Ich kann mich nicht zwischen drei MLM-Unternehmen entscheiden. Wo soll ich einsteigen?
Bei keinem!
Hallo Adam,
> Ok ich habe schon gesehen was zum Teil über MLM geschrieben wurde bzw wird.
und keine Lehren daraus gezogen, weil:
> Ich will es
trotzdem ausüben, machen ...
> Nur worüber ich mir nicht schlüssig
bin welche Firma?
Welche Firma, das bleibt sich gleich, weil sie alle
nach dem gleichen strafrechtlich verbotenen System arbeiten.
Wenn jetzt
von Dir die Frage kommen sollte, warum es doch so viele Unternehmen gibt,
die als Vertriebssystem die "progressive Kundenwerbung" betreiben, dann
musst Du Dir nur einmal entweder den IQ oder den Charakter der Menschen
anschauen, die solche Spielchen mitmachen.
Und wie sagt der Volksmund?
"Dummheit muss bestraft werden!"
> Man hört viel, jeder lobt seine,
aber ich bin mir nicht sicher, nicht wegen Standort oder Chancen.
>
Sondern
was könnte passen.
Ja, so fängt man Dumme, man muss sich mit den echten
Zahlen befassen und den Notwendigkeiten, denen man sich als "selbständiger"
Unternehmer unterwirft, also Handelsrecht, Steuerrecht,
Betriebswirtschaftslehre u.v.a.m.
Solche Begriffe, wie Umsatz,
Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Gewinn, Einkommensteuer, Umsatzsteuer,
Kaufmann (eingetragener), Nichtkaufmann, Provision, Vertragsrecht,
Einnahme-Überschuss-Rechnung, Bilanz und viele viele andere mehr sollten dir
verständlich sein, denn wer in MLM einsteigt ist ein Unternehmer, und wenn er
keine Ahnung von vorgenanntem hat, dann ist die Pleite schon vorprogrammiert.
Und denke nicht, dass Du von den MLM-Firmen entsprechende Aufklärung bzw.
Unterstützung bekommst.
Aber wie ich das so einschätze sind Dir
nicht einmal die einfachsten Sachen geläufig, mit denen Du Deine Sponsoren
befragen könntest und auch dass Du die Antworten inhaltlich nicht zwischen
Lüge und Wahrheit unterscheiden kannst.
Am besten, Du druckst Dir
meine E-Mail aus und liest sie in aller Ruhe und dann kannst Du sie mit den
"Slogans" der MLMer vergleichen. Auch eine Möglichkeit wäre, wenn Du mit
allen Unterlagen (Vertrag, Marketingplan, Unternehmenszahlen (sofern Du
welche bekommst) und mit meiner Mail als Gegenstück zu einem guten
Rechtsanwalt gehst. Da wirst Du ja sehen, wem er recht gibt. Auch ein Guter
Steuerberater sollte hilfreich sein, denn die umsatzsteuerliche
Kleinunternehmerregelung (s.u.) dürfte für Dich ganz bestimmt ein Fremdwort
sein, oder?
> Ich stehe vor der Wahl Amway, LR-International und PM-International
Da dürfte es eigentlich keine Wahl geben, auch nicht zwischen allen anderen MLM-Unternehmen oder Network-Marketing-Unternehmen oder wie sie sich sonst noch bezeichnen, maßgebend ist die "progressive Kundenwerbung" (Straftatbestand).
> Amway hat zwar keinen guten Ruf und zahlt nicht so gut
Verdienen können nur diejenigen MLMer, die an
der Spitze stehen und die Produktionsfirmen. Warum wohl verkaufen
sie überwiegend nur solche Sachen, die jeder für den täglichen persönlichen
Bedarf benötigt?
Mach Dir mal Deine eigenen Gedanken darüber.
Denkhilfe:
Durchschnittliche Einnahmen eines MLMer?
Jährlicher Eigenbedarf eines
MLMer (Haushalt)?
Anzahl der MLMer in der Struktur des MLM-Unternehmens
multipliziert mit deren Eigenbedarf?
Und wie sieht das Fazit Deine
Überlegungen aus?
> LR hat was ich bis jetzt rausbekommen habe einen relativ guten Marketingplan aber einen Knebelvertrag????
Du darfst den Vertrag nicht nur lesen sondern musst ihn auch verstehen, ein guter Rechtsanwalt Deines geringsten Misstrauens der ein Experte in Wirtschaftsrecht ist, kann Dir dabei helfen; die ca. 150 Euro sind kein rausgeschmissenes Geld, jedenfalls bist Du hinterher schlauer.
> PM tja da weiss ich so gut wie nichts, lassen sich Nahrungsmittelergänzungen überhaupt verkaufen??
Nur an wirklich dumme
Menschen und die sind meist schon selbst in MLM-Unternehmen integriert und
decken ihren "Bedarf" selbst. ;-))
Und auch bei den
Nahrungsmittelergänzungen, so man solche verkaufen möchte, muss man sich an
bestimmte Regeln, bzw. Gesetzesvorgaben halten.
Aber zu Deinem Thema
noch ein paar Hinweise, die Du bestimmt noch nicht gelesen hast.
Kannst Dir ja einmal Gedanken zu dem Nürnberger FG-Urteil (Amway)
machen, denn die Richter fällten eine falsche Entscheidung, aber die
kann man nur herausfinden, wenn man den Vertrag und den Marketingplan
von Amway gelesen und vor allem auch "verstanden" hat. Die Richter haben
ihn entweder nicht gelesen oder wenn, dann auch nicht verstanden, aber
vielleicht kommst Du dahinter. Kannst ja einmal Deine Gedanken dazu
mailen; ich sage Dir dann ob Du richtig liegst.
Auf der Seite http://www.detta.de/Strukturvertrieb.htm
kann man einiges dazu lesen, aber ich möchte dazu ein paar eigene
Bemerkungen machen.
Auf der HP www.mlm-beobachter.de/index.htm
kann man unter mlmwachstum.htm
genau nachlesen, wie die Erfolgschancen im MLM sind.
Bis vor ca. 2
Jahren wurden im deutschsprachigen Internet (de) noch die meisten
MLM-Unternehmen mit ihren Umsatz- und "Mitarbeiter"zahlen veröffentlicht,
nachdem ich im Usenet diese Zahlen mit einem durchschnittlichen
"Jahresumsatz" von 2.800 DM immer als Beispiel anbrachte, wurden diese
Zahlen nicht mehr veröffentlicht und gelöscht. Aber auf vorgenannter
Seite kann man sie sehr schön nachvollziehen. Und somit bin ich am Punkt
meiner E-Mail, "es gibt kein seriöses MLM-Unternehmen", allerhöchstens
seriöse Unternehmen im Direktvertrieb, die dann aber kein MLM betreiben.
Andererseits ist MLM auch Direktvertrieb, aber eben kein seriöser, er ist
"immer" mit progressiver Kundenwerbung verbunden. Man muss nur einmal die
Frage stellen, welches MLM-Unternehmen erfüllt nicht den Straftatbestand des
§ 6 c UWG (§ 16 UWG neue Fassung)?
Antwort?
Ist doch ganz einfach zu
klären, ein MLM-Unternehmen welches als "seriös" hingestellt wird, muss nur
seine unternehmerischen Zahlen preisgeben und die entsprechenden Unterlagen,
wie Vertrag, Marketingplan, Katalog etc. und schon kann man daran
feststellen ob seriös oder nicht. Aber die Antwort ist ganz einfach, es gibt
kein "seriöses" MLM-Unternehmen, oder wie auch immer bezeichnet -
Network-Marketing, Network-Clienting o.ä..
Neben dem
Straftatbestand der progressiven Kundenwerbung kommen meist noch einige
andere unseriöse Geschäftspraktiken hinzu, die meist durch Beibringung des
"Positiven Denkens" in den "Sponsorveranstaltungen" verschleiert werden,
wodurch man schnell zu der Erkenntnis kommt, dass es sektenähnliche
Vereinigungen mit rein kommerziellen Interesse sind. Unter anderem kann man
alle diese Systeme, egal wie sie sich bezeichnen, die aber alle der
progressiven Kundenwerbung unterliegen, unter §284 StGB subsumieren,
verabreicht mittels entsprechender Psychotricks (Brainwashing).
Residual Income wird bei Einsteigern niemals erreicht (nur suggeriert),
aber dies ist aufgrund der Rekrutierungstechniken mittels
Psychotechniken (Brainwashing) und dem Versprechen (vorgaukeln) dass man
mit Hilfe der progressiven Kundenwerbung (Laienwerbung) schnell zu
Reichtum kommen kann, m.E. mit betrügerischer Absicht bewusst
veranlasst.
Eine Wettbewerbshandlung verstößt gegen die guten
Sitten (ist unlauter, wettbewerbswidrig), wenn sie dem Anstandsgefühl des
verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zuwiderläuft und/oder nach den
Anschauungen des verständigen Teilnehmers am Geschäftsverkehr (der
Allgemeinheit) das mit der Werbung verbundene, noch tragbare Maß der
Belästigung der Umworbenen überschreitet, d.h. für die Betroffenen oder
die Allgemeinheit untragbar, unzumutbar wird (BGH NJW 1988 S. 1670: Btx
- Werbung).
Unlauter: sind alle Unwahrheiten, Täuschungen gegenüber Kunden,
gleichviel ob hinsichtlich der eigenen geschäftlichen Leistung oder der
von Mitbewerbern. Dazu gehören auch Fälle des intelligenten Hereinlegens
und Einschleichen. Die progressive Kundenwerbung ist unlauter, das
System ist irreführend und zielt darauf ab, Leichtgläubigkeit und
Unerfahrenheit auszunutzen. Dadurch, das der Erstkunde einen oder mehrere
Kunden gegen Vorteilsgewährung werben soll, wächst die Kundenzahl nach dem
Prinzip der geometrischen Reihe an. Das macht mit der Zeit die Werbung
weiterer Kunden unmöglich (OLG München NJW 1986 S 1881).
Der § 6 c UWG
enthält ein Verbot mit Strafvorschrift für das Unternehmen einer
progressiven Kundenwerbung, bei dem der erste Kunde Nicht- oder
Minderkaufmann (kein eingerichteter Geschäftsbetrieb - § 1 Abs. 2 HGB)
ist. Für die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist es unerheblich, wie
der Werbende sein Wettbewerbshandeln verstanden wissen will.
Entscheidend ist das tatsächliche Verkehrsverständnis, also das
Verständnis derjenigen, die durch die Voraussage angesprochen werden.
Wie diese die Wettbewerbshandlung verstehen, ergibt sich aus einer
Gesamtschau der maßgeblichen Umstände. Das beanstandete
Wettbewerbsverhalten muss nach Anlass, Zweck, Mittel und
Begleitumständen beurteilt werden. Wettbewerbshandlungen, die den
Adressaten unsachlich beeinflussen oder zu einer Gefährdung des freien
Wettbewerbs schlechthin führen, sind unlauter und damit sittenwidrig,
dabei müssen nur die subjektiven Umstände der Sittenwidrigkeit bekannt
sein. Nicht erforderlich ist hingegen das Bewusstsein des sittenwidrigen
Handelns, ausreichend ist es, wenn der Handelnde mit dem Vorliegen
solcher Umstände rechnet oder sich ihnen bewusst verschließt.
Im
Wettbewerb ist es erlaubt, die Kauflust des Publikums zu wecken um so den
eigenen Kundenkreis zu erweitern; wettbewerbsfremd ist es hingegen, die
Entschließungsfreiheit des Kunden durch Täuschung, Nötigung, Belästigung,
Verlockung oder Gefühlsausnutzung zu beeinträchtigen, insbesondere durch
Ausnutzung von Rechtsunkenntnis der Verbraucher.
Besonders perfide ist es,
wenn die Arbeitslosigkeit (oder die drohende) und die geringen Chancen für
eine Berufsausbildung zum Anlass genommen wird, das Multi-Level-Marketing
dermaßen als Erfolgsrezept anzupreisen und mittels psychologischer Tricks in
mehreren sogenannten Schulungen den Betroffenen weiszumachen, das sie als
Teilnehmer das große Los gezogen haben und sich eine erfolgversprechende
Existenz fürs Leben aufbauen können. Dies ist als absichtliche Irreführung
anzusehen, weil der Umworbene in keiner Weise über Erforderlichkeiten und
nötige Kenntnisse aufgeklärt wird (etwas anderes wäre es, wenn, wenn die
Kunden/Vertreterwerbung sich an einen "echten" Handelsvertreter nach §
84 HGB richten würde), aber somit ist wohl ein Verstoß gegen § 6 c UWG
gegeben, weil Laien (ebenso Nichtkaufleute, nach HGB § 1 (2) geworben
werden, welche wiederum Laien, bzw. Nichtkaufleute werben und ihnen
jeweils Provisionen für die weitere Abnahme von Waren oder Leistungen
versprochen werden. Das "Pyramid Law" aus den USA und das
"Fair-Trading-Gesetz aus England sind da viel weiter und konkreter, aber
die Harmonisierung des UWG in der EU wird die kleinen Unterschiede wohl
demnächst bereinigen.
In Deutschland gilt der gewohnheitsrechtlich
anerkannte Grundsatz der "culpa in contrahendo", d.h. dass bereits schon
durch die Aufnahme von Vertragshandlungen ein vertragsähnliches
Vertrauensverhältnis entsteht, das für die Partner beiderseitige
Sorgfaltspflichten begründet. Dieser Grundsatz, der für das gesamte
Privatrecht gilt, müsste auf MLM-Systeme gleichermaßen angewandt werden.
