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Author Topic: Quecksilber im Main: Wasserrechtliche Erlaubnis von Block 5 des Kohlekraftwerks  (Read 767 times)

Omegafant

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[*quote*]
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)
2.11.2017
Pressemitteilung

Quecksilber im Main: Wasserrechtliche Erlaubnis von Block 5 des Kohlekraftwerks Staudinger wird erneut gerichtlich überprüft

Deutsche Umwelthilfe erzielt Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht -  Voraussetzungen der wasserrechtlichen Erlaubnis für Block 5 wurden unvollständig geprüft - Tatsächlich bereits vorhandene Schadstoffbelastung im Main ist maßgeblich, nicht allein, ob das Kraftwerk weniger emittiert als zuvor - Hessischer VGH muss erneut prüfen und entscheiden

Berlin, 2. November 2017: Die Zukunft des Kohlekraftwerks Staudinger in Hessen bleibt in der Schwebe. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die für den Kraftwerksbetrieb erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für den Zeitraum 2016 bis 2028 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverwiesen (Az. 7 C 25.15). Dieser muss nun der Frage nachgehen, ob die von dem Kraftwerk ausgehenden Quecksilbereinträge die Erreichung eines guten chemischen Zustands des Mains gefährden. Unter einer wasserrechtlichen Erlaubnis versteht man die zwingende behördliche Genehmigung, Wasser zu einem bestimmten Zweck benutzen zu dürfen, wozu auch das Einleiten von Stoffen wie Quecksilber zählt. Ob die Voraussetzungen zur Erteilung der neuen wasserrechtlichen Erlaubnis für den Kraftwerksblock 5 vorliegen, wurde, so das BVerwG, bislang nicht ausreichend ermittelt.

"Bei der Prüfung, ob durch die erlaubte Gewässerbenutzung die anzustrebende Verbesserung des Gewässerzustandes gefährdet wird, kann aber nicht allein auf die Reduzierung der Einleitungen abgestellt werden", so die Pressestelle des BVerwG. Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist damit die tatsächliche Schadstoffbelastung im Gewässer maßgeblich, nicht allein die Tatsache, dass das Kraftwerk weniger emittiert als zuvor.

Rechtsanwalt Peter Kremer, der die DUH in dem Rechtsstreit vertritt: "Das Urteil des BVerwG enthält eine für den Umweltschutz erfreuliche Klarstellung: Entscheidend ist die Zukunft eines Gewässers, nicht dessen Vergangenheit. Frühere Gifteinleitungen sind kein Maßstab dafür, was erlaubt ist und was nicht."

Der Main ist bereits erheblich quecksilberbelastet. Quecksilber ist eines der gefährlichsten Umweltgifte. Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH, ruft in Erinnerung: "Das in Fischen vorgefundene Methylquecksilber ist hochgiftig für Menschen. Es reichert sich in der Leber an. Die Quecksilberbelastung der Fische im Main ist so hoch, dass Kindern und schwangeren Frauen von deren Verzehr abgeraten werden muss. Auch natürliche Fressfeinde von Fischen wie Greif- und Wasservögel werden durch Quecksilber bedroht."

Eine der Emissionsquellen von Quecksilber sind Kohlekraftwerke. Dennoch erteilte das Land Hessen 2012 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis für Block 5 des Steinkohlekraftwerks "Staudinger" am Standort Großkrotzenburg und Hanau/Groß-Auheim, obwohl durch dessen Betrieb die bereits bestehende hohe Quecksilberfracht des Flusses Main weiter erhöht wird. Das Kohlekraftwerk wurde damals noch von der E.ON Kraftwerke GmbH, mittlerweile von der Uniper Kraftwerke GmbH, betrieben.

Mit Bescheid vom 28. März 2012 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis mit Geltung ab dem 1. Januar 2016 und befristet bis zum 15. Dezember 2028. Die Genehmigung umfasste die Erlaubnis, zum Betrieb des Kraftwerkblocks Wasser aus dem Main zu entnehmen und Kraftwerksabwässer in den Fluss einzuleiten. Die Abwässer aus dem Kraftwerk sind dabei quecksilberbelastet.

Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) verlangt von den Mitgliedstaaten, ihre Gewässer in einen guten chemischen Zustand zu versetzen. Dieses Ziel hätte bereits im Jahr 2015 erreicht sein müssen. Tatsächlich ist die Quecksilberbelastung des Mains viel zu hoch, deshalb müssen erhebliche Anstrengungen unternommen werden, um den geforderten Zustand zu erreichen.
Die DUH hatte in dem Klageverfahren gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für Block 5 des Kraftwerks vorgetragen, dass die Quecksilbereinträge aus dem Kraftwerksbetrieb dazu beitragen, diese Zielerreichung dauerhaft zu gefährden. Nach Ansicht der DUH darf überhaupt kein Quecksilber in den Main eingetragen werden, was zur Konsequenz hätte, dass das Kraftwerk nicht weiter betrieben werden darf. Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz der DUH, betont: "Wir begrüßen, dass hier nochmal genau hingeschaut werden muss, ob es zu unzulässigen Einträgen kommt."

Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 14. Juli 2015 die Klage der DUH gegen die neue wasserrechtliche Erlaubnis von 2016 bis 2028als unbegründet abgewiesen (Az. 9 C 1018/12.T). Das BVerwG als höchstes deutsches Verwaltungsgericht hat nun jedoch festgestellt, dass die Frage vom Hessischen VGH nicht geklärt wurde, ob trotz des Kraftwerkbetriebs die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden können. Es muss nun die Schadstoffbelastung des Mains einerseits und der Anteil der Kraftwerkseinträge andererseits ermittelt werden.  Danach muss die Frage geklärt werden, ob die vom Kraftwerk ausgehenden Quecksilbereinträge das Erreichen des von der WRRL verlangten Zustands gefährden. Die Sache wurde daher an den Hessischen VGH zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen.

Sollte die DUH dort im Ergebnis Recht bekommen, hätte dies Auswirkungen auf alle Kohlekraftwerke in Deutschland, da die Quecksilberbelastung in allen Gewässern zu hoch ist und von nahezu allen Kohlekraftwerken Quecksilber eingebracht wird. "Das Urteil des BVerwG ist ein positives Signal, dass es mit der Kohleverstromung so nicht weitergehen kann. Wir sind optimistisch, dass sich der gesunde Menschenverstand auch am Ende durchsetzen wird", so Müller-Kraenner.

Links:
·         Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts: http://www.bverwg.de/pm/2017/75
·         Mehr Informationen zum Engagement der DUH gegen Kohlekraft: http://www.duh.de/projekte/kohle/

Kontakt:

Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer
0160 90354509, mueller-kraenner[ätt]duh.de


Cornelia Nicklas, Leiterin Recht
030 24 00 867-18, nicklas[ätt]duh.de

Georg Kleine, Projektmanager Rechtsangelegenheiten
07732 9995-375, kleine[ätt]duh.de

Dr. Peter Ahmels, Leiter Energie und Klimaschutz
030 2400867-91, 0151 16225863, ahmels[ätt]duh.de

Rechtsanwalt Peter Kremer, Kanzlei Kremer & Werner (Berlin)
030 288 76 783, kremer[ätt]kremer-werner.de


DUH-Pressestelle:

Andrea Kuper, Ann-Kathrin Marggraf
030 2400867-20, presse[ätt]duh.de

http://www.duh.de
http://www.twitter.com/umwelthilfe

Kontakt:
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)
Bundesgeschäftsstelle: Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, Tel.: 07732-9995-0
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