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Author Topic: Ein Schandurteil des Bundesverwaltungsgerichts  (Read 1399 times)

Julian

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Ein Schandurteil des Bundesverwaltungsgerichts
« on: October 26, 2017, 09:53:39 AM »

Dieses Urteil ist ein übles Machwerk, dank dessen die Heilpraktikerei TROTZ TODESFÄLLEN weitergeführt werden kann.

Dabei ist schon dieses (erste) Urteil ein Skandal, weil es einen Heilpraktiker, der

"wegen berufsfahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden"

worden war, TROTZDEM wieder zuläßt. 


Das heißt: Von Anfang an dulden die Gerichte verurteilte Pfuscher.

Kranke als Opfer solcher Sophisterei und Paragraphenbiegerei haben nichts zu melden.


Man sollte auch eines nicht außer acht lassen: Der Kerl hat rotzfrech immer wieder TROTZ VERBOT geheilpraktikert.


Und noch ein Hammer: 

"Ferner sei es nicht gerechtfertigt, seine sittliche Zuverlässigkeit zu verneinen."

Es geht aber nicht um Sittlichkeit, sondern um die BEFÄHIGUNG zu medizinischen Behandlungen, also um Fachwissen, das Heilpraktikern nachweislich fehlt.

Es fehlt ihnen noch immer. Aber das ficht doch Juristen nicht an...

Dieser Staat ist in der Hand von Irren.



Hier der Urteilstext. Nicht, daß es heißt, da wäre etwas aus dem Zusammenhang gerissen.

https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1957-01-24/bverwg-i-c-194_54/

[*quote*]
Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1957, Az.: BVerwG I C 194/54


Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Berlin - 30.06.1954 - AZ: I B 178.53

Rechtsgrundlagen:

Art. 12 GG

§ 1 Abs. 3 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)

§ 2 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251)

§ 1 Abs. 1 1. DVO zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)

§ 2 Abs. 1 Buchst. f 1. DVO zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)

§ 8 1. DVO zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)

§ 9 1. DVO zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259)

§ 1 2. DVO zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368)
Fundstellen:

BVerwGE 4, 250 - 258

DVBl 1957, 466-469 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1957, 375-377 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1957, 376-377
BVerwG, 24.01.1957 - BVerwG I C 194/54


Amtlicher Leitsatz:

    1.

    § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) ist weiterhin mit der Maßgabe gültig, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen ist, wenn er die sich aus § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG, § 1 der 2. DVOHPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für solche Bewerber, die es versäumt haben, innerhalb der in § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG vorgesehenen Frist einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu stellen oder mit einem solchen Antrag zurückgewiesen worden sind.
    2.

    Verwaltungsakte, die die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs versagen, haben nicht die Wirkung, daß die Erteilung der Erlaubnis für die Zukunft ausgeschlossen ist.
    3.

    Zum Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 24. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1954 - OVG I B 178.53 -wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 1953 - VG I A 330.53 - insoweit abgeändert, als es die Verfügung des Beklagten vom 10. März 1953 aufgehoben hat. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 5.000 DM festgesetzt.


Gründe

1
Der am 15. Juni 1882 geborene Kläger betrieb seit 1928 den Heilpraktikerberuf. Nach Einführung des Heilpraktikergesetzes im Jahre 1939 stellte er am 1. März 1939 den Antrag auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, der jedoch am 5. Mai 1943 abgelehnt wurde, weil der Kläger im Jahre 1940 wegen berufsfahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden war.

2
Nach dem Zusammenbruch gestattete das Gesundheitsamt Berlin-Wilmersdorf dem Kläger vorübergehend die Ausübung der Heilkunde. Wiederholte Anträge auf endgültige Genehmigung wurden jedoch abgelehnt. Hiergegen erhobene Klagen wies das Bezirksverwaltungsgericht - Britischer Sektor von Berlin - durch Urteile vom 16. Oktober 1946, 20. Juli 1948 und 9. März 1949 rechtskräftig ab. Da der Kläger jedoch die Heilkunde weiterhin ausübte, wurde er vom Amtsgericht Charlottenburg wegen Vergehens gegen die §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Strafverfahren wurde später auf Grund einer Amnestie eingestellt. Ein seit Juni 1950 gegen den Kläger erneut anhängig gewordenes Strafverfahren wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde ist bis zur Entscheidung über einen Entschädigungsantrag des Klägers ausgesetzt worden.

3
Ein weiterer, im Jahre 1951 gestellter Antrag des Klägers auf Zulassung als Heilpraktiker wurde durch Verfügung des Beklagten vom 4. Februar 1952 mit der Begründung abgelehnt, daß ihm die Erlaubnis bereits früher wegen mangelnder Zuverlässigkeit versagt worden sei und eine neue rechtliche Möglichkeit zur Erlangung der Zulassung nach 1939 nicht mehr bestehe. Ein weiterer Antrag vom 16. Januar 1953 wurde am 10. März 1953 aus den im Bescheid vom 4. Februar 1952 "angeführten und auch jetzt noch zutreffenden Gründen" zurückgewiesen.

