Der Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V. ist auch bei Twitter aktiv:
https://twitter.com/freieheilprakti/status/1196442446059786241[*quote*]
Freie Heilpraktiker @freieheilprakti
Aktuelles wissenschaftliches Gutachten widerlegt die drei Kernfloskel der Homöopathie-Gegner:
https://freieheilpraktiker.com/verband/aktuelle-berufspolitik/315-gutachten-widerlegt-anti-homoeopathie-floskeln6:58 AM - 18 Nov 2019
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Das Eine Horn 🦄
Bruno Baía
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gothp1
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Aufklärung
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[*/quote*]
Die dort verlinkte Webseite verlinkt weiter.
https://freieheilpraktiker.com/verband/aktuelle-berufspolitik/315-gutachten-widerlegt-anti-homoeopathie-floskeln[*quote*]
Startseite > Verband > Aktuelle Berufspolitik > Gutachten widerlegt Anti-Homöopathie-Floskeln
Gutachten widerlegt Anti-Homöopathie-Floskeln
Aktuelles wissenschaftliches Gutachten widerlegt die drei Kernaussagen der Homöopathie-Gegner.
Ein aktuelles wissenschaftliches Gutachten (Institut für angewandte Erkenntnistheorie und medizinische Methodologie an der Universität Witten/Herdecke - Dr. med. Harald J. Hamre, Dr. med. Helmut Kiene) widerlegt die drei Kernaussagen der Homöopathie-Gegner:
Eine Wirkung sogenannter Potenzierung sei nicht nachweisbar.
Eine fehlende Wirksamkeit homöopathischer Verfahren über Placebo hinaus sei mehrfach dargelegt.
Es bestehe durch homöopathische Behandlungen das gesundheitliche Risiko einer verspäteten Behandlung durch Symptomverschleppung.
Fazit der Gutachter: Dies sind wissenschaftlich falsche bzw. irreführende Aussagen über ein komplementärmedizinisches Therapieverfahren. Die entsprechenden Fakten werden im Gutachten präzise dargestellt: Download des Gutachtens
https://freieheilpraktiker.com/images/Aktuelle_Berufspolitik/Hamre_Kiene_-_Gutachten_zum_Antrag_V01.pdf[*/quote*]
Das Hamre-Kiene-Murksdings haben wir bereits im Archiv, fein säuberlich geschreddert.
Harald J. Hamre und Helmut Kiene und ihr neuer Bullshit
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/index.php?topic=11272.0Es gibt aber noch ein ganz anderes Dings:
https://freieheilpraktiker.com/verband/aktuelle-berufspolitik/314-panorama-schwerwiegende-recherchefehler-und-zahlreiche-inhaltliche-maengel[*quote*]
Startseite > Verband > Aktuelle Berufspolitik > Panorama: Schwerwiegende Recherchefehler und zahlreiche inhaltliche Mängel
Panorama: Schwerwiegende Recherchefehler und zahlreiche inhaltliche Mängel
Wir veröffentlichen das anwaltliche Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R. Sasse im Auftrag des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. an die Panorama-Redaktion. Der TV-Beitrag vom 31.10.2019 diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker/innen in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise.
Die komplette10-seitige Stellungnahme kann heruntergeladen und ohne weitere Genehmigung weiter verteilt werden. Sollte es Reaktionen geben, bitten wir um eine kurze Information:
Juristische Stellungnahme von Dr. R. Sasse und dem Berufsverband Freie Heilpraktiker e.V.
https://freieheilpraktiker.com/images/Pressebereich/20191111_Panorama_Stellungnahme_Sasse.pdf
Zusammenfassung
des anwaltlichen Schreibens Dr. R. Sasse vom 11.11.2019
im Auftrag des Berufsverbandes Freie Heilpraktiker e.V. an die Panorama-Redaktion
Der TV-Beitrag vom 31.10.2019 diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise. Er enthält schwerwiegende Recherchefehler.
Bereits die Überschrift des YouTube Beitrages weckt Bedenken. Sie lautet:
Immer wieder setzen Heilpraktiker die Gesundheit von Patienten aufs Spiel. Das zeigen Recherchen von MedWatch. Dennoch wird der Beruf kaum reguliert. Experten fordern: Schafft die Heilpraktiker ab!
Diese Behauptungen erfolgen ins Blaue hinein. Tatsächlich existieren kaum empirische Belege dafür, dass Heilpraktiker ihre Patienten gefährden. Solche Belege werden in dem Beitrag auch nicht genannt; es wird ausschließlich über spektakuläre Ausnahmefälle berichtet. Zudem ist unklar, auf welche „Experten“ sich dieser Passus bezieht. Die im Beitrag interviewten Personen sind sicherlich auf ihrem Fachgebiet Experten, jedoch weisen ihre Aussagen darauf hin, dass sie keine vertieften Kenntnisse über das Berufsrecht der Heilpraktiker besitzen.
Der Beitrag selbst enthält zahlreiche inhaltliche Mängel. Mein Mandant sieht die journalistische Sorgfaltspflicht erheblich verletzt. Diese erfordert es, Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte Meldungen als solche zu kennzeichnen; die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.
Der Beitrag führt zu einer Vorverurteilung /einer/ Heilpraktikerin. Der Pressekodex fordert jedoch die Beachtung der Unschuldsvermutung: Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches sollen frei von Vorurteilen erfolgen.
Zu korrigieren ist (jedoch) die Aussage, dass das Gesundheitsamt die Praxis nicht schließen könne, sofern dort Patienten gefährdet würden. Das Gesundheitsamt führt die Aufsicht über Heilpraktikerpraxen und verfügt über aufsichtsrechtliche Sanktionsbefugnisse. Heilpraktiker sind zudem in vielfacher Weise reglementiert. …Es fragt sich jedoch, weshalb das Gesundheitsamt untätig geblieben ist.
Der Heilpraktiker muss für jedes von ihm ausgeübte Therapieverfahren hinreichend fachlich qualifiziert sein. Andernfalls liegt bereits in der Übernahme der Behandlung ein Übernahmeverschulden. Heilpraktiker haben grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten bei der Berufsausübung zu beachten wie Allgemeinmediziner. Sie müssen zwar nicht über umfassende heilkundliche Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln. Das Patientenrechtsgesetz hat mit § 630a Abs. 2 BGB einen Fachstandard für Heilpraktiker gesetzlich verankert. Heilpraktiker sind demnach verpflichtet, die Behandlung grundsätzlich am Binnenstandard der Heilpraktikerschaft auszurichten.
