„Wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch
andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen
oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder
von dem Veranlasser selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen,
wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die
ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende
Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Für alle, denen dieser Text sehr kompliziert erscheint,
empfehle ich
den Kommentar von Stefan
Wegener oder den Kommentar von Hans-Peter
Popowski
zu lesen!
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