4
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, daß ihm die Wiederzulassung als Heilpraktiker zu Unrecht verweigert werde, da dieser die früheren ablehnenden Bescheide des Beklagten und die Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - nicht entgegenstünden. Ferner sei es nicht gerechtfertigt, seine sittliche Zuverlässigkeit zu verneinen.

5
Er hat beantragt,

    1)
    die Verfügung des Beklagten vom 10. März 1953 aufzuheben,

    2)
    den Beklagten anzuweisen, ihm die Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen.

6
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Frage der Zuverlässigkeit des Klägers ergänzend vorgetragen, daß sich seine Unzuverlässigkeit aus seinen wiederholten Verurteilungen ergebe; der Kläger sei auch in den Jahren 1931 bis 1933 mehrmals - wenn auch geringfügig - bestraft worden.

7
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Verfügung des Beklagten vom 10. März 1953 aufgehoben und im übrigen die Klage abgewiesen.

8
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Im Berufungsverfahren erließ der Beklagte auf Anregung des Gerichts nach Anhörung des Gutachterausschusses für Heilpraktikerfragen am 3. Juni 1954 einen Einspruchsbescheid, durch den er erneut den Antrag des Klägers zurückwies.

9
Das Berufungsgericht hat sodann der Klage in vollem Umfang stattgegeben, indem es die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückwies, daß auch der Einspruchsbescheid des Beklagten vom 3. Juni 1954 aufgehoben wurde, und auf die Anschlußberufung des Klägers unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Beklagten verurteilte, dem Kläger die beantragte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt zu erteilen. Das Berufungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom 10. März 1953 als eine neue, selbständig anfechtbare Verfügung angesehen, da er einen neuen, in mancher Hinsicht ergänzten Antrag des Klägers zum Gegenstand gehabt und der Beklagte diesen Antrag erneut geprüft habe. Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, daß die Sache durch die Verfügung vom 5. Mai 1943 und die Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - rechtskräftig abgeschlossen sei, da die Zuverlässigkeit eines Menschen auf "variabler" Sachlage beruhe und deshalb zu jeder Zeit anders entschieden werden könne. Der Kläger könne sich auf eine inzwischen geänderte Rechtslage insofern berufen, als nach dem letzten Urteil das Grundgesetz in Kraft getreten und nunmehr eine Nachprüfung der Vereinbarkeit des Heilpraktikergesetzes mit diesem erforderlich geworden sei. Das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsbestimmungen seien auch heute noch im wesentlichen als gültig anzusehen. Hingegen sei die Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, welche die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker davon abhängig gemacht habe, daß der Bewerber sich am 20. Februar 1939 berufsmäßig als Heilpraktiker betätigt und den Erlaubnisantrag bis zum 1. April 1939 gestellt habe, nicht mit den Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 des Grundgesetzes vereinbar, da sie einer völligen Berufssperre gleichkomme. Gültig geblieben seien aber die im Heilpraktikerrecht enthaltenen Vorschriften gesundheitspolizeilicher Art. Hierzu gehöre die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, welche für die Erteilung der Erlaubnis die sittliche Zuverlässigkeit des Bewerbers voraussetze. Diese als unbestimmter Rechtsbegriff zu wertende Voraussetzung sei im Falle des Klägers trotz seiner Vorstrafen erfüllt. Insbesondere sei die Verurteilung wegen berufsfahrlässiger Tötung im Jahre 1940 jetzt nicht mehr geeignet, die sittliche Zuverlässigkeit des Klägers in Frage zu stellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie eine berufliche Unzuverlässigkeit und einen Hang zur Mißachtung der Gesetze auch für die Zukunft erkennen ließe. Die Verurteilung in einem einmaligen Falle, der nach den Feststellungen des Strafrichters auch einer gewissen Tragik nicht entbehre, biete keinen Anlaß zu einer strengen Beurteilung. Es seien zudem über 15 Jahre vergangen, die es rechtfertigten, dem Kläger wieder Vertrauen zu schenken. Vor allem sei das Berufungsgericht nach dem persönlichen Eindruck, den es von dem Kläger gewonnen habe, der Überzeugung, daß für ihn nicht nur die Verurteilung als solche, sondern auch die Folge seines fahrlässigen Verhaltens eine Lehre gewesen sei, die er beherzigen werde. Der damit anzuerkennende Rechtsanspruch des Klägers auf Berufszulassung rechtfertige die Klage in vollem Umfange.

10
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

11
Der Beklagte hat Revision eingelegt und erneut geltend gemacht, daß durch die Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - über den Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden sei und der Kläger gegen die gleichlautende Verfügung vom 4. Februar 1952 keine Klage erhoben habe. Auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ Bd. 122 S. 96 ff. und RGZ Bd. 146 S. 37 werde verwiesen.