Verstöße gegen diesen Grundsatz führen zur Nichtigkeit des Vertrages, der
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden kann, mit der Folge der
Rückabwicklung und der Geltendmachung evtl. Schadensersatzansprüche. Jeder
MLM-Beworbene sollte sich über das wirtschaftliche Risiko seiner
Entscheidung bewusst sein, dies kann er aber nur, wenn er richtig und
vollständig über das MLM-System aufgeklärt wurde.
Der progressive
Kundenwerber (Sponsor) sollte eine auf bisherige Erfahrungen ausgerichtete
wahrheitsgetreue Kalkulationsgrundlage liefern und dem gesponserten
Neukunden in die Lage versetzen, die erforderlichen Kenntnisse und
Aufwendungen abzuschätzen, den Zeitraum der Anfangsverluste übersehen und
die Chancen der Gewinnrealisierung reell beurteilen zu können. Alle
Informationen müssen wahr, unmissverständlich und vollständig sein. Auch
eine Rentabilitätsvorschau wäre zur besseren Verdeutlichung angebracht.
In einigen europäischen Ländern (Spanien, Frankreich) gibt es einige
Gesetze, die den Umfang dieser vorvertraglichen Aufklärung regeln, nur
in Deutschland gilt da allein der Grundsatz "Verschulden bei
Vertragshandlungen", wobei eine konsequente Rechtsprechung zu
MLM-Systemen noch nicht überzeugend dargestellt wird, vor allem durch
widersprüchliche Urteile und Fachkommentare.
Zu den umfassenden
Informationen, die ein Sponsor im MLM-System seinen *Vertragspartnern*
zukommen lassen müsste, gehören u.a.:
All diese
einzelnen Punkte genau bestätigt (schriftlich) wären ein Anhaltspunkt um
sich die ganze Sache zu überlegen und bei Falschaussagen hätte man einen
Rechtsanspruch, den man entsprechend auch gerichtlich durchsetzen kann
(Schadensersatz etc.).
Aber was wird dem potentiellen Mitarbeiter
anstatt der o.a. Aufklärung geboten?
Nun noch ein kleines Rechenexempel von mir in
Zusammenhang mit den durchschnittlichen Umsätzen der einzelnen MLMer.
Auf http://www.sie.nerven.diebestien.de/
nachzulesen.
Auch eine schöne kleine Seite, die das Problem MLM ein wenig
satirisch angeht. ;-))
Für diejenigen MLMer, denen man auf den Brainwashingsc...., äh
Sponsorschulungen der MLM-Unternehmen die geistigen Scheuklappen (siehe
Deutsches Wörterbuch) und die rosarote Brille mit den aufgemalten
Dollarzeichen verpasst hat, noch ein paar kleine zu beachtende Hinweise;
die aber nur für solche schon geschädigten Menschen einen Sinn haben,
bei denen noch nicht konsequent Hopfen und Malz (Gott erhalt's) verloren
zu sein scheint, also noch etwas Hoffnung besteht, das noch ein paar
graue Zellen "selbständig" aktiv sind.
Alle MLM-Unternehmen
suggerieren, dass man ohne große Investitionen (neben den in diesem Bereich
üblichen Konditionen) "reich" werden kann, aber verpflichten gleichzeitig
alle neuen "Lemminge" das sie sich der Umsatzsteuerpflicht unterwerfen
sollen, da sie ja nun "selbständige" Unternehmer sind und somit ja auch
Umsatzsteuer vom Finanzamt wieder zurück bekommen möchten. Hmm, wie soll das
gehen? Einerseits ein hohes selbständiges Einkommen der Umsatzsteuerpflicht
unterwerfen und andererseits einen Vorsteuerüberschuss (vorsteuerbehaftet
sind einige bestimmte Betriebsausgaben, z.B. Investitionen)?
Erste
Frage: Wie kann ein Vorsteuerüberschuss entstehen, wenn die Einnahmen höher
sind als die Ausgaben? Für Existenzgründer und Kleinunternehmen hat der
Fiskus schon seit vielen Jahrzehnten eine Förderung als Gesetz eingeführt,
nämlich die sogenannte "Kleinunternehmerregelung", den § 19 im
Umsatzsteuergesetz (UStG). Vereinfacht dargestellt sind Existenzgründer und
andere Kleinunternehmer (auch nebenberuflich) nicht umsatzsteuerpflichtig,
wenn sie einen Jahresumsatz von 16.200 Euro incl. USt nicht überschreiten,
bzw. 50.000 Euro incl. USt, wenn sie vorgenannte Grenze im Vorjahr nicht
überschritten haben.
Mal ein kleines fiktives Rechenbeispiel, welches
einmal nahe den Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung (die aber kaum ein MLMer
praktisch erreicht) angesiedelt sein soll:
1. Jahr Umsatz incl. USt =
16.124 Euro, enthaltene USt 2.224 Euro
2. Jahr Umsatz incl. USt = 49.996
Euro, enthaltene USt 6.896 Euro,
Das macht Summasummarum in den zwei
"Geschäftsjahren" 9.120 Euro, also genau 16 % auf den Nettoumsatz bezogen.
Und nun die zweite Frage: Warum soll der MLMer auf diese 9.120 Euro
verzichten und sie dem Fiskus in den Rachen schmeißen, wo dieser sie
doch überhaupt nicht will?
Es sei denn man optiert auf die
Umsatzsteuerpflicht, was man ja auch unbesehen machen kann, denn es ist eine
"selbständige" "unternehmerische " Entscheidung, die den Fiskus sehr freut,
es ihn aber nicht im Geringsten interessiert, wie der "Unternehmer" zu
dieser "Entscheidung" gekommen ist.
In obiger Rechnung sind die
Vorsteuerbeträge, die auf die "Betriebsausgaben" entfallen einmal
vernachlässigt worden, weil ja kaum welche [zumindest vernachlässigbar
(-_-)] anfallen. Außerdem würden ja diese Vorsteuerbeträge auch als
Betriebsausgaben zählen und somit den Gewinn in dieser Höhe mindern. Diese
Minderung müsste man dann in Relation zu dem höheren Gewinn durch die
einzubehaltende Umsatzsteuer setzen.
Das sind schon einmal zwei
kleine Fragen, die doch bestimmt einfach zu beantworten sind, oder?
Wenn man sich überlegt, dass das MLM-Unternehmen (das ist jenes, welches
dieses "einmalige" Vertriebssystem betreibt), die in den "Provisionen"
enthaltene und ausgewiesene Umsatzsteuer sich als Vorsteuer wieder vom
Finanzamt zurückholt, das aber bei nicht ausgewiesener Umsatzsteuer (für
umsatzsteuerliche Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG), dies nicht mehr
kann, so kann man davon ausgehen, dass das Unternehmen einen um etwa 16
% niedrigeren Gewinn macht. Kleinvieh macht eben auch Mist, und wenn man
viel Kleinvieh (sprich MLMer) dazu bringt, auf die Umsatzsteuer zu
optieren, so hat dies schon seinen tieferen Sinn, oder?
Um aber die
Sache noch abzurunden, so hat jeder MLMer einen "Vertrag" (meist ungelesen
oder zumindest unverstanden) unterschrieben, und somit die meist vorhandene
"Klausel", das diejenigen, die nicht auf die Umsatzsteuer optieren, ihre
Provision nur Netto (also ohne Umsatzsteueranteil) ausbezahlt bekommen, d.h.
das die 9.120 Euro aus obigen Rechenbeispiel das Unternehmen einfach
einbehält, so steht es ja im Vertrag, den der gebrainwashte MLMer eben
entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hat (Warum wohl?).
Da
für MLMer auch das HGB (Handelsgesetzbuch - § 84 Abs. 4) gilt, so sollte man
sich doch einmal damit beschäftigen, denn ein MLMer ist ja ein
"selbständiger" Unternehmer und was "selbständig" bedeutet sollte doch jeder
eigentlich wissen (s.a. "mündiger" Bürger bei I. Kant).
Was steht denn z.B.
in § 87 b Absatz 2 HGB?
§ 87 b HGB Absatz 2 "Höhe der Provision"
(2)
Die Provision ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte oder der
Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen;
dasselbe gilt für Nebenkosten, namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll,
Steuern, es sei denn, dass die Nebenkosten dem Dritten besonders in Rechnung
gestellt sind. Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der
steuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist,
gilt nicht als besonders in Rechnung gestellt.
Also etwas vereinfacht
dargestellt, die Provision berechnet sich nach dem allgemein "üblichen"
Prozentsatz von dem, was ein Dritter, also der Kunde, zahlt.
D.h.
auch, die Umsatzsteuer ist unlöslicher Bestandteil der Provision. Aber wie
kommen MLM-Unternehmen dazu etwas Gegenteiliges als Vertragsbestandteil zu
vereinbaren? Und warum unterschreibt ein MLMer solch einen Vertrag?
Wie dumm muss man eigentlich sein? Sich nicht wissend machen zu wollen
ist auch Dummheit und den "Glauben" sollte man sich für die Kirchgänge
vorbehalten, so man irgendeiner Konfession angehört. Für Österreich gibt
es ja auch so eine umsatzsteuerliche "Kleinunternehmerregelung", die ähnlich
der bundesdeutschen ist.
Ein weiteres Thema wäre die Strafbarkeit aller
MLM-Unternehmen, bei denen man "progressive Kundenwerbung" unterstellen kann
(was ja bei allen zutrifft); aber das ist schon wieder ein weiteres Thema
und das nötige Wissen dazu kann sich jeder MLMer, bei eingehender Recherche
im Internet bzw. bei seinem Anwalt (für Wirtschaftsrecht) seines geringsten
Misstrauens "selbständig" holen.
MLM-Urteil im Volltext:
Wettbewerbsrecht - Vertriebssystem - UWG § 1
Oberlandesgericht München, Urteil vom 6. Juli 1995 -29 U 2847/94
Ein Vertriebssystem zum Absatz von Waren, die bundesweit von ca. 30.000
Werbern vertrieben werden, verstößt nach den Grundsätzen der unerlaubten
Laienwerbung und der progressiven Kundenwerbung gegen § 1 UWG, wenn die
Werber zu 90 % nebenberuflich und nach dem Marketingplan vorwiegend in
ihrem Verwandten-und Bekanntenkreis tätig sind und wenn ihnen für die
Anwerbung neuer Kunden besondere Vorteile versprochen werden.
Aus dem
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt diätetische Lebensmittel und
Körperpflegemittel.
Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft
eines amerikanischen Unternehmens, die ebenfalls diätetische Lebensmittel
(H. -Produkte) und seit Anfang 1995 auch Parfums vertreibt.
Die Beklagte
zu 2) ist innerhalb des Vertriebssystems der Beklagten zu 1) tätig.
Die
Parteien streiten im wesentlichen über die wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit des Vertriebssystems der Beklagten zu 1).
Dieses
Vertriebssystem weist folgende Merkmale auf: Die Waren werden durch sog.
Berater im Direktvertrieb an Endverbraucher verkauft. Diese Berater
haben laut Vertrag die Stellung von selbständigen
"Verkaufskommissionären". Sie haben bei der Warenbestellung eine
"Sicherheitsleistung" in Höhe des Endverkaufspreises abzüglich der
umsatzabhängigen "Provision" zu bezahlen, die nach Abwicklung des
Geschäfts endgültig bei der Beklagten zu 1) verbleibt. Berater kann
jedermann werden, wobei in erster Linie Personen angesprochen werden,
die einen Nebenverdienst anstreben, nach den Angaben im Werbeprospekt
der Beklagten zu 2) auch die "unerfahrenste Hausfrau. Die Berater sollen
ihrerseits weitere Berater anwerben und dadurch die Stellung eines
Vertriebsleiters (Sponsors) erlangen. Diese Anwerbung kann und soll sich
nach dem H.-Marketing Plan auf "endlose Tiefe" erstrecken. Ein Aufstieg
in der Vertriebshierarchie zu einem "National Expansion Team" weiter zum
"Millionaire Team und schließlich zum "Presidents Team' ist ebenfalls
vorgesehen.
Die Klägerin erachtet dieses Vertriebssystem als
wettbewerbswidrig, insbesondere gegen § 6 c UWG verstoßend.
Sie hat in
erster Instanz folgende Anträge gestellt:
1. Die Beklagten haben an die
Klägerin 3.487,- DM zu bezahlen (Insoweit beantragt die Klägerin auf Grund
eines Anerkenntnisses der Beklagten den Erlass eines Anerkenntnisurteils).
2. a) Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es bei Meidung
eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Qrdnungshaft oder
einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
das Produkt H. im Rahmen eines Vertriebssystems nach Maßgabe des
H.-Marketing Plans gemäß Anlage K 1, Seite 3 zu bewerben oder zu
vertreiben und/oder vertreiben zu lassen.
b) Die Beklagten werden
samtverbindlich verurteilt der K1ägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der
dieser durch Handlungen nach Ziffer 1 seit 01. 12. 1992 entstanden ist und
noch entsteht.
c) Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft
darüber zu erteilen, in welchem Umfang Werbe- und Vertriebshandlungen nach
Ziffer 1 vorgenommen wurden und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus
welchem sich aufgeschlüsselt nach Distributor, Supervisor,
Nationalexpansionsteam, Millionärsteam und Präsidententeam, die
jeweiligen Umsätze mit dem Produkt H. ergeben.
Die Beklagten haben
beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben ausgeführt, daß ihr
Vertriebssystem sich nicht von anderen unbeanstandeten
Direktvertriebssystemen unterscheiden, insbesondere nicht gegen § 6 c UWG
verstoße.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es ist
dabei davon ausgegangen daß das Vertriebssystem gegen § 6 c UWG verstoße.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten zu 1) und 2).