Es irritiert, dass der Leiter eines Gesundheitsamtes seine eigenen aufsichtsrechtlichen Mittel offenbar nicht kennt und Unkenntnis über das Heilpraktikerrecht offenbart. Der Vergleich mit dem „Verkauf von Würstchen, der angeblich stärker reguliert sei“, ist polemisch, sachlich falsch und für den – zur Neutralität verpflichteten - Leiter eines staatlichen Gesundheitsamtes
vollkommen unangemessen. Dies gilt ebenso für die Forderung nach einer Abschaffung des Heilpraktikerberufs, da durch Heilpraktiker niemand profitieren, jedoch alle Patienten gefährdet würden. Auch die generelle Aussage „Heilpraktiker würden Patienten gefährden und Heilversprechen tätigen ist schlichtweg falsch. Konkrete Nachweise bleibt der Bericht schuldig.
Die im Bericht getätigte Aussage „Ein kurzer Test beim Gesundheitsamt genüge, um Heilpraktiker zu werden“ ist unzutreffend.Die aktuellen Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums definieren Inhalt, Umfang und formelle Ausgestaltung der Heilpraktikerüberprüfung, dies gilt insbesondere für das zur Ausübung des Heilpraktikerberufs erforderliche medizinische Wissen.
Die Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums erhöhen das Überprüfungsniveau. Die antragstellende Person muss unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage sein, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt. Die antragstellende Person muss insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage sein zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Anders als bei akademischen Heilberufen, ist die der Überprüfung vorgelagerte Ausbildung nicht staatlich normiert. Es existiert keine gesetzliche Ausbildungs- oder Prüfungsordnung für Heilpraktiker. Im Hinblick auf die Anforderungen der Überprüfungen ist jedoch eine umfangreiche Ausbildung erforderlich; diese wird überwiegend an privaten Heilpraktikerschulen absolviert.
Sofern in dem Bericht gefordert wird, das Siegel „staatlich geprüfter Heilpraktiker“ abzuschaffen, sei hierzu angemerkt, dass ein solches Siegel nicht existiert.
Vielmehr werden Heilpraktiker, welche die Bezeichnung „staatlich geprüft“ nutzen, abgemahnt. Vorgegeben ist lediglich die Bezeichnung „Heilpraktiker“.Aus den genannten Gründen dürfte es dringend geboten sein, den TV-Beitrag aus der Mediathek sowie der Videoplattform YouTube zu entfernen, oder die unzutreffenden Aussagen zu korrigieren. Mein Mandant möchte sich aktuell nicht auf formale rechtliche Anspruchsgrundlagen berufen, obwohl solche durchaus nahe liegen. Er ist vielmehr um Kooperation und sachliche Aufklärung bemüht.
Mein Mandant fordert keine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Nach der Auffassung meines Mandanten schadet der Beitrag in seiner aktuellen Fassung wegen seiner Fehler, Polemik und Einseitigkeit dem Ansehen Ihres renommierten – und durchaus geschätzten - Magazins.
Sollten unwahre Aussagen über den Heilpraktikerberuf in Zukunft wiederholt werden, muss mein Mandat davon ausgehen, dass diese Schilderungen vorsätzlich erfolgen. In diesem Fall wird er seine Rechte und diejenigen seiner Mitglieder konsequent verfolgen.
Was ist noch zu tun?
Wir haben zudem bereits seit über einem Jahr die Links und Möglichkeiten der zielgerichteten Beschwerde allen Interessierten zur Verfügung gestellt und dies sowohl über unseren Newsletter, unsere Website und die digitalen Medien publiziert:
Journalistische Sorgfaltspflicht und die Beschwerdemöglichkeiten
In diesem aktuellen Fall können Beschwerden unter folgendem Link direkt an den NDR gerichtet werden:
Panorama: NDR-Beschwerdemöglichkeit
Bitte schauen Sie sich auf unserer Website unsere Presse-, Politik und Patienten-Infos an und verteilen Sie sie gerne weiter:
Kurz-Info: Die 10 Säulen des Heilpraktikerberufes
Das große Rechtsgutachten zum Heilpraktikerrecht
[*/quote*]
Das Dings ist bloß ein schlechter Scan. Damit der lesbarer wird, wurde er durch den OCR-Prozessor geschickt.
Für die üblichen Verdächtigen:
https://freieheilpraktiker.com/images/Pressebereich/20191111_Panorama_Stellungnahme_Sasse.pdf[*quote*]
R E C H T S A N W A L T
Dr. René Sasse
Rechtsanwalt
Chemnitzer Str. 126
44139 Dortmund
RA Dr. René Sasse * Chemnitzer Straße 126 * 44139 Dortmund
Telefon:
Mobil:
Fax:
02 3s. 130 90 33
Öi 76-21 05 22 Â6
02 31-799 Ï 3 35
E-Mail:
i H f u (¡i> i et h i s H rsw 8ît - SÄSC-d e
infcf^sâsse-hellpraktikerreclu.de
Internet:
www.rechtsanwalt-sasse.dewww.sasse-heilpraktikerrechtNDR Fernsehen
Redaktion P A N O R A M A
Hugh-Greene-Weg 1
22529 Hamburg
11.11.2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich vertrete die rechtlichen Interessen des Berufs- und Fachverbandes Freie Heilpraktiker e.V. aus Düsseldorf. Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Ich nehme Bezug auf den im NDR-TV-Magazin Panorama am 31.10.2019 ausgestrahlten Beitrag "Behörde fordert: Heilpraktiker abschaffen".
Meine Mandantschaft ist ein Berufsverband von Heilpraktikerinnen und Heiipraktikern und vertritt die berufspoiitischen Interessen seiner Mitglieder. Mein Mandant und seine Mitglieder sehen sich durch die Ausstrahlung des genannten Beitrages sowie dessen weiterer Veröffentlichung in der Online-Mediathek sowie der Video-Plattform YouTube in ihren Rechten verletzt.
