In diesem Zusammenhang lässt sich auch wieder sehr gut sehen, wie von Pilhar bestimmte Dokumente den Anhängern vorenthalten werden. Ich verweise wieder auf das Urteil der Verwaltungsgerichts Sigmaringen 8 K 610/03. Dort hatte Hamer auf die Erteilung der Habilitation geklagt und verloren u.a. bereits deswegen, weil die ursprüngliche Entscheidung nun mal darauf lautete, dass Hamer neu zu BESCHEIDEN sei (wegen der formell ungültigen Entscheidung des Habil-Ausschusses), nicht, dass die UNI ihm die Habilitation zu erteilen habe. Der Hauptgrund war allerdings, dass Hamer aufgrund seiner Strafen gemäß der Habilitationsordnung schlicht nicht habilitationsfähig ist.
Verwiesen wurde darauf, dass HÖCHSTENS ein Vollstreckungsverfahren gemäß § 172 VwGO durchgeführt werden könnte, da Hamer aber keine entsprechenden Anträge gestellt hatte, konnte das Gericht dort nichts Genaueres ausführen. Hamer dürfte dies im neuen Rechtsstreit nun getan haben, das Gericht entschied aber entsprechend trotzdem gegen ihn, weil, wie ich wie gesagt annehme, dieser Paragraph nicht anwendbar ist oder Hamer doch wieder weitergehende Anträge gestellt hat. Das Gericht führte auch aus, dass in diesem Falle ALLES, was Hamer inzwischen vorgelegt hat, bewertet werden würde, was wiederum Pilhars Argumentation, dass Hamer ja 1986 noch approbiert war und nicht vorbestraft, widerspricht.
Das Urteil beschreibt den Hergang im Übrigen so, dass die Uni Hamer mehrfach zur genauen Festlegung seines Habilitationsgegenstandes und zur Vorlage einer der Habilitationsordnung entsprechenden Fassung aufgefordert hat. Hamer habe dies aber weiterhin ignoriert, wie auch die Hinweise in einem 1995 erstellten und von Pilhar ebenso verschwiegenen Gutachtens, das darauf hinweist, dass es die Aufgabe des Habilitanden ist, Sachverhalte zu verifizieren oder falsifizieren und nicht die der Prüfungskommission.
Ich bin wirklich gespannt, ob das Urteil im Original noch auftauchen wird, die Anhänger werden natürlich Pilhars Darstellung kaufen, so sehr sie den Tatsachen auch entgegensteht, in sich widersprüchlich ist und auf Fälschungen beruht.