Die Beklagten stellen zunächst zur Überprüfung, ob ihrem Anspruch auf
den gesetzlichen Richter Genüge getan sei, weil ein kurzfristig
angesetzter Wechsel des Vorsitzenden Richters stattgefunden habe und der
neue Vorsitzende, wie auch aus dem Urteil ersichtlich, sich nur kurz mit
der Sache befaßt habe. Das Urteil sei im übrigen schon deshalb
aufzuheben, weil es nicht den Mindestanforderungen an eine
ordnungsmäßige Begründung genüge.
Die Beklagten bestreiten sodann die
Klagebefugnis der Klägerin und das Bestehen eines konkreten
Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Insbesondere bestreiten sie,
daß die Klägerin gleichartige Waren wie die Beklagten herstelle und
vertreibe und daß sie in marktrelevantem Umfang auf dem deutschen Markt
tätig sei.
Zu den von der Klägerin behaupteten Ansprüchen tragen die
Beklagten vor:
Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil ihr
Vertriebssystem weder gegen § 6 c UWG noch - nach entsprechendem Hinweis des
Senats in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.1995 - gegen § 1 UWG
verstoße. Ein Schadensersatzanspruch bestehe mangels eines Schadens der
Klägerin nicht. Zum Auskunftsanspruch meinen sie, dass jedenfalls die
Verurteilung zur Auskunft "unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus
welchem sich aufgeschlüsselt nach Distributor, Supervisor,
Nationalexpansionsteam, Millionärsteam und Presidents' Team, die
jeweiligen Umsätze mit dem Produkt H. ergeben," ungerechtfertigt, weil
zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs nicht erforderlich, sei.
Die Beklagten sind im übrigen der Auffassung, ein Verbot ihres
Vertriebssystems würde gegen Art. 30 EGV verstoßen, weil in anderen
Mitgliedstaaten der EG Waren in gleicher Art und Weise unbeanstandet
vertrieben würden. Aus diesem Grund beantragen sie, die Frage der
Anwendbarkeit des Art. 30 EGV auf ein Vertriebssystem mit einer
Absatzförderung über Boni und Provisionen, wie im Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils beschrieben, dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften vorzulegen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen, unter
teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts München II die Klage
insoweit abzuweisen, als sie über den von den Beklagten anerkannten
Zahlungsanspruch in Höhe von DM 3.487,00 hinausgeht, hilfsweise, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Landgericht München II
zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) Anfang 1995 vorgenommene
Ausweitung des Vertriebs auf Parfümerieartikel hält die Klägerin eine
Klarstellung ihres erstinstanzlichen Antrags für erforderlich. Sie
formuliert ihren Unterlassungsantrag nunmehr wie folgt:
"Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs H.-Produkte, nämlich Produkte des H.-Ernährungsprogramrns (z.B. Formula 1 und 2) sowie Parfümerien (Eau-de-Toilette) im Rahmen eines Vertriebssystems nach Maßgabe des H-Marketirigplans gemäß Anlage K 1 Seite 3 zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen."
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten zu
1) und 2) ist zulässig, aber nicht begründet. Ihre Rügen gegen das
erstinstanzliche Verfahren sind nicht gerechtfertigt. Die Klägerin ist
prozeßführungsbefugt. Ihr stehen die geltend gemachten Unterlassungs- ,
Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu.
I. Verfahrensrügen
Den
Beklagten wurde der gesetzliche Richter nicht entzogen. Der Wechsel des
Vorsitzenden Richters beruhte auf einer Änderung des
Geschäftsverteilungsplans und war daher nicht zu beanstanden. Dass der
neue Richter erst kurz vor der bereits angesetzten mündlichen
Verhandlung das Amt übernahm und dementsprechend nur kurze Zeit zur
Einarbeitung in die Akten hatte, berührte seine Stellung als gesetzlich
zuständiger Richter nicht, zumal er den Parteien versicherte, sich in
die Akten eingelesen zu haben, und alle Parteivertreter ihr
Einverständnis mit der Verhandlung und Entscheidung durch ihn als
Einzelrichter zu Protokoll erklärt hatten.
Das Urteil genügt auch den
Anforderungen an die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO. Es läßt die
für das Gericht maßgebliche Rechtsgrundlage der Entscheidung (Anerkenntnis;
§ 6 c UWG) erkennen und enthält auch eine, wenngleich sehr knapp gehaltene
Subsumtion.
II. Prozessführungsbefugnis der Klägerin
Die Klägerin ist
als unmittelbar Verletzte klagebefugt, ohne dass die in § 13 Abs. 2 Nr. 1
UWG genannten Voraussetzungen vorliegen müssten. Die Klägerin ist nämlich
unmittelbare Wettbewerberin beider Beklagter. Der Vertrieb der Beklagten
kann sich nachteilig auf den Umsatz der Klägerin auswirken. Dies gilt zum
einen für die Produkte "bella-fit" und "form + fit", die - wie sich aus dem
Werbeprospekt ergibt - der täglichen Nahrungsaufwertung und der
Gewichtreduktion dienen sollen. Sie wendet sich an den gleichen Kundenkreis
wie die Beklagten mit ihren Produkten, die der "gezielten
Gewichtsabnahme" und der "Versorgung mit lebensnotwendigen Nährstoffen"
dienen sollen.
Dies gilt aber auch für die erst später in den Vertrieb
aufgenommenen Körperpflege-Produkte der Beklagten, "Dermajetics" und
Parfums. Denn die Klägerin produziert und vertreibt laut Prospekt
Erzeugnisse zur "edlen Körperpflege" sowie "Atherische Öle". Mag es sich
dabei auch um keine klassischen Parfüms oder Eaux de Toilette handeln, so
können sich die Produkte der Parteien in diesem Bereich gleichwohl im Absatz
behindern, weil jedenfalls für einen Teil der angesprochenen Käuferschichten
eine Substitution möglich ist. Der Zeuge N. hat glaubhaft vorgetragen, dass
die Klägerin ihre Produkte "bella-fit" und "form + fit" über etwa 120
Händler und durch Postversand im Direktvertrieb nahezu flächendeckend in
ganz Deutschland vertreibt und dass ihre jährlichen Gesamtaufwendungen für
die Werbung für die gesamte Produktpalette etwa 20.000, DM betragen, ferner,
dass folgende Umsätze für "bella-fit" und "fit + form" erzielt wurden: 1992
5.000 Gebinde; 1993 3.000 Gebinde; 1994 1.500 Gebinde, jeweils a 6
Dosen.
Da die Klägerin ihre Produkte flächendeckend über Händler und im
Wege des Postversandes vertreibt, besteht ein konkretes
Wettbewerbsverhältnis auch zur Beklagten zu 2).
III. Unterlassungsanspruch
Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch, so wie
er von ihr zuletzt im Wege der Klarstellung formuliert wurde, zu. Die
Klarstellung war aufgrund der Erweiterung des von den Beklagten vertriebenen
Warensortiments geboten. Es handelt sich dabei auch um keine
Klageerweiterung, da der Unterlassungsantrag im Kern auf das
Vertriebssystem als solches zielt.
1. Ob sich der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 1 i.m.V. § 6 c UWG ergibt, wie das
Landgericht meint, kann dahinstehen. Denn §6 c UWG enthält keine
abschließende Regelung progressiver Absatzsysteme. Vielmehr sind die
Generalklauseln der §§ 1 und 3 UWG ergänzend, also auch dann anwendbar, wenn
der Straftatbestand des §6 c UWG nicht verwirklicht ist (vgl.
Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, 17 Aufl., § 6 c Rdn. 14).
2. Das
Vertriebssystem der Beklagten verstößt jedenfalls gegen § 1 UWG und zwar
sowohl unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Einsatzes von Laienwerbern
als auch unter dem der unzulässigen progressiven Kundenwerbung.
a) Das
Vertriebssystem der Beklagten zu 1) enthält ausreichend viele Merkmale einer
unzulässigen Laienwerbung.
Als "Laie" im Sinne der Rechtsprechung zur
Laienwerbung sind u.a. auch Vertreter im Nebenberuf anzusehen. Die Beklagte
zu 1) räumt selbst ein, "dass mehr als 90 % der Berater das H.-Geschäft
nebenberuflich betreiben". Dazu soll "ein erheblicher, nach den bisherigen
Erkenntnissen jedoch nicht überwiegender Anteil von Hausfrauen, die
zudem häufig über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen',
gehören. Somit ist davon auszugehen, dass "Laienwerber" eingesetzt
werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Einsatz
von Laien beim Warenvertrieb nicht schon deshalb wettbewerbswidrig, weil es
sich bei den eingesetzten Personen nicht um berufsmäßige Werber handelt
(vgl. BGH GRUR 1959, 285, 285 f. - Bienenhonig). Vielmehr kommt es auf
die Umstände des Einzelfalls an. Allerdings ist wegen der vielfältigen
Bedenken gegen diese Art von Kundenwerbung ein strenger Maßstab
anzulegen (vgl. BGH GRUR 1991, 150 - Laienwerbung für Kreditkarten; GRUR
1992, 622, 624 - Verdeckte Laienwerbung; GRUR 1995, 122, 123 -
Laienwerbung für Augenoptiker).
Wettbewerbswidrig wird der Einsatz von
Laienwerbern jedenfalls dann, wenn sich im Einzelfall mehrere Bedenken
summieren. Dies ist hier der Fall.
Bedenklich am Vertriebssystem der
Beklagten zu 1) ist vor allem die damit verbundene "Kommerzialisierung der
Privatsphäre" der vom Laienwerber angesprochenen Personen (vgl. BGH GRUR
1974, 341, 342 - Campagne) mit den damit verbundenen Gefahren der
Belästigung und unsachlichen Beeinflussung. Wie sich insbesondere auch aus
dem
H.-Beraterhandbuch ergibt, sollen als Kunden vor allem " Freunde"
"Arbeitskollegen", "Verwandte", und "Nachbarn" angesprochen werden. In
einer Checkliste werden u.a. "Trauzeugen", "Kegelbrüder/Tennispartner",
"Mitglieder von Clubs und der Kirchengemeinde", "Lehrer/Elternbeirat"
und "Die Kollegen Ihres Gatten/Ihrer Gattin" aufgeführt. Die Werber
sollen also gezielt auch und vor allem ihre Privatkontakte zum Vertrieb der
Produkte und zum Gewinnen neuer "Berater" nutzen. Sie werden aufgefordert,
persönliche Treffen zu vereinbaren und Einladungen zu sich nach Hause
auszusprechen. Zu diesem Zweck sollen die Umworbenen angerufen oder besucht
werden. Es liegt auf der Hand, dass viele der so Angesprochenen das
Eindringen in ihre Privatsphäre zu geschäftlichen Zwecken als Belästigung
empfinden werden. Diese Belästigung wiegt um so schwerer, als sich die
Angesprochenen vielfach wegen der privaten Beziehung zum Laienwerber dem
Werbegespräch nur schwer entziehen können.
Zu Recht wird darauf hingewiesen,
daß die Ausnutzung nachbarschaftlicher und persönlicher Beziehungen zu einer
noch stärkeren Belastung der Intimsphäre führt als die Hausbesuche
ambulanter Händler (vgl. Baumbach/Hefermehl § 1 Rdnr. 202). Auf der anderen
Seite besteht aber auch die Gefahr der unsachlichen Beeinflussung der
Umworbenen. Soweit es den Kauf von Produkten angeht, mögen sich die
Umworbenen häufig scheuen, das Angebot des ihnen privat bekannten Werbers
abzulehnen oder sich kritisch damit auseinanderzusetzen. Diese Gefahr ist um
so größer, als es sich bei den von der Beklagten zu 1) angebotenen
Schlankheitsmitteln und - seit jüngster Zeit - auch Parfüms um Waren
handelt, die sensible persönliche Bereiche betreffen und der Laienwerber
gehalten ist, bei den Werbegesprächen seiner "Begeisterung über H. Ausdruck
zu verleihen" und "mit Begeisterung von den hervorragenden Ergebnissen (zu)
berichten", die er "mit den Produkten erzielt" habe. Bei dieser
Einflussnahme mögen Güte und Preiswürdigkeit für den Umworbenen nicht mehr
die entscheidenden Kriterien des Kaufentschlusses sein. Auch ist die Gefahr
einer einseitig positiven oder unzulässigen vergleichenden Werbung durch
den Laienwerber nicht von der Hand zu weisen. Daran ändert es nichts,
dass die Beklagte zu 1) durch die Herausgabe von Richtlinien dem
entgegenzuwirken versucht. Denn naturgemäß lässt sich das Vorgehen der
Laienwerber, weil im privaten Bereich sich abspielend, nicht ausreichend
kontrollieren.
Soweit es um die Anwerbung neuer "Berater" geht, besteht
die Gefahr, dass sich die Umworbenen durch die Behauptung hoher
Verdienstchancen verlocken lassen, ohne sachlich-nüchterne Prüfung des Für
und Wider in die Organisation der Beklagten zu 1) einzutreten und hierfür
nicht unbeträchtliche Anstrengungen und Aufwendungen auf sich zu nehmen.
Beispielhaft sei angeführt, daß die Anwärter eine Reisegewerbekarte
nachweisen müssen, dass sie das lnformations- und Werbematerial auf
eigene Kosten anzuschaffen haben, dass sie insbesondere, um "Berater" zu
werden, eine "Grundausstattung" erwerben müssen und dass sie, obwohl
rechtlich als "Verkaufskommissionäre" tätig, für die zu vertreibenden
Produkte eine "Sicherheit" in Höhe des (faktischen) Einkaufspreises
leisten müssen. Auch Schulungsmaßnahmen in Hotels sind nach den
unbestrittenen Angaben der Klägerin von den Anwärtern selbst zu bezahlen
(vgl. auch Anlage K 14 Bl. 2: "Das Seminar kostet sie 355, DM. Aber
danach geht für Sie die Post ab, das kann ich Ihnen garantieren.")