Dieses Schreiben soll dazu dienen, einige der durch das Reporterteam und der Interviewpartner geäußerten Fehleinschätzungen zu korrigieren und weitere Rechtsverletzungen sowie daraus resultierende Folgeansprüche meines Mandanten zu vermeiden. Meine Mandantschaft ist an einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung in keiner Weise interessiert, kann es aber nicht zulassen, dass die Rechtsverletzungen die öffentliche Wahrnehmung meiner Mandantschaft sowie der Heilpraktiker/innen weiter beschädigen und diese beruflich schwer schädigen.
Der TV-Beitrag diskreditiert den gesamten Berufsstand der Heilpraktiker in pauschaler, unangemessener und unsachlicher Art und Weise.
Er enthält schwerwiegende inhaltliche Fehler. Es ist zu befürchten, dass sich die durch den Beitrag hervorgerufene Herabsetzung des Berufsstandes nicht nur auf die Heilpraktiker selbst auswirkt, sondern auch nachteilig auf meinen
Mandanten als deren Berufsverband.
Postbank Dortmund » Kto.: 55 10A ¿ 6 5 • BLZ: l,UQ 100 46 * U S T - k l f J r DE27763S292
IBAN: DE62 4401 0 0 4 6 0055 1044 6 S « BIC: PBNXDEFFDr. R e n é S a s s e
Bereits die Überschrift des YouTube-Beitrages weckt Bedenken. Sie lautet:
"Immer wieder setzen Hellpraktiker die Gesundheit von Patienten aufs Spiel. Das zeigen
Recherchen von MedWatch. Dennoch wird der Beruf kaum reguliert. Experten fordern:
Schafft die Heilpraktiker ab!"
Diese Behauptungen erfolgen ins Blaue hinein.
Tatsächlich existieren kaum empirische Belege
dafür, dass Heilpraktiker ihre Patienten gefährden. Solche Belege werden in dem Beitrag auch nicht
genannt; es wird ausschließlich über spektakuläre Ausnahmefälle berichtet. Zudem ist unklar, auf
welche „Experten" sich dieser Passus bezieht. Die im Beitrag interviewten Personen sind sicherlich
auf ihrem Fachgebiet Experten, jedoch weisen ihre Aussagen darauf hin, dass sie keine vertieften
Kenntnisse über das Berufsecht der Heilpraktiker besitzen. Er wäre von den Redakteuren zu
erwarten gewesen, die Aussagen kritisch zu hinterfragen und durch weitere Quellen abzusichern.
Der Beitrag selbst enthält zahlreiche inhaltliche Mängel. Mein Mandant sieht die journalistische
Sorgfaltspflicht erheblich verletzt. Diese erfordert es, Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte
Meidungen als solche zu kennzeichnen; die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung
aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.
Hierzu im Einzelnen:
Sich am Begriff „Alternativmedizin" zu stören ist letztlich eine Frage der Semantik.
Mein Mandant
zieht Begriffe wie „Naturheilkunde", „Komplementärmedizin" oder „ergänzende Heilkunde" vor.
Heilpraktiker sehen sich nicht als Alternative oder Ersatz zur Schulmedizin, sondern als eine
Ergänzung hierzu. Es mag durchaus zutreffen, dass es keine „Alternativ"medizin gibt, dies ist
jedoch kein Grund, der eine Abschaffung der Heilpraktiker rechtfertigen würde, sondern reine
Wortspielerei. Wichtig ist jedoch: Heilpraktiker üben Naturheilkunde aus. Zwar berechtigt das
Heilpraktikergesetz - rechtlich betrachtet - auch zu anderen heilkundlichen Tätigkeiten;
Heilpraktiker verstehen sich nach ihrem Berufs Verständnis jedoch als Naturheil kundler.
Schuimedizinische Behandlungen auf Grundlage einer Heilpraktikererlaubnis sieht auch mein
Mandant kritisch. Es verbietet sich jedoch, alle Heilpraktiker „in einen Topf zu werfen".
Das
Berufsbild weist eine große Vielfalt auf; weit überwiegend ist es naturheilkundlich geprägt.Eine Krampfaderbehandlung mit Kochsalz entspricht nicht dem engeren Berufsbild des
Heilpraktikers. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass diese Behandlungsform nach einer
Recherche meines Mandanten von zahlreichen Therapeuten (Ärzten und Heilpraktikern)
angeboten wird. Da bislang keinerlei Haftungsfälle bekannt geworden sind und offenbar auch
Seite 2 von 10 Dr. René Sasse
Ärztekammern nicht einschreiten, scheint die Behandlungsform als solche nicht gefahrenträchtig
zu sein. Es könnte allenfalls erwogen werden, ob die hier hervorgerufenen Schäden - welche mein
Mandant zutiefst bedauert - durch eine Behandiungsfehier der behandelnden Therapeutin
verursacht wurden. Das hierzu eingeleitete Ermittlungsverfahren wird dies klären. Dieses Verfahren
belegt, dass auch Heilpraktiker sich strafrechtlich für Fehler verantworten müssen. Allerdings ist in
diesem Fall bislang unklar, ob die Schäden tatsächlich durch die Behandlung verursacht wurden.
Der Beitrag führt zu einer Vorverurteilung der Heilpraktikerin. Der Pressekodex fordert jedoch die
Beachtung der Unschuldsvermutung: Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches solien
frei von Vorurteilen erfolgen.
Zu korrigieren ist die Aussage, dass das Gesundheitsamt die Praxis nicht schließen könne, sofern
dort Patienten gefährdet würden. Das Gesundheitsamt führt die Aufsicht über Heilpraktikerpraxen
und verfügt über aufsichtsrechtliche Sanktionsbefugnisse. Entgegen den Ausführungen in dem
Beitrag sind Heilpraktiker zudem in vielfacher Weise rechtlich reglementiert.