12
Die Kürze der Zeit zwischen dem 4. Februar 1952 und dem 10. März 1953 lasse eine Nachprüfung auch unter dem etwaigen Gesichtspunkt der "variablen Sachlage" nicht zu.

13
Sachlich werde die Verletzung des § 1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sowie des § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes und der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - gerügt. Es müsse zunächst in Frage gestellt werden, ob das in Art. 12 GG gewährleistete Grundrecht der freien Berufswahl auf den Beruf des Heilkundigen überhaupt Anwendung finde. Nach den Ausführungen von Werner (DVBl. 1955 S. 564) sei Art. 12 GG auf die "staatlich gebundenen Berufe" nicht anwendbar. Aber auch wenn man die Anwendbarkeit bejahe, so habe es beim Inkrafttreten des Grundgesetzes einen von diesem Zeitpunkt an durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Beruf des Heilpraktikers nicht mehr gegeben. Für die Annahme eines "Berufs des Heilpraktikers" fehle es zunächst an der dem Begriff des Berufs rechtlich und soziologisch wesentlichen inneren Homogenität der Angehörigen des angeblichen Berufsstandes. Das Wort "Heilpraktiker" sei eine bloße Sammelbezeichnung für eine große Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler. Außer der inneren Homogenität der Berufs "angehörigen" fehle ferner noch die für einen Beruf erforderliche legitime, als Dauerelement anerkannte Zugehörigkeit zur Berufsordnung des Staates. Das Heilpraktikergesetz habe gerade das Ziel gehabt, die wissenschaftlich nicht ausgebildeten verschiedenartigen Heilbehandler aus der Gesellschaftsordnung zu eliminieren. Art. 12 GG setze den Beruf als gegenwärtiges Gebilde voraus; erschütze den status quo für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes. Die sogenannte "Berufssperre", die in dem Heilpraktikergesetz und seiner Ersten Durchführungsverordnung enthalten sei, sei im übrigen eine verfassungsrechtlich zulässige Maßnahme zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren, die der Allgemeinheit aus der Ausübung der Heilkunde durch nicht hinlänglich ausgebildete Personen erwachsen könnten. Der Zugang zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde werde niemandem verwehrt, der sich das erforderliche manuelle, geistige und berufsethische Rüstzeug für die Ausübung der Heilkunde angeeignet habe. Auf jeden Fall könne aber dem Antrag des Klägers deshalb nicht entsprochen werden, weil er wegen fahrlässiger Tötung und wegen unbefugter Ausübung der Heikunde bestraft sei, so daß die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen bei ihm nicht gegeben seien.

14
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er ist der Ansicht, daß weder die rechtskräftigen Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - noch die Nichtanfechtung der Verfügung vom 4. Februar 1952 der Klage entgegenstünden, da nicht nur die Zuverlässigkeit des Klägers, sondern auch die Rechtsauffassungen über die Weitergeltung der einschlägigen Vorschriften des Heilpraktikerrechts einem ständigen Wandel unterworfen gewesen seien.

15
Der Heilpraktikerberuf, der ein selbständiger Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG sei, arbeite mit natürlichen Behandlungsmitteln, die als solche wegen ihrer Bewährung keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten könnten. Wenn das Heilpraktikergesetz noch anzuwenden sei, so habe der Kläger einen Anspruch auf Zulassung. Der Vorfall, der im Jahre 1940 zu seiner Verurteilung wegen berufsfahrlässiger Tötung geführt habe, habe sich ereignet, nachdem er in seiner langen Praxis über hunderttausend Behandlungen durchgeführt habe, und könne nach 17 Jahren keinen Grund zur Zurückweisung mehr geben.

16
Die Revision mußte Erfolg haben.

17
Was zunächst die vom Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 10. März 1953 erhobene Anfechtungsklage betrifft, so bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. Mängel des Vorverfahrens, welche sie in Frage stellen könnten, liegen nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung eines Einspruchsverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) - 1. DVOHPG - im Hinblick auf § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in Verbindung mit § 50 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) überhaupt erforderlich war, hat der Beklagte auf jeden Fall einen Einspruchsbescheid erlassen. Daß dieser erst im Laufe des Rechtsstreits ergangen ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 - und Urteil des V. Senatsvom 29. Mai 1956 - BVerwG V C 252.54 - [DVBl. 1956 S. 579]; vgl. auch Urteile des Senatsvom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 - undvom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 36.56 - sowie die Entscheidungen in BVerwGE 1, 72, 83 [BVerwG 27.01.1954 - II C 113/53] und 247).

