung erhoffte. Erst um 23.45 Uhr kam es schließlich, insbesondere auch auf Drängen des Kindsvaters, zu der Entscheidung einer Verlegung in ein Krankenhaus, wo die Geburt mittels Zange beendet wurde.
Auf die Bitte der Angeklagten fertigte auch die Zeugin Z69 mit Datum vom 20.11.2011 einen Geburtsbericht mit der Intention einer Entlastung der Angeklagten im Verfahren. Die problematischen Umstände, die protrahierte Austreibungsphase und den Mekoniumabgang, schilderte sie nicht.
Geburt Z65 am 01.04.2005
Bei der von der Angeklagten benannten Geburt der Zeugin Z65 handelte es sich um eine Verlegung in eine Klinik zur Durchführung eines Ultraschalls aufgrund einer Geburtskomplikation. Nach der Beendigung der zweiten Schwangerschaft durch Kaiserschnitt betreute die Angeklagte die Geburt des dritten und vierten Kindes als Hausgeburt. Eine Aufklärung über die Risiken einer Narbenruptur nach Kaiserschnitt erfolgte nicht. Am Morgen des 01.04.2005, dem Geburtstag des dritten Kindes, traten gegen 7.30 Uhr erste Wehen auf, die gegen 10.00 Uhr bereits sehr heftig und teilweise ohne Pause auftraten. Eine adäquate Eröffnung des Muttermundes fand gleichwohl nicht statt. Zudem registrierte die Angeklagte eine große Unruhe des Kindes und untypische starke Schmerzen der Gebärenden, die durch eine Geburtskomplikation ausgelöst wurden. Eine vaginale Untersuchung begründete den Verdacht, dass sich eine Hand oder ein Fuß neben dem Kopf des Kindes befanden, was insofern ein Risiko bedeutete, als bei einem nachfolgenden Fruchtblasensprung die Gefahr eines Armvorfalls, einer Geburtskomplikation, bei der eine vaginale Entbindung unmöglich ist, hätte eintreten können. In derartigen Fällen ist umgehend eine Sectio angezeigt. Um die Situation abzuklären, riet die Angeklagte zu einer klinischen Ultraschalluntersuchung. Bei ihrer Untersuchung stellte sich eine Zurückverlagerung des Arms heraus, so dass die Entbindung im weiteren in der Klinik durch Spontanpartus zu Ende gebracht werden konnte. Weitere konkrete Feststellungen konnten nicht getroffen werden. Die Angeklagte empfand die erforderlichen klinischen Maßnahmen als "typisches Störmanöver", was sie in ihrem Geburtsbericht dokumentierte.
Auch die Entbindung des 4. Kindes der Zeugin Z65 fand als Hausgeburt aus Schädellage unter Betreuung durch die Angeklagte am 07.07.2008 statt. Eine Aufklärung über die Risiken der vaginalen Entbindung nach Sectio fand ebenfalls nicht statt.
Geburt Z64 am 14.12.2006
Eine Verlegung der als Hausgeburt geplanten Beckenendlagenentbindung der Zeugin Z64 im Jahre 2006 erfolgte unter der Beteiligung einer erstbetreuenden Hebamme sowie aufgrund einer eigenen Entscheidung der Kindsmutter. Hinsichtlich der als Hausgeburt geplanten Beckenendlagenentbindung war die Zeugin weder von der sie betreuenden Hebamme, der Zeugin Z45, noch von der hinzugezogenen Angeklagten - auch die beiden Hebammen sind bereits seit über 25 Jahren gut bekannt - über die besonderen Geburtsrisiken aufgeklärt worden. Die Angeklagte wies lediglich darauf hin, dass im Krankenhaus immer ein Kaiserschnitt gemacht werde. Erst wenige Wochen vor der Geburt erfuhr die Zeugin im St. A. Krankenhaus in O4, dass auch eine spontane Entbindung einer Beckenendlage klinisch möglich sei. Bis zuletzt war sie deshalb auch über den Geburtsort unsicher. Nachdem am Abend des 13.12.2006 die Wehen eingesetzt hatten, erschien mehrere Stunden später zunächst die Zeugin Z45, die im weiteren Verlauf in der Nacht die Angeklagte informierte, die gegen 1.30 Uhr dazukam. Nach einer protrahierten Austreibungsphase im Verlauf des Vormittags des 14.12., die sich bereits über mehrere Stunden hinzog, war es schließlich die Kindsmutter, die die Entscheidung zu einer Fortsetzung der Geburt in der Klinik traf. Sie hatte den Eindruck, die Motivation zu verlieren, und war nicht mehr bereit, die Geburt zuhause fortzusetzen. Im St. A. Krankenhaus konnte die Geburt nach einer Pudendusanästhesie und Dammschnitt spontan beendet werden.
Die Zeugin Z64 war im Laufe des hiesigen Verfahrens von der Hebamme Lisa Z45 um eine Zeugenaussage für die Angeklagte gebeten worden, vor dem Hintergrund, dass dieser unterstellt würde, keine Verlegungen in eine Klinik vorzunehmen.
Geburt Z46 am 24.10.2007
Bei der von der Angeklagten benannten Geburt der ZeuginZ46 war sie selbst zum Zeitpunkt der Verlegungsentscheidung nicht anwesend.
Die Zeugin Z46, eine Grundschullehrerin, vertritt die grundsätzliche Einstellung, dass ein Krankenhaus ein Ort mit Keimen ist, an dem sie kein Kind zur Welt bringen möchte. Bereits im Jahre 2000 hatte sie mit Begleitung der Hebamme Z16 und der mit dieser befreundeten Angeklagten eine Beckenendlage als Hausgeburt entbunden. Die im Jahre 2007 bestehende zweite Schwangerschaft, mit Schädellage, sollte ebenfalls als Hausgeburt durchgeführt werden. Trotz der grundsätzlich unkomplizierten Lage wünschte die Kindsmutter erneut eine Betreuung durch beide Hebammen. Nachdem es am Abend des 23.10. zum Fruchtblasensprung gekommen war, traf die Angeklagte einige Zeit nach der erstbetreuenden Hebamme Z16 um 1.00 Uhr bei der Zeugin ein. Nachdem es nach mehrstündiger Wehentätigkeit zu einem Rückgang der Wehen und einem Geburtsstillstand gekommen war, begaben sich beide Hebammen zuächst wieder nach Hause und ließen die Gebärende allein. Als die Hebamme Z16 nach ihrer Rückkehr eine besorgniserregende Verschlechterung der Herztöne des Kindes feststellte, riet sie der Kindsmutter zu einer Verlegung ins Krankenhaus, wovon sie der Angeklagten lediglich telefonisch Mitteilung machte. In der Klinik wurde die Geburt sodann durch einen Kaiserschnitt beendet.
Die Zeugin Z46 pflegt regelmäßige Kontakte zu der Angeklagten, unter anderem im Rahmen von gemeinsamen Spaziergängen mit ihren Hunden. Anlässlich von Gesprächen hatte die Angeklagte auch von dem angeklagten Geburtsgeschehen berichtet, und dabei der Wahrheit zuwider geschildert, dass die Zeugin Z1 entgegen ihrem Rat nicht ins Krankenhaus gewollt habe. Zudem vertrat die Angeklagte die Auffassung, dass G. Z1 wahrscheinlich bereits im Bauch der Mutter gestorben sei.
Auch die Zeugin Z46 verfasste zu Gunsten der Angeklagten einen Geburtsbericht, wobei sie eine falsche, bewusst unvollständige Darstellung des Geburtsgeschehens vornahm. So stellte sie die Verlegungsentscheidung als eine einvernehmliche Entscheidung beider Hebammen dar, ohne davon zu berichten, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt gar nicht anwesend war. Der Geburtsbericht hatte diesbezüglich folgenden Inhalt: "Im Oktober 2007 brachte ich meine zweite Tochter ... zur Welt. Sie sollte zu Hause geboren werden und sowohl Frau S., als auch Frau Z16 waren abermals die betreuenden Hebammen. Nach einiger Zeit ließ die Wehentätigkeit nach und die Herztöne gaben Anlass zur Sorge. In Absprache entschieden beide Frauen einvernehmlich präventiv eine sofortige Verlegung ins Krankenhaus.".
Julian:
Geburt Dr. Z47 am 16.06.2008
Die von der Angeklagten für eine Verlegungsentscheidung benannte Zeugin Z47 war mit Zwillingen schwanger und hatte keine Haus-, sondern eine Klinikgeburt geplant. Die Zeugin, selbst Ärztin für innere Medizin, hatte ihr erstes Kind bei einer Hausgeburt zur Welt gebracht und war im Jahre 2008 mit Zwillingen schwanger. Da sie als Ärztin und aufgrund eigener Berufserfahrungen in der Geburtshilfe sowie auch ihr Ehemann als Mediziner über entsprechende Kenntnisse der Risiken einer Zwillingsgeburt verfügten, kam eine geplante Hausgeburt für sie nicht in Betracht. Die Zeugin war nach ihrem Umzug nach O11 vielmehr auf ihrer Suche nach einer Beleghebamme, mit der sie eine Entbindung in einer Klinik mit Neonatologie plante, auf die Angeklagte aufmerksam geworden, ohne dass bereits entsprechende Planungen erfolgt waren. Als es in der 35. Schwangerschaftswoche, mithin 5 Wochen vor dem errechneten Termin des 22.07.2008 zu einer leichten Wehentätigkeit gekommen war, bat die Zeugin Dr. Z47 die Angeklagte um eine Untersuchung. Nach der Feststellung einer Armvorlage suchte man eine Klinik zur Durchführung eines Ultraschalls auf. Aufgrund der Empfehlung des anwesenden Oberarztes zur grundsätzlichen Durchführung einer Sectio bei einer Zwillingsschwangerschaft, fasste die Kindsmutter die Entscheidung, eine andere Klinik zur Spontanentbindung aufzusuchen. Im Anschluss wurde das F. Krankenhaus in O11 aufgesucht. Nachdem der Oberarzt der geburtshilflichen Abteilung den Arm des ersten Zwillings reponieren konnte, konnte die Zwillingsgeburt als Spontanentbindung in der Klinik durchgeführt werden.
Nach dem Tod G. Z1s
Geburt Z48 am 02.11.2008
Im November 2008 begleitete die Angeklagte als zweite Hebamme eine Hausgeburt, die zahlreiche Faktoren einer Risikogeburt beinhaltete, nach berufsordnungsrechtlichen und geburtshilflichen Regeln und Standards in keinem Fall hätte außerklinisch betreut werden dürfen, und schließlich mittels Sectio beendet werden musste. Die Verlegung erfolgte vor dem Hintergrund der Anwesenheit einer weiteren Hebamme und der Gedanken der Angeklagten im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren. Es handelte sich um einen Zustand nach Sectio mit dem Risiko einer Narbenruptur, einer pathologischen Beckenendlage mit den oben dargelegten Risiken, die Überschreitung des rechnerischen Geburtstermins und eine rechnerische Übertragung sowie einen protrahierten Geburtsverlauf mit Geburtsstillstand.
Die Zeugin Z48 erwartete zum errechneten Geburtstermin vom 15.10.2008 ihr zweites Kind. Erstbetreuende Hebamme war die Zeugin Z48, die aufgrund ihrer eigenen Unerfahrenheit in Bezug auf Beckenendlagenentbindungen einen Kontakt zur Angeklagten vorschlug, der am 01.10.2008 stattfand. Weder die Zeugin Z48 noch die Angeklagte klärten die Zeugin Z48 über die gesteigerten Risiken einer vaginaler Beckenendlagenbentbindung, zudem nach Sectio, auf. Bei der Zeugin Z48 beruhte dies mutmaßlich auf Unkenntnis und Unerfahrenheit; sie vertritt die fehlerhafte Einstellung, dass eine Beckenendlage wie jede Geburt Risiken beinhalte, die längere Dauer der Geburt keine Gefährdung darstelle, und eine vaginale Entbindung nach Sectio nur im Falle einer Überdosierung von wehenfördernden Mitteln problematisch werden könne.
Bei der Angeklagten unterblieb die Risikoaufklärung wiederum bewusst. Sie machte der Zeugin Z48 auch keine Mitteilung von der tragisch ausgegangenen Geburt aus Beckenendlage nur wenige Monate zuvor. Vielmehr bestärkte sie die Kindsmutter in ihrem Wunsch nach einer außerklinischen Entbindung und propagierte im Gegenteil die problemlose Möglichkeit der außerklinischen vaginalen Geburt trotz der Kindslage. Die Zeugin Z48 nahm die Untersuchungen durch ihre Gynäkologin wahr; die Angeklagte führte keine Ultraschalluntersuchung oder ein CTG durch. Einen Tag nach dem errechneten Geburtstermin fand am 16.10.2008 eine letzte Untersuchung im Krankenhaus in O20 statt. Die erforderliche engmaschige Überwachung nach Überschreitung des errechneten Termins und erst recht nach der rechnerischen Übertragung nach dem 29.10.2008 erfolgte nicht.
Die am Abend des 31.10.2008 gegen 21 Uhr beginnende Geburt zog sich sodann über 19 Stunden hin, bevor eine Verlegung in die Klinik stattfand. Die Angeklagte nahm erst ab dem Morgen des 01.11.2008 gegen 9 Uhr, mithin erneut erst 12 Stunden nach Beginn der Eröffnungswehen, an der Geburt teil. Die Zeugin Z48 war seit etwa Mitternacht anwesend. Bei ihrer Ankunft, zu einem Zeitpunkt, als sich das Ende der Eröffnungsperiode hätte zeigen müssen, registrierte die Angeklagte vielmehr einen Wehenrückgang mit einem chaotischen Wehenmuster, wobei nach einer Wehe eine 20-minütige Pause eintrat mit dazwischen auftretenden Kontraktionen mit Krampfmuster. Das Kind zeigte starke Bewegungen und eine erhöhte Herzfrequenz von 179 bpm. Auch bei nachfolgenden Kontrollen, die nur unregelmäßig erfolgten, zeigte sich jeweils eine erhöhte kindliche Herztonfrequenz, die normalerweise einen Bereich von 150 nicht über längere Zeit überschreiten sollte.
Erst nach einer 17-stündigen Eröffnungsperiode war der Muttermund gegen 13.45 vollständig eröffnet. Die danach beginnende Austreibungsphase war auch nach zwei Stunden nicht beendet; vielmehr zeigte sich erneut ein Rückgang der Wehentätigkeit. Entsprechend ihrer Einstellung einer zurückhaltenden Betreuung während der Geburt kontrollierte die Angeklagte den Geburtsfortschritt und die Vitalparameter nur sporadisch. Die Leitung der Geburt erfolgte durch die in Beckenendlagenentbindungen unerfahrene Hebamme Z48; die Angeklagte hielt sich wiederholt in einem Nebenraum auf. Als sich im Anschluss an den protrahierten Geburtsverlauf auch bis zum Nachmittag gegen 16 Uhr kein Geburtsfortschritt zeigte und eine ausreichende Wehentätigkeit nicht erreicht wurde, wurde die Entscheidung zur Verlegung getroffen; zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Anwesenheit einer weiteren Hebamme, und mutmaßlich beeinflusst durch die Sorge der Angeklagten vor einem erneuten tragischen Ausgang im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren.
Nach einer Ankunft im Gemeinschaftskrankenhaus O20 um 17.10 Uhr wurde unter CTG-Überwachung zunächst der Versuch einer vaginalen Entbindung auf Wunsch der Kindsmutter unter Einsatz wehenfördernder Mittel fortgesetzt. Im Verlauf des späteren Abends, nach Empfehlung des Oberarztes zur Durchführung einer Sectio, einer erbetenen halbstündigen Bedenkzeit vor dem Hintergrund des nach wie vor bestehenden Wunsches der Kindsmutter einer vaginalen Entbindung, wurde die Geburt schließlich durch Kaiserschnitt beendet.
Geburt Z50 am 02.11.2009
Ein Jahr später kam es zu einer Verlegung einer Hausgeburt, die mit über 30 Stunden einen protrahierten Verlauf genommen hatte und bei der das Ungeborene durch Sauerstoffmangel gefährdet war. Beeinflusst war die Verlegung durch Kenntnisse der als Krankenschwester tätigen Kindsmutter, der die Gefahren eines Abgangs von Mekonium bekannt waren, sowie durch die Sorge der Angeklagten in Anbetracht des laufenden Ermittlungsverfahrens.
Die zum Geburtszeitpunkt fast 41-jährige Zeugin Z50 erwartete zum errechneten Termin "23.10.2009" ihr erstes Kind. Etwa einen Monat zuvor hatte sie mit der Angeklagten die Durchführung einer Hausgeburt geplant. Nach der rechnerischen Überschreitung des Geburtstermins führte die Angeklagte lediglich am 27.10.2009 eine Untersuchung durch. Die Geburt begann am Abend des 31.10.; die Angeklagte war am Morgen des 01.11. in der Zeit zwischen 08.40 und 09.30 Uhr anwesend, wobei sie eine Muttermundseröffnung von ca. 5 bis 6 cm feststellte, sowie erneut am Nachmittag ab ca. 14.30 Uhr. Trotz des in den folgenden 4 Stunden fehlenden Geburtsfortschritts - auch um 19.22 Uhr war der Muttermund noch nicht weiter als 6 cm eröffnet, wartete die Angeklagte bis nach Mitternacht in der Nacht zum 02.11.2009, als es schließlich zum Abgang von grünem mekoniumhaltigen Fruchtwasser kam. Erst nach einer Geburtsdauer von über 30 Stunden, der massiv protrahierten Eröffnungsphase, bei einer erneut unzureichenden Kontrolle der Vitalparameter des Ungeborenen - die Angeklagte dokumentierte die Kontrolle der Herztöne des Kindes in ihrem Geburtsbericht nur siebenmal - dem Abgang von Mekonium und dem anschließenden Rückgang der Wehentätigkeit, kam es zur Verlegung in das Krankenhaus. Dabei war der Zeugin Z50, die eine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert hat, klar, dass der Abgang von Mekonium eine Gefährdung des Kindes bedeuten konnte. Nachdem sie bereits mehrere Stunden zuvor das Gefühl hatte, dass es bei der Geburt nicht ausreichend weiterging, wurde die Entscheidung zur Verlegung getroffen. Nachdem im Krankenhaus unter Überwachung des Zustands des ungeborenen Kindes auch nach Anwendung eines Wehentropfes kein Fortschritt erzielt werden konnte, wurde die Geburt durch Kaiserschnitt beendet.
Auch an die Zeugin Z50 hat die Angeklagten sich im Laufe des Verfahrens mit der Bitte gewandt, ein Schreiben über die Geburt aufzusetzen. Den Inhalt des im Oktober 2012 verfassten Berichts sprach die Zeugin mit der Angeklagten ab.
Geburt Z51 am 19.07.2010
Bei der Verlegung der Geburt der Zeugin Z51 im Juli 2010, einer geplanten Beckenendlagenentbindung, war wiederum eine andere erstbetreuende Hebamme in einem Geburtshaus zugegen. Trotz des Hinweises ihrer behandelnden Gynäkologin, dass die geplante Entbindung in einem Geburtshaus aufgrund der festgestellten Beckenendlage des Kindes nicht möglich sein würde, plante die Zeugin Z51 die Geburt ihres zweiten Kindes unbeeindruckt mit einer sie betreuenden Hebamme des Geburtshauses O11-W. Die Betreuung in den letzten 4 Wochen der Schwangerschaft erfolgte sodann ausschließlich durch die Hebamme, die die Angeklagte zur Geburtsbegleitung hinzuzog. 9 Tage nach dem errechneten Termin setzten am Mittag des 18.07.2010 die Geburtswehen ein. Gemeinsam mit der sie betreuenden Hebamme, die seit etwa 20 Uhr zugegen war, suchte die Kindsmutter sodann etwa 2 Stunden später das Geburtshaus auf; die Angeklagte erschien kurze Zeit später. Nachdem das durchgeführte CTG ein auffälliges Muster in Bezug auf die Herztonfrequenz des Ungeborenen zeigte, wurde eine Entscheidung zur Verlegung ins Krankenhaus getroffen, wo die Geburt spontan beendet werden konnte.
Die Angeklagte hat sich von sämtlichen tragischen Geburtsausgängen, bei denen insgesamt Sauerstoffmangel unter der Geburt entweder bewiesen oder wahrscheinlich und naheliegend war, in keiner Weise beeindrucken lassen oder als Anlass genommen, den von ihr verfolgten Weg zu reflektieren.
Noch im Laufe der Hauptverhandlung, etwa im November 2013, hielt die Angeklagte, wie dargelegt, auf Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen Vorträge, unter anderem über die Reanimation von Neugeborenen im außerklinischen Bereich, so etwa am 19.10.2011 im St. F.-Krankenhaus in O37, in denen sie nach wie vor vor dem Hintergrund ihrer Ideologie einen von Medizinern als Sauerstoffmangel bezeichneten Zustand als "kindlichen Systemzusammenbruch" infolge des Versagens der zentralregulativen Steuerung beim Kind als Ursache eines tödlichen Geburtsausgangs darstellte.
Bei einer im November 2013 in einer Hebammenpraxis in O38 durchgeführten Fortbildungsveranstaltung hat die Angeklagte zu ihren Beiträgen Skripten mit folgenden Themen ausgegeben:
"Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen" und
"Reanimation des Neugeborenen". In dem erstgenannten Artikel wurden von der Angeklagten wissenschaftlich und medizinisch unhaltbare Thesen verbreitet, mit denen ein Sauerstoffmangel des Ungeborenen bei der Geburt negiert wird. So wird von der Angeklagten behauptet, dass ein bedeutender plazentarer Sauerstoffaustausch über die Chorion-Amnion-Membran und Fruchtwasser zur Dezidua verlaufen würde. Für diese Behauptung gibt es keine wissenschaftlich haltbaren Daten. Auch die physikalischen Eigenschaften von Sauerstoff sowie der im Körper stattfindende Transport von Sauerstoff sprechen eindeutig gegen eine solche Form des Sauerstoffaustauschs. Es gibt keinen nachvollziehbaren Weg, wie Sauerstoff aus dem Fruchtwasser in den Kreislauf des Feten gelangen sollte. Physikalisch kann Sauerstoff in einer Flüssigkeit nur in einem ganz geringen Umfang gebunden werden. Das Fruchtwasser wird in der Lunge resorbiert, da aber die Lungendurchblutung intrauterin fast vollständig ausgeschaltet ist, kann über diesen Weg keine relevante Übertragung des Sauerstoffs an das kindliche Blut erfolgten.
Auch die von der Angeklagten wiederholt, nicht nur im Rahmen dieses Artikels, sondern auch gegenüber Kindseltern vertretene These, dass die Leber im Rahmen des Geburtsvorgangs als O2-Ressource in Betracht komme, ist wissenschaftlich unhaltbar. Die Angeklagte führt insoweit aus, dass die Leber eine große Speicherkapazität habe und durch einen fetalen Gefäßkurzschluss als O2-Donor schnell erreichbar sei. Auch diese Aussage ist, was der Angeklagten als Medizinerin bewusst ist, falsch. Die Leber ist, wie oben dargelegt, nicht in der Lage, Sauerstoff zu speichern. Einzig durch die Abgabe von Glykogen und einer Erhöhung der anaeroben Glykogenolyse ist die Leber indirekt daran beteiligt, über den erniedrigten pH-Wert Sauerstoff leichter vom Hämoglobin abzugeben. Eine Speicherkapazität für Sauerstoff gibt es nicht. Auch der von der Angeklagten wiedergegebene "fetale Gefäßkurzschluss" wird von ihr falsch interpretiert. Das aus der Nabelvene kommende sauerstoffreiche Blut fließt zur Leber, wird aber unmittelbar vor der Leber durch den Ductus venosus zur Hohlvene umgeleitet, so dass nur ein Teil des Nabelvenenblutes unter Umgehung der Leber direkt in die Hohlvene fließt. Es ist eine Fehlinterpretation der Angeklagten, dass über den Ductus venosus Blut aus der Leber in den fetalen Kreislauf gelangen kann.
