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Author Topic: LG Hildesheim: Wettbewerbswidrigkeit mangels wissenschaftlicher Absicherung  (Read 2448 times)

ama

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Hier waren es keine Ärzte (woher denn auch!?), sondern ein Gericht, das mal etwas Vernünftiges getan hat.

http://die-aerztehomepage.de/2010/02/23/lg-hildesheim-wettbewerbswidrigkeit-mangels-wissenschaftlicher-absicherung-der-beworbenen-therapie/

[*QUOTE*]
------------------------------------------------------------------------------
LG Hildesheim: Wettbewerbswidrigkeit mangels wissenschaftlicher Absicherung der beworbenen Therapie

Das LG Hildesheim (Urteil vom 04.11.2009, Az.: 11 O 19/09) hat sich zur berufwidrigen Werbung einer Heilpraktikerin geäußert.
Die beklagte Heilpraktikerin hat mit einer sog. "SZ®"-Therapie geworben, die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-Diagnose und/oder einem Gespräch beruht und/oder die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Homöopathie enthält, und dabei folgende Anwendungsbereiche der Therapie aufgezählt:
- Herz-Kreislauf-Leiden wie Herzinfarkt
- Schlaganfälle
- Thrombosen jeglicher Art
- Augenkrankheiten, wie grüner und grauer Star, Makuladegeration
- Alzheimer und Parkinson
- Funktionsstörungen der Leber durch … Hepatitis und Leberzirrhose
- Depressionen
- Hauterkrankungen sämtlicher Art
- Niereninfekte.

Das Gericht stufte diese Werbung als wettbewerbswidrig ein:

[Zitatanfang]
.........................................................................................................
"Nach § 3 Ziffer 1 HWG ist eine Werbung irreführend und deshalb unzulässig, mit der Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt werden, die sie nicht haben.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft bei der Frage einer irreführenden Werbung zwar grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Werbebehauptung. Dieser Darlegungslast kommt der Kläger nach, wenn er substantiiert behauptet, einer von ihm als irreführend angegriffenen gesundheitsbezogenen Bewerbung fehle die wissenschaftliche Grundlage.

Vorliegend nimmt die Beklagte gar nicht Abrede, dass den von ihr beworbenen Therapie- und Diagnoseverfahren die wissenschaftliche Absicherung fehlt. Maßgeblich ist hier, dass nach der subjektiven Wirkung, welche die Werbemaßnahmen bei den angesprochenen Verkehrskreisen haben, der irreführende Eindruck erweckt wird, dass den Diagnose- und Therapiemethoden eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die sie nicht haben."
.........................................................................................................
[Zitatende]
------------------------------------------------------------------------------
[*/QUOTE*]



Das ist wohl richtig, aber das fehlt noch etwas, etwas sogar extrem wichtiges. Das wird in folgender Notiz erwähnt:

http://www.vsw.info/downloads/leitsatz.pdf
[*QUOTE*]
------------------------------------------------------------------------------
1.29. Bewerbung wissenschaftlich nicht gesicherter Therapie- und Diagnoseverfahren (§§ 3, 4 Nr.
11 UWG, 3 HWG)
LG Hildesheim - 11 0 19/09 - Urt. v. 04.11.09
1. Die Bewerbung einer Therapie - die auf einer Diagnose mittels Dunkelfeldmikroskopie, Iris-
Diagnose und einem Gespräch beruht sowie die Elemente Ozon, Isopathie, Spagyrik und Ho-
möopathie enthält - durch einen Heilpraktiker u. a. mit den Anwendungsgebieten "Herz-Page 11
Kreislauf-Leiden wie Herzinfarkt", "Schlaganfälle", "Thrombosen jeglicher Art", "Makuladege-
neration", "Alzheimer und Parkinson", "Leberzirrhose" resp. "Depressionen" ist zur Irrefüh-
rung geeignet, sofern es der Methode an einer wissenschaftlichen Absicherung ermangelt.

2. Die Irreführung entfällt auch nicht durch einen vom Werbenden angebotenen einschränkenden
Zusatz, dass seine Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien.
Ein derar-
tiger Zusatz erweckte den unrichtigen Eindruck, dass die beworbenen Methoden die zuge-
sprochenen Wirkungen auslösten, es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis feh-
le. Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch
nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Methoden krankheitslindernde oder
krankheitsheilende Wirkungen haben.
------------------------------------------------------------------------------
[*/QUOTE*]


Anmerkung 1:
Die Webseite
http://die-aerztehomepage.de/2010/02/23/lg-hildesheim-wettbewerbswidrigkeit-mangels-wissenschaftlicher-absicherung-der-beworbenen-therapie/
gehört zur Webseite
http://www.it-recht-kanzlei.de/index.php?id=%2Fview&cid=4372&title=LG+Hildesheim%3A+Wettbewerbswidrigkeit+mangels+wissenschaftlicher+Absicherung+der+beworbenen+Therapie

Dort http://www.it-recht-kanzlei.de kann man einen kostenlosen Newsletter abonnieren. Der ist sehr interessant. Auch der vorliegende Fall wird dort erwähnt.

Anmerkung 2:
"Donnerstag, 25. Februar 2010
LG Hildesheim: Wettbewerbswidrigkeit mangels wissenschaftlicher Absicherung der beworbenen Therapie
veröffentlicht von Rechtsanwalt Felix Barth"

Herzlichen Dank für diesen Hinweis!


Dieser Absatz ist reinster Sprengstoff:

[*QUOTE*]
------------------------------------------------------------------------------
2. Die Irreführung entfällt auch nicht durch einen vom Werbenden angebotenen
einschränkenden Zusatz, dass seine Therapie und Methoden schulmedizinisch nicht gesichert seien.


Ein derartiger Zusatz erweckte den unrichtigen Eindruck, dass die beworbenen Methoden die
zugesprochenen Wirkungen auslösten, es insoweit nur an einem wissenschaftlichen Nachweis feh-
le.
Dies widerspricht jedoch in unvereinbarer Weise der unstreitigen Tatsache, dass es noch
nicht einmal einen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Methoden krankheitslindernde oder
krankheitsheilende Wirkungen haben.
------------------------------------------------------------------------------
[*/QUOTE*]

Damit kann man auch solche Fälle zur Strecke bringen wie den eines Herrn, der als aktiver Hamer-Kommerzialisierer sich mit dem üblichen Persilschein meinte aus der Affäre ziehen zu können:
Ein Chemiker, der Wasserstoff vergewaltigte, auch vom Sauerstoff keine Ahnung hatte, als "Bürger des Staates (2.) Deutsches Reich" auftrat, und Menschen behandelte, obwohl kein Heilpraktiker war.

mehr:
http://www.transgallaxys.com/~kanzlerzwo/board.php?boardid=304

.
« Last Edit: March 02, 2010, 03:25:21 PM by ama »
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ama

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