18
Die Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht die Verfügung vom 10. März 1953 als einen neuen, selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt angesehen hat, sind rechtsirrtumsfrei. Dem Klagebegehren steht auch nicht die Rechtskraft der Entscheidungen des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - vom 16. Oktober 1946, 20. Juli 1948 und 9. März 1949 entgegen. Der vorliegende Sachverhalt nötigt nicht dazu, auf die besondere verwaltungsrechtliche Problematik der materiellen Rechtskraftwirkung einzugehen. Die Rechtskraft der früheren Urteile des Bezirksverwaltungsgerichts ist schon nach allgemeinen, auch für das Zivilprozeßrecht geltenden Grundsätzen bedeutungslos. Im Zivilprozeß liegt die Bedeutung des Umfanges der Rechtskraft darin, daß unter den von der Rechtskraft betroffenen Personen über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem Sachverhalt durch Subsumtion erschlossenen und im Urteil bejahten oder verneinten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, diese Rechtsfolge somit unangreifbar feststeht. Aber diese Feststellung gilt nur für Rechtsfolgen, wie sie sich nach Maßgabe des zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung vorliegenden Sachverhalts ergeben. Es widerstreitet der Rechtskraft nicht, wenn in einem späteren Prozeß geltend gemacht wird, daß nach der letzten Tatsachenverhandlung die im Vorprozeß verneinte Rechtsfolge entstanden sei (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 724 § 150 III; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., VIII 3 und 4 zu § 322 ZPO). Im vorliegenden Fall ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgericht - Britischer Sektor von Berlin - das Grundgesetz in Kraft getreten, das in Art. 12 - wie noch näher auszuführen sein wird - einen Anspruch auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde eröffnet. Ebensowenig wie im Zivilprozeß die rechtskräftige Abweisung eines Anspruchs einer neuen Klage entgegensteht, wenn der Anspruch später entstanden ist, wirkt die Rechtskraft des Urteils in Anfechtungssachen, wenn durch Rechtsänderungen später ein Anspruch auf Erlaß oder Aufhebung eines Verwaltungsakts entstanden ist (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., S. 257).

19
Der Beklagte kann sich dem Kläger gegenüber auch nicht auf eine Rechtskraft des Ablehnungsbescheides vom 4. Februar 1952 berufen. Auch hier bedarf es keiner allgemeinen und grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage der Rechtskraft von Verwaltungsakten. Diese Frage kann überhaupt nicht einheitlich beantwortet werden, sondern muß nach der Eigenart des in Betracht kommenden Verwaltungsakts und der besonderen Gestaltung des Verfahrens, in dem er ergangen ist, entschieden werden (BVerfGE 2, 380 [393]; Pr.OVG Bd. 83 S. 362). In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht weitgehende Übereinstimmung, daß streitentscheidenden Verwaltungsakten, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder einer Verpflichtung feststellen und in einem geregelten Verfahren unter Klärung des Tatbestandes und unter Anhörung der Beteiligten ergehen, eine Rechtskraftwirkung zukommen kann (vgl. die Zitate in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.).

20
Ein solches Verfahren liegt den hier streitigen Verwaltungsakten nicht zugrunde. Verwaltungsakte, die in einem Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs ergehen und diese versagen, haben nicht die Wirkung, daß die Erteilung der Erlaubnis fortan für alle Zeiten ausgeschlossen ist. Durch diese Versagung wird nur festgestellt, daß zur Zeit des Ausspruchs Gründe vorlagen, welche der Erteilung der Erlaubnis entgegenstanden. Sie hindern aber grundsätzlich nicht die Wiederholung des einmal abgelehnten Antrags, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hat oder nicht (Pr.OVG Bd. 83 S. 362;Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1957 - BVerwG I C 34.56 -; Bayer. VGH in Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Bd. 28 S. 173, und Gewerbearchiv für das Deutsche Reich, Bd. 7 S. 549; vgl. ferner BGHZ Bd. 9 S. 129 [133]; OVG Hamburg in VerwRspr. Bd. 3 S. 113; Pr.OVG Bd. 5 S. 291 [293] und Bd. 8 S. 349 [354]; BezVG Berlin-Zehlendorf in VerwRspr. Bd. 1 S. 85; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 20 GewO; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 281; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 206 ff.; van Husen, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 41 VGG). Die Bezugnahme des Beklagten auf die Urteile des Reichsgerichts in RGZ Bd. 122 S. 96 und Bd. 146 S. 37 gibt - wie der Bundesgerichtshof in BGHZ Bd. 9 S. 129 [133] bereits festgestellt hat - keinen Anhaltspunkt für eine generelle Betrachtung der materiellen Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen. Dort handelte es sich um Ausnahmen, in denen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unerläßliche Prozeßvoraussetzung für die Beschreitung des Rechtswegs war und die Verfahrensregelung auch genügend Garantien für eine unparteiische Sachentscheidung enthielt.

21
In sachlicher Hinsicht hatte sich der Senat mit der von der Revision gerügten Verletzung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG sowie des § 2 Abs. 1 HPG und der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG zu befassen. Nach § 1 Abs. 3 HPG erhält derjenige, der die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen. Nach § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG war diese Erlaubnis bis zum 1. April 1939 bei der für den Niederlassungsort des Heilpraktikers zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. § 2 Abs. 1 HPG bestimmt, daß derjenige, der die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten kann.