Ein von ihr verfasster Beitrag als Gastautorin in dem Buch "Luxus Privatgeburt" der mit der Angeklagten befreundeten Autorin Caroline Oblasser hat zu einem konkret nicht feststellbaren Zeitpunkt im Laufe des Strafverfahrens die Anfügung eines abschließenden Absatzes mit folgendem Inhalt erfahren:
"Ausblick: Kinder, die eine derartig zurückhaltende Geburtshilfe nicht unbeschadet überleben, sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu etwa 90 % durch Infekte, Thrombosen, Blutungen oder chemische Noxen vorbelastet. Diese Vorschädigungen sind in der Regel weder vermeid- noch erkennbar. Eine Garantie für einen glücklichen Ausgang kann es also nicht geben. Trotzdem ist die Hausgeburtshilfe unter den oben genannten Bedingungen die zurzeit sicherste Betreuungsform."
Auch unter den Anhängerinnen der Angeklagten, im wesentlichen freiberuflich tätige Hebammen, die zahlreich jeden Prozesstag verfolgt haben, wird nach wie vor kein Zweifel an der Kompetenz und den Fähigkeiten der Angeklagten erhoben. Ungeachtet der miterlebten Beweisaufnahme haben die Zuhörerinnen durch Gestik, Mimik und Bekundungen, z.T. auch im Rahmen erfolgter Zeugenvernehmungen, ihre Überzeugung von einer Unfehlbarkeit der Angeklagten und einer Organschädigung als zweifelsfreie Ursache für den Tod des Kindes G. Z1 kundgetan. Mehrere der als Zeuginnen vernommenen Hebammen und Kindsmütter haben offenkundig und unverfroren die Unwahrheit gesagt mit der eindeutigen Intention, die Angeklagte zu schützen und eine Bestrafung zu verhindern, worauf im einzelnen im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen wird.
Im Internet kam es zu Spendenaufrufen unter der Hebammenschaft zugunsten der Angeklagten zur Finanzierung ihrer Verteidigung, u.a. auf Konten befreundeter Hebammen, des Büros der Verteidigung in O39 sowie eines von dem von der Angeklagten gestellten Sachverständigen Dr. Eldering verwalteten Spendenaufrufs über eine Stiftung (Bethe-Stiftung), die sich nach ihrem Zweck zum Schutz von Kindern einsetzt.
Die Angeklagte befand sich in dieser Sache in der Zeit vom 05.09.2013 bis zum 09.10.2013 in Untersuchungshaft, nachdem die Kammer im Hinblick auf die Vorenthaltung der Organe des Kindes G. Z1 einen auf den Haftgrund der Verdunklungsgefahr gestützten Haftbefehl erlassen hatte. Erst bei der Vernehmung der von der Angeklagten gestellten präsenten Sachverständigen, Frau Dr. C18, war ersichtlich geworden, dass die Angeklagte die Organe des toten Kindes G. Z1 noch immer in Besitz hatte, die sich nach einer anschließenden Hausdurchsuchung zum Teil im Keller in Formalin eingelegt und zum Teil im Tiefkühlfach des Kühlschranks der Angeklagten in der Küche fanden. Weitere Gewebeteile waren von der Verteidigung oder der Angeklagten in Gläsern mit Formalin im Auto transportiert und am 26. Verhandlungstag in Zusammenhang mit der Festnahme der Angeklagten übergeben worden.
Nach Durchführung weiterer Untersuchungen, die eine Manipulation unwahrscheinlich erschienen ließen und eine DNA-Bestimmung nicht zuließen, hat die Kammer den Haftbefehl aufgehoben.
Folgen für die Nebenkläger
Die Eltern von G. Z1 leiden noch immer unter dem traumatischen Geschehen und dem vermeidbaren Tod ihrer Tochter, der sie ein Leben lang belasten wird. Sie haben einen der empfindlichsten Verluste, der ihnen durch den Tod ihres Kindes zugefügt wurde, mit dem damit verbundenen größten seelischen Schmerz zu verarbeiten. Ihre psychische Belastung geht dabei weit über die normale mit einem Todesfall eines nahen Angehörigen verbundene primäre psychische Beeinträchtigung der Trauer, Depression und Antriebsschwäche hinaus. Ein glückliches, unbeschwertes, unbeeinträchtigtes Leben ist ihnen nicht mehr möglich und wird es letztlich kaum wieder sein können. Noch lange Zeit nach dem Tode G. Z1s haben die psychischen Beeinträchtigungen die Form einer verifizierbaren Erkrankung angenommen.
Die Zeugin Z1 führte vom 26.11.2008 bis zum 02.08.2009 eine internetgestützte Therapie für trauernde Eltern von der Universität O40 bei Dr. Z52 durch. Vom 06.01. bis zum 24.09.2009 nahm sie weiter an einer Gesprächstherapie bei Dr. Z53 in O23 teil. Sie litt unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom, erheblichen Schuldgefühlen, körperlichen Beschwerden mit Zyklusbeschwerden, stark ausgeprägten Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, Antriebslosigkeit, Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit, Flash-Backs, erhöhter Ermüdbarkeit und Mutlosigkeit. Nach der Geburt bewegten sie auch Suizidgedanken. In der Zeit vom 19. bis zum 30.01.2010 schloss sich eine stationäre Therapie in der S-Klinik in O41 an, wo eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 F 43.1 und eine reaktive mittelgradige depressive Episode nach ICD 10 F 32.1 diagnostiziert wurden. Zur Entlassung wurden dringend eine ambulante Psychotherapie sowie eine Intervallbehandlung mit einer stationären Wiederaufnahme nach ca. 3 bis 6 Monaten empfohlen.
Eine im Juli 2010 entstandene neue Schwangerschaft, bei der erneut eine Beckenendlage vorlag, wurde angesichts der psychischen Beeinträchtigung der Nebenklägerin als sehr belastend und angstvoll erlebt. Im Jahre 2011 sind sie Eltern einer gesunden Tochter - ... - geworden, die ebenfalls aus Beckenendlage in einer Klinik geboren wurde. Im Umgang mit dem Kind reagiert die Nebenklägerin angstvoll, übervorsichtig und panisch. Auch sind die Gedanken an G. Z1 immer präsent und mit der Vorstellung verbunden, wie das Leben mit G. Z1 konkret aussehen würde. Vom 19.01.2012 an befand sich die Zeugin Z1 erneut in psychotherapeutischer Behandlung der Dipl-Pschologin Z54 in O23. Sie litt unter Verlustängsten in Bezug auf ihre zweite Tochter, Albträumen über die Geburt G. Z1s, Selbstvorwürfen, und ständigen Gedanken an den Tod und das Leiden ihres Kindes. Auch die Beziehung der Kindseltern litt unter den psychischen Beeinträchtigungen beider Partner. Nach wie vor wurden ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie eine postnatale Depression diagnostiziert. Noch heute, Jahre nach dem Geschehen, wird die Zeugin Z1 von Träumen im Zusammenhang mit dem Geburtsgeschehen geplagt. Ihren noch 2008 und auch 2012 gehegten Berufswunsch, eine Hebammenausbildung zu absolvieren, hat sie inzwischen aufgegeben.
Auch der Zeuge Z1 hat das Geburtserlebnis traumatisch verarbeitet. Er reagierte selbst nach einem ersten Verdrängungsprozess mit körperlichen Beeinträchtigungen, litt unter Konzentrationsstörungen, immer wieder kehrenden eindringlichen Erinnerungen an die Geburt und einem stark verminderten Interesse an seinem Beruf. Er war in seiner Leistungsfähigkeit und Aktivität über einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt. Zur Verarbeitung absolvierte der Nebenkläger im Jahr 2011 eine Gesprächspsychotherapie bei der Psychologin und Psychotherapeutin Z55 in der Schweiz, die eine starke posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte. Noch heute leidet er massiv unter dem Geburtstrauma, den Selbstvorwürfen, und hat immer wieder Alpträume, die verzweifelte Versuche, seiner Tochter das Leben zu retten, beinhalten.
Die Eltern machen sich massive Vorwürfe, der falschen Geburtshelferin ihr Vertrauen geschenkt zu haben, was ihr Kind das Leben gekostet hat.
Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass ihr das Schicksal des verstorbenen Kindes G. Z1 und der ein Leben lang unter diesem traumatischen Ereignis leidenden Eltern gleichgültig ist, sie in keiner Weise zu einem Umdenken bewogen hat, und sie vielmehr im Rahmen von Äußerungen stets ihre eigene Befindlichkeit in den Vordergrund gestellt und sich medienwirksam von einem Fernsehteam während des Verfahrens hat begleiten lassen. Auch ein von ihr verfasstes und verlesenes Schreiben, das sich mit der Haftsituation beschäftigte, ließ in auffälliger Weise eine ausschließliche Beschäftigung mit ihrer Situation und ihrem Befinden erkennen. So beschrieb die Angeklagte, die Inhaftierung als Folter empfunden zu haben, das Gefühl gehabt zu haben, entführt worden zu sein, ihrer Würde entäußert, von jeglichem Kontakt abgeschnitten und vollkommen ausgeliefert zu sein. Die Erfahrung, all ihrer Grundrechte beraubt worden zu sein, selbst ihr Wahlrecht - die Inhaftierung erfolgte zur Zeit der Bundestagswahl - nicht ausüben zu können, habe ihr vor Augen geführt, in welcher Gefahr sie sich befinde. Sie solle sich weiter einem Prozess stellen, der bislang nur darauf ausgerichtet zu sein scheine, ihre Diskreditierung als Fachfrau voranzutreiben.
Feststellungen im Hinblick auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
Wenngleich der Zeitraum vom Tode G. Z1s bis zur Urteilsverkündung 6 Jahre betragen hat, ist der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung gering. Insbesondere ist keinerlei Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung festzustellen.
Die Staatsanwaltschaft hat nach Eingang des rechtsmedizinischen und unmittelbar in Auftrag gegebenen neuropathologischen Gutachtens und erfolgter Zeugenvernehmungen den Akteneinsichtsgesuchen entsprochen und sodann den Sachverständigen Prof. Dr. C1 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, das am 12.10.2009 fertiggestellt wurde. Die Angeklagte wechselte im Lauf des Ermittlungsverfahrens wiederholt ihre Verteidiger, was jeweils zu Verzögerungen führte. Nach Meldung des dritten Verteidigers im Januar 2010 wurde eine Monatsfrist zur Stellungnahme unter Hinweis auf die Einreichung eines Privatgutachtens erbeten, deren Verlängerung sodann bis Anfang April 2010 erbeten wurde. Nach der Meldung eines vierten Verteidigers im März 2010 wurde eine umfassende Einlassung angekündigt, wobei wiederholt, noch im Juni 2010 um Fristverlängerung ersucht und um Geduld gebeten wurde. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anfang Juli 2010 die Abschlussverfügung angekündigt hatte, wurde erneut um Fristverlängerung bis August 2010 gebeten. Dem sodann im August 2010 gestellten Antrag der Verteidigung auf Einholung u.a. eines kinderkardiologischen Gutachtens wurde nachgegangen und am 07.09.2010 der Kinderkardiologe Prof. Dr. C5 beauftragt, der sein Gutachten zum 29.09.2010 erstattete. Darüber hinaus war ein weiteres neuropathologisches Zusatzgutachten vom 28.11.2010 eingeholt worden.
Nach erneuter Frist zur Stellungnahme wurde am 05.01.2011 Anklage erhoben. Mit Schreiben vom 25.01.2011 beantragte die Verteidigung Akteneinsicht zur ergänzenden Stellungnahme hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens, die am 29.03.2011 einging.
Die mit Haftsachen übermäßig belastete Kammer hat mit Beschluss vom 05.09.2011 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Schreiben vom 06.01.2012 legte der vierte Verteidiger das Mandat nieder, mit Schreiben vom 13.09.2011 hatte sich die anfänglich in der Hauptverhandlung tätige Verteidigerin Rechtsanwältin Combe´ gemeldet, die im Februar 2012 wiederholte Akteneinsicht erbat. Unter Berücksichtigung der Belastung des Schwurgerichts sowie urlaubsbedingter Abwesenheit und anderweitiger Verhinderung der weiteren Verfahrensbeteiligten wurde im Juni 2012 der Verfahrensbeginn im August 2012 abgesprochen.
Eine Verzögerung ist mithin für den Zeitraum vom 29.03.2011 bis zum 05.09.2011 sowie in der Zeit von Februar bis Juni 2012 festzustellen.
Die Dauer der folgenden zweijährigen Hauptverhandlung war im wesentlichen durch immer neue Beweisanträge der Angeklagten und ihrer Verteidigung, die zur Einholung zahlreicher ergänzender Gutachten und Zeugenvernehmungen Anlass gegeben haben, verursacht, und beruhte nicht auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden.
III.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte sowie auf den weiter erhobenen Beweisen, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben.
Die Angeklagte hat sich zunächst lediglich am ersten Verhandlungstag über ihre Verteidiger mit einem sogenannten "richtungsweisenden Statement" geäußert und zunächst weitere Angaben verweigert. Über die Verteidigung hat sie sodann am 23. Verhandlungstag, im Juni 2013, eine Einlassung angekündigt. Am 50. Verhandlungstag, dem 25.06.2014, mithin nahezu am Ende der Beweisaufnahme, ist diese Einlassung schließlich erfolgt. Dabei handelte es sich um eine 27-seitige schriftliche, mündlich vorgetragene und zum Teil mündlich ergänzte, Erklärung, die hinsichtlich der für die Beurteilung des Tatvorwurfs entscheidenden Tatsachen zu ihren Gunsten angepasst und konstruiert wurde. In im Anschluss auf weitere Nachfragen der Kammer vorgenommenen Einlassungsäußerungen am 57. Verhandlungstag hat die Angeklagte ihre Darstellungen selbst durch zum Teil widersprüchliche Angaben als unwahre Schutzbehauptungen entlarvt.
Den ihr zur Last gelegten Tatvorwurf hat die Angeklagte bereits in dem "Statement" in Abrede gestellt und insoweit vortragen lassen, die Geburt fachgerecht durchgeführt zu haben und für den Tod des Kindes nicht verantwortlich zu sein. Sie sei eine Fachfrau, die nicht nur über 100 Beckenendlagengeburten durchgeführt habe, sondern auch Fachreferentin für die Hebammenausbildung und Fachautorin. Nach ihrer Meinung sei Todesursache ein "plötzlicher intrauteriner Kindstod".
Die angekündigten Belege für die Durchführung der Anzahl von Beckenendlagengeburten hat die Angeklagte im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme auch auf Nachfrage nicht erbracht. Über ihre Verteidiger und zum Teil auch persönlich hat sie im Laufe der Hauptverhandlung einzelne weitere Angaben gemacht.
Das vor der erfolgten Einlassung im Rahmen von zahlreichen Beweisanträgen und mit der Stellung von zwei präsenten, ihr persönlich eng verbundenen Sachverständigen zum Ausdruck gebrachte Verteidigungsverhalten der Angeklagten lief im wesentlichen darauf hinaus, das übereinstimmende Ergebnis sämtlicher gerichtlich bestellter medizinischer Sachverständiger - der Feststellung des Todes des gesunden Mädchens G. Z1 infolge vermeidbaren Sauerstoffmangels unter der Geburt während der Geburtsbetreuung durch die Angeklagte - zu widerlegen, unzutreffend eine Organschädigung bis hin zu einer angeblichen Erbkrankheit, eine Infektion und schließlich eine Vergiftung des Kindes zu behaupten, die Verantwortung für den Tod des Kindes den Kindseltern bzw. dem hinzugerufenen Notarzt zuzuweisen, und demgegenüber ihre eigene Kompetenz sowie ihr Verantwortungsbewusstsein hervorzuheben.
In Bezug auf die Todesursache von G. Z1 erfolgten dabei im Lauf des Verfahrens mit Hilfe von immer neuen Beweisanträgen zahlreiche unterschiedliche, sich widersprechende, dabei insgesamt medizinisch nicht fundierte, unhaltbare, und vielmehr abstruse Diagnosen und Schlussfolgerungen, was von der Kammer unter anderem durch Einholung ergänzender Gutachten von Spezialisten des entsprechenden Fachgebiets im Rahmen der Beweisaufnahme zweifelsfrei belegt werden konnte. Auch soweit die zum Teil von der Angeklagten im Rahmen von Beweisanträgen benannten und von der Kammer beauftragten Sachverständigen das behauptete Beweisergebnis negiert und vielmehr ebenfalls übereinstimmend durch eigene Befunde das Vorliegen eines Sauerstoffmangels unter der Geburt bekräftigt haben, hat die Angeklagte dies lediglich zum Anlass genommen, weitere Beweisanträge mit unhaltbaren medizinischen Diagnosen zu stellen.
So wurden im Laufe des Verfahrens abwechselnd Behauptungen des Inhalts aufgestellt, G. Z1 sei an einer virusbedingten Lungenerkrankung gestorben; eine Vergiftung mit Benzalkoniumchlorid - ein Inhaltsstoff von im Rahmen der Obduktion für die Bestecke und Tische genutzter Desinfektionsmittel - habe zu einer tödlichen Organschädigung geführt, wobei die Aufnahme der Chemikalie über einen von der Kindsmutter konsumierten Himbeerblättertee erfolgt sein sollte; zu einem späteren Zeitpunkt wurde ein intrauteriner Hirntod und damit ein Tod des Kindes bereits mehrere Stunden vor der Geburt behauptet, während später ein "Sportlerherz" und eine Lungenhypoplasie, d.h. eine mangelnde Ausreifung der fetalen Lunge, die mit einer Größenminderung eines oder beider Lungenflügel einhergeht, auf der Grundlage einer Erberkrankung unmittelbar im Anschluss an das Geburtsgeschehen todesursächlich gewesen sein sollen. Später wurde eine Verantwortung des Notarztes für den Tod des Kindes mit der Begründung einer vorzeitigen Beendigung der erforderlichen Reanimationsmaßnahmen geltend gemacht sowie zuletzt der Versuch unternommen, die Sauerstoffmangelversorgung des Ungeborenen einem Zeitpunkt vor dem Tätigwerden der Angeklagten im Rahmen des Geburtsgeschehens zuzuordnen, um eine Kausalität zu negieren.
Sämtliche im Rahmen des Verteidigungsvorbringens angeführten alternativen Todesursachen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme insgesamt zweifelsfrei widerlegt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht kein Zweifel daran, dass das Kind G. Z1 infolge Sauerstoffmangels unter der von der Angeklagten begleiteten Geburt gestorben ist, eine andere Todesursache sicher ausscheidet, die Angeklagte die lebensbedrohliche Situation erkannt hat und G. Z1 im Fall eines rechtzeigen Kaiserschnitts vollkommen gesund und noch etwa eine Stunde zuvor zumindest lebend, wenn auch mit irreversiblen Schäden, geboren worden wäre.
Wenngleich bereits die ursprünglich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erfolgten Untersuchungen und Gutachten der Rechtsmedizin, der Pathologie, der Neuropathologie, der Kinderkardiologie und der Perinatalmedizin und Gynäkologie sowie ergänzende chemischtoxikologische und histologische Untersuchungen zu dem übereinstimmenden Ergebnis der Todesursache geführt hatten, hat die Kammer im Hinblick auf die von der Verteidigung aufgestellten Behauptungen sowie die im Laufe der Hauptverhandlung bei der Angeklagten aufgefundenen Organe die Beweisaufnahme auf die Einholung zahlreicher weiterer Gutachten ausgedehnt, und nicht nur ergänzende Anhörungen der ursprünglichen Sachverständigen durchgeführt, sondern weiter sowohl eine Koryphäe der Kinderpathologie, den Leiter der Sektion Kinderpathologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein, O43, Prof. Dr. C6, die Kinderpathologin mit Schwerpunkt Fetal- und Perinatalpathologie Dr. C7, bis Ende 2011 Oberärztin in der C. O42, sowie einen weiteren renommierten Neuropathologen des Klinikums der G.-Universität in O26, den Sachverständigen Prof. Dr. C8, angehört, wie auch eine Untersuchung des von der Kindsmutter konsumierten Himbeerblättertees auf Benzalkoniumchlorid, eine Untersuchung der bei der Angeklagten sichergestellten Organe auf die Chemikalie angeordnet und auch ergänzende Beweiserhebungen in Bezug auf die behauptete unzureichende Reanimation durch den Notarzt durchgeführt. Sämtliche ursprünglichen und ergänzenden Beweiserhebungen lassen übereinstimmend zweifelsfrei und ausschließlich einen erkennbaren Sauerstoffmangel des Kindes G. Z1 unter der Geburt in dem von der Angeklagten begleiteten Zeitraum als Todesursache annehmen.
Für die Angeklagte war dies Anlass, gegen mehrere der Sachverständigen, auch die von ihr selbst namentlich benannten, zum Teil wiederholt, Befangenheitsanträge zu stellen.
Von der Kammer im Verlauf des Verfahrens weiter festgestellte von der Angeklagten begleitete Geburtsvorgänge, von ihr vertretene und publizierte Ansichten sowie dokumentiertes Verhalten lassen bereits einen Rückschluss auf ihre grundsätzliche Einstellung zu, einen Geburtsvorgang als natürlichen Prozess unbeeinflusst mit allen Konsequenzen zu akzeptieren, wobei der Angeklagten sicher nicht abzusprechen ist, dass sie in jedem einzelnen Fall auf das Überleben eines gesunden Kindes gehofft hat. Dass sie jedoch - mindestens - bei dem abzuurteilenden Geburtsgeschehen ab einem gewissen Zeitpunkt in der Erkenntnis, dass das Leben des Kindes G. Z1 infolge Sauerstoffmangels in akuter Gefahr war und bei einer Verlegung in ein Krankenhaus durch die Durchführung eines Kaiserschnitts gerettet werden könnte, den Tod des Kindes vor dem Hintergrund ihrer ideologischen Einstellung und anderer sachfremder Erwägungen in Kauf genommen hat, auch wenn ihr dieser Ausgang der Geburt grundsätzlich unerwünscht war, unterliegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung der Kammer ebenfalls keinem Zweifel.
1. Einlassung der Angeklagten
Die am 50. Verhandlungstag erfolgte Einlassungserklärung der Angeklagten hatte abweichend von den getroffenen Feststellungen im wesentlichen folgenden Inhalt:
Die Angeklagte hat in Zusammenhang mit einer sechsseitigen Darstellung ihres Werdegangs erklärt, dass es bis zum Jahre 2008 keinen Todesfall bei einer selbst betreuten Geburt zu beklagen gegeben habe. Sie sei es allerdings gewohnt gewesen, seit Beginn ihrer freiberuflichen Tätigkeit von Laien und Kontrahenten, die nur den klinischen Standard gekannt hätten, als "potenzielle Kindsmörderin" tituliert zu werden. Dies sei dem Umstand zuzuschreiben, dass über die Art der betriebenen Geburtshilfe - der vorsichtigsten, die ihr persönlich möglich erscheine - unklare Vorstellungen bestünden. Seit nunmehr 5 Jahren sehe sie sich einem Ermittlungs- und Strafverfahren gegenüber, das sie psychisch, physisch und finanziell an ihre Grenzen bringe. Sie habe nie in Kauf genommen, in einer wahrnehmbaren Gefahrensituation Hilfe für die Mutter und das Kind zu verweigern.
In Bezug auf die Schwangerschaftsbetreuung der Nebenkläger hat sie eine umfassende Aufklärung über die Geburtsrisiken, regelmäßige, Risiken ausschließende, Vorsorgeuntersuchungen, Erkrankungen der Kindsmutter und eine detaillierte Betreuung bis zur Geburt beschrieben. In Bezug auf den Erstkontakt hat die Angeklagte angegeben, die Nebenkläger seien einem gängigen Aufklärungsund Untersuchungsprozedere in der Uniklinik O26 unterzogen worden, über Vor- und Nachteile einer vaginalen Geburt aufgeklärt worden, wobei sich Befunde, die gegen eine vaginale Geburt gesprochen hätten, nicht ergeben hätten. Sie habe von der Zeugin Z1 den Eindruck einer gut informierten, selbstbewussten Frau, die differenzieren könne und wisse, was sie wolle und was nicht, gehabt, und diese habe damit in das Bild der typischen Hausgeburtsklientin, die eine möglichst autonome Geburt erleben wolle und zu ihrer Entscheidung stehe, gepasst.
Sie habe umfassend ihre Arbeitsweise erklärt, auf die WHO-Richtlinien verwiesen und erklärt, dass ihre Arbeit die alleinige Begleitung und Beobachtung des natürlich ablaufenden Geburtsvorgangs und die Schaffung und Schonung von kindlichen und mütterlichen Ressourcen sei.