Schließlich fällt eine jährliche " Bearbeitungsgebühr" zur "Deckung
beraterbezogener Verwaltungskosten" an.
Bedenklich an den
Vertriebsmethoden der Beklagten zu 1) ist ferner, dass die Laienwerber
gezielt das Telefon für die Werbung einsetzen sollen (vgl. Anlage K 38 Bl.
12: "anrufen'; Bl. 18 "Vergewissern Sie sich, ob Sie die Adresse und
Telefonnummer fehlerfrei aufgeschrieben haben'). Da die Telefonwerbung
gegenüber privaten Letztverbrauchern ohne vorheriges Einverständnis nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung
III) unzulässig ist, bedienen sich die Beklagten insoweit einer von
vornherein unstatthaften Werbemethode.
Bedenklich ist des weiteren, dass die
Laienwerber gehalten sind, bei den Kunden telefonisch "nachzufassen" und sie
am ersten, 'dritten, siebten und fünfzehnten Tag nach der Bestellung
anzurufen. Dabei geht es nicht nur darum, sie nach dem Erfolg des Produkts
zu fragen, sondern die Kunden um weitere Namen von potentiellen weiteren
Kunden, "die ebenfalls abnehmen möchten" , und ggf. um die Vermittlung eines
persönlichen Kontakts zu bitten. Wie der Bundesgerichtshof in einem
vergleichbaren Fall (BGH GRUR 1992, 622, 624 = WRP 1992, 646, 648 -
Verdeckte Laienwerbung) festgestellt hat, ist diese Art von Werbung
bedenklich. Denn hier besteht die Gefahr der gezielten Ausspähung des
privaten Bereichs von Personen (hier etwa ihres Wunsches abzunehmen) ohne
deren Wissen und Billigung sowie der Nutzung dieser Ausforschung zur
Erleichterung der Verkaufstätigkeit (vgl. BGH a.a.O. - Verdeckte
Laienwerbung). Da der Laienwerber auf diese Weise zusätzliche Prämien
verdienen kann, besteht für ihn auch ein starker finanzieller Anreiz,
von dieser Werbemethode Gebrauch zu machen.
Die von den Beklagten
angegebenen Mitarbeiter- und Umsatzzahlen zeigen, dass das Vertriebssystem
sich in der Tat lawinenartig ausgebreitet hat. Die Gefahr einer
Marktverstopfung und einer Behinderung der seriös tätigen Mitbewerber ist
sonach naheliegend. Das Vertriebssystem der Beklagten zu 1) verwirklicht
demnach auch die Merkmale der unzulässigen progressiven Kundenwerbung.
3. Neben der Beklagten zu 1) ist auch die Beklagte zu 2) als Mitstörerin
verantwortlich, da sie selbst als Supervisor am Vertrieb der Produkte der
Beklagten zu 1) und an der Anwerbung neuer
Berater beteiligt ist.
4. Die
Wiederholungsgefahr ist zu bejahen, da die Beklagten an ihrem
Vertriebssystem festhalten wollen. Der Unterlassungsanspruch erweist
sich danach als nach § 1 UWG begründet.
Das ausgesprochene Verbot des
Vertriebssysterns betrifft nämlich eine bloße "Verkaufsmodalität" i. S. der
neueren Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH NJW 1994, - Keck und Mithouard),
die angewandten Bestimmungen gelten auch für alle betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer und der Absatz inländischer wie ausländischer
Erzeugnisse wird durch sie rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise
berührt.
IV Schadensersatzanspruch
Die Beklagten hätten bei sorgfältiger
Prüfung erkennen oder zumindest damit rechnen müssen, dass ihr
Vertriebssystem wettbewerbswidrig ist, zumal es nicht um die Beurteilung
schwieriger neuer Sachverhalte, sondern um die Anwendung der bekannten
Rechtsprechungsgrundsätze zur Laienwerbung und zur progressiven
Kundenwerbung ging. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche
Verschulden ist sonach zu bejahen.
Da die Parteien unmittelbare Wettbewerber
sind und nach der Lebenserfahrung ein Wettbewerbsverstoß Mitbewerber
schädigt, ist auch von einer Schädigung der Klägerin auszugehen. Dass ein
solcher Schaden jedenfalls wahrscheinlich ist, ergibt sich auch aus den von
der Klägerin vorgelegten und vom Zeugen N. bestätigten sinkenden
Umsatzzahlen seit 1992. Da eine Bezifferung des Schadens bei
Wettbewerbsverstößen erfahrungsgemäß große Schwierigkeiten bereitet, ist es
auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zwar nicht wörtlich, aber doch
sinngemäß lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
begehrt.
V Auskunftsanspruch
Da der Klägerin dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch zusteht, kann sie gemäß § 242 BGB auch die für die
Berechnung des Schadens erforderliche Auskunft von den Beklagten verlangen.
Der Umfang der Auskunft bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen der
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 1965, 313, 314 -
Umsatzauskunft). Beim Schadensersatzanspruch gehören zur Auskunft Angaben
über Art, Zeitpunkt oder Dauer sowie Umfang und Intensität der
Wettbewerbsverstöße (vgl. Großkomm UWG/Köhler Vor § 13 B Rdnr. 422
m.wNachw).
Die Beklagten tragen insoweit lediglich vor, die verlangte
Aufschlüsselung der Umsätze sei nicht erforderlich. Dem ist jedoch nicht
zu folgen. Denn nur durch die Aufschlüsselung läßt sich feststellen, ob
und in welchem Umfang sich die Produkte der Beklagten zu 1) noch
innerhalb des Vertriebssystems (z.B. als unverkaufte Lagerware bei
"Beratern) befinden oder bereits - worauf es bei der Schadensberechnung
maßgeblich ankommt - an Endverbraucher abgesetzt wurde.
Und noch ein Beispiel:
LANDGERICHT ROSTOCK
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin, XXXXX
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Zielasko, Rosa-Luxemburg-Straße 32, 18055 Rostock -
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin, XXXXXX
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Guder & Puskas, Tibarg 38, 22459 Hamburg -
hat die 1.
Zivilkammer des Landgerichts Rostock durch den Präsidenten des Landgerichts
Dr. Hückstädt, Richter am Landgericht Apprich und Richter am Amtsgericht Dr.
Jäschke am
11.11.1998
b e s c h l o s s e n :
Auf die Beschwerde der
Klägerin wird der ihr Prozesskostenhilfe versagende Beschluß des
Amtsgerichts Rostock vom 22.10.1998 - 41 C 282/98 - abgeändert:
Der
Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und
Rechtsanwalt Zielasko in Rostock beigeordnet. Gerichtskosten werden nicht
erhoben; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist
begründet. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet hinreichende
Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO).
Nach
bisherigem Sachvortrag steht der Klägerin der von ihr gegen die Beklagte
geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 13 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. 6 c UWG, §§
823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.v.m. 6 c UWG und § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
zu.
Gemäß § 13 Abs. 6 Nr. 2 UWG ist zum Schadenersatz verpflichtet, wer § 6
c UWG vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
Nach § 6 c UWG wird
bestraft, wer es im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch andere
unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen
oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile
für den Fall zu qewähren, dass sie andere zum Abschluß gleichartiger
Geschäfte veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung
derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewährt
werden sollen.
Das Verhalten der Beklagten erfüllt diesen Tatbestand. Die
Klägerin ist Nichtkaufmann und wurde durch die Beklagte zum Kauf eines
Koffers, mithin zur Abnahme einer Ware veranlasst. Der von der Beklagten
veranlasste Verkauf erfolgte im geschäftlichen Verkehr.
Diesem Begriff
unterfällt jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit,
in der eine Teilnahme am Geschäftsleben zum Ausdruck kommt (Köhler/Piper,
UWG, § 6 c Rn.6). Die Beteiligung der Beklagten an dem Vertriebssystem der
Dr. Krüger Forschung und Vertrieb GmbH (im folgenden: GmbH) hat danach
geschäftlichen und keinen privaten Charakter. Letzteres würde
voraussetzen, dass sich die Tätigkeit des Initiators darauf beschränkt, die
Aktion in Gang zu setzen, im übrigen aber die Veranstaltung allein in der
Verantwortung der privaten Teilnehmer liegt (Granderath, wistra 1988, S.
173, 175).
Als ein derartiges Selbstläufersystem ist der Koffer-Vertrieb der
GmbH nicht angelegt. Sämtliche Kaufgeschäfte der im Pyramidensystem
geworbenen Kunden werden unmittelbar mit der GmbH abgewickelt. Die in
das Vertriebssystem eingebundenen Kunden werden für den Verkauf eines
Koffers an jeden weiteren Kunden mit einer Prämie in Höhe von DM 800,-
beteiligt. Die Organisation und Kontrolle des Verkaufssystems verbleibt
jedoch bei der GmbH. Die gewinnorientierte Beteiligung der Beklagten an
diesem System hat daher geschäftlichen Charakter.
Der Verkauf des
Koffers an die Klägerin erfolgte mit dem durch § 6 c UWG unter Strafe
gestellten Mittel der progressiven Kundenwerbung. Hierunter zu verstehen ist
das Versprechen der Gewährung besonderer Vorteile für den Fall des
Einspannens weiterer Abnehmer in das in Frage stehende Werbe- und
Vertriebssystem (Köhler/Piper, a.a.O., Rn.8). Ein Einspannen in diesem Sinne
beabsichtigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, indem sie ihr für jeden
verkauften Koffer einen Erlösanteil von DM 800,- versprach. Dieser, auch im
Verhältnis zum Kaufpreis von DM 5.950,- - nicht geringwertige Geldbetrag ist
ein von § 6 c UWG erfasster besonderer Vorteil. Der der Klägerin
versprochene Vorteil sollte vom Veranstalter, der GmbH, gewährt werden. Dies
ergibt sich aus der Präsentation der GmbH am 11. Januar 1998.
Das nach
Vortrag der Klägerin (vgl. Klageschrift, Seite 2, Absatz 4, Satz 2) von der
Beklagten abgegebene Versprechen, das Geld von ihr selbst zu erhalten, steht
dieser Feststellung nicht entgegen. Der Veranstalter gewährt auch dann
den besonderen Vorteil, wenn er ihn dem Abnehmer mittelbar über eine in
seinem Auftrag handelnde Person oder Stelle zukommen läßt
(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., § 6 c Rn.8;
Köhler/Piper, a.a.O., Rn.11).
Die versprochene Prämie ist Teil des an
den Veranstalter zu entrichtenden Kaufpreises. Sie stammt damit aus
seinem Vermögen und nicht aus dem der Beklagten als Erstabnehmerin.
Etwaige interne Absprachen zwischen der GmbH und der Beklagten betrafen
nur die Zahlungsmodalität, stellten die Vorteilsgewährung durch die GmbH
jedoch nicht in Frage.
Der Tatbestand des § 6 c UWG ist damit erfüllt.
Für den sich hieraus ergebenden Schadenersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 6
Nr. 2 UWG ist die Beklagte auch passiv legitimiert. Dies gilt unabhängig
davon, ob sie aufgrund einer engen organisatorischen Verflechtung mit
der GmbH Mitveranstalterin des Vertriebssystems ist. Die Beklagte ist
jedenfalls Gehilfin im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 10/5058 S. 38, 39). Werden lediglich
"Personen, die im Einzelfall Opfer dieser...von Werbung geworden
sind,... straflos (bleiben), da sie allenfalls als notwendige Teilnehmer
anqesehen werden".
Der angeworbene Kunde wird also nicht bestraft,
soweit er sich selbst zur Abnahme der Leistung unter den Voraussetzungen des
§ 6 c UWG bereit erklärt hat. Wird der Angeworbene jedoch seinerseits - wie
hier die Beklagte - durch Anwerbung Dritter selbständig tätig, indem er
ihnen besondere Vorteile in Aussicht stellt, ist er nicht mehr nur
notwendiger Teilnehmer, sondern (Sub-) Unternehmer im Rahmen des vom Gesetz
mißbilligten Systems und unterfällt insoweit als solcher der
Strafdrohung des § 6 c UWG (Köhler/Piper, a.a.O., Rn.15;
Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn.13).
Der Beklagten waren nach
unwidersprochener Behauptung der Klägerin sämtliche den Tatbestand des § 6 c UWG begründenden Umstände bekannt. An ihrem Bewusstsein, durch
Anwerbung der Klägerin das gesetzeswidrige Vertriebssystem der GmbH
fördernd zu unterstützen, bestehen keine Zweifel.
Da die Beklagte der
GmbH somit vorsätzlich Hilfe geleistet hat, haftet sie der Klägerin gemäß §
13 Abs. 6 Nr. 2 UWG auf Schadenersatz. Diese zivilrechtliche Verpflichtung
knüpft allein an die schuldhafte Zuwiderhandlung gegen § 6 c UWG und
unabhängig von der Art der strafrechtlichen Beteiligung an. Sie trifft daher
nicht nur den Veranstalter, sondern auch Mittäter, Anstifter oder Gehilfen.
Eine hiervon abweichende Aussage ist auch dem Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 22.11.1996 (NJWE-WettbR 1997, S.131 ff.) nicht zu entnehmen.
In dem dort zu entscheidenden Fall stellte sich diese hier aufgeworfene
Rechtsfrage nicht, weil dort - anders als hier - gerade der Veranstalter
in Anspruch genommen wurde.