22
Bei der Würdigung des Vorbringens der Revision war zunächst davon auszugehen, daß eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aus der rechtlichen Betrachtung auszuscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt Art. 12 GG ein Spezialgesetz dar, welches das Recht der Berufsfreiheit ohne Bindung an Art. 2 GG regelt (BVerwGE 1, 48 [51]).

23
Der Beklagte macht nun unter Berufung auf die Ausführungen von Werner (DVBl. 1955 S. 564) zunächst geltend, daß Art. 12 GG auf die Heilpraktiker schon deshalb nicht anwendbar sei, weil dieser Beruf vom Staat in Überwachung genommen worden und staatlich gebunden sei. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86]) zum Ausdruck gebracht, daß das Grundrecht der freien Berufswahl seinem Wesen nach nicht für solche Berufe gelte, die Aufgaben wahrnähmen, welche der öffentlichen Hand vorbehalten seien. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Heilpraktikerberuf hierzu nicht gehört. Ob darüber hinaus bestimmte andere Berufe wegen ihrer Bindung an den Staat von dem Anwendungsbereich des Art. 12 GG auszunehmen sind, kann hier unerörtert bleiben. Der Beruf des Heilpraktikers fällt jedenfalls nicht darunter. Werner bemerkt a.a.O. selbst, daß nicht jeder erlaubnispflichtige Beruf staatlich gebunden sei, und daß der Begriff des staatlich gebundenen Berufs in einem eng begrenzten Anwendungsbereich gehalten werden müsse. Seine Ausführungen haben auch im wesentlichen den Hebammenberuf zum Gegenstand, der durch die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die Gewährleistung eines Mindesteinkommens, die Errichtung einer Altersgrenze usw. ein ungleich stärkeres öffentlich-rechtliches Gepräge trägt als der Beruf des Heilpraktikers. Die staatlichen Bindungen, denen der Heilpraktikerberuf unterworfen ist, unterscheiden sich nicht wesentlich von den öffentlich-rechtlichen Pflichten, die mit der Ausübung eines freien Berufs auch sonst verbunden sind, und rechtfertigen nach Ansicht des Senats nicht, ihn von dem Geltungsbereich des Art. 12 GG auszuschließen.

24
Die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG entfällt auch nicht deshalb, weil es - wie der Beklagte behauptet - einen Beruf des Heilpraktikers im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG weder gebe noch gegeben habe und das Wort "Heilpraktiker" nur eine bloße Sammelbezeichnung für eine große Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler sei. Beruf ist nach der Rechtsprechung des Senats jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerwGE 2, 92 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]). Eine solche Tätigkeit will der Kläger ergreifen. Auf die "rechtlich und soziologisch wesentliche innere Homogenität der Berufsangehörigen" kommt es danach nicht an. Überdies hat der Gesetzgeber aber in § 1 Abs. 1 HPG den Beruf des Heilpraktikers selbst dahin erläutert, daß er die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung zum Gegenstand hat. In § 1 Abs. 2 HPG hat er sodann bestimmt, was unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen ist. Auf Grund dieser gesetzlichen Umgrenzung läßt sich jederzeit feststellen, wer ein Heilpraktiker ist.

25
Der Beklagte führt zur Begründung der Revision nun weiter aus, daß die in den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 HPG, 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG enthaltene Regelung darauf abziele, für die Ausübung der Heilkunde am Menschen ein abgeschlossenes medizinisches Studium zu verlangen, und daß die Aufstellung eines solchen Erfordernisses das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der freien Berufswahl nicht verletze. Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß das Grundrecht der freien Berufswahl den Gesetzgeber nicht hindert, unter dem Gesichtspunkt der Regelung einer Berufsausübung die Berufsaufnahme von einer Erlaubnis, der Berufszulassung, und die Erteilung der Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen. Diese Befugnis des Gesetzgebers wird auch durch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 GG dann nicht ausgeschlossen, wenn der Zugang zum Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf die der Bewerber selbst Einfluß nehmen kann, z.B. von einer bestimmten Vorbildung (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86/87]; ferner Stellungnahme des Senatsvom 18. August 1955 - BVerwG I ER 10.55/13 -, NJW 1955 S. 1773 = DÖV 1955 S. 731 = Gewerbearchiv 1955 S. 67). Der Gesetzgeber ist also rechtlich durchaus in der Lage, für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ein abgeschlossenes medizinisches Studium zu verlangen. Nun hat aber das Heilpraktikergesetz die Frage der Kurierfreiheit nicht in einem solchen entschiedenen und eindeutigen Sinne gelöst. Es sieht vielmehr in § 1 Abs. 1 HPG die Möglichkeit vor, die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung weiter auszuüben, und knüpft sie an eine Erlaubnis, deren Voraussetzungen für diejenigen, welche die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hatten, in § 1 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit den beiden Durchführungsverordnungen näher geregelt wurden. Das Heilpraktikergesetz enthält auch kein Verbot dahin, daß künftig Personen ohne ärztliche Bestallung zur Ausübung der Heilkunde nicht mehr zugelassen werden dürfen. Vielmehr können nach § 2 Abs. 1 HPG auch solche Personen, welche die Heilkunde bisher berufsmäßig nicht ausgeübt haben, noch die Erlaubnis hierzu erhalten, allerdings "nur in besonders begründeten Ausnahmefällen". Über das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sollten die in § 8 Abs. 3 der 1. DVOHPG angeführten Stellen entscheiden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 HPG stellt also die Erteilung der Erlaubnis völlig in das Ermessen der entscheidenden Behörde und tastet nach der Rechtsprechung des Senats damit das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt an (vgl. besonders BVerwGE 2, 295 [299] und Urteil des Senats vom 22. November 1956 - DÖV 1957 S. 85 = DVBl. 1957 S. 173 = NJW 1957 S. 356 = MDR 1957 S. 183 -). Dies hat aber nicht zur Folge, daß § 2 Abs. 1 HPG überhaupt ungültig geworden ist. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Vorschriften, die mit dem geltenden Verfassungsrecht in mancher Hinsicht nicht mehr vereinbar sind, nunmehr in einem Sinn ausgelegt und angewendet werden können, der rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (BVerwGE 2, 172 [176] und 295 [299]; vgl. ferner BVerwGE 3, 235 [BVerwG 10.04.1956 - I C 31/55] [236]; Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 2, 266 [282]). Nach diesen Grundsätzen besitzt jeder Berufsbewerber, der die durch das Gesetz vorgeschriebenen, das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Berufserlaubnis (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]).