Die Nebenklägerin habe ihr berichtet, im Vorjahr eine Fehlgeburt erlitten, im zweiten und dritten Schwangerschaftsdrittel zwei grippale Infekte mit wiederkehrenden tagelangen Episoden von Müdigkeit gehabt und eine bekannte Kreislaufschwäche zu haben. Die Angeklagte hat detailliert ihre Aufklärung über den Geburtsverlauf beschrieben, wobei sie ihre Erinnerung an Einzelheiten des Gesprächs damit begründete, dass sie bei jeder Frau, die mit dem Wunsch nach einer vaginalen Steißlagengeburt komme, ähnliche Ausführungen mache.
Sie habe die Nebenklägerin auch darauf hingewiesen, dass sie jederzeit das Recht habe, ihre Entscheidung zu revidieren und in eine Klinik zu gehen. Auch habe sie dem Paar gegenüber betont, dass sie für nichts garantieren könne. Die Angeklagte hat weiter geschildert, dass sie einen privaten Kontakt zugelassen habe, da die jungen Leute im Alter ihrer Kinder gewesen seien und sie sich vorgestellt habe, dass ihnen etwas näherer menschlicher Kontakt guttun würde.
Die Angeklagte hat weiter geltend gemacht, eine Untersuchung im Hinblick auf die Gefahr eines Nabelschurvorfalls bei einem Fruchtblasensprung bereits am 11.06. durchgeführt zu haben. Der vorangehende Teil des Kindes sei schwer beweglich über dem Beckeneingang von außen zu tasten gewesen, so dass sie sicher habe sein können, dass im Falle eines Blasensprungs keine Gefahr gedroht habe. Z1 hätte erneut einige Tage "ihrer bekannten Schlappheit" hinter sich gehabt, die Beine seien deutlich livide gewesen als Zeichen einer Venenschwäche. Die Angeklagte hat sich weiter dahin eingelassen, alle Nachfragen der Nebenkläger zu Geburtskomplikationen ausführlich beantwortet zu haben.
In Bezug auf Nachfragen der Nebenkläger zur Gefahr eines Nabelschnurvorfalls bei der Geburt habe sie erklärt, dass dies möglich sei, sich dann aber an der Veränderung der kindlichen Herztöne zeige. Aus ihrer Erfahrung sei aber mit keinem derartigen Problem zu rechnen bis kurz vor dem Durchtritt des Steißes. Erst dann würde sich der Abstand vom Nabelschuransatz zum oberen Teil der Gebärmutter und zur Plazenta auswirken, was die Angeklagte im einzelnen weiter ausgeführt hat. Auch für die übrigen Tage der Vorsorgeuntersuchungen hat die Angeklagte jeweils umfassende Aufklärungsgespräche geltend gemacht.
In Bezug auf den Tag vor der Geburt, den 29.06.2008, hat die Angeklagte erneut eine livide Verfärbung der Beine der Nebenklägerin beschrieben, die mittels CTG abgenommene Herztonfrequenz des ungeborenen Kindes mit 132 Schlägen als regelrecht bezeichnet und ihren Hinweis auf den baldigen Geburtsbeginn angegeben. Sie habe dem Paar auch den Hinweis gegeben, dass es sich bei Geburtsbeginn in der Praxis einfinden solle.
So hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, Z1 habe sich um etwa 5 Uhr morgens am 30.06.2008 mit der "Botschaft" bei ihr gemeldet, sie hätte den Eindruck, dass die Geburt heute losgehen könne. Ausgehend vom 17.06. als errechnetem Termin hätte für sie - die Angeklagte - für den folgenden Tag, den 01.07.2008, die Überlegung angestanden, in welcher Klinik sie - Z1 - zur weiteren Kontrolle gut aufgehoben gewesen wäre.
Die Angeklagte will die Nebenklägerin sodann umfassend über die verschiedenen möglichen Ursachen der abgegangenen Flüssigkeit aufgeklärt haben, über angesammelte Scheidenflora, einen Riss der Eihäute der Fruchtblase, einen hohen Blasensprung, einen echten Blasensprung, und dass noch regelmäßige Wehen auftreten müssten, da es ohne Wehen keine Geburt gebe. Es sei also unsicher, ob es sich um einen Geburtsbeginn handle, sie sei aber zuversichtlich, dass keine Gefährdung für das Baby vorliege, da sie sich noch 10 Stunden zuvor davon überzeugt habe, dass es bereits fest im Beckeneingang liege und da nichts mehr vorfallen könne.
Z1 habe dann noch etwas ruhen und abwarten wollen, wobei abgesprochen gewesen sei, dass sie jederzeit in die Praxis hätten kommen können. Z1 habe in keiner Weise Unsicherheit oder Angst signalisiert, sonst wäre sie selbstverständlich hingefahren, obwohl eine Untersuchung oder Behandlung im Hotel nicht vereinbart gewesen sei.
Die Angeklagte hat weiter von dem zweiten Telefonat etwa um 09.40 Uhr berichtet, in dem die Kindsmutter sie davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie ein regelmäßiges Ziehen verspüre und auch weiterhin klares Fruchtwasser abgehe, was sie auf einen regelrechten Geburtsbeginn habe hoffen lassen. Sie habe die Kindsmutter dann darauf hingewiesen, dass sie, wenn sie den Eindruck habe, regelmäßige Wehen zu produzieren, in die Praxis umziehen solle. Sie selbst würde in die Geburtsräume gehen und überprüfen, ob alles bereit sei und ihre Sprechstunde absagen, weil sie sie im Laufe des Vormittags erwarten würde.
Ab diesem Zeitpunkt habe sie auf das Eintreffen des Paares gewartet. Sie habe dann lange nichts von den beiden gehört, und habe das so deuten müssen, dass offenbar noch keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, vor allem aber auch keinerlei Unsicherheiten bestanden hätten.
Um kurz vor 3 habe dann ...(Vorname Z1) das dritte Mal bei ihr angerufen und die Kontraktionen beschrieben, so dass man wohl von "richtigen Wehen", die regelmäßig aufträten, reden könne. Sie - die Angeklagte - sei beruhigt gewesen, ihren Ausführungen zu entnehmen, dass sich ein normaler Geburtsprozess abzeichnete, die Gebärmutteraktivität also nicht rückläufig sei oder sistiere. Die Tatsache, dass ...(Vorname Z1) noch selber mit ihr telefoniert habe, habe sie in der Annahme versichert, dass die Geburt noch nicht direkt bevorgestanden habe. Denn nach ihrer Erfahrung hätten Frauen bei heftiger Wehentätigkeit keine Kapazität mehr frei, in Ruhe zu telefonieren. Auch der Umstand, dass das Gespräch einige Minuten gedauert habe und dabei nur eine Wehe aufgetreten sei, die ...(Vorname Z1) ruhig veratmet habe, habe sie sicher sein lassen, dass sie den Weg zu ihr noch gut schaffen würde.
Sie habe zu dem Zeitpunkt das Bedürfnis gehabt, sich persönlich um ...(Vorname Z1) kümmern zu wollen und sie ausdrücklich gebeten, endlich in die Praxis zu kommen. Sie habe zu bedenken gegeben, dass es mit kräftigeren Wehen schwierig werden könne, noch ins Auto zu steigen und die Stufen in die Praxis zu bewältigen. Um sie zu motivieren, habe sie ihr angeboten, Badewasser einzulassen. Von Z1 sei kein Widerspruch hinsichtlich ihrer Aufforderung, unverzüglich zur Praxis zu kommen, gekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, dass das Paar in der nächsten halben Stunde erscheinen würde. Sie habe dann darauf gewartet.
Nachdem sich das Paar über eine Stunde nicht gemeldet habe, sei sie irritiert gewesen, weil sie sich das nicht habe erklären können und habe gerade überlegt, selbst anzurufen. Um 16.02 Uhr habe ...(Vorname Ehemann Z1) angerufen und sie habe sofort im Hintergrund ...(Vorname Z1) vernommen, und es habe sich für sie so angehört, als schöbe sie gerade ihr Kind aus sich heraus. Der Nebenkläger habe gleichwohl in erstaunlich ruhigem Ton lediglich um eine Untersuchung seiner Lebensgefährtin gebeten. Sie, die Angeklagte, habe ihn aber nicht weiterreden lassen und sofort ihren bereitstehenden Hausgeburtskoffer gegriffen. Sie sei ohne die in der Praxis im Souterrain befindlichen Karteiblätter losgefahren.
Als der Kindsvater ihr die Tür geöffnet habe, habe er auf sie einen gelassenen Eindruck gemacht. Sie habe gesehen, dass das Zimmer für die Geburt nicht vorbereitet gewesen sei. Sie sei am Badezimmer vorbeigeschritten, habe ihren Koffer in der Nähe des Bettes abgestellt; ...(Vorname Z1) habe ruhig und orientiert in Seitenlage auf dem Bett gelegen. An den herumliegenden gebrauchten weißen Handtüchern habe sie erkennen können, dass sie von klarem Fruchtwasser ohne Spuren von Blut oder Mekonium getränkt gewesen seien, was für sie der erste Hinweis darauf gewesen sei, dass das Kind bislang offenbar keiner Notsituation ausgesetzt gewesen sei. Es sei dann eine Wehe gekommen, die ...(Vorname Z1) ohne Anstrengung habe veratmen können, was ihr gezeigt habe, dass die Geburt nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Bei der Untersuchung habe sich dann gezeigt, dass bereits ungefähr "ein Eierbecher voll Mekonium" abgegangen sei. Sie habe geschätzt, dass die am Telefon gehörte Wehe der Auslöser dafür gewesen sei. Mekoniumabgang bei der Geburt sowie grünes Fruchtwasser könnten zwar ein Zeichen für eine fetale Notsituation sein. Bei einer Steißlage trete dieses Phänomen aber nach ihrer Erfahrung in etwa 90 % der Fälle auf und sei rein mechanisch bedingt. Bei einem Tiefertreten des Steißes in den Beckenraum würde bei einem willkürlichen oder reflexhaften Mitdrücken der Mutter auf den Bauchraum des Kindes Druck ausgeübt. Da das Kind den Afterschließmuskel noch nicht kontrollieren könne, führe der Druck zu einem Austreten der ersten Portion des im kindlichen Enddarm enthaltenen Inhalts. Bei der sofortigen vaginalen Untersuchung habe sie sich davon überzeugen können, dass der Austritt von Mekonium offenbar tatsächlich mechanisch bewirkt worden sei. Zur positiven Überraschung aller Beteiligten sei der Muttermund schon weit eröffnet gewesen - etwa 7 cm, was einer eher zügigen Eröffnungsphase entspreche. Der kindliche Steiß sei bereits tief in das mütterliche Becken eingetreten gewesen, was zu der Annahme der mechanischen Ursache des Mekoniumaustritts gepasst habe, denn ein Vorliegen der Nabelschnur habe, wie schon vorher festgestellt, de facto nicht festgestellt werden können. Um eine akute Notsituation gänzlich auszuschließen, habe sie auch sofort die kindlichen Herztöne abgehört. Vor dem Hintergrund ihrer Erfahrungen, dass es in 90 % aller Steißlagengeburten zu einem Mekoniumabgang komme und der Tatsache, dass die kindlichen Herztöne normal gewesen seien, habe sie sich nicht vorstellen können, dass sich das Kind in einer Notsituation befunden habe.
Die Nebenklägerin habe etwas schlapp und unbeweglich gewirkt; über solche ihr bekannten Zustände sei öfter gesprochen worden.
Für den gesamten weiteren Geburtsvorgang hat die Angeklagte im weiteren eine kontinuierliche Kontrolle der kindlichen und mütterlichen Vitalparameter angegeben. Sie hat erklärt, etwa viertelstündlich die kindlichen Herztöne kontrolliert zu haben, jeweils im Vergleich mit der mütterlichen Pulsfrequenz, um sicher zu sein, dass es sich um die kindliche Herzaktion gehandelt habe. Diese seien immer stabil gewesen. Sie hätte die Zeugin Z1 zwar lieber mit in ihre Praxis genommen, weil sie dort ihre gesamte Ausstattung und auch ein CTG zur Verfügung gehabt hätte. Dagegen habe jedoch das Bedürfnis der Kindsmutter gesprochen, liegen bleiben zu wollen und auch die Möglichkeit, dass bei einem plötzlichen Stärkerwerden der Wehen die Geburt sehr schnell hätte stattfinden können.
Den Wunsch, in die Klinik verlegt zu werden, habe das Paar ausdrücklich nicht gehabt, sonst hätte sie dem entsprochen. Sie habe die Tatsache, dass man sie - entgegen der Absprachen - durch das Nichterscheinen in der Praxis praktisch gezwungen habe, die Geburt im Hotel zu begleiten, nicht als Geburtshindernis gesehen, sie habe aber von ihrer Seite deutlich gemacht, dass sie unter den gegebenen Umständen kein CTG zur gleichzeitigen Messung der Wehen- und Herzfrequenz zur Verfügung hätte.
Julian:
Die Angeklagte hat weiter angegeben, dass die Wehen, von denen sie bis 16.20 Uhr nur zwei mitbekommen habe, weshalb sie sich zunächst eine Viertelstunde zurückgezogen habe, um nicht zu stören, dann nach 17 Uhr wieder regelmäßiger, aber noch immer mit Pausen von etwa 5 bis 6 Minuten gekommen seien. Da noch 3 Zentimeter Muttermund zu schaffen gewesen seien bis zur vollständigen Eröffnung, habe sie den Kindseltern erklärt, dass sich das angesichts der mäßigen Wehenkraft und der langen Pausen noch ein paar Stunden hinziehen könne. Es könne aber auch sehr flott gehen.
Um 18 Uhr habe die Nebenklägerin auf einmal gefröstelt. Solche Effekte seien ihr aus der Übergangsphase durchaus geläufig. Sie habe die Körpertemperatur gemessen, was keinen Anhalt für eine pathologische Entwicklung gegeben habe.
Die Menge des um 18.22 Uhr erneut erfolgten Mekoniumabgangs hat die Angeklagte als "ungefähr ein Esslöffel voll" beschrieben. Sie habe dies als ein Zeichen des Tiefertretens des Steißes gedeutet und habe auch durch die erneute Überprüfung der stabil bleibenden kindlichen Herztöne ausschließen können, dass eine Notsituation vorgelegen habe. Sie habe deshalb auch nicht in Betracht gezogen, eine Verlegung in eine Klinik anzuraten, was sie gemacht hätte, wenn Anzeichen für eine Notsituation vorgelegen hätten.
Einen entsprechenden Rat hat die Angeklagte allerdings für die Zeit um ca. 19.30 Uhr behauptet. Sie hat insoweit geschildert, dass sie eine gute Stunde und etwa 8 Wehen später versucht habe, Z1 dazu zu bringen, im Bett in die Vierfüßlerposition zu gehen, um die Gebärmutter zu kräftigeren Wehen anzuregen. Der Versuch sei jedoch sofort abgebrochen worden, da es für die Mutter zu schmerzhaft gewesen sei. Sie habe Z1 daraufhin erklärt, dass sie in der Klinik jetzt vermutlich einen Wehentropf bekäme, um die Geburt zu beschleunigen. Wenn sie das versuchen wolle, hätte sie nichts dagegen. Eine medizinische Notwendigkeit bestünde, nach allem, was sie in Erfahrung über ihren Zustand bringen könne, nicht. Sie - die Kindsmutter - solle nur wissen, dass sie selber, so wie sie es auch schon in der Schwangerschaft besprochen hätten, die Entscheidung hätte. Weder Z1 noch Z1 hätten sich dazu geäußert. Als sie beim anschließenden Versuch der Kindsmutter gegen 19.50 Uhr, bei einer Wehe mitzuschieben, nachgefragt habe, ob sie bewusst schiebe, habe sie keine Antwort erhalten. Sie habe dann gebeten, bei der nächsten Wehe nichts aktiv zu unternehmen. Die Kindsmutter habe die nächste Wehe veratmen können, was ihr gezeigt habe, dass es sich noch nicht um die Austreibungsphase gehandelt habe.
Bei einer anschließenden vaginalen Untersuchung habe sie dann festgestellt, dass der Muttermund so gut wie vollständig eröffnet, der Steiß tiefer, die Wehen aber nicht kräftig genug gewesen seien, um diesen bis zur Beckenmitte zu bewegen. Sie habe die Kindsmutter dann dazu bewegen wollen, die Blase zu entleeren, da eine volle Blase manchmal ein Geburtshindernis sei. Die kindlichen Herztöne seien nach wie vor unauffällig gewesen, weshalb sie sich um das Kind keine Sorgen gemacht habe. Allerdings hätte Z1 die Kommunikation mit ihr fast eingestellt, vielleicht, weil sie sich besser habe konzentrieren wollen, oder weil sie müde gewesen sei, oder weil sie es ihr vielleicht übelgenommen habe, dass sie ihr einen Wehentropf vorgeschlagen habe.
Es werde so gegen 20.15 Uhr gewesen sein, dass sie sich entschieden habe, ein kurzes Telefonat mit einer befreundeten Hebamme zu führen. Sie habe sich aus dem Raum entfernt, weil sie die werdenden Eltern durch das Gespräch nicht habe ablenken wollen. Eine langsam verlaufende Geburt sei keine Indikation zur klinischen Einweisung, vor allem, wenn der Wille der Frau dazu fehle. Dennoch sei sie unzufrieden damit gewesen, dass sie die betreute Frau weder habe motivieren können, sich zu bewegen, noch, Wasser zu lassen, noch, sich ihr deutlicher mitzuteilen. Sie habe nicht gewusst, wie lange die Geburt noch dauern würde, und ihr habe eine Idee gefehlt, wie sie sich für Mutter und Kind weiter habe einbringen können. Mit Hilfe ihrer Kollegin habe sie sich darüber klarer werden wollen. Diese Strategie nenne man "secondlook-Manöver", die sich im klinischen Alltag bewährt habe, wenn die Geburtshelferin nicht so recht weiterkomme, z.B. aufgrund einer gewissen Betriebsblindheit. Sie wende dieses Verfahren jedes Mal an, wenn sie nicht weiter wisse und habe bisher immer eine Kollegin gefunden, die ansprechbar gewesen sei.
... Z14, als ebenfalls steißlagenerfahrene Kollegin, habe vorgeschlagen, die Frau wegen mangelnder Kooperation in die Klinik zu verlegen. Sie - die Angeklagte - habe dann erwidert, dass die betreuten Leute sicher nicht den langen Weg von O23 über O26 hierhin gekommen, um dann ohne medizinischen Grund in eine Klinik zu gehen. Vermutlich stehe dahinter die Angst der Frau vor einer Bauch-OP, zumal bei ihr die Gefahr einer Thrombose aufgrund ihres Venenstatus bestehe. Die Zeugin Z14 habe ihr dann empfohlen, die Frau mit einem stimulierenden Espresso zu bedenken und energischer auf die Beine zu bringen. Sie könne dazu als Alternative ja deutlicher noch einmal die Klinikverlegung ins Spiel bringen.
Durch dieses Gespräch habe sie den nötigen Rückhalt erhalten, Z1 eine Alternative zu bieten. Sie habe ihr kurz darauf gesagt, dass sie es sich jetzt aussuchen könne, ob sie sich helfen lassen wolle, auf die Beine zu kommen und so die Geburt voranzubringen, oder ob sie lieber in einen Kreißsaal mit allem Komfort gebracht werden wolle. Statt einer Antwort habe Z1 sich hochhelfen lassen und in den Genuss eines doppelten Espresso eingewilligt. Gegen 20.20 Uhr habe sie die Kindsmutter dann gemeinsam mit dem Kindsvater zur Toilette gebracht, wo es ihr besser gegangen sei. Sie habe sich auch hier vergewissert, dass die kindlichen Herztöne die normale Frequenz gehabt hätten. Die Wehen seien in regelmäßigen Abständen etwa alle 4 Minuten gekommen. Sie habe sich entschieden, Frau Z14 per SMS über das weitere Geschehen auf dem Laufenden zu halten, um gleichzeitig für sich auch die exakten Zeiten elektronisch festzuhalten und nicht durch ein Gespräch zu stören. Die viertelstündlich kontrollierten Herztöne seien unverrückbar stabil gewesen.
Gegen 21 Uhr sei der Espresso gebracht worden. Kurz nach 21.30 Uhr sei klar gewesen, dass das Kind nun bald kommen würde. Sie habe den Steiß sehen können, die Kindsmutter gebeten, sich vor dem Bett eine bequeme Position zu suchen, und sich nach jeder Wehe überzeugen können, dass das Kind mit einer normalen Herzfrequenz offenbar keinen Stress gehabt habe.
Um 22 Uhr habe ihr Gerät ausgesetzt; sie habe sich dann für noch etwa zwei Wehen ihres Holzhörrohrs bedient. Um 22.02 Uhr habe sie damit eine etwas reduzierte Herzfrequenz von etwa 100 gehört. Das komme in der Austreibungsphase häufiger vor und sei noch kein Indiz für eine Gefahr. Bei den zwei nachfolgenden Wehen habe sie den Steiß des Kindes ein Stück hoch gedrückt zur besseren Durchblutung der Nabelschnur und zur Erholung für das Kind. Nach zwei weiteren Wehen, um 22.08 Uhr, habe sie eine Herzfrequenz von etwa 80 Schlägen pro Minute ausmachen können. Auch das stelle nach allgemeiner geburtshilflicher Erfahrung noch keine wirkliche Gefährdung für das Kind dar, wenn es sich nur um wenige Minuten handle. Da der Steiß nun greifbar gewesen sei, habe sie beschlossen, das Kind zu entwickeln, da eine Verlegung nicht mehr infrage gekommen sei. Auch eine sofortige Sectio wäre jetzt langsamer als der manuelle Eingriff gewesen.
...(Vorname Z1) habe nach Kräften geholfen und den sicher unangenehmen Eingriff toleriert, weil sie vor der Geburt von ihr darüber aufgeklärt worden sei, dass es dazu im Notfall kommen könne. Innerlich müsse sie bei so einem seltenen Eingriff auch auf eine Reanimation eingestellt sein. Die meisten Kinder seien jedoch nach solchen Maßnahmen erstaunlich fit; das hänge davon ab, welche Grundgesundheit sie vorher gehabt hätten. Sie sei also auf beides eingestellt: auf ein lebendiges, vielleicht gestresstes Kind oder aber auch auf ein bewusstloses, jedoch reanimierbares Baby.
Zur Geburt G. Z1s hat die Angeklagte angegeben, sie um 22.14 Uhr mehr blass als rosig und völlig leblos in den Händen gehalten zu haben. Ein Nabelschnurpuls habe nicht existiert. Sie habe sofort mit der Reanimation begonnen; der Brustkorb habe sich gut federnd eindrücken lassen. Bei der Beatmung habe sich dann gezeigt, dass es praktisch unmöglich gewesen sei, Luft in die Lungen zu bekommen. Dies sei außergewöhnlich, weil Ungeborene bei einem Sauerstoffmangel und einem damit einhergehenden hohen Kohlendioxidgehalt im Blut die Lungenfunktion anwerfen würden. Sie kämen blau zur Welt als Zeichen der Überladung des Blutes mit Kohlendioxid, könnten aber sofort atmen oder beatmet werden. G. Z1 aber sei weiß gewesen und habe nicht beatmet werden können. Sie habe letztlich so viel Druck wie bei einer Erwachsenenbeatmung aufgewandt und nur eine minimale Wirkung erreicht. Als sie begriffen habe, dass ihre Reanimationsmaßnahmen nicht erfolgreich gewesen seien, habe sie Verzweiflung in sich aufsteigen fühlen und sofort einen ärztlichen Kollegen als Unterstützung, Zeugen und zur Einleitung einer Untersuchung gewollt.
Während sie ihre Reanimation weiter fortgesetzt habe, habe sie Z1 gesagt, welche Nummer er wählen und dass er einen Babynotarzt anfordern solle. Nach 10 Minuten sei noch keine Änderung eingetreten.
Als der Notarzt den Raum betreten habe, habe sie ihm einen Hinweis geben wollen, dass sie die Reanimation für vergeblich halte. Sie habe deshalb sinngemäß gesagt: "Herr Kollege, ich glaube Sie können bestätigen, dass es sich um eine Totgeburt handelt.". Sie habe den Eindruck gehabt, der Notarzt sei überfordert gewesen und habe seine Bedenken gegen den Ort der Geburt loswerden wollen. Er sei dann zusehends missmutiger geworden, weil ihm die Reanimation nicht gelungen sei. Er habe sich dann bei ihr beschwert, dass er nicht intubieren könne, weil er die Stimmritze nicht darstellen könne, die mit etwas grünlichem belegt sei. Sie habe dann ihren Absauger zur Hand genommen und etwa zwei Milliliter einer grünlich schleimigen Flüssigkeit abgesaugt. Vermutlich sei durch die Bemühungen des Rettungssanitäters, den Brustkorb zu komprimieren, auch der Magen zusammengedrückt worden und etwas Magensaft nach oben befördert worden. Sie sei jedenfalls sicher, dass es sich nicht um zähes Mekonium gehandelt habe.