Der ersatzfähige Schaden der Klägerin
besteht im Verlust von den ihr an die Beklagte gezahlten Geldbetrages
von DM 5.950,-. Im Wege der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin
mangels Gleichartigkeit der empfangenen Gegenleistung - Zug um Zug gegen
Erfüllung des Schadenersatzanspruchs an die Beklagte den Koffer
herauszugeben (vgl. BGHZ 27, 248).
In gleicher Weise haftet die Beklagte
aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c UWG. Die
wettbewerbsrechtliche Strafvorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB. Der von § 6 c UWG bezweckte Individualschutz ergibt sich
bereits aus dem mit dieser Norm korrespondierenden Individualanspruch
aus § 13 Abs. 6 Nr. 2 UWG.
Der schuldhafte Verstoß der Beklagten gegen §
6 c UWG und ihre Gehilfenstellung wurden vorstehend festgestellt.
Schließlich steht der Klägerin der Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Beklagte ist durch Leistung der Klägerin
Zahlung von DM 5.950,- am 12.03.1998 - bereichert. Für diese
Vermögensverschiebung fehlte ein Rechtsgrund. Der im Vollzug
progressiver Kundenwerbung geschlossene Vertrag ist sowohl wegen
Gesetzesverstoßes gemäß §§ 134 BG8, 6c UWG als auch wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs.1 BGB nichtig (vgl. OLG München, NJW
1986, S.1880, 1881). Die Nichtigkeitsfolge beschränkt sich nicht auf die
zwischen dem Veranstalter und dem Erstkunden getroffene Vereinbarung. Sie
erstreckt sich auf sämtliche Anschlussgeschäfte, die mit weiteren Kunden
getätigt werden (Baumbach/Hefermehl, a.a.o., Rn.14; Köhler/Piper, a.a.O.,
Rn.22) und damit auch auf den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag. Die
Beklagte hat weder ein Vertretergeschäft behauptet noch ihre
Bereicherung in voller Kaufpreishöhe bestritten. Sie hat daher der
Klägerin den rechtsgrundlos erlangten Betrag von DM 5.950,- Zug um Zug
gegen Rückgabe des Koffers (Saldotheorie) zurückzuerstatten.
Da die
Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in
der Lage ist, die Verfahrenskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, war
ihr für die erfolgversprechende Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Und hier noch einen Auszug aus einen MLM-Urteil:
(Auszug aus dem OLG-Urteil Hamburg vom 18.Juli 1985 - 3 U 19/85):
...
Das Vertriebssystem der Beklagten
bedient sich in unlauterer Weise wettbewerbsfremder Mittel. Wer mit
aleatorischen Reizen wirbt, d.h. den Wunsch der angesprochenen
Verkehrskreise ausnutzt, durch Zufall und ohne Mühe einen Gewinn zu
erzielen, setzt damit sachfremde Lockmittel ein, weil er nicht nur mit der
Güte und Preiswürdigkeit seiner Waren und mit dem Ruf seines Unternehmens
wirbt.
Das ist unlauter, wenn das aleatorische Reizmittel nicht nur dazu,
dient, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu erregen, sondern in irgendeiner
Form eine Verkoppelung mit dem Absatz der Ware vorliegt; denn dann besteht
die Gefahr, daß der Verkehr die Ware nicht wegen ihrer Güte und
Preiswürdigkeit kauft, sondern um die Gewinnchance zu erlangen (vgl.
Baumbach-Hefermehl, Rdnr. 112, 117, 144 zu § 1 UWG).
Das trifft auch
auf das Verkaufssystem der Beklagten zu.
aa)
Das beanstandete System
bedient sich aleatorischer Reizmittel. Die Beklagte wirbt neue Berater nicht
nur mit der Güte und Preiswürdigkeit ihrer Waren, sondern nutzt dabei den
Wunsch der angesprochenen Verkehrskreise aus, durch Zufall und ohne
erhebliche Mühe einen Gewinn zu erzielen. Die Beklagte wendet sich an
Personen, die als Laien mit der Tätigkeit beginnen sollen, wie es
ausdrücklich im Abschnitt II 1 des "Vertriebsplans" heißt. Nach § 4 der
"Geltenden Regeln" wird der Verkauf entweder privar oder innerhalb der
"Betriebsausschüsse" durchgeführt "unter Ausschluss der Geschäfte,
Supermärkte, Märkte usw.". Die Tätigkeit des Beraters erfolgt demnach
ausschließlich im privaten und beruflichen Bereich. Angesprochen werden vor
allem geschäftlich unerfahrene Personen, denen Gelegenheit gegeben wird,
Duftwässer und kosmetische Artikel preisgünstig einzukaufen (zum Preis gemäß
"Beraterpreisliste") und selbst zu verbrauchen oder an Endverbraucher
mit Gewinn oder an Berater zum selben Preis mit Aussicht auf einen Bonus
weiterzuverkaufen, dessen Höhe sich nach dem Gesamtumsatz richtet. Das
System der Beklagten ist zum wesentlichen Teil darauf angelegt, daß der
Berater weitere Berater wirbt, auf den nachfolgenden Stufen weitere Berater
geworben werden und er auf diese Weise in den Genuß eines immer höheren
Bonus gelangt. Wie hoch diese letztlich ist, hängt weitgehend von Umständen
ab, die er nicht mehr beeinflussen kann. Auf der folgenden Stufe ist zwar
noch maßgebend, wieviele Berater er selbst durch seine eigene Tätigkeit
wirbt. Auch mag er diese darin unterstützen, die Waren weiterzuverkaufen.
Die weiteren Stufen kann er aber nicht mehr
beeinflussen. Insoweit hängt für
ihn alles weitere von der zufälligen Ausbreitung des Systems ab.
Die
Beklagte stellt den Beratern Gewinne in Aussicht, die sie ohne erhebliche
Mühe erlangen können sollen. Wie sich aus der Bonus-Tabelle ergibt, wird der
Bonussatz immer höher, je größer der Gesamtumsatz ist, der wiederum davon
abhängig ist, wieviele Berater unter ihm tätig sind und in welchem Umfange
das geschieht. Der Teil des Bonus, den er behält, kann danach einen
erheblichen Betrag erreichen, wie das unter II 3) des "Vertriebsplans"
wiedergegebene Beispiel verdeutlicht. Die zusätzlichen Boni, die bei
besonders hohen Umsätzen gewährt werden, sind dabei noch nicht einmal
berücksichtigt. Aus der Sicht beachtlicher Teile der angesprochenen
Verkehrskreise erhalten die Berater den Bonus ohne erhebliche Mühe, soweit
er auf Umsätzen beruht, der von nachfolgenden Beratern herrührt. Insoweit
wird der Bonus nicht lediglich als Gegenwert für die Tätigkeit des Beraters
angesehen:
Es trifft zwar zu, daß die Werbung neuer Berater für die
Beklagte eine geldwerte Leistung bedeutet, die wirtschaftlich eine
entsprechende Gegenleistung rechtfertigt. Aus der Sicht der Berater stellt
sich die Gewährung des Bonus jedoch nicht als Entgelt der Beklagten, etwa
als Provision, für die Werbung neuer Kunden dar (vgl. dazu BGHZ 15, 356,
365). Vielmehr handelt es sich für jeden Berater wirtschaftlich um eine
teilweise Rückgewähr des Kaufpreises durch seinen "Paten" und, soweit er
die Waren an weitere Berater weiterverkauft hat, um seinen einzigen
Gewinn. Der Weiterverkauf an die unter ihm stehenden Berater setzt zwar
auf seiner Seite eine gewisse Tätigkeit voraus, solange die Bestellung
organisatorisch von ihm selbst abgewickelt wird, was die Regel, aber
nicht zwingend ist (vgl. die "Aufnahmebedingungen" und Abschnitt IV des
"Vertriebsplans"). Soweit Berater in unteren Stufen Bestellungen von
Verbrauchern aufgenommen haben und diese nach oben weiterreichen, wird
das bloße Weitergeben der Bestellungen an die weiter oben stehenden
Berater von diesen nicht als Mühe angesehen, die einen steigenden Bonus
gemäß Bonus-Tabelle rechtfertigt. Vielmehr verdienen sie aus ihrer Sicht
ohne erhebliche Mühe automatisch an solchen Umsätzen - durch anderer
Leute Arbeit - mit. Dieser Umstand - die praktische Mühelosigkeit des
Geschäftemachens - ist für sie mitbestimmend, sich an dem
Vertriebssystem der Beklagten als Berater zu beteiligen.
bb) Der in
dem Vertriebssystem der Beklagten begründete aleatorische Reiz wird nicht
durch in das System eingebaute Hemrnschwellen ausgeschlossen oder wenigstens
wesentlich verringert.
In Betracht kommt nur das Erfordernis, bei Beginn
der Tätigkeit als Berater die Verkaufsunterlagen der Beklagten zu erwerben
und zu bezahlen, deren Wert nach dem Vorbringen der Klägerin bei mindestens
etwa 100, - DM liegt. Ein Betrag in dieser Größenordnung ist zwar für
einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als erheblich
anzusehen. Der in Aussicht gestellte Gewinn übersteigt aber, wie die
Berater erkennen, den Betrag auf Dauer bei weitem. Dieser ist daher
nicht geeignet, den vorhandenen aleatorischen Reiz zumindest wesentlich
zu verringern. Hinzu kommt, daß den Beratern, die ihre Tätigkeit beenden
wollen, im letzten Absatz der "Aufnahmebedingungen" ein Rückgaberecht
eingeräumt worden ist, das zwar voraussetzt, daß die Unterlagen nicht
beschädigt sind, jedoch trotz des Abzuges vom gezahlten Kaufpreis (5 0/0
Verwaltungskosten) das finanzielle Risiko des Beraters zum erheblichen
Teil verringert.
cc) Der von dem Vertriebssystem der Beklagten
ausgehende aleatorische Reiz bewirkt, daß beachtliche Teile des
angesprochenen Verkehrs dadurch angelockt werden, sich an dem System als
Berater zu beteiligen und die Erzeugnisse der Beklagten einzukaufen. Das
geschieht nicht nur, weil dann die Möglichkeit preisgünstigen Einkaufs für
den Eigenbedarf zu "Beraterpreisen" und des Verkaufs an Verbraucher besteht
sondern in erheblichem Maße auch, weil ihnen mühelose Gewinne in Aussicht
gestellt werden. Umgekehrt bewirkt der aleatorische Reiz, der zur
Beteiligung als Berater führt, auch daß der Eigenbedarf gleich mitgedeckt
wird.
Dem steht nicht entgegen, daß bei planmäßiger Durchführung des
Systems laufend die Zahl der Berater vergrößert und die Werbung weiterer
Berater deshalb immer schwieriger und schließlich unmöglich wird, obwohl dem
System keine geometrische Reihe mit festem Quotienten zugrundeliegt,
weil es jedem Berater völlig frei steht, ob und wieviele weitere Berater
er wirbt. Der aleatorische Reiz wird durch die systembedingte
fortschreitende Einengung der Möglichkeiten selbst dann nicht wesentlich
gemindert, wenn der potentielle Berater das erkennt.
dd) Die
Voraussetzungen des § 1 UWG sind bereits deshalb gegeben, weil der
aleatorische Reiz, der von dem Vertriebssystem der Beklagten ausgeht,
erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs dazu veranlaßt, sich als
Berater an dem System zu beteiligen.
Es kommt nicht darauf an, ob die
Berater mit der Beteiligung ein erhebliches finanzielles Risiko eingehen,
was eher zu verneinen ist, weil keine Pflicht zur Abnahme von Mindestmengen
besteht, oder ob das Verkaufssystem den Beratern sogar Vorteile bietet (vgl.
dazu BGHZ 15, 356, 363 f.).
c) Das beanstandete Vertriebssystem der
progressiven Beraterwerbung ist außerdem unlauter, weil mit dem System das
Wahrheitsgebot verletzt wird (vgl. dazu BGHZ 15, 356, 366 ff.).
Erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs, der weitgehend aus
geschäftlich unerfahrenen Personen besteht, erkennen nicht, daß das
System zu einer ins Gewicht fallenden Marktverengung - zunächst in
ländlichen Bezirken oder in kleineren Städten - führt, die es immer
schwieriger macht, neue Berater zu finden, und daher auf den unteren
Stufen die Aussichten auf einen mühelosen Gewinn durch Umsatz auf
nachfolgenden Stufen immer mehr schwinden. Jeder neue Berater erfährt
zwar mit dem Aufnahmeantrag, welche Paten über ihm stehen. Bei der
Beurteilung seiner Aussichten auf Boni vermag er jedoch nicht
abzuschätzen, wieviele "Patenschaftsreihen" es, insbesondere an seinem
Ort, bereits gibt oder noch geben wird und aus wievielen Beratern sie
besteht oder zukünftig bestehen wird. Ihm ist es daher nicht möglich,
seine Aussichten auf Boni einigermaßen zuverlässig einzuschätzen.
Gleichwohl wird er dem aleatorischen Reiz des Systems erliegen, weil er
damit rechnet, noch leicht weitere Berater zu finden, von denen er
wiederum erwartet, daß sie ebenso leicht weitere Berater werben usw.