26
Der Beklagte kann somit den Antrag des Klägers auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nicht mit der Begründung ablehnen, daß eine solche Zulassung nicht mehr möglich sei. Eine solche Ablehnung läßt sich insbesondere auch nicht mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG rechtfertigen. Hat bei einer mit dem jetzigen Verfassungsrecht in Einklang stehenden Auslegung des § 2 Abs. 1 HPG jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, dann entfällt damit auch die in § 2 Abs. 1 enthaltene Beschränkung auf den Personenkreis, der die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung bisher nicht berufsmäßig ausgeübt hat. Vielmehr können auch ehemalige Heilpraktiker, welche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG, die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde bis zum 1. April 1939 zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht haben, oder - wie im vorliegenden Fall - mit ihrem Antrag zurückgewiesen worden sind, erneut um die Zulassung nachsuchen.

27
Der angefochtene Bescheid kann daher nur dann aufrechterhalten werden, wenn der Kläger die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde nicht erfüllt. Hierbei muß zunächst eine Anwendung der §§ 8, 9 der 1. DVOHPG außer Betracht bleiben. Diese Vorschriften sind auf den ursprünglichen Ausnahmecharakter des § 2 Abs. 1 HPG und den Grundsatz der unbeschränkten Entscheidungsfreiheit der genehmigenden Stellen abgestellt und nach den obigen Ausführungen daher nicht mehr anwendbar. Geht man davon aus, daß bei verfassungsmäßiger Auslegung des § 2 Abs. 1 HPG mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Zugang zum Heilpraktikerberuf wieder allgemein geöffnet worden ist, dann sind die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen vielmehr sinngemäß aus denjenigen Vorschriften zu entnehmen, die beim Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes für die allgemeine Erteilung der Erlaubnis zur weiteren Ausübung des Berufs maßgebend gewesen sind. Diese Vorschriften sind in § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG in Verbindung mit § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) - 2. DVOHPG - enthalten. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG in der Fassung des § 1 der 2. DVOHPG unterliegt vom Standpunkt des heutigen Verfassungsrechts keinen Bedenken, soweit die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht - wie es in Buchst. c und zum Teil auch in Buchst. f der Fall ist - auf nationalsozialistischen Anschauungen beruhen. Bei diesen Voraussetzungen handelt es sich um subjektive Zulassungsbeschränkungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl nicht antasten. Der Senat hat sich mit den Zulassungsbeschränkungen des § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG bereits in verschiedener Hinsicht befaßt und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bejaht (vgl.Urteil vom 26. Januar 1954 - BVerwG I C 78.53 - [BVerwGE 1, 71], Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG I C 105.53 - undBeschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 191.54 -). Dies gilt insbesondere auch von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. f, nach der die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs zu versagen ist, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen (vgl.Beschluß vom 26. Januar 1954 - BVerwG I C 105.53 -).