Die zuständige Aufsichtsbehörde gefahrenträchtigen kann Behandlungsmethode Heilpraktikern untersagen.
die Der Anwendung Heilpraktiker einer besonders überschreitet die
Gefahrenschwelle, sofern seine Therapie zu erheblichen Gefährdungen für die körperliche
Integrität des Patienten führt. Belegen objektive, nachprüfbare Anhaltspunkte ein gravierendes
Risikopotential einer Behandlungsmethode, kann deren Anwendung dem Heilpraktiker untersagt
werden. Sofern die in dem Beitrag unterstellte Patientengefährdung vorliegt, wäre eine
Untersagung der Krampfaderbehandlung möglich gewesen. Es fragt sich jedoch, weshalb das
Gesundheitsamt untätig geblieben ist.
Nach § 7 Abs. 1 D V O ist die Heilpraktikererlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 A b s . 1 D V O
rechtfertigen würden. Eine Widerrufsverfügung kommt in Betracht, wenn sich nachträglich aus
Tatsachen ergibt, dass dem Heilpraktiker die sittliche Zuverlässigkeit fehlt. Einem Heilpraktiker fehlt
die erforderliche Zuverlässigkeit, sofern seine Persönlichkeit bei Würdigung des ihm zur Last
gelegten Fehlverhaltens zukünftig keine ordnungsgemäße Ausübung des HeÜkundeberufs mehr
gewährleistet. Ausschlaggebend ist sein Verhalten im Rahmen der Berufsausübung. Diese
typisierte Gefahrenprognose hat die Frage zu beantworten, ob die charakterliche Gewähr für die
weitere ordnungsgemäße Ausübung der Heilkunde - unter Beachtung aller in Betracht
kommenden berufsbezogenen Vorschriften - entfallen ist. Von Bedeutung sind hier insbesondere
Fälle schwerer strafrechtlicher oder sittlicher Verfehlungen.
Der Verlust der beruflichen
Zuverlässigkeit des Heilpraktikers kann insbesondere aus der Verkennung seiner rechtlichen
Befugnisse (z.B. Nichtbeachtung eines Arztvorbehaltes) oder tatsächlichen Möglichkeiten folgen.
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Aus der Ausrichtung auf naturheilkundliche Heilverfahren folgt die Verpflichtung, deren begrenzte
Heilmöglichkeiten stets zu beachten. Ein Widerruf der Erlaubnis kommt in Betracht, sofern ein
Heilpraktiker ausschließlich naturheilkundlich agiert, obwohl schuimedizinische Hilfe zwingend
geboten ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er die - nicht ärztlich begleitete -
Behandlung einer Krebserkrankung eigenmächtig fortsetzt und den Patienten nicht an einen Arzt
weiterverweist. Das Problem besteht hier in einem Vollzugsdefizit durch die Aufsichtsbehörden;
diese bleiben oftmals untätig.
Eine wesentliche Berufspflicht des Heilpraktikers ist es, sich der Grenzen seines Wissens und
Könnens bewusst zu sein und einer notwendigen ärztlichen Behandlung seines Patienten nicht im
Wege zu stehen. Ein Heilpraktiker darf das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger
ärztlicher Hiife weder veranlassen noch stärken. Ein praktizierender Heilpraktiker muss stets die
Gefahren im Auge behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch
gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen.
Relevante Regelungen ergeben sich für Heilpraktiker zudem aus dem infektionsschutzgesetz (IfSG)
und den hierauf bezogenen Regelungen in den Gesundheitsdienstgesetzen der Länder, wie zum
Beispiel dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
(ÖGDG-NRW). Nach § 36 A b s . 2 IfSG können Heilpraktikerpraxen durch das Gesundheitsamt
infektionshygienisch überwacht werden, sofern dort invasive Eingriffe vorgenommen werden. Das
Charakteristische einer Überwachung ist eine regelmäßige, routinemäßige Überprüfung der
Praxen ohne konkreten Anlass. Da klassische Naturheilverfahren, wie Akupunktur oder Schröpfen
- ebenso wie eine Krampfaderbehandlung - diese Voraussetzung erfüllen, erstreckt sich die
infektionshygienische Überwachung des Gesundheitsamtes auf zahlreiche Heilpraktikerpraxen.
Für Heilpraktiker existieren folgende Tätigkeitsverbote. Gesetzlich untersagt sind:
Ausübung der Zahnheilkunde (§ 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHKG);Behandlung von Personen, die an einer bestimmten übertragbaren Krankheit leiden oder
dessen verdächtig sind oder die mit einem bestimmten Krankheitserreger infiziert sind (§
24 IfSG);
Indikationsstellung und Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen (§§ 218 ff. StGB);
Kastrationen (§ 2 Abs. 1 KastrG);
Organentnahme beim Organspender {§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 8 A b s . 1 S. 1 Nr. 4 TPG)
einschließlich der Aufklärung vor einer Organentnahme beim lebenden Organspender (§ 8
Abs. 2 TPG);
Entnahme einer Blutspende (§ 7 Abs. 2 TFG), Eigenblutbehandlungen (str.);
Seite 4 von 10 Dr. R e n é S a s s e
Vornahme einer künstlichen Befruchtung, Übertragung eines menschlichen Embryos auf
eine Frau und die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen
Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich
eingebracht worden ist (§§ 9,11 EschG);
Anordnung und Anwendung von Röntgenstrahlen zur Untersuchung oder Behandlung von
Menschen (§ 23 A b s . 1, § 24 Abs. 1 RöV);
Verabreichung und Verschreibung von Betäubungsmitteln (§ 13 Abs. 1 BtMG);
•
Verschreibung oder Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Sinne des § 48
AMG;
Verschreibung bestimmter Medizin Produkte (§ 1 Abs. 1 MPVerschrV);
Aufklärung vor einer klinischen Prüfung nach dem A M G {§§ 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 3,41
A b s . 1,2,3 A M G ) und dem M P G (§§ 20 A b s . 1 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 4,21 Nr. 3 MPG) bzw. nach
§ 4 1 Abs. 6 der StrlSchV;
Leistung von Geburtshilfe {§ 4 HebG) sowie die
Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheins.
Sofern ein Heilpraktiker gegen einen ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt verstößt, kann ebenfalls eine
Untersagungsverfügung erlassen werden. Zudem droht der Verlust der Erlaubnis.
Heilpraktiker unterliegen darüber hinaus den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen.