Dem vermag die Beklagte nicht mit einer hinreichenden Aufklärung zu
begegnen. Das folgt bereits daraus, daß sie gar nicht mit genügender
Zuverlässigkeit trotz ihrer eigenen Erfahrungen auf dem französischen
Markt beurteilen kann, wie sich die Ausdehnung des Systems zukünftig im
Bereiche der Bundesrepublik Deutschland vollziehen wird.
d) Das
Vertriebssystem der Beklagten ist schließlich unlauter, weil es, wenn es
rechtlich anerkannt würde, mit großer Wahrscheinlichkeit wegen seines
aleatorischen Reizes und des unstreitigen wirtschaftlichen Erfolges der
Beklagten (vgl. Anl. 12) Nachahmer finden und zur Verwilderung der
Wettbewerbssitten führen würde (vgl. BGHZ 15, 356, 369 f.;
Baumbach-Hefermehl Einl. UWG, Rdnr. 119, 134). Die Berater der Beklagten
dürfen nur im privaten und im beruflichen Bereich tätig werden. Ihr
Tätigkeitsfeld beschränkt sich damit auf ihren Freundes-, Bekannten- und
Arbeitskollegenkreis. Daraus ergeben sich Gefahren einer unsachlichen
Beeinflussung der von ihnen angesprochenen Personen. Dabei führt der
massenhafte Einsatz von Beratern in den genannten Bereichen zu einer
untragbaren Belästigung.
e) Art. 30, 36 EWGV stehen einem Verbot nicht
entgegen. Die Beklagten werden nicht daran gehindert, ihre Erzeugnisse nach
Deutschland einzuführen und hier zu vertreiben. Es geht nur um die Art und
Weise des Vertriebsweges innerhalb Deutschlands.
Die Beklagten sind
demnach auch gemäß § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet.
Eine
Umformulierung des Verbotes ist nicht erforderlich. Unter den "einheitlich
gebundenen Preisen" sind die Preise gemäß "Beraterpreisliste" gemeint, die
die Berater beim Weiterverkauf an Berater beachten sollen. Nur insoweit -
und hinsichtlich der Boni - liegt eine (unerlaubte) Preisbindung vor. Der
Begriff "Nachlaß" unter b) führt ebenfalls nicht zu Unklarheiten. Wie aus
dem Klammerzusatz folgt, sind die "Punkte" gemeint, die in der
"Beraterpreisliste" den einzelnen Waren und den dort aufgeführten Preisen
zugeordnet sind.
Die weiteren Anträge der Klägerin sind ebenfalls
begründet.
1) Die Beklagten sind der Klägerin gegenüber gemäß § 35 GWB,
§ 1 UWG als Gesamtschuldner zu Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten
haben die Rechtslage fahrlässig verkannt. Der Klägerin ist mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Das gilt auch, soweit es um
kosmetische Erzeugnisse geht, die die Klägerin nicht vertreibt. Alle
beiderseitigen Erzeugnisse stehen miteinander in Wettbewerb. Es ist ohne
weiteres möglich, daß Verbraucher jedes Erzeugnis der Beklagten statt
eines Duftwassers der Klägerin kauft.
2) Die Beklagten sind gemäß §
242 BGB zur Auskunft verpflichtet , allerdings nicht als Gesamtschuldner.
Die Klägerin benötigt die verlangten Auskünfte, um ihren Schaden
berechnen zu können, während die Beklagten unschwer Auskunft geben
können, was für sie auch zumutbar ist. Die Beklagten haben daher
Auskunft über die Zahl der Berater zu geben, ferner darüber, in welchem
Zeitraum und zu welchen Preisen sie die einzelnen Duftwässer und
kosmetischen Erzeugnisse verkauft haben. Gemeint sind nicht etwa die
Einzelpreise, wie sie sich bereits aus der "Beraterpreisliste" ergeben,
sondern die jeweiligen Umsätze.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1, 100 Abs. 4 (teils analog) ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. Soweit es um
das vom Landgericht ausgesprochene Verbot geht, würde die Vollstreckung den
Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Sie müßten nämlich
ihr Vertriebssystem völlig aufgeben und durch ein anderes ersetzen und
könnten im Falle des Obsiegens das System wieder wechseln. Der dadurch
entstehende Schaden ist aber nicht genau zu ermitteln. Ein überwiegendes
Interesse der Klägerin steht nicht entgegen.
Streitwert: DM 980.000, -
Und
wie man bei MLM reich werden kann zeigt nachfolgendes FG-Urteil auf:
Das Urteil ist weniger aus
steuerrechtlicher Sicht interessant: es belegt vielmehr, dass man mit Amway
(MLM) hohe Verluste einfahren kann. Es ist damit an alle eine Warnung die
*glauben*, auf diese Art Geld verdienen zu können. Wenn die Richter
Recht hatten, kann man sich mit Amway ein kleines Vermögen verdienen -
freilich nur, wenn man zuvor ein großes hatte.
Urteil des FG Nürnberg vom 10.6.1999, IV 363/97
Streitig ist, ob ein Groß- und Einzelhandel steuerlich als Liebhaberei
zu beurteilen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden; zum Haushalt gehören die 1979 und 1982
geborenen Töchter M und C.
Der Kläger erzielt als Bautechniker Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit; sein Bruttoarbeitslohn, der 1989 58.528 DM
betrug, ist bis 1996 auf 82.860 DM angestiegen. Am 23.6.1983 meldeten die
Kläger bei der Verwaltungsgemeinschaft N einen Groß- und Einzelhandel mit
Haushaltsartikeln, Edelstahlgeschirr, Kosmetik, Modeschmuck und
verpackten Lebensmitteln an. Sie vertrieben Produkte der Firma Amway.
Den Gewinn ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 EStG durch Gegenüberstellung
der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Am Betriebsergebnis sind die Kläger
jeweils zur Hälfte beteiligt.
Aus dieser Tätigkeit erzielten sie nach
ihren Angaben in den Einkommensteuererklärungen in den Jahren ab 1983
folgende Betriebsergebnisse:
Jahr |
Einnahmen |
Ausgaben |
Gewinn/Verlust
|
|
|
|
|
1983 |
4.143 |
8.126 |
3.983 |
1984 |
12.078 |
18.586 |
6.508 |
1985 |
19.570 |
31.936 |
12.366 |
1986 |
18.110 |
28.774 |
10.664 |
1987 |
3.891 |
13.775 |
9.884 |
1988 |
3.146 |
11.394 |
8.248 |
1989 |
4.866 |
16.413 |
11.547 |
1990 |
34.873 |
65.999 |
31.126 |
1991 |
44.546 |
40.941 |
3.605 |
1992 |
22.701 |
36.537 |
13.836 |
1993 |
17.320 |
36.615 |
19.295 |
1994 |
45.064 |
52.209 |
7.145 |
1995 |
39.209 |
49.140 |
9.931 |
1996 |
25.775 |
47.726 |
21.951 |
----------- |
|
|
---------- |
Summe |
|
|
162.879 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten
Gewinn- und Verlustrechnungen verwiesen.
Das Finanzamt sah im Hinblick
auf die geringe Bedeutung des Falles zunächst von einer Durchführung eines
Feststellungsverfahrens ab und berücksichtigte bei den jeweiligen
Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1983 bis 1995 die geltend
gemachten Verluste unter teilweiser Kürzung der Betriebsausgaben -
hauptsächlich bei den Reisekosten wegen der hohen Fahrleistungen - wie
folgt:
Jahr |
Gewinn/Verlust
|
|
|
1983 |
3.346 |
1984 |
5.689 |
1985 |
10.864 |
1986 |
10.664 |
1987 |
9.884 |
1988 |
8.248 |
1989 |
11.547 |
1990 |
17.247 |
1991 |
5.956 |
1992 |
10.768 |
1993 |
12.408 |
1994 |
7.146 |
1995 |
9.931 |
----------- |
---------- |
Summe |
111.786 |
Für die Jahre 1983 bis 1988 ist die Einkommensteuer jeweils
endgültig und für die Jahre 1989 bis 1995 zunächst hinsichtlich der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 165 Abs. 1 AO jeweils vorläufig
festgesetzt worden.
Zur Begründung der vorläufigen
Einkommensteuerfestsetzungen für 1989 bis 1995 wurde angeführt, dass die
Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden könne. In
den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1989 bis 1995 vom 2.1.1997
sowie im Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 1.12.1997 wurden Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von jeweils 0 DM angesetzt. Gegen die
Änderungsbescheide für 1989 bis 1995 legten die Kläger Einspruch ein.
Das FA erließ daraufhin gegenüber den Klägern für die streitigen
Feststellungszeiträume 1989 bis 1995 am 12.6.1997 und für 1996 am
11.8.1997 Feststellungsbescheide, in denen die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auf jeweils 0 DM festgestellt sind. In den Bescheiden für
1989 bis 1995 ist zusätzlich vermerkt, dass es sich um eine negative
Feststellung handelt.
Zur Begründung ist jeweils angegeben, dass der
Groß- und Einzelhandel mangels Gewinnerzielungsabsicht keinen Gewerbebetrieb
darstelle, sondern steuerlich als Liebhaberei zu behandeln sei. Im Bescheid
für 1989 ist der Hinweis enthalten, dass die Feststellung nach Ablauf der
Feststellungsfrist erfolgt und nur für die Einkommensteuerfestsetzung
1989 gilt, weil für diese die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen
ist.
Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben ohne Erfolg; insoweit
wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 Bezug genommen. Mit
der Klage beantragen die Kläger, die Feststellungsbescheide für 1989 bis
1995 vom 12.6.1997 und den Feststellungsbescheid für 1996 vom 11.8.1997
sowie die Einspruchsentscheidung vom 27.10.1997 aufzuheben und das FA zu
verpflichten, die Einkünfte aus dem Groß- und Einzelhandel
für 1989 in Höhe
von - 5.547 DM,
für
1990 in Höhe von - 11.247 DM,
für 1991 in Höhe
von 11.956 DM,
für 1992 in Höhe von - 4.768 DM,
für 1993 in Höhe
von - 6.408 DM,
für 1994 in Höhe von - 1.146 DM,
für 1995 in Höhe
von 3.690 DM und
für 1996 in Höhe von - 15.951 DM gesondert und
einheitlich festzustellen.
Zur Begründung tragen sie im wesentlichen folgendes vor:
Ihre gemeinsame Tätigkeit als Amway-Berater sei steuerlich
nicht als Liebhaberei zu behandeln. Der Amway Verkaufs- und Sponsorplan
beruhe auf zwei Kernbereichen: Der Einstieg liege im Verkauf von Produkten
an Endverbraucher, wobei aufgrund der unverbindlichen Preisempfehlung von
Amway mit einer durchschnittlichen Handelsspanne von 30 % gearbeitet
werde.
Die damit geschaffene Beraterschaft bilde die Basis zum
regelmäßigen Verkauf von Produkten. Im weiteren werde durch "Sponsern"
anderer Personen, die wieder ihre eigenen Beraterschaften gründen, ein
größeres Geschäftsvolumen mit der ganzen Gruppe aufgebaut. Jeder neue
Berater
erhalte entsprechende Unterstützung beim Geschäftsaufbau, d.h. der
Sponsor oder Direktberater trage auch eine erhöhte Verantwortung und
habe Pflichten gegenüber seinen Geschäftspartnern. Nach dem von Amway
erarbeiteten Marketingplan ergäben sich dann bei einer gewachsenen
Struktur Provisionssteigerungen von 3 - 21%.
Hinzu kämen noch weitere
Vergünstigungen in Form von Sonderprovisionen bezogen auf Monats- bzw.
Jahresleistungen. Ihre Vertriebsorganisation bestehe zur Zeit aus ca. 100
Beraterschaften, die jährlich einen Umsatz von ca. 160.000 DM
erwirtschafteten. Für ihren Gewerbebetrieb bedeute dies durchschnittlich
4.500 Punkte pro Monat bzw. 15 % Provision. Das von ihnen erreichte
Geschäftsvolumen würde bei einer Einstellung der Aktivitäten beim
derzeitigen Stand jährliche Provisionseinnahmen in Höhe von 14.000 - 16.000
DM über mehr als 25 Jahre erbringen. Die Betriebsausgaben fänden sich
typischerweise in den Reisekosten, Aufwendungen für Schulungen und Seminare,
Kosten für das Erschließen neuer Beraterschaften und Bewirtungsaufwendungen.
Mit dem Ansteigen der Provisionseinnahmen erreiche jeder Berater ab einer
gewissen Größe zwangsläufig die Gewinnzone. In der Anfangsphase entständen
relativ hohe Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen, weil der Aufbau
einer Beraterschaft über Jahre hinweg ein dringendes Erfordernis sei. Es
müssten Menschen angesprochen, aufgesucht, überzeugt und schließlich bei
Schulungen, Produktvorstellungen usw. betreut werden. Die bisher
erlittenen Verluste seien zum einen auf den Aufbau zurückzuführen und zum
anderen aber auch auf besondere Ereignisse wie Krankheit sowie
konjunkturelle Einschnitte durch Abbröckeln aufgebauter Beraterschaften in
den neuen Bundesländern. Die Einnahmeverbesserung in den Jahren 1994/1995
sei wegen der allgemein schlechten Konjunkturlage in 1996 nicht durchgesetzt
worden. Hinzu komme, dass ihre Anstrengungen im Bereich
Nahrungsmittelergänzung noch nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe.
Die Fluktuation der Beraterschaften habe dazu geführt, dass ihr
Provisionssatz von 21 % auf derzeit 15 % gesunken sei. In Anlehnung an
die von Amway empfohlenen Sponsorpläne hätten sie weitere
Strukturmaßnahmen eingeleitet. 1998 würden sie einen Provisionssatz von
18 % und 1999 von 21 % zuzüglich Sondervergütung erreichen.