28
Eine solche schwere strafrechtliche Verfehlung liegt nun im Falle des Klägers vor. Der Kläger ist nach den tatsächlichen Feststellungen der 14. Strafkammer des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 12. November 1940 für den vorzeitigen Tod eines Patienten verantwortlich, dessen Tuberkulose er im Jahre 1938 nicht erkannt hat, und ist wegen berufsfahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat sich diesen Feststellungen angeschlossen. Sie sind damit für das Revisionsgericht bindend. Wenn das Berufungsgericht trotz dieser Feststellungen das Vorliegen der Zulassungsbeschränkungen des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG verneint hat, so hat es damit nach Ansicht des Senats den Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift verkannt. Hierbei kommt es auf die berufliche Zuverlässigkeit und die charakterliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde an. Diesen Erfordernissen werden die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Die verschiedenen Umstände, die geeignet sind, die berufliche Verfehlung des Klägers menschlich in milderem Licht erscheinen zu lassen, können für die hier allein zu stellende Frage, ob nunmehr eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Berufs und eine hinreichende Sicherheit gegen eine Wiederholung einer solchen Verfehlung gegeben ist, nicht von maßgebender Bedeutung sein. Diese Frage kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil inzwischen mehr als 15 Jahre vergangen sind. Ein bloßer Zeitablauf ohne die Möglichkeit, daraus Schlüsse auf eine berufliche Bewährung zu ziehen, kann nicht genügen. Ebensowenig kann der gute persönliche Eindruck, den der Kläger während der Verhandlung auf das Berufungsgericht gemacht hat, angesichts des gegen ihn vorliegenden und sorgfältig geprüften tatsächlichen Belastungsmaterials ausreichen, um nunmehr ein berufliches Wohlverhalten ohne weiteres als gewährleistet anzusehen. Hinzu kommt, daß der Kläger durch seine Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung die vom Gesetz für den Heilpraktikerberuf errichteten Schranken wiederholt mißachtet hat, obwohl gerade für ihn hinreichend Anlaß bestand, sich in beruflicher Hinsicht durch ein besonders gesetzestreues und einwandfreies Verhalten zu rehabilitieren.

29
Die angefochtenen Verwaltungsakte rechtfertigen sich somit aus § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG. Die Klage war daher, soweit sie auf ihre Aufhebung gerichtet war, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

30
Nach den obigen Ausführungen konnte die Klage auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Beklagte angewiesen werden soll, dem Kläger die Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in dieser Hinsicht die Klage mit Recht abgewiesen. Der Anschlußberufung des Klägers hätte durch das angefochtene Urteil nicht stattgegeben werden dürfen. Diese war daher zurückzuweisen und die Klage nunmehr in vollem Umfang abzuweisen.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].


Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer



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[*/quote*]


Redaktionell aufgearbeitet? Soll heißen, daß in einem Urteilstext des Bundesverwaltungsgerichts herumredigiert wurde? Das meinen die nicht ernst, oder? Denn das wäre eine Verfälschung, und die sollten die sich auf gar keinen Fall erlauben.




Das ist rekordverdächtig:

[*quote*]
Der Vorfall, der im Jahre 1940 zu seiner Verurteilung wegen berufsfahrlässiger Tötung geführt habe, habe sich ereignet, nachdem er in seiner langen Praxis über hunderttausend Behandlungen durchgeführt habe, und könne nach 17 Jahren keinen Grund zur Zurückweisung mehr geben.
[*/quote*]

100.000 Behandlungen? In welcher Zeit?

Da steht:

[*quote*]
Der am 15. Juni 1882 geborene Kläger betrieb seit 1928 den Heilpraktikerberuf. Nach Einführung des Heilpraktikergesetzes im Jahre 1939 stellte er am 1. März 1939 den Antrag auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Arzt, der jedoch am 5. Mai 1943 abgelehnt wurde, weil der Kläger im Jahre 1940 wegen berufsfahrlässiger Tötung zu sechs Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden war.
[*/quote*]

Also im Juni 1928 angefangen und dann wurde es ihm 1939 verboten. Der Todesfall war dann wann?

Wie sehr haben die Richter damals verboten? Hat er heimlich weitergemacht?

Nehmen wir an, er hätte nicht weitergemacht, dann wären es, grob gerechnet, die Jahre

1  1928 halb
2  1929 voll
3  1930 voll
4  1931 voll
5  1932 voll
6  1933 voll
7  1934 voll
8  1935 voll
9  1936 voll
10  1937 voll
11  1938 voll
12  1939 halb

In 12 vollen Jahren 100.000 Opfer. Das sind 8333 pro Jahr. Bei 365 Tagen wären das 22,8 pro Tag, bei 8 Stunden pro Tag demnach 2,85 pro Stunde.

Es sind aber eher 250 Abeitstage (siehe https://www.schnelle-online.info/Arbeitstage-pro-Jahr.html).

8333 bei 250 Arbeitstagen: 33,3 pro Tag. Ergibt 4,16 pro Stunde. Grob gerechnet eine Viertelstunde, nämlich 14,4 Minuten.

Weil es aber eher bloß 11 volle Jahre sind, sieht die Rechnung so aus:

11 Jahre, 100.000 Opfer. Ergibt 9090 pro Jahr. Ergibt 36 pro Tag. Bei 8 Stunden pro Tag sind das 4,5 pro Stunde. Ergibt 13,3 Minuten pro Nase.