Der Notarzt habe dann mit Z1 ein kurzes Wortgefecht über den Umstand, dass G. Z1 nicht soeben sterbe, sondern tot zur Welt gekommen sei, gehabt. Als der Notarzt von Z1 erfahren habe, dass G. Z1 als Steißlage zur Welt gekommen sei, sei für ihn der Bogen offenbar überspannt gewesen. Sie habe sich heftig gegen die Einschaltung der Polizei gewehrt, weil sie wisse, wie sehr die Trauer der Eltern dadurch beeinflusst werde. Sie habe den Eltern zumindest Zeit allein mit ihrem Kind ermöglichen wollen. Eine Untersuchung wäre auch auf einem menschlicheren Weg möglich gewesen. Es sei allerdings nicht daran zu denken gewesen, Herrn Z26 zu einer Kooperation zu bewegen, wie z.B. einer zeitnahen Blutuntersuchung von Nabelvenenblut oder einer Ultraschalluntersuchung.
Sie habe sich nicht anmerken lassen, wie traurig und verstört sie über das tragische Ereignis und die Zuspitzung durch die Einschaltung des Notarztes und der Polizei gewesen sei. Für sie gehöre die Trauer der Eltern in den Mittelpunkt. Aus Mitgefühl sei sie noch bis etwa 3 Uhr morgens bei den Eltern geblieben.
Das, was passiert sei, sei für sie völlig unvorhersehbar gewesen. Bis zum Abfallen der Herzfrequenz gegen 22 Uhr habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Notsituation objektivieren können. Sie wolle nochmal ausdrücklich betonen, dass das Wohl von Kind und Mutter bei ihr immer oberste Priorität habe. Hätte sie eine Notsituation festgestellt, hätte sie für eine Verlegung gesorgt. Sie sei gerade Hebamme und Ärztin geworden, um das Leben von Mutter und Kind zu schützen und nicht, um das Leben einem Risiko auszusetzen. Der Vorwurf des Totschlags treffe sie zutiefst. Sie habe immer - auch in diesem Fall - aus ihrer Sicht professionell gehandelt. Sie sei für ihr verantwortungsvolles Handeln deutschlandweit bekannt gewesen.
Die Angeklagte hat auf Nachfragen der Kammer erklärt, dass ihr die Hebammenberufsordnung bekannt sei, sie sich aber nicht darüber hinweggesetzt habe, da sie als Ärztin tätig geworden sei. Als Equipment habe sie ihren Koffer dabei gehabt. Es sei zutreffend, dass sie ihre Tätigkeit lediglich als Hebamme abgerechnet habe. Später hat die Angeklagte diesbezüglich ergänzt, dass sie als Hebamme abrechne, weil die Arbeit, die sie tue, als Hebamme gemacht werden könne, und die Eltern dann von der Krankenkasse auch das Geld bekämen. Die Eltern, die zu ihr kämen, hätten nicht so viel Geld.
Auf die Frage, warum die Abhandlung der Beckenendlage in dem von ihr als Mitautorin verfassten Artikel in dem Buch "Hebammenkunde" nur die klinische Geburt und keine Hausgeburt behandle, hat die Angeklagte erklärt, dass Hebammen auch nur im klinischen Bereich ausgebildet würden. Dass sich in dem Lehrbuch auch ein Kapitel "Hausgeburt" findet, hat die Angeklagte auf Vorhalt nicht kommentiert.
Auf Vorhalt eines Absatzes "Grünes Fruchtwasser" (Bl. 387 Hebammenkunde), nach dessen Inhalt bei einem kurz- oder langfristigen Sauerstoffmangel des Feten (z.B. durch Nabelschnurkompression oder Plazentainsuffizienz) dieser mit einer kurzen Kreislaufdrosselung zugunsten lebenswichtiger Organe, wie Herz und Gehirn reagiere, wobei der so entstehende lokale Sauerstoffmangel am Darm zur Hyperperistaltik und damit zum Mekoniumabgang führe, und der Nachfrage, ob sie bei der Feststellung des Mekoniumabgangs bei ihrem Eintreffen im Hotel in O8 und der gleichzeitigen Annahme, die Geburt stünde noch nicht unmittelbar bevor, nicht hieran gedacht habe, hat die Angeklagte erklärt, dass sie an einen mechanischen Auslöser gedacht und gleichzeitig die Herztöne kontrolliert habe, die unauffällig gewesen seien. Sie habe diese regelmäßig kontrolliert. Auf Nachfrage in Bezug auf Notizen und die Dokumentation hat die Angeklagte hierzu weiter angegeben, nicht mehr Einzelheiten dokumentiert zu haben, als der Kammer bekannt seien. Ihr reiche diese Art der Kurzdokumentation, auch wenn die Dokumentationspflicht mehr verlange, da sie zeitnah einen Bericht fertige und dies auch bei der Geburt von G. Z1 mit ihrer Erinnerung am nächsten Tag getan habe.
Im Hinblick auf die unterschiedlichen Dokumentationen hat die Angeklagte angegeben, dass hier untergehe, dass natürlich das Leid der Familie im Vordergrund stünde. Aber auch für sie als Geburtshelferin sei es schrecklich, ein totes Kind in den Händen zu halten, was sie nicht reanimieren könne. Deshalb habe sie auch nach einer Ursache gesucht, und sich lange damit beschäftigt. Man fahre von so einer Geburt in einer ganz anderen Stimmung nach Hause, und deshalb brauche es auch manchmal drei Anläufe, bis sie die Überlegungen habe und Zeiten und Daten der Geburt richtig notieren könne. Sie habe den Eltern gegenüber allein zu deren Schutz erklärt, dass sie die Angaben, sie schon mehrere Jahre zu kennen, gegenüber der Polizei machen sollten.
Die Äußerung gegenüber den Kindseltern, den Notarzt bewusst verspätet rufen zu lassen, um den Eltern das Leben mit einem wie eine Pflanze dahinvegetierenden Kind zu ersparen, hat die Angeklagte eingeräumt und dazu erklärt, dass sie die Eltern auf eine hilflose Art habe trösten wollen. Natürlich sei ihr bei der Reanimation von G. Z1 im Kopf herumgegangen, wie sie ihr eigenes Kind mehrfach habe reanimieren müssen, und in den Situationen im Krankenhaus als Mutter habe erleben müssen, wie ihr Kind immer gestochen worden sei.
Eine Erklärung, die die Eltern ihr im nachhinein hätten unterzeichnen sollen, habe sie nicht vorgelegt. Auf so eine Idee komme sie nicht. Sie habe so etwas auch nicht mit Frau Z14 besprochen. Frau Z14 habe ihr einmal ein solches Formular zur Verfügung gestellt und ihr im nachhinein davon berichtet, dass sie den Eltern Z1 nur ein solches Formular gezeigt hätte, was sie selbst sich immer bei Geburten unterschreiben lasse.
Abschließend wolle sie noch sagen, dass sie es bei den Geburten mit Leuten zu tun habe, die bereits so entschieden seien und bei denen sie Sorge haben müsste, dass diese die Geburt sonst auch allein machen würden. Auch seien die Frauen, die zu ihr kämen, in aller Regel gut aufgeklärt, durch ihren Gynäkologen oder andere Hebammen. Sie kämen dann mit dem Wunsch zu ihr, das alles nicht zu wollen, sondern eine Hausgeburt.
Soweit die Angeklagte auf Nachfragen zu weiteren Geburtsvorgängen Angaben gemacht hat, erfolgt deren Wiedergabe in Zusammenhang mit den einzelnen Geburtsgeschehen.
In Bezug auf sämtliche tragisch geendeten Geburtsvorgänge hat die Angeklagte einen Sauerstoffmangel als Ursache trotz entsprechender Hinweise und fehlender gesicherter anderweitiger Erkenntnisse negiert.
Sie hat insoweit erklärt, dass sie seit sechs Jahren versuche, die Ursache für den Tod der Kinder L. Z2 und G. Z1 und eine Erklärung für den Tod von F. Z5 zu finden. Es könne sich dabei nur um eine Intoxikation, einen Infekt oder Genetik handeln. Man komme bei allen Fällen nicht mit der ganz normalen Vorstellung weiter, dass es einen Sauerstoffmangel gegeben habe.
Es gebe auch einen reversiblen Herzstillstand. Dies sei etwas, was Kliniken und Mediziner immer abstreiten würden. Die Fälle ließen sie irritiert zurück und sie wundere sich, dass es keine weitergehende Forschung gebe, sondern bei dem Tod eines Kindes immer gleich ein geburtshilflicher Fehler angenommen würde. In NRW habe es im Jahr 2008 567 Todesfälle gegeben, die alle nicht untersucht worden seien, oder bei denen eine Ursache nicht zu finden gewesen sei. Ihre Geburtshilfe sei jedenfalls nicht geeignet, Kinder umzubringen, weshalb ihr die Todesfälle auch keine Ruhe ließen.
Diese Darstellung der Angeklagten ist eine unwahre Schutzbehauptung, und eine entsprechende Überzeugung besteht auch nicht etwa tatsächlich vor dem Hintergrund einer Verblendung oder fehlgeleiteten Überzeugung, sondern der Angeklagten ist zweifelsfrei bewusst, dass Sauerstoffmangel in den unklaren Todesfällen sehr wohl die naheliegende Erklärung und bei den Geburten von G. Z1 und A. Z3 zweifelsfrei die einzige Ursache für den tragischen Ausgang ist, was sie vor dem Hintergrund ihrer Überzeugung des Schicksalhaften und Vorbestimmten lediglich für sich verdrängt und nach außen zur eigenen Rechtfertigung anders vertritt.
Die Angeklagte hat weiter eingeräumt, die Todesfälle der Gesellschaft für Qualitätssicherung der Hausgeburt nicht gemeldet zu haben. Sie hat insoweit erklärt, dass sie ihre eigene Statistik führe. Sie habe die Fälle G. Z1 und L. Z2 an ihre Kolleginnen gemeldet, die dies an das Gesundheitsamt weitergegeben hätten. Auf Nachfrage, um welche Kolleginnen es sich dabei gehandelt habe, hat die Angeklagte erklärt, dass die jeweils tätigen Notärzte die Dinge dem Gesundheitsamt melden würden. Sie melde das als Ärztin der Gesellschaft für Qualitätssicherung nicht, weil es Geburten betreffe, die aus dem Rahmen fielen, da sie überwiegend Beckenendlagen- und Mehrlingsgeburten durchführen würde, die die Kammer als Risikogeburten "titulieren" würde.
Ein Risiko sei nicht gleichzusetzen mit einer Gefährdung. Eine Steißlage etwa sei keine Gefährdung; ein einzelnes Risiko sei ein Konstrukt und vor ihr sitze immer nur eine einzelne Frau. Eine Frau könne zehn Risiken haben, gleichwohl müsse keine Gefährdung vorliegen.
Am 57. Verhandlungstag hat die Angeklagte auf Vorhalt des Inhalts der mit der Zeugin Z36 ausgetauschten Kurznachrichten, und dabei insbesondere der des Inhalts: " ..ich schicke dir jetzt die Post, ganz krass formuliert, damit ich rechtlich aus der Nummer raus bin. Würde dir viel lieber sinnvollen Rückhalt geben, statt vor dieser Kultur den Kotau zu machen...", folgende Einlassung abgegeben:
Sie habe bis zu dem Zeitpunkt, als Ermittlungen gegen sie gelaufen seien, nie mit dem Gedanken gespielt, sich von einer Frau einen Aufklärungsbogen unterschreiben zu lassen. Es habe sich bei Frau Z36 um eine gesunde Schwangere mit zwei offensichtlich gesunden Kindern im Bauch gehandelt. Sie halte es für einen "Angang", einer Frau so kurz vor der Geburt erzählen zu müssen, dass bei der Geburt ein Kind oder beide Kinder, oder die Mutter sterben könnten. Das seien für sie schädigende Informationen; ihre Erfahrung gebe das nicht her. Sie habe über 40 Mehrlingsgeburten zuhause begleitet und dabei nicht einen Fall erlebt, bei dem jemand gestorben sei. Sie rechne auch nicht damit. Sie halte es für psychologisch nicht richtig, einer Frau das zu erzählen. Dabei habe sie gemerkt, was die Ermittlungen aus ihr gemacht hätten. Dass sie unter dem Druck gestanden habe, sich für die Arbeit, die sie mache, zu rechtfertigen. Sie habe ... Z36 deshalb gesagt, dass sie sich außerstande sehe, etwas zu begleiten, was ihr im nachhinein vorgehalten würde, dass sie es nicht hätte machen dürfen; sie habe sich deshalb quasi verweigert.
Sie gehe grundsätzlich immer davon aus, dass es für Mutter und Kind gut und gesund ausgehe. Auf ihre Aufklärungspflicht angesprochen, hat die Angeklagte erklärt, dass sie in dem Fall davon habe ausgehen können, dass ... Z36 von den Gefahren gewusst habe, sie sei ja im Krankenhaus aufgeklärt worden. Sie könne das psychologisch nicht nachvollziehen, dass man einer Frau etwas unter die Nase reiben würde, was gar nicht passieren würde. Jede Schwangere wisse, dass bei einer Geburt etwas passieren könne. Es habe sich um eine gesunde Schwangere mit zwei gesunden Kindern in Längslage gehandelt. Für sie sei auch eine Steißlage kein besonders kompliziertes Geschehen, weil sie damit einfach zu tun habe. Da könne sie nicht auf die laienhafte Einschätzung kommen, dass das gefährlich sei. Wenn eine Frau sie direkt frage, könne sie auch eine Antwort dazu geben. Aber Angst zu machen, erhöhe das Risiko, dass etwas passiere, wie eine "self fulfilling prophecy".
2. Würdigung des Beweisergebnisses:
Soweit die Einlassung der Angeklagten in Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, ist sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer als unwahre Schutzbehauptung widerlegt.
Die gesamte Einlassung stellt eine Glorifizierung ihrer Person dar, und besteht hinsichtlich der Schilderung des Geburtsereignisses aus einer Aneinanderreihung von Unwahrheiten, konstruierten und angepassten Schilderungen an geburtsrechtlich geforderte Verhaltensweisen, ausgerichtet am jeweiligen Beweisergebnis, zur Negierung der eigenen Verantwortlichkeit. Sie steht in Widerspruch zu weiteren eigenen Äußerungen und schriftlichen Urkunden, und ist in großen Teilen von Zynismus und Anmaßung gegenüber den Kindseltern Z1 und Z1 geprägt, denen sie vorgeworfen hat, sie quasi zur Geburtsbegleitung im Hotel gezwungen zu haben. Darüber hinaus stellt die Angeklagte erneut das eigene Schicksal in den Vordergrund, während das Leid der betroffenen Eltern, die ein Kind verloren haben, keine Beachtung findet. Wenn die Angeklagte etwa einleitend erklärt, sie habe den Vierfüßerstand bei Steißlagen entwickelt oder eine spezielle präventive Geburtshilfetechnik bei Beckenendlagen, die erfreulicherweise auch in manchen Kliniken übernommen worden sei, mutet das nicht nur angesichts des Umstands, dass die vertikale Gebärhaltung bis in prähistorische Zeiten zurückreicht, mehr als merkwürdig an.
Feststellungen zum Vorgeschehen
Lebenslauf und Ideologie der Angeklagten
Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Rahmen ihrer schriftlichen Einlassungserklärung und auf ergänzende Nachfragen, daneben auf der Verlesung einer im Verlauf des Verfahrens eingereichten Auflistung ihres Werdegangs.
Die Feststellungen zu der Einstellung der Angeklagten zu Geburtsgeschehen als natürlichem, unmediziertem, unüberwachtem, schicksalhaftem Geschehen und der stattgefundenen Entwicklung ihrer mit Idealismus begonnenen Laufbahn zu einer ideologisierten und medizinische und geburtshilfliche Erfordernisse negierenden Haltung beruhen auf Äußerungen im Rahmen ihrer Einlassung, dem Inhalt zahlreicher, insbesondere in der Zeit ab 2003, erfolgter Veröffentlichungen, u.a. in der Deutschen Hebammenzeitschrift, die verlesen worden sind, dokumentierter Äußerungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen, deren Verlesung ebenfalls erfolgt ist, sowie dem in zahlreichen begleiteten Geburtsvorgängen dokumentierten, eindeutige Rückschlüsse zulassenden Verhalten der Angeklagten.
In den verlesenen Publikationen der Angeklagten mit etwa den Themen "In eigener Verantwortung", "Man muss viel wissen um wenig zu tun", "Trotz aller Unkenrufe in Steißlage entbinden", "Wieviel Technik braucht die Hausgeburt", "Hausgeburt (Schutzgeburt, Privatgeburt) - eine andere Lebensphilosophie" pp., sind die von der Kammer beschriebenen Einstellungen der Angeklagten zu Geburten, Risikogeburten, Schulmedizinern, Lebensrisiken und dem Erfordernis der Beachtung medizinischer Erkenntnisse von ihr dargelegt worden. Die Artikel enthalten die immer gleiche Tendenz, biologische Vorgänge, wie die Geburt (sowie Menstruieren, Wachsen, Stillen, Orgasmus, Menopause, Sterben) als prinzipiell selbstinduzierende, selbstregulierende, selbsterhaltende, von selbst laufende und sich selbst korrigierende Prozesse zu verstehen, bei denen man nichts tun muss, um hier etwas zu verbessern. Die Angeklagte hat aus ihrer Ablehnung und ihrem Konkurrenzdenken gegenüber klinischen Entbindungen und der Negierung des ihr aus Hebammenausbildung, Medizinstudium und Allgemeinwissen bekannten Umstands, dass es medizinischen Erkenntnissen und hohen Standards zu verdanken ist, dass die perinatale Mortaliät durch eine umfassende Schwangerenvorsorge, Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, hochwertige klinische Geburtsmedizin und die besondere Betreuung von Risikoschwangerschaften sowie Überwachungsmöglichkeiten während der Geburt in den letzten Jahrzehnten drastisch minimiert werden konnte, dabei keinen Hehl gemacht.
Die von ihr vertretenen Auffassungen werden durch ihr Verhalten bei zahlreichen Geburten, deren Einzelumstände die Kammer feststellen konnte, belegt. Die Angeklagte hat sich gerühmt, die Begleitung von Risikogeburten - u.a. Beckenendlagen, Mehrlingsgeburten, Geburten nach vorangegangenem Kaiserschnitt - als Haus- bzw. Praxisgeburten entgegen medizinischen und berufsrechtlichen Standards, Lehrbuchwissen, Empfehlungen des Hebammenbundes und eigenen offiziellen Empfehlungen (wie dem Artikel "Beckenendlage" in dem Buch Hebammenkunde) durchgeführt zu haben, und sich dabei bewusst in Gegensatz zu den sogenannten Klinikstandards und medizinischen Erkenntnissen und Errungenschaften und Vorschriften der Hebammenberufsordnung, die nach ihrer Auffassung für Klinikhebammen gemacht sei, gesetzt. Mit Äußerungen im Rahmen ihrer Einlassung hat sie deutlich gemacht, dass sie sich insoweit eine überragende Kompetenz zuschreibt, die Sorge vor der Verwirklichung von Risiken als "laienhafte" Einschätzung abtut, und großen Wert darauf legt, als deutschlandweit bekannte "Fachfrau" auf dem Gebiet anerkannt zu sein.
Sie hat ihre publizierte Einstellung, dass Hausgeburtshilfe Geburtshilfe ohne Zahlen sei und mit Zentimetern Muttermundsweite oder Höhenständen des kindlichen Kopfes oder Steißes nichts zu tun habe und Zeit keine Rolle spiele, in sämtlichen Geburtsvorgängen, deren Einzelheiten zeugenschaftlich und durch eigene schriftliche Dokumentationen festgestellt wurden, praktiziert, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. Bei allen Schwangerschaften fehlt es danach an einer ausreichenden Überwachung während einer rechnerischen Überschreitung des errechneten Geburtstermins sowie bei Geburten und insbesondere Risikogeburten hinsichtlich der mütterlichen und kindlichen Vitalparameter zur rechtzeitigen Erkennung und Vermeidung von konkreten und naheliegenden Gefahren. Die Angeklagte hat dieses Verhalten mit der ideologischen Sichtweise gerechtfertigt, dass in der Hausgeburtshilfe "anders als in der Klinik das Kind nicht als gefährdetes Subjekt, sondern als kompetentes Wesen gelte, das aufgrund seiner eigenen Hormonantwort auf den Wehenstress mitbestimmen könne, wie lange seine Erholungsphasen dauern müssten". Die Angeklagte hat nachweislich auch bei absehbaren und naheliegend zu erwartenden Komplikationen während einer Risikogeburt keine Vorbereitungen in Bezug auf die Inanspruchnahme klinischer Hilfe getroffen.
Die ideologisch beeinflusste Denkweise der Angeklagten zeigt sich zur Überzeugung der Kammer weiter darin, dass sie unbeeindruckt durch tragische Ausgänge von ihr begleiteter Geburten an ihrem Entbindungskonzept unverändert festgehalten und dieses zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen hat. Ihre grundsätzliche innere Einstellung, den Tod eines Neugeborenen als schicksalhaftes und natürliches Lebensgeschehen zu akzeptieren - ohne Bewertung eines konkreten Inkaufnehmens eines derartigen Ausgangs für jeden Geburtsvorgang -, hat die Angeklagte durch ihre publizierte Meinung, die Klinik vermittle einen trügerischen Gedanken der Sicherheit, die den Schicksalsgedanken, dass der eine komme und der andere gehe, zu verleugnen suche, wobei die Frauen sich dieser technischen Akribie unterordnen würden, von außen ein komplexes selbstregulierendes System zu kontrollieren, deutlich gemacht.
Angesichts der im einzelnen festgestellten Umstände der Geburtsvorgänge hat die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keinen Zweifel daran, dass das Verhalten der Angeklagten nicht vor dem Hintergrund einer fehlenden Erkenntnis der tatsächlichen Ursache eines vermeidbaren Sauerstoffmangels und einer Art "Verblendung" beruhte, sondern eine bewusste Ausschaltung und Verdrängung einer solchen Ursache gerade vor dem Hintergrund ihrer Einstellung und einer maßlosen Selbstüberschätzung erfolgte. Im einzelnen erfolgt die entsprechende Würdigung im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen.
Dass die Angeklagte trotz entgegenstehender Fachkenntnisse als Ärztin falsche medizinische Inhalte bei Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen propagiert hat, hat die Kammer anhand der Verlesung entsprechender Unterlagen - des auf einer Veranstaltung im November 2013 in O38 in der Praxis der Hebamme Z56 verteilten Artikels "Selbstregulation unter der Geburt - Potenziale und Grenzen", sowie auf der Grundlage der Darlegungen zu den Thesen der Angeklagten vernommener Sachverständiger, der Fetalpathologen Prof. Dr. C6 und Dr. C7 sowie des Gynäkologen Prof. Dr. C1 festgestellt. Insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. C6 hat nachvollziehbar erläutert, dass für den von der Angeklagten behaupteten plazentaren Sauerstoffaustausch sowie die Sauerstoffresource der kindlichen Leber keine wissenschaftlich haltbaren Daten existieren. Auch die Sachverständige Dr. C7 hat unter Berücksichtigung des von der Angeklagten herangezogenen Zitats des Arztes Rockenschaub dargelegt, dass die benannte Literaturstelle in keiner Weise geeignet sei, derartige Aussagen zu belegen, sondern es sich um eine Fehlinterpretation handle.