Eine
Geschäftsausübung aus persönlichen Gründen liege nicht vor. Die Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit hätten in den Jahren 1990 bis 1996
zwischen ca. 60.000 DM und 81.000 DM gelegen. Die Amway-Beratertätigkeit
habe deshalb von Anfang an zum Ziel gehabt, das Familieneinkommen zu
erhöhen. Dieses Ziel sei nach ihrer Überzeugung auch kurzfristig zu
erreichen. Im Jahr 1997 sei aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen bereits
ein positives Ergebnis in Höhe von 266 DM erzielt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend folgendes ausgeführt:
Die Beendigung der Tätigkeit im August 1988 sei darauf zurückzuführen,
dass ihr damaliger Sponsor sie hintergangen habe. Er habe ohne ihr
Wissen bei ihren Beratern angerufen und sie schlecht gemacht. Zudem
seien sie von ihm nicht richtig eingearbeitet worden, so dass sie sich
eine vollkommen falsche Arbeitsweise angeeignet hätten. Im März 1989
hätten sie dann bei einem anderen Sponsor (Maria Schleipfer) neu
begonnen. Bei diesem Neuanfang hätten sie nicht auf ihren bisherigen
Beraterschaften aufbauen können, sondern vielmehr alle Berater neu
gewinnen müssen. Sie seien regelmäßig an den Abenden, an den Wochenenden
und während ihrer Urlaube gemeinsam unterwegs gewesen, um an den
Arbeitstreffen mit anderen Beratern teilzunehmen oder um
Einstellungsgespräche mit Interessenten zu führen. Die Kinder hätten sie
jeweils bei den Großeltern untergebracht und spätabends wieder mit nach
Hause genommen. Die vielen Fahrten seien deshalb durchgeführt worden,
weil sich unter 100 Interessenten in der Regel nur ein Berater finde.
Derzeit hätten sie 25 Erstlinien (unmittelbar von ihnen gesponserte
Berater) aufgebaut; davon seien 7 bis 8 Berater in der Lage, alle
Arbeiten für die weiteren Berater der jeweiligen Linie selbständig
auszuführen. Den restlichen Beratern müssten sie als Sponsoren noch
Aufbauhilfe leisten.
Die Umsätze der zu ihrer Organisation gehörenden
100 Beraterschaften (Erstlinien und deren Berater) könnten jederzeit bei der
Zentrale abgerufen werden. Diese Umsätze seien für ihre Provision maßgebend,
wobei der Provisionssatz mit höherem Umsatz auch ansteige (z.B. 15 % ab
4.000 Punkte, 18 % ab 6.800 Punkte und 21 % ab 10.000 Punkte). 10.000
Punkte entsprächen einem Wareneinkauf von der Firma Amway GmbH in Höhe
von 23.000 DM.
Die Gewinnzone würden sie durch weiteres Sponsern
erreichen. Sie hätten 1997 auch ihre Arbeitsweise verändert und würden
nunmehr viel rationeller arbeiten. So führten sie die anfallenden Fahrten
grundsätzlich nicht mehr gemeinsam durch, vielmehr seien für ihn und die
Klägerin jetzt getrennte Arbeitsbereiche geschaffen worden. Es
entständen auch insgesamt geringere Reisekosten, weil die Klägerin mit
anderen Beratern zu den jeweiligen Treffen gefahren sei. Außerdem würden
sie jetzt - im Gegensatz zu früher - viel häufiger Berater zu sich nach
Hause einladen. Dies führe insgesamt zu einer Kostenminderung.
Aus dem
Verkauf der Amway-Produkte erzielten sie wegen des Aufschlags von 30 % auf
den Wareneinsatz Gewinne. Sie könnten daher nicht erklären, aus welchen
Gründen der in den Gewinnermittlungen angegebene Wareneinkauf für die
Streitjahre insgesamt höher als der erzielte Umsatz sei. Die Artikel für den
privaten Bedarf seien in den jeweiligen Gewinnermittlungen beim Wareneinkauf
nicht erfasst. Bei den Telefonkosten sei ebenfalls der private Anteil (ca.
20%) ausgegliedert worden. Der im Mai 1993 angeschaffte Pkw habe ca. 30.000
DM gekostet. Das für die Anschaffung und die Renovierung des selbstgenutzten
Wohnhauses aufgenommene Darlehen sei insgesamt in Höhe von ca. 30.000 DM
getilgt worden.
Die Kläger haben sich in der mündlichen Verhandlung für
den Fall, dass der Senat eine gewerbliche Tätigkeit bejaht, damit
einverstanden erklärt, dass im Hinblick auf die Differenzen und
Unabwägbarkeiten, die im Zusammenhang mit der überschlägig erstellten
Geldrechnung für die Jahre 1990, 1993 und 1996 aufgetreten sind, eine
Zuschätzung von jährlich etwa 6.000 DM zum Ausgleich nichterfasster
Einnahmen oder zu hoher Betriebsausgaben vorgenommen wird. Weiterhin sind
sie damit einverstanden, dass die Betriebsausgaben 1995 um die geltend
gemachten Kosten für den Heilpraktikerlehrgang sowie die Kosten für
Fachzeitungen, Bücher usw. auf 2.735 DM gekürzt werden.
Das FA
beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt es unter Bezugnahme
auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung folgendes vor:
Die
Tätigkeit der Kläger führe nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern
stelle vielmehr eine steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Liebhaberei
dar. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass während der 14jährigen
Tätigkeit lediglich in einem Jahr (1991) ein Gewinn erzielt worden sei. Der
insgesamt erwirtschaftete Verlust in den Jahren 1983 bis 1996 betrage
133.737 DM. In den Jahren ab 1990 seien die Einnahmen aus der
Amway-Tätigkeit zwar erheblich gegenüber den Vorjahren angestiegen.
Andererseits seien jedoch auch höhere Kosten - vor allem für Schulungen,
Reisen, Büro, Post, Telefon und Telefax - angefallen. Auch nach einer
Anlaufzeit von 6 - 8 Jahren hätten die Ehegatten offensichtlich nicht im
erforderlichen Umfang auf die Tatsache reagiert, dass sie ausschließlich
Verluste erzielt hätten. Vielmehr hatten sie in den Jahren 1992 bis 1996
erneut Verluste in Höhe von insgesamt 62.204 DM erwirtschaftet.
Es seien
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass künftig ein Gewinn
erzielbar wäre. Für 1996 sei trotz der angeblichen Anstrengungen der Kläger
erneut kein positives Ergebnis realisiert worden. Die Gewinn- und
Verlustrechnung zeige zudem, dass sich 1996 die Ausgaben gegenüber den
beiden vorherigen Jahren nur geringfügig gemindert hätten, die Einnahmen
dagegen erheblich zurückgegangen seien. Dementsprechend habe sich 1996 der
Verlust wieder erheblich erhöht. Allein für ein ausgeglichenes
Jahresergebnis wäre somit entweder eine deutliche Einnahmesteigerung oder
eine deutliche Kostenminderung notwendig. Eine Selbstkostendeckung sei
jedoch nicht ausreichend; vielmehr müsse ein Totalgewinn erwirtschaftet
werden. Im Hinblick auf den bisherigen Gesamtverlust in Höhe von 133.737 DM
könne dies aber bei der derzeitigen Form der Betriebsführung ausgeschlossen
werden, d.h. die Tätigkeit der Kläger als Amway-Berater sei weder der
Wesensart noch der Form der Betriebsführung nach auf Dauer dazu geeignet,
einen Totalgewinn zu erzielen.
Für die Ausübung der Tätigkeit aus
persönlichen Gründen spreche, dass die Ehegatten aufgrund ihrer übrigen
Einkünfte in der Lage seien, die jährlich anfallenden Verluste zu tragen.
Dem Gericht liegen die Einkommensteuerakten für die Jahre ab 1981 und die Feststellungsakten für den Zeitraum ab 1989 vor.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die Tätigkeit der Kläger als Amway-Berater ist steuerlich nicht als Liebhaberei zu bewerten. Die für die streitigen Feststellungszeiträume erklärten Einkünfte sind jedoch jeweils zu erhöhen.
1. Der Senat geht - entsprechend der Sachbehandlung des Finanzamtes in
der Einspruchsentscheidung - im Wege der Auslegung nach § 133 BGB davon
aus, dass die angegriffenen Feststellungsbescheide für 1989 bis 1996
negative Gewinnfeststellungsbescheide darstellen. Insoweit wird der
Begründung in der Einspruchsentscheidung (unter Tz. I) gefolgt (§ 105
Abs. 5 FGO). Die von den Klägern erhobene Klage ist daher eine
Verpflichtungsklage i.S. d. § 40 Abs. 1 FGO mit dem Ziel, dem FA die
Feststellung von Gewinnen und Verlusten in bestimmter Höhe aufzugeben.
2. Gewinne und Verluste aus dem von den Klägern ausgeübten Groß- und
Einzelhandel sind gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO nur dann gesondert
festzustellen, wenn es sich um gewerbliche Einkünfte handelt. Nach § 15
Abs. 2 Satz 1 EStG setzt ein Gewerbebetrieb voraus, dass eine Betätigung mit
der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Fehlt das Merkmal der
Gewinnerzielungsabsicht, stellen Verluste aus einer solchen Tätigkeit
steuerlich nicht relevante negative Einkünfte aus einer Liebhaberei dar
(BFH-Beschluss vom 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 751 ). Die
Gewinnerzielungsabsicht ist wie jede innere Tatsache anhand äußerer Merkmale
zu beurteilen. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder das
Fehlen der Absicht zur Gewinnerzielung geschlossen werden, wobei einzelne
Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können.
Beweisanzeichen für das
Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei
der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf
die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten
(vgl. BFH-Urteil vom 22.4.1998, XI R 10/97, BStBl 1998 II S. 663 ). Dies
fordert eine in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung, wofür
die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte
bieten können. Wenn dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnabsicht
hindeuten, kann dies allein nicht ausschlaggebend sein. Bei längeren
Verlustperioden muss aus weiteren Anzeichen die Feststellung möglich
sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus
im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder
Neigungen ausübt (vgl. BFH-Beschluss in BStBl 1984 II S. 751 unter C IV
3. c bb).
Bei einem Groß- und Einzelhandelsunternehmen - wie es die
Kläger betreiben spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür,
dass es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Denn Unternehmen
dieser Art sind nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu
bestimmt und geeignet, der Befriedigung persönlicher Neigungen des
Steuerpflichtigen oder der Erlangungwirtschaftlicher Vorteile außerhalb
der Einkommenssphäre zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 22.3.1996, III R
49/95, BFH/NV 1996 S. 812 m.w.N.).
Dieser Anscheinsbeweis ist
entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass im
konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche
Motive des Steuerpflichtigen für die Fortführung des Unternehmens bestimmend
waren. Deuten dauernde Verluste
auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht
hin, reicht dies allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweises,
allerdings nicht aus. Hinzu kommen müssen weitere Umstände, die es als
ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden
Gründen oder Neigungen ausübt. Diese Möglichkeit ist jedenfalls dann
gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art
seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn
arbeiten kann. Ist der Anscheinsbeweis widerlegt, ist nach der freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob
der Steuerpflichtige das Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben
hat. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der
Gewinnerzielungsabsicht trägt dann der Steuerpflichtige, der positive
Einkünfte mit den geltend gemachten Verlusten ausgleichen will (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 1996 S. 812 m.w.N.).
Ein persönlicher Grund zur
Weiterführung eines verlustbringenden Betriebs ist u.a. die Absicht, Steuern
zu sparen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997, IV R 4/95, BFH/NV 1998 S. 947 zur
Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay).
Der Umstand, dass
Steuerpflichtige wegen anderweitiger hoher Einkünfte in der Lage sind,
jährlich anfallende Verluste aus einem Gewerbebetrieb zu tragen, begründet
jedoch für sich allein kein solches persönliches Motiv (vgl. BFH-Urteil in
BStBl 1998 II S. 663 zur Beurteilung einer Rechtsanwaltstätigkeit als
Liebhaberei). Hinzukommen müssen vielmehr weitere auf ein persönliches
Interesse hindeutende Umstände, wie z.B. die nebenberufliche Vermietung von
Gegenständen, die der Freizeitgestaltung dienen (Wohnmobil, Segeljacht,
Sportboot usw., vgl. BFH-Urteil vom 24.2.1999, X R 106/95, BFH/NV 1999 S.
1081 m.w.N.) b)
Im Streitfall ist für die streitigen Feststellungszeiträume
von einer Gewinnerzielungsabsicht der Kläger auszugehen. Die Kläger
betreiben einen Groß- und Einzelhandel mit Haushalts-, Kosmetikartikeln
u.ä.. Neben dem Verkauf der Amway-Produkte an Endverbraucher besteht ein
wesentlicher Kernbereich ihrer Tätigkeit darin, durch das Anwerben und
die Einarbeitung weiterer Amway-Berater eine Art Vertriebsorganisation
mit jeweils selbständigen Geschäftspartnern aufzubauen. Auf diese Weise
werden zusätzliche Einnahmen in Form von Provisionen für die Umsätze der
unmittelbar gesponserten Berater (= Erstlinien) und die weiteren
innerhalb dieser Linien angeworbenen Berater erzielt. Dabei bestimmt
sich die Höhe des Provisionssatzes nach der Höhe des von den Beratern
einer Organisation bezogenen Wareneinkaufs bei der Firma Amway GmbH,
d.h. mit der Anzahl der gesponserten Berater steigt in der Regel auch
die Höhe der Provisionen, weil jeder neue Berater - neben der Gewinnung
weiterer Geschäftspartner - auch Wareneinkäufe und -umsätze tätigt. Ein
Betrieb dieser Art ist vom Grundsatz her zur Erzielung von Gewinnen
objektiv geeignet.