Das gleiche Fließbandtempo wie ein Arzt. Aber ohne dessen fachliche Fähigkeiten! Die Behauptung, Heilpraktiker würden sich viel Zeit nehmen, wird von diesem Kerl gründlich widerlegt. Und das schon vor 80 Jahren! Es ist keine Folge der heutigen Zeit, daß alles hektisch ist und wird. Nein, es ist schon immer eine systemimmanente Eigenschaft, die Kranken im Fließband mit Höchstgeschwindigkeit durchzuschieben.

Ich wette, daß kein einziger Heilpraktiker in Deutschland sich diesen Punkt in diesem Urteil jemals vorgenommen und nachgerechnet hat.



Besondere Beachtung verdient dieser Abschnitt:

[*quote*]
Für die Annahme eines "Berufs des Heilpraktikers" fehle es zunächst an der dem Begriff des Berufs rechtlich und soziologisch wesentlichen inneren Homogenität der Angehörigen des angeblichen Berufsstandes.

Das Wort "Heilpraktiker" sei eine bloße Sammelbezeichnung für eine große Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler.

Außer der inneren Homogenität der Berufs "angehörigen" fehle ferner noch die für einen Beruf erforderliche legitime, als Dauerelement anerkannte Zugehörigkeit zur Berufsordnung des Staates.

Das Heilpraktikergesetz habe gerade das Ziel gehabt, die wissenschaftlich nicht ausgebildeten verschiedenartigen Heilbehandler aus der Gesellschaftsordnung zu eliminieren.

Art. 12 GG setze den Beruf als gegenwärtiges Gebilde voraus; erschütze den status quo für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes. Die sogenannte "Berufssperre", die in dem Heilpraktikergesetz und seiner Ersten Durchführungsverordnung enthalten sei, sei im übrigen eine verfassungsrechtlich zulässige Maßnahme zur Bekämpfung von Gesundheitsgefahren, die der Allgemeinheit aus der Ausübung der Heilkunde durch nicht hinlänglich ausgebildete Personen erwachsen könnten. Der Zugang zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde werde niemandem verwehrt, der sich das erforderliche manuelle, geistige und berufsethische Rüstzeug für die Ausübung der Heilkunde angeeignet habe.

Auf jeden Fall könne aber dem Antrag des Klägers deshalb nicht entsprochen werden, weil er wegen fahrlässiger Tötung und wegen unbefugter Ausübung der Heikunde bestraft sei, so daß die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen bei ihm nicht gegeben seien.

[*/quote*]


[*quote*]
Der Zugang zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde werde niemandem verwehrt, der sich das erforderliche manuelle, geistige und berufsethische Rüstzeug für die Ausübung der Heilkunde angeeignet habe.
[*/quote*]

Der Heilpfuscher hat die Tuberkulose des Kranken nicht erkannt. Warum nicht? Weil er ganz offensichtlich zu der Diagnose nicht fähig war. Weil er fachlich keine Ahnung hat. Weil er keine ausreichende Ausbildung hat. Genau das ist es doch! Und dieses Problem besteht ununterbrochen auch heute noch. Die haben keine ausreichende Ausbildung. Warum studieren sie denn nicht Medizin und werden Arzt!? WARUM NICHT!?

Zieht man in Betracht die 100.000 Behandelten, folgt zwangsläufig die Frage, was er bei denen wegen seiner Unfähigkeit alles nicht bemerkt hat. 100.000 mal kam jemand zu ihm in die Behandlung und 100.000 war er fachlich UNWISSEND. Sein Mindestwissen war zu klein. Das ist es. Sein Mindestwissen! Denn jeder der Kranken konnte x Symptome von ungezählten Krankheiten haben, von denen der "Herr Heilpraktiker" keine Ahnung hatte. Seine Opfer sind dann entweder zu Ärzten gegangen und dort geheilt worden, oder unerkannt verstorben, oder sonstwie verschollen...

Die kriminelle Energie dieses Pfuschers ist erschreckend. (Über Parallelen zu heute aktuellen Fällen mehr an anderer Stelle.)



Das ist des Pudels Kern:

[*quote*]
Das Wort "Heilpraktiker" sei eine bloße Sammelbezeichnung für eine große Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler.

[*/quote*]

Das besagt nichts anders, als daß es gar keine Grundlage für die Ausbildung dieser "Behandler" gibt. Der eine macht dies, der andere macht das, aber alle sind sie "Heilpraktiker", und sie dürfen das. Der eine macht Handlesen, der andere spiritistische Sitzungen, und wenn unterdessen der Kranke ins Gras beißt, ist das eben dessen "höchst persönliche Lebenserfahrung". Ist das die Art und Weise, in der in diesem Staat mit Kranken umgegangen wird?  Offensichtlich, denn genau das findet Tag für Tag statt.
« Last Edit: October 26, 2017, 10:03:48 AM by Julian »
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Thymian

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Re: Ein Schandurteil des Bundesverwaltungsgerichts
« Reply #1 on: October 07, 2018, 04:20:05 PM »

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Krik

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Re: Ein Schandurteil des Bundesverwaltungsgerichts
« Reply #2 on: April 13, 2022, 05:58:49 AM »

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