§ 6c UWG
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Progressive Kundenwerbung



„Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
 

Für alle, denen dieser Text sehr kompliziert erscheint, empfehle ich

den Kommentar von Stefan Wegener oder
den Kommentar von Hans-Peter Popowski zu lesen!

HOME