Die Kläger haben zwar in der Zeit von der erstmaligen
Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 1983 bis Ende des streitigen
Feststellungszeitraums 1996 insgesamt einen Verlust in Höhe von 70.116
DM (1983 bis 1988 vom FA anerkannt 48.695 DM, 1989 bis 1996 lt. Urteil
21.421 DM) erwirtschaftet. Dieses schlechte Betriebsergebnis ist aber
auf besondere - auch in der Person der Kläger bedingte - Umstände
zurückzuführen. So fehlte - nach den glaubwürdigen Angaben der Kläger -
eine richtige Einarbeitung durch ihren ersten Sponsor. Dieser habe
versucht, sie zu Hintergehen und von ihnen geworbene Berater und
Interessenten als eigene Berater zu gewinnen. Ihre Arbeitsweise sei in
den Jahren 1983 bis 1988 vollkommen falsch gewesen. Deshalb hätten sie
auch die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungs- und
Verkaufsprovisionen nicht erfüllt. Die Tätigkeit sei daher zunächst
beendet und nach einigen Monaten bei einem neuen Sponsor wieder begonnen
worden. Dadurch seien sie gezwungen gewesen, ab 1989 wieder von vorne
anzufangen und neue Beraterschaften aufzubauen. Sie hätten damals - wie
andere auch - die Chance gesehen, insbesondere in den neuen Bundesländern
Berater zu gewinnen. So seien sie in den Jahren 1990 und 1991 fast täglich
dorthin gefahren, um mit Interessenten Gespräche zu führen und um
Arbeitstreffen zu besuchen. Unter 100 Interessenten finde sich aber nur ein
geeigneter Berater. Die mit einem zeitlich äußerst intensiven Arbeitseinsatz
und mit hohen Reisekosten verbundene Tätigkeit der Kläger hatte zwar
zunächst insoweit Erfolg, als die Provisionen von ca. 13.000 DM im Jahr 1990
auf ca. 37.000 DM im Jahr 1991 angestiegen sind. In den Folgejahren konnten
die Kläger dieses Ergebnis aber trotz aller Bemühungen nicht mehr halten;
die Provisionen lagen nur noch zwischen ca. 13.500 DM und ca. 28.200 DM. Der
Wareneinkauf durch die Berater ist also erheblich zurückgegangen. Dies
deutet vor allem darauf hin, dass die Kläger nicht in der Lage waren,
die einmal gewonnenen Berater als Geschäftspartner zu erhalten. Der
Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eine starke Fluktuation
bei den Beratern eingeräumt. Dadurch ist die Ertragsituation bei den
Klägern negativ beeinflusst worden. Zum einen sind durch den Wegfall von
Beratern die Provisionen geringer geworden. Zum anderen waren die Kläger
gezwungen, in verstärktem Umfange wieder neue Berater zu gewinnen, mit
der Folge, dass weitere Kosten angefallen sind. Diese Kosten waren nicht
unerheblich, weil die Kläger zur Gewinnung eines Beraters mit vielen
Interessenten Gespräche führen mußten. Der Aufbau bleibender
Beraterschaften ist offensichtlich für die Kläger sehr schwierig. Dies
wird auch durch das Ergebnis ihrer - seit dem Neuanfang - nunmehr
10jährigen Tätigkeit als Amway-Berater bestätigt. Sie haben derzeit nur
25 Erstlinien; von diesen sind wiederum nur 7 bis 8 Berater in der Lage,
selbständig alle notwendigen Arbeiten auszuführen und ihre
Geschäftspartner zu betreuen. Die in den streitigen
Feststellungszeiträumen erzielten Verluste sind daher vor allem auf das
persönliche Unvermögen der Kläger zurückzuführen, die es bisher nicht
geschafft haben, im erforderlichen Umfang Geschäftspartner zu finden
und aufzubauen, eine höhere Anzahl von Interessenten von der
Geschäftsidee zu überzeugen und gewonnene Berater derart zu
unterstützen, dass sie in der Organisation der Kläger verbleiben. Die
Kläger sind zwar nach ihren eigenen Angaben davon überzeugt, dass sie
durch weiteres Sponsern ihre Organisation vergrößern können. Dies muss
aber angesichts der Tatsache, dass die Kläger die Amway-Tätigkeit
bereits jahrelang ausüben und die Leistungsprovisionen stark schwankend
sind und mit Tendenz nach unten (1996 19.345 DM, 1997 17.790 DM) zeigen,
ernsthaft bezweifelt werden.
Für eine in den streitigen
Feststellungszeiträumen noch bestehende Gewinnerzielungsabsicht der Kläger
spricht jedoch, dass sie auf die Verluste reagieren und durch eine geänderte
Arbeitsweise versuchen, Kosten zu reduzieren. So verminderten sich vor allem
- mit Ausnahme in 1996 - die Reisekosten. Fahrten werden nunmehr zusammen
mit anderen Beratern durchgeführt bzw. entfallen ganz, weil die
Klägertreffen bei sich zu Hause organisieren. Das starke Engagement der
Kläger in den neuen Bundesländern, das insbesondere in den Jahren 1990 und
1991 zu extrem hohen Reisekosten geführt hat, wurde aufgegeben. Die Kläger
beschränken ihre Tätigkeit nunmehr im wesentlichen auf das Gebiet der
Oberpfalz. Zudem versuchen sie, ihre Produktpalette um Vitaminpräparate
u.ä. zu erweitern. Zur Steigerung des Umsatzes von Kochtöpfen werden
nunmehr auch Kochvorführungen veranstaltet. Darüber hinaus sind
persönliche Gründe, die die Kläger trotz der überwiegenden Verluste zur
weiteren Ausübung ihrer Amway-Beratertätigkeit bewogen haben könnten, nicht
feststellbar. Angesichts des hohen persönlichen Einsatzes der Kläger und der
von ihnen insbesondere für die Arbeitstreffen und Interessentengespräche
aufgewendeten Zeit ist es nicht denkbar, dass sie diese Tätigkeit aus
Steuerersparnisgründen begonnen bzw. fortgesetzt haben, zumal die Kläger
nicht über hohe Einkünfte verfügen. Anhaltspunkte für ein über das
Geschäftsinteresse hinausgehendes privates Interesse an der Tätigkeit
(z.B. Pflege der Geselligkeit) sind ebenfalls nicht hinreichend deutlich
erkennbar. Der durch die Tätigkeit ermöglichte Erwerb von
Amway-Produkten zu Einkaufspreisen für private Zwecke wäre zwar für sich
allein genommen ein persönlicher Grund; der verbilligte Einkauf könnte
aber auch ohne Sponsern weiterer Berater in Anspruch genommen werden. Es
ist kaum vorstellbar, dass die Kläger nur wegen dieses Einkaufs eine
umfangreiche Sponsorentätigkeit auf sich nehmen.
Die Höhe der geltend
gemachten Einkünfte ist jedoch zu korrigieren. Anlass für eine Erhöhung
besteht vor allem deshalb, weil die Kläger bei Berücksichtigung der Verluste
in dem erklärten bzw. in dem vom FA angesetzten Umfang nach überschlägig
erstellten Geldrechnungen in der Regel nicht über genügend Einkommen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes für eine vierköpfige Familie verfügt
haben, wie folgende beispielhafte Aufstellung zeigt:
Jahr |
|
1989 |
1990 |
1993 |
1996 |
|
|
|
|
|
|
Bruttoarbeitslohn des Klägers |
|
58.528 |
60.605 |
80.668 |
82.860 |
- Sozialversicherungsanteil |
|
- 9.749 |
- 9.992 |
- 13.244 |
- 10.648 |
- Lohn- und Kirchensteuer |
|
- 8.339 |
- 7.460 |
- 12.178 |
- 15.182 |
Nettolohn |
|
40.441 |
43.153 |
55.246 |
57.030 |
- Versicherungen |
|
- 2.867 |
- 3.626 |
- 5.241 |
- 10.544 |
-
Hauskosten (ohne AfA nach |
|
- 17.060 |
- 14.812 |
- 32.714 |
- 23.920 |
-
gewerblicher Verlust (wie |
|
- 11.547 |
- 31.126 |
- 18.991 |
- 21.448 |
+ in den jeweiligen Jahren
|
|
+ 4.394 |
+ 4.103 |
+ 1.484 |
+ 5.354 |
+ Kindergeld |
|
+ 1.800 |
+ 1.980 |
+ 2.400 |
+ 4.800 |
verfügbares Einkommen lt. |
|
15.161 |
- 328 |
2.184 |
11.272 |
+ Erhöhung der gewerblichen |
|
--- |
+ 13.879 |
+ 6.887 |
--- |
verfügbares Einkommen der Kläger |
|
+ 15.161 |
+ 13.551 |
+ 9.071 |
+ 11.272 |
Trotz dieses geringen Einkommens waren die Kläger in der Lage,
1993 einen neuen Pkw für 30.000 DM zu erwerben. Der für die Anschaffung und
Renovierung des Wohnhauses aufgenommene Kredit ist ebenfalls teilweise
in Höhe von ca. 30.000 DM getilgt worden, wobei die Tilgung bei den
überschlägigen Geldrechnungen durch den Ansatz der linearen AfA
berücksichtigt worden ist. Eine Erklärung dafür konnte der Kläger in der
mündlichen Verhandlung nicht abgeben. Insbesondere sind keine
Geldzuwendungen der Eltern geleistet worden. Auch das in den jeweiligen
Gewinnermittlungen erklärte Verhältnis von Wareneinsatz und -umsatz
stimmt mit den Angaben der Kläger nicht überein, dass sie aus dem
Warenverkauf wegen eines 30%igen Aufschlags einen Gewinn erzielt hätten.
Der Wareneinsatz betrug in den Jahren 1989 bis 1996 insgesamt 64.431 DM.
Dem stehen Umsätze aus dem Groß- und Einzelhandel für denselben Zeitraum
in Höhe von 44.939 DM gegenüber. Selbst wenn die einmalig hohen
Einnahmen aus dem Verkauf von Informationsmaterial an andere Berater im
Jahr 1990 in Höhe von 18.361 DM hinzugerechnet werden, ergeben sich
insgesamt Umsätze in Höhe von 63.300 DM. Diese Umsätze sind immer noch
geringer als der Wareneinsatz.
Im übrigen sind Aufwendungen für den
Bezug von Vorführprodukten, Prospekten usw. auch in den Kosten für Schulung,
lnfo und Werbung enthalten, wie die vom FA angeforderte Aufstellung für das
Jahr 1995 zeigt, so dass die Einnahmen aus dem Verkauf von
Informationsmaterial nicht generell in die Vergleichsrechnung "Wareneinsatz
und Umsätze" einbezogen werden können.
Auch für diese Unstimmigkeit
konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine Gründe nennen.
Nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsbeistand hat er sich deshalb
damit einverstanden erklärt, dass die Einkünfte in allen streitigen
Feststellungszeiträumen jeweils um 6.000 DM erhöht werden und die für
1995 geltend gemachten sonstigen Betriebsausgaben (Aufwendungen für den
Heilpraktikerlehrgang, Fachzeitungen, medizinische Bücher usw.) in Höhe
von 10.356 DM auf 2.735 DM, also insgesamt um 7.621 DM gekürzt werden.
Der Senat hält demgegenüber - über die Kürzung der Betriebsausgaben für
1995 hinaus - eine Erhöhung der Einkünfte in Höhe von jährlich 7.000 DM
für erforderlich und angemessen. Selbst wenn die Kläger in der ganzen
Zeit tatsächlich - wie angegeben - mit Ausnahme einer günstigen Busreise
keine Urlaubsreisen unternommen haben sollten, reicht selbst bei einer
jährlichen Zuschätzung von 7.000 DM das Einkommen im Durchschnitt der
Jahre gerade noch aus, um für einen 4-Personen-Haushalt die Versorgung
mit Nahrung, Kleidung, Heizung, Strom usw. sicherzustellen und die eine
oder andere größere Anschaffung zu tätigen.
Die vom FA festzustellenden
Einkünfte berechnen sich wie folgt:
Feststellungszeitraum vom FA in
festgestellt Erhöhungen Einkünfte
|
DM |
DM |
DM |
1989 |
- 11.547 |
+ 7.000 |
- 4.547 |
1990 |
- 17.247 |
+ 7.000 |
- 10.247 |
1991 |
+ 5.956 |
+ 7.000 |
+ 12.956 |
1992 |
- 10.768 |
+ 7.000 |
- 3.768 |
1993 |
- 12.408 |
+ 7.000 |
- 5.408 |
1994 |
- 7.146 |
+ 7.000 |
- 146 |
1995 |
- 9.931 |
+ 7.000 |
- 2.931 |
1996 |
- 21.951 |
+ 7.000 |
- 14.951 |
------------- |
|
|
---------------- |
Summe |
|
|
- 29.042 |
Die Kostenentscheidung beruht
auf den §§ 143 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
Das Urteil ist weniger aus steuerrechtlicher Sicht interessant: es belegt vielmehr, dass man mit Amway (MLM) hohe Verluste einfahren kann. Es ist damit an alle eine Warnung die *glauben*, auf diese Art Geld verdienen zu können. Wenn die Richter Recht hatten, kann man sich mit Amway ein kleines Vermögen verdienen - freilich nur, wenn man zuvor ein großes hatte. Aber selbst lesen macht schlau.
So nun kann
jeder Parallelen auch zu andern MLM oder Network-Marketing Systemen
herstellen. Wer solche "Sponsorveranstaltungen" noch nicht besucht hat, kann
es auch nicht einschätzen, aber es kommt nicht unbedingt jeder dorthin.
Auch kann man Ähnlichkeiten zu einigen Strukturvertrieben entdecken,
aber welche, das sollte wohl jeder selbst herausfinden.
So, das
dürfte für den Anfang erst einmal reichen, bei Bedarf kann ich
noch mehr
Literatur liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Popowski