Der
Heilpraktiker muss für jedes von ihm ausgeübte Therapieverfahren hinreichend fachlich qualifiziert
sein. Andernfalls liegt bereits in der Übernahme der Behandlung ein Übernahmeverschulden.Heilpraktiker haben grundsätzlich die gleichen Sorgfaltspflichten bei der Berufsausübung zu
beachten wie Allgemein med iziner. Sie müssen zwar nicht über umfassende heilkundliche
Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen Patienten aber nur im Rahmen ihres
persönlichen Könnens behandein. Das Patientenrechtsgesetz hat mit § 630a Abs. 2 B G B einen
Fachstandard für Heilpraktiker gesetzlich verankert. Heilpraktiker sind demnach verpflichtet, die
Behandlung grundsätzlich am Binnenstandard der Heilpraktikerschaft auszurichten.
Darüber hinaus gelten die strafrechtlichen Anforderungen zur Rechtfertigung des ärztlichen
Heüeingriffs sinngemäß für Heilpraktiker. Ohne wirksame Einwilligung und ordnungsgemäße
Durchführung des Heileingriffs droht auch hier eine Strafbarkeit aufgrund eines Körperverletzungsdelikts.
Für Heilpraktiker gelten die Werbebeschränkungen des Heil mittel Werbegesetzes (HWG) und des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie dürfen ihren naturheilkundlichen Verfahren
insbesondere keine heilenden Wirkungen zuschreiben, sofern diese nicht wissenschaftlich belegt
Seite 5 von 10 Dr. R e n é S a s s e
sind. Studienergebnisse können eine gesundheitsbezogne Aussage grundsätzlich nur dann
belegen, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung
durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte,
placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die
durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Diese
Anforderungen sind im Bereich der nicht evidenzbasierten Naturheilkunde kaum zu erfüllen. Dieses
heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot schränkt die Werbemöglichkeiten von Heilpraktikern
erheblich ein. Wettbewerbsverbände verfolgen Verstöße oftmals im Wege eines
Abmahn Verfahrens. Heilpraktiker dürfen somit gerade keine „Heilversprechen" tätigen.
§ 12 H W G stellt in Verbindung mit der Anlage zum HWG eine Reihe absoluter Werbeverbote auf.
Demnach darf sich die Werbung von Heilpraktikern außerhalb der Fachkreise nicht auf die
Erkennung, Beseitigung oder Linderung folgender Krankheiten beziehen:
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte Infektionen,
2. bösartige Neubildungen (Krebs),
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.
Darüber hinaus gilt für Heilpraktiker § 5 A M G ; dieser verbietet es jedem Therapeuten, bedenkliche
Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. Bedenklich
sind solche Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche
Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft
vertretbares Maß hinausgehen.
Die Anforderungen des Patientenrechtegesetzes gelten auch für Heilpraktiker. Diese sind
verpflichtet, ihre Patienten vor einem heilkundlichen Eingriff ordnungsgemäß aufzuklären. Es gelten
die gleichen Anforderungen wie bei der ärztlichen Patientenaufklärung. (§ 630e BGB), Heilpraktiker
dürfen zudem bei Krebspatienten, die von der Schulmedizin bereits aufgegeben wurden, keine
unrealistischen Heüungserwartungen wecken. Einem krebserkrankten Patienten kann allein eine
Linderung seiner Schmerzen, nicht jedoch Heilung der Krebserkrankung in Aussicht gestellt
werden. Erfüllt die Aufklärung des Heilpraktikers diese Vorgaben nicht, bildet sie keine
ordnungsgemäße Grundlage für die Einwilligung des Patienten.
Seite 6 von 10 Dr. R e n é S a s s e
Die pauschale Aussage, dass das Gesundheitsamt die Praxis nicht schließen dürfe, ist somit
unzutreffend, falls dort tatsächlich gegen die vorstehenden Vorgaben verstoßen wurde. Allerdings
gilt auch hier die Unschuldsvermutung, bis ein Behändlungsfehler bewiesen wurde. Der TV-Beitrag
führt zu einer Vorverurteilung und Stigmatisierung der betroffenen Heilpraktikern.
Die Aussage des Leiters des Gesundheitsamtes „Heilpraktiker dürften fast alles" ist aufgrund der
vorstehenden Ausführungen unzutreffend. Es irritiert, dass der Leiter eines Gesundheitsamtes
seine eigenen aufsichtsrechtlichen Mittel offenbar nicht kennt und Unkenntnis über das
Heilpraktikerrecht offenbart. Der Vergleich mit dem „Verkauf von Würstchen, der angeblich stärker
reguliert sei", ist polemisch, sachlich falsch und für den - zur Neutralität verpflichteten - Leiter eines
staatlichen Gesundheitsamtes vollkommen unangemessen. Dies gilt ebenso für die Forderung nach
einer Abschaffung des Heilpraktikerberufs, da durch Heilpraktiker niemand profitieren, jedoch al!e
Patienten gefährdet würden. A u c h die generelle Aussage „Heilpraktiker würden Patienten
gefährden und Heilsversprechen tätigen" ist schlichtweg falsch. Konkrete Nachweise bleibt der
Bericht schuldig.
Die im Bericht getätigte Aussage „Ein kurzer Test beim Gesundheitsamt genüge, um Heilpraktiker
zu werden" ist unzutreffend. Vielmehr gilt folgendes:
Auf die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, sofern der Bewerber die
steh aus den Durchführungsverordnungen (DVO) zum HejlprG ergebenden Voraussetzungen
erfüllt Als maßgebliches Kriterium erweist sich hierbei die Überprüfung des Heilpraktikeranwärters
nach § 2 Abs. 1 lit. i DVO-HeilprG i.V.m. § 2 Abs. 1 HeilprG.
§ 2 Absatz 1 HeilprG lautet:
„Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann
eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß § 7 erlassenen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und
Fähigkeiten als Bestandteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen."
Diese gesetzliche Klarstellung dient dem individuellen Patienten schütz. Sie gewährleistet, dass die
Tätigkeit des Heilpraktikers mit dem individuellen und kollektiven Gesundheitsschutz in Einklang
steht.
§ 2 Absatz 1 lit. i. DVO-HeüprG lautet:
Seite 7 von 10 Dr. R e n é S a s s e
„Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung
von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch
den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden
Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Das Bundesministerium für Gesundheit macht
Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31, Dezember 2017 im
Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen."