Dass die Einstellungen der Angeklagten und das praktizierte Verhalten insgesamt im Widerspruch zu geburtshilflichen und medizinischen Erkenntnissen stehen, hat die Kammer auf der Grundlage der Verlesung benannter Vorschriften und Urkunden, der inhaltlichen Bekanntgabe, sowie aufgrund der unter Bezugnahme auf zugrunde liegende Richtlinien erfolgten sachverständigen Ausführungen des Gynäkologen Prof. Dr. C1, wie unter anderem der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger mit der Anlage für die Dokumentation der Hebammenhilfe, der Empfehlungen und Auswahlkriterien für die Wahl des Geburtsortes des Bundes Deutscher Hebammen e.V., der Mutterschafts-Richtlinien, der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe zur Geburt bei Beckenendlage und zur Zusammenarbeit von Arzt und Hebamme, festgestellt.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1, ehemaliger Leiter der Frauenklinik in O25 in der Zeit von 1987 bis 2006, mit den Schwerpunkten Geburtshilfe und Perinatalmedizin, sowie pränataler Diagnostik, an der vaginalen Entbindung von ca. 1620 Kindern aus Beckenendlage beteiligt, Autor zahlreicher Fachbücher und Fachartikel, insbesondere auch zur Beckenendlage, zur Ultraschalldiagnostik und Frauenheilkunde, mit Tätigkeiten in der geburtshilflichen Fortbildung und der Entwicklung von Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, hat insoweit umfassend und anschaulich, unter Erörterung der Richtlinien, Empfehlungen, Verordnungen und geburtshilflichen Literatur, wie u.a. der Fachbücher "Geburtshilfe" von Z48, Husslein, Z48, "Frauenheilkunde" unter seiner Mitwirkung und der Autoren Rempen, Würfel, Jawny, Rohde, "Hebammenlehrbuch" von Martius, "Geburtshilfe" von Gerhard und C1, "Geburtshilfe und Perinatalmedizin" von Rath, Gembruch und Schmidt, die Terminologie und Definition der geburtshilflich relevanten Fakten erläutert. Auf diesen abwägenden und gegenüberstellenden, differenzierten Darlegungen beruhen die Feststellungen der Kammer zu den erforderlichen Maßnahmen der Schwangeren- und Geburtsbetreuung, der Definitionen der rechnerischen Überschreitung des errechneten Entbindungstermins, der rechnerischen Übertragung, der Phasen und der Dauer einer Geburt, des protrahierten Geburtsverlaufs, der sogenannten Risikoschwangerschaften und -entbindungen und der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen. Auf der weiteren Grundlage der Hebammenberufsordnung, der darin beinhalteten Dokumentationspflicht und der Empfehlungen und Leitlinien basieren die Feststellungen ergänzend hinsichtlich der objektiven Verpflichtungen der Angeklagten.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat dezidiert die grundsätzlichen und bei Risikoschwangerschaften und -geburten potenzierten Risiken, die insbesondere für das Ungeborene, aber auch teilweise für die Kindsmutter bestehen, dargelegt, weshalb Risikogeburten angesichts der Erforderlichkeit der Überwachung und der Möglichkeit des schnellen Wechsels auf den abdominalen Weg eine außerklinische Entbindung unverantwortbar erscheinen lassen, was in der Regelung der Berufsordnung der Hebammen sowie in sämtlichen Leitlinien und Empfehlungen Niederschlag gefunden hat.
Feststellungen zu den Geburtsgeschehen
F. Z5 23.05.05 (Beiakte 80 Js ...)
Die Feststellungen zur Geburt der F. Z5 beruhen im wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, den verlesenen Geburtsprotokollen der Angeklagten und der Zeugin Z7, Bekundungen bzw. Verlesungen von Vernehmungsprotokollen und Stellungnahmen der Hebammenschülerinnen, Aussagen der Klinikärzte, des Rechtsmediziners und der Klinikhebamme. Die Hebamme Z7 hatte im Hinblick auf erfolgte Falschaussagen zuvor von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Die Kammer hat dem Geburtsgeschehen dabei nur insoweit Bedeutung beigemessen, als es Rückschlüsse auf die Einstellung und das Verantwortungsbewusstsein der Angeklagten zulässt. Sowohl die Todesursache als auch eine Verantwortlichkeit der Angeklagten für den tödlichen Ausgang der Geburt waren nicht festzustellen.
Die Angeklagte hat sich zunächst dahin eingelassen, dass der Tod von F. Z5 genauso unerklärlich sei wie der von G. Z1. Eine Azidose habe nicht vorgelegen. Sie habe die Schwangere untersucht und einen Geburtsstillstand festgestellt und daraufhin die Klinikeinweisung veranlasst. Das CTG, das in der Klinik genommen worden sei, sei seltsamerweise verschwunden - was nicht zutrifft; die Kammer hat dieses in Augenschein genommen -, habe aber bis zuletzt einen Wert von 120 - 130 ausgewiesen - was allerdings im Widerspruch zu ihrem eigenem Gedächtnisprotokoll steht, in dem eine Frequenz von 86 bis 134 notiert ist. Ob sie vor der Untersuchung Kalziumtabletten habe besorgen lassen, erinnerte die Angeklagte zunächst nicht, an einem späteren Verhandlungstag war ihr dieser Umstand wiederum doch erinnerlich. Ob sie eine Litzmann`sche Obliquität festgestellt habe, könne sie nicht sagen, da das Kind auf Beckenbodenhöhe gewesen sei, spiele dies aber auch keine Rolle.
Am darauffolgenden Verhandlungstag hat die Angeklagte ihre Einlassung dahingehend ergänzt, dass sie in ihrer Arbeitsweise grundsätzlich erst aus dem Hintergrund beobachte und nicht sofort untersuche, um die Frauen nicht zu irritieren. Sie habe bei Frau Z5 vielleicht drei Wehen abgewartet. Frau Z7 habe ihr am Telefon gesagt, dass sie das von der Gebärenden kenne, dass es jedes Mal kurz vor der Austreibungsphase einen Geburtsstillstand gebe. Frau Z7 habe die Zystozele als Muttermundslippe bezeichnet, das sei wohl eine Verwechslung gewesen; es handle sich aber nicht um einen geburtsunmöglichen Zustand. Das Gewebe sei nur nach Zurückschieben nicht dort geblieben, weil die Wehen wohl nicht kräftig genug gewesen seien. Deshalb habe sie Kalziumtabletten haben wollen. Anders als in ihrer Angabe am Vortag hat die Angeklagte nunmehr erklärt, dass sie den von ihr erhobenen Befund laut in den Raum gesprochen habe; sie habe aber sicher nicht Litzmann´sche Obliquität gesagt, den Begriff benutze sie nicht. Sie habe bei der Untersuchung auch schon einen "intrauterinen Fruchttod" im Kopf gehabt, aber es nicht laut aussprechen können, da die Belastung für die Kindsmutter zu groß gewesen wäre. Sie habe das Köpfchen dann hochgeschoben und das Kind in die Vorderhauptslage gedreht, es habe dann kein Geburtshindernis mehr vorgelegen, die Gebärende hätte nur keine Wehen gehabt. Sie habe dann keine Herztöne mehr gefunden und sei davon ausgegangen, dass das Kind tot sei. An Sauerstoffmangel habe sie nicht gedacht. Die Länge der Geburt habe auch nichts mit einer Sauerstoffmangelversorgung zu tun. Das Kind befinde sich im Mutterleib wie in der besten Intensivstation versorgt. Man müsse eben in der außerklinischen Geburtshilfe viel längere Geburten aushalten und diese seien zu akzeptieren, weil man ohne Wehenmittel arbeite.
Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Angeklagte erneut erklärt, dass das Kind keine Azidose gehabt habe. Das vierte Kind der Familie sei mit einem Jahr an einem hochfieberhaften Infekt gestorben. Aus diesem Grund sei es naheliegend, auch hier von einem Infekt auszugehen. Es habe ein reversibler Herzstillstand während der Geburt vorgelegen, und die Verlegung in die Klinik habe offensichtlich bewirkt, dass das Herz wieder angesprungen sei. Es seien Parallelen wie im Fall G. Z1 zu sehen; das Kind sei auch blass rosig und leblos gewesen.
Die Feststellungen zum Verlauf der Geburt beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen der Hebammenschülerin Z11, der Verlesung ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung vom 08.12.2006 und der Verlesung der Stellungnahme der Zeugin Z12 vom 02.01.2007. Beide haben die Erschöpfung der Kindsmutter und den bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Angeklagten seit längerer Zeit bestehenden Geburtsstillstand beschrieben, wobei insbesondere die Zeugin Z11 in ihrer Vernehmung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie angesichts des Zustands der Kindsmutter ein ungutes Gefühl gehabt und viel früher eine Verlegung in ein Krankenhaus in Betracht gezogen hätte. Der Zeitpunkt der Benachrichtigung und des Eintreffens der Angeklagten ist in dem Geburtsprotokoll der Hebamme Z7 dokumentiert, wobei auch die Zeugin Z11 in ihrer verlesenen Stellungnahme ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass die Angeklagte trotz der Mitteilung der Probleme erst zwei Stunden später erschienen sei.
Die Zeugin Z12 hat in ihrer im Verlauf des gegen die Hebamme Z7 geführten Ermittlungsverfahrens detailliert einen zunehmenden Erschöpfungszustand und eine Kraftlosigkeit der Mehrgebärenden bereits vor 06.00 Uhr beschrieben, was in Übereinstimmung mit dem Geburtsprotokoll der Hebamme Z7 steht, dass die Kindsmutter bereits um 05.30 Zweifel an einer Fortsetzung der Hausgeburt geäußert und eine halbe Stunde später selbst eine Verlegung in eine Klinik erwogen hatte. Auch hatte die Zeugin Z12 eine konkrete Erinnerung an die Diagnose der Hebamme Z7 einer störenden Muttermundslippe sowie die Feststellung einer Litzmannschen Obliquität durch die Angeklagte. Auch die Feststellung, dass die Angeklagte gleichwohl bei ihrem Eintreffen nicht unmittelbar eine Untersuchung der Gebärenden oder der Herzfrequenz des Kindes vornahm, sondern zunächst Kalziumtabletten orderte, beruht auf den Darlegungen der Zeugin Z12 und der Erinnerung der Zeugin Z11.
Die Angeklagte hat selbst in dem von ihr zu der Geburt gefertigten Gedächtnisprotokoll als Untersuchungsbefund notiert, dass die Fruchtblase vor einigen Stunden gesprungen sei, der Kopf des Kindes die unterste Beckenebene noch nicht erreicht habe und weder im Stehen noch im Liegen der Kopf tiefer trete, und kindliche Herztöne nicht feststellbar seien, weshalb sie die Diagnose eines intrauterinen Fruchttods notierte.
Die Feststellungen zur nachfolgende Geburtssituation im Anschluss an die Verlegung in die Klinik und die medizinische Beurteilung des Geburtsverlaufs, bei dem angesichts des Umstands eines bereits zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Angeklagten bestehenden Geburtsstillstands eine Verlegung in eine Klinik angeraten gewesen wäre, beruht auf den Bekundungen der sachverständigen Zeugen Dr. Z10 und Dr. Z9. Die Beurteilung der Gefahren eines Sauerstoffmangels im Rahmen eines protrahierten Geburtsverlaufs und Geburtsstillstandes sind durch den Sachverständigen Prof. Dr. C1 erfolgt.
Die sachverständigen Zeugen konnten beide auf der Grundlage der von ihnen gefertigten Geburtsberichte sowie aufgrund ihrer nachhaltigen Erinnerung des einmaligen Geschehens detaillierte Angaben zu der Situation machen. Insbesondere der erstbetreuende Arzt Dr. Z9 hatte eine konkrete Erinnerung an die ihm gegenüber von den Hebammen Z7 und der Angeklagten gemachten Angaben, dass der Muttermund bereits seit 5 Stunden vollständig eröffnet und der Kopf des Kindes bereits seit 2 Stunden auf Beckenbodenhöhe sei. Die entsprechenden Angaben waren unmittelbar von ihm auch an den Chefarzt Dr. Z10 weitergegeben worden. Soweit diese zeitlichen Angaben mit den Darstellungen der Hebamme Z7 in dem von ihr gefertigten Geburtsprotokoll nicht übereinstimmen, ist dem keine Bedeutung beizumessen, da das Protokoll nach den Bekundungen der Zeugin Z11 erst im Anschluss an die Geburt gefertigt worden ist, und die Zeugin Z7 auch bei anderen Geburtsvorgängen - worauf im Rahmen des Geschehens zum Nachteil von A. Z3 einzugehen sein wird - Unterlagen gefälscht hat.
Der Zeuge Dr. Z10, der das Kind nach einer Zurückverlagerung der aus seiner Sicht extrem gefüllten Harnblase und einem großen Dammschnitt entwickelte, hat in Übereinstimmung mit dem sachverständigen Zeugen Dr. Z9 dargelegt, dass die bei der Gebärenden bestehende Zystozele und die dorsoposteriore Lage des Kindes zu einem Geburtshindernis geführt hatten, was die verzögerte Austreibungsphase und den Geburtsstillstand erklärte.
Soweit die Angeklagte behauptet hat, den Kopf des Kindes zuvor wieder in die Vorderhauptslage gedreht zu haben, ist die Angabe durch die Bekundungen der Zeugen Dr. Z9 und Dr. Z10 widerlegt. Beide haben darauf hingewiesen, dass angesichts der Befunde eine derartige Korrektur durch manuelle Eingriffe nicht möglich gewesen sei und das Kind eine entsprechende Hinterhauptslage bei der Geburt, die dokumentiert worden ist, aufgewiesen habe. Ebenso war die Angabe der Angeklagten, dass das CTG im Krankenhaus einen typischen Doppelschlag - den Herzschlag des Ungeborenen und den Pulsschlag der Mutter - gezeigt habe, was sie mit einem "reversiblen Herzstillstand" - einem in der Geburtshilfe unbekannten - Begriff erklären wollte, zweifelsfrei unzutreffend. Beide Mediziner haben übereinstimmend bekundet, dass der Herzschlag angesichts des Zustands der Gebärenden, die aufgrund der starken Schmerzen nur sehr schwer zu führen gewesen sei, nur sehr schwer habe abgeleitet werden können, wobei ein kindlicher Herzschlag nicht festzustellen gewesen sei. Insbesondere sei der typische Doppelschlag nicht auszumachen gewesen, was der sachverständige Zeuge Dr. Z10 anhand des CTG-Diagramms erläutert hat.
Nach Einschätzung beider Ärzte - auf der Grundlage des Zustandes des Kindes, das initial komplett schlaff wirkte, des Hautkolorits und der deutlich veränderten sulzig erweichten, gräulich lividen Nabelschnur - war das Kind zum Zeitpunkt der Geburt bereits tot - was der Rechtsmediziner Dr. C9auf der Grundlage der Beschreibungen mit einem Zeitraum von mindestens einer halben Stunde vor der Geburt bestätigt hat -, wobei aus ihrer Sicht naheliegend eine Asphyxie infolge der viel zu langen Austreibungsphase vorgelegen hat. Korrespondierend fand sich aus ihrer Sicht die Nabelschnurumschlingung und der Abgang dickgrünlichen Fruchtwassers als Umstand einer Sauerstoffmangelversorgung, eine Einschätzung, die durch zahlreiche weitere gutachterliche Stellungnahmen in Bezug auf das Tatgeschehen zum Nachteil des Kindes G. Z1 Bestätigung gefunden hat, worauf im einzelnen noch eingegangen wird. In Überstimmung mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 weist nach den Ausführungen der beiden Gynäkologen eine Grünfärbung des Fruchtwassers auf eine Stress-Situation des Fetus hin, bei dem es durch eine Mangelversorgung zu einem vorzeitigen Abgang von Mekonium gekommen ist. Infolge einer Hypoxie vor oder unter der Geburt tritt ein reduzierter gastrointestinaler Blutfluss mit verstärkter fetaler Darmperistaltik auf.
Nach den Darlegungen des nach Exhumierung des Leichnams von F. Z5 mit der Obduktion beauftragten Rechtsmediziners Dr. C9 war angesichts des Verwesungszustandes eine konkrete Todesursache jedoch nicht mehr festzustellen.
Die Kammer hat, wie dargelegt, jedoch auch nicht feststellen können, dass die Angeklagte von der Vermutung der Klinikärzte, dass eine Asphyxie todesursächlich geworden ist, was sie in der Todesbescheinigung mit dem Vermerk "Asphyxie, Geburtsstillstand, Nabelschnurkompression" dokumentierten, Kenntnis erlangt hat. Anhaltspunkte für eine andere Todesursache lagen jedoch ebenfalls nicht vor und sind auch der Angeklagten nicht zur Kenntnis gelangt. Eine Reflektion des Geburtsmodus, angesichts des ihr bekannten Umstandes eines Geburtsstillstandes infolge von Geburtshindernissen, mit der nach Einschätzung sämtlicher Mediziner naheliegenden Folge eines Sauerstoffmangels, hat der tragische Ausgang der Geburt bei der Angeklagten jedenfalls nicht ausgelöst.
Julian:
A. Z3 (Beiakte 110 O ...)
Anders ist die Geburt des infolge Sauerstoffmangels im Rahmen eines eklamptischen Anfalls der Mutter schwerstbehinderten Kindes A. Z3 am 27.08.2007 zu beurteilen. Die Kammer hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte entgegen jeglicher Standards, Leitlinien, Empfehlungen und Vorschriften, in Kenntnis der Erkrankung der Kindsmutter bei zudem pathologischer Kindslage und protrahiertem Geburtsverlauf, bis zur Realisierung des sich ankündigenden und erkennbaren lebensgefährlichen typischen Geburtsrisikos eines Anfallgeschehens an einer Haus- bzw. Praxisgeburt festgehalten hat.
Die Angeklagte hat sich am 50. Verhandlungstag wie folgt eingelassen:
Sie würde auch gerne wissen, wie das habe passieren können.
Sie habe nur Kenntnis davon gehabt, dass es sich um eine Erstgebärende mit überraschender Beckenendlage gehandelt habe, bei der die Geburt nicht so richtig weitergegangen sei. Wenn sie zu einer Geburt komme, stürze sie nicht sofort in einen Entbindungsraum; sie warte ab, stelle sich vor und ziehe sich zurück und gucke, wie die Situation sei. Sie habe sich den Mutterpass zeigen lassen und gesehen, dass der Blutdruck ein- oder zweimal leicht erhöht gewesen sei. Anfänglich sei es wohl eine Gestose gewesen, sie sei aber davon ausgegangen, dass es wieder besser gewesen sei. Sie habe zwar die Ödeme bei der Zeugin Z3 gesehen, aber die habe fast jede 5. Frau.
Auf den Vorhalt, ob die Hinweise zusammengenommen nicht Anlass für die Durchführung einer Untersuchung bzw. Blutdruckkontrolle gewesen seien, hat die Angeklagte erklärt, solche Untersuchungen nicht gemacht zu haben. Sie habe der Hebamme Z7 dann geraten, sich hinzulegen, da die Zeugin Z7 gewollt habe, dass das Kind komme, und Anleitungen zum Pressen gegeben. Sie - die Angeklagte - habe gesagt, es sei noch nicht soweit, und versucht, der Frau die Situation so angenehm wie möglich zu machen, und um zu sehen, ob sich die Situation klären und die Frau von selber wieder vernünftige Wehen bekommen würde.
Die Angeklagte hat die nachfolgende Situation sodann - wie auch ihre Kollegin - fälschlich so darzustellen versucht, dass zunächst der Hinweis auf die erforderliche Krankenhausverlegung gegenüber der Zeugin Z3 erfolgt und erst im Anschluss ein Krampfanfall eingetreten sei. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass sie der Zeugin Z3 erklärt habe, den selben Befund wie Stunden zuvor vorgefunden zu haben und deshalb in eine Klinik verlegen wolle. Im Anschluss habe die Zeugin Z3 infolge der Aufregung den Krampfanfall erlitten.
Auf die Frage nach der im Rahmen des Zivilprozesses vorgelegten Erklärung, hat die Angeklagte angegeben, dass es so geplant gewesen sei, und die Erklärung kurz, nachdem sie in die Situation eingetreten sei und diese nicht habe beurteilen können, entstanden sei. Die Situation habe es dann anders erfordert und sie habe die Geburt kurzfristig übernommen.
Die Einlassung der Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt als unwahre Schutzbehauptung widerlegt - die Angeklagte wusste sowohl von der EPH-Gestose der Zeugin Z3, vor dem Erleiden des Krampfanfalls ist eine Verlegung zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen worden, und die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die schriftliche Erklärung im Anschluss an das Geburtsgeschehen aufgesetzt worden ist, um eine Haftung der Angeklagten auszuschließen.
Die Angeklagte, wie auch die Zeugin Z7 haben im wesentlichen gelogen, um die eigene Verantwortung für den Ausgang des Geburtsgeschehens und die massive Behinderung des Kindes zu negieren.
Die Aussage der Hebamme Z7 war dabei insgesamt eine dreiste Aneinanderreihung von Lügen, was die Betreuung der Schwangerschaft, den Geburtsverlauf und die eigene Verantwortung anging. Die Feststellungen der Kammer beruhen insoweit im Wesentlichen auf den glaubhaften und tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4, die trotz massiver eigener Betroffenheit in keiner Weise überschießende Belastungstendenzen haben erkennen lassen, wenngleich die Aussagen die Tragweite, das Leid und die Verzweiflung der Familie nicht verhehlt haben, deren Bekundungen differenziert, detailliert, zurückhaltend, erinnerungsreich und übereinstimmend waren, und im übrigen durch zahlreiche objektive Umstände Bestätigung erhalten haben.
Die Feststellungen der Umstände der mangelnden Aufklärung der Kindseltern durch die Zeugin Z7 über die Risiken einer außerklinischen Entbindung; der nach medizinischen Standards mit der Schwangerschaftserkrankung der Mutter verbundenen lebensbedrohlichen Risiken für Mutter und Kind und danach ausgeschlossenen Durchführung einer Hausgeburt; der massiven Versäumnisse der Zeugin Z7 und der Angeklagten während des Geburtsvorgangs - die Fortsetzung einer außerklinischen Beckenendlagengeburt, die fehlerhafte Unterlassung der Kontrolle des Blutdrucks, des Pulses der Mutter und die unzureichende Überprüfung der Herztöne des Kindes, die unterlassene Aufklärung über die Bedeutung des Mekoniumabgangs unter der Geburt, die fehlerhafte Unterlassung der Verlegung in ein Krankenhaus, die Kompetenzüberschreitungen, der Verstoß gegen bewährte Behandlungsregeln und gesicherte medizinische und geburtshilfliche Erkenntnisse - beruhen dabei neben den tragfähigen Bekundungen der Kindseltern in Bezug auf die objektiven Umstände, im Hinblick auf die medizinische und geburtshilfliche Bewertung auf der Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2, den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1, sowie verlesener Urkunden, wie unter anderem der sachverständigen Bewertung der Hebamme C10.
Die Zeugin Z3 hat in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann, dem Zeugen Z4, unter Benennung von Zitaten der Hebamme Z7 glaubhaft deren Rat, auf weitere ärztliche Betreuung und die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen zu verzichten, beschrieben. Wiederholt habe die Zeugin Z7 darauf hingewiesen, dass trotz der erhöhten Werte alles in Ordnung sei und nichts einer Praxisgeburt entgegenstehen würde, gebetsmühlenartig wiederholt, wie schädlich Ultraschalluntersuchungen seien und lediglich Tips zur Ernährung bzw. dem Karma-Malen gegeben. Soweit die Zeugin Z7 behauptet hat, sie habe der Schwangeren im Gegenteil empfohlen, sich aufgrund des erhöhten Blutdrucks in ärztliche Behandlung oder eine Klinikbetreuung zu begeben, ist dies zur sicheren Überzeugung der Kammer zur Leugnung der Verantwortung für den tragischen Ausgang der Geburt und zur Abwehr der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der Hebamme erlogen. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon entscheidend, dass die Zeugin Z7 nichts davon berichtet hat, die Zeugin Z3 anschließend auf das Ergebnis einer solchen Untersuchung bzw. Behandlung angesprochen zu haben, was selbstverständlich gewesen wäre, wenn sie ihr diesen Rat erteilt hätte. Die Kammer hat die Überzeugung gewonnen, dass die Zeugin Z7 gerade umgekehrt die Symptomatik verschleierte, was sich auch in den nachweislich von ihr im Mutterpass vorgenommen Fälschungen hinsichtlich der Blutdruckwerte zeigt.