Die Leitlinien zielen auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktikerüberprüfung ab und rücken den
Schutz des einzelnen Patienten stärker in den Vordergrund. Gemäß § 2 Absatz 1 lit. i DVO-HeilprG
sind die Überprüfungen auf Grundlage der Bundes-Leitlinien durchzuführen.
Die Überprüfungsleitlinien orientieren sich am Ziel der Gefahrenabwehr und sollen insbesondere
gewährleisten, dass Heiipraktikeranwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten
zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit
sind, ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Dies beinhaltet sowohl rechtliche wie
medizinische Kenntnisse, aber auch einen der späteren Tätigkeit entsprechenden Nachweis von
Fertigkeiten in der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.
Die aktuellen Leitlinien des Bundesgesundheitsministeriums definieren Inhalt, Umfang und formelle
Ausgestaltung der Heilpraktikerüberprüfung, dies gilt insbesondere für das zur Ausübung des
Heilpraktikerberufs erforderliche medizinische Wissen. Die Leitlinien des
Bundesgesundheitsministeriums erhöhen das Überprüfungsniveau. Gemäß Punkt 1.6.2 der
Leitlinie muss die antragstellende Person nunmehr in der Lage sein, dem Heilpraktikerberuf
angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
Ferner gilt: Die antragstellende Person muss unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse,
unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der
Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen
in der Lage sein, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen
Behandiungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt Die
antragstellende Person muss insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung
invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage sein zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne
Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann. Enthält der Behandlungsvorschlag der
antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind,
muss sie die vorgeschlagenen Maßnahmen erklären und auf Nachfrage in der Lage sein zu zeigen,
dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Seite 8 von 10 Dr. R e n é S a s s e
Die umfangreichen Anforderungen an die Überprüfung können den Leitlinien entnommen werden;
diese sind in der A n l a g e beigefügt
Anders ais bei akademischen Heilberufen, ist die der Überprüfung vorgelagerte Ausbitdung nicht
staatlich normiert. Es existiert keine gesetzliche Ausbildungs- oder Prüfungsordnung für
Heilpraktiker. Im Hinblick auf die Anforderungen der Überprüfungen ist jedoch eine umfangreiche
privat organisierte Ausbildung erforderlich; diese wird überwiegend an privaten
Heilpraktikerschulen absolviert.
Zu den Aufnahmen auf dem Heiipraktikerkongress sei angemerkt, dass entsprechende Aussagen
der Aussteiler gegenüber Patienten unzulässig wären. Eine Tumortherapie darf generell nicht
gegenüber Patienten beworben werden. Wichtig ist jedoch, dass sich entsprechende Kongresse
ausschließlich an die Fachkreise {andere Therapeuten) und nicht an Patienten richten. Diese
erhalten dort keinen Zutritt. Zudem ist zwischen den Anbietern von medizinischen Geräten und
Heilpraktikern zu differenzieren. Heilpraktiker können nicht verhindern, dass Hersteller unzulässige
Aussagen tätigen.
Sofern in dem Bericht gefordert wird, das Siegel „staatlich geprüfter Heilpraktiker" abzuschaffen,
sei hierzu angemerkt, dass ein solches Siegei nicht existiert. Vielmehr werden Heilpraktiker, weiche
die Bezeichnung „staatlich geprüft" nutzen, wegen eines Rechtsverstoßes abgemahnt.
Vorgegeben ist lediglich die Bezeichnung „Heilpraktiker".
In dem Bericht heißt es: „Heilpraktiker verhindern mit ihrer starken Lobby jede Veränderung." Diese
Wertschätzung ehrt meinen Mandaten zwar, sie entspricht jedoch (leider) nicht den tatsächlichen
Verhältnissen. Heilpraktikerverbände haben weder die finanziellen Ressourcen noch die
personeilen Mittel wie Berufsverbände der Ärzteschaft. Ihr Einfluss auf die Politik ist trotz großer
Anstrengungen überschaubar. Mein Mandat hat wiederholt objektive Stellungnahmen zu
Gesetzgebungsverfahren eingereicht. Trotzdem wurden die Kompetenzen der Heilpraktiker erst
jüngst eingeschränkt.
Als schwerwiegend erweist sich insbesondere das Verbot von Eigenblutbehandlungen, einer klassisch naturheilkundlichen und gefahrenarmen Behandlungsform.
Zudem wird zukünftig eine Impfpflicht für Heilpraktiker (gemeint ist nicht die Impfpflicht für Kinder/Jugendliche) eingeführt. Diese Eingriffe in die Berufsfreiheit erfolgten gegen die „starke Lobby" der Heilpraktiker.
Heilpraktiker nehmen nicht am System der gesetzlichen Krankenversicherungen teil. Erstattungen
der gesetzlichen Krankenversicherungen in Bezug auf Homöopathiebehandlungen sind für sie
Seile 9 von 10 Dr. R e n e S a s s e
deshalb nicht relevant. Hiervon profitieren allenfalls Ärzte oder die Patienten. Heilpraktiker entlasten
das System der gesetzlichen Krankenversicherung in erheblicher Weise, weil ihre Leistungen
grundsätzlich nicht durch die gesetzlichen Leistungsträger erstattungsfähig sind.
Mein Mandant möchte sich aktuell nicht auf formale rechtliche Anspruchsgrundlagen berufen. Er
ist vielmehr um Kooperation und sachliche Aufklärung bemüht. Aus den genannten Gründen dürfte
es dringend geboten sein, den TV-Beitrag aus der Mediathek sowie der Videoplattform YouTube
zu entfernen oder die unzutreffenden Aussagen zu korrigieren.
Mein Mandant fordert keine strafbewehrte Unteriassungserklärung. Nach seiner Auffassung
schadet der Beitrag in seiner aktuellen Fassung wegen seiner inhaltlichen Fehler bzw. Lücken,
seiner Polemik und der Einseitigkeit dem Ansehen Ihres renommierten - und durchaus geschätzten
- TV-Magazins.
Sollten unwahre Aussagen über den Heilpraktikerberuf in Zukunft wiederholt werden, muss mein
Mandat davon ausgehen, dass diese Schilderungen wider besseres Wissen vorsätzlich erfolgen. In
diesem Fall wird er seine Rechte und diejenigen seiner Mitglieder konsequent verfolgen.Mit freundlichen Grüßen
Dr. René S a s s e
(Rechtsanwalt)
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Bekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 22. Dezember 2017
BAnzAT 22.12.2017 B5
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www.faundQsanzciger.deBundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
von Leitlinien
zur Überprüfung von HeÜpraktikeranwärterinnen und -anwärtern
nach § 2 des Hellpraktikergesetzes
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i
der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Vom 7. Dezember 2017
Das Bundesministerium für Gesundheit macht nachstehend die Leitlinien zur Über-
prüfung von HeÜpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktiker-
gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungs-
verordnung zum Heüpraktikergesetz (Anlage) bekannt:
Die Leitlinien treten am 22. März 2018 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 2017
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
A. Becker
Bundesanzeiger
Herausgegeben vom
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
www.bundesanzelger.deBekanntmachung
Veröffentlicht am Freitag, 22. Dezember 2017
BAnz AT 22.12.2017 B5
Seite 2 von 5
Anlage
Heilpraktikerüberprüfungsleitlintcn
Präambel
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Hellpraktikergesetz in der Im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17f in Verbindung
mit Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBL IS. 3191) geändert worden Ist, hat das Bundes-
ministerium für Gesundheit unter Beteiligung der Länder Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern zu ent-
wickeln. Sie dienen als Grundlage für die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Heilpraktikeranwärterin
oder eines Hellpraktikeranwärters und damit als Grundlage für die Entscheidung, ob die Ausübung der Heilkunde durch
die betreffende Person eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung oder der sie aufsuchenden Patientinnen und
Patienten erwarten lässt.
Das Hellpraktikergesetz und die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gelten als vorkonstitutionelles
Recht fort und berechtigen durch die Heilpraktikererlaubnis zur Ausübung von Heilkunde. Diese Berechtigung gilt jedoch
nicht unbeschränkt; Heilpraktikerinnen und Hellpraktiker dürfen nur in dem Umfang Heilkunde ausüben. In dem von Ihrer
Tätigkeit keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für Patientinnen und Patienten ausgeht. Sie müssen
Arztvorbehalte beachten und sich auf die Tätigkelten beschränken, die sie sicher beherrschen. Die Feststellung, ob die
Anwärterinnen und Anwärter den Rechtsrahmen kennen und beachten, Ist Gegenstand der Überprüfung beim zustän-
digen Gesundheitsamt beziehungsweise bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) und Voraus-
setzung für die Erteilung der Hellpraktikererlaubnis.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte em 2. September 1992 gemeinsam mit den Ländern entwickelte „Leitlinien
für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtem gemäß § 2 Absatz 1 Buchstabe I der Ersten Durchführungsverordnung
zum Hellpraktikergesetz" veröffentlicht, die seither als Grundlage der Heilpraktikerüberprufungen dienen, ohne dass sie
rechtlich verbindlich sind.
Die bis heute andauernden Diskussionen Über den Heilpraktikerberuf, die sich immer wieder auch mit den Grenzen der
Tätigkeit von Hellpraktikerinnen und Heilpraktikern befassen, haben den Gesetzgeber veranlasst, eine Welterentwick-
lung der oben genannten Leitlinien vorzuschreiben, die stärker als bisher auf eine bundesweit einheitliche Heilpraktiker-
Überprüfung abzielt und dabei den Schutz der einzelnen Patientin oder des einzelnen Patienten deutlicher als bisher In
den Blick rückt.
Dementsprechend beinhalten die nachfolgenden Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwär-
tern Vorgaben zur formellen und inhaltlichen Gestaltung der Überprüfung. Sie orientieren sich am Ziel der Gefahrenabwehr
und sollen die Feststellung ermöglichen, ob die Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter die Grenzen ihrer Kenntnisse
und Fähigkelten zuverlässig einschätzen, sich der Gefahren bei Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit
sind, Ihr Handeln angemessen daran auszurichten. Damit dies gelingt, bedarf es sowohl einer Überprüfung der recht-
lichen wie medizinischen Kenntnisse der Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärter, aber auch einer der späteren
Tätigkeit entsprechenden Demonstration von Fertigkeiten In der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse.
Ihre Grenze findet die Leitlinie dort, wo sie über die Mindestanforderungen an die Überprüfung hinausgeht und In
Durchführungskompetenzen der Länder eingreift. Sie kann weiterhin nicht Anforderungen an den HeÜpraktlkerberuf
stellen, die dem Pariamentsvorbehalt unterliegen, nach dem der Gesetzgeber aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und
des Demokratiegebots verpflichtet ist, insbesondere Im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entschei-
dungen selbst zu treffen.
Dementsprechend werden Vorschläge zur Festlegung einer einheitlichen Berufsbezeichnung bei einer sektoralen Heil-
praktikererlaubnis oder zur Regelung von angemessenen Kenntnissen der deutschen Sprache nicht aufgegriffen.
Aufgegriffen wird die Bitte der Länder, auch für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtem, die
eine - nach der Rechtsprechung zugelassene - sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis anstreben, einheitliche
Vorgaben für die Durchführung entsprechender Überprüfungen vorzusehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass damit keine Bestätigung von sektoralen Hellpraktlkererlaubnissen als solchen verbunden ist.
Die Länder sind an der Erarbeitung der nachfolgenden Vorgaben zur Heilpraktikerüberprufung beteiligt gewesen. Ergän-
zende Regelungen der Länder zum Vollzug der Leitlinien sind nicht ausgeschlossen.
Zur Heilpraktikerüberprüfung
1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer
Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die
Pattentinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen
der Überprüfung Insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren Im Falte ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, Ihr berufliches
Handeln danach auszurichten.
1.1
Rechtliche RahmenbedingungenBundesanzeiger
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Dt indesminist eritim daj Justiz
und für Verbraucherschutz
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1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des HeiIpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften
aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz,
das Patienten rechteg esetz, das Hei [mittel worbeg esetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der
Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher
diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund v o n Arztvorbehalten
insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr
Handein nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß ins-
besondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragsteilenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisations-
maSnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Quaütätsmanagement und Dokumentation bei der Berufs-
ausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.3
Notfallsituationen
Die antragsteliende Person ist in der Lage, Notfalisltuationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine
angemessene Erst V e r s o r g u n g sicherzustellen.