Die Zeugen Z3 und Z4 haben übereinstimmend die Veränderung der Situation der bis dahin unproblematischen Schwangerschaft im Juli 2007 mit der bewusst falschen Dokumentation der Blutdruckwerte und Eiweißwerte im Mutterpass durch die Zeugin Z7 geschildert. Dabei hatten beide Zeugen eine ganz konkrete Erinnerung an den am 11.07.2007 erstmals auffällig hohen Wert von 160/90. Diese konkrete Zahl war ihnen glaubhaft im Gedächtnis geblieben. Die Zeugin Z3 hat in dem Zusammenhang die wörtliche Erklärung der Hebamme erinnert, dass sie einen niedrigeren Wert aus dem Grund in den Mutterpass eintragen würde, dass dieser später einmal Ärzten in die Hände fallen könne. Tatsächlich wies die Eintragung im Mutterpass, die von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung eingesehen wurde, einen Wert von 140/85 auf. Dass die Zeugin Z7 auch in den folgenden Wochen bewusst falsche Werte sowohl in Bezug auf den Blutdruck als auch das Gewicht der Zeugin Z3 in den Mutterpass eintrug, wird durch ihre eigene, in der Hauptverhandlung verlesene Untersuchungsdokumentation sowie Äußerungen im Rahmen der Zeugenvernehmung belegt. Für den 08.08.2007, bei dem die Zeugin Z7 in den Mutterpass einen Wert von 147/90 eingetragen hatte, ist aus ihren Unterlagen ein Wert von 160/110 zu entnehmen. Weiter ist festzustellen, dass die Zeugin Z7 auch hinsichtlich der Gewichtszunahme der Kindsmutter eine falsche Dokumentation im Mutterpass vorgenommen hat. Angesichts ihrer wie eine Ausrede wirkenden Angaben, "sie habe keine digitale Waage, es gebe vielleicht Schwankungen und eine Diskrepanz von 2 kg sei schon möglich; es sei eine frauenfreundliche Waage", hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Erinnerung der Kindsmutter, zum Ende der Schwangerschaft tatsächlich ca. 95, und nicht, wie im Mutterpass angegeben, 88 kg gewogen zu haben, zutreffend ist. Diese Angabe steht auch in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2, dass der aus den Unterlagen zu entnehmende Umstand einer quasi fehlenden Gewichtsreduzierung nach der Geburt - 6 Tage nach der Geburt betrug das Gewicht noch 85 kg - auffällig und nicht nachvollziehbar sei.
Die Feststellungen zu den konkreten Zeiträumen des Geburtsvorgangs, die zweifelsfrei für einen protrahierten Geburtsverlauf sprechen, zum wiederholten Mekoniumabgang bereits Stunden vor dem Anfallsgeschehen und zur mehrstündigen alleinigen Begleitung der Geburt durch die Angeklagte, beruhen neben den glaubhaften Bekundungen der Kindseltern auf den Angaben der Angeklagten und der Zeugin Z7 in den von ihnen gefertigten Geburtsprotokollen, soweit diese den Angaben der Zeugen nicht widersprechen. Das von der Zeugin Z8 im Anschluss an die Geburt allein aus der Erinnerung gefertigte Gedächtnisprotokoll ist insoweit hinsichtlich der aufgeführten Zeiten unbrauchbar. So wird von ihr der Zeitpunkt der Übernahme der Geburtsleitung, die die Angeklagte und die Zeugin Z7 übereinstimmend mit 01.00 Uhr angeben, auf ca. 02.15 Uhr festgelegt. Dass die von der Zeugin Z8 insgesamt notierten Uhrzeiten nicht zutreffen können, belegt insbesondere der Umstand der Alarmierung des RTW, der von ihr mit ca. 04.00 Uhr angegeben wird; tatsächlich ging der Notruf bei der Feuerwehr um 03.31 Uhr ein. Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung hat die Hebammenschülerin auch erklärt, sie habe nicht auf die Uhr geguckt und zeitliche Daten aus der Erinnerung später notiert.
Wenn die Zeugen Z3 und Z4 auch ihre sichere Überzeugung dahin bekundet haben, dass es bereits gegen 20 Uhr zum Sprung der Fruchtblase mit dem Abgang bräunlichgrünen Fruchtwassers gekommen sei, hat die Kammer diesen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei feststellen können, spätestens war dies jedoch mit der Benachrichtigung der Angeklagten der Fall, mithin etwa gegen 22 Uhr; an der Beurteilung der nachfolgenden Situation ändert dieser Umstand nichts, da in jedem Fall ein protrahierter Geburtsverlauf vorlag. Angesichts der von den beiden Hebammen gefertigten Erklärung, die den Zeitpunkt der Anwesenheit der Angeklagten beinhaltet, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte spätestens ab ca. 23 Uhr bei der Geburt anwesend war. Die Zeugin Z7 hat in Übereinstimmung mit der Schilderung der Kindseltern für den Zeitpunkt des Fruchtblasensprungs den "Abgang von mekoniumhaltigen Fruchtwasser" notiert mit einem zu diesem Zeitpunkt nahezu vollständig eröffneten Muttermund von 9 cm, was nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 und den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2 das Ende der Eröffnungsphase und den Beginn der Austreibungsphase bedeutete. Dass es zu wiederholtem Abgang von Mekonium unter der nachfolgenden Geburtsleitung durch die Angeklagte gekommen ist, haben nicht nur die Kindseltern glaubhaft bekundet, sondern die Angeklagte selbst in dem von ihr gefertigten Geburtsprotokoll für den Zeitpunkt um 00.05 Uhr mit der Bemerkung "reichlich Mekonium" notiert.
Dass die Zeugin Z7 die Kindseltern zu keinem Zeitpunkt über die Risiken der von ihr erst unter der Geburt festgestellten Beckenendlage aufgeklärt hat, und ebensowenig über die Bedeutung von Mekoniumabgang, unterliegt nach den glaubhaften, tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4 keinerlei Zweifeln. Beide Kindseltern haben gleichlautend anschaulich bekundet, dass die Zeugin Z7 erklärt habe, man könne "ganz normal weiter machen", sie werde lediglich eine befreundete Ärztin hinzuziehen, mit der sie bereits wiederholt Beckenendlagen entbunden habe. Soweit die Zeugin Z7 eine Aufklärung über die Risiken einer Beckenendlagenentbindung bereits im Vorfeld behauptet hat, ist dies schon allein deshalb unglaubhaft, als es für eine derartige Aufklärung überhaupt keine Veranlassung gab, da sie selbst bis zuletzt von einer Schädellage des Kindes ausgegangen ist. Im übrigen spricht die Art ihrer Aussage bereits für sich. So hat die Zeugin erklärt, Frau Z3 sei mit ihr so im Vertrauensverhältnis gewesen, sie habe sie vorher aufgeklärt. Sie hätten darüber gesprochen, was der Unterschied bei der Geburt sei, wenn das Kind mit dem Po vorangehe. Auf die Frage, was sie konkret gesagt habe, hat die Zeugin Z7 erklärt: "Sie möchten von mir hören, dass ich die Beckenendlage als Risikogeburt ansehe und sie nicht durchführen kann, was wollen Sie mir jetzt einreden? Ich habe ihr gesagt, wie eine Beckenendlagenentbindung vonstatten geht, wenn das Baby mit dem Steiß tiefer in das Becken geht, wie die Entwicklung mit der Manualhilfe nach Veit-Smellie und Bracht ist, wie so etwas abläuft". Auf die weitere Frage, was sie der Zeugin Z3 konkret gesagt habe, hat die Zeugin sodann erklärt, sie könne sich nicht erinnern, wie sie es ihr im Einzelfall gesagt habe, ihre Konzentration lasse jetzt auch langsam nach. Ob sie ihr von einem möglichem Sauerstoffmangel etwas gesagt habe, könne sie heute in dem Detail nicht mehr sagen.
Ebenso unwahr und dreist gelogen ist die weitere Behauptung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 habe nach Feststellung der Beckenendlage während der Geburt und entsprechender Risikoaufklärung unter "keinen Umständen" in eine Klinik gewollt und auf einer Entbindung im Geburtshaus bestanden. Auch die Zeugin Z8, die den Raum zu diesem Zeitpunkt nach ihren Angaben verlassen hatte, um auf das Eintreffen der Angeklagten zu warten, hat weder eine Risikoaufklärung noch eine entsprechende Äußerung der Kindsmutter bekundet. Vielmehr hat sie beim Verlassen des Raumes ebenfalls lediglich eine Äußerung der Zeugin Z7 entsprechend der Beschreibung der Kindseltern vernommen.
Während im Rahmen des vor dem Landgericht O11 anhängigen Zivilverfahrens eine wechselseitige Zuweisung der Verantwortung für die Geburtsleitung erfolgt ist, hat die Angeklagte im Rahmen der hiesigen Hauptverhandlung eingeräumt, über mehrere Stunden die Geburtsleitung übernommen zu haben. Dass sie selbst eine Aufklärung über die Risiken der Geburtslage vorgenommen hat, hat die Angeklagte selbst nicht behauptet und ist von den Zeugen Z3 und Z4 glaubhaft in Abrede gestellt worden.
Die Bekundungen der Kindseltern, dass die Angeklagte während dieser Zeit, in der sich der Zustand der Zeugin Z3 ständig verschlechterte, keinerlei Untersuchungen der Parameter Blutdruck und Puls der Kindsmutter und keine ausreichende Herztonkontrolle des Ungeborenen vorgenommen hat, hat die Angeklagte letztlich durch die am Ende erfolgte Einlassungserklärung bestätigt, die auch in Übereinstimmung mit ihrer zahlreich publizierten Einstellung steht, dass eine Überwachung überflüssig und störend sei, die so genannten Vitalparameter bei einer gesunden Gebärenden erst bei einem Hinweis auf Krankheit oder drohende Dekompensation zu überprüfen seien, der Versuch, einen biologischen Prozess, wie eine Geburt, in einem Zweistunden-Rhythmus zu bewerten, sich in der Hausgeburtshilfe nicht bewährt habe, und anders als in der Geburtsmedizin nicht medizinischmathematisch betrachtet werden müsse, wo Wehenfrequenz, kindliche Herztöne, Zeit und Geburtsfortschritt messbar seien und wie der Bestandteil einer linearen Funktion behandelt würden.
Die Schilderung der Kindseltern steht dabei auch in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin Z8, dass die Angeklagte sich häufiger in einen Nebenraum zurückgezogen habe, während sie bei der Gebärenden geblieben sei.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte in Kenntnis davon war, dass die Zeugin Z3 an einer EPH-Gestose erkrankt war. Ihre Einlassung, die Erkrankung habe wohl zu Anfang bestanden und sie sei davon ausgegangen, dass sie sich gebessert habe, ist zweifellos eine unwahre Schutzbehauptung. Die Angeklagte hat den Mutterpass nach ihrer Einlassung eingesehen, in dem erstmals zum Ende der Schwangerschaft, wenn auch verfälschte, gleichwohl aber noch erhöhte Blutdruckwerte eingetragen waren. Sie hat nach ihrer eigenen Einlassung auch die unübersehbaren Ödeme der Kindsmutter bemerkt, die offenkundig, was sich aus den insoweit verlesenen Klinikberichten und den Schilderungen der Zeugin Z3 der stark angeschwollenen Beine und Hände ergibt, massiv waren. Nach ihrer Einlassung will die Angeklagte Kenntnis davon gehabt haben, dass zu Beginn der Schwangerschaft eine Gestose bestanden habe, und ohne weiteres davon ausgegangen sein, dass sich diese wieder gebessert habe, was bei Kenntnis der fortbestehenden auffälligen Symptomatik absurd erscheint. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Zeugin Z8 in Kenntnis der bestehenden Erkrankung war - sie hat insoweit angegeben, die Zeugin Z7 habe sie über die erhöhten Blutdruckwerte der Kindsmutter informiert, was für sie in Zusammenhang mit den Ödemen und Proteinen ein klarer Hinweis von Gestosesymptomen gewesen sei, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass erst recht auch die Angeklagte informiert war. Wenn schon naheliegend ist, dass die Zeugin Z7 die Angeklagte konkret informiert hat, besteht jedenfalls angesichts der Kenntnisse der Angeklagten und des Inhalts ihrer Einlassung für die Kammer kein Zweifel daran, dass sie von der EPH-Gestose wusste.
Die Feststellungen zu der Zustandsverschlechterung der Gebärenden unter der Betreuung der Angeklagten beruhen insgesamt auf den glaubhaften und überzeugenden Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4. Die Zeugin Z3 hat differenziert ihre Erinnerungen bis zum Zeitpunkt des Erleidens des eklamptischen Anfalls schildern können, während sie ab dem Zeitpunkt unter einer Erinnerungslücke leidet. In Übereinstimmung mit der Schilderung ihres zu jedem Zeitpunkt anwesenden Ehemannes hat sie bekundet, dass die Angeklagte auf wiederholte Hinweise hinsichtlich der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes in Form von Kopfschmerzen, Schwindelgefühlen, Augenflimmern und Schwäche und ihrer mehrfach wiederholten Erklärung, dass sie nicht mehr könne - wobei es sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 insgesamt um typische Zeichen eines drohenden eklamptischen Anfalls im Rahmen der EPH-Gestose handelte - nicht reagiert habe. Sie habe sich dramatisch schlechter gefühlt, habe die Augen nicht mehr öffnen und irgendwann kaum noch sprechen können. Gleichwohl habe die Angeklagte nichts unternommen und nicht einmal den Blutdruck kontrolliert. Sie habe lediglich durch die Zeugin Z8 einen kalten Waschlappen und ein Glas Wasser holen lassen. Auch der Zeuge Z4 hat insoweit glaubhaft bekundet, dass es seiner Frau erschreckend schlechter gegangen sei, sie mehrfach geäußert habe, nicht mehr zu können, und die Antwort der Angeklagte gewesen sei, dass alles in Ordnung sei und man so weiter machen würde wie bisher.
Eine Bestätigung der Darstellung der Zeugen findet sich letztlich auch in dem eigenen Geburtsprotokoll der Angeklagten, in dem sie für den Zeitraum zwischen 01.00-03.00 Uhr vermerkt hat: "Schwangere macht einen erschöpften Eindruck, öffnet kaum noch die Augen; 03.10 Uhr Geburt geht trotz aller Bemühungen nicht weiter".
Zweifel an der Darstellung der Kindseltern ergeben sich auch nicht daraus, dass die Zeugin Z8 an Kopfschmerzen der Gebärenden keine Erinnerung hatte und in ihrem Gedächtnisprotokoll für den Zeitpunkt um 03.10 Uhr vermerkt hat: "Patientin sagt, dass es ihr gut geht". In dem nur etwa 1 ½ seitigen stichpunktartigen Protokoll der Zeugin ist dies der erste Eintrag zu der Verfassung der Gebärenden, abgesehen von der falschen Uhrzeit der Zeitpunkt kurz vor Erleiden des eklamptischen Anfalls. In Anbetracht des nachfolgenden Geburtsausgangs hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch die Zeugin Z8 aus Angst vor etwaigen Konsequenzen die Situation geschönt dargestellt hat. Nach der medizinischen Beurteilung der Situation, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, ist es auszuschließen, dass es der Zeugin Z3 zu dem Zeitpunkt noch gut ging.
Beide Kindseltern hatten desweiteren auch eine konkrete Erinnerung an einen mehrfachen Mekoniumabgang vor und in Gegenwart der Angeklagten, wobei sie weder über die Bedeutung noch über Risiken und Gefahren aufgeklärt worden sind.
Auf der Grundlage der tragfähigen Bekundungen der Zeugen Z3 und Z4 und der aus dem Geburtsverlauf insgesamt zweifelsfrei zu ziehenden Schlüsse steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass eine Verlegung in ein Krankenhaus, wie von der Angeklagten und der Zeugin Z7 behauptet, zu keinem Zeitpunkt vor Eintritt des eklamptischen Anfalls angesprochen wurde. Soweit die Angeklagte und die Hebamme Z7 in ihren Geburtsprotokollen wortgleich für die Zeit 03.15 Uhr dokumentiert haben: "Entscheidung zur Verlegung in Ruhe. Als der Schwangeren dies mitgeteilt wird, bekommt sie unmittelbar darauf einen tonischklonischen Anfall mit tiefer schnarchender Atmung und Nichtansprechbarkeit", handelt es sich um eine Lüge. Der Zeuge Z4 hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung eine detaillierte Beschreibung der Einzelheiten des Versuchs nunmehr, nach Rückkehr der Zeugin Z7, beider Hebammen, im Badezimmer die Geburt wieder in Gang zu bringen, abgegeben. Danach hat er seine Partnerin zur Wehenveratmung im Stehen gehalten, die auf Anweisung der Zeugin Z7 immer wieder in die Hocke haben gehen sollen, um den stockenden Geburtsvorgang zu beschleunigen, als seine Frau plötzlich in der Position, in der er sie gehalten habe, eine fürchterliche Grimasse gezogen und einen Ton von sich gegeben habe, der ganz tief aus dem Körper gekommen sei und der ihm das Blut in den Adern habe gefrieren lassen. Dabei erfolgte die Aussage des Ehemannes unter reaktivierter Erinnerung des Geschehens unter Tränen und mit Ringen um Fassung. Es sei ein Anblick gewesen, den er nicht nochmal erleben wolle. Er habe seine Frau in die stabile Seitenlage gebracht und fortlaufend mit ihr gesprochen, wobei er überhaupt nicht mehr zu ihr durchgekommen sei. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, etwas wahrzunehmen, und er habe in der Situation Angst um ihr Leben gehabt. Der Zeuge Z4 hat glaubhaft bekundet, dass eine Verlegung der Geburt in die Klinik zuvor zu keinem Zeitpunkt von keiner der Hebammen angesprochen worden sei.
Letztlich spricht schon das gesamte Verhalten der Hebammen im Verlauf des Geburtsgeschehens, der Umstand einer fehlenden bzw. unzureichenden Kontrolle der Vitalparameter, die unterbliebene Reaktion auf den bereits Stunden zuvor und wiederholt erfolgten Mekoniumabgang und den protrahierten Geburtsverlauf, auf die Erschöpfungszustände der Mutter und den Geburtsstillstand sowie die Verlagerung der Geburt erneut in das Badezimmer, eindeutig für die Darstellung des Zeugen Z4, dass vor Eintritt des Anfalls eine Verlegung nicht angesprochen worden ist. Die von der Angeklagten und der Zeugin Z7 geschilderte Situation eines kaum nachvollziehbaren Zufalls des Ansprechens der Verlegung praktisch im selben Moment des Anfalls, wenn zuvor trotz problematischer Situation eine solche Möglichkeit nicht einmal angedacht worden ist, ist zur Überzeugung der Kammer eine unwahre Schutzbehauptung der beiden Hebammen, die ihre Geburtsprotokolle gegenseitig angepasst und übernommen haben.
Die Aussage der Zeugin Z8 bedingt ebenfalls keine andere Beurteilung. Nach ihren Bekundungen hatte sie sich zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagte und Frau Z7 sich mit den Kindseltern in das Badezimmer begeben hatten, in der Küche aufgehalten, um Kaffee zu kochen. Während in der Darstellung ihres Geburtsprotokolls der Eintritt des Anfalls ebenso unvermittelt und nicht als Reaktion auf die Ankündigung einer Verlegung geschildert wird, hat sie auf Nachfragen in der Hauptverhandlung bekundet, bei ihrer Rückkehr sei es zeitgleich zum Anfall und der Äußerung der Angeklagten, dass man jetzt ins Krankenhaus fahren solle, gekommen. Eine zeitliche Differenzierung war der Zeugin nicht möglich.
Die in dem Zusammenhang weiter aufgestellte Behauptung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 habe sogar im Rahmen des Anfalls noch geäußert, dass sie auf gar keinen Fall unter gar keinen Umständen in die Klinik wolle, und dies sogar noch im Rettungswagen wiederholt, wobei die Zeugin ganz klar und vernünftig, ruhig und ansprechbar gewesen sei, ist an Dreistigkeit und Zynismus kaum zu überbieten. Dieser Schilderung steht nicht nur die glaubhafte Aussage des Zeugen Z4 entgegen, auch die Zeugin Z8 hat bekundet, dass die Gebärende überhaupt nicht mehr ansprechbar gewesen sei. Nichts anderes ergibt sich aus den insoweit verlesenen Krankenhausberichten bzw. der Notiz des Arztes Dr. Peters, wonach die Patientin bei der Einlieferung somnolent war, eben noch ihren Namen wusste und eine überdeutliche Hyperreflexie zeigte.
Auch nach den sachverständigen Ausführungen des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Prof. Dr. C1, ist die Schilderung der Zeugin Z7 mit der anhand der medizinischen Unterlagen zu beurteilenden Schwere des erlittenen Anfalls in keiner Weise zu vereinbaren. In Anbetracht der dramatischen, lebensbedrohlichen und folgenbehafteten Situation ist die Darstellung der Zeugin Z7, die Zeugin Z3 sei ganz klar, vernünftig, wach und ansprechbar gewesen und hätte noch in der kritischen lebensbedrohlichen Situation eine Verlegung in ein Krankenhaus abgelehnt, unverfroren und nur mit ihrem Bestreben zu erklären, sich der Verantwortung für ihr Fehlverhalten um jeden Preis und wenn auch unter Belastung der in ihrer Existenz getroffenen Kindesmutter zu entziehen.
Die Feststellungen zum Rettungseinsatz, zur Aufnahme im Krankenhaus, zum gesundheitlichen Zustand der Zeugin Z3, zu der Geburtssituation und den massiven Folgen für das Kind A. Z3 beruhen auf der Verlesung der entsprechenden Arztberichte. Soweit die Angeklagte und die Zeugin Z7 in ihren Geburtsprotokollen angegeben haben, dass aus dem Kreißsaal das kräftige Schreien eines Kindes zu vernehmen gewesen sei, die Hebamme die Auskunft erteilt habe, dass alles in Ordnung sei und das Kind später in einem normalen Transportinkubator schlafend und rosig gelegen habe, handelt es sich in Anbetracht des Berichts des St. F. Hospitals O11 vom 20.09.2007, wonach A. Z3 aus grünem Fruchtwasser aton, ohne Eigenatmung, bradykard und weiß entwickelt wurde, und mit einer schweren Asphyxie auf die Neugeborenenintensivstation verlegt werden musste, ebenfalls um eine wahrheitswidrige, nach den Umständen auch dreist erscheinende Darstellung.
Sowohl der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, der im Rahmen des Zivilrechtsverfahrens ein fachgynäkologisches Gutachten erstattet hat, als auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 und auch die in dem Zivilverfahren ergänzend mit einer Gutachtenerstattung beauftragte Hebamme C10 bestätigend, kommen übereinstimmend zu dem Schluss, dass sowohl die Angeklagte als auch die Zeugin Z7 mit der Geburtsbegleitung gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und bewährte Behandlungsregeln einer Hebamme verstoßen haben, und es sich dabei aus objektiver Sicht um unverständliches Fehlverhalten handelte, das einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Nach übereinstimmender Bewertung durfte aufgrund der hypertensiven Schwangerschaftserkrankung der Zeugin Z3 bereits keine Planung einer außerklinischen Geburt erfolgen, die Patientin hätte vielmehr einer stationären Behandlung und Entbindung bedurft. Erst recht hätte die Feststellung der Beckenendlage des Kindes nach Beurteilung der Ärzte und der Hebamme unmittelbar Veranlassung zu einer Klinikverlegung geben müssen, es sei denn, die Kindseltern hätten gleichwohl trotz entsprechender Risikoaufklärung auf einer Entbindung im Geburtshaus bestanden. Angesichts der von der Kammer zweifelsfrei festgestellten unterbliebenen Aufklärung ist den Eltern überhaupt keine Gelegenheit gegeben worden, eine verantwortliche Entscheidung zu treffen.
Der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2, Leiter eines der größten Perinatalzentren Deutschlands, dessen Fachgebiet unter anderem die Eklampsie ist, hat insoweit ausgeführt, dass er sein Gutachten bewusst nicht unter Zugrundelegung des Standards einer Klinikgeburt bzw. ärztlich geleiteten Geburt erstattet habe. Gerade bei der klassischen Hebammengeburtshilfe sei es aber erforderlich, sich auf die über Jahrhunderte tradierten Normen der klassischen Geburtshilfe zu verlassen und die entsprechenden Untersuchungen durchzuführen, wozu Blutdruckmessung, Messung des mütterlichen Pulses und der kindlichen Herzfrequenz zählten, da eine zuverlässige Bewertung der Herzfrequenz nur möglich sei, wenn man wisse, dass die mütterliche Herzrequenz entsprechend niedriger liege.
Nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Prof. Dr. C2 war es weiter ein elementarer Verstoß, nach Feststellung der Beckenendlage keine Verlegung in ein Krankenhaus vorzunehmen, zumal eine solche Geburt auch nach der Hebammenberufsordnung ohnehin nur zulässig sei, wenn die Entbindung drohe bzw. eine Verlegung in eine Geburtsklinik nicht mehr möglich sei. Nur bei einer absoluten Weigerung der Schwangeren und dem erneuten Hinweis auf die drohenden Komplikationen hätte die Hebamme äußerst hilfsweise die Schwangere weiter betreuen dürfen. Auch der Umstand, dass die Angeklagte gleichzeitig approbierte Ärztin sei, ändere daran nichts, da sie zum einen nicht ärztlich tätig geworden sei - was sich aus der Abrechnung der Angeklagten ihrer Hebammentätigkeit bestätigend ergibt - und was im Hinblick auf die möglichen Komplikationen einer Beckenendlagengeburt auch keine andere Beurteilung rechtfertige. Auch die unterlassene Verlegung durch einen Arzt hätte in der Situation einen groben Behandlungsfehler dargestellt.
Eine Beckenendlage sei immer eine pathologische Situation, die mit einem deutlich erhöhten Risiko für das ungeborene Kind verbunden sei und einer besonders sorgfältigen Geburtsleitung bedürfe. Gerade bei der Entbindung von Beckenendlagen komme es überzufällig häufig zu pathologischen Herztonabfällen und der Notwendigkeit einer raschen, häufig auch notfallmäßigen Geburtsbeendigung mittels Kaiserschnitt. Das Risiko der Beckenendlage sei immer die Hypoxie, dabei handle es sich um ein Kadinalproblem. Im ungünstigsten Fall komme es zu einem Hochschlagen der Arme, wobei das Kind unter der Geburt sterben könne. Die Beckenendlage habe immer eine erhöhte Inzidenz für hypoxischen Schaden; diese sei etwa 15-20 % häufiger als bei Schädellagen. Kinder aus Beckenendlagen hätten alle eine höhere Azidose als Kinder aus Schädellagen. Aktuelle Studien würden zudem ergeben, dass die Mortalität und Morbidität bei einer Hausgeburt höher sei als bei einer Klinikgeburt. Während es bei einer Beckenendlage bei geplantem Kaiserschnitt 2 Ereignisse auf 514 Fälle gebe, wären dies bei einer geplanten vaginalen Geburt 29 Ereignisse auf 511 Fälle; zudem sei die Azidoserate der Neugeborenen bei vaginaler Beckenendlagenentbindung um das 20-fache höher als bei einer primären Sectio, was eine erhöhte Überwachung der Geburt aus Beckenendlage bedinge.
Nach der sachverständigen Beurteilung des Prof. Dr. C2 handelte es sich vorliegend um eine Risikokombination von Beckenendlage und Präeklampsie, die zweifelsfrei ein hypoxämisches Geschehen zur Folge gehabt habe. Die festgestellten Beschwerden der Zeugin Z3 seien dabei eindeutige erkennbare Vorboten eines eklamptischen Anfalls gewesen, der mit dem Risiko einer Lebensgefahr für Mutter und Kind verbunden gewesen sei. Bei einer Verlegung in ein Krankenhaus wäre A. Z3 mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als gesundes Kind (time safes brain) auf die Welt gekommen, das sich normal entwickelt hätte. Es habe sich bei dem Geburtsverlauf das typische Risiko der Präeklampsie verwirklicht, wobei der Anfall ursächlich für den Sauerstoffmangel des Kinds geworden sei. Dabei habe die Dauer der Geburt infolge der Beckenendlage, die häufig mit einem protrahierten Verlauf verbunden sei, auch Auswirkungen auf den Eintritt des Anfalls gehabt. Die Sauerstoffversorgung des Kindes sei in der Zeit des Anfalls nicht gegeben gewesen. Wenn zudem bereits vorher schon der Grenzbereich infolge eines protrahierten Verlaufs bei Beckenendlage bestanden habe und das Kind einer Stressbelastung ausgesetzt sei, werde aus der chronischen Situation ein dynamischer Prozess.
In Übereinstimmung mit den insoweit auf der Basis zahlreicher Literaturzitate erfolgten Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 hat auch der sachverständige Zeuge Prof. Dr. C2 nachvollziehbar erläutert, dass Mekoniumabgang immer eine Stresssituation des Feten bedeute. Bei einer Beckenendlage sei in erhöhtem Maße damit zu rechnen, dass die Nabelschnur in der Wehe komprimiert werde, weil der Steiß den Geburtskanal nicht so gut abdichte. In jedem Fall sei Mekoniumabgang immer Anlass für häufigere Kontrollen, die von der Angeklagten und der Zeugin Z7 nur völlig unzureichend durchgeführt worden seien.
Nach sachverständiger Bewertung gab es in Bezug auf die Schwangerschaft keine Hinweise auf eine Schädigung des Kindes, ebensowenig waren solche aus dem Geburtsbeginn zu ersehen. Mit dem protrahierten Verlauf in Verbindung mit dem Krampfanfall der Mutter sind nach Einschätzung der Geburtsmediziner die Auswirkungen der Hypoxie auf das Kind dagegen begründbar, während andere Ursachen als eine Sauerstoffmangelversorgung, die für einen Arzt und eine Hebamme erkennbar und voraussehbar waren, nicht zu erkennen sind. Dabei macht es nach sachverständiger Beurteilung keinen Unterschied, ob es bereits um 20 Uhr oder erst gegen 22 Uhr zum Fruchtblasensprung mit Abgang von Mekonium gekommen ist, da im erstgenannten Fall der protrahierte Verlauf und der Geburtsstillstand lediglich noch eklatanter gewesen wären, in jedem Fall aber vorgelegen haben.
Auch der Sachverständige Prof. Dr. C1, auf dessen Darlegungen die grundsätzlichen Feststellungen zu der Schwangerschaftserkrankung der Gestose und deren Risiken eines eklamptischen Anfalls mit den eklatanten Folgen für Mutter und Kind, beruhen, hat in vollständiger Übereinstimmung mit dem im Zivilverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C2 dargelegt, dass bereits die bei der Zeugin Z3 offenkundig bestandene EPH-Gestose ein Ausschlusskriterium für eine außerklinische Geburt gewesen sei. Auch nach seiner Einschätzung macht es keinen Unterschied, ob der Fruchtblasensprung um 20 Uhr oder ca. 2 Stunden später erfolgt ist, da insgesamt eine massiv protrahierte Austreibungsphase bestanden habe, da der Muttermund mindestens 5 Stunden vollständig gewesen sei. In dieser Situation sei eine Kontrolle der kindlichen Herztöne alle 5 Minuten erforderlich, tatsächlich seien ausweislich der Unterlagen in 5 Stunden nur 4x die Herztöne des Kindes kontrolliert worden, was völlig unzureichend gewesen sei. Ein protrahierter Geburtsverlauf bei einer Beckenendlage potenziere das Risiko eines eklamptischen Anfalls bei bestehender EPH-Gestose massiv, was sich durch die Erschöpfungszustände der Gebärenden mit erkennbaren physischen Auswirkungen eindeutig angekündigt habe.
Als unverantwortlich hat der Mediziner auch den Umstand der mangelnden Blutdruckkontrolle durch die Angeklagte bewertet. Bereits aufgrund der nach den Klinikberichten und den Schilderungen der Zeugin Z3 bestehenden Ödeme, und erst recht nach dem Beklagen von Kopfschmerzen hätte der Blutdruck umgehend gemessen werden müssen, da angesichts dieser Symptome das große Risiko des bevorstehenden eklamptischen Anfalls gegeben gewesen sei.
Nach der sachverständigen Einschätzung des Prof. Dr. C1 lassen die Schilderungen der Kindseltern und die medizinischen Befunde die sichere Feststellung eines hypoxischen Schadens des Kindes A. Z3 infolge des eklamptischen Anfalls bzw. einer Sauerstoffminderversorgung des Feten im Rahmen des völlig unzureichend überwachten protrahierten Geburtsvorgangs zu. Eine Schädigung des Kindes bereits Tage zuvor sei angesichts des Umstands, dass es sich um ein gesundes, eutrophes Neugeborenes (3.520 g, 36 cm Kopfumfang) gehandelt habe, sehr unwahrscheinlich. Wenn die Bluthochdruckerkrankung der Mutter in der Schwangerschaft bereits zu einer anhaltenden Mangelversorgung des Kindes geführt hätte, wäre es gleichzeitig zu einer Verminderung des Substratflusses gekommen, was sich in einer Minderentwicklung (Hypotrophie, Retardierung) bemerkbar gemacht hätte. Es gebe keinen Hinweis auf eine andere Ursache der Schwerstbehinderung des Mädchens, wie etwa eine Infektion im 2. Trimester der Schwangerschaft. Es sei als grobes Fehlverhalten der Angeklagten zu bewerten, schon angesichts der Beckenendlage keine Verlegung in eine Geburtsklinik vorzunehmen; erst recht sei dies bei einer Bluthochdruckerkrankung der Mutter und eindeutigen Anzeichen eines sich ankündigenden eklamptischen Anfalls der Fall. Selbst bei einer nur relativ milden Blutdruckerhöhung müsse bereits mit einem eklamptischen Anfall unter der Entbindung gerechnet werden, wenn Eiweißausscheidungen im Urin vorliegen würden, erst recht, wenn deutlich sichtbare Ödeme bestünden.
Auch aus Sicht der im Rahmen des Zivilverfahrens ergänzend mit einer Beurteilung beauftragten Hebamme C10, deren gutachterliche Stellungnahme verlesen und von der Kammer nur bestätigend gewertet worden ist, liegt zweifelsfrei eine Kompetenzüberschreitung der tätigen Hebammen vor, die bewährte Behandlungsregeln und bekannte gesicherte medizinische Erkenntnisse, die jeder Hebamme bekannt seien, ignoriert hätten. Eine Kompetenzüberschreitung der Hebamme Z7 habe bereits darin bestanden, nach Feststellung der Beckenendlage nicht in ein Krankenhaus zu verlegen. Die Hinzuziehung einer zweiten Hebamme, auch wenn diese Ärztin sei, sei nicht ausreichend, da die Gebärende auch nach der Berufsordnung für Hebammen bei Komplikationen zur ärztlichen Versorgung in ein Krankenhaus hätte verlegt werden müssen. Mit der Vernachlässigung regelmäßiger Blutdruckmessungen seien bewährte Behandlungsregeln übergangen worden, wobei es eine jeder Hebamme bekannte medizinische Erkenntnis sei, dass pathologische Blutdruckwerte zu eklamptischen Anfällen während und auch nach der Geburt führen können. Die Unstimmigkeiten in der Dokumentation zwischen Mutterpass und persönlicher Schwangerschaftsverlaufsdokumentation der Hebamme Z7 erwecke den Eindruck, dass abnorme Werte nicht für andere hätten sichtbar sein sollen.
Die Angeklagte habe die Verlegung mit der Anordnung der Ruhepause nach Mekoniumabgang verzögert, wobei die Herztöne des Kindes zu selten gehört worden seien, um glaubhaft versichern zu können, dass es dem Kind über die Zeit der Wehen beständig gut gegangen sei. Infolge der Erschöpfung der Kindsmutter sei auch nicht davon auszugehen gewesen, dass ihre Mitarbeit bei der Wehentätigkeit und Geburt ausreichen würde.
Danach steht es insgesamt außer Zweifel, dass die Angeklagte in Kenntnis und unter Inkaufnahme der sich bereits aus der Beckenendlage mit protrahiertem Geburtsverlauf ergebenden Risiken und der gesteigerten Gefahr eines eklamptischen Anfalls infolge der bei der Gebärenden bestehenden Gestoseerkrankung an der Durchführung der Praxisgeburt festgehalten hat, ohne die Kindseltern über die besonderen Risiken aufzuklären und ohne bei den sich abzeichnenden Komplikationen eine Verlegung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
Drillingsgeburt Z13
Die hohe Risikobereitschaft der Angeklagten in Kenntnis drohender medizinischer Komplikationen zeigt sich in besonderem Maße in der Beteiligung an Mehrlingsgeburten auf einer Insel ohne Krankenhaus.
Dass es auf O13 auch im Jahre 2008 kein Krankenhaus mehr gab, sondern nur ein niedergelassener Arzt dort Räumlichkeiten genutzt hat, hat die Zeugin Z14 bestätigt.
Hinsichtlich der beiden auf O13 unter ihrer Beteiligung stattgefundenen Drillingsgeburten Z13 und Z15 hat die Angeklagte gemeinsam mit den offenkundig beeinflussten und infiltrierten Zeuginnen Z14, Z13 und Z15 eine Darstellung versucht, nach der sie rein zufällig anwesend und nicht als Hebamme tätig gewesen sein will.
Die Beweisaufnahme hat zweifelsfrei ein anderes Ergebnis erbracht. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, bei der Geburt der Zeugin Z13 dabei gewesen zu sein, jedoch nicht in beruflicher Tätigkeit. Sie habe sich für den Fall eines Notfalls im Hintergrund gehalten, sei aber nicht tätig gewesen. Auf Vorhalt einer erfolgten Rechnungsausstellung für Hebammentätigkeit, die verlesen worden ist, hat die Angeklagte die klägliche Erklärung abgeben, die Rechnung "einfach mal aus Interesse" gemacht zu haben, was eine solche Geburt die Kasse kosten würde und um zu überprüfen, wie viel Geld ihr am Ende entgangen sei. Auf die Frage, warum mit ihrer Unterschrift im Untersuchungsheft der Kinder die Durchführung der ersten Untersuchung unmittelbar im Anschluss an die Geburt dokumentiert ist, hat die Angeklagte angegeben, dass sie dazu stehe. Wenn sie da sei, mache sie auch die sogenannte U1.
Auf den Vorhalt des Risikos der Entbindung von Drillingen auf einer Insel ohne Krankenhaus hat die Angeklagte sich dahin eingelassen, dass sie gewusst habe, dass die Geburt auch ohne sie stattfinden würde; die Entscheidung sei völlig ohne sie gefallen. Die Entbindungen seien geplant gewesen und sie habe darauf keinen Einfluss nehmen können. Im übrigen habe Frau Z14 diesbezüglich die größere Kompetenz und sie - die Angeklagte - sei die letzte, die sagen würde, dass man es lassen solle.
In Bezug auf die grundsätzlichen Risiken einer Mehrlingsschwangerschaft und -entbindung, die Geburtsrisiken der Frühgeburtlichkeit, einer Nabelschnurumschlingung oder vorzeitigen Plazentalösung mit der Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen bei der Mutter und einer Hypoxie des Ungeborenen, sowie in Bezug auf die Besonderheiten der bei der Zeugin Z13 bestehenden Drillingsschwangerschaft mit Fetofetalem Transfusionssyndrom beruhen die Feststellungen auf den kompetenten sachverständigen Ausführungen des Geburtsmediziners Prof. Dr. C1. Der Sachverständige hat das Risiko der vorzeitigen Plazentalösung (Holzuterus) dargestellt - was sich bei der später von der Angeklagten begleiteten Zwillingsgeburt verwirklicht hat -, wobei ein solches sich nicht immer durch eine Blutung nach außen deutlich zeigt. Im Rahmen einer CTG-Überwachung ist eine solche Komplikation festzustellen, weshalb eine klinische Entbindung unter kontinuierlicher Überwachung nach den Darlegungen des Sachverständigen unabdingbar ist, um gegebenenfalls aufgrund eines sofortigen Abschneidens des zweiten Kindes von der Sauerstoffversorgung als Folge der Plazentalösung, auf einen Kaiserschnitt umsteigen zu können. Bei der vorzeitigen Plazentalösung handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 um ein bekanntes typisches Risiko bei Mehrlingsgeburten, das sich durch die Veränderung der intrauterinen Druck- und Volumenverhältnisse nach der Geburt des ersten Zwillings verwirklichen kann. Bei der Gebärenden besteht in diesem Fall das Risiko der Uterusatonie (Erschlaffen der Gebärmuttermuskulatur), was mit einer Verblutungsgefahr verbunden ist. Aufgrund dieser Risiken unterliegt die außerklinische Begleitung von Mehrlingsgeburten nach der Hebammenberufsordnung einem Verbot.
Hinsichtlich der objektiven Umstände der Schwangerschaft, der erfolgten Behandlungen, Untersuchungen und der späteren Behandlung des Kindes L. Z13 beruhen die Feststellungen auf den Bekundungen der Zeugin Z13 und der Verlesung von Kranken- und Behandlungsunterlagen, die von der Zeugin übergeben worden sind.
Die Zeugin Z13 hat im Rahmen ihrer Aussage keinen Hehl daraus gemacht, nach der fehlgeschlagenen Laserkoagulation mit der schulmedizinischen Behandlung der Schwangerschaft abgeschlossen zu haben, und in Kenntnis des Risikos, dass es auf der Insel O13 kein Krankenhaus gab, die Entbindung dort geplant zu haben. Sie hat insoweit angegeben, nach der Laserbehandlung fix und fertig gewesen, und alles mit Spezialisten nicht mehr gewollt zu haben. Einen Kaiserschnitt habe sie abgelehnt. Zu Beginn der anschließenden Betreuung habe eine Untersuchung bei Frau Z14 stattgefunden, im weiteren Verlauf sonst nur Telefonate.
Anhand der von der Zeugin Z13 übergebenen Arzt- und Behandlungsberichte war in Zusammenhang mit den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 auch nachvollziehbar, dass es erst in der 33. Schwangerschaftswoche zum Tod des Drillings gekommen ist, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem es aller Voraussicht nach bei der Wahrnehmung der der Zeugin angeratenen Überwachung unter klinischen Bedingungen bereits zur Durchführung eines Kaiserschnitts und damit mutmaßlich zum Überleben aller drei Kinder gekommen wäre.
Julian:
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte in Kenntnis der konkreten Umstände geplant an der Entbindung teilgenommen hat. Spricht ihre Einlassung schon für sich, dass sie nicht beruflich beteiligt gewesen sei, sondern sich nur für den Fall eines Notfalls - angeblich also mit derselben Intention, die der gefertigten Erklärung bei der Geburt Z3 zugrunde lag - auf der Insel aufgehalten haben will, ist ihr jetziges Einlassungsverhalten zur zweifelsfreien Überzeugung der Kammer allein dem Umstand geschuldet, dass sie im Hinblick auf den Tatvorwurf jegliche unverantwortliche Risikobereitschaft negieren will. Wie auch die Teilnahme an der Drillingsgeburt im August 2008 geplant war, worauf im einzelnen noch eingegangen wird, war es auch bei der Geburt Z13 die Intention der Angeklagten und der Zeugin Z14, als "letzte Kämpferinnen für die natürliche Geburt", eine Äußerung der Hebamme Z14, die nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Z1 ihnen gegenüber gefallen ist, in ihren Kreisen spektakuläres Aufsehen zu erregen.
Die Angeklagte hat, wie sich aus den Eintragungen in den Untersuchungsheften der Kinder ergibt, und von ihr daher auch nicht in Abrede gestellt werden konnte, die unmittelbar im Anschluss an die Geburt erfolgende erste Untersuchung (U1) durchgeführt. Sie hat mit Datum vom 10.03.08 eine Rechnung über Hebammenleistungen für den Zeitraum der Geburt ausgestellt. Die Kammer hat insoweit nicht überprüft, ob die Rechnung eingereicht worden ist; wenn nicht, ist dies jedenfalls nicht aus den von der Angeklagten genannten abstrusen Gründen erfolgt, sondern allein aus Sorge vor Konsequenzen aufgrund der Unzulässigkeit einer solchen Geburtsbegleitung. Die Angeklagte hat der Zeugin Z57 später, wie auch im übrigen anderen Freunden und Bekannten per SMS, wie diese bestätigt haben, stolzerfüllt Mitteilung von der Drillingsgeburt im August 2008 gemacht, wobei sie die Zeugin Z57 auf deren Nachfrage darauf hingewiesen hat, dass diese Drillingsgeburt ihre erste mit drei lebenden Kindern gewesen sei - eine Formulierung, die keinen Zweifel an einer Beteiligung an der Geburt Z13 aufkommen lässt. Die Angeklagte stand im übrigen mit der Zeugin Z14 in so enger Verbindung, dass sie die Zeugin als einzige bei der problematischen Geburtsentwicklung von G. Z1 kontaktiert hat.
Die Zeugin Z13 hat insoweit zweifelsfrei zugunsten der Angeklagten die Unwahrheit gesagt. Ihr Verhalten lässt den eindeutigen Rückschluss zu, dass sie bereits im Vorfeld ihrer Vernehmung Kontakte zur Angeklagten oder dem Kreis der Angeklagten zugehörigen Personen gehabt hat. So hat sie nach der Ankündigung ihrer beabsichtigten Vernehmung im Vorfeld bereits erklärt, sich kundig gemacht zu haben, "wie mit anderen Zeugen umgegangen worden sei", weshalb sie mit einem Zeugenbeistand erscheine. Eine Entbindung von der Schweigepflicht beider Hebammen, der Zeugin Z14 und der Angeklagten, hat sie verweigert und mit ihrer tendenziösen Aussage den Versuch unternommen, jegliche Beteiligung der Angeklagten an der Geburtsbetreuung abzustreiten. So hat sie etwa angegeben, die Angeklagte sei da gewesen, sie habe das aber gar nicht gewusst, Frau S. habe Frau Z14 nur gerade besucht, und habe mal sehen wollen, wie das gehe, sie habe sie bei der Geburt das erste Mal gesehen, sie sei dann irgendwann zugegen gewesen und habe gesagt, sie sei auch Hebamme und Kinderärztin und ob es ok sei, wenn sie bei der Geburt zuschauen würde bzw. dabei sei. Auf die konkrete Nachfrage, ob die Angeklagte geholfen habe, hat die Zeugin dies vehement bestritten und erklärt, die Angeklagte sei in keiner Weise beteiligt gewesen, Frau Z14 habe die Geburt gemacht, sie wisse auch nicht, ob Frau S. die U1 gemacht habe.
Gegen die Richtigkeit dieser Angaben spricht nicht nur der von dem Sachverständigen Prof. Dr. C1 dargestellte erforderliche logistische Aufwand einer Drillingsgeburt, sondern auch die auf die Drillingsgeburt im August 2008 bezogene, aber für jede Mehrlingsgeburt geltende Erklärung der Zeugin Z14, dass jede helfende Hand gebraucht werde und die Angeklagte deshalb geholfen habe. Mit ihrer Aussage hat die Zeugin Z13 die Angeklagte wahrheitswidrig heraushalten wollen.
Soweit die Angeklagte über ihre Verteidiger im Zusammenhang mit dem Vergraben des dritten Kindes geltend gemacht hat, es habe sich um einen nicht bestattungspflichtigen Abort gehandelt, ist diese Angabe nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 ebenfalls falsch. In Anbetracht des Zeitpunktes des Absterbens des Ungeborenen erst in der 33. Schwangerschaftswoche, des Umstands eines Gewichts der Kinder bereits in der 23. Schwangerschaftswoche am 19. Oktober 2007 von 562, 595 und 443 g und des Geburtsgewichts der beiden überlebenden Kinder von 2050 und 2360 g, ist trotz des zurückliegenden Versterbens davon auszugehen, dass das Gewicht des Kindes über dem bestattungspflichtigen Gewicht von 500 g gelegen hat.
L. Z2
Die Feststellungen zu Schwangerschaft und Geburt des Kindes L. Z2 beruhen zum einen auf den Angaben der Kindseltern, zum anderen im wesentlichen auf den Bekundungen des Gynäkologen Dr. Z17 und der sachverständigen Bewertung des Prof. Dr. C1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht außer Zweifel, dass die Angeklagte gegen dringenden ärztlichen Rat unter Inkaufnahme zahlreicher Risiken eine Hausgeburt begleitet hat und als Todesursache des Kindes ein Sauerstoffmangel unter der Geburt naheliegend ist, und sich insbesondere auch ihr zumindest diese naheliegende Schlussfolgerung aufdrängen musste und aufgedrängt hat. Weitergehende Feststellungen waren mangels einer durchgeführten Obduktion nicht zu treffen.
Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass die Zeugin Z2 soweit aufgeklärt gewesen sei. Sie habe gewusst, dass das Rupturrisiko nach Kaiserschnitt 1 % - eine von der Angeklagten angegebene Zahl - betrage. Die Klinik könne die Zeichen einer Ruptur bei einer Geburt genausowenig wahrnehmen wie sie. Auf den Vorhalt, dass man in der Klinik bei einem Notfall schneller reagieren könne, hat die Angeklagte erklärt, dass in der Klinik aufgrund des Arbeitsaufwands und des großzügigen Umgehens eine viel größere Gefahr bestehe, eine Ruptur zu übersehen. Das würde ihr nicht passieren. Und wenn es nach Klinikärzten ginge, würde es eine Hausgeburt gar nicht geben. Sie müsse prospektiv arbeiten und ihre Aufmerksamkeit darauf richten, dass es möglichst nicht passiere. Sie habe die Zeugin Z2 auch mit Sicherheit aufgeklärt; sie kläre jede Frau über das Risiko auf, auch wenn dies aufgrund der neuen Nahttechnik sehr gering sei. Die Todesursache müsse bei L. Z2 in der Genetik liegen. Die Zeugin Z2 sei über drei Monate krank gewesen. Ein Infekt sei als Todesursache für sie mehr im Vordergrund gewesen als alles andere. Alles andere sei unerklärlich. Im Geburtsablauf habe es sowohl bei F. Z5 als auch bei L. Z2 keinen Hinweis auf eine geburtstechnische Hypoxie gegeben; es müsse woanders hergekommen sein.
Die Einlassung der Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen steht, als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Die Angeklagte hat die Zeugin Z2 nicht aufgeklärt, sondern die Risiken der Hausgeburt verharmlost. Bei der Behauptung, dass es im Rahmen des Geburtsverlaufs keine Anzeichen für eine geburtstechnische Hypoxie gegeben habe und ein Infektgeschehen ursächlich für den Tod gewesen sein müsse, handelt es sich im Hinblick darauf, dass der Schwangerschaftsverlauf in keiner Weise Anhaltspunkte für eine Infektion oder Fehlentwicklung des Kindes gegeben hat, offensichtlich um eine Ausrede.
Die Feststellungen zum Verlauf der Schwangerschaft und den bei der Kindsmutter bestehenden Schwangerschafts- und Geburtsrisiken beruhen auf den glaubhaften und zuverlässigen Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. Z17, der Kindseltern sowie der Verlesung einer Kopie des Mutterpasses. Beide Kindseltern haben einen völlig unauffälligen Verlauf der Schwangerschaft geschildert, wobei auch zu keinem Zeitpunkt von dem regelmäßig aufgesuchten Gynäkologen Dr. Z17 irgendwelche Besonderheiten in Bezug auf die gesunde Entwicklung des Kindes angemerkt worden wären. Die Zeugin Z2 hat auch die Behauptung der Angeklagten, dass sie über drei Monate krank gewesen sei, in keiner Weise bestätigt. Zwar hat sie angegeben, unter einem wiederkehrenden Erkältungsinfekt im Winter gelitten zu haben, wobei jedoch nicht einmal die Einnahme von Medikamenten erforderlich gewesen sei, sie nur homöopathische Mittel genommen habe, bereits zum Jahresende wieder gesund gewesen sei und zum Anfang des Jahres deshalb auch eine von ihrem Frauenarzt genehmigte Flugreise nach London habe unternehmen können.
Der Zeuge Dr. Z17 hat auf der Grundlage der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und Ultraschallscreenings bekundet, dass die Schwangerschaft in Bezug auf die Entwicklung des Kindes zu jedem Zeitpunkt normal und unauffällig verlaufen sei, und lediglich im Hinblick auf die bei der Kindsmutter bestehenden Risiken eine engmaschige Kontrolle erfolgt sei. Er habe regelmäßig Dopplerultraschalluntersuchungen bis zur 37. Schwangerschaftswoche durchgeführt, die immer unauffällig gewesen seien. Der Gynäkologe hat weiter anhand der Behandlungsunterlagen und der darin von ihm dokumentierten Gespräche mit der Kindsmutter seine dringenden Empfehlungen einer klinischen Entbindung und den Rat, dies auch mit der Angeklagten zu besprechen, nachvollziehen können. Er habe der Zeugin Z2 angesichts der erheblichen Risiken einer Hausgeburt nach vorangegangenem Kaiserschnitt, in Verbindung mit der Autoimmunerkrankung der Mutter und der bestehenden Anämie, die bei einem weiteren Blutverlust unter der Geburt von nur einem Liter für die Mutter eine akute Lebensgefahr bedeutet hätte, dringend von einer Hausgeburt abgeraten und sie darauf hingewiesen, dass sie in jedem Fall klinisch entbinden und zu einem Geburtsplanungsgespräch die anthroposophische Klinik in O20 aufsuchen solle. Ihm sei die Angeklagte seit den 90-er Jahren als Geburtshelferin und, wie auch den anderen Gynäkologen in O8, als sehr risikobereit bekannt. Ihm sei auch ein Fall bekannt, in dem die Angeklagte eine seiner Patientinnen mit Beckenendlage und Zustand nach Kaiserschnitt bei einer Hausgeburt begleitet habe, von der er ebenfalls dringend abgeraten habe. Es sei zwar letztlich alles gut gegangen, aber eine Beckenendlage zu Hause zu entbinden, halte er für äußerst riskant, erst recht, wenn zudem noch eine Kaiserschnittnarbe bestehe.
Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte von der Zeugin Z2 über den dringenden Rat ihres Arztes im einzelnen in Kenntnis gesetzt worden ist. Zwar hatte die Zeugin keine detaillierte Erinnerung mehr an den konkreten Inhalt des Gesprächs mit ihrem Gynäkologen, wohl aber an seinen dringenden Rat, eine Hausgeburt aufgrund der Risiken, insbesondere aufgrund der Narbe, zu unterlassen. Auch hatte die Zeugin eine konkrete Erinnerung daran, mit der Angeklagten im Anschluss gerade deshalb über die Risiken hinsichtlich der Kaiserschnittnarbe gesprochen zu haben, worauf diese ihr davon berichtet, habe, dass die Gefahr nicht groß sei und sie es bereits mehrfach erlebt habe, dass Frauen mit Kaiserschnittnarbe spontan entbunden hätten. Ein statistischer Wert sei ihr nicht bekannt gewesen. Die Zeugin hat weiter ausschließen können, dass sie der Angeklagten gegenüber etwa bewusst etwas aus dem Gespräch mit ihrem Gynäkologen verschwiegen hätte, weshalb die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass die von dem Gynäkologen sicher erinnerten Punkte auch zwischen der Zeugin Z2 und der Angeklagten besprochen worden sind. Unter Tränen hat die Zeugin auch erklärt, dass sie leider dem Rat ihres Arztes, das Krankenhaus in O20 zu einem Planungsgespräch aufzusuchen, nicht gefolgt sei.
Nach dem Inhalt der Aussage der Zeugin Z2 hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 erforderlichen Kontrollen nach dem Überschreiten des errechneten Geburtstermins nicht vorgenommen hat. Die Zeugin Z2 hatte noch eine Erinnerung daran, dass die Angeklagte nicht oft bei ihr gewesen sei, es insgesamt keine hohe Frequenz an Untersuchungen gegeben habe, es sich mehr um telefonische Kontakte gehandelt habe, die Angeklagte aber sofort dagewesen sei, als sie sie am 28.03. - dem Tag vor der Geburt - angerufen habe, weil sie - die Zeugin - sich Sorgen gemacht habe, das Kind nicht mehr zu spüren. Die Angeklagte sei dann gekommen, habe sie untersucht und auch die Herztöne des Kindes und Kindsbewegungen wahrgenommen. Angesichts dieser Erinnerungen der Zeugin Z2 in Verbindung mit der Einstellung der Angeklagten, dass natürliche Vorgänge, wie die Schwangerschaft, keiner ständigen Kontrolle bedürften sowie ihres bei anderen Schwangerschaften praktizierten Vorgehens insoweit, ist die Kammer der sicheren Überzeugung, dass eine entsprechende ausreichende Kontrolle trotz der erheblichen Überschreitung des errechneten Geburtstermins nicht stattgefunden hat.
Die Feststellungen zum Geburtsgeschehen beruhen neben den Angaben der Zeugen Z2 auf den Eintragungen der Angeklagten im Geburtsprotokoll - das sie den Eltern überlassen hatte, und das in der Hauptverhandlung verlesen worden ist - , was die Zeiten und die von ihr durchgeführten Kontrollen anbelangt. Dass es sich danach um einen protrahierten Geburtsverlauf gehandelt hat, bei dem die Angeklagte nur eine völlig unzureichende Kontrolle der Vitalparameter des Kindes vorgenommen hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. C1 unter Erörterung der medizinischen und geburtshilflichen Erfordernisse im einzelnen dargelegt. Danach hat die Angeklagte die Herzfrequenz des Ungeborenen in den 10 Stunden ihrer Anwesenheit bis zur Geburt nur insgesamt 7 mal kontrolliert, in der Zeit zwischen 06.20 Uhr und 12.25 Uhr ist überhaupt keine Kontrolle erfolgt.
Die Zeugin Z2 hat ihren Eindruck vom Geburtsverlauf selbst so geschildert, dass es unglaublich lange gedauert habe, dass die Wehen so stark gewesen seien, dass sie gedacht habe, dass sie schon weit sei, und jedes Mal habe die Angeklagte nur gesagt, dass der Muttermund sich nicht öffnen würde, es sei überhaupt nicht weitergegangen. Deshalb sei sie selbst gegen Mittag irgendwann an den Punkt gekommen, dass sie gesagt habe, wenn es mit den starken Schmerzen so weitergehe, aber nichts passiere, wolle sie in ein Krankenhaus. Später habe die Angeklagte dann gesagt, dass sich nun etwas tue.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat im einzelnen dargelegt, dass angesichts der nicht zu verzeichnenden Veränderungen des Muttermundbefundes in der Zeit bis ca. 06.20 Uhr nach bereits 5-stündiger regelmäßiger Wehentätigkeit und der über 12 Stunden dauernden Eröffnungsphase von ca. 01.30 Uhr bis 13.56 Uhr mit der Feststellung der vollständigen Eröffnung des Muttermundes, insbesondere bei einer Mehrgebärenden, ein verzögerter Geburtsverlauf vorgelegen habe, der zumindest engmaschiger Überwachung der Vitalparameter des Kindes bedurft hätte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Angeklagte die kindliche Herzfrequenz auf der Grundlage ihres Geburtsprotokolls lediglich 5-mal kontrolliert. Die Kammer hat angesichts der zahlreich und nicht zuletzt im Rahmen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung geäußerten Einstellung, eine Überwachung für überflüssig zu halten, auch keinen Zweifel daran, dass auch tatsächlich keine häufigere Kontrolle der Herztöne erfolgt ist.
Nach den sachverständigen Ausführungen des Mediziners unterliegt auch keinen Zweifeln, dass das Kind L. Z2 unter der Geburt unter einer Stresssituation infolge Sauerstoffmangels litt.
Die Folge einer Azidose ist nach den Darlegungen des gynäkologischen Sachverständigen auch die naheliegende und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmende Todesursache; mit letzter Sicherheit zu klären war dieser Umstand mangels einer durchgeführten Obduktion nicht.
Wie in allen Fällen, in denen es während des Geburtsvorgangs vor Erreichen der Austrittsphase zum Abgang von Mekonium in das Fruchtwasser kam, ist dies als Notsituation des Feten zu beurteilen, die mindestens einer kontinuierlichen CTG-Überwachung bedurft hätte, um sicher beurteilen zu können, ob das Ungeborene die Stresssituation weiter tolerieren kann oder ob eine Gefahrensituation vorliegt, die einen Notkaiserschnitt erforderlich mache. Die völlig unzureichende Kontrolle der Herztöne durch die Angeklagte war nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 völlig ungeeignet, um die gesundheitliche Verfassung des Kindes beurteilen zu können.
Der Sachverständige hat auf der Grundlage eigener Erfahrungen und wissenschaftlicher Erkenntnisse erläutert, dass das Auftreten von mekoniumhaltigen Fruchtwasser - die Angeklagte hat dies in ihrem Geburtsprotokoll mit der Eintragung: "15.10 Uhr wegen langsamen Durchtritts Entschluss zur Öffnung der Fruchtblase: reichlich dickgrünes Fruchtwasser" dokumentiert - bei 12 % aller Geburten, insbesondere bei übertragenen Neugeborenen, beobachtet werde. Von den pathologischen Befunden bei der Beurteilung des Fruchtwassers sei das grüne Fruchtwasser als Folge einer Mekoniumbeimengung der wichtigste. Hierzu komme es bei einer intrauterinen Hypoxie des Kindes, so dass dieses Ergebnis unverzüglich weitere diagnostische Maßnahmen zur Klärung des Zustandes des Kindes erforderlich machen würde. Die große Gefahr bestehe in einer Aspiration des mekoniumhaltigen Fruchtwassers, die durch ein schweres Atemnotsyndrom gekennzeichnet sei. Beim Ungeborenen würden im Rahmen des Sauerstoffmangels unter der Geburt kräftige Atembemühungen ausgelöst, weshalb das im Fruchtwasser schwimmende Mekonium bis tief in die Atemwege eindringen könne. Gerade ein schwieriger und verlängerter Geburtsverlauf sei gehäuft mit einem Mekoniumaspirationssyndrom assoziiert. Wenn das Kind unmittelbar nach der Geburt keine normale Vitalität zeige, keinen oder einen stark herabgesetzten Muskeltonus und keine Atmung, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Mekoniumaspirationssyndrom auszugehen. Dieser sei ein akut lebensbedrohlicher und potentiell reanimationspflichtiger Notfall. Es müsse sogleich ein Absaugen der oberen Atemwege und anschließend eine Intubation erfolgen.
Dass die Angeklagte eine entsprechende Befürchtung hegte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch daraus, dass sie nach dem Austritt des Kopfes, aber noch vor Geburt des restlichen Körpers sofort Mund und Nase des leblos wirkenden Kindes abgesaugt hat.
Dass eine Azidose die naheliegende Todesursache war, ergibt sich nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. C1 neben den Hinweisen aus dem Geburtsverlauf auch aus dem Verlauf der Schwangerschaft und der dokumentierten Entwicklung des Kindes, die keinerlei Hinweis auf eine andere Todesursache gibt. Auch aus Sicht des sachverständigen Zeugen Dr. Z17 gab es für eine Erkrankung, einen Infekt oder eine Fehlentwicklung des Kindes keinerlei Anhaltspunkte. Auf entsprechende Nachfragen der Verteidigung, ob sich die von der Angeklagten angenommene Vergrößerung der Leber noch in den wenigen letzten Wochen vor der Geburt entwickelt haben könnte, hat der Zeuge Dr. Z17 erklärt, dass er sicher sei, dass man eine derartige Veränderung bei der Ultraschalluntersuchung in der 30. Woche gesehen hätte und für ihn das Kind organisch völlig gesund gewesen sei; grundsätzlich ausschließen könne er das nicht, er halte es aber für unwahrscheinlich. Die Kammer hat allerdings keinen Zweifel daran, dass überhaupt keine Lebervergrößerung vorgelegen hat. Die Angeklagte hat insoweit in ihrem Geburtsprotokoll notiert, dass sich bei der Palpation der Grund für eine Asymmetrie der Brustkorbseiten, die dem Kindsvater aufgefallen sei, in einer stark vergrößerten Leber gezeigt habe, wobei "man davon ausgehen dürfe, dass Organveränderungen dieser Art sich über Monate entwickeln und sich der gesamte Stoffwechsel verändern würde". Zum einen ist dem Kindsvater eine derartige Asymmetrie allerdings gar nicht aufgefallen, zum anderen ist eine derartige "sich über Monate entwickelnde Organveränderung" aufgrund der Schwangerschaftsbefunde schon nach den Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. Z17 auszuschließen; diesen Ausschluss konnte auch der Sachverständige Prof. Dr. C1 bestätigen.
Der Zeuge Z2 hat auf Nachfragen insoweit erklärt, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass ihm eine Asymmetrie des Brustkorbs aufgefallen sei. Ihm sei lediglich beim Ankleiden des Kindes aufgefallen, dass der Brustkorb insgesamt sich hart angefühlt habe, im übrigen habe er keinen Unterschied im Aussehen zu seinem dritten Kind festgestellt. Es habe sich lediglich nicht bewegt. Sie hätten wohl eine Obduktion machen sollen, aber das hätten sie nicht gewollt. Sie hätten "das nach der Geburt durchgekaut, und dann sei die Sache für sie abgehakt gewesen und sie hätten nicht mehr darüber gesprochen; eine Obduktion hätten sie auf keinen Fall gewollt".
Dass der Brustkorb eines toten Kindes sich anders anfühlt, als der eines lebenden, bedarf sicher nicht einmal medizinischer Bewertung; dass die Angeklagte im übrigen in der Lage gewesen sein will, eine derartige Lebervergrößerung durch Abtasten festzustellen, ist ebenfalls abwegig.
Hinzu kommt, dass der Sachverständige Prof. Dr. C1 eine derartige Leberveränderung, die eine Erklärung für den Tod des Kindes hätte bieten können, sicher ausschließen konnte. Nach seinen Bewertungen auf der Grundlage der im Mutterpass enthaltenen Eintragungen der Ultraschalluntersuchungen entsprach der Abdomentransversaldurchmesser (ATD) den Normwerten. Bei einer von der Angeklagten beschriebenen Vergrößerung würden sich Leber und Zwerchfell jedoch in den Thoraxraum drücken, was sich in jedem Fall in dem Wert dokumentiert hätte. Auch mögliche Erklärungen für die Entwicklung einer Lebervergrößerung in den letzten Wochen der Schwangerschaft, wie etwa eine Rhesusinkompatibilität oder eine Erkrankung der Mutter an Ringelröteln, sind nach den Darlegungen des Sachverständigen auszuschließen. Derartige Erkrankungen würden sich in einer extremen Blutarmut und Minderentwicklung des Kindes zeigen; bei einer Ringelrötelnerkrankung der Mutter sei diese mindestens 1 Woche bis 10 Tage mit Fieber und typischem Hautausschlag erkrankt, was hier nicht vorgelegen habe.
Nicht zuletzt mutet es in dem Zusammenhang merkwürdig an, dass die Angeklagte selbst gegenüber den Kindseltern, wie die Zeugin Z2 glaubhaft bekundet hat, in den Tagen nach der Geburt erklärt hat, dass sie eine Virusinfektion vermute, da die Lunge sich bei der Beatmung nicht richtig entfaltet habe. Hat die Angeklagte damit nach außen alternierende Todesursachen benannt, ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die eine oder andere Behauptung zu haben - anzunehmen, die normale Erkältung einer Mutter würde zum Tode ihres ungeborenen Kindes führen, ist absurd -, ist auffällig, dass sie die identische - nachweislich falsche - Behauptung bei dem nachfolgenden Tod des Kindes G. Z1 bemüht hat, ebenfalls ohne jedweden Anhaltspunkt; vielmehr ist ihre Behauptung, die Lungen G. Z1s seien nicht zu beatmen gewesen, durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen Z26, worauf noch eingegangen wird, widerlegt. Angesichts des weiteren Umstands, dass die Angeklagte weder an einer Obduktion interessiert war, diese im Fall von G. Z1 vielmehr zu verhindern gesucht hat, und auch nicht, wie von ihr angekündigt, unmittelbar eine Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z2 veranlasst hat, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass auch für die Angeklagte der Tod des Kindes L. Z2 infolge Sauerstoffmangels unter der Geburt zumindest naheliegend und wahrscheinlich war, sich ihr tatsächlich keine offensichtlich andere Todesursache aufgedrängt hat, und daher der Schluss zulässig ist, dass sie vor dem Hintergrund des von ihr vertretenen Entbindungskonzepts an einer Aufklärung nicht interessiert war und die naheliegende und erkannte Ursache allein aus dem Grund verdrängt hat, ihre Einstellung nicht hinterfragen zu müssen und an ihrem Konzept unverändert festhalten zu können.
Auch der Umstand, dass die Angeklagte nicht unmittelbar den Notarzt angefordert hat, und auch über die Geburt eines toten Kindes nach außen nicht überrascht oder entsetzt wirkte, ist in einer Situation, in der man mit der Geburt eines lebenden, gesunden Kindes rechnet, wenig nachvollziehbar, anders jedoch, wenn man in der Erkenntnis der Gefahr eines Sauerstoffmangels mit einem derartigen Ausgang theoretisch immer rechnen muss. So hat die Angeklagte nach der Beschreibung des Zeugen Z2 aus seiner Sicht sehr besonnen, ruhig und gelassen reagiert, während er sofort Panik empfunden habe, als sein Kind sich nicht bewegt habe. Die Angeklagte habe zunächst versucht, das Kind zu beatmen und erst nach mehreren Minuten, ob es 5 oder 7 gewesen seien, könne er nicht sagen, gesagt, dass er lieber einen Notarzt rufen solle.
Der Sachverständige Prof. Dr. C1 hat weiter sicher ausschließen können, dass die Autoimmunerkrankung der Mutter todesursächlich geworden sein kann. Nach seinen Ausführungen können Schwangere mit der Erkrankung eine normale Schwangerschaft durchlaufen und gesunde Kinder bekommen - was sich nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass die Zeugin Z2 zwei weitere gesunde Kinder nach unproblematischer Schwangerschaft bekommen hat. Eine Problematik der Erkrankung kann nach den Darlegungen des Sachverständigen in einer Nierenfunktionseinschränkung der Mutter bestehen, die sich aber durch eine Blutdruckerhöhung und Retardierung des ungeborenen Kindes ebenfalls bemerkbar gemacht hätte. Wenn sich Auswirkungen der Lupuserkrankung der Mutter durch Auffälligkeiten während des Schwangerschaftsverlaufs nicht zeigen würden, sei der Tod des Kindes als Folge der Erkrankung der Mutter zweifelsfrei auszuschließen.
Eine Bestätigung findet diese Beurteilung auch in der Aussage der Zeugin Z2, die bekundet hat, dass ihre Rheumatologin in einem späteren Gespräch ihre Erkrankung als Todesursache des Kindes ebenfalls sicher habe ausschließen können.
Auch die Einschätzung der Notärztin Z18 ergibt keinerlei Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Todesursache. Die Zeugin hat unumwunden erklärt, keine Erfahrung mit Neugeborenen und sich auf die Erklärungen der Angeklagten verlassen zu haben. Sie habe gedacht, das sei eben eine Totgeburt, wie sie vorkommen könne, unerklärlich sei ihr der Vorgang nicht erschienen, sie habe nur geringe Kenntnisse in der Geburtshilfe und habe nur gehört, dass Totgeburten vorkommen könnten. Sie habe vor Ort keinerlei Anhalt dafür gehabt, dass es etwas anderes gewesen sein könne, als eben der typische Fall einer Totgeburt. Sie habe in dem Moment keine weiteren Angaben zur Schwangerschaft und Geburt angefordert; als Notärztin bestehe ihre Aufgabe nur darin, medizinisch helfend und rettend einzugreifen. Sie habe deshalb einen natürlichen Tod angekreuzt.
Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, dass Neugeborene auch ohne sichtbare Verletzungen in fremdverschuldeter Weise zu Tode kommen können, und warum dies hier auszuschließen sei, erklärte die Zeugin, dass das sicher denkbar sei und man das bei einer Totenschau nie zu 100 % ausschließen könne; das sei eine Ermessensfrage. Das nachlässige, von Unwissenheit zeugende, unqualifizierte und sorglose Verhalten der Notärztin Z18 bedarf keiner Kommentierung.
Auch die von der Angeklagten nach dem Tod von G. Z1 veranlasste Untersuchung der Plazenta der Zeugin Z2 hat keinerlei Hinweise auf Leistungseinschränkungen oder Infektionsgeschehen bzw. autoimmunologische Prozesse gegeben. Nach dem insoweit verlesenen Schreiben des Arztes Prof. Dr. Z20 des Instituts für Zellbiologie, Histologie und Embryologie in O22 vom 12.03.2014, nebst E-Mail Verkehr mit der Angeklagten in der Zeit vom 09.07.2008 bis zum 14.01.2011, waren Plazenta, Eihaut und Nabelschnur insgesamt unauffällig und normal.
Dass sie diese Untersuchung veranlasst hat, steht der Überzeugung der Kammer, dass die Angeklagte eine Sauerstoffunterversorgung für die naheliegendste Ursache für den Tod der Kinder gehalten hat, nicht entgegen. Bezeichnenderweise hat sie diese Untersuchung nämlich erst nach dem Tod G. Z1s in Auftrag gegeben.
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