1.4
Kommunikation
1.4.1 Die antragsteliende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse
in der medizinischen Fachterminologie.
1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller
Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1.4.3 Die antragsteilende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen
Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1.5
Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der
Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der
allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur
Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Alters-
gruppen, insbesondere in den Bereichen von
- Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
- Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
- immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
- endokrinologischen Erkrankungen
- hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
- Infektionskrankheiten
- gynäkologischen Erkrankungen
- pädiatrischen Erkrankungen
- Schwangorschaftsbeschwerden
- neurologischen Erkrankungen
- dermatologischen Erkrankungen
- geriatrischen Erkrankungen
- psychischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Bewegungsapparats
- uroiogischen Erkrankungen
- ophtalmoiogischen Erkrankungen
- Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlichBundesanzeiger
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1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine voltständige und umfassende Anamnese einschließlich eines
psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenunter-
suchung anzuwenden.
1.6.3 Die antragsteliende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender
Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen
Methoden sowie möglicher Kontraindikationen In der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen
Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person Ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver
Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit
anwenden kann.
1.6.5 Enthalt der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen
zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage In der Lage zu zeigen, dass sie
diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der
Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für
die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten In dem sektoralen Bereich
ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird. Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antrag-
stellende Person In der Lage Ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale
Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unter-
scheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen. Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlos-
sene Ausbildung In einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf,
kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt,
dass sie In der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Aus-
Übung von Hellkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen
Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann.
2 Allgemeine Vorgaben zur Durchführung der Überprüfung
2.1
Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung liegt bei den zuständigen Stellen der Länder. Eine
Zentralisierung der Überprüfungen ist anzustreben, um die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich
durchführen zu können. Die Länder sollen daher die Durchführung der Heilprakttkerüberprüfung auf eine oder einige
wenige zuständige Stellen pro Land konzentrieren.
2.2
Form
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Der schriftliche Teil wird zeitlich
vor dem mündlich-praktischen Teil durchgeführt.
2.3
Bewertung der Überprüfungsleistungen und Bestehen
Der schriftliche und der mündlich-praktische Teil der Überprüfung werden jeweils mit „bestanden" oder „nicht bestan-
den" bewertet
Besteht die antragstellende Person den schriftlichen oder den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung nicht, ist
anzunehmen, dass von Ihr eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen
und Patienten ausgeht.
2.4
Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
Werden bei der Überprüfung von der antragstellenden Person begangene Ordnungsverstöße, Täuschungsversuche
oder sonstige Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Überprüfung beendet und als nicht bestanden bewertet.
2.5
Niederschrift, Prüfungsunterlagen
Über den mündlich-praktischen Teil der Überprüfung Ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Überprüfung einschließlich eventueller Stellungnahmen der mitwirkenden Hellpraktikerinnen oder Hell-
praktiker sowie etwa vorkommende Unregelmäßig kalten hervorgehen.
Der antragstellenden Person ist auf Antrag Einsicht In ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2.6
Mitteilung der Überprüfungsergebnisse
Nach Abschluss jedes Teils der Überprüfung ist die antragstellende Person über das Ergebnis der Überprüfung zu
unterrichten.
Die für die Überprüfung zuständige Stelle teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde alle Ergebnisse
der Überprüfung mit.
3 Oer schriftliche Teil der Überprüfung
Der schriftliche Teil der Überprüfung erfolgt auf Grundlage von zur Überprüfung ausgewählten Fragen; die Auswahl derBundesanzeiger
Hera uageget) an vom
BuncosmifiistsritimdcrJustiz
und für V«hrauc>misctiLit2
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Veröffentlicht am Freitag, 22. Dezember 2017
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Die antragsteliende Person erhält 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt. Die Fragen stammen aus allen
Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten der Überprüfung,
Für die Fragestellung ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Dabei kann die zuständige Stelle die Fragen aus
dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in
den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde.
Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. Sie sind so zu verfassen, dass sie der Zielsetzung der Über-
prüfung Rechnung tragen, die in der Feststellung besteht, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende
Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten
erwarten lässt.
Die schriftliche Überprüfung dauert zwei Stunden.
Die schriftliche Überprüfung Ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel aller Fragen zutreffend beantwortet worden sind.
4 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragsteliende Person nicht länger als 80 Minuten dauern.
Bis zu vier antragsteliende Personen können gemeinsam überprüft werden.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird von der Ärztin oder dem Arzt abgenommen, die oder den die
zuständige Stelle für die Durchfuhrung der Überprüfung bestimmt hat. An dem mündlich-praktischen Teil der Über-
prüfung sind Heüpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen. Über die Zahl der teilnehmenden Heilpraktikerinnen und
Heilpraktiker entscheidet die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt.
Die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt kann für den Fall» dass eine sogenannte
sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den je-
weiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung beteiligen.
Während der mündlich-praktischen Überprüfung hat die antragstellende Person Fragen aus allen Bereichen der in
Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu beantworten. Fragen aus dem Bereich „Anwendungsorientierte
medizinische Kenntnisse" sollen auch praktische Aufgaben enthalten, die von der antragstellenden Person während der
Überprüfung durchzuführen sind.
Bei Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die
Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu loschen.
Die oder der zur Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt entscheidet nach Abschluss der mündlich-
praktischen Überprüfung über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. Sie oder er berät sich
dabei mit den an der Überprüfung beteiligten Personen.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine
Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die
sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten iassen.
5 Die Überprüfung bei Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaufools
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, gelten die Nummern 2 bis 4 zur Durchführung der
Überprüfung entsprechend.
Sowohl im schriftlichen wie im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in
Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Helipraktikererlaubnis bezieht.
Abweichend von Nummer 3 umfasst der schriftliche Teil der Überprüfung 28 Fragen und dauert 60 Minuten.
Abweichend von Nummer 4 dauert der mündlich-praktische Teil der Überprüfung für jede antragsteilende Person
höchstens 45 Minuten.
[*/quote*]
[Marken gesetzt